Der Fall Mollath: die Anhörung vom 18.4.2013 oder der Kaiser ist nackt II

Rosenkrieg 2

Fortsetzung von:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/19/der-fall-mollath-die-anhorung-vom-18-4-2013-oder-der-kaiser-ist-nackt/

›Der Kaiser ist nackt‹, hatte ich getitelt und dabei auf die völlige Unbrauchbarkeit der Stellungnahme der Forensik des BKH durch dessen Oberarzt Dr. Zappe gezielt, der weisungsgemäß seinen nicht mehr in Erscheinung tretenden Chef Dr. Klaus Leipziger vertritt & verteidigt. Um nichts anderes geht es mehr in der Bayreuther Forensik: um Gesichtswahrung.

Das ist wohl noch das Beste, das man über den erst am 29.4.2013 bekanntgegebenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 26.4.2013 sagen kann: daß er die größte anzunehmende Klatsche für die Leitung der Forensik in Bayreuth ist: nichts, aber auch gar nichts hat die Klinik dem Gericht an die Hand gegeben, um die für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beantwortenden Fragen entscheiden zu können – Dr. Zappe hat offenbar auch in der mündlichen Anhörung vom 18.4.2013 kläglich versagt. His master’s voice eben. Was kann man da schon erwarten?

So stellt die Pressemitteilung des Landgerichts ihren Auftrag an Prof. Dr. Pfäfflin öffentlich dar:

Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/bayreuth/13_04_29_pressemitteilung_gustl_m.pdf

Vergessen wurde bei diesem Auftrag an den Sachverständigen noch die vom BVerfG (mit direkter Adressierung an die nicht zum ersten Mal versagende StVK Bayreuth)

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

 geforderte weitere Aufklärung:

“Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen entgegengewirkt werden könnte.” (Rn. 25).

http://blog.delegibus.com/2013/04/14/fall-mollath-bewegt-sich-der-fels-in-der-brandung/

Immerhin, ein Teil der Botschaft des in Bayern nicht nur durch die Ministerin mißtrauisch beäugten BVerfG ist angekommen. Und die Forensikleitung des BKH steht vor aller Augen bedröppelt da: muß sie sich doch öffentlich schelten lassen, daß sie Murks abgeliefert hat, mit dem das Gericht zurecht nichts anfangen kann.

Was sie abgeliefert hat, sind recht eigentlich Dokumente ihrer narzißtischen Kränkung. Das trifft schließlich bis ins Mark, daß ihr Leiter bei seiner Wahndiagnose von falschen Tatsachen ausgegangen ist (die er mit einem schlichten Telefonat mit Dr. Wörthmüller hätte klären können), ja, daß er die Akten nur oberflächlich auf der Suche nach Diskreditierendem zuungunsten von Mollath überflogen hat, sonst wäre ihm die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller ja ins Auge gesprungen. Und nun ist der renitente Gustl Mollath auch noch der berühmteste ›Patient‹, der die Öffentlichkeit mobilisieren konnte und dem ein ›Starverteidiger‹ zur Seite steht. Die üblichen Sanktionen im Maßregelvollzug wegen Verstoßes gegen Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder wegen vorgeblicher ›Gesundheitsfürsorge‹ stehen daher nicht mehr zur Verfügung: Entzug von Grundgesetz, Post, Aktenmaterial, Telefonaten, Fernseher und Einzelzimmer, Verlegung auf ein Mehrbettzimmer mit durchgedrehten Gewalttätern, 23-Stunden-am-Tag-Isolationszelle, euphemistisch ›Kriseninterventionsabteilung‹ genannt, Fixierung und Zwangsmedikation zur Ruhigstellung, Hand- und Fußfesselung beim Hofgang – was würde das für einen Eindruck machen, käme das an die Öffentlichkeit?

Wegen der öffentlichen Beobachtung entfallen diese Möglichkeiten der Disziplinierung. Da bleibt nur der Rückgriff auf parteiisch wertende ›Dokumentationen‹ des Pflegepersonals, das als unterstes Glied der Hierarchie weiß, was von ihm erwartet wird, und ein noch hilfloserer Rückgriff auf das unzulängliche Eingangsgutachten des Chefs aus dem Jahr 2005, aus dem sich die aktuelle Gefährlichkeit quasi wie von selbst ergibt. Bislang hatte das die Haus-StVK ja immerhin geschluckt.

Ein intellektuelles Armutszeugnis sondergleichen. Für beide Parteien, das BKH Bayreuth wie die StVK Bayreuth. Politisch erwünschte Routine im Dienst des Sicherungsbedürfnisses der Öffentlichkeit statt Erkenntnisinteresse.

Nun soll es also Prof. Dr. Pfäfflin richten. Der darf allerdings nicht ergebnisoffen die aktuelle Aktenlage begutachten, sondern der kriegt Vorgaben:

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/bayreuth/13_04_29_pressemitteilung_gustl_m.pdf

Wie das? Weiß die StVK nicht, daß es keine Bindung an die Urteilsfeststellungen gibt? Weiß sie nicht, daß auch in der Vollstreckung Wahrheit und Aufklärung Grundlage der Entscheidung ist?

Hinsichtlich dieser entscheidenden Frage muß es Nachfragen gegeben haben, die der bedauernswerte Sprecher des LG Bayreuth so beantwortet hat:

Der Pressesprecher des Landgerichts Bayreuth, Thomas Goger, sagte gegenüber Telepolis, dass die Strafvollstreckungskammer und der Gutachter das rechtskräftige Urteil halten müssten und dass die Wiederaufnahmeanträge alleine schon von Gesetzes wegen nicht berücksichtigt werden dürften. “Die Wiederaufnahmeanträge sind, wie der Name schon sagt, nur Anträge, über die ein Gericht noch nicht entschieden hat.”

Marcus Klöckner

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154194

Diese unedle Selbstbeschränkung ist natürlich daneben: wenn sich aus Wiederaufnahmeanträgen neue Fakten ergeben, sind diese selbstverständlich zu berücksichtigen – sowohl durch die Strafvollstreckungskammer als auch durch den Sachverständigen. Offenbar ist auch die Kammer auf Gesichtswahrung aus und ignoriert diese Fakten – soll doch das Landgericht Regensburg entscheiden. Mir san mir und folgen blind den Psychiatern, wie wir das immer getan haben.

Von Prof. Dr. Pfäfflin erwartet die Kammer Vollzug. Hatte er doch schon im Jahr 2011 trotz positiver Erkenntnisse über Gustl Mollath sich dann doch in widersprüchlichster Weise Dr. Leipzigers Diagnose angeschlossen und war in der Anhörung von der unzureichenden schriftlichen Prognose bloß möglicher weiterer einschlägiger Straftaten unbegründet auf die Prognose einer hohen Wahrscheinlichkeit umgeschwenkt, was von der StVK erfreut und unkritisiert genauso übernommen wurde wie vom OLG Bamberg, dessen Vizepräsident gern das Grußwort zu Dr. Leipzigers alljährlichen ›Bayreuther Forensiktagungen‹ spricht.

http://www.gustl-for-help.de/download/2012-01-11-Kleine-Cosack-Verfassungsbeschwerde.pdf

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2010/Flyer_Forensiktagung_Homepage.pdf

Da könnten sie sich allerdings irren. Schließlich hatte Pfäfflin in seinem Gutachten vom 12.2.2011 Folgendes vermerkt:

  • 2011-02-12 “Die Überprüfung, ob sich Herr M. aufgrund eines Komplotts im MRV [Maßregelvollzug] befindet, und ob ihm die dem Urteil zugrunde liegenden Taten zu Unrecht unterstellt wurden, ist nicht Sache des Gutachters. Ungeachtet dieser Feststellung müsste im Gutachten selbstverständlich darauf aufmerksam gemacht werden, wenn im Rahmen der Untersuchung Informationen auftauchten, die zum Zeitpunkt des Einweisungsurteils noch nicht bekannt waren und die Zweifel an der Täterschaft des Begutachteten begründen. Entsprechende neue Unterlagen bzw. Informationen hat Herr M. mir nicht vorgelegt.” [Zitate Prof. Pfäfflin aus seinem Gutachten]

Anders als die Strafvollstreckungskammer dürfte der Sachverständige daher nach Kenntnisnahme der neuen Aktenlage zutreffend bewerten können, welche neuen Informationen Tatsachencharakter haben und welche der Wertung bedürfen. Was die Destruierung des Eingangsgutachtens von Dr. Leipziger angeht, so hat Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin auch nach der Auftragserteilung durch das Gericht freie Bahn. Denn ohne Diagnose keine Prognose.

Eigentlich ist Friedemann Pfäfflin jetzt unabhängig genug, um, anders als im Jahr 2011, frei urteilen zu können. Er, der im Jahr 1945 Geborene (vertraut man Wikipedia, was immer gefährlich ist), ist nicht mehr institutionell gebunden. Die von ihm noch 2011 geleitete Abteilung ›Forensische Psychotherapie‹ wird von der Universitätsklinik Ulm jetzt als ›frühere‹ bezeichnet, existiert also nicht mehr.

http://www.uniklinik-ulm.de/struktur/kliniken/psychosomatische-medizin-und-psychotherapie/home/fruehere-sektionen-projekte/fruehere-sektion-forensische-psychotherapie.html

Pfäfflin war immer nur an Psychoanalyse und Sexualität, insbesondere  an Transgender, interessiert: es ist mir ein Rätsel, warum Mollaths damalige Verteidiger auf ihn als Mollath-Gutachter verfielen. Mit Maßregelvollzug und Wahn hat er sich praktisch nie beschäftigt.

Hier seine aktuellen Vorlesungstermine, bei denen es vorwiegend um Psychoanalyse geht:

http://www.ulm.dpv-psa.de/html/semesterprogramm.pdf

Hier eine zeitnahe Stellungnahme zur Transsexualität aus dem Jahr 2011:

http://mut23.de/texte/Pfaefflin2011_AbschaffungTSG.pdf

(MIt seiner feministischen Gender-Einstellung des anything-goes hat er sich im Kreis der Betroffenen, die sich von Natur aus im falschen Körper gefangen fühlen und darunter leiden, einige Feinde zugezogen. Seine Schlußfolgerungen erfreuen sie trotz seines falschen Ansatzes dennoch. So kann es kommen.)

Den Tendenzen, die verfassungs- und menschenrechtswidrige Sicherungsverwahrung über das Konstrukt einer „psychischen Störung“ klammheimlich fortzusetzen, begegnet er – zutreffend – kritisch

12.5.2012:

Professor Dr. Friedemann Pfäfflin von der Universität Ulm warnte vor einer „Übertherapierung“ in der Sicherungsverwahrung. Diese Personengruppe brauche vor allen Dingen lebenspraktische Hilfe und nicht die x-te Therapie. Zuvor hatte er anhand von anonymisierten Fallbeispielen aus dem Maßregelvollzug die Flut von Gutachten kritisiert, die meistens dazu führe, dass die Insassen weiter in der Einrichtung bleiben müssten. Die Expertisen dienten vorrangig dem Geldbeutel der Gutachter. Pfäfflin sprach sich dafür aus, die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung wie früher auf zehn Jahre zu begrenzen.

http://www.noz.de/lokales/63867400/experten-in-diskussion-zum-thema-sicherungsverwahrung-einig-absolute-sicherheit-gibt-es-nicht

Ja, er kritisiert auch unzulängliche Kollegen seiner Zunft, die in Gutachten unkritisch Traumatisierungen bescheinigen, ohne den Mindestanforderungen an psychiatrische Gutachten zu genügen:

Recht und Psychiatrie R & P

Sonderdruck

2012, 30. Jahrgang, 2. Vierteljahr, Seite 64 – 71

Melanie Glocker, Hans Wolfgang Gierlichs, Friedemann Pfäfflin

Zur Qualität von Gerichtsgutachten in aufenthaltsrechtlichen Verfahren

[…]

Fazit:

Neben fachlich kompetenten Gutachtern gibt es einzelne Sachverständige, die die Qualitätsstandards sowohl formal als auch inhaltlich konsequent vernachlässigen. Dieser Tatsache könnte entgegengewirkt werden, indem Gutachten nur dann vor Gericht akzeptiert und bezahlt werden, wenn sie gemäß wissenschaftlichen Standards erstellt wurden, umfassend, objektiv, nachvollziehbar und transparent sind.

Zur Qualität von Gerichtsgutachten in … – sbpm.de

Eigentlich kann man sich keinen kompetenteren Gutachter als Friedemann Pfäfflin vorstellen, der die einschränkenden Vorgaben des Landgerichts Bayreuth so subtil wie offensiv unterlaufen könnte.

Stünde dieser Einschätzung nicht sein eigenes widersprüchliches Mollath-Gutachten entgegen, über das das BVerfG leider immer noch nicht entschieden hat: denn die Weigerung der StVK Bayreuth und des OLG Bamberg, sich mit den Widersprüchen dieses Gutachtens zu befassen, ist fürwahr einer höchstrichterlichen Aufhebung wert.

Dieses inkompetente Pfäfflin-Gutachten von Februar 2011 scheint sich nämlich seinen eigenen freundschaftlichen Kontakten zu Dr. Klaus Leipziger zu verdanken.

Wie mir berichtet wurde, hat er seine Mollath-Exploration auf den 29.11.2010 gelegt. Wie er den Abend dieses Tages verbrachte, liegt nahe:

ab 19:00 Uhr

Gesellige Abendveranstaltung für Tagungsteilnehmer und Mitarbeiter der Klinik (Anmeldung erbeten)

Restaurant “OSKAR, Das Wirtshaus am Markt”

Maximilianstr. 33, 95444 Bayreuth

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2010/Flyer_Forensiktagung_Homepage.pdf

Da ergab sich gewiß Gelegenheit, mit Dr. Leipziger, dem Veranstalter der Tagung, die Causa Mollath privatim zu bekakeln.

Am nächsten Vormittag ergaben sich folgende Vorträge, die der lästigen Exploration terminlich vorgeordnet waren:

DIENSTAG, 30. November 2010

HAUPTPROGRAMM

 09:00 Uhr Begrüßung

Dr. med. Klaus Leipziger, Bayreuth

 

09:10 Uhr Grußworte

Bezirkstagspäsident Dr. Günther Denzler

Dr. Ernst Tschanett,

Vizepräsident OLG Bamberg

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Manfred Wolfersdorf,

Ärztlicher Direktor BKH Bayreuth

 

Sitzungsvorsitzende:

K. Leipziger und M. Zappe, Bayreuth

 

09:50 Uhr Die Qualität des Maßregelvollzugs -

ein Handlungsansatz

W. Mache, Regensburg

 

10:40 Uhr Aspekte der Begutachtung und

Behandlung von Sexualstraftätern

F. Pfäfflin, Ulm

 

11:30 Uhr PAUSE

 

11:45 Uhr Rückfallvermeidungs- und Kriseninterventionsplan

für entlassene Maßregelvollzugspatienten

- eine Grundlage auch

für die Arbeit in der Bewährungshilfe?

K. Leipziger, Bayreuth

Das alles einschließlich der Honorare für die Redner natürlich gesponsort durch:

Die Veranstaltung wird vom Förderverein für Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth sowie den Firmen Lilly Deutschland GmbH, Janssen-Cilag und AstraZeneca GmbH unterstützt.

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2010/Flyer_Forensiktagung_Homepage.pdf

Ja, das wird die Frage sein: ob Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin diesen klebrigen Abhängigkeiten entfliehen kann. Und den Ansprüchen gerecht wird, die er selbst von anderen einfordert.

Das versagende Gericht baut offenbar auf eine korrumpierte Psychiatrie. Irgendwer muß dieses perpetuum mobile durchbrechen. Es geht schließlich um ein Menschenleben.

Update (30.4.2013):

Die Dokumentation auf der Website der Kanzlei von Rechtsanwalt Strate ist erweitert worden. Und da befindet sich eine Trouvaille, die schlagartig das Biotop »forensische Psychiatrie« erhellt. Ich meine das Schreiben des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 16.4.2013, das sich als „Ergänzung der Stellungnahme vom 04.03.2013“ versteht.

Hier die Stellungnahme vom 4.4.2013:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

Und hier die Ergänzung vom 16.4.2013, die zwei Tage vor der Anhörung verfaßt wurde:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

Die erste bot lediglich einen Verlaufsbericht, ohne Konkretes zur aktuellen Gefährlichkeitsprognose darzulegen. Insoweit war eine Ergänzung also nicht nur geboten, sondern dringend erforderlich.

Aber nein, die Ergänzung behandelt mit keinem Wort eine Gefährlichkeitsprognose. Sie bringt dem Gericht zu Gehör, was Pflegekräfte und Mitpatienten der „Referentin“, die diesen Bericht zu Papier gebracht hat – mithin die auf S. 1 benannte Leitende Oberärztin mit DDR-Diplom, die auf S. 4  rechts unterzeichnet hat – so alles in den letzten Tagen zugetragen haben. Die Klinikleitung spielt in diesem Zuträgernetz die Rolle von Ankläger, Richter und Vollstrecker in einer Person – ohne Anhörung desjenigen, um den es geht. Audiatur et altera pars? Nie was gehört von diesem römisch-rechtlichen Grundsatz, der bis heute Bestandteil des Rechtsstaats ist. Alles, was gegen Mollath vorgebracht wird, ist per se zutreffend. So kennt man ihn, so will, ja muß man ihn haben. Schließlich ist er ein querulatorischer Wahnkranker, dessen Funktion darin besteht, als Anschauungsobjekt für die Richtigkeit des Eingangsgutachtens des Chefarztes zu dienen.

Dieser Aspekt war in der Stellungnahme vom 4.3.2013 zu kurz gekommen. Genauer gesagt: die Mitteilung von banalen Streitigkeiten im Klinikalltag ließ jeglichen Anhaltspunkt für den nun schon berüchtigten „Schwarzgeld-Wahn“, der dem „Patienten“ angeheftet worden war, vermissen.

Und dann war noch etwas passiert:

2013-03-28 Auf telefonische Nachfrage teilt Dr. Leipziger mit, dass er zwar den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme von RAin LL erhalten habe, er jedoch bei seiner Stellungnahme von den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil auszugehen habe. Im Wiederaufnahme-Antrag der Staatsanwaltschaft sei zwar u.a. die Vernehmung von Dr. Wörthmüller mit Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft enthalten, ihm selbst als Gutachter sei eine Beweiswürdigung untersagt, weshalb er sich nach wie vor an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils zu halten habe. Er sehe deshalb keinen Anlass, seine Stellungnahme nach Kenntnis des Antrags der Staatsanwaltschaft zu ergänzen oder zu ändern, dies sei erst möglich, wenn es juristische Feststellungen geben würde, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

[Nr. 157]

Das war eine rein formale Abwehr des Schreckens, den die Lektüre des Wiederaufnahmeantrags ausgelöst haben mußte – dazu noch eine falsche; denn soweit neue Tatsachen bekannt werden, sind sie dem aktuellen Gutachten zugrundezulegen. Natürlich hat Dr. Leipziger erkannt, daß mit der Aussage von Dr. Wörthmüller seine ursprüngliche originelle Diagnose „Schwarzgeldwahn“ erledigt ist.

Und so mußten seine Untergebenen nachsitzen und einen aktuellen Wahn herbeischreiben: neuer Wein in alte Schläuche. Und zwar genauso „eindrucksvoll“ wie es der „eindrucksvolle“ Wahn-Mechanismus am Beispiel des unschuldig in Mollaths Wahnsystem hineingeratenen Dr. Wörthmüller in seinem Eingangsgutachten hervorgehoben hatte.

Der neue Wahn trägt jetzt folgenden Namen: Generalisiertes Erleben von Ungerechtigkeit gegen seine Person.

Eindrucksvoll zeigen sich wieder offen die krankheitsimmanenten Denkstile und -inhalte, bei denen Herr Mollath einerseits völlig neutrale Dritte (Internist) bzw. Personen (welche nicht unmittelbar an seiner Verurteilung und Einweisung in den Maßregelvollzug beteiligt waren) in sein generalisiertes Erleben von Ungerechtigkeit gegen seine Person einbezieht.

Der Patient spricht diesbezüglich sowohl undifferenziert als auch thematisch verfehlt von einem „ganzen System und denen, die dazu gehören“. Die bei starkem Affektdruck gewählte überexzessive Sprachwahl und der verwendete Wortschatz beziehen sich überwiegend auf Vergleiche mit dem Nationalsozialismus, ohne konkrete Ab- und Herleitungen zwischen dem persönlich erlebten Unrecht und dem von ihm Postulierten nachvollziehbar zu machen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[S. 4]

Ich gebe zu, mit den Ab- und Herleitungen des hier Postulierten auch so meine Probleme mit deren Nachvollziehbarkeit zu haben, und bin mir überdies keineswegs sicher, wer hier die Situation kognitiv verzerrt wahrnimmt:

Berichtet werden muss, dass Herr Mollath viele Ereignisse im Stationsalltag kognitiv verzerrt wahrnimmt (u.a. Telefonannahmeproblematik, nächtliche Kontrollen durch das Pflegepersonal), auf sich bezieht (z.B. therapeutische Interventionen bei anderen Patienten) und aus dieser erheblich gestörten Realitätswahrnehmung heraus dann auch teils konkret falsche bzw. unwahre Angaben gegenüber externen Personen tätigt.

[wie vor]

Es ist nämlich so, so meint es die Klinikleitung, dass Gustl Mollath pathologisch verkennt, daß er sich in einem schützenden und stützenden Raum aufhält, in dem man gern therapeutische Bündnisse mit ihm schmieden möchte, freundlich und mit menschlicher Wärme mit ihm umgeht und unbürokratisch reagiert, wenn der Patient außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten seine Telefonkarte austauschen möchte. Das müßte er doch einsehen, daß er Konfliktsituationen konstruiert, wenn er die Ausgabezeit verpaßt hat?

Er will es einfach nicht kapieren, daß man auf seinen leichten Schlaf bei lediglich drei nächtlichen Kontrollen keine Rücksicht nehmen kann, sind sie doch üblich, dienen seinem Schutz und werden ja auch nur von ihm kritisiert. Wie kann er die „therapeutischen Interventionen“ – wie etwa das Verbringen von Patienten in Einzelzellen, das Fixieren, das Niederspritzen, Verlegungen und Zimmerkontrollen – bei anderen Patienten bloß auf sich beziehen? Empathie ist in dieser allseits schützenden und stützenden Gemeinschaft doch gar nicht erforderlich, und der Herr Mollath soll doch froh sein, wenn und daß ihm selbst solche therapeutische Interventionen erspart bleiben.

Völlig die Realität verkennend sind seine Assoziationen an die NS-Zeit; in der bayerischen Forensik haben die Insassen schließlich Rechte, die lediglich unter dem Vorbehalt der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und der Gesundheitsfürsorge für den Patienten stehen. Die Klinikleitung ist der Heilung und der Menschenwürde verpflichtet und weiß daher, wie sie diese Begriffe zugunsten des Patienten mit Leben erfüllt. Bestätigt durch Bezirk, Sozialministerium und Strafvollstreckungsgerichte, die schon wissen, wer hier Querulant ist und wer nicht. In diesem paradiesischen Raum der freiheitlich-demokratischen Grundordnung haben Patienten und Pfleger natürlich die Freiheit, T-Shirts mit gewissen Symbolen oder auch Frisuren zu tragen, die den Herrn Mollath wegen ihrer neonazihaften Anmutung stören. Freiheit ist immer auch die Freiheit der Andersdenkenden. Das sollte er akzeptieren und schon gar nicht so wahnhaft wie querulatorisch-fanatisch von Äußerlichkeiten der Mode auf Gesinnungen schließen.

Langsam sollte er auch mitbekommen haben, daß der Ausdruck von Affekten durch erhobene Stimme und falsche Wortwahl in diesem aufmerksamen Umfeld als „krankheitstypische Symptome wie mangelnde Affekt- und Impulskontrolle“ (S. 3) gewertet werden, während Rückzug, Autarkie und grußloses Entgegennehmen des Morgenkaffees als fehlende Schwingungsfähigkeit interpretiert werden: wer schreibt, der bleibt. Daß er diesem Erfahrungswert immer noch nicht ausreichend Tribut zollt, belegt seine kognitive Verzerrung der Realität quasi wie von selbst.

Ganz falsch ist es übrigens, in diesem wohltuendem surrounding des Heilens und Helfens sarkastischen Humor zu demonstrieren.  Nun kam die Referentin ihm schon derartig entgegen, daß sie ihm ihre Stellungnahme vom 4.3.2013 bereits am 9.4.2013 vorlegte, damit er sich dazu noch äußern konnte – und vielleicht hätte sie seine Einwände ja auch noch nachträglich berücksichtigt, wer weiß das denn schon? Da sagt dieser undankbare Mensch doch glatt, nicht ohne meine Anwältin, denn, wie gesagt, wer schreibt, der bleibt. Und dann wird er auch noch ironisch und dreht das Arzt-Patienten-Verhältnis um!

Im Kontakt musterte er die Referentin dann überdurchschnittlich lange und eingehend, lächelte dabei und erkundigte sich, ob es der Referentin gut gehe, welche Gefühle sie gerade habe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[S. 2]

Ja, da legst di nieder. Der hat den Ernst der Lage immer noch nicht kapiert, der macht immer noch Scherze. Das ist psychopathologisch höchst bedeutsam. Gehört das jetzt zu der kognitiven Verzerrung, zu der mangelnden Affektkontrolle oder konstitutiv in das Wahnkonstrukt „generalisiertes Unrechtserleben“? Egal, die Kammer wird’s schon richten. Auf die ist Verlaß. Nunja. Bisher war auf sie Verlaß. Aber nun kam ihr das BVerfG und der Staranwalt in die Quere. Das ist alles schon bitter.

So richtig stolz sind wir aber dennoch auf die neue Wahnerweiterungsdiagnose auf den harmlosen Internisten.

Am 12.04.2013 sprach Herr Mollath den auf der Station zufällig anwesenden internistischen Oberarzt an, dass er dessen Hilfe benötige. Der Angesprochene solle etwas gegen die schlechten Bedingungen hier auf Station unternehmen. Herr Mollath sei ständig den „Quälereien und dem Mobbing des Personals“ ausgesetzt; die Umstände hier hätten schon viele Menschen in den Suizid getrieben. Der internistische Kollege hatte freundlich geantwortet, dass er nur für somatische Beschwerden zuständig ist, woraufhin Herr Mollath ihm geantwortet hatte: „Dann sind sie [!] also auch einer von denen, das hätte ich mir ja denken können“.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[S. 3]

Jaja, das Pochen auf die Zuständigkeit und die mangelnde Empathie – so sind sie nun mal. Die da. Wofür diese Stellungnahme eine glänzende Bestätigung ist. Da kennt man den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft (was Verteidiger so pinseln, ist ja irrelevant, aber nun behauptet sogar die Staatsanwaltschaft, daß der Herr Mollath völig zu Unrecht… OMG!), weiß daher, daß der Chef falsch gelegen hat, weiß, daß an den Vorwürfen gegen Mollath nix dran ist, und tut so, als existiere das alles nicht.

Wie der Herr, so’s Gescherr: wenn die Ärzteschaft schon so mobbt wie in dieser Stellungnahme, dann doch erst recht das Fußvolk im Betrieb, das sich von oben gedeckt weiß. Das weiß man doch, daß unterbezahlte und von oben gegängelte Mitarbeiter den Druck an die Schwächeren und Schwächsten weitergeben, dem sie selbst ausgesetzt sind.

Die Eiseskälte der Leitenden Oberärztin, ihre reflexhafte auf Vermutung gründende Schuldzuweisung, ihr entlarvendes Neusprech, das als Fürsorge ausgibt, was Disziplinierung ist, kurz: das System Forensische Psychiatrie (nur in Bayern? Nur in Bayreuth?) erhellt diese Passage:

Herr Mollath sucht aktuell wieder verstärkt kognitiv unterlegene bzw. hinsichtlich therapeutischer Mitarbeit eher fragile Mitpatienten auf, um sie zu beeinflussen.

Es ist von Mitarbeitern beobachtet worden bzw. wird von Patienten konkret rückgemeldet, dass dies teilweise offen durch direkte Ansprache geschieht bzw. dass Herr Mollath wieder verstärkt diese Patienten in ihren Zimmern aufsucht.

Infolge dieses Verhaltens sind bis zum Zeitpunkt der Berichtserstattung insbesondere Patienten mit erschwerter Abgrenzfähigkeit und krankheitsbedingt herabgesetzter Affekt- und Impulskontrolle psychisch dekompensiert, haben Kontakt zu Ärzten und Pflegern abgebrochen und greifen auf Konfliktlösestrategien zurück, die durchaus selbstschädigendes Potential haben. Sie äußern sich zudem in massiv abwertender Weise z.B. über die zuständige Oberärztin der Station. Dabei fällt auf, dass bei den benannten Patienten zuvor diese Thematiken (massive Entwertung einzelner Personen) nicht inhaltlich vorhanden oder vordergründig waren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[S. 1]

Klar: da gab es Patienten, deren Therapiebereitschaft nur fragil vorhanden war und deren Entwertungen des Personals nur so, nicht aber inhaltlich begründet, geäußert wurde: und an deren Weiterungen ist der Herr Mollath schuld, schließlich wurde er in den Zimmern dieser Patienten gesehen. Wer wann wie welche direkten Ansprachen Mollaths rückgemeldet hat, bleibt im Dunkel des klandestinen innerbetrieblichen IM-Systems. Aber auch diese beiden Patienten werden es noch lernen, daß es für sie günstiger ist, den Herrn Mollath zu meiden bzw. über diesen negative Berichte ans Personal zu liefern. Denn so wurden die Verweigerer sanktioniert:

Wegen von den Patienten angekündigter Gewaltdurchbrüche [was mag der wohl konkret gesagt haben?] bzw. Aufkündigung der Therapiebündnisse mussten bisher schon zwei Patienten zu ihrem Schutz (Suizidalitätsprophylaxe) [klar: bei Therapieverweigerung ist der Patient womöglich selbstmordgefährdet, denn nur die Therapie rettet ihn] und dem Schutz der Mitpatienten und Mitarbeitern [!] (Ankündigung fremdaggressiver Übergriffe) auf die Kriseninterventionsstation kurz- und mittelfristig verlegt werden.

[wie vor]

Was für ein Abgrund tut sich da auf.

Herr Dr. Leipziger hat es verständlicherweise vorgezogen, auch diesen Bericht nicht zu zeichnen, sondern sich wie bei der Stellungnahme vom 4.3.2013 durch Dr. Zappe vertreten zu lassen. Der war es dann auch, der sich bei der Anhörung vom 18.4.2013 blamierte, so daß auf den Strohhalm Prof. Pfäfflin zurückgegriffen werden mußte – falls der zusagt. Was, wenn nicht?

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StVK-Beschluss-2013-04-26.pdf

Dann fragt die StVK den Oberstaatsanwalt Lupko, wie es weitergehen soll; dem folgt sie doch so gern.

Hier noch nachgetragen die Presseerklärung der Verteidigung:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-Strafvollstreckungskammer-2013-04-26.pdf

Der Fall Mollath: die Anhörung vom 18.4.2013 oder der Kaiser ist nackt

Rosenkrieg 1

Um was ging es eigentlich bei der gestrigen Anhörung von Gustl Mollath beim Landgericht Bayreuth? Darüber könnte man fast ins Grübeln kommen, liest man journalistische Glanzleistungen wie die von Chefreporter Otto Lapp vom Nordbayerischen Kurier:

Es war ein langer Tag für Gustl Mollath (56). Einer, wie er ihn mag. Mollath im Blick der Öffentlichkeit. Sechs Kamerateams, Fotografen, Reporter. Seine Anhörung vor dem Landgericht Bayreuth gerät zum Einzug. Eigentlich ist es nur eine Formsache: Die Richter prüfen nur, ob er noch im Bezirksklinikum Bayreuth untergebracht werden muss. Ob er immer noch gefährlich ist. Jedes Jahr die gleiche Prozedur. Das Ergebnis: Es gab kein Ergebnis. Die Richter werden sich Zeit lassen für eine Entscheidung.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/anhoerung_beendet_patient_fast_zufrieden_144061

Achso, es ist eine Formsache, wenn über die Fortdauer einer unbefristeten Unterbringung entschieden wird. Reine Routine, die Klinik sagt nein, der Untergebrachte will raus, die Richter nicken die Einschätzung der Klinik ab und tschüß bis zum nächsten Jahr.

Mag sein, daß der rasende Chefreporter sich auskennt, wie sowas läuft im lieblichen Franken. Andererseits kommen einem Zweifel, liest man, was ihm an dem Fall Mollath als auffälliges Merkmal so in Erinnerung geblieben ist:

Inzwischen liegen auch zwei Wiederaufnahmeverfahren vor, deren Ziel es ist, seinen Prozess aus dem Jahr 2006 wieder aufzurollen. Damals war er zwar wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung nicht verurteilt, aber in der Psychiatrie untergebracht worden. Inzwischen gibt es Hinweise darauf, dass das Verfahren in einigen Punkten nicht ordnungsgemäß abgelaufen sein könnte.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/anhoerung_beendet_patient_fast_zufrieden_144061

Das liest man doch einigermaßen beklommen. Meint er jetzt, daß die Wiederaufnahmeanträge von Verteidigung und Staatsanwaltschaft  bloße unverbindliche Hinweise auf konjunktivische Prozeß-Fehlerchen seien? Oder will er dem zwischen den Zeilen Leser mitteilen, daß er, Otto Lapp, nur chefreportet und daher keine Zeit hat, auch noch die Nürnberger Nachrichten, die Süddeutsche Zeitung oder gar die viel zu langen Wiederaufnahmeanträge höchstselbst zu lesen?

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

Ganz abwegig scheint diese Vermutung nicht zu sein, zumal ihm auch sonst eine Sehschwäche  eigen ist.

Bayreuth

18.04.2013 10:15 Uhr

Mollath in Fesseln vor Gericht

Von Otto Lapp und Peter Bayerl

Bayreuth. Bleibt Gustl Mollath weiter gefährlich? Heute überprüft diese Frage das Landgericht in Bayreuth. Die sogenannte Anhörung ist nichtöffentlich.

Es ist 9.49 Uhr. Die Eingangstore zur Forensik sind verschlossen. Gustl F. Mollath (56) kommt  aus der geschlossenen Psychiatrie, setzt sich in den grauen Polizeibus. “Wie geht es Ihnen, Herr Mollath? Haben Sie Hoffnungen?” Mollath winkt, schaut in die Kamera und antwortet: “Nacht über Bayreuth”. Mehr sagt er nicht.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_fesseln_vor_gericht

Das Foto zeigt einen ungefesselten Gustl Mollath im Gerichtsgebäude; und folgt man dem Link jetzt, ist von einer Fesselung auch keine Rede mehr. Mollath also auch noch als Entfesselungskünstler Houdini, als der sich übrigens der Chefredakteur des Nordbayerischen Kuriers, Joachim Braun, ebenfalls entpuppt; der hat wohl bei der besser informierten SÜDDEUTSCHEN nachgeschlagen:

18. April 2013 17:39

Gericht entscheidet über Mollath Freiheit oder Psychiatrie

Von Olaf Przybilla

Eines hat sich geändert, seit dem letzten Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer Bayreuth: Gustl Mollath, 56, wird nicht mehr in Handschellen bei Gericht vorgeführt.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/gericht-entscheidet-ueber-mollath-freiheit-oder-psychiatrie-1.1652622

Joachim Braun schreibt:

19. April 2013 um 12:01

Herr Mollath muss keine Strategien ändern, nur weil eine Zeitung über ihn schreibt. Wir sind weder seine Berater, noch sind wir Beteiligte, wir beobachten nur und recherchieren ergebnisoffen. Genau das hat Herr Lapp getan. Dass Ihnen das Ergebnis seiner Recherchen nicht gefällt, ist völlig in Ordnung.
P.S.: Auf unserer Website steht nichts von Fesseln, in unserer Zeitung steht, dass ihm erstmals keine Fesseln angelegt wurden.

http://opablog.net/2013/04/17/mensch-mollath-wenn-otto-lapp-die-blodmaschine-heizt/#comment-1915

Richtig wäre gewesen: »Auf unserer Website steht nichts mehr von Fesseln«, weil die Überschrift später ausgetauscht wurde. Aber die Fesseln paßten doch so gut zur ergebnisoffenen Recherche von Herrn Lapp, die zur entsprechend ergebnisoffenen Eingangsfrage führte:

Bleibt Gustl Mollath weiter gefährlich?

Die Frage impliziert, daß Gustl jemals gefährlich war. Und sie belegt, daß sich die Recherche nicht auf die Antragsschrift des Verteidigers Gerhard Strate in diesem Vollstreckungsverfahren erstreckt haben kann. Zuviel ergebnisoffene Recherche verwirrt ja nur, und der oberbayerische Leser braucht einen festen Standpunkt, den Herr Lapp ihm gerne liefern will.

Hätte er diesen Antrag gelesen:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StVK-2013-04-12.pdf

dann wäre ihm bewußt geworden, inwiefern  sich aus den Wiederaufnahmeanträgen hinsichtlich des Mollath-Verfahrens, das »in einigen Punkten nicht ordnungsgemäß abgelaufen sein könnte«, Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren ergeben.

Denn beide Wiederaufnahmeanträge erschüttern nicht nur die Annahme, daß Gustl Mollath Straftaten begangen habe, sondern auch die Diagnose von Dr. Leipziger in seinem auf bloße Verhaltensbeobachtungen und Aktenstudium gestützten Gutachten vom 25.7.2005.

Diese Dokumente ergeben, dass der zentralen Annahme des Landgerichts Nürnberg-Fürth, der Wahn des Gustl Mollath offenbare sich gerade in dessen Ausweitung auf die Person des ursprünglich als psychiatrischen Sachverständigen eingesetzten Arztes Dr. Wörthmüller –

 „Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische Erklärung biete, dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenbare.“

(UA S. 22)

 „Auch in der Hauptverhandlung hat sich – wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen – die wahnhafte Gedankenwelt vor allem in Bezug auf den ‚Schwarzgeldskandal’ der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller, völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.“ (UA S. 25) –,

falsch ist und keine tatsächliche Grundlage hat.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StVK-2013-04-12.pdf

[S. 6]

Was zu der Konsequenz führt:

Es erweist sich also, dass schon zum Einweisungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vorgelegen haben. Die Behauptung des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 8.8.2006,

 „dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller, völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.“ (UA S. 25)

ist falsch und ohne tatsächliche Grundlage. Ohne dass noch abgewartet werden müsste, was das Landgericht Regensburg hierzu sagt, steht die Falschheit hier und heute schon fest.

Hiervor kann und darf die Strafvollstreckungskammer aus verfassungsrechtlichen Gründen die Augen nicht verschließen. Eine Bindung an vermeintlich rechtskräftig gewordene Feststellungen in dem Urteil vom 8.8.2006 gibt es nicht.

Die Maßregel ist in entsprechender Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären. Die Freilassung Gustl Mollaths ist anzuordnen. Es ist festzustellen, dass Führungsaufsicht nicht eintritt.

Aus der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 4.3.2013 ergibt sich nichts, was meinem Vortrag entgegenstünde.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StVK-2013-04-12.pdf

[S. 18f.]

Wo kein Wahn, da auch keine aus dem Wahn folgende Gefährlichkeit – das müßte auch einem Herrn Lapp einleuchten.  Und wer von Anfang an zu Unrecht der Psychiatrie überantwortet wurde, muß spätestens jetzt, wo die Fehldiagnose offenkundig geworden ist, entlassen werden.

Ganz so weit reicht das Verständnis der Klinikleitung noch nicht.

2013-04-19 Kurzbericht der gemeinsamen Verteidigung zum Anhörungstermin der StVK Bayreuth:

Das BKH Bayreuth hat eine weitere Gefährlichkeit prognostiziert. Diese Prognose geht von den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil von 2006 aus. Die WA-Anträge blieben für die Stellungnahme des BKH unbeachtet. Dr. Zappe sagte vor Gericht aus, wenn die Tatvorwürfe als Prognosegrundlage wegfallen, gäbe es keine Grundlage für eine weitere Prognose der Gefahrlichkeit, dann bliebe nichts übrig.

2013-03-22 wurde der WA-Antrag der StA Regensburg an das LG Bayreuth gesendet und ist somit Aktenbestandteil. Sowohl der WA-Antrag von Dr. Strate und die Stellungnahme der StA Regensburg sind der StVK Bayreuth bisher (offiziell) unbekannt. Gustl Mollath hat im Gerichtstermin eine sofortige Entlassung für sich gefordert. Die Kammer will ab Montag weiter über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung beraten.

http://www.gustl-for-help.de/#aktuell

Daß der Chef der Bayreuther Forensik sowie alle ihm in der strengen Hierarchie eines Krankenhauses nachgeordneten Kräfte selbstverständlich an seiner Diagnose festhalten und die Leitungsebene der Klinik aus sämtlichen Verhaltensbeobachtungen neue Wahnsymptome erschließt, versteht sich von selbst. Weder im medizinischen noch im juristischen Sektor gehören Qualitätsmanagement und Fehlerkultur zu gepflegten Geschäftsfeldern. Im Gegenteil.

Und so ging Dr. Leipzigers Stellvertreter Dr. Zappe auch nur auf den Wegfall der Straftaten ein, wie er nach dem Vorbringen insbesondere im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht aber auf den schon jetzt feststehenden Wegfall der Eingangsdiagnose.

Nachdem Rechtsanwalt Strate am 4.1.2013 eine Strafanzeige gegen Dr. Leipziger wegen schwerer Freiheitsberaubung erstattet hatte, wird sich das ohnehin angespannte Verhältnis zwischen Personal und dem widerspenstigen Nicht-Patienten Gustl Mollath weiter verschärft haben – erkennbar an dem Versuch von Dr. Leipziger von Mitte Januar 2013, Mollath in eine andere Klinik ›abzuschieben‹. Dank des Engagements seiner Anwälte und des Unterstützerkreises scheiterte dieses Vorhaben.

2013-01-15 Dr. Leipziger kündigt bei Gustl Mollath unbegründet Verlegung ins BKH Ansbach an, incl. Falschbehauptung. Unterstützer reichen deswegen Petition beim Bayerischen Landtag gegen Verlegung ein. Anwälte widersprechen dieser Maßnahme und protestieren gegen den Manipulationsversuch.
Kurzfassung der Petition

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Je mehr sich die Endphase der Unterbringung abzeichnet, je größer der öffentliche Druck wird, den Skandalfall mitsamt seinen politischen Implikationen aufzuklären, desto höher steigt auch das klinikinterne Rechtfertigungsbedürfnis.

Dieser Geist weht einen aus jeder Zeile der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in Vertretung für den Chefarzt vermutlich von Dr. Zappe unterschrieben, an. Man liest diesen bloßen, tendenziösen, Verlaufsbericht und sieht: der Kaiser ist nackt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

Kontaktgestaltung zum und seitens des Patienten ausgesprochen problematisch, da sich Herr Mollath aktiven Kontaktaufnahmen seitens der Mitarbeiter der Klinik überwiegend entzieht. Insofern sind ein ausgeprägter Rückzug mit Vermeidung von Beziehungsaufnahmen zu den meisten Patienten und dem Personal zu beschreiben, wobei der Patient im direkten Kontakt höflich und ausreichend angemessen in Erscheinung tritt. Wortwechsel begrenzen sich auf wenige Worte, die meist zur Klärung administrativ-logistischer Sachverhalte im Stationsalltag notwendig sind (Postausgabe, Anrufvermittlungen, Terminabsprachen bei Medienpräsenz).

Stimmung weitestgehend – in erster Linie aus Verhaltensbeobachtungen zu schließen – ausgeglichen bei unbeeinträchtigt wirkendem Antriebsverhalten und ausreichender Fähigkeit zur Eigendynamisierung unter den Bedingungen eines geschützten und unterstützenden Stationsalltags. Formaler Denkablauf und inhaltliches Denken aus o.g. Gründen erschwert bzw. nicht ausreichend beurteilbar.

[S.2]

Damit hätte es sein Bewenden haben können: wir wissen nichts über den ›Patienten‹, und somit können wir auch nichts zu seiner aktuellen Gefährlichkeit sagen, die – ohne Berücksichtigung der Wiederaufnahmeanträge und der hierdurch geschaffenen neuen Faktenlage – Grundlage einer Entscheidung über Fortdauer oder Beendigung der Unterbringung ist. Aber die Subjektivität der Verfasser dieser Stellungnahme bricht bereits hier durch: ein »geschützter und unterstützender Stationsalltag«?

Handelt es sich etwa nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme gegenüber einer Zwangsgemeinschaft von Männern, die in ihrer Mehrheit tatsächlich schwer gestört und tatsächlich mit erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten sind? Personen, deren Umgang in Freiheit wohl kaum gesucht werden würde? Zusammengepfercht unter Umständen, die das ohnehin vorhandene natürliche Konfliktpotential noch vergrößern?

Aus der Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 20.4.2011:

Er zeige sich seinen Mitpatienten gegenüber in Gemeinschaftsräumen sehr provozierend, z.B. durch eigenmächtiges Umschalten des Fernsehprogramms, Beharren auf einem bestimmten Sitzplatz, Behinderungen der anderen in ihrer Sicht auf den Fernseher, was vorsätzlich geschehe‚ so dass wiederholt der Fernsehraum geschlossen werden musste, um weitere Eskalationen zu vermeiden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2012-01-11-Kleine-Cosack-Verfassungsbeschwerde.pdf#page=12

Wieso kam die Klinikleitung erst im Januar 2012 auf die deeskalierende Möglichkeit, dem gegenüber den Mitpatienten sicherlich intelligenteren Untergebrachten einen eigenen Fernseher zu gestatten?

Süddeutsche Zeitung, Nr. 279     S. 3

Montag, der 03. Dezember 2012

Der verräumte Mann

 […]

VON OLAF PRZYBILLA UND UWE RITZER

Aber der Weggesperrte mit dem Schwarzgeldwahn hätte keinen dieser Berichte sehen können: Mollath durfte damals keinen Fernseher haben. Bis Februar 2012 musste er im Gemeinschaftsraum schauen. Mollath ist eingesperrt mit Vergewaltigern, Dealern, Mehrfachmördern.

Die Mehrheit entscheidet über das Programm. Das “Heute Journal” läuft da eher nicht.

In der Zeit, als Klaus Leipziger, der Chefarzt, noch Antworten auf eingereichte Fragen gab, erklärte er den verweigerten Fernseher so: Vorher sei das “aus Sicherheitsgründen” nicht möglich gewesen. Die Nachfrage, was das genau für Gründe gewesen sind, die eine Klinikleitung dazu bewegen, einem inzwischen 56 Jahre alten Mann jahrelang zu verwehren, abends das Fernsehprogramm zu wählen, lässt Leipziger fünf Tage unbeantwortet. Dann teilt er mit, er könne aufgrund eines laufenden Verfahrens nicht mehr antworten.

Denn die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen wegen des Verdachtes der Freiheitsberaubung zuungunsten Gustl Mollaths.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

Ähnliches gilt für das einzige Telefon auf der Station, das sich ein gutes Dutzend Insassen teilen müssen, und das nun dazu herhalten muß, dem Untergebrachten unangemessenes Verhalten attestieren zu können – Patientenbeschwerden reichen als unüberprüfte Grundlage aus:

Der vorstehend benannte Patient führte in seiner Eingabe weiter aus, dass er Herrn Mollath am Telefon (als Herr Mollath telefonierte) darauf angesprochen hätte, er, der Mitpatient, müsste mit seiner Anwältin dringend sprechen wegen der bevorstehenden Anhörung. Daraufhin hätte Herr Mollath den Mitpatienten angeschrien, dieser solle Herrn Mollath nicht anfassen, obwohl der Mitpatient Herrn Mollath nicht angefasst hatte.

Herr Mollath versuche auch die Mitarbeiter des Pflegedienstes unter Druck zu setzen, mehr als vier Telefongespräche pro Tag genehmigt zu bekommen, da er sonst hierüber Fernsehsendern Mitteilung machen würde. Herr Mollath nimmt keinerlei Rücksicht auf seine Mitpatienten und er gebe Patientennamen am Telefon ohne deren Erlaubnis weiter.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

[S. 4]

So sieht also der »geschützte und unterstützende Klinikalltag« aus, der wahrlich genug Frustrationen bereithält. Nun gut, der Herr Mollath beschwert sich, er schimpft, er sagt zu Dritten über einen Pfleger, der ihn selbstverständlich immer freundlich behandelt hat, daß er »auftrete, wie von einer faschistischen Terrortruppe …. Derartige Leute hätten in einem normalen Arbeitsverhältnis keine Chance, würden hier aber die Puppen tanzen lassen. Adolf Eichmann sei nur ein kleines Würstchen und habe trotzdem Millionen in den .Tod geschickt«.

Aus diesen angesichts der einengenden und bedrückenden Umstände ›normalen‹ Reaktionen wird in der Stellungnahme ohne nähere Begründung plötzlich wieder ein Krankheitssymptom [Hervorhebungen von mir]:

Auf konkrete Nachfrage bei den Pflegemitarbeitern habe Herr Mollath zu keinem der Pflegemitarbeiter bisher ein derartiges Verhältnis aufbauen können, welches wenigstens small-talk als basale Beziehungsgrundlage zulassen würde. Diese generalisierte Misstrauenshaltung, welche wir in unmittelbarem Zusammenhang mit der Störung des Patienten sehen, bildet die von den Gutachtern und aktuellen Behandlern beschriebene Problematik ab, dass Herr Mollath auch Personen, welche nicht unmittelbar mit seiner Unterbringung im Maßregelvollzug kausal befasst waren und sind, in das generalisierte Erleben von Unrecht und Benachteiligung mit einbaut und diesen auch nicht offener oder zugänglicher gegenübertreten kann. Selbst ihm von verschiedenen ärztlichen Kollegen angetragene hausärztliche Versorgungsmaßnahmen z.B. Laborkontrollen bzw. übliche ärztliche Vorsorgeuntersuchungen werden abgelehnt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

[S. 4]

Selbstverständlich sind auch die Pfleger und Mitpatienten kausal in die Fortdauer des Maßregelvollzugs eingebunden, das hat Gustl Mollath doch jahrelang erlebt: sämtliche negative Äußerungen des Pflegepersonals oder von Mitpatienten über ihn fließen ungeprüft in die Stellungnahmen der leitenden Ärzte, die Jahr für Jahr zu einer Verlängerung seines Zwangsaufenthalts geführt haben. Das ist kein Wahn, das ist das zutreffende Erleben von Wirklichkeit.

Entsprechend dürr fällt dann auch die Conclusio aus:

Von daher muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus forensisch-psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten sind.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-03-04.pdf

[S. 5]

Das Thema wurde völlig verfehlt. Gefragt wurde nach der aktuellen Gefährlichkeit des Untergebrachten, die nach dem Verlaufsbericht schlicht nicht erkennbar ist. Gustl Mollath ist trotz frustrierendster Alltagserfahrungen kein enziges Mal physisch aggressiv worden oder hat in einem cholerischen Anfall Sachbeschädigungen begangen. Weil das so ist, klammert sich die Klinikleitung an die im Jahr 2005 selbst attestierte Gefährlichkeit und schreibt sie schlicht fort, als ob die entgegenstehende Realität des Verhaltens von Gustl Mollath nicht existiere.

Oder gehört zu einer Wahnsymptomatik, daß der Betroffene sieben Jahre lang seine Ungefährlichkeit nur simuliert?

Auch für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die »Feststellung« unbrauchbar.

Konkreter Prüfmaßstab ist u.a. der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4.10. 2012, mit dem Entscheidungen der StVK Bayreuth und des OLG Bamberg über eine Fortdauer der Unterbringung wegen Verkennung des Verhältnismäßigkeitsprinzips aufgehoben worden waren:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

Nun entspricht es zwar nicht dem Wunsch von Gustl Mollath, aus Verhältnismäßigkeitsgründen entlassen zu werden; diese Prüfung muß die Kammer aber von Amts wegen vornehmen.

Zu diesem Themenkomplex hat Oliver García eine umfassende Betrachtung verfaßt:

Insoweit ist die BVerfG-Entscheidung also nicht übertragbar. Andere sehr wohl, nämlich wenn das BVerfG bei langjährig Untergebrachten eine “Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus” verlangt (Rn. 17) und vom Vollstreckungsgericht fordert, daß es auch bei einer negativen Prognose durch den Sachverständigen “im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das Maß der Gefährdung und das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter konkretisier[t] und auf dieser Grundlage eine Abwägung mit dem Freiheitsanspruch der Beschwerdeführerin [vornimmt]” (Rn. 24).
[…]

Doch auch “Gesundbeter” stoßen an Grenzen und diese Grenze ist spätestens erreicht bei folgendem Teil der Begründung des BVerfG, warum das Vorgehen der Strafvollstreckungskammer im entschiedenen Fall verfassungswidrig war: “Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen entgegengewirkt werden könnte.” (Rn. 25).

http://blog.delegibus.com/2013/04/14/fall-mollath-bewegt-sich-der-fels-in-der-brandung/

Wenn man die aktuelle Stellungnahme des BKH Bayreuth vom 3.4.2013 ansieht, so wird klar, daß darin nichts enthalten ist, was das Gericht bei dieser Prüfung zugrundelegen könnte. Ob Dr. Zappe im Anhörungstermin weitere Ausführungen machte, bleibt abzuwarten.

Belastungsfähige Grundlagen stehen ihm jedenfalls nicht zur Verfügung.

Wann die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung treffen wird, das wußte Otto Lapp schon am Vormittag des 18.4.2013 ganz genau:

Mit einer Entscheidung des Gerichtes ist frühestens in sieben bis zehn Tagen zu rechnen.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_fesseln_vor_gericht

Am frühen Abend desselben Tages widersprach er allerdings der Verteidigung und sich selbst:

Die Richter werden sich Zeit lassen für eine Entscheidung.

Dies sei ein Zeichen dafür, wie komplex der Fall sei, sagte der Gerichtssprecher. Mollaths Anwalt Gerhard Strate (63) rechnet dagegen mit einer Entscheidung Ende nächster Woche.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/anhoerung_beendet_patient_fast_zufrieden_144061

Mensch, Lapp!

Update (24.4.2013):

Während die Strafvollstreckungskammer berät (und das ist ja schon einmal ein Fortschritt gegenüber den unkritischen Routine-Anschlüssen an Stellungnahmen und Gutachten des Psychiatriekomplexes, der eigentlich nur seine Hilflosigkeit demonstriert hat, Tatsachen als Anknüpfungssachverhalte anzuerkennen und sich stattdessen an willkürlich hypothesegeleiteten Auswahlakten des unkritisch gewählten Aktenmaterials abarbeitete) – da kann man nun zwischenzeitlich besichtigen, was ein Chefpsychiater einer bayerischen Psychiatrie öffentlich zum Besten gibt.

Es geht um Dr. Wörthmüller, den wohl wendigsten Vertreter seines Fachs.

Er hat sich nämlich zu Wort gemeldet. Auf dieses Blogposting von Oliver García hin:

7. April 2013

Der Fall Mollath: Ein Mehrpersonenstück (Teil 5)

Michael Wörthmüller (ein Psychiater)

Oliver García

gab er Gegenäußerungen ab, die sich u.a. gegen diese Passage wendeten:

Doch eines dürfte aufgrund der Vernehmung Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft klar sein – und dies steht der Sache mit dem Strafbefehl als tragische Weichenstellung in keiner Weise nach: Wäre Mollath auf das “Entgegenkommen” (Zitat Wörthmüller, Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft, Aktenblatt 250) eingegangen, hätte er einen fachlich-psychiatrischen Nachweis erhalten, daß bei ihm keine psychische Störung vorlag. Im weiteren Verlauf wäre niemals § 126a StPO oder gar § 63 StGB auf ihn angewandt worden. Den “Fall Mollath” im heutigen Sinne gäbe es nicht.“

http://blog.delegibus.com/2013/04/07/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenstuck-teil-5/

Am 17.4.2013 rückte Oliver García folgendes Statement von Dr. Michael Wörthmüller ein:

Nachtrag vom 17. April 2013

Herr Wörthmüller hat mir nach Veröffentlichung dieses Beitrags eine ausführliche Stellungnahme geschickt. Aufgrund seiner Hinweise habe ich einen Fehler im Text korrigiert und eine verkürzte Darstellung erweitert, nämlich: Die ursprüngliche Darstellung, daß der hinzugerufene Anwalt Mollaths selbst an den Besprechungen zwischen Wörthmüller und Mollath teilgenommen habe, traf nicht zu. Die zitierte Stelle aus dem Wiederaufnahmeantrag, an dem von “Gefälligkeitsgutachten” die Rede ist, erlaubt mehrere Deutungen. Um die Darstellung in diesem Punkt nicht auf eine Deutung zu verengen, habe ich zwei Sätze eingefügt.

Herr Wörthmüller legt darüber hinaus Wert auf folgende Feststellungen:

Allein auf den zeitlichen Ablauf (Beschleunigung der Abwicklung), nicht auf den Inhalt der Begutachtung, bezog sich mein “Angebot” an Herrn Mollath. So ist auch meine zitierte Aussage bei der Staatsanwaltschaft zu verstehen (“Wenn Herr Mollath das als ‘Gefälligkeitsgutachten’ ansieht, so mag das aus seiner Sicht nicht ganz abwegig sein.”).

Wie man darauf kommen kann, dass Herr Mollath von mir einen Nachweis erhalten hätte, dass “bei ihm keine psychische Störung vorliege”, ist für mich nicht nachvollziehbar. Schließlich war es ja gerade der Umstand, dass ich mir nach dem Aufeinandertreffen mit ihm im privaten Umfeld und unter dem Eindruck von Berichten meines Nachbarn bereits eine andere Meinung gebildet (und geäußert) hatte, ein wesentlicher Grund dafür, dass ich Bedenken bezüglich meiner Unbefangenheit entwickelte, die ich letztlich nicht unberücksichtigt lassen konnte.“

http://blog.delegibus.com/2013/04/07/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenstuck-teil-5/

Es bleibt festzuhalten: nach einem kurzen Gespräch mit Gustl Mollath und nach einem Gespräch mit seinem Nachbarn über ihn hatte sich Dr. Wörthmüller die Meinung gebildet, daß bei Gustl Mollath eine „psychische Störung“ ungenannter Art vorliege.

Das ist schon wahnsinnig, wie sich bayerische psychiatrische Forensiker ihre Meinungen bilden.

Und in ihre Befangenheitserklärungen noch nicht einmal hineinschreiben, daß sie sich eine Meinung gebildet und diese auch geäußert haben und genau deshalb befangen sind:

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-07-01-Mollath-Forensik-Befangenheit.pdf

Iwo. Solche schnellfertigen Vorurteile werden erst, überaus spät, im Wiederaufnahmeverfahren offenbart. Wenn es nicht mehr anders geht. Weil: es ist ja eigentlich doch doch zu genant.

Man sehe sich seine Vernehmung vom 14.12.2012 im Wiederaufnahmeverfahren an:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StVK-2013-04-12.pdf

Da ist keine Rede davon, daß er sich – auf komplett unzureichender Basis – irgendwie ein Urteil über eine psychische Störung des „skurrilen“, aber nicht bedrohlich oder gefährlich wirkenden Gustl Mollath gebildet habe, das er seinem Nachbarn weitergereicht habe – weshalb er befangen sei.

Diesen absolut neuen und unbekannten Befangenheitsgrund brachte er erst am 11.3.2013 vor, als ihm aufgrund der Anfrage der Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch) bekannt war, daß es nun um seinen Auftritt bei dem VRiLG Brixner am 8.8.2006 gehen würde.

Um diesen nämlich:

Justiz überprüft auch die Rolle der Erlanger Klinik

Im Fall Mollath sind Fragen nach der Rolle von Chefarzt Wörthmüller aufgetaucht — Strafkammer “eingenordet”?

[…]

Begegnung im Richterbüro

Jetzt haben gut informierte Justizkreise gegenüber unserer Zeitung von einer Begegnung Wörthmüllers mit dem Nürnberger Richter Otto Brixner berichtet, der Mollath mit seiner Entscheidung in die Psychiatrie brachte. Das Treffen war 2006, zwei Jahre nachdem Wörthmüller sich für befangen erklärt hatte.

Der Arzt soll, so schildern es diese Kreise in einer Verhandlungspause anscheinend beiläufig, in das Richterzimmer Brixners gekommen sein, und in Worten und Gesten deutlich zu verstehen gegeben haben, dass Mollath psychisch gestört sei. Brixner habe darauf zustimmend geantwortet und angemerkt, dem Angeklagten schaue der Wahnsinn aus den Augen. Stunden später sprach Brixner das folgenreiche Urteil. Man habe den Eindruck gewinnen können, die Mitglieder der Strafkammer sollten “eingenordet” werden, sagen die Justizkreise.

Otto Brixner erklärte jetzt auf Anfrage, er könne sich nicht an eine solche, sieben Jahre zurückliegende Szene erinnern. Michael Wörthmüller gab gegenüber unserer Zeitung eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin versichert er, “nie das Gespräch mit einer der mit dem Hauptverfahren gegen Herrn Mollath befassten Personen gesucht” zu haben. Weitere Auskünfte könne er momentan “leider” nicht geben, da eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft anstehe. “Von dortiger Seite wurde ich darum gebeten, mich nicht weiter vorab gegenüber der Presse zu äußern”. Wie berichtet, prüft die Staatsanwaltschaft Regensburg derzeit, ob sie in der Sache Mollath einen Wiederaufnahmeantrag stellt. […]

http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a38

Leider war er dadurch gezwungen worden, es nun publik zu machen, was für ein Küchenpsychologe er gewesen war. Denn ohne Exploration war ihm aufgrund des ›skurrilen‹ Auftretens und der Erzählungen seines Nachbars vom Hörensagen, Geschäftspartner des ebenso wie Frau Mollath geschasssten Ex-Mitarbeiters  der HypoVereinsbank, klar, daß Mollath irgendwie gestört sein müsse. Dieses Geständnis seiner unzulänglichen Urteilsbildung nebst Weiterverbreitung erfolgte erst am 11.3.2013:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StVK-2013-04-12.pdf

Tatsächlich hatte er seine küchenpsychologische Einschätzung informell und ohne verräterische Aktenvermerke, so geht es in Bayern nun mal zu, zuvor auch Lippert, Eberl und Brixner gesteckt – nur, angeblich, Dr. Leipziger, den von ihm empfohlenen Gutachter, nicht. Was einen schon verwundert.

Allerdings: der kaprizierte sich auf einen Schwarzgeld-Wahn, zu dem unser Dr. Wörthmüller jedenfalls nicht gelangt wäre: denn diesen Schwarzgeld-Komplex wollte er ja »hintanstellen«. Auf dieses ›Angebot‹ von Dr. Wörthmüller ist Gustl Mollath, anwaltlich beraten, nicht eingegangen.

Zurecht.

Ein Psychiater, der derartig vorurteilsbefangen ist wie Dr. Wörthmüller, hätte bei diesem »skurrilen« Probanden auch bei ۛHintanstellung des Schwarzgeldkomplexes irgendeine relevante Störung diagnostiziert, und vielleicht wäre die sogar freihändig, wie Dr. Leipziger es sich traute, auf die Zeiten der vorgeworfenen Taten ausgeweitet und für diese als Symptom gewertet worden. Und das müßte doch mit dem Teufel zugehen, wenn man dann nicht auch noch eine Gemeingefährlichkeit hingekriegt hätte.

Die bayerische Forensik weiß, was die Gerichte von ihr erwartet. Sie müßte von einer Gutachtenerstattung generell ausgeschlossen werden.

Unerwartbar war allerdings, daß Dr. Wörthmüller sich in die Weiten des Internets vorwagen würde, um die bayerische Zunft zu verteidigen. In diesem Raum hat er allerdings nicht die gewohnte Akzeptanz einer verschworenen Gemeinschaft zwischen Forensik und Gericht, sondern Kritik zu erwarten.

Er weiß wohl selbst am besten, wie »unverbindlich« seine Meinung über Mollath war, und daß es keinen psychiatrischen Grund gibt, ihm öffentlich in die Parade zu fahren. Oder Dr. Leipzigers auf falschen Tatsachen beruhendes Fehlgutachten zu verteidigen.

Der Fall Mollath: Augsburg & die blinde Justitia II

Rosenkrieg 2

 

Fortsetzung von:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/

Eigentlich müßte es jetzt einen Viertel-bis-Halb-Revolutionär mehr in Deutschland geben – das hat der Landtagsabgeordnete, Vorsitzender des Rechts- und Verfassungsausschusses und des bayerischen NSU-Untersuchungsausschusses, Franz Schindler (SPD) jedenfalls in seinem bemerkenswerten Telepolis-Interview mit Marcus Klöckner vom 18.3.2013 angekündigt. Für den Fall, daß es hart auf hart komme, sei er mit 100% dabei – bei der Revolution.

Erstmals zeigte er sich zumindest ansatzweise kritisch gegenüber der Justizministerin und der Justiz:

Fall Mollath: “Wenn das stimmt, dann ist das kein Rechtsstaat, dann haben wir einen Archipel Gulag”

Marcus Klöckner 18.03.2013

Ein Interview mit Franz Schindler, SPD-Politiker und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag

In seiner gesamten Laufbahn als Politiker sei ihm ein Fall wie der des Gustl Mollath noch nicht begegnet, sagt der Landtagsabgeordnete und Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bayerischen Landtag, Franz Schindler, im Telepolis-Interview. In einem ausführlichen Gespräch steht Schindler Rede und Antwort zur Causa Mollath. Mit klaren Worten stellt der SPD-Politiker fest, dass es im Fall Mollath einen Kommunikationsgau gegeben habe und kritisiert das Verhalten der Bayerischen Justizministerin Beate Merk. Aus Schindlers Sicht hätte Merk frühzeitiger die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen im Fall Mollath anweisen müssen.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html

Aber am 18.3.2013, nachdem ihm bekannt war, daß auch die Staatsanwaltschaft Regensburg einen Wiederaufnahmeantrag stellen würde, was noch am selben Tag geschah, befand er sich mit seinen teilweise kritischen Kommentaren schließlich auf der sicheren Seite. Da traut man sich was jenseits des vermeintlich staatstragenden Gestus‘, daß die Unabhängigkeit der Justiz pointierte Anmerkungen zu deren Fehlleistungen verbiete. Und malt, so geschickt sind Politiker nun mal, ein noch größeres Menetekel an die Wand, neben dem der reale Unrechtsfall Mollath, so, wie er sich bislang abzeichnet, ins Unbedeutende verblaßt (wohl erwogen: mit diesem Kunstgriff schließt er einen Rücktritt von Beate Merk geradezu aus):

Wann ist für Sie der Zeitpunkt gekommen, zu dem Beate Merk zurücktreten muss?

Franz Schindler: Wenn es wirklich so wäre [betont wäre], dass es eine Absprache zwischen Justizministerium, Gericht, Staatsanwaltschaft und Gutachtern gegeben habe, dass Herr Mollath weggesperrt wird, weil er unangenehm im Zusammenhang mit Schwarzgeldgeschichten in Nürnberg werden könnte, dann muss nicht nur Merk zurücktreten, dann haben wir eine schwere Staatskrise, dann muss die gesamte Staatsregierung zurücktreten – wenn es so nachgewiesen werden könnte.

Und auch das sage ich nochmal: Dafür gibt es bis heute, ich weiß nicht, was morgen ist, da kann es anders sein, nicht den Hauch eines Beweises. Es gibt viele, die sich solch ein Szenario gut vorstellen können. Ich bin aber nicht bereit, mir das vorstellen zu wollen… Ich glaube und hoffe, dass dieses System, das wir, Gott sei Dank!, haben, nicht so gestrickt ist, dass so etwas passieren kann.

Wenn man sich das nicht vorstellen will, besteht dann nicht die Gefahr, dass man blind wird?

Franz Schindler: Selbstverständlich. Je länger man sich auch in dem System bewegt, desto mehr neigt man dazu, das System für unfehlbar zu halten; man schätzt es so gut ein, dass man jegliche Kritik daran schon als ungebührlich empfindet. Das kann ich nicht bestreiten. Überhaupt nicht. Und dennoch meine ich, nicht blind und nicht taub zu sein.

Und wenn mir morgen jemand den Beweis liefert, dass es so ist, dann kaufe ich eine Knarre und mache die Revolution.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html

Nun, ganz so weit sind wir zwar (noch?) nicht. Der Maximal-GAU ist nicht in Sicht. Aber für’s Blättern im Waffenkatalog reicht es vielleicht schon.

Denn seit dem 26.3.2013 liegt die ergänzte Beschwerde von Rechtsanwalt Gerhard Strate gegen die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Augsburg vor.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

Die Lektüre der S. 1 – 17 dieser Beschwerde sollte sich Herr Schindler zumuten; denn noch am 18.3.2013 war er sich über Art und Umfang der verfassungskonformen Auslegung von § 81 StPO, der die Unterbringung zur Anfertigung eines psychiatrischen Gutachtens regelt, noch ganz und gar im Unklaren. Was eine Verweigerung ist und was ein zulässiges und geeignetes Untersuchungskonzept bei vorliegender Verweigerung, weiß er auch nicht so recht. Er weiß nur: Freiheitsberaubung ist ein schlimmer Vortwurf, und Rechtsbeugung ein noch viel schlimmerer, und irgendwie kann das alles doch nicht wahr sein. Ein wenig Nachhilfe, wie die Lektüre dieser Beschwerde, brächte viel Klarheit in diese Wirrnis:

Nun hat die Staatsanwaltschaft Augsburg die Strafanzeige gegen Amtsrichter E. und den Chef der Bayreuther forensischen Psychiatrie, Dr. Leipziger, abgewiesen. Wie bewerten Sie die Begründung?

Franz Schindler: Da geht es um eine Rechtsfrage. Zur Frage, ob sich ein Mensch, der untersucht werden soll und sich weigert, trotzdem untergebracht und exploriert werden darf, hat sich ja auch das Bundesverfassungsgericht geäußert. Diese Entscheidung ist jedoch deutlich differenzierter als die Einlassungen von Rechtsanwalt Strate in der Angelegenheit.

Ganz so kompliziert ist es doch nicht. Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Position, dass es zu akzeptieren ist, wenn ein Mensch nicht untergebracht und über Wochen exploriert werden möchte.

Franz Schindler: Man muss hier immer den Einzelfall sehen. So pauschal kann man das nicht sagen. Nicht immer, wenn ein Patient sich weigert, sich untersuchen zu lassen, und es trotzdem getan wird, ist das ein Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Da muss noch einiges dazu kommen.

Wie meinen Sie das? Wie sollte sich denn jemand in der Situation wie Mollath, der sich nicht untersuchen lassen möchte, verhalten?

Franz Schindler: Er muss es ganz deutlich zeigen.

Wer als Patient “Nein, ich möchte das nicht” sagt, bringt seine Weigerung doch klar zum Ausdruck.

Franz Schindler: Ich sage es nochmal: Das ist eine Rechtsfrage, über die wir hier reden und Rechtsanwalt Strate hat ja auch Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt. Da ist jetzt, wenn ich es richtig weiß, die Generalstaatsanwaltschaft in München zuständig.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg muss jetzt überprüft werden. Das ist eine sehr schwierige Rechtsfrage. Außerdem: Leipziger und Richter Eberl ist Freiheitsberaubung unterstellt worden. Da muss man genau hinschauen. Das ist was anderes als Hühnerdiebstahl. Freiheitsberaubung ist ein schwerer Vorwurf. Um ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung einzuleiten, muss man schon schwerwiegende Gründe haben.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html

Iwo. Mollath ist ruckzuck wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden: da reichte ein Stehen mit einem Körpergewicht von 90 kg vor der Tür des Arbeitszimmers für eine Dauer von 1,5 Stunden, in dem sich seine trennungswillige Frau befand, um mit ihr über die Trennung zu reden, was sie aber nicht wollte. Und als die Freundin nach der verabredeten Zeit klingelte bzw. an die Haustür klopfte (so genau nahm es Otto Brixner nicht), konnte die Noch-Ehefrau das Zimmer unbehelligt verlassen: u.a. für diese ›Tat‹ der Freiheitsberaubung sitzt er seit sieben Jahren in der Psychiatrie. Aber das ist ja ganz was anderes. Mollath ist ja nur ein verwirrter Bürger, der an den Rechtsstaat glaubt.

Ein Politiker mag mit Ahnungslosigkeit punkten können. Ein Rechtsanwalt wie Franz Schindler sollte das lieber sein lassen. Es gibt schließlich ein Leben nach der Politik. Und welcher Mandant sollte so viel Unkenntnis goûtieren?

Die »sehr schwierige Rechtsfrage«, die so einfach ist, wenn man sich mit der Rechtslage vertraut gemacht hat, wird hoffentlich nicht erst von der Generalstaatsanwaltschaft in München entschieden werden. Die Staatsanwaltschaft Augsburg wird es sich wohl überlegen, ob sie sich bundesweit zum Gespött gemacht und sich von der GStA München eines Besseren belehren läßt. Denn nicht nur die Rechtslage, auch die Tatsachen sind klar. Beide Beschuldigte wußten genau, daß Mollath seit langem eine psychiatrische Untersuchung verweigerte:

Dieser [der Beschuldigte Dr. Leipziger] teilte am 27.8.2004 dem Beschuldigten Eberl vielmehr lapidar mit:

„Soweit von Ihrer Seite ein Beschluss nach § 81 StPO zu erlassen wäre, wäre eine Aufnahme des Angeklagten unter diesem Rechtstitel ab dem 15.09.2004 hier im Hause möglich. Ansonsten würde ich den Angeklagten nach dem 15.09.04 auf dem üblichen Wege zur ambulanten Begutachtung einbestellen.

Damit war dem Beschuldigten Richter am Amtsgericht Eberl noch einmal klar vor Augen geführt worden, dass es auch eine Alternative zur mehrwöchigen Zwangsunterbringung gab, nämlich die Vorladung zu einem neu bestellten Gutachter. Diese Alternative jedoch wird von Eberl nicht in Erwägung gezogen. Schon drei Tage später, am 1.9.2004, notiert er ohne viel Federlesens auf der Rückseite des Schreibens:

„Per Fax an BGK Bayreuth (umseitig)

mitteilen, das

a)    ein neuer Beschluß gemäß § 81 StPO noch erlassen werden muß und hierzu

b)    die Erstakten bitte umgehend an das AG Nbg. zurückzuleiten sind.“

 

Hieraus folgt bereits, daß dem Beschuldigten Eberl die grundsätzliche und generelle Weigerung meines Mandanten, sich untersuchen zu lassen, bekannt war, sonst wäre er auf das Angebot Dr. Leipzigers einer ambulanten Untersuchung eingegangen. Dass Gustl Mollath sich grundsätzlich weigerte, an einer psychiatrischen Untersuchung mitzuwirken, war dem Richter am Amtsgericht Eberl vor seiner Anordnung einer erneuten Unterbringung ebenso präsent wie dem von ihm alsdann mit der Begutachtung beauftragten Dr. Leipziger, der dies in seinem Gutachten vom 25.7.2005 unumwunden einbekennt:

„Wie im Vorfeld der durch das Amtsgericht Nürnberg angeordneten Untersuchung zur Beobachtung gemäß § 81 StPO bereits anlässlich anstehender Begutachtungen gezeigt, war der Angeklagte auch im Rahmen der stationären Beobachtung und Untersuchung vom 14.02.2005 bis zum 21.03.2005 nicht bereit, an Untersuchungen oder explorativen Gesprächen im Engeren mitzuwirken.“

Sowohl die Aktennotiz des Richters am Amtsgericht Eberl vom 1.9.2004 als auch das in seinem Gutachten fixierte Eingeständnis des Dr. Leipziger, angesichts des „im Vorfeld“ gezeigten Verhaltens ein Fortbestehen der Weigerungshaltung Mollaths erwartet zu haben, widerlegen die Behauptung der Staatsanwaltschaft Augsburg –

„Weder vor den Beschlüssen des Beschuldigten Eberl noch in den hiergegen gerichteten Beschwerden hat der Anzeigeerstatter ausgeführt, dass er sich generell weigert, an einer Exploration mitzuwirken.“ (S. 3 der Einstellungsverfügung) –

unmittelbar. Die Rigorosität, mit der der Beschuldigte Richter am Amtsgericht Eberl die Alternative einer ambulanten Begutachtung überging und alsdann am 16.9.2004 die erneute Zwangsunterbringung anordnete, ist nur von einem Motiv getragen: Mein Mandant sollte durch die Freiheitsentziehung zur Mitwirkung gezwungen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

[S. 18 f.]

Ja nun, man kann Politiker nicht zwingen, Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen. Oder Schriftsätze zu lesen, die deutlich länger als eine 140-Zeichen-SMS oder ein Tweet sind. Die Zeiten sind ja so hektisch. Und daher wird er auch die nachfolgenden Seiten 19 bis 27 nicht gelesen haben, auf denen der Staatsanwaltschaft Augsburg nachgewiesen wird, die zugrundeliegenden Akten nicht gelesen zu haben: aus denen ergibt sich nicht nur der Krieg der Frau gegen den Mann, in dem sie zu immer härteren Bandagen bis hin zur Psychiatrisierung greift, sondern auch die aktenkundige Totalverweigerung des Mannes, sich auf dieses Spiel einzulassen – das sie allerdings gewinnt, weil es genug gegen ihre Neutralitäts- und Verschwiegenheitspflicht verstoßende Psychiater gibt, die einer ›Opfer‹-Ehefrau gern helfen, wenn die sich über ihren Mann beklagt. Und Gerichte, die sich nicht dafür interessieren, welche Informationen die Ehefrau der Psychiaterin vermittelt haben mag. Und ob die überhaupt zutreffend sind.

Das Opfer-Abo für Frauen ist in der Justiz und in der Helferindustrie fest verankert. Lauschen wir Franz Schindler, einem Prototypen dieser Zeitgeist-Vorverurteilung des Mannes an sich:

Franz Schindler: […] Als ich mich zum ersten Mal intensiver mit dem Fall beschäftigt habe, habe ich den Eindruck bekommen, dass wir es hier mit einem Rosenkrieg zu tun haben. Da kommt einer nicht darüber hinweg, dass seine Frau sich von ihm abwendet, dass sie die Frau Karriere macht und dass er mit seinem selbständigen Gewerbebetrieb nicht sonderlich erfolgreich war.

Das ist sehr viel Interpretation.

Franz Schindler: So empfinde ich es aber.

Gut, so empfinden Sie es.

Franz Schindler: Es mag ja anders gemeint sein von Mollath, aber es kommt auf den Empfängerhorizont an. Wenn man all das liest, dann sieht es so aus, dass da ein Mann ist, der sich an seiner Frau rächen will.

Umgekehrt scheint es aber auch nicht sauber gewesen zu sein. Dass Frau Mollath immer nur mit lauteren Motiven gearbeitet hat, wage ich zu bezweifeln. Ich habe viele Scheidungen als Anwalt erlebt, da sieht man so einiges.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html

Selbst seine angebliche anwaltliche Kenntnis der Realität hindert ihn also nicht, der Frau das Opfer-Abo und dem Mann die Rache zuzusprechen.

Schindler behauptet, die 106-Seiten-Verteidigungsschrift von Gustl Molath vom 24.9.2003 gelesen zu haben, die von Justiz, Politik und Medien gern als „wirr“ beschrieben wird, um sich der Beschäftigung mit ihrem Inhalt entziehen zu können:

Franz Schindler: Ich kenne, das muss ich auch klar sagen, nicht alle Anzeigen. Aber ich kenne die so genannte Verteidigungsschrift, diese 106 Seiten und dann die Strafanzeige, die als Petition im Landtag behandelt wurde. Und ich behaupte: Wenn Sie diese beiden Dinger bekommen hätten, ohne den ganzen Hintergrund, den Sie jetzt haben, dann hätten Sie auch gedacht: So ein Spinner! Also das behaupte ich jetzt mal.

Und ich behaupte, das hätte ich nicht.

Franz Schindler: Haben Sie die 106 Seiten gelesen?

Ja.

Franz Schindler: Haben Sie da nicht auch den Eindruck gewonnen, da stimmt etwas nicht?

Nein. Ich sage Ihnen auch warum. Vielleicht liegt es daran, dass Journalisten jeden Tag eng mit Texten arbeiten und über ein gutes Textverständnis verfügen. Journalisten sind es gewohnt auch mit “Irritationen” innerhalb von Texten umzugehen, diese einzuordnen und Aussagegehalte einzuschätzen. Dieser Text von Herrn Mollath hat auf mich wie ein Text gewirkt, der von einem Menschen geschrieben wurde, der verzweifelt ist und der versucht, händeringend Gehör zu finden – und das [sein Verzweifeltsein] auch durch allerlei formale Auffälligkeiten in seinem Text nach außen zu kehren.

Natürlich kann man sagen, da stimme ich Ihnen zu, in dieser Verteidigungsschrift kommt einiges durcheinander. Aber Mollath ist kein Juraprofessor, kein Journalist und kein Politiker. Er ist ein “einfacher” Mensch, der eben mit den ihm zur Verfügung stehenden sprachlichen Mitteln, das zusammenfasst, was er im Kopf hat und was er versucht mitzuteilen.

Franz Schindler: Ok, das [ge]stehe ich Ihnen zu. In diesen 106 Seiten finden sich dann auch ein paar Blatt mit konkreten Angaben über angebliche Schwarzgeldverschiebungen, aber keine Kontoauszüge, wie immer behauptet wird, sondern Umbuchungsbestätigungen und derartiges. Da finden sich die Angaben diversester Namen. Ich meine, dass die Staatsanwaltschaft damals gesagt hat: Na und, Geld in die Schweiz zu bringen, ist keine Straftat, war richtig.

Mollath hat ja nicht nur von Schwarzgeld in der Schweiz gesprochen, er hat ja einen Kontext geliefert.

Franz Schindler: Der Kontext war für mich, dass er im Streit mit seiner Ehefrau liegt. Er hat dann alle aus der Verwandtschaft der Frau und deren Freunde mit in die Anschuldigungen eingebunden. Alle Leute, mit denen er in den letzten Monaten zu tun hatte. Er sagt ja: Alles Schwarzgeld, größter Skandal aller Zeiten.

http://www.heise.de/tp/artikel/38/38767/1.html

Da gibt es also einen, der lesen und interpretieren kann, nämlich den Journalisten Klöckner, und einen, der eher polemisieren kann, nämlich den Politiker Schindler, der längst vergessen hat oder es auch mußte, um Politiker sein zu können, daß er eigentlich Jurist ist.

Der Jurist Gerhard Strate liest nicht nur, er analysiert auch die 106-Seiten-Verteidigungsschrift von Gustl Mollath:

Aus den in dem Duraplus-Ordner vorhandenen Schreiben meines Mandanten an seine Ehefrau gehen die sich steigernden Taktiken der Ehefrau, meinen Mandanten daran zu hindern, sein Wissen über ihre Tätigkeit zu verbreiten und ihn zu bewegen, seine Ermahnungen, mit ihren illegalen Geschäften aufzuhören, einzustellen  – und daneben auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herauszugehen –, deutlich hervor. Letzteres Motiv ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 27.4.2004, in dem sie ihre Scheidungsanwältin, Frau Woertge, darum bittet, vorzutragen, der Versorgungsausgleich ihres Mannes sei wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten verwirkt.

In dem Schreiben vom 25.8.2002 (abgelegt in dem Duraplus-Ordner) berichtet Mollath über folgende sich steigernde Maßnahmen seiner Ehefrau gegen ihn, verbunden mit Lockangeboten:

- Kündigung der Lastschriftverfahren, z.B. für die Beiträge Krankenkasse des einkommenslosen Mandanten;

- Verweigerung von Unterhalt, verbunden mit der Ankündigung, dies auch zukünftig zu tun

- Angebot, ihm 500.000,- Euro zu überlassen, damit er schweigt.

Aus dem Duraplus-Ordner geht weiterhin hervor:

- Am 9.8.2002 wird meinem Mandanten kommentarlos das – jetzt als unechte Urkunde zweifelhaften Inhalts enttarnte – Attest vom 3.6.2002 von Dr. Madeleine Reichel über die Folgen einer angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 durch ihn über den Fax-Anschluß von Müller/Simbek (Bruder der Ehefrau und dessen Lebensgefährtin, Sprechstundenhilfe bei Frau Dr. Reichel) zugefaxt, was von ihm zu Recht als Erpressung gedeutet wird.

- die Ankündigung der Ehefrau, ihr Vermögen auf ihren Bruder zu übertragen und sich arm zu rechnen; daneben wird angekündigt, sein Haus zu ersteigern (was dann in der Folge auch geschah).

- Alle diese Aktivitäten hielten meinen Mandanten nicht davon ab, sich im Zeitraum August 2002 bis Dezember 2002 sowohl an die HypoVereinsbank als auch an die betroffenen Schweizer Banken zu wenden, um seine Frau von den illegalen Geschäften abzuhalten. In dem Ordner befindet sich auch das Antwortschreiben der HypoVereinsbank/München vom 2.1.2003, daß die interne Revision ihre Ermittlungen bereits aufgenommen habe.

An demselben 2.1.2003 erfolgt die telefonische Denunziation der Ehefrau, mein Mandant verfüge über eine scharfe, nach dem Tod seiner Muter geerbte, Langwaffe und evt. noch über eine scharfe Pistole. Da ihr Mann gewalttätig sei – hier wird auf die verbundene Akte 802 Js 4726/03 verwiesen, aus der sich indes alles andere als eine Gewalttätigkeit von Gustl Mollath ergibt – sei ein Schußwaffengebrauch nicht auszuschließen.

In ihrer polizeilichen Vernehmung vom 15.1.2003 streut Petra Mollath erstmals einen Krankheitsverdacht gegen ihren Mann, der in der richterlichen Vernehmung in Berlin vom 15.5.2003 weiter ausgebaut wird („Wahn“).

Am 18.9.2003 erlangt sie auf noch ungeklärte Weise die – rechtswidrige, da gegen die Schweigepflicht verstoßende – ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. Gabriele Krach vom Klinikum am Europakanal in Erlangen, die ihre Scheidungsanwältin Friederike Woertge am 23.9.2003 dem Amtsgericht zu Händen von Richter Huber zufaxt.

In diesem Termin vom 25.9.2003 erfährt mein unverteidigter Mandant erstmals von dem Versuch, ihn zu psychiatrisieren – und wendet sich seitdem durchgängig gegen jede Form der Exploration im Zusammenhang mit strafrechtlicher Forensik, verweigert Behandlung und überhaupt jede Kooperation, die über die Regelung seiner Angelegenheiten und das Erstreiten von Rechtspositionen hinausginge.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

[S. 20 – 22]

Es wäre zu hoffen, daß der Jurist Schindler über den Politiker Schindler die Oberhand behielte, weil es persönlich wie politisch untragbar ist, daß die Lüge die Wahrheit besiegt. Es gilt, Abschied zu nehmen von Mythen. Die zeitgeistig-feministische Verblendung in der Wahrnehmung der Geschlechter – Opfer-Frau und Täter-Mann – ist heute Realität in der deutschen Justiz, Unschuldsvermutung ade, die ungeprüfte Übernahme von Vorwürfen der Frau gegen den Mann ersetzt die Überführung. Das ist der gesellschaftliche Hintergrund, der zur Legitimierung von Gustl Mollaths Vernichtung benutzt wurde. Wobei sämtlichen Richtern der Belastungseifer und die Unglaubwürdigkeit der Belastungszeugin Petra Mollath bekannt waren – und dem aktenkundigen Politiker Schindler hätten bekannt sein müssen. Irgendwie ist es grotesk, daß der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg diese altbekannten Tatsachen als neue bemühen muß, nur um ein von Anfang an ersichtliches Fehlurteil kippen zu können…

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 242, 243]

Es bleibt nur noch nachzutragen, daß der Justizministerin Dr. Beate Merk die schriftliche Aussage des Zeugen Edward Braun, auf dessen inhaltsgleiche Vernehmung die Staatsanwaltschaft ihren Wiederaufnahmeantrag maßgeblich stützt, schon im November 2011 vorlag:

http://www.gustl-for-help.de/download/2011-08-2011-11-Braun-Eidesstattliche-Versicherung-Briefe-Merk.pdf

Dennoch behauptet sie noch beim heutigen Sonntags-Stammtisch in BR III vom 7.4.2013, daß sie im Fall Mollath alles richtig gemacht und zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingegriffen habe.

http://mediathek-video.br.de/B7Mediathek.html?bc=_194174488&bccode=bfs

[ab Minute 38]

Da scheint mir der Wiederaufnahmeauftrag der Verteidigung, der maßgeblich auf Rechtsbeugung und wissenschaftlich unhaltbare Begutachtung abstellt, die teilweise auf verfassungswidrig erlangten Anknüpfungstatsachen basiert, doch ehrlicher zu sein:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Was allerdings sehr verwundert: in der Öffentlichkeit ist der brisanteste Befund in der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Augsburg bislang in keiner Weise diskutiert worden – obwohl es hier in den Bereich von Absprachen hineingeht, die Franz Schindler zurecht die revolutionäre Zornesader schwellen lassen.

c)     Es bestehen nachhaltige Indizien, dass der Richter am Amtsgericht Eberl und Dr. Leipziger auf eine Unterbringung Mollaths hingearbeitet haben. Die angezeigte Freiheitsberaubung stellt sich lediglich als notwendiger Zwischenschritt dar.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

[S. 28]

In der Folge werden handfeste Indizien für heimliche Absprachen zwischen dem beschuldigten Richter am Amtsgericht Eberl, dem wegen angeblicher Reifenstechereien des Beschuldigten Mollath ermittelnden Polizeibeamten (dem der entsprechende Tatverdacht durch die im Lager der Ehefrau stehende Anwaltskanzlei nahegelegt worden war) und dem Gutachter Dr. Leipziger beigebracht, die ein stimmiges Bild eines zielgerichteten Zusammenwirkens zum Nachteil Gustl Mollaths ergeben. Heimlich deshalb, weil das alles hinter dem Rücken der Staatsanwaltschaft geschah, die, anders als Richter Eberl, von der Existenz dieses aktuellen polizeilichen Ermittlungsvorgangs noch keine Kenntnis hatte.

Dieses Sachbeschädigungsverfahren half Dr. Leipziger aus dem Dilemma heraus, daß weder seine Wahndiagnose plausibel zu begründen war noch die jahrelang zurückliegenden ehelichen Auseinandersetzungen zur Herleitung einer Gefährlichkeitsprognose taugten, wie sich seinem Schreiben vom 26.4.2005 (im Anschluß an ein Telefonat mit Richter Eberl von März 2005) an die Staatsanwaltschaft entnehmen läßt:

„In einem Telefonat mit Herrn Richter Eberl vom Amtsgericht Nürnberg in der 13. Kalenderwoche, in dem die Problematik des Beschuldigten kurz erörtert wurde, wurde Herrn Richter Eberl dargelegt, dass es für die Begutachtung relevant wäre, Ermittlungsergebnisse jüngeren Datums über bekannt gewordene, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschuldigten, in die aktuelle Begutachtung mit einbeziehen zu können.

Herr Richter Eberl hatte erklärt, er würde sich darum bemühen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die entsprechenden Unterlagen beizieht und zur Begutachtung zur Verfügungen stellt.“

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

[S. 31]

Strate gelangt auf der Basis aussagekräftiger Indizien zu folgendem Fazit:

Ein Richter, der – wofür einiges spricht – die Polizei mit einem Dokument aus seiner eigenen Akte versieht, um deren Ermittlungen in einer anderen Sache, für die er bislang gar nicht zuständig ist, voranzubringen, der des weiteren – wofür vieles spricht – unter Überschreitung seiner Kompetenzen einen von ihm beauftragten Gutachter mit Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren ausrüstet, mit welchem er offiziell gar nicht befasst ist, zeigt ein überschießendes Interesse an einem bestimmten Ergebnis der Begutachtung, was mit seiner Verfahrensrolle als Richter nicht zu vereinbaren ist. Dieses überschießende Interesse bestand offenbar darin, den von ihm für gefährlich gehaltenen Gustl Mollath dauerhaft einer Unterbringung zuzuführen. Deshalb auch interessierten ihn die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 9.10.2001 herzlich wenig. Er überging sie – wie oben dargestellt – sehenden Auges. Selbst trotz der ihm bekannten generellen Weigerung Mollaths, an einer psychiatrischen Untersuchung mitzuwirken, hatte er offenbar die Hoffnung, die sechs- bzw. fünfwöchige vorläufige Unterbringung Mollaths werde dem Psychiater schon genügend „Material“ liefern, wie auch er hochwahrscheinlich selbst kompetenzüberschreitend dem Psychiater „Material“ geliefert hatte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

Das Sachbeschädigungsverfahren selbst lieferte außer Verdachtsmomenten nichts, weshalb es auch zunächst von der nichtsahnenden Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt wurde. Erst eine Dienstaufsichtsbeschwerde der im Lager der Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten stehenden Anwaltskanzlei brachte sie postwendend in die Spur einer reduzierten Wackel-Anklage.

Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigungen, noch dazu von sich gefährlich auswirkenden, war nur mittels Sachverhaltsverfälschungen und vorgetäuschter ›Beweiswürdigung‹ möglich, die indes nicht trägt:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/04/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-viii/

Fürs Stammtisch-Niveau eines Helmut Markwort reichen derlei Urteilsausführungen, um auch heute noch, nach Einreichung von zwei Wiederaufnahmeanträgen, im Brustton der Überzeugung von „Bedrohungen“ durch Gustl Mollath zu faseln – wo bleiben da die Fakten, Fakten, Fakten? Braucht man die als Fernseh-Nase nicht mehr?

Im Lichte dieser Kooperation zwischen Richter, Polizei und Gutachter erst gewinnt das Schlußkapitel der Beschwerde an Gewicht – allein dieses hat bislang die Öffentlichkeit bewegt:

d)      Eberls Überantwortung des Gustl Mollath an die Strafkammer des Otto Brixner

 

Das überschießende Interesse des Richters am Amtsgericht Eberl an einer dauerhaften Unterbringung des Gustl Mollath macht sich auch nachdrücklich fühlbar an der Art und Weise, wie es ihm gelungen ist, die bei ihm anhängig gewesene Strafsache gegen Gustl Mollath so beim Landgericht Nürnberg-Fürth zu platzieren, dass im Falle der Übernahme der Sache die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Brixner zuständig wird.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

[S. 33]

Und so schließt sich ein Kreis: denn angesichts dieser sich nach Daten- und Faktenlage aufdrängenden Trickserei mit dem Geschäftsverteilungsplan muß auch von einer Kooperation der Richter Eberl und Brixner und von dessen überschießendem Interesse ausgegangen werden, das sich ja bereits in seinem Anruf bei der Steuerfahndung im Februar 2004 gezeigt hatte.

Es liegt nahe, dass dieser gewollte Eingriff in die Gerichtsbesetzung in Abstimmung zwischen dem Richter am Amtsgericht Eberl und dem VRiLG Brixner stattfand. Brixner hatte bereits in 2005 Informationen über die geplante Umstellung der Geschäftsverteilung beim Landgericht. Auch hatte er Anfang 2006 mit Sicherheit leichter Zugang zum Stand der Turnusliste als der Richter am Amtsgericht Eberl. Woher sollte Eberl wissen, wann er die Akte auf den Weg zum Landgericht zu bringen hat? Auch ließ Brixner sich von staatsanwaltlichen Kollegen nicht nur gern als „harter Hund“ bezeichnen. Er hatte bereits im Februar 2004 sein besonderes Interesse an Mollath gezeigt, als er aus eigener Intitiave und ohne richterliche Zuständigkeit bei dem ihm persönlich bekannten damaligen Leiter der Steuerfahndung Nürnberg anrief. Noch am Tage seines Anrufs wurden die aufgrund der Anzeigen Mollaths eingeleiteten Vorermittlungen bei der Steuerfahndung eingestellt, weil es sich bei Gustl Mollath „offensichtlich um (einen) Querulanten“ handele. Es liegt nicht fern, dass Brixner ähnlich initiativ und zuständigkeitsheischend auch gegenüber dem Richter am Amtsgericht Eberl handelte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf

[S. 43]

Ähnlich wie Franz Schindler reagierte die Nürnberger Justiz auf diese neuen Vorwürfe einer manipulierten Zuständigkeit, die Gustl Mollath seinem gesetzlichen Richter entzog:

  • 2013-03-28 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):

(Bisher sind bei den Nürnberger Nachrichten nur wenige Artikel v. Michael Kasperowitsch zum Thema Mollath online gestellt oder der Name des Autors wird nicht genannt, deshalb wird dieser Artikel hier in Auszügen dokumentiert und [kommentiert]):

Mollath und der “harte Hund”

Anwalt: Richter wollte dauerhafte Unterbringung des Nürnbergers erreichen

(…) Die Frage, wie lange sich ein Richter für eine Entscheidung Zeit nimmt, gehöre zum Kernbereich seiner Unabhängigkeit, betont Nürnbergs Justizsprecherin Anita Traud. Und die Gründe dafür, warum und wann Akten im Verfahren gegen Gustl Mollath innerhalb der Behörde weitergereicht wurden, ließen sich im Einzelnen gar nicht mehr in Erfahrung bringen.

Ein Motiv für die gezielte Herbeiführung der Zuständigkeit eines besitmmten Richters sei aber, so versichert sie, nicht vorstellbar. (…)

http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a41

Von dem, was einem in einem Rechtsstaat üblicherweise vorstellbar ist und was nicht, muß man sich im Fall Mollath wohl entfernen.

Und dem Politiker Franz Schindler sei nicht die Knarre, sondern das Mittel eines Untersuchungsausschusses anempfohlen…

Anhang:

Hier nimmt Prof. Henning Ernst Müller Stellung (unter Update vom 27.3.2013):

http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-unter-der-lupe

Hier Oliver García:

http://blog.delegibus.com/2013/03/27/fall-mollath-die-mysterios-liegengebliebene-akte/

Der Fall Gustl Mollath: Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg

Rosenkrieg 2

Oliver García hat auf dem Blog ›De legibus‹ zu diesem Antrag einen Beitrag geschrieben, der ein Hochgenuß ist – pointiert, meinungsfreudig, kenntnisreich und ausgesprochen klug, wie immer eigentlich:

http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/

Und ich gestehe, daß mein Herz höherschlägt, lese ich Bewertungen wie diese:

Es ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder – auch in mehreren Beiträgen in diesem Blog – darauf hingewiesen worden, daß der entscheidende Justizskandal im Fall Mollath darin liegt, daß – hinsichtlich beider Säulen – ein solch einschneidendes Urteil auf so dünner Grundlage gefällt wurde, wie es hier geschah. Jeder, der allein das Urteil las, konnte sehen, daß hier ein Beweismaß zugrunde gelegt wurde, das mit Gerechtigkeit, mit Rechtsstaatlichkeit allenfalls äußerlich etwas zu tun hatte (eingehend der Blogbeitrag zum Aspekt der niederschwelligen Psychiatrisierung und dazu, daß dies gerade kein Einzelfall ist). Da es – jedenfalls bis zum 30. April 2013 – der Ehrgeiz des 1. Strafsenats des BGH ist, auch noch das dubioseste Urteil zu “halten”, erhielt das Urteil gegen Mollath trotz seiner fehlenden rechtsstaatlichen Legitimität eine formelle – die Rechtskraft.

Beide Säulen, die für diesen formellen Rest entscheidend waren, sind nun ersatzlos weggesprengt. Die Staatsanwaltschaft weist, auf mehreren Wegen, nach, daß die (damalige) Ehefrau Mollaths und alleinige Belastungszeugin alles andere als “ohne jeden Belastungseifer” war. Die Staatsanwaltschaft begnügt sich nicht damit, festzustellen, daß diese Annahme aufgrund neuer Erkenntnisse falsch war, sondern geht einen entscheidenden Schritt weiter und resümiert, daß “die Glaubwürdigkeit der Zeugin tiefgreifend erschüttert” sei (Wiederaufnahmeantrag, Seite 89). Zurückgehend auf den Horizont des damalige Strafverfahrens bedeutet dies (auch wenn sich die Staatsanwaltschaft einer ausdrücklichen Wertung enthält, da diese für die Wiederaufnahmesituation fruchtlos wäre), daß es niemals zu einer Verurteilung, ja nicht einmal zu einer Anklage, hätte kommen dürfen. Die einzige unmittelbare Belastungszeugin war eine unglaubwürdige Zeugin und die – damals gar nicht gehörten – mittelbaren Zeugen (Arzt, Freundin) waren untaugliche Zeugen (da sie ihre Kenntnisse von der unglaubwürdigen Zeugin vermittelt bekamen).

In Asche gelegt wird von der Staatsanwaltschaft auch (ohne daß es darauf eigentlich noch ankäme) das Gutachten Leipzigers: Ein Glanzpunkt des Wiederaufnahmeantrags sind die in ihm wiedergegebenen mehrfachen Vernehmungen des Erlanger Forensik-Chefs Michael Wörthmüller, des zweiten der drei Psychiater, die die Weichen für Mollaths Psychiatrisierung gestellt haben, und seines Nachbarn, eines Finanzunternehmers. Es dürfte für Mollath heute eine Genugtuung sein, zu lesen, wie die beiden sich um Kopf und Kragen reden und in immer neue Widersprüche verstricken. Aufgrund dieser Vernehmungen steht jedenfalls ohne Zweifel fest: Die Annahme im Gutachten und im Urteil, daß Mollath Wörthmüller “völlig undifferenziert” mit Schwarzgeldverschiebungen in Verbindung gebracht habe (Urteil, Seite 25), konnte falscher gar nicht sein. Erstens: Mollath äußerte sich keineswegs undifferenziert. Zweitens: Wörthmüller stand tatsächlich mit Personen in Verbindung, bei denen Mollath Schwarzgeldverschiebungen vermutete, nämlich mit besagtem Nachbarn und Duzfreund. Drittens: Es bestand der objektive Verdacht, Wörthmüller würde mit diesen Kreisen “gemeinsame Sache” machen, denn er hatte Mollath tatsächlich ein “Gefälligkeitsgutachten” unter der Bedingung angeboten, die Schwarzgeldvorwürfe würden unter den Tisch fallen. Dies bestätigte Wörthmüller gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, auch wenn er sich das Wort “Gefälligkeitsgutachten” nicht zu eigen machen wollte (Wiederaufnahmeantrag, Seite 96). Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich davon überzeugt, daß hier von einem Wahn Mollaths keine Rede sein kann (Wiederaufnahmeantrag, Seite 99). Da für die Diagnose Wahn im Gutachten die Annahme tragend war, Mollath habe Wörthmüller ohne ersichtlichen Grund in den Kreis der “Schwarzgeldverschieber” einbezogen, fällt diese Diagnose in sich zusammen.

Ja, so ist es.

Aber dann doch auch wieder nicht. Und vor allen Dingen: dieser Wiederaufnahmeantrag gibt sich mit maximal einem Drittel der Wahrheit zufrieden: im Grunde lügt er damit. Er tut so, als ob eine gutgläubige Justiz auf eine lügende Rosenkriegerin hereingefallen wäre und die Psychiatrie in Gestalt von Dr. Leipziger lediglich von falschen Zusatztatsachen ausgegangen sei, als er Dr. Wörthmüllers Befangenheitsantrag nicht hinterfragte – und mir kann niemand erzählen, daß Dr. Leipziger nicht wußte, warum sein Kollege Dr. Wörthmüller sich für befangen erklärte.

Dr. Leipziger wußte genau, welches Gutachten-Ergebnis die Justiz von ihm erwartete, und daß die Beobachtung des freiheitsberaubten Gustl Mollath in seiner Klinik durch Dritte im Jahr 2005 Null Ergebnisse für dessen Befindlichkeit zu den Tatzeiten 2001 und 2002 erbringen würde. Auch die Wörthmüller-Episode aus dem Jahr 2004 taugte nichts. Zu dem Ergebnis einer Wahnchronifizierung bzw. -erweiterung konnte er ja nur kommen, wenn schon 2001 ein Wahn vorgelegen hatte. Da mußte er so tun, als habe er mit dem Kollegen nicht konferiert und wisse nicht, wie dessen Befangenheit zustandegekommen war. Wie verzweifelt er ob seiner dürren Befunderhebungen war, offenbart sein Schreiben vom 26.4.2005 an die Staatsanwaltschaft:

Am 26.4.2005 wendet sich Dr. Leipziger mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth:

„In einem Telefonat mit Herrn Richter Eberl vom Amtsgericht Nürnberg in der 13. Kalenderwoche, in dem die Problematik des Beschuldigten kurz erörtert wurde, wurde Herrn Richter Eberl dargelegt, dass es für die Begutachtung relevant wäre, Ermittlungsergebnisse jüngeren Datums über bekannt gewordene, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschuldigten, in die aktuelle Begutachtung mit einbeziehen zu können.

Herr Richter Eberl hatte erklärt, er würde sich darum bemühen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die entsprechenden Unterlagen beizieht und zur Begutachtung zur Verfügung stellt.“ (Bl. 306 d.A.)

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 9]

Denn, das leuchtet ja ein: je aktueller bizarre Verhaltensweisen heute, desto zwingender der Schluß auf einen Wahn zu den lange zurückliegenden angeblichen Tatzeiten. Auf Vollstrecker von Urteilen, wie sie Maßregelvollzugsleiter sind, ist Verlaß, sie sind quasi Bestandteil des Justizsystems, und so sind sie auch bewährte Hausgutachter der Gerichte, die erwartungsgemäß zuliefern.

Auch dem jubilierenden Oliver García dämmert es: irgendetwas kann an dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht stimmen.

Aus diesem Grund erscheint die abschließende Stellungnahme im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu ihrem übrigen Inhalt wie ein Fremdkörper. Sie lautet (Seite 101):

Ein Antrag gem. § 360 Abs. 2 StPO, die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen, wird derzeit noch nicht gestellt, da die Ausführungen zu den Wiederaufnahmegründen noch keine verläßliche Einschätzung zulassen, ob nach Durchführung der erneuten Hauptverhandlung erneut ein Maßregelausspruch zu erfolgen kann [recte: hat].

Die Diskrepanz zwischen dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrags und dieser Argumentation ist so frappierend, daß sich wirklich die Frage stellt, ob beide Positionen von der gleichen Person vertreten werden oder ob hier die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem ihr die Entscheidung über das Ob des Antrags offensichtlich vom Ministerium aus der Hand genommen worden war, doch noch ein Wort mitgeredet hat.

http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/

Selbstverständlich, das hat sie – weshalb die Staatsanwaltschaft  Regensburg den Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung so wenig in ihren Antrag aufgenommen hat wie den Sonderbericht der HypoVereinsbank als neue Tatsache, die das Schlechtachten von Dr. Leipziger insgesamt atomisiert.

Es ist interessant, zu beobachten, wie es der Staatsanwaltschaft gelungen ist, zumindest den Anschein zu erwecken, an der Wahn-Diagnose durch den Sachverständigen Dr. Leipziger könne vielleicht doch etwas dran sein. Denn ihre Zertrümmerung seines Eingangs-Gutachtens  bezieht sich lediglich auf das Voranschreiten eines angeblichen Schwarzgeld-Wahns.

Oliver García:

Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich davon überzeugt, daß hier von einem Wahn Mollaths keine Rede sein kann (Wiederaufnahmeantrag, Seite 99). Da für die Diagnose Wahn im Gutachten die Annahme tragend war, Mollath habe Wörthmüller ohne ersichtlichen Grund in den Kreis der “Schwarzgeldverschieber” einbezogen, fällt diese Diagnose in sich zusammen.

http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/

Nun, nicht ganz.

Rechtsanwalt Gerhard Strate hat in seinem Antrag die Unterstellung Dr. Leipzigers, zu den Tatzeiten 2001, 2002 und Januar 2005 habe ein die Taten auslösender „Schwarzgeld“-Wahn vorgelegen, in Ziff. 6 seines Antrags (S. 106ff.) frontal angegriffen, und zwar mithilfe des Sonderrevisionsberichts der HypoVereinsbank vom 17.3.2003.

6. Der Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank vom 17.3.2003

Wie bereits erwähnt, attestiert der vom Landgericht Nürnberg-Fürth gehörte psychiatrische Sachverständige Dr. Klaus Leipziger Herrn Mollath, er „leide mit Sicherheit seit Jahren unter einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln in zunehmenden Maße bestimme“.

Was denn nun ein Wahn sei, erfährt in jedem Lehrbuch der Psychiatrie oder Gerichtspsychiatrie eine jeweils eigenständige, mit den Erklärungen der Fachkollegen nicht immer übereinstimmende Definition. Dem landläufigen Verständnis des Wahns nahe kommt die Beschreibung durch Hoff/Sass im „Handbuch der Forensischen Psychiatrie“:

„Wahn entsteht auf dem Boden einer allgemeinen Veränderung des Erlebens (…) und imponiert oft – aber nicht notwendigerweise – als krasse Fehlbeurteilung der Realität, die mit weitgehend erfahrungsunabhängiger Gewissheit vertreten wird, auch wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit der Mitmenschen steht.“

Im Vordergrund steht also die „krasse Fehlbeurteilung der Realität“, wobei die gegebene Einschränkung – „nicht notwendigerweise“ – dem Psychiater den Spielraum lässt, einen Wahn bereits dann zu erkennen, wenn er noch keine „krassen“ Ausformungen angenommen hat.

Dennoch, wer einen Wahn behauptet, hat unzweifelhaft die Last der Beweisführung: er muss die Diskrepanz zwischen Wahn und Wirklichkeit aufzeigen, auch wenn sie sich nicht stets auf den ersten Blick zu offenbaren vermag.

Hieran fehlt es in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth völlig.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

In der Folge wird der Sonderrevisionsbericht kritisch ausgewertet, was die von Mollath angezeigten Bargeldtransfers in die Schweiz angeht, die zunächst systematisch durch die Bank gefördert, ab Ende der neunziger Jahre bankseitig abgestellt, aber durch einige Mitarbeiter fortgeführt worden seien.

Hierzu heißt es im Antrag der Verteidigung:

Hinsichtlich der Aufklärung des unstreitig erfolgten Geldtransfers in die Schweiz hielt sich die Revision zurück, ging aber umso nachdrücklicher dem Vorwurf nach, Petra Mollath, Wolfgang Dirsch und andere Mitarbeiter der Vermögensverwaltung in Nürnberg hätten – im Zusammenwirken mit einem schweizerischen Banker – Vermögenswerte von Nürnberger Kunden von der Bank von Ernst (einer Tochter der HypoVereinsbank) auf die schweizerische Bank Leu übergeleitet und hierfür von der Bank Leu Provisionen erhalten.

Hierbei kommt die Revision abschließend zu folgendem Ergebnis:

 

„Die Anschuldigungen des Herrn Mollath klingen in Teilbereichen zwar etwas diffus, unzweifelhaft besitzt er jedoch ‚Insiderwissen’. Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt. Die geleisteten Provisionszahlungen hat das Bankhaus Leu mehr oder weniger direkt bestätigt.“

(S. 15 des Berichts – meine Hervorhebung)

Die Zurückhaltung der Revision hinsichtlich der Aufklärung der Bargeldtransfers in die Schweiz offenbart sich daran, dass sie sich mit offensichtlichen Ausreden ihrer Mitarbeiter begnügte und eigene Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzte. Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass sie widerspruchslos die Behauptung akzeptiert hat, Bargeldtransfers in die Schweiz seien per Wertpost durchgeführt worden. Das ist schon deshalb unsinnig, weil diese Wertpostsendungen hätten versichert werden müssen; die Höhe der Versicherungsprämie hätte jede Renditeerwartung für das in der Schweiz anzulegende Geld auf lange Sicht zunichte gemacht. Außerdem geht der Wertpostversand „von Hand zu Hand“ und jeder, der die Wertpostsendung in der Hand gehabt hat – bis zum Empfänger –, wird auf dem Wertpostversandzettel namentlich notiert.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 110 f.]

Und kommt letztlich auf S. 113 zu dem Fazit:

An diesen Bargeldtransfers in die Schweiz waren nicht nur die Stadtsparkasse Wuppertal und die WestLB, sondern die meisten deutschen Banken beteiligt – einschließlich der HypoVereinsbank, wie der Sonderrevisionsbericht im Grundsatz auch bestätigt. Denn gerade die faulen Ausreden, mit denen die Revision sich hinsichtlich des Bargeldtransfers zufriedengab, sind in ihrer Durchsichtigkeit ein nachdrückliches Indiz dafür, dass es diese Bargeldtransporte im großen Stil auch gegeben hat. Nur: keiner will daran beteiligt gewesen sein:

 

„Frau Mollath bestätigte, dass es Anfang und Mitte der neunziger Jahre Vermögensüberträge von der damaligen HYPO-Bank zu deren Schweizer Tochter AKB-Bank gab. (…) Frau Mollath wollte nicht ausschließen, dass es auch Bargeldbewegungen in die Schweiz gab. Angabegemäß war dies jedoch bei keinem der von ihr betreuten Kunden der Fall. (…) Frau Mollath bestritt, jemals selbst Kurierfahrten in die Schweiz vorgenommen zu haben.“ (S. 5 das Berichts)

Diese Bargeldtransfers von deutschen Banken in die Schweiz gingen acht Jahre lang gut – bis schließlich am 1.8.2000 der Bundesgerichtshof deutlich machte, dass diese Sitte nicht nur eine Unsitte, sondern kriminelles Unrecht ist. Die Schwarzgeldverschiebung in großem Stile war bis Anfang des neuen Jahrtausends eine weit verbreitete Realität und kein Wahn. Mollath hatte dies als Skandal bezeichnet und wollte sich hieran nicht gewöhnen: ‚Schwarzgeldverschieber und Steuerhinterzieher verschärfen die Schere zwischen Arm und Reich.“

Dass er mit seinem Anliegen Recht hatte, bekräftigt jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hingegen hat ihn zum Irren erklärt.

Gegen diese zutreffende Lesart des Sonderrevisionsberichts durch die Verteidigung stemmt sich die Staatsanwaltschaft mit Macht (Bl. 287 – 291 d.A.), denn aus politischen Gründen ist es nicht opportun, einzuräumen, man habe damals ein Großbankenverfahren gescheut: in den Jahren 2003/2004 war die systematische bankseitige Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus den Jahren 1992 bis 2000 zum großen Teil noch nicht verjährt.

Und so lautet die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, um die zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen der Ministerin nicht zu desavouieren:

Die Auffassung des Wiederaufnahmegesuchs, dieser Sonderrevisionsbericht enthalte neue Tatsachen, ist zweifelsfrei zutreffend.

Allerdings sind diese Tatsachen, also die in dem Sonderrevisionsbericht getroffenen Feststellungen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht geeignet i.S. d. § 359 Nr. 5 StPO, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen … eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 287]

Offensichtlich sah diese Stellungnahme früher einmal anders aus. Denn wie ein Fremdkörper ragt dieser Absatz aus dem wenig nachvollziehbaren Hin und Her des vergeblichen Begründungsversuches auf Bl. 290 – 291 heraus:

Es ist allgemein bekannt, dass gerade in den 90er Jahren von deutschen Anlegern immense Bargeldbeträge in die Schweiz verbracht worden sind, um sie der Besteuerung zu entziehen. Dass es sich dabei auch um „Schwarzgeld“ gehandelt hat, also Geld, das bereits in der Bundesrepublik insbesondere der Einkommens-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung entzogen worden war, konnten die Strafverfolgungsbehörden nahezu täglich in ihrer Ermittlungsarbeit feststellen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 290]

Gut. Klar. Das verstehen wir: die von Mollath angezeigten Taten waren Alltag und kein Wahngebilde. Insoweit besteht ja erfreuliche Übereinstimmung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.

Aber dann folgen disparate Begründungsbemühungen, die auf der politischen Merk-Linie liegen, wonach die Bank ihre eigenen Verfehlungen ja nun gerade nicht verifiziert habe (wie es zu erwarten war – warum sollte eine Bank so etwas tun?).

Diese politisch gewollte Verkennung der Bedeutung des Bank-Berichts führt nun wiederum dazu, daß die widerlegte Wahn-Chronifizierung am Beispiel Dr. Wörthmüllers letztlich belanglos bleibt: die systematische Beihilfe der HypoVereinsbank bei der Steuerhinterziehung vermögender Kunden in den Jahren 1992 – 2000 ist von der beschuldigten Bank selbst nicht „nachgewiesen“ worden, und damit bleibt der Wahn bestehen, was wiederum zu dem Antrag führt, trotz Wegfallens der Nachweisbarkeit von Straftaten durch Gustl Mollath diesen nicht so einfach zu entlassen. Denn irgendwie einen Wahn hat er ja doch, wenn die von ihm beschuldigte Bank ihre strafbaren Handlungen nicht von selbst aufklären und zugeben will. Sorry, tut mir leid, ich befinde mich hier im Wahnsystem Politik und kann die Sachlage daher nicht vernünftig darlegen.

Verdrehter kann eine Staatsanwaltschaft nicht argumentieren:  glücklicherweise kann man hierzulande so verrückt sein wie nur möglich: wenn keine Straftaten begangen werden, landet man nicht in der Unterbringung.

Und da das – die Begehung von Straftaten – auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war, will eigentlich auch die Staatsanwaltschaft Regensburg den zu Unrecht Verurteilten Herrn Mollath herauslassen. Irgendwie. Vielleicht nicht sofort. Mag das Gericht es entscheiden. Wir sind erst einmal prinzipiell skeptisch, denn auch Unschuldige können ja irgendwann mal was anstellen. Und irgendwie verrückt ist der ja schon, wenn die beschuldigte Bank seine Vorwürfe gegen die Bank per Innenrevision nicht bestätigt.

Natürlich wendet sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auch gegen die von RA Strate zurecht konstatierte Verfassungswidrigkeit  der Unterbringungsbeschlüsse gemäß § 81 StPO, da sie die Rechtsbeugung durch den Richter am AG Eberl impliziert – weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Und schreckt nicht davor zurück, insofern den durchsichtig politisch begründeten Murks der Kollegin aus Augsburg zu zitieren, die mir furchtbar leidtut, weil ihr Chef ihr auch noch die volle Eigenverantwortung für diesen unterkomplexen Bescheid zuweist…

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 205 ff. 301 ff.]

Mit der Konstatierung der Verfassungswidrigkeit der ›Beobachtungen‹ Gustl Mollaths während der freiheitsberaubenden  Unterbringung  zertrümmert der Antrag der Verteidigung den zentralen Beleg für Mollaths Verrücktheit – schließlich hätte sich ein Normaler nicht derartig gegen die entwürdigende Freiheitsberaubung in der Forensik gewehrt, oder?

Das ist ja der Hauptbeleg in dem Kröber-hörigen Artikel von Sabine Rückert  ›Ein Kranker wird Held‹:

http://www.zeit.de/2012/51/Mollath-Bankenskandal-Steuerhinterziehung

Ich ahne und weiß daher genau, daß die motivierten Staatsanwälte in Regensburg durch den General in Nürnberg zurückgepfiffen wurden.  Ich stehe ihnen gern beiseite.

Hinsichtlich der Kollegin aus Augsburg hege ich meine Zweifel. Aber auch nur gelinde. Denn es war ihr Chef, der anläßlich einer stantepede abgewiesenen Rechtsbeugungsanzeige gegen sie behauptet hat:

#5

Andreas Wittmann

19.03.2013

@Deali und andere

Heute ereichte mich die Einstellung meiner Strafanzeige vom 1.3.2013 gegen „Frau Eisenbarth, die StA Augsburg und evtl. anweisende Mitarbeiter der Bayerischern Justiz“.

Zur Erinnerung: Ich hatte bei der StA Augsburg Anzeige gegen die oben genannten Personen wegen „Rechtsbeugung“ gestellt, da diese die Ermittlungen gegen Richter Ebner und Dr. Leipziger (Strafanzeige GM und RA Strate) eingestellt hatten.

Zusätzlich zu der hier im Blog eingestellten Fassung (#27 p.9) hatte ich mich in einem Nachtrag zur Anzeige auf Herrn R. Sponsel berufen, der nachweisen konnte, dass Herr Mollath Herrn Leipziger gegenüber 29 mal klar bekundet hatte, sich nicht begutachten lassen zu wollen.

Dennoch muss ich mir heute von Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Nemetz anhören, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“.

Frau StA Eisenbarth hingegen habe sich „eingehend mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Strafanzeigen befasst und ihre Entscheidung sorgfältig und schlüssig begründet.“

Meine Anzeige sei daher „anmaßend und abwegig“.

Es folgt die aus meiner Sicht sehr wichtige Aussage: „Staatsanwältin als Gruppenleiterin Eisenbarth ist von niemanden zur Verfahrenseinstellung angewiesen worden“.

(Aktenzeichen 100 Js 109280/13)

Unabhängig davon, ob ich dem Glauben schenke, man sieht: Die bayerische Staatsanwaltschaft funktioniert offenbar auch ohne Anweisungen von Oben!

[…]

Andreas Wittmann

http://blog.beck.de/2013/02/23/der-fall-mollath-in-der-wiederaufnahme?page=21

So geht das immerfort. Ob Anweisung oder Selbstzensur: das mag für Bayern dahingestellt sein.

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, so wirkmächtig er sein mag, was ich sehr hoffe: er ist wahrheitswidrig insofern, als er das Fehlurteil allein auf Falschaussagen der Ehefrau im Rahmen eines Rosenkrieges stützt.

Er blendet aus, daß der Vorsitzende Richter Otto Brixner (und zuvor der Richter am AG Eberl) definitiv wußten, daß die Ehefrau ihren Mann zu Unrecht belastete – das ergab bereits die Abweichung der gerichtlichen Tatschilderung von der Tatschilderung im Attest. Beide kannten auch die Umstände dieser hochstreitigen Trennung und Scheidung – zogen es aber vor, aus ganz individuellen Gründen so zu tun, als ob sie arglos auf der üblichen Opferabo-Schiene von Frauen agierten, wie auch der Psychiater Dr. Leipziger es sich angelegen ließ, den Erwartungen seines Auftragsgebers zu entsprechen, auch wenn er fünf Monate brauchte, um etwas zu Papier zu bringen, das seine Auftraggeber erfreute.

Natürlich hoffe ich mit Oliver García, daß der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg in der vorliegenden Form durchkommt und Gustl Mollath rehabilitiert. Mir liegt indes Größeres am Herzen, nämlich das Offenkundigwerden der Wahrheit.

Die heißt allerdings: die Verurteilung von Gustl Mollath beruht auf Rechtsbeugung. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hält diesen Vorwuf der Verteidigung für zulässig, schweigt sich aber zur Begründetheit aus.

Das wundert mich nicht.

Update (30.3.2013):

In seinem heutigen Artikel in den NÜRNBERGER NACHRICHTEN:

Der Fall Gustl Mollath offenbart ein Organ-Versagen der Justiz

nimmt Michael Kasperowitsch zutreffend zu dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg Stellung. Er schreibt:

Der wenige Tage alte Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft spricht von „neuen Tatsachen und Beweismitteln“, die jetzt aufgetaucht seien, und die es nötig machten, neu zu verhandeln. In Wahrheit ist jetzt nur der Blick auf Tatsachen neu und schärfer, die seit langem bekannt sind.

In der 143 Seiten umfassenden Liste aus Regensburg über die sträflichen Versäumnisse der Nürnberger Justiz gibt es mehr als bemerkenswerte Kernsätze. „Ob die Schilderungen der Wahrheit entsprachen, wurde nie hinterfragt“, heißt es da. Wohlgemerkt, da ging es nicht um Stammtisch-Gerede, sondern um eine echte Gerichtsverhandlung mit Gustl Mollath als Angeklagtem. Oder: Eine Einvernahme wichtiger Beteiligter „ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt“.

Und zwischen dem tatsächlichen Geschehen und dem im früheren Urteil gegen Mollath “falsch wiedergegebenen Sachverhalt besteht ein gravierender Unterschied“. Bei wichtigen Verfahrensschritten lasse sich die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs „den Akten nicht entnehmen“. Schreiben Gustl Mollaths werden in dem Antrag aus Regensburg nicht mehr wie in all den Jahren zuvor als völlig wirr, sondernals durchaus sinnvoll gewertet. Sie waren „tatsächlich nicht abwegig oder gar wahnhaft“, heißt es an entscheidender Stelle. Er habe “logisch erklärbare Schlussfolgerungen aus realen Begebenheiten“ gezogen, während der Psychiatrie-Sachverständige von “unzutreffenden Zusatztatsachen ausgegangen“ sei.

Gustl Mollath aber sitzt bis heute in der Psychiatrie. Und zwar in der Obhut genau jenes Klinikchefs, über den die Regensburger Staatsanwaltschaft dies feststellt.

Den kümmert das nicht, daß seine ›Diagnose‹ vom fortschreitenden Wahnsystem, in das nun auch Unbeteiligte wie der Kollege Dr. Wörthmüller einbezogen werden, so falsch war und ist wie die niemals hinterfragte faktische Basis der damaligen Mutmaßung. Ja, es ist noch nicht einmal klar, auf welcher Basis sie eigentlich beruhte. Klar war dem Klinikchef Dr. Leipziger – weil nicht sein kann, was nicht sein darf – lediglich, daß Mollaths Behauptungen über Dr. Wörthmüllers Verbindungen zu den „Schwarzgeldverschiebern“ und dessen Angebot eines „Gefälligkeitsgutachtens“, falls Mollath über Dr. Wörthmüllers Befangenheit schweige, einfach nur irre waren. Verrückt sein mußten.

Und so schreibt Dr. Leipziger auch am 4.3.2013 die seit Jahren bekannte Stellungnahme fort, am Zustand des behandlungsunwilligen „Patienten“ habe sich mangels Behandlung nichts geändert, und daher sei er nach wie vor gefährlich. Auch die nachträgliche Kenntnisnahme des Regensburgers Wiederaufnahmeantrag soll ihn nicht zu einer Abänderung bewegt haben, heißt es.

30.3.2013

Fall Mollath: Dr. Leipziger hält an Gefährlichkeitsprognose fest

Chefarzt der Bayreuther forensischen Klinik erwartet “weitere rechtserhebliche Straftaten”

[…]

Überraschend ist nun, dass Leipziger die Argumentation der Regensburger Staatsanwaltschaft aus dem Wiederaufnahmeantrag offensichtlich nicht zum Anlass nimmt, seine vorherigen Gutachten zu überdenken. Leipziger beruft sich, nach den Worten von Lorenz-Löblein, auf die Position, dass ihm als Gutachter keine “Beweiswürdigung” erlaubt sei und er sich an das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2006 halten müsse. Die Anwältin sagte, Leipziger habe ihr gegenüber geäußert, er könne seine Stellungnahme nur ändern, wenn es neue “juristische Feststellungen” gäbe, die zum Beispiel darlegten, dass Mollath die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154023

Oder eben „juristische Feststellungen“, die seiner leichthändigen Wahnsystem-Diagnose den Boden entziehen. Die liegen vor.

Der Fall Gustl Mollath: die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Rosenkrieg 1

 

Der Antrag des Verteidigers Gerhard Strate ist am 19.2.2013 gestellt worden und zielt aufs Ganze:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Denn er zeigt auf, daß die Verurteilung des Gustl Mollath auf zahlreichen Rechtsbrüchen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Otto Brixner basiert, die in ihrer Summe und Zielrichtung (Freiheitsberaubung, vollständige Entrechtung des Angeklagten, Agieren in einem nicht existenten Sicherungsverfahren, das lediglich seiner Vorverurteilung entsprang, den gezielten Sachverhaltsverfälschungen im Urteilstext) einen elementaren Rechtsbruch sprich Rechtsbeugung bedeuten.

Daneben wurden neue Tatsachen (über den Nachbarn des Dr. Wörthmüller) wie der Revisionsbericht der HypoVereinsbank ins Feld geführt, die sowohl die Diagnose des Gutachters Dr. Leipziger für die ›Tatzeiten‹ 2001, 2002 wie auch Januar 2005 hinsichtlich der polizeilich auf Zuruf der im Lager der Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten von der Bad Bank HRE stehenden Kanzlei Dr. Woertge konstruierten Reifenstecherserie im Januar 2005 („Wahn“ oder gar „paranoide Schizophrenie“) als auch die angebliche Wahnerweiterung mit Blick auf Dr. Wörthmüller  ins zuständige Reich des Psychiater-Wahns verwies.

Nun also liegt auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg nebst Stellungnahme zum Antrag der Verteidigung (ab S. 256) vor.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

Besser gesagt: was von diesem Antrag nach Bearbeitung durch den Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich und seiner Truppe übrig blieb. Ehrlich gesagt: den hätte jeder informierte Blogger auch schreiben können.

Rechtsbeugung gibt es im schönen Bayernland nicht, Ermittlungen in diese Richtung sind nie betrieben worden, und der HypoVereinsbankbericht hebelt nicht die Leipziger-Diagnose aus, denn die Bank hat ja nicht festgestellt, daß sie selbst wie die meisten Banken zwischen 1992 und 2000 Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihrer Kunden via Schweizer Töchterbanken betrieben hat. An einer akribischen Aufklärung insoweit hätte sie doch Interesse haben müssen zu einem Zeitpunkt, als die Taten noch nicht verjährt waren! Sancta Simplicitas…

Immerhin, eine neue Tatsache ist der Revisionsbericht auch für die Staatsanwaltschaft dann doch, jedenfalls insoweit, als er die neue Tatsache der Aussage von Edward Braun über den Racheplan der Ehefrau bestätigt, sollte ihr Mann sie oder die Bank mit Schwarzgeldverschiebungsvorwürfen behelligen (was er ja zwischen August 2002 und Dezember 2002 ausgiebig tat). Woraufhin sie in Kenntnis des gegen sie eröffneten Verfahrens ab dem 2.1.2003 mit falschen Anschuldigungen wegen unerlaubten Waffensbesitzes zurückschlug.

Man muß von Glück reden, daß dieser Zeuge so spät in Erscheinung trat: denn das alles war ja schon in den Akten zu lesen, die Eberl und Brixner ausblendeten, weil sie offensichtlich zur gemeinschaftlichen Unterbringungs-Verurteilung (durch Vorbereitung und via Abgabe an das Landgericht) entschlossen waren. Insbesondere in der von der Politik gern als „wirr“ bezeichneten Verteidigungsschrift von Mollath stand ja schon fast alles…

Ja nun.

Die Politik in Gestalt des GStA hat es gewollt, daß dieser Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft zahnlos (nicht wirkungslos, er geht natürlich durch) wird. Ein fehlverurteilendes Gericht ist ja fein heraus, wenn es neue, ihm unbekannte Tatsachen sind, die zur Erkenntnis des Fehlurteils und damit Wiederaufnahme führen.

Blöd ist nur, daß es sich bei den neuen Tatsachen der Staatsanwaltschaft, soweit es um die Aussage von Edward Braun und den HypoVereinsbankbericht geht, um alte handelt. Die waren sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Ministerium schon Ende 2011 bekannt.

Die Anordnung eines Wiederaufnahmeantrags durch die Ministerin Merk erst ein Jahr später, im November 2012, wurde aber so begründet:

30. November 2012 12:11

Gustl Mollath

Merk will Fall Mollath komplett neu aufrollen

Gustl Mollath in der SWR-Sendung “Report Mainz”. Nun kommt nach SZ-Informationen wieder Bewegung in den Fall.

[…]

Von Olaf Przybilla

Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) will den Fall des seit Jahren in der Psychiatrie untergebrachten Nürnbergers Gustl Mollath komplett neu aufrollen lassen. Merk habe am Freitag einen entsprechenden Antrag bei der Generalsstaatsanwaltschaft Nürnberg gestellt, bestätigte ein Ministeriumssprecher.

Anlass für den Schritt sind neue Hinweise auf mögliche Ungereimtheiten in dem Fall. Die Nürnberger Nachrichten berichteten am Freitag, dass die Anzeige Mollaths gegen seine Frau und weitere Mitarbeiter der HypoVereinsbank 2004 auch bei den Nürnberger Finanzbehörden landete, dort aber relativ schnell als “erledigt” zu den Akten gelegt wurde. Grund dafür sei an Anruf aus der Justiz gewesen.

Unter Berufung auf Behördenkreise schrieb das Blatt, der Richter, der damals im Fall Mollath urteilte, habe selbst bei den Finanzbehörden angerufen und darauf hingewiesen, dass Mollath nicht klar bei Verstand sei. Zu dem Zeitpunkt gab es allerdings das psychiatrische Gutachten noch gar nicht, das Mollath später unter anderem ein “paranoides Gedankensystem” und Gemeingefährlichkeit attestierte.

Der Ministeriumssprecher erklärte nun, womöglich sei der Richter befangen gewesen. Dies werde jetzt vom Landgericht Regensburg geprüft, das über die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Mollath zu entscheiden hat.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/gustl-mollath-merk-will-fall-mollath-komplett-neu-aufrollen-1.1537990

Steht in dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg irgendetwas zu diesem Telefonat Brixners mit der Steuerfahndung?

Wieso wurde dieser Anruf, der doch angeblich gar keine Bedeutung hat, bis zum 7.3.2013 durch die Politik eigentlich so heftig abgestritten?

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/03/06/der-fall-mollath-politische-eiertanze/

Natürlich stammen die bekanntgewordenen Vermerke über diese frühe Vorverurteilung Mollaths durch Brixner aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg, woher denn sonst? Die Ministerin hatte sie ja geradezu beauftragt, in diese Richtung zu ermitteln. Und nun wurde ihr durch den General verboten, diese Ermittlungsergebnisse einzubringen. Sie wurde gezwungen, in ihre Stellungnahme die tumben Ausführungen zu einer fehlenden Rechtsbeugung durch Richter Eberl der Staatsanwaltschaft Augsburg aufzunehmen und auch auf Brixner zu beziehen, die ich hier bereits als unsinnig analysiert hatte:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/

Noch seltsamer: Dr. Wörthmüller wurde am 11.3.2013 durch die Staatsanwaltschaft Regensburg nachvernommen. Aber die selektive Wiedergabe seiner Äußerungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bezieht sich nur auf das Gespräch mit seinem Nachbarn Roggenhofer.

Tatsächlich soll es aber einen viel brisanteren Gegenstand, nämlich einen letztlich erfolgreichen Einflußversuch Brixners auf die aktenunkundigen Schöffen, den Angeklagten Mollath ebenfalls für einen Verrückten zu halten, gehabt haben:

2013-03-07 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):

(Bisher sind bei den Nürnberger Nachrichten nur wenige Artikel v. Michael Kasperowitsch zum Thema Mollath online gestellt oder der Name des Autors wird nicht genannt, deshalb wird dieser Artikel hier in Auszügen dokumentiert und [kommentiert]):

Justiz überprüft auch die Rolle der Erlanger Klinik

Im Fall Mollath sind Fragen nach der Rolle von Chefarzt Wörthmüller aufgetaucht — Strafkammer “eingenordet”?
Im Psychiatrie-Fall Gustl Mollath rückt auch das Erlanger Klinikum am Europakanal des Bezirks Mittelfranken verstärkt ins Zentrum des Interesses der Justiz. Dort nahm der Weg des heute 56-jährigen Nürnbergers in die Zwangsunterbringung ihren Anfang. Sie dauert bisher sieben Jahre. Jetzt sind neue Fragen nach der Rolle des Erlanger Chefarztes Dr. Michael Wörthmüller aufgetaucht.

(…) Seit längerem ist bekannt, dass eine Ärztin des Klinikums in dem seit zehn Jahren laufenden Verfahren sehr frühzeitig Partei für die damalige Ehefrau Mollaths ergriffen hat. (…)

Die Erlanger Medizinerin hatte den Anwälten der seinerzeitigen Ehefrau Mollaths sehr früh, nämlich bereits 2003, ungefragt eine ungewöhnliche ärztliche Stellungnahme an die Hand gegeben. Darin steht, dass Gustl Mollath “mit großer Wahrscheinlichkeit” an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung leide. Von ihm könne sogar eine erneute Gefährlichkeit für andere ausgehen. Gesprochen hatte die Klinikärztin Mollath nie. [s. Chronos #32]

In den juristischen Verfahren ist die Medizinerin bisher auch nie gefragt worden, in welcher Beziehung sie zu dem Paar Mollath steht. Die Erlanger Ärztin stützte sich allein auf die Schilderungen der Frau und empfahl nur aufgrund deren Erzählungen dringend eine psychiatrische nervenärztliche Abklärung des Mannes.

Die sollte dann später auf gerichtliche Anordnung auch erfolgen. Beauftragt wurde damit ihr Kollege Dr. Michael Wörthmüller, Chefarzt der Erlanger Klinik für Forensische Psychiatrie. Mollath war damals sieben Tage in seiner Obhut.

Wörthmüller hat sich dann bekanntlich für befangen erklärt [s. Befangenheitserklärung], weil ein Nachbar, “mit dem ich freundschaftlich verbunden bin”, wie er dem Richter schrieb, ihn, den Arzt, “ausführlich über seine Sicht der Angelegenheit Mollath informierte”. Dieser Nachbar Wörthmüllers war auf das Engste mit den HypoVereinsbank-Kreisen verbunden, die Mollath schwer belastete.

Der Erlanger Klinikchef bot dem Gericht damals aus freien Stücken einen Bayreuther Kollegen als Gutachter an. Dieser stufte Mollath dann als krank und gefährlich ein.

Begegnung im Richterbüro

Jetzt haben gut informierte Justizkreise gegenüber unserer Zeitung von einer Begegnung Wörthmüllers mit dem Nürnberger Richter Otto Brixner berichtet, der Mollath mit seiner Entscheidung in die Psychiatrie brachte. Das Treffen war 2006, zwei Jahre nachdem Wörthmüller sich für befangen erklärt hatte.

Der Arzt soll, so schildern es diese Kreise in einer Verhandlungspause anscheinend beiläufig, in das Richterzimmer Brixners gekommen sein, und in Worten und Gesten deutlich zu verstehen gegeben haben, dass Mollath psychisch gestört sei. Brixner habe darauf zustimmend geantwortet und angemerkt, dem Angeklagten schaue der Wahnsinn aus den Augen. Stunden später sprach Brixner das folgenreiche Urteil. Man habe den Eindruck gewinnen können, die Mitglieder der Strafkammer sollten “eingenordet” werden, sagen die Justizkreise.

Otto Brixner erklärte jetzt auf Anfrage, er könne sich nicht an eine solche, sieben Jahre zurückliegende Szene erinnern. Michael Wörthmüller gab gegenüber unserer Zeitung eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin versichert er, “nie das Gespräch mit einer der mit dem Hauptverfahren gegen Herrn Mollath befassten Personen gesucht” zu haben. Weitere Auskünfte könne er momentan “leider” nicht geben, da eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft anstehe. “Von dortiger Seite wurde ich darum gebeten, mich nicht weiter vorab gegenüber der Presse zu äußern”. Wie berichtet, prüft die Staatsanwaltschaft Regensburg derzeit, ob sie in der Sache Mollath einen Wiederaufnahmeantrag stellt. (…)

http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a38

Davon ist keine Rede im kastrierten Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg. Man fragt sich, wie die Ministerin Merk es aufgenommen hat, daß ihr Generalstaatsanwalt sie zur lächerlichen Figur gemacht hat, deren Behauptung, erst durch den Artikel der Nürnberger Nachrichten vom 29.11.2012 über ein Einwirken Brixners auf die Steuerfahndung eine Handhabe zur Überprüfung des Falls Mollaths gehabt zu haben, lederhosenhaft krachend widerlegt wird.

Ich hege absolut keinen Groll gegen die Staatsanwälte in Regensburg, die ersichtlich politisch auf der Ebene des Generals ausgebremst wurden und nun mit einem Wiederaufnahmeantrag leben müssen, der zwar erfolgreich sein wird, der aber nicht aufklärerisch ist. Ihnen wird ob der Stellungnahme zum Antrag der Verteidigung die Schamesröte im Gesicht stehen, und daß sie gezwungen wurden, sich dem Niveau einer Staatsanwältin als Gruppenleiterin Eisenbarth anzugleichen, wird ihnen ihre Gehaltsüberweisung als Schmerzensgeld vorkommen lassen.

In welchem Wolkenkuckucksheim sitzt eigentlich das Bundesverfassungsgericht?  Hier seine aktuelle Hymne auf die Rolle der Staatsanwaltschaft, die in keiner Weise mit der Realität in Deckung gebracht werden kann. By the way, es wurden mal wieder zwei bayerische Entscheidungen aufgehoben, die mal wieder ungeprüft vom 1. Strafsenat gedeckt worden waren – der hat dann auch sein besonderes Fett abbekommen: sein übliches Procedere, Rechtsverstöße ab und an zu erblicken, sie aber dann als unerheblich abzutun, weil das Urteil darauf nicht beruhe, was aus Bayern und Baden-Württemberg  den Wilden Westen mit lokalen Sherrifs machte, wurde explizit gerügt: fehlende  Rechtsbelehrungen beim Deal implizieren das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsverstoß. Sagt das BVerfG.

Es ist wohl nicht leicht, gerade in Bayern Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Recht und Gesetz zu verpflichten, wenn auf die Staatsanwaltschaften die politisch verpflichtete Generalstaatsanwaltschaft einwirkt und die vom Ministerium direkt zum Vorsitzenden Richter eines Landgerichts beförderten Richter durch den 1. Strafsenat des BGH in keiner Weise kontrolliert werden.

So stellt sich das Bundesverfassungsgericht die Staatsanwaltschaft vor:

bb) Mit dem Erfordernis ihrer Zustimmung zu einer Verständigung weist der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft eine aktive Rolle bei der Verwirklichung seines Ziels zu, eine wirksame Kontrolle von Verständigungen zu gewährleisten.

92

Ihr ist die Aufgabe zugewiesen, an der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrensablaufs und -ergebnisses mitzuwirken. Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe; als Vertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive Strafrechtspflege (vgl. Kühne, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, Einl. J Rn. 42). Diese Bedeutung der Staatsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer Aufgabenstellung im Rechtsmittelverfahren fort (vgl. § 296 Abs. 2, § 301 StPO). Ihren Niederschlag hat diese Stellung der Staatsanwaltschaft in den Bestimmungen der Nr. 127 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 147 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) gefunden.

93

In der Verständigungssituation kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft herausgehobene Bedeutung zu, weil sich Angeklagter und Gericht hinsichtlich des möglichen Verfahrensergebnisses einer – wenngleich eingeschränkten – Bindung unterwerfen. Die Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Verständigung hat damit vor allem den Zweck, deren Gesetzmäßigkeit zu sichern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11 -, juris, Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 274/11 -, StV 2011, S. 645 f.; BGH, Urteil vom 9. November 2011 – 1 StR 302/11 -, juris, Rn. 45). Dem Verständigungsgesetz liegt die Erwartung zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft – entsprechend ihrer Rolle als „Wächter des Gesetzes“ (vgl. hierzu Promemoria der Staats- und Justiz-Minister von Savigny und Uhden über die Einführung der Staats-Anwaltschaft im Kriminal-Prozesse vom 23. März 1846, abgedruckt bei Otto, Die Preußische Staatsanwaltschaft, 1899, S. 40 ff.) – sich gesetzwidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Verständigungen verweigert. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es, einheitliche Standards für die Erteilung der Zustimmung zu Verständigungen sowie für die Ausübung der Rechtsmittelbefugnis aufzustellen und durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzwidrigen Verständigung zu versagen. Sie hat darüber hinaus gegen Urteile, die – beispielsweise von der Staatsanwaltschaft zunächst unerkannt – auf solchen Verständigungen beruhen, Rechtsmittel einzulegen. In Anbetracht der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess auch in Verständigungsfällen beigemessen hat, werden Verstöße gegen die Vorgaben des Verständigungsgesetzes in der Regel von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 1 RiStBV) und deshalb durch die Staatsanwaltschaft einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen sein. Auch kann es angezeigt sein, dass sich die Generalstaatsanwaltschaften dieser Aufgabe in besonderer Weise annehmen.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130319_2bvr262810.html

Träume weiter, liebes Verfassungsgericht. So war es bis vor zehn Jahren vielleicht, so kenne ich es jedenfalls noch. Seitdem allerdings dienen die Staatsanwaltschaften der Politik, was bedeutet, daß Zuschlagen und Law and Order vor Ermittlungen und Wahrheitsfindung geht. Sie ist zur Partei geworden und zur medialen Vernichtungsmacht.  Ihr geht es nicht um Einhaltung von Gesetzen oder um Erforschung der Wahrheit, sondern um Siege, die sich die jeweilige Justizministerin (in diesem Bereich müßte man langsam eine Männerquote einrichten, zumal der weibliche Opferschutz die Fehlurteilsquote gegen Männer hochtreibt, wie auch im Fall Mollath) medial zuschreibt.

Rechtsanwalt Strate findet öffentlich diplomatische Worte, weiß er doch, daß die Regensburger Staatsanwälte nichts dafür können, daß ihnen die Generalstaatsanwaltschaft den Intellekt  und die Moral abgesprochen hat, die sie tatsächlich haben:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-03-22.pdf

Diese Sätze in der Presseerklärung lassen allerdings darauf schließen, daß die Politik nicht das letzte Wort haben wird:

Die Überprüfung im Probationsverfahren, bis zu dessen Abschluss die Staatsanwaltschaft einer Stellungnahme zu den Rechtsbeugungsvorwürfen sich enthalten will, wird allerdings ergeben, dass diese Rechtsbeugungsvorwürfe begründet sind. Die Beweise finden sich schon heute in den Akten.

Hans Wollschläger: Die Gegenwart einer Illusion. Reden gegen ein Monstrum

H.W. 13.8.05 100. Geburtstag Erwin Chargaff

13.8.2005, 100. Geburtstag von Erwin Chargaff (Foto: privat, Urheber/in unbekannt*)

Hans Wollschläger, *17.3.1935 in Minden  † 19.5.2007 in Bamberg

Es ist wieder eine Aktualität, die den Abschluß meiner Rosenkrieg-Serie um den bayerischen Justiz- und Psychiatrie-Skandalfall Gustl Mollath, der sich mittlerweile zum Politskandal ausgeweitet hat, verhindert. Und dann doch: es sind ganz unheimliche Fäden, die diesen Geburtstag nicht nur mit dem aktuellen Unrechtsfall, sondern auch mit der Wahl des Jesuiten Jorge Bergoglio zum neuen Papst, der sich Franziskus I. nennt, verknüpfen.

Was als erstes ins Auge fällt: daß der geborene Westfale Wollschläger, der ohne Abschluß Kirchenmusik studiert hatte, Anfang der sechziger Jahre als freier Lektor des Karl-May-Verlags an den Verlagssitz nach Bamberg verzog, ins Fränkische, und fortan dieser Stadt in Haßliebe verbunden war (Hans Wollschläger: Bei Gott eine schöne Stadt. Eine zornige Liebeserklärung an Bamberg, seine konservative Liberalität und die vielen guten Gründe, hier zu leben, in: Merian. Bamberg • Fränkische Schweiz, 7/40 [1987], S. 42-45). Daß der Erzbischof ihn, dem plötzlich erwiesenen Kirchenfeind, keine Orgelkonzerte im Dom mehr geben ließ, nagte natürlich ein wenig an dieser Liebe, und die Geschichtsvergessenheit der Bamberger Bischofsstadt, was ihren entscheidenden Anteil an den Greueln der Inquisition und ihr sofortiges Umschwenken hin zu den Nazis schon ab 1933 betrifft, empörte ihn.

Selbstverständlich auch die Zerstörung dieser schönen Stadt durch die Ökonomie:

Überall sind die, vom Denkmalschutz leider nicht undurchkreuzbar gehüteten, Straßenensembles von frechen Schachtel-Grimassen aufgesprengt, auf denen die häßlichen Namen von Banken, Versicherungen und Kaufhäusern stehen, Institutionen also, die ohnehin unter die Erde gehörten;

[Merian, a.a.O., S. 44]

1996 verzog er nach Dörflis bei Königsberg, 30 km von Bamberg entfernt; die fränkische Idylle dort hat nicht zur Altersmilde gegenüber den herrschenden Institutionen geführt. Gustl Mollath hat immer, noch in aussichtlosester Lage, auf den Rechtsstaat vertraut. Hans Wollschläger nie:

Es gibt, so wie die Welt beschaffen ist, weder »Gerechtigkeit« noch einen Anspruch darauf; man kann nur darauf hoffen, stärker zu werden durch das, was einen nicht umbringt…

[aus einem Brief Hans Wollschlägers vom 22.8.1996]

Mich hat immer erschreckt, wie leicht man Opfer werden kann, wo Recht gesprochen wird; ich möchte Richter nie sein…

Woher haben wir eigentlich diesen merkwürdigen Drang, das Gleichgewicht der Dinge, die Große Balance, die Absolute Gerechtigkeit zu wünschen, nachdem sie doch in der anschaubaren Welt gar nicht vorkommt?!

[aus einem Brief Hans Wollschlägers vom 29.11.2002]

Ich sammle solche Fälle, um zur gegebenen Zeit vor dem Jüngsten Gericht diverse Nebenklagen zu vertreten, auch wenn ich mir im klaren darüber bin, daß das mir vorschwebende Strafmaß – hundert Jahre Erkenntnispein – nicht viel Aussicht hat, zum Zuge zu kommen, da die (deutsche) Verteidigung es mühelos mit dem Grundsatz Nulla poena sine lege kippen wird. Es könnte freilich auch sein, daß, weil dann ja doch die Ewige Gerechtigkeit das Sagen bekommen dürfte, das Deutsche Recht selber mitsamt seiner Rechtsprechung bereits in den Orkus getan worden ist und somit das Haupthindernis für die Verfolgung von Politgangstern beseitigt … nun, wir werden sehen.

[Sudelbuch II  (Januar 2001 -  4.3.2007), undatiert, vermutlich Ende 2002]

Tja. Da wird man wohl tatsächlich aufs Jüngste Gericht warten müssen.

Im September 2012 ist der zehnte Band seiner Werksausgabe ›Schriften in Einzelausgaben‹ im gar nicht genug zu lobenden Wallstein Verlag in Göttingen erschienen:

H.W. Illusion

http://www.wallstein-verlag.de/9783835311039-hans-wollschlaeger-die-gegenwart-einer-illusion.html

Die wortmächtigen Essays erschüttern einen aufs Neue – Leser, die die vergriffene Diogenes-Ausgabe von 1978 verpaßt haben, sollten sich der Wucht dieser Texte gegen das Monstrum Kirche durchaus zum ersten Mal aussetzen. Denn da schreibt jemand, der sich auskennt, (idealtypischer?) Sproß eines protestantischen Pfarrhauses, einer, der sich in die Archive begeben hat. Einer, der in der Tradition der Aufklärung steht und Vernunft & Humanität einfordert, eindringlich, elegant polemisch, in guter Kraus’scher Manier den Gegner durch Zitate erledigend. Liest man die Texte heute, dreißig bis vierzig Jahre später, versteht man nicht, wie Hans Wollschläger daran zweifeln konnte, daß sein Porträt des protestantischen ›Startheologen‹ Helmut Thielicke aus dem Jahr 1968 Gültigkeit haben werde. 1978, in dem Rahmentext ›Vorläufiger Schluß‹, verleiteten ihn flachbrüstige Äußerungen des besagten, heute zurecht vergessenen, Startheologen im Hamburger Abendblatt (86/1976) unter Annoncierung von dessen 50. Buchveröffentlichung ›Mensch sein – Mensch werden‹ noch zu folgendem Fazit:

Schön, sehr schön: damit bringen wir mühelos das nächste Jahrtausend zu. Ich bin beruhigt und kann mich anderen Dingen zuwenden; die Zukunftsgültigkeit meines Porträts ist nach allem Menschenermessen gesichert. Höchstens das schöne Bildnis  des Startheologen, das den ABENDBLATT-Artikel begleitete, hätte ich gern noch dazu genommen – mitsamt seiner Legende: »Von der Freiheit, ein Mensch zu sein: Helmut Thielicke«. Es hat mich u.a. der Sorge enthoben, ob er der Zukunft und ihren Wiederholungsaufgaben auch physisch gewachsen sein werde; ich brauche ihn noch lange als Zeugen und wünsche ihm viel Gesundheit.

[Hans Wollschläger: Die Gegenwart einer Illusion, a.a.O., S. 207]

Knapp zehn Jahre später zweifelte der Autor wiederum an der Haltbarkeit seines Porträts:

 Helmut Thielicke ist heute gestorben (6.3.86) : ich habe die Nachricht mit einem seltsamen Gefühl gehört. Nicht weil ich der Versöhnung mit seiner Person bedürftig wäre –: mit ihr war ich ja nie verfeindet, und der Briefwechsel seinerzeit tat mehr, als getan werden mußte. Nein : er holt das Paradigma, das ich aus ihm gemacht habe, mit einem Schlag in die Sterblichkeit : er wird vergessen werden und zieht in seine Vergessenheit mich mit. Das macht mich irgendwo traurig, wo er gar nicht zu betrauern ist, auch nicht als der arglose Mit-Mensch, der er sicher auch war, schon gar nicht als der Dampfmacher des gesellschaftlichen Karussellbetriebs. Wir gehörten zusammen – das schlägt mir, doch von mir bewirkt, jetzt zum Schlechten aus. Eine sehr unheimliche Vergeltung, die ihm gewährt wird. Warnung zuletzt: Man muß auch sehr genau ansehen, mit wem man sich verfeindet!

[Handschriftliches SUDELBUCH (1986 bis 28.1.1993)]

Die Sorge war unnötig: heute haben wir gar einen protestantischen Pfarrer-Präsidenten namens Gauck, der die bestehenden Verhältnisse mit der Thielickschen ›Freiheits-Suada‹ affirmativ beschwurbelt und ansonsten, wie letzterer auch, zum Weltlauf wenig zu sagen weiß.

Die Einschränkungen von Freiheit, die sich hinter allen liberal geschminkten Denk-Anträgen des Startheologen verbergen, münden sämtlich und immer wieder in jene Definition des Grundbegriffs, die Paul de Lagarde herlieh: »Frei ist nicht, wer tun kann, was er will, sondern wer werden kann, was er soll.«

[a.a.O., S. 91]

Ja, Freiheit & Verantwortung, Anpassung & Karriere – es gibt Lebenswege, die sich einem schlagartig erhellen, liest man Texte wie diesen.

Auch die ›Illusion‹ nimmt in der Gegenwart noch reichlich Raum ein:

Das Verständnis der Gottesverehrung und ihrer Eigentümlichkeiten als eines zwangsneurotisch zeremonialisierten Übertragungsprozesses hat freilich zugleich auch erste greifbare Aussicht auf eine therapeutische Beeinflussung eröffnet: – vielleicht ist das Frömmigkeitssyndrom ja doch reversibel. Aber es wird dauern, kürzestenfalls Generationen lange, bis die Über-Ich-Kette, durch die man dieses seltsame Gut ererbt von seinen Vätern hat und von seinen Müttern, wirksam gesprengt und unterbrochen ist.

[a.a.O., S.27]

Hans Wollschlägers Religions- und Kirchenkritik ist von Freuds Erkenntnissen grundiert, wie der dankenswerterweise im ›Anhang‹ zusätzlich aufgenommene Text ›Das Christentum im Urteil seiner Gegner‹ von 1971, mit vielen einschlägigen Freud-Zitaten versehen, offenbart. Nun, die Psychoanalyse als die von Hans Wollschläger erhoffte Therapielösung hat ausgedient, die Pharmaindustrie hat übernommen, und in oberflächlichen Zeiten wie diesen hat sie auch als »Forschungsmethode«, als »ein parteiloses Instrument, wie etwa die Infinitesimalrechnung« [Freud-Zitate, a.a.O., S. 237] zur Untersuchung von kulturellen Phänomenen nur noch wenige Anhänger: parteilose Instrumente sind out, Ideologie (wie Gender studies) und drittmittelgeförderter Lobbyismus sind in.

Dem Fortbestand der katholischen Kirche kommt zudem die mediale Verwertbarkeit ihrer Riten, Kostüme und Inszenierungen entgegen, wie auch die Kabalen ihrer Verwaltung, die dunklen Machenschaften ihrer Banken und die immer bizarrer anmutende Verdammung der menschlichen Sexualität, die sich naturgemäß ihre eigenen düsteren Wege bahnt. Das ist Thriller-Stoff und Futter für den schnellen Online-Journalismus. Die letzten Wochen zwischen Papst-Rücktritt und Papstwahl boten zudem genügend Anlaß für mediale Events vom Live-Ticker bis zum Livestream, dessen Gegenstand der zuweilen rauchende und überwiegend nicht rauchende Schornstein der Sixtinischen Kapelle war.

Hans Wollschlägers so profunder wie leidenschaftlicher Vortrag: ›Warum ich aus der Kirche ausgetreten bin‹ – als Rede gehalten am 25.10.1970 in der Nürnberger Meistersingerhalle zum Tag der Geistesfreiheit (immerhin, ein Tag im Jahr wird ihr dort sanktionslos eingeräumt) – wird noch Gültigkeit bis zum Ende dieses Jahrtausends haben. Die Kirche hat sich immer mit Macht und Gewalt arrangiert, und sie distanziert sich bis heute nicht hinreichend von ihrer eigenen jahrhundertelangen Gewaltausübung oder dem systematischen sexuellen Mißbrauch, der im Rahmen ihrer auf Unterwerfung gründenden Institutionen denknotwendig geduldet wurde.

»Selbst Atombomben können in den Dienst der Nächstenliebe treten«: der Theologe H.Künneth. Wie bald schon könnte es wieder Lücken in den Himmlischen Heerscharen auszufüllen geben…! Überrraschte ich sehr, wenn ich die Einführung des Begriffs »Kanzeltäter« in das StGB empfehle? Die Verwirklichung des Reich Gottes auf Erden : sie gehört in die Strafgesetzbücher der Welt.

[a.a.O., S. 131]

Denkbar, daß in Gustl Mollaths Brief an den Papst mit der Begründung seines Kirchenaustritts etwas Ähnliches gestanden hat. So sind sie nun einmal, derart ›wirre Konvolute‹…

Hat noch niemand begriffen, was es bedeuten könnte, daß der neue ›Papa‹ der erste Jesuit auf dem Thron ist? Die päpstliche Kampftruppe, als die sich die ›Gesellschaft Jesu‹ gründete, weist in ihrem Motto  ›Omnia ad majorem dei gloriam‹ (Alles zur höheren Ehre Gottes) schon untergründig darauf hin, daß der Zweck die Mittel heilige. Die berühmte kasuistische ›Jesuitenmoral‹ kommt einem in den Sinn, die in rabulistischer Manier selbst für Todsünden immer noch ein Hintertürchen zur läßlichen Sünde offenläßt, die rechtfertigende Mentalreservationen vorsieht oder ein lügnerisches »nicht schuldig«, wenn zuvor die Tat gebeichtet und dem Täter die göttliche Gnade der Vergebung zuteil wurde… Jesuiten waren nicht grundlos beliebte Beichtväter der Majestäten und des Adels: sie absolvierten großzügig, wenn es ad majorem gloriam des Ordens und des Papstes diente.

Und so liest sich die Geschichte der Jesuiten als das Protokoll einer totalitären Kontrolle ihrer Mitglieder und der ihnen Anvertrauten sowie als das einer nachhaltigen Einflußnahme auf die Eliten der Welt (bei gleichzeitiger geschmeidiger Anpassung an die aktuell herrschenden Verhältnisse des Landes, in das sie jeweils durch den Papst geschickt wurden).

„Lasst uns überzeugt sein, dass alles gut und richtig ist, wenn es der Obere befiehlt“, schrieb Loyola. Und nochmals: „Selbst wenn Euch Gott ein Tier ohne Verstand als Meister gäbe, werdet Ihr nicht zögern, ihm, als Meister und Führer, zu gehorchen, weil Gott es so verfügt hat.“

Und etwas noch Besseres: der Jesuit hat in seinem Oberen keinen fehlbaren (nicht gegen Irrtümer, Fehler gefeiten) Menschen, sondern Christus selbst zu sehen. J.Huber (ERKL.: Johann Nepomuk Huber, Philosoph und theolog. Schriftsteller, *1830, †1879), Professor für katholische Theologie in München und Verfasser eines der bedeutendsten Werke über die Jesuiten, schrieb: „Wie man bemerkt haben will, kommen die Constitutionen (Satzungen) wohl 500mal darauf zurück, dass man im General Christus sehen müsse.“ (15)

(15) J.Huber: „Les Jésuites“ (Sandoz et Fischbacher, Paris, 1875, S. 71 & 73).

IN DEUTSCH: J.Huber, „Der Jesuiten=Orden“ (Carl Habel, Berlin, 1873, S.48).

Die derart oft als jener der Armee ähnlich angesehene Disziplin des Ordens ist also nichts mit der Realität Vergleichbares.

„Der militärische Gehorsam deckt sich mit dem jesuitischen noch nicht, der letztere ist viel umfassender, denn er nimmt immer und ungetheilt den ganzen Menschen in Anspruch und fordert dann nicht bloß, wie der erstere, nur die äußere That, sondern auch das Opfer des Willens und die Suspension (Ausschaltung) des eigenen Urtheils.“ (16)

(16) J.Huber: „Les Jésuites“ (Sandoz et Fischbacher, Paris, 1875, S. 71 & 73).

IN DEUTSCH: J.Huber, „Der Jesuiten=Orden“ (Carl Habel, Berlin, 1873, S.50-51).

http://der-weg.org/fileadmin/Die-verborgene-Geschichte-der-JESUITEN-Edmond-Paris.pdf

Graf Paul von Hoensbroech hat in seiner Broschüre ›Mein Austritt aus dem Jesuitenorden‹ (1893) die Methoden beschrieben, mit denen Selbständigkeit, Charakter, Eigenwille  und Individualität des Einzelnen im Laufe der langjährigen Ausbildung vernichtet werden, und Scientology hat sich hieraus mit Gewinn bedient: die gegenseitige tägliche Kritik durch seit dem Noviziat zugeteilte ›Schutzengel‹ bei Regelverstößen (S. 19), die mehrmals im Jahr unter Leitung des Novizenmeisters stattfindende ›Steinigung‹, eine Gruppenkritik an jedem Einzelnen, der niederknien muß, während ihm die Gruppe alle seine Verfehlungen vorwirft (S. 20), Spitzelberichte an die Oberen (S. 20), ein Regelwerk, das sich auf alle Lebensverrichtungen bis hin zur Stellung beim Schlaf erstreckt:

Die Quintessenz, der präziseste Ausdruck dieses ganzen Schablonensystems, sind endlich die sogenannten „Regeln der Bescheidenheit“ (regulae modestiae). Das ist die Form, in welche der Jesuit, vom Scheitel bis zur Zeh, hineingepreßt werden soll. […] Kurz sei der Inhalt dieser Regeln skizziert: Die Stirn und noch weniger die Nase sei nicht gerunzelt; die Lippen seien nicht aufeinandergepreßt, noch auch voneinander abstehend; beim Sprechen schaue man dem anderen nicht in die Augen, sondern halte den Blick etwas gesenkt; die Hände halte man ruhig; der Gesichtsausdruck weise nie starke Gemütsbewegungen auf, sondern zeige nur eine gleichbleibende Heiterkeit: der Gang sei stets gemäßigt, das Lachen sei nicht laut.

[a.a.O., Druck und Verlag von Breitkopf & Härtel, 11. Tausend  Leipzig 1910, S. 21 f.]

Der Zugriff erfolgt auch auf die private Frömmigkeit mittels angeleiteter Exerzitien (S. 23), durch ausgedehnte nichtsakramentale »Gewissensrechenschaften« gegenüber den Oberen, die über die Beichte weit hinausgehen und noch, zum Nutzen des Ordens, in den letzten Seelenwinkel Einblick nehmen (S. 26). Daß der wissenschaftliche Horizont, von Mathematik, Naturwissenschaften und Philologie abgesehen, auf jesuitische Schriften eingeengt wird (S. 34 f.), versteht sich von selbst.

Am Rande, auch hier gibt es unsichtbare Fäden, sei vermerkt, daß der insbesondere von der katholischen Presse und dem katholischen Klerus verfolgte Karl May nebst Gattin Klara am 11.3.1908 einem Vortrag von Paul von Hoensbroech über ›Zentrum und Papsttum‹ in Dresden lauschte.

[Dieter Sudhoff/Hans-Dieter Steinmetz: Karl-May-Chronik IV, S. 362]

May selbst war gläubig, aber längst über konfessionelle Bindungen hinweg und ein Kirchenkritiker, der nach der Humanität ihrer Funktionäre fragte. Daß die Jesuiten ihm Kolportage-Material waren in Zeiten des Kulturkampfs im 19. Jahrhundert, war ihm, dem lutheranisch Getauften, eine Selbstverständlichkeit.

Und wie sieht es heute bei den Jesuiten aus?

Die Jesuiten Deutschlands haben es tunlichst unterlassen, auf ihrer Homepage ihre Ordensregeln in der aktuellen Fassung zu veröffentlichen, wie andere Orden es ganz selbstverständlich tun. Aber schon ihr Glossar verrät, daß Loyolas Geist noch immer weht und wütet:

Destination (dt. „Bestimmung“): Der konkrete Arbeitsauftrag, den ein Jesuit von seinem Oberen erhält.

Gelübde: Der Jesuit verspricht vor Gott für immer Armut, Keuschheit und Gehorsam und bindet sich durch diesen Akt an den Orden; ein viertes Gelübde drückt die Verfügbarkeit für Sendungen des Papstes aus.

Indifferenz (dt. „Gleichförmigkeit“): Die innere Freiheit, sich nicht nach eigenen Vorlieben zu entscheiden, sondern über sich verfügen zu lassen.

Oberer: Der Vorgesetzte, dem gegenüber man Gehorsam übt; es gibt den Haus-, den Provinz- und den Generaloberen.

https://www.jesuiten.org/wir-jesuiten/der-orden/glossar.html

Das fünfte Gelübde für Professen, wie es der neue Papst ist und war, bevor er ordenswidrige Kirchenämter erhielt, wird nicht mitgeteilt: nämlich die Ablehnung von Kirchenämtern. Und nun darf gerätselt werden, warum der spanische Generalobere der Jesuiten seinem Ordensbruder die Annahme der Papstwürde gestattete. Wie sein/e Vorgänger schon die Annahme der früheren Kirchenämter eines Bischofs und eines Kardinals. Welche Machtfragen mögen da wohl erörtert worden sein?

Die aktuelle Berichterstattung über Gewalt, Demütigung und Mißbrauch in den jesuitischen Schulen, des Canisius- und des Aloisius-Kollegs, belegt jedenfalls, daß die überlieferten jesuitischen Gewaltverhältnisse auch im 20. und 21. Jahrhundert noch fortdauerten und fortdauern:

11.02.2010

Canisius-Kolleg

Kadavergehorsam als oberste Tugend

In den 60er-Jahren herrschten am Jesuitengymnasium Autoritätsfixierung, Prügelstrafe und Sexualfeindlichkeit, erinnert sich ein Zögling von damals.

von NORBERT BÖHNKE

[…]

Den Lehrern fehlte zu der Zeit jegliches Unrechtsbewusstsein. Pater M.: “Ich finde es unverschämt, wenn ein Schüler einen Lehrer so weit reizt, bis dieser ihn schlägt” – typisch jesuitische Rabulistik, ganz in der Tradition des Ordens.

http://www.taz.de/!48241/

Jesuitenkolleg tut sich schwer mit Aufklärung Missbrauch: Bericht sieht Verfehlungen bis 2010 [recte: 2005]

16.3.2013 00:00 Uhrvon Claudia Keller

Berlin – Ein neuer Untersuchungsbericht zeigt: Am Bonner Aloisiuskolleg (Ako) wurden bis 2010 Kinder und Jugendliche systematisch Opfer von Machtmissbrauch, Demütigung und intimen Grenzverletzungen. 2011 hatte eine erste Untersuchung ergeben, dass in dem von Jesuiten geleiteten Gymnasium und Internat in den 50er und 60er Jahren über das „übliche“ Maß hinaus geprügelt wurde. In den 70er und 80er Jahren kamen sexuelle Übergriffe hinzu. Die Vorwürfe reichen bis 2005. Beschuldigt werden 18 Jesuitenpatres und fünf weltliche Mitarbeiter. Der Hauptverantwortliche starb 2010.

Im Mittelpunkt des neuen Berichts steht eine Freizeiteinrichtung, das „Ako Pro Scouting“, das ans Ako angegliedert war und auch externen Jugendlichen offenstand.

Es wurde jahrzehntelang mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der Leiter des Ako Pro Scouting errichtete ein „autoritäres Machtsystem“ mit Demütigungen, Machokultur und frauenfeindlichen Komponenten, schreibt der Kölner Psychologe Arnfried Bintig, der die Untersuchung im Auftrag des Ako durchgeführt hat. Er vermutet bei dem Leiter der Freizeiteinrichtung eine „narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung“. Ihm habe „jegliche pädagogische Distanz“ gefehlt, er habe „möglicherweise auch strafrechtlich gebotene Grenzen“ überschritten.

[…]

http://www.tagesspiegel.de/politik/jesuitenkolleg-tut-sich-schwer-mit-aufklaerung-missbrauch-bericht-sieht-verfehlungen-bis-2010/7938286.html

So verwundert es nicht wirklich, daß den neuen Papst, Franziskus I., alte Vorwürfe der Anpassung an die argentische Militärjunta als jesuitischer Provinzialoberer von Buenos Aires einholen: sie haben berechtigte Tradition:

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/jorge-mario-bergoglio-und-die-militaerdiktatur-die-zwei-gesichter-des-papstes-franziskus/7928238.html

und daß er, gelernt ist gelernt, mit Demuts- und Bescheidenheitsgesten in Erscheinung tritt, sogleich was vom Teufel murmelt und Charmeoffensiven gegenüber den Medien fährt (Jesuiten haben seit jeher die Schauspielkunst gepflegt, gefördert, in ihren Bildungseinrichtungen für die Eliten gelehrt und sie zur Missionierung des Plebs eingesetzt), läßt sich unschwer seinem speziellen Orden zuordnen, der sich als intriganter und militanter Papstmacher organisiert hatte. Was von einem gebrochenen Zuarbeiter zu erwarten ist, der ordenswidrig zu Macht kommt  – das erscheint mir hochgefährlich.

Hans Wollschlägers ›Reden gegen ein Monstrum‹ sind daher von bestürzender Aktualität: denn die drängenden Fragen der Zeit dürfen gerade nicht »theologisch – das heißt, aufrichtend illusionär und abrichtend autoritär« [a.a.O., S. 54] beantwortet werden.

Für mich bleibt das Herzstück des Buchs immer noch der ›Nachruf auf 1000 Jahre. Bamberg in Geschichte und Gegenwart‹ aus dem Jahr 1973. Was da in die heiter-volkstümlichen Feierlichkeiten der Tausendjahr-Feier, am 24.6.1973 im Bayerischen Rundfunk gesendet und am 20.7.1973 im Grünen Saal der Harmonie, Bamberg, vorgetragen, hineinscholl und die Bierlaune verdarb, waren überaus disharmonische Töne:

Wahn, Unterdrückung und Schmerzen: Überblickt man die Geschichte Bambergs bis in die fernsten Zeiten, so haben die Menschen dort eigentlich immer im Kampf mit ihrer gottgesandten Obrigkeit gelegen, in Notwehr gegen Ausbeutung und Raub, gegen Abgabenerpressung, gegen Verfolgung von Denken, von Rasse und Art.

[a.a.O., S. 163]

Was folgt, sind aufrüttelnde Archivfunde, Daten, Fakten, die Stimmen der Opfer werden hörbar, die Täter eindeutig kenntlich gemacht, selbst wenn ihre Namen auch heute noch Bamberger Straßenschilder zieren. Von den frühen Judenverfolgungen über die Verfolgung der Ketzer, die Niederschlagung der Bauernkriege – erschütternd bis ins Mark: die Dokumente zu den Hexenverfolgungen. Es war der Hofmeister des Bamberger Erzbischofs, der es zuwege brachte, daß die kirchliche Inquisition den Weg in die Reichsgesetzgebung fand. Und weltliche Justiz läßt sich, soweit Normen bereitstehen, traditionell aufs gesetzliche Unrecht verpflichten.

Ob man die irrwitzigen Geständnisse, die von der Folter erpreßt wurden, beim unglaublichen Wort nimmt, ob man sich’s von den phantastischen Zeichnungen des Meisters Hans Baldung Grien vorstellen läßt, immer bleibt es ein harmlos armseliger Ausbruch der zu lange geschundenen Freiheit: ein wirres Gemisch aus Phantastik und Hysterie. Zugleich aber auch: das nur zu genaue Äquivalent einer Metaphysik, die eine voll durchdämonisierte »bezauberte Welt« überhaupt erst geschaffen hatte, ein verzerrtes Widerbild der ebenso irrealen des »Glaubens«. Was es aus einem bloßen Kulturkuriosum zum Mittelpunkt später Barbarei gemacht hat, war erst die Barbarei, mit der dieser Glaube darauf reagierte: – nirgends geht Humanität, Vernunft, mitleidende Empfindlichkeit so zugrunde wie da, wo zwei Wahnformen zusammenstoßen. Neun Millionen unschuldige Opfer hat, wie Voltaire errechnete, dieser Zusammenprall gekostet …

[a.a.O., S. 174]

Der Bogen zum politischen Wahn des Nationalsozialismus ist schnell geschlagen, wenn die von Hanns Pfau 1932 angelegte Stadtchronik besichtigt wird: noch am 25.10.1932 wird eine Straßenkundgebung der Nazis als »unauslöschliche Schande« für Bamberg bezeichnet, die Chronik von 1933 aber bereits dem 1. Bürgermeister Lorenz Zahneisen gewidmet, dem Standartenführer  und »langjährigen, unermüdlichen Kampfer und Führer der nationalsozialistischen Bewegung in Bamberg« (S. 193).

Unschwer lassen sich weitere Bögen zur Jetzt-Zeit, ihren aktuellen Verblendungen und ihren aktuellen Ungerechtigkeiten mitsamt Unterdrückung und Schmerzen schlagen. Noch fehlt der historische Abstand, um Sicherheits- Anpassungs- und Selbstoptimierungsbedürfnisse, sowie die Ideologie, den Menschen als bloßes Objekt wirtschaftlicher Brauchbarkeit zu betrachten, als krankhafte Erscheinung einzustufen. Einzelne können das schon jetzt, die Gesellschaft wird mehr Zeit benötigen. Noch ist sie, die Gesellschaft insgesamt, munter dabei, Nicht-Funktionierende zu verelenden, zu pathologisieren und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Wie nicht anders zu erwarten, bestand die Reaktion auf diese spezielle Bamberger Geschichtsschreibung von Hans Wollschläger aus einem »Getümmel der Affekte« (S. 210), der Generalvikar des Erzbischofs legte Protest beim Bayerischen Rundfunk ein, der ihn elegant abservierte. Schon wieder ein paar Feinde gewonnen, aber nichts für das fort und fortbestehende Anliegen von Vernunft, Humanität, Gerechtigkeit? Sollte man solche Groß-Unternehmungen aufgeben? Behält Hans Wollschläger recht, wenn er am Ende schreibt:

Ganz zuletzt: bleibt, wiederum mit Nietzsche, doch bloß das bißchen Stil.

[a.a.O., S. 218]

H.W., 10.10.06 02

Hans Wollschläger in Dörflis, 9.10.2006 © Gabriele Wolff

Ich mag die Frage nicht beantworten. Vielleicht sind meine ›unnützlichen Kommentare‹ eine Reaktion. Andererseits: ›Das bißchen Stil‹ ist ja nicht wenig, und für uns Leser ein bleibender Hochgenuß. Vor allen Dingen, wenn es die üblichen bloßen ›Feinde‹ eines jeden größeren Geistes sind, die er mit diesem Mittel der Wahl zur Strecke bringt. Die allzuwenigen Gegner schätzte er. Selten genug sind sie ja.

Anders dagegen, ach wie so anders, die Feinde. Mit ihnen ist schlechterdings nichts anzufangen: sie brodeln und rüdeln irgendwo herum; man kann nie richtig verstehen, was sie eigentlich meinen; nimmt man sie sich vor, so greift man, statt in fassenswerte Argumente, bloß in eine quallige, oft sogar schmuddelige Motivation, die mit einem selber gar nichts zu tun hat; was immer man täte, um sie zur Räson zu bringen oder zu leidlichem Benehmen, es würde alles sofort in der Dumpf- und Sumpfheit versacken, in der ihre Feind-Gefühle so vor sich gehen. Gibt man ihnen ein Buch in die Hand, so machen sie als erstes einen Fettfleck drauf; läßt man ihnen Gelegenheit, sich zu äußern, so randalieren sie derart besinnungslos quer durch die Grammatik, daß man um ihr Leben fürchtet; will man ihnen gar beschwichtigend die Hand geben, so entringt sich ihnen nur noch ein unartikulierter Schrei.

[Hans Wollschläger: Die Insel und einige andere Metaphern für Arno Schmidt, Wallstein Verlag Göttingen 2008, S. 229 f. (Bruder Kuhn)]

In Internetzeiten stellen sie solide Mehrheiten. Indes: auch der Buchmarkt goûtiert sie, falls sie ein Plus zu versprechen scheinen, was ab 10.000 verkaufter Exemplare der Fall ist. Danach werden sie fallen gelassen, weil sie nicht liefern können. Manche Feinde können von der liebgewordenen Gewohnheit nicht lassen und brodeln und rüdeln sogar posthum noch irgendwo herum. Obwohl es sich hier ersichtlich um einen ›erledigten Fall‹ handelt, will ich den Freunden von Hans Wollschläger dieses Stückchen aus den ›Sudelbüchern‹ nicht vorenthalten:

Der Bettelstudent

              Die Kenntnis der Werke des Kollegen Henscheid, der, weil er mich seinerzeit einmal gelobt hat, so ganz schlecht ja nicht sein kann, jedoch, da er mich neuerdings tadelt, offenbar etwas nachläßt, – die Kenntnis der Werke des Henscheid also, die, wie ich in der Radiozeitung des Bayerischen Rundfunks lese, nicht nur »sprachmächtig und sprachwitzig« sind, sondern auch »voller Bezüge« stecken, nämlich auf »literarische Traditionen«, nämlich weitgreifend »von Franz Kafka bis Karl Valentin«, – die Kenntnis des Henscheid, die man somit ja eigentlich von mir verlangen kann, ist bei mir immer noch auf einige frühe Eindrücke angewiesen und zeigt, von diesen nur mangelhaft angeregt, eine mir selber auffallende Stagnation. Das kann nun anders werden, denn »zu den vielen Facetten der Begabung dieses sehr eigenen Autors, der sich ob seiner geburtsbedingten Verbundenheit mit der Oberpfalz gern als ›Heimatler‹ sieht, gehört auch die Musik«. Ja, doch, das könnte etwas sein und mir neuen Auftrieb geben. »Der Eisenbahnersohn kam mit ihr schon früh in Berührung«, ist des weiteren zu erfahren: »als Schifferklavier spielendes Mitglied eines von der Posaune des Vaters und der Geige der Schwester komplettierten Familientrios.« Ich habe zwar einige Schwierigkeiten, mir den Kollegen Henscheid als Trio vorzustellen, das von Geige und Posaune komplettiert wird, aber am Schifferklavier sehe ich ihn sofort zum Greifen nahe vor mir; da sind alle Facetten beisammen, ja förmlich zur Synthese gebracht: die Begabung, die Oberpfalz und die Eisenbahn erklingen in kunstvoller Polyphonie, und neu anregend erscheint vor meinem Auge der Musiker Henscheid »als Klavierdilettant, der ehrfurchtgebietend schwierige Partituren meistert, so gut wie als nimmermüder Operngänger und Plattensammler.« In diesen drei Rollen ist er »besessen von der Musik«: das will ich mir nun doch gesagt sein lassen, auch wenn nicht ganz klar ist, ob er selber Ehrfurcht gebietet oder ob die Schwierigkeit es tut. Ich entsinne mich, wie er mir – es mag ein Vierteljahrhundert her sein – einmal die posthume A-dur-Klaviersonate von Schubert vordilettierte, und würde mich nach längerer Überlegung doch für die Noten entscheiden: ich habe irgendwie eindrucksvoll erlebt, wie die Sonate dem Interpreten auswich und die Berührung zu meiden suchte, und jedenfalls ist er als Operngänger und Plattensammler bedeutender, wie ich, der zumindest des Operngehens längst müde geworden ist, neidlos zugestehen will – offen gelassen, ob er im einen so gut zu nennen wäre wie im andern. Irgendwie erleichtert es mich aber, ihn nun nicht mehr darauf angewiesen zu wissen, als Literat zu dilettieren, zumal die Spannweite seiner Bezüge in der Musik erfreulich breiter ist als in der Literatur: sie »beginnt bei Mozart und endet „an guten Tagen“ bei Karl Millöckers ›Bettelstudent‹, den Henscheid „in einigen Stücken“ Mozarts ›Figaro‹ an die Seite zu stellen keine Sekunde zögert.« Ich hatte mir das fast schon gedacht und will seinen Lobredner nicht mit der Frage irritieren, wo denn Händel bleibe, den sein Laudatus, wenn ich mich recht entsinne, im seinerzeitigen Bach-Jahr als weit bedeutender denn Bach erklärte? Nun, es stehe dahin, und wenn es bei Millöcker endet, ist noch nichts verloren. Die Bezüge auch auf musikalische Traditionen sind ersichtlich gesichert, und der Musiker Henscheid gebietet mir erneut die sonst nicht mehr frisch gebliebene Ehrfurcht. Dabei soll es bleiben – jedenfalls bis eine weitere von den vielen Facetten ihre Aufwartung macht. Denn es kann ja nicht ausbleiben, daß ihn das Fernsehen demnächst auch als Sonntagsmaler feiert und mir eine neue Chance gibt, meine Kenntnisse zu vertiefen; darauf freue ich mich schon jetzt.

[»da er mich neuerdings tadelt«: Eckhard Henscheid: Von Steinmetzen und Skalpellarbeitern. Eine Kurzgeschichte der beliebtesten Brachialmetaphern der neueren Dichtkunst, in: ›Süddeutsche Zeitung‹, 8./9. 7.2006]

Ich danke Monika Wollschläger für die Erlaubnis, aus noch unveröffentlichten Texten von Hans Wollschläger zu veröffentlichen, und * bitte den oder die unbekannt gebliebene Fotographen/in, sich mit mir wegen der Veröffentlichung des privaten Fotos vom 13.8.2005 in Verbindung zu setzen, das anläßlich des Gedenkens an Chargaffs 100. Geburtstag (11.8.2005) entstanden ist.

Update (18.3.2013)

Wie sehr dieser Text (und andere) auf Leser gewirkt hat, belegt die Veröffentlichung eines Leserbriefes (von Giesbert Damaschke) an Hans Wollschläger aus dem Jahr 1999, der von ihm nach Hans Wollschlägers Tod als ersatzweiser Nekrolog veröffentlicht wurde:

http://www.damaschke.de/notizen/index.php/ein-brief-an-hans-wollschlager-aus-dem-jahr-1999/

Ich bin sicher, daß dieser Brief dem Autor, der die Vergeblichkeit seines Unterfangens kannte, gutgetan hat.

Der Fall Mollath: Politische Eiertänze

Rosenkrieg 2

Es ist grausam, wenn sich die Politik, die sich nie an der Wahrheit, sondern an ideologischen Interpretationen der Wahrheit, vulgo Realität, orientiert, die Regie übernimmt:

Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz
94. Sitzung
Donnerstag, 7. März 2013 9:15 Uhr Saal N 501
Nachtragstagesordnung
Es werden noch folgende TOP aufgerufen:
1. Ergänzender Bericht des Präsidenten des Landesamtes für Steuern zum Thema “Umgang der Finanzbehörden mit Anzeigen und Hinweisen des Herrn M.”
- mit Aussprache –

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/#comment-4025

Dazu habe ich mir ein paar Gedanken gemacht – und je länger man darüber nachdenkt, umso mysteriöser erscheint die Angelegenheit um den Anruf Brixners und seine Folgen.

Natürlich möchte Herr Jüptner den öffentlichen Eindruck erwecken, daß der Anruf des Vorsitzenden Richters am Landgericht vom 11.2.2004 überhaupt gar nichts mit der Entscheidung der Steufa Nürnberg vom selben Tag, auf die Strafanzeige Mollaths hin die Sache einzustellen, zu tun habe, woran auch den Entscheidungsträgern bei der Steuerfahndung des Jahres 2004 gelegen ist. Schließlich soll ihre Entscheidung ja ohne äußeren Einfluß getroffen worden sein.

Bereits am Freitag hat die Süddeutsche Zeitung von einem Vermerk eines Steuerfahnders berichtet, wonach es sich bei Mollath um einen Querulanten handele. In dem Vermerk, heißt es, wie Telepolis erfahren hat:

“In seiner Anzeige beschuldigt Mollath seine Frau zusammen mit anderen Personen (Bankmitarbeiter und Bankkunden), Geldtransfers ins Ausland vorgenommen zu haben. Ebenso bringt er vor, Richter… habe ihn auf Drängen von Frau M. und anderer Personen auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Bei vielen der genannten Namen handelt es sich um höherrangige Mitarbeiter der HVB und anderer Banken. Da eine Prüfung der Anzeige anhand der vorgebrachten Behauptungen nicht möglich war, wurde Kontakt mit Frau Richterin…aufgenommen. Sie konnte keine Auskunft über den Anzeiger und den Inhalt der Anzeige etc. machen und sagte zu, evtl. Ansprechpartner ausfindig zu machen.

Marcus Klöckner

http://www.heise.de/tp/blogs/8/153857

Da stutzt man schon. Denn in Gustl Mollaths Strafanzeige vom 9.12.2003 heißt es auf S. 4:

Ebenso [wie bei Richter Blos Anzeige erstattet bei] Richter Huber und dem anwesenden Staatsanwalt vom selben Amtsgericht [Nürnberg] mündlich und schriftlich mit Schreiben vom 24.9.2003 über 106 Blättern mit umfangreichen Beweisen.

Das interresiert die Herren gar nicht. Offenkundig war die Anzeige unbequem und unerwünscht. Richter Huber behauptete er wäre nicht zuständig. Statt dessen beschloß Richter Huber, auf Betreiben meiner Frau mit Unterstützung von Martin M. von der HVB Group, ich müsse auf meinen Geisteszustand überprüft werden.

Noch immer ließ ich mich nicht einschüchtern und machte nochmal Anzeige mit Schreiben vom 3.11.2003 bei Richterin Heinemann, Richterin S., Richter Brixner, Richter von K. vom Landgericht Nürnberg-Fürth […]. Richter Huber und Richter Blos vom Amtsgericht 90429 Nürnberg.

Bis heute habe ich nichts gehört.

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-12-09-Mollath-Anzeige-GenStAnw.pdf

Wen von diesen weiteren Adressaten von Anzeigen würde ein findiger Steuerfahnder kontaktieren? Doch wohl den Richter Huber, bei dem diese 106-Seiten-Anzeige „mit umfangreichen Beweisen“ vorliegt. Zum Beispiel die Mitteilung der HypoVereinsbank vom 2.1.2003, daß die Bank auf Mollaths Eingaben hin ein Revisionsverfahren eingeleitet habe.

Das Verhängnis nimmt seinen Lauf, als der Steuerfahnder nun nicht Richter Huber, sondern die beisitzende Richterin der Brixner-Kammer anruft. [Hervorhebungen von mir]:

Daraufhin habe sich Brixner zurückgemeldet. Aufgrund der Angaben des Richters könnten, dem der SZ vorliegenden Aktenvermerk zufolge, die Steuerfahnder davon ausgehen, dass die Anschuldigungen Mollaths zum großen Teil nicht zuträfen und nicht überprüft werden könnten.

Ein zweiter Steuerfahnder – ein Vorgesetzer des ersten – versah den Vermerk mit einer handschriftlichen Notiz. Er schreibt, bei Mollath handele es sich offensichtlich um einen Querulanten, dessen Angaben keinen Anlass für weitere Ermittlungen böten.

Daraufhin wurden die Bemühungen der Steuerfahnder eingestellt.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/neue-ungereimtheiten-im-fall-mollath-verraeterischer-aktenvermerk-1.1613709

Was mag der Vorsitzende Richter am LG Brixner denn da bloß erzählt haben, daß der Steuerfahnder nicht nur darauf verzichtete, die Beweismittel in dem 106-Seiten-Konvolut anzufordern, sondern das Verfahren stantepede einzustellen?

Näheres ergibt sich aus diesem Bericht der SÜDDEUTSCHEN:

Aus einem internen Papier des Bayerischen Landesamts für Steuern, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt, geht hervor, dass ein Fahnder aus dem Finanzamt Nürnberg-Süd im Februar 2004 nicht nur einen Aktenvermerk über Mollath erstellt hat. Sondern dieser Vermerk auch mit der Notiz “M. = Spinner” versehen wurde. Erstellt wurde der Vermerk nach einem Gespräch des Dienststellenleiters mit dem Vorsitzenden Richter am Nürnberger Landgericht, Otto Brixner […] Aus einer anderen internen Stellungnahme, die der SZ vorliegt, geht hervor, dass sich Richter Brixner und der Dienstellenleiter, mit dem Brixner telefonierte, gegenseitig kannten. Der Steuerfahnder schreibt, “Brixner, der mir und dem ich bekannt war”, habe ihn in der Sache Mollath angerufen, nachdem die Behörde bei Gericht um Informationen gebeten hatte.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-m-spinner-1.1614370

Wenn also das Substrat dieses Gesprächs zwischen dem Steuerfahndungsleiter und dem ihm persönlich bekannten Richter die Einordnung von Mollath als „Spinner“ war, dann müssen die Eröffnungen Brixners weit über die der Steuerfahndung durch Mollaths Strafanzeige bereits bekannte Überprüfung seines Geisteszustandes, angeordnet durch Richter Huber, hinausgegangen sein.

Diese Kenntnis hatte sie ja angesichts der typischen Insiderkenntnisse Mollaths nicht davon abgehalten, in Vorermittlungen einzutreten.

Und nun noch einmal der Einstellungsvermerk in Gänze:

“In seiner Anzeige beschuldigt Mollath seine Frau zusammen mit anderen Personen (Bankmitarbeiter und Bankkunden), Geldtransfers ins Ausland vorgenommen zu haben. Ebenso bringt er vor, Richter… habe ihn auf Drängen von Frau M. und anderer Personen auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Bei vielen der genannten Namen handelt es sich um höherrangige Mitarbeiter der HVB und anderer Banken. Da eine Prüfung der Anzeige anhand der vorgebrachten Behauptungen nicht möglich war, wurde Kontakt mit Frau Richterin…aufgenommen. Sie konnte keine Auskunft über den Anzeiger und den Inhalt der Anzeige etc. machen und sagte zu, evtl. Ansprechpartner ausfindig zu machen. Am 11.2.04 rief Herr Richter Brixner bei… an und bestätigte diesem, dass bei Gericht ein Verfahren gegen M. vorlag, in dessen Verlauf sei die Untersuchung von M. wegen seines Geisteszustandes veranlasst worden. Das Aktenzeichen sei…Aufgrund dieser Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachten Anschuldigungen zumindest zum großen Teil nicht zutreffen und ggf. nicht überprüft werden können.”

Florian Rötzer

http://www.heise.de/tp/blogs/8/153857

Da sieht man, daß da etwas nicht stimmt: Mollath selbst trägt vor, daß man ihn auf seinen Geisteszustand untersuchen wolle, Richter Brixner bestätigt das lediglich, und plötzlich soll diese richterliche Bestätigung ausreichen, um das Verfahren einzustellen, ohne die 106 Seiten mit Beweisen anzufordern?

Jetzt wird klar, warum der Vorgesetzte diesen widersprüchlichen und nicht überzeugenden Einstellungsvermerk noch ergänzen mußte:

Ein zweiter Steuerfahnder – ein Vorgesetzer des ersten – versah den Vermerk mit einer handschriftlichen Notiz. Er schreibt, bei Mollath handele es sich offensichtlich um einen Querulanten, dessen Angaben keinen Anlass für weitere Ermittlungen böten.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/neue-ungereimtheiten-im-fall-mollath-verraeterischer-aktenvermerk-1.1613709

Heute ist es dem Finanzkomplex natürlich peinlich, seinerzeit den Einflüsterungen eines Richters vom Landgericht, der nur ganz oberflächlich mit dem Mollath-Verfahren befaßt gewesen war (Abweisung einer Beschwerde als unzulässig, dafür braucht man in die Akte nicht einmal hineinzusehen) und über die Akten nicht mehr verfügte, erlegen zu sein, nur um sich ein weiteres Banken-Großverfahren zu ersparen.

Denn Brixner muß mitgeteilt haben, daß der Beschluß durch Richter Huber völlig zurecht ergangen sei: anders kann man die Schlußfolgerungen der Steuerfahnder – des Vorgesetzten, der mit Brixner telefoniert hat („Querulant“), und des Sachbearbeiters, der über dieses Gespräch durch seinen Vorgesetzten informiert worden war („Spinner“) – gar nicht erklären.

Die Beiziehung des 106-Seiten-Konvoluts unterblieb aus diesem Grund, und damit entfielen wertvollen Details, so der Hinweis auf die Revisionsuntersuchung der Bank, die jeden Steuerfahnder hellhörig gemacht hätte.

Ein Papier aus dem Landesamt für Steuern dokumentiert überdies, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg den Steuerfahndern erst im Februar 2012 Mollaths Aktenordner zur Verfügung stellte, den dieser neun Jahre zuvor der Justiz übergeben hatte. Die Steuerfahnder hätten diesen Ordner erst telefonisch anfordern müssen.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-m-spinner-1.1614370

Ein Desaster, das die Verrenkungen von Roland Jüptner erklärt. Denn aufgrund von Mollaths Anzeige, seinen Ergänzungen im angeblich wirren Konvolut und dem Bericht der HypoVereinsbank ist trotz zahlreicher Verjährungen auch heute noch werthaltige steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Verfolgung möglich:

Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) hatte die Akte noch im März 2012 vor dem Landtag als “abstruses Sammelsurium” bezeichnet. Aus dem Papier des Landesamtes für Steuern ans bayerische Finanzministerium geht dagegen hervor, dass zwölf der insgesamt 106 Seiten aus dem Ordner für die Steuerfahnder “brauchbare Informationen” enthielten. Zusammen mit dem Revisionsbericht der Hypo-Vereinsbank von 2003, den die Staatsanwaltschaft erst neun Jahre nach seiner Entstehung angefordert hatte, sowie Kontoverfügungen von Schweizer Nummernkonten hätten damit seit 2012 “klare Ermittlungsansätze” zur Einleitung von “Besteuerungsverfahren” vorgelegen.

Mit Hilfe der Informationen von Mollath und dem Bericht der Hypo-Vereinsbank seien insgesamt 19 Steuerpflichtige zur Ermittlung von Steuerstraftaten “aufgesucht” worden. Auch seien – so heißt es in dem internen Papier vom Dezember 2012 – schon “einzelne Steuerstrafverfahren” eingeleitet worden.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-m-spinner-1.1614370

Es bleibt die Frage: wieso beseelte Otto Brixner bereits im Februar 2004 die Überzeugung, Mollath sei geisteskrank? Auf welcher Grundlage beruhte sie? Warum verwies er nicht schlicht auf Richter Huber als denjenigen, der über Informationen verfügte, weil er das Verfahren gegen Gustl Mollath führte?

Letzteres dürfte wohl daran liegen, daß Richter Huber seit Januar 2004 für Zivilsachen tätig war und ab dem 1.4.2004 in den Dienst der Staatsanwaltschaft trat:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaft/nuernbergfuerth/presse2010/pm01_12_neuer_stellv._pressesprecher.pdf

http://www.vaeternotruf.de/staatsanwaltschaft-nuernberg-fuerth.htm

Klar ist, daß diese frühe Intervention von Brixner im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmeanträgen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft Regensburg ein vitales Indiz für einen Rechtsbeugungsvorsatz darstellt, der auf die Unterbringung von Gustl Mollath in ein psychiatrisches Krankenhaus gerichtet war. Das ergibt sich schon aus seinen einschlägigen Fehlleistungen, die Rechtsanwalt Strate in seinem Wiederaufnahmeantrag so zusammengefaßt hat:

Bei Fassung des Übernahmebeschlusses vom 27.1.2006 fühlten sich die berufsrichterlichen Mitglieder der 7. Strafkammer merkwürdigerweise bereits „in dem Sicherungsverfahren gegen Mollath Gustl“ (so die Überschrift im Rubrum – Bl. 322 d.A.). Auch der Unterbringungsbeschluss vom 1.2.2006 wurde erlassen „in dem Sicherungsverfahren gegen Mollath Gustl“ (Bl. 324 d.A.), was dann vom Amtsgericht Bayreuth in der ersten Anhörung Mollaths am 17.3.2006 übernommen wurde (Bl. 351 d.A.). Auch die Niederschrift über die nichtöffentliche Anhörung des Mollath durch die 7. Strafkammer am 31.3.2006 trägt in fetten Lettern die Überschrift In dem Sicherungsverfahren gegen Mollath Gustl“ (Bl. 367 d.A.).

Am Tag vor der auf den 8.8.2006 angesetzten Hauptverhandlung wurden die berufsrichterlichen Mitglieder der 7. Strafkammer offenbar plötzlich gewahr, dass über die Anklage vom 6.9.2005 hinsichtlich der angeblich von Mollath begangenen Sachbeschädigungen noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden war. Daraufhin wurde am 7.8.2006 der folgende Beschluss gefasst:

“Die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth erläßt in dem Sicherungsverfahren gegen

M o l l a t h Gustl, …..

wegen Körperverletzung u.a.

ohne mündliche Verhandlung am 07.08.2006 folgenden

 

B E S C H L U S S:

 

1. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 06.09.2005

wird zur Hauptverhandlung zugelassen (früher Az: 802 Js 13851/05).

 

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Sicherungsverfahren vor der 7.

Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eröffnet (§§ 203, 207 StPO)

Brixner Heinemann Dr. Wachauf” (Bl. 467 d.A. – meine Hervorhebung)

Der bei erster Lektüre des Beschlusses kurz aufkeimende Verdacht, die Berufsrichter der 7. Strafkammer könnten nur aus einer augenblicklichen Flüchtigkeit heraus von einer „Antragsschrift“, einem „Antrag“ und der Eröffnung des „Sicherungsverfahrens“ gesprochen haben, wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung, welche dann am folgenden Tage stattfand, unmittelbar widerlegt, in dem es heißt:

 

“Der Vorsitzende stellte hierzu fest, dass

- ….

- die Anklageschrift vom 06.09.2005 durch Beschluss der 7. Strafkammer des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.08.2006 zur Hauptverhandlung zugelassen

und das Sicherungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor der

7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eröffnet wurde.”

(Bl. 472 d.A. – meine Hervorhebung)

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 95 ff.]

Für Brixner stand seit dem Jahr 2004 fest, daß Mollath „verrückt“ war und daß seinen angeblichen Taten als bloßen Anlaßtaten für eine Unterbringung kein besonderes Augenmerk zu widmen war. Der bloße Vorwurf reichte aus. Es ist ausgeschlossen, daß die Staatsanwaltschaft Regensburg den Zusammenhang zwischen dieser frühen Intervention Brixners und seinem späteren rechtsbeugerischen Handeln, wie es Rechtsanwalt Strate in zehn Konkretisierungen erfaßt hat, verkannt hat.

Umso begreiflicher ist der politische Eiertanz, den der Generalstaatsanwalt von Nürnberg, Hasso Nerlich, veranstaltet.

Rechtsanwalt Strate veröffentlichte seinen Wiederaufnahmeantrag vom 19.2.2013 am 20.2.2013.

Darin heißt es auf S. 5:

Dieses Wiederaufnahmegesuch basiert allein auf dem Beweis- und Aktenmaterial, welches dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Mit Absicht sind in dieser Antragsschrift nicht die zusätzlichen Erkenntnisse verarbeitet, welche die Staatsanwaltschaft Regensburg in neu angestellten Ermittlungen seit Anfang Dezember 2012 gewonnen hat. Diese sind der Verteidigung im Rahmen einer von gegenseitigem Vertrauen geprägten Kommunikation mit den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang Februar 2013 durch Gewährung von Akteneinsicht mitgeteilt worden. Sie werden von der Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahmeantrag verarbeitet werden, so dass beide Wiederaufnahmegesuche – das der Verteidigung und das der Staatsanwaltschaft – sich wechselseitig ergänzen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Ähnlich Dégoutantes, nämlich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, muß die Staatsanwaltschaft auch dem General berichtet haben. Denn schon am 23.2.2013 wird von einem Maulkorb des GStA berichtet, der schon in der Woche vom 11.2.2013 – 16.2.2013 verhängt worden sein muß:

23. Februar 2013 17:24

Fall Mollath

Generalstaatsanwalt verdonnert Kollegen zum Schweigen

Hasso Nerlich beschäftigt sich schon lange mit der Causa Mollath – und zählt nicht zu seinen Unterstützern. Schon als Nürnberger Generalstaatsanwalt nahm er Mollaths Anzeigen womöglich nicht ernst genug. Jetzt hat er der Regensburger Staatsanwaltschaft verboten, weiter über den Fall Auskunft zu geben. Ein höchst ungewöhnlicher Schritt.

Von Olaf Przybilla und Uwe Ritzer

Am 23. September 2004 richtete Gustl Mollath einen Brief an Hasso Nerlich, den damaligen Amtsgerichtspräsidenten von Nürnberg. Es war eines von vielen Schreiben, mit denen sich Mollath in dieser Zeit erfolglos an die Justiz in Nürnberg wandte - und der Tenor war immer derselbe: Mollath versuchte, auf dunkle Geschäfte seiner Frau, damals Vermögensberaterin bei der Hypo-Vereinsbank, hinzuweisen.

Dass Mollaths Vorwürfe im Kern stimmten, ist inzwischen bekannt - acht Jahre danach. Liest man heute seine Schreiben, fällt auf, wie der Ton immer verzweifelter wird, aber auch immer konfuser. Hektisch hingeworfen wirken diese Briefe, wie in Panik geschrieben.

Im Brief an den Gerichtspräsidenten Nerlich schreibt Mollath, er habe ihm etliche Anzeigen übermittelt. Habe aber, auch sechs Wochen danach, noch kein Wort darüber gehört, wie damit verfahren werde. Vier Seiten umfasst der Brief, er wirkt wie ein Aufschrei. “Ich bestehe weiterhin auf Gerechtigkeit, auch wenn es meinen Kopf kosten sollte”, schreibt Mollath. Und dass ihn seine Frau “mit ihren Schwarzgeldverschieberfreunden perfide fertigmachen” wolle. Er fragt, warum Nürnbergs Justiz Anzeigen von ihm einfach ignoriere. Und endet mit der dringenden Bitte an Nerlich, “dass meine Fragen ordentlich, schriftlich beantwortet werden”. Erfolglos.

Nun ist Hasso Nerlich wieder mit der Causa befasst. Sehr eng sogar: Denn letzte Woche hat Nerlich der Staatsanwaltschaft Regensburg untersagt, weiter über den dort derzeit entstehenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Auskunft zu geben. Auskünfte erteile künftig nur noch er selbst, betont Nerlich. Formal darf er das, denn Nerlich ist nicht mehr Amtsgerichtspräsident, sondern Generalstaatsanwalt in Nürnberg. Und damit Dienstherr der Regensburger Staatsanwaltschaft.

Rückschlüsse? Bitte selber ziehen.

Höchst ungewöhnlich ist der Vorgang freilich schon. Denn mit der Pressearbeit sind bei der Anklagebehörde in Regensburg normalerweise gleich zwei Staatsanwälte betraut. Beide, so wird aus mehreren Quellen bestätigt, arbeiten mit Akribie an einem eigenen Wiederaufnahme-Antrag der Staatsanwaltschaft. “Wir dürfen dazu nichts mehr sagen”, sagt einer der beiden, Staatsanwalt Markus Pfaller. Rückschlüsse? “Müssen Sie selber ziehen”, sagt er.

Nerlich selbst kann nichts Anstößiges finden: “Der Generalstaatsanwalt Nürnberg ist die vorgesetzte Dienststelle der Staatsanwaltschaft Regensburg.” Was ungewöhnlich daran sein soll, dass er nun die Pressearbeit an sich gezogen habe, könne er “nicht nachvollziehen”.

Soweit ihm erinnerlich, habe er Mollaths Briefe damals “ohne weitere Prüfung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet”. Im Übrigen werde im Moment lediglich geprüft, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich einen eigenen Antrag auf Wiederaufnahme stelle.

Nur geprüft? Rudert der Generalstaatsanwalt schon zurück? Mollaths Anwalt Gerhard Strate reagiert irritiert: Ihm sei stets der Eindruck vermittelt worden, Regensburgs Staatsanwaltschaft werde “auf jeden Fall einen Antrag einreichen”. Auf wichtige Details habe er in seinem Antrag deshalb verzichtet – um Doppelungen zu vermeiden. Würde die Staatsanwaltschaft nun doch keinen Antrag einreichen, wäre “mein Antrag automatisch unvollständig”, sagt er

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-generalstaatsanwalt-verdonnert-kollegen-zum-schweigen-1.1607387

Bis zum heutigen Tag hat der GStA keine Auskunft darüber erteilt, ob der mit der Verteidigung abgesprochene Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg überhaupt existiert und zur Überprüfung bei ihm anhängig sei – soviel zur aufklärenden Pressearbeit der Generalstaatsanwaltschaft. Zuletzt erfuhr man Folgendes:

Auch der Sprecher des Generalstaatsanwalts winkt ab: Als Dienst- und Fachvorgesetzter der Staatsanwaltschaft Regensburg trage Generalstaatsanwalt Nerlich “Verantwortung für das Handeln der ihm unterstellten Staatsanwaltschaften”.

Dementsprechend sei auch die Prüfung der Wiederaufnahmevoraussetzungen im Fall Mollath “von Beginn an in Abstimmung zwischen der Staatsanwaltschaft Regensburg und dem Generalstaatsanwalt” erfolgt.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-nuernberger-justiz-prueft-sich-selbst-1.1616578

Weshalb ja auch, total verschreckt von der berichteten Kooperation der Staatsanwaltschaft Regensburg mit der Verteidigung von Mollath, schon vor der Veröffentlichung von Strates Wiederaufnahmeantrag der Maulkorb verhängt wurde. Und weil merkwürdigerweise kein Journalist den Herrn Nerlich fragt, ob und seit wann ihm der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft vorliegt, kann er weiter politisch eiertanzen.

So, wenn er als stummer Gast im Rechtsausschuß am 28.2.2013 diesen entstellenden Verlautbarungen des Kollegen Jüptner lauscht und ihnen dennoch nicht, trotz besseren Wissens aus der ihm vorliegenden Wiederaufnahmeakte, entgegentritt:

Jüptner hatte dagegen im Landtag den Eindruck erweckt, es gebe gar keinen Vermerk. Man habe die beiden Fahnder “natürlich befragt”. Der Vorgesetzte habe gesagt, “wenn der Inhalt des Gesprächs für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre, hätte er das in einem Vermerk niedergeschrieben”, hatte Jüptner gesagt. “Einen solchen Vermerk hat er nicht niedergeschrieben. Weswegen er davon ausgeht, dass das Telefonat für die Entscheidung ohne Bedeutung war.”

http://www.sueddeutsche.de/bayern/neue-ungereimtheiten-im-fall-mollath-verraeterischer-aktenvermerk-1.1613709

Und dieser Pressesprecher-Ausfall zum vermeintlichen Gunsten des Kollegen, der genau wie er durch CSU-Minister-Entscheid zu Amt und Würden gekommen ist, wird ihn nicht erfreut haben:

Das Landesamt für Steuern erklärte am Montagabend, Behördenchef Jüptner habe bei seiner Aussage vor dem Landtagsausschuß auf die Erinnerung des damaligen Leiters der Steuerfahndungsstelle Bezug genommen. Zudem habe Jüptner lediglich behauptet, «dass es keinen Aktenvermerk gibt, in dem eine Einflussnahme auf das Steuerverfahren schriftlich niedergelegt worden ist», heißt es [in] der Erklärung der Landesbehörde. Zudem handele es sich um eine handschriftliche Notiz und nicht um einen Aktenvermerk. Außerdem: «Über das Thema der Sicherungsverwahrung entscheidet die Justiz und nicht die Steuerbehörden.»

http://www.nordbayern.de/region/staatsanwalt-im-mollath-fall-soll-befangen-sein-1.2730412

Zum Fremdschämen. Natürlich haben handschriftliche Notizen die Qualität von Aktenvermerken, wenn sie in der Akte abgeheftet sind oder getippten Vermerken hinzugefügt wurden. „Quod non est in actis non est in mundo“. Um Sicherungsverwahrung ging es im Fall Mollath nie, aber ich verstehe durchaus, daß in der bayerischen Politikerkaste (zu der Generalstaatsanwälte und Präsidenten von jeweiligen Mittelbehörden naturgemäß gehören) Hysterie ausbricht, die sich besonders deutlich in dieser Freud’schen Fehlleistung Ausdruck verschafft:

“Der Zweifel an der mangelnden Objektivität des Generalstaatsanwalts ist an den Haaren herbeigezogen.”
Michael Hammer, Justizsprecher Nürnberg
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-generalstaatsanwalt-nuernberg-100.html

Muß man vielleicht zweimal lesen, um die Botschaft, die sich zweifellos einer Freud’schen Fehlleistung verdankt, zu verstehen.

Recht hat der Hammer jedenfalls. Das ist schon ein Hammer.

Update vom 7.3.2013: Nach Löschung des Zitats durch den BR ist es noch hier zu finden:

http://nachrichten.t-online.de/gustl-mollath-gruene-und-freie-waehler-kritisieren-hasso-nerlich/id_62425784/index?news

Zur politischen Hygiene gehörte es, daß sein Chef umfassend über seine Vorbefassung im Fall Mollath Auskunft gäbe:

War er in irgendeiner Art und Weise als Amtsgerichtspräsident und Richter in das Erbschaftsverfahren von Frau Mollath, die einen verheirateten von ihr beratenen Kunden beerbte, in ihr Scheidungsverfahren, in das Zivilverfahren von Gustl Mollath wegen Mängeln an Lackierung des von ihm aufgebauten Oldtimer-Ferrari, an Beschwerden wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beteiligt?

Die Stellung von Nerlich ist überdies zweifelhaft. Er ist nicht Beate Merks erste Wahl.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.posten-poker-mauschelei-bei-der-justiz-nuernberger-richter-kaltgestellt.1c33ac3a-0bf3-4d4b-a999-e616c8efa1ed.html

Ob er ihr, die einen WA-Antrag angeordnet hat, jetzt schaden oder nutzen will: wie kann das jemand beurteilen, der fernab politischer Intrigen steht?

Um Wahrheit und Gerechtigkeit geht es jedenfalls weder der Ministerin noch ihrem Adlatus, der zwar in der mickrigen R-Besoldung vom Amtsgerichtspräsidenten zum Generalstaatsanwalt einen Schritt nach vorn gemacht hat, aber nun Abschied von der Intellektualität nehmen mußte, falls er sie jemals besessen haben sollte. Denn eigentlich ist sie, die Intellektualität, ein Störfaktor im auf Anpassung getunten Getriebe. Der Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer kann ein Lied davon singen.

Am Donnerstag, dem 7.3.2013, werden wir den nächsten politischen Eiertanz erleben. Wohl bekomm`s.

Update (6.3.2013)

Jetzt erfahren wir auch, was die Justizministerin, der Präsident des Landesamts für Steuern und der Generalstaatsanwalt in Nürnberg der Öffentlichkeit und dem Parlament noch verschwiegen haben: daß nämlich die Einstellung der Vorermittlungen der Steuerfahndung in Nürnberg sofort nach dem Anruf Brixners geschah:

Jetzt allerdings ist ein Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München[recte: Nürnberg]-Süd vom 10. Februar 2004 aufgetaucht, in dem über den Anruf B.’s berichtet wird. Aufgrund der Angaben des Richters könne davon ausgegangen werden, „dass die vorgebrachten Anschuldigungen zumindest zum großen Teil nicht zutreffen und ggf. nicht überprüft werden können“.

Ralf Müller

http://www.nordbayern.de/region/fall-mollath-wurde-sogar-der-landtag-belogen-1.2733180

Da der Anruf erst am 11.2.2004 erfolgte, läßt sich das genannte Datum nur so erklären, daß der Vermerk am 10.2. begonnen und am 11.2. fertiggestellt wurde, ohne das Datum zu verändern. Daß wegen des Gesprächs eingestellt wurde, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Vermerks. Daran können neun Jahre später aufgetretene Erinnerungsschwächen der seinerzeitig Beteiligten nichts ändern.

Update (7.3.2013):

Das war ein sehr guter Tag für Gustl Mollath.

Der mediale und der  politische Druck durch die einzigen beiden Oppositionsparteien im Bayerischen Landtag, den Grünen und den FW, war so groß geworden, daß das Justizministerium die Flucht nach vorn antrat:

Im Rechtsausschuss des Landtags gab der Leiter der Strafrechtsabteilung des bayerischen Justizministeriums, Helmut Seitz, bekannt, dass die Regensburger Staatsanwälte eine Wiederaufnahme des Mollath-Verfahrens beim Nürnberger Landgericht beantragen werden. Über den Zeitpunkt und die Begründung sagte er nichts.

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-wiederaufnahmeantrag-anwalt-100.html

Ministerium: Bald Wiederaufnahmeantrag im Fall Mollath

Donnerstag, 07. März 2013, 14:04 Uhr

München (dpa/lby) – Im Fall des seit Jahren gegen seinen Willen in der Psychiatrie untergebrachten Nürnbergers Gustl Mollath wird die Staatsanwaltschaft Regensburg in Kürze die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Das sagte Helmut Seitz, Leiter der Strafrechtsabteilung im Justizministerium, am Donnerstag im Rechtsausschuss des Landtags.

http://www.bild.de/regional/muenchen/muenchen-regional/ministerium-bald-wiederaufnahmeantrag-im-29412644.bild.html

Damit war das eigentliche Ziel des Dringlichkeitsantrags, dem Generalstaatsanwalt wegen Befangenheit die Zuständigkeit für die fachaufsichtliche Begleitung des Wiederaufnahmeantrags zu entziehen, erreicht.

Alle Signale, die bislang von der Generalstaatsanwaltschaft ausgingen, mußten die Befürchtung auslösen, daß von dort angewiesen werden könnte, den Wiederaufnahmeantrag mangels Erfolgsaussicht nicht zu stellen. Diese Gefahr ist jetzt gebannt: das Ministerium hat anders entschieden. Die gestalterischen Möglichkeiten der Fachaufsicht sind damit begrenzt, und die politische Klugheit wird dazu führen, der Staatsanwaltschaft Regensburg größtmöglichen Freiraum in der Gestaltung ihres Antrags zu gewähren – also ergänzend zu Rechtsanwalts Strates Antrag ebenfalls den absoluten Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung durch Richter Brixner zu behandeln, was ja ein unerhörter Vorgang ist.

Die zweite gute Nachricht des heutigen Tages lieferte nämlich Michael Kasperowitsch von den NÜRNBERGER NACHRICHTEN: sie deutet darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft weiterhin aktiv an der Ermittlung des entsprechenden Vorsatzes arbeitet:

Justiz überprüft auch die Rolle der Erlanger Klinik

Im Fall Mollath sind Fragen nach der Rolle von Chefarzt Wörthmüller aufgetaucht – Strafkammer „eingenordet“?

VON MICHAEL KASPEROWITSCH

[…]

Jetzt haben gut informierte Justizkreise gegenüber unserer Zeitung von einer Begegnung Wörthmüllers mit dem Nürnberger Richter Otto Brixner berichtet, der Mollath mit seiner Entscheidung in die Psychiatrie brachte. Das Treffen war 2006, zwei Jahre nachdem Wörthmüller sich für befangen erklärt hatte.

Der Arzt soll, so schildern es diese Kreise, in einer Verhandlungspause anscheinend beiläufig in das Richterzimmer Brixners gekommen sein und in Worten und Gesten deutlich zu verstehen gegeben haben, dass Mollath psychisch gestört sei. Brixner habe darauf zustimmend geantwortet und angemerkt, dem Angeklagten schaue der Wahnsinn aus den Augen. Stunden später sprach Brixner das folgenreiche Urteil. Man habe den Eindruck gewinnen können, die Mitglieder der Strafkammer sollten „eingenordet“ werden, sagen die Justizkreise.

Otto Brixner erklärte jetzt auf Anfrage, er könne sich nicht an eine solche, sieben Jahre zurückliegende Szene erinnern. Michael Wörthmüller gab gegenüber unserer Zeitung eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin versichert er, „nie das Gespräch mit einer der mit dem Hauptverfahren gegen Herrn Mollath befassten Personen gesucht“ zu haben. Weitere Auskünfte könne er momentan „leider“ nicht geben, da eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft anstehe. „Von dortiger Seite wurde ich darum gebeten, mich nicht weiter vorab gegenüber der Presse zu äußern.“

[Nürnberger Nachrichten vom 7.3.2013]

Der wegen irreführender Aussagen zu dem Anruf Otto Brixners bei der Steuerfahndung im Februar 2004 vor dem Rechtsausschuß in die Kritik geratene Präsident des Landesamtes für Steuern, Dr. Roland Jüptner, entschuldigte sich gar und ruderte zurück (was angesichts der vorgelegten Beweise auch anzuraten war):

Gleich zu Beginn gibt sich der Präsident des Landesamts für Steuern, Roland Jüptner, reumütig. Er wolle sich für missverständliche und unglückliche Äußerungen entschuldigen, sagt er und räumt ein, was bereits unmittelbar nach seinem Auftritt in der vergangenen Woche in der SZ gestanden hatte: dass es den Vermerk zweier Steuerfahnder aus dem Jahre 2004 über Gustl Mollath sehr wohl gegeben hatte.

Das hatte Jüptner vor einer Woche noch bestritten. Er habe sie aus juristischen Gründen geheimhalten müssen, sagt er: “Meine Fachleute sagen mir, dass die Vermerke dem Steuergeheimnis unterlegen haben.” Dieses allerdings sei nun genau durch die Zeitungsberichte nach seiner Aussage kein Hinderungsgrund mehr, führt Jüptner weiter aus. Was schon in den Medien stand sei öffentlich und dürfe auch durch ihn selbst nun eingeräumt werden.

Schon vor seiner Aussage hat ihn Ausschusschef Franz Schindler (SPD) klar ermahnt. Jüptner solle klarstellen, “wieso ein handschriftlicher Vermerk kein Aktenvermerk sein soll” und dabei beachten, “dass jedes Wort, wie ich meine zurecht, mittlerweile auf die Goldwaage gelegt wird”. Und um es ganz klar zu machen, kündigt Schindler noch an, von der Sitzung werde anders als sonst, ein Wortprotokoll erstellt.

“Weichgespült”, “herumgeeiert”, “peinlich”

In der Sache bleibt Jüptner aber dabei: Das umstrittene Telefonat mit dem Richter Otto Brixner, das dazu führte, dass Mollath in internen Dokumenten als unglaubwürdiger “Spinner” und “Querulant” bezeichnet wurde, sei nicht die Ursache dafür gewesen, auf Mollaths Schwarzgeld-Vorwürfe kein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Jüptner: “Die Einstellung des Verfahrens wäre auch ohne das Telefonat erfolgt.” Er zitiert auch aus Aussagen seiner Steuerfahnder, das Telefonat sei “lediglich ein Mosaikstein” gewesen und “wohl nicht” ausschlaggebend.

Die Opposition überzeugt dies nicht: Jüptner habe “eine weichgespülte Version abgegeben” und sei “herumgeeiert”, befindet SPD-Frau Inge Aures. “Da lacht sich ja jeder kaputt, das ist peinlich.” Auch Florian Streibl (Freie Wähler) meint: “Da fühlt man sich als Abgeordneter nicht ernst genommen.”

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-justiz-will-schnell-ueber-wiederaufnahme-entscheiden-1.1618621

Natürlich sind allein die seinerzeitigen eindeutigen Vermerke und nicht deren neun Jahre später von deren in die Defensive gedrängten Urhebern vorgebrachten Interpretationen von Bedeutung.

Denn, auch das mußte Generalstaatsanwalt Nerlich entgegen früherem Vorbringen einräumen:

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass Mollaths Schwarzgeld-Vorwürfe keine Spinnerei waren. Generalstaatsanwalt Nerlich bestätigte, dass es inzwischen mehrere Ermittlungsverfahren gibt.

http://www.merkur-online.de/aktuelles/bayern/wiederaufnahmeverfahren-fall-mollath-angekuendigt-2787776.html

Und dann soll es auch noch neunzehn Selbstanzeigen gegeben haben:

http://www.br.de/radio/bayern1/sendungen/mittags-in-franken/mollath-landtag-100.html

[Minute 2:30]

Der klägliche Rest eines früher möglich gewesenen Banken-Großverfahrens…

Ansonsten beschränkte sich Hasso Nerlich darauf, seine untergebene Behörde zu verteidigen und diejenigen Äußerungen zu dementieren, die ihm den Vorwurf der Befangenheit eingetragen hatten:

Sie halten ihm vor, dass er sich durch Zitate über Mollaths “wirren Charakter” und die in der Zeit zitierte Warnung vor einer Freilassung Mollaths als “Katastrophe” für Bayern diskreditiert habe. Nerlich bestreitet beide Zitate. Landtags-Vizepräsidentin Christine Stahl (Grüne) sagt sogar, sie fühle sich “verarscht”.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-justiz-will-schnell-ueber-wiederaufnahme-entscheiden-1.1618621
Dann wird es noch ein wenig pathetisch-politisch, der Dringlichkeitsantrag wird mit den Stimmen der Vertreter der Regierungsparteien und der SPD abgelehnt – und als Sieger bleiben eine zur Kenntlichkeit gelangte Wahrheit, die angebliche Wahn-Wahrheit des Gustl Mollath, und die Entscheidung zugunsten eines Wiederaufnahmeantrags durch die Staatsanwaltschaft auf der Walstatt zurück.Nun hat Sabine Rückert ein Problem, denn um diese Passage ihres Artikels vom 28.2.2013 ging es:

Ruft man dieser Tage in der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg an, um nach Mollaths Erfolgsaussichten zu fragen, erreicht man reservierte Gesprächspartner. Die Staatsanwälte räumen zwar ein, das Urteil sei mit einer gewissen “Schludrigkeit” zustande gekommen, bleiben aber bei ihrer Überzeugung, es sei “im Ergebnis richtig”. Werde der Fall jetzt auf politischen Druck hin wegen “Flüchtigkeitsfehlern” – so heißt es beschönigend – neu verhandelt und komme es zu einem Freispruch, sei das eine Katastrophe für das bayerische Volk, denn die Justiz werde gezwungen, “einen gefährlichen Mann auf die Straße zu entlassen”.

Das mag zutreffen oder nicht – es wäre nicht die Schuld des Verteidigers Strate, sondern allein die der Richter, die keinen Respekt vor diesem Angeklagten hatten und sich offenbar nicht mehr für Diener des Gesetzes halten, sondern für das Gesetz selbst.

http://www.zeit.de/2013/10/Mollath-Prozess-Wiederaufnahme/komplettansicht

Das offizielle Dementi einer Unzufriedenheit mit der Ministerin kam allerdings erst einen Tag vor der Ausschußsitzung, am 6.3.2013:

[…]

Hierzu erklärt Generalstaatsanwalt Nerlich:

Zutreffend sei, dass er gegenüber einer Redakteurin der Zeitung DIE ZEIT geäußert habe, die Begründung des Urteils, mit dem die Unterbringung Mollaths angeordnet worden war, enthalte Unrichtigkeiten. Er habe auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags zu prüfen ist, inwieweit sich diese Unrichtigkeiten auf das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts auswirken.

Weder der Generalstaatsanwalt selbst noch seine Mitarbeiter haben sich aber [in] irgendeiner Weise dahin geäußert, dass auf politischen Druck hin die Justiz gezwungen werde, einen gefährlichen Mann zu entlassen.

Zu den weiteren Vorwürfen, die in dem Dringlichkeitsantrag erhoben werden, wird sich Generalstaatsanwalt Nerlich morgen im Rechtsausschuss des Landtags äußern.

Dr. Michael Hammer
Richter am Oberlandesgericht
Justizpressesprecher

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/03873/index.php

Daß der Artikel von Sabine Rückert immer noch tendenziös im Tenor ihres unglaublichen Vorgänger-Artikels vom 13.12.2012 „Ein Kranker wird Held“  gehalten ist – so hat sie die Lektüre des Strate-Antrags ab S. 95 offensichtlich eingestellt, sonst wüßte sie, daß das Leipziger-Gutachten dort geradezu atomisiert wird, und daß auch Kröber und Pfäfflin unsaubere Arbeit bescheinigt wird – sei hier nur am Rande erwähnt:

Hans-Ludwig Kröber und Friedemann Pfäfflin wären also unter keinem rechtlichen Aspekt daran gehindert gewesen, die Strafakte, welche in das Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 mündete, einer sorgfältigen Lektüre zu unterziehen und die Urteilsgründe kritisch zu überprüfen. Das haben sie jedoch nicht getan: Stattdessen werden die Urteilsgründe selbst dort zugrunde gelegt, wo der Akteninhalt dazu hätte drängen müssen, deren Falschheit unmittelbar zu erkennen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 138]

Noch schlimmer:

Kröber konstatiert in einer „Zusammenfassung und Beurteilung“:

„In einem Strafverfahren wegen dieser Delikte wurde er schließlich vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 wegen Schuldunfähigkeit von den Tatvorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der Sachbeschädigung freigesprochen. Dass er diese Tatbestände objektiv erfüllt hat, wurde rechtskräftig festgestellt und ist im Grundsatz auch nicht streitig.“

(Gutachten, S. 24)

Dass der Gutachter bei dieser letzten Feststellung („im Grundsatz auch nicht streitig“) sich nicht auf eine Einlassung des Gustl Mollath stützen konnte, ergab sich sogar aus den ansonsten von ihm häufig fast wortidentisch übernommen Urteilsgründen (UA S. 18).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 139]

Alles deutet darauf hin, daß Sabine Rückert mittlerweile weiß, daß sie auf das falsche Pferd gesetzt hat. Ihr aktueller Artikel, gestern am frühen Nachmittag noch nicht online, wurde wohl irgendwann im Laufe des 6.3. bzw. in der Nacht zum 7.3.2013 online gestellt, allerdings mit dem falschen online-Veröffentlichungsdatum 28.2.2013 versehen. Und so taucht er im heutigen ZEIT-Online-Portal auch nicht auf. Man muß schon über die Suchfunktion gehen, um ihn aufzufinden, da er direkt ins Archiv wanderte.

Vielleicht liegt diese Zurückhaltung nicht nur am Dementi des Generalstaatsanwalts, sondern auch an diesem Termin in Sachen ›Ein Kranker wird Held‹?

Prof. Dr.-Ing. M. Müller

Die Autorinnen von ZEIT und Spiegel sind zur Zeit vielleicht etwas gehemmt. Die nächste Sitzung des Beschwerdeauschusses des Presserates findet am 12.03.2013 statt und wird sich mit den Darstellungen der Autorinnen befassen.

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/03/06/der-fall-mollath-politische-eiertanze/#comment-4333

Wie gesagt: ein sehr guter Tag für Gustl Mollath – und damit für den Rechtsstaat.

Der Fall Mollath: Augsburg & die blinde Justitia

Rosenkrieg 2

Da war man gespannt, wie die bayerische Justiz mit der Strafanzeige umgehen würde, die Rechtsanwalt Gerhard Strate am 4.1.2013 gegen Richter am Amtsgericht Eberl und den Leiter der Bayreuther Forensik, Dr. Leipziger, wegen schwerer Freiheitsberaubung erstattet hatte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

Gegenstand der Anzeige waren zwei Beschlüsse des Amtsrichters vom 22.4.2004 und vom 16.9.2004 über mehrwöchige Unterbringungen des Angeklagten Gustl Mollath zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 81 StPO und der Vollzug einer auf dem letztgenannten Beschluß beruhenden Unterbringung vom 14.2.2005 bis zum 21.3.2005 durch den Leiter der Forensik. Gustl Mollath war, wie auch zuvor schon, zu einer Mitwirkung an einer Untersuchung und Exploration nicht bereit, dennoch ergingen die Beschlüsse und wurden vollzogen.  Diese Freiheitsberaubung, so die Anzeige, war rechtswidrig, weil sie gegen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.2001 verstieß, mit dem eine Unterbringung gemäß § 81 StPO bei fehlendem Mitwirkungswillen des Probanden verfassungskonform eingeschränkt wurde:

Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).

21

b) Die angegriffene Entscheidung legt weder dar, dass und warum das Konzept des Zweitgutachters, soweit es rechtlich zulässig ist, geeignet sein könnte, den Untersuchungszweck zu erreichen, noch dass der Erfolg nicht auf anderem Wege, mit milderen Mitteln erreichbar ist.

22

(1) Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html

Darüberhinaus heißt es in dem Beschluß:

Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51).

Zweifelsfrei gab es ein solches geeignetes und im Unterbringungsbeschluß problematisiertes Untersuchungskonzept nicht.

Die Justizministerin weckte Hoffnungen. Schon am 8.1.2013 hatte sie entschieden, wer diese an den Generalstaatsanwalt in Nürnberg adressierte Strafanzeige bearbeiten sollte.

Am Montag war bekannt geworden, dass Strate gegen einen Nürnberger Amtsrichter und den Leiter des Bezirkskrankenhauses in Bayreuth Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung stellte. Darin geht es vor allem um zwei von dem Amtsrichter 2004 erzwungene Aufenthalte Mollaths für mehrere Wochen in der Klinik am Europakanal in Erlangen 2004 sowie in Bayreuth 2005, weil sich Mollath einer Begutachtung durch Psychiater verweigert hatte.

“Ein gutes Zeichen”

Den Vorstoß des bayerischen Justizministeriums, diese Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft Augsburg bearbeiten zu lassen und damit der Zuständigkeit des Nürnberger Generalstaatsanwaltes zu entziehen, begrüßte Strate. “Ich werte das als ein gutes Zeichen und als ein Zeichen dafür, dass die Strafanzeige ernst genommen wird”, sagte er der dapd.

dapd

08.01.2013 – 12:51 Uhr

http://www.charivari.de/radio/nachrichten/bayern/mollath-anwalt-kuendigt-eigenen-antrag-auf-wiederaufnahmeverfahren-an_50ec0c206e394.html

Jetzt allerdings sieht es so aus, als ob man in Bayern vom Regen in die Traufe gerät, wenn statt Nürnberg nun Augsburg dran ist. Denn die von Mollath-Verfahren ›unbelastete‹ Staatsanwaltschaft Augsburg machte das, was mit Mollath-Anzeigen schon in Nürnberg habituell geschah: sie verneinte doch glatt einen Anfangsverdacht und lehnte die Aufnahme von Ermittlungen ab. Gegen Kollegen ermittelt man schließlich nicht, und der weitherzige Kollegenbegriff umfaßt auch Hilfsorgane der Justiz wie Maßregelvollzugsleiter oder Polizeibeamte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

Nichts Neues also unter der Sonne. Da war man allenfalls noch gespannt, wie das Unmögliche möglich gemacht worden war. Und wurde abermals enttäuscht: das Mittel der Wahl war eine Sachverhaltsquetsche, die schon Studenten im 1. Semester ausgetrieben wird. Denn, so erfahren wir zu unserem Erstaunen:

Der Anzeigeerstatter hatte weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen, noch in seinen Beschwerden gegen diese Beschlüsse erklärt, dass er zu keinerlei Exploration bereit sei.

[…]

Weder vor den Beschlüssen des Beschuldigten E., noch in den hiergegen gerichteten Beschwerden hat der Anzeigeerstatter ausgeführt, dass er sich generell weigert, an einer Exploration mitzuwirken.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

[S. 2 f.]

Tja, warum mußte er noch mal untergebracht werden? Vielleicht wäre es doch besser gewesen, eine Mollath-erfahrene Behörde einzuschalten, die die Akten schon kennt. Die hätte auf Anhieb die Schreiben von Gustl Mollath gefunden, in denen er schon im Jahr 2003 gegen das durch seine Frau angeschobene Ansinnen, ihn für psychisch krank erklären zu lassen, ganz generell vorging:

So heißt es in seiner Beschwerde vom 26.9.2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 25.9.2003, Richter am AG Huber, ihn auf seine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen:

In kürzester Zeit haben Sie beschlossen ein Psychiatrisches Gutachten, von einem namentlich erwähnten Gutachter, machen zu lassen.

Ich fühlte mich gleich an den Film „Einer flog über das Kuckucksnest“ von 1975 erinnert.

Hoffentlich treffe ich, wenn sie mich in der Psychiatrie versteckt haben, auf so einen netten Indianer wie Jack Nicholson, der die Hauptfigur spielte. Strombehandlungen sollen ja hoffentlich abgeschafft sein.

[…]

Es ist für mich unglaublich, wie Sie diesen Beschluß, aufgrund dieser Hinweislage, fassen konnten.

Ich stelle den Antrag, diesen Beschluß aufzuheben, da die Hinweise in keinster weise ausreichend sind.

Hier wird versucht mich mit allen Mitteln mundtod zu machen, da ich Die Größte SCHWARZGELDVERSCHIEBUNG in die SCHWEIZ aufdecken will.

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Oder sein Schreiben vom 3.11.2003 an die Beschwerdekammer von Brixner, an Richter am AG Huber und Richter am AG Bloß:

Meine umfangreichen Versuche Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz mit andauernder Steuerhinterziehung, Insidergeschäfte u.s.w, zu unterbinden. Alle meine Anzeigen werden ignoriert. Jetzt soll mein Geisteszustand geprüft werden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Genereller könnte man eine Untersuchung nicht ablehnen, und so hat er jegliche Untersuchung auch konsequent abgelehnt. Erstmals ließ er sich von Dr. Hans Simmerl im Jahr 2007 explorieren – und siehe da: keine psychotische Erkrankung, kein Wahn und volle Geschäftsfähigkeit.

Richter Eberl ist aus dem Schneider: er konnte ja nicht ahnen, daß Mollath eine Untersuchung ablehnen würde, und so mußte er sich auch nicht mit dem in Bayern sowieso unbeliebten BVerfG herumschlagen, das immer so auf dem Freiheitsanspruch herumhackt. Außerdem hatte er keine Totalbeobachtung angeordnet (S. 3), und da eine Freiheitsberaubung durch einen Richter durch das Nadelöhr der Rechtsbeugung hindurchmuß, ist die Sache eh klar:

Konkrete Anhaltspunkte für einen nach der oben zitierten Rechtsprechung zur Erfüllung des Tatbestandes der Rechtsbeugung als unabdingbar vorauszusetzenden elementaren Rechtsverstoß und zugleich offensichtlichen Willkürakt des Beschuldigten Eberl können der verfahrensgegenständlichen Strafanzeige nicht entnommen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

Naja, es geht ja auch nur um einen fünfwöchigen Freiheitsentzug in einer Umgebung, in der Untergebrachte nicht nur völlig rechtlos einem autoritärem Regime ausgesetzt sind, sondern auch Begegnungen mit potentiell gewalttätigen schwer gestörten Personen. Und so als Hilfserwägung kommt dann noch das Argument:

Die Behauptung, der Beschuldigte Eberl habe bei seinen Beschlüssen bewusst die Entscheidung des BVerfG missachtet, ist spekulativ […].

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

Es ist wiederum spekulativ von der Staatsanwaltschaft, sich mit einer Vorsatzfrage zu befassen, die sie vor Aufnahme der Ermittlungen nicht beantworten kann. Für einen Anfangsverdacht reicht die Darstellung einer rechtswidrigen Tat aus. Woher soll ein Anzeigenerstatter auch wissen, was in einem Beschuldigten vorgegangen sein mag? Das mag er als Beschuldigter selbst vortragen.

Vollends bodenlos gerät die Exkulpation von Dr. Leipziger.

Zutreffend ist, dass der Anzeigeerstatter Untersuchungen von Beginn der Maßnahme an verweigert hat.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

[S. 4]

Nach dem BVerfG hätte spätestens jetzt durch den Forensikleiter ein geeignetes Untersuchungskonzept erarbeitet, dem Richter vorgelegt und von diesem auf seine Eignung hin geprüft werden müssen. Das geschah aber nicht.

Statt dessen führt die Staatsanwaltschaft „freiwillige“ Gespräche des zwangsweise Internierten mit Pflegern, Ärzten und auch im Eingangsgespräch mit Dr. Leipziger auf, die sich überwiegend um die unzumutbaren Zustände in der Einrichtung, Beschwerden über das Essen, die Körperpflegemittel, die grundgesetzwidrige Zwangsunterbringung (im Gutachten später als “paralogisch” pathologisiert) und die erneute demonstrative Verweigerung einer Exploration durch Dr. Leipziger drehten: und wertet diese als freiwillige Kooperation, also als fehlende Ablehnung einer Mitwirkung an der Gutachtenerstattung.

Das läßt sich noch nicht einmal mehr nachvollziehen… Wer sich gegen die Zwangs-Unterbringung und ihre Zumutungen beschwert, wirkt freiwillig am Unterbringungsziel mit und verliert seinen Freiheitsanspruch. Es fehlt hier auch die Begründung, woher Gustl Mollath wissen sollte, daß alle seine Äußerungen notiert wurden und in das Gutachten einfließen sollten – genau darin besteht ja die vom BVerfG verbotene Totalbeobachtung:  daß derjenige, der bewußt seine Mitwirkung an einem Gutachten ablehnt, bei den für den Untergebrachten gutachten-irrelevanten Gesprächen und Verhaltensweisen beobachtet wird, und daß hieraus dann gutachterliche Schlüsse gezogen werden, er also unbewußt zum Beweismittel gegen sich selbst wird.

Es hätte ihm übrigens auch nicht geholfen, durchgängig zu schweigen und sich nicht zu beschweren. Dann wäre ihm ein rigider Autismus oder eine fanatisch-querulatorische Anpassungsstörung angedichtet worden.

Immerhin, etwas Neues habe ich doch in diesem Bescheid gelesen. Dr. Leipziger hatte nämlich doch ein vom Gericht nicht abgesegnetes ›Untersuchungskonzept‹:

Dem Anzeigenerstatter wurden auch nicht außerhalb des sonst üblichen Rahmens eines Bezirkskrankenhauses Pfleger oder Ärzte zur Beobachtung seines Alltagsverhaltens geschickt. Vielmehr erfolgten entsprechend dem Konzept einer Unterbringung zur Beobachtung übliche Gesprächsverläufe mit Ärzten und dem Beschuldigten Dr. Leipziger, denen sich der Anzeigeerstatter nicht verweigerte, obwohl ihm klar war, dass er begutachtet werden sollte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Einstellungsverfuegung-Augsburg-2013-02-26.pdf

Man weiß nicht, ob man lachen oder weinen soll: in aller Naivität wird hier ausgeplaudert, daß Dr. Leipziger gar kein Untersuchungskonzept hatte, sondern die in der Forensik übliche Freiheitsentziehung vollzog, wobei das Personal, wie sonst auch üblich, Auffälliges oder Nicht-Auffälliges in Krankenblätter eintrug. Genau das ist gerade nicht das geeignete Konzept, um Aussagen über den psychischen Zustand eines Probanden bei Begehen von jahrelang zurückliegenden Taten oder eine Kriminalitätsprognose treffen zu können. Es fehlt bereits an Vergleichsstudien, wie sich geistig-seelisch unbeeinträchtigte Personen während einer fünfwöchigen Internierung in einer verstörenden Umgebung verhalten.

Mir persönlich stellt sich auch die Frage: woher weiß die Staatsanwaltschaft, daß die Ärzte und Pfleger, die mit Mollath in Kontakt kamen und natürlich über seinen Status als Proband aufgeklärt waren, keinen Auftrag des Sachverständigen hatten, den Probanden gezielt  zu beobachten und sämtliche Beobachtungen zu protokollieren? Ohne einen solchen Spezial-Auftrag wäre angesichts der allgemeinen Personalknappheit bei gleichzeitiger Überbelegung wohl nur sehr wenig zu Papier gebracht worden.

Hat man es hier mit einer Spekulation der Staatsanwaltschaft zu tun oder hat sie doch bereits Ermittlungen getätigt, was sie in einem Vorermittlungsverfahren, das sich auf Beiziehung von Akten beschränkt, nicht darf?

Rechtsanwalt Strate hierzu in seiner Presseerklärung vom 27.2.2013:

4. Höchst erstaunlich ist der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg sich offenbar allein auf die Einsichtnahme in der ihr von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth übermittelten Strafakte in der Sache des Gustl Mollath beschränkt und zusätzliche Ermittlungen nicht geführt hat. Die über Mollath in der Klinik für Forensische Psychiatrie während seines Zwangsaufenthaltes dort im Februar/März 2005 geführte Akte („Krankenakte“) scheint  offenbar nicht eingesehen worden zu sein. Mollath hätte hierzu seine Zustimmung erteilt.

Dies bedeutet, dass sich alle Feststellungen über die „Beobachtung“ Mollaths während seines  Aufenthalts, über den Inhalt der mit ihm seitens der Ärzte, Pfleger und Insassen geführten Gespräche, über sein Verhalten etc. allein sich stützen auf die entsprechenden Angaben in dem Gutachten des Dr. L., welches er nach dem Zwangsaufenthalt Mollaths für das Amtsgericht Nürnberg erstattet hatte.

Dies läuft darauf hinaus, die Bekundungen eines Beschuldigten zur maßgeblichen Grundlage für die Beurteilung des auf ihm lastenden Verdachts einer Straftat zu machen. Das ist für eine Staatsanwaltschaft kein übliches, sondern ein willkürliches Herangehen an ihre Aufgaben.

Sollte dies ein Maßstab für die Behandlung anderer Ermittlungsverfahren werden, hätten die  Staatsanwaltschaften in Bayern bald nichts mehr zu tun.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-02-27.pdf

Es sieht so aus, als ob die Staatsanwaltschaft das verfassungswidrige Nicht-Konzept Dr. Leipzigers, an dem Mollath freiwillig mitwirkte, wenn er sich über die Zustände beschwerte oder Explorationen und Untersuchungen ablehnte, als verfassungskonforme Freiheitsberaubung ansieht, weshalb eine Rücksprache mit dem Richter nicht erforderlich war. Ja, das scheint doch sehr logisch zu sein, und genauso geht es weiter.

Dieser hätte nämlich sowieso eine Freilassung abgelehnt, wenn er von der Mitwirkung Mollaths erfahren hätte, und außerdem zeigt ja auch der weitere Verfahrensverlauf, wie prächtig alles funktioniert hat, bis hin zur Ablehnung der Revision durch den BGH (S. 6).

Von der Entscheidung der Ministerin, durch die Staatsanwaltschaft Regensburg einen Wiederaufnahmeantrag stellen zu lassen, hat die Staatsanwaltschaft Augsburg nie etwas gehört. Der Wiederaufnahmeantrag der Verteidigung ist ihr ebenfalls entgangen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Selbst Sabine Rückert, die partout von ihrer Fehleinschätzung des Falls Mollath nicht lassen will (und auch den Wiederaufnahmeantrag Strates nur teilweise gelesen hat – die auf neue Tatsachen bzw. auf § 79 BVerfGG gestützte Atomisierung des Leipziger-Gutachtens fällt glatt unter den Tisch), zeigt sich heute angesichts des auf § 359 Nr. 3 StPO, Pflichtverletzungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Brixner, gestützten Wiederaufnahmevortrags beeindruckt:

Hinwegprozessiert

Gustl Mollath sitzt als Straftäter in der Psychiatrie. Nun will er die Justiz zwingen, seinen Fall neu aufzurollen. Er hat gute Gründe

VON SABINE RÜCKERT

[…]

Strate macht etwas ganz anderes. Er erhebt den Vorwurf der Rechtsbeugung – also einer schwerwiegenden Entfernung vom Recht –, vor allem gegen den Vorsitzenden Richter jener 7. Strafkammer, die Mollath verurteilt hat. Der Grund: Mollaths Rechte sollen ganz bewusst mit Füßen getreten worden sein. Strate stützt seinen Antrag damit auf einen absoluten Wiederaufnahmegrund. Erfolg hat das normalerweise nicht, weil einfache Rechtsfehler noch kein Verbrechen der Rechtsbeugung sind. Hier sieht die Sache anders aus.

Vorausgesetzt, Strate hat die Akten vollständig und zutreffend ausgewertet – dann beschreibt sein 140-seitiger Schriftsatz eine Schande für die bayerische Justiz. Dem Beschuldigten sind offenbar sowohl während der Ermittlungen als auch im weiteren Verfahren die elementarsten Rechte vorenthalten worden: Sein Recht auf Gehör wurde missachtet, sein Recht auf einen ihm verpflichteten Verteidiger und auch sein Anspruch auf ein korrekt besetztes Gericht. Über den Angeklagten Mollath wurde einfach hinwegprozessiert: Was er sagte, verhallte ungehört. Was er beantragte, wurde vergessen. Was er schrieb, wurde (vermutlich ungelesen) abgeheftet. Offenbar erschien der durch seine Krankheit überaus misstrauische, schwierige und aufsässige Mann den Richtern nur noch als Nervensäge, deretwegen sich niemand an die Gesetze halten muss.

Zum Beispiel in der Verteidigerfrage: Gustl Mollath wird ein Pflichtverteidiger bestellt, dem er nicht vertraut, den er von Anfang an ablehnt und der seinerseits keinerlei Aktivitäten im Sinne des Mandanten entfaltet. Mollaths Anträge, diesen Anwalt zu entpflichten, lehnt das Gericht ab, die Beschwerden werden verworfen oder dem Beschwerdegericht gar nicht erst vorgelegt. Aber auch die Bemühungen des Verteidigers, seinerseits vom Mandat für den querulatorischen Mollath entbunden zu werden, führen zu nichts. Durch den Willen der Richter bleiben die beiden zusammengeschweißt wie siamesische Zwillinge. Selbst als der Verteidiger mitteilt, er fühle sich von seinem Mandanten persönlich bedroht, reagiert das Gericht nicht. Dabei kommt der Rechtsanwalt jetzt sogar als Zeuge für die Gefährlichkeit des eigenen Mandanten infrage, was einen unüberbrückbaren Interessenkonflikt bedeutet.

[…]

[ZEIT Nr. 10, 28.2.2013, S. 12]

http://www.zeit.de/2013/10/Mollath-Prozess-Wiederaufnahme/komplettansicht

Wie konnte die bayerische Justiz so werden?

Lauschen wir der Regierungserklärung von Frau Dr. Beate Merk vom 15.10.2012, dann erfahren wir es:

[…]

Von den Bürgerinnen und Bürger in Bayern sind 70 % mit der Justiz zufrieden. Und alle – Bürger, Rechtsanwälte und Unternehmen – sind sich in einem einig: die Bayerische Justiz ist neutral und objektiv.

Zwei Erkenntnisse sind besonders bemerkenswert:

 Je enger der Kontakt der Menschen mit der bayerischen Justiz, desto besser die Bewertung.

 Und für die überwiegende Mehrheit der Unternehmen ist die Justiz ein wichtiger Standortfaktor.

[…]

Sozialtherapie

Es ist Aufgabe des Strafvollzugs, alles zu unternehmen, damit Straftäter sozialverträgliches Verhalten lernen. Es liegt in unser aller Interesse, dass der Straftäter von heute ein gemeinverträglicher Nachbar von morgen wird! Damit rede ich nicht einem Kuschelvollzug das Wort. Im Gegenteil: Der Bayerische Strafvollzug – dazu zählen auch alle Resozialisierungsmaßnahmen – ist für seine harten Anforderungen bekannt. Und so muss das bleiben. Aber jede Investition in Resozialisierungsmaßnahmen ist eine Investition in ein Mehr an Sicherheit für die Gesellschaft.

Deswegen haben wir zusätzlich zu den bereits vorhandenen 217 Therapieplätzen weitere 98 Plätze speziell für Gewaltstraftäter geschaffen.

Bis Ende des Jahres 2013 werden weitere 70 Therapieplätze für Gewaltstraftäter dazu kommen (wenn das Hohe Haus unsere Haushaltsanmeldung beschließt).

Hier geht es nicht um ein Wellnessprogramm für Täter. Wir investieren zwar in die Täter, schützen damit aber Opfer und Gesellschaft.

 

Auffassung des BVerfG

Wir erliegen nicht dem Bild des Bundesverfassungsgerichts, dass wirklich jeder Täter geläutert, wieder gut werden kann!

Das ist gerade nicht die Realität. Es gibt extrem gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter, deren Gefährlichkeit man selbst mit intensivster Betreuung in jahrelangem Strafvollzug nicht auf ein Maß reduzieren kann, das für die Allgemeinheit zumutbar wäre.

Und es gibt auch Straftäter, die eine Therapie ablehnen, weil sie sich mit ihrer Straftat nicht auseinander setzen wollen. Dennoch sind solche gefährlichen Straftäter mit einem evidenten Risiko für die Bevölkerung zu entlassen.

 

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Diese Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unseren Bürgerinnen und Bürgern nicht zu vermitteln, denn die Entscheidung wird ihrem Bedürfnis nach Sicherheit nicht gerecht.

Das bedeutet für mich: Ich will alles tun, um unser Sicherheitsnetz so dicht zu weben wie möglich. Dazu gehört die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Die gerade keine Alternative zur Haft ist oder zur Sicherungsverwahrung. Sondern als zusätzliche Sicherheit bei der Führungsaufsicht eingesetzt wird, wenn nichts anderes übrig bleibt, als den Täter zu entlassen.

http://www.beate-merk.de/uploads/media/2012-10-15_Regierungserkl%C3%A4rung.pdf#page=12

[S.6, S. 10ff.]

 

Sie ist nämlich eine Sicherheitspolitikerin, und da hält man nicht viel vom BVerfG, das beim Wegsperren nur stört.

Hier die Beschwerde von Rechtsanwalt Strate gegen die ermittlungsverweigernde Staatsanwaltschaft:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschwerde-StA-Augsburg-2013-02-27.pdf

Und hier der Blogbeitrag von Oliver García zur Verfahrenseinstellung:

27. Februar 2013

Fall Mollath: Staatsanwaltschaft Augsburg – Si tacuisses!

Oliver García

Wer glaubte, die bayerische Justiz könnte im Zusammenhang mit dem Fall Mollath nicht noch tiefer sinken, sieht sich nun eines Besseren belehrt. Die Staatsanwaltschaft Augsburg teilte heute mit, daß sie nach Prüfung der von Mollaths Rechtsanwalt Gerhard Strate Anfang Januar 2013 eingereichten Strafanzeige gegen den Richter am Amtsgericht Armin Eberl und den psychiatrischen Gutachter Klaus Leipziger “keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten der angezeigten Personen” sehe.

http://blog.delegibus.com/2013/02/27/fall-mollath-staatsanwaltschaft-augsburg-si-tacuisses/

Zur Fortsetzung geht es hier:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/07/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia-ii/

 

Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie IX

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/04/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-viii/

Trauriger Höhepunkt des Urteils gegen Gustl Mollath ist naturgemäß die gerichtliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Klaus Leipziger. Daß dieses Gutachten den Mindestanforderungen, die an eine solche Expertise zu stellen sind, mangels Untersuchung und Exploration nicht genügt, daß seine Wahndiagnose wegen fehlenden Realitätschecks eine subjektive Zuschreibung ist, sein Befund einer Progredienz dieses Wahns keine Faktenbasis hat und die hieraus abgeleitete Gefährlichkeitsprognose weder psychiatrisch noch kriminologisch fundiert ist, habe ich bereits hier erörtert:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-v/

Ein Kollege von Dr. Klaus Leipziger, der Psychiater Thomas H., ist wegen identisch substanzloser Wahn-Zuschreibung unter Verletzung der Neutralitätspflicht eines Psychiaters zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten verurteilt worden. Er hatte im Auftrag der zuständigen Behörde, deren Erwartung punktgenau erfüllend, vier wegen Verfolgungseifers nach einem Regierungswechsel von SPD zu CDU in Ungnade gefallene hessische Steuerfahnder für dauerhaft dienstunfähig erklärt [Hervorhebungen von mir]:

VG Gießen Berufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsdatum: 16.11.2009
Aktenzeichen: 21 K 1220/09.GI.B
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 22 HeilBerG HE, § 25 S 1 ÄBerufsO HE

Standesrechtliche Verstöße eines Arztes durch fehlerhafte Gutachtenerstellung in Zwangpensionierungsverfahren

Leitsatz
§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz; § 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte und Ärztinnen in Hessen

Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

[…]

Seit dem Jahre 2004 erstellt er als gutachtlich tätiger Psychiater wöchentlich Gutachten für das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in A-Stadt. Seine Vergütung „für nervenärztliche Gutachten mit Untersuchung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere im Rahmen des Opferentschädigungs-Gesetzes“, wird seither gemäß einer Vereinbarung mit dem vorbezeichneten Amt „pro abgewickeltem Gutachtenauftrag mit 350,00 Euro (plus Steuer) pauschal vergütet“. Auf dieser Basis steht er dem Amt auch für die Begutachtung von Lehrern und für Aktengutachten zur Verfügung […]. Nach eigenen Angaben begutachtet er regelmäßig an einem Tag der Woche drei Personen (Probanden), welche vom Amt jeweils für 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geladen werden. Nach seinen Angaben fertigt er anschließend an demselben Tage zu Hause die schriftlichen Gutachten.

[…]
Die Definition des Begriffs „Wahn“ (abgeleitet aus dem griechischen Wort „Paranoia“) bedeutet in der Fachliteratur eine Abweichung in der privaten Wirklichkeitsüberzeugung von der Realität („die Wahnwirklichkeit ist nicht die Realität“).

Weshalb der Gutachter von vornherein die vom Probanden geschilderten Ereignisse – insofern kann jeweils auf Abschnitt I seiner Gutachten mit den Angaben der jeweiligen Probanden zurückgegriffen werden – für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, ist an keiner Stelle des Gutachtens dargelegt und erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang.

Die entsprechenden fachlichen Fehler finden sich gleichermaßen in den Gutachten betreffend M und R.

Im psychischen Untersuchungsbefund (Seite 7 des Gutachtens) betreffend M ist ebenfalls dargestellt, es finde sich kein Anhalt für psychotisches Erleben. Lediglich auf die vom Gutachter so gesehene „äußerste“ Einengung der „Gedankenwelt“ des Probanden auf das ihm „vermeintlich zugefügte Unrecht“ wird die Schlussfolgerung des Beschuldigten gestützt, „seine diesbezüglich gewachsenen Überzeugungen müssen als paranoid-querulatorisch bezeichnet werden“. Dies ist offensichtlich nicht logisch aus dem Gutachten ableitbar.

[…]
Bei den drei Gutachten des Beschuldigten, in welchen eine paranoide (wahnhafte) Entwicklung bzw. – bei R – von „partiell paranoiden Symptomen“ diagnostiziert wird, hat der Beschuldigte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen den Grundsatz verletzt, dass ein Gutachter – insbesondere bei einer einmaligen kurzen Begegnung – immer in Erwägung ziehen muss, dass die Angaben des Probanden auch der Realität entsprechen können. Auch bei den wunderlichsten Behauptungen hat nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen der zur Neutralität verpflichte Gutachter die Angaben als eine auch mögliche Realität zumindest in Erwägung zu ziehen. Dies hat unbedingt im Gutachten zum Ausdruck zu kommen. Eine entsprechende Erwägung findet sich in den Gutachten des Beschuldigten nicht, so dass davon auszugehen ist, dass er die ihm obliegende Neutralitätspflicht verletzt hat.

[…]
Wörtlich äußert der Gutachter dazu: „Paranoid würde bedeuten, dass es sich um eine wahnhafte, nicht der Realität entsprechende Wahrnehmung und Erlebnisverarbeitung handelt.“ Dieser Eindruck hat sich aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für das Gericht verfestigt, wobei davon auszugehen ist, dass der Gutachter auch dem von ihm mehrfach hervorgehobenen „Medienverhalten“ der Probanden, welches ihm bereits bei Erstellung der Gutachten bekannt war, wie er dargelegt hat, Krankheitswert beigemessen hat. Auf die entsprechende Frage des Gerichts hat er in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Probanden im Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits jahrelang Öffentlichkeitsarbeit betrieben hatten, wobei nichts herausgekommen sei, was für ihre Annahme spreche. Dass sie die Sache dennoch weiterverfolgten, zeige, dass bei ihnen nicht rationale Überlegungen führend seien, sondern das Anliegen, etwas aufzudecken, wo es vielleicht nichts mehr aufzudecken gebe. Diese Einlassung des Beschuldigten ist nicht geeignet, den im Sachverständigengutachten in diesem Zusammenhang festgestellten Mangel der Verletzung des Neutralitätsprinzips durch den Beschuldigten, der nicht einmal hypothetisch in Erwägung ziehe, dass die Angaben der Probanden auch teilweise oder ganz der Realität entsprechen könnten, auszuräumen.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/bm8/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE090003516:juris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl

Man sieht, die Bilder gleichen sich: ein gewohnheitsmäßig für eine Behörde am Fließband gutachtender Psychiater hält die Berichte von kaltgestellten Steuerfahndern über Mobbing, demütigende Versetzungen, zermürbende Unter- bis Nicht-Beschäftigungen, politische Einflußnahmen u.ä. für wahnhaft, weil dergleichen in Behörden ja nicht stattfinden kann.

Der Dumpingpreis von 350,- Euro pro Gutachten rechnet sich, wenn für jede Exploration maximal zwei Stunden angesetzt werden, an einem Tag der Woche drei Explorationen stattfinden und danach, noch am selben Tag, textbausteinmäßige Standardgutachten, wie hier, im Interesse des Auftraggebers verfaßt werden, was Folgeaufträge generiert. 1.050,- Euro Einkommen für diesen einen Tag pro Woche garantieren bereits eine auskömmliche Existenzgrundlage für einen Freiberufler. Was dann sonst noch an Aufträgen hereinkommt, trägt zum ökonomischen Erfolg bei.

Ein gewohnheitsmäßig für die Justiz arbeitender Psychiater im Maßregelvollzug hält Vorwürfe der Steuerhinterziehung nebst Bankenbeihilfe durch den ihm überstellten ›Probanden‹ für wahnhaft, weil die Staatsanwaltschaft auf dessen entsprechende Strafanzeige hin die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt hat. Denn dann kann ja auch nichts dran sein an diesen Vorwürfen, die seinerzeit massenhaft begründet waren, wie jedem schlichten Zeitungsleser bekannt war. Und wenn ein Gericht eine Unterbringung auch nur in Erwägung zieht und ein Gutachten anfordert, dann meldet sich eine Autorität zu Wort, die ein Sicherheitsbedürfnis formuliert, dem der Maßregelvollzug als Vollstreckungsinstanz der Justiz ohnehin verpflichtet ist. Maßregelvollzug und Justiz sind eine Einheit: beide arbeiten einander zu, und in durchgängig konservativ regierten Ländern orientieren sich beide in ihrem Handeln an dem Hardlinertum ihrer Einstellungs-, Ernennungs- und Beförderungsinstanzen. So werden nach Jahren der Kooperation identifikatorische Prozesse ausgelöst, die schleichend die Neutralitätspflicht eines auch gutachterlich tätigen Psychiaters im Maßregelvollzug aushöhlen und bis zur Unkenntlichkeit unterminieren.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Professoren an Universitätskliniken spielen regelmäßig in einer anderen Liga, selbst in Bayern. Es war ausgerechnet ein bayerischer Forensikleiter, der die hessischen Steuerfahnder rehabilitierte, die das Land Hessen aktuell vor dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Schadensersatz verklagen [Hervorhebungen von mir]:

Deshalb hat das Gericht im Vorfeld der Prozesseröffnung den renommiertesten Obergutachter Deutschlands eingeschaltet, der die Beamten erneut untersucht hat: Norbert Nedopil, Chef der forensischen Psychiatrie des Universitätsklinikums München. Die jeweils gut 50 Seiten umfassenden Gutachten des Experten über die Fahnder liegen Capital vor.

Nedopils Fazit: Die Paranoiadiagnose ist nicht nachvollziehbar. Bei Schmenger etwa seien “keine Anhaltspunkte festzustellen, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen”. Eine solche Störung, wie sie laut Gutachter der Finanzverwaltung vorliegt, “bestand weder damals noch jetzt”, so der Obergutachter. Sämtliche Vorwürfe Schmengers – Mobbing, politischer Druck, grundlose Versetzungen, der Stopp von Ermittlungen gegen Großbanken – seien zu Unrecht als Realitätsverlust bewertet worden. Die vernichtende Diagnose Paranoia habe der Arzt des Landes Hessen nicht ansatzweise schlüssig belegt.

Auf Seite 51 des Gutachtens kommt Nedopil zu einem Ergebnis, das die Landesregierung unter Ministerpräsident Volker Bouffier in größte Erklärungsnöte stürzen und zu hohen Schadensersatzansprüchen der Fahnder führen kann: “Daher bestand aus psychiatrischer Sicht keine medizinische Voraussetzung für eine anhaltende Dienst- oder Teildienstunfähigkeit.” Genau mit dieser Behauptung waren die vier Steuerfahnder von der hessischen Finanzverwaltung zwangspensioniert worden – der letzte 2009, im Alter von gerade einmal 39 Jahren. Sein Name: Marco Wehner.

http://www.capital.de/steuern-recht/:Paranoia-Affaere–Wie-der-Staat-unbequeme-Steuerfahnder-kaltstellt/100049235.html?p=1

Wie sehr die bayerische Forensik sich als verlängerter Arm der Justiz begreift, und sich dabei von Recht und Gesetz, soweit überhaupt vorhanden, entfernt: davon handelt der folgende notwendige Exkurs.

Gustl Mollaths Odysse nach der Festnahme vom 27.2.2006 begann bereits mit einem Rechtsbruch; die Polizeibeamten, die ihn auf der Grundlage einer vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126 a StPO verhafteten, brachten ihn umstandslos sofort in die Forensik des Klinikums am Europakanal in Erlangen, nachdem sie sich zuvor telefonisch mit einer dort arbeitenden Ärztin, nicht aber mit Staatsanwaltschaft und Gericht, abgestimmt hatten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-02-27-Mollath-Verhaftung.pdf

Das wäre etwa so, als ob Polizeibeamte einen aufgrund eines Haftbefehls Festgenommenen direkt im Gefängnis abliefern würden. Es muß von Polizeibeamten erwartet werden können, daß sie die Strafprozeßordnung kennen. Danach besteht Anspruch darauf, unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt zu werden, der den Haftbefehl verkündet, den Beschuldigten vernimmt und ihn über seine Rechte belehrt, §§ 115, 115a StPO – diese Vorschriften gelten analog für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a Abs. 2 StPO).

Es sind elementare Rechte, die sogar, explizit für den entsprechenden Fall der vorläufigen Festnahme ohne Haftbefehl, Verfassungsrang haben:

Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes

Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

Die Chronologie auf der gustl-for-help-Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und so ist es nur zu hoffen, daß diese Eintragung nicht den ersten Kontakt Mollaths mit einem Richter nach seiner Festnahme beschreibt:

2006-03-17 Das Amtsgericht Bayreuth erlässt einen Unterbringungsbefehl an das BKH Bayreuth und ersucht um Aufnahme von Gustl Mollath zum Vollzug der einstweiligen Unterbringung.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Denn das würde bedeuten, daß Gustl Mollath siebzehn Tage lang völlig entrechtet und rechtsstaatswidrig der Freiheit beraubt worden war.

Diese Zeit wußte der psychiatrische Komplex jedenfalls zu nutzen.

Schon im Juli 2004 hatte der Leiter der Forensik in Erlangen, Dr. Michael Wörthmüller, den erfolglosen Versuch unternommen, den zur Anfertigung eines psychiatrischen Gutachtens zwangsweise in seiner Einrichtung untergebrachten Gustl Mollath in eigener Machtvollkommenheit an Dr. Klaus Leipziger, Leiter der Forensik in Bayreuth, zu überstellen (ohne zu bedenken, daß Gutachterauswahl sowie Unterbringungsanordnung gemäß § 81 StPO nur dem Gericht zusteht).

Nachdem er sich selbst, überaus verschwommen formulierend, am 1.7.2004 hinsichtlich der Gutachtenerstellung für befangen erklärt hatte:

Befangenheitserklärung Dr. med Wörthmüller [PDF-Datei]

und diese Befangenheitserklärung unter Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung zum Nachteil Mollaths erst am 5.7.2004 dem Amtsgericht zugefaxt hatte, teilte er dem Amtsgericht am 5.7.2004 mit, wie er, ohne Rechtsgrundlage, weiter zu verfahren gedenke:

Sehr geehrter Herr Richter Eberl,

um eine kurzfristige Bearbeitung des bereits eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach § 81 StPO zu ermöglichen, habe ich Herrn Dr. Leipziger vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angesprochen, der sich bereit erklärte, den Gutachtensauftrag und Herrn Mollath kurzfristig zu übernehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, könnte der Angeklagte somit bereits in den nächsten Tagen dorthin überstellt werden, so dass eine wesentliche Verzögerung der Erledigung des Gutachtensauftrages vermieden wird.

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Damals hatte die Übernahme und die Überstellung des Objekts Mollath an das BKH Bayreuth an Dr. Leipziger im angenommenen und sich zu eigen gemachten Interesse der Justiz nicht geklappt.

Im Jahr 2006 werden die Telefondrähte zwischen Wörthmüller, Leipziger und den von ihnen mit der Organisation beauftragten Bezirken Mittel- und Oberfranken geglüht haben, um diese flotte Verschubung zu veranlassen:

2006-02-27 – 2006-03-02 Unterbringung von Gustl Mollath im BKH Erlangen.

2006-03-02 – 2006-04-24 Unterbringung im BKH Bayreuth.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Nun ist der Maßregelvollzug zwar ein weitgehend rechtsfreier Raum (so etwas wie eine Untersuchungshaftvollzugsordnung, die die Rechte der Untergebrachten definiert, existiert in vielen Ländern nicht); aber der Ort des Vollzugs einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126 a StPO bzw. einer vom Gericht rechtskräftig angeordneten Unterbringung im Maßregelvollzug unterliegt nicht ärztlicher Willkür, sondern ist verbindlich in den Vollstreckungsplänen der Länder geregelt.

Heimatnähe zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen ist jeweils das oberste Prinzip zur Bestimmung des Vollstreckungsorts. Das sah auch der für Bayern im Jahr 2006 geltende Vollstreckungsplan des Justizministeriums vor, an den die ausführenden Bezirke, und damit die von den Bezirken angestellten Ärzte, gebunden waren:

4431 – VII a – 9384/2005

Vollstreckungsplan

für das Land Bayern

(BayVollstrPl)

in der Fassung vom

1. Januar 2006

[…]

19

Einstweilige Unterbringung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

 

(1) Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a StPO) sowie der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63 StGB, 7 JGG) oder in einer Entziehungsanstalt (§§ 64 StGB, 7 JGG) richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs – AGSGB – vom 10. August 1982 (GVBl S. 514), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 541). Dort ist bestimmt:

Abs. 1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung zu vollziehen.

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Auch hieraus geht bereits hervor, daß die auf dem kleinen Dienstweg (Telefonat zwischen Polizei und der Forensik in Erlangen) organisierte „Unterbringung“ von Gustl Mollath rechtswidrig war: ein Ersuchen der Vollstreckungsbehörde bzw. des bei einstweiligen Anordnungen zuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth lag nicht vor.

Abs. 2) Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich zuständig. Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet, in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.

[…]

(2)

e) Örtlich zuständig sind:

[…]

ee) im Bezirk Mittelfranken für Verurteilte, die in Ansbach, Schwabach und dem in Nürnberg südlich der Pegnitz gelegenen Stadtgebiet, in den Landkreisen Ansbach, Neustadt a. d. A. – Bad Windsheim, Roth, Weißenburg –Gunzenhausen sowie im Landkreis Fürth in Gutsberg, Roßtal und Stein wohnen, das Bezirksklinikum Ansbach

und für Verurteilte, die in Erlangen, Fürth und dem übrigen Stadtgebiet von Nürnberg, in den Landkreisen Erlangen – Höchstadt und Nürnberger Land sowie in dem übrigen Gebiet des Landkreises Fürth wohnen, das Klinikum am Europakanal in Erlangen,

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Danach war Erlangen zuständig und eine freihändige Verlegung nach Bayreuth nicht indiziert, zumal sie, jedenfalls theoretisch, den Kontakt mit dem Verteidiger erschwerte. Es ist auch kein – im übrigen in der Strafvollstreckungsordnung nicht geregelter – sachlicher Ausnahmegrund für diese Verlegung zu erkennen: die Befangenheit von Dr. Wörthmüller erstreckte sich lediglich auf seine Fähigkeit, ein Gutachten über den Probanden zu erstellen, hinderte ihn aber nicht daran, den vorläufig untergebrachten Gustl Mollath in seiner Einrichtung zu verwahren, in der zudem, wie sich aus dem Telefonat der Polizei mit einer Ärztin der Forensik in Erlangen ergeben hatte, hinreichende Aufnahmekapazität bestand. Wie im Fall fehlender Kapazitäten vorzugehen ist, ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan ebenfalls nicht.

Rechtswidrig war die Verlegung auch deshalb, weil es nahezu ausgeschlossen werden kann, daß es zu der erforderlichen Anhörung der Vollstreckungsbehörde (hier: des Gerichts) gekommen war [Hervorhebung von mir]:

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Abs. 3) Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. Die Vollstreckungsbehörde ist zu hören.

 

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Dr. Wörthmüller hat die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal zeitnah, sondern erst zwei Wochen später, über die bereits erfolgte Verlegung informiert:

2006-03-17 Dr. Wörthmüller (der sich bereits für befangen erklärt hatte) schreibt an die Staatsanwaltschaft, dass Gustl Mollath 2006-02-03 nach Bayreuth verlegt worden sei.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Was in Bayreuth unter Leitung von Dr. Leipziger geschah, läßt sich nur als komplette Entrechtung eines Menschen bezeichnen: dort wurde nämlich der – nur anfänglich erfolgreiche, aber letztlich gescheiterte, und damit ersichtlich von Anfang an unbegründete –  Versuch unternommen, Gustl Mollath unter Betreuung zu stellen. Und zeitgleich darauf hingewirkt, den nur vorläufig Untergebrachten in die für Bayern zentrale Hochsicherheitsforensik des BKH Straubing abzuschieben, in eine Einrichtung, in die Gustl Mollath auf keinen Fall hineingehörte.

Sollte die Einrichtung einer Betreuung das »schwache Gutachten« (Heinz Westenrieder) von Dr. Leipziger stützend flankieren? Sollte die Zwischenschaltung eines Betreuers den Klinikbetrieb vor Eingaben des schreibfreudig-renitenten, auf Recht und Gesetz pochenden, Gustl Mollath schützen, der Anlaß genug hatte, sich um seine Vermögensinteressen zu kümmern und gegen die ihn seit drei Jahren massiv treffenden Ungerechtigkeiten vorzugehen? Sollte verhindert werden, daß er sich effektiv gegen die bereits erfolgte und die bevorstehende weitere Verlegung wehren konnte? Sollten seine Versuche, Gerichte, Behörden und Öffentlichkeit über unhaltbare Zustände in der bayerischen Forensik zu unterrichten, unter Verweis auf eine ›Entmündigung‹ diskreditiert werden? Sollten Vorbereitungen für eine spätere Zwangsmedikation über die ›Betreuerlösung‹ getroffen werden?

Man weiß es nicht. Sachliche Gründe für dieses Vorgehen sind jedenfalls nicht zu erkennen. Das entsprechende Gutachten zur Erreichung einer Betreuung fertigte nicht der Chef, sondern auftragsgemäß sein Oberarzt Dr. Zappe an.

2006-04-05 Dr. Zappe (BKH Bayreuth) erstellt ein Gutachten zu Lasten von Gustl Mollath

2006-04-07 Das Amtsgericht Bayreuth beschließt eine einstweilige Anordnung einer Betreuung von Gustl Mollath durch die Betreuungsstelle der Stadt Straubing, befristet bis 2006-10-06.

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Schon am 5.4.2006 war dem Bezirkskrankenhaus Bayreuth also bekannt, daß Gustl Mollath nach Straubing verbracht werden würde: und trotzdem wurde in aller Eile beim ›Hausgericht‹ Bayreuth noch rasch eine einstweilige Anordnung erwirkt, die es Gustl Mollath erschwerte, seine Interessen zu vertreten. Selbst wenn es eine Betreuungsanordnung ohne Einwilligungsvorbehalt (danach bedarf es zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen des Betreuten der Zustimmung seines Betreuers)  gewesen wäre: welcher Adressat nimmt denn die Eingaben eines unter Betreuung stehenden Menschens ernst?

Der Psychiater Dr. Friedrich Weinberger, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert hat, und der Psychiater Prof. Klemens Dieckhöfer, der die Gutachten Kröber und Pfäfflin methodenkritisch analysiert bzw. zerlegt hat), faßten die Lage am 20.6.2012 u.a. so zusammen:

5.4.2006: Dr. Leipziger, OA Dr. Zappe und ein weiterer Klinikarzt beantragen mit einem dreiseitigen  Schreiben Betreuung für Mollath, begründen sie mit seinem Wahn, ohne diesen näher auszuweisen.

7.4.2006: OA Zappe bittet (nochmals?) das Amtsgericht Bay­reuth „um schnells­tmögliche Errichtung einer Betreuung.“ Amtsrichterin Schwarz ordnet sie an.

24.4.2006: Verlegung Mollaths vom BKH Bayreuth ins „Hochsicherheits-BKH Straubing“.

4.7.2006: Mollath erfährt, daß sein Haus versteigert werden soll. Er bittet Amtsrichterin Schwarz, dies zu verhindern.

10.10.2006: Schreiben Mollaths:  „Als ich mich gegen die unglaublichen Zustände in der Anstalt von Dr. Leipziger (BKH Bayreuth) versuchte zu wehren, ließ der mich in einem Schnellverfahren  … einfach ent­­mündigen…“

18.10.2006: M. schreibt, er habe „heute erfahren, daß meine Entmündigung am 6.10.2006 geendet hat.“ Von dem von Amtsrichterin Schwarz bestellten „Berufsbetreuer, RA Ralph Gebessler… konnte ich mit Müh und Not er­reichen, daß er  2 mal à  17 + 20 Minuten mit mir gesprochen hat. Was er ‚für mich’ in die Wege geleitet hat, wollte er nicht genauer kundtun.

26.9.2007: Gutachten Dr. Simmerls.

4.12.2007: Die Ex-Frau ersteigert Mollaths Haus.

http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/debatte-im-rechtsausschus-des-bayerischen-landtags-zum-fall-gustl-mollath/#ftn12

Dies alles geschah auf der Basis eines vorläufigen psychiatrischen Fern-Gutachtens, das wiederum auf der Annahme beruhte, daß dem Probanden die in zwei Anklageschriften niedergelegten Tatvorwürfe nachgewiesen werden könnten.

Demgegenüber wird in dem Eilantrag des BKH Bayreuth an das Amtsgericht nicht der geringste Zweifel daran gelassen, daß die zur Wahl gestellten vorläufigen Diagnosen endgültige seien, die zugleich gravierende Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit hätten.

Zitat des Psychiaters Dr. Hans Simmerl aus seinem Gutachten vom 26.9.2007, S. 2f., mit dem er nach Exploration des Gustl Mollath das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung verneinte und dem Probanden volle Geschäftsfähigkeit zuerkannte:

In einem Schreiben der Forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 05.04.2006 wird bei Herrn Mollath ein “paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, zumindest  aber eine wahnhafte Störung mit paranoiden Inhalten” diagnostiziert. Die Störung führe dazu, dass sich der Betroffene im Umgang mit anderen Menschen unbegründet bedroht fühle u. den Kontakt verweigere. Im Rahmen der paranoiden Verkennung der Wirklichkeit sei Herr Mollath nicht dazu in der Lage seine Krankheit einzusehen oder die Notwendigkeit der Behandlung der Erkrankung begreifen zu können. Eine Betreuung wird für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Behandlung, sozialrechtliche  Angelegenheiten einschließlich  der Geltendmachung von Ansprüchen  u. Vermögensangelegenheiten, sowie gerichtliche Vertretung insbesondere auch strafrechtlicher u. sozialrechtlicher Vertretung für notwendig erachtet. Eine Anordnung einer Betreuung sei auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Er sei nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig.

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm#Ergebnisse%20des%20Mainkofener%20Gutachtens%20vom

[teilweise faksimilegestützt zitiert durch den Psychologen Dr. Rudolf Sponsel]

Es ist eher davon auszugehen, daß es gerade die freie Willensbestimmung Mollaths war, die aus Sicht der an einem personalunaufwendigen und störungsfreien Betriebsablauf interessierten Klinikleitung seine ›Entmündigung‹ erforderlich machte. Man kann getrost annehmen, daß das Amtsgericht Bayreuth nach Antrag entschied.

Dann allerdings bestand ein Anspruch des Angeklagten, die Hauptverhandlung vom 8.8.2006 zusammen mit seinem Betreuer zu bestreiten. Schaut man sich das Urteil von Otto Brixner an, so wird die zur Zeit der Hauptverhandlung bestehende Betreuung genauso wenig erwähnt wie eine Beistandschaft durch Mollaths Betreuer.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Das versteht sich auch von selbst: denn das betreuungsrechtliche Vorgehen der Klinikleitung gegen Mollath belegt die Voreingenommenheit des Gutachters Dr. Leipziger, dessen vorläufiges Gutachten zugleich das endgültige war.

Ob der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner wenigstens in die skandalöse Verlegung des Gustl Mollath in das Bezirkskrankenhaus Straubing (»erforderliche Anhörung der Vollstreckungsbehörde«) vorab einbezogen wurde? Immerhin liegt Straubing ca. 150 km von Nürnberg entfernt, was besondere Transport- und Verschubungsvorbereitungen zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich machte. Unabhängig von einer formal richtigen Organisation der Verlegung durch Dr. Leipziger und die beteiligten Bezirke: materiell widersprach sie dem gültigen Vollstreckungsplan. Sie lieferte Mollath an die furchtbarste Einrichtung aus, die die bayerische Forensik zu bieten hat:

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(2) Ergänzend gilt:

a) Unterzubringende mit besonders hohem Sicherungsbedarf können zum Vollzug der Unterbringung nach Absprache mit dem Bezirkskrankenhaus Straubing dort aufgenommen werden.

[…]

f)

[…]

Da die Klinik [BKH Straubing] als zentrale Einrichtung über keinen eigenen regionalen Einzugsbereich verfügt, bleibt die Aufnahmezuständigkeit der regionalen Bezirkskrankenhäuser und des Bezirkskrankenhauses Parsberg im Regelfall vorrangig bestehen. Eine Zuständigkeit des Bezirkskrankenhauses Straubing ist sowohl bei Direkteinweisungen als auch bei Verlegungen aus anderen Bezirkskrankenhäusern nur gegeben bei

aa) besonders sicherungsbedürftigen Personen, bei denen eine Entweichung wegen kombinierter Flucht- und Gemeingefährlichkeit mit den besonderen Sicherheitsvorkehrungen dieser Klinik verhindert werden muss,

bb) Personen, bei denen die hohe Gefahr besteht, dass sie während ihrer Unterbringung schwere körperliche Aggressionshandlungen gegen Personal oder gegen Mitpatienten begehen werden und bei denen deshalb aus

therapeutischen oder aus Sicherheitsgründen eine Aufnahme oder Verlegung in das Bezirkskrankenhaus Straubing notwendig ist,

cc) Untergebrachten, die Entweichungen oder Entweichungsversuche aus geschlossenen Stationen unter erheblicher Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen begangen haben,

dd) Beschuldigten, bei denen zur Beobachtung nach § 81 StPO aufgrund eines besonderen Sicherungsbedürfnisses die Aufnahme im Bezirkskrankenhaus Straubing erforderlich ist.

Eine Verlegung kann nach Absprache zwischen den Bezirkskrankenhäusern auch vorgenommen werden bei aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung untergebrachten

Personen, die in den regional zuständigen Bezirkskrankenhäusern oder im Bezirkskrankenhaus Parsberg nicht ausreichend therapiert werden können. Die

Zuständigkeit nach den Buchstaben aa) bis dd) hat Vorrang.

 

Nicht aufgenommen werden:

– Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, dass eine Unterbringung aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist,

– Untergebrachte, die nicht zu Aggressionshandlungen neigen, bei denen einer bestehenden Entweichungs- und Rückfallgefährdung unter den üblichen Sicherheitsausstattungen einer forensisch-psychiatrischen Station – gegebenenfalls unter Rücknahme von Vollzugslockerungen – ausreichend begegnet werden kann.

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Daß Gustl Mollath, der letztlich wegen einer einzigen Aggressionshandlung aus dem Jahr 2001, allein basierend auf der nicht objektivierbaren Aussage seiner verfeindeten Ex-Frau, verurteilt wurde, keine einzige der Bedingungen für eine Aufnahme in die Hochrisiko-Forensik von Straubing erfüllte, liegt auf der Hand. Daß es Dr. Leipziger dennoch gelang, Mollath dorthin abzuschieben, spricht sowohl für sachfremde Erwägungen und Machtmißbrauch als auch, im Gegenschluß, für eine nicht funktionierende fachaufsichtliche Kontrolle. Man muß sich schon sehr sicher fühlen, nicht gemaßregelt zu werden, wenn man derartig gegen rechtliche Vorgaben verstößt.

Mollath verbrachte mehr als drei Jahre in dieser Einrichtung, bevor er endlich als harmlos erkannt und wieder in das BKH Bayreuth überstellt wurde:

2006-04-24 – 2009-05-14 Unterbringung im BKH Straubing.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

19 (1)

Abs. 5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

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Christine Haderthauer, seit dem 30.10.2008 zuständige Ministerin, hat es bislang verstanden, als Verantwortliche für die Psychiatrie-Seite im Fall Gustl Mollath nicht wahrgenommen zu werden. Auf eine am 21.1.2013 gestellte Frage auf Abgeordnetenwatch:

Frage 3: Herr Mollath war wegen angeblicher Gemeingefährlichkeit in der Hochsicherheitsforensik Straubing. Ihm wird also direkt oder indirekt nicht nur gemeingefährlichkeit sondern ein Hochsicherheitsrisiko unterstellt. Wie konnte Sie diese Unterbringung zu lassen?

antwortete sie am 5.2.2013 in bewährter Politikermanier:

Die Entscheidung über die Frage, ob nach erfolgter Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung eine Unterbringung im BKH Straubing erfolgt, obliegt nach Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze dem jeweiligen Bezirk als Träger des Maßregelvollzugs. Derartige Entscheidungen fallen ohne die Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Der Maßregelvollzug in Bayern erfolgt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und wird durch unabhängige Besuchskommissionen sowie dem Anti-Folterausschuss der Europäischen Kommission als unabhängigem Gremium regelmäßig überprüft. Schikanöse und willkürliche Maßnahmen, wie sie von Ihnen geschildert wurden, sind meinem Haus als Fachaufsichtsbehörde nicht bekannt und wurden auch bei den Kommissionsbesuchen nicht beanstandet.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer

http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_haderthauer-512-11219–f369161.html#q369

[bitte scrollen]

Ist es vorstellbar, daß der im Beschwerdeschreiben bewanderte Gustl Mollath, der seine Schreiben breit streute und auf Weiterleitung an den richtigen Adressaten vertrauen konnte, den richtigen Adressaten, nämlich das Sozialministerium, kein einziges Mal erreicht haben sollte? Daß also der Schwarze Peter bei den Bezirksdirektoren hängen bleibt, die wiederum nur das ausführen, was die Forensikleiter veranlassen (schließlich verstehen die mehr von der Sache als Verwaltungsmenschen)?

Ob mit oder ohne Betreuer: Gustl Mollath war gleich zwei verurteilungswilligen unkontrollierten Systemen ausgeliefert, die es in der Hand haben, Menschen zu vernichten.

Der BGH ließ es unbeanstandet, daß Otto Brixner das fragwürdige Gutachten von Dr. Leipziger mit Leerformeln würdigte:

Dies legte der Sachverständige Dr. Leipziger für die Kammer überzeugend dar.

[S. 20]

Die Kammer schließt sich dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener kritischer Würdigung an.

[S. 25]

Eine eigene kritische Würdigung wird allerdings nicht verbalisiert; so fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein ohne Untersuchung und Exploration erstelltes Gutachten qualitativ überhaupt ausreicht, um die wahlweisen Diagnosen zu rechtfertigen.

Ob es sich überhaupt noch um ein Gutachten des Sachverständigen handelt, wenn er nahezu ausschließlich auf Beobachtungen Dritter über das Verhalten des zwangsweise für fünf Wochen in seiner Einrichtung Untergebrachten Bezug nimmt, um diesem dann pathologische massive Auffälligkeiten in der Affektivität zu bescheinigen (S. 22)? Der Gutachter selbst schildert lediglich zwei Begegnungen mit dem Probanden, wobei die erste vom 18.2.2005, bis auf die Ablehnung der Exploration, vollkommen unauffällig und unaggressiv verlaufen war (S. 20), während die zweite Begegnung vom 18.3.2005, nach vierwöchigem sinnlosen Zwangsaufenthalt nachvollziehbar, gereizter und lautstärker verlief, als wiederum eine Untersuchung abgelehnt wurde (S. 22).

Dann wird folgende Passage aus dem wiedergegebenen Gutachten:

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische  Erklärung biete,  dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn  der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 22]

ohne ein Minimum an Aufklärungswillen hingenommen: weder wird die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller verlesen noch gar dieser selbst als Zeuge zu einem etwaigen Realgehalt der von vorneherein, ohne Nachprüfung, nur für den Angeklagten logischen Erklärung vernommen – der BGH nimmt es ebenfalls hin. Mag sein, daß er durch die Falschdarstellung Brixners, Dr. Wörthmüller habe sich für befangen erklärt, »weil der Sachverständige von Nachbarn des Angeklagten privat auf dessen Zustand angesprochen worden war und er nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken wollte.« (S. 7) hat beeinflussen lassen – aber wie realistisch ist denn das von Brixner ersonnene Szenario? Wieso sollten sich Nachbarn des Angeklagten an den in Erlangen arbeitenden Psychiater wenden? Etwa, um sich über den „Verrückten“ zu beschweren?

Natürlich mußte Brixner befürchten, daß der Nachbar von Dr. Wörthmüller, der mit ihm über Mollath geredet hatte (dessen Namen, Beruf und dessen geschäftliche Verbindung zu den Ex-Mitarbeitern seiner Frau Mollath oft genug genannt hatte), Dr. Wörthmüller über den geschäftlichen Hintergrund von Mollaths Frau unterrichtet hatte. Und daß Dr. Wörthmüller als Zeuge etwas Ähnliches bekunden könnte, wie er es gegenüber der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG (Przybilla/Ritzer) in einem am 29.11.2012 erschienen Artikel tat:

Die SZ hat den Psychiater mit der Angabe des Justizministeriums konfrontiert, Mollath habe ihn in seinen angeblichen Wahn miteinbezogen. Und wohl deswegen als Gutachter abgelehnt. Der Gutachter antwortet darauf in unmissverständlicher Deutlichkeit: “Herr Mollath hat schon nachvollziehbare Gründe gehabt, mich als Gutachter abzulehnen.” Und mehr noch: Er habe sich ja aus eben diesen Gründen selbst für befangen erklärt.

Beliebige dritte Personen? Die einzige von Justiz und Ministerin bislang benannte dritte Person, eben der Psychiater, zählt sich selbst also nicht dazu. Er schildert den Grund für seine Befangenheit so: Bevor er als Gutachter vom Gericht in der Sache Mollath angefragt worden sei, habe es eine zufällige Begegnung mit Mollath auf der Straße gegeben, fast vor der Haustür des Psychiaters.

Mollath sei wohl auf der Suche nach dem Nachbarn des Psychiaters gewesen, einem Finanzanleger. Offenkundig, um mit diesem ins Gespräch über etwaige dunkle Geldgeschäfte in der Schweiz zu kommen, die womöglich nicht nur über die Nürnberger Filiale der Hypo-Vereinsbank abgewickelt wurden. Mollath sah den Finanzmakler darin verstrickt und zeigte ihn auch an. Und er wollte ihn wohl an diesem Tag selbst zur Rede stellen. So kamen er und der Gutachter ins Gespräch.

Als der Psychiater später dann ausgerechnet den Mann begutachten sollte, mit dem er aus schierem Zufall schon auf der Straße über einen möglichen Schwarzgeldkomplex geredet hatte, lehnte er dies ab. Umgekehrt lehnte Mollath den Gutachter ab – mit teilweise heftigen Worten. Er misstraute ihm zutiefst, schon wegen dessen räumlicher Nähe zu einem Finanzmakler. Schwarzgeldgeschäfte werden schließlich häufig unter guten Bekannten angeleiert.

Er kann Mollaths Misstrauen nachvollziehen

Der Psychiater trägt ihm diese Verdächtigung aber nicht nach. Dass Mollath ihm irgendwann sogar vorgeworfen habe, er könnte mit Schwarzgeldverschiebern gemeinsame Sache machen, habe er in dessen geschilderter Situation sogar verstehen können. Auch wenn er selbst niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe. Aber: Eine Nachbarschaft schaffe nun mal Vertraulichkeit, sagt der Psychiater, da habe er die gutachterliche Objektivität in der Tat nicht sicherstellen können.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/verfahren-gegen-gustl-mollath-der-dritte-mann-1.1536175

Naja, so ganz stimmt das auch nicht: Mollath hat den Finanzmakler-Nachbar von Dr. Wörthmüller nicht angezeigt. Und Dr. Wörthmüller hat sich nicht wegen des Gesprächs mit Mollath, sondern wegen seines anschließenden Gesprächs mit seinem Nachbarn über Mollath für befangen erklärt.

Befangenheitserklärung Dr. med Wörthmüller [PDF-Datei]

Nein, Brixner benutzt die Wörthmüller-Passage von Dr. Leipziger auf seine eigene Art und Weise:

Auch in der Hauptverhandlung hat sich – wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen – die wahnhafte Gedankenwelt vor allem in Bezug auf den “Schwarzgeldskandal” der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller, völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 25]

Zunächst überspielt er, daß die Behauptungen Mollaths über verschleierte Vermögenstransfers in die Schweiz zum Zweck der Steuerhinterziehung in keiner Weise überprüft worden waren, indem er die ›irrelevante‹ Frage offen läßt, ob Mollath nicht vielleicht doch von realen Vorgängen redet. Der Wahn manifestiere sich jedenfalls in der Art und Weise, wie er andere, so Wörthmüller – ebenfalls unüberprüft – mit dem Vorgang in Verbindung bringe.

Eigentlich spielen sich Brixner und Leipziger in diesem Verfahren die Bälle zu: in diesem Punkt allerdings begibt sich Brixner in offenen Widerspruch zum Gutachter (und der BGH bemerkt es nicht): Leipziger hatte die Einbeziehung Dritter als Beweis für die „Unkorrigierbarkeit“ des ja schon seit mindestens 2001 bestehenden Schwarzgeld-Wahns gewertet (S. 22), und explizit laut Urteil gesagt:

Aus den geschilderten Briefen und Äußerungen der Zeugen in der Hauptverhandlung entnehme er, der Sachverständige, dass das Wahnsystem des Angeklagten immer weiter ausgebaut werde.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Schließlich wäre es ohne einen Wahn schon seit 2001 nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit gekommen. Der Schwarzgeld-Wahn seit mindestens 2001 konnte somit nicht nonchalant dahingestellt bleiben, er war conditio sine qua non für die Unterbringungsentscheidung.

Sollte Brixner mit den weiteren ungenannten Personen, die in das Wahnsystem einbezogen werden, die Opfer der Sachbeschädigungen gemeint haben? Dann, und das müßte dem BGH doch auch eigentlich aufgefallen sein, setzte er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, die vom Bemühen getragen waren, ein handfestes Motiv Mollaths zu zimmern, um überhaupt einen Tatverdacht gegen den Angeklagten zu begründen.

Klipp und klar steht es im Urteil:

Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 01.02.2005 beschädigte der Angeklagte Fahrzeuge verschiedener Personen, die in irgendeiner Weise mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet waren, mit dem Scheidungsverfahren und im weiteren Sinne mit Vollstreckungsverfahren des Angeklagten zu tun hatten, indem er Reifen zerstach oder – in einem Fall – die Scheiben zerkratzte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 11]

Da ist kein Raum für „Wahn“, das sind die handfesten Motive des destabilisierten Jedermann, der mit Scheidung und der damit verbundenem existenziellen Vernichtung durch Zwangsvollstreckungen nicht fertig wird. Daß Brixner zur Etablierung dieses Motivs zu Sachverhaltsverfälschungen griff, und nicht nur in diesem Punkt, ist hier nachzulesen:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/

Dann kommt der nächste Pingpong-Wechsel. Von Dr. Leipziger, der seinen Ball kaum über das Netz bringt, stammt diese schwächliche Vorlage:

Bleibe der Angeklagte unbehandelt, könne keine Besserung eintreten, vielmehr dürften sich die Störungen verschlimmern. Daher sei ohne adäquate Behandlung zu befürchten, dass beim Angeklagten auch weiterhin psychotische Symptome ähnlichen Ausmaßes, wie bei den Taten, vorhanden seien und dann ähnliche Handlungen folgten wie geschehen. Da der Angeklagte bisher jegliche Behandlung abgelehnt habe, sei eine Besserung des Krankheitsbildes des Angeklagten nicht zu erwarten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S.25f.]

Brixner verwandelt mittels tückischem Schmetterballs zu Spiel, Satz und Sieg:

Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.

Zweifellos stellen die Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau [Anmerkung: ›festgestellt‹ hat er lediglich eine, die sich im Jahr 2001 ereignet hat] erhebliche rechtswidrige Taten dar.

[S. 26]

Und nun kommt das Unfaßbare: entgegen seinen eigenen Feststellungen zu den konkreten Sachbeschädigungen aufgrund von Zeugenaussagen (nur in einem Fall wurde die Sachbeschädigung erst nach Fahrtantritt bemerkt, ohne daß es zu einer Gefährdung kam) zont er die Aussage des POK Grötsch über den Gang der Ermittlungen zu einer Tatsachenfeststellung der überirdisch anderen Art hoch:

Auch die Sachbeschädigungen, deren einzelner Wert zwar jeweils relativ geringfügig war, stellen, was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, ebenfalls erhebliche rechtswidrige Taten dar, da durch die Tatausführung (nur geringe Stichbeschädigungen, langsames Entweichen der Luft aus den Reifen, die teilweise erst bei hoher Fahrgeschwindigkeit bemerkbar wurden) eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugbenutzers hervorgerufen wurde.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 26]

Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte zumindest wegen Straßenverkehrsgefährdung oder gar wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt werden müssen. Und letztlich sind noch nicht einmal die Sachbeschädigungen nachgewiesen worden…

Den Höhepunkt Brixnerschen Verurteilungsfurors bildet die freihändige Hochzonung der unspezifischen „Befürchtungen“ Leipzigers hinsichtlich zukünftiger Delinquenz des Angeklagten auf das Level, das juristisch für eine Unterbringung erforderlich ist. Brixner scheint eben über die richtigere psychiatrische Sachkunde zu verfügen:

Da vom Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung weitere derartige Taten zu befürchten sind und hierfür eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht und nicht lediglich die einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen, ist der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich und deshalb unterzubringen. Entscheidend ist dabei, dass der Angeklagte immer weitere Personen mit derartigen Taten überziehen wird, von denen er annimmt, dass sie gegen ihn vorgehen werden (z.B. die Sachverständigen Dr. Wörthmüller und Lippert), wobei ein persönliches Interesse oder eine persönliche Beziehung nicht zu bestehen braucht.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 26]

Diese Phantasieleistung läßt der BGH als Beweiswürdigung und Begründung für eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung durchgehen.

Und damals war er noch nicht einmal von gutsherrlichen Anwandlungen seines jetzigen Präsidenten beeinträchtigt, der erst seit 2008 amtiert.

http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH/komplettansicht

http://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-18-02-13-tolksdorf-waffen-facebook/

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/dienstgericht-des-bundes-richter-bgh-praesident-unabhaengigkeit/

Wer sich detailliert einlesen will, für den bietet sich diese Seite an:

http://blog.delegibus.com/2012/09/25/machtkampf-am-bgh-mein-personliches-schicksal-ist-unerheblich/

Und hier finden sich Originaldokumente:

http://www.strafverteidigerbuero-wuppertal.de/andrea_gross_boelting.html#page-content

[auf Dokumente klicken]

Brixner wußte genau, was er, im Schulterschluß mit einer von der Justiz und der Politik abhängigen bzw. ihr verpflichteten strafenden Psychiatrie, in identischer unkontrollierter Selbstherrlichkeit, tat:

Das Gericht schickte ihn auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie. „Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder heraus“, prophezeit Richter Brixner. „Der Einzige, der helfen kann, sind Sie selbst – indem Sie eine Behandlung annehmen.“

[Gudrun Bayer: Im Wahn verstrickt, Nürnberger Nachrichten, 9.8.2006]

Update (19.2.2013)

Gestern gab es eine Ergänzung auf der gustl-for-help-Seite, die meinen Beitrag auf das Grellste erhellt. Frau Haderthauer zur gefl. Kenntnisnahme – denn man kann sich nicht nur auf Berichte der Forensikleiter und von Menschenrechts-Kommissionen verlassen, will man wissen, wie es im eigenen Bereich wirklich zugeht. Ein unangemeldeter Besuch sei wärmstens empfohlen – vielleicht auch die Mitteilung der BVerfG-Entscheidungen aus dem Jahr 2010 zur fehlenden Grundlage von Zwangsmedikation im Maßregelvollzug an die Forensik-Leiter mit der Bitte um Beachtung?

2008-04-17 Gustl Mollath schreibt einen Brief an die Richter der Strafvollstreckungskammer Straubing. Er schildert die Vorgeschichte seiner Internierung und die schlimmen Umstände in der geschlossenen Psychiatrie Straubing.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html#p96

Hier der Direktlink zu Gustl Mollaths Schreiben:

http://www.gustl-for-help.de/download/2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Straubing.pdf

Update (20.2.2012):

Rechtsanwalt Gerhard Strate hat den Wiederaufnahmeantrag zugunsten von Gustl Mollath eingereicht. Der dort unter I. gegebene Überblick belegt, daß zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfand, die zu einer Aufgabenverteilung führte: die Staatsanwaltschaft behandelt die von ihr ab Dezember 2012 ermittelten neuen Tatsachen (also etwa die Ermittlungen zu dem Anruf des Vorsitzenden Richters am LG Otto Brixner bei der Finanzbehörde Anfang 2004 oder die zu der offensichtlich unechten Urkunde des von der Ehefrau nachträglich erwirkten und sehr nachträglich ›eingesetzten‹ Attests zu der angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001), und Rechtsanwalt Strate arbeitet – neben der Auswertung des HypoVereinsbank-Revisionsberichts und der Verfassungswidrigkeit der Totalbeobachtung von Mollath im Rahmen der Freiheitsberaubung durch Dr. Leipziger gemäß seiner Strafanzeige – die Inkompetenz von Dr. Leipziger und dessen Nachrednern sowie, das in erster Linie, die Rechtsbeugungen von Richter Otto Brixner heraus – die freilich gravierender sind als es nachträgliche Erkenntnisse, die dem Gericht unbekannt geblieben waren, jemals sein könnten.

Ich habe es nicht für möglich gehalten, daß eine derartige Gutsherrenart im Umgang mit der Strafprozeßordnung, ein derartiger Verurteilungsfuror, im Verein mit einer rechtsvergessenen und ihre Standards unterlaufenden justizhörigen Psychiatrie, möglich sein könnte. [Die Wiedergabe erfolgt ohne Fußnoten.]

Gerhard Strate:

I. Überblick

Das Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 3 StPO, des § 359 Nr. 5 StPO sowie des § 79 Abs. 1Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Es ist im Laufe des Verfahrens gegen Herrn Mollath zu schwerwiegenden Verletzungen gesetzlichen Rechts gekommen, mit denen elementare Gewährleistungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens missachtet wurden. Die Rechtsverletzungen geschahen allesamt sehenden Auges und mit Vorbedacht durch den damaligen Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Es handelte sich – das wird dargestellt werden können – um Fälle vorsätzlicher Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

So wurde

- sehenden Auges bei der Entscheidung über die Übernahme der ursprünglich beim Amtsgericht anhängigen Strafsache gegen Herrn Mollath durch das Landgericht die

gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angeschuldigten unterlassen; unter Verstoß gegen Art. 104 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und unter Verletzung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bayerischen Verfassung wurde nach der Festnahme des Herrn Mollath aufgrund eines vom Landgericht erlassenen Unterbringungsbefehls der Gesetzesbefehl missachtet, ihn unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, durch einen Richter über den Grund seiner Festnahme zu unterrichten; Gustl Mollath blieb fast drei Wochen in Haft, ohne überhaupt zu erfahren, weshalb; seine Eingaben, mit denen er sich insbesondere gegen die Arm- und Fußfesseln sowie gegen eine Beschneidung seines Rechts auf Hofgang wendete, wurden durch den Vorsitzenden der Strafkammer ignoriert und unbeschieden gelassen, seine wiederholt gegen den Unterbringungsbefehl eingelegte Beschwerde wurde ebenfalls ignoriert und nicht an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet (1),

- bis zum Schluss der gegen ihn gerichteten Verhandlung der mehrfach gestellte Antrag des Herrn Mollath auf Entbindung des gerichtlich bestellten Verteidigers ignoriert und unbeschieden gelassen, obwohl dieser Verteidiger Zeuge gegen seinen Mandanten war und deshalb nicht zugleich dessen Beistand sein konnte (2),

- durch den Vorsitzenden Richter der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Hauptverhandlung gegen Mollath eine Richterin seiner Wahl hinzugezogen, ohne dass zuvor die Gerichtsbesetzung durch einen Beschluss der Strafkammer festgelegt wurde (3).

Mit diesen Rechtsbeugungen, für die der damalige Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Verantwortung trägt, hat sich dieser Richter im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht. Diesem Wiederaufnahmegrund steht die Sperrwirkung des § 364 StPO (Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Straftat) nicht entgegen, da die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht erfolgen kann.

Herr Mollath wurde abgeurteilt, obwohl die Strafkammer zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der bei ihr rechtshängig gemachten Anklage wegen Sachbeschädigung eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hatte. Dies ist eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (4).

Weiterhin wird durch neue Beweistatsachen und neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dargetan werden, dass es sich bei der vom Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellten „paranoiden Wahnsymptomatik“ des Herrn Mollath tatsächlich um plausible Überlegungen eines normal denkenden Bürgers handelt, denen reale Geschehnisse und Anhaltspunkte zugrunde lagen (5 und 6). Dies gilt sowohl für das von ihm in Anzeigen und Eingaben an Behörden dargelegte System der Schwarzgeldverschiebung als auch für die von ihm angestellte Verknüpfung bestimmter Personen mit diesem System. Die Behauptung einer „paranoiden Wahnsymptomatik“ hatte für das Landgericht Nürnberg-Fürth einen hohen Preis: nämlich den Verzicht auf jedwede Aufklärung sowie eine wiederholte Verfälschung der aus der Akte ersichtlichen Tatsachen – und letztlich die Freiheit des Gustl Mollath.

Als eigenständiger Wiederaufnahmegrund, der sich auf § 79 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO stützt, wird außerdem geltend gemacht, dass die zeitweilige Unterbringung des Herrn Mollath in der Klinik für Forensische Psychiatrie beim Bezirkskrankenhaus Bayreuth in der Zeit vom 14.2.2005 bis zum 21.3.2005 auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung erfolgte, welche eindeutigen verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Auslegung des § 81 StPO widersprach (7). Die während dieser Zeit seiner Unterbringung an Mollath durch Ärzte, Pflegepersonal und Patienten angestellten „Beobachtungen“ durften weder dem Gutachten des Sachverständigen noch den Feststellungen des Gerichts zugrunde gelegt werden, da es sich bei diesen „Beobachtungen“ der Sache nach um verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO handelte.

Neben den bereits – im Zusammenhang mit der in diesem Wiederaufnahmegesuch erfolgenden Widerlegung der „paranoiden Wahnsymptomatik“ – angesprochenen Verfälschungen des aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnisses hat es in der schriftlichen Urteilsbegründung noch weitere gravierende Fehldarstellungen der dem Gericht aus den Akten anders ersichtlichen Faktenlage gegeben. Diese werde ich im jeweiligen Sachzusammenhang der nachfolgenden Darstellung ebenfalls aufzeigen. Sie werden herausgehoben als Exkurs bezeichnet und in den ansonsten fortlaufenden Text eingerückt. In einem abschließenden Kapitel werden diese Fehldarstellungen als mutwillige Verfälschungen des Sachverhalts nochmals zusammenfassend gewürdigt und als das Recht beugende weitere Amtspflichtverletzungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer (der die schriftlichen Urteilsgründe in Abwesenheit seiner Beisitzerin allein verfasst hat) dem Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 3 StPO zugeordnet (8).

In einem letzten Kapitel werde ich noch einige wenige Überlegungen den im Vollstreckungsverfahren erstellten Gutachten der Psychiater Hans-Ludwig Kröber und Friedemann Pfäfflin widmen. Die Gutachten von Kröber und Pfäfflin haben zwar für das Wiederaufnahmeverfahren, welches allein auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen hat, keine Bedeutung. Der Nimbus ihrer Namen könnte einen gewissen atmosphärischen Einfluss zurücklassen. Dem ist entgegenzutreten (9).

Dieses Wiederaufnahmegesuch basiert allein auf dem Beweis- und Aktenmaterial, welches dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Mit Absicht sind in dieser Antragsschrift nicht die zusätzlichen Erkenntnisse verarbeitet, welche die Staatsanwaltschaft Regensburg in neu angestellten Ermittlungen seit Anfang Dezember 2012 gewonnen hat. Diese sind der Verteidigung im Rahmen einer von gegenseitigem Vertrauen geprägten Kommunikation mit den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang Februar 2013 durch Gewährung von Akteneinsicht mitgeteilt worden. Sie werden von der Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahmeantrag verarbeitet werden, so dass beide Wiederaufnahmegesuche – das der Verteidigung und das der Staatsanwaltschaft – sich wechselseitig ergänzen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Hier die Presseerklärung zum Wiederaufnahmeantrag – mal sehen, was unsere Qualitätspresse daraus macht (von SPIEGEL, ZEIT und TAGESSPIEGEL müssen wir uns ja ohnehin verabschieden – die hatten auf das im wahrsten Sinn falsche Pferd von rechtsbeugendem Urteilstext und auf die justizhörigen inkompetenten Gutachten gesetzt, nur um den meinungsführenden Michael Kasperowitsch von den NÜRNBERGER NACHRICHTEN und Przybilla/Ritzer von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG etwas entgegenzusetzen): der Rest der Medien wird vielleicht verstehen, welches Unrecht hier geschah:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-02-20.pdf

Seufz. Selbst wohlmeinende Journis haben keine Zeit mehr, zu lesen, zu verstehen und dann erst zu schreiben – : der burnout wird durch die Bedingungen diktiert. Entsprechend sieht der output aus:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-zwischen-wut-und-wahn-1.1605667

Update (22.2.2013):

Ursula Prem, bewährte Sprachkritikerin, hat sich mit dem Phänomen beschäftigt, wie Akte der Unterdrückung in fürsorgliche Handlungen verwandelt werden, die nur das Beste für den Gewaltunterworfenen im Sinn haben. Ein hinreißender Text:

Freitag, 22. Februar 2013

Gustl Mollath: Im Namen des Volkes! – die Freitagskolumne von Ursula Prem

[…]

Die Diktatur des Euphemismus

Gustl Mollath wurde im Jahre 2007 selbstverständlich nicht »entmündigt«, sondern unter »rechtliche Betreuung gestellt«. Klingt das nicht viel humaner? Was könnte an einer »Betreuung« falsch sein, drückt doch schon das darin steckende Wort »treu« aus, dass alles nur zum Wohl des angeblichen »Patienten« geschieht! Dass sich im Zuge dieser »Betreuung« Gustl Mollaths gesamte bisherige Habe in Luft auflöste und er heute nicht einmal mehr ein eigenes Paar Socken besitzt, kann man sich bei dieser euphemistischen Sprachregelung einfach nicht vorstellen.

Und selbstverständlich möchte man Gustl Mollath nicht »mit den Mitteln der Medizin dazu zwingen, endlich das Maul über irgendwelche Schwarzgeldverschiebungen zu halten«: Nein, man möchte »seinen Wahn therapeutisch mit ihm aufarbeiten«, wonach es Mollath sicher besser gehen würde, da Krankheitseinsicht ja der erste Schritt zur Besserung sei, dieser perfiden Logik nach.

Auch der kürzlich erfolgte Versuch, Gustl Mollath aus dem BKH Bayreuth in die Psychiatrie nach Ansbach zu verlegen, hatte ganz ohne Zweifel nicht den Sinn, »den Störenfried endlich loszuwerden«, sondern war alleine deshalb angedacht, »weil ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klinik und Gustl Mollath nicht gegeben« sei. Haben wir nicht alle aus der Apothekerzeitschrift gelernt, dass das Vertrauen des Patienten in seinen Arzt schon die halbe Heilung ist?

Das Lächeln des Bösen

Es zeigt sich: Die schärfste Waffe der Diktatur, deren Anfänge wir aktuell erleben, liegt im euphemistischen Sprachgebrauch. Die jetzt in Gang gesetzte Entwicklung noch zu stoppen wird eine der schwersten Aufgaben werden, denen sich der menschliche Verstand jemals zu stellen hatte. Nichts ist mehr wie es scheint. Das Böse steht uns nicht mehr waffenstarrend im Braunhemd gegenüber: Es kommt auf leisen Sohlen und erklärt uns lächelnd, dass alles nur zu unserem Besten sei.

Wir müssen dringend lernen, hinter die tausendfachen Masken des Sprachgebrauchs zu blicken und uns nicht mehr von den Wiegenliedern des Bösen in den Schlaf lullen zu lassen: Vom »fehlenden Vertrauensverhältnis« zu sprechen, während zeitgleich eine extrem fundierte Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung läuft, ist ein Hohn. Einen »Wahn therapeutisch aufarbeiten zu wollen«, dessen Wahrheitsgehalt vom Revisionsbericht einer Großbank längst anerkannt wurde, spottet jeder Beschreibung. Und wenn am Ende einer »rechtlichen Betreuung« die Mittellosigkeit des vormals Begüterten steht, dann sollten wir über die Pervertierung des Wortes »BeTREUung« nachdenken.

[…]

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/02/gustl-mollath-im-namen-des-volkes-die.html?spref=tw

(Fortsetzung folgt)

Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VIII

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vii/

War die höchstrichterliche Evaluierung  der Beweiswürdigung des Körperverletzungsdelikts und des Vergehens der anderthalbstündigen Freiheitsberaubung im Urteil vom 8.8.2006 schon ein Trauerspiel, so stellt sich das Durchwinken der Pseudo-Beweiswürdigung hinsichtlich der dem Angeklagten Mollath zur Last gelegten Sachbeschädigungen schlicht als Katastrophe dar.

Aus den Feststellungen im Urteil Ziff. IV. 3 – IV. 4 (S. 11 – 16)

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

ergibt sich, daß das Gericht Sachbeschädigungen des Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 1.2.2005 für erwiesen hielt (S. 11). Wiederholt wird dieser Tatzeitraum auf  S. 15. Festgestellt werden unter den Buchstaben a) bis h) acht konkretisierte Fälle – aber nein: bei genauer Betrachtung werden unter dem Buchstaben h) gleich zwei Sachverhalte abgehandelt:

In der Zeit vom 31.01.2005, 18 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr zerstach der Angeklagte insgesamt 56 Reifen der Firma Auto-L. An einem Tag waren die Reifen sämtlicher, auf dem Betriebsgelände der Firma L. […] geparkten Fahrzeuge beschädigt (40 Stück), zwei Tage später weitere 16 Reifen. Der Gesamtschaden beträgt 3.000,00 Euro.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 14]

Hoppla, jetzt stimmt ja der Tatzeitraum nicht mehr, wenn die zweite Tat zum Nachteil der Autofirma L. zwei Tage nach dem 1.2.2005 begangen worden sein soll: und wieso hat diese versteckte letzte Tat, die neunte, keine eigene Auflistung unter dem Buchstaben i) erhalten, wo sie doch ersichtlich auf einem neuen Tatentschluß beruhen muß?

Jeder einigermaßen konzentriert lesende Laie stolpert über diese Stelle – und einem hochintellektuellen Richter am BGH, der als ›herausragend‹ beurteilt worden sein muß, um diese Position erreichen zu können, sollte sie entgangen sein?

Im Zweifel schaut man sich doch einfach die Anklage an: das ist auch von einem BGH-Richter nicht zuviel verlangt, der schließlich ohnehin die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen hat:

2005-10-06 Anklageerhebung wegen 9 Fällen von Sachbeschädigung unter Einstelllung weiterer Fälle gemäß § 154 StPO.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

und stellt fest: diese durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, Otto Brixner, abgeurteilte neunte Tat vom 3.2.2005 zum Nachteil des Autohauses L. (16 Reifen zerstochen) war gar nicht angeklagt. Es fehlt mithin an einer grundlegenden Prozeßvoraussetzung für diese Verurteilung…

Angeklagt war vielmehr eine neunte Tat im Tatzeitraum 31.01.2005, 18.00 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr zum Nachteil des Autohauses L., bei der 56 Reifen zerstochen wurden.

[Information aus dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath]

Halten wir als erstes Zwischenergebnis fest: Gustl Mollath ist wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht existierte und wegen der er nicht angeklagt war. Und lassen diese Erkenntnis erst einmal sacken…

Was mag Richter Brixner dazu veranlaßt haben, die tatsächlich existente einheitliche Tat vom 31.1./1.2.2005 (56 Reifen) willkürlich aufzusplitten (40 Reifen in der Nacht zum 1.2.2005 und 16 Reifen am 3.2.2005 ) und eine weitere, als neunte Tat, schlicht zu fingieren?

Auch hierüber hätte die Anklage vom 6.10.2005 Auskunft gegeben, hätte man sie zurate gezogen: Brixner wollte wiederum, wie schon bei der angeklagten Körperverletzung vom 31.5.2002, einen weiteren Freispruch aus tatsächlichen Gründen vermeiden, und so kam es ihm darauf an, wenigstens auf dieselbe Anzahl von Taten zu kommen wie in der Anklage vom 6.10.2005. Eine der dort aufgeführten Taten muß er also stillschweigend unter den Teppich gekehrt haben. Schnell wird man fündig:

Im Urteil bleibt eine angeklagte  Sachbeschädigung vom 24.1.2005 zum Nachteil eines Uwe S., Mieter einer der Garage von Rechtsanwalt Dr. Woertge benachbarten Garage, unerwähnt. Einziges Argument der  ›Überführung‹ des Gustl Mollath als Täter dieser Schädigung des Garagennachbarn in der Anklage:

Aufgrund der Typähnlichkeit der Fahrzeuge liegt hier wohl ein Versehen des Angeschuldigten hinsichtlich der Garagenauswahl vor.

Was der Staatsanwaltschaft im Drang der Geschäfte wohl entgangen war: der Nachbar zeigte ein Reifenzerstechen an seinem VW-Käfer an – Rechtsanwalt Dr. Woertge fuhr einen BMW.

[Information aus dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath]

Daß der Auto-Fachmann Mollath diese beiden Typen hätte verwechseln können, ist eine so absurde These, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner es vorzog, den Fall des Garagennachbarn zu unterschlagen und schlicht einen eigenen neunten Fall zu erfinden. Schließlich hatte er ›festgestellt‹:

Eine Serie von insgesamt 20 Fällen von Sachbeschädigung, von denen nur ein Teil angeklagt wurde, begann am 31.12.2004 und endete am 01.02.2005.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Dann mußte die dem Angeklagten zugeschriebene Serie auch als hieb- und stichfest dargestellt werden. Von den durch die Polizei zusammengetragenen und Mollath angelasteten zwanzig Fällen hatte die Staatsanwaltschaft allerdings bereits elf als nicht stichhaltig aussortiert und nicht zur Anklage gebracht (nachdem sie zunächst das gesamte Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt und nur aufgrund der Beschwerden der Rechtsanwälte Greger und Dr. Woertge Anklage erhoben hatte).

Aus der ›Qualität‹ des versehentlich von der Staatsanwaltschaft nicht aussortierten Falles zum Nachteil des Garagennachbarn hätten sich aber Rückschlüsse auf die Qualität der nicht angeklagten Fälle sowie auf die der Ermittlungstätigkeit des Polizeibeamten POK G. insgesamt ziehen lassen. Und den sich einem unbefangenen Leser aufdrängenden Eindruck, daß der federführend ermittelnde Polizeibeamte unter dem Einfluß von Rechtsanwalt Dr. Woertge, Vertreter der Ex-Ehefrau des Angeklagten in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten Mollath, einseitig zu dessen Nachteil ermittelt haben könnte, wollte Brixner weder in der Hauptverhandlung noch gegenüber dem BGH entstehen lassen.

Entlarvend genug war es ja, daß im Urteil folgende Feststellung getroffen werden mußte:

Zunächst hatte die Polizei keinerlei Hinweise auf den bzw. die Täter. Doch dann übermittelte Rechtsanwalt Woertge der Polizei ein an ihn gerichtetes Schreiben des Angeklagten vom 04.08.2004, in dem sämtliche oben aufgeführte Geschädigte aufgeführt und im Zusammenhang mit Petra Mollath, der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, erwähnt werden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Untersucht man die im Urteil auf S. 15f. zitierten Briefpassagen, stößt man sogleich auf den nächsten Widerspruch.

Aufgeführt werden:

Rechtsanwalt Dr. Woertge (Geschädigter in zwei Fällen)

Martin M., Direktor der HypoVereinsbank Group und neuer Lebengefährte der Ex-Frau (kein Geschädigter)

Petra M., Ex-Ehefrau (keine Geschädigte)

Joachim Z., Inhaber des Altwagenhandels L. (Geschädigter in angeblich in zwei Fällen, tatsächlich in einem Fall)

die Inhaber der Immobilienfirma S. (Geschädigte in einem Fall)

Robert M., Bruder der Ex-Ehefrau (kein Geschädigter)

Petra S., dessen Lebensgefährtin (keine Geschädigte)

Rechtsanwalt Greger, Sozius von Rechtsanwalt Dr. Woertge (Geschädigter in zwei Fällen).

Es werden also acht Personen benannt, von denen vier fünf Monate später geschädigt wurden und vier nicht. Zwei weitere tatsächlich Geschädigte wurden in diesem Schreiben gerade nicht benannt:

der Gerichtsvollzieher Hösl, der amtlich bei Gustl Mollath tätig geworden war,

der Sachverständige Thomas Lippert, der beauftragt worden war, Gustl Mollath psychiatrisch zu untersuchen und der am 22.4.2004 eine stationäre Untersuchung gemäß § 81 StPO empfohlen hatte.

Wer hatte POK G. mit diesen aus dem Schreiben Mollaths an Rechtsanwalt Dr. Woertge nicht ersichtlichen ›Gegnern‹ Mollaths bekanntgemacht? Das Urteil gibt darüber keine Auskunft.

Der nächste Widerspruch folgt auf dem Fuß: denn in der Beweiswürdigung heißt es unter V. 3 b):

sämtliche Geschädigte – mit Ausnahme von Thomas Lippert – werden in diesem Zusammenhang im Brief des Angeklagten vom 4.8.2004 an Rechtsanwalt Dr. Woertge in negativer Weise benannt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Tatsächlich ergibt sich selbst aus der tendenziösen Selektion der Zitate aus diesem Schreiben durch Brixner, daß lediglich Rechtsanwalt Dr. Woertge selbst ›in negativer Weise benannt‹ wird [Hervorhebung von mir].

Kern des Brief-Vorwurfs ist diese Passage:

Am 30.06.2004 haben Sie durch Ihre Verbindungen arrangiert, dass ich von einem Gerichtsvollzieher auf meinem Grundstück, in unglaublicher Weise und Umständen wegverhaftet wurde, damit Sie ungehindert mein Haus nach den Unterlagen, die die Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz beweisen, durchsuchen können.“

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 16]

Das ist zwar, einmal mehr, ein für Brixner typisches Falschzitat, mit dem er ein Motiv Mollaths, gegen den Gerichtsvollzieher vorzugehen, zu konstruierten versucht, denn tatsächlich lautet diese Passage in dem Brief:

dass ich von einem Gerichtsvollziehertermin auf meinem Grundstück […] wegverhaftet wurde, […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-08-04-Mollath-Woertge.pdf

[S. 2]

und im nächsten, von Brixner nicht zitierten, Briefabschnitt stellt Gustl Mollath auch klar, daß er von der Polizei weggeschleppt wurde, nicht vom Gerichtsvollzieher.

Diesen typischen Brixnerschen Sachverhaltsfälschungs-Trick, hier:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/

schon ausführlich beschrieben, beiseite: aus dem Zitat geht jedenfalls hinlänglich hervor, daß Mollath es auf die Darstellung der Verbindungen von Rechtsanwalt Dr. Woertge ankam, die ihn zu einer mächtigen Gegenfigur auf Seiten der ihn bekämpfenden Ex-Ehefrau machten.

Sie haben enge Verbindungen zur Justiz- und Polizeibeamten. [recte: zu Justiz- und Polizei-Beamten] Z. B. Sie sind befreundet mit O. und S. S. von der Firma Immobilien S. in […] Nürnberg. Darüber hinaus wohnen Petra Mollath, frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbankGroup, deren Bruder Robert M. und dessen Lebensgefährtin Petra S. (aus der Arztpraxis wo diese arbeitet, stammt ein Attest, das dazu beitragen soll, mich fertig zu machen) sechs Häuser weiter [in derselben Straße].

[…]

Mit Wolfgang Greger betreiben Sie eine Rechtsanwaltskanzlei. In Ihrer Website verweisen Sie auf Ihre Mandanten von Behörden, Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Immobilienbranche.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15 f.]

Da im Urteil selektiv zitiert wird, fehlt es an der von Mollath in diesem Schreiben geleisteten konkreten Darlegung von Rechtsanwalt Dr. Woertges (bzw. seines Wirkungskreises) Beziehungen zur Polizei, zu Beamten und zur Finanzbranche, aus der deutlich wird, daß die Anwaltskanzlei Dr. Woertge & Greger in demselben Milieu tätig ist wie die Ex-Ehefrau Mollaths und deren neuer Lebensgefährte. Kurz und gut: die Aufzählung dieser Personen diente lediglich zur Untermauerung seines Vorwurfs, der gegnerische Rechtsanwalt habe den Zeitpunkt von seiner, Mollaths, Festnahme arrangiert, um ungehindert unter dem Deckmantel einer Gläubigervertretung den Gerichtsvollzieher bei einer Sachpfändung ›begleiten‹, tatsächlich aber, um sein Haus nach verräterischen Geschäftsunterlagen von Petra Mollath durchsuchen zu können.

Feststelllungen zu diesem Vorgang finden sich im Urteil auf S. 13:

Bei einem Zwangsöffnungsauftrag war Rechtsanwalt Woertge jedoch als Gläubigervertreter mit anwesend. Der Gerichtsvollzieher durchsuchte das Haus des Angeklagten nach eventuellen Vermögenswerten.

Daß die in dem Schreiben von Mollath vom 4.8.2004 colorandi causa erwähnten Personen »in negativer Weise benannt« worden seien, wie es in der Beweiswürdigung auf S. 15 des Urteils heißt, läßt sich den Briefzitaten jedenfalls nicht entnehmen.

Die Ermittlungen der Polizei wurden also zunächst aufgrund eines potentiellen Motivs des Beschuldigten ausgelöst, das zum überwiegenden Teil nicht zu belegen ist, sodann aber scheinrational mittels eines angeblich identischen modus operandi ›bestätigt‹, der sich in den Feststellungen unter IV. 4 nach den Angaben von POK G. wie folgt ausnimmt:

Bei den beschädigten Reifen wurde mittels eines feinen Werkzeugs die Flanken der Reifen zerstochen, sodass die Beschädigungen mit dem bloßen Auge teilweise nicht sichtbar waren und die Luft nur langsam nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge entwich […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Im Widerspruch zu den Behauptungen des Polizeioberkommissars, der als hochrangiger Aktenführer gewiß keinen einzigen beschädigten Reifen in natura gesehen hat, stehen die Feststellungen zu den konkretisierten Fällen unter a) bis h), S. 11 ff.: in keinem einzigen dieser Fälle wird durch die vernommenen Zeugen die Art und Weise des Reifenstechens erwähnt, und nur in einem Fall, im Fall b) zum Nachteil des Sachverständigen Thomas Lippert, wird mitgeteilt, daß dieser »den Schaden am ersten Reifen sofort, den am zweiten Reifen erst auf der Fahrt« bemerkt habe. [S. 12] Woraus zu schließen ist, daß die übrigen Sachbeschädigungen vor Fahrtantritt bemerkt wurden, weil die Reifen, nach welchen unbeschrieben gebliebenen Beschädigungen auch immer, bereits platt waren, als die Sachbeschädigung auffiel.

Und selbstverständlich fällt die Sachbeschädigung unter d) vom 14.1.2005, gegen 10:30 Uhr zum Nachteil des Gerichtsvollziehers Hösl begangen, von vorneherein aus der polizeilich konstruierten ›Serie‹ heraus: es handelt sich hierbei um die einzige Tat, die sich am hellichten Tag ereignete, und überdies wurden am KFZ des Geschädigten, der berufsbedingt viele Feinde hat, nicht die Reifen zerstochen, sondern Scheiben zerkratzt. Ausweislich der Feststellungen hat der Gerichtsvollzieher, wie alle anderen Zeugen auch, keinen Tatverdacht gegen Gustl Mollath geäußert. In den Feststellungen wird vielmehr ausgeführt:

Anlässlich einer Pfändung führte der Angeklagte mit ihm ein vierstündiges Gespräch, erzählte ihm von seinem Leben, seiner Scheidung und dem angeblichen Schwarzgeldverschiebungsskandal, in den seine Ehefrau verwickelt sei.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 12 f.]

Das klingt doch eher danach, als ob Gustl Mollath eine Art von Vertrauensverhältnis zu dem Gerichtsvollzieher entwickelt und anerkannt hatte, daß dieser Mann nur seine Pflicht tat, ohne die Hintergründe der gegen den Schuldner erwirkten Titel zu kennen, worüber er freilich unterrichtet werden mußte.

Jedem einigermaßen intelligenten Leser ist klar, daß es hinsichtlich dieser Tat jemals weder einen hinreichenden Tatverdacht noch einen Beweis gegen den Angeklagten gab.

Den Höhepunkt erreichen die sogenannten ›Feststellungen‹ des Gerichts, die Otto Brixner in eigener Verantwortung traf, wenn unter IV. 4 die polizeilichen Ermittlungen und deren Voreingenommenheit so wiedergegeben werden:

Bei den beschädigten Reifen wurde mittels eines feinen Werkzeugs die Flanken der Reifen zerstochen, sodass die Beschädigungen mit dem bloßen Auge teilweise nicht sichtbar waren und die Luft nur langsam nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge entwich, weshalb gefährliche Situationen beim Betreiben des PKW im Straßenverkehr entstanden. Diese Art und Weise der Beschädigung deutete nach Auffassung der Polizei darauf hin, dass der Täter etwas von der Bauweise von Reifen verstand.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Spätestens jetzt hätten der Dezernent beim Generalbundesanwalt und der Berichterstatter beim BGH aufmerken und von der üblichen Routine der begründungslosen Verwerfung von Revisionen des Angeklagten Abstand nehmen müssen: die unter IV. 4 festgestellten, allein von POK G. bekundeten, polizeilichen Erkenntnisse und Einschätzungen widersprechen den unter IV.3 festgestellten zeugenbasierten Konkretisierungen der einzelnen Sachbeschädigungen eklatant. Kein einziger Zeuge hat eine gefährliche Situation beim Betreiben des PKW geschildert, keine einzige derartige Situation ist vom Gericht festgestellt worden. Wie kann man ein solches Urteil durchgehen lassen, das doch ersichtlich von Verurteilungswillen, Verletzung der Aufklärungspflicht und widersprüchlichen Feststellungen/widersprüchlicher Beweiswürdigung geprägt ist?

Geradezu abwegig erscheint zudem die Vermutung der Polizei, hier müsse jemand am Werk gewesen sein, der etwas von der Bauweise von Reifen verstehe. Entweder sticht ein Sachbeschädiger mit einem größeren Messer zu, dann entweicht die Luft wegen des entsprechend verursachten Schlitzes schnell. Oder er bedient sich eines spitzen Gegenstands, dann dauert es länger, bis die Luft entweicht. Dazu bedarf es nicht der Expertise eines ›Reifenfachmanns‹. Daß schlichte Polizeibeamte keine Sachverständigen sind, kommt nur noch erschwerend hinzu.

Wie konnte es dem BGH entgehen, daß die Feststellungen des Gerichts über die Ermittlungstätigkeit der Polizei belegen, daß letztere von der Kanzlei  Dr. Woertge & Greger instrumentalisiert worden war? Letzte Zweifel daran zerstreut dieser ›festgestellte‹ Sachverhalt:

Da weitere Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug des am häufigsten Geschädigten, Rechtsanwalt Greger, […] zu befürchten waren, überwachte die Polizei die Örtlichkeit ab dem 16.01.2005 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr mittels einer Videoaufzeichnungsanlage von einem gegenüberliegenden Wohnanwesen aus.

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[S. 16]

Seit wann setzt die chronisch überlastete Polizei bei alltäglicher Bagatell-Kriminalität, deren Anzeigenaufkommen üblicherweise bearbeitungslos abgeheftet wird, das Mittel der Video-Überwachungsmaßnahmen ein? Wer hat die genehmigt, zumal zum Nachteil von Rechtsanwalt Greger laut den Urteilsfeststellungen vor dem 16.1.2005 erst eine einzige Tat in der Silvesternacht 2004/2005 erfolgt war, die durchaus eine alkoholenthemmte Tat eines Randalierers hätte sein können (das Urteil schweigt darüber, ob in dieser Silvesternacht nicht typischerweise auch weitere Fahrzeuge in der Gegend betroffen waren, das Fahrzeug von Rechtsanwalt Greger also möglicherweise nur zufällig betroffen war).

Die unter e) aufgeführte Reifenbeschädigung zum Nachteil des Ehepaar Greger vom 18.1.2005, 18:00 Uhr bis zum 19.1.2005, 14:30 Uhr [S. 13 des Urteils] zeichnete die Kamera offensichtlich nicht auf. Aber am 1.2.2005 tat sich was:

Bereits in den frühen Morgenstunden des 01.02. um 4.08 Uhr wurde eine Person beim Zerstechen mit einem Werkzeug der dem Gehsteig zugewandten vier Reifen des PKW [gemeint wohl: der PKW]  der Familie Greger aufgezeichnet. Diese Person trug eine bis zu den Oberschenkeln reichende dunkle Jacke oder Mantel sowie eine Mütze mit Ohrenschützern. Die Videoaufzeichnungen wurden der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, Petra Mollath, gezeigt. Anhand der getragenen Kleidung hielt sie es für möglich, dass die aufgezeichnete Person ihr früherer Mann sein könnte, da dieser solche Kleidungsstücke getragen habe. Bei der beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung am 04.02.2004 [recte: 4.2.2005] wurden eine Jacke und eine Mütze gefunden, die der Kleidung des Täters bei der Tatausführung vom 01.02. stark ähneln.

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[S. 16]

Hätte den hochmögenden Juristen beim GBA und beim BGH hier nicht auffallen müssen, daß wegen dieser Tat zum Nachteil des Ehepaares Greger vom 1.2.2005 weder Anklage gegen Mollath erhoben worden noch gar eine Verurteilung erfolgt ist? Daß man es hier also mit der Spiegelfechterei einer Pseudo-Beweisführung zu tun hat? Eine ›Beweisführung‹, an der nur auffällig ist, daß die Ex-Ehefrau ihren Mann nicht erkannt, daß aber dennoch eine – gewiß rechtswidrige – Hausdurchsuchung stattgefunden hat, die aber nicht zur Auffindung des Tatwerkzeugs führte, sondern nur zur Beschaffung ›ähnlicher Bekleidung‹, die in Nürnberg tausendfach zu beschaffen gewesen wäre?

Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten:

Die ›Feststellungen‹ des Gerichts belegen lediglich einen Tatverdacht gegen den Angeklagten sowie voreingenommene Ermittlungen von POK G., der durch die Kanzlei  Woertge & Greger auf diesen Tatverdacht erst gestoßen worden war. Im Zuge der Ermittlungen ordnete er dem Beschuldigten Mollath zwanzig Taten zu, von denen elf bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Eine weitere offenbar versehentlich angeklagte Sachbeschädigung (die zum Nachteil des Garagennachbarn von Rechtsanwalt Dr. Woertge) ließ das Gericht unerkannt, wenn auch um den Preis der Erfindung einer Ersatztat, fallen, und bei der als erwiesen betrachteten Tat zum Nachteil des Gerichtsvollziehers fehlt es sowohl an einem Motiv als auch an einem gleichartigen modus operandi.

Den Fake-Charakter sowohl der Ermittlungen als auch der Verurteilung beweist schließlich die gerichtliche Beweiswürdigung unter V. 3:

Die vernommenen Zeugen Joachim Z. (Autohaus L.), Gerichtsvollzieher Hösl, Oliver S. (die Immobilienfirma) und der Sachverständige Thomas Lippert haben lediglich über an ihren Fahrzeugen festgestellte Schäden – ohne Beschreibungen der Schadensentstehung – sowie über ihre Beziehungen zum Angeklagten ausgesagt (S. 18 des Urteils).

Über den Ablauf der Ermittlungen berichtete POK G. von der PI Nürnberg-Ost, der vor allem darlegte, daß man aufgrund des vom Angeklagten an Rechtsanwalt Woertge gerichteten Briefes auf den Angeklagten als Täter der Sachbeschädigungen gekommen sei.

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[S. 18]

Während also die vernommenen Zeugen nichts zum benutzten Tatwerkzeug, zur Entdeckung der Tat vor oder nach Fahrtantritt (mit Ausnahme des Zeugen Lippert), insbesondere überhaupt gar nichts zu einer gefährlichen Situation aufgrund der Sachbeschädigung oder zu einem Tatverdacht gegen den Angeklagten beitragen konnten, blieb es dem von der im Lager der Ex-Ehefrau stehenden Anwaltskanzlei auf die Spur gesetzten POK vorbehalten, seine Sicht der Dinge, und zwar als Ersatz der defizitären bzw. fehlenden Zeugenaussagen, vorzutragen.

Denn nun kommt das schier unbegreifliche, in einem verfassungswidrigen Maß gegen die Aufklärungspflicht eines Gerichts verstoßende, Eingeständnis:

POK G. berichtete auch über die Schäden an den Fahrzeugen Woertge und Greger.

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[S. 18]

Gerade diese beiden Zeugen, die das Verfahren gegen den Angeklagten überhaupt erst in Gang gebracht hatten, sind vom Gericht überhaupt nicht vernommen worden! (Der BGH in seiner Aktenphobie wußte zwar nicht, daß diese beiden durch ihre Beschwerden gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO auch die Anklageerhebung ausgelöst hatten. Aber darauf kommt es bei der Bewertung nicht an. Daß diese Kanzlei spiritus rector der Ermittlungen war, ergibt sich unschwer aus dem Urteil selbst.)

Das Gericht in Gestalt von Otto Brixner, der dieses Urteil allein fertigte und während der Urlaubsabwesenheit seiner Beisitzerin unterzeichnete, beweist seine Befangenheit und seinen Willen zum kurzen Prozeß weiterhin durch folgende ›Beweiswürdigung‹:

Unter V. 3. d) heißt es:

die vor dem Hause des Rechtsanwalts Dr. Woertge [recte: Rechtsanwalt Greger] am 1.2.2005 aufgenommenen Videoaufnahmen  und die im Hause des Angeklagten aufgefundene Kleidung, die als Vernehmungsbehelfe bei Vernehmung des Polizeibeamten G. in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden, sind zwar kein eindeutiger Beweis für die Täterschaft des Angeklagten, weisen aber zusätzlich zu den obigen Feststellungen darauf hin.

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[S. 19]

Angesichts dieser unjuristischen Formulierung von „Vernehmungsbehelfen“ kann kein Jurist davon ausgehen, daß das Video vorgeführt und die Bekleidungsstücke vorgelegt worden sein könnten. Für diese Form der Beweiserhebung stehen unzweifelhafte Begriffe wie der der Augenscheineinnahme zur Verfügung. Wobei erneut darauf hinzuweisen ist, daß es auf diese Videoaufnahme schon deshalb nicht ankam, weil eine Sachbeschädigung zum Nachteil Greger oder Dr. Woertge, dem Gericht kommt es bei der mit heißer Nadel gestrickten Urteilsbegründung offenbar auf eine Differenzierung nicht an, vom 1.2.2005 weder angeklagt wurde noch zur Verurteilung geführt hat.

Der Vorsitzende Richter am LG Nürnberg-Fürth, Otto Brixner, stellt zudem selbst klar, daß ihm an eigener unmittelbarer Wahrnehmung und an einer Aufklärung keineswegs gelegen war, sondern daß er die Beweiswürdigung ganz und gar an den instrumentalisierten POK G. delegieren wollte:

Zudem hielt Petra Mollath bei Ansicht des Videofilmes anhand des Bewegungsablaufs eine Täterschaft des Angeklagten für möglich. Dies bekundete POM [sic!] G. [dessen Name plötzlich eine Verballhornung erfährt.]

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[S. 19]

Bezeichnende Freud‘sche Fehlleistungen eines Richters, der den Oberkommissar zum Obermeister degradiert und seinen Namen verändert. Die Zeugin Mollath, die zu den übrigen Tatvorwürfen als Zeugin vernommen worden ist, ist als Zeugin zu ihren Bekundungen angesichts des Vorführens des Videos demnach nicht vernommen worden. Auch der Videofilm, der allein darüber hätte Auskunft geben können, ob ihre Äußerungen über eine mögliche Täterschaft ihres Ex-Mannes von Belastungseifer getragen waren oder nicht, ist im Gerichtssaal offensichtlich nicht vorgeführt worden. Wobei das gesamte Urteil nahelegt, daß auf dem Film so gut wie nichts zu erkennen war.

Um die bloße Behauptung Brixers von einem fehlenden Belastungseifer der Ex-Ehefrau nicht zu untergraben, mußte es eben der kurzerhand zum POM degradierte POK richten.

Da fehlt doch noch was? Ahja:

Der Angeklagte hat sich zu den Sachbeschädigungen nicht konkret geäußert.

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[S. 18]

Endlich ist dem Leser klar, wie sich der Angeklagte zu den Sachbeschädigungsvorwürfen eingelassen hat. Die Inhaltslosigkeit dieser Feststellung ist allerdings zu verschmerzen. Gustl Mollath hätte sich zu diesen Vorwürfen gar nicht zu äußern brauchen, nicht einmal bestreitend. Denn die Beweisführung des Gerichts ist auf ganzer Linie mißlungen.

Daß die Revisionsinstanz, die nach der Revisionbegründung (“Verletzung des materiellen Rechts”) fehlende Aufklärung, widersprüchliche und lückenhafte Beweiswürdigung sowie die Erfindung von Straftaten durch ein Gericht (letzteres bereits wegen der Prüfung des Vorliegens der Pozeßvoraussetzungen) eigentlich von Amts wegen zu untersuchen hat, derartig versagte, spricht für einen dringenden Reformbedarf des deutschen Revisionsrechts. Wenn selbst Willkürurteile unterhalb des Rechtsverletzungs-Radars von GBA und BGH durchschlüpfen und in Rechtskraft erwachsen, erstinstanzlich urteilende Landgerichte also unkontrolliert schalten und walten können, kann von Rechtsstaat keine Rede mehr sein. Der Anspruch auf eine wirksam überprüfende 2. Instanz ist wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Rechtsstaats.

Die von Otto Brixner angefertigte richterliche Simulation einer ›Überführung‹ des Begehens von Sachbeschädigungen stellte die Weichen für die Verhängung der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen aktueller ›Gemeingefährlichkeit‹. Auf diese eigentlich unerheblichen kleinkriminellen Privatklagedelikte, das wußte er aufgrund des vorläufigen Gutachtens von Dr. Leipziger, kam es entscheidend an, sollte Mollath in zeitlich unbefristeter Unterbringung verschwinden. Und das sollte er. Einen anderen Schluß lassen seine Verhandlungsführung, seine Sachverhaltsverfälschungen, seine Verweigerung einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten und seine Beweiswürdigung schlicht nicht zu.

Richter am BGH Thomas Fischer hat in der ZEIT 6/2013 vom 31.1.2013, S. 50, harsch mit den Kommissaren, Rechtsmedizinern, Anwälten und Richtern abgerechnet, die aus kommerziellen Gründen ihre Akten eins zu eins zu reißerisch aufgemachten true crime-Büchern verarbeiten, dabei von ›Abgründen der menschlichen Seele‹ faseln und teilweise trotz sprachlicher und psychologischer Defizite (Ferdinand von Schirach) sogar meinen, damit auch noch Literatur zu fabrizieren – all das auf Kosten der ungefragten Täter und deren Opfer. ›Geruch von Denunziation‹ lautet die Überschrift seiner lesenswerten, mit Selbstkritik an der juristischen Profession nicht sparenden, Rezension der besonderen Art. Der forensische Psychiater Hans-Ludwig Kröber, der im Fall Mollath trotz seiner überragenden Kompetenz so erschreckend versagt hat, wurde zwar nicht explizit erwähnt, aber auch er gehört mit seinem einschlägigen Buch und den entsprechenden Talkshow-Auftritten zweifellos in diese Reihe, zumal er der erste eigene Begutachtungen ausschlachtende Psychiater ist:

Man könnte auch sagen, dass Richter, Staatsanwälte, Verteidiger, Kriminalbeamte, Psychiater, die aus ihren eigenen Fällen Geld und Ruhm quetschen, auch die Opfer dieser Fälle – wer auch immer sie waren – noch einmal erniedrigen. Und dass dies ein zu hoher Preis ist für so wenig.

Zu dem Buch ›Angeklagt. Zehn spektakuäre Fälle – als Richter am Schwurgericht‹ von Robert Glinski, beisitzender Richter am Schwurgericht in Magedeburg, schreibt Fischer u.a.:

Ach, die Wahrheit! Nehmen wir, zur Vereinfachung, ein fiktives Beispiel: Der Beschuldigte, der mit blutigem Messer wenige Sekunden nach dem Todesschrei seiner Gattin an deren Leiche angetroffen wurde, behauptet, nicht er sei der Täter gewesen, sondern ein zufällig des Weges kommender Wanderer. Dieser habe blitzschnell, wort- und grundlos das Opfer erstochen, ihm, dem beschuldigten Ehemann, das Tatmesser in die Hand gedrückt und sei dann enteilt. Die meisten würden sagen: Eine Geschichte, die wir nicht glauben mögen. Falsch!, belehrt uns der Richter: Das weiß er, weil er es im schriftlichen Urteil selbst so »festgestellt« hat. Wahr ist, was der Richter gelaubt hat. »Spektakulär« ist unser Fall, denn solche Mörder sind selten. Aber dass es sie gibt, hat der Richter geglaubt; dann muss es ja stimmen. Der warme Hauch der Sensation ist am Ende nichts anderes als das, was der Autor zuvor hineingeblasen hat.

Gustl Mollath wurde zum wahnkranken Täter häuslicher Gewalt und zum gemeingefährlichen Reifenschlitzer, weil der Richter genau dies Glauben machen wollte.

(Fortsetzung folgt)

hier:

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/19/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-ix/