Fortsetzung von:
Vermutlich hat Gustl Mollath seine letzten Hoffnungen auf eine gründliche Überprüfung des Urteils vom 8.8.2006 durch den Bundesgerichtshof gesetzt.
Die Revision, also die Überprüfung auf Rechtsfehler, ist allerdings in ihrer gesetzlichen und praktischen Ausgestaltung ein nahezu untaugliches Mittel, Recht und Gerechtigkeit herzustellen. Sachverhaltsfälschungen und entstellende Ausblendungen von Tatsachen durch den Tatrichter, wie sie in dem angefochtenen Urteil durch den Vorsitzenden Richter am LG, Otto Brixner, vorgenommen wurden, spielen in der Revisionsinstanz keine Rolle, soweit sie sich aus dem Urteil selbst nicht ergeben – ein Freibrief für Willkür-Richter, die revisionssichere Urteile schreiben können:
BGH 1 StR 389/12 – Beschluss vom 23. August 2012 (LG Ravensburg)
Beurteilung der Schuldfähigkeit und Rekonstruktionsverbot (Schizophrenie; Schilderung der Bewertung durch den Sachverständigen im Urteil).
§ 20 StGB; § 72 StPO; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 244 Abs. 4 StPO
Leitsätze des Bearbeiters
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind behauptete Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten oder dem Verlauf der Hauptverhandlung, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich. Eine Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht widerspricht der Ordnung des Revisionsverfahrens (vgl. BGH NStZ 1992, 506, 507; 1997, 296; 2008, 55).
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/12/1-389-12.php
Aus diesem Grund werden die Verfahrensakten durch die Richter beim BGH gar nicht erst gelesen, und daher bedarf es auch keines Inhaltsprotokolls über den Verlauf der Hauptverhandlung. Um Wahrheit geht es beim BGH nicht. Er hat nichts dagegen, wenn er von Richtern der Landgerichte formvollendet angelogen wird. Er ist nur für Rechtsfehler zuständig, nicht zur Detektierung richterlich verbogener Sachverhalte.
Es kommt hinzu, daß der Prüfungsumfang einer Revision maßgeblich von der Revisionsbegründungsschrift abhängt – ist diese qualitativ schlecht, bestehen so gut wie keine Chancen auf eine Urteilskorrektur. Insoweit existiert schon längst ein Zwei-Klassen-Recht, denn nur gut betuchte Angeklagte können sich einen Revisionsspezialisten leisten: und selbst der hat wenig Chancen, wenn der Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren weder Rügen noch Anträge im Verfahren angebracht hat.
Zu der für Gustl Mollath eingelegten Revision hat Prof. Dr. Henning Ernst Müller Folgendes eruiert:
Nach meinen Informationen wurden Verfahrensfehler gar nicht gerügt. Materiellrechtlich wurde insbesondere die Subsumtion der §§ 20, 63 StGB gerügt. Die erhobene allgemeine Sachrüge erlaubt dem BGH zwar eine umfassende materiellrechtliche Prüfung einschließlich der Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, doch kann eine lückenhafte Aufklärung und Beweiswürdigung des Tatgerichts leicht übersehen werden und erfordert in Fällen, in denen die Lücken nicht aus dem Urteil unmittelbar erkennbar sind, eine Verfahrensrüge (vgl. BGH 1 StR 249/11, StV 2012, 649). Da hier eine pauschale Verwerfung der Revision nach § 349 Abs.2 StPO („offensichtlich unbegründet“) erfolgte, lässt sich aber über den Umfang der Prüfung ohnehin nichts Näheres sagen.
Die Behauptung jedenfalls, der BGH habe das Urteil umfassend einschließlich der Beweiswürdigung überprüft und deren Richtigkeit bestätigt, scheint mir wenig Substanz zu haben.
Und wer geglaubt hat, daß beim Bundesgerichtshof besonders qualifizierte Richter tätig seien, die sich der Prüfung von erstinstanzlichen Strafurteilen der Landgerichte, die für erhebliche Taten mit weitreichenden Sanktionen zuständig sind, mit ausgesprochener Sorgfalt und Akribie widmen, verliert diese Illusion nach einem Blick hinter die Kulissen.
Zwei Richter des 2. Strafsenats haben im September 2012 Einblicke in den Alltag der Strafsenate beim Bundesgerichtshof gewährt:
Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip«, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör
– Eine Anknüpfung an BVerfG, Beschl. v. 23.05.2012 – 2 BvR 610/12 u.a.* –
Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer, Baden-Baden und Richter am BGH Prof. Dr. Christoph Krehl, Dreieich**
Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip … – Strafverteidiger
http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV-09-2012_Beitrag_Fischer.pdf
[Die Links müssen evt. kopiert und ins Feld einer Suchmaschine eingegeben werden.]
Da erfahren wir beispielsweise:
Heute werden mehr als 90 % aller zum BGH erhobenen strafrechtlichen Revisionen durch einstimmigen Beschluss entschieden; in absoluten Zahlen waren dies im Jahr 2011 etwa 2650 Entscheidungen durch Beschluss gegenüber 148 Entscheidungen durch Urteil aufgrund Revisionshauptverhandlung.
Zur Entscheidung durch Beschluss kommt es namentlich dann, wenn auf den entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts eine Revision (des Angeklagten oder des Nebenklägers) als »offensichtlich unbegründet« verworfen wird, was etwa 75 % aller zum BGH erhobenen Revisionen widerfährt, oder wenn ein Senat ein Urteil – mit oder ohne Antrag des Generalbundesanwalts – auf die Revision eines Revisionsführers ganz (3 %) oder teilweise (13 %) aufhebt.
[StV 9/2012, S. 550, Fußnotenziffern wurden entfernt]
Stimmen bereits diese Zahlen düster, so gibt einem das geschilderte Verfahren der Revisionsberatung den Rest. Traditionell liest der Vorsitzende des Senats alle sogenannten ›Senatshefte‹, die aus Urteil, Revisionsbegründungen und Antrag nebst Begründung des Generalbundesanwalts bestehen, und fertigt Notizen für die oft lange Zeit später stattfindende Beratung an. Ansonsten liest es nur derjenige Richter am BGH, der vom Vorsitzenden zum Berichterstatter bestimmt wurde (bzw. seit dem Jahr 2000 durch das Senatsplenum). Grundlage der einstimmigen Beschlußfassung des jeweiligen Spruchkörpers ist folgende ›Beratung‹:
Die Beratung der Revisionen in diesen Beschluss-Beratungen vollzieht sich nach einem im Grundsatz immer gleichen Muster: Die Berichterstatter tragen reihum abwechselnd aus den von ihnen vorbereiteten Akten vor: Urteilsinhalt, Inhalt der Revisionsbegründungen; Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Inhalt, Struktur, Breite und Tiefe des Vortrags werden vom jeweiligen Berichterstatter nach eigenem Gutdünken gestaltet; der Vortrag unterfällt in seiner Gestaltung in vollem Umfang dem Bereich richterlicher Unabhängigkeit.
Er kann schriftlich ausformuliert vorbereitet und vorgelesen, aber auch frei anhand von Hinweisen, Unterstreichungen oder Markierungen im Senatsheft gegeben werden. Am häufigsten ist eine Mischung von stichwortartigen Notizen und freiem Vortrag. Der Senatsvorsitzende verfolgt den Vortrag anhand seiner – oben beschriebenen – handschriftlichen Notizen und der Zuschrift des Generalbundesanwalts.
Die übrigen Beisitzer werden durch den Vortrag zum ersten – und einzigen – Mal über den Fall informiert. Über lange Zeiträume dem mündlichen Vortrag einer (oft sehr großen) Vielzahl von Einzelheiten aufmerksam zu folgen (z.B. unterschiedliche Beteiligungen an einer Vielzahl von Taten; Einzelheiten von Beweiswürdigungen) und dabei den Überblick über mögliche Beweisprobleme, rechtliche Würdigungen, Konkurrenzfragen und strafzumessungserhebliche Besonderheiten der Einzelfälle nicht zu verlieren, ist sehr schwierig, oft praktisch ausgeschlossen.
Der Vorsitzende (oder ein anderer »Zweitberichterstatter«) hält kein Co-Referat. Je nach Intensität seiner eigenen vorbereitenden Lektüre kann er in Einzelheiten ergänzende Hinweise geben; die Regel ist dies nicht.
[aaO, S. 553, Fußnotenziffern entfernt.]
Ein solches Verfahren läßt sich nur als Fern-Beurteilung auf der Basis von Stiller Post bezeichnen und hat mit höchstrichterlicher Überprüfung eines Urteils, wie es Justizministerin Beate Merk im Fall Mollath gern als Qualitätsmerkmal ins Feld führt, nichts mehr zu tun. Nur selten, so die Autoren, eröffne sich einmal die Gelegenheit zu einer vertieften Diskussion, wie in Fußnote 61 ausgeführt wird:
Es kommt, erfahrungsgemäß, etwa einmal im Monat – also etwa in jedem fünfzigsten oder sechzigsten Verfahren – vor, dass nach streitiger Diskussion (meist über Beweiswürdigungsfragen) beschlossen wird, es sollten alle Mitglieder der Spruchgruppe die Sache lesen. Dann wird das Senatsheft an alle verteilt, von allen Senatsmitgliedern gelesen und bei nächster Gelegenheit weiter beraten. Fast immer gewinnt hierdurch die Beratung an Qualität und Tiefe.
[aaO, S. 556]
Dieses Lottoglück einer Qualität und Tiefe der Diskussion von Beweiswürdigungsfragen hat Mollath bei der Beratung über das Urteil vom 8.8.2006 ersichtlich gefehlt, was sicherlich dadurch begünstigt wurde, daß schon der Dezernent beim Generalbundesanwalt nur oberflächlich geprüft und daher den Antrag gestellt hatte, die Revision als ›offensichtlich unbegründet‹ zu verwerfen, Voraussetzung für den entsprechenden Beschluß.
Bei intaktem Rechtsgefühl hätte bereits diese Passage auf S. 8 des Urteils sowohl den Dezernenten beim Generalbundesanwalt als auch den Berichterstatter und den Vorsitzenden des 1. Strafsenats alarmieren müssen:
Mit Schreiben vom 15.6.2005 beantragte der Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dolmany, seine Entbindung als Pflichtverteidiger des Angeklagten, da sein Vertrauensverhältnis zu diesem erschüttert sei. U. a. habe der Angeklagte bereits mit den Fäusten an die Eingangstür seiner Kanzlei gedrommelt [sic!] und ihn, Rechtsanwalt Dolmany, für den Zeitraum von etwa einer Stunde daran gehindert, seine Kanzlei zu verlassen.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Ob hier ein Entpflichtungsantrag zutreffend oder unzutreffend paraphrasiert wurde, mag den BGH nicht interessieren; aber einem juristisch beschlagenen Leser springt doch sogleich ins Auge, daß der Urteilstext den Rechtsbeistand des Angeklagten zum Zeugen gegen seinen Mandanten macht. Und zugleich erhellt S. 2 des Urteils, daß eben dieser Rechtsanwalt auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Verteidiger war, seinem Antrag also nicht stattgegeben wurde. Ein Verstoß gegen den ›fair trial‹-Grundsatz, der so schwerwiegend ist, daß die Beweiswürdigung sorgfältig hätte untersucht werden müssen – eine lückenhafte und widersprüchliche Beweiswürdigung bedarf keiner expliziten Rüge: in der Behauptung der Verletzung materiellen Rechts ist diese Beanstandung mit enthalten. Sollte die Revisionsinstanz wegen Personalmangels mittlerweile aus dem Auge verloren haben, daß sie für materielle Gerechtigkeit zu sorgen hat und nicht nur für Erledigungen?
Es scheint so. Auch Rechtsanwalt Johann Schwenn bemängelt eine entsprechende déformation professionelle, ohne sie so zu bezeichnen:
Fundstelle: StV 2010, 705-711
Normen: § 359 StPO, § 244 StPO, § 52 StPO, § 199 StPO, § 153a StPO … mehr
Johann Schwenn
„Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs“
[…]
Auch die mit der allgemeinen Sachrüge verbundene Gelegenheit, dem Verfasser der Revisionsbegründung entgangene tatrichterliche Erörterungsmängel aufzugreifen, bleibt oft ungenutzt. Diese die soziale Funktion der Sachrüge[34] verfehlende Zurückhaltung hat in der Vergangenheit zu einer Mehrzahl von Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO geführt, die von einem durch die Grenzen der Revision nicht gerechtfertigten Übermaß an Respekt gegen-über dem Tatrichter beeinflußt zu sein scheinen:
[…]
[34] Neben dem Amtsermittlungsgrundsatz gibt die vom Grad der Vertrautheit des Verfassers der Revisionsbegründung mit dem Verfahrensrecht unabhängige Sachrüge auch dem Mittellosen die Chance, nicht Opfer eines rechtskräftigen Fehlurteils zu werden. Daß der an einen inkompetenten Tatrichter geratene Unschuldige erst in der Wiederaufnahme zu seinem Recht kommen soll, läßt sich mit dem Wesen der Revision als Rechtsbeschwerde allein nicht erklären.
StV 2010, 705
Betrachten wir die Taten, die das Gericht für erwiesen hielt. So heißt es in den Feststellungen S. 10:
Am 12.8.2001 schlug der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung […] seiner Ehefrau ohne Grund mindestens 20 Mal mit beiden Fäusten auf den gesamten Körper. Außerdem biss er sie derartig kräftig in den Arm, dass von der blutenden Bisswunde noch heute eine Narbe zu sehen ist. Zudem brachte der Angeklagte seine Frau zu Boden, setzte sich auf sie und würgte sie bis zur Bewusstlosigkeit. Als seine Ehefrau wehrlos am Boden lag, trat er ihr mindestens dreimal mit den Füßen, an denen er kein festes Schuhwerk, sondern Hausschuhe oder Mokkassins trug, gegen die untere Körpererhälfte. Erst dann ließ er von ihr ab.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Auffällig an der Darstellung ist bereits, daß das bewußtlos am Boden liegende Opfer die drei Tritte wahrgenommen haben will. Wie es im Verlauf der Attacke auf das nach dem Urteilstext passive Opfer zu dem fraglichen Biß gekommen sein soll, läßt sich der unanschaulichen Darstellung ebenfalls nicht entnehmen.
Aus der Beweiswürdigung S. 17 ergibt sich, daß die Feststellungen allein auf den Angaben der Ehefrau beruhen – eine Augenscheinnahme der ›noch heute‹ sichtbaren Narbe hat nicht stattgefunden. Zu den Einlassungen des Angeklagten heißt es auf S. 18, insoweit bereits negativ wertend:
Der Angeklagte dagegen hat die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau nicht konkret bestritten. Er machte Ausführungen zum „größten Schwarzgeldskandal aller Zeiten“ und, dass seine Ehefrau über ihre Tätigkeit bei der Hypovereinsbank darin verwickelt gewesen sei. Deshalb habe es oft Streit gegeben, wobei seine Ehefrau ihn geschlagen habe. Er habe sich lediglich gewehrt.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Mit dieser Aussage, mit der der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geltend gemacht wird, setzt sich das Urteil nicht auseinander, obwohl hier eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt. Denn außerhalb der Aussage der Ehefrau existierende Objektivierungen liegen nicht vor.
Festgestellt wurden auf S. 10 folgende Verletzungen:
Petra M. erlitt durch die Misshandlungen des Angeklagten eine Prellmarke und ein Hämatom an der rechten Schläfe von 3 x 5 cm Durchmesser, großflächige, zirkuläre, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, großflächige konfluierende Hämatome an beiden Unterschenkeln, fleckförmige Hämatome am linken Oberschenkel (etwa 5 x 5 cm) und im Bereich des linken Beckenkamms. Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfs zentral-medial, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Ober- und Unterkiefer sowie Kopfschmerzen und Druckschmerzen über den beschriebenen Hämatomen.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 10]
Nach der Beweiswürdigung auf S. 17 seien ihre Angaben durch ein ärztliches Attest von Dr. Madeleine Reichel, deren Qualifikation nicht mitgeteilt wird, vom 3.6.2002 bestätigt worden, das verlesen worden sei.
Diese Beweiswürdigung widerspricht dem verlesenen Attest.
Tatsächlich bestätigt das Attest die Tatschilderung gerade nicht. Zwanzig Faustschläge auf den Körper verursachen mehr als das eine Hämatom an der Stirn und das andere am Beckenkamm. Die beiden handbreiten Hämatome an den Oberarmen bestätigen vielmehr die Darstellung des Angeklagten, daß er sich gegen einen Angriff gewehrt habe: jeder Rechtsmediziner würde sie als typische Festhaltegriffe werten. (Da mir das Attest vorliegt: die dort gegebene Tatschilderung fängt damit an, daß die Patientin »zunächst an den Oberarmen festgehalten« worden sei, ohne daß dafür ein Grund angegeben wird.) Nur so läßt sich auch der Biß in den rechten Ellenbogen lebensnah erklären: die Frau wehrt sich gegen den Festhaltegriff, stößt dem Mann während dieses Gerangels den Ellenbogen ins Gesicht, er beißt reflexhaft zu.
Insbesondere aber belegt das Attest kein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit. Auffällig ist bereits, daß in dem Attest ansonsten Befunde beschrieben werden, an dieser Stelle aber eine Befundinterpretation (»Würgemale«) geliefert wird, die qualifiziert nur ein Rechtsmediziner bekunden kann. Unterhalb des Kehlkopfs kann nicht effektiv gewürgt werden, und was immer dort als nicht beschriebene Spur vorhanden gewesen sein mag, könnte auch auf einen Fernhaltegriff hindeuten, der zwar durchaus das Gefühl des »Gewürgtwerdens« auslösen, allerdings nicht zur Bewußtlosigkeit geführt haben kann.
Die entsprechenden Erhebungen – wann untersucht wurde, teilt das Urteil gar nicht erst mit – auf ein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit haben jedenfalls nicht stattgefunden: hierzu hätte es Untersuchungen auf Stauungsanzeichen bedurft, wie sie sich in punktförmigen Blutungen der Haut im Gesichtsbereich und in den Augen darstellen.
Die Patientin wurde nicht einmal befragt, ob sie nach der angeblichen Attacke unter Schluckbeschwerden oder Heiserkeit, typische Folge eines echten Würgens, gelitten habe.
Mangels Objektivierung verblieb es daher bei der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines verfeindeten, in Krisen-, Trennungs- und Scheidungssituation befindlichen Paares. Es hätte also einer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Erörterung der Aussagegeschichte bedurft, wieso die Ehefrau nach der angeblich lebensbedrohlichen Attacke vom 12.8.2001 noch neun Monate mit ihrem Mann zusammenblieb, warum sie erst nach ihrer Trennung im Mai 2002 ein Attest erwirkte und welche Motivation sie hatte, erst Monate nach Attestausstellung dieses Attest zur Untermauerung einer Strafanzeige zu benutzen. An diesen Darlegungen fehlt es in dem Urteil völlig.
Der Behauptung des Angeschuldigten, seine Frau sei über ihre Banktätigkeit in einen Schwarzgeldskandal verwickelt, ist in keiner Weise nachgegangen worden, obwohl sich durch diese Beschuldigung ein Falschbelastungsmotiv der Ehefrau aufdrängte. Die einzigen Ausführungen zu diesem Thema in den Feststellungen, hier zum Verlauf der Ehe, lauten wie folgt:
Insbesondere aber nach Schließung des Geschäfts [im Jahr 2000], saß der Angeklagte immer Zuhause vor dem Fernseher und begann „fixe“ Ideen zu entwickeln. Kontakte mit Freunden wurden nicht mehr gepflegt, diese wandten sich auch ab wegen des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten. So war der Angeklagte schließlich überzeugt, dass seine Ehefrau, die seit 1990 bei der HypoVereinsbank arbeitete, bei einem „riesigen“ Schwarzgeschäft von Geldverschiebungen in die Schweiz beteiligt sei. Die Ehefrau des Angeklagten Petra Mollath, jetzt M., war tatsächlich von der damaligen Bayerischen Vereinsbank mit dem Privatkundengeschäft in und für die Schweiz betraut. Daher war sie zusammen mit dem Angeklagten auch in der Schweiz eingeladen gewesen.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 5]
Diese Schilderung stammte wiederum von der Ehefrau, »an deren Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hat« (S. 17).
Das ist natürlich ein geradezu irrer Zirkelschluß: die einer Straftat Beschuldigte behauptet, daß derjenige, der sie beschuldige, lediglich eine „fixe“ Idee habe, tatsächlich sei sie legalen Schweiz-Geschäften nachgegangen. Und weil sie als Frau gegen den Mann per se glaubwürdig ist, sind dessen Beschuldigungen naturgemäß eine „fixe“ Idee. An dieser Stelle hätte es nahegelegen, daß der Berichterstatter beim BGH dann doch einmal einen Blick in das Protokoll der Hauptverhandlung riskiert hätte: ist die Ehefrau überhaupt über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden, als sie zu den Vorwürfen ihres Ex-Mannes Stellung nahm? Oder war das Gericht befangen und hat den Angeklagten von vorneherein als Verrrückten angesehen?
Das Gericht folgte den Angaben der Ehefrau, weil sie die Taten »ruhig, schlüssig und ohne jeden Belastungseifer« geschildert habe (S. 17). Dem widersprechen die Urteilsausführungen, die von einem erheblichen Belastungseifer der Zeugin zeugen. Ohne jemals konkret zu werden, zeichnet sie das Bild eines gestörten und gewalttätigen Mannes, ohne auch nur ein einziges Mal zu begründen, warum sie vierundzwanzig Jahre mit ihm zusammengelebt hat – es war alles nur übel, von Anfang an:
Er war auch zuvor – bereits ab dem Kennenlernen – ein „schwieriger“ Mensch gewesen, der auch aggressiv gegenüber seiner späteren Ehefrau wurde, sodass er sie gelegentlich („etwa 1 x im Jahr“) geschlagen hatte. Dies empfand diese jedoch damals als nicht so belastend, dass sie das als Grund für eine Trennung gesehen hätte, sondern das Paar, das seit etwa 1978 ohne Trauschein zusammengelebt hatte, schloss 1991 die Ehe. Dazu kam es, weil der Angeklagte sich etwa ab 1986 kaum mehr aggressiv gezeigt hatte.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 4]
Nachdem die Aggressionen und Tätlichkeiten des Angeklagten immer weiter zunahmen […] (S. 5)
Von extrem hohem Belastungseifer zeugt auch ihr Unterfangen, allein auf ihre Schilderung hin eine psychiatrische Stellungnahme zu erlangen, die dem Angeklagten „mit großer Wahrscheinlichkeit“ eine ernsthafte psychische Erkrankung mit Fremdgefährlichkeit bescheinigte, und diese zwei Tage vor der Hauptverhandlung dem Amtsgericht zu übermitteln. (S. 5). Denn diese Aktivität setzte die Psychiatrisierung des Angeklagten in Gang.
Unvermittelt, mitten in dem Abschnitt über den Verfahrensablauf, wird folgende undatierte Szene geschildert:
Trotz Trennung und Scheidung konnte sich der Angeklagte aber nicht von seiner Frau lösen. Petra M. fühlte sich deshalb von ihm dauernd verfolgt. So setzte sich der Angeklagte einmal in der U-Bahn in Nürnberg neben sie, fixierte sie unaufhörlich und wurde schließlich laut. Ein andermal passte er zunächst ihren jetzigen Lebensgefährten M. auf der Straße in Nürnberg ab, der ihm jedoch entweichen konnte. Am selben Tag verfolgte er dann Petra M. bis in ein Lokal in Nürnberg, wo diese mit M. verabredet war und fotografierte sie durch verschiedene Fenster.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 8]
Sie „fühlt sich dauernd“ verfolgt, geschildert werden aber nur zwei Ereignisse, die kein sonderliches Gewicht haben und subjektiv gefärbt sind: denn Abpassen und Verfolgen sind reine Projektionen; es kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des unkonkreten Vorfalls mit ihrem Lebensgefährten nur Zeugin vom Hörensagen ist – ausweislich der Beweiswürdigung wurde dieser selbst als Zeuge nicht vernommen.
Er war auch in immer kürzeren Abständen gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau. [S. 10]
Petra M. hat auch als Beispiel für das aggressive Verhalten des Angeklagten während der Ehe von einem Vorfall erzählt, der sich folgendermaßen abgespielt habe: sie habe sich nachts aus Angst vor ihrem Ehemann aus dem ehelichen Schlafzimmer nackt zu ihrem Bruder geflüchtet, der im Wohnzimmer der Ehewohnung geschlafen habe und sie dann vor dem sie verfolgenden Angeklagten geschützt habe, indem er sich vor sie gestellt habe. Diesen Vorfall bestätigte der Bruder der Petra M., Robert M., in der Hauptverhandlung ebenfalls glaubhaft.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 17]
Hier bleibt ungeklärt, aus welchen Gründen sie Angst gehabt haben soll; im Rahmen der Glaubhaftigkeitsannahme der Bestätigung durch den Bruder läßt das Gericht außer Acht, daß dessen Beziehung zu dem Angeklagten äußerst angespannt war, wie sich aus der Mitteilung im Urteil auf S. 5 ergibt, wonach der Angeklagte den Bruder seiner Ehefrau im November 2002 wegen Körperverletzung angezeigt habe. Die Beweiswürdigung ist ersichtlich lückenhaft und widersprüchlich.
Nicht zuletzt begründet das Gericht seine Überzeugung von dem fehlenden Belastungseifer der Zeugin mit diesem Argument:
So gab sie zu Fall 2 an, sie wisse nicht mehr, ob der Angeklagte sie bei diesem Vorfall geschlagen habe.
[S. 17]
Und jetzt wird es interessant. Zwar hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner auch hier versucht, dem BGH einen falschen Film vorzuspielen, indem er auf S. 6 des Urteils schrieb:
Aufgrund der Strafanzeige von Petra M. erhob die Staatsanwaltschaft am 23.5.2003 dann Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung gegen den Angeklagten.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Das ist nämlich eine unrichtige Darstellung des Gegenstands der Anklage, und die Unrichtigkeit ergibt sich jedenfalls in diesem Fall aus dem Urteil selbst. Der intellektuell überforderte Urteilsverfasser hat nämlich versehentlich verräterische Details aus der Anklage in das Urteil aufgenommen.
So heißt es in der Kurzfassung der festgestellten Taten unter Ziff. 2)
Am 31.5.2002 hielt der Angeklagte seine Ehefrau etwa 1 ½ Stunden in der bis dahin gemeinsamen Wohnung fest. Erst als eine Freundin, die sie zu ihrem Schutz mitgenommen hatte und die vor der Haustür wartete, klingelte, gelang es Petra Mollath zu flüchten.
Die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
[S. 2]
Auch in der Langfassung auf S. 10f. befindet sich noch der Satz:
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 11]
Nun ist Freiheitsberaubung ein Offizialdelikt, das keines fristgerechten Strafantrags bedarf, der durch die Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses entbehrlich wäre. Tatsächlich wurde in die Paragraphenkette auf S. 2 des Urteils explizit § 230 I StGB aufgenommen, der wegen des abgeurteilten Delikts der gefährlichen Körperverletzung überflüssig war:
§ 230 StGB
Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Angeklagt war seinerzeit nämlich eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung (und wenn der Dezernent beim GBA, der Vorsitzende des 1. Strafsenats und der Berichterstatter sich hierüber letzte Sicherheit hätten verschaffen wollen, hätten sie die Anklageschrift einsehen können: die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen gehört doch wohl zu den Aufgaben einer Revision).
2003-05-23 Anklageschrift wegen gefährlicher Körperverletzung von 2001-08-12 und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung von 2002-05-31: Gustl Mollath habe seine Frau mindestens 20 mal mit Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen und außerdem derart kräftig gebissen, dass von der blutenden Bisswunde noch heute eine Narbe zu sehen sei und gewürgt, dass sie bewusstlos gewesen sei.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Brixner tat sogar noch mehr, um den BGH zu täuschen: er unterließ eine Entscheidung über den Anklagevorwurf der Körperverletzung vom 31.5.2002. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung vom 8.8.2006 den Vorwurf nicht mehr aufrechterhielt, hätte er einen Teilfreispruch oder eine Teileinstellung gemäß § 154 a StPO aussprechen müssen. Daß dem BGH diese Manipulation nicht auffiel, spricht gegen die Qualität der dortigen Überprüfungen.
Was folgt daraus, daß sich die Zeugin angeblich nicht mehr an die Körperverletzung erinnern konnte, die aufgrund ihrer eigenen Angaben Gegenstand der Anklage vom 23.5.2003 geworden war? Etwa, wie es der Urteilsverfasser Otto Brixner darstellt, daß sie über keinen Belastungseifer verfüge? Gewiß nicht. Sonst hätte er zu dieser Gedächtnisverlust-Aussage Ausführungen gemacht und ganz offiziell in diesem Punkt freigesprochen oder wegen dieses Teilvorwurfs eingestellt.
Entweder hätte sich also die Zeugin im Ermittlungsverfahren auf strafbare Weise einer Falschbeschuldigung schuldig gemacht und daher in den Jahren 2003 und 2004 unziemlichen Belastungseifer gezeigt, oder aber ihr im Jahr 2006 bekundeter Erinnerungsverlust an eine Körperverletzung vom 31.5.2002 hatte andere Gründe als den, keinen Belastungseifer zu zeigen.
Letzteres liegt auf der Hand. Kein Richter gibt sich damit zufrieden, wenn sich ein Zeuge vier Jahre nach der Tat auf Erinnerungsverlust beruft. Er wird dem Zeugen vielmehr seine tatnahen Bekundungen vorhalten und sodann in sein Urteil einfließen lassen, wie sich der Zeuge aktuell zu dem Vorhalt positioniert hat. An solchen Darlegungen fehlt es hier, so daß schon wieder ein eklatanter Aufklärungsmangel vorliegt, der den GBA und den BGH hätte alarmieren müssen. Es handelt sich hier um einen Fall, der mit einer zeitlich unbefristeten Unterbringung endete – da wird man doch wohl eine gewisse Aufmerksamkeit der einzigen Kontrollinstanz der Landgerichte erwarten dürfen?
Daß Brixner den angeblichen Gedächtnisverlust der in der Hauptverhandlung als anwaltlich vertretene Nebenklägerin auftretenden Belastungszeugin nicht nur hinnahm, sondern ihn auch noch zu ihren Gunsten wertete, hat, folgt man der Logik und keinen Opfermythen, folgende ersichtliche Bewandtnis: das Attest vom 3.6.2002 verhält sich ausschließlich über Verletzungen vom 12.8.2001. Wenn es drei Tage vor Ausstellung dieses Attestes, am 31.5.2002, tatsächlich eine Körperverletzung gegeben haben sollte: warum führt das Attest keine Untersuchungen hinsichtlich dieser aktuellen Körperverletzung auf? Etwaige Hämatome sind drei Tage später noch zu erkennen…
Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz hätte der Vorsitzende Richter die als Ausstellerin erkennbare Ärztin laden müssen, allein schon, um die Frage zu klären, wann die Tatschilderung abgegeben wurde, (mit dem Ergebnis, wie wir heute wissen, daß diese Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgesagt hätte, jenes Attest nicht ausgestellt zu haben), und jedenfalls auch die Zeugin Petra S., Sprechstundenhilfe jener Ärztin und Freundin des Bruders von Petra Mollath (Urteil S. 15f.), die etwas über den unmittelbaren Erlebnisbericht der Zeugin Mollath nach Verlassen des Hauses hätte aussagen können.
Die Aufklärungsmängel in diesem Urteil sind eklatant – und der BGH bemerkt sie nicht.
Nach dem Wegfall der Körperverletzung vom 31.5.2002 blieb also nur eine Freiheitsberaubung übrig.
Die stellte Brixner in den Feststellungen so dar:
Im Mai 2002 zog Petra Mollath aus der Ehewohnung […] aus. Am 31.5.2002 kam sie mit einer Freundin, Frau [Petra] S., erneut zur ehelichen Wohnung […] zurück, um ihre restlichen persönlichen Sachen aus dem Haus zu holen. Um den Angeklagten nicht durch die Anwesenheit einer weiteren Person zu reizen, bat sie ihre Freundin, vor der Türe zu warten und sich erst durch Klingeln bemerkbar zu machen, wenn sie, die Ehefrau, nicht spätestens nach 1 ½ Stunden aus dem Haus käme. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber seiner Ehefrau sofort wieder aggressiv und hielt sie zunächst im Schlafzimmer fest, indem er sie auf das Bett warf und festhielt. Sodann verbrachte er sie in das Arbeitszimmer, stellte sich mit seinem Körper vor die Tür und verhinderte so, dass sie das Zimmer verließ. Petra Mollath konnte den Angeklagten, der damals 90 kg wog, nicht dazu bewegen, sie aus dem Arbeitszimmer zu entlassen.
Als nach etwa 1 ½ Stunden Frau S. gegen die Haustüre klopfte, nutzte Petra Mollath die momentane Unaufmerksamkeit des Angeklagten und flüchtete aus dem Haus.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Eine kuriosere Freiheitsberaubung dürfte nie in die Rechtsgeschichte eingegangen sein: das ›Opfer‹ rechnet von vorneherein mit einer Dauer der Mitnahme restlicher Gegenstände nebst Aussprache von 1,5 Stunden, und wenn nach der vereinbarten Zeit die Freundin an die Haustür klopft (bzw. klingelt, wie es widersprüchlich im Urteil auf S. 3 heißt), ist es dennoch eine Freiheitsberaubung?
Das verstehe, wer will. Verständlich wird diese Subsumtion nur, weil nach Wegfall einer zuvor bekundeten Körrperverletzungshandlung als adäquater Ersatz nun das Körpergewicht des vor der Tür stehenden Angeklagten bemüht werden mußte, das ausreichen sollte, um eine widerrechtliche Einsperrung irgendwie herleiten zu können.
Es ist zu befürchten, daß auch der BGH längst in die Opfer-Abo-Falle von Frauen getappt ist, die diese stereotype entlastende Wahrnehmung (Gewalt geht von Männern aus, Frauen sind Opfer) auch als ersichtlich dominante Frau benutzen. Brixner hat in seinem Urteil eine Einlassung des Angeklagten zu diesem Vorwurf der Freiheitsberaubung nicht einmal erwähnt. Aber auch, wenn ein Mann keine Körperverletzung begeht, ist er irgendwie aggressiv und schuldig, und all dieser unsägliche Qualm wird höchstrichterlich, unüberprüft, abgesegnet.
Das Wahrnehmungsniveau des BGH steht damit gleichauf mit dem der Presse, die in Gestalt von Gudrun Bayer am 9.8.2006 Folgendes über die eintägige Hauptverhandlung vom 8.8.2006 in den Nürnberger Nachrichten (Print) schrieb:
Im Wahn verstrickt
Gericht schickt Ehemann in Psychiatrie
Weil er seine Frau biss, schlug, würgte, einsperrte, ihre Briefe stahl [insoweit erfolgte Freispruch] und nach der Scheidung verschiedenen Menschen die Reifen ihrer Autos zerstach, musste sich ein 49-Jähriger vor dem Landgericht verantworten. Das Gericht unter Vorsitz von Otto Brixner sprach ihn dann zwar frei, weil ihn eine Psychose schuldunfähig macht. Doch es schickte ihn wegen Allgemeingefährlichkeit in die Psychiatrie.
Schmerzliches Ende einer langen Ehe. Mann und Frau sitzen im Gerichtssaal seitlich voneinander. Sie — auf dem Opferstuhl — kann ihn anschauen. Er — auf der Anklagebank — muss sich umdrehen, wenn er sie sehen will. Immer wieder tut er das. Er sucht den Blick der schönen, schmalen Frau mit den beeindruckenden Augen. Doch der Mann ist nicht mehr der, den sie seit Ende der 70er Jahre geliebt hat. Die Krankheit hat ihn verändert. Er lebt in seiner eigenen Welt. Die anderen Menschen sind „Teil seines Wahnsystems“, wie Psychiater Klaus Leipziger beschreibt.
[…]
„Ich habe ihn wegen seiner Krankheit verlassen, und durch die Trennung ist die Krankheit noch stärker geworden“, sagt seine Frau.
Das ist die absolut gesellschaftlich akzeptierte Opfergeschichte einer Frau, wie sie von der Journaille gern nachgezeichnet wird. Schließlich geht es um Geschichten, und der feministische Mainstream diktiert sie. Dagegen hat ein Mann keine Chance — bis hinauf zum BGH nicht, der offensichtlich personell genauso unterbesetzt ist wie die Landesjustiz. Er fällt auf die klischeehafte, von Brixner vorgezeichnete, Geschichte hinein – und schaltet seinen Verstand aus.
Denn leider ist die Analyse des Urteils noch nicht zu Ende. Das schlimmste Versagen ist dem BGH anzulasten, soweit es um die Würdigung der Sachbeschädigungen, des Leipziger-Gutachtens und dessen freihändigen Updatings durch Brixner geht.
Ich weiß nicht, wie es dem Dezernenten des GBA und dem Berichterstatter des BGH heute zumute ist, wenn sie wissen, welche Konsequenzen ihre oberflächliche Bearbeitung der Revision Mollaths hatte, und mag diese Revision, wie die von armen Teufeln immer, auch noch so schlecht begründet gewesen sein. Ein Fehlurteil erkennt man ›von Amts wegen‹, und nimmt es nicht hin. So viel Zeit muß sein, auch um den Preis der Selbstausbeutung.
Über das Befinden des Senatsvorsitzenden mache ich mir schon aus grundsätzlichen Erwägungen keine Gedanken. Chefs kennen keine Befindlichkeitsstörungen, weil ihnen in hierarchischen Systemen selten jemand offen widerspricht. Und außerdem ist er bald weg. Viele werden darob aufatmen. Das ist die schlimmste Kränkung jener Menschenart, der auch der Chefarzt Dr. Leipziger angehört: daß ihre biologisch begrenzte Wirkungszeit abläuft. Und daß nach ihnen alles anders wird, so, als ob es sie nie gegeben hätte.
Update (27.1.2013)
Nach Veröffentlichung meines Postings bin ich auf zwei weitere Publikationen zum Wirken des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden, die wiederum die Frage aufwerfen, ob die Art und Weise der Erledigungspraxis beim BGH den rechtsstaatlichen Bedürfnissen an eine wirksame Kontrolle der Landgerichte gerecht wird..
Im Jahr 1998 haben Prof. Stephan Barton und cand.jur. Thomas Schubert, Universität Bielefeld, die Ergebnisse einer breit angelegten rechtstatsächlichen Untersuchung über strafrechtliche Revisionsverfahren in den Jahren 1981 bis 1996 vorgelegt; Grundlage waren 67.000 Datensätze, ausgehend von Zählkarten des BGH, 300 Aktenanalysen und Experteninterviews mit BGH-Richtern, Bundesanwälten und Revisionsverteidigern:
Die letzte Instanz
Wie arbeitet der Bundesgerichtshof
in Strafsachen?
Stephan Barton
Thomas Schubert
Fakultät für Rechtswissenschaft
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf
Zum Aufkommen an Revisionen heißt es dort:
Gegen die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte (etwa 10 000 jährlich) und Oberlandesgerichte (etwa 100 pro Jahr), vor denen die gravierenden kriminellen Delikte und komplizierten Verfahren behandelt werden, steht nur die Revision vor dem BGH offen. In rund 40% der anfechtungsfähigen Urteile wird Revision eingelegt. Nur diese Verfahren vor dem BGH – etwa 4000 pro Jahr – wurden in der Untersuchung ausgewertet. Dabei wird die Revision statistisch gesehen ganz überwiegend von Angeklagten wahrgenommen (fast 95%); Revisionen von Staatsanwälten (knapp 4%) und von Nebenklägern (1,4%) kommen weit seltener vor.
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf
Die Mißerfolgsquote ist hoch:
Nur wenige Revisionen sind erfolgreich; in 85% der Fälle wird das angefochtene Urteil vom BGH uneingeschränkt bestätigt, erweisen sich also die Bemühungen der Beschwerdeführer als volle Fehlschläge. Aber auch bei den verbleibenden 15% handelt es sich keinesfalls um Erfolge auf der ganzen Linie. Das ist schon rechtlich gar nicht möglich, da der BGH in aller Regel in der Sache nicht selbst entscheiden, sondern das angefochtene Urteil nur aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen kann. Insofern können die Revisionsführer sowieso nur „Zwischenerfolge“ erzielen. Aber auch dies gelingt nur selten: Von den 15% Verfahren, die nicht als vollständige Mißerfolge anzusehen sind, handelt es sich bei einem Drittel um volle Aufhebungen, bei einem weiteren Drittel um Teilaufhebungen (von mehreren abgeurteilten Taten wird eine aufgehoben oder das Urteil wird hinsichtlich der Strafhöhe, nicht jedoch im Schuldspruch aufgehoben) und bei den verbleibenden Fällen um bloße Scheinerfolge, bei denen nur pro forma ein Erfolg zu verzeichnen ist, in der Sache aber ein voller Fehlschlag vorliegt.
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf
Lediglich die wenigen Revisionen der Staatsanwaltschaft wiesen eine 50%ige Erfolgsquote auf, und nahezu alle diese Revisionen genossen das Privileg einer Hauptverhandlung.
Als entscheidend erwies sich das Antragsverhalten der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft nimmt zu jeder Revision Stellung. Das gilt gleichermaßen für Revisionen von Angeklagten wie von Staatsanwälten. Dabei beantragen die Bundesanwälte bei Angeklagten in mehr als neun von zehn Fällen die Verwerfung der Revision. Erwähnenswert ist hier, daß bei den einzelnen Bundesanwälten individuelle Verwerfungsquoten festzustellen sind. Durch die Aktenanalyse stellte sich heraus, daß es Bundesanwälte gibt, die immer, und solche, die „nur“ in gut 70% der Fälle eine volle Verwerfung der Angeklagtenrevisionen beantragen.
Wenn die Bundesanwaltschaft dabei beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen, hat die Revision statistisch gesehen keine realistische Erfolgschance mehr: Die Quote der Übereinstimmung zwischen dem Antrag des Bundesanwalts und der Entscheidung des BGH liegt bei 90%.
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf
Auch die Art und Weise der Beratung wurde kritisch unter die Lupe genommen:
Die Vorstellung, daß jede einzelne Revisionsentscheidung nach intensivem Aktenstudium und zermürbenden Beratungssitzungen unter den fünf entscheidenden Richtern ergeht, wurde durch die Untersuchung widerlegt. Die allermeisten Revisionen werden von den Senaten schnell, effektiv und komplikationslos erledigt. Veranschaulicht wird dies schon daraus, daß vielfach die Dauer des Aufenthalts der Akten in Karlsruhe kürzer ist als der Transport dorthin.
Noch deutlicher wird dies, wenn man danach fragt, wieviel Entscheidungen ein BGH-Senat durchschnittlich an einem Beschlußsitzungstag erledigt. Die Auswertung ergab hier, daß üblicherweise mehr als 10 Beschlüsse an einem Tag erfolgen. Einzelne Senate beraten dabei nur an Vormittagen, andere ganztags. Umgerechnet bedeutet dies, daß von einer durchschnittlichen Beratungszeit von maximal 45 Minuten pro Revision auszugehen ist – bei einem vierstündigen Beratungstag sogar nur von etwa 20 Minuten.
[…]
Innerhalb von 20 Minuten läßt sich sicherlich kein fundiertes gemeinsam erarbeitetes Urteil aller fünf Revisionsrichter herstellen. Im Ergebnis übernimmt in der Regel jeweils der einzelne berichterstattende Richter den Hauptteil der Entscheidungsfindung und -begründung, weshalb angesichts derart kurzer Beratungszeiten zumindest für den Durchschnittsfall nicht mehr von einer vom gesamten Senat getragenen inhaltlichen Entscheidungsfindung gesprochen werden kann. Da, wo man es am wenigsten erwartet hätte, nämlich bei der letztendlichen Entscheidung von Fällen schwerer Kriminalität, präsentiert sich die Rechtsprechung im Sinne einer „schlanken Justiz“, wird die „knappe Ressource Recht“ nur in bescheidenem Maß gewährt: Bei der Masse der Fälle überwiegt das Summarische und Pauschale des tatsächlich gewährten Rechtsschutzes.
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf
So erledigen die Strafsenate zwar fleißig die jährlich eingehenden Revisionen und sind weitgehend frei von Altfällen, erreichen dieses Ergebnis aber nur durch formalisierte Abarbeitung der Masse der Fälle und inhaltliche Konzentration auf einige wenige. Auffallend war auch die fehlende Qualifikation der revisionsbegründenen Verteidiger, die sich zu einem Drittel auf den Satz beschränkten, daß sie die Verletzung des materiellen Rechts rügten (Mißerfolgsquote: 92 %). Hinzu kamen senatsspezifische Besonderheiten: so waren in den 80er Jahren Revisionen beim 2. Strafsenat vier Mal erfolgreicher als Revisionen, die vom 5. Strafsenat behandelt wurden.
Nicht zuletzt ergab die Untersuchung noch ein besonders bedenkliches Ergebnis:
Die Aktenanalysen haben ergeben, daß neben anderem auch Vorstrafen des Angeklagten in signifikantem Zusammenhang zur Erfolgsträchtigkeit der Revision stehen: Wenn der Angeklagte nicht vorbestraft war, wirkt sich das erheblich stärker auf den Revisionserfolg aus als etwa die Art der erhobenen Rügen oder Umfang der Revisionsbegründung.
Es ist also nicht das Recht allein, das für den Ausgang eines Revisionsverfahrens maßgeblich ist. Es ist nicht die ursprüngliche „Idee der Revision”, die den alleinigen Handlungs- und Beurteilungsmaßstab liefert.
[…]
So erscheint z.B. bei Vorbestraften – dies darf man schlußfolgern – aus der Sicht des BGH eine Urteilsaufhebung weniger gerechtfertigt als bei Nicht-Vorbestraften. Das Revisionsrecht wird instrumentalisiert, es soll angestrebte Zwecke erfüllen (nämlich kriminalpolitisch sinnvolle Ergebnisse liefern, unerwünschte Folgen vermeiden); es soll nicht unbedingt auf rechtlicher Kontrolle beruhende Ergebnisse begründen, und dies auf möglichst verfahrensökonomische Art.
Für die in der Praxis Tätigen ergeben sich aus den Ergebnissen der Untersuchung neue Aufgaben und Herausforderungen, die hier nicht vertieft werden können. Abgesehen davon wird aber auch zu diskutieren sein, wie die aufgezeigten Rechtsprechungsentwicklungen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und Garantien zu vereinbaren sind.
http://www.uni-bielefeld.de/presse/fomag/uni18_pdf/barton_s2_7.pdf
Es ist zu hoffen, daß diese Diskussion spätestens jetzt wirklich beginnt: das höchstrichterliche Durchwinken des Fehlurteils gegen Gustl Mollath, der bis heute darunter zu leiden hat, sollte Anlaß genug sein.
Nicht nur die in meinem Beitrag zitierten Richter am BGH Fischer/Krehl (2. Strafsenat) positionieren sich kritisch zu den auf mündlichem Vortrag eines Kollegen basierenden ›Rechtsfindungen‹ der Senate:
Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip … – Strafverteidiger
http://www.strafverteidiger-stv.de/system/files/users/user5/StV-09-2012_Beitrag_Fischer.pdf
[Die Links müssen evt. kopiert und ins Feld einer Suchmaschine eingegeben werden.]
Auch der am 1. Strafsenat wirkende Richter am BGH Ulrich Hebenstreit hat im Rahmen eines Vortrags indirekt deutlich gemacht, daß sich etwas ändern müsse:
Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit
Referat im Rahmen der revisionsrechtlichen Arbeitsgruppe
des 32. Strafverteidigertages 2008Von RiBGH Ulrich Hebenstreit, Karlsruhe
[…]
Eine generelle Überprüfung der Tatsachengrundlage, einzelner Vernehmungen etwa, ist demgegenüber nach wie vor revisionsrechtlich nicht akzeptiert und meines Erachtens auch nicht möglich. Der bloße Hinweis auf die Ordnung des Revisionsverfahrens trägt dabei allerdings weniger. Was die Ordnung des Revisionsverfahrens beinhaltet, ist eine Frage der Definition oder eine Frage der gesetzlichen Regelung. Beides wäre Änderungen zugänglich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Revisionsgerichte – insbesondere der Bundesgerichtshof – mit einer Überprüfung der Tatsachengrundlage hinsichtlich ihrer Kapazität schlicht überfordert wären[40]. Dies würde zu der nach Herdegen eben gerade zu vermeidenden Plage der Strafrechtspflege in der Revisionsinstanz führen. So punktuell, wie manche sich eine Kontrolle vorstellen, geht es eben nicht. Das Revisionsgericht müsste auch bei einer auf eine bestimmte Angabe eines Zeugen abzielende Rüge zumindest diese Zeugenvernehmung insgesamt ansehen – das Aussageverhalten kann sich ja ändern -, es wäre u.U. gezwungen sich stunden- ja tagelang sich mit den Aufzeichnungen der Hauptverhandlung zu befassen. Das Revisionsgericht würde zur Berufungsinstanz.
So etwas nennt man wohl Pragmatismus: der BGH ist personell unterbesetzt, also kann er schlicht eine Wahrheitsüberprüfung von bloßen Behauptungen im Urteilstext, der vom Akteninhalt abweicht, nicht leisten; und wenn es ein Inhaltprotokoll der Hauptverhandlung gäbe, was ja nicht der Fall ist, hätten die Richter keine Zeit, es zu lesen. Das ist ein Freibrief für das mitunter das Beweisergebnis der Hauptverhandlung auf den Kopf stellende revisionssichere Verfassen von Urteilsbegründungen, wie es Richter Brixner hier unternommen hat.
Wohl ist dem Richter am BGH Hebenstreit dabei allerdings nicht, und so fährt fort:
Der einzige Ausweg scheint mir zu sein: Auch in den Verfahren, die beim Landgericht beginnen, müsste eine zweite Tatsacheninstanz, eine Berufungsinstanz eingerichtet werden, eine beschränkte Berufung, die sich nur mit gerügten Mängeln auch zu Feststellungen befasst.
Einer Illusion darf man sich dabei aber nicht hingeben: Wesentlich mehr Richterinnen und Richter wird es deshalb nicht geben. In der Konsequenz müsste die Einführung einer – beschränkten – Berufung auch bei Verfahren, die beim Landgericht beginnen, zur Straffung des Verfahrens in der 1. Instanz führen. Auch Konsequenzen für das Revisionsverfahren wären möglich. Beides müsste aber kein Schaden sein.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-04/index.php?sz=6
[S. 179]
Es ist offenbar ein unabwendbares Naturereignis, daß die Justiz personell nicht auskömmlich ausgestattet ist. Beim Volk kann man als Politiker offenbar mehr damit punkten, wenn neue Hochsicherheitsgefängnisse aus dem Boden gestampft werden…
Update (17.3.2013)
Nun hat sich auch der Deutsche Anwaltsverein in einem Appell gegen das „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Prüfung von Revisionen durch die Strafsenate gewandt:
(Fortsetzung folgt.)
Nämlich hier: