Der Fall Mollath: Die letzte Bastion

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/

Ja doch, wir sehen einem Endspiel zu, das von Seiten der bayerischen Justiz mit trickreichem Ausweichen und Wegducken, Hin- und Herschieben der Verantwortung, kreativen Rechtsmittelverkürzungen, Hervorzaubern verlorengeglaubter Dokumente und zuletzt mit einem trotzigen Bekenntnis zur Rechtskraft eines Fehlurteils geführt wird.

Rückzugsgefechte allesamt, begleitet vom Klage-Chor des bayerischen Richtervereins und des deutschen Richterbundes, für die Urteilskritik Majestätsbeleidigung darstellt und die sogar von einem Justizminister verlangen, gegenüber dem Bundesverfassungsgericht Entscheidungen der Landesjustiz zu verteidigen, die verfassungswidrig sind. Demnächst fordern sie womöglich auch noch vom Bundesverfassungsgericht, doch bitte ihre richterliche Unabhängigkeit zu respektieren und sie mit weltfremden Ansichten nicht zu behelligen…

Das doppelte Spiel der Ministerin Dr. Beate Merk – Imagekorrektur von der seelenlosen Hardlinerin hin zur empathischen Versteherin des Volkszweifels einerseits, gnadenlose Rechtsauslegerin mit Vollstrecker GStA Nerlich andererseits – haben die Berufslobbies der Richter und Staatsanwälte aber noch nicht durchschaut. Daß die Ministerin die verfassungsrechtliche Binse von der durch die Dauer der Vollstreckung herbeigeführten Unverhältnismäßigkeit öffentlich verlautbarte, war keinesfalls eine Kritik an den bis zum heutigen Tage gültigen Verlängerungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammer Bayreuth und des 1. Strafsenats in Bamberg.

Die Pressemitteilung ihres Ministeriums vom 9.7.2013 über ihre Stellungnahme fiel noch einigermaßen wolkig aus:

Einen Schwerpunkt der Stellungnahme bildet darüber hinaus auch die Frage, inwieweit die Fortdauer der Unterbringung des Herrn Mollath auch heute noch mit der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. „Gerade die Dauer der Unterbringung des Herrn Mollath wirft Fragen auf“, so Merk. Ich habe die Stellungnahme deshalb auch genutzt, um zu unterstreichen, dass auch in rechtlicher Hinsicht die Dauer der Unterbringung mit zunehmendem Zeitablauf bei der Prüfung von deren Fortdauer immer stärker ins Gewicht fallen muss.“

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/180.php

Aus der Erwiderung des Verteidigers von Gustl Mollath geht allerdings deutlich hervor, daß das Justizministerium die Verfassungsbeschwerde (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch kritiklose Übernahme des Pfäfflin-Gutachtens) für unbegründet und die Dauer der Unterbringung bis zum Jahr 2011 auch für verhältnismäßig hält.

Die Verhältnismäßigkeit des schwerwiegenden Eingriffs wird allen Ernstes nach wie vor bejaht (S. 20 d. St.). Bei einer „gut fünf Jahre andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ sei „bei den zugrundeliegenden Anlassdelikten und der fortbestehenden Gefährlichkeit gleichgelagerter Taten kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzunehmen“ (S. 22 d. St.).

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-07-16-Kleine-Cosack-Mollath.pdf#page=7

Eine kleine Aufweichung dieser Haltung für die Jetzt-Zeit klingt allenfalls konjunktivisch an:

Ihr „schlechtes Gewissen“ versucht die Ministerin zu verdecken mit dem Argument, dass die Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung zumindest heute – im Jahre 2013 – auf Grund Zeitablaufs unverhältnismäßig geworden sein könnte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-07-16-Kleine-Cosack-Mollath.pdf#page=9

Schließlich wird hier ein großer Teil der umfangreichen zuvor angestellten Begründung wieder in Frage gestellt, wonach die Anlasstaten die Unterbringung rechtfertigen sollten, wenn ausgeführt wird:

Wenn man ausschließlich auf das Gewicht der Anlasstaten und die damit verbundenen Strafobergrenzen abstellte, käme man möglicherweise zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung„.

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-07-16-Kleine-Cosack-Mollath.pdf#page=12

Richter und Staatsanwälte können aufatmen: mehr als kosmetische Korrekturen sind das nicht, sie bleiben ungeschoren und die Ministerin auch, die vor den Kulissen den betroffenen Menschen Beate Merk gibt und hinter den Kulissen die Zustimmung erteilt hat, daß die Staatsanwaltschaft Nürnberg trotz des von der Ministerin initiierten Wiederaufnahmeantrags ungerührt die Fortdauer der Vollstreckung beantragt.

So der Untersuchungsausschuß (Minderheitsbericht):

Die Staatsanwaltschaft hat jährlich die Fortdauer der Unterbringung beantragt. Eine kritische Überprüfung dieser Position fand nicht statt. Den Beschwerden des Untergebrachten zum Oberlandesgericht Bamberg ist sie stets entgegengetreten. Selbst als die Betreuungsrichterin in Straubing aufgrund des Gutachtens von Herrn Dr. Simmerl dringend eine Überprüfung der Unterbringung anregte98, kamen der Staatsanwaltschaft keinerlei Zweifel. Sogar als alle Fakten längst bekannt waren, die zu den beiden Wiederaufnahmeanträgen führten, beantragte die Staatsanwaltschaft – mit Zustimmung des Ministeriums – noch die weitere Unterbringung, die das Landgericht Bayreuth dann im Juni 2013 anordnete.

http://www1.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000011000/0000011291.pdf#page=76

Mal sehen, ob sie diese Doppelrolle als öffentliche Retterin Mollaths weiterspielt, wie schon bei der Initiierung des Wiederaufnahmeantrags, wobei sie intern ihrem General Nerlich freie Hand ließ, ihn um die Vorwürfe der Rechtsbeugung zu entschärfen. Wie eng die beiden zusammenarbeiten, ergibt sich schon daraus, daß der General die erste Fassung des Wiederaufnahmeantrags von OStA Dr. Meindl vom 18.12.2012 anhielt und dem Ministerium nicht übersandte – nur die Ministerin persönlich erhielt ein Exemplar. Es wird sie nicht amüsiert haben:

Herr Gramm führt aus: „Weder mein Kollege Grauel noch, soweit ich sagen kann, unser Abteilungsleiter Seitz, noch irgendjemand sonst im Justizministerium hatte dieses Schreiben vom 18.12. bekommen. Es war ja auch ersichtlich, wie Sie aus der Adressierung entnehmen können, nicht an das Justizministerium, sondern an den Generalstaatsanwalt gerichtet. Wir hatten das schlichtweg nicht. Wir hatten weder das Schreiben noch die Anlage dazu. Was wir hatten, war dann dieser folgende Vorentwurf – oder wie auch immer man ihn nennen will –, Arbeitsentwurf vom Februar 2013; den hatten wir. Diesen hier hatten wir nicht.“329

Auf Vorhalt von Auszügen aus diesem Antrag durch MdL Streibl erklärte die Ministerin allerdings, dass sie diesen gekannt habe und er dem Ministerium zugeleitet worden sei.330 Hier besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen der Aussage der Ministerin und dem Ministerialrat Gramm.

http://www1.bayern.landtag.de/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000011000/0000011291.pdf#page=118

Rechtsgeschichte wird der Fall Mollath so oder so schreiben: über eine Reform des „Mollath-Paragraphen“ 63 StGB wird nachgedacht: nun hat sich auch der badenwürttembergische Justizminister, dem ähnliche tragische Unterbringungsfälle in seinem Land berichtet wurden, den (bei weitem nicht ausreichenden) Überlegungen der Bundesjustizministerin angeschlossen:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.problematische-faelle-auch-in-baden-wuerttemberg-parallelen-zum-fall-mollath.1d4587b9-f455-4cec-819e-e0140d65283e.html

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Stuttgarter-Zeitung-Stickelberger-doch-offen-fuer-Konsequenzen-aus-Fall-Mollath-2561598

Kreativ gehen auch bayerische Gerichte mit dem Gesetz und der Causa Mollath um. Prof. Dr. Henning Ernst Müller hat die Sach- und Rechtslage  zutreffend analysiert:

Schon vergangene Woche hatte das OLG Bamberg die Entscheidung der StVK des LG Bayreuth aufgehoben, lt. der bei Herrn Mollath nach wie vor die Voraussetzungen der Unterbringung bejaht worden waren. Die Entscheidungsbegründung des OLG war teilweise für Herrn Mollath durchaus  positiv: Bemerkenswert immerhin, dass der Senat zumindest die fehlerhafte Bewertung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“- siehe Wiederaufnahmegründe V9 und S4) auch im Rahmen des § 67e StGB beachtet haben will (S. 11 des Beschlusses). Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG Bamberg auf die Äußerungen von Prof. Kröber in einem Interview, mit der er seine Gefährlichkeitseinschätzung von 2008 relativierte, Bezug nimmt. Dennoch ist auch diese Entscheidung OLG Bamberg nicht durchweg positiv: Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und kann dazu auch selbst Tatsachen ermitteln; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Ohnehin wäre die Frage der (Un-)verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung Herrn Mollaths  längst entscheidungsreif.

Zur Wertung des OLG Nürnberg, die für Hauptverhandlungen geltende Ausnahmevorschrift des § 28 II Satz 2 StPO, wonach eine isolierte Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags nicht möglich sei, sei auch auf ein Wiederaufnahmeverfahren anzuwenden, schreibt er:

Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.

In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:

„Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Strafsenate des Oberlandesgerichts ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Senats auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu.

Die Argumentation ist verfehlt – „Rechtsgedanken“ aus einer Ausnahmevorschrift können eben nicht einfach auf „vergleichbare“ Verfahrenskonstellationen übertragen werden, jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz den Sachverhalt eindeutig regelt (§ 28 Abs.2 S.1 StPO). Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz stellen. Auch wenn es hier nur um ein verfahrensrechtliches Detail geht, ist zu bemerken, dass die bayerische Justiz – hier jetzt das OLG Nürnberg – wiederum zu Lasten Herrn Mollaths eine fragwürdige Entscheidung getroffen hat.

http://blog.beck.de/2013/07/24/kommt-mollath-bald-frei?page=1

Genau, darum geht es. Wie kann man Richterrecht gegen Gustl Mollath und gegen den Gesetzeswortlaut mobilisieren? Wie gesagt, der Fall Mollath bewegt. Zwei Mal schon hat sich das OLG Nürnberg auf bedenkliche Art und Weise vor einer inhaltlichen Prüfung der Causa Mollath hinter die löcherige Schanze einer angeblichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels geflüchtet. Damit ist es nun vorbei.

Denn, wie zu erwarten war – mir ist kein Wiederaufnahmeantrag aus Bayern bekannt, der erstinstanzlich durchgegangen wäre – : die 7. Kammer des Landgerichts Regensburg stand wie eine Bastion auf der Seite von GStA Nerlich und wies am 24.7.2013 beide Wiederaufnahmeanträge als unzulässig ab.

Das war kein leichtes Stück Arbeit, nein, man brauchte Monate und 113 Seiten, um eine juristisch klingende Lösung für das von vorneherein feststehende Ergebnis zu produzieren. Gestern gegen 11 Uhr erschien die Pressemitteilung, auf die ich spontan reagiert habe:

gabrielewolff sagte am 24. Juli 2013 um 12:11

Eine Schnell-Überprüfung der Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/r/aktuell/04034/index.php
ergibt Folgendes:

1. Unechte Urkunde:
Es handelt sich bei dem Attest vom 03.Juni 2002, welches dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlag, um keine unechte, sondern um eine echte Urkunde. Das Attest ist die Zweitschrift eines Attests vom 14. August 2001. Dieses Attest wurde zwei Tage nach dem Tatgeschehen vom 12. August 2001 durch einen approbierten Arzt nach vorgehender Untersuchung ausgestellt. Dieser hat auch die Zweitschrift erstellt. Der ausstellende Arzt unterschrieb das Attest mit dem Zusatz „i.V.“ („in Vertretung“) und gebrauchte dabei berechtigt Briefkopf und Praxisstempel der Praxis, in der er seine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolvierte.

Das ist falsch, weil auf der im Verfahren benutzten Fax-Urkunde lediglich die Mutter des ausstellenden Arztes als Urheberin erkennbar war und auch so erkannt worden ist.

2. Aussage des Zeugen B.
Mit der Motivlage der ehemaligen Ehefrau des Untergebrachten – und nur in diesem Zusammenhang ist die Aussage des Zeugen B. überhaupt von Bedeutung – hat sich bereits das damals erkennende Gericht auseinandergesetzt. Die Aussage steht damit nicht im Widerspruch zur Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.

Unsinniger könnte die Begründung nicht sein: Brixner hatte der Ehefrau fehlenden Belastungseifer unterstellt, der Zeuge Braun erklärt das Gegenteil.

3. Dr. Wörthmüller
Die aus Sicht des Untergebrachten bestehende Erklärbarkeit für die Einbeziehung des Dr.W., die das Wiederaufnahmevorbringen zum Gegenstand hat, ist damit bereits Gegenstand des Gutachtens gewesen.

Die aus gutachterlicher Sicht bestehende Erklärbarkeit der Einbeziehung des Dr. Wörthmüller beruhte seinerzeit auf der Annahme eines Wahns, die jetzt bestehende Erklärbarkeit auf einer faktischen Grundlage.

4. Rechtsbeugung

wird natürlich zu:

Verfahrensfehler und Sorgfaltsmängel

Rechtlich falsch:

Diese Fehler, soweit sie überhaupt vorliegen, rechtfertigen nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung und hatten im Übrigen auch im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Urteil.

Es bedarf keiner Auswirkung auf das Urteil.

Rechtlich falsch:

Dabei ist ein Antrag, der sich auf die Behauptung einer Straftat gründet, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn wegen dieser Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Eine solche Verurteilung ist vorliegend nicht erfolgt und könnte selbst bei Erweislichkeit einer Amtspflichtverletzung mittlerweile wegen eingetretener Verjährung auch nicht mehr erfolgen.

Siehe § 364 StPO (Hervorhebung von mir)

§ 364
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

Wenn wegen Verjährung ein Strafverfahren nicht mehr durchgeführt werden kann, bedarf es keiner rechtskräftigen Verurteilung als Zulässigkeitsvoraussetzung.

5. Der HVB-Revisionsbericht
Auch dieser ist nicht geeignet, das Urteil zu erschüttern, da es im Urteil bei der Überprüfung der Schuldfähigkeit von Herrn Mollath explizit für möglich gehalten wird, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat.

Sowohl der Gutachter als auch das Gericht gingen explizit davon aus, daß Gustl Mollath wahnhaft seine Frau, einige von deren Kollegen und die Hypovereinsbank Nürnburg der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigte.
Der Satz in der bloßen Würdigung:

Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, daß der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.

(UA S. 25)

widerspricht der Urteils-Feststellung von der “fixen Idee”, daß konkret Petra Mollath und die HypoVereinsbank Schwarzgeld transferierten (UA S. 4f.), ja nicht – und darf es auch gar nicht. Wenn die Psychiater, Politiker und das LG Regensburg jetzt so tun, als ob es auf den Wahrheitsgehalt von Mollaths Anschuldigungen nicht ankomme, liegen sie falsch. Leipziger wie Brixner gingen von dem wahnhaften Charakter der Beschuldigung aus, wobei sich der Wahn nach und nach ausweitete.
Ausgangspunkt dieses Wahn sollen tatsächlich geschehene Schwarzgeldverschiebungen irgendwelcher anderer Banken gewesen sein, in die Mollath seine Frau, die HVB Nürnberg und immer weitere Personen einbezogen hat.
Ich weise noch einmal auf S. 12f. des Urteils hin: da heißt es explizit über ein Gespräch des Angeklagten mit dem Gerichtsvollzieher:

[…] erzählte ihm von seinem Leben, seiner Scheidung und dem angeblichen Schwarzgeldverschiebungsskandal, in den seine Ehefrau verwickelt sei.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Mit diesem Beschluß hat der abgelehnte Berichterstatter seine Befangenheit bestens dokumentiert.

Jetzt kann sich das OLG Nürnberg nicht mehr mit Förmeleien wegducken. Jetzt muß die Beschwerde gegen die Ablehnung der Unterbrechung der Vollstreckung bearbeitet werden. Und zwar pronto.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/06/der-fall-mollath-das-endspiel/comment-page-4/#comment-17404

Wobei ich natürlich davon ausgegangen bin, daß die Verteidigung Beschwerde einlegen wird; das Ministerium hat umgehend sofortige Beschwerde angekündigt:

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/195.php

Nun hätte man annehmen können, daß die Fehler in der Pressemitteilung auf Mißverständnisse des Pressesprechers zurückzu führen seien.  Aber nein! Die Lektüre des Beschlusses:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf

ergibt, daß das ganze juristische Elend dieser Entscheidung dort grundsätzlich zutreffend wiedergegeben wird. Von Wortgirlanden befreit, steht die Unhaltbarkeit der Positionen besonders nackt da.

Zum unechten Attest, einem Argument der Staatsanwaltschaft, heißt es:

Vor der Unterschrift des unterzeichnenden Arztes findet sich der Vertretungszusatz „i. V.“. Dieser ist zwar nicht gut sichtbar […] Dass der „i.V.“-Vermerk von der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth offenbar nicht erkannt wurde, ändert daran nichts.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=10

In der Folge geht es nur noch um Vertretungsbefugnisse, über die wild herumspekuliert wird, weil Genaues weiß man ja leider nicht, außer, daß seine Mutter keine Kenntnis von der Patientin hatte, der Unterzeichner Markus Reichel am 14.8.2001, als das Erstattest ausgestellt worden sein soll, approbierter Arzt und Weiterbildungsassistent im fünften Jahr war und keine Kassenzulassung hatte, während er zum Zeitpunkt der Zweitschrift vom 3.6.2002 Facharzt für Allgemeinmedizin war, wobei über seine Tätigkeit in der Einzelpraxis seiner Mutter nichts bekannt ist (Urlaubsvertretung? Angestellter Arzt mit eigener Kassenzulassung?). Das ist der Kammer egal, sie ermittelt freihändig aus allgemeinen Regeln eine konkrete Vertretungsbefugnis des Arztes Markus Reichel für beide Atteste. Ohne sich die Frage zu stellen, warum Markus Reichel sowohl im Jahr 2001 als auch im Jahr 2002 als Vertreter seiner Mutter gezeichnet haben soll, die weder die Untersuchung durchgeführt noch das Attest erstellt hat.

Zu allem Überfluß wird in der Anlage 2) eine Ausschnittvergrößerung des in Anlage 1) unerkennbaren „i.V.“-Vermerks des Attestes vom 3.6.2002 präsentiert, in der der Zusatz nur dann zu erkennen ist, wenn man danach sucht. Noch viel schlimmer: wesentlich leichter zu erkennen als dieser Zusatz ist die getippte Namenszeile unter dem unleserlichen Krakel des Namenszugs: sie lautet „Dr. med. Madeleine Reichel“, die damit die erkennbare Urheberin des Attestes ist und bleibt. Was die Urkunde zur unechten macht.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=115

Ob das durch den Generalstaatsanwalt nachgereichte „Originalattest“ vom 14.8.2001, über dessen Echtheit er nichts sagen konnte, echt ist, hat das Gericht an dieser Stelle so wenig geprüft wie die sich nun aufwerfende Frage, ob das im Verfahren gegen Gustl Mollath verwandte Fax-Attest vom 3.6.2002 überhaupt echt ist.

Generalstaatsanwalt Nerlich hat sich am 11.7.2013, unter Übersendung des Original-Attestes sowie einer Ablichtung davon) hierzu nämlich so geäußert:

Nach einem Bericht des Nordbayerischen Kuriers vom 09.07.2013 hatte Frau Petra Maske unter den von ihr erworbenen Akten und Papieren ihres damaligen Mannes auch das Originalattest vom 14.08.2001 aufgefunden. Der anwaltliche Vertreter von Frau Maske, Rechtsanwalt Jochen Horn, wurde wegen der Eilbedürftigkeit der Sache fernmündlich durch den Generalstaatsanwalt gebeten, das Attest hier vorzulegen. Er hat es am [sic!] gestern abend übergeben.An dem Attest vom 14.08.2001, seine Echtheit unterstellt, fällt auf, dass dort mit „i. V.“ unterzeichnet wurde. Das Namensschriftbild deckt sich augenscheinlich mit der Unterschrift des Herrn Markus Reichel, die er anlässlich seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Regensburg geleistet hat. Bei einem Vergleich des Attests mit der im gerichtlichen Verfahren verwendeten Zweitausfertigung mit Datum 03.06.2002 erkennt man, dass auch diese „Zweitausfertigung“ einen „i. V.“-Vermerk trägt, der aber wesentlich schwerer zu erkennen ist und den ich bisher als Teil des Namensschriftzugs interpretiert habe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Zuschrift-LG-Regensburg-2013-07-12.pdf#page=3

Offenbar war die Kammer derartig erleichtert, über eine unterstellte befugte Stellvertretung des Sohnes für seine Mutter vermeintlich auch über die unechte Urkunde hinwegzukommen, daß sie den Wald vor Bäumen nicht mehr sah. Denn wenn sich die Unterschriften aus 2001 und 2012/2013 ähneln, diese wiederum aber nicht der undynamischen und reduzierten Unterschrift von 2002, dann drängt sich der Gedanke einer Fälschung der Unterschrift auf dem im Verfahren verwandten Fax-Attest vom 3.6.2002 auf.

Unterschrift vom 3.6.2002                                         Unterschrift vom 14.8.2001

Reichel-Vergleich-1Foto von und mit Dank an Oliver García

Auf dem Erstattest ist der „i.V.“-Zusatz klar zu erkennen, und es hätte sich bei Vorlage die Frage gestellt, wen die erkennbare Urheberin Dr. Madeleine Reichel denn vertreten haben soll, wenn das Attest doch durch ihre Einzelpraxis erstellt wurde. Dieses Attest war mithin unbrauchbar für ein gerichtliches Verfahren und mußte durch ein anderes, auf dem der Vertretungszusatz nicht zu erkennen war, ersetzt werden. Für die Belastungszeugin Petra M. war es ein leichtes, die Sprechstundenhilfe Petra S., damals die Lebensgefährtin ihres Bruders und heutige Schwägerin, zu veranlassen, das alte Attest mehrfach auszudrucken, zu stempeln, woraufhin dann der Namenszug von Markus Reichel mit verstecktem „i.V.“ nachgeahmt wurde. Schließlich erscheint es berechnend, wenn die Anzeigeerstatterin am 15.1.2003 bei der Polizei erscheint, um zur Bekräftigung ihrer unzutreffenden telefonischen Anzeige über unerlaubten Waffenbesitz ihres Mannes nebst Angst vor Waffengebrauch diese alte angebliche Körperverletzung vom 12.8.2001 anzuzeigen, das Attest aber nicht mitzunehmen. Dieses, die Zweitschrift vom 3.6.2002, faxte sie erst einen Tag später von ihrem Arbeitsplatz aus. Das Original vom 3.6.2002 ist bis heute nicht verfügbar.

Zu den Rechtsbeugungsvorwürfen mag ich mich eigentlich nicht mehr äußern: selbst so elementare Eingriffe wie die in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsrecht  schrumpfen zu läßlichen Sünden, zu vertretbaren Verzögerungen, zu unbewußten Regelverstößen – und überhaupt, auch wenn die Vernehmung früher stattgefunden hätte, wäre die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Unterbringungsbeschlusses bei diesem Gericht ja nicht anders ausgefallen. Statt einer rechtlichen Würdigung kongeniale Einfühlung in den Richter, der maßgeblich dieses Fehlurteil vorbereitet und gesprochen hat.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=29

So geht das in einem fort: man fragt sich, wieso und wozu ein Richter überhaupt noch Gesetze braucht…

Interessant ist freilich, wie das Landgericht Regensburg die überhaupt nicht bestreitbaren Rechtsbeugungen in Form von Sachverhaltsverfälschungen im Urteil, und zwar hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe, abhandelt: nämlich gar nicht:

Soweit hier im Hinblick auf das Attest, die Erfindung einer nicht angeklagten Sachbeschädigung, die Erfindung einer Rechtsanwältin G als Scheidungsanwältin der Petra M., die Erfindung einer Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher H, die Unterdrückung entlastender Aussagen des Zeugen Thomas L sowie die Verfälschung von Tatzeit und Tatort der zu L Nachteil begangenen Sachbeschädigung, die Weglassung der gutachterlichen Würdigung der Sachbeschädigungsakte durch Dr. L, die Erfindung eines gleichartigen modus operandi und die Gefährlichkeit der Sachbeschädigungen bewusste Verfälschungen behauptet werden, mögen den Urteilsgründen Sorgfaltsmängel zugrundeliegen, für bewusste Verfälschungen oder bewusste Erfindungen liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere belegt auch ein Widerspruch der schriftlichen Urteilsgründe zum Akteninhalt keine Sachverhaltsverfälschung (siehe dazu auch oben).

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=54

Mit den sorgfältigen Begründungen über Ziel und Zweck der Fälschungen in der Ergänzung des Wiederaufnahmeantrags der Verteidigung vom 1.5.2013 setzt sich das Gericht, das sich offen als Brixners Sachwalter zu erkennen gibt, lieber nicht auseinander:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

Und verkennt auch hier die Häufung und Tendenz der „Sorgfaltsmängel“, die eine Verurteilung zur Unterbringung gemäß § 63 StGB ohne Beweis von Anlaßtaten zum Ziel hatten, die es gegenüber dem BGH notdürftig zu kaschieren galt. Daß auch nur eine dieser Verfälschungen durch ein vom Akteninhalt abweichendes Ergebnis der Hauptverhandlung bedingt sein könnte, ist auszuschließen. Schon der Akteninhalt gab ja nichts her – und selbst der mußte noch zurechtgebogen werden.

Die Einflußnahme von Richter Brixner auf die Steuerfahndung im Jahr 2004 als Indiz für seine Voreingenommenheit wird in Anlehnung an die CSU-Meinung des Untersuchungsausschusses gewürdigt (S. 54 – 56), und also insgesamt bin ich geneigt, die Ablehnung eines Anfangsverdachts der Rechtsbeugung (S. 57) als ein Bewerbungsschreiben der Vorsitzenden für die nächste freiwerdende GStA-Stelle unter Berücksichtigung der Frauenquote anzusehen. Die politische Anpassungsfähigkeit ist vorhanden, der Wille zum Schutz der Richterkollegen, und wenn es sein muß, auch strafrechtliche Unkenntnis (Verwechslung von Unterzeichner mit strafrechtlich relevantem Urheber einer Urkunde).

Was gibt es noch?

Die gegenüber der langjährigen promovierten Fachärztin geringere Qualifikation des Attest-Ausstellers wäre vom Gericht ohnehin nicht gewürdigt worden (S. 60 -62), ja, und der Zeuge Edward Braun (S. 62 – 75) ist mit seiner Aussage nicht geeignet, „aus der Sicht des damals entscheidenden Gerichts zu einer im Ergebnis abweichenden Beweiswürdigung zu gelangen.“ (S. 63).

Auch wenn man sich die diesbezüglichen schwurbeligen Ausführungen mehrfach durchliest: man versteht sie einfach nicht. Kurz zusammengefaßt könnte man sagen: da Richter Brixner ohnehin verurteilt hätte, hätte ihn auch der Zeuge Braun nicht davon abgehalten, der belastungseifrigen Belastungszeugin mangelnden Belastungseifer zu attestieren. Schließlich kannte er ja die Falschbelastungsmotive der Ex-Ehefrau (S. 75)

Eine offensivere Verteidigung eines Unrechtsurteils, die stets zirkelschlüssig in kongenialer Einfühlung in den das Fehlurteil produzierenden Richter argumentiert, ist nicht denkbar.

Ähnlich länglich wie neben der Sache (S. 76 – 87) fällt die Auseinandersetzung mit der falschen Wahnerweiterung auf Dr. Wörthmüller aus.

Hier tappt die 7. Kammer in die Falle, die aktuelle Aussagen von Psychiatern, die sich ja längst vom „Schwarzgeldwahn“ distanzieren und sich dabei auf das Urteil (wohlgemerkt: das Urteil, nicht auf ihre eigenen Gutachten!) beziehen, stellen.

Insoweit ist der Vortrag nicht geeignet, die folgende Feststellung im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (S. 25 des Urteils vom 8. August 2006) zu erschüttern:

„Auch in der Hauptverhandlung hat sich – wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen – die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem in Bezug auf den „Schwarzgeldskandal“ der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, daß der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.“

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=86

Daß Psychiater Urteile nicht lesen können, will ich ihnen nicht mal vorwerfen. Aber Richter sollten das doch können: bei der zitierten Stelle handelt es sich nicht um eine Urteilsfeststellung, sondern um eine gerichtliche Würdigung des Leipziger-Gutachtens. Kleiner Tip: die zitierte Passage findet sich unter Ziff. VI. Rechtliche Würdigung, S. 19 – 25 UA.

Diese „Würdigung“ darf natürlich mit den vorangegangenen allein wesentlichen „Feststellungen“ nicht kollidieren.

Diese finden sich u.a. hier:

Insbesondere nach Schließung des Geschäfts, saß der Angeklagte immer Zuhause vor dem Fernseher und begann „fixe“ Ideen zu entwickeln. […] So war der Angeklagte schließlich überzeugt, dass seine Ehefrau, die seit 1990 bei der HypoVereinsbank arbeitete, bei einem „riesigen“ Schwarzgeldgeschäft von Geldverschiebungen in die Schweiz beteiligt sei. Die Ehefrau des Angeklagten Petra Mollath, jetzt Müller, war tatsächlich von der damaligen Bayerischen Vereinsbank mit dem Privatkundengeschäft in und für die Schweiz betraut. Daher war sie zusammen mit dem Angeklagten auch in der Schweiz eingeladen gewesen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf#page=4

Diese Feststelllung beruht auf der Aussage der Ehefrau und besagt: es war eine fixe Idee meines Mannes, daß meine Bank und ich mit so etwas zu tun haben. Andere Banken mögen so etwas ja gemacht haben, aber doch nicht meine oder gar ich selbst! Die Schweiz-Anlagen der HVB waren alle legal, er muß sich da in etwas verrannt haben.  Entsprechend heißt es auf S. 12 des Urteils über ein Gespräch des Angeklagten mit dem Gerichtsvollzieher:

[…] erzählte ihm von seinem Leben, seiner Scheidung und dem angeblichen Schwarzgeldverschiebungsskandal, in den seine Ehefrau verwickelt sei.

Es hatte ja einen Grund, warum Otto Brixner den Angeklagten niederbrüllte und ihn des Saales zu verweisen drohte, als der mit den Schwarzgeldgeschäften seiner Frau für und ab 1998 gegen die HVB anfing. Das waren ja nur „fixe Ideen“. Mir wurde zugetragen, daß die Ehefrau nicht einmal gemäß § 55 StPO belehrt wurde – klar, wegen „fixer Ideen“ braucht ja niemand Strafverfolgung zu befürchten und muß über sein Auskunftsverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbelastung bei wahrhafter Aussage auch nicht belehrt werden.

Ebenso ging der Gutachter Dr. Leipziger von einem irrealen Schwarzgeldwahn aus. Lustigerweise zitiert die Kammer auf S. 86 aus seinem Gutachten, ohne es indes zu verstehen (ich hebe die Stelle, um die es geht, hervor):

Im Bereich der Schwarzgeldverschiebungen sei der Untergebrachte unkorrigierbar der Überzeugung, dass eine ganze Reihe von Personen aus dem Geschäftsfeld seiner früheren Ehefrau, diese selbst und nunmehr auch beliebige weitere Personen, die sich gegen ihn stellen, z.B. auch Dr. W, in dieses System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt seien.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=84

Da ging, Arm in Arm mit Richter Brixner, der Gutachter mangels Lebenserfahrung davon aus, daß die Ehefrau und ihre Bank gar nichts mit Schwarzgeldverschiebungen, die nach Einführung der Quellensteuer ab dem 1.1.1993 völlig normal waren (und auch versteuerte Vermögen betrafen, deren Erträge der Besteuerung entzogen werdern sollten), zu tun hatten. Schließlich hatte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige von Mollath keinen Anfangsverdacht erkannt.

Halten wir fest: für den Gutachter Dr. Leipziger wie für das Gericht war die Beschuldigung Mollaths, seine Frau und deren Bank seien in illegale Transfers in die Schweiz verstrickt, wahnhaft. Und die Ausweitung auf Dr. Wörthmüller ein Beleg für die Progredienz des Wahns. Daß die Psychiatrie sich heute gern von dieser Diagnose verabschiedet, ist angesichts der Realien ja verständlich…

Das LG Regensburg verneint, daß die neuen Erkenntnisse über Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, der wegen Mollaths Beschuldigungen sehr beunruhigt war, hatte er doch gerade mit von dem von Mollath beschuldigten Ex-Kollegen von dessen Frau, nach dessen der Bank-Kündigung vorausgehenden Eigenkündigung, eine Finanz-AG gegründet, irgendeinen Wert hätten. Verstehen kann man die verquasten Argumentationsimulationen, sie entbehren jeglicher logischer Stringenz, nicht. Inselhaft taucht auf, daß auf S. 86 dargetan wird, daß die Staatsanwaltschaft lediglich Schlußfolgerungen, aber keine neue Tatsachen hinsichtlich des Wörthmüller-Komplexes liefere. Ebenso inselhaft taucht auf S. 87 der klassische Hinweis auf:

Durch die als Beweismittel benannten Zeugen ist dieser Schluss aber nicht zu widerlegen, sondern allenfalls durch ein Sachverständigengutachten.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf#page=87

Was für ein Schmarrn! Es ist Aufgabe von Juristen, psychiatrische Gutachten zu evaluieren, und es ist ein Leichtes, wenn sie so schwach ausfallen wie das von Dr. Leipiger. Aber mit dieser Kapitulationserklärung reicht die ehrgeizige Vorsitzende vielleicht auch ihr Bewerbungsschreiben für einen OLG-Senat mit Zuständigkeit für Strafvollstreckung ein, wie für den in Bamberg, der sich ja auch nicht in der Lage sah, unlogische und widersprüchliche psychiatrische Gutachten wie das von Pfäfflin zu kritisieren.

Ich breche hier und jetzt ab. Das LG Regensburg hat Monate darauf verwandt, mit Sophisterei und Rabulistik ein Fehlurteil zu halten. Dem kann man nicht binnen zwei Tagen dezidiert begegnen, zumal man vor völlig unverständlichen Texten steht, die man erst einmal übersetzen muß.

Dieses Dokument ist juristisch wie sprachlich eine Schande. Denn wenn selbst Juristen raten müssen, was eigentlich gemeint ist, und nur erkennen, daß da ein Ergebnis gehalten werden soll, das juristisch nicht begründbar ist – dann Gute Nacht.

Diese Bastion wird fallen. Sie kommt mir vor wie ein letzter verzweifelter Versuch, all die Fehler im Fall Mollath zu rechtfertigen. Inclusive der eigenen eines Mitglieds der Kammer, das wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Das hat schon im Jahr 2012 Edward Brauns Mitteilungen für Killefit gehalten, seinen Antrag, die StA möge einen WA-Antrag einleiten, in einen eigenen WA-Antrag von Edward Braun umgedeutet, der dann wegen Unzulässigkeit kostenpflichtig abgelehnt wurde. Genau dieser bürgerfeindliche Geist zeichnet den Beschluß des LG Regensburg vom 24.7.2013 aus.

Update (26.7.2013):

Hier zwei weitere juristische Wertungen zu dem Beschluß des LG Regensburg vom 24.7.2013:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/mollath-wiederaufnahme-abgelehnt-psychiatrie-unterbringung/

http://www.internet-law.de/2013/07/vorerst-kein-wiederaufnahmeverfahren-in-sachen-mollath-zu-unrecht.html

Ich gehe davon aus, daß kein Jurist von Rang diesen Beschluß verteidigen wird. Und bin der 7. Strafkammer des LG Regensburg sehr dankbar dafür, daß es seine Unabhängigkeit von volativen politischen Strömungen bewiesen und öffentlich demonstriert hat, wie in Bayern politisch linientreu, unabhängig von aktuellen Politik-Präsentanten und deren zeitweiligen Imageproblemen, üblicherweise Recht gesprochen wird. Selbst unter dem Scheinwerfer der Öffentlichkeit.

Der Fall Mollath ist offensichtlich nur die Spitze eines Eisberges.

Update (2.8.2013):

Da hatte Musmax am Vormitttag des 1.8.2013 geunkt:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzte-bastion/comment-page-2/#comment-18809

Und nun hat ihn Prof. Dr. Henning-Ernst Müller (Freiheit von Forschung und Lehre)  eines Besseren belehrt und eine erste, fortzusetzende, Einschätzung des Beschlusses des Regensburger Landesgerichts gepostet:

http://blog.beck.de/2013/08/01/sind-die-wiederaufnahmeantr-ge-im-fall-mollath-unzul-ssig-der-beschluss-des-lg-regensburg-in-der-detail-kriti

Sie entspricht meiner Wertung voll und ganz.

Ich hoffe, daß er sich auch der Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschungen im Urteil, wie im ergänzenden Schriftsatz der Verteidigung vom 1.5.2003 dargetan, noch widmen wird (bislang hat er zu diesen Schriftsatz in einem Update vom 2.5.2013 nur kurz Stellung genommen).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-unter-der-lupe

Gerade diese Sachverhaltsverfälschungen zur Täuschung des BGH sind Rechtsbeugungen, die ein Gericht nicht mittels Relativierungen („nicht elementar“, „bloße Sorgfaltspflichtverletzungen“ ) zugusten des Kollegen minimieren kann. Lügen sind und bleiben Lügen.

Ohne auch nur mit einem Wort auf die umfangreichen Darlegungen einzugehen, hat das Landgericht Regensburg allerdings genau das getan:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=54

So kommt es, wenn ein wegen der (berechtigten) Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter einen solchen Beschluß formuliert, den das völlig uninformierte weitere Mitglied der Kammer und die Vorsitzende, die sich auf der politisch sicheren Seite fühlt (den WA-Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Ministerin doch nur aus Imagegründen bestellt) abnicken.

Insgesamt ist der Beschluß schon deshalb verfassungswidrig, weil er schon im Aditionsverfahren spekulativ Ergebnisse vorwegnimmt, die allein einer erneuten Hauptverhandlung vorbehalten sind:

Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen. Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, dass sie die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358 <372>; 86, 288 <318>). Das Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das gewährleistet, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, verleiht – über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehend (vgl. BVerfGE 57, 250 <274>) – einen Anspruch, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl. BVerfGE 86, 288 <317>). Damit muss jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 – 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f.).

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070516_2bvr009307.html

Ach was, ein Gustl Mollath verdient kein „Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das gewährleistet, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben“.  Eher verdient ein Richter, der dieses Grundrecht nicht anerkannte, Schutz vor Strafverfolgung.

Vergebens hat die Staatsaanwaltschaft Regensburg auf diese Entscheidung hingewiesen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf#page=45

Das Landgericht Regensburg nimmt permanent Entscheidungen freihändig vorweg, die der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müssen. Und nimmt bei dieser Vorwegnahme erschreckenderweise auch noch Perspektiven desjenigen Richters ein, dessen Rechtsbeugungen es, wie in Bayern üblich, rechtswidrigerweise  verneint.

Zur Fortsetzung geht es hier:

Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

 

3.885 Gedanken zu „Der Fall Mollath: Die letzte Bastion

  1. 26.07.2013 – Internet-Law – via @RAStadler

    Vorerst kein Wiederaufnahmeverfahren in Sachen Mollath – Zu Unrecht

    Das Landgericht Regensburg hat die Wiederaufnahme des Strafverfahrens Mollath abgelehnt. In einem 115-seitigen Beschluss vom 24.07.2013 wird dies ausführlich, leider aber nicht überzeugend begründet.

    „Das Ansehen der (bayerischen) Justiz hat durch die verschiedenen Verfahren Mollath schweren Schaden genommen. Verantwortlich dafür ist allein die Justiz selbst und keinesfalls die Presse, ohne deren hartnäckige Berichterstattung die zahlreichen Fehler des Verfahrens gar nicht erst ans Licht der Öffentlichkeit gelangt wären. Der Verteidiger Mollaths hat unlängst in einem Interview erklärt, dass es viele unbekannte Mollaths geben würde, die sich nur keinen Anwalt leisten könnten. Mir fällt es schwer, ihm da zu widersprechen.“

    http://www.internet-law.de/2013/07/vorerst-kein-wiederaufnahmeverfahren-in-sachen-mollath-zu-unrecht.html

    • Stadler führt ein paar bemerkenswerte Dinge an:

      http://www.internet-law.de/2013/07/vorerst-kein-wiederaufnahmeverfahren-in-sachen-mollath-zu-unrecht.html

      (…) Ebenfalls wenig überzeugend ist die Ansicht, der neue Zeuge sei kein neues Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Angaben des Zeugen das gefundene Beweisergebnis nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erschüttern geeignet sind. Wortreich erläutert das Gericht, dass die ursprüngliche Beweisaufnahme auch dann richtig gewesen sein kann, wenn man die Aussagen des neuen Zeugen berücksichtigt. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob das Landgericht die Anforderungen gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG damit nicht überspannt. Denn die gesamte Beweisaufnahme hätte möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, wenn man den Zeugen bereits im Verfahren gehört hätte, zumal man die übrigen Zeugen – insbesondere die Ehefrau – dann auch mit den Aussagen des Zeugen Braun hätte konfrontieren müssen. In diesem Fall wäre auch nicht auszuschließen gewesen, dass die Beweisaufnahme entscheidend anders verläuft und in eine gänzlich andere Beweiswürdigung mündet.

      Diesen Umstand zieht das Landgericht überhaupt nicht in Betracht, sondern stellt letztlich darauf ab, dass das Beweisergebnis auch unverändert hätte bleiben können. Damit wird verkannt, dass es nur darauf ankommt, ob das neue Beweismittel geeignet ist, zu einem Freispruch zu führen. Überwiegend wahrscheinlich muss dies, entgegen der Ansicht des Landgerichts Regensburg nicht sein. Das BVerfG hat zu dieser Fragestellung folgendes ausgeführt:
      http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070516_2bvr009307.html
      „Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist allein diese auf die Feststellung von strafrechtlicher Schuld angelegt und als Kernstück des Strafverfahrens auf die Ermittlung aller erheblichen objektiven und subjektiven Tatsachen gerichtet. Erst und gerade die durchgeführte Hauptverhandlung setzt den Richter in den Stand, sich eine Überzeugung zur Schuldfrage zu bilden. Alle erforderlichen Beweise sind unter Wahrung der Rechte des Angeklagten zu erheben; es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit, es dürfen also nur die in der Hauptverhandlung behandelten Gesichtspunkte in das Urteil eingehen.“

      An diese Vorgaben hat sich das Landgericht Regensburg nicht gehalten. Es hat vielmehr in seinem Beschluss versucht die Beweiswürdigung mehr oder weniger vollständig zu wiederholen. Das ist aber gerade nicht statthaft, weil nur die durchgeführte Hauptverhandlung unter vollständiger Würdigung aller Beweismittel den Richter in den Stand versetzt, sich ein vollständiges und abschließendes Bild zu verschaffen. (…)

      —>>> Na Bingo. Damit sollte sich doch etwas anfangen lassen…

      Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlicher Vorgaben ist die Aussage des Zeugen Braun – die im Wiederaufnahmeverfahren als wahr zu unterstellen ist – geeignet, zu einem anderen Beweisergebnis zu führen.

  2. Frau Prem teilte mir auf meine Nachfrage

    „Hat GM bereits sagen können, was der Grund war, ihm den gemeinsamen Besuch mit Frau MdL Pauli beim Staatsempfang zu versagen?
    MfG, S. Jansen“

    http://www.ein-buch-lesen.de/2013/07/gustl-mollath-schreiben-den-u-ausschuss.html#comment-form

    dort mit:

    „Soweit ich am Telefon verstanden habe, hätte die zuständige Strafvollstreckungskammer gefragt werden müssen. Dazu aber war die Zeit zu knapp. Der ablehnende Bescheid klärte ihn wohl darüber auf, dass er „binnen zwei Wochen“ Einspruch gegen diese Entscheidung erheben könne.(…) “

    Nun – G.M. hat nun so viele, auch bekannte, Unterstützer.Auf ein Neues… Wer vor Ort unternimmt mit G.M. und genügend Vorlaufzeit einen neuen Antragsversuch auf Ausführung/Ausgang zu …
    Und sei es zu einer örtlichen Unterstützerveranstaltung.

    • Ich begebe mich mal auf das gleiche Niveau und kommentiere: Muahahahah !
      Wer konnte denn erwarten, dass die Dunkelmänner und -Frauen sich so vorführen lassen und in ihren heiligen Hallen den „gefährlichen Mann“ beweisen lassen, dass er für die „Allgemeinheit“ ungefährlich ist, nur eben für die sinistren Festbesucher nicht.

      Worauf ich noch warte wäre auch etwa der Beschluss, Mollath für die Kosten seiner Unterbringung zahlen zu lassen, weil er durch das Beharren auf seinem Wahn und die Weigerung sich „blödspritzen“ (Ausdruck eines früheren Mollath-Anwalts) zu lassen, selber allein für die lange Dauer der Unterbringung verantwortlich war. Und überhaupt: Wenn er auf Dr. Wörthmüller gehört, auf ewig die Klappe über Schwarzgeldverschiebungen gehalten und ein „harmloses“ Gefälligkeitsgutachten akzeptiert hätte, wäre er doch schon nach ein paar Tagen wieder draussen gewesen !

      Für eine Justiz, die sich bis heute m.E. nicht glaubhaft davon distanzieren konnte, dass man den Hinterbliebenen von KZ-Opfern noch Rechnungen für ihre Einäscherung schickte, ist es eigentlich schon ziemlich lax, all die Kosten nicht dem Mollath aufzubürden. Aber das scheint seit der „Niederschlagung“ des Kostenbeschlusses gegen Herrn Braun ja der neue „liberale“ Weg der bayerischen Justiz zu sein: Empathisches Mitgefühl für in der Psychiatrie Beseitigte (Merk) und Unzulässigkeitsentscheidungen von Befangenheitsrügen, um den Betroffenen (Mollath) vor seinem eigenen Verteidiger (Strate) zu schützen.
      Achtung: Sarkasmus !

    • Meine Antwort an Sie in meinem Blog fiel vorhin aus Zeitgründen etwas verkürzt aus. Es gibt nämlich ein weiteres Problem: Mollath erzählte, er habe noch einen zweiten (ausführlicheren) Antrag für den entsprechenden Abend eingereicht. Darin habe er unter anderem erbeten, bei seiner Rückkehr auf demütigende Sicherheitskontrollen wie Ausziehen sowie Blut- oder Urinproben zu verzichten. Im Ablehnungsbescheid hieß es dann wohl, Sicherheitskontrollen wie das Durchschreiten der Metalldetektorschleuse seien obligatorisch, würden sie abgelehnt, könne ein Ausgang nicht genehmigt werden. Auf die weiteren von Mollath genannten Maßnahmen, die wohl von Fall zu Fall angewandt werden oder auch nicht, ging der Ablehnungsbescheid nicht ein (ich gebe Mollaths telefonischen Bericht aus dem Gedächtnis wieder, das momentan aufgrund einer Sommergrippe etwas eingeschränkt ist). Mollath jedenfalls, zu dessen Lasten die zögerliche Inanspruchnahme derartiger „Lockerungen“ schon öfter mal ausgelegt wurde, meint hierzu, dass derartige zu befürchtende Demütigungen der Grund dafür seien, im Zweifelsfall lieber auf „Ausgänge“ zu verzichten. Hinzu kommt noch, dass derartige Abwesenheiten Gefangener seiner Beobachtung nach gerne zum Durchsuchen des Haftraums genutzt würden.

      • Sorry, wenn das nun Folgende hart klingt: aber da steht sich Herr Mollath derzeit wirklich selbst im Weg.
        So wie ich das gerade sehe, hat das BKH in seiner Antwort ja auch nur die Sicherheitsschleuse aufgegriffen. Und ja, die ist in derlei Einrichtungen nun halt mal Pflicht … und zwar zu Recht.
        Wer am Gericht tätig ist oder dort zumindest Termine wahr nimmt, durchläuft diese auch wiederholt. Langfristige Gesundheitsschäden sind nicht bekannt.
        Sich hier gegen zu wehren ist albern.

        Bei Urin- und Blutproben sehe ich das m.E. ähnlich, da diese Herrn Mollath zunächst keinen nennenswerten Schaden zufügen und er auch sicher nichts zu verbergen hätte 😉
        Er ist ja auch kein „Entzugskandidat“ und seinen Taten liegt auch kein Substanzmissbrauch zugrunde. Sollte also tatsächlich mal eine solche Testung erfolgen … so what ?
        Normalerweise dient diese Probe der Einhaltung von Lockerungsauflagen, wie Verzicht auf Alkohol und Drogen – also hier kein Thema.

        Die Leibesvisitation hingegen ist tatsächlich eine grossartige Gelegenheit, einen Menschen zu demütigen. Entsprechend sollte sich eine derartige Einrichtung sicherlich Fragen der ethischen Verhältnismässigkeit (Schikane ?) stellen.
        Allerdings hat Herr Mollath nun auch eine breite Öffentlichkeit als Kontrollinstanz. Das ist sicherlich keine 100% Gewährleistung, dass eine derartige Kontrolle nicht erfolgt, aber auch das BKH hat ein Interesse an seiner „Reputation/ Aussenwirkung“.

        Da Herr Mollath Ausgänge bisher überwiegend nicht wahr genommen hat, hat er bisher auch nur wenig Erfahrung.
        Ich verstehe voll und ganz, dass Herr Mollath von Seiten des BKH nichts Gutes erwartet. Aber an der Stelle müsste er „riskieren“.

        So kämpft er gerade gegen (in der aktuellen Situation) hypothetische Schikanen an … und das steht ihm in dieser Sache gar nicht gut.

        Seine Angst bezüglich einer möglichen Durchsuchung des Zimmers (und einer erneuten Entwendung von Unterlagen) hingegen ist sicherlich real, sollte aber aktuell nicht mehr so existenziell sein. Herr Mollath wäre ohnehin anzuraten, alle seine verbliebenen Unterlagen -in Kopie- ausserhalb der Klinik zu haben.

        M.E. wäre es für ihn am Besten, er könnte sich innerlich nun endlich einmal von der Notwendigkeit „Beweise“ erbringen zu müssen, einmal entspannen.
        Das ihm das derzeit – und vermutlich noch lange- nicht möglich ist, ist in solchen Fällen mehr als normal. Eine unterstützende Nachbetreuung aufgrund der vielfältigen Kränkungen und Ungerechtigkeiten wird ohnehin
        unumgänglich sein … und damit meine ich ausdrücklich nichts pathologisch Krankhaftes. Eine aktuelle Fixierung ist aber durchaus zu erkennen.
        Deshalb wäre die WA auch unter humanitären/ psychologischen Gesichtspunkten zwingend gewünscht.

        Vielleicht kann einer der Menschen, die in direktem Kontakt zu ihm stehen, oben Dargestelltes mal sanft thematisieren.

        Denn leider – ausdrücklich leider !!- kann genau derartige Argumentation von ihm aus psychiatrischer Sicht wieder in etwas „Wahnhaftes“ umgedeutet werden.

        Gewisse Massnahmen (Sicherheitsschleuse) gehören einfach unumstösslich zu den Spielregeln der Forensik. So etwas sollte er auf gar keinen Fall zu persönlich nehmen.

      • @Gesine
        Ne Sicherheitsschleuse ist sicher das harmloseste, nur…..wer, wie Mollath schon, nach einem Kirchenbesuch in Fesseln nach der Rückkehr mit Körperkontrollen konfrontiert wurde, wird sich sicher nicht auf diese verharmlosende Aussage verlassen, denn die Klinik hat das Recht zu demütigenden Untersuchungen.

        Und wer wie die Klinik behauptet, Mollath lügt, er wird nicht alle 2 Stunden nachts geweckt….es passiert nur alle 3 Std, der verdreht auch die „Sicherheitsuntersuchung“ nach erlaubten Ausgängen….

        • Gegen das Sanktionensystem in der Forensik gibt es keinen Rechtsschutz; wenn der Arzt erklärt, diese oder jene Maßnahme sei aus ärztlicher Sicht erforderlich und/oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig, dann wird das Gericht sich nach „eigener kritischer Würdigung“ den Ausführungen dieses „Sachverständigen“ anschließen. Anders als im Strafvollzugsbereich, wo es ja nur Juristen sind, die ihre Sanktionsentscheidungen begründen, und zwar auf der Grundlage von Vollzugsordnungen, in denen schon sehr viel geregelt ist. Eine spezielle Vollzugsordnung MRV fehlt demgegenüber.

          Aus dieser realen Ohnmacht heraus ist Vermeidungsverhalten eine nachvollziehbare Maßnahme.

  3. =Echtheit der Urkunde=

    Zitat Blog-Eintrag: „Das ist falsch, weil auf der im Verfahren benutzten Fax-Urkunde lediglich die Mutter des ausstellenden Arztes als Urheberin erkennbar war und auch so erkannt worden ist.“

    Selbst wenn erkennbarer Aussteller des Attests tatsächlich die Mutter ist (wofür vieles spricht), so könnte das Attest dennoch eine echte Urkunde darstellen.
    Und zwar dann, wenn die (strafrechtlichen) Vorraussetzungen einer verdeckten Stellvertretung vorlagen und somit der Gedankeninhalt der Urkunde der Mutter zuzurechnen ist (es fehlt dann an einer Identitätstäuschung).
    Nach der hM (BGHSt 33, 159 161f.; Schönke/Schröder, § 267 Rn. 58) ist die Zulässigkeit des Handelns unter fremdem Namen bei Herstellung einer Urkunde an drei Voraussetzungen geknüpft:
    1. Wille des Namensträgers, sich vom Handelnden vertreten zu lassen
    2. Wille des Handelnden, den Namensträger zu vertreten
    3. rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Zulässigkeit der Vertretung

    Auch wenn das LG Regensburg seiner Prüfung das Vorliegen einer offenen Stellvertretung zu Grunde gelegt hat, hat es – soweit ersichtlich – diese drei Vorraussetzungen geprüft und ihr Vorliegen jeweils bejaht.

    • Die Mutter kannte Frau Mollath gar nicht. Frau Mollath war nie zuvor Patienten in der Praxis. Zugleich wissen wir nicht, ob Frau Dr. Reichel (die Mutter) so ein Attest nur aufgrund der Schilderungen der erstmaligen Patientin überhaupt ausgestellt hätte, nicht vielleicht doch aufgrund ihrer Erfahrung zu einer entsprechenden fachlichen Stelle, z.B. der Polizei (polizeiärztlicher Dienst) geschickt hätte.
      Das Gericht 2006 ging jedenfalls zwangsläufig davon aus, dass FRAU Dr. Reichel, die langjährige Ärztin, das Attest geschrieben hätte und unterließ jede weitere Sachaufklärung.
      Im Grunde müsste man heute Frau Dr. Reichel mal fragen, was sie denn getan hätte mit so einer Patientin und deren Schilderungen.

      • @Silke Jansen am 26.Juli2013 um 21:14 Genau dies – so meine ich – wäre zur Rechtssicherheit notwendig gewesen, dass Frau Reichel (bzw. Sohn) das angebliche „Opfer“ Frau M. zu einem polizeiärztlichen Dienst geschickt hätte. Im Falle Kachelmann ist dies geschehen, dass eine Polizistin Frau D. zu einem polizeiärztlichen Dienst sogar begleitet hatte. Dennoch wurde dies vom LG Mannheim gerügt, warum es nicht sofort in der Nacht der angebl. Tat geschah, sondern erst am Morgen. In Bayern kann offentsichtlich jeder (achnein, man braucht schon Beziehungen) mit irgendwelchem Wisch jemanden unliebsamen vor einem Gericht fertigmachen.

    • Sehr schön referiert, aber der Grund, warum dieser Beitrag voll daneben geht und daher hier in der bisherigen Diskussion keine Rolle spielte ist die sattsam bekannte Aussage der Dr. med. Madeleine Reichel, die Patientin gar nicht zu kennen und nicht untersucht zu haben. Folglich kann schon begrifflich nicht auf einen Willen der Mutter geschlossen werden, da es keinen Anknüpfungspunkt gibt und ein etwaiger generalisierter Wille („mein Sohn darf alle möglichen Atteste zu allen möglichen Zwecken unter meinem Namen erstellen und dabei auch noch seine Unterschrift nicht nur über meinen Stempel, sondern auch über meinen Namenszug setzen“) unbeachtlich wäre.

      Angesichts der überaus laienhaften Bekundungen des Sohns Reichel, der nicht einmal zwischen Befunden und Befundinterpretation unterscheiden konnte, wäre ein Vertretungswille ebenfalls stark in Zweifel zu ziehen, wo doch eine sehr starke eigene Motivation zum Handeln bestand (besondere und auffällig unkritische Hinwendung zu vermeintlich stets weiblichen Opfern häuslicher Gewalt). Aus seiner im Netz zugänglichen Aussage geht ein recht starker eigener Handlungswille hervor.

      Schlussendlich fehlt es im Rahmen einer Attestverlesung nach § 256 StPO an der Zulässigkeit der Vertretung. Hierzu hat Frau Wolff schon viel Erhellendes in diesem Blog geschrieben, suchen und nachlesen wird empfohlen.

      Horrido !

      • und um es noch zu ergänzen: Sie verfehlen das Thema, wenn sie auf die Kommentierung zu § 267 StGB (Urkundenfälschung) abheben. Im entsprechenden Fall ging es um die Vorschrift des § 256 StPO (Verlesung von bestimmten Urkunden in einer Hauptverhandlung). Hier gilt -leicht erkennbar schon aus der Entesthungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift- ein strikter Urkundsbegriff, um es im Normaldeutsch leicht verständlich zu formulieren:

        Alles muss stimmen, da die Verlesung die Zeugeneinvernahme des Ausstellers ersetzt und damit extrem kritische Anforderungen an den Urkundeninhalt und an die in der Urkunde aufgezeichneten Umstände ihrer Entstehung und ihres Ausstellers zu stellen sind, weil ja in aller Regel Nachfragen an den Aussteller und die weitere Sachaufklärung sowohl dem Gericht als auch der Verteidigung danach nicht mehr möglich sind.

        Dass unter diesen Umständen die striktesten Anforderungen zu gelten haben, wenn der Prozess fair sein soll und die Wahrheit aufklären soll, bedarf für einen denkenden Menschen eigentlich keines Wortes mehr.

    • Was meinen Sie, warum die Kammer von einer nicht vorhandenen offen Stellvertretung unter Zeichnung mit dem eigenen (nicht erkennbaren und ohnehin auch noch identischen Familiennamen) Namen ausgegangen ist? 😉

      Was das „Prüfen“ der Voraussetzungen angeht, so finde ich nur faktische Unterstellungen. Das LG bezieht sich dabei auf die Wiederaufnahmeanträge, die die Frage einer Vertretungsvollmacht durch die Mutter überhaupt nicht erörtern, ansonsten auf abstrakte Regelungen, unter die ein Sachverhalt nicht subsumiert wird. Es gibt diesen Sachverhalt schlechthin nicht. Es ist noch nicht einmal überprüft worden, ob Markus Reichel im August 2001 tatsächlich Weiterbildungsassistent in der Praxis der Mutter war, die diese Patientin nicht einmal kannte, indes den Weiterbildungsassistenten nicht unbeaufsichtigt tätig werden lassen durfte. Es ist auch nicht geprüft worden, ob er den Ausbildungsabschnitt „Attestausstellung“ schon absolviert hatte.

      Klicke, um auf D10FAAllgemeinmedizin.pdf zuzugreifen

      Diese vorgebliche „Prüfung“ erschöpft sich in Mutmaßungen, und geht überdies auf die Frage, ob es bei Urkunden, die gemäß § 256 StPO durch Verlesung eine Zeugenaussage ersetzen, überhaupt eine unerkennbare Stellvertretung geben darf, nicht ein. Siehe meine Eingangsfrage.

      • Naja, die gesamte WA-Ablehnung der 7.Strafkammer des LG Regensburg stellt sich für mich als einzige Mutmaßung zu Lasten des Untergebrachten dar, während auf der anderen Seite alle SEINE Argumente als ‚Mutmaßungen‘ negiert werden.

        Frau Wolff, Hr. Garcia und Herr Strate scheinen fachlich ja wunderbar zu harmonieren (Ergänzung Verfassungsbeschwerde).
        Ich fände es ja spitze, wenn sich alle akten- und rechtskundigen Juristen-Helfer zusammentun und konzertiert Herrn Strate zuarbeiten.
        Ich denke da v.a. auch an Sie, aber auch an jemanden wie Herrn Prof. Müller.
        Das Ganze ist so höllisch viel Arbeit, dass es vllt. nicht schaden könnte, ein wenig zu verteilen.

        (Vllt. tun Sie alle das hinter den Kulissen auch längst, ohne das wir Nicht-Juristen das wüssten 😉 )

        • @Silke.
          ja, ich bin dabei. aber mit side support bitte; bin kein strafrechtler, finde in RA strate aber ein idol, dem ich auch gebrauchtwagen abkaufen wuerde. Er macht das Richtige, geht auf alle Bühnen in diesem blau-weissen Land und uberzeugt durch Sanftmut, Kenntnis und Witz. Da mag ihm Lapp und die NN mit der NZ „mediale praesenz“ zu Lasten geben, das ist aber nicht mehr als der benoetigte Gegenpol, den er und GM benoetigen, die Justizmauer aus allen rechts der Isar versammelten Korpsmitglieder in die Oeffentlichkeit zu stellen. Nichts fuerchten die dunklen Maechte mehr, als das Tageslicht und die offene Diskussion – besonders ueber sie. RA Strate macht das perfekt, und ich glaube wir haben im Blog immer seine Schriftsaetze bewundert, aber er und es ist mehr, er kann auch auf der Buehne auftreten, und lass mich wetten, in Passau beim Aschermittwoch haette der mehr begeisterte Zuschauer und Zuhoerer als der olle schwitzende FJS – hab ihn selig.

      • @ Gabriele Wolff
        @ MungoPark
        @ besorgter Bürger

        Immerhin hat mich der Beitrag von MungoPark verleitet, die Grundlage mal zu googeln, leider ist das Buch an der Stelle bei Googlebooks lückenhaft:
        http://tinyurl.com/nnaar3g

        Kernpunkt ist offensichtlich tatsächlich das „i.V.“, das man mit Hilfe der Erstausfertigung nun angeblich plötzlich „klar“ erkennen kann, leider erst seit dem 11.7.13, wie Gabriele richtig sagte.
        Regensburg argumentiert wie bei anderen Punkten: Nachdem das nun also alle gesehen haben, ist die nächste (nämlich prozesswirtschaftliche) Frage, ob das irgendetwas ändern würde, also ob die Kammer bei dem Wissen, daß Markus der Aussteller ist, anders entschieden hätte, und kommt zu dem Ergebnis: Hätte sie nicht.
        (Abgesehen davon, daß das wohl wahr ist, weil die Kammer es sowieso nicht gewollt hätte:)
        Was stünde einer „Generalvollmacht“ i.S. „Mein Sohn darf einen eigenen Patientenstamm auch ohne meine Aufsicht vollständig ärztlich betreuen“ entgegen (Markus ist doch schon ein „Großer“)?

        Noch ein anderer Aspekt:
        Im angegebenen Link unter Randnummer 1169 bzw. 1173 wird auch über Kopien/Faxkopien referiert, und zwar in dem Sinne, daß diese nur in Ausnahmefällen als Urkunde gelten.
        Eine solche Ausnahme sehe ich hier nicht als gegeben an, allerdings fehlt bei Googlebooks eine Seite, die dafür theorethisch einen juristischen Grund liefern könnte.
        Neben allen Dubiositäten, das Attest betreffend: Ist nicht schon die Tatsache, daß das in der HV lediglich verlesene „Beweisstück“ nur eine Faxkopie ist – gerade auch im Hinblick auf die anderen Aspekte – ein WA-Grund?
        Oder ist diese Tatsache, weil sie ja nicht neu ist (der Kammer bekannt war) und positiv bewertet wurde, irrelevant und die Urkundenkopie nun per Richterrecht trotzdem eine echte Urkunde?

        (Ich sehe gerade, daß Oliver noch etwas dazu geschrieben hat, auf meinem iPad funzen aber die Direktsprünge zu den Kommentaren nicht, so daß ich nicht auf die Schnelle checken kann, ob sich meine Fregen evtl. dadurch beantworten.)

        • @silke.
          da bin ich vorsichtig, Stadler habe ich noch nicht medial praesent gesehen. Mit Strate habe ich schon ein glas wein getrunken, und der beeindruckt dauerhaft und persoenlich. Da kannst du „die politische Spitze“ des Landes in die Tonne treten. Kein vergleich. Nicht im Ansatz.

      • @civis…
        Ich kenne persönlich weder den einen noch den anderen (ohnehin bin ich Berufskraftfahrerin *Bus* und werde somit sicher nicht in die Verlegenheit kommen 😉 ) – in der Sache Mollath finde ich allerdings jeden, v.a. die professionellen Juristen, hilfreich, die zeigen, dass sie die Sache durchdrungen haben.
        Scheint bei Stadler der Fall zu sein (nach meinem unprof. Eindruck).
        Interessante Entscheidung also, die Stadler anführt:
        http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070516_2bvr009307.html

      • Kurz gesagt und auf den Punkt:
        Die 7.Kammer hat (nach jedenfalls meiner Auffassung) vorab, vllt. noch vor Erhalt der WA-Anträge, entschieden: Egal, was da kommt, wir lehnen ab.
        Und dann hat man diese vorab beschiedene Ablehnung Stück für Stück, Satz für Satz um jeden einzelnen WA-Grund herumgirlandet.
        Das ist meine Meinung dazu.

        • Ja, da wird „zerstückelt“, an den Puzzleteilchen dann so herumgefeilt und drangeklebt, so daß es am Ende angeblich wieder ein gutes Ganzes ergibt, in der Hoffnung, daß die „Bildauflösung“ des Betrachters so schlecht ist wie zu Zeiten ohne Internet.
          Justizbeschiß 1.0 – Old Style.

      • http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070516_2bvr009307.html
        (…)
        Wie bereits dargelegt, steht für die Feststellung strafrechtlicher Schuld die Hauptverhandlung zur Verfügung. Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, dass sie die größtmöglichste Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie für die bestmöglichste Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 ) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358 ). Der Angeklagte kann dort Beweisanträge stellen, Zeugen befragen und sonst auf Gang und Ergebnis des Verfahrens in dem näher geregelten Maße Einfluss nehmen. Diese Möglichkeiten sind ihm abgeschnitten, wenn die in der Hauptverhandlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder ernstlich in Frage gestellte, Feststellung einer wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im Nachhinein durch eine andere ersetzt wird, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 – 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 ). Dies verbietet es, ohne erneute Hauptverhandlung den festgestellten unmittelbaren Tatverlauf in einer Kernfrage der Beweisaufnahme durch einen anderen zu ersetzen oder eine Erschütterung der betreffenden Feststellungen unter Verweis auf denkbare alternative Verläufe für unmaßgeblich zu erklären, wie es das Oberlandesgericht bezüglich der vom Schwurgericht festgestellten Drehung des Opfers getan hat. Dadurch hat das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, auf den Prozess der Wahrheitsfindung in einer wesentlichen Frage angemessen einzuwirken.(…)

        ………………………….

        Wir wissen, wie im Fall Mollath unter Brixner die HV gelaufen ist.
        Das BverG schreibt:
        (…) Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, dass sie die größtmöglichste Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie für die bestmöglichste Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 ) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358 ). Der Angeklagte kann dort Beweisanträge stellen, Zeugen befragen und sonst auf Gang und Ergebnis des Verfahrens in dem näher geregelten Maße Einfluss nehmen. (…)

        Daraus wird klar, wie eklatant Mollath ein faires Verfahren verweigert wurde. Unverteidigt, sprachlos, Zeugen verweigert. Freisler-like zusammengebrüllt.

      • Nach dem richtigen Getränke habe ich den Langmut gefunden, mich mit dem verquasten Wisch aus Regensburg zu befassen. Zur dort behaupteten „rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Zulässigkeit der Vertretung“ fällt mir auf:

        Die Regensburger Kammer erwähnt nicht die wichtige Aussage Markus Reichels auf Blatt 204 des WAA der StA:

        „Frau Mollath war hier in der Praxis immer meine Patientin. Deshalb stimmt es, dass meine Mutter mit dem Namen Mollath nichts anzufangen wusste, als sie der Presse Auskunft gab“

        http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf#page=42

        Man bedient sich dann auf Seite 11 -12 sehr selektiv aus der Zulassungsverordnung für Ärzte, um die Vertretungsberechtigung des Markus Reichel herzuleiten. Auch aus dieser Zulassungsverordnung erwähnt man die entscheidenden Punkte aber nicht:

        §32 (1) Satz 5: Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen.

        § 3 Abs. 2 lautet dabei:

        (2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
        a) die Approbation als Arzt,
        b) der erfolgreiche Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95a Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist.

        Dies sind die Vorraussetzung für die Eintragung in das Arztregister, die Markus Reichel 2001 sicher nicht erfüllte.

        Völlig unerwähnt lassen die Regensburger dabei auch:

        §32 (3) : Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

        http://www.buzer.de/gesetz/4531/a62838.htm

        Aus all diesen Punkten, die die Regensburger Kammer nicht erwähnt, ergibt sich nach meinem Verständnis:
        1. Ein Praxisinhaber darf sich nicht durch einen Weiterbildungsassistenten vertreten lassen.
        2. Wenn ein Weiterbildungsassistent in der Praxis seiner Mutter eigene Patienten hat, verstösst das gegen §32 (3) der Zulassungsverordnung für Ärzte, weil das der Vergrößerung der Kassenpraxis dient. Selbst wenn die eigenen Patienten des Weiterbildungsassistenten kein Kassenpatienten sind, würde dadurch der Praxisinhaber mehr eigene Arbeitszeit für seine Kassenpraxis gewinnen.

        Relevant wird das ganze Kassenärztliche Gedöns m.M. zumindest, weil der Stempel mit der von der Kassenärtzlichen Vereinigung vergebenen Betriebsstättennummer benutzt wurde.

    • „somit der Gedankeninhalt der Urkunde der Mutter zuzurechnen ist“

      Der Mutter war nichts von dieser Patienten bekannt…obwohl es die Schwägerin der langjährigen Sprechstundenhilfe war.

      • Seinerzeit war die Sprechstundenhilfe nur Lebensgefährtin des Bruders der angeblichen Patientin Petra M. Aber noch nicht einmal das ist überprüft worden: ob die Ehefrau vor und nach diesem 14.8.2001 überhaupt jemals dort Patientin gewesen ist, oder ob sie in der Praxis nur einmalig wegen dieses Attests vorstellig geworden ist. Die 7. Kammer stochert im Nebel.

      • Hier wurde bereits mal der Verdacht geäußert, Frau Arzthelferin P.S, könnte just ihre künftige Schwägerin genau in dem Moment in die Praxis gelotst haben, gerade WEIL der noch unerfahrene Sohn die Vertretung innehatte.
        Vielleicht wäre ihr als langjährige Angestellte durchaus bekannt gewesen, dass ihre eigentliche Chefin niemals so ein Attest ausgestellt hätte.

      • Gab es nicht kürzlich Meldungen von einer ‚wiedergefundenen‘ Karteikarte?
        Hatte die nicht der Lapp? Dort sollte doch alles wichtige verzeichnet sein.

      • „Seinerzeit war die Sprechstundenhilfe nur Lebensgefährtin des Bruders der angeblichen Patientin Petra M.“

        Umgangssprachlich Schwägerin, aber egal: Trotzdem der Ärztin grundsätzlich als Patientin unbekannt?.

        Mir stellt sich auch die Frage, ob ein Weiterbildungsassistent eigentlich „eigene“ Patienten haben darf…die wären ja außerhalb der Aufsicht des „Ausbilders“.

        Der Sohn sagte aber, das Petra M NUR seine Patientin war..

      • Herr Mollath war nie Patient in der Arztpraxis von Frau Dr. Reichel.
        Ihm war auch nicht bekannt, dass seine Ex-Frau jemals in dieser
        Arztpraxis war. Dies hat mir Herr Gust Mollath in einem Telefon-
        Gespräch nachdrücklich bestätigt!

    • @MungoPark

      Diese Diskussion ist im Dezember 2012 rauf- und runter geführt worden. Als Lesefutter (und Einstieg in die jeweiligen Diskussionen) schlage ich vor:

      http://www.internet-law.de/2012/12/fall-mollath-alles-nur-heise-luft.html#comment-18061 (und davor)

      http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter?page=5#comment-44019 (und davor)

      Was den Gesichtspunkt einer (berechtigten) verdeckten Stellvertretung betrifft, so scheidet eine solche schon deshalb aus, weil bei einer Zeugenaussage (und dem Testat des § 256 StPO, das dieser gleichsteht) Stellvertretung unzulässig ist (siehe das Kommentarzitat im ersten verlinkten Beitrag).

      • @ O.G.:
        1. Warum sieht das LG Regensburg das offenbar anders, wenn das für Sie und andere Juristen eig. eindeutig ist?
        2. Oder wissen/kennen die die o.g. rechtlichen Voraussetzungen nicht?
        3. Wie hoch schätzen Sie die Möglichkeit ein, dass das OLG Nürnberg (Wankel und Koll.) zu einer normal-üblichen Rechtsauslegung kommen?

        • @Silke Jansen

          Das mit der „Eindeutigkeit“ ist im juristischen Diskurs so eine Sache. Die Argumentationskultur geht vielmehr dahin, daß sehr viel „vertretbar“ ist. Die Bandbreite ist da sehr groß. Dagegen ist auch nichts zu sagen. Die Rechtswissenschaft (soweit sie überhaupt Wissenschaft ist) ist keine „exakte Wissenschaft“. Es gibt sehr wenig, worüber in der Juristerei voller Konsens herrscht.

          Im konkreten Fall (Qualifikation des Gutachtens) will ich auch nicht von Eindeutigkeit meiner Meinung reden. Daß sie von vielen Juristen geteilt wird, ist vielleicht ein Gradmesser, aber kein Beweis, daß sie allein richtig ist. Maßgeblich kann immer nur das Gewicht der Argumente sein und der Wille, ein Ergebnis sauber zu erarbeiten, und nicht, es sich „hinzubiegen“.

          Beim LG Regensburg fehlte offensichtlich der Wille, eine gerechte Entscheidung zu treffen. Die meisten der Gründe, mit denen das LG die WA-Anträge „abarbeitete“, sind isoliert gesehen wohl noch „vertretbar“ (im Sinne dieser großzügigen Diskussionskultur, für mich aber falsch). Aber auffällig ist eben, wie das LG „Slalom“ gefahren ist und in jedem Punkt immer die – auch abseitige – Rechtsmeinung oder Sachverhaltseinschätzung vertreten hat, die zufällig die maximal ungünstigste für Gustl Mollath ist. Deshalb liegt auf der Hand, daß das LG nicht auf eine gerechte Entscheidung hinarbeitete, sondern fest das Ziel „Wiederaufnahme darf es nicht geben“ ansteuerte und sich dafür bewußt Scheuklappen aufsetzte.

        • Zwei Juristen, zwei Meinungen 😉

          Es gibt keinen Zweifel daran, daß von einer offenen Stellvertretung in dem Attest vom 3.6.2002, wie von Regensburg behauptet, keine Rede sein kann, und damit entfallen die nachfolgenden Klimmzüge, einen völlig unbekannten Sachverhalt unter unzulänglich ausgewählte Normen zu subsumieren:

          Der Fall Mollath: Die letzte Bastion

          Diese Sachverhalts- wie auch Gesetzesquetsche erst führte zu dem gewünschten Ergebnis, der Sohn habe berechtigt vertreten und die Urkunde sei echt.

        • @Gabriele Wolff

          Genau so ist. In Punkto Attest ist es die Linie das LG Regensburg, die Suggestion in die Welt zu setzen, das „i.V.“ wäre immer erkennbar gewesen. Darauf baut alles weitere auf. Doch aus der Ex-ante-Sicht (und nur auf diese kommt es an), ist es selbstverständlich, daß ein „i.V.“ nicht zu erkennen ist. Niemand würde auf diese Idee kommen.

          Ein vernünftiger, sich an die Gerechtigkeit gebunden fühlender Richter würde gar nicht auf die Idee kommen, eine solche Sachverhaltsquetsche zu begehen. Ein Richter, der sich aber – aus irrationalen Gründen? – der „Heiligkeit“ (so ein Ausdruck aus der Presse) der Rechtskraft verpflichtet sieht, gerät auf ein solches schiefes Gleis.

      • Interessant finde ich dazu die Ansicht der Regensburger Kammer:

        Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde als ihren Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden.

        Nach meinem Verständnis gehören zu einer Offenlegung immer zwei: Einer der offenlegt und ein anderer dem offengelegt wird. Wenn derjenige, dem offengelegt werden soll, ein erfahrener Richter ist, und diese Offenlegung nicht erkennt, dann ist das auch keine Offenlegung.

        Oder schwebt den Regensburger da soetwas wie eine „verdeckte Offenlegung“ vor?

        • „Mit seinem eigenen Namen“ hat Markus Reichel bereits nicht gezeichnet. Denn unter dem unlesbaren Schnörkel, der keinen einzigen Buchstaben erkennen läßt, prangt die getippte Namenszeile seiner Mutter.

      • Danke, O.G., für die Aufklärung.

        Ich bin ja ganz Ihrer Ansicht …

        Das LG Regensburg führte ja auch aus, dass eine Rechtsbeugung durch Richter Brixner nicht mal ansatzweise zu erkennen sei.
        Nun wissen wir mit der Aussage u.a. von Frau R’in Heinemann gegenüber dem UA, dass Richter Brixner zuvor ihr gegenüber seine Befangenheit andeutete.

        Ich meine, dieses Wissen, d.h. diese Aussage wäre in die WA-Anträge von Herrn RA Strate bzw. der StA noch gar nicht eingeflossen (?)

        Kann da (wenn dies so war) ggf. jetzt in der Beschwerde vor dem OLG ’nachgelegt‘ werden?

      • @gabrielewolff Interessant, was kürzlich beim beckblog zu mit Namenskürzeln abgezeichneten Urteilen stand:
        http://blog.beck.de/2013/07/16/kommt-vor-urteil-nur-fl-chtig-abgezeichnet

        Hmm, ich bin ja kein Jurist, aber müßte der gleiche Maßstab nicht auch für vor Gericht als Beweis vorgelegte Atteste (die ja die Zeugenausage ersetzen sollen!) gelten?

        Na, Tatsache ist jedenfalls daß die Urkunde an keiner Stelle lesbar Markus Reichels Namen trägt (die Unterschrift kann ja alles mögliche heißen). Aber dreimal den seiner Mutter. Daß die Regensburger Richter damit kein Problem haben, obwohl es ja nachweislich zur Fehlidentifizierung des Verfassers geführt hat, beeinträchtig meinen Glauben an den Rechtsstaat doch erheblich. Wenn schon auf so einfache Tatsachenfeststellungen vor Gericht kein Verlaß ist, welches Vertrauen soll man dann in die Urteile haben?

        • Ärzte sind für ihre unlesbaren Handschriften bekannt und setzen offenbar allen Ehrgeiz ein, diesem Ruf zu entsprechen. Nur Apotheker konnten ihre Verordnungen lesen, ein Privileg, das durch die computertechnische Rezeptausstellung an Bedeutung schlagartig verloren hat. § 275 StPO gilt nur für Richter. Ärzte dürfen weiterhin ohne Buchstabenerkennbarkeit krakeln.

          In den Beschluß des LG Regensburg kann man kein Vertrauen haben. Er ist von Ergebnisdenken geprägt und scheut keine Auslassung und keine Verdrehung des Sachverhalts, um dieses Ergebnis zu erzielen. Aber, wie schon mehrfach gesagt, auf das LG Regensburg kommt es nicht an. In Bayern geht es, was Wiederaufnahmeanträge angeht, immer über die 2. Instanz. Insoweit hat Regensburg lediglich den traditionellen Ablehnungsstuß der ersten Instanz abgeliefert, auf dessen Produktion lediglich mehr Zeit und Gehirnschmalz verwandt wurde als üblich.

    • Ihr werdet lachen, ich habe mich vorgestern mit einem Professor hingesetzt und bin den Beschluss durchgegangen.

      Der war allen ernstes der Auffassung : „Juristisch ist das einwandfrei. Das ist eine echte Urkunde.“

      Wenn da nicht ein Tisch zwischen uns gewesen wäre, hätte das böse enden können. 😉

      • Professor für was?

        Und hat er verstanden, wofür diese ‚Urkunde‘ verwendet wurde? Offenbar scheint es da Unterschiede zu geben – Zivilrecht Strafrecht.

      • @mustermax
        alles hat seine zwei (juristischen) Seiten. Die StA hat doch felsenfest behauptet, es genuege der todsichere eine Grund der WA mit der Urkunde (Attest). Lippenbekenntnis. Luege B. Merk, Luege N. Ehrlich und die Luege offenbarendes Organ, 7. Kammer. Da braucht es nicht die Unkenrufe von den Protagonisten in diesem Blog. Das machen die in Regesnburg selbst – als ein offenes Kasperltheater.

      • @O. Garcíasagte am 27. Juli 2013 um 13:49 :
        Danke, Herr Garcia für die Erläuterung „juristischer Eindeutigkeiten“.
        Daran habe ich nichts auszusetzen.
        Zum Attest:
        Als Arzt ,und in Kenntnis meiner eigenen „Sauklaue“, habe sogleich den i.V. Zusatz bemerkt. Dennoch kennzeichnet er nicht den wahren Aussteller des Attestes, da die Unterschrift überhaupt nichts hergibt und eben der getippte Zusatz Dr.M.R. darunter steht.
        Sie haben richtig auf die ex-ante Betrachtung ,die alleine entscheidend ist, hingewiesen.
        Die Argumentation im Ablehnungsbeschluss ist eine reine ex-post Betrachtung/Argumentation.
        Das damals entscheidende Gericht war jedoch in der ex-ante Situation.
        M.E. ist der Beschluss in diesem Punkt nicht haltbar und muss zur Wiederaufnahme führen.
        Interessant wird die Sache, wenn nun eine KomplettFÄLSCHUNG des Attests zur Diskussion steht sowie die Frage, ob die Praxis überhaupt eine Weiterbildungsermächtigung hatte.(für die ex-ante Situation spielt letzteres allerdings keine Rolle)

      • Hypothetische Situation: Ich bin als Schöffe an einem Prozeß beteiligt und soll mir infolgedessen aufgrund des Eindrucks der mündlichen Hauptverhandlung eine Meinung bilden. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung ist für mich die Urkunde das, was da verlesen wird. Eine andere Kenntnis der Urkunde bekomme ich nicht. Infolgedessen hat genau derjenige der Ersteller der Urkunde zu sein, der sich bei der Verlesung einem Zuhörer als solcher ergibt. Das ganze Herumgerede über Vetretung, deren Berechtigung oder Nichtberechtigung, die ärztliche Qualifikation des Markus Reichel usw. usf. geht für mich infolgedessen an der Angelegenheit vollkommen vorbei. Was ich als Nichtjurist nicht beurteilen mag, ist ob eine damit nicht vereinbare Vorstellung davon, was im strafprozessualen Sinne unter einer „unechten Urkunde“ zu verstehen sei, in irgendwelchen Gesetzesbestimmungen verankert ist, ob sie eine Meinung, vielleicht gar die herrschende, unter Juristen oder ein von diesem Regensburger Gericht ausgebrüteter Unsinn ist.

      • @thomas franken: Wir sollten mal nicht vergessen, daß nur das Fax dem Gericht vorlag! Und das Faxkopien aus technischen Gründen durchaus mal Teile des Originals weglassen könnten. Also, wenn ihnen statt des angeblichen Originals, das bei der Frau M. so wundersam aufgetaucht ist, jemand ein Attest zeigen würde, das statt „i.V.“ ein etwas verschnörkeltes „M.“ zeigt, würden sie womöglich, „in Kenntnis Ihrer Sauklaue“, deutlich den abgekürzten Vornamen der Ärtin bemerken!

        Nur mal so, um aufzuzeigen, daß das ex-ante Heranziehen eines anderen Dokumentes, das dem Gericht seinerzeit überhaupt nicht vorlag, nicht unbedingt zu einer korrekten Deutung eines unleserlichen Originals führen muß. Ich bin kein Jurist, aber gerade diesen Punkt der Begründung der Regensburger finde ich sehr fragwürdig. Da bleibt die Objektivität ja völlig auf der Strecke!

    • Das haben Sie bestimmt nicht so gemeint – aber müssen wir jetzt an Telepathie glauben? „…der Gedankeninhalt der Urkunde der Mutter zuzurechnen ist.“ Die Mutter wußte von nichts, kannte diese Patientin ihres Sohnes gar nicht. Wie kann sie dann zu diesem Gedankeninhalt kommen?

      „Nach der hM (BGHSt 33, 159 161f.; Schönke/Schröder, § 267 Rn. 58) ist die Zulässigkeit des Handelns unter fremdem Namen bei Herstellung einer Urkunde an drei Voraussetzungen geknüpft:
      1. Wille des Namensträgers, sich vom Handelnden vertreten zu lassen
      2. Wille des Handelnden, den Namensträger zu vertreten
      3. rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Zulässigkeit der Vertretung
      Auch wenn das LG Regensburg seiner Prüfung das Vorliegen einer offenen Stellvertretung zu Grunde gelegt hat, hat es – soweit ersichtlich – diese drei Vorraussetzungen geprüft und ihr Vorliegen jeweils bejaht.“
      Bitte helfen Sie uns weiter. Wo und wie hat das LG diese Prüfung vorgenommen? Und wie, da wir nicht an Magie glauben mögen, kann es so etwas bejaht haben ohne die Beteiligten selber einvernommen zu haben?
      So wie ich das verstanden haben hat man es bejaht – weil es man bejahen wollte. Und das wird nicht halten können.

      • @rjba und @Das Grauen
        ich halte die Geschichte mit dem Attest für „gegessen“. Es ist klar ein unechtes Attest. Die nächste Instanz wird nicht daran vorbeikommen. Die große Aufmerksamkeit, die diesem Attest gewidmet wird, liegt eben daran, dass dies ein absoluter Wiederaufnahmegrund ist.
        Die neu aufgekommene Vermutung einer Komplettfälschung erhöht die Spannung .

    • @besorgter Bürger
      @Fr. Wolff

      Mein Beitrag bezog sich ausschließlich auf die Ausführungen des Gerichts bzgl. der Urkundeneigenschaft des Attests, nicht auf seine Beweisverwertung.

      Ich finde gerade in diesem Teil der gerichtlichen Begründung offenbart sich die haarsträubende, „ergebnisorientierte“ Würdigung des Sachverhaltes durch die 7. Strafkammer:

      Nachdem es wider besserer Inaugenscheinnahme die deutliche Sichtbarkeit des „i.V.“ im Attest von 2002 behauptet hat, schließt es seine Argumentationskette mit dem Hinweis auf die Formulierung „in unserer Praxis“ ab. Eine nicht unübliche Formulierung, selbst für Praxen mit weiterem nicht-ärztlichen Personal. Mehr braucht es aber nicht um zur Feststellung zu gelangen, das Attest lasse die Fachärztin deutlich nicht als Ausstellerin erkennen.

      Den wichtigen, jedoch unbequemen Anhaltspunkt der Kombination von unleserlicher Unterschrift und Arztstempel der Mutter lässt das Gericht unter den Tisch fallen. Genau so wie die Frage, die sich zwangsweise aus der Feststellung des Gerichts ergibt: Welchen Aussteller lässt die Urkunde denn erkennen, wenn es nicht die Ärztin ist!? Eine Urkunde ohne erkennbaren Aussteller, ist das überhaupt noch eine Urkunde?

      To be continued.

      • Meiner Meinung nach entscheidend ist der getippte Name der Ärztin, und nicht etwa ihres Sohnes, unter der Unterschrift! Briefkopf und Stempel kann man ja bei einer Vertretung akzeptieren, aber es ist nun mal Usus, daß die Namenswiederholung unter der Unterschrift den Verfasser angibt. Ob dies nun eine absichtliche Irreführung oder ein merkwürdiges Versehen war, als jurstischer Laie finde ich, dieser Fehler, und der Stempel auf dem angeblichen „i.V.“, machen das Attest als Dokument unbrauchbar. Denn für den Leser ist so der Verfasser nachweislich nicht ersichtlich. Das ist schon bewiesen: Staatsanwaltschaft, Verteidigung und vier Richter haben sich täuschen lassen!

    • @Garcia

      Ich denke es verwirrt so manchen, wenn immer wieder diese beiden Fragestellungen miteinander vermischt werden.
      Die zu Ungunsten vorgebrachte unechte Urkunde ist ein eigenständiger Wiederaufnahmegrund. Das ist unabhängig zu sehen von der Frage, ob diese wegen der Stellvertretnug als Testat iSd § 256 StPO zugelassen war.

      Danke für die Links zu dem anderen Blog!

  4. Ich gebe mich selten mit wenig zufrieden und greife das Thema erneut auf, ob Herr Mollath ein politischer Gefangener ist.
    Der Europarat sieht eine um ihre Freiheit gebrachte Person als politischen Gefangenen an, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist.

    1. Die Länge oder die Umstände der Inhaftierung sind aus politischen Motiven offensichtlich unverhältnismäßig in Bezug auf das Vergehen, dessen die Person verdächtig ist oder schuldig befunden wurde.

    -Spricht nicht schon diese Bedingung für sich? Durch eine hanebüchene Beweisführung werden Herrn Mollath eine angebliche Körperverletzung und angebliche Sachbeschädigungen untergeschoben, die auch bei einer Täterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Bewährungsstrafe zur Folge gehabt hätte.
    -Ferndiagnostische und wissenschaftlich laienhafte Gutachten werden aus dem Nichts geboren, um Herrn Mollath aus dem öffentlichen Leben zu entfernen.

    2. Die Festnahme verletzt fundamentale Garantien, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben sind.

    -Eine dieser fundamentalen Garantien ist der unabdingbare Schutz vor Folter (selbst im Notstandsfalle eines Staates).
    -Herr Mollath berichtet in glaubhafter Weise von regelmäßigen und willkürlichen Unterbrechungen seines nächtlichen Schlafes.
    -Schlafentzug und willkürlich herbeigeführte Schlafstörungen und -unterbrechungen sind eine Form des Psychoterrors und Merkmal der sogenannten Weißen Folter.

    3. Die Person wird aus politischen Motiven im Vergleich zu anderen Inhaftierten auf diskriminierende Weise behandelt.

    -Gibt es überzeugende Zweifel am Zutreffen dieses Punktes?
    -Herr Mollath wurde anablässig von einer Ministerin öffentlich diskreditiert – Stichwort: geisteskrank, gemeingefährlich, wahnsinnig.
    -Auch seine während seiner Gefangenschaft verfassten Beschwerden und Briefe wurden abgefangen oder deren Versand verzögert. Sie erreichten oft nicht die Adressaten.
    -Herr Mollath wurde willkürlich und ohne Beschlüsse gezwungen, Hand- und Fußfesseln zu tragen, obwohl es dafür zu keiner Zeit Erfordernisse gegeben hatte.
    -Ihm wurde rechtliches Gehör verweigert.
    -Eine Vorführung beim Haftrichter wurde über Wochen nicht durchgeführt obwohl das Gesetz hier keinerlei Verzug duldet.

    4. Die Inhaftierung ist Resultat eines offensichtlich unfairen Verfahrens, bei dem politische Motive der Staatsgewalt angenommen werden können.

    -Wer kann von sich behaupten, sich geistig uneingeschränkter Gesundheit zu erfreuen und gleichzeitig das Verfahren gegen Herrn Mollath fair nennen?

    Zudem verweise ich auf die Rollen des Generalstaatsanwaltes und der Justizministerin. Ihre Gewichtungen, Beurteilungen und Beeinflussungen des Falles Mollath sind zweifelsfrei politisch motiviert und politischen Zielen und Intentionen unterworfen.

    Ich behaupte aus diesen Gründen, Herr Mollath erfüllt die Voraussetzung, als politischer Gefangener anerkannt zu werden.

    • Herr Mollath ist m. E. kein politischer Gefangener – diese plakative Übertreibung schadet eher den Anliegen.

      Geht es um Etiketten?

      Auch Chodorkowski ist laut heute veröffentlichter Entscheidung kein „politischer Gefangener“….

    • Das ist alles abwegig, und Sie wissen es.

      Es gibt nicht den geringsten Hinweis auf politische Direktiven in seinem Fall -: die erkennt man lediglich bei den Vertuschungsaktionen ab 2011.

      Anders als das LG Regensburg und die StA Augsburg meinen, war bei dem zur Verurteilung führenden Verfahren Rechtsbeugung im Spiel. Aber was die Akteure, die sich dank großzügiger richterfreundlicher Auslegung dieses Paragraphen, gerade in Bayern, sicher fühlen konnten, antrieb, weiß niemand. Mehr als die private Schiene Brixner-Martin Maske ist bislang nicht zutage getreten.

      Behaupten können manche viel, begründen aber wenig. Das reicht auf diesem Blog nicht.

      • Przybilla und Ritzer meinen dasselbe.
        Es gab keinen großen Strippenzieher im Hintergrund – aber unterschiedliche Menschen, für die es aus unterschiedlichen Gründen passend und bequem war, Gustl Mollath ‚verschwinden‘ zu lassen – allen voran sicherlich der HVB-Kreis um P3M, die sich dann ihrer Kontakte befleissigten, z.B. Ex-Handballtrainer, Rotary-Kollegen usw.

      • „Es gibt nicht den geringsten Hinweis auf politische Direktiven in seinem Fall -: die erkennt man lediglich bei den Vertuschungsaktionen ab 2011.“

        Aha! Also erkennt „man“ doch welche. Dies hätte die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung gegeben.

        • Die ist, ohne daß Sie das bemerkt hätten, bereits geführt worden. Selbstverständlich vertuscht die Exekutive Rechtsbeugungen – das macht aus Gustl Mollath noch lange keinen politischen Gefangenen. Auch wenn Sie das nicht hören wollen.

          Psychiater, Strafvollstreckungskammern und deren Obergerichte beim OLG treiben lediglich business as usual. Keine Krankheitseinsicht, keine Therapie, also gilt die uralte Gefährlichkeitsprognose fort. Neue Erkenntnisse haben im Vollstreckungsverfahren nichts zu suchen – immerhin, diese Linie hat das OLG Bamberg ein wenig verlassen.
          Das Wiederaufnahmegericht in Regensburg betreibt ebenfalls business as usual; wie ich schon sagte: mir ist kein letztlich erfolgreicher WA-Antrag in Bayern bekannt, der nicht erst vom OLG zugelassen worden wäre. Der erste Reflex ist immer, zugunsten der Rechtskraft zu wirken, und mag das zugrundeliegende Urteil auch noch so falsch sein (wie im Fall des Bauern Rupp etwa).

          Das ist natürlich die Folge einer sechzigjähringen konservativen Parteiherrschaft, die die Beförderungspolitik der Staatsanwaltschaften und der Richterschaft in der Hand hat, bei der lediglich ein paar brillante Köpfe, an denen man nicht vorbei kann, auch dann Karriere machen, wenn sie nicht auf Parteilinie sind.

          Übrigens hat die 7. Kammer des LG Regensburg bewiesen, daß sie nicht auf der gerade akuten Parteilinie ist. Sondern auf der unterschwelligen ewigen, die unabhängig von den gerade, jederzeit austauschbaren, Regierenden existiert. Was ist denn schon ein MP oder eine Justizministerin für einen lebenslangen Richter oder Beamten? Vergängliche Erscheinungen. Den gerade Regierenden ist akut der Fall Mollath ein Klotz am Bein, und nichts wäre ihnen lieber, als daß ein bayerisches Gericht ihn freilassen würde. Das würde Druck aus dem Kessel nehmen. Aber so rasch funktionieren Umkonditionierungen nicht. Von daher ist die richterliche Unabhängigkeit der 7. Strafkammer des LG Regensburg zu loben, weil sie in aller Öffentlichkeit glasklar vorführt, wie in Bayern üblicherweise Recht gesprochen wird. Nur die Länglichkeit der „Begründung“ ist exzeptionell, allerdings: jeder Leser hätte gern auf sie verzichtet. Denn Quantität ersetzt keine Qualität.

          Um es noch einmal klar zu sagen: Sie befinden sich auf einem Irrweg. Sie sind nicht wirklich kritisch, sondern gefallen sich nur in dieser Pose. Und diskreditieren damit auch den, dem Sie nach Ihrem Verständnis helfen möchten.

        • @ M.

          Ich stimme Dir zu, daß es naheliegend ist, daß Gustl Mollath ein politischer Gefangener sein KÖNNTE.

          Bisher können aber keine beweisbaren (!) politischen MOTIVE für Gustl Mollaths Unterbringung festgestellt werden.
          Diese BEWEISE für die MOTIVLAGE sind Grundlage für die Bestimmung als „politischer Gefangener“, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Politischer_Gefangener

          Jetzt wirst Du vermutlich mit Indizien kommen wollen.
          Das kann ich verstehen.
          Das wird nicht reichen, sofern Du keine neuen Informationen beibringst, die wir hier noch nicht kennen.
          Die bisherigen diversen möglichen Motive (von Gabriele Wolff immer wieder gut dargestellt) reichen aus, die unrechtmäßige Unterbringung zu erklären, auch wenn mehr dahinterstecken KÖNNTE.

      • Liebe Frau @gabrielewolff! Liebe Frau/Herr @M, liebe @SilkeJansen
        Mir scheint das nicht, zumindest nicht alles(!) abwegig:
        Sie selbst gehen von einem Fehlurteil aus, das einem Zusammenspiel zumindest in der Justiz inklusive Polizei (und Politik) mit weisungsgebundenen Staatsanwaelten und bedingt unabhaengigen Richtern, einem Amt fuer Steuern und einer Reihe konstruierter „Beweise“ entstanden ist, und das zuletzt trotz eindringlichem Nachweis zu einem „trotzigen Bekenntnis zur Rechtskraft eines Fehlurteils geführt“ hat. Eine Verschwoerung wurde nach Aussagen eines Zeugen (Braun) behauptet, ein Schoeffe weist auf weitere „Absprachen“ hin. So – ganz kurz und laienhaft.

        Wenn ich Sie richtig verstehe, halten Sie es auch fuer extrem unwahrscheinlich (eigentlich ist es unmoeglich) dass Mollath wegen Wahn, Reifenstecherei, Pruegelei oder Gefaehrdung der Allgemeinheit eingesperrt ist. Sondern aus anderen Gruenden.
        Was sind diese anderen Gruende: doch zumindest, dass er „genervt“ hat wegen Steuerhinterziehung, Geldtransfers in die Schweiz, Machenschaften innerhalb HVB und anderer Banken, der Bevorzugung eines Ruestungslobbyisten und bspw. des Irakkrieges. Unbilanzierte Geschaefte in der HVB, Schwarzgeldtransfers und diverse andere unlautere Finanztransaktionen wurden nachgewiesen, Steuerhinterzieher und Transfers in die Schweiz gleichermaßen, Vernichtung seiner Dokumente. 7000 Bayern haben sich in 2013 selbst angezeigt, standen/stehen mit einem Bein im Gefaengnis, die Summen im „Spiel“ sind gigantisch. Einige der namentlich genannten aber nicht „verfolgten“ waren greifbar. Nach allem was ich weiss/Sie wissen, sind die im Verfahren vorgebrachten Gruende deutlichst unwahrscheinlich als die hier genannten. Warum soll man sich da nicht zunaechst auf eine Formulierung einigen, die dem was alle serioes mit dem Fall befassen fuer sehr viel wahrscheinlicher halten, als die offizielle Version. Warum nicht bspw. sagen:
        „Aller Wahrscheinlichkeit nach sitzt Mollath nicht wegen Gefaehrlichkeit von Reifen, Schlagen bis zu Wahn, sondern wegen Gefaehrlichkeit von Steuern, uber Krieg bis zu Banken“.
        Und wenn man das sagt, ist das natuerlich von einer politischen Dimension nicht so weit entfernt.
        Die Frage, ob der Nachweis, dass Mollath ein „politischer Gefangener“ im Sinne des Gesetztes moeglich ist, ist m.E. sekundaer.
        Als Laie gesprochen. Und die Wahrscheinlichkeit, daß er eher aus „politisch-oekonomischen“ Gruenden weggesperrt ist, ist auf jeden Fall deutlich hoeher.
        Und das sollte man auch so sagen und sagen duerfen. Nicht mehr und nicht weniger. Finde ich. Oder?
        @silkejansen
        Und fuer diese Frage sind einzelne ganz große Strippenzieher im Hintergrund, eine gegen die Unterstuetzer gezielt aufgedrangte Projektion, weder noetig noch relevant.
        Ein Mindestkonsens, ein „man versteht sich“ geht wohl auch ganz ohne.

      • Danke für Ihre/Deine (Frau Wolff, Fotobiene) inhaltlichen Erklärungen, die ja der Sinn einer Blog-Diskussion sind.

        Äußerungen auf der Beziehungsebene (Frau Wolff) greifen ohnehin ins Leere, da wir uns nicht persönlich bekannt sind.

  5. Pingback: Großkundgebung Nürnberg – Recht und Freiheit für Gustl Mollath! | mein name ist mensch

  6. N´abend zusammen!
    Nur falls es nicht zu sehr neben dem Thema ist ( ansonsten bitte löschen Frau Wolff) möchte ich noch kurz meine dritte Frage an MdL Herrmann veröffentlichen sowie seine Antwort. Nachdem ich bereits zwei Fragen gestellt hatte:
    http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_florian_herrmann-512-19182.html#questions
    wollte man meine dritte Frage nicht mehr veröffentlichen, hat sie aber weitergeleitet und mir auch die Antwort zukommen lassen. Ich persönlich finde mein kleines Fragespiel sehr hilfreich um auf den Charakter des Antwortenden zu schließen. Ehrlich gesagt glaube ich nicht das er wirklich Karriere machen wird.
    Meine Frage:
    Thema: Demokratie und Bürgerrechte

    Sehr geehrter Herr Dr. Herrmann,

    Sie haben offenbar die Frage von Herrn Müller vom 11.07.2013 immer noch nicht beantwortet. Ich nehme an Herrn Müller ist an einer Antwort ebenso gelegen wie mir auch.
    Der interessante Punkt ist hier sehr wohl der Punkt ob Sie der Meinung sind Herr Mollath habe die Unwahrheit gesagt. Sie sind nicht nur der Meinung sondern haben dieses auch geäußert und dann abgestritten, obwohl hier für jedermann nachlesbar.

    Bitte beantworten Sie doch die Frage so wie sie gestellt ist. Es ist sicher für viele Bürger wichtig um die Einschätzung Ihres Charakters zu verifizieren, besonders nach den äußerst fragwürdigen Erklärungen zum Abschlußbericht des Ua zur Causa Mollath, die sich ja im und nach dem Wiederaufnahmeverfahren als peinliches Stück Landtagsgeschichte erweisen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    und die bürgernah geschriebene Antwort:

    Sehr geehrter Herr Köster,

    ich kann Sie nicht daran hindern, sich die Dinge so zurecht und mir in den Mund zu legen, wie Sie wollen. Meine Art ist das jedenfalls nicht.

    Der Schlussbericht befindet sich derzeit in der Drucklegung. Das dauert eben seine Zeit und liegt auch nicht an mir, sondern an der Druckerei bzw. am Landtagsamt, die auch noch den umfangreichen Schlussbericht im NSU-Untersuchungsausschuss zu bearbeiten haben. Eine vorläufige Version werde ich Ihnen sicher nicht zur Verfügung stellen, da Sie sonst in jede Änderung eines Rechtsschreibefehlers wieder erneut Unbotmäßigkeiten hineininterpretieren. Aber auch daran kann ich Sie nicht hindern.

    Das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens scheinen Sie im Gegensatz zu mir ja schon zu kennen, daher frage ich mich, warum Sie eigentlich mir Fragen stellen. Ich warte das Verfahren jetzt einfach mal ab. Und nochmal: Das Gerichtsverfahren gegen Herrn Mollath war nicht Gegenstand des Untersuchungsausschusses.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Herrmann

    Bei dem Satz: „Meine Art ist das jedenfalls nicht“ musste ich wirklich kurz laut lachen.

    🙂

    • Eine ähnlich flapsige Antwort hat Florian Herrmann für mich auch schon parat gehabt, abgeordnetenwatch, nach dem Motto „denken Sie doch was Sie wollen, mir doch wurscht…“.

      Sein Hinweis auf die „Überlastung“ des Landtagsamtes erklärt aber vielleicht folgendes, ein „Fund“ im Briefkasten heute, passend zur Diskussion weiter unten im Blog und die dargestellten Hilfeersuchen und das „Auflaufenlassen“ von Gustl Mollath…vielleicht erklärt das, weshalb Bayerns Justiz/ Behörden vorrangig mit sich selbst, mit „Fehlerkorrektur“ und Nachbearbeitung beschäftigt und ausgelastet ist: man schiebt sich die Vorgänge über Jahre offenbar selbst solange zu, bis es an die Öffentlichkeit gelangt oder ein Ausweichen nicht mehr möglich ist!

      So erhielt ich heute – wieder – ein Schreiben des Ministerialrats Klotz, Bayrisches Landtagsamt, zu meiner Eingabe EB.0548.16 vom 18.09.2009 (!) mit dem Hinweis dass diese bereits in „Sitzung vom 03.02.2010 (!!) abschließend beraten“ wurde!

      Es ist schwierig, den Furor schriftlich in Worte zu fassen, daher sachlich: meine Eingabe betrifft die zu Unrecht erfolgte „Unterbringung“ im Bezirkskrankenhaus / Forensik mit dem Ziel Anwendung Par. 63 StGB durch die Staatsanwaltschaft Würzburg.

      Diese zu Unrecht erfolgte Unterbringung dauerte vom 05. August 2009 bis zum 05. März 2010 (!) – meine Beschwerde wurde also bereits einen Monat BEVOR die Entlassung erfolgte (aufgrund Entlarvung des Ganzen als Murks durch Obergutachten Prof. Nedopil) „abschließend“ beraten…..!?!

      Meine wiederholte Frage: ticken die noch richtig in Bayern!?

      Kann man das alles noch ernst nehmen? Und wenn nein, an wen wendet man sich in Bayern mit seinen Anliegen?

      Müssen die alle öffentlich bei Demos vorgetragen werden….?

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