Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VII

Rosenkrieg 2

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/

Vermutlich hat Gustl Mollath seine letzten Hoffnungen auf eine gründliche Überprüfung des Urteils vom 8.8.2006 durch den Bundesgerichtshof gesetzt.

Die Revision, also die Überprüfung auf Rechtsfehler, ist allerdings in ihrer gesetzlichen und praktischen Ausgestaltung ein nahezu untaugliches Mittel, Recht und Gerechtigkeit herzustellen. Sachverhaltsfälschungen und entstellende Ausblendungen von Tatsachen durch den Tatrichter, wie sie in dem angefochtenen Urteil durch den Vorsitzenden Richter am LG, Otto Brixner, vorgenommen wurden, spielen in der Revisionsinstanz keine Rolle, soweit sie sich aus dem Urteil selbst nicht ergeben – ein Freibrief für Willkür-Richter, die revisionssichere Urteile schreiben können:

BGH 1 StR 389/12 – Beschluss vom 23. August 2012 (LG Ravensburg)

Beurteilung der Schuldfähigkeit und Rekonstruktionsverbot (Schizophrenie; Schilderung der Bewertung durch den Sachverständigen im Urteil).

§ 20 StGB; § 72 StPO; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 4 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind behauptete Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten oder dem Verlauf der Hauptverhandlung, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich. Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht widerspricht der Ordnung des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296; 2008, 55).

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/12/1-389-12.php

Aus diesem Grund werden die Verfahrensakten durch die Richter beim BGH gar nicht erst gelesen, und daher bedarf es auch keines Inhaltsprotokolls über den Verlauf der Hauptverhandlung. Um Wahrheit geht es beim BGH nicht. Er hat nichts dagegen, wenn er von Richtern der Landgerichte formvollendet angelogen wird. Er ist nur für Rechtsfehler zuständig, nicht zur Detektierung richterlich verbogener Sachverhalte.

Es kommt hinzu, daß der Prüfungsumfang einer Revision maßgeblich von der Revisionsbegründungsschrift abhängt – ist diese qualitativ schlecht, bestehen so gut wie keine Chancen auf eine Urteilskorrektur. Insoweit existiert schon längst ein Zwei-Klassen-Recht, denn nur gut betuchte Angeklagte können sich einen Revisionsspezialisten leisten: und selbst der hat wenig Chancen, wenn der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren weder Rügen noch Anträge im Verfahren angebracht hat.

Zu der für Gustl Mollath eingelegten Revision hat Prof. Dr. Henning Ernst Müller Folgendes eruiert:

Nach meinen Informationen wurden Verfahrensfehler gar nicht gerügt. Materiellrechtlich wurde insbesondere die Subsumtion der §§ 20, 63 StGB gerügt. Die erhobene allgemeine Sachrüge erlaubt dem BGH zwar eine umfassende materiellrechtliche Prüfung einschließlich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, doch kann eine lückenhafte Aufklärung und Beweiswürdigung des Tatgerichts leicht übersehen werden und erfordert in Fällen, in denen die Lücken nicht aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sind, eine Verfahrensrüge (vgl. BGH  1 StR 249/11, StV 2012, 649). Da hier eine pauschale Verwerfung der Revision nach § 349 Abs.2 StPO („offensichtlich unbegründet“) erfolgte, lässt sich aber über den Umfang der Prüfung ohnehin nichts Näheres sagen.

Die Behauptung jedenfalls, der BGH habe das Urteil umfassend einschließlich der Beweiswürdigung überprüft und deren Richtigkeit bestätigt, scheint mir wenig Substanz zu haben.

http://blog.beck.de/2012/11/14/fall-mollath-was-sind-die-fehler-der-bayerischen-justiz-mit-update-2111?page=3

Und wer geglaubt hat, daß beim Bundesgerichtshof besonders qualifizierte Richter tätig seien, die sich der Prüfung von erstinstanzlichen Strafurteilen der Landgerichte, die für erhebliche Taten mit weitreichenden Sanktionen zuständig sind, mit ausgesprochener Sorgfalt und Akribie widmen, verliert diese Illusion nach einem Blick hinter die Kulissen.

Zwei Richter des 2. Strafsenats haben im September 2012 Einblicke in den Alltag der Strafsenate beim Bundesgerichtshof gewährt:

Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip«, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör

– Eine Anknüpfung an BVerfG, Beschl. v. 23.05.2012 – 2 BvR 610/12 u.a.*

Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer, Baden-Baden und Richter am BGH Prof. Dr. Christoph Krehl, Dreieich**

Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip … – Strafverteidiger

http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV-09-2012_Beitrag_Fischer.pdf

[Die Links müssen evt. kopiert und ins Feld einer Suchmaschine eingegeben werden.]

Da erfahren wir beispielsweise:

Heute werden mehr als 90 % aller zum BGH erhobenen strafrechtlichen Revisionen durch einstimmigen Beschluss entschieden; in absoluten Zahlen waren dies im Jahr 2011 etwa 2650 Entscheidungen durch Beschluss gegenüber 148 Entscheidungen durch Urteil aufgrund Revisionshauptverhandlung.

Zur Entscheidung durch Beschluss kommt es namentlich dann, wenn auf den entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts eine Revision (des Angeklagten oder des Nebenklägers) als »offensichtlich unbegründet« verworfen wird, was etwa 75 % aller zum BGH erhobenen Revisionen widerfährt, oder wenn ein Senat ein Urteil – mit oder ohne Antrag des Generalbundesanwalts – auf die Revision eines Revisionsführers ganz (3 %) oder teilweise (13 %) aufhebt.

[StV 9/2012, S. 550, Fußnotenziffern wurden entfernt]

Stimmen bereits diese Zahlen düster, so gibt einem das geschilderte Verfahren der Revisionsberatung den Rest. Traditionell liest der Vorsitzende des Senats alle sogenannten ›Senatshefte‹, die aus Urteil, Revisionsbegründungen und Antrag nebst Begründung des Generalbundesanwalts bestehen, und fertigt Notizen für die oft lange Zeit später stattfindende Beratung an. Ansonsten liest es nur derjenige Richter am BGH, der vom Vorsitzenden zum Berichterstatter bestimmt wurde (bzw. seit dem Jahr 2000 durch das Senatsplenum). Grundlage der einstimmigen Beschlußfassung des jeweiligen Spruchkörpers ist folgende ›Beratung‹:

Die Beratung der Revisionen in diesen Beschluss-Beratungen vollzieht sich nach einem im Grundsatz immer gleichen Muster: Die Berichterstatter tragen reihum abwechselnd aus den von ihnen vorbereiteten Akten vor: Urteilsinhalt, Inhalt der Revisionsbegründungen; Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Inhalt, Struktur, Breite und Tiefe des Vortrags werden vom jeweiligen Berichterstatter nach eigenem Gutdünken gestaltet; der Vortrag unterfällt in seiner Gestaltung in vollem Umfang dem Bereich richterlicher Unabhängigkeit.

Er kann schriftlich ausformuliert vorbereitet und vorgelesen, aber auch frei anhand von Hinweisen, Unterstreichungen oder Markierungen im Senatsheft gegeben werden. Am häufigsten ist eine Mischung von stichwortartigen Notizen und freiem Vortrag. Der Senatsvorsitzende verfolgt den Vortrag anhand seiner – oben beschriebenen – handschriftlichen Notizen und der Zuschrift des Generalbundesanwalts.

Die übrigen Beisitzer werden durch den Vortrag zum ersten – und einzigen – Mal über den Fall informiert. Über lange Zeiträume dem mündlichen Vortrag einer (oft sehr großen) Vielzahl von Einzelheiten aufmerksam zu folgen (z.B. unterschiedliche Beteiligungen an einer Vielzahl von Taten; Einzelheiten von Beweiswürdigungen) und dabei den Überblick über mögliche Beweisprobleme, rechtliche Würdigungen, Konkurrenzfragen und strafzumessungserhebliche Besonderheiten der Einzelfälle nicht zu verlieren, ist sehr schwierig, oft praktisch ausgeschlossen.

Der Vorsitzende (oder ein anderer »Zweitberichterstatter«) hält kein Co-Referat. Je nach Intensität seiner eigenen vorbereitenden Lektüre kann er in Einzelheiten ergänzende Hinweise geben; die Regel ist dies nicht.

[aaO, S. 553, Fußnotenziffern entfernt.]

Ein solches Verfahren läßt sich nur als Fern-Beurteilung auf der Basis von Stiller Post bezeichnen und hat mit höchstrichterlicher Überprüfung eines Urteils, wie es Justizministerin Beate Merk im Fall Mollath gern als Qualitätsmerkmal ins Feld führt,  nichts mehr zu tun. Nur selten, so die Autoren, eröffne sich einmal die Gelegenheit zu einer vertieften Diskussion, wie in Fußnote 61 ausgeführt wird:

 Es kommt, erfahrungsgemäß, etwa einmal im Monat – also etwa in jedem fünfzigsten oder sechzigsten Verfahren – vor, dass nach streitiger Diskussion (meist über Beweiswürdigungsfragen) beschlossen wird, es sollten alle Mitglieder der Spruchgruppe die Sache lesen. Dann wird das Senatsheft an alle verteilt, von allen Senatsmitgliedern gelesen und bei nächster Gelegenheit weiter beraten. Fast immer gewinnt hierdurch die Beratung an Qualität und Tiefe.

[aaO, S. 556]

Dieses Lottoglück einer Qualität und Tiefe der Diskussion von Beweiswürdigungsfragen hat Mollath bei der Beratung über das Urteil vom  8.8.2006 ersichtlich gefehlt, was sicherlich dadurch begünstigt wurde, daß schon der Dezernent beim Generalbundesanwalt nur oberflächlich geprüft und daher den Antrag gestellt hatte, die Revision als ›offensichtlich unbegründet‹ zu verwerfen, Voraussetzung für den entsprechenden Beschluß.

Bei intaktem Rechtsgefühl hätte bereits diese Passage auf S. 8 des Urteils sowohl den Dezernenten beim Generalbundesanwalt als auch den Berichterstatter und den Vorsitzenden des 1. Strafsenats alarmieren müssen:

Mit Schreiben vom 15.6.2005 beantragte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dolmany, seine Entbindung als Pflichtverteidiger des Angeklagten, da sein Vertrauensverhältnis zu diesem erschüttert sei. U. a. habe der Angeklagte bereits mit den Fäusten an die Eingangstür seiner Kanzlei gedrommelt [sic!] und ihn, Rechtsanwalt Dolmany, für den Zeitraum von etwa einer Stunde daran gehindert, seine Kanzlei zu verlassen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Ob hier ein Entpflichtungsantrag zutreffend oder unzutreffend paraphrasiert wurde, mag den BGH nicht interessieren; aber einem juristisch beschlagenen Leser springt doch sogleich ins Auge, daß der Urteilstext den Rechtsbeistand des Angeklagten zum Zeugen gegen seinen Mandanten macht. Und zugleich erhellt S. 2 des Urteils, daß eben dieser Rechtsanwalt auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Verteidiger war, seinem Antrag also nicht stattgegeben wurde. Ein Verstoß gegen den ›fair trial‹-Grundsatz, der so schwerwiegend ist, daß die Beweiswürdigung sorgfältig hätte untersucht werden müssen – eine lückenhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung bedarf keiner expliziten Rüge: in der Behauptung der Verletzung materiellen Rechts ist diese Beanstandung mit enthalten. Sollte die Revisionsinstanz wegen Personalmangels mittlerweile aus dem Auge verloren haben, daß sie für materielle Gerechtigkeit zu sorgen hat und nicht nur für Erledigungen?

Es scheint so. Auch Rechtsanwalt Johann Schwenn bemängelt eine entsprechende déformation professionelle, ohne sie so zu bezeichnen:

Fundstelle: StV 2010, 705-711

Normen: § 359 StPO, § 244 StPO, § 52 StPO, § 199 StPO, § 153a StPO … mehr

Johann Schwenn

„Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs“

[…]

Auch die mit der allgemeinen Sachrüge verbundene Gelegenheit, dem Verfasser der Revisionsbegründung entgangene tatrichterliche Erörterungsmängel aufzugreifen, bleibt oft ungenutzt. Diese die soziale Funktion der Sachrüge[34] verfehlende Zurückhaltung hat in der Vergangenheit zu einer Mehrzahl von Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO geführt, die von einem durch die Grenzen der Revision nicht gerechtfertigten Übermaß an Respekt gegen-über dem Tatrichter beeinflußt zu sein scheinen:

[…]

[34]       Neben dem Amtsermittlungsgrundsatz gibt die vom Grad der Vertrautheit des Verfassers der Revisionsbegründung mit dem Verfahrensrecht unabhängige Sachrüge auch dem Mittellosen die Chance, nicht Opfer eines rechtskräftigen Fehlurteils zu werden. Daß der an einen inkompetenten Tatrichter geratene Unschuldige erst in der Wiederaufnahme zu seinem Recht kommen soll, läßt sich mit dem Wesen der Revision als Rechtsbeschwerde allein nicht erklären.

StV 2010, 705

Betrachten wir die Taten, die das Gericht für erwiesen hielt. So heißt es in den Feststellungen S. 10:

Am 12.8.2001 schlug der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung […] seiner Ehefrau ohne Grund mindestens 20 Mal mit beiden Fäusten auf den gesamten Körper. Außerdem biss er sie derartig kräftig in den Arm, dass von der blutenden Bisswunde noch heute eine Narbe zu sehen ist. Zudem brachte der Angeklagte seine Frau zu Boden, setzte sich auf sie und würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit. Als seine Ehefrau wehrlos am Boden lag, trat er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder Mokkassins trug, gegen die untere Körpererhälfte. Erst dann ließ er von ihr ab.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Auffällig an der Darstellung ist bereits, daß das bewußtlos am Boden liegende Opfer die drei Tritte wahrgenommen haben will. Wie es im Verlauf der Attacke auf das nach dem Urteilstext passive Opfer zu dem fraglichen Biß gekommen sein soll, läßt sich der unanschaulichen Darstellung ebenfalls nicht entnehmen.

Aus der Beweiswürdigung S. 17 ergibt sich, daß die Feststellungen allein auf den Angaben der Ehefrau beruhen – eine Augenscheinnahme der ›noch heute‹ sichtbaren Narbe hat nicht stattgefunden. Zu den Einlassungen des Angeklagten heißt es auf S. 18, insoweit bereits negativ wertend:

Der Angeklagte dagegen hat die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau nicht konkret bestritten. Er machte Ausführungen zum „größten Schwarzgeldskandal aller Zeiten“ und, dass seine Ehefrau über ihre Tätigkeit bei der Hypovereinsbank darin verwickelt gewesen sei. Deshalb habe es oft Streit gegeben, wobei seine Ehefrau ihn geschlagen habe. Er habe sich lediglich gewehrt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Mit dieser Aussage, mit der der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geltend gemacht wird, setzt sich das Urteil nicht auseinander, obwohl hier eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Denn außerhalb der Aussage der Ehefrau existierende Objektivierungen liegen nicht vor.

Festgestellt wurden auf S. 10 folgende Verletzungen:

Petra M. erlitt durch die Misshandlungen des Angeklagten eine Prellmarke und ein Hämatom an der rechten Schläfe von 3 x 5 cm Durchmesser, großflächige, zirkuläre, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, großflächige konfluierende Hämatome an beiden Unterschenkeln, fleckförmige Hämatome am linken Oberschenkel (etwa 5 x 5 cm) und im Bereich des linken Beckenkamms. Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfs zentral-medial, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Ober- und Unterkiefer sowie Kopfschmerzen und Druckschmerzen über den beschriebenen Hämatomen.

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[S. 10]

Nach der Beweiswürdigung auf S. 17 seien ihre Angaben durch ein ärztliches Attest von Dr. Madeleine Reichel, deren Qualifikation nicht mitgeteilt wird, vom 3.6.2002 bestätigt worden, das verlesen worden sei.

Diese Beweiswürdigung widerspricht dem verlesenen Attest.

Tatsächlich bestätigt das Attest die Tatschilderung gerade nicht. Zwanzig Faustschläge auf den Körper verursachen mehr als das eine Hämatom an der Stirn und das andere am Beckenkamm. Die beiden handbreiten Hämatome an den Oberarmen bestätigen vielmehr die Darstellung des Angeklagten, daß er sich gegen einen Angriff gewehrt habe: jeder Rechtsmediziner würde sie als typische Festhaltegriffe werten. (Da mir das Attest vorliegt: die dort gegebene Tatschilderung fängt damit an, daß die Patientin »zunächst an den Oberarmen festgehalten« worden sei, ohne daß dafür ein Grund angegeben wird.) Nur so läßt sich auch der Biß in den rechten Ellenbogen lebensnah erklären: die Frau wehrt sich gegen den Festhaltegriff, stößt dem Mann während dieses Gerangels den Ellenbogen ins Gesicht, er beißt reflexhaft zu.

Insbesondere aber belegt das Attest kein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit. Auffällig ist bereits, daß in dem Attest ansonsten Befunde beschrieben werden, an dieser Stelle aber eine Befundinterpretation (»Würgemale«) geliefert wird, die qualifiziert nur ein Rechtsmediziner bekunden kann. Unterhalb des Kehlkopfs kann nicht effektiv gewürgt werden, und was immer dort als nicht beschriebene Spur vorhanden gewesen sein mag, könnte auch auf einen Fernhaltegriff hindeuten, der zwar durchaus das Gefühl des »Gewürgtwerdens« auslösen, allerdings nicht zur Bewußtlosigkeit geführt haben kann.

Die entsprechenden Erhebungen – wann untersucht wurde, teilt das Urteil gar nicht erst mit – auf ein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit haben jedenfalls nicht stattgefunden: hierzu hätte es Untersuchungen auf Stauungsanzeichen bedurft, wie sie sich in punktförmigen Blutungen der Haut im Gesichtsbereich und in den Augen darstellen.

http://books.google.de/books?id=WvPhKYbtLYIC&pg=PA440&lpg=PA440&dq=punktf%C3%B6rmige+blutungen+Auge&source=bl&ots=Z117TqygZH&sig=q8jYv8EaYFd_4UPW2qIBYQ7lvq4&hl=de&sa=X&ei=Me7yUInKH-by4QTB14DgAw&ved=0CEEQ6AEwAzgK#v=onepage&q=punktf%C3%B6rmige%20blutungen%20Auge&f=false

Die Patientin wurde nicht einmal befragt, ob sie nach der angeblichen Attacke unter Schluckbeschwerden oder Heiserkeit, typische Folge eines echten Würgens, gelitten habe.

Mangels Objektivierung verblieb es daher bei der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines verfeindeten, in Krisen-, Trennungs- und Scheidungssituation befindlichen Paares. Es hätte also einer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Erörterung der Aussagegeschichte bedurft, wieso die Ehefrau nach der angeblich lebensbedrohlichen Attacke vom 12.8.2001 noch neun Monate mit ihrem Mann zusammenblieb, warum sie erst nach ihrer Trennung im Mai 2002 ein Attest erwirkte und welche Motivation sie hatte, erst Monate nach Attestausstellung dieses Attest zur Untermauerung einer Strafanzeige zu benutzen. An diesen Darlegungen fehlt es in dem Urteil völlig.

Der Behauptung des Angeschuldigten, seine Frau sei über ihre Banktätigkeit in einen Schwarzgeldskandal verwickelt, ist in keiner Weise nachgegangen worden, obwohl sich durch diese Beschuldigung ein Falschbelastungsmotiv der Ehefrau aufdrängte. Die einzigen Ausführungen zu diesem Thema in den Feststellungen, hier zum Verlauf der Ehe, lauten wie folgt:

Insbesondere aber nach Schließung des Geschäfts [im Jahr 2000], saß der Angeklagte immer Zuhause vor dem Fernseher und begann „fixe“ Ideen zu entwickeln. Kontakte mit Freunden wurden nicht mehr gepflegt, diese wandten sich auch ab wegen des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten. So war der Angeklagte schließlich überzeugt, dass seine Ehefrau, die seit 1990 bei der HypoVereinsbank arbeitete, bei einem „riesigen“ Schwarzgeschäft von Geldverschiebungen in die Schweiz beteiligt sei. Die Ehefrau des Angeklagten Petra Mollath, jetzt M., war tatsächlich von der damaligen Bayerischen Vereinsbank mit dem Privatkundengeschäft in und für die Schweiz betraut. Daher war sie zusammen mit dem Angeklagten auch in der Schweiz eingeladen gewesen.

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[S. 5]

Diese Schilderung stammte wiederum von der Ehefrau, »an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hat« (S. 17).

Das ist natürlich ein geradezu irrer Zirkelschluß: die einer Straftat Beschuldigte behauptet, daß derjenige, der sie beschuldige, lediglich eine „fixe“ Idee habe, tatsächlich sei sie legalen Schweiz-Geschäften nachgegangen. Und weil sie als Frau gegen den Mann per se glaubwürdig ist, sind dessen Beschuldigungen naturgemäß eine „fixe“ Idee. An dieser Stelle hätte es nahegelegen, daß der Berichterstatter beim BGH dann doch einmal einen Blick in das Protokoll der Hauptverhandlung riskiert hätte: ist die Ehefrau überhaupt über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden, als sie zu den Vorwürfen ihres Ex-Mannes Stellung nahm? Oder war das Gericht befangen und hat den Angeklagten von vorneherein als Verrrückten angesehen?

Das Gericht folgte den Angaben der Ehefrau, weil sie die Taten »ruhig, schlüssig und ohne jeden Belastungseifer« geschildert habe (S. 17). Dem widersprechen die Urteilsausführungen, die von einem erheblichen Belastungseifer der Zeugin zeugen. Ohne jemals konkret zu werden, zeichnet sie das Bild eines gestörten und gewalttätigen Mannes, ohne auch nur ein einziges Mal zu begründen, warum sie vierundzwanzig Jahre mit ihm zusammengelebt hat – es war alles nur übel, von Anfang an:

Er war auch zuvor – bereits ab dem Kennenlernen – ein „schwieriger“ Mensch gewesen, der auch aggressiv gegenüber seiner späteren Ehefrau wurde, sodass er sie gelegentlich („etwa 1 x im Jahr“) geschlagen hatte. Dies empfand diese jedoch damals als nicht so belastend, dass sie das als Grund für eine Trennung gesehen hätte, sondern das Paar, das seit etwa 1978 ohne Trauschein zusammengelebt hatte, schloss 1991 die Ehe. Dazu kam es, weil der Angeklagte sich etwa ab 1986 kaum mehr aggressiv gezeigt hatte.

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[S. 4]

Nachdem die Aggressionen und Tätlichkeiten des Angeklagten immer weiter zunahmen […] (S. 5)

Von extrem hohem Belastungseifer zeugt auch ihr Unterfangen, allein auf ihre Schilderung hin eine psychiatrische Stellungnahme zu erlangen, die dem Angeklagten „mit großer Wahrscheinlichkeit“ eine ernsthafte psychische Erkrankung mit Fremdgefährlichkeit bescheinigte, und diese zwei Tage vor der Hauptverhandlung dem Amtsgericht zu übermitteln. (S. 5). Denn diese Aktivität setzte die Psychiatrisierung des Angeklagten in Gang.

Unvermittelt, mitten in dem Abschnitt über den Verfahrensablauf, wird folgende undatierte Szene geschildert:

Trotz Trennung und Scheidung konnte sich der Angeklagte aber nicht von seiner Frau lösen. Petra M. fühlte sich deshalb von ihm dauernd verfolgt. So setzte sich der Angeklagte einmal in der U-Bahn in Nürnberg neben sie, fixierte sie unaufhörlich und wurde schließlich laut. Ein andermal passte er zunächst ihren jetzigen Lebensgefährten M. auf der Straße in Nürnberg ab, der ihm jedoch entweichen konnte. Am selben Tag verfolgte er dann Petra M. bis in ein Lokal in Nürnberg, wo diese mit M. verabredet war und fotografierte sie durch verschiedene Fenster.

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[S. 8]

Sie „fühlt sich dauernd“ verfolgt, geschildert werden aber nur zwei Ereignisse, die kein sonderliches Gewicht haben und subjektiv gefärbt sind: denn Abpassen und Verfolgen sind reine Projektionen; es kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des unkonkreten Vorfalls mit ihrem Lebensgefährten nur Zeugin vom Hörensagen ist – ausweislich der Beweiswürdigung wurde dieser selbst als Zeuge nicht vernommen.

Er war auch in immer kürzeren Abständen gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau. [S. 10]

Petra M. hat auch als Beispiel für das aggressive Verhalten des Angeklagten während der Ehe von einem Vorfall erzählt, der sich folgendermaßen abgespielt habe: sie habe sich nachts aus Angst vor ihrem Ehemann aus dem ehelichen Schlafzimmer nackt zu ihrem Bruder geflüchtet, der im Wohnzimmer der Ehewohnung geschlafen habe und sie dann vor dem sie verfolgenden Angeklagten geschützt habe, indem er sich vor sie gestellt habe. Diesen Vorfall bestätigte der Bruder der Petra M., Robert M., in der Hauptverhandlung ebenfalls glaubhaft.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 17]

Hier bleibt ungeklärt, aus welchen Gründen sie Angst gehabt haben soll; im Rahmen der Glaubhaftigkeitsannahme der Bestätigung durch den Bruder läßt das Gericht außer Acht, daß dessen Beziehung zu dem Angeklagten äußerst angespannt war, wie sich aus der Mitteilung im Urteil auf S. 5 ergibt, wonach der Angeklagte den Bruder seiner Ehefrau im November 2002 wegen Körperverletzung angezeigt habe. Die Beweiswürdigung ist ersichtlich lückenhaft und widersprüchlich.

Nicht zuletzt begründet das Gericht seine Überzeugung von dem fehlenden Belastungseifer der Zeugin mit diesem Argument:

So gab sie zu Fall 2 an, sie wisse nicht mehr, ob der Angeklagte sie bei diesem Vorfall geschlagen habe.

[S. 17]

Und jetzt wird es interessant. Zwar hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner auch hier versucht, dem BGH einen falschen Film vorzuspielen, indem er auf S. 6 des Urteils schrieb:

Aufgrund der Strafanzeige von Petra M. erhob die Staatsanwaltschaft am 23.5.2003 dann Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung gegen den Angeklagten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Das ist nämlich eine unrichtige Darstellung des Gegenstands der Anklage, und die Unrichtigkeit ergibt sich jedenfalls in diesem Fall aus dem Urteil selbst. Der intellektuell überforderte Urteilsverfasser hat nämlich versehentlich verräterische Details aus der Anklage in das Urteil aufgenommen.

So heißt es in der Kurzfassung der festgestellten Taten unter Ziff. 2)

Am 31.5.2002 hielt der Angeklagte seine Ehefrau etwa 1 ½ Stunden in der bis dahin gemeinsamen Wohnung fest. Erst als eine Freundin, die sie zu ihrem Schutz mitgenommen hatte und die vor der Haustür wartete, klingelte, gelang es Petra Mollath zu flüchten.
Die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

[S. 2]

Auch in der Langfassung auf S. 10f. befindet sich noch der Satz:

Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 11]

Nun ist Freiheitsberaubung ein Offizialdelikt, das keines fristgerechten Strafantrags bedarf, der durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses entbehrlich wäre. Tatsächlich wurde in die Paragraphenkette auf S. 2 des Urteils explizit § 230 I StGB aufgenommen, der wegen des abgeurteilten Delikts der gefährlichen Körperverletzung überflüssig war:

§ 230 StGB

Strafantrag

(1)  Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Angeklagt war seinerzeit nämlich eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung (und wenn der Dezernent beim GBA, der Vorsitzende des 1. Strafsenats und der Berichterstatter sich hierüber letzte Sicherheit hätten verschaffen wollen, hätten sie die Anklageschrift einsehen können: die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen gehört doch wohl zu den Aufgaben einer Revision).

2003-05-23 Anklageschrift wegen gefährlicher Körperverletzung von 2001-08-12 und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung von 2002-05-31: Gustl Mollath habe seine Frau mindestens 20 mal mit Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen und außerdem derart kräftig gebissen, dass von der blutenden Bisswunde noch heute eine Narbe zu sehen sei und gewürgt, dass sie bewusstlos gewesen sei.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Brixner tat sogar noch mehr, um den BGH zu täuschen: er unterließ eine Entscheidung über den Anklagevorwurf der Körperverletzung vom 31.5.2002. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung vom 8.8.2006 den Vorwurf nicht mehr aufrechterhielt, hätte er einen Teilfreispruch oder eine Teileinstellung gemäß § 154 a StPO aussprechen müssen. Daß dem BGH diese Manipulation nicht auffiel, spricht gegen die Qualität der dortigen Überprüfungen.

Was folgt daraus, daß sich die Zeugin angeblich nicht mehr an die Körperverletzung erinnern konnte, die aufgrund ihrer eigenen Angaben Gegenstand der Anklage vom 23.5.2003 geworden war? Etwa, wie es der Urteilsverfasser Otto Brixner darstellt, daß sie über keinen Belastungseifer verfüge? Gewiß nicht. Sonst hätte er zu dieser Gedächtnisverlust-Aussage Ausführungen gemacht und ganz offiziell in diesem Punkt freigesprochen oder wegen dieses Teilvorwurfs eingestellt.

Entweder hätte sich also die Zeugin im Ermittlungsverfahren auf strafbare Weise einer Falschbeschuldigung schuldig gemacht und daher in den Jahren 2003 und 2004 unziemlichen Belastungseifer gezeigt, oder aber ihr im Jahr 2006 bekundeter Erinnerungsverlust an eine Körperverletzung vom 31.5.2002 hatte andere Gründe als den, keinen Belastungseifer zu zeigen.

Letzteres liegt auf der Hand. Kein Richter gibt sich damit zufrieden, wenn sich ein Zeuge vier Jahre nach der Tat auf Erinnerungsverlust beruft. Er wird dem Zeugen vielmehr seine tatnahen Bekundungen vorhalten und sodann in sein Urteil einfließen lassen, wie sich der Zeuge aktuell zu dem Vorhalt positioniert hat. An solchen Darlegungen fehlt es hier, so daß schon wieder ein eklatanter Aufklärungsmangel vorliegt, der den GBA und den BGH hätte alarmieren müssen. Es handelt sich hier um einen Fall, der mit einer zeitlich unbefristeten Unterbringung endete – da wird man doch wohl eine gewisse Aufmerksamkeit der einzigen Kontrollinstanz der Landgerichte erwarten dürfen?

Daß Brixner den angeblichen Gedächtnisverlust der in der Hauptverhandlung als anwaltlich vertretene Nebenklägerin auftretenden Belastungszeugin nicht nur hinnahm, sondern ihn auch noch zu ihren Gunsten wertete, hat, folgt man der Logik und keinen Opfermythen, folgende ersichtliche Bewandtnis: das Attest vom 3.6.2002 verhält sich ausschließlich über Verletzungen vom 12.8.2001. Wenn es drei Tage vor Ausstellung dieses Attestes, am 31.5.2002, tatsächlich eine Körperverletzung gegeben haben sollte: warum führt das Attest keine Untersuchungen hinsichtlich dieser aktuellen Körperverletzung auf? Etwaige Hämatome sind drei Tage später noch zu erkennen…

Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz hätte der Vorsitzende Richter die als Ausstellerin erkennbare Ärztin laden müssen, allein schon, um die Frage zu klären, wann die Tatschilderung abgegeben wurde, (mit dem Ergebnis, wie wir heute wissen, daß diese Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesagt hätte, jenes Attest nicht ausgestellt zu haben), und jedenfalls auch die Zeugin Petra S., Sprechstundenhilfe jener Ärztin und Freundin des Bruders von Petra Mollath (Urteil S. 15f.), die etwas über den unmittelbaren Erlebnisbericht der Zeugin Mollath nach Verlassen des Hauses hätte aussagen können.

Die Aufklärungsmängel in diesem Urteil sind eklatant – und der BGH bemerkt sie nicht.

Nach dem Wegfall der Körperverletzung vom 31.5.2002 blieb also nur eine Freiheitsberaubung übrig.

Die stellte Brixner in den Feststellungen so dar:

Im Mai 2002 zog Petra Mollath aus der Ehewohnung […] aus. Am 31.5.2002 kam sie mit einer Freundin, Frau [Petra] S., erneut zur ehelichen Wohnung […] zurück, um ihre restlichen persönlichen Sachen aus dem Haus zu holen. Um den Angeklagten nicht durch die Anwesenheit einer weiteren Person zu reizen, bat sie ihre Freundin, vor der Türe zu warten und sich erst durch Klingeln bemerkbar zu machen, wenn sie, die Ehefrau, nicht spätestens nach 1 ½ Stunden aus dem Haus käme. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber seiner Ehefrau sofort wieder aggressiv und hielt sie zunächst im Schlafzimmer fest, indem er sie auf das Bett warf und festhielt. Sodann verbrachte er sie in das Arbeitszimmer, stellte sich mit seinem Körper vor die Tür und verhinderte so, dass sie das Zimmer verließ. Petra Mollath konnte den Angeklagten, der damals 90 kg wog, nicht dazu bewegen, sie aus dem Arbeitszimmer zu entlassen.

Als nach etwa 1 ½ Stunden Frau S. gegen die Haustüre klopfte, nutzte Petra Mollath die momentane Unaufmerksamkeit des Angeklagten und flüchtete aus dem Haus.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Eine kuriosere Freiheitsberaubung dürfte nie in die Rechtsgeschichte eingegangen sein: das ›Opfer‹ rechnet von vorneherein mit einer Dauer der Mitnahme restlicher Gegenstände nebst Aussprache von 1,5 Stunden, und wenn nach der vereinbarten Zeit die Freundin an die Haustür klopft (bzw. klingelt, wie es widersprüchlich im Urteil auf S. 3 heißt), ist es dennoch eine Freiheitsberaubung?

Das verstehe, wer will. Verständlich wird diese Subsumtion nur, weil nach Wegfall einer zuvor bekundeten Körrperverletzungshandlung als adäquater Ersatz nun das Körpergewicht des vor der Tür stehenden Angeklagten bemüht werden mußte, das ausreichen sollte, um eine widerrechtliche Einsperrung irgendwie herleiten zu können.

Es ist zu befürchten, daß auch der BGH längst in die Opfer-Abo-Falle von Frauen getappt ist, die diese stereotype entlastende Wahrnehmung (Gewalt geht von Männern aus, Frauen sind Opfer) auch als ersichtlich dominante Frau benutzen. Brixner hat in seinem Urteil eine Einlassung des Angeklagten zu diesem Vorwurf der Freiheitsberaubung nicht einmal erwähnt. Aber auch, wenn ein Mann keine Körperverletzung begeht, ist er irgendwie aggressiv und schuldig, und all dieser unsägliche Qualm wird höchstrichterlich, unüberprüft, abgesegnet.

Das Wahrnehmungsniveau des BGH steht damit gleichauf mit dem der Presse, die in Gestalt von Gudrun Bayer am 9.8.2006 Folgendes über die eintägige Hauptverhandlung vom 8.8.2006 in den Nürnberger Nachrichten (Print) schrieb:

Im Wahn verstrickt

Gericht schickt Ehemann in Psychiatrie

Weil er seine Frau biss, schlug, würgte, einsperrte, ihre Briefe stahl [insoweit erfolgte Freispruch] und nach der Scheidung verschiedenen Menschen die Reifen ihrer Autos zerstach, musste sich ein 49-Jähriger vor dem Landgericht verantworten. Das Gericht unter Vorsitz von Otto Brixner sprach ihn dann zwar frei, weil ihn eine Psychose schuldunfähig macht.  Doch es schickte ihn wegen Allgemeingefährlichkeit in die Psychiatrie.

Schmerzliches Ende einer langen Ehe. Mann und Frau sitzen im Gerichtssaal seitlich voneinander.  Sie — auf dem Opferstuhl — kann ihn anschauen. Er — auf der Anklagebank —  muss sich umdrehen, wenn er sie sehen will. Immer wieder tut er das. Er sucht den Blick der schönen, schmalen Frau mit den beeindruckenden Augen. Doch der Mann ist nicht mehr der, den sie seit Ende der 70er Jahre geliebt hat. Die Krankheit hat ihn verändert. Er lebt in seiner eigenen Welt. Die anderen Menschen sind „Teil seines Wahnsystems“, wie Psychiater Klaus Leipziger beschreibt.

[…]

„Ich habe ihn wegen seiner Krankheit verlassen, und durch die Trennung ist die Krankheit noch stärker geworden“, sagt seine Frau.

Das ist die absolut gesellschaftlich akzeptierte Opfergeschichte einer Frau, wie sie von der Journaille gern nachgezeichnet wird. Schließlich geht es um Geschichten, und der feministische Mainstream diktiert sie. Dagegen hat ein Mann keine Chance — bis hinauf zum BGH nicht, der offensichtlich personell genauso unterbesetzt ist wie die Landesjustiz. Er fällt auf die klischeehafte, von Brixner vorgezeichnete, Geschichte hinein – und schaltet seinen Verstand aus.

Denn leider ist die Analyse des Urteils noch nicht zu Ende. Das schlimmste Versagen ist dem BGH anzulasten, soweit es um die Würdigung der Sachbeschädigungen, des Leipziger-Gutachtens und dessen freihändigen Updatings durch Brixner geht.

Ich weiß nicht, wie es dem Dezernenten des GBA und dem Berichterstatter des BGH heute zumute ist, wenn sie wissen, welche Konsequenzen ihre oberflächliche Bearbeitung der Revision Mollaths hatte, und mag diese Revision, wie die von armen Teufeln immer, auch noch so schlecht begründet gewesen sein. Ein Fehlurteil erkennt man ›von Amts wegen‹, und nimmt es nicht hin. So viel Zeit muß sein, auch um den Preis der Selbstausbeutung.

Über das Befinden des Senatsvorsitzenden mache ich mir schon aus grundsätzlichen Erwägungen keine Gedanken. Chefs kennen keine Befindlichkeitsstörungen, weil ihnen in hierarchischen Systemen selten jemand offen widerspricht. Und außerdem ist er bald weg. Viele werden darob aufatmen. Das ist die schlimmste Kränkung jener Menschenart, der auch der Chefarzt Dr. Leipziger angehört: daß ihre biologisch begrenzte Wirkungszeit abläuft. Und daß nach ihnen alles anders wird, so, als ob es sie nie gegeben hätte.

Update (27.1.2013)

Nach Veröffentlichung meines Postings bin ich auf zwei weitere Publikationen zum Wirken des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden, die wiederum die Frage aufwerfen, ob die Art und Weise der Erledigungspraxis beim BGH den rechtsstaatlichen Bedürfnissen an eine wirksame Kontrolle der Landgerichte gerecht wird..

Im Jahr 1998 haben Prof. Stephan Barton und cand.jur. Thomas Schubert, Universität Bielefeld, die Ergebnisse einer breit angelegten rechtstatsächlichen Untersuchung über strafrechtliche Revisionsverfahren in den Jahren 1981 bis 1996 vorgelegt; Grundlage waren 67.000 Datensätze, ausgehend von Zählkarten des BGH, 300 Aktenanalysen und Experteninterviews mit BGH-Richtern, Bundesanwälten und Revisionsverteidigern:

Die letzte Instanz

Wie arbeitet der Bundesgerichtshof

in Strafsachen?

Stephan Barton

Thomas Schubert

Fakultät für Rechtswissenschaft

http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf

Zum Aufkommen an Revisionen heißt es dort:

Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte (etwa 10 000 jährlich) und Oberlandesgerichte (etwa 100 pro Jahr), vor denen die gravierenden kriminellen Delikte und komplizierten Verfahren behandelt werden, steht nur die Revision vor dem BGH offen. In rund 40% der anfechtungsfähigen Urteile wird Revision eingelegt. Nur diese Verfahren vor dem BGH – etwa 4000 pro Jahr – wurden in der Untersuchung ausgewertet. Dabei wird die Revision statistisch gesehen ganz überwiegend von Angeklagten wahrgenommen (fast 95%); Revisionen von Staatsanwälten (knapp 4%) und von Nebenklägern (1,4%) kommen weit seltener vor.

http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf

Die Mißerfolgsquote ist hoch:

Nur wenige Revisionen sind erfolgreich; in 85% der Fälle wird das angefochtene Urteil vom BGH uneingeschränkt bestätigt, erweisen sich also die Bemühungen der Beschwerdeführer als volle Fehlschläge. Aber auch bei den verbleibenden 15% handelt es sich keinesfalls um Erfolge auf der ganzen Linie. Das ist schon rechtlich gar nicht möglich, da der BGH in aller Regel in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern das angefochtene Urteil nur aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen kann. Insofern können die Revisionsführer sowieso nur „Zwischenerfolge“ erzielen. Aber auch dies gelingt nur selten: Von den 15% Verfahren, die nicht als vollständige Mißerfolge anzusehen sind, handelt es sich bei einem Drittel um volle Aufhebungen, bei einem weiteren Drittel um Teilaufhebungen (von mehreren abgeurteilten Taten wird eine aufgehoben oder das Urteil wird hinsichtlich der Strafhöhe, nicht jedoch im Schuldspruch aufgehoben) und bei den verbleibenden Fällen um bloße Scheinerfolge, bei denen nur pro forma ein Erfolg zu verzeichnen ist, in der Sache aber ein voller Fehlschlag vorliegt.

http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf

Lediglich die wenigen Revisionen der Staatsanwaltschaft wiesen eine 50%ige Erfolgsquote auf, und nahezu alle diese Revisionen genossen das Privileg einer Hauptverhandlung.

Als entscheidend erwies sich das Antragsverhalten der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft nimmt zu jeder Revision Stellung. Das gilt gleichermaßen für Revisionen von Angeklagten wie von Staatsanwälten. Dabei beantragen die Bundesanwälte bei Angeklagten in mehr als neun von zehn Fällen die Verwerfung der Revision. Erwähnenswert ist hier, daß bei den einzelnen Bundesanwälten individuelle Verwerfungsquoten festzustellen sind. Durch die Aktenanalyse stellte sich heraus, daß es Bundesanwälte gibt, die immer, und solche, die „nur“ in gut 70% der Fälle eine volle Verwerfung der Angeklagtenrevisionen beantragen.

Wenn die Bundesanwaltschaft dabei beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen, hat die Revision statistisch gesehen keine realistische Erfolgschance mehr: Die Quote der Übereinstimmung zwischen dem Antrag des Bundesanwalts und der Entscheidung des BGH liegt bei 90%.

http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf

Auch die Art und Weise der Beratung wurde kritisch unter die Lupe genommen:

Die Vorstellung, daß jede einzelne Revisionsentscheidung nach intensivem Aktenstudium und zermürbenden Beratungssitzungen unter den fünf entscheidenden Richtern ergeht, wurde durch die Untersuchung widerlegt. Die allermeisten Revisionen werden von den Senaten schnell, effektiv und komplikationslos erledigt. Veranschaulicht wird dies schon daraus, daß vielfach die Dauer des Aufenthalts der Akten in Karlsruhe kürzer ist als der Transport dorthin.

Noch deutlicher wird dies, wenn man danach fragt, wieviel Entscheidungen ein BGH-Senat durchschnittlich an einem Beschlußsitzungstag erledigt. Die Auswertung ergab hier, daß üblicherweise mehr als 10 Beschlüsse an einem Tag erfolgen. Einzelne Senate beraten dabei nur an Vormittagen, andere ganztags. Umgerechnet bedeutet dies, daß von einer durchschnittlichen Beratungszeit von maximal 45 Minuten pro Revision auszugehen ist – bei einem vierstündigen Beratungstag sogar nur von etwa 20 Minuten.

[…]

Innerhalb von 20 Minuten läßt sich sicherlich kein fundiertes gemeinsam erarbeitetes Urteil aller fünf Revisionsrichter herstellen. Im Ergebnis übernimmt in der Regel jeweils der einzelne berichterstattende Richter den Hauptteil der Entscheidungsfindung und -begründung, weshalb angesichts derart kurzer Beratungszeiten zumindest für den Durchschnittsfall nicht mehr von einer vom gesamten Senat getragenen inhaltlichen Entscheidungsfindung gesprochen werden kann. Da, wo man es am wenigsten erwartet hätte, nämlich bei der letztendlichen Entscheidung von Fällen schwerer Kriminalität, präsentiert sich die Rechtsprechung im Sinne einer „schlanken Justiz“, wird die „knappe Ressource Recht“ nur in bescheidenem Maß gewährt: Bei der Masse der Fälle überwiegt das Summarische und Pauschale des tatsächlich gewährten Rechtsschutzes.

http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf

So erledigen die Strafsenate zwar fleißig die jährlich eingehenden Revisionen und sind weitgehend frei von Altfällen, erreichen dieses Ergebnis aber nur durch formalisierte Abarbeitung der Masse der Fälle und inhaltliche Konzentration auf einige wenige. Auffallend war auch die fehlende Qualifikation der revisionsbegründenen Verteidiger, die sich zu einem Drittel auf den Satz beschränkten, daß sie die Verletzung des materiellen Rechts rügten (Mißerfolgsquote: 92 %). Hinzu kamen senatsspezifische Besonderheiten: so waren in den 80er Jahren Revisionen beim 2. Strafsenat vier Mal erfolgreicher als Revisionen, die vom 5. Strafsenat behandelt wurden.

Nicht zuletzt ergab die Untersuchung noch ein besonders bedenkliches Ergebnis:

Die Aktenanalysen haben ergeben, daß neben anderem auch Vorstrafen des Angeklagten in signifikantem Zusammenhang zur Erfolgsträchtigkeit der Revision stehen: Wenn der Angeklagte nicht vorbestraft war, wirkt sich das erheblich stärker auf den Revisionserfolg aus als etwa die Art der erhobenen Rügen oder Umfang der Revisionsbegründung.

Es ist also nicht das Recht allein, das für den Ausgang eines Revisionsverfahrens maßgeblich ist. Es ist nicht die ursprüngliche „Idee der Revision”, die den alleinigen Handlungs- und Beurteilungsmaßstab liefert.

[…]

So erscheint z.B. bei Vorbestraften – dies darf man schlußfolgern – aus der Sicht des BGH eine Urteilsaufhebung weniger gerechtfertigt als bei Nicht-Vorbestraften. Das Revisionsrecht wird instrumentalisiert, es soll angestrebte Zwecke erfüllen (nämlich kriminalpolitisch sinnvolle Ergebnisse liefern, unerwünschte Folgen vermeiden); es soll nicht unbedingt auf rechtlicher Kontrolle beruhende Ergebnisse begründen, und dies auf möglichst verfahrensökonomische Art.

Für die in der Praxis Tätigen ergeben sich aus den Ergebnissen der Untersuchung neue Aufgaben und Herausforderungen, die hier nicht vertieft werden können. Abgesehen davon wird aber auch zu diskutieren sein, wie die aufgezeigten Rechtsprechungsentwicklungen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und Garantien zu vereinbaren sind.

http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf

Es ist zu hoffen, daß diese Diskussion spätestens jetzt wirklich beginnt: das höchstrichterliche Durchwinken des Fehlurteils gegen Gustl Mollath, der bis heute darunter zu leiden hat, sollte Anlaß genug sein.

Nicht nur die in meinem Beitrag zitierten Richter am BGH Fischer/Krehl (2. Strafsenat) positionieren sich kritisch zu den auf mündlichem Vortrag eines Kollegen basierenden ›Rechtsfindungen‹ der Senate:

Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip … – Strafverteidiger

http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV-09-2012_Beitrag_Fischer.pdf

[Die Links müssen evt. kopiert und ins Feld einer Suchmaschine eingegeben werden.]

Auch der am 1. Strafsenat wirkende Richter am BGH Ulrich Hebenstreit hat im Rahmen eines Vortrags indirekt deutlich gemacht, daß sich etwas ändern müsse:

Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit

Referat im Rahmen der revisionsrechtlichen Arbeitsgruppe
des 32. Strafverteidigertages 2008

Von RiBGH Ulrich Hebenstreit, Karlsruhe

[…]

Eine generelle Überprüfung der Tatsachengrundlage, einzelner Vernehmungen etwa, ist demgegenüber nach wie vor revisionsrechtlich nicht akzeptiert und meines Erachtens auch nicht möglich. Der bloße Hinweis auf die Ordnung des Revisionsverfahrens trägt dabei allerdings weniger. Was die Ordnung des Revisionsverfahrens beinhaltet, ist eine Frage der Definition oder eine Frage der gesetzlichen Regelung. Beides wäre Änderungen zugänglich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Revisionsgerichte – insbesondere der Bundesgerichtshof – mit einer Überprüfung der Tatsachengrundlage hinsichtlich ihrer Kapazität schlicht überfordert wären[40]. Dies würde zu der nach Herdegen eben gerade zu vermeidenden Plage der Strafrechtspflege in der Revisionsinstanz führen. So punktuell, wie manche sich eine Kontrolle vorstellen, geht es eben nicht. Das Revisionsgericht müsste auch bei einer auf eine bestimmte Angabe eines Zeugen abzielende Rüge zumindest diese Zeugenvernehmung insgesamt ansehen – das Aussageverhalten kann sich ja ändern -, es wäre u.U. gezwungen sich stunden- ja tagelang sich mit den Aufzeichnungen der Hauptverhandlung zu befassen. Das Revisionsgericht würde zur Berufungsinstanz.

So etwas nennt man wohl Pragmatismus: der BGH ist personell unterbesetzt, also kann er schlicht eine Wahrheitsüberprüfung von bloßen Behauptungen im Urteilstext, der vom Akteninhalt abweicht, nicht leisten; und wenn es ein Inhaltprotokoll der Hauptverhandlung gäbe, was ja nicht der Fall ist, hätten die Richter keine Zeit, es zu lesen. Das ist ein Freibrief für das mitunter das Beweisergebnis der Hauptverhandlung auf den Kopf stellende revisionssichere Verfassen von Urteilsbegründungen, wie es Richter Brixner hier unternommen hat.

Wohl ist dem Richter am BGH Hebenstreit dabei allerdings nicht, und so fährt fort:

Der einzige Ausweg scheint mir zu sein: Auch in den Verfahren, die beim Landgericht beginnen, müsste eine zweite Tatsacheninstanz, eine Berufungsinstanz eingerichtet werden, eine beschränkte Berufung, die sich nur mit gerügten Mängeln auch zu Feststellungen befasst.

Einer Illusion darf man sich dabei aber nicht hingeben: Wesentlich mehr Richterinnen und Richter wird es deshalb nicht geben. In der Konsequenz müsste die Einführung einer – beschränkten – Berufung auch bei Verfahren, die beim Landgericht beginnen, zur Straffung des Verfahrens in der 1. Instanz führen. Auch Konsequenzen für das Revisionsverfahren wären möglich. Beides müsste aber kein Schaden sein.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-04/index.php?sz=6

[S. 179]

Es ist offenbar ein unabwendbares Naturereignis, daß die Justiz personell nicht auskömmlich ausgestattet ist. Beim Volk kann man als Politiker offenbar mehr damit punkten, wenn neue Hochsicherheitsgefängnisse aus dem Boden gestampft werden…

Update (17.3.2013)

Nun hat sich auch der Deutsche Anwaltsverein in einem Appell gegen das „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Prüfung von Revisionen durch die Strafsenate gewandt:

http://www.anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/DAV-SN16-13.pdf?PHPSESSID=4ik2m1cpvhqi67vrg9gj6787i4

(Fortsetzung folgt.)

Nämlich hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/04/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-viii/

 


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Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VI

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-v/

Je länger und je intensiver man sich mit dem Verfahren gegen Gustl Mollath beschäftigt, je mehr Neuigkeiten ans Licht des Tages kommen, desto abgründiger erscheint es. Undenkbares wird plötzlich nicht nur denkbar, sondern erweist sich als naheliegende Hypothese, die sich schon deshalb nicht von der Hand weisen läßt, weil alternative Erklärungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Wie könnte man folgende prozessuale Pause erklären?

Mit Vehemenz hatte Richter am AG Eberl im Jahr 2004 mit zwei verfassungswidrigen Beschlüssen darauf hingewirkt, daß es endlich zu einer Begutachtung des Angeklagten kam.

Am 25.7.2005 hatte Dr. Leipziger das zum größeren Teil auf verfassungswidriger Totalbeobachtung  des Patienten basierende Gutachten, das sich ansonsten lediglich auf subjektive Interpretationen von Aktenmaterial stützte, endlich, und mit dem erwarteten Ergebnis, fertiggestellt:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

  • 2005-08-04 Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers stattzugeben und das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth abzugeben.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Damit wäre der Richter den schwierigen Fall losgeworden: es lag ein Gutachten vor, das die Anwendung einer Unterbringung empfahl, und für Unterbringungen ist das Landgericht zuständig. Selbst wenn das Gutachten qualitativ unterdurchschnittlich war, und auch, wenn der Richter das erkannt hätte: das Landgericht hätte das Verfahren auf jeden Fall übernehmen müssen, da eine Unterbringung zumindest in Erwägung zu ziehen war. Wieso also legte Richter Eberl die Akte letztlich erst am 29.12.2005 dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Übernahme vor?

Hierfür gibt es nur eine Erklärung: nämlich die Kenntnisnahme der nachfolgenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft, deren Folge üblicherweise ist, daß die Akte dem Gericht, das das schwerwiegendere Verfahren führt, als Beiakte übersandt wird:

 2005-08-11 Vorläufige Einstellung des Verfahrens [wegen Sachbeschädigung gegen Gustl Mollath] gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das anhängige Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Damit war allerdings das Gutachten von Dr. Leipziger mit einem Schlag entwertet. Wir erinnern uns:

2005-05-04 Ein Staatsanwalt macht folgenden Aktenvermerk: „Von Dr. Leipziger wurde nach Rücksprache mit Richter Eberl zur Begutachtung um neue, weitere Vorgänge gegen Herrn Mollath gebeten“

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Natürlich hatte die Staatsanwaltschaft nach Eingang des bei der PI Nürnberg-Ost geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung dieser Bitte entsprochen, und die Informationen, die sich aus dieser Akte ergaben, waren in das ja nicht grundlos erst am 25.7.2005 abgeschlossene Gutachten eingeflossen. Ohne diese neuen ›Erkenntnisse‹, die einen Tatnachweis Mollaths hinsichtlich der Sachbeschädigungen allerdings schuldig blieben, hätte Dr. Leipziger niemals zu der These der Gemeingefährlichkeit Mollaths finden können, die sich allein daraus ergab, daß Mollath nunmehr beliebige Dritte in sein Schwarzgeld-›Wahnsystem‹ integriere und gegen diese vorgehe. Und nun war dieses seine These allein stützende Verfahren sang- und klanglos eingestellt worden. Ein Debakel.

Wird der Vorsitzende Richter am LG, 7. Große Strafkammer, Otto Brixner, den Fall in diesem Zustand übernehmen? könnte Richter Eberl sich gefragt haben. Was sich wirklich ereignet hat, muß hier offenbleiben. Vielleicht kann die Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem Bemühen, zugunsten von Gustl Mollath einen Wiederaufnahmeantrag zu begründen, hier Licht ins Dunkel bringen. Die späte Rettung jedenfalls nahte aus einer vertrauten Richtung:

  • 2005-09-27 Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Rechtsanwalt (von Petra M.) Greger.

  • 2005-10-04 Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Rechtsanwalt (von Petra M.) Dr. Woertge.

  • 2005-10-06 Anklageerhebung wegen 9 Fällen von Sachbeschädigung unter Einstelllung weiterer Fälle gemäß § 154 StPO.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Wobei diese Darstellung insoweit zu korrigieren ist, daß Rechtsanwalt Greger niemals Anwalt der Ex-Ehefrau von Gustl Mollath war, sondern lediglich Sozius ihres Anwalts Dr. Woertge, der für sie aktiv Zwangsvollstreckungen gegen den Ex-Ehemann begleitete und sie als Nebenklägervertreter im Strafverfahren gegen Gustl Mollath beim Amtsgericht Nürnberg-Fürth vertrat.

Wer oder was mag die Sozii der hochmögenden Kanzlei, die im Lager der Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten Martin M., Direktor bei der HypoVereinsbank Group, Immobiliensparte, stand, zu ihrer späten, wenn auch für Eberl nicht zu späten, Reaktion auf die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung gegen Gustl Mollath vom 11.8.2005 animiert haben?

Eine originäre Beschwerdemöglichkeit gegen eine, meist aus Nachweisbarkeitsproblemen resultierende, Einstellung gemäß § 154 StPO gibt es nicht. Sie hat lediglich den Rang einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die in der Regel fff – formlos, fristlos, fruchtlos – ist. Dennoch wurde durch die Staatsanwaltschaft umgehendst reagiert, nämlich mit der Anklage vom 6.10.2005, in der alles aussortiert wurde, was beim ›besten Willen‹ keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Gustl Mollath begründen konnte.

Zunächst hatte die Polizei keinerlei Hinweise auf den bzw. die Täter. Doch dann übermittelte Rechtsanwalts [!] Woertge der Polizei ein an ihn gerichtetes Schreiben des Angeklagten vom 04.08.2004, in dem sämtliche oben aufgeführte Geschädigte aufgeführt […] werden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Bloß keinen Ärger, mag sich der Dezernent bei der Staatsanwaltschaft gedacht haben – was wiederum Rückschlüsse auf Rang und Einfluß der im Lager der Ex-Ehefrau stehenden Freunde, Kunden und Rechtsvertreter in Nürnberg zuläßt.

Warum nach Anklageerhebung vom 6.10.2005 wegen Sachbeschädigung gegen Mollath dennoch mehr als zweieinhalb Monate zugewartet wurde, bis Richter am Amtsgericht Eberl am 29.12.2005 endlich das Verfahren dem Landgericht zur Übernahme vorlegte, ist unerfindlich – genauso wie der Umstand, warum dem Entpflichtungsantrag des Pflichtverteidigers Dolmany wegen fehlendem Vertrauensverhältnisses zum Mandanten, der zuvor mehrfach bereits seinen vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidiger abgelehnt hatte, nicht stattgegeben wurde. Das ist ausgesprochen ungewöhnlich, und dieses Procedere bedeutet im Endeffekt ganz krass: der Angeklagte war in einem Verfahren, in dem es um seine Existenz ging, praktisch unverteidigt.

Nun trat auf: Otto Brixner, der Ende Juni 2008 in den Ruhestand ging.

Ulrike Löw porträtierte ihn im Mai 2008 für die NÜRNBERGER NACHRICHTEN so:

Brixner ist ein Einfacher, ein Gerader. Er hat keinen familiären Juristenstammbaum vorzweisen, sondern wuchs in der Bahnhofswirtschaft von Herrenberg auf. Er hat sich hochgearbeitet aus kleinen Verhältnissen.

[…]

1973 fing er am 1. April als Staatsanwalt an, in seiner ersten Beurteilung wurde ihm bescheinigt, für diesen Beruf «geboren zu sein». Nicht ohne Ironie schildert er, wie er damals mit den verdeckten Ermittlern der Polizei im Gebüsch kauerte – und ewig nach fünf bis zehn Gramm Haschisch stöberte.

Drei Jahre später wechselte er als Richter zum Amtsgericht Erlangen. Dort bearbeitete er sowohl Straf- wie auch Zivilsachen. Er arbeitete sich weiter nach oben, wurde im Oktober 1987 zum Richter am Landgericht ernannt und wechselte zum Landgericht Nürnberg-Fürth. Auch dort war er sowohl in Straf- als auch in Zivilangelegenheiten tätig. Als er für Betreuungssachen zuständig war, strich er den Betreuern rigoros ihre Rechnungen zusammen. «Sie kann man hinstecken wo man will, Sie fallen überall auf», wurde er justizintern kritisiert; später wurde Gesetz, was er schon lange so entschied.

Nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht übernahm Otto Brixner im Juli 1998 zunächst den Vorsitz der 6. kleinen Strafkammer, die vornehmlich mit Berufungen in Betäubungsmittelsachen befasst war. Zuletzt wurde er mit dem Vorsitz der 7., der großen Strafkammer, betraut und damit zuständig für Betäubungsmittelstrafsachen und allgemeine Strafsachen. Ende Juni 2008 tritt er in den Ruhestand.

Da fragt man sich schon, warum jemand, der überall auffällt, weil er die Gesetze nach Gusto auslegt, in seinen letzten Berufsjahren auch noch mit der Machtfülle eines Vorsitzenden Richters einer Großen Strafkammer ausgestattet wird? Was hat sich das Präsidium des Landgerichts Nürnberg-Fürth dabei gedacht? Immerhin hatte seine Eigenmächtigkeit bei der Behandlung von Betreuer-Rechnungen Folgen gehabt:

So strich er einst als Betreuungsrichter die seiner Meinung nach überhöhten Honorarforderungen der Betreuer zusammen. Worauf die Betroffenen sich in einem Protestzug beim Justizpräsidenten über ihn beschwerten.Brixner wurde versetzt – und freute sich, als die Betreuer per Gesetz strenger reglementiert wurden.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nuernberg-mutiger-richter-fordertsperrt-schwerverbrecher-laenger-weg.513e966e-652b-493f-b098-f19eeead98c9.html

Auch seine mit dem Rechtsstaat kollidierende Straflust dürfte dem Präsidium nicht verborgen geblieben sein:

«Zu hohe Haftstrafen?» Das Lächeln gleitet aus seinem Gesicht. Ginge es nach Brixner, würde ganz anders geurteilt. Er hält es für «einigermaßen schizophren», dass junge Leute zwar mit 18 Jahren wählen, aber wegen «Entwicklungsverzögerungen» mit Jugendrecht rechnen dürfen. Schulschwänzer würde er «wesentlich engmaschiger beaufsichtigen» und den Jugendknast hält er «auch für eine Chance». «Meine Lieblingsstrafe für Jugendliche – etwa drei Jahre, da können die wenigstens einen Beruf im Knast erlernen.»

Ja, der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke läßt sich auch zum Nachteil der Angeklagten auslegen: wenn der ›erzieherische Bedarf‹ wuchtiger ausfällt als die zur Aburteilung anstehenden Taten, ist es durchaus möglich, daß sich ein Jugendlicher mehr einfängt als ein Erwachsener. Und eben eine Brixner’sche »Lieblingsstrafe« kassiert. Seine sonstigen »Lieblingsstrafen« waren ja leider mit der Rechtsordnung, insbesondere mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht zu vereinbaren:

„Die lebenslange Strafe gehört abgeschafft“, fordert Richter Otto Brixner (64). Das klingt zunächst nicht nach härteren Gesetzen. Doch der mutige Jurist verlangt stattdessen: „Schafft zeitlich abgestufte Strafen bis zu 40 Jahren Haft. Das ist gerechter.“ Was den Mann, der sich seit über 40 Jahren vor allem mit großen Sündern beschäftigt, aufregt: Die Schwerstkriminellen kommen gegenüber den einfacheren Tätern immer besser weg – mit viel geringeren Strafen. . .

Auch Mörder. Denn wer einmal tötet, kassiert meist lebenslang. Doch das sind im Schnitt nur rund 15 Jahre Haft. Bei zwei Taten sind es dann 20 bis 25 Jahre – und auch nur, wenn das Schwurgericht eine „besondere Schwere der Schuld“ feststellt. Das Missverhältnis besteht aber nicht nur bei Tötungsdelikten. „Besonders auffällig ist es bei Drogentätern“, sagt der Vorsitzende der 7. Strafkammer am Nürnberger Landgericht. Mit denen hatte er die letzten Jahre viel zu tun.

„Am Amtsgericht wird ein kleiner Dealer vergleichsweise härter bestraft als ein großer Drogenhändler am Landgericht“, klagt Brixner an. Der Grund: „Der Strafrahmen von maximal 15 Jahren reicht bei den immer größeren Rauschgiftmengen, mit denen gehandelt wird, nicht mehr aus!“ So muss ein Drogenkurier, der mit wenigen Kilo Heroin erwischt wird, mit Strafen zwischen fünf und acht Jahren Gefängnis rechnen. Ein Rauschgiftboss, der mit Helfern im Wohnmobil 1,2 Tonnen Hasch nach Deutschland schmuggelte, erhielt von einem anderen Richter elf Jahre Knast! „Das ist ungerecht“, sagt Brixner, der weiß, dass er mit seiner Meinung bei den Kollegen aneckt.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nuernberg-mutiger-richter-fordertsperrt-schwerverbrecher-laenger-weg.513e966e-652b-493f-b098-f19eeead98c9.html

Man kann Brixner nicht einmal als Law &  Order Man bezeichnen, denn die bestehenden Gesetze lehnt er ja als zu lasch ab. Und den Deal nicht etwa, weil damit die Gefahr falscher erpreßter Geständnisse verbunden ist, sondern weil er etwas gegen Rabatte hat:

Er machte auch nie den so genannten Deal beim Strafmaß mit. Heißt: Wenn der Angeklagte gesteht, bekommt er einen dicken Bonus im Urteil. Grund: Das Gericht kann so einen kurzen Prozess ohne Zeugen und zeitraubendes Durcharbeiten von Aktenbergen anberaumen. „Das treibt derartige Blüten, dass es auch für den BGH ein Armutszeugnis ist“, weiß der streitbare Jurist. Wenn man beispielsweise bei einer Straferwartung von sieben Jahren auf nur noch drei Jahre im Urteil kommt.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nuernberg-mutiger-richter-fordertsperrt-schwerverbrecher-laenger-weg.513e966e-652b-493f-b098-f19eeead98c9.html

Nein, nein, so geht das natürlich nicht. In diesem Porträt eines »harten Hundes« dürfen auch die naturnotwendig dazugehörigen Ressentiments gegen Ausländer nicht fehlen:

Der lange Atem der deutschen Justiz

Einbrecher nach 18 Jahren verurteilt: – 15.02.2008

«Die deutsche Justiz hat einen langen Atem und einen langen Arm!» Das wurde der Vorsitzende Richter Otto Brixner nicht müde, einem Einbrecher mit auf den Weg zu geben.

[…]

«Die deutsche Justiz vergisst nix! Sagen Sie das Ihren rumänischen Landsleuten», scherzte Richter Brixner. Man habe diesmal Milde walten lassen, weil man ihm nicht seine in den letzten 20 Jahren in Rumänien aufgebaute bürgerliche Existenz zerstören wolle. Und weiter sagte er zu Egon B.: «Vermeiden Sie künftig Straftaten – jedenfalls, wenn Sie nach Deutschland kommen.»

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/2.192/der-lange-atem-der-deutschen-justiz-1.960427

Oder so:

Als er in einem Vergewaltigungsprozess gegenüber türkisch-stämmigen Angeklagten Suren aus dem Koran zitierte («der Mann darf zu Frauen gehen, wann immer er will») und anfügte, dass sich hier nicht integrieren könne, wer nach dem Koran lebe, schlugen die Wogen hoch. Der Nürnberger CSU-Stadtrat klatschte Beifall, die türkisch-islamische-Union erstattete eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die ersichtlich folgenlos blieb. Hauptsache, er kriegt Beifall von der CSU. Das scheint in Bayern für eine Karriere zu reichen. Dieser Mann, der auch noch Oberstleutnant der Reserve war, sollte also über den friedensbewegten Aktivisten und Kriegsgegner Gustl Mollath zu Gericht sitzen. Schlimmer hätte es für Mollath nicht kommen können.

Ob Brixner, wie von den NÜRNBERGER Nachrichten am 30.11.2012 berichtet wurde, tatsächlich bereits Anfang 2004 auf die Finanzbehörde einwirkte, die Strafanzeige Mollaths wegen Steuerhinterziehung nicht zu bearbeiten, wird zur Zeit von der Staatsanwaltschaft Regensburg untersucht:

Wie Behördenkreise gegenüber unserer Zeitung berichteten, dauerte es keine drei, vier Wochen, bis die Finanzbeamten das mehrseitige Material abhakten und sich nicht mehr weiter damit beschäftigten. Das habe einen besonderen Grund gehabt, sagen intime Kenner dieser Vorgänge. Es habe einen eindeutigen Anruf aus der Justiz gegeben. Der Mann, also Gustl Mollath, sei nicht klar bei Verstand. Man müsse ihn nicht sonderlich ernst nehmen. Und so geschah es auch.

http://www.nordbayern.de/region/ein-anruf-bei-finanzbehorden-stoppte-brisanten-vorgang-1.2544018

Dieser für mich wahrscheinlichen Bestätigung bedarf es gar nicht. Daß Brixner tatsächlich befangen war, ist nämlich evident.

Am 27.1.2006 übernahm seine Kammer das Verfahren gegen Gustl Mollath, und schon am 1.2.2006 erließ sie einen vorläufigen Unterbringungsbeschluß gemäß § 126 a StPO. [Urteil S. 9]

§ 126a StPO

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Zu diesem Zeitpunkt lagen die letzten vorgeworfenen Taten, reine Privatklagedelikte, auch schon ein Jahr zurück – wieso erforderte die öffentliche Sicherheit seine vorläufige Unterbringung? Und wieso wurde Mollath nicht heimatnah in Erlangen, sondern im Bezirkskrankenhaus Straubing untergebracht? Hier seine Unterbringungsorte:

  • vom 27.02.2006 bis 02.03.2006 wieder BKH Erlangen
  • vom 02.03.2006 bis 24.04.2006 im BKH Bayreuth
  • vom 24.04.2006 bis 14.05.2009 im BKH Straubing

http://www.gustl-for-help.de/analysen.html#weinberger

Wieso wurde der harmlose Gustl Mollath jahrelang in der Hochsicherheitsforensik von Straubing verwahrt? Und das schon während seiner vorläufigen Unterbringung?

Ferner besteht seit 1990 die Forensisch-Psychiatrische Klinik in Straubing, die derzeit auf 236 Plätze erweitert wird. Die Klinik hat die Aufgabe, zur Entlastung der forensischen Einrichtungen der anderen Bezirkskrankenhäuser Patientinnen und Patienten mit hohem Sicherheitsrisiko, die nach § 63 StGB untergebracht sind, aufzunehmen. Aus der Klinik werden keine Direktentlassungen vorgenommen. Zur Entlassungsvorbereitung werden die Patientinnen und Patienten in die forensischen Einrichtungen der Bezirkskrankenhäuser zurückverlegt.

http://www.agvb.de/pdf/psygrubay_070322.pdf

[S. 109]

Und obwohl in diesem Verfahren eine existenzielle Folge, nämlich eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung, drohte, erging der Beschluß, daß die Kammer nur in kleiner Besetzung, also mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen), verhandeln werde. Damit konnte Brixner zusammen mit den beiden Schöffen die beisitzende Berufsrichterin überstimmen.

Seit dem 1.1.2012 ist aufgrund des reformierten § 76 Abs.2 Nr.2 GVG eine solche ›kleine Besetzung‹ in Verfahren, in denen Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus droht, nicht mehr möglich – eine Rechtsänderung, die für Gustl Mollath zu spät kam. Und so gestaltete der Vorsitzende Richter das Verfahren ganz nach seinen Vorstellungen:

Am 27.2.2006 erfolgte Mollaths Unterbringung, terminiert wurde erst auf den 8.8.2006, gegen Ende der 6-Monats-Frist, aber noch innerhalb der Frist – so entfiel die automatische Überprüfung des Unterbringungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht. Es sollte ersichtlich kurzer Prozeß gemacht werden: ein einziger Hauptverhandlungstag mußte ausreichen.

Für Erklärungen des Angeklagten zu dem Grund von Entfremdung, Streitigkeiten und Trennung von seiner Frau, nämlich – neben deren Abgleiten in die Esoterik – deren Mitwirkung bei Steuerhinterziehungen ihrer Kunden,u.a. durch Bargeldschmuggel in die Schweiz, ihre riskanten Spekulationsgeschäfte u.a., blieb da keine Zeit. Zudem war das alles nur ein Wahngebilde des Angeklagten, dessen Realitätsgehalt bewußt nicht untersucht werden sollte. Denn an einer Aufdeckung von Falschbelastungsmotiven der Ehefrau, die wegen der Angaben ihres Mannes gegenüber der Bank entlassen worden war, hatte Brixner kein Interesse. Und so schildert der damalige Schöffe Karl-Heinz Westenrieder, wie der Vorsitzende Richter damals die Verhandlung gestaltete:

Karl-Heinz Westenrieder im Interview mit Oliver García:

[…]

Mich hat die Verhandlungsführung von Herrn Brixner eigentlich nicht so sehr gewundert. Ich kannte ihn ja aus einem weiteren Verfahren. Insofern war es für mich nicht ungewöhnlich, daß er verhältnismäßig aggressiv reagiert hat, daß er den Beschuldigten Mollath angeschrien und ihm das Wort verboten hat, wenn Mollath über Schwarzgeldverschiebungen erzählen wollte. Daß er auch abgelehnt hat, Unterlagen anzunehmen, die Mollath ihm vorlegen wollte.

Wann hat denn Mollath versucht, Unterlagen vorzulegen?

Während der Hauptverhandlung.

Wurde Brixner nur laut, wenn Mollath sich zu dem Schwarzgeld äußerte oder durchgehend?

Auch bei anderen Dingen. Wenn Mollath Fragen an seine Ex-Frau gestellt hat.

Diese autoritär-diktatorische Atmosphäre jener Hauptverhandlung wird auch von anderen Prozeßbeobachtern bestätigt:

Der Brief ist laut Gerichtsstempel am 18. August 2006 beim Nürnberger Landgericht eingegangen, er stammt von einer Augenzeugin, die den Prozess gegen Gustl Mollath im Gerichtssaal verfolgt hat. Der Brief richtet sich an Otto Brixner, den Vorsitzenden Richter im damaligen Verfahren. Die Verfasserin trägt einen spanischen Namen, ihr Schriftdeutsch wirkt ein bisschen kurios. Aber den Tenor ihres Schreibens – das der Süddeutschen Zeitung vorliegt – erfasst man sehr gut: „Wie kommt es dazu“, fragt die am Verfahren ansonsten unbeteiligte Frau, dass ein „verantwortlicher und gesunder Richter“ einen angeblich kranken Angeklagten acht Stunden lang „malträtiert“ und „provoziert“?

[…]

„Respektabler Vorsitzender Richter“, schreibt die Augenzeugin im Brief: „Herr Mollath hat nach meiner Ansicht großes Durchhaltevermögen“ bewiesen und „nicht die Haltung und Respekt Ihnen gegenüber verloren.“ Immerhin sei er acht Stunden „ununterbrochen angeschrien“ worden. Brixner dagegen habe sie „sehr unbeherrscht und sehr zornig“ erlebt. „Warum nahmen Sie Herrn Mollath die menschliche Würde ab?“, fragt sie – diesem „von Ihnen betrachtete kranke Mensch?“.

Und auch das will die Augenzeugin wissen von Brixner: „Mir ist es in den Gedanken gekommen, wie würden Sie sich fühlen, wenn auf Grund Ihres Verhalten, diese Gesellschaft ein Gutachten verlangen würde über Ihren Geisteszustand?“. Wie einen „Diktator“ habe sie ihn erlebt, schreibt die Augenzeugin, nicht wie einen „würdigen Richter“. „Sie müssen mir glauben, dass das alles für mich bestürzend war.“

Titus Schüller, 26, kann das bestätigen. Auch Schüller, er ist Orthopädietechniker, war Augenzeuge in dem Prozess. Er kennt Mollath unter anderem aus der Friedensbewegung, hat ihn als sanftmütigen und sehr höflichen Menschen erlebt. Gegen den Irak-Krieg etwa habe sich Mollath engagiert. Dass es im Prozess 2006 tatsächlich kaum um den von Mollath beschriebenen „Schwarzgeldkomplex“ ging, kann Schüller nur bestätigen. Der Vorsitzende Richter habe das einfach nicht hören wollen.

Dass sich der Vorsitzende Richter nicht so verhalten habe, wie man sich einen solchen vorstellen würde, kann Schüller ebenfalls bestätigen. „Es war verheerend“, sagt Schüller. „Vor allem, wenn man wie Brixner davon ausging, es mit einem Kranken zu tun zu haben.“ Er habe Mollath als „extrem konzentriert“ wahrgenommen. Aber auch als einen, der offenbar große Angst hatte, man könnte ihm was anhängen.

Hat der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger sich getraut, einen Befangenheitsantrag zu stellen? Auf die Gefahr hin, nie wieder einen Pflichtverteidigungsauftrag vom Gericht zu erhalten? Ich tippe mal: wohl kaum.

Den Schöffen spielte Brixner einen falschen Film vor: das Datum des verlesenen Attestes erwähnte er nicht, so daß dessen verspätete Ausstellung und die um noch einmal weitere Monate verzögerte Erstattung einer Strafanzeige nicht problematisiert wurde. Daß die Ehefrau wegen der sie belastenden Angaben Mollaths gegenüber der Bank, bei der sie beschäftigt war, fristlos gekündigt worden war, wurde ebenfalls nicht thematisiert. Beide Umstände, die für die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin wichtig gewesen wären, wurden offenbar aber auch von der Verteidigung nicht angesprochen:

Und dann darf man nicht vergessen, wie entscheidend die emotionalen Momente in einer Hauptverhandlung, die ja immer auch ein ritualisiertes Drama ist, auf die Überzeugungsbildung einwirken – ausschließlich rational geht sie nicht vor sich; und da sehen die Schöffen einen nach mehr als fünf Monaten in einer Hochsicherheitsforensik zwangsweise verwahrten Angeklagten, der in Handschellen vorgeführt wird und einen verwirrten Eindruck macht in einem von 30 – 40 Menschen bevölkerten Sitzungssaal: der muß ja gefährlich sein, schießt es ihnen unwillkürlich durch den Kopf.

Dann erscheint die Frau, die ihren Ex als Monster schildert (und das muß ja stimmen, das ist doch irgendwie immer so), geradezu absurd, daß der Angeklagte behauptet, sie habe ihn angegriffen und er habe sich nur gewehrt, wo gibt es denn sowas…

Dagegen seine Frau: lässige Finanzmanagerin, die später von einer Prozessbeobachterin als „schöne, schmale Frau mit beeindruckenden Augen“ beschrieben werden wird. Die sich allmählich von ihrem handwerklich hochbegabten, aber wirtschaftlich nicht sehr erfolgreichen Ferrari- Restaurateur wegbewegt. Die Berlin toll findet, nicht Nürnberg.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

Mollath war schon verurteilt, bevor er den Gerichtssaal betrat.

Auch wenn der Schöffe Westenrieder das Gutachten von Dr. Leipziger schon damals als »schwach« empfand und heute zu seinem Urteil nicht mehr steht: er war an dem Urteil beteiligt, und nun regt sich, was bei professionellen Richtern so gut wie nie der Fall ist, sein Gewissen – was ihn sehr ehrt:

Am Mittwoch meldete sich in der Causa Heinz Westenrieder, 67, zu Wort. Westenrieder saß im Jahr 2006 im Verfahren gegen Mollath als Schöffe zu Gericht. Im Licht der neuen Erkenntnisse über den „Schwarzgeldkomplex“ halte er das damals ergangene Urteil inzwischen für „überaus angreifbar“, sagte der frühere Schöffe im SZ-Gespräch. Das Gericht hätte den diversen Schwarzgeldvorwürfen des Angeklagten Gustl Mollath damals „unbedingt nachgehen“ müssen.

Es hätte auch einen „zweiten psychiatrischen Gutachter hinzuziehen“ müssen. Mollath hatte sich vom Gutachter im Verfahren nicht explorieren lassen. Der ehemalige Schöffe Westenrieder sagte, das Gutachten sei deshalb „weitgehend nach Aktenlage“ erstellt worden. Er habe es bereits damals als „schwaches Gutachten“ eingeschätzt. Westenrieder, ein ehemaliger Klinikdirektor, gab an, als Schöffe an etwa 60 Verfahren beteiligt gewesen zu sein.

Einen so scharfen richterlichen Ton wie in dem Prozess gegen Mollath habe er allerdings nie vorher oder hinterher erlebt. Der Vorsitzende Richter habe den Angeklagten mehrfach zurecht gewiesen, er solle zu dem „Schwarzgeldkomplex“ schweigen.

Der Schöffe habe sich entschieden, an die Öffentlichkeit zu gehen. „Nachdem das Verfahren öffentlich war, muss ich über das, was im Saal vorgegangen ist, nicht schweigen“, sagte Westenrieder. Er habe kein schlechtes Gewissen wegen des damaligen Urteils. „Vor allem aber deshalb, weil ich mich nun dazu äußern will.“

http://www.sueddeutsche.de/bayern/nach-unterbringung-in-psychiatrie-schoeffe-kritisiert-mollath-verfahren-1.1523589

Aber unter dem Eindruck der von Brixner zielgerichtet gestalteten Hauptverhandlung und dem ohne Not aufgebautem Zeitdruck kam es zu einer Verurteilung. Brixner wußte genau, was er tat:

2006 ist in den Nürnberger Nachrichten ein kurzer Bericht über das Mollath-Verfahren erschienen. „Das Gericht schickt ihn auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie“, notiert die Autorin. Brixner wird zitiert mit den Worten: „Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder heraus.“

Wem eine Wahndiagnose anhaftet, der darf seinen Wahn nicht leugnen, denn die Leugnung ist ja Krankheitssymptom. Und eine Behandlungsverweigerung führt zu Aufrechterhaltung und Verfestigung des Wahns, der (angeblich) nur mit Neuroleptika mit teilweise schwersten Nebenwirkungen zu heilen ist. Nie wieder kommt er heraus? Auch Otto Brixner kennt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht: aber da ist er in Bayern ja in bester Gesellschaft bis hin zum Justizministerium, das »offensichtlich« verfassungswidrige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg über die Fortdauer von Maßregelvollzug aus den Jahren 2011 und 2012 unter Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterstützte:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

Nun müßte die Verfassungsbeschwerde Mollaths gegen ihn benachteiligende Beschlüsse derselben Gerichte eigentlich auch Erfolg haben, zumal beide Instanzen auch noch hartnäckig die kritische Würdigung eines außerordentlich widersprüchlichen psychiatrischen Gutachtens verweigert hatten…

Wie kam es, daß Otto Brixner ersichtlich keine Sekunde daran zweifelte, daß sein Urteil auch vor dem BGH Bestand haben würde?

Nun, den Ruf des ›Kahn-Senats‹, der auch das Unhaltbare noch hält, hat sich der für Bayern und Baden-Württemberg zuständige 1. Strafsenat redlich erworben und damit ein Rechtsbiotop erschaffen, in dem Vorsitzende Richter von Großen Strafkammern unkontrollierte Halbgötter in Schwarz sind, deren horrende Strafen im Rest der Republik völllig aus dem Rahmen fallen.

http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen/

Aber wenn man auf diese bekannte höchstrichterliche Protektion nicht bauen kann, weil der Fall eine Verurteilung überhaupt nicht hergibt, dann existiert für einen Richter vom Typus Brixner auch noch eine andere Methode. Rechtsanwalt Johann Schwenn hat sie in seinem Aufsatz:

Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs

erschienen in der Zeitschrift ›Der Strafverteidiger‹ 2010, S. 705 – 711, so skizziert:

Die Zurückhaltung des 3. Strafsenats galt einem Tatrichter, dessen Respekt vor dem Revisionsgericht nur schwach ausgeprägt war. Daß die Nebenklägerin ihre Aussage während der Ermittlungen in einem Punkt von sich aus berichtigt hätte, konnte die Strafkammer dem Revisionsgericht widerspruchsfrei vermitteln, weil sie die Bekundungen zweier Zeugen verschwiegen hatte, die dazu auch in der Hauptverhandlung gehört worden waren. Die Wiedergabe ihrer Bekundungen hätte die Urteilsausführungen mit einem – weiteren – Erörterungsmangel belastet[38].

[38]       Es handelt sich um einen besonders krassen Fall des Phänomens »falscher Film« (Begriff bei Nack FS Rieß, 2002, S. 361 [368] – siehe dazu auch Eschelbach FS Widmaier, 2008, 5.137 [131 ff.] und Geipel StraFo 2010, 272 [273 f.]) – gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 43, 212 [216] = StV 1997, 561) nahm das OLG Oldenburg die Berufsrichter der Strafkammer im Klageerzwingungsverfahren mit dem Hinweis in Schutz, es sei nicht die Aufgabe des Tatrichters, »alle nach den Beweisergebnissen nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung umfassend zu erörtern und die Erwägungen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen haben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgründen erschöpfend darzustellen« (Beschl. v. 23.05.2007, 2 Ws 07/07 [Hervorhebung dort]). Das hatten die Verletzten nicht verlangt: Die schwerwiegende Entfernung vom Recht sahen sie darin, daß die Beschuldigten mit ihrem »Kunstgriff« des Verschweigens von Zeugen nicht nur den Erfolg der Sachrüge vereitelt, sondern zugleich sichergestellt hatten, daß die unerwähnten Zeugen und deren Bekundungen nicht mit Aussicht auf Erfolg als neue Beweismittel und eine neue Tatsache i. S. d. § 359 Nr.5 StPO beigebracht werden konnten.

StV 2010, 705

Es wird einem geradezu schwindlig, wenn man das von Otto Brixner gefertigte und allein unterschriebene Urteil vom 8.8.2006 – die Beisitzerin war wegen Urlaubs an einer Unterzeichnung gehindert, und ihre Erholungsbedürftigkeit nach mutmaßlicher Überstimmung kann ich nachvollziehen – daraufhin untersucht, welche Lücken und welche Sachverhaltsverfälschungen es aufweist, die der BGH, der die Akten nicht liest, nicht erkennen konnte.

Die Aufstellung ist zugleich ein Plädoyer dafür, umfassende Reformen des Strafprozeßrechts vorzunehmen: denn so kann es nicht weitergehen. Das mindeste, was vonnöten ist, ist eine präzise Protokollierung der Hauptverhandlung und die Verpflichtung des BGH, zitierte Schriftstücke und behauptete prozessuale Abläufe anhand der Akte nachzuvollziehen.

Alle Auslassungen und alle Lügen, die Brixner manipulatorisch in sein schriftliches Urteil hineinbrachte, dienten dazu, Mollath als gestört erscheinen zu lassen, der Ehefrau mangelnden Belastungseifer zu bescheinigen und dem Angeklagten eine handfeste Motivation für die Sachbeschädigungen unterzuschieben.

Im Einzelnen:

Auf S. 5 heißt es:

Im November des Jahres 2002 erstattete die getrennt lebende Ehefrau des Angeklagten Anzeige wegen Körperverletzung gegen diesen, nachdem dieser ihren Bruder ebenfalls wegen Körperverletzung angezeigt hatte. Damit wollte sie erreichen, dass die Aggressivität des Angeklagten bekannt würde.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Das ist falsch.

2002-11 Anzeige seiner Frau gegen ihn wegen Briefdiebstahls von 2002-11-23 (nicht wegen Körperverletzung, wie es das Urteil von 2006-08-08 nahelegt).

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Mit dieser Unwahrheit sollte im Urteil vertuscht werden, daß das nachträglich am 3.6.2002 eingeholte Attest wegen einer angeblichen gefährlichen Körperverletzung durch den Ehemann vom 12.8.2001 diesem zunächst als Druckmittel im August 2002 zugefaxt, aber erst wesentlich später im nun langsam nicht mehr nur Rosenkrieg ›eingesetzt‹ worden war. Die Ehefrau mußte spätestens jetzt, als die bankinternen Ermittlungen angelaufen waren, auch die Kunden schützen, die von ihr und weiteren von Mollath benannten Mitarbeitern beraten worden waren. Und das waren gut betuchte Nürnberger Kunden, in einem Fall von erhöhtem Bekanntheitsgrad, die schwarzes Bares – Schweizer Franken und 1.000,- DM-Scheine – waschen ließen.

http://www.swr.de/report/-/id=10583092/property=download/nid=233454/1t395cp/index.pdf

[S. 7]

Der tatsächliche Verlauf der ehelichen Eskalation durch Petra Mollath wird im Urteil S. 5f. glattweg verschwiegen:

  • 2003-01-02 Petra Mollath meldet der Polizei in Nürnberg-Ost, dass ihr Ehemann über scharfe Waffen ohne erforderliche Dokumente aus Erbschaft der Mutter verfüge.

  • 2003-01-15 Polizeiliche zeugenschaftliche Vernehmung in Nürnberg wegen der 2003-01-02 gemeldeten Waffendelikte: Petra Mollath zeigt die Geschehnisse von 2001-08-12 und 2002-05-31 an.

  • 2003-02-19 Obwohl Herr Mollath nicht vorbestraft ist, führen zwölf Polizeibeamte eine Razzia in Herrn Mollaths Haus durch. Bei dieser Hausdurchsuchung (Beschluss vom 31.01.03) wird ein erlaubnisfreies Luftgewehr gefunden, welches im Haus verbleibt. Dokumente zur Hausdurchsuchung [PDF-Datei]

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Schließlich macht es sich nicht gut, wenn die angeblich ohne Belastungseifer agierende Ehefrau nachträglich – und sieben Monate nach dem aus ersichtlicher Berechnung erwirkten Attest – Körperverletzungsdelikte anzeigt, um eine unbegründete und erfolglose Hausdurchsuchung nach Waffen auszulösen.

S. 7 des Urteils

Nachdem der Angeklagte sich bereits zur Beobachtung und Gutachtenerstattung für eine Woche im Klinikum am Europakanal in Erlangen aufgehalten hatte, erklärte sich der dortige Sachverständige Dr. Wörthmüllert für befangen und bat, ihn von der Gutachtenerstellung zu entbinden, weil der Sachverständige von Nachbarn des Angeklagten privat auf dessen Zustand angesprochen worden war und er nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken wollte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Angesichts dieser Lüge wird einem geradezu schlecht. Dr. Wörthmüller hatte seine Befangenheit bereits am zweiten Tag von Mollaths Zwangsaufenthalt bekundet, und aus dieser Erklärung geht eindeutig hervor, daß sein eigener, mit ihm befreundeter Nachbar, den Mollath gerade aufsuchen wollte, ihm seine Sicht über Mollath mitgeteilt hatte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-07-01-Mollath-Forensik-Befangenheit.pdf

Die konnte nur negativ sein, denn dieser Nachbar war ein Finanzmakler, mit dem Mollaths Frau geschäftlich verbunden war und in dessen neugegründeter Vermögensberatungs AG zwei von Frau Mollaths früheren HypoVereinsbank-Mitarbeitern aktuell im Vorstand saßen.

Strafanzeige Mollath vom 5.8.2004

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Brixners Lüge diente lediglich dazu, Dr. Leipzigers haltloser Diagnose, die durch einen schlichten Anruf beim Kollegen Dr. Wörthmüller erledigt gewesen wäre, eine Basis zu verschaffen:

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische  Erklärung biete,  dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn  der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.

Auf S. 9 heißt es:

Aufgrund dieses Beschlusses konnte der Angeklagte am 27.2.2006 in seinem Haus in der Volbehrstraße 4 in Nürnberg festgenommen werden, wobei es zunächst so schien, als sei das Haus unbewohnt, weil die Rolläden heruntergelassen waren. Im Haus befanden sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in dem Anwesen aufhielt (der Kamin rauchte, das Teewasser in der Küche war warm). Die Tür zum Dachboden war versperrt. Der Angeklagte konnte dann auch auf dem Dachboden in einem Zwischenboden, wo er sich vor der Polizei hinter einer Kiste versteckte, aufgefunden werden. Er ließ sich durch die Beamten festnehmen, schimpfte aber, er befände sich in einem Polizeistaat.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Auch das ist wiederum eine Falschdarstellung: das Verstecken bezog sich auf eine frühere Festnahmesituation zur Vollstreckung einer Maßnahme gemäß § 81 StPO, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die rabiat-schmerzhafte Festnahme der ihm übelgesonnenen PI Nürnberg-Ost vom 13.2.2005.

Der Antritt der gerichtlich angeordneten vorläufigen Unterbringung vom 27.2.2006 vollzog sich demgegenüber gänzlich anders:

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-02-27-Mollath-Verhaftung.pdf

Und das ist schon komisch, wie sich Brixner aus dem echten Verhaftungsprotokoll vom 27.2.2006 das herauszieht, das den Angeklagten in seinen Augen zum Verrückten stempelt: daß er nämlich, weil ihm die Beamten am Rande der Montagsdemonstration, die ihn als friedlichen Demonstranten kannten, nicht glauben wollten, daß gegen ihn etwas vorliege, Rabatz machen und irgendwas von Polizeistaat schreien mußte, damit sie ihn überhaupt auf die Wache führten und dort tatsächlich das entsprechende Fahndungsersuchen vorfanden.

Cool zog Brixner diese beiden Festnahmesituationen zusammen – Mollath ist eh verrückt, was schadet da eine Kompilation?

Auf S. 10 des Urteils wird das Attest auszugsweise zitiert:

Petra Müller erlitt durch die Misshandlungen des Angeklagten eine Prellmarke und ein Hämatom an der rechten Schläfe von 3 x 5 cm Durchmesser, großflächige, zikuläre, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, großflächige konfluierende Hämatome, zirkolär [sic!] an beiden Unterschenkeln, fleckförmige Hämatome am linken Oberschenkel (etwa 5 x 5 cm) und im Bereich des linken Beckenkamms. Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfs zentral-medial, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Ober- und Unterkiefer sowie Kopfschmerzen und Druckschmerzen über den beschriebenen Hämatomen.

In der Beweiswürdigung auf S. 17 heißt es hierzu:

Zudem wird ihre Schilderung von Fall 1 [vom 12.8.2001] durch ein ärztliches Attest von Dr. Madeleine Reichel, [….] vom 3.6.2002 bestätigt, das gemäß § 256 Abs. 1  Ziff. 2 StPO verlesen wurde. Darin werden die geschilderten Verletzungen dokumentiert, die mit der Darstellung des Vorfalls durch Petra Müller übereinstimmen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Auch das ist wiederum eine krasse Sachverhaltsverfälschung, denn das fragliche Attest enthielt eine dem BGH bewußt vorenthaltene Tatschilderung der Zeugin Petra Mollath, die von deren Tatschilderung in der Hauptverhandlung entscheidend abwich – und zusätzlich noch eine empathische, aber unprofessionelle Glaubhaftigkeitsbestätigung, die, wie wir jetzt wissen, nicht einmal von der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. Madeleine Reichel, sondern von ihrem Nicht-Facharztsohn Markus Reichel abstammt, so Beate Lakotta:

Laut Attest findet sich Gustl Mollaths Frau Petra am 14. August 2001 zur Untersuchung ein. Aber nicht Madeleine R. führt diese durch, sondern ihr Sohn Markus, ebenfalls Arzt, der zu der Zeit als Assistent in der Praxis arbeitet. Das Attest trägt deshalb den Stempel der Praxis mit seiner Unterschrift.

Er erinnert sich an die Patientin, ihre Angaben und die Verletzungen hat er dokumentiert. Noch heute sind sie in der Praxis-EDV nachzuvollziehen: Demnach gab Petra Mollath an, ihr Mann habe sie zwei Tage zuvor mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie gebissen. Sie sei in diesem Jahr schon zweimal von ihm misshandelt worden.

Als Petra Mollath sich ein Jahr später im Zuge der Trennung entschließt, ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen und den Arzt um ein entsprechendes Attest bittet, stützt er sich auf seine Aufzeichnungen: „Die bei uns durchgeführte Untersuchung am 14.08.01 um 11:30 zeigte folgende Befunde: Prellmarke und Hämatom der rechten Schläfe von 3×5 cm Durchmesser, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Unterschenkeln, am linken Oberschenkel, Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer (…). Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin sind durchaus glaubhaft.“

Es ist zu konstatieren, daß Brixner dem BGH die Sachverhaltsschilderung aus diesem Attest bewußt vorenthielt – denn daraus ergab sich, daß die Schilderung der Zeugin in der Hauptverhandlung, wonach sie der Angeklagte mindestens 20 Mal mit beiden Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen habe [S. 10] eine Aggravation darstellte. Auch die dort erwähnten Tritte fanden in dem Attest, das mir vorliegt, keine Erwähnung.

Daß Beate Lakotta nicht korrekt zitierte, ist angesichts der Hektik des journalistischen Geschäfts nicht weiter verwunderlich: in dem Attest wurde der Zeugin, abweichend von ärztlichen Gepflogenheiten, nicht nur bescheinigt, daß ihre Schilderungen »durchaus glaubhaft« seien, sondern gar »durchweg glaubhaft«. Allgemeinmediziner haben allerdings weder rechtsmedizinische noch aussagepsychologische Kenntnisse.

Das Attest, das durch unglaubliche Rechtschreibfehler bei der von Brixner unterschlagenen Tatschilderung imponiert, wurde im Rahmen des Urteils-Zitats durch Brixner auch noch ›korrigiert‹. Denn dort waren Würgemale »am Hals unterhalb des Kehlkopfes ventral medial« attestiert, die wohl noch nie ein Rechtsmediziner erblickt haben wird. Würgemale unterhalb des Kehlkopfes dürften bereits eine sensationelle Erscheinung sein, aber dann auch noch in Richtung des Bauches angeordnet?

Das schluckte sogar Brixner nicht, und so machte er aus dem ›ventral‹ doch lieber ein ›zentral‹, um der klassischen Darstellung Opfer-Frau gegen den Täter-Mann besser entsprechen zu können.

Auf S. 11 des Urteils heißt es:

Rechtsanwalt Wolfgang Greger ist zusammen mit seiner Ehefrau, Rechtsanwältin Regine Greger, und Rechtsanwalt Hans-Georg Woertge in einer Kanzleigemeinschaft.  Rechtsanwältin Regine Greger führte das Scheidungsverfahren für die Ehefrau des Angeklagten, Petra Mollath, jetzt Petra M.

Auf S. 12 des Urteils heißt es:

Rechtsanwalt Woertge hat eine Kanzleigemeinschaft mit dem Ehepaar Greger und wurde selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten tätig.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Die Dreistigkeit dieser Lüge verschlägt einem schier den Atem. Schon ein Blick auf den damaligen Kanzleibogen der Kanzlei verrät, daß Wolfgang Greger mit dem Anwaltskollegen Dr. Woertge und dessen Ehefrau Friederike Woertge, Rechtsanwältin und Mediatorin, in einer Kanzlei tätig war, und daß seine eigene Frau dort nicht tätig war. Sie war nicht einmal Rechtsanwältin: in einer Zeugenvernehmung vom 20.1.2005 wegen einer Reifenstecherei vom 18.1./19.1.2005 gab sie als Berufsbezeichnung an: »Sozial- und Erziehungsberufe, Lehrberufe«, (Bl. 9 des verbundenen Verfahrens wegen Sachbeschädigung 802 Js 13851/05).

[Mitteilung aus dem Unterstützerkreis]

Zur Verschleierung seiner Lüge zitierte Brixner das Schreiben vom 4.8.2004 von Gustl Mollath an Rechtsanwalt Dr. Woertge nur bruchstückhaft: denn aus dem Adressfeld ergibt sich bereits, daß es an Dr. Woertge, dessen Frau Friederike Woertge und an Rechtsanwalt Greger gerichtet ist – und daß im Endeffekt ein Hausverbot für RA Dr. Woertge und dessen Frau ausgesprochen wird.

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-08-04-Mollath-Woertge.pdf

Natürlich hat Rechtsanwältin Woertge Mollaths Ehefrau bei der Scheidung vertreten. Aber Brixner wollte nun einmal diese Motivation Mollaths hinsichtlich der beweislos angelasteten Sachbeschädigungen unterstellen:

Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 1.2.2005 beschädigte der Angeklagte Fahrzeuge verschiedener Personen, die in irgendeiner Weise mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet waren, mit dem Scheidungsverfahren und im weiteren Sinne mit Vollstreckungsverfahren des Angeklagten zu tun hatten, indem er Reifen zerstach oder – in einem Fall – die Scheiben zerkratzte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 11]

Brixner brauchte eben ein nachvollziehbares Motiv, um Mollath die nicht nachweisbaren Sachbeschädigungen anhängen zu können – daß Dr. Leipziger dieses konstruierte Motiv ignorierte und von wahnhafter Erweiterung der von Mollath in den von ihm diagnostizierten Schwarzgeldwahn Einbezogenen schwadronierte, macht den Kohl dieses Fehlurteils nur noch fett. Da stützte ein Lahmer einen Blinden. Da die Staatsanwaltschaft Mollaths Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht ernstnahm, muß es sich bei seinem Vorbringen um einen Wahn handeln. Klaro.

Es fällt schwer, angesichts dieser Kooperation zwischen einem das Recht beugendem Richter und einem sich der Justiz anbiedernden Gutachter die Contenance zu bewahren.

Dem BGH wurde zwar die Hucke vorgelogen. Aber er ist nicht vom Haken. Daß er das schludrige Urteil, das nicht eine einzige stringente Beweiswürdigung enthält, begründungslos durchwinkte, wird an ihm kleben bleiben. Und Rechtsanwalt Strate sollte überlegen, ob er seine Strafanzeige nicht erweitern muß.

Update (16.1.2013)

Die Strafanzeige von Rechtsanwalt Strate vom 4.1.2013, die sich u.a. gegen Dr. Klaus Leipziger wegen schwerer Freiheitsberaubung richtet, zeigt Wirkung:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

Selbstverständlich erzeugt sie Befindlichkeitsstörungen bei dem Angezeigten, der ohnehin unter ministeriellem Druck steht: denn der von der Justizministerin angeordnete Wiederaufnahmeantrag des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Regensburg, wird, das ist ihm klar, Erfolg haben müssen, so eindeutig sind die in diesem Fall begangenen Rechtsfehler bzw. Rechtsbeugungen, und ebenso selbstverständlich wird sein willfähriges, im Interesse einer verurteilungsentschlossenen Justiz erstattetes, Gutachten obsolet werden. Wer ›Wahn‹ ohne Realitätscheck ferndiagnostiziert, wird mit den Folgen dieses professionalen Versagens leben müssen. Und wer verfassungswidrige Totalbeobachtungen  eines zwangsweise Untergebrachten zur 60%igen Grundlage seines Gutachtens macht, hat offensichtlich Rechtsstaatsdefizite.

Das zeigt sich überdeutlich in seiner aktuellen Reaktion auf die für ihn offenbar erstmals seine Funktion (und nur der verdankt er seine Autorität) erschütternde Strafanzeige: er will Gustl Mollath loswerden, der dreieinhalb Jahre seine Stellung ignoriert und die Diagnosezuschreibung und Behandlungsofferten abgelehnt  hat. Konnte das früher als Krankheitsuneinsichtigkeit  verbucht werden, so klappt das jetzt nicht mehr. Dr. Leipziger sieht seine Autorität bröckeln, bei den ›Patienten‹ wie bei den Ärzten, die traditionell unter den Hierarchien im System leiden. Diesen Störenfried muß er loswerden. Und so trug sich gestern Folgendes zu:

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-01-15-Petition-BY-Landtag-plus-Anwaelte.pdf

Noch am 14.1.2013 hatte Mollaths Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein  Dr. Leipziger um vorherige Bekanntgabe einer Verlegung Gustl Mollaths gebeten.

Am 15.1.2013 stellte sie fest, daß in einem Telefonat mit Dr. Leipziger am Vormittag zugesagt worden sei, sowohl Herrn Mollath als auch sie rechtzeitig vor einer geplanten Verlegung zu informieren.

Dennoch soll sich am Nachmittag desselben Tages Folgendes zugetragen haben:

Lorenz-Löblein:

Ich höre nun von Herrn Mollath, dass Sie diesem gegenüber behaupten, ich hätte Ihnen gegenüber einer Verlegung nach Ansbach zugestimmt, und dass Sie tatsächlich an Herrn Mollath das Ansinnen trugen, noch am Nachmittag des heutigen Tages die Überführung nach Ansbach anzutreten, wozu dieser jedoch nicht bereit gewesen sei.

Mir ist weder Ihre Behauptung meiner angeblichen Zustimmung noch ihr Vorgehen verständlich.

Ich verbitte mir, dass Sie mir eine Zustimmung unterstellen.

Rechtsanwalt Gerhard Strate legte mit einem fulminantem Schriftsatz vom 15.1.2013 nach, der die Verfassungswidrigkeit des willkürlichen Vorgehens vor Augen führte (es muß tatsächlich daran erinnert werden, daß Untergebrachte Subjekte und nicht Objekte sind, und das macht außer dem Bundesverfassungsgericht eigentlich niemand, schon gar nicht Ärzte mit ihrer Definitionsmacht).

Die Presse hat auf diesen Vorgang zwar reagiert:

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-strate-wiederaufnahmeverfahren-100.html

http://www.merkur-online.de/nachrichten/bayern/klinik-prueft-verlegung-gustl-mollath-mm-2702869.html

war aber, wie üblich, nicht in der Lage, die Aktion von Dr. Leipziger zutreffend einzuordnen.

Denn wenn die Forensik des BKH Ansbach von einer Übernahmeanfrage nicht einmal etwas weiß, wenn der Verwaltungsbeamte des Bezirks erklärt, man habe sich wegen einer Verlegung an den Bezirk Unterfranken gewandt (das BKH Ansbach liegt im Bezirk Mittelfranken) – dann wird nur allzu deutlich, daß der Einwirkung von Dr. Leipziger auf Gustl Mollath bedenkliche persönliche Motive zugrundeliegen.

So sieht die objektive Lage aus:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/#comment-2115

Update 1 (17.1.2013)

Nun hat sich Dr. Klaus Leipziger gegenüber Michael Kasperowitsch von den NÜRNBERGER NACHRICHTEN doch noch zu seinem Motiv für eine Verlegung geäußert:

Klaus Leipziger, Leiter der Klinik für Forensische Psychiatrie in Bayreuth, bestätigte gegenüber unserer Zeitung entsprechende Pläne. Es fehle jede Basis für eine Zusammenarbeit mit dem Patienten, sagte der Mediziner zur Begründung.

Es sei zwar richtig, so Leipziger, dass der 56-Jährige von jeher jeden Kontakt zu Ärzten strikt abgelehnt hat. Die Lage habe sich aber verschärft. Der Klinikchef nannte die Anzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung, die Mollaths Anwalt gegen ihn, Leipziger, auf den Weg gebracht hat. Auch würden er und andere Klinikmitarbeiter von fragwürdigen Unterstützern Mollaths bedroht. Eine Entscheidung über die Verlegung sei aber noch nicht gefallen.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/mollath-soll-verlegt-werden-1.2633270

Worauf sich die Behauptung gründet, etwaige Drohanrufer seien Unterstützer von Mollath, wird nicht mitgeteilt; daß sie dem rührigen Unterstützerkreis Mollaths angehören, kann dagegen mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden: mit solchen Methoden arbeitet der Unterstützerkreis nicht. Er beschränkt sich auf rechtsstaatlich einwandfreie Aktivitäten wie den Betrieb einer Homepage oder die Anbringung einer Petition gegen die geplante Verlegung am 15.1.2013:

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-01-15-Petition-BY-Landtag-plus-Anwaelte.pdf

Gegen Dr. Leipziger wurden im Zusammenhang mit der Unterbringung von Gustl Mollath schon in den Jahren 2011 und 2012 Strafanzeigen erstattet, ohne daß diese die Lage verschärft hätten. Ist es, neben der Qualität der aktuellen Strafanzeige, nicht eher der von der Staatsanwaltschaft Regensburg verfolgte und von der Justizministerin angewiesene Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens, der die Lage allein für den Klinikchef persönlich verschärft? Zwischen Gustl Mollath und den Ärzten des Maßregelvollzugs hat von jeher ein Unverhältnis existiert, das sich nicht nur aus seiner Sicht gar nicht verschärfen kann:

Der Anwalt [Gerhard Strate] weist Leipziger darauf hin, dass dieser selbst vor knapp einem Jahr Verlegungspläne für gescheitert erklärt habe, weil Gustl Mollath nicht kooperierte. „An dieser Haltung hat sich nichts geändert.“

Wenn Bayreuth diese Pläne nun doch plötzlich verfolgt, dränge sich der Gedanke auf, dass „sachfremde Motive“ vorliegen. Strate will „alle gebotenen rechtlichen Konsequenzen“ ziehen, sollte es tatsächlich zu einer Verlegung kommen.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/mollath-soll-verlegt-werden-1.2633270

Im übrigen zeigt sich Dr. Leipziger gegenüber Olaf Przybilla von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG vom heutigen Tag zugeknöpft:

Mollaths Anwältin Erika Lorenz-Löblein kritisierte Klinikchef Leipziger scharf. Dieser soll behauptet haben, sie habe einer Verlegung Mollaths zugestimmt. Dies sei falsch. Leipziger äußerte sich dazu nicht.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychiatrieinsasse-mollath-verlegung-nach-ansbach-wird-erwogen-1.1575234

Immerhin, mittlerweile hat das BKH Ansbach eine Anfrage bekommen, ob es zur Übernahme des Patienten Mollath fähig und bereit sei.

Update 2 (17.1.2013)

Bayreuth/Nürnberg  |  17.01.2013  |  15:01 Uhr

Verlegung von Gustl Mollath nach Ansbach vom Tisch

Der gegen seinen Willen in der Psychiatrie untergebrachte Nürnberger Gustl Mollath wird nicht nach Ansbach verlegt. Ein solche Verlegung in das dortige Bezirksklinikum sei nur mit Einverständnis Mollaths möglich, teilte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am Donnerstag mit. Mollath selbst hatte aber über seinen Anwalt Gerhard Strate mitteilen lassen, dass er nicht aus seiner „bisherigen sozialen Umgebung herausgerissen werden“ wolle.

Mollath ist seit Jahren in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Bayreuth untergebracht, weil er seine Frau misshandelt und Reifen zerstochen haben soll. Sein Anwalt Strate bestätigte der Nachrichtenagentur dpa: „Herr Mollath lehnt eine Verlegung ultimativ ab.“ Eine Unterbringung in Ansbach hatte nach Medienberichten der Leiter der Bayreuther Klinik, Klaus Leipziger, in die Diskussion gebracht, weil aus seiner Sicht jede Basis für eine Zusammenarbeit mit Mollath fehle.

[…]

http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/634138_Verlegung-von-Gustl-Mollath-nach-Ansbach-vom-Tisch.html

Vielleicht ein wenig voreilig getitelt von der Passauer Neue Presse, denn die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat nur ein Recht auf Anhörung, von dem sie sachlich richtig Gebrauch gemacht hat:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaft/nuernbergfuerth/presse2010/130117_pm_01_zur_beabsichtigen_verlegung_des_g._mollath.pdf

Aber entgegen dieser Stellungnahme wird der psychiatrische Komplex wohl kaum handeln: denn wenn es ein Autoritäts- und Leitungsproblem gibt, stehen bekanntlich andere Handlungsoptionen zur Verfügung als die in Aussicht genommene.

(Fortsetzung folgt)

hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vii/