Oliver García hat auf dem Blog ›De legibus‹ zu diesem Antrag einen Beitrag geschrieben, der ein Hochgenuß ist – pointiert, meinungsfreudig, kenntnisreich und ausgesprochen klug, wie immer eigentlich:
http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/
Und ich gestehe, daß mein Herz höherschlägt, lese ich Bewertungen wie diese:
Es ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder – auch in mehreren Beiträgen in diesem Blog – darauf hingewiesen worden, daß der entscheidende Justizskandal im Fall Mollath darin liegt, daß – hinsichtlich beider Säulen – ein solch einschneidendes Urteil auf so dünner Grundlage gefällt wurde, wie es hier geschah. Jeder, der allein das Urteil las, konnte sehen, daß hier ein Beweismaß zugrunde gelegt wurde, das mit Gerechtigkeit, mit Rechtsstaatlichkeit allenfalls äußerlich etwas zu tun hatte (eingehend der Blogbeitrag zum Aspekt der niederschwelligen Psychiatrisierung und dazu, daß dies gerade kein Einzelfall ist). Da es – jedenfalls bis zum 30. April 2013 – der Ehrgeiz des 1. Strafsenats des BGH ist, auch noch das dubioseste Urteil zu “halten”, erhielt das Urteil gegen Mollath trotz seiner fehlenden rechtsstaatlichen Legitimität eine formelle – die Rechtskraft.
Beide Säulen, die für diesen formellen Rest entscheidend waren, sind nun ersatzlos weggesprengt. Die Staatsanwaltschaft weist, auf mehreren Wegen, nach, daß die (damalige) Ehefrau Mollaths und alleinige Belastungszeugin alles andere als “ohne jeden Belastungseifer” war. Die Staatsanwaltschaft begnügt sich nicht damit, festzustellen, daß diese Annahme aufgrund neuer Erkenntnisse falsch war, sondern geht einen entscheidenden Schritt weiter und resümiert, daß “die Glaubwürdigkeit der Zeugin tiefgreifend erschüttert” sei (Wiederaufnahmeantrag, Seite 89). Zurückgehend auf den Horizont des damalige Strafverfahrens bedeutet dies (auch wenn sich die Staatsanwaltschaft einer ausdrücklichen Wertung enthält, da diese für die Wiederaufnahmesituation fruchtlos wäre), daß es niemals zu einer Verurteilung, ja nicht einmal zu einer Anklage, hätte kommen dürfen. Die einzige unmittelbare Belastungszeugin war eine unglaubwürdige Zeugin und die – damals gar nicht gehörten – mittelbaren Zeugen (Arzt, Freundin) waren untaugliche Zeugen (da sie ihre Kenntnisse von der unglaubwürdigen Zeugin vermittelt bekamen).
In Asche gelegt wird von der Staatsanwaltschaft auch (ohne daß es darauf eigentlich noch ankäme) das Gutachten Leipzigers: Ein Glanzpunkt des Wiederaufnahmeantrags sind die in ihm wiedergegebenen mehrfachen Vernehmungen des Erlanger Forensik-Chefs Michael Wörthmüller, des zweiten der drei Psychiater, die die Weichen für Mollaths Psychiatrisierung gestellt haben, und seines Nachbarn, eines Finanzunternehmers. Es dürfte für Mollath heute eine Genugtuung sein, zu lesen, wie die beiden sich um Kopf und Kragen reden und in immer neue Widersprüche verstricken. Aufgrund dieser Vernehmungen steht jedenfalls ohne Zweifel fest: Die Annahme im Gutachten und im Urteil, daß Mollath Wörthmüller “völlig undifferenziert” mit Schwarzgeldverschiebungen in Verbindung gebracht habe (Urteil, Seite 25), konnte falscher gar nicht sein. Erstens: Mollath äußerte sich keineswegs undifferenziert. Zweitens: Wörthmüller stand tatsächlich mit Personen in Verbindung, bei denen Mollath Schwarzgeldverschiebungen vermutete, nämlich mit besagtem Nachbarn und Duzfreund. Drittens: Es bestand der objektive Verdacht, Wörthmüller würde mit diesen Kreisen “gemeinsame Sache” machen, denn er hatte Mollath tatsächlich ein “Gefälligkeitsgutachten” unter der Bedingung angeboten, die Schwarzgeldvorwürfe würden unter den Tisch fallen. Dies bestätigte Wörthmüller gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, auch wenn er sich das Wort “Gefälligkeitsgutachten” nicht zu eigen machen wollte (Wiederaufnahmeantrag, Seite 96). Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich davon überzeugt, daß hier von einem Wahn Mollaths keine Rede sein kann (Wiederaufnahmeantrag, Seite 99). Da für die Diagnose Wahn im Gutachten die Annahme tragend war, Mollath habe Wörthmüller ohne ersichtlichen Grund in den Kreis der “Schwarzgeldverschieber” einbezogen, fällt diese Diagnose in sich zusammen.
Ja, so ist es.
Aber dann doch auch wieder nicht. Und vor allen Dingen: dieser Wiederaufnahmeantrag gibt sich mit maximal einem Drittel der Wahrheit zufrieden: im Grunde lügt er damit. Er tut so, als ob eine gutgläubige Justiz auf eine lügende Rosenkriegerin hereingefallen wäre und die Psychiatrie in Gestalt von Dr. Leipziger lediglich von falschen Zusatztatsachen ausgegangen sei, als er Dr. Wörthmüllers Befangenheitsantrag nicht hinterfragte – und mir kann niemand erzählen, daß Dr. Leipziger nicht wußte, warum sein Kollege Dr. Wörthmüller sich für befangen erklärte.
Dr. Leipziger wußte genau, welches Gutachten-Ergebnis die Justiz von ihm erwartete, und daß die Beobachtung des freiheitsberaubten Gustl Mollath in seiner Klinik durch Dritte im Jahr 2005 Null Ergebnisse für dessen Befindlichkeit zu den Tatzeiten 2001 und 2002 erbringen würde. Auch die Wörthmüller-Episode aus dem Jahr 2004 taugte nichts. Zu dem Ergebnis einer Wahnchronifizierung bzw. -erweiterung konnte er ja nur kommen, wenn schon 2001 ein Wahn vorgelegen hatte. Da mußte er so tun, als habe er mit dem Kollegen nicht konferiert und wisse nicht, wie dessen Befangenheit zustandegekommen war. Wie verzweifelt er ob seiner dürren Befunderhebungen war, offenbart sein Schreiben vom 26.4.2005 an die Staatsanwaltschaft:
Am 26.4.2005 wendet sich Dr. Leipziger mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth:
„In einem Telefonat mit Herrn Richter Eberl vom Amtsgericht Nürnberg in der 13. Kalenderwoche, in dem die Problematik des Beschuldigten kurz erörtert wurde, wurde Herrn Richter Eberl dargelegt, dass es für die Begutachtung relevant wäre, Ermittlungsergebnisse jüngeren Datums über bekannt gewordene, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschuldigten, in die aktuelle Begutachtung mit einbeziehen zu können.
Herr Richter Eberl hatte erklärt, er würde sich darum bemühen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die entsprechenden Unterlagen beizieht und zur Begutachtung zur Verfügung stellt.“ (Bl. 306 d.A.)
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf
[S. 9]
Denn, das leuchtet ja ein: je aktueller bizarre Verhaltensweisen heute, desto zwingender der Schluß auf einen Wahn zu den lange zurückliegenden angeblichen Tatzeiten. Auf Vollstrecker von Urteilen, wie sie Maßregelvollzugsleiter sind, ist Verlaß, sie sind quasi Bestandteil des Justizsystems, und so sind sie auch bewährte Hausgutachter der Gerichte, die erwartungsgemäß zuliefern.
Auch dem jubilierenden Oliver García dämmert es: irgendetwas kann an dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht stimmen.
Aus diesem Grund erscheint die abschließende Stellungnahme im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu ihrem übrigen Inhalt wie ein Fremdkörper. Sie lautet (Seite 101):
Ein Antrag gem. § 360 Abs. 2 StPO, die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen, wird derzeit noch nicht gestellt, da die Ausführungen zu den Wiederaufnahmegründen noch keine verläßliche Einschätzung zulassen, ob nach Durchführung der erneuten Hauptverhandlung erneut ein Maßregelausspruch zu erfolgen kann [recte: hat].
Die Diskrepanz zwischen dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrags und dieser Argumentation ist so frappierend, daß sich wirklich die Frage stellt, ob beide Positionen von der gleichen Person vertreten werden oder ob hier die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem ihr die Entscheidung über das Ob des Antrags offensichtlich vom Ministerium aus der Hand genommen worden war, doch noch ein Wort mitgeredet hat.
http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/
Selbstverständlich, das hat sie – weshalb die Staatsanwaltschaft Regensburg den Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung so wenig in ihren Antrag aufgenommen hat wie den Sonderbericht der HypoVereinsbank als neue Tatsache, die das Schlechtachten von Dr. Leipziger insgesamt atomisiert.
Es ist interessant, zu beobachten, wie es der Staatsanwaltschaft gelungen ist, zumindest den Anschein zu erwecken, an der Wahn-Diagnose durch den Sachverständigen Dr. Leipziger könne vielleicht doch etwas dran sein. Denn ihre Zertrümmerung seines Eingangs-Gutachtens bezieht sich lediglich auf das Voranschreiten eines angeblichen Schwarzgeld-Wahns.
Oliver García:
Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich davon überzeugt, daß hier von einem Wahn Mollaths keine Rede sein kann (Wiederaufnahmeantrag, Seite 99). Da für die Diagnose Wahn im Gutachten die Annahme tragend war, Mollath habe Wörthmüller ohne ersichtlichen Grund in den Kreis der “Schwarzgeldverschieber” einbezogen, fällt diese Diagnose in sich zusammen.
http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/
Nun, nicht ganz.
Rechtsanwalt Gerhard Strate hat in seinem Antrag die Unterstellung Dr. Leipzigers, zu den Tatzeiten 2001, 2002 und Januar 2005 habe ein die Taten auslösender „Schwarzgeld“-Wahn vorgelegen, in Ziff. 6 seines Antrags (S. 106ff.) frontal angegriffen, und zwar mithilfe des Sonderrevisionsberichts der HypoVereinsbank vom 17.3.2003.
6. Der Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank vom 17.3.2003
Wie bereits erwähnt, attestiert der vom Landgericht Nürnberg-Fürth gehörte psychiatrische Sachverständige Dr. Klaus Leipziger Herrn Mollath, er „leide mit Sicherheit seit Jahren unter einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln in zunehmenden Maße bestimme“.
Was denn nun ein Wahn sei, erfährt in jedem Lehrbuch der Psychiatrie oder Gerichtspsychiatrie eine jeweils eigenständige, mit den Erklärungen der Fachkollegen nicht immer übereinstimmende Definition. Dem landläufigen Verständnis des Wahns nahe kommt die Beschreibung durch Hoff/Sass im „Handbuch der Forensischen Psychiatrie“:
„Wahn entsteht auf dem Boden einer allgemeinen Veränderung des Erlebens (…) und imponiert oft – aber nicht notwendigerweise – als krasse Fehlbeurteilung der Realität, die mit weitgehend erfahrungsunabhängiger Gewissheit vertreten wird, auch wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit der Mitmenschen steht.“
Im Vordergrund steht also die „krasse Fehlbeurteilung der Realität“, wobei die gegebene Einschränkung – „nicht notwendigerweise“ – dem Psychiater den Spielraum lässt, einen Wahn bereits dann zu erkennen, wenn er noch keine „krassen“ Ausformungen angenommen hat.
Dennoch, wer einen Wahn behauptet, hat unzweifelhaft die Last der Beweisführung: er muss die Diskrepanz zwischen Wahn und Wirklichkeit aufzeigen, auch wenn sie sich nicht stets auf den ersten Blick zu offenbaren vermag.
Hieran fehlt es in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth völlig.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf
In der Folge wird der Sonderrevisionsbericht kritisch ausgewertet, was die von Mollath angezeigten Bargeldtransfers in die Schweiz angeht, die zunächst systematisch durch die Bank gefördert, ab Ende der neunziger Jahre bankseitig abgestellt, aber durch einige Mitarbeiter fortgeführt worden seien.
Hierzu heißt es im Antrag der Verteidigung:
Hinsichtlich der Aufklärung des unstreitig erfolgten Geldtransfers in die Schweiz hielt sich die Revision zurück, ging aber umso nachdrücklicher dem Vorwurf nach, Petra Mollath, Wolfgang Dirsch und andere Mitarbeiter der Vermögensverwaltung in Nürnberg hätten – im Zusammenwirken mit einem schweizerischen Banker – Vermögenswerte von Nürnberger Kunden von der Bank von Ernst (einer Tochter der HypoVereinsbank) auf die schweizerische Bank Leu übergeleitet und hierfür von der Bank Leu Provisionen erhalten.
Hierbei kommt die Revision abschließend zu folgendem Ergebnis:
„Die Anschuldigungen des Herrn Mollath klingen in Teilbereichen zwar etwas diffus, unzweifelhaft besitzt er jedoch ‚Insiderwissen’. Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt. Die geleisteten Provisionszahlungen hat das Bankhaus Leu mehr oder weniger direkt bestätigt.“
(S. 15 des Berichts – meine Hervorhebung)
Die Zurückhaltung der Revision hinsichtlich der Aufklärung der Bargeldtransfers in die Schweiz offenbart sich daran, dass sie sich mit offensichtlichen Ausreden ihrer Mitarbeiter begnügte und eigene Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzte. Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass sie widerspruchslos die Behauptung akzeptiert hat, Bargeldtransfers in die Schweiz seien per Wertpost durchgeführt worden. Das ist schon deshalb unsinnig, weil diese Wertpostsendungen hätten versichert werden müssen; die Höhe der Versicherungsprämie hätte jede Renditeerwartung für das in der Schweiz anzulegende Geld auf lange Sicht zunichte gemacht. Außerdem geht der Wertpostversand „von Hand zu Hand“ und jeder, der die Wertpostsendung in der Hand gehabt hat – bis zum Empfänger –, wird auf dem Wertpostversandzettel namentlich notiert.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf
[S. 110 f.]
Und kommt letztlich auf S. 113 zu dem Fazit:
An diesen Bargeldtransfers in die Schweiz waren nicht nur die Stadtsparkasse Wuppertal und die WestLB, sondern die meisten deutschen Banken beteiligt – einschließlich der HypoVereinsbank, wie der Sonderrevisionsbericht im Grundsatz auch bestätigt. Denn gerade die faulen Ausreden, mit denen die Revision sich hinsichtlich des Bargeldtransfers zufriedengab, sind in ihrer Durchsichtigkeit ein nachdrückliches Indiz dafür, dass es diese Bargeldtransporte im großen Stil auch gegeben hat. Nur: keiner will daran beteiligt gewesen sein:
„Frau Mollath bestätigte, dass es Anfang und Mitte der neunziger Jahre Vermögensüberträge von der damaligen HYPO-Bank zu deren Schweizer Tochter AKB-Bank gab. (…) Frau Mollath wollte nicht ausschließen, dass es auch Bargeldbewegungen in die Schweiz gab. Angabegemäß war dies jedoch bei keinem der von ihr betreuten Kunden der Fall. (…) Frau Mollath bestritt, jemals selbst Kurierfahrten in die Schweiz vorgenommen zu haben.“ (S. 5 das Berichts)
Diese Bargeldtransfers von deutschen Banken in die Schweiz gingen acht Jahre lang gut – bis schließlich am 1.8.2000 der Bundesgerichtshof deutlich machte, dass diese Sitte nicht nur eine Unsitte, sondern kriminelles Unrecht ist. Die Schwarzgeldverschiebung in großem Stile war bis Anfang des neuen Jahrtausends eine weit verbreitete Realität und kein Wahn. Mollath hatte dies als Skandal bezeichnet und wollte sich hieran nicht gewöhnen: ‚Schwarzgeldverschieber und Steuerhinterzieher verschärfen die Schere zwischen Arm und Reich.“
Dass er mit seinem Anliegen Recht hatte, bekräftigt jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hingegen hat ihn zum Irren erklärt.
Gegen diese zutreffende Lesart des Sonderrevisionsberichts durch die Verteidigung stemmt sich die Staatsanwaltschaft mit Macht (Bl. 287 – 291 d.A.), denn aus politischen Gründen ist es nicht opportun, einzuräumen, man habe damals ein Großbankenverfahren gescheut: in den Jahren 2003/2004 war die systematische bankseitige Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus den Jahren 1992 bis 2000 zum großen Teil noch nicht verjährt.
Und so lautet die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, um die zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen der Ministerin nicht zu desavouieren:
Die Auffassung des Wiederaufnahmegesuchs, dieser Sonderrevisionsbericht enthalte neue Tatsachen, ist zweifelsfrei zutreffend.
Allerdings sind diese Tatsachen, also die in dem Sonderrevisionsbericht getroffenen Feststellungen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht geeignet i.S. d. § 359 Nr. 5 StPO, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen … eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf
[Bl. 287]
Offensichtlich sah diese Stellungnahme früher einmal anders aus. Denn wie ein Fremdkörper ragt dieser Absatz aus dem wenig nachvollziehbaren Hin und Her des vergeblichen Begründungsversuches auf Bl. 290 – 291 heraus:
Es ist allgemein bekannt, dass gerade in den 90er Jahren von deutschen Anlegern immense Bargeldbeträge in die Schweiz verbracht worden sind, um sie der Besteuerung zu entziehen. Dass es sich dabei auch um „Schwarzgeld“ gehandelt hat, also Geld, das bereits in der Bundesrepublik insbesondere der Einkommens-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung entzogen worden war, konnten die Strafverfolgungsbehörden nahezu täglich in ihrer Ermittlungsarbeit feststellen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf
[Bl. 290]
Gut. Klar. Das verstehen wir: die von Mollath angezeigten Taten waren Alltag und kein Wahngebilde. Insoweit besteht ja erfreuliche Übereinstimmung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
Aber dann folgen disparate Begründungsbemühungen, die auf der politischen Merk-Linie liegen, wonach die Bank ihre eigenen Verfehlungen ja nun gerade nicht verifiziert habe (wie es zu erwarten war – warum sollte eine Bank so etwas tun?).
Diese politisch gewollte Verkennung der Bedeutung des Bank-Berichts führt nun wiederum dazu, daß die widerlegte Wahn-Chronifizierung am Beispiel Dr. Wörthmüllers letztlich belanglos bleibt: die systematische Beihilfe der HypoVereinsbank bei der Steuerhinterziehung vermögender Kunden in den Jahren 1992 – 2000 ist von der beschuldigten Bank selbst nicht „nachgewiesen“ worden, und damit bleibt der Wahn bestehen, was wiederum zu dem Antrag führt, trotz Wegfallens der Nachweisbarkeit von Straftaten durch Gustl Mollath diesen nicht so einfach zu entlassen. Denn irgendwie einen Wahn hat er ja doch, wenn die von ihm beschuldigte Bank ihre strafbaren Handlungen nicht von selbst aufklären und zugeben will. Sorry, tut mir leid, ich befinde mich hier im Wahnsystem Politik und kann die Sachlage daher nicht vernünftig darlegen.
Verdrehter kann eine Staatsanwaltschaft nicht argumentieren: glücklicherweise kann man hierzulande so verrückt sein wie nur möglich: wenn keine Straftaten begangen werden, landet man nicht in der Unterbringung.
Und da das – die Begehung von Straftaten – auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war, will eigentlich auch die Staatsanwaltschaft Regensburg den zu Unrecht Verurteilten Herrn Mollath herauslassen. Irgendwie. Vielleicht nicht sofort. Mag das Gericht es entscheiden. Wir sind erst einmal prinzipiell skeptisch, denn auch Unschuldige können ja irgendwann mal was anstellen. Und irgendwie verrückt ist der ja schon, wenn die beschuldigte Bank seine Vorwürfe gegen die Bank per Innenrevision nicht bestätigt.
Natürlich wendet sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auch gegen die von RA Strate zurecht konstatierte Verfassungswidrigkeit der Unterbringungsbeschlüsse gemäß § 81 StPO, da sie die Rechtsbeugung durch den Richter am AG Eberl impliziert – weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Und schreckt nicht davor zurück, insofern den durchsichtig politisch begründeten Murks der Kollegin aus Augsburg zu zitieren, die mir furchtbar leidtut, weil ihr Chef ihr auch noch die volle Eigenverantwortung für diesen unterkomplexen Bescheid zuweist…
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf
[Bl. 205 ff. 301 ff.]
Mit der Konstatierung der Verfassungswidrigkeit der ›Beobachtungen‹ Gustl Mollaths während der freiheitsberaubenden Unterbringung zertrümmert der Antrag der Verteidigung den zentralen Beleg für Mollaths Verrücktheit – schließlich hätte sich ein Normaler nicht derartig gegen die entwürdigende Freiheitsberaubung in der Forensik gewehrt, oder?
Das ist ja der Hauptbeleg in dem Kröber-hörigen Artikel von Sabine Rückert ›Ein Kranker wird Held‹:
http://www.zeit.de/2012/51/Mollath-Bankenskandal-Steuerhinterziehung
Ich ahne und weiß daher genau, daß die motivierten Staatsanwälte in Regensburg durch den General in Nürnberg zurückgepfiffen wurden. Ich stehe ihnen gern beiseite.
Hinsichtlich der Kollegin aus Augsburg hege ich meine Zweifel. Aber auch nur gelinde. Denn es war ihr Chef, der anläßlich einer stantepede abgewiesenen Rechtsbeugungsanzeige gegen sie behauptet hat:
Andreas Wittmann
19.03.2013
@Deali und andere
Heute ereichte mich die Einstellung meiner Strafanzeige vom 1.3.2013 gegen „Frau Eisenbarth, die StA Augsburg und evtl. anweisende Mitarbeiter der Bayerischern Justiz“.
Zur Erinnerung: Ich hatte bei der StA Augsburg Anzeige gegen die oben genannten Personen wegen „Rechtsbeugung“ gestellt, da diese die Ermittlungen gegen Richter Ebner und Dr. Leipziger (Strafanzeige GM und RA Strate) eingestellt hatten.
Zusätzlich zu der hier im Blog eingestellten Fassung (#27 p.9) hatte ich mich in einem Nachtrag zur Anzeige auf Herrn R. Sponsel berufen, der nachweisen konnte, dass Herr Mollath Herrn Leipziger gegenüber 29 mal klar bekundet hatte, sich nicht begutachten lassen zu wollen.
Dennoch muss ich mir heute von Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Nemetz anhören, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“.
Frau StA Eisenbarth hingegen habe sich „eingehend mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Strafanzeigen befasst und ihre Entscheidung sorgfältig und schlüssig begründet.“
Meine Anzeige sei daher „anmaßend und abwegig“.
Es folgt die aus meiner Sicht sehr wichtige Aussage: „Staatsanwältin als Gruppenleiterin Eisenbarth ist von niemanden zur Verfahrenseinstellung angewiesen worden“.
(Aktenzeichen 100 Js 109280/13)
Unabhängig davon, ob ich dem Glauben schenke, man sieht: Die bayerische Staatsanwaltschaft funktioniert offenbar auch ohne Anweisungen von Oben!
[…]
Andreas Wittmann
http://blog.beck.de/2013/02/23/der-fall-mollath-in-der-wiederaufnahme?page=21
So geht das immerfort. Ob Anweisung oder Selbstzensur: das mag für Bayern dahingestellt sein.
Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, so wirkmächtig er sein mag, was ich sehr hoffe: er ist wahrheitswidrig insofern, als er das Fehlurteil allein auf Falschaussagen der Ehefrau im Rahmen eines Rosenkrieges stützt.
Er blendet aus, daß der Vorsitzende Richter Otto Brixner (und zuvor der Richter am AG Eberl) definitiv wußten, daß die Ehefrau ihren Mann zu Unrecht belastete – das ergab bereits die Abweichung der gerichtlichen Tatschilderung von der Tatschilderung im Attest. Beide kannten auch die Umstände dieser hochstreitigen Trennung und Scheidung – zogen es aber vor, aus ganz individuellen Gründen so zu tun, als ob sie arglos auf der üblichen Opferabo-Schiene von Frauen agierten, wie auch der Psychiater Dr. Leipziger es sich angelegen ließ, den Erwartungen seines Auftragsgebers zu entsprechen, auch wenn er fünf Monate brauchte, um etwas zu Papier zu bringen, das seine Auftraggeber erfreute.
Natürlich hoffe ich mit Oliver García, daß der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg in der vorliegenden Form durchkommt und Gustl Mollath rehabilitiert. Mir liegt indes Größeres am Herzen, nämlich das Offenkundigwerden der Wahrheit.
Die heißt allerdings: die Verurteilung von Gustl Mollath beruht auf Rechtsbeugung. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hält diesen Vorwuf der Verteidigung für zulässig, schweigt sich aber zur Begründetheit aus.
Das wundert mich nicht.
Update (30.3.2013):
In seinem heutigen Artikel in den NÜRNBERGER NACHRICHTEN:
Der Fall Gustl Mollath offenbart ein Organ-Versagen der Justiz
nimmt Michael Kasperowitsch zutreffend zu dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg Stellung. Er schreibt:
Der wenige Tage alte Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft spricht von „neuen Tatsachen und Beweismitteln“, die jetzt aufgetaucht seien, und die es nötig machten, neu zu verhandeln. In Wahrheit ist jetzt nur der Blick auf Tatsachen neu und schärfer, die seit langem bekannt sind.
In der 143 Seiten umfassenden Liste aus Regensburg über die sträflichen Versäumnisse der Nürnberger Justiz gibt es mehr als bemerkenswerte Kernsätze. „Ob die Schilderungen der Wahrheit entsprachen, wurde nie hinterfragt“, heißt es da. Wohlgemerkt, da ging es nicht um Stammtisch-Gerede, sondern um eine echte Gerichtsverhandlung mit Gustl Mollath als Angeklagtem. Oder: Eine Einvernahme wichtiger Beteiligter „ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt“.
Und zwischen dem tatsächlichen Geschehen und dem im früheren Urteil gegen Mollath “falsch wiedergegebenen Sachverhalt besteht ein gravierender Unterschied“. Bei wichtigen Verfahrensschritten lasse sich die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs „den Akten nicht entnehmen“. Schreiben Gustl Mollaths werden in dem Antrag aus Regensburg nicht mehr wie in all den Jahren zuvor als völlig wirr, sondernals durchaus sinnvoll gewertet. Sie waren „tatsächlich nicht abwegig oder gar wahnhaft“, heißt es an entscheidender Stelle. Er habe „logisch erklärbare Schlussfolgerungen aus realen Begebenheiten“ gezogen, während der Psychiatrie-Sachverständige von „unzutreffenden Zusatztatsachen ausgegangen“ sei.
Gustl Mollath aber sitzt bis heute in der Psychiatrie. Und zwar in der Obhut genau jenes Klinikchefs, über den die Regensburger Staatsanwaltschaft dies feststellt.
Den kümmert das nicht, daß seine ›Diagnose‹ vom fortschreitenden Wahnsystem, in das nun auch Unbeteiligte wie der Kollege Dr. Wörthmüller einbezogen werden, so falsch war und ist wie die niemals hinterfragte faktische Basis der damaligen Mutmaßung. Ja, es ist noch nicht einmal klar, auf welcher Basis sie eigentlich beruhte. Klar war dem Klinikchef Dr. Leipziger – weil nicht sein kann, was nicht sein darf – lediglich, daß Mollaths Behauptungen über Dr. Wörthmüllers Verbindungen zu den „Schwarzgeldverschiebern“ und dessen Angebot eines „Gefälligkeitsgutachtens“, falls Mollath über Dr. Wörthmüllers Befangenheit schweige, einfach nur irre waren. Verrückt sein mußten.
Und so schreibt Dr. Leipziger auch am 4.3.2013 die seit Jahren bekannte Stellungnahme fort, am Zustand des behandlungsunwilligen „Patienten“ habe sich mangels Behandlung nichts geändert, und daher sei er nach wie vor gefährlich. Auch die nachträgliche Kenntnisnahme des Regensburgers Wiederaufnahmeantrag soll ihn nicht zu einer Abänderung bewegt haben, heißt es.
30.3.2013
Fall Mollath: Dr. Leipziger hält an Gefährlichkeitsprognose fest
Chefarzt der Bayreuther forensischen Klinik erwartet „weitere rechtserhebliche Straftaten“
[…]
Überraschend ist nun, dass Leipziger die Argumentation der Regensburger Staatsanwaltschaft aus dem Wiederaufnahmeantrag offensichtlich nicht zum Anlass nimmt, seine vorherigen Gutachten zu überdenken. Leipziger beruft sich, nach den Worten von Lorenz-Löblein, auf die Position, dass ihm als Gutachter keine „Beweiswürdigung“ erlaubt sei und er sich an das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2006 halten müsse. Die Anwältin sagte, Leipziger habe ihr gegenüber geäußert, er könne seine Stellungnahme nur ändern, wenn es neue „juristische Feststellungen“ gäbe, die zum Beispiel darlegten, dass Mollath die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.
http://www.heise.de/tp/blogs/8/154023
Oder eben „juristische Feststellungen“, die seiner leichthändigen Wahnsystem-Diagnose den Boden entziehen. Die liegen vor.
Unnützliche Kommentare, genau das ist es; wieso fällt das Stichwort „Furchtbare Juristen“ nicht? Ingo Müller hat das Funktionieren der deutschen Justiz von 1870 bis 1970 beschrieben und es ist immer noch nicht anders geworden. Der Fall Mollath ist doch der Normalfall, reiner Standard, nur das gemeine Volk will es nicht wahrhaben.
Art. 59 Bay Verfassung ist mit Art 20 II GG nicht vereinbar. Es geht eben nicht, dass ein Justizminister die Richter einfach ernennt. Sie müssen von einem Gerichtstag installiert werden, der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist.
Reblogged this on Theater macht Politik und kommentierte:
Es wird auch noch ein Theaterstück, aber hier mal als Krimi: Gustl Mollath wurde übel mitgespielt:
Der Schriftsatz vom 1.5.2013 von Dr. Strate zur Ergänzung des Wiederaufnahmeantrages der Verteidigung ist online:
Klicke, um auf Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf zuzugreifen
Das demokratische Prinzip / Demokratieprinzip in Grundgesetz und Verfassungen hat mehr mit Schwachsinn oder Selbstliebe der Herrschenden zu tun, als mit Demokratie.
Auch der Fall Mollath beweist das!
Physikalische Gesetze lassen sich nicht einfach auf menschliches Verhalten übertragen.
Beim Aufbau unserer und aller Gesellschaftsordnungen wurden den Menschenrechten entgegenstehende Verhaltensweisen wie das Hörigkeits- und Unterjochungsverhalten, vgl. z.B. http://www.uni-koeln.de/hf/konstrukt/didaktik/experiment/experiment_beispiel.html , die Förderung der Heuchelei, vgl. http://www.quality.de/quality-forum/2003/messages/4400.htm sowie die Gruppenaggressivität (vgl. z.B. http://users.auth.gr/gtsiakal/AcrobatArxeia/Tsiakalos_Xenophobie.pdf , Ämterpatronage, Justizkumpanei) übersehen. Dafür wurde dem Narzissmus, der Selbstliebe ( http://de.wikipedia.org/wiki/Narzissmus ) der Herrschenden und ihrer Gruppen gehuldigt, denn wegen der im Grunde edlen menschlichen Natur wäre das demokratische Prinzip ausreichend, um den Machtmissbrauch von Herrschenden zu verhindern, weil diese ja verpflichtet sind, sich an Verfassung, Gesetz und Recht zu halten. (vgl. http://www.gewaltenteilung.de/demokratieprinzip.htm ).
Hinzu kommt noch die Legitimationskette. Es wird ein simpler Legitimationszusammenhang des Volkswillens behauptet (weiteres unter http://www.gewaltenteilung.de/haeuser2.htm ).
Da wiederholt Verhaltensgesetze nicht beachtet wurden, hatten und haben die für die Konstruktion der Gesellschaftsordnungen zuständigen Gruppen entweder aus egoistischen Gründen bewusst oder aus Dummheit unbewusst Mist gebaut.
Ergebnis: Einen Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal. ( von http://www.hoerbuchkids.de/hu/mr/homepage/justiz/info.php?id=134 ).
@Menschenrechtsaktivist
Sie posten jetzt schon zum zweiten Mal im alten Strang, siehe hier auch:
https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/04/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-viii/#comment-5638
Warum? Wollen Sie das letzte Wort haben? 🙂
Hier geht es zum aktuellen Artikel:
https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/07/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia-ii/