Fortsetzung von:
https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzte-bastion/
Wie ich es am 26.7.2013 vorhergesehen hatte: die letzte Bastion, das Landgericht Regensburg, ist gefallen. Was ich in keiner Weise vorausgesehen hatte, war allerdings die Geschwindigkeit und die Entschlossenheit des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg, mit der er diese feindliche Spielfigur vom Brett fegte. Am 24.7.2013 war der 113-Seiten-Beschluß plus zwei Seiten Dokumente der Regensburger Kammer in der Welt, am 6.8.2013 war er schon Makulatur. Gegenüber dem Verteidiger, Rechtsanwalt Strate, hat Dr. Wankel, Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats, dieses Vorgehen so begründet:
Heute, um 11.10 Uhr, erhielt ich einen Anruf von Herrn Dr. Wankel, dem Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg. Da es um Freiheitsrechte gehe, habe sein Senat den Eingang der Beschwerdebegründungen nicht mehr abgewartet und angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage die Wiederaufnahme in dem Verfahren zugunsten Gustl Mollaths angeordnet. Die Sache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Die Freilassungsanordnung habe er soeben unterzeichnet.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-08-06.pdf
Die Eindeutigkeit der Sachlage – in der Tat, genau die war es, die die 7. Kammer des Landgerichts Regensburg mitsamt ihrem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter dazu gezwungen hatte, in mühevoller Kleinarbeit bei jedem einzelnen der zahlreichen Wiederaufnahmegründe ein Haar in der Suppe zu finden, das die gesamte reichhaltige Mahlzeit verderben mußte. Man sah den Wald vor Bäumen nicht. Zehn Rechtsbeugungen, allesamt zum Nachteil des Angeklagten, und jedes Mal fehlt der Vorsatz? Zahlreiche gravierende Sachverhaltsverfälschungen im Urteilstext, jedes Mal zum Nachteil des Angeklagten und zur Täuschung des BGH, und das sind dann nur Sorgfaltspflichtverletzungen? Oliver García hat dieses Werk trefflich so charakterisiert:
Das beste an der gestrigen Entscheidung des OLG Nürnberg in Sachen Mollath ist ihre prägnante Kürze. Das Beschwerdegericht gab den Wiederaufnahmeanträgen in einer knappen, einfachen und geradlinigen Argumentation statt (Beschluß vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA) und wischte einen 115-seitigen Beschluß des LG Regensburg beiseite, der als Dokument gedanklicher Verrenkungen in Erinnerung bleiben wird – als Höchstleistung auf den Gebieten der Sachverhaltsverzerrungen und des Abwiegelns gegenüber gerichtlichen Fehlleistungen (Beschluß vom 24. Juli 2013 – 7 Kls 151 Js 4111/13 WA).
[…]
Der Beschluß war ein Slalomlauf der Ergebnisorientiertheit. Daß die Richter die einzelnen Positionen auch dann so vertreten hätten, wenn sie nicht in einem Wiederaufnahmekontext gewesen wären, hatte ungefähr die Wahrscheinlichkeit eines Sechsers im Lotto. Der Beschluß war ein bunter Flickenteppich, genäht von Richtern, denen nicht an “Wahrheit und Gerechtigkeit” (§ 38 DRiG) gelegen war, sondern die stolz darauf waren, was sie alles mit Wörtern und Sätzen begründen konnten.
http://blog.delegibus.com/2013/08/07/fall-mollath-regensburger-richter-im-geistigen-ausnahmezustand/
Dabei war dem Berichterstatter der Kammer auch noch die Puste ausgegangen, und in Notwehr gegen den zu erwartenden K.O.-Schlag der Verteidigung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung hatte man rasch entschieden, bevor der angekündigte erweiterte Schriftsatz eingetroffen war:
Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2013 hat der Verteidiger des Untergebrachten angekündigt, den bisherigen Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf den Bericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags bis zum 29. Juli 2013 ergänzen zu wollen. Die Berichte des Untersuchungsausschusses sind seit Anfang Juli 2013 bekannt und bieten aus Sicht des Wiederaufnahmegerichts keine wesentlichen neuen Erkenntnisse im Hinblick auf das Wiederaufnahmeverfahren. Dem Untergebrachten bleibt es unbenommen, künftig weitere Wiederaufnahmeantrãge zu stellen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=112
Nicht einmal vor Unwahrheiten schreckten diese Richter zurück: der offizielle Bericht des Untersuchungsausschusses ist erst am 18.7.2013 veröffentlicht worden. Daß eine Kammer, deren Beschluß auf jeder Seite von dem Willen, eine Wiederaufnahme abzulehnen, Zeugnis ablegt, selbstverständlich in diesem Bericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erblickt – geschenkt. Daß sie aber der Verteidigung das Recht abschneidet, die aus Sicht der Verteidigung relevanten neuen Erkenntnisse vorzutragen, ist ein massiver Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip. Wie die Kammer länglichst demonstriert hat, unterliegt die Prüfung von Wiederaufnahmeanträgen nicht der Beschleunigung – lediglich die Prüfung einer Vollstreckungsunterbrechung muß in Anbetracht des Freiheitsgrundrechts zeitnah erfolgen. Und jetzt konnte, nach monatelangem Brüten der Kammer, nicht einmal mehr fünf Tage abgewartet werden?
Nein, denn man wollte sich das schöne „richtige“ Ergebnis nicht kaputtmachen lassen. Zu den neuen Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses wäre nämlich selbst der 7. Kammer unter dem Vorsitz von Frau Dr. Bettina Mielke nicht mehr viel eingefallen: daß der Vorsitzende Richter beim LG Nürnberg den neuen Lebensgefährten der Belastungszeugin vor der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath als alten Bekannten begrüßte, den er in den achtziger Jahren als Handballtrainer betreut hatte. Daß er vor den Schöffen geäußert hat, daß er froh sei, daß diese Bekanntschaft nicht öffentlich bekannt sei, weil er dann wegen Befangenheit abgelehnt werden würde. Daß er in einer Verhandlungspause den Forensiker Dr. Wörthmüller vor den Schöffen in ein Gespräch verwickelte, in dessen Verlauf dieser Experte seine unmaßgebliche Privatmeinung kundtat, Mollath sei irgendwie gaga, woraufhin Brixner replizierte, daß Mollath der Wahnsinn ja schon aus den Augen schaue. So eingenordet sollten die Schöffen das am Schluß der Hauptverhandlung referierte schwache Leipziger-Gutachten schlucken.
Das wäre eine unwiderstehliche Attacke auf die Maxime des LG Regensburg gewesen, die Rechtsbeugungen wahlweise als nicht vorhanden, entschuldbar oder bedeutungslos zu qualifizieren. Und das Landgericht wußte auch genau, daß es in dem angekündigten Schriftsatz um Indiztatsachen für den Rechtsbeugungsvorsatz gegangen wäre, eine isolierte Nachholung daher nicht in Betracht kam.
Dieses Dokument der Halsstarrigkeit war nach zwei Wochen im Orkus verschwunden, den der Rechtsstaat solchen Phänomenen bereitet (bzw. bereiten sollte). Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat sich zurecht nicht die Mühe gemacht, im einzelnen auf diese Begründungssimulationen einzugehen.
Er hat sich den schlichtesten Wiederaufnahmegrund, der in § 359 Nr.1 StPO bezeichnet ist, herausgesucht, nämlich den Gebrauch einer unechten Urkunde zuungunsten des Angeklagten. Dieser Gebrauch reicht bereits aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verwertung dieser Urkunde auf das Urteil Einfluß gehabt hat. (§ 370 Abs.1 StPO).
Nun war es seit Ende 2012 öffentlich bekannt, daß nicht die ersichtliche Attestausstellerin des Attestes vom 3.6.2002, die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Madeleine Reichel, sondern allenfalls ihr Sohn, der Weiterbildungsassistent Markus Reichel, das Attest ausgestellt hatte, was keinem der Verfahrensbeteiligten der Jahre 2003 bis 2006 bekannt gewesen war. Vor der Staatsanwaltschaft Regensburg hatte sich Markus Reichel zur Untersuchung der Belastungszeugin Petra Mollath und zur Attestausstellung bekannt, ohne dabei konkrete Erinnerungen an die Vorgänge aufzuweisen. Daraufhin griff der Berichterstatter der 7. Kammer zur Lupe und erkannte ein verstecktes „i.V.“ , das durch Stempel und Namenszug verdeckt war. Aufgrund dieses Heureka-Erlebnisses sollte nun die unechte Urkunde zu einer echten umgemodelt werden.
Da wäre es natürlich gut, wenn auf dem Erstattest vom 14.8.2001 auch so ein „i.V.“ Vermerk gestanden hätte, um zu belegen, daß Markus Reichel, solange er ohne Kassenzulassung war, immer schon so gezeichnet hatte (eine absurde Argumentation, schließlich hatte er seine Mutter weder bei der Untersuchung noch bei der Attestausstellung vertreten: seine Mutter wußte hierüber schlicht nichts). Aber Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich kannte offensichtlich die Argumentationsnöte des Landgerichts Regensburg und zauberte unter Mithilfe von Chefredakteur Otto Lapp vom Nordbayerischen Kurier und der Ex-Frau von Gustl Mollath am 11.7.2013 das angebliche Original-Erstattest vom 14.8.2001 herbei:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Zuschrift-LG-Regensburg-2013-07-12.pdf#page=3
Die verzweifelte Hilfestellung des Generalstaatsanwalts Nerlich zugunsten der Regensburger Ablehnungskünstler nützte nichts.
Das Oberlandesgericht beschied kühl und knapp:
Bei dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest findet sich in der Kopfzeile die Angabe: „Dr. med. Madeleine Reichel“ mit Berufsangabe, Adresse, Telefon- und Faxnummer. Zudem ist unter der Unterschrift im gleichen Druckbild wie der obige Text der Name „Dr. med. Madeleine Reichel“ angegeben. Hierüber findet sich eine handschriftliche Unterschrift, über welche ein Praxisstempel mit ebenfalls lediglich dem Namen „Dr. med. Madeleine Reichel“ und Adresse nebst Telefonnummer angegeben wird. Die Unterschrift selbst ist relativ blass zu sehen, der Name Reichel aber deutlich erschließbar. Ein Vertretungszusatz „i.V.“ mag vom Unterzeichneten angebracht worden sein. Beim Vergleich mit der Unterschrift auf dem von der Staatsanwaltschaft am 11.7.2013 vorgelegten Attest vom 14.8.2001, auf dem dieser Zusatz erkennbar ist, erscheint es als höchstwahrscheinlich, dass auch auf dem Attest vom 3.6.2002 ein solcher Zusatz geschrieben wurde. Die übermäßige Vergrößerung lässt einen derartigen Zusatz durchaus erkennen. Auf dem Attest in Originalgröße ist er jedoch nicht nur für den Senat nicht erkennbar, sondern er war es für sämtliche Beteiligte im bisherigen Verfahren nicht.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=5
Es ist erstaunlich, daß man schon froh ist, wenn den Sachverhaltsquetschen bayerischer Landgerichte und denjenigen der ihnen unzuständigerweise zuarbeitenden Generalstaatsanwälte von der unabhängigen Justiz entgegengetreten wird.
Was hat Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich eigentlich zu seiner Aktivität bewogen? Arbeitet er im Auftrag der Ministerin, deren heimlichen Willen er kennt oder auch nur zu kennen glaubt? Oder verfolgt er seine eigene Agenda, weil er diesen ministeriellen Auftrag zur Stellung einer Wiederaufnahmeantrags von Anfang an bekämpft hat (und daher die Staatsanwaltschaft Regensburg dahingehend beeinflußte, den Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung aus den ursprünglichen Fassungen des Wiederaufnahmeantrags wieder herauszunehmen?).
Wir werden es nicht erfahren. Ich habe von Frau Merk noch nie so etwas wie ›Wahrheit‹ gehört. Sie ist Politikerin. Da darf man so etwas nicht erwarten,
Das Landgericht Regensburg hat jedenfalls erkannt, daß Gerhard Strates Antrag vom 14.7.2013 auf dienstliche Erklärung des Generalstaatsanwalts darüber, was ihn zu seiner Intervention veranlaßt hat, welche Informationen die Belastungszeugin Petra M. zu dem Attest übermittelte und welche unzuständigen Kontakte seinerseits zuvor zur Regenburger Kammer bestanden, absolut gefährlich war, hätte er doch politische Einflußnahme auf ein Gericht belegen können (Generalstaatsanwälte sind faktisch politische Beamte, auch wenn sie das statusmäßig nicht mehr sind):
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-07-14.pdf
Diesem Antrag konnte das Landgericht Regensburg, dem ausschließlich an Abwehr gelegen war, natürlich nicht folgen:
Soweit mit Schreiben der Verteidigung vom 14. Juli 2013 beantragt wurde, zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. eine dienstliche Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes einzuholen, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, der dem Wiederaufnahmeverfahren fremd ist. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Antragstellers, die notwendigen Wiederaufnahmegründe aufzuzeigen und die Beweismittel hierzu zu benennen, § 366 Abs. 1 StPO.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=112
Es ist klar ersichtlich, daß diese 7. Kammer des Landgerichts die Aufklärung so sehr scheute wie der Teufel das Weihwasser – und dann eben zu Formalismen Zuflucht nahm.
Zu dem Ergebnis der seitenlangen schwurbeligen Regensburger Prüfung, bei der Attestausstellung habe Markus Reichel seine Mutter in zulässiger Weise vertreten, merkt das OLG nur kurz an:
Bei derartigen sinnlichen und damit höchstpersönlichen Wahrnehmungen und deren Wiedergabe zu Beweiszwecken in einem Gerichtsverfahren aber ist eine Stellvertretung nicht möglich (so bereits RGSt 69, 117, 119). Der Natur der Sache nach können solche Wahrnehmungen nur von der Person wiedergegeben werden, die die Wahrnehmung getroffen hat. Vertretung würde hier bedeuten, dass die Handlungen einer anderen Person (dem Vertretenen) zugerechnet würden. Derartiges ist nur bei Willenserklärungen, nicht aber auch bei höchstpersönlichen Wahrnehmungen denkbar.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=7
Die hinreißende Nickeligkeit, zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes auf eine uralte Reichsgerichtsentscheidung – und nur auf die – zurückzugreifen, bereitet dem kundigen Leser besondere Freude. Nun noch die Subsumtion zu § 370 Abs.1 StPO [Hervorhebung von mir]:
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwertung des Attestes durch das Landgericht Nürnberg-Fürth Einfluss auf die Entscheidung hatte. Insbesondere zum Nachweis der vom Untergebrachten begangenen Straftaten standen im Wesentlichen seine Angaben denen seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber (sog. Aussage-Aussage-Konstellation). Das Landgericht stützte sich in seiner Argumentation zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Belastungszeugen auf das hier gegenständliche Attest und stellte Übereinstimmungen zu den Verletzungsfolgen fest. Dies war ausweislich der Urteilsgründe das entscheidende Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es ist nicht ausschließbar, dass das Ausgangsgericht – hätte es gewusst, dass der vorgebliche Aussteller des Attestes nicht der wahre Urheber der Urkunde war – auch die inhaltlichen Angaben näherer Überprüfung unterzogen und sich nicht mehr nur auf die nach der Ausnahmevorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesene Urkunde gestützt hätte. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ausgangsgericht erkannt hätte, dass der Unterzeichner seinem Namen einen Vertretungszusatz beigefügt hatte. Da – wie ausgeführt – eine Vertretung bei Wiedergabe von Wahrnehmungen nicht möglich ist, hätte das Gericht in diesem Falle aufzuklären gehabt, wer tatsächlich die beurkundeten Wahrnehmungen gemacht hat. Möglicherweise hätte sich das Landgericht somit nicht auf das verlesene Attest gestützt.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=8
Im übrigen handelte das OLG Nürnberg prozeßökonomisch: da dieser von beiden Antragstellern vorgebrachte Wiederaufnahmegrund vorlag, kam es weder auf die weiteren Gründe noch auf die Frage der Befangenheit des von der Verteidigung abgelehnten Richters mehr an. Was der Senat allerdings von den Bemühungen der Vorderrichter hielt, läßt sich dem Beschluß durchaus entnehmen. Denn die Kammer hat für ihr gesamtes Verhalten vom OLG Nürnberg die Höchststrafe kassiert: sie wurde vom Fall gänzlich abgezogen, weil von ihr eine unvoreingenommene Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten war [Hervorhebungen von mir]:
Der Senat hat von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen Regelung in analoger Anwendung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Regensburg stattzufinden hat, weil angesichts der im angefochtenen Beschluss getroffenen Rechtsausführungen und insbesondere auch der zu weiteren Wiederaufnahmegründen getroffenen umfassenden Beweiswürdigungen zu besorgen ist, dass die bisher mit der Sache befassten Richter sich bereits festgelegt haben.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=9
In verfassungswidriger Überschreitung ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz hatte die Regensburger Kammer sich überwiegend an Beweiswürdigungen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Personen, gewagt, die allein dem Wiederaufnahmegericht im Rahmen einer Hauptverhandlung zustehen. Eine faire Hauptverhandlung war also auch durch diese 7. Kammer nicht zu erwarten – um diese Kammer auszuschalten, nahm das OLG Nürnberg nun schon zum dritten Mal Rückgriff auf eine Analogiebildung: denn im Wiederaufnahmeaufrecht ist die Möglichkeit, die Hauptverhandlung einer anderen Kammer zuzuweisen, gar nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den früheren Entscheidungen, mit denen das OLG – das kann man jetzt mit Sicherheit sagen: auch aus seiner Sicht begründete – Beschwerden der Verteidigung als unzulässig abgelehnt hatte, ist der hier erfolgte Rückgriff auf entsprechende Befugnisse des Beschwerdegerichts bei Entscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens wohlbegründet. Was mich zu der Überzeugung bringt, daß der 1. Strafsenat die Beschwerden der Verteidigung nur deshalb abgelehnt hat, um sein schon vor längerer Zeit feststehendes Ergebnis, die Wiederaufnahme anzuordnen, beschleunigt ins Werk setzen zu können.
Für Gustl Mollath bedeutete diese Entscheidung: FREIHEIT. Und zudem die glückliche Fügung, daß nun die 6. Große Strafkammer des LG Regensburg für die Hauptverhandlung zuständig ist, eine Wirtschaftsstrafkammer, die sich gewiß besser als Parteipolitiker darauf versteht, einen Revisionssonderbericht einer Bank in seiner Zielrichtung, Begrenzung und in seinen subtilen Botschaften an den Adressatenkreis zu ›lesen‹.
Ganz überwiegend ist der Beschluß des OLG Nürnberg mit Erleichterung aufgenommen worden.
Aber auch solche Vorwürfe durfte man lesen, hier von Carin Pawlak am 16.8.2013, im Rahmen eines Verrisses der Beckmann-Talkshow vom 15.8.2013:
Ach so, eines noch: In Bayern ist Wahlkampf. Nicht, dass jetzt jemand auf die Idee käme, die Entlassung Mollaths und das geplante Wiederaufnahmeverfahren in seiner Sache habe irgendetwas mit dem Termin am 15. September zu tun.
Eine geradezu absurde Unterstellung. Denn die mediale Aufmerksamkeit, die der endlich freigelassene Gustl Mollath genießen, auch die Art und Weise, wie er sie nutzen würde, war ja absehbar.
Was er von der bayerischen Justizministerin Beate Merk halte, will Beckmann da wissen. Mollath bleibt ruhig, wählt aber deutliche Worte: „Ich sag‘ es, wie es ist, auch wenn das jetzt unverschämt klingt: Da ist Hopfen und Malz verloren.“ Die CSU-Politikerin war in dem Fall kritisiert worden, weil sie zu spät eingegriffen habe. Nach Mollaths Freilassung reklamierte Merk für sich, den „entscheidenden Schritt“ getan zu haben. Auch diese Wandlung kommentiert Mollath: „Die Statements, die sie vor einem Jahr über meine Person abgegeben hat und meinen Fall, sind über 180 Grad konträr zu dem, was sie heute zum Besten gibt.“
http://www.sueddeutsche.de/medien/gustl-mollath-bei-beckmann-mann-mit-mission-1.1746484
Nach alldem, was man über den Menschen Gustl Mollath zu wissen glaubt, ist es diese an Wahrheit orientierte Haltung, seine jeglicher anpasserischer Geschmeidigkeit entsagende Rigidität, die ihn auszeichnet und die ihn gezeichnet hat. Und da soll die Politik geglaubt haben, daß er aus besoffener Dankbarkeit den Durchblick verliert und die Ministerin mit Handkuß von ihrem Versagen seit Ende 2011 freispricht?
Daß Carin Pawlak mit Sicherheit weder den Beschluß des LG Regensburg noch den des OLG Nürnberg gelesen hat, kann der schnellfingrigen Zunft, die sich insbesondere im Wellness-Bereich „Kultur & Leben“ tummelt, blind unterstellt werden. Denn sonst wüßte sie, daß das OLG den Kraftakt geleistet hat, schnell und unbürokratisch und erstmals den Rechtsstaat wiederherzustellen, den es für Gustl Mollath seit dem Jahr 2003 – auf allen Ebenen – nicht gegeben hat.
Mit der Frau Pawlak will ich aber gnädig sein. Sie hat an der am 14.8.2013 erfolgten Freistellung („mit sofortiger Wirkung“) als stellvertretende Chefredakteurin des FOCUS genug zu knabbern.
Man hätte sich nur gewünscht, daß sie auch als Schreiberin mit sofortiger Wirkung freigestellt worden wäre. Denn persönlicher Frust ist ein schlechter Ratgeber.
Heinrich Wefing von der ZEIT, die sich seit Sabine Rückerts Artikel „Ein Kranker wird Held“ von Dezember 2012 falsch positioniert hatte, demonstriert seine juristische Unkenntnis und versteigt sich zu solchen Bemerkungen:
Ein Triumph aber, wie viele von denen behaupten, die voller Inbrunst für Mollath gekämpft haben, ist die Entscheidung nicht, schon gar kein Freispruch. Die Richter des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg haben kein Urteil über Mollaths Schuld oder Unschuld gesprochen, sie haben nichts zu seiner Gefährlichkeit und zu seiner geistigen Gesundheit gesagt. Sie haben lediglich einen juristischen Fehler im bisherigen Verfahren gefunden, den sie für so gravierend halten, dass der Prozess neu aufgerollt werden muss. Das kommt bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren extrem selten vor.
http://www.zeit.de/2013/33/gustl-mollath-entlassung-rechtsstaat
Daß das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006, das zumindest hat Sabine Rückert am 28.2.2013 nach Lektüre des Wiederaufnahmeantrags von Gerhard Strate vom 19.2.2013 festgestellt:
Vorausgesetzt, Strate hat die Akten vollständig und zutreffend ausgewertet – dann beschreibt sein 140-seitiger Schriftsatz eine Schande für die bayerische Justiz.
http://www.zeit.de/2013/10/Mollath-Prozess-Wiederaufnahme/seite-2
unter Mißachtung elementarster rechtsstaatlicher Bedingungen zustandegekommen war, berührt Heinrich Wefing nicht weiter. Muß es aber auch nicht, denn die Frage, ob ein materielles Fehlurteil vorliegt (wie hier klar ersichtlich ist), ist für die eigentliche Frage, ob ein Wiederaufnahmeverfahren angeordnet werden muß, rechtstechnisch vollkommen belanglos. Es müssen die Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vorliegen, sonst nichts. Ein Urteil über Schuld oder Unschuld bleibt der neuen Hauptverhandlung vorbehalten – aber wie die ausgeht, wenn wenigstens dieses Mal alles mit rechten Dingen zugeht, wissen erfahrene Strafrechtler schon jetzt.
Besonders lustig wird es, die journalistische Verwirrung zu betrachten, die die tollkühne Ermittlungshandlung des Generalstaatsanwalts Nerlich, die Einbringung des angeblichen Originalattests vom 14.8.2001 mit einem klar lesbaren „i.V.“-Vermerk, ausgelöst hat. Daß diese „Ermittlungshandlung“ Irrelevantes zutage gefördert hat, hatte bereits die wackere Staatsanwaltschaft Regensburg festgestellt. Denn dieses Attest hatte in dem Verfahren gegen Gustl Mollath keine Rolle gespielt.
Die Nürnberger Nachrichten, die Michael Kasperowitsch einige Zeit als anstoßenden Aufklärer in Sachen Mollath gewähren ließen, haben nämlich auch noch eine Ulrike Löw aufzubieten, die als Allzweckwaffe die örtliche Justiz, Rechtsanwaltschaft und Psychiatrie vor unbotmäßiger Kritik schützt und fürsorglich-einfühlsam wieder aufrichtet.
Entsprechend fiel ihr Bericht in der Printausgabe aus:
Nürnberger Nachrichten, 7.8.2013
Zwei Buchstaben kippen das Urteil
„Unechtes Dokument“: Wie das OLG Nürnberg seine Entscheidung begründet
VON ULRIKE LÖW
NÜRNBERG — Es ist ein kleines Stück Papier, das den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter seinem Vorsitzenden Richter Bernhard Wankel dazu brachte, Gustl Mollath – zumindest vorläufig – freizulassen und die Entscheidung des Landgerichts Regensburg aufzuheben: Die Richter stufen das ärztliche Attest, das belegen soll, dass Gustl Mollath seine Ehefrau Petra M. misshandelte, als unechte Urkunde ein.
Dass kein Missverständnis entsteht: Das Attest vom 3. Juni 2002, das Petra M., vormals Mollath, vorlegte, um ihre Verletzungen zu dokumentieren, gilt rechtlich als unecht – davon, dass sie getrickst haben könnte, ist in der Entscheidung keine Rede.
„Vorläufig“ ist gut… Und „unechte Urkunde“ ist etwas anderes als „verfälschte Urkunde“ –: soviel Jura muß sein. Aber weiter im Text:
Der Haken an dem Dokument: Es ist unterschrieben von einem Arzt, der seine Mutter in deren Praxis offiziell vertrat. Er benutzte ihr Briefpapier und ihren Namens- und Praxisstempel. Zwar unterschrieb er mit seinem eigenen Namen, auch hat er den Inhalt des Attests bei der Staatsanwaltschaft bestätigt und in der Praxis existieren Unterlagen dazu. Er ist approbiert, befand sich im fünften Jahr der Facharztausbildung und hat die Untersuchung persönlich durchgeführt.
Doch: Er hat aus Sicht der Richter seine Vertretungstätigkeit nicht ausreichend verdeutlicht. Man müsse das Attest erst „übermäßig vergrößern“, so der Senat, um zu erkennen, dass sich neben der Unterschrift mit den Buchstaben „i.V.“ der nötige Vertretungshinweis findet. Eben dieser kleine Zusatz, war, so meint der Senat, für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren vor sieben Jahren kaum zu erkennen.
Es war also eine Petitesse, die die Wiederaufnahme herbeiführte, suggeriert dieser Artikel. Hätte der Arzt den Vertretungszusatz halt deutlicher schreiben sollen, dann wäre alles gut gewesen.
Halt. Stop. Ganz am Ende des Artikels findet sich noch was:
Das Landgericht Regensburg bewertete besagtes Attest vom 3. Juni 2002 erst vor wenigen Wochen als echte Urkunde – und wies die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auch deshalb zurück. Aus juristischer Sicht ist die Frage nicht einfach: Wird nun jede Bestellung, die ein Angestellter unter dem Namen seines Arbeitgebers aufgibt, zur falschen Urkunde?
Auch darauf antwortete der Senat. Es sei „anders, wenn nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönliche Wahrnehmung wiedergibt“. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier.
Was bleibt nach einem solchen Artikel beim Leser hängen? Da gab es irgendwas Formaljuristisches, aber schuldig ist der Freigelassene sowieso, denn er ist nur vorläufig auf freiem Fuß.
Besonders parteiisch agiert Rechtsanwalt Karsten Schieseck, den das BKH Bayreuth vor einiger Zeit zur Image-Schadensbegrenzung engagiert hat. Der bekundete am 9.8.2013 gegenüber dem PR-Agenten der Forensik und der Ex-Ehefrau, Chefreporter des Nordbayerischen Kuriers, Otto Lapp, unter der Überschrift „Immer Ärger mit Mollath“ Folgendes:
Allerdings ist nicht entschieden, dass er unschuldig ist. Auch das psychiatrische Gutachten haben die Nürnberger Richter nicht in Zweifel gezogen. Es geht auch nicht darum, dass das Attest des Arztes falsch war, das die Misshandlungen seiner Frau dokumentierte. […] Sondern nur, dass das Attest nicht auf einem formell korrekten Weg einbezogen wurde.
Droht ihm wieder eine Verurteilung?
Jetzt ist alles offen, vom Freispruch bis zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags.
Wow! Da hat einer Ahnung von Jura.
Vielleicht sollte er sich einmal von einem Strafrechtsprofessor, Henning Ernst Müller, belehren lassen:
Was wird genau verhandelt?
Es müssen vier Fragen beantwortet werden. Hat Herr Mollath seine Frau geschlagen und die Reifen von vermeintlichen Widersachern zerstochen? Wenn ja, litt er dabei unter dem Wahn, dass seine Frau und viele andere sich gegen ihn verschworen haben, um Schwarzgeldgeschäfte zu vertuschen? Wenn ja, war dieser Wahn ursächlich für die Taten? Wenn ja, besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit, falls Mollath in Freiheit bleibt.
Könnte es sein, dass Mollath am Ende erneut weggesperrt wird?
Ich glaube, er muss sich wenig Sorgen machen. Eine Gefängnisstrafe ist prinzipiell ausgeschlossen. Weil Herr Mollath im ersten Verfahren wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, darf er in der Wiederaufnahme nicht schlechter wegkommen.
Und eine erneute Unterbringung in der Psychiatrie ist nur möglich, wenn alle vier Fragen mit ja beantwortet werden. Das halte ich angesichts der dünnen Beweislage, der lange vergangenen Zeit und des derzeit sehr besonnenen Auftretens von Herrn Mollath für äußerst unwahrscheinlich – zumal es inzwischen auch unverhältnismäßig wäre.
http://www.taz.de/Strafrechtler-ueber-den-Fall-Mollath/!121574/
Kleiner Tip am Rande: wenn eine gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährdender Behandlung zum Strafrichter angeklagt wird, der in der Regel bei Nachweisbarkeit, Unvorbestraftheit und Krisensituation eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt, liegt diesem Vorgehen die Wertung zugrunde, daß von einem versuchten Tötungsdelikt freiwillig strafbefreiend zurückgetreten wurde, § 24 StGB. Was natürlich einem unkontrollierten Wahnsymptomatik-Geschehen widerspricht, das von Dr. Leipziger & Co, ja auch nur behauptet und nie begründet wurde. Aber da das fragliche unprofessionelle Reichel-Attest ohnehin kein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit belegt, ist der entsprechenden Bekundung der Belastungszeugin ohnehin nur der Rang einer interessegeleiteten Behauptung einzuräumen. Hier die Ausführungen zur inhaltlichen Bedeutungslosigkeit des Attestes:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf
Aber das BKH hat ja keinen Rechtsvertreter, sondern einen Lautsprecher beauftragt, seine Interessen zu vertreten. Und dieser Lautsprecher bekundet in demselben Interview zur Entlassungssituation am 6.8.2013:
Sein Anwalt signalisierte mir, er werde wohl bis 15 Uhr gepackt haben. Die Klinik hat ihre Hilfe dabei angeboten. Das hat er abgelehnt. Erst später haben Mitarbeiter der Klinik die Kisten aus dem Keller tragen dürfen. Es gab keinen Druck und keinen Limit bis 15 Uhr gegeben.
Ja, sorry, so grammatikalisch falsch steht es nun mal in der Printausgabe des NK vom 9.8.2013, S. 4.
Und inhaltlich falsch ist es ohnehin, denn Dr. Leipziger hatte dieses von ihm selbst gesetzte Limit zwei Tage zuvor bereits zugegeben:
Nürnberger Nachrichten, 7.8.2013
„Vielleicht sollte ich nach einer Unterkunft fragen“
Gespräch mit Gustl Mollath kurz nach seiner Freilassung — Unterstützerkreis bietet ihm Bleibe und Arbeit — Klinik: Hilfe angeboten
VON MICHAEL KASPEROWITSCH
[…]
Man habe, so Leipziger, erst nach der Echtheitsprüfung des Bescheids dem Patienten eröffnet, dass er die forensische Abteilung der Bayreuther Klinik verlassen müsse, und zwar bis 15 Uhr. „Herr Mollath hat dann um etwas mehr Zeit gebeten“, fährt der Klinikchef fort, „die hat er auch bekommen.“ Der Nürnberger hat in seinem Zimmer umfangreiche Akten untergebracht. Die mussten erst zusammengepackt werden. Gegen 17.30 Uhr war es dann so weit.
Autoritäre Willkür-Vorschriften und Druck bis zuletzt. Und Null Entlassungsvorbereitungen, obwohl auch dem BKH klar gewesen sein mußte, daß sein gewaltunterworfener „Patient“ sich zurecht in der „Endphase“ seiner Unterbringung wähnte, was das BKH in seiner narzißtischen Kränkung aber lediglich als „narzißtische Aufwertung“ des Untergebrachten durch öffentlichen Zuspruch wertete. Ein Fall von Realitätsverlust der Klinikleitung. Denn die einzig realistische Frage war nur die, wer Herrn Mollath zuerst befreien würde: das BVerfG oder die bayerische Justiz. Immerhin hat sich Dr. Leipziger wegen dieses unprofessionellen sozial unbegleiteten „Rauswurfs“ die öffentliche Kritik eines Fachkollegen eingehandelt – ein Vorgang mit Seltensheitswert:
Chefarzt kritisiert Bayreuther Mediziner
Nun regt sich auch Kritik an den behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Bayreuth. Dort hätten die Verantwortlichen besser auf eine rasche Entlassung vorbereitet sein müssen, kritisierte der Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Nürnberg-Nord, Dr. Dr. Günter Niklewski. Es hätte ein Nachsorgeangebot für Gustl Mollath geben müssen, unabhängig davon, ob er es annimmt oder nicht.
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-entlassung-reaktionen-100.html
Die gestandene Politikerin Beate Merk ließ es sich nicht nehmen, den Beschluß des OLG Nürnberg vom 6.8.2013 zu begrüßen und sich quasi an die Spitze einer ›Free Mollath‹-Bewegung zu stellen. So heißt es in ihrer Pressemitteilung:
Zu der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Sachen Gustl Mollath erklärt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: „Ich bin sehr zufrieden: Mein Ziel, das ich mit dem Wiederaufnahmeantrag und der sofortigen Beschwerde verfolgt habe, den Fall neu aufzurollen, ist erreicht. Die Justiz hat nun Gelegenheit, in einem weiteren öffentlichen Verfahren zu klären, ob Herr Mollath zu recht untergebracht ist oder nicht – und damit auch die Zweifel, die viele Menschen an dieser Entscheidung haben.“
Merk hatte mit ihrer Weisung an den Generalstaatsanwalt vom 30. November 2012, einen Wiederaufnahmeantrag in Sachen des Herrn Mollath zu stellen, den entscheidenden Schritt getan, der zu der heutigen Entscheidung geführt hat.
http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/214.php
Da war ihr in der Hektik wohl entgangen, daß die sofortige Freilassung angeordnet worden war und daher zukünftig geklärt wird, ob die vergangene Unterbringung gerechtfertigt war oder nicht. Daß sie selbst keinerlei Zweifel an dem Urteil vom 8.8.2006 hat, gibt sie zwischen den Zeilen zu verstehen: ihr geht es lediglich um die Zweifel, die „viele Menschen“ haben. Sie selbst steht treu und fest sogar noch zu aufgehobenen Unrechts-Urteilen ihrer Justiz.
Diese gespaltene Haltung trug ihr freilich nur Hohn und Spott ein:
„Erst legt sie die Hände in den Schoß, ist 20 Monate untätig – und will nun den Anschein erwecken, sie sei die Retterin von Herrn Mollath. Das ist billige Polemik und ein Beweis für die Charakterlosigkeit dieser Frau.“ Grünen-Fraktionschef Martin Runge kritisiert, Merk habe Mollath im Landtag und in der Öffentlichkeit immer wieder als „wahnkranken und gemeingefährlichen Gewalttäter dargestellt“.
„Dass der Ruf der bayerischen Justiz massiv Schaden genommen hat, das ist auch dem unsäglichen Verhalten der Justizministerin zuzuschreiben.“ Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) müsse sie unverzüglich entlassen.
Brisanz des Falls zu spät erkannt
Merk verteidigt dagegen ihr spätes Handeln erneut. Sie habe erst aktiv werden und ein neues Verfahren fordern können, als es einen tatsächlichen Wiederaufnahmegrund gegeben habe, sagt sie im ZDF-„Morgenmagazin“. Das sei erst im November 2012 der Fall gewesen – bis dahin habe sie das rechtskräftige Urteil akzeptieren müssen. „Ich habe die Möglichkeiten genutzt, die ich hatte.“
Auch Koalitionspolitiker werfen der Justizministerin vor, die Brisanz des Falls zu spät erkannt zu haben.
Wie sie noch im Juli 2013 gegen Gustl Mollath gearbeitet hat, läßt sich jedenfalls belegen – die persönliche Intervention ihres Nürnberger Generalstaatsanwalts bei der Regensburger Kammer, die das Ziel hatte, das Wiederaufnahmeverfahren zu Fall zu bringen, dürfte jedenfalls kaum hinter ihrem Rücken geschehen sein. Falls doch, wäre es ein weiteres Anzeichen dafür, daß sie ihren Laden nicht im Griff oder falsche Personalentscheidungen getroffen hat.
Am 9.7.2013 war es die Generalstaatsanwaltschaft in München, die eine verhängnisvolle Entscheidung traf, über die die Ministerin wegen der Brisanz der Angelegenheit vorab unterrichtet gewesen sein muß, ohne Bedenken gegen die Sachbehandlung zu erheben. Es ging um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.2013, die Aufnahme von Ermittlungen gegen Richter am Amtsgericht Eberl und den Forensikleiter Dr. Leipziger wegen Freiheitsberaubung in einem besonders schweren Fall mangels Anfangsverdacht abzulehnen.
In diesen Blogbeiträgen habe ich mich mit der Entscheidung der von Ministerin Merk handverlesenen Staatsanwaltschaft Augsburg und mit der Beschwerde von Rechtsanwalt Gerhard Strate befaßt:
https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/
https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/07/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia-ii/
Am 9.7.2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft München die Beschwerde abgewiesen und den Bescheid der Unterbehörde gehalten:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf
Wortreicher als die Unterbehörde, aber mit denselben Stilmitteln arbeitend – Uminterpretationen des völlig eindeutigen Sachverhalts ständiger ausdrücklicher Weigerungen des seinerzeitigen Angeklagten, sich explorieren zu lassen; Negieren des Sachverhalts, der dieser Uminterpretation im Wege steht –: so wird eine faktische Entscheidungsgrundlage gezimmert, die aus Sicht des RiAG Eberl den Gedanken an eine Verfassungswidrigkeit seines Unterbringungsbeschlusses nicht aufkommen ließ. Insoweit agiert die Generalstaatsanwaltschaft etwas vorsichtiger als die Staatsanwaltschaft: sie wertet stets aus dem Blickwinkel des Kollegen Amtsrichters, in den sie sich empathisch hineinversetzt und verkneift sich Reinwaschungen seiner Beschlüsse, wie es noch die Staatsanwaltschaft tat:
Vielmehr ergibt sich aus den gesichteten Unterlagen, dass der Angezeigte sich auf die Ausführungen des aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Gutachters bezog und seine Anordnung, allenfalls formell nicht ganz vollständig aber dennoch auch in diesem Punkt nicht gesetzwidrig verfasste (zur rechtlich hier nicht relevanten Frage, ob er bei gebotener und zumutbarer Sorgfalt ein genaueres Konzept hätte erfragen und dieses in die Begründung hätte aufnehmen müssen, siehe oben).
http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=11
Kommen einem diese Töne nicht bekannt vor? Hat sich nicht auch die 7. Kammer des LG Regensburg in derselben Weise verrenkt, um Rechtsbeugungen zu Fahrlässigkeiten und Sorgfaltspflichtverletzungen herunterzuzonen? Und Arm in Arm mit der Psychiatrie zeigt die Justiz mit dem Finger auf die Psychiater, die wiederum mit dem Finger auf die Justiz als die Verantwortliche zeigt. Wir haben es also mit Komplizen der Verantwortungslosigkeit zu tun.
Das Zusammenwirken Eberls mit der Polizei, um dem Gutachter Dr. Leipziger dringend benötigtes aktuelles Material liefern zu können, ohne das er zu seinem haltlosen Verdikt nicht gekommen wäre, ist selbstverständlich unverdächtig.
Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen und ein Ergreifungsversuch im Folge-Verfahren (um dessen Weiterleitung es hier geht) auch im Zusammenhang mit dem Vollzug des Beschluss des Angezeigten nach § 81 StPO im Hauptverfahren erfolgte. Hierüber musste der Angezeigte logischerweise daher informiert werden, so dass schon daher eine frühzeitige Einbeziehung des Angezeigten (und des Sachverständigen) erklärlich und in keiner Weise zu beanstanden war.
Ob die Staatsanwaltschaft hierbei in ihrer eigentlichen funktionalen Zuständigkeit kurzzeitig übergangen worden sein könnte, mag dahinstehen, da sich hieraus weder gesondertes strafbares Verhalten noch Hinweise auf vorsätzliche Manipulation der Gutachtensergebnisse ergeben.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=13
So funktioniert Sachverhaltsquetsche: der Vollzug richterlicher Beschlüsse ist Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei, wobei das Gericht über den Vollzug unterrichtet wird. Daß ein Ergreifungsversuch der Polizei zur Vollstreckung des Unterbringungsbeschlusses im Rahmen des Sachbeschädigungsverfahrens erfolgte, ist dagegen mangels Sachzusammenhangs auszuschließen, ebenso eine Kenntnis der Staatsanwaltschaft, daß bei der Polizei ein Sachbeschädigungsverfahren gegen Gustl Mollath überhaupt anhängig war. Das wußte exclusiv vorab nur der RiAG Eberl.
Die Manipulation der Zuständigkeit des VRiLG Otto Brixner durch zögerliche Bearbeitung im Jahr 2005 und mittels des Verschwinden der Akte aus dem Geschäftsgang zwischen dem 3.1.2006 und dem 20.1.2006?
Iwo, da gab es nur ein paar „Leerlaufzeiten“, und der punktgenaue Eingang der Akte beim Landgericht zur Zuständigkeitsbegründung der Brixner-Kammer lag außerhalb des „Verantwortungsbereichs“ des Angezeigten (S. 14).
Wie der Amtsrichter sich auf den kompetenten Sachverständigen Lippert verlassen durfte, so durfte sich Dr. Leipziger wiederum auf den richterlichen Beschluß Eberls verlassen (S. 15) – ja, das Spiel kennen wir schon. Und, hatte der Richter ihm etwa vorgegeben, bei Verweigerung des Probanden irgendetwas zu unternehmen? So durfte Dr. Leipziger also Jan und Mann den Probanden Mollath beobachten und bewerten lassen, und wie sinnvoll dieses Hearsay-Fakten waren, ergibt sich schließlich aus seinem Gutachten. Dann wird auf eine absolute Kommentar-Mindermeinung verwiesen und behauptet:
Unabhängig davon, ob man sich dieser (von anderen kritisierten) Ansicht anschließt (bzw. Sie [sic!] zumindest für vertretbar erachtet), zeigt diese Argumentation jedenfalls, dass der Begriff der „Totalbeobachtung“ und der Bereich zulässiger Verhaltensbeobachtung unscharf und daher einer gewissen Auslegung unterworfen ist. Unter Berücksichtigung dieser Überlegung erfassen die vom angezeigten Gutachter zitierten Beobachtungen keinen solch klaren, höchstpersönlichen Bereich, der_den unzweideutigen Schluss auf vorsätzliche Verletzung des innersten Schutzbereichs begründen würde.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=13
Ach was. Das BVerfG läßt keinen Spielraum für derartige Kommentar-Interpretationen, die Dr. Leipziger zudem gewiß nicht gekannt hat. Wenn ein Mensch in allen seinen Äußerungen und Verhaltensweisen zum bloßen Untersuchungsobjekt gegen sein Recht, zu strafrechtlichen Vorwürfen zu schweigen, herabgewürdigt wird, sind Grundrechte tangiert. Aber es wird noch toller:
Hinzu kommt, dass bei Freiwilligkeit oder bei entsprechender Belehrung über die Verwendung eine weiterreichende Verwertbarkeit auch von der Rechtsprechung anerkannt wird. Nicht widerlegbar hat der Sachverständige den Beschwerdeführer nicht nur zu Beginn der Unterbringung über sein Recht der Aussagefreiheit belehrt (S. 21 des Gutachtens), sondern auch später darauf hingewiesen, dass weitere Untersuchungen und Gespräche nötig wären. Aus Sicht des Angezeigten ist daher nicht zu widerlegen, dass dieser davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei dadurch hinreichend belehrt und er könne die Erkenntnisse dokumentieren und verwenden.
(wie vor)
Nicht einmal aus Sicht von Dr. Leipziger liegt hierin eine Belehrung dahingehend, daß alles, was der Proband gegenüber jedermann sagt oder unter Beobachtung von jedermann (wozu sogar Mitpatienten gehören) tut, dokumentiert und gegen ihn verwendet werden wird. Aus Sicht des Empfängerhorizontes schon einmal gar nicht. Ob die Generalstaatsanwaltschaft bei Dr. Leipziger angefragt hat, welche „unwiderlegbare“ Sicht der Dinge er habe? Obwohl für die Generalstaatsanwaltschaft angeblich kein Anfangsverdacht besteht und ein Herantreten an den bloß „Angezeigten“ daher ausscheidet? Die entsprechende Äußerung von Dr. Leipziger, der seit Monaten an seiner öffentlichen Verteidigung arbeitet, fiel jedenfalls erst in einem Interview mit Otto Lapp vom 19.7.2013, zehn Tage nach der Entschließung der Generalstaatsanwalt [Hervorhebung von mir]:
Wie soll ich jemanden begutachten, der nicht mitmacht?
Leipziger: Begutachtungen sind gesetzlich möglich gemacht, auch für Personen, die es nicht wollen, d.h., Patienten werden nach Paragraf 81 der Strafprozessordnung durch das Gericht zugewiesen. Sie werden darüber aufgeklärt, dass die Unterbringung zur Begutachtung dienen soll und wie sie vor sich gehen soll. Dann sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Unterbringung Untersuchung und Gespräche stattfinden und Wahrnehmungen über Stimmungen, Affekte, Impulsivität, aber auch sozial (in)adäquates Verhalten gemacht werden können. Wie wir es bei jeder psychiatrischen Diagnostik bei allen Patienten tun, die uns zur Behandlung oder Diagnostik auch in der Allgemeinpsychiatrie zugewiesen werden. Auch die Patienten, die in Gesprächen nicht erreicht werden können, können in ihrem Alltagsverhalten und unter Wahrung der Intimsphäre, aber nicht rund um die Uhr, beobachtet werden. Es finden so beispielsweise auch bei Gesprächen über alltägliche Abläufe oder bei Visiten Kontakte mit dem Patienten statt, die Aufschluss über den Gesundheitszustand der Patienten geben können.
Auch Herr Mollath wusste, dass und wie er beobachtet wird?
Leipziger: Ja. Er wusste auch, dass er lange Strecken des Tages hat, in denen er für sich sein konnte.
Die Verzweiflung muß groß sein, wenn zu solchen Mitteln gegriffen wird.
Am 15.8.2013 hat Rechtsanwalt Strate den Antrag beim OLG München eingebracht, anzuordnen, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehme:
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-08-15.pdf
Keine Frage, wer hier die besseren Argumente hat.
Mit dem systemstabilisierenden Wirken ihres Generalstaatsanwalts in München ist Frau Merk sicherlich zufrieden, und die Tätigkeit unabhängiger Gerichte darf sie zwar nicht kommentieren, sich deren Ergebnisse, soweit sie ihr zusagen, aber vehement zu eigen machen. Dann schau’n wir mal, wie es dieses Mal ausgeht. Vor den Oberlandesgerichten Bamberg und Nürnberg hat die Verteidigung jedenfalls Erfolge erzielt. So abhängig von der Politik wie Staatsanwaltschaften sind Gerichte nun einmal nicht, wenn auch oftmals durch ministerielle Beförderungen auf der richtigen Spur.
Noch immer hält die Ministerin jedenfalls an ihren Crème de la Crème-Gutachtern im Fall Mollath wie dem Prof. Dr. Pfäfflin fest, wie es sich ihrer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 5.7.2013 entnehmen läßt:
Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Päfflin vom 12. Februar 2011 erfüllt dabei die Anforderungen, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung an ein Gutachten im Rahmen der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug stellt. Das Gutachten von Prof. Dr. Pläfflin ist hinreichend substantiiert. Der Sachverständige setzt sich ausführlich mit der Person des Beschwerdeführers auseinander. Dabei geht er auch darauf ein, ob sich an der Diagnose etwas ändern würde, wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragenen grenzüberschreitenden illegalen Finanztransaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Er hielt es sogar für nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Wissen über illegale Praktiken erworben habe.
Die Fachgerichte sind bei ihren Entscheidungen auch ihrer richterlichen Kontrollpflicht hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Pfäfflin nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass der Strafvollstreckungsrichter, wenn er die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen in Anspruch genommen hat, sich bewusst sein muss, dass er die Aussagen des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat. Der Richter hat die Prognoseentscheidung selbst zu treffen; er darf sie nicht dem Sachverständigen überlassen (BVerfG 58, 208, 223).
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen gerecht. Die Gerichte haben die maßgeblichen Aussagen aus dem externen Sachverständigengutachten nicht ungeprüft übernommen, sondern diese aufgrund eigener Wertungen hinterfragt.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=17
Das war Gegenstand der Gehörsrüge von Gustl Mollath: daß die Gerichte die Widersprüchlichkeit des Pfäfflin-Gutachtens in Diagnose und Prognose nicht gewürdigt hätten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 24.7.2013 die Gehörsrüge dahingestellt sein lassen, weil das Oberlandesgericht jedenfalls das Verhältnismäßigkeitsprinzip mißachtet habe und die Verfassungsbeschwerde daher aussichtsreich sei; zur gutachterlichen Prognose, zu der sich Frau Merk vorsichtshalber erst gar nicht geäußert hat, fand er im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings deutliche Worte, die sich auf die unbegründete, lediglich den Kollegen Dr. Leipziger stützende, Diagnose ebenso erstrecken lassen:
b) Entsprechendes gilt für das vom Oberlandesgericht Bamberg pauschal in Bezug genommene schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin. Darin äußert der Sachverständige zur Beschreibung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer „womöglich“ wieder den im Einweisungsurteil vergleichbare Taten begehen werde. Später heißt es, zunächst dränge sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Taten begehen „könnte“. Beide Formulierungen sind bereits weder für sich noch in der Gesamtschau geeignet, die Gefahr neuer erheblicher Straftaten zu qualifizieren und zu quantifizieren.
c) Angesichts des Inhalts des schriftlichen Gutachtens konnte sich das Oberlandesgericht Bamberg zudem nicht auf den weiterführenden Hinweis beschränken, der Sachverständige habe in der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gesprochen. Es erschließt sich nicht und wäre daher begründungs- und erläuterungsbedürftig gewesen, wie der Sachverständige zu dieser Bewertung gelangt, nachdem seinem schriftlichen Gutachten allenfalls die – zudem nicht quantifizierte – Möglichkeit neuer Straftaten zu entnehmen war.
d) Darüber hinaus setzt sich das Oberlandesgericht nicht mit den von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgezeigten zahlreichen Gesichtspunkten auseinander, die gegen eine aktuelle erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr für eine zwischenzeitliche Verminderung des von ihm ausgehenden Risikos sprechen […]
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-GBA-2013-07-24.pdf#page=21
Das Gutachten war mithin in seiner unbasierten Beliebigkeit wissenschaftlich unbrauchbar. Entsprechend geht der Generalbundesanwalt mit den unwissenschaftlichen Stellungnahmen von Dr. Leipziger ins Gericht:
Aus der in der Beschlussbegründung wiedergegebenen Äußerung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth ist indes lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich uneinsichtig zeige und jede Art von Behandlung und Therapie ablehne. Darüber hinaus wird nur deutlich, dass er im Maßregelvollzug insbesondere gegenüber Mitpatienten kaum kompromissfähig, provozierend und dominant auftrete. Dass zur Vermeidung weiterer Eskalationen wiederholt der Fernsehraum habe geschlossen werden müssen und es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen komme, die über das Verbale hinausgingen, belegt ebenso wenig eine gesteigerte Gefahr neuer erheblicher Straftaten wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem Ausgang die Atemalkoholkontrolle verweigert habe.
Auch sind der wiedergegebenen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses keine Tatsachen zu entnehmen, die eine aus der angenommenen Erweiterung der Wahnvorstellung des Beschwerdeführers möglicherweise folgende erhöhte Gefährlichkeit nahe legen. Die im Beschluss angeführten Umstände vermögen die angenommene sehr hohe Gefahr erheblicher Straftaten weder isoliert betrachtet noch in der Zusammenschau zu tragen.
(wie vor)
Jahrelang ist die Wegsperrung Gustl Mollaths mit derartigen inhaltlosen Verlaufsbeschreibungen begründet worden, deren subjektive Bewertungen hinsichtlich der Ursache von Konflikten zwischen dem lästigen Nicht-Patienten Mollath und anderen Patienten und dem Personal nicht einmal überprüfbar sind. Sollte Frau Merk nicht spätestens nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme des Generalbundesanwalts auch selber Zweifel haben, ob Gustl Mollath zurecht oder zu Unrecht jahrelang in der Psychiatrie einsaß?
Wie verfassungswidrig sie selbst über die Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung denkt, zeigt sie im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber dem BVerfG hier:
Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keiner durch Gesetz vorgegebenen zeitlichen Begrenzung unterliegt, wird der geltenden Höchststrafe von 10 Jahren für die gefährliche Körperverletzung die aktuelle Dauer des Maßregelvollzugs gegenüber zu stellen sein. Bei einer bereits vorliegenden Unterbringungsdauer von nunmehr 7 Jahren nähert man sich dieser Grenze und damit Schritt für Schritt einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung an.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=25
Erneut: gegen Gustl Mollath war eine Anklage zum Strafrichter erhoben worden, die mit einer Bewährungsstrafe von maximal einem Jahr geendet hätte. Wie kann man sich da an Höchststrafen orientieren? Was für ein Rechtsverständnis offenbart sich hier?
Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht am 24.7.2013 zwei unfaßbar unverhältnismäßige Fortdauerbeschlüsse des Landgerichts Deggendorf und des OLG München für verfassungswidrig erklärt (zu dieser Verfassungsbeschwerde des Untergebrachten hatte das Justizministerium wohlweislich keine Stellung genommen):
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130724_2bvr029812.html
Die nächste einschlägige Aufhebung bayerischer Entscheidungen kommt bestimmt. Für das LG Bayreuth und das OLG Bamberg wäre das zwar nichts Neues. Dieses Ungemach ist ihnen schon im Oktober 2012 widerfahren:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php
Der langjährige Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer Bayreuth, VRiLG Kahler, sollte sich aber fragen, ob es seiner Unabhängigkeit guttut, auf den von Dr. Leipziger organisierten Forensiktagungen in Bayreuth als Vortragender aufzutreten:
Und dann noch mit einem Thema, von dem er augenscheinlich nicht viel versteht.
Zur Fortsetzung geht es hier:
Der Fall Mollath: Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen

Seit heute ist folgendes Gespräch auf ZEIT ONLINE verfügbar:
> Ist Gustl Mollath gesund, Herr Strate?
>
> Der Strafverteidiger Gerhard Strate hat dem bekanntesten Psychiatriepatienten Deutschlands zur Freiheit verholfen. Ein Streitgespräch über die Macht von Gutachtern, Medien und Anwälten > Von Sabine Rückert und Heinrich Wefing
(Ich nehme an, dass der Artikel schon in der Printausgabe erschienen ist und hier auch diskutiert wurde.)
Der Link dazu: http://www.zeit.de/2013/35/gerhard-strate-gustl-mollath
Auch die Leserbriefe lohnen sich. Ein Auszug:
12. Respekt! vor den Redakteuren
Es gehört wirklich eine Menge dazu, ausgestattet mit jeder Menge Halbwissen und einem Fragenkoffer voller naiver Provokation einem intelligenten und vor allem breit gebildeten Anwalt wie Strate entgegen zu treten. Der größte Respekt gebührt allerdings der Entscheidung diesen Artikel dann auch wirklich noch zu drücken und auch online zu stelleerwartendenaber kann jedermann nachlesen wie wenig Fachwissen seitens der Redaktion vorliegt ( offensichtlich denkt man hier immer noch es würden alle WA-Gründe geprüft, jeder Laie weiss es besser) und welche Motivation hinter den Fragen steht.
Ich nehme an die Beteiligten wissen nun warum sich bei Beckmann niemand der „Gegenseite“ stellen wollte.
Ich habe jetzt das Zeit-Interview in aller Ruhe gelesen und muss feststellen, dass ich mit Herrn Kollegen Dr. Strate nicht ganz grün werde.
Er mag ja vieles richtig gemacht haben, aber ohne Rücksicht auf die Kosten. Soweit ich weitere Mollaths vertreten sollte, muss ich aber gerade darauf achten.
Was mir aber wichtiger ist, sind die zivilrechtlichen Verfahren der Frau Maske. Diese Baustelle ist noch garnicht bearbeitet.
Pardon, daß ich nachfrage: welche Kosten meinen Sie?
Zur zivilrechtlichen Baustelle: die Betreuungsakte 2006 und das Auskunftsverfahren aus dem Jahr 2008 sind jedenfalls schon erkennbar ausgewertet worden. Was ansonsten zur Erhellung der auch kommerziellen Motive der Belastungszeugin eruiert wird und wurde, wissen wir nicht.
RAin & Notarin Gabriele Steck-Bromme, LL.M.
Verteidigung im Maßregelvollzug des § 63 StGB
Beitrag zur AG 6: Die Unerwünschten – Strafverteidigertag Köln – 28.02.2009
1. Einleitung
In den vergangenen Jahren bin ich zunehmend mit Fällen aus der Unterbringung nach § 63 StGB befasst. Die meisten Mandanten sind schon rechtskräftig verurteilt, wenn sie zu mir kommen. Das heißt, das Kind ist schon in den Brunnen gefallen, und ich habe es wenigstens nicht reingeschubst.
In diesem Bereich sind zwei Dinge ganz besonders bemerkenswert:
Erstens: Es dürfte keinen zweiten Bereich in der Justiz geben, in dem dermaßen viel im argen liegt. Ich kenne jedenfalls keinen.
Zweitens: Es gab einmal eine gute alte Zeit, da haben Verteidiger selbst die Begutachtung ihrer Mandanten beantragt. Da hofften sie auf eine Strafmilderung. Da war ein solcher Antrag ein Verteidigungsmittel. Einige unter uns werden sich noch schwach daran erinnern.
http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Ergebnisse/33_AG6_Steck-Bromme.htm
Sehr, sehr gute Zusammenfassung der Rechtsanwältin Gabriele Steck Bromme aus 2009! Offenbar seit Jahren Brauch, aber niemand sieht sich in der Verantwortung. Wer profitiert von dieser Praxis, Pharmaindustrie, Politik? Letztendlich dreht sich doch immer alles um bestimmte Interessen oder um Geld oder beides. Unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit konnte sich hier ein für die Gesellschaft untragbarer Zustand aufbauen, der mit Gesetz und Recht offenbar wenig zu tun hat. „Rechtsfreier Raum“, im Sinne des Wortes. Die Bewertungen einer Berufsbranche, und zwar nicht die der Richter, haben einen solchen Einfluss dass Menschen nach ihrem Gusto jahrelang weggesperrt bleiben. Kontrolle – Fehlanzeige.
Ursächlich für diese Entwicklung der vermehrten Einweisungen war laut RA’in Steck-Bromme jedenfalls die Rechtsprechung, die die entsprechenden Signale aus Politik, Medien und Gesellschaft aufgenommen hat; die Justiz ist Teil der Gesellschaft und reagiert auf ordnungspolitische Vorstellungen, zumal der Gesetzgeber im Jahr 1998 die Voraussetzungen einer Aussetzung zur Bewährung verschärft hatte.
Auslöser war gewiß nicht die Psychiatrie: wenn ein Gericht eine Unterbringung gar nicht erst in Betracht zieht, wird kein Psychiater hinzugezogen.
@ gabrielewolff
Ja, der Ruf nach härteren Strafen. Bei Mördern oder Sexualstraftätern nachvollziehbar. Wie begründet man aber die weitere Verwahrung von Kleinkriminellen, Bagatelltätern oder bisher unbescholtenen Bürgern, die für eine Ausnahmetat als psychisch krank für Jahre in einer Anstalt versenkt werden. Wie von Herr Euler aufgeführt, das ist fortgesetzte Freiheitsberaubung und eine Fehlentwicklung, die weniger die Justiz oder Gesellschaft zu verantworten hat. Diese erwarten doch „Heilung“ und eventuelle Entlassung in einem angemessenen Zeitraum. Kein Mensch kommt doch auf die Idee dass in der Psychiatrie Zeit keine Rolle zu spielen scheint und eine „Heilung“ Jahrzehnte dauert oder gar nie erfolgt. Richtern sollte das aber inzwischen schon klar sein was sie mit einer „Begutachtung“ anrichten können.
Interessant ist die Rolle Kröbers im beschriebenen Fall – konträr zum Fall Mollath : „Die Behauptung der Dipl.-Psychologin G. von der Klinik M., die dissoziale Persönlichkeitsstörung von Herrn M habe auf jeden Fall den Schweregrad von § 63 StGB, und im Falle einer rechtswidrigen Tat müßten bei ihm erneut die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht werden, wirkt grotesk und läßt den Verdacht aufkommen, daß Frau G mit den Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vertraut ist.“. Ist das „unser“ Kröber?
Das ist „unser“ Kröber wie er leibt und lebt – seine Verrißqualitäten hat er doch gegenüber Dr. Simmerl bewiesen. Es wundert einen nur, warum er nicht in derselben Weise gegen Dr. Leipziger vorgegangen ist, der ja auch nicht mit den Voraussetzungen des § 63 StGB vertraut war: die hielt er auf S. 29 seines Gutachtens für gegeben, obwohl aus forensisch-psychiatrischer Sicht lediglich zu „befürchten“ sei, dass weitere Handlungen gegenüber Dritten zu erwarten sind.
Das reicht zur Bejahung des § 63 StGB aber nicht aus. Aus Sicht der Psychiatrie muß ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden. Da Grundlage dieser „Befürchtung“ auch noch eine polizeiliche Akte war, über deren Behandlung die Staatsanwaltschaft noch gar nicht entschieden hatte – die tat nach Gutachtenerstattung das einzig Richtige: sie stellte das Verfahren ein – , entsprach das Gutachten nicht den Regeln der Kunst.
Ein Wolf im Schafspelz?
@Dietmar Nisch: Falls in diesem Gewerbe jemand in zwei bis fünf Prozent der Fälle – in denen dies im Auftraggebersinne sei – als „Wolf“ agieren würde, und ansonsten als „Schaf“, wäre er praktisch nicht zu erwischen: Die „Probanden“ gehen kaputt bzw. verschwinden ganz. Die Begutachtungsprodukte liegen nur Gerichten und damit überwiegend unwilligen bis unfähigen Richtern vor und sind damit unter dem Gesichtspunkt der Überführung von vorsätzlichem Handeln in der Regel irrelevant. Umso wichtiger und anerkennenswerter ist es deshalb, dass im Falle Mollath vom Rechtsanwalt Gerhard Strate diese nach meiner Einschätzung nur mit Vorsatz erklärbaren Dokumente einer brutalen Freiheitsberaubung öffentlich gemacht worden sind.
@wkeim: Den obigen Text sollte man unbedingt lesen:
„Und die sitzen gleich reihenweise zu Unrecht. NEDOPIL schätzt, dass bei nicht weniger als 60 % die Prognosen nicht richtig sind. LEYGRAF kam bei einer repräsentativen Untersuchung auf fast 30 %, bei denen sich die Eingangsdiagnose als falsch erwies. …
Ich selbst habe mal 45 aufeinanderfolgende Verfahren nach § 67e StGB ausgewertet und bin zu einem ähnlich erschreckenden Ergebnis gekommen:..
– nur drei nach meiner Einschätzung derzeit noch zu Recht untergebracht.“
Wenn das obige Papier als auch nur halbweg als serioes und repraesentativ einzustufen ist (wovon ich ausgehe) dann muessten zumindest aus Laiensicht:
1. nahezu alle bezueglichen Patienten praeventiv sofort entlassen werden;
eine derart hohe Fehlerquote kann Freiheitsberaubung so vieler Menschen keinesfalls rechtfertigen
2. die offensichtlich (!) fehlgeleitete „Oekonomie“ und der falsche Umgang mit oeffentlichen Geldern hinter dieser Fehlentwicklung untersucht werden
3. das Strafrecht fuer diejenigen verschaerft werden, die derartig falsche, wilkuerliche, nach dem Gesetztesext rechtswidrigen Fehleinweisungen fahrlaessig verantworten.
4…..
Absolut Haarstraeubend!
Aus meiner Sicht wäre es interessant, wenn die Presse herausfinden würde, was nun mit Gutachtern passiert, die falsche Gutachten erstellten oder gar verurteilt wurden. Mal ganz provozierend gefragt: Kan der Gutachter, der die hessischen Steuerberater für verrückt erklärte und nun wieder beauftragt wird, seine Strafe über € 12 000.- als Webungskosten ansehen, die bekannt gemacht haben für was er steht? Ich verstehe es nämlich so, dass er weiterhin Aufträge erhält.
@wkeim, 1.September um 20:41 :Ich schließe mich Ihnen an. Es wäre natürlich gut zu wissen, was mit „Unglücks-Psychiatern passiert“. Die 12.000 Peanuts wären zu verschmerzen mit „Außergewöhnliche Belastung“ bei der Steuererklärung. Noch wichtiger zu wissen, wie die dam. 4 (?) hessischen Steuerfahnder mit ihren Leben zurecht gekommen sind. Herr Schmenger hat glücklicherweise einen neuen Job als Steuerberater gefunden und setzt sich dankenswerterweise für Herrn Mollath ein. Psychiater sollten es wissen, dass dies ein gefährlicher Beruf ist (neben anderen wie Bus- und StrassenbahnfahrerInnen, Flugzeug- und EisenbahnzugführerInnen). Die „sitzen“ allesamt indirekt „mit einem Fuß im Gefängnis“. Ich meine es direkt so: kein Mensch wäre a b s o l u t fehlerfrei. Ich selber wohl auch nicht. Aber wer sich als guter Mensch einzuschätzen weiß, Anstand, Mitgefühl u.a. Werte besitzt, sollte nicht nur, sondern m u ß sich beim Opfer zumindest entschuldigen, aber auch pekunär entschädigen, falls noch genug Knete auf seiner Bank liegt. Eine Entschuldigung kann durchaus ein Trauma heilen. Wäre interessiert, ob der „Unglücksrabe-Psychiater“ sich z.B. bei Herrn Schmenger entschuldigt hat.
Wenn man versuchen will, zu verstehen, wie es zu Kröbers Mollath-Gutachten kam, sollte man meiner Erachtens auch die besonderen Umstände in Rechnung stellen: da kommt Kröber, die Diva der forensischen Psychiatrie, um einen unbedeutenden Querulanten aus Nürnberg mit dem lächerlichen Vornahmen „Gustl“ zu explorieren, und der lässt ihn vor der Tür stehen! Im Gutachten heißt es:
„Das Gutachten stützt sich […] auf den vergeblichen Versuch psychiatrischer Untersuchung des Probanden am 04. 06.2008 im Bezirkskrankenhaus Straubing; Herr Mollath lehnte bei dieser Gelegenheit wie auch am Folgetag ein Gespräch mit dem Sachverständigen ab.“
Man kann das ja als launige Nebenbemerkung betrachten, dass sich das Gutachten „auf den vergeblichen Versuch psychiatrischer Untersuchung“ stützte, aber ich lese das anders. Kröber sagt hiermit: „Dies Gutachten ist die Quittung dafür, dass ein kleiner Reifenstecherfutzi, der noch nicht einmal einen spektakulären Mord zustande gebracht hat, mich, den berühmtesten Kriminalpsychiater Deutschlands, derartig brüskiert hat, dass ich nun stinksauer bin. Auf den lasse ich die ganze Fülle meiner Kunst niederprasseln. Der ist nicht nur paranoid, oh nein, der ist schizophren und gewalttätig bis ans Ende seiner Tage.“ Zutiefst gekränkte Eitelkeit.
@Themis: Ob „zutiefst gekränkte Eitelkeit“ eventuell ein Motiv des Psychiaters Kröber war, sich an der Freiheitsberaubung gegenüber Gustl Mollath zu beteiligen, oder der Erhalt einer langfristigen Geldeinnahmequelle, oder Erpressung, oder zu wenig Schlaf, oder …, kann der Psychiater Kröber dann gerne dem Strafgericht erklären bzw. dem von diesem eingeschalteten psychiatrischen Gutachter, falls dieses Zweifel an seiner Schuldfähigkeit haben sollte oder er selbst darauf plädiert.
(Müssen wir denn hier so oft diejenigen Menschen schon vorab verteidigen, die in grober Weise versagt oder vielleicht sogar vorsätzlich vernichtend gearbeitet haben? Das können und sollten diese dann schon selbst machen, bei fairer Beurteilung dessen, was dann kommen wird. Deshalb meine Anregung, dass wir uns hier vielleicht noch mehr darauf konzentrieren, die Tatsachen, die dieses Versagen belegen, herauszuarbeiten.)
aus Leipziger S.17
Kernseife kostet ca. 1Euro.
Wie lösen die Schweizer ein solches Problem?
Der Fall des Messerstechers Carlos (17)
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Fall-Carlos-Ein-ArmaniDeo-fuer-47-Franken/story/30291902
Dazu die Statistik zum Kosten-Nutzen Verhältnis
http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/So-viel-darf-ein-Carlos-kosten/story/31214332
Wenn man nun also den Wert der mit Abgabe von Kernseife verhinderten Reifenbeschädigungen ins Verhältnis setzt… 😀
Der feine Unterschied zwischen betriebswirtschaftlicher Rechnung und volkswirtschaftlicher Kalkulation (Kosten fuer Steuerzahler und Buerger). Volkswirtschaftlich ist das deutsche Vorgehen vermutlich ein Desaster (?), aber es rechnet sich wohl fuer bestimmte Interessengruppen (vor allem Psychiatrien?). Aehnlich paradox ist die wirtschaftliche Logik bei den geduldeten Steuerhinterziehungen. Fließen im Schweizer Kantonalsystem gesamtgesellschaftliche Interesse besser in Entscheidungsprozessen ein?
Das Problem, das die Gutachter von Mollath jetzt haben, ist folgendes:
Wir kennen nun die Gutachten und haben durch die Informationen über die gesamten Umstände dieser Gutachten und über die Realität, was sich insgesamt abgespielt hat.
Daher können wir sehr gut die Qualität dieser Gutachter beurteilen.
Es gibt ja auch keine ernsthaften Leute, die diese Gutachten noch „verteidigen“.
Liest man z.B. das Interview von Nedopil im SPIEGEL, dann kann man die Kritik leicht herauslesen, auch wenn er natürlich keine Namen nennt.
Wir erkennen jetzt, wie Meinungen (Kernseife, Bio-Kost, Briefe an Papst etc.) zu „Fülldiagnosen“ stilisiert werden ohne wissenschaftlichen Hintergrund..
Wir sehen, dass die Akten nicht genau gelesen wurden (obgleich sich alle Gutachter explizit auf die Akten berufen), sonst wären die Anlasstaten auch für einen kriminalistischen Laien als völlig unbewiesen erkannt worden.
Da, wie Prof. Müller schrieb, die Anlasstaten nicht unterstellt werden müssen, hätte man unvoreingenommener diese im psychiatrischen „Befund “ des Betroffenen beurteilen können ohne selbst eruieren zu müssen, ob diese Anlasstaten stattgefunden haben.
Und entsprechen für das Gericht formulieren können.
Immerhin waren diese Anlasstaten der „Aufhänger“ für die Gefährlichkeitsprognosen.
Die Rechtfertigungsversuche der Gutachter laufen über die Presse/TV.
Und hier sieht man die Qualität der Reporter, die meist grottenschlecht ist.
Somit nutzen die Gutachter die Gelegenheit, dem Uninformierten, schlicht gesagt, Blödsinn zu „verkaufen“.
Die Aufarbeitung der Gutachten in Psychiater Kreisen erfolgt hinter verschlossenen Türen und wird dem Publikum nicht vermittelt.
Man kann nur hoffen, dass Studenten von diesen Rechtfertigungsversuchen nicht geblendet werden und kritische Fragen in den entsprechenden Seminaren stellen.
Und aus diesen „Schlechtachten“ lernen.
Sind Sie sicher, daß eine Aufarbeitung erfolgt? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Na ja, die Gutachten könnten zumindest Gegenstand von Seminaren sein, zumal man eben doch sehr viel vom „Drumherum“ weiß. Und damit eine große Beurteilungsbasis hat.
Ob ein Ergebnis im Sinn von „so sollte es man nicht machen“ herauskommt, sei dahingestellt.
Bei Seminaren/Vorlesungen von Kröber wird wohl keine Selbstkritik anzutreffen sein.
Im übrigen ist der ganze Fall Mollath auch ein „Lehrstück“ für Juristen.
Prof. Müller kann unter mannigfaltigen Gesichtspunkten ganz Jurastudenten-Semester damit beschäftigen.
Vielleicht hören wir von ihm darüber mal etwas.
@Thomas Franken
„Daher können wir sehr gut die Qualität dieser Gutachter beurteilen.“ ..
„Wir sehen, dass die Akten nicht genau gelesen wurden..“ …
„Da, wie Prof. Müller schrieb, die Anlasstaten nicht unterstellt werden müssen, hätte man unvoreingenommener… “
Ich sehe in diesen 3. Saetzen einen moeglichen Widerspruch, der vielleicht das Dilemma, die Schere im Kopf spiegelt:
Hier wird die zumindest auch zu pruefende Option – Strates, der nun schon laenger mit dem Fall befaßt ist: „es war Vorsatz“ – vorab ausgeklammert. Wenn es Vorsatz war, dann wurden womoeglich die Akten genau gelesen, aber gezielt selektiv ausgewertet, mit Belastungseifer, auch weil „die Anlasstaten nicht unterstellt werden muessen“. Und dann waere die Qualitaet der Auslassungen, Suggestivwirkungen, und dezenten Verfaelschungen Maßstab fuer die Qualitaet und besondere Leistung das „gefallende Gutachten“ zu erzeugen.
Auch um hier sauber zu trennen und unsichere „Vorannahmen“, Vermenungen (s.o.) zu vermeiden, sollten diese verschlossenen Tueren dringend von und im Interesse der hoffentlich zahlreichen serioesen Psychiater geoeffnet werden.
@Euler Hartlieb
so ganz habe ich Ihren Beitrag nicht verstanden.
Die ganze Problematik der „Unvoreingenommenheit“ liegt auch in der Auftragsformulierung von Seiten des Gerichtes:
„Es soll arbeitshypothetisch davon ausgegangen werden, dass die Anlasstaten geschehen sind“ läuft zwangsläufig auf einen Information- und Confirmation -Bias der Gutachter hinaus.
Im Fall Mollath ist einfach ganz deutlich die gefährliche (Mes-)Alliance von Justiz und forensischer Medizin zu beobachten
Diese „Anweisung“ bezog sich aber nur auf den letzten, von Prof. Pfäfflin abgelehnten, Auftrag der StVK Bayreuth von April 2013. Alle anderen Nachbegutachter hatten offene Aufträge – Kröber den Zusatzauftrag, zum Simmerl-Gutachten Stellung zu nehmen. Und der Erstgutachter Dr. Leipziger wäre eigentlich ganz frei gewesen. Theoretisch.
Zur selektiven Auswertung des Duraplus-Ordners:
Leipziger S.12
Das ist natürlich praktisch. Kein Wort von Überweisungsanzeigen.
Vorsatz!
Die gesamten Akten wurden selektiv ausgewertet, und das fängt schon auf S. 2 an, als er nicht den Inhalt des Strafbefehls referiert (Briefdiebstahl), sondern einen polizeilichen Vermerk zur Auseinandersetzung zwischen dem Bruder der Ehefrau Mollaths mit diesem. Dieser Sachverhalt wird nicht nur verzerrt wiedergegeben, sondern er war schon längst eingestellt (Verweisung auf den Privatklageweg).
Und diese tendenziösen Auswahlakte (auch der „Beobachtungen“) durchziehen die gesamten Zusammenstellungen.
“Da, wie Prof. Müller schrieb, die Anlasstaten nicht unterstellt werden müssen, hätte man unvoreingenommener…“
Das würde bedeuten, ein gutachtender Psychiater würde sich das Material so ansehen, daß er die Beweise wie ein Detektiv oder wie ein Richter bewertet.
Das tun die aber nicht. Ein Psychiater wird das bei einem rechtskräftig Verurteilten als Beweis für seinen Wahn abstempeln, so wie Kröber es tat. Das sieht man z.B. an diesem Posting von bayle aus dem bekannten Anti-Esoterikerforum, der offensichtlich Psychiater ist:
——————-
http://forum.psiram.com/index.php?topic=11708.msg145963#msg145963
„Ein Wahnkranker ist durchaus in der Lage, Dir ein Sammelsurium von irrelevanten Zeitungsausrissen, vermischt mit Fetzen von unausgefüllten Formularvordrucken, anklagend entgegenzuhalten als Beweis dafür, dass er benachteiligt und verfolgt wird (Querulantenwahn). Andere präsentieren Dir eine Schachtel mit abgekratzten Hautschuppen, vermischt mit Hausstaub, die den Parasitenbefall beweisen (Dermatozoenwahn).“
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Die ganzen Dokumente durchzugehen, macht Aufwand, und da war es viel einfacher, das mal eben so als Wahn abzustempeln, vor allem, weil Mollath eh schon rechtskräftig als Wahnkranker abgestempelt war. Arbeitsökonomisch macht das Sinn, kriegt eh keiner mit, wenn man da etwas gröber gutachtet.
Wenn ich bei meiner Arbeit einen Fehler mache, dann wird dieser Fehler nachvollziehbare Folgen haben, technische, finanzielle oder gar Personenschäden. Darum ist es schon in meinem ureigensten Interesse, daß meine Kollegen meine Arbeit überprüfen, und ich achte auch darauf, daß das passiert. Bei gutachtenden Psychiatern werden Fehler nicht so schnell offensichtlich, das sind keine Dinge, die man messen, begreifen oder die Funktionen prüfen kann, das sind Menschen, jeder ein Einzelstück ohne exaktes Datenblatt, wo die Eckparameter gelistet sind.
BTW: Es macht Sinn, sich mit deren Argumenten mal zu beschäftigen, nicht um diese argumentativ „niederzuringen“, sowas macht eh keine Freude, mir jedenfalls nicht, sondern um zu schauen, wie die ticken und wie die unbewußt die Verantwortung ihrer eigenen Zunft im Fall Mollath von sich schieben.
Gruß, EdN
@Max Mustermann
„Das ist natürlich praktisch. Kein Wort von Überweisungsanzeigen.
Vorsatz!
Ob Leipziger aus den sich im Ordner befindenden Überweisungsbelegen überhaupt etwas hätte ableiten wollen oder können bezweifle ich stark. Leipziger hat den Ordner in seiner Eigenschaft als Gutachter mit professioneller Brille durchforstet. Ich vermute er hat ihn durchgeblättert, die Kontoauszüge übersprungen (was hätte er den daraus Gutachten relevantes entnehmen können), und das was ihm ins Auge sprang und nützlich erschien rausgefischt. Dass er sich die Zeit genommen hat jedes Blatt Wort für Wort durchzulesen erscheint mir unwahrscheinlich. Ein bewährter und geschätzter Gutachter glaubt zu wissen auf was er zu achten hat (Zeit ist Geld).
Er hat dem Ordner entnommen, was seine vorgefaßte Meinung zu stützen schien, selbst zum Preis von Fehlinterpretationen gegen den Text („Größenwahn“). Aus dem Zusammenhang gerissene entstellende Zitate, das völlige Weglassen der ehelichen Briefe, die die auch kommerzielle Aggressivität der Ehefrau beglaubigten – was interessieren da Belege für Unregelmäßigkeiten der Bank und der Ehefrau hinsichtlich der Schweizer Geschäfte?
Die Staatsanwaltschaft hatte die Aufnahme von Ermittlungen insoweit abgelehnt, und da war dann auch nichts dran – außer Wahn.
@Suni: Sie schreiben: „Ob Leipziger aus den sich im Ordner befindenden Überweisungsbelegen überhaupt etwas hätte ableiten wollen oder können bezweifle ich stark. Leipziger hat den Ordner in seiner Eigenschaft als Gutachter mit professioneller Brille durchforstet.“
Dem kann ich nicht folgen: Was soll daran „professionell“ sein, einerseits einen „Schwarzgeldwahn“ zu behaupten – und andererseits die Belege dazu zu missachten. Das ist entweder Vorsatz oder schon grob fahrlässiges Unvermögen. Dafür ist dieser Psychiater mit straf- und zivilrechtlichen Mitteln zur Verantwortung zu ziehen.
Zudem ist allgemein bekannt, dass gerade Scheidungsverfahren und dabei nicht selten Anzeigen der Ehefrauen/-partner häufig dazu führen, dass Steuerhinterzieher auffliegen:
http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/a-873865-5.html
Weshalb sollten wir solche Tatsachen, die seit Jahren durch die Medien gehen, ignorieren? Weil das in Bayern sicher alles ganz anders ist, und erst recht im Falle Mollath?
(Ich sehe keinerlei Sinn darin, einem erfahrenen Experten sozusagen Schuldunfähigkeit für seine schriftlichen Erzeugnisse und deren Folgen zuzugestehen: Dieser hat damit einen Menschen viele Jahre um seine Freiheit gebracht. Wenn er dabei grob fahrlässig fachärztliche Standards verletzt hat, oder, was meiner Ansicht nach noch viel näher liegt, vorsätzlich gehandelt hat, dann ist er dafür zur Verantwortung zu ziehen. Ganz einfach. Wie soll denn eine rechtsstaatliche Gesellschaft sonst funktionieren können?)
Bewährt und vorgefasst, ja. Die professionelle Brille hat ihm ausgezeigt wo er am besten fündig wird. Beim Durchforsten eines Textes findet sich immer eine Bestätigung für eine feste Überzeugung, etwas falsch verstehen zu können ist weit verbreitet.
Wenn man Vorsatz versteht als den Vorsatz Leipzigers auf jeden Fall ein Gutachten zu ungunsten von Herrn Mollath zu erstellen, da schon voreingenommen gemacht durch Herrn Worthmüller, und dann in gutem Glauben daran dass der „wahnkranke Proband“ aus dem Verkehr gezogen gehört erstellt. Ja – diesen Vorsatz halte ich für sehr gut möglich. Einen weitergehenden Vorsatz, wie bei Richter Brixner zu vermuten, absichtlich einen Unschuldigen wegzusperren, halte ich aber bei Leipziger für eher nicht gegeben.
Er wußte, welches Gutachten von ihm erwartet wird – anders ist sein Hilferuf-Telefonat von Ende März 2005 mit Richter Eberl, er benötige aktuelles Material über den Probanden, nicht zu verstehen. Er hätte Ende März doch ein Gutachten des Inhalts erstellen können, daß sich weder eine Diagnose noch eine Prognose ergebe. Das wäre sachgerecht gewesen.
@MichelBach
Sorry, mein Posting war etwas missverständlich.
Ich wollte mit “professionell“ ausdrücken dass er genau wusste nach was er suchen oder was er nehmen musste für sein Gutachten, das nicht positiv ausfallen sollte.
Ich kann mir aber nicht vorstellen dass er nur aus den Kontoauszügen erkannt haben kann dass es sich um Schwarzgeld handelte. Um einen Zusammenhang herzustellen hätte er die Akte genauer lesen müssen. Und das hat er ja nicht gemacht.
Ja, ich erkenne natürlich auch Vorsatz für dieses Vorgehen, siehe mein Posting von 22.10 h. Meine Vermutung ist dass er nicht von sich aus handelte oder aus bösem Willen. Unvermögen könnte hinkommen. Vieles deutet doch auf Worthmüller als Schlüsselfigur, Leipziger sehe ich eher als von diesem einkalkuliert um das erforderliche Ergebnis zu erreichen, die Verwahrung Mollaths. Wie aber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass eine der involvierten Personen „auspackt“ sehe ich nicht. Ist die Verletzung von fachärztlichen Standards strafbar? Gibt es überhaupt festgelegte Standards die jeder Gutachter anwenden muss?
Da Kröber fachlich wenig zu bieten hat, sondern sich mehr auf die Übung des Nacherzählungstiles, unterlegt mit seiner schriftstellerischen Apotheose des ihm eigenen negativistischem Weltbildes, durchsetzt mit Misstrauen und Pauschalvorverurteilungen, beschränkt, wird eine solche Veranstaltung wenig lehrreich sein.
Aus dem wenigen Material, das einen Hinweis gibt, dass Kröber vielleicht auch Facharzt für Psychiatrie sein könnte, kommt nennenswerter Weise ausgerechnet die Stelle im Gutachten zum Zuge, die einen fachlichen Kardinalsfehler darstellt, der seinesgleichen sucht. Besonders hübsch wird die Fallhöhe der sich dadurch erweisenden Inkompetenz noch dadurch erhöht, dass die Fehlerstelle dazu dienen soll, einen korrekte Beurteilung eines Fachkollegen zu falsifizieren.
Kröber S. 20
Diese massgebliche Stelle beruht auf einer aus fachlicher Sicht völliger Unkenntnis des psychiatrischen Wahnbegriffes, ist in ihrem Kern schlicht falsch und grundsätzlich geeignet einen fachfremden Leser in irreführender Weise zu einem falschen Bewertungsschluss zu führen.
Das dies kein einmaliges Versehen, in Sinne eines Ausrutschers oder blosse Ungenauigkeit bei der Formulierung im gewählten Textausschnitt war, sondern überzeugte Unkenntnis, wenn nicht vorsätzliche Falschdarstellung diagnostischer Annahmevorasusetzungen, zeigt sich eindrücklich auch an verschiedenen anderen Stellen.
Guckst Du hier:
Kröber S.19
Diese Stelle belegt auf mehrere Weise den -dem ärztliche Ethos widersprechende- Gestus der Voreingenommenheit und darauf aufbauend den Ausschluss einer redlichen diagnostischen Bestandsaufnahme.
Die unglückliche Verquickung von Information und teleologischer Auslegung dient ausschliesslich dazu, den sprachlichen Stil zu einer ergebnisorientierten Schlussbetrachtung hin auszugestalten und auszuhalten und insofern das Gutachten durch vorgetäuschte innere Konsistenz aufzuwerten.
Fachlich selbstverständlich grundlegend falsch, ist die oben getätigte Annahme, man könne einen Wahn ausschliessen, wenn man die Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen würde. Kröber bildet hier ein in der Dogmatik nicht vorkommendes Begriffspaar Wahn-Wahrheit. Vielleicht mag es dem laienhaften Erklärungsdenken und Deutungsversuchen fachspezifischer Termini eines Prof. Kröbers entsprechend, doch wäre es fatal wenn eine solche Ansichten in der Folge Verbreitung finden würde. Eine derartige Dichotomie existiert schlicht nicht und würde, unterstellt man würde eine solche zugrunde legen, in der Praxis fatale Folgen haben.
Eine Sachverhaltsdarstellung eines Probanden würde immer dann die Verdachtsdiagnose Wahn beinhalten, wenn der Gutachter, sei es aus Unvermögen oder Unkenntnis, den Aussagegehalt nicht verifizieren könnte.
Darüber hinaus würde dies dem psychiatrischen Fachbereich mit dem überzogenem Rollenverständnis als letztinstanzliche Wahrheitskommission in der Welt ausstatten. Dies mag den persönlcihen Präferenzen eines Prof. Kröbers entgegenkommen, würde aber die für therapeutisches Handeln notwendige Einsicht in die Unvollkommenheit des Menschen schwerwiegend beeinträchtigen.
Simmerl hat fachlich korrekt die Wahndiagnose wegen mangelnder Überzogenheit des Selbstbezuges oder unlogischen Sachzusammenhangs auschliessen können und müssen. (bizarr/unrealistisch) Selbst den oftmals vergessenen Kulturbezug hat bei Simmerl Erwähnung gefunden. Daher ist unter dem Hinweis, dass die Angaben inhaltlich nicht überprüft wurden, völlig richtig ein Wahn ausgeschlossen worden.
Die Not bei Kröber muss gross gewesen sein, dass Simmerl Gutachten auftragsgemäss zu diskreditieren. So war er gezwungen, den Kunstgriff auf die unterlassene Überprüfung des Wahrheitsgehaltes zu unternehmen und mehrfach durch unterstreichen in den Vordergrund zu rücken.
Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Wahrheitsgehalt für eine Wahndiagnose nicht erheblich ist.
Diesen Makel des fehlenden Wahnes versucht nun Kröber auf vielfältige Weise auszugleichen, indem er diagnostisch irrelevante Sachbezüge konstruiert, um zumindest atmosphärisch den Probanten zu diskreditieren.
Im obigen Beispiel wird er durch Versagen jeglicher Mindeststandards an das Unteruchungssetting nicht nur kriminalistisch tätig, sondern führt eine heutzutage rechtlich-irrelevante Verschuldungsprüfung des Scheidungsgrundes ins Feld (wohlweislich um den sittlich gehobenen Anspruch bayrischer Richter zu empören. ;-), in geradezu unethischer Weise nimmt Kröber im Folgenden auch noch Bezug auf die gescheiterten Bemühung des Probanden wirtschaftlich tätig zu sein. Ohne einen Beleg der diagnostischen Relevanz zu liefern.
Man gewinnt den Eindruck Kröber stützt sich einzig und ungeprüft auf die Angaben und Sichtweisen der geschiedenen Ehefrau, die gleichzeitig Konfliktpartner ist.
Kurz: Vorsatz!
@Max Mustermann
Vielen Dank, die Wahnproblematik haben Sie hervorragend herausgearbeitet. Darf ich fragen: Sind Sie vom Fach (Psychiatrie/Psychologie)? Wenn nein: Von welcher Richtung kommen Sie?
@Max Mustermann: Auch für mich ist dieses Gutachten nur mit Vorsatz erklärbar. Denn dieser Mann kennt sich aus in dem, was er da zu tun gehabt hätte und verantwortet – und hat sich dennoch, nicht nur bei der Begutachtung selbst, sondern auch noch danach, entgegen seines Wissens verhalten. Dies zeigen die unter folgendem Link zugängliche Publikationsliste (und die Inhalte der dort aufgelisteten Publikationen) deutlich:
http://www.springermedizin.de/
(Dort in der Suchfunktion „Kröber“ eingeben und die dann über 300 Ergebnisse durch Ankreuzen des Autors „Kröber“ im rechts befindlichen Auswahlmenü auf gut 50 eingrenzen.)
@Max Mustermann
Genial! 🙂
@O. García
Ich tippe auf Postzusteller 😉
@García
Vielen Dank für die Blumen. Ich dachte mir schon, dass Ihnen das gefallen könnte.
Eigentlich wollte ich mich ja zu dem von Kröber ins Spiel gebrachte Begriff des Märtyrers auslassen, den Rückert und Lakotta so begierig aufgenommen haben.
Aus staatsphilosophischer Sicht hat dieser Archetypus ungeheure Wirkungskraft.
Die in diesem Zusammenhang verwendete Intonation der Damen Rückert und Lakotta sowie Kröber verkennt völlig den Spannungsbogen der Handlung unseres fränkischen Überzeugungstäters.
Darin steckt eine Textur, die ich gerne in eine Betrachtung eingewebt hätte.
Wollen wir nicht zusammen das Drehbuch schreiben, das Mollath dann an Constantin oder Bavaria verhöckern kann? 😉
Wegen dem Kanzlerduell musste ich aber meiner Frau das Geschwurbel der beiden Kandidaten übersetzen und hatte keine Zeit ausser Bosheit, was vernünftiges in die Tasten zu hauen. 😉
@Max Mustermann
@O. García
Das Licht dieser Erkenntnis strahlt bis in die fernsten Winkel und dunkelsten Höhlen des Internets. Wir von Psiram schließen uns den Glückwünschen an!
http://forum.psiram.com/index.php?topic=11591.msg148819#msg148819
Gruß, bayle.
Öffentliche Rehabilitierung
Rechtspflege Die Dokumentation der Causa Mollath auf der online-Präsenz von Verteidiger Gerhard Strate zeigt: Öffentlichkeit ist und kann auch anders
https://www.freitag.de/autoren/marian-schraube/oeffentliche-rehabilitierung/
Mal ein bisschen makabren Off-Topic.
Nach allem was wir bis heute wissen, könnte Leipziger auch Pressesprecher im weissen Haus werden, wenn das mit dem BKH in Bayreuth in Zukunft nicht mehr klappt.
Guckst Du hier:
Geht`s nur mir so oder habt ihr auch ein Dejà-Vu? 😀
Ach, das liest man ständig zu allen möglichen Themen und von allen möglichen Diskutanten: Jemand hat das gesagt/bestätigt/bezeugt. Wer ist aber geheim.
@ Sponsel / Gresch.
Meines Wissens ist 1+1 drei, und meines Wissens nennt man Sponsels Antwort an Gresch „konkretistisch!“ Man könnte es auch auch „Postkartenspruch“ nennen 🙂
Empirie?
Der „Schmunzler“ sind in in empirischen Datenerhebungen, insbesondere was die Zunft der Psychologen betrifft, die Fallzahlen und vor allem die Erhebungsmethode, die sich dort nennt „Portalbefragung.“ Schwankungsbreiten, sprich empirischer Nonsens, bis hin zum „Schwank.“ Einem Statistiker muss dabei die Kinnlade runterfallen.
Maximal kann von „Trends“ gesprochen werden – weil kein Random-Route-Verfahren benutzt wird: „Jede Person soll dabei mit derselben Wahrscheinlichkeit an der Umfrage beteiligt sein. Der Interviewer bekommt aus dem Sampling Point als zufälligen Ausgangspunkt einen Straßennamen und eine Hausnummer vorgegeben. Von dort aus wird mittels eines vorgeschriebenen Routenbegehungsplans jeder x-te Haushalt notiert.
Für Laien.
Man nehme alle Fernsehzuschauer und interviewe jeden 15.000-ten – ergo bei 30 Millionen Couch-Potatoes jeden 2tausensden vom Ausgangspunkt – so man bundesweit ebd. wenige tausende „Umfragen“ braucht um bis einer Stelle nach dem Prozent-Komma (mit Schwankungsbreite 2 %), wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu erhalten – z.B. Erkenntnisse über das Fernsehverhalten der Deutschen.
Anders formuliert.
Bei Portalbefragungen incl. der Tatsache dass die Fallzahlen viel zu gering sind, kann schonmal vorkommen dass die Schwankungsbreite 50 % beträgt, ergo ne Würfelsituation ist – so dann nicht auszuschliessen ist, dass ein Gesunder mit etwas Pech ins „Schwarz-Raster“ fällt.
Meines Wissens …
ist statistisch bis auf ein bis zwei Prozent Abweichung gesichert (Random Route), dass ein Chrysler Fahrer, 2,38 Personen als Familie hat, mit 80 prozentiger Wahrscheinlichkeit Rama im Kühlschrank, usw., ….
Was Psychologen als gesichert hinstellen – der grösste diffuse Schwankungsbreiten-Schwachsinn aller Zeiten. Wissenschaft? 80 Prozent aller Mörder hatten kurz vor der Tat Rama im Kühlschrank, so logischerweise Leipziger bei „Kernseife“ hellhörig werden musste 🙂
@ Sponsel / Wolff / Gresch
Für ein erfolgreiches Verständnis von Sprache ist „entscheidend“, nicht (nur) die wörtliche und nicht-wörtliche Bedeutung zu verstehen, sondern darüber hinaus Kontextinformationen zu Gesprächsteilnehmern und „Allgemeinwissen“ zu verarbeiten. Was versteht ein Laie von Statistik, wenn er noch nicht einmal weiss, was Erhebungsmethoden sind, somit Empirie nicht hinterfragen – als unwissenschaftlich – ebd. erkennen kann.