Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

Rosenkrieg 2

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzte-bastion/

Wie ich es am 26.7.2013 vorhergesehen hatte: die letzte Bastion, das Landgericht Regensburg, ist gefallen. Was ich in keiner Weise vorausgesehen hatte, war allerdings die Geschwindigkeit und die Entschlossenheit des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg, mit der er diese feindliche Spielfigur vom Brett fegte.  Am 24.7.2013 war der 113-Seiten-Beschluß plus zwei Seiten Dokumente der Regensburger Kammer in der Welt, am 6.8.2013 war er schon Makulatur. Gegenüber dem Verteidiger, Rechtsanwalt Strate, hat Dr. Wankel, Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats, dieses Vorgehen so begründet:

Heute, um 11.10 Uhr, erhielt ich einen Anruf von Herrn Dr. Wankel, dem Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg. Da es um Freiheitsrechte gehe, habe sein Senat den Eingang der Beschwerdebegründungen nicht mehr abgewartet und angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage die Wiederaufnahme in dem Verfahren zugunsten Gustl Mollaths angeordnet. Die Sache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Die Freilassungsanordnung habe er soeben unterzeichnet.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-08-06.pdf

Die Eindeutigkeit der Sachlage – in der Tat, genau die war es, die die 7. Kammer des Landgerichts Regensburg mitsamt ihrem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter dazu gezwungen hatte, in mühevoller Kleinarbeit  bei jedem einzelnen der zahlreichen Wiederaufnahmegründe ein Haar in der Suppe zu finden, das die gesamte reichhaltige Mahlzeit verderben mußte.  Man sah den Wald vor Bäumen nicht. Zehn Rechtsbeugungen, allesamt zum Nachteil des Angeklagten, und jedes Mal fehlt der Vorsatz? Zahlreiche gravierende Sachverhaltsverfälschungen im Urteilstext, jedes Mal zum Nachteil des Angeklagten und zur Täuschung des BGH, und das sind dann nur Sorgfaltspflichtverletzungen?  Oliver García hat dieses Werk trefflich so charakterisiert:

Das beste an der gestrigen Entscheidung des OLG Nürnberg in Sachen Mollath ist ihre prägnante Kürze. Das Beschwerdegericht gab den Wiederaufnahmeanträgen in einer knappen, einfachen und geradlinigen Argumentation statt (Beschluß vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA) und wischte einen 115-seitigen Beschluß des LG Regensburg beiseite, der als Dokument gedanklicher Verrenkungen in Erinnerung bleiben wird – als Höchstleistung auf den Gebieten der Sachverhaltsverzerrungen und des Abwiegelns gegenüber gerichtlichen Fehlleistungen (Beschluß vom 24. Juli 2013 – 7 Kls 151 Js 4111/13 WA).

[…]

Der Beschluß war ein Slalomlauf der Ergebnisorientiertheit. Daß die Richter die einzelnen Positionen auch dann so vertreten hätten, wenn sie nicht in einem Wiederaufnahmekontext gewesen wären, hatte ungefähr die Wahrscheinlichkeit eines Sechsers im Lotto. Der Beschluß war ein bunter Flickenteppich, genäht von Richtern, denen nicht an “Wahrheit und Gerechtigkeit” (§ 38 DRiG) gelegen war, sondern die stolz darauf waren, was sie alles mit Wörtern und Sätzen begründen konnten.

http://blog.delegibus.com/2013/08/07/fall-mollath-regensburger-richter-im-geistigen-ausnahmezustand/

Dabei war dem Berichterstatter der Kammer auch noch die Puste ausgegangen, und in Notwehr gegen den zu erwartenden K.O.-Schlag der Verteidigung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung hatte man rasch entschieden, bevor der angekündigte erweiterte Schriftsatz eingetroffen war:

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2013 hat der Verteidiger des Untergebrachten angekündigt, den bisherigen Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf den Bericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags bis zum 29. Juli 2013 ergänzen zu wollen. Die Berichte des Untersuchungsausschusses sind seit Anfang Juli 2013 bekannt und bieten aus Sicht des Wiederaufnahmegerichts keine wesentlichen neuen Erkenntnisse im Hinblick auf das Wiederaufnahmeverfahren. Dem Untergebrachten bleibt es unbenommen, künftig weitere Wiederaufnahmeantrãge zu stellen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=112

Nicht einmal vor Unwahrheiten schreckten diese Richter zurück: der offizielle Bericht des Untersuchungsausschusses ist erst am 18.7.2013 veröffentlicht worden. Daß eine Kammer, deren Beschluß auf jeder Seite von dem Willen, eine Wiederaufnahme abzulehnen, Zeugnis ablegt, selbstverständlich in diesem Bericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erblickt – geschenkt. Daß sie aber der Verteidigung das Recht abschneidet, die aus Sicht der Verteidigung relevanten neuen Erkenntnisse vorzutragen, ist ein massiver Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip. Wie die Kammer länglichst demonstriert hat, unterliegt die Prüfung von Wiederaufnahmeanträgen nicht der Beschleunigung – lediglich die Prüfung einer Vollstreckungsunterbrechung muß in Anbetracht des Freiheitsgrundrechts zeitnah erfolgen. Und jetzt konnte, nach monatelangem Brüten der Kammer, nicht einmal mehr fünf Tage abgewartet werden?

Nein, denn man wollte sich das schöne „richtige“ Ergebnis nicht kaputtmachen lassen. Zu den neuen Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses wäre nämlich selbst der 7. Kammer unter dem Vorsitz von Frau Dr. Bettina Mielke nicht mehr viel eingefallen: daß der Vorsitzende Richter beim LG Nürnberg den neuen Lebensgefährten der Belastungszeugin vor der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath als alten Bekannten begrüßte, den er in den achtziger Jahren als Handballtrainer betreut hatte. Daß er vor den Schöffen geäußert hat, daß er froh sei, daß diese Bekanntschaft nicht öffentlich bekannt sei, weil er dann wegen Befangenheit abgelehnt werden würde. Daß er in einer Verhandlungspause den Forensiker Dr. Wörthmüller vor den Schöffen in ein Gespräch verwickelte, in dessen Verlauf dieser Experte seine unmaßgebliche Privatmeinung kundtat, Mollath sei irgendwie gaga, woraufhin Brixner replizierte, daß Mollath der Wahnsinn ja schon aus den Augen schaue. So eingenordet sollten die Schöffen das am Schluß der Hauptverhandlung referierte schwache Leipziger-Gutachten schlucken.

Das wäre eine unwiderstehliche Attacke auf die Maxime des LG Regensburg gewesen, die Rechtsbeugungen wahlweise als nicht vorhanden, entschuldbar oder bedeutungslos zu qualifizieren. Und das Landgericht wußte auch genau, daß es in dem angekündigten Schriftsatz um Indiztatsachen für den Rechtsbeugungsvorsatz gegangen wäre, eine isolierte Nachholung daher nicht in Betracht kam.

Dieses Dokument der Halsstarrigkeit war nach zwei Wochen im Orkus verschwunden, den der Rechtsstaat solchen Phänomenen bereitet (bzw. bereiten sollte). Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat sich zurecht nicht die Mühe gemacht, im einzelnen auf diese Begründungssimulationen einzugehen.

Er hat sich den schlichtesten Wiederaufnahmegrund, der in § 359 Nr.1 StPO bezeichnet ist, herausgesucht, nämlich den Gebrauch einer unechten Urkunde zuungunsten des Angeklagten. Dieser Gebrauch reicht bereits aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verwertung dieser Urkunde auf das Urteil Einfluß gehabt hat. (§ 370 Abs.1 StPO).

Nun war es seit Ende 2012 öffentlich bekannt, daß nicht die ersichtliche Attestausstellerin des Attestes vom 3.6.2002, die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Madeleine Reichel, sondern allenfalls ihr Sohn, der Weiterbildungsassistent Markus Reichel, das Attest ausgestellt hatte, was keinem der Verfahrensbeteiligten der Jahre 2003 bis 2006 bekannt gewesen war. Vor der Staatsanwaltschaft Regensburg hatte sich Markus Reichel zur Untersuchung der Belastungszeugin Petra Mollath und zur Attestausstellung bekannt, ohne dabei konkrete Erinnerungen an die Vorgänge aufzuweisen.  Daraufhin griff der Berichterstatter der 7. Kammer zur Lupe und erkannte ein verstecktes „i.V.“ , das durch Stempel und Namenszug verdeckt war. Aufgrund dieses Heureka-Erlebnisses sollte nun die unechte Urkunde zu einer echten umgemodelt werden.

Da wäre es natürlich gut, wenn auf dem Erstattest vom 14.8.2001 auch so ein „i.V.“ Vermerk gestanden hätte, um zu belegen, daß Markus Reichel, solange er ohne Kassenzulassung war, immer schon so gezeichnet hatte (eine absurde Argumentation, schließlich hatte er seine Mutter weder bei der Untersuchung noch bei der Attestausstellung vertreten: seine Mutter wußte hierüber schlicht nichts). Aber Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich kannte offensichtlich die Argumentationsnöte des Landgerichts Regensburg und zauberte unter Mithilfe von Chefredakteur Otto Lapp vom Nordbayerischen Kurier und der Ex-Frau von Gustl Mollath am 11.7.2013 das angebliche Original-Erstattest vom 14.8.2001 herbei:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Zuschrift-LG-Regensburg-2013-07-12.pdf#page=3

Die verzweifelte Hilfestellung des Generalstaatsanwalts Nerlich zugunsten der Regensburger Ablehnungskünstler nützte nichts.

Das Oberlandesgericht beschied kühl und knapp:

Bei dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest findet sich in der Kopfzeile die Angabe: „Dr. med. Madeleine Reichel“ mit Berufsangabe, Adresse, Telefon- und Faxnummer. Zudem ist unter der Unterschrift im gleichen Druckbild wie der obige Text der Name „Dr. med. Madeleine Reichel“ angegeben. Hierüber findet sich eine handschriftliche Unterschrift, über welche ein Praxisstempel mit ebenfalls lediglich dem Namen „Dr. med. Madeleine Reichel“ und Adresse nebst Telefonnummer angegeben wird. Die Unterschrift selbst ist relativ blass zu sehen, der Name Reichel aber deutlich erschließbar. Ein Vertretungszusatz „i.V.“  mag vom Unterzeichneten angebracht worden sein. Beim Vergleich mit der Unterschrift auf dem von der Staatsanwaltschaft am 11.7.2013 vorgelegten Attest vom 14.8.2001, auf dem dieser Zusatz erkennbar ist, erscheint es als höchstwahrscheinlich, dass auch auf dem Attest vom 3.6.2002 ein solcher Zusatz geschrieben wurde. Die übermäßige Vergrößerung lässt einen derartigen Zusatz durchaus erkennen. Auf dem Attest in Originalgröße ist er jedoch nicht nur für den Senat nicht erkennbar, sondern er war es für sämtliche Beteiligte im bisherigen Verfahren nicht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=5

Es ist erstaunlich, daß man schon froh ist, wenn den Sachverhaltsquetschen bayerischer Landgerichte und denjenigen der ihnen unzuständigerweise zuarbeitenden Generalstaatsanwälte von der unabhängigen Justiz entgegengetreten wird.

Was hat Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich eigentlich zu seiner Aktivität bewogen? Arbeitet er im Auftrag der Ministerin, deren heimlichen Willen er kennt oder auch nur zu kennen glaubt? Oder verfolgt er seine eigene Agenda, weil er diesen ministeriellen Auftrag zur Stellung einer Wiederaufnahmeantrags  von Anfang an bekämpft hat (und daher die Staatsanwaltschaft Regensburg dahingehend beeinflußte, den Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung aus den ursprünglichen Fassungen des Wiederaufnahmeantrags wieder herauszunehmen?).

Wir werden es nicht erfahren. Ich habe von Frau Merk noch nie so etwas wie ›Wahrheit‹ gehört. Sie ist Politikerin. Da darf man so etwas nicht erwarten,

Das Landgericht Regensburg hat jedenfalls erkannt, daß Gerhard Strates Antrag vom 14.7.2013 auf dienstliche Erklärung des Generalstaatsanwalts darüber, was ihn zu seiner Intervention  veranlaßt hat, welche Informationen die Belastungszeugin Petra M. zu dem Attest übermittelte und welche unzuständigen Kontakte seinerseits zuvor zur Regenburger Kammer bestanden, absolut gefährlich war, hätte er doch politische Einflußnahme auf ein Gericht belegen können (Generalstaatsanwälte sind faktisch politische Beamte, auch wenn sie das statusmäßig nicht mehr sind):

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-07-14.pdf

Diesem Antrag konnte das Landgericht Regensburg, dem ausschließlich an Abwehr gelegen war, natürlich nicht folgen:

Soweit mit Schreiben der Verteidigung vom 14. Juli 2013 beantragt wurde,  zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. eine dienstliche Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes einzuholen, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, der dem Wiederaufnahmeverfahren fremd ist. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Antragstellers, die notwendigen Wiederaufnahmegründe aufzuzeigen und die Beweismittel hierzu zu benennen, § 366 Abs. 1 StPO.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=112

Es ist klar ersichtlich, daß diese 7. Kammer des Landgerichts die Aufklärung so sehr scheute wie der Teufel das Weihwasser – und dann eben zu Formalismen Zuflucht nahm.

Zu dem Ergebnis der seitenlangen schwurbeligen Regensburger Prüfung, bei der Attestausstellung habe Markus Reichel seine Mutter in zulässiger Weise vertreten, merkt das OLG nur kurz an:

Bei derartigen sinnlichen und damit höchstpersönlichen Wahrnehmungen und deren Wiedergabe zu Beweiszwecken in einem Gerichtsverfahren aber ist eine Stellvertretung nicht möglich (so bereits RGSt 69, 117, 119). Der Natur der Sache nach können solche Wahrnehmungen nur von der Person wiedergegeben werden, die die Wahrnehmung getroffen hat. Vertretung würde hier bedeuten, dass die Handlungen einer anderen Person (dem Vertretenen) zugerechnet würden. Derartiges ist nur bei Willenserklärungen, nicht aber auch bei höchstpersönlichen Wahrnehmungen denkbar.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=7

Die hinreißende Nickeligkeit, zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes auf eine uralte Reichsgerichtsentscheidung – und nur auf die – zurückzugreifen, bereitet dem kundigen Leser besondere Freude. Nun noch die Subsumtion zu § 370 Abs.1 StPO [Hervorhebung von mir]:

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwertung des Attestes durch das Landgericht Nürnberg-Fürth Einfluss auf die Entscheidung hatte. Insbesondere zum Nachweis der vom Untergebrachten begangenen Straftaten standen im Wesentlichen seine Angaben denen seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber (sog. Aussage-Aussage-Konstellation). Das Landgericht stützte sich in seiner Argumentation zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Belastungszeugen auf das hier gegenständliche Attest und stellte Übereinstimmungen zu den Verletzungsfolgen fest. Dies war ausweislich der Urteilsgründe das entscheidende Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es ist nicht ausschließbar, dass das Ausgangsgericht – hätte es gewusst, dass der vorgebliche Aussteller des Attestes nicht der wahre Urheber der Urkunde war – auch die inhaltlichen Angaben näherer Überprüfung unterzogen und sich nicht mehr nur auf die nach der Ausnahmevorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesene Urkunde gestützt hätte. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ausgangsgericht erkannt hätte, dass der Unterzeichner seinem Namen einen Vertretungszusatz beigefügt hatte. Da – wie ausgeführt – eine Vertretung bei Wiedergabe von Wahrnehmungen nicht möglich ist, hätte das Gericht in diesem Falle aufzuklären gehabt, wer tatsächlich die beurkundeten Wahrnehmungen gemacht hat. Möglicherweise hätte sich das Landgericht somit nicht auf das verlesene Attest gestützt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=8

Im übrigen handelte das OLG Nürnberg prozeßökonomisch: da dieser von beiden Antragstellern vorgebrachte Wiederaufnahmegrund vorlag, kam es weder auf die weiteren Gründe noch auf die Frage der Befangenheit des von der Verteidigung abgelehnten Richters mehr an. Was der Senat allerdings von den Bemühungen der Vorderrichter hielt, läßt sich dem Beschluß durchaus entnehmen. Denn die Kammer hat für ihr gesamtes Verhalten vom OLG Nürnberg die Höchststrafe kassiert: sie wurde vom Fall gänzlich abgezogen, weil von ihr eine unvoreingenommene Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten war [Hervorhebungen von mir]:

Der Senat hat von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen Regelung in analoger Anwendung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Regensburg stattzufinden hat, weil angesichts der im angefochtenen Beschluss getroffenen Rechtsausführungen und insbesondere auch der zu weiteren Wiederaufnahmegründen getroffenen umfassenden Beweiswürdigungen zu besorgen ist, dass die bisher mit der Sache befassten Richter sich bereits festgelegt haben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=9

In verfassungswidriger Überschreitung ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz hatte die Regensburger Kammer sich überwiegend an Beweiswürdigungen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Personen, gewagt, die allein dem Wiederaufnahmegericht im Rahmen einer Hauptverhandlung zustehen. Eine faire Hauptverhandlung war also auch durch diese 7. Kammer nicht zu erwarten – um diese Kammer auszuschalten, nahm das OLG Nürnberg nun schon zum dritten Mal Rückgriff auf eine Analogiebildung: denn im Wiederaufnahmeaufrecht ist die Möglichkeit, die Hauptverhandlung einer anderen Kammer zuzuweisen, gar nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den früheren Entscheidungen, mit denen das OLG – das kann man jetzt mit Sicherheit sagen: auch aus seiner Sicht begründete – Beschwerden der Verteidigung als unzulässig abgelehnt hatte, ist der hier erfolgte Rückgriff auf entsprechende Befugnisse des Beschwerdegerichts bei Entscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens wohlbegründet. Was mich zu der Überzeugung bringt, daß der 1. Strafsenat die Beschwerden der Verteidigung nur deshalb abgelehnt hat, um sein schon vor längerer Zeit feststehendes Ergebnis, die Wiederaufnahme anzuordnen, beschleunigt ins Werk setzen zu können.

Für Gustl Mollath bedeutete diese Entscheidung: FREIHEIT. Und zudem die glückliche Fügung, daß nun die 6. Große Strafkammer des LG Regensburg für die Hauptverhandlung zuständig ist, eine Wirtschaftsstrafkammer, die sich gewiß besser als Parteipolitiker darauf versteht, einen Revisionssonderbericht einer Bank in seiner Zielrichtung, Begrenzung und in seinen subtilen Botschaften an den Adressatenkreis zu ›lesen‹.

Ganz überwiegend ist der Beschluß des OLG Nürnberg mit Erleichterung aufgenommen worden.

Aber auch solche Vorwürfe durfte man lesen, hier von Carin Pawlak am 16.8.2013, im Rahmen eines Verrisses der Beckmann-Talkshow vom 15.8.2013:

Ach so, eines noch: In Bayern ist Wahlkampf. Nicht, dass jetzt jemand auf die Idee käme, die Entlassung Mollaths und das geplante Wiederaufnahmeverfahren in seiner Sache habe irgendetwas mit dem Termin am 15. September zu tun.

http://www.focus.de/kultur/kino_tv/focus-fernsehclub/tv-kolumne-beckmann-fall-mollath-ein-weisses-hemd-fuer-den-helden_aid_1067432.html

Eine geradezu absurde Unterstellung. Denn die mediale Aufmerksamkeit, die der endlich freigelassene Gustl Mollath genießen, auch die Art und Weise, wie er sie nutzen würde, war ja absehbar.

Was er von der bayerischen Justizministerin Beate Merk halte, will Beckmann da wissen. Mollath bleibt ruhig, wählt aber deutliche Worte: „Ich sag‘ es, wie es ist, auch wenn das jetzt unverschämt klingt: Da ist Hopfen und Malz verloren.“ Die CSU-Politikerin war in dem Fall kritisiert worden, weil sie zu spät eingegriffen habe. Nach Mollaths Freilassung reklamierte Merk für sich, den „entscheidenden Schritt“ getan zu haben. Auch diese Wandlung kommentiert Mollath: „Die Statements, die sie vor einem Jahr über meine Person abgegeben hat und meinen Fall, sind über 180 Grad konträr zu dem, was sie heute zum Besten gibt.“

http://www.sueddeutsche.de/medien/gustl-mollath-bei-beckmann-mann-mit-mission-1.1746484

Nach alldem, was man über den Menschen Gustl Mollath zu wissen glaubt, ist es diese an Wahrheit orientierte Haltung, seine jeglicher anpasserischer Geschmeidigkeit entsagende Rigidität, die ihn auszeichnet und die ihn gezeichnet hat. Und da soll die Politik geglaubt haben, daß er aus besoffener Dankbarkeit den Durchblick verliert und die Ministerin mit Handkuß von ihrem Versagen seit Ende 2011 freispricht?

Daß Carin Pawlak mit Sicherheit weder den Beschluß des LG Regensburg noch den des OLG Nürnberg gelesen hat, kann der schnellfingrigen Zunft, die sich insbesondere im Wellness-Bereich „Kultur & Leben“ tummelt, blind unterstellt werden. Denn sonst wüßte sie, daß das OLG den Kraftakt geleistet hat, schnell und unbürokratisch und erstmals den Rechtsstaat wiederherzustellen, den es für Gustl Mollath seit dem Jahr 2003 – auf allen Ebenen – nicht gegeben hat.

Mit der Frau Pawlak will ich aber gnädig sein. Sie hat an der am 14.8.2013 erfolgten Freistellung („mit sofortiger Wirkung“) als stellvertretende Chefredakteurin des FOCUS genug zu knabbern.

http://kress.de/tagesdienst/detail/beitrag/122584-quoos-stellvertreterin-und-kultur-chefin-carin-pawlak-verlaesst-focus-mit-sofortiger-wirkung.html

Man hätte sich nur gewünscht, daß sie auch als Schreiberin mit sofortiger Wirkung freigestellt worden wäre. Denn persönlicher Frust ist ein schlechter Ratgeber.

Heinrich Wefing von der ZEIT, die sich seit Sabine Rückerts Artikel „Ein Kranker wird Held“ von Dezember 2012 falsch positioniert hatte, demonstriert seine juristische Unkenntnis und versteigt sich zu solchen Bemerkungen:

Ein Triumph aber, wie viele von denen behaupten, die voller Inbrunst für Mollath gekämpft haben, ist die Entscheidung nicht, schon gar kein Freispruch. Die Richter des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg haben kein Urteil über Mollaths Schuld oder Unschuld gesprochen, sie haben nichts zu seiner Gefährlichkeit und zu seiner geistigen Gesundheit gesagt. Sie haben lediglich einen juristischen Fehler im bisherigen Verfahren gefunden, den sie für so gravierend halten, dass der Prozess neu aufgerollt werden muss. Das kommt bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren extrem selten vor.

http://www.zeit.de/2013/33/gustl-mollath-entlassung-rechtsstaat

Daß das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006, das zumindest hat Sabine Rückert am 28.2.2013 nach Lektüre des Wiederaufnahmeantrags von Gerhard Strate vom 19.2.2013 festgestellt:

Vorausgesetzt, Strate hat die Akten vollständig und zutreffend ausgewertet – dann beschreibt sein 140-seitiger Schriftsatz eine Schande für die bayerische Justiz.

http://www.zeit.de/2013/10/Mollath-Prozess-Wiederaufnahme/seite-2

unter Mißachtung elementarster rechtsstaatlicher Bedingungen zustandegekommen war, berührt Heinrich Wefing nicht weiter. Muß es aber auch nicht, denn die Frage, ob ein materielles Fehlurteil vorliegt (wie hier klar ersichtlich ist), ist für die eigentliche Frage, ob ein Wiederaufnahmeverfahren angeordnet werden muß, rechtstechnisch vollkommen belanglos. Es müssen die Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vorliegen, sonst nichts. Ein Urteil über Schuld oder Unschuld bleibt der neuen Hauptverhandlung vorbehalten – aber wie die ausgeht, wenn wenigstens dieses Mal alles mit rechten Dingen zugeht, wissen erfahrene Strafrechtler schon jetzt.

Besonders lustig wird es, die journalistische Verwirrung zu betrachten, die die tollkühne Ermittlungshandlung des Generalstaatsanwalts Nerlich, die Einbringung des angeblichen Originalattests vom 14.8.2001 mit einem klar lesbaren „i.V.“-Vermerk, ausgelöst hat. Daß diese „Ermittlungshandlung“ Irrelevantes zutage gefördert hat, hatte bereits die wackere Staatsanwaltschaft Regensburg festgestellt. Denn dieses Attest hatte in dem Verfahren gegen Gustl Mollath keine Rolle gespielt.

Die Nürnberger Nachrichten, die Michael Kasperowitsch einige Zeit als anstoßenden Aufklärer in Sachen Mollath gewähren ließen, haben nämlich auch noch eine Ulrike Löw aufzubieten, die als Allzweckwaffe die örtliche Justiz, Rechtsanwaltschaft und Psychiatrie vor unbotmäßiger Kritik schützt und fürsorglich-einfühlsam wieder aufrichtet.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/fall-mollath-im-grenzgebiet-von-psychiatrie-und-recht-1.2580016

Entsprechend fiel ihr Bericht in der Printausgabe aus:

Nürnberger Nachrichten, 7.8.2013

Zwei Buchstaben kippen das Urteil

 „Unechtes Dokument“: Wie das OLG Nürnberg seine Entscheidung begründet

VON ULRIKE LÖW

NÜRNBERG — Es ist ein kleines Stück Papier, das den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter seinem Vorsitzenden Richter Bernhard Wankel dazu brachte, Gustl Mollath – zumindest vorläufig – freizu­lassen und die Entscheidung des Land­gerichts Regensburg aufzuheben: Die Richter stufen das ärztliche Attest, das belegen soll, dass Gustl Mollath seine Ehefrau Petra M. misshandelte, als unechte Urkunde ein.

Dass kein Missverständnis entsteht: Das Attest vom 3. Juni 2002, das Petra M., vormals Mollath, vorlegte, um ihre Verletzungen zu dokumentieren, gilt rechtlich als unecht – davon, dass sie getrickst haben könnte, ist in der Ent­scheidung keine Rede.

„Vorläufig“ ist gut… Und „unechte Urkunde“ ist etwas anderes als „verfälschte Urkunde“ –: soviel Jura muß sein. Aber weiter im Text:

  Der Haken an dem Dokument: Es ist unterschrieben von einem Arzt, der seine Mutter in deren Pra­xis offiziell vertrat. Er benutzte ihr Brief­papier und ihren Namens- und Praxis­stempel. Zwar unter­schrieb er mit seinem eigenen Namen, auch hat er den Inhalt des Attests bei der Staats­anwaltschaft bestä­tigt und in der Praxis existieren Unterlagen dazu. Er ist appro­biert, befand sich im fünften Jahr der Facharztausbildung und hat die Untersuchung persönlich durchgeführt.

Doch: Er hat aus Sicht der Richter seine Vertretungstätigkeit nicht aus­reichend verdeutlicht. Man müsse das Attest erst „übermäßig vergrößern“, so der Senat, um zu erkennen, dass sich neben der Unterschrift mit den Buchstaben „i.V.“ der nötige Vertre­tungshinweis findet. Eben dieser kleine Zusatz, war, so meint der Senat, für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren vor sieben Jah­ren kaum zu erkennen.

Es war also eine Petitesse, die die Wiederaufnahme herbeiführte, suggeriert dieser Artikel. Hätte der Arzt den Vertretungszusatz halt deutlicher schreiben sollen, dann wäre alles gut gewesen.

Halt. Stop. Ganz am Ende des Artikels findet sich noch was:

  Das Landgericht Regensburg bewer­tete besagtes Attest vom 3. Juni 2002 erst vor wenigen Wochen als echte Urkunde – und wies die Wiederauf­nahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auch deshalb zurück. Aus juristischer Sicht ist die Frage nicht einfach: Wird nun jede Bestellung, die ein Angestellter unter dem Namen seines Arbeitgebers auf­gibt, zur falschen Urkunde?

Auch darauf antwortete der Senat. Es sei „anders, wenn nicht geschäftli­che Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönli­che Wahrnehmung wiedergibt“. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier.

Was bleibt nach einem solchen Artikel beim Leser hängen? Da gab es irgendwas Formaljuristisches, aber schuldig ist der Freigelassene sowieso, denn er ist nur vorläufig auf freiem Fuß.

Besonders parteiisch agiert Rechtsanwalt Karsten Schieseck, den das BKH Bayreuth vor einiger Zeit zur Image-Schadensbegrenzung engagiert hat. Der bekundete am 9.8.2013 gegenüber dem PR-Agenten der Forensik und der Ex-Ehefrau, Chefreporter des Nordbayerischen Kuriers, Otto Lapp, unter der Überschrift „Immer Ärger mit Mollath“ Folgendes:

Allerdings ist nicht entschieden, dass er unschuldig ist. Auch das psychiatrische Gutachten haben die Nürnberger Richter nicht in Zweifel gezogen. Es geht auch nicht darum, dass das Attest des Arztes falsch war, das die Misshandlungen seiner Frau dokumentierte. […] Sondern nur, dass das Attest nicht auf einem formell korrekten Weg einbezogen wurde.

Droht ihm wieder eine Verurteilung?

Jetzt ist alles offen, vom Freispruch bis zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags.

Wow! Da hat einer Ahnung von Jura.

Vielleicht sollte er sich einmal von einem Strafrechtsprofessor, Henning Ernst Müller, belehren lassen:

Was wird genau verhandelt?

Es müssen vier Fragen beantwortet werden. Hat Herr Mollath seine Frau geschlagen und die Reifen von vermeintlichen Widersachern zerstochen? Wenn ja, litt er dabei unter dem Wahn, dass seine Frau und viele andere sich gegen ihn verschworen haben, um Schwarzgeldgeschäfte zu vertuschen? Wenn ja, war dieser Wahn ursächlich für die Taten? Wenn ja, besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit, falls Mollath in Freiheit bleibt.

Könnte es sein, dass Mollath am Ende erneut weggesperrt wird?

Ich glaube, er muss sich wenig Sorgen machen. Eine Gefängnisstrafe ist prinzipiell ausgeschlossen. Weil Herr Mollath im ersten Verfahren wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, darf er in der Wiederaufnahme nicht schlechter wegkommen.

Und eine erneute Unterbringung in der Psychiatrie ist nur möglich, wenn alle vier Fragen mit ja beantwortet werden. Das halte ich angesichts der dünnen Beweislage, der lange vergangenen Zeit und des derzeit sehr besonnenen Auftretens von Herrn Mollath für äußerst unwahrscheinlich – zumal es inzwischen auch unverhältnismäßig wäre.

http://www.taz.de/Strafrechtler-ueber-den-Fall-Mollath/!121574/

Kleiner Tip am Rande: wenn eine gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährdender Behandlung zum Strafrichter angeklagt wird, der in der Regel bei Nachweisbarkeit, Unvorbestraftheit und Krisensituation eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt, liegt diesem Vorgehen die Wertung zugrunde, daß von einem versuchten Tötungsdelikt freiwillig strafbefreiend zurückgetreten wurde, § 24 StGB. Was natürlich einem unkontrollierten Wahnsymptomatik-Geschehen widerspricht, das von Dr. Leipziger & Co, ja auch nur behauptet und nie begründet wurde. Aber da das fragliche unprofessionelle Reichel-Attest ohnehin kein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit belegt, ist der entsprechenden Bekundung der Belastungszeugin ohnehin nur der Rang einer interessegeleiteten Behauptung einzuräumen. Hier die Ausführungen zur inhaltlichen Bedeutungslosigkeit des Attestes:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf

Aber das BKH hat ja keinen Rechtsvertreter, sondern einen Lautsprecher beauftragt, seine Interessen zu vertreten. Und dieser Lautsprecher  bekundet in demselben Interview zur Entlassungssituation am 6.8.2013:

Sein Anwalt signalisierte mir, er werde wohl bis 15 Uhr gepackt haben. Die Klinik hat ihre Hilfe dabei angeboten. Das hat er abgelehnt. Erst später haben Mitarbeiter der Klinik die Kisten aus dem Keller tragen dürfen. Es gab keinen Druck und keinen Limit bis 15 Uhr gegeben.

Ja, sorry, so grammatikalisch falsch steht es nun mal in der Printausgabe des NK vom 9.8.2013, S. 4.

Und inhaltlich falsch ist es ohnehin, denn Dr. Leipziger  hatte dieses von ihm selbst gesetzte Limit zwei Tage zuvor bereits zugegeben:

Nürnberger Nachrichten,  7.8.2013

„Vielleicht sollte ich nach einer Unterkunft fragen“

Gespräch mit Gustl Mollath kurz nach seiner Freilassung — Unterstützerkreis bietet ihm Bleibe und Arbeit — Klinik: Hilfe angeboten

VON MICHAEL KASPEROWITSCH

[…]

Man habe, so Leipziger, erst nach der Echtheitsprüfung des Bescheids dem Patienten eröffnet, dass er die forensische Abteilung der Bayreuther Klinik verlassen müsse, und zwar bis 15 Uhr. „Herr Mollath hat dann um etwas mehr Zeit gebeten“, fährt der Klinikchef fort, „die hat er auch bekommen.“ Der Nürnberger hat in seinem Zimmer umfangreiche Akten untergebracht. Die mussten erst zusammengepackt werden. Gegen 17.30 Uhr war es dann so weit.

Autoritäre Willkür-Vorschriften und Druck bis zuletzt. Und Null Entlassungsvorbereitungen, obwohl auch dem BKH klar gewesen sein mußte, daß sein gewaltunterworfener „Patient“ sich zurecht in der „Endphase“ seiner Unterbringung wähnte, was das BKH in seiner narzißtischen Kränkung aber lediglich als „narzißtische Aufwertung“ des Untergebrachten durch öffentlichen Zuspruch wertete. Ein Fall von Realitätsverlust der Klinikleitung. Denn die einzig realistische Frage war nur die, wer Herrn Mollath zuerst befreien würde: das BVerfG oder die bayerische Justiz.  Immerhin hat sich Dr. Leipziger wegen dieses unprofessionellen sozial unbegleiteten „Rauswurfs“ die öffentliche Kritik eines Fachkollegen eingehandelt – ein Vorgang mit Seltensheitswert:

Chefarzt kritisiert Bayreuther Mediziner

Nun regt sich auch Kritik an den behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Bayreuth. Dort hätten die Verantwortlichen besser auf eine rasche Entlassung vorbereitet sein müssen, kritisierte der Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Nürnberg-Nord, Dr. Dr. Günter Niklewski. Es hätte ein Nachsorgeangebot für Gustl Mollath geben müssen, unabhängig davon, ob er es annimmt oder nicht.

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-entlassung-reaktionen-100.html

Die gestandene Politikerin Beate Merk ließ es sich nicht nehmen, den Beschluß des OLG Nürnberg vom 6.8.2013 zu begrüßen und sich quasi an die Spitze einer ›Free Mollath‹-Bewegung zu stellen. So heißt es in ihrer Pressemitteilung:

Zu der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Sachen Gustl Mollath erklärt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: „Ich bin sehr zufrieden: Mein Ziel, das ich mit dem Wiederaufnahmeantrag und der sofortigen Beschwerde verfolgt habe, den Fall neu aufzurollen, ist erreicht. Die Justiz hat nun Gelegenheit, in einem weiteren öffentlichen Verfahren zu klären, ob Herr Mollath zu recht untergebracht ist oder nicht – und damit auch die Zweifel, die viele Menschen an dieser Entscheidung haben.“

Merk hatte mit ihrer Weisung an den Generalstaatsanwalt vom 30. November 2012, einen Wiederaufnahmeantrag in Sachen des Herrn Mollath zu stellen, den entscheidenden Schritt getan, der zu der heutigen Entscheidung geführt hat.

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/214.php

Da war ihr in der Hektik wohl entgangen, daß die sofortige Freilassung angeordnet worden war und daher zukünftig geklärt wird, ob die vergangene Unterbringung gerechtfertigt war oder nicht. Daß sie selbst keinerlei Zweifel an dem Urteil vom 8.8.2006 hat, gibt sie zwischen den Zeilen zu verstehen: ihr geht es lediglich um die Zweifel, die „viele Menschen“ haben. Sie selbst steht treu und fest sogar noch zu aufgehobenen Unrechts-Urteilen ihrer Justiz.

Diese gespaltene Haltung trug ihr freilich nur Hohn und Spott ein:

„Erst legt sie die Hände in den Schoß, ist 20 Monate untätig – und will nun den Anschein erwecken, sie sei die Retterin von Herrn Mollath. Das ist billige Polemik und ein Beweis für die Charakterlosigkeit dieser Frau.“ Grünen-Fraktionschef Martin Runge kritisiert, Merk habe Mollath im Landtag und in der Öffentlichkeit immer wieder als „wahnkranken und gemeingefährlichen Gewalttäter dargestellt“.

„Dass der Ruf der bayerischen Justiz massiv Schaden genommen hat, das ist auch dem unsäglichen Verhalten der Justizministerin zuzuschreiben.“ Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) müsse sie unverzüglich entlassen.

Brisanz des Falls zu spät erkannt

Merk verteidigt dagegen ihr spätes Handeln erneut. Sie habe erst aktiv werden und ein neues Verfahren fordern können, als es einen tatsächlichen Wiederaufnahmegrund gegeben habe, sagt sie im ZDF-„Morgenmagazin“. Das sei erst im November 2012 der Fall gewesen – bis dahin habe sie das rechtskräftige Urteil akzeptieren müssen. „Ich habe die Möglichkeiten genutzt, die ich hatte.“

Auch Koalitionspolitiker werfen der Justizministerin vor, die Brisanz des Falls zu spät erkannt zu haben.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article118795793/Bayerns-Justiz-befuerchtet-Talkshow-Tour-Mollaths.html

Wie sie noch im Juli 2013 gegen Gustl Mollath gearbeitet hat, läßt sich jedenfalls belegen – die persönliche Intervention ihres Nürnberger Generalstaatsanwalts bei der Regensburger Kammer, die das Ziel hatte, das Wiederaufnahmeverfahren zu Fall zu bringen, dürfte jedenfalls kaum hinter ihrem Rücken geschehen sein. Falls doch, wäre es ein weiteres Anzeichen dafür, daß sie ihren Laden nicht im Griff oder falsche Personalentscheidungen getroffen hat.

Am 9.7.2013 war es die Generalstaatsanwaltschaft in München, die eine verhängnisvolle Entscheidung traf, über die die Ministerin wegen der Brisanz der Angelegenheit vorab unterrichtet gewesen sein muß, ohne Bedenken gegen die Sachbehandlung zu erheben. Es ging um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.2013, die Aufnahme von Ermittlungen gegen Richter am Amtsgericht Eberl und den Forensikleiter Dr. Leipziger wegen Freiheitsberaubung in einem besonders schweren Fall mangels Anfangsverdacht abzulehnen.

In diesen Blogbeiträgen habe ich mich mit der Entscheidung der von Ministerin Merk handverlesenen Staatsanwaltschaft Augsburg und mit der Beschwerde von Rechtsanwalt Gerhard Strate befaßt:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/07/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia-ii/

Am 9.7.2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft München die Beschwerde abgewiesen und den Bescheid der Unterbehörde gehalten:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf

Wortreicher als die Unterbehörde, aber mit denselben Stilmitteln arbeitend – Uminterpretationen des völlig eindeutigen Sachverhalts ständiger ausdrücklicher Weigerungen des seinerzeitigen Angeklagten, sich explorieren zu lassen; Negieren des Sachverhalts, der dieser Uminterpretation im Wege steht –: so wird eine faktische Entscheidungsgrundlage gezimmert, die aus Sicht des RiAG Eberl den Gedanken an eine Verfassungswidrigkeit seines Unterbringungsbeschlusses nicht aufkommen ließ. Insoweit agiert die Generalstaatsanwaltschaft etwas vorsichtiger als die Staatsanwaltschaft: sie wertet stets aus dem Blickwinkel des Kollegen Amtsrichters, in den sie sich empathisch hineinversetzt und verkneift sich Reinwaschungen seiner Beschlüsse, wie es noch die Staatsanwaltschaft tat:

Vielmehr ergibt sich aus den gesichteten Unterlagen, dass der Angezeigte sich auf die Ausführungen des aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Gutachters bezog und seine Anordnung, allenfalls formell nicht ganz vollständig aber dennoch auch in diesem Punkt nicht gesetzwidrig verfasste (zur rechtlich hier nicht relevanten Frage, ob er bei gebotener und zumutbarer Sorgfalt ein genaueres Konzept hätte erfragen und dieses in die Begründung hätte aufnehmen müssen, siehe oben).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=11

Kommen einem diese Töne nicht bekannt vor? Hat sich nicht auch die 7. Kammer des LG Regensburg in derselben Weise verrenkt, um Rechtsbeugungen zu Fahrlässigkeiten und Sorgfaltspflichtverletzungen herunterzuzonen? Und Arm in Arm mit der Psychiatrie zeigt die Justiz mit dem Finger auf die Psychiater, die wiederum mit dem Finger auf die Justiz als die Verantwortliche zeigt. Wir haben es also mit Komplizen der Verantwortungslosigkeit zu tun.

Das Zusammenwirken Eberls mit der Polizei, um dem Gutachter Dr. Leipziger dringend benötigtes aktuelles Material liefern zu können,  ohne das er zu seinem haltlosen Verdikt nicht gekommen wäre, ist selbstverständlich unverdächtig.

Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen und ein Ergreifungsversuch im Folge-Verfahren (um dessen Weiterleitung es hier geht) auch im Zusammenhang mit dem Vollzug des Beschluss des Angezeigten nach § 81 StPO im Hauptverfahren erfolgte. Hierüber musste der Angezeigte logischerweise daher informiert werden, so dass schon daher eine frühzeitige Einbeziehung des Angezeigten (und des Sachverständigen) erklärlich und in keiner Weise zu beanstanden war.

Ob die Staatsanwaltschaft hierbei in ihrer eigentlichen funktionalen Zuständigkeit kurzzeitig übergangen worden sein könnte, mag dahinstehen, da sich hieraus weder gesondertes strafbares Verhalten noch Hinweise auf vorsätzliche Manipulation der Gutachtensergebnisse ergeben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=13

So funktioniert Sachverhaltsquetsche: der Vollzug richterlicher Beschlüsse ist Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei, wobei das Gericht über den Vollzug unterrichtet wird. Daß ein Ergreifungsversuch der Polizei zur Vollstreckung des Unterbringungsbeschlusses im Rahmen des Sachbeschädigungsverfahrens erfolgte, ist dagegen mangels Sachzusammenhangs auszuschließen, ebenso eine Kenntnis der Staatsanwaltschaft, daß bei der Polizei ein Sachbeschädigungsverfahren gegen Gustl Mollath überhaupt anhängig war. Das wußte exclusiv vorab nur der RiAG Eberl.

Die Manipulation der Zuständigkeit des VRiLG Otto Brixner durch zögerliche Bearbeitung im Jahr 2005 und mittels des Verschwinden der Akte aus dem Geschäftsgang zwischen dem 3.1.2006 und dem 20.1.2006?

Iwo, da gab es nur ein paar „Leerlaufzeiten“, und der punktgenaue Eingang der Akte beim Landgericht zur Zuständigkeitsbegründung der Brixner-Kammer lag außerhalb des „Verantwortungsbereichs“ des Angezeigten (S. 14).

Wie der Amtsrichter sich auf den kompetenten Sachverständigen Lippert verlassen durfte, so durfte sich Dr. Leipziger wiederum auf den richterlichen Beschluß Eberls verlassen (S. 15) – ja, das Spiel kennen wir schon. Und, hatte der Richter ihm etwa vorgegeben, bei Verweigerung des Probanden irgendetwas zu unternehmen? So durfte Dr. Leipziger also Jan und Mann den Probanden Mollath beobachten und bewerten lassen, und wie sinnvoll dieses Hearsay-Fakten waren, ergibt sich schließlich aus seinem Gutachten. Dann wird auf eine absolute Kommentar-Mindermeinung verwiesen und behauptet:

Unabhängig davon, ob man sich dieser (von anderen kritisierten) Ansicht anschließt (bzw. Sie [sic!] zumindest für vertretbar erachtet), zeigt diese Argumentation jedenfalls, dass der Begriff der „Totalbeobachtung“ und der Bereich zulässiger Verhaltensbeobachtung unscharf und daher einer gewissen Auslegung unterworfen ist. Unter Berücksichtigung dieser Überlegung erfassen die vom angezeigten Gutachter zitierten Beobachtungen keinen solch klaren, höchstpersönlichen Bereich, der_den unzweideutigen Schluss auf vorsätzliche Verletzung des innersten Schutzbereichs begründen würde.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=13

Ach was. Das BVerfG läßt keinen Spielraum für derartige Kommentar-Interpretationen, die Dr. Leipziger zudem gewiß nicht gekannt hat. Wenn ein Mensch in allen seinen Äußerungen und Verhaltensweisen zum bloßen Untersuchungsobjekt gegen sein Recht, zu strafrechtlichen Vorwürfen zu schweigen, herabgewürdigt wird, sind Grundrechte tangiert. Aber es wird noch toller:

Hinzu kommt, dass bei Freiwilligkeit oder bei entsprechender Belehrung über die Verwendung eine weiterreichende Verwertbarkeit auch von der Rechtsprechung anerkannt wird. Nicht widerlegbar hat der Sachverständige den Beschwerdeführer nicht nur zu Beginn der Unterbringung über sein Recht der Aussagefreiheit belehrt (S. 21 des Gutachtens), sondern auch später darauf hingewiesen, dass weitere Untersuchungen und Gespräche nötig wären. Aus Sicht des Angezeigten ist daher nicht zu widerlegen, dass dieser davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei dadurch hinreichend belehrt und er könne die Erkenntnisse dokumentieren und verwenden.

(wie vor)

Nicht einmal aus Sicht von Dr. Leipziger liegt hierin eine Belehrung dahingehend, daß alles, was der Proband gegenüber jedermann sagt oder unter Beobachtung von jedermann (wozu sogar Mitpatienten gehören) tut, dokumentiert und gegen ihn verwendet werden wird. Aus Sicht des Empfängerhorizontes schon einmal gar nicht. Ob die Generalstaatsanwaltschaft bei Dr. Leipziger angefragt hat, welche „unwiderlegbare“ Sicht der Dinge er habe? Obwohl für die Generalstaatsanwaltschaft  angeblich kein Anfangsverdacht besteht und ein Herantreten an den bloß „Angezeigten“ daher ausscheidet? Die entsprechende Äußerung von Dr. Leipziger, der seit Monaten an seiner öffentlichen Verteidigung arbeitet, fiel jedenfalls erst in einem Interview mit Otto Lapp vom 19.7.2013, zehn Tage nach der Entschließung der Generalstaatsanwalt [Hervorhebung von mir]:

Wie soll ich jemanden begutachten, der nicht mitmacht?

Leipziger: Begutachtungen sind gesetzlich möglich gemacht, auch für Personen, die es nicht wollen, d.h., Patienten werden nach Paragraf 81 der Strafprozessordnung durch das Gericht zugewiesen. Sie werden darüber aufgeklärt, dass die Unterbringung zur Begutachtung dienen soll und wie sie vor sich gehen soll. Dann sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Unterbringung Untersuchung und Gespräche stattfinden und Wahrnehmungen über Stimmungen, Affekte, Impulsivität, aber auch sozial (in)adäquates Verhalten gemacht werden können. Wie wir es bei jeder psychiatrischen Diagnostik bei allen Patienten tun, die uns zur Behandlung oder Diagnostik auch in der Allgemeinpsychiatrie zugewiesen werden. Auch die Patienten, die in Gesprächen nicht erreicht werden können, können in ihrem Alltagsverhalten und unter Wahrung der Intimsphäre, aber nicht rund um die Uhr, beobachtet werden. Es finden so beispielsweise auch bei Gesprächen über alltägliche Abläufe oder bei Visiten Kontakte mit dem Patienten statt, die Aufschluss über den Gesundheitszustand der Patienten geben können.

Auch Herr Mollath wusste, dass und wie er beobachtet wird?
Leipziger: Ja.
Er wusste auch, dass er lange Strecken des Tages hat, in denen er für sich sein konnte.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_jetzt_spricht_sein_gutacher_170680#comment-10372

Die Verzweiflung muß groß sein, wenn zu solchen Mitteln gegriffen wird.

Am 15.8.2013 hat Rechtsanwalt Strate den Antrag beim OLG München eingebracht, anzuordnen, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehme:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-08-15.pdf

Keine Frage, wer hier die besseren Argumente hat.

Mit dem systemstabilisierenden Wirken ihres Generalstaatsanwalts in München ist Frau Merk sicherlich zufrieden, und die Tätigkeit unabhängiger Gerichte darf sie zwar nicht kommentieren, sich deren Ergebnisse, soweit sie ihr zusagen, aber vehement zu eigen machen. Dann schau’n wir mal, wie es dieses Mal ausgeht. Vor den Oberlandesgerichten Bamberg und Nürnberg hat die Verteidigung jedenfalls Erfolge erzielt. So abhängig von der Politik wie Staatsanwaltschaften sind Gerichte nun einmal nicht, wenn auch oftmals durch ministerielle Beförderungen auf der richtigen Spur.

Noch immer hält die Ministerin jedenfalls an ihren Crème de la Crème-Gutachtern im Fall Mollath wie dem Prof. Dr. Pfäfflin fest, wie es sich ihrer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 5.7.2013 entnehmen läßt:

Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Päfflin vom 12. Februar 2011 erfüllt dabei die Anforderungen, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung an ein Gutachten im Rahmen der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug stellt. Das Gutachten von Prof. Dr. Pläfflin ist hinreichend substantiiert. Der Sachverständige setzt sich ausführlich mit der Person des Beschwerdeführers auseinander. Dabei geht er auch darauf ein, ob sich an der Diagnose etwas ändern würde, wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragenen grenzüberschreitenden illegalen Finanztransaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Er hielt es sogar für nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Wissen über illegale Praktiken erworben habe.

Die Fachgerichte sind bei ihren Entscheidungen auch ihrer richterlichen Kontrollpflicht hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Pfäfflin nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass der Strafvollstreckungsrichter, wenn er die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen in Anspruch genommen hat, sich bewusst sein muss, dass er die Aussagen des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat. Der Richter hat die Prognoseentscheidung selbst zu treffen; er darf sie nicht dem Sachverständigen überlassen (BVerfG 58, 208, 223).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen gerecht. Die Gerichte haben die maßgeblichen Aussagen aus dem externen Sachverständigengutachten nicht ungeprüft übernommen, sondern diese aufgrund eigener Wertungen hinterfragt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=17

Das war Gegenstand der Gehörsrüge von Gustl Mollath: daß die Gerichte die Widersprüchlichkeit des Pfäfflin-Gutachtens in Diagnose und Prognose nicht gewürdigt hätten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 24.7.2013 die Gehörsrüge dahingestellt sein lassen, weil das Oberlandesgericht jedenfalls das Verhältnismäßigkeitsprinzip mißachtet habe und die Verfassungsbeschwerde daher aussichtsreich sei; zur gutachterlichen Prognose, zu der sich Frau Merk vorsichtshalber erst gar nicht geäußert hat, fand er im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings deutliche Worte, die sich auf die unbegründete, lediglich den Kollegen Dr. Leipziger stützende, Diagnose ebenso erstrecken lassen:

b) Entsprechendes gilt für das vom Oberlandesgericht Bamberg pauschal in Bezug genommene schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin. Darin äußert der Sachverständige zur Beschreibung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer „womöglich“ wieder den im Einweisungsurteil vergleichbare Taten begehen werde. Später heißt es, zunächst dränge sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Taten begehen „könnte“. Beide Formulierungen sind bereits weder für sich noch in der Gesamtschau geeignet, die Gefahr neuer erheblicher Straftaten zu qualifizieren und zu quantifizieren.

c) Angesichts des Inhalts des schriftlichen Gutachtens konnte sich das Oberlandesgericht Bamberg zudem nicht auf den weiterführenden Hinweis beschränken, der Sachverständige habe in der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gesprochen. Es erschließt sich nicht und wäre daher begründungs- und erläuterungsbedürftig gewesen, wie der Sachverständige zu dieser Bewertung gelangt, nachdem seinem schriftlichen Gutachten allenfalls die – zudem nicht quantifizierte – Möglichkeit neuer Straftaten zu entnehmen war.

d) Darüber hinaus setzt sich das Oberlandesgericht nicht mit den von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgezeigten zahlreichen Gesichtspunkten auseinander, die gegen eine aktuelle erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr für eine zwischenzeitliche Verminderung des von ihm ausgehenden Risikos sprechen […]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-GBA-2013-07-24.pdf#page=21

Das Gutachten war mithin in seiner unbasierten Beliebigkeit wissenschaftlich unbrauchbar. Entsprechend geht der Generalbundesanwalt mit den unwissenschaftlichen Stellungnahmen von Dr. Leipziger ins Gericht:

Aus der in der Beschlussbegründung wiedergegebenen Äußerung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth ist indes lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich uneinsichtig zeige und jede Art von Behandlung und Therapie ablehne. Darüber hinaus wird nur deutlich, dass er im Maßregelvollzug insbesondere gegenüber Mitpatienten kaum kompromissfähig, provozierend und dominant auftrete. Dass zur Vermeidung weiterer Eskalationen wiederholt der Fernsehraum habe geschlossen werden müssen und es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen komme, die über das Verbale hinausgingen, belegt ebenso wenig eine gesteigerte Gefahr neuer erheblicher Straftaten wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem Ausgang die Atemalkoholkontrolle verweigert habe.

Auch sind der wiedergegebenen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses keine Tatsachen zu entnehmen, die eine aus der angenommenen Erweiterung der Wahnvorstellung des Beschwerdeführers möglicherweise folgende erhöhte Gefährlichkeit nahe legen. Die im Beschluss angeführten Umstände vermögen die angenommene sehr hohe Gefahr erheblicher Straftaten weder isoliert betrachtet noch in der Zusammenschau zu tragen.

(wie vor)

Jahrelang ist die Wegsperrung Gustl Mollaths mit derartigen inhaltlosen Verlaufsbeschreibungen begründet worden, deren subjektive Bewertungen hinsichtlich der Ursache von Konflikten zwischen dem lästigen Nicht-Patienten Mollath und anderen Patienten und dem Personal nicht einmal überprüfbar sind. Sollte Frau Merk nicht spätestens nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme des Generalbundesanwalts auch selber Zweifel haben, ob Gustl Mollath zurecht oder zu Unrecht jahrelang in der Psychiatrie einsaß?

Wie verfassungswidrig sie selbst über die Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung denkt, zeigt sie im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber dem BVerfG hier:

Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keiner durch Gesetz vorgegebenen zeitlichen Begrenzung unterliegt, wird der geltenden Höchststrafe von 10 Jahren für die gefährliche Körperverletzung die aktuelle Dauer des Maßregelvollzugs gegenüber zu  stellen sein. Bei einer bereits vorliegenden Unterbringungsdauer von nunmehr 7 Jahren nähert man sich dieser Grenze und damit Schritt für Schritt einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung an.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=25

Erneut: gegen Gustl Mollath war eine Anklage zum Strafrichter erhoben worden, die mit einer Bewährungsstrafe von maximal einem Jahr geendet hätte. Wie kann man sich da an Höchststrafen orientieren? Was für ein Rechtsverständnis offenbart sich hier?

Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht am 24.7.2013 zwei unfaßbar unverhältnismäßige Fortdauerbeschlüsse des Landgerichts Deggendorf und des OLG München für verfassungswidrig erklärt (zu dieser Verfassungsbeschwerde des Untergebrachten hatte das Justizministerium wohlweislich keine Stellung genommen):

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130724_2bvr029812.html

Die nächste einschlägige Aufhebung bayerischer Entscheidungen kommt bestimmt. Für das LG Bayreuth und das OLG Bamberg wäre das zwar nichts Neues. Dieses Ungemach ist ihnen schon im Oktober 2012 widerfahren:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

Der langjährige Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer Bayreuth, VRiLG Kahler, sollte sich aber fragen, ob es seiner Unabhängigkeit guttut, auf den von Dr. Leipziger organisierten Forensiktagungen in Bayreuth als Vortragender aufzutreten:

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2012/Flyer_Forensiktagung_2012.pdf

Und dann noch mit einem Thema, von dem er augenscheinlich nicht viel versteht.

Zur Fortsetzung geht es hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/06/der-fall-mollath-das-bundesverfassungsgericht-hat-gesprochen/

 

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1.993 Gedanken zu „Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

  1. Einen wunderbaren guten Tag zusammen,

    als monatelange, eifrige Mitleserin möchte ich herzlichsten Dank und großes Lob aussprechen – für die Leitung/Inhalte und Beteiligungen hier im Blog.

    Ich schätze die sachbezogene Thematik HIER im Blog, und spreche mich auch für die Aufrechterhaltung selbiger aus.

    Frage @G.W.: „Muschelschloss sagte am 19. August 2013 um 00:11 :
    Ein Artikel aus 2008“ …. – wäre es denkbar eine „Unterkategorie“ für Infos (dieser u. ähnlicher Art) einzurichten?
    Zusätzliche Infos oder Verweise auf Themen, die zum hiesigen passen, können sehr nützlich sein (z.B. Pat.-Verfüg.), sollten aber @Muschelschloss nicht als „News“ aus 2008 deklariert werden 😉

    Auch in Hinsicht auf den User martindeeg mit jetzt eigenem Blog (Glückwunsch!) wäre eine „Unterkategorie“ vorteilhaft, denn sein persönliches Anliegen sollte trotz Beteiligung in diesem Blog keinesfalls untergehen. Nur kann er nicht regelmäßig in hiesigen Kommentaren darauf hinweisen…

    Generell möchte ich auch sehr dafür danken, dass ich durch diese für mich sehr neue Form einer öffentlichen Aufarbeitung und Transparenz in der Causa Mollath und allem, was sich dahinter verbirgt und allem was sich auf (vermeintlichen) Nebenschauplätzen abspielt und allem was zutage gefördert wurde/weiterhin wird und zusätzliche wichtige Diskussionen und Erkundungen/Aufdeckungen nach sich ziehen wird…… mich wirklich bereichert und ich mich aufgerufen fühle, noch mehr Umsicht, Aufmerksamkeit und politisches Interesse zu entwickeln! (Meine persönlichen (bisherigen) Konsequenzen waren seinerzeit die Petition mitzuzeichnen, das Thema innerhalb meines Umfeldes weiterhin bekannt zu machen, eine Patienten Verfügung abzuschließen und zu hinterlegen, nun auch Petitionen von Nina Hagen zu unterstützen).

    Dass sich Herr Mollath endlich! wieder in Freiheit befindet ist großartig! Alles Gute wünsche ich an dieser Stelle!

    Dieser Erfolg ist der Zusammenarbeit einer ganz bestimmten Öffentlichkeit, bestehend aus diversen verschiedenen Personen unterschiedlichster Berufssparten, sowie den normalen Bürgern/Menschen die sich engagierten, zuzuschreiben!
    Allen ist eines gemein: Rechtsbewusstsein!
    Aufrichtigkeit, Zivilcourage und die Bereitschaft Unermüdlichkeit aufzubringen hat gezeigt, dass skandalöses Unrecht als solches an die Öffentlichkeit gebracht wurde, ein Mensch wieder frei ist.

    Mieseste Machenschaften werden hoffentlich entsprechend „honoriert“.

    Ich hoffe sehr, dass sich diese Qualität, des „Aufstands der Aufrechten“ weiterentwickelt und noch mehr BürgerInnen im Land erreicht.
    Und: mögen weitere Juristen Pro-bono-Mandate übernehmen, um weiteren Menschen helfen!!

    Kleiner Korrekturhinweis an G.W.: unterhalb des heutigen Artikels steht verschlagwortet Bundesverfassungsbericht *hihi*, gemeint ist sicher Bundesverfassungsgericht.

    Beste Grüße
    SuStu

      • Unterhalb des Kommentarfensters können 2 Möglichkeiten markiert werden :

        – Benachrichtigung bei weiteren Kommentaren per E-Mail senden.
        – Informiere mich über neue Beiträge per E-Mail.

    • @Sascha Pommrenke: ich meine, ganz unten rechts steht ein kleines schwarzes Kästchen mit + Follow. Beim Anklicken dieses öffnet es sich. E-Mail-Adresse angeben und dann werden Sie Kommentare „satt“ erhalten können. Allerdings macht es nicht @gabrielewollf, sondern wordpress automatisch. Viel Spaß!

      • @Fotobiene am 19.August2013 um 14:59 : Habe bislang leider noch nicht ausprobiert, wie es funktioniert mit + Follow und auch noch keine Ahnungen davon. Aber zur Not hätte ich noch einen Reserve-PC. Auf jeden Fall „spüre“ ich, dass sich immer mehr zunächst „scheue“ Nutzer sich nun endlich mal melden. Weiterhin Mut und Zuversicht!

    • Lege ein Konto bei wordpress.com an.
      Oben, im Menü, wähle „Reader“ aus.
      Rechts erscheint im Unter-Menü wiederum „Reader “ mit
      dem Menüeintrag: „Blogs|Follow EDIT.
      Diesen anklicken. Hier kannst du die URL der Blogs angeben, denen du folgen möchtest. Wenn du z.B. „https://gabrielewolff.wordpress.com“
      ausgewählt hast, dann erscheint ein neuer Eintrag. Unterhalb dieses Eintrags steht „EDIT“. Anklicken. Dann erscheint: „Send new comments by email:“
      Hier auf ON klicken.
      Fertig.

    • @ Euler Hartlieb

      Ich weiß auch nicht, für was ich mich entscheiden soll. Es ist aber weder bekannt, dass alle Urteile des Herrn Brixner einer Innenrevision unterzogen wurden, noch gab es Kritik an weiteren Fällen. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich beim Mollath-Urteil um den Supergau handelte. Man muss sich deshalb um Strafjustiz an sich keine Sorgen machen. Ob es im konkreten Einzelfall zu Sanktionen innerhalb der Justiz kommt, ist vordringlich Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft. Diese hat zu entscheiden, ob sich die Beteiligten soweit vom Recht entfernt haben, dass es strafbar ist.

      • Nach kurzem Überfliegen des Beitrags: Auf jeden Fall lesenswert! Besonders die Insider-Erkenntnisse zur bayerischen Justiz.
        Kleine Ungenauigkeiten sind verschmerzbar.

        • Vor allem der letzte Abschnitt (aber auch zwischendurch) ist m.E. hochproblematisch. Mit dieser das „System ist Schuld“-, niemand-kann-etwas-dafür-, man-hat-ja-auch-von-nichts-gewußt-Einstellung läßt sich letztlich jegliches Unrecht zerreden. Selbstverständlich ist es wichtig strukturelle Probleme zu benennen, um diese zu Verändern. Das darf aber nicht dazu führen, Individuen die Verantwortung und die Handlungsspielräume abzusprechen.
          Das, was immer System genannt wird, ist letztlich nichts anderes als die institutionalisierten (und damit zur Insttution gewordenen) Handlungen von Individuen. Insofern verschieben Individuen die Rahmenbedingungen, Regeln, Normen, Werte bis sie Gesetz werden. Auch und gerade deshalb müssen Individuen zur Rechenschaft gezogen werden können. Damit vernachlässigt man ja nicht automatisch Reformbestrebungen für das „System“.

      • Dass das System Schwächen hat, ist bekannt.
        Gewiss auch Frau M., die sagte: “und ich weiß auch schon wie.“ Damit wären
        wir wieder bei der individuellen Verantwortung in einem sehr konkreten Sinn.

    • Kommentar zum Artikel von Dr. Rudolph
      (von einem Nicht-Juristen)

      Eine 15-Minuten-Lektüre, die es in sich hat. Und: lohnt.

      Der Artikel ist verständlich geschrieben, enthält fundierte Kritik (des Insiders) und überzeugende Vorschläge zur Reform des „Justizwesens“.
      Die fundierte Kritik bezieht alle Akteure des „Systems“ ein, u.a. Richter, Staats-, Rechtsanwälte und Gutachter, benennt Gründe/Ursachen für die Fehler/Schwächen (z.B. Abhängigkeiten) und präsentiert überzeugende Lösungsmöglichkeiten (z.B. zur Auswahl und Einstellungspraxis von Staatsanwälten/Richtern).

      Sehr anschaulich und präzise beschreibt Rudolph, die Prozessgeschichte des Gustl Mollath und verbindet seine diesbzgl. Beobachtungen gekonnt mit der Kritik, die er an den Akteuren des Systems hat. Der objektivierende Stil, der sachliche Vortrag unterstreicht die Ernsthaftigkeit des Anliegens des Autors und sichert dem Artikel hoffentlich eine hohe Verbreitung, insbesondere auch bei den Akteuren des Justiz-Gutachter-Systems.

    • Uuuh! Da kommt der totalitäre Schrecken als freundlich-besorgter Arzt daher. Wer nicht verheiratet ist, 2 Kinder hat, nur selten und nur den landes- und schichtenspezifischen Alkohol trinkt, in der Feuerwehr oder im Schützenverein sich organisiert hat – ist einfach bloß krank. Was schon seit Jahrzehnten klar ist: die Totalitarismuskritiker sind die Schlimmsten! Klar, wenn dann Jemand wie Mollath, mitten in Trennungsauseinandersetzungen, ein wenig böse guckt (~stalking), die Schriftgrößen in Texten verändert und falsche Adressaten anschreibt ist er wahnhaft, egal, ob er nun gewalttätig war oder nicht. Diese Einsicht verdanke ich den Psychiatern, die auf der Höhe der Zeit argumentieren (…wissen schon wo!). Tja, es wird Zeit den Wirkungsspielraum der Totalitarismuskritiker und der Gehirnschrumpfer zu begrenzen.

      • @gelegentlich

        Leider verstehe ich Ihren Beitrag nicht. Wie meinen Sie das? Die Totalitarismuskritiker sind die schlimmsten?

        Aus dem verlinkten Beitrag oben lese ich vielmehr ein grosse ethisch-moralische Konfliktpotential heraus.

      • Ich meine es so, dass die Totalismuskritiker jede „extreme“ Position, die von der imaginierten Mitte abweicht, ins Pathologische rückten/rücken. Das tut die Autorin hier auch mit „Fundamentalismus“. Ich bin kein Fundi. Aber wenn diese Leute akzeptieren dass alle anderen Auffassungen gleichrangig sind und sie nur gewaltlos, ohne irgendwelche Zwangsmittel für ihre Sachen werben (wie z.B. die Zeugen Jehovas), muss man sie mit Begriff wie „krank“, „wahnhaft“ oder Ähnlichem in Ruhe lassen. Abschreckend wirkt für mich im Fall Mollath, wie diese Psychiater mit der eigenen Definiton von Wahn umgingen/umgehen, die sie hier als Rechtfertigung der Sachen benutzen, die Leipziger u.a. Mollath antaten.

      • @gelegentlich

        Ah jetzt verstehe ich.
        Den umfassenden Welterklärungsanpruch, den die Psychiatrie für sich beansprucht, sehe ich als Ausdruck einer totalitären Ideologie.

        Und da ich dieses aus berechtigten Gründen kritisieren möchte, verstehe ich mich ja selbst als Totalitarismuskritiker… 😉

      • @Max Mustermann
        Bei jeder Kritik kommt es wohl darauf an wie man sie begründet. Manchmal kommt es sogar darauf an welche uneingestandenen Voraussetzungen sie hat. Das scheint mir bei dieser zitierten Arbeit (Danke für den Link!) der Fall zu sein. Mit so etwas (noch?) Halbgarem wie momentaner Neurobiologie irgendetwas Konkretes, das Folgen für andere Menschen haben würde, begründen zu wollen ist einfach nur aberwitzig. Das ist genauso wie mit diesen Psychiatern, die die Deutungsmacht darüber beanspruchen, wer wahnhaft sein soll oder nicht. Oder gar per Gutachten „feststellen“ wollen ob eine Vergewaltigung vor einem Jahr (!) stattgefunden hat oder nicht. Da ist eine Gesellschaft gut beraten solche Leute natürlich ausreden zu lassen (Rede- und Meinungsfriehit), aber darauf zu achten, dass ihre Einlassungen vor Gericht im Regelfall unverbindliche Meinungsäußerungen bleiben müssen und keinerlei Beweiswert besitzen dürfen. Feststellen der Schuldfähigkeit: dafür brauchen wir als Ergebnis u.a. des Falles Mollath offenbar neue Regeln. Zumindest muss klar sein, dass ein „Gutachten“ ohne eigene Untersuchung als komplett wertlos einzustufen ist und verlängernde Gutachten auch informell getrennt von irgendwelchen „Zirkeln“ zu erstellen sind.

    • Das ist ein seehr ernstes Thema – vergleichbar Prisma et al – das man nicht sarkastisch wegschmunzeln sollte, wenn man nicht auch hier ploetzlich „erwachen“ will, aber viel zu groß fuer diesen Blog.
      Da in den naechsten Jahren weltweit, auch in Deutschland mehr Menschen „ueberfluessiger“ werden, dort wo „Verwertbarkeit“ der ausschliessliche Masstab ist, koennten auch mehr Menschen „radikal“, „fundamental“, „stoerend“ werden. Die erwarteten Probleme „friedlich“ mit „social“ und „brain“ „engineering“ zu loesen, ist Teil des „Fortschritts“, „Markt“, und fuer bestimmte gesellschaftliche Kraefte und Marktteilnehmer zu „entwickeln“, „erproben“ und „erwaegenswert“.

      • Wenn man im Falle Mollath den sogen. gesunden Menschenverstand und eine Portion Toleranz hätte walten lassen, wäre das Verfahren höchstwahrscheinlich anders ausgegangen.
        Bei den für das Verfahren Verantwortlichen spielten sicherlich spießige (kleinbürgerliche) Vorurteile eine nicht unerhebliche Rolle, da war für einen friedensbewegten Schwarzgeldanzeiger keinerlei Verständnis und damit kein Platz mehr, weil der einfach nur störte. Das Opferabo der Ehefrau gab dann noch das Seine.
        Ich kann mir sogar gut vorstellen, dass es in anderen, weltoffeneren Gegenden Deutschlands erst gar nicht zur Verfahrenseröffnung und schon gar nicht zu einer „Begutachtung“ gekommen wäre.

  2. Was ist das denn? Klickt man auf den Link kommt man – hierher! Zurück? Darf ich um eine Erklärung dazu bitten, was das soll? Ist das eine Art Klickparasitismus? Warum schreiben Sie hier keinen Kommentar falls Sie etwas sagen möchten?

    • Das sind sogenannte Pingback.
      Die „gewerblichen Seiten“ setzen einen Link auf diesen Artikel. WordPress als Blog ist so eingestellt, dass dieses miteinander Verlinken angezeigt wird. So will man eigentlich, ähnlich dem „Übernehmen“ oder „Share“ bei den „social Media“ die Verbreitung von Texten, auf die jemand vereist erhöhen. Solche gewerblichen Seiten nutzen diese Funktion, um Leser auf ihre eigene Seite zu locken. Dies geschieht schon lange mit kleinen Programmen, die das Internet nach solchen Möglichkeiten abgrasen. Bei mir wird so was rigoros als Spam entfernt. Ich würde an Frau Wolffs Stelle diesen Kommentar-Strang einfach komplett ins Nirwana befördern. (inkl. der Antworten 😉 )

  3. I. Diese gespaltene Haltung trug ihr freilich nur Hohn und Spott eint:
    II. genaueres Konzeot hätte ?
    III. So durfte Dr. Leipziger also Jan und Mann den Probanden Mollath beobachten und bewerten lassen, und wie sinnvoll dieses Hearsay-Fakten waren, ergibt sich schließlich aus seinem Gutachten. [Satz versteh ich nicht] 😛

    • Korrekturen sind erledigt. 🙂

      Der letzte Satz ist etwas ironisch ausgefallen, ich weiß. Aber so argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft wirklich: die verfassungswidrige Totalbeobachtung war ein sinnvolles Konzept, weil Dr. Leipziger aus den ihm zugetragenen „Informationen“ Dritter ja so viele weitreichende Schlüsse zur Psychopathologie des Probanden ziehen konnte…

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