https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/11/06/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-2/
Wie also bereitet Dr. Klaus Leipziger den disparaten Akteninhalt auf, den er seiner Diagnose/Prognose im Gutachten vom 25.7.2005 zugrundelegt? Er arbeitet auf den Seiten 3 – 14 seines Gutachtens flächendeckend und zielgerichtet mit dem Stilmittel der Weglassung, um einen stimmigen Sachverhalt zu erzeugen, in dem die Bekundungen der im Trennungskrieg befindlichen Ehefrau den Rang von Anknüpfungstatsachen gewinnen; zugleich werden schriftliche Bekundungen des Probanden Mollath aus dem Zusammenhang gerissen, was spätere Fehlinterpretationen begünstigt. Im Grunde kann man konstatieren, daß sich sein einseitig-interpretatorischer Zugriff auf das Aktenmaterial wie eine Blaupause für das spätere Fehlurteil von Otto Brixner vom 8.8.2006 ausnimmt.
Schon auf S. 3 seines Gutachtens beginnen die Verfälschungen des Sachverhalts:
Aus den Akten ist Folgendes darzustellen:
Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch die KPI Nürnberg vom 15.01.2003 (BI. 5 ff) erklärte die damals von ihrem Ehemann, dem Angeklagten, getrennt lebende Ehefrau u.a., dass sie seit 7 ½ Monaten von ihrem Ehemann getrennt lebe und die Scheidung anstrebe. Grund hierfür sei hauptsächlich das gewalttätige Verhalten ihres Mannes. Es hätte während der letzten Jahre der Ehe immer mehr Probleme gegeben. Es hätte hier mehrere tätliche Angriffe seitens ihres Mannes auf sie gegeben.
Ihr Mann würde auch über Schusswaffen verfügen und sie fürchte in diesem Zusammenhang, dass er diese auch gegen sie und ihre Familienangehörigen einsetzen könne.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=3
Es fehlt auch hier, wie schon bei Erörterung der Anzeige wegen Briefdiebstahls von November 2002, der Beginn der strafrechtlichen Verfolgung durch die Ehefrau, nämlich die telefonische Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes des Ehemannes vom 2.1.2003, die erst zu jener konkretisierenden Vernehmung vom 15.1.2003 führte, ohne die ein Durchsuchungsbeschluß wegen eines Waffendelikts nicht erwirkt worden wäre. Die Kundgabe der angeblichen Körperverletzung von August 2001 und der von Mai 2002 diente dem Zweck, den – nicht zutreffenden – Vorwurf eines Waffendelikts zu untermauern. Das fragliche Attest wurde erst am Tag nach dieser Vernehmung der Polizei per Fax zugesandt.
Es fehlt in der Folge der Aktenauswertung die Darstellung der ergebnislosen Durchsuchung des Hauses des Gustl Mollath vom 19.2.2003 – ein invasiv-aggressiver Akt, der den „Beschuldigten“ zutiefst verstörte. In Unterbrechung der Chronologie – Dr. Leipziger hatte bereits die Vernehmung der Ehefrau vom 15.5.2003 ›dargestellt‹ – wird zusammenhanglos Folgendes mitgeteilt:
In einem Schreiben vom 22.02.2003 (BI. 51) an das Amtsgericht Nürnberg, in dem der Angeklagte Bezug auf die Durchsuchung seiner Wohnung am 19.02.2003 nimmt und 7 Fragen formuliert, stellte er unter 6. die Frage:
„Muss ich davon ausgehen, dass meine zur Verfügungstellung meines Faxgerätes, für ordentliche Jugendliche, im Zusammenhang steht? Siehe Anlage.
Diese vier Blätter gingen an alle wichtigen Medienhäuser und Organisationen Europas, haben letztlich die größten Friedensdemonstrationen der Welt ausgelöst.“
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=4
Es fehlt: die Darstellung der Empörung und Verzweiflung angesichts des ruppigen Eindringens von 12 Polizeibeamten in das große Haus des pazifistisch gesonnenen Gustl Mollath, der überhaupt nicht weiß, wer ihm da irgendwelche abstrusen Waffendelikte angehängt haben könnte. Weshalb er sich beim Amtsgericht nach dem Grund der Maßnahme erkundigt, und angesichts der bekannten bayerischen Verhältnisse unter Ziff. 7 auch einen politischen Hintergrund nicht ausschließt. Daß seine eigene Frau, die aufgrund des Zusammenlebens seit Ende der siebziger Jahre ja eigentlich wissen muß, daß es sich bei der fraglichen Waffe um ein 1984 von den Eltern geerbtes erlaubnisfreies Luftgewehr handelt, ihn derart hätte denunzieren können – darauf kommt er nicht. Es ist unklar, was Dr. Leipziger mit diesem zusammenhanglosen Aktenzitat belegen will: in der Folge bezieht er sich darauf nicht mehr.
Auf S. 4 des Gutachtens zitiert Dr. Leipziger das Attest der „Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. Reichel, Nürnberg“ vom 3.6.2002 – allerdings lediglich die Befunde. Die dort von der Patientin gegebene Schilderung der angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 unterschlägt er: weil sie von der aggravierenden Tatschilderung, wie sie in der Vernehmung vom 15.5.2003 und in der Anklage wiedergegeben wird, erheblich abweicht? Ein kritischer medizinischer Blick auf die attestierten „Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes ventral medial“ sowie eine Bewertung der fehlenden Untersuchungen/Nachfragen wegen des angeblichen Würgens bis zur Bewußtlosigkeit unterbleiben. Vielleicht ist es zu lange her, daß Dr. Leipziger Arzt war.
Aus der richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 15.5.2003 der Ehefrau zitiert er eine Passage, die als Keimzelle des Krankheitsverdachts gegen Gustl Mollath gelten muß:
Bei ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten, Berlin, (Bl 47 ff), am 15. Mai 2003 hätte die Geschädigte Petra Mollath u.a. angegeben, dass der Misshandlung durch ihren Mann am 12.08.2001 kein besonderes Ereignis vorangegangen sei. Ihr Mann hätte sich psychisch verändert und in sich zurückgezogen. Er sei geschäftlich nicht sehr erfolgreich gewesen und hätte das Geschäft aufgeben müssen. Er sei dann hauptsächlich zu Hause gewesen.
An diesem besagten Tag hätte er sie plötzlich ohne Vorwarnung angegriffen. Er hätte sich in seinen Wahn reingesteigert, das heiße, er wolle die Welt verbessern und meine, alle seien schlecht und sie sei auch schlecht.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=4
So also stellt sich ein Laie Irresein vor, wenn der Partner andere moralische Vorstellungen hat als er selbst: auf die Geschäftsschließung im Jahr 2000 folgt ein Rückzug und ein Weltverbesserungswahn, der sich grundlos auch auf die Ehefrau bezieht und ohne vorangegangene konkrete Streitigkeiten zu plötzlichen physischen Aggressionen führt. Es ist kaum nachvollziehbar, welche Karriere diese schlichten Behauptungen in der professionellen Psycho-Szene machen konnten, zumal die zweite behauptete Körperverletzung, verbunden mit Freiheitsberaubung, im Rahmen einer akuten Trennungssituation erfolgt sein soll, sich mithin durch nichts von vergleichbaren Szenen in Trennungskonflikten unterschied.
Zumal auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 diesem Konstrukt widersprochen hatte. Dr. Leipziger zitiert aus dem zusammenhanglos geführten und ersichtlich unvollständigen Hauptverhandlungsprotokoll:
Der Angeklagte hätte u.a. angegeben, dass (er mit seiner Frau) seit 1991 verheiratet wäre. Sie seien aber schon 24 Jahre zusammen. In der Ehe hätte es immer wieder starke Probleme gegeben. Es sei um Tätigkeiten gegangen, die seine Frau ausgeübt hätte und die er aber nicht tolerieren können. [!] Es gehe hier um Steuerhinterziehung und Schwarzgeldverschiebung im großen Stil.
Wie die Sache hier dargestellt werde, stimme nicht so. Mit seiner Frau sei es nicht einfach. Sie sei auf ihn los gegangen. Er hätte sich nur gewehrt. Er hätte sie angefleht, ihm zu helfen. Ihm sei es in den letzten Jahren nicht gut gegangen. Seine Frau sei ein Teil von ihm. Er hätte sie geliebt. Er sei in einer Grenzsituation gewesen, die er noch nie erlebt hätte. Er könne sich auch nicht mehr so erinnern.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=5
Hier werden also konkrete Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wegen strafrechtlich relevanter Tätigkeiten der Ehefrau behauptet und wegen des Körperverletzungsvorwurfs der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegen einen unmittelbaren Angriff der Ehefrau vorgebracht. Die Darstellungen der Parteien widersprechen sich demnach diametral.
Auch wenn Dr. Leipziger bei Auswertung der Verteidigungsschrift des Angeklagten vom 24.9.2013 die entgegenstehende Einlassung Gustl Mollaths noch einmal wiederholt:
Sie hätten sich heftig gestritten, sie hätte nicht aufhören wollen. Wie schon mal passiert, sei sie auf ihn los gegangen. Tritte und Schläge. Leider hätte er sich gewehrt.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=11
geht er in der Folge als Tatsachengrundlage seines Gutachtens allein von den belastenden Bekundungen der Ehefrau aus. Da weiß er sich einig mit den befaßten Richtern Huber, Eberl und Brixner: Frauen attackieren Männer nicht, und wenn sie es tun, darf sich der Mann nicht wehren – letzteres eine typisch männliche Einstellung, die auch Gustl Mollath teilt: schließlich tut es ihm leid, sich aktiv zur Wehr gesetzt zu haben. Ein Mann schlägt keine Frau, sondern nimmt deren physische Attacken widerstandslos hin.
Die ›Auswertung‹ der Verteidigungsschrift (S. 10 – 12 des Gutachtens) läßt sich nur als wirre Kompilation bezeichnen, die am Kern der Sache, dem Streit der Eheleute wegen der zunächst im Auftrag der HypoBank durchgeführten Beihilfe zur Steuerhinterziehung für betuchte Kunden, später in Eigenregie fortgeführt für Bank- wie auch Privatkunden, völlig vorbeigeht. Der Schriftverkehr des Probanden mit Banken – seinerzeit noch mit dem Ziel geführt, daß seine Frau mit ihren strafrechtlich wie ökonomisch riskanten Geschäften aufhören möge, ohne steuer- und strafrechtliche Sanktionen erleiden zu müssen – bleibt gänzlich außen vor.
Hier sind die von Dr. Leipziger nicht ausgewerteten Briefe nachzulesen:
Ebenso wird alles weggelassen, was die Kampfmethoden der Ehefrau im Vorfeld des Scheidungsverfahrens beleuchtet, wie sie die Verteidigung im Wiederaufnahmeantrag herausgearbeitet hat:
Aus den in dem Duraplus-Ordner vorhandenen Schreiben meines Mandanten an seine Ehefrau gehen die sich steigernden Taktiken der Ehefrau, meinen Mandanten daran zu hindern, sein Wissen über ihre Tätigkeit zu verbreiten und ihn dazu zu bewegen, seine Ermahnungen, mit ihren illegalen Geschäften aufzuhören, einzustellen – und daneben auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herauszugehen –, deutlich hervor. Letzteres Motiv ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 27.4.2004, in dem sie ihre Scheidungsanwältin, Frau Woertge, darum bittet, vorzutragen, der Versorgungsausgleich ihres Mannes sei wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten verwirkt (802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 146 d.A.).
In dem Schreiben vom 25.8.2002 (abgelegt in dem Duraplus-Ordner) berichtet Mollath über folgende sich steigernde Maßnahmen seiner Ehefrau gegen ihn, verbunden mit Lockangeboten:
– Kündigung der Lastschriftverfahren, z.B. für die Beiträge Krankenkasse des einkommenslosen Mandanten;
– Verweigerung von Unterhalt, verbunden mit der Ankündigung, dies auch zukünftig zu tun
– Angebot, ihm 500.000,- Euro zu überlassen, damit er schweigt.
Aus dem Duraplus-Ordner geht weiterhin hervor:
– Am 9.8.2002 wird meinem Mandanten kommentarlos das – jetzt als unechte Urkunde zweifelhaften Inhalts enttarnte – Attest vom 3.6.2002 von Dr. Madeleine Reichel über die Folgen einer angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 durch ihn über den Fax-Anschluß von Müller/Simbek (Bruder der Ehefrau und dessen Lebensgefährtin, Sprechstundenhilfe bei Frau Dr. Reichel) zugefaxt, was von ihm zu Recht als Erpressung gedeutet wird;
– die Ankündigung der Ehefrau, ihr Vermögen auf ihren Bruder zu übertragen und sich arm zu rechnen; daneben wird angekündigt, sein Haus zu ersteigern (was dann in der Folge auch geschah).
– Alle diese Aktivitäten hielten meinen Mandanten nicht davon ab, sich im Zeitraum August 2002 bis Dezember 2002 sowohl an die HypoVereinsbank als auch an die betroffenen Schweizer Banken zu wenden, um seine Frau von den illegalen Geschäften abzuhalten. In dem Ordner befindet sich auch das Antwortschreiben der HypoVereinsbank/München vom 2.1.2003, dass die interne Revision ihre Ermittlungen bereits aufgenommen habe.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf#page=4
Konsequenterweise wird in dem Leipziger-Gutachten nicht nur der Hinweis auf die erfolgte Revision der Bank unterschlagen, sondern auch deren Ergebnis, wie es die Belastungszeugin in ihrer Vernehmung vom 15.5.2003 selbst bekundet hat:
in dieser Vernehmung offenbart sie auch ein Belastungsmotiv, das der VRiLG Brixner in seinem Urteil bewußt ausblendet: „Er hat durch Denunziation dafür gesorgt, dass ich meine Arbeitsstelle verliere“ (wie vor, Bl. 48, 49 d.A.).
[wie vor]
Dr. Leipziger war der erste, der dieses Belastungsmotiv unter den Tisch fallen ließ und der die konkreten Schwarzgeld-Vorwürfe, die sich einigen Schreiben der Verteidigungsschrift und der am 9.12.2003 erstatteten Strafanzeige Mollaths wegen Steuerhinterziehung u.a. entnehmen ließen, nicht einmal wiedergab.
Zu dem begründungslos (mangels Anfangsverdachts) eingestellten Verfahren wegen Steuerhinterziehung heißt es im Gutachten lapidar:
Auf einen Auszug aus der zum Verfahren verbundenen. Akte 41 Cs 802 Js 4726/03 [Briefdiebstahl] kann hier ebenso verzichtet werden, wie auf einen Auszug aus den Akten 509 Js 182/04. [Steuerhinterziehung]
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=10
Die selektive Auswertung des Duraplus-Ordners wird wie folgt kommentiert:
Auf die Mehrzahl der in der Heftung „Duraplus“ abgehefteten Unterlagen des Angeklagten kann hier nicht eingegangen werden.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=12
Dieses Vorgehen hat Methode: denn je weniger konkret und sachlich begründet die Vorwürfe des Probanden erscheinen, desto eher können sie als wahnhaft gewürdigt werden. Je unbelasteter die beschuldigende Ehefrau inszeniert wird, desto eher lassen sich ihre bloßen Behauptungen als Anknüpfungstatsachen behandeln, auch wenn der von ihr eingeführte allgemeine „Weltverbesserungswahn“ durch den Sachverständigen in einen „Schwarzgeldwahn“ umgedeutet werden muß, von dem wiederum sie nichts wissen will. Nach ihren Bekundungen gab es schließlich keine ehelichen Streitigkeiten über dieses Thema (mithin auch keinen „Schwarzgeldwahn“ zu den angeblichen Tatzeiten 2001 und 2002).
Das ficht Dr. Leipziger nicht an, obwohl er die Position der Ehefrau kennt und in seiner Akten-Präsentation ihre seiner Findung entgegenstehende Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 22.4.2004 sogar ausdrücklich im Gutachten erwähnt:
Die Zeugin sei auch mal ausgezogen gewesen, das sei, so glaube sie, 1999 aufgrund von Schlägen gewesen. Es sei so, wenn sich der Angeklagte in was verrannte, z.B. Kriegssachen, dass erst die böse waren, dann sei nur die Zeugin böse gewesen und dann seien alle böse gewesen.
Seine Anzeige wegen Schwarzgeld komme vielleicht daher, weil die Zeugin in einer Bank gearbeitet hätte und Kunden in der Schweiz betreut hätte.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=7
Die fehlende Neutralität des Gutachters Dr. Leipziger erweist sich insbesondere bei der Darstellung der vorangegangenen Unterbringung gemäß § 81 StPO in Erlangen zur Gutachtenerstellung durch Dr. Wörthmüller.
Das Einzige, das er hierzu als objektiven Akteninhalt in sein Gutachten aufnimmt, sind diese lapidaren Zeilen:
Auf der verwaltungsseitig durch das Klinikum am Europakanal Erlangen erstellten Entlassungsanzeige vom 12.07.2004 (Bl. 189) wird bezüglich des Angeklagten Aufnahmedatum 30.06.2004 und Entlassdatum 07.07.2004 und Entlassungsdiagnose F 60.9 – Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, angegeben.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=8
Irgendwas muß die Verwaltung schließlich in ihr Formblatt eintragen, wenn es zu keiner Gutachtenerstellung gekommen ist. Was liegt da näher als eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, die sogar den Rang einer wissenschaftlich anmutenden ICD-10 Klassifizierung errungen hat? Das ist alles, was Dr. Leipziger hinsichtlich der Erlangener Internierung für erwähnenswert hält! Nicht einmal der Name „Wörthmüller“ scheint auf – dessen Befangenheitserklärung vom 1.7.2004 wird ebenso weggelassen wie sein Schreiben vom 5.7.2004 an das Gericht, in dem er geflissentlich und juristisch unbeachtlich eine formlose „Überweisung“ an Dr. Leipziger offerierte. Dr. Leipziger ist in Nürnberg aufgewachsen, seine Mutter hatte einen sozialpsychiatrischen Dienst in Nürnberg begründet:
http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Karl_Leipziger
Diese biographische Verbindung Dr. Leipzigers zu Nürnberg und dessen sozialpsychiatrischen Initiativen dürften Dr. Wörthmüller zu seiner Empfehlung veranlaßt haben. Als Gerichtsgutachter war Dr. Leipziger dort eher ein Unbekannter.
Dr. Wörthmüller begründete seine Befangenheit am 1.7.2004 gegenüber Richter Eberl wie folgt:
Herr Mollath wurde gestern, am 30.06.2004, in die hiesige Klinik eingeliefert, am gleichen Tag wurden mir die Akten (die zuvor nur ungesichtet einen Tag in der hiesigen Abteilung waren, dann zurückgefordert wurden) erneut zugestellt. Leider ist es so, dass ich in der vergangenen Woche bereits persönlichen Kontakt mit Herrn Mollath hatte, mich insbesondere ein Nachbar, mit dem ich freundschaftlich verbunden bin, ausführlich über seine Sichtweise der Angelegenheit Mollath informierte (Herr Mollath wollte auch jenen aufsuchen). Aufgrund des so erhaltenen Meinungsbildes und der damit verbundenen persönlichen Verquickung sehe ich mich außer Stande, mit der notwendigen Objektivität das von Ihnen angeforderte Gutachten zu erstatten. Auch eine Übertragung auf einen Mitarbeiter meiner Abteilung erscheint hier kontraindiziert, nachdem die hiesige forensisch-psychiatrische Struktur stark durch meine Person bzw. die hiervon ausgehenden Einschätzungen geprägt ist.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf#page=114
Hierüber unterrichtete er das Amtsgericht aber nicht sofort, sondern erst zusammen mit dem per Fax am 5.7.2004 übermittelten Schreiben vom 5.7.2004, in dem Dr. Wörthmüller ausführt:
[,,,] um eine kurzfristige Bearbeitung des bereits eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach § 81 StPO zu ermöglichen, habe ich Herrn Dr. Leipziger vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angesprochen, der sich bereit erklärte, den Gutachtenauftrag und Herrn Mollath kurzfristig zu übernehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, könnte der Angeklagte somit bereits in den nächsten Tagen dorthin überstellt werden, so dass eine wesentliche Verzögerung der Erledigung des Gutachtenauftrages vermieden wird.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf#page=116
Das alles erwähnt Dr. Leipziger in seinem Gutachten nicht, was ihn der Aufgabe entledigt, den genauen Gesprächsinhalt des zwischen Dr. Wörthmüller und ihm stattgefundenen Gesprächs mitzuteilen: wie sah denn die Einschätzung des Dr. Wörthmüller aus? Welche Angaben hat dessen ihm freundschaftlich verbundener Nachbar über Mollath gemacht, die ihn befangen machten? Woher kannte Dr. Wörthmüllers Nachbar, den der Proband aufsuchen wollte, Herrn Mollath überhaupt? Und womit wurde die viertägige Freiheitsberaubung gerechtfertigt, die nach Ablehnung des Gutachtenauftrags objektiv stattfand? Denn die freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 81 StPO muß sofort beendet werden, wenn eine Gutachtenerstellung ausscheidet. Welche die weitere Internierung rechtfertigenden Gespräche wurden zwischen Dr. Wörthmüller und Gustl Mollath geführt, die eine Gutachtenerstellung noch nicht ausschlossen?
Dr. Leipziger klärt nichts. Er vermeidet die Mitteilung, daß Dr. Wörthmüller sich für befangen erklärt und mit ihm, dem Sachverständigen, über den Fall gesprochen hat.
Er führt lediglich, in seiner üblichen kontextlosen Zitierweise, ein Schreiben des Probanden vom 23.9.2004 an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg an:
Mit Schreiben vom 23.09.2004 (Bl. 220 f) an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg führt der Angeklagte u.a. aus, dass die angezeigten Straftaten alle im Zusammenhang des größten Schwarzgeldverschiebungsskandals, von der Bundesrepublik in die Schweiz, unter Mitwirkung der Hypo Vereinsbank, seiner früheren Frau Petra Mollath und deren Arbeitskollegen und Kunden, wie Wolfgang Dirsch, Udo Schicht und Bemhard Roggenhofer usw., zu sehen sind. [Letzterer ist der besagte Nachbar von Dr. Wörthmüller.][…]
Rechtsanwalt Ophoff hätte von Dr. Wörthmüller bewegt werden können, Samstag Mittag in die Klinik zu kommen, denn der Angeklagte hätte auf einer Rechtsberatung bestanden, weil er sonst mit Ihm (Dr. Wörthmüller ?) nicht über seinen Vorschlag verhandeln könne: Er schreibe ein für den Angeklagten passendes Gutachten, dafür bleibe seine Beziehung zu den Schwarzgeldverschiebern in Form von Bernhard Roggenhofer unter ihnen.
Bei einem späteren Gespräch hätte Rechtsanwalt Ophoff gemeint: „Seien Sie doch froh, als ich Sie besuchte, hätten sie doch auch blödgespritzt sein können“.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=8
Weiter heißt es in dem Gutachten:
In einem weiteren Schreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg, datiert vom 05.08.2004 mit der Überschrift Strafanzeigen bzw. Strafanträge gemäß Strafprozessordnung § 158 (Bl. 224 ff) führt der Angeklagte u.a. aus, dass er die Verbindung von Dr. Wörthmüller zu den Schwarzgeldverschieberkreisen aufgedeckt hätte und nachweisen könne. Deshalb hätte sich Dr. Wörthmüller letztlich für befangen erklären müssen.
Trotzdem hätte Dr. Wörthmüller vorher tagelang versucht, ihn zu folgender Abmachung zu bewegen: Er mache ein angeblich ,,harmloses“, für den Angeklagten passendes, Gutachten, dafür müsse er sich nicht für befangen erklären und die Verbindung zu den Schwarzgeldverschiebern würde unter ihnen bleiben. Als der Angeklagte über Tage, auch unter seelischer Folter, nicht auf den Handel eingegangen sei, sei ihm (Dr. Wörthmüller) nichts anderes übrig geblieben, als sich doch nachträglich für befangen zu erklären.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=9
Derartige Verhandlungen zwischen Mollath und Dr. Wörthmüller sowie die Einschaltung des am 6.7.2004 mandatierten Rechtsanwalt Ophoff wären eine plausible Erklärung für die verzögerte Absendung der Befangenheitserklärung durch den früheren Sachverständigen.
Dr. Klaus Leipziger, und das scheint mir fast das größte Skandalon seines Gutachtens zu sein, hat die hier zitierten Schreiben Mollaths zu seiner, auch in ihrem konkreten Vollzug entwürdigenden, in einer ständig beleuchteten und videoüberwachten Isolationszelle vollzogenen, Unterbringung gemäß § 81 StPO in der von Dr. Wörthmüller geleiteten Forensik in Erlangen nicht mit den aus den Akten ersichtlichen Realien konfrontiert. Ohne den Sachverhalt zu klären, hat er die Behauptungen Gustl Mollaths als Indiz für eine Wahn-Progredienz gewertet.
Damit hat er seine Gutachterpflichten gravierend verletzt: die ihm auferlegte Neutralität hätte geboten, gemäß § 80 Absatz 1 StPO vorzugehen, bevor er aus der Luft gegriffene Wertungen der Angaben des Probanden trifft.
§ 80 StPO
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.
Demnach hätte er vor Erstattung seines Gutachtens das Amtsgericht Nürnberg auffordern müssen, Dr. Wörthmüller, dessen Nachbarn Roggenhofer und Rechtsanwalt Ophoff – nach Schweigepflichtsentbindung durch den Mandanten – zeugenschaftlich zu den konkreten Umständen der Befangenheitserklärung, ihrer verzögerten Absendung und des von Rechtsanwalt Ophoff evaluierten Angebots des Gutachters Dr. Wörthmüller gegenüber Gustl Mollath zu vernehmen. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen kann eine psychiatrische Diagnose der Behauptungen eines Probanden nur unter Verstoß berufsrechtlicher Pflichten geschehen.
Kongenial hat auch der VRiLG Otto Brixner keinerlei Aufklärung betrieben. Es blieb der Staatsanwaltschaft Regensburg vorbehalten, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den Komplex Dr. Wörthmüller durch Vernehmung dieses beauftragten Sachverständigen und dessen Nachbarn Roggenhofer annähernd aufzuklären – mit dem Ergebnis, daß Dr. Leipzigers „Wahnerweiterungs“-Diagnose der Tatsachengrundlage entbehre und diese neue Tatsache den Wiederaufnahmeantrag stütze (was die Verteidigung zuvor ebenfalls dargelegt hatte).
Eindeutiger ist wohl noch nie ein psychiatrisches Gutachten zu Fall gebracht worden. Denn entsprechend hätte Dr. Leipziger auch bei der Evaluierung der „Schwarzgeld-Vorwürfe“ vorgehen und vom Amtsgericht verlangen müssen, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ex-Ehefrau und von Mitarbeitern der HypoVereinsbank das Ergebnis der internen Revision und die Kündigungsgründe in Erfahrung zu bringen.
Tatsächlich strotzt das Gutachten von Voreingenommenheit. Letztere ergibt sich auch aus der Auswertung der von Dr. Leipziger Ende März 2005 dringend erbetenen aktuellen Akte, die wegen durch Richter Eberl bei POK Grötsch angemahnter Aktenerstellung hinsichtlich gescheiterter Ermittlungen gegen den Probanden im Februar 2005 tatsächlich im April/Mai 2005 angelegt worden war.
In einer mit Schreiben vom 31.05.2005 nachgereichten Heftung zur Akte 41 Ds 802 Js 4743/03, deren Seiten wiederum beginnend mit 1 nummeriert sind, sind zahlreiche, dem Angeklagten zur Last gelegte Straftaten, überwiegend Sachbeschädigungen an Kfz, teilweise verbunden mit Hausfriedensbruch oder verbunden mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, aufgelistet.
Eine Aufstellung über die zwischen dem 31.12.04 und dem 31.01.05 liegenden Taten, die überwiegend ein Zerstechen von Reifen an Kraftfahrzeugen darstellten, ist Bl. 107 zu entnehmen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=13
Diese unter dem gerichtlichen Aktenzeichen der Körperverletzungsdelikte „nachgereichte Heftung“ stürzt den Gutachter freilich in ersichtliche Ratlosigkeit. Es handelt sich um eine polizeiliche Akte, die von der Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens ist, noch nicht ausgewertet worden ist. Kann, darf und soll er die dort zusammengetragenen Fälle als Taten des Probanden unterstellen? Wie unsicher Dr. Leipziger ist, erhellt seine Zusammenfassung der Causa:
Im Schlussbericht, erstellt von POK Grötsch mit Datum vom 12:05.2005 (Bl. 119 ff), wird dargestellt, dass der vorliegende Ermittlungskomplex insgesamt 18 Fälle von Sachbeschädigungen durch Zerstechen von Fahrzeugreifen, einen Fall von Sachbeschädigung an Kfz und einen Fall von sonstiger Sachbeschädigung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 01.02.2005 umfasse.
Als Verursacher der angezeigten Sachbeschädigungen sei im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen der Angeklagte festgestellt worden.
Hinsichtlich der aufgelisteten Fälle wird auch die Verbindung zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aufgeführt, bzw. ist dargestellt, dass es sich in einigen Fällen um Zufallsgeschädigte handle.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14
Schon der letzte Satz – wenn es keinerlei Verbindung zwischen Geschädigtem und Beschuldigten gab, wurde ihm die Tat dennoch zugeschrieben – dementiert eine Substanz dieser polizeilichen „Täterfeststellung“. Noch bedenklicher mußte erscheinen, daß der polizeiliche Tatverdacht gegen Gustl Mollath erst durch diejenige Anwaltskanzlei hervorgerufen worden war, die seinerzeit die Ex-Ehefrau Mollaths vertreten hatte. Dieses Detail aus dem Schlußbericht von POK Grötsch wird vorsichtshalber gar nicht erst erwähnt.
Obwohl Dr. Leipziger diese „nachgereichte Heftung“ Anfang Juni 2005 erreicht haben dürfte, datiert sein Gutachten erst vom 27.7.2005. Es ist naheliegend, daß der Gutachter abwarten wollte, ob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Sachbeschädigungen Anklage erheben würde. Nach zweimaliger Mahnung des Amtsgerichts im Juli 2005, das Gutachten endlich zu erstellen, wurde es schließlich am 27.7.2005 abgeschlossen, ohne daß die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hatte. Gleichwohl legt Dr. Leipziger die Tatbegehung der Sachbeschädigung seinem Gutachten umstandslos zugrunde (die Erhebung des Vorwurfs reicht für ihn aus) und stützt die Bejahung einer Unterbringung maßgeblich auf diese aktuellen Vorfälle.
Der Schreck muß gewaltig gewesen sein, als die Staatsanwaltschaft das Sachbeschädigungsverfahren am 11.8.2005 gemäß § 154 StPO einstellte, da die Taten z.T. nicht nachweisbar und der Beschuldigte möglicherweise schuldunfähig sei! So dubios wie die polizeilichen „Ermittlungen“ und die nachgeholte Anlage einer Akte in diesem Fall, so dubios sind auch die Manöver, mit denen die Staatsanwaltschaft dazu veranlaßt wurde, ihre Einstellung zurückzunehmen und immerhin neun Fälle anzuklagen.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=4
VRiLG Otto Brixner hatte trotz fehlenden Tatnachweises, fehlender Einführung von Sachbeweisen in die Hauptverhandlung und fehlender Zeugen (just jene zwei Anwälte aus der von der Ex-Ehefrau mandatierten Kanzlei waren nicht erschienen) keine Mühe, den Angeklagten Mollath in einer sechsstündigen Hauptverhandlung auch wegen acht der neun angeklagten Sachbeschädigungen zu verurteilen, deren Gefährlichkeit er wahrheitswidrig übertrieb.
In der neuen Hauptverhandlung wird es gründlicher zugehen:
Die 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung im wiederaufgenommenen Verfahren Mollath im Juli 2014 zu beginnen. Mit den Verfahrensbeteiligten sind bereits 15 Termine für den Zeitraum vom 07. Juli bis 14. August 2014 abgestimmt. Über eventuelle Folgetermine und das vorläufige Programm wird noch entschieden werden.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/r/aktuell/04168/index.php
Es ist zu erwarten, daß auch diese entscheidende Anknüpfungstatsache des Gutachtens, die angeblichen Sachbeschädigungen, ersatzlos wegfallen wird.
Aus den polizeilichen Akten paraphrasiert Dr. Leipziger auf S. 13 den Festnahmebericht vom 13.2.2005 (Ergreifen des sich auf dem Dachboden versteckenden Probanden zwecks Überführung in die Bayreuther Forensik) – aus welchem Grund er dieses Detail übernimmt, ist unklar, weil er es später nicht mehr verwendet. Tatsächlich ist es nach den traumatisierenden Erfahrungen in der Erlanger Forensik (23-stündige Einsperrung pro Tag in einer kahlen videoüberwachten Isolationszelle mit bedrohlichem Fixierbett) nachvollziehbar, derlei Schreckensorte vermeiden zu wollen.
Am längsten hält sich der Gutachter Dr. Leipziger mit dem fragwürdigen Schreiben der Ex-Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten vom 3.4.2005 auf, in dem über Begegnungen mit dem Probanden vom 30.3.2005 geraunt und diese als stalkingähnliche Handlungen dargestellt werden. Wie unkritisch der Gutachter solch ein wie bestellt wirkendes „Beweisstück“ behandelt, ergibt sich schon daraus, daß es ihn nicht wundert, daß die Verfasser, die beide seit Anfang 2003 in Berlin leben, eine gemeinsame Nürnberger Adresse angeben und den Nürnberger Polizeibeamten, der das Sachbeschädigungsverfahren bearbeitet, um Rat fragen, wie mit solchen Belästigungen deeskalierend zu verfahren sei.
Dabei liest Dr. Leipziger diesen Brief überaus oberflächlich – oder hat er nur dasselbe Gespür, das der Verteidiger Gerhard Strate bei dessen Lektüre hatte?
Auch das aus der angeblichen Perspektive von Martin Maske verfasste, ersichtlich aber weiblich konnotierte Schreiben von Petra Mollath und Martin Maske vom 3.4.2005 (unter der angeblich gemeinsamen Adresse Wöhrder Hauptstr. 13) […]
http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf#page=12
Jedenfalls ordnet er die Begegnung Martin Maskes – der frühere Handballer, der von Gustl Mollath bei der ersten Begegnung mit einem Möbelpacker verwechselt worden war – mit Gustl Mollath der Ex-Ehefrau zu, was ja auch irgendwie glaubhafter ist:
Die Zeugin Müller berichtete, dass der Angeklagte, ihr früherer Ehemann, sie am Nachmittag des 30.03.05 durch einen Zufall in ihrem Fahrzeug gesehen hätte. Daraufhin hätte er seine ursprüngliche Wegrichtung geändert und sei ihr gefolgt.
Auf der Straße Richtung Hefnersplatz hätte ihr der Angeklagte den Weg verstellt und sie verbal bedroht. In Begleitung des Angeklagten sei ein junger Mann gewesen, der drei Meter versetzt neben ihm gestanden sei.
Die Zeugin hätte den jungen Mann gefragt, ob er etwas von ihr wolle, was der junge Mann verneint hätte. So sei es der Zeugin möglich gewesen, ihren Weg an ihm vorbei gehend fortzusetzen.
Während dieser kurzen Zeit hätte der Angeklagte ihr gedroht, dass auch noch „alle Anderen“ zurückweichen müssen und dass er es allen zeigen werde.
Während sie ihren Weg fortgesetzt hätte, hätte ihr der Angeklagte noch verschiedene wirre Sätze nachgeschrien, die sie aber nicht wörtlich verstanden hätte.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=13
Tatsächlich schildert Maske diese Begegnung aus der Ich-Perspektive:
http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf
[S. 16]
Eigentlicher Adressat der eigentlichen Botschaft dieses gemeinsamen Briefes der Ex-Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten ist natürlich Dr. Klaus Leipziger:
Offensichtlich spioniert und verfolgt er uns weiterhin und sucht unsere Nähe. Frau Müller hat sich bereits vor drei Jahren von Ihm getrennt. Die Persönlichkeitsveränderung des Hr. M. schreitet fort. Er war und ist auch gewalttätig. Ein Verfahren wegen Körperverletzung läuft noch.
Die zweimalige kurzfristige Einweisung in eine Nervenklinik genügt offensichtlich nicht, zumal nach der Entlassung immer wieder die gleichen Verhaltensmuster bei Ihm auftreten. Frau Müller und ich befürchten nach seinen „Aktionen“ in der Zukunft Schlimmeres.
http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf
[S. 17]
Diese Passage, die allzu offensichtlich eine akute Gefährlichkeit des Ex-Ehemanns aktenkundig machen sollte, zitiert Dr. Leipziger in seinem Gutachten nicht und legt sie auch im weiteren seiner Diagnose und Prognose nicht zugrunde. Ob sie ›intern‹ ihre manipulative Wirkung entfaltet hat, läßt sich nicht beurteilen. Dagegen spricht jedenfalls, daß Dr. Klaus Leipziger bereits Ende März 2005 den auftragerteilenden Richter Eberl telefonisch darüber informierte, daß er für eine – den Erwartungen der Justiz entsprechende – Gutachtenerstellung aktuelle Fälle benötige.
Weiteres auswertbares Aktenmaterial liefert die hauseigene Dokumentation über Interaktionen und Verhalten des in der Zeit vom 14.2. – 21.3.2005 in der Forensik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth internierten Probanden. Auch hier stützt sich der Gutachter auf von Dritten generiertes Material, das er unüberprüft übernimmt.
Er selbst hat den Probanden in den gesamten fünf Wochen (Maximaldauer der Unterbringung gemäß amtsgerichtlichem Beschluß) lediglich zwei Mal gesehen, nämlich vier Tage nach Einlieferung, am 18.2.2005, sowie drei Tage vor der unabdingbaren Entlassung, am 18.3.2005. Bereits vor dem ersten Treffen hatte Gustl Mollath gegenüber anderen Ärzten mehrfach seine Weigerung ausgesprochen, sich auf eine psychiatrische Exploration, eine körperliche Untersuchung oder auch nur eine Blutentnahme einzulassen, wie Dr. Leipziger zutreffend zusammenfaßt:
Nachdem der Angeklagte im Rahmen der für ihn hier gemäß § 81 StPO angeordneten Beobachtungs- und Untersuchungszeit ab dem 14.02.2005 bereits zu Beginn seiner stationären Unterbringung mit Ausnahme von Gesprächen, die er wegen aktueller Bedürfnisse intendierte oder zuließ, jegliche Untersuchungen und gezieltere Explorationsgespräche verweigerte, kam der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Hinblick auf die in Auftrag gegebene Begutachtung besondere Bedeutung zu.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=22
So konnte es Dr. Leipziger nicht verwundern, daß der Proband auch ihm gegenüber eine Exploration verweigerte. Erstaunlich ist es vielmehr, daß die Gutachtenpassage, in der es um seine beiden Gespräche mit Gustl Mollath geht, mit der Überschrift: „Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen.“ (S. 21) versehen ist.
Nach Erläuterung des Gutachtenauftrags und Belehrung, daß es dem Probanden freistehe, gegenüber dem Sachverständigen Angaben zu machen, stellt Dr. Leipziger die Aussagen Gustl Mollaths wie folgt dar:
Bei diesem Gespräch beschwerte sich der Angeklagte über den Umstand, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet worden war.
Des Weiteren klagte er darüber, dass ihm durch die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht ermöglicht worden sei, sich seine notwendigen Körperpflegemittel, Nahrungsmittel etc. einzupacken.
Mit den hier verfügbaren Körperpflegemitteln und Nahrungsmitteln sei er nicht einverstanden.
Er bitte um Hilfe, Kernseife und Nahrungsmittel aus biologisch-dynamischen Anbau sich beschaffen zu können.
Auf Frage erklärte der Angeklagte, dass er hier auf Station ansonsten mit den Mitarbeitern und den Mitpatienten zurechtkomme.
Auch körperlich hätte er keine Beschwerden.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21
Bei diesem Gespräch „imponierte“ der Proband „in psychischer Hinsicht zu allen Qualitäten orientiert, wach und bewusstseinsklar“, war „ruhig und freundlich“ (S. 21), auch hinsichtlich „Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen des Angeklagten ergaben sich im klinischen Eindruck keine Auffälligkeiten“, Dr. Leipziger wagt eine „klinische Einschätzung“ der Intelligenz des Probanden als „durchschnittlich“ und attestierte ihm, „keine aggressiven Verhaltensweisen“ zu zeigen. (S. 22)
Lediglich die Exploration lehnt er ab, ja, beschwert sich gegen die richterlich angeordnete psychiatrische Untersuchung. Hier nun hätte Dr. Leipziger die Reißlinie ziehen und das Amtsgericht darüber informieren müssen, daß der Zweck der Unterbringung, nämlich die psychiatrische Untersuchung, nicht erreicht werden könne. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 hätte er ein Konzept entwickeln und vom Gericht absegnen lassen müssen, wie denn auf andere Weise Informationen erlangt werden könnten, die dem Unterbringungszweck dienlich seien. Eins jedoch ist ausgeschlossen: eine Totalbeobachtung, die das BVerfG so definiert:
Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html
Darüberhinaus heißt es in dem Beschluß:
Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51).
Das dem Leipziger-Gutachten zugrundeliegende „Konzept“ sah ausweislich seines Gutachtens- und Unterbringungsstils ungefähr so aus: behandle den Mann, als sei er ein rechtskräftig zu Unterbringung verurteilter allgemeingefährlicher psychisch Kranker, stecke ihn in die besonders gesicherte Eingangsstation FP 6, in der die unterschiedlichsten „Fälle“ – eine zum Teil explosive Mischung – darauf warten, daß in den für sie zuständigen Stationen Plätze frei werden, erlege starre Stationsordnungen auf, ordne das Tragen von Handschellen beim Gang zum maximal einstündigen Hofgang an und beauftrage das nachgeordnete Personal, möglichst eifrig zu notieren, welches verdächtige Verhalten ein Proband unter diesen Extrembedingungen an den Tag legt.
Dr. Leipziger hegt offenbar folgende, wissenschaftlich unhaltbare und rechtsstaatlich unannehmbare Hypothesen:
1) Freiheitsentziehende Forensik ist Alltag.
2) Die dort gezeigten Verhaltensweisen entsprechen denen, die auch sonst gezeigt werden.
3) Das gilt auch für Menschen, die sich für unschuldig und gesund halten – beides ist noch nicht widerlegt.
4) Wer sich der totalitären Institution anpaßt und sich klaglos unterwirft, ist normal.
5) Wer das nicht tut, ist paranoid, von krankhaftem Mißtrauen geprägt und affektgestört, wenn er sich ab und zu aufregt. Psychopathologisch bedenklicher sind nur noch gehobene Stimmungen.
6) Grüne Pazifisten, die Flugblätter verfassen und demonstrieren, die passiven Widerstand gegen die Verhältnisse leisten, sind eh crazy.
7) Die üblen Verhältnisse werden den Willen des Probanden brechen und ihn zur Kooperation zwingen.
Schon bei der Darstellung dieses „informatorischen Gespräches“ (S. 21) vom 18.2.2005 werden diese Aspekte deutlich:
Inhaltlich war sein Denken, das von einer misstrauischen Grundhaltung geprägt war, durch eine starke Körperbezogenheit und Rigidität auffällig, indem der Angeklagte massiv darauf beharrte, ,,natürliche“ Körperpflegemittel ausschließlich benutzen zu können und sich nur anhand von Lebensmitteln aus biologisch-dynamischen Anbau ernähren zu können, die hier nicht ohne Weiteres verfügbar bzw. für ihn beschaffbar waren.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21
Statt sich der Ineffizienz der Sozialarbeiter in seiner Institution zu widmen, die es auch vier Tage nach Einlieferung nicht geschafft haben, einen Transport von Bekleidung, Körperpflegemitteln und ggf. Verpflegung aus dem Haus des Probanden zu organisieren oder eine gesonderte Verpflegung auf dessen Kosten zu vermitteln, wird der Proband bereits pathologisiert. Welche Machtinstinkte treiben den Gutachter an, daß er den Status des Probanden, für den die Unschuldsvermutung und schwache Akten streiten, den er daraufhin begutachten soll, ob eine bislang nur insinuierte psychische Erkrankung vorliegt, derartig verkennt?
Es liegt wohl daran, daß Dr. Leipziger nach Aktenlektüre am 18.2.2005 ohnehin schon weiß, in welche Schublade er den Probanden stecken will. Das ergibt sich aus dessen Überlegungen zu dem informatorischen Gespräch:
Im eher allgemein gehaltenen informatorischen Gespräch wurden für den Angeklagten sensible Themenbereiche – wie sie aus den Akten zu ersehen sind – nicht berührt. Diesbezüglich kamen somit in diesem Gespräch paranoide und Größenvorstellungen des Angeklagten, die bei Erörterung auch der für ihn sensiblen Themenbereiche zur Darstellung hätten kommen können, nicht zur Sprache.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21
Deutlicher kann eine Voreingenommenheit nicht zum Ausdruck gebracht werden. Wäre er, Dr. Leipziger, im Rahmen dieser ersten Begegnung, auf die Sache, um die es bei den Vorwürfen geht, eingegangen, dann wäre dieses erste Gespräch nicht so relativ unauffällig verlaufen. Dann wären paranoide und Größenvorstellungen demonstriert worden.
Genauso voreingenommen reagiert der aufnehmende Arzt am 14.2.2005 – wie der Herr, so’s Gescherr, und das setzt sich bis zum unterrangigsten Personal fort und durch. Selbst die „Patienten“ kapieren rasch, mit welchen Mitteilungen über „Mitpatienten“ sie dem Personal eine Freude machen und ihrer eigenen Lockerungskarriere Flügel verleihen können.
Dr. Leipziger referiert die Dokumentation des aufnehmenden Arztes folgendermaßen:
Bei seiner Aufnahme am 14.02.2005 hätte der Angeklagte dem aufnehmenden Arzt berichtet, dass er am 13.02.2005 mittags zu Hause von der Polizei abgeholt worden sei und in eine Zelle gesperrt worden sei. Es sei kalt gewesen und es hätte nur ein gemauertes Bett mit einem Leimbrett gegeben, keine Decke. Der Ventilator sei die ganze Zeit gelaufen. Er hätte kein Essen erhalten, es hätte auch kein Wasser gegeben. Der Kontakt zu Angehörigen sei ihm verweigert worden. Hierauf hätte der Angeklagte eine langatmige Auslegung des Grundgesetzes gegeben, gegen das die Polizei verstoßen hätte.
Um auf sich aufmerksam zu machen, hätte er Wasser mit einem Becher aus der Toilette geschöpft, woraufhin die Polizei die Zelle gestürmt hätte, ihn zu Boden geworfen hätte und versucht hätte, ihm den Arm auszukugeln und ihm eine Schürfwunde am linken Knie und einen offenen Bluterguss am linken Schienbein zugefügt hätte.
(Eine dem Angeklagten angebotene Tetanus-Simultan-Impfung sei von ihm verweigert worden).
Bei Ankunft vor der Klinik sei der Angeklagte gefesselt gewesen. An beiden Handgelenken seien Schwellungen und Hautrötungen festzustellen gewesen. Neurologische Ausfälle seien durch den Angeklagten dort verneint worden. Eine Untersuchung hätte der Angeklagte nicht zugelassen.
Bezüglich seines Falles sei alles in den Gerichtsakten nachzulesen. Er (der Angeklagte) habe jetzt nicht die Kraft, das komplexe Geschehen zu erklären.[…] Weiter hätte der Angeklagte berichtet, dass er geschieden sei, keine Kinder hätte.
Er lebe seit Jahren von Bio-Lebensmitteln. Er verweigere die Nahrungsaufnahme, wenn er diese Lebensmittel nicht bekomme, da er multiple Allergien gegen konventionelle Lebensmittel habe.
Er nehme keine Medikamente, habe keine körperlichen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte hinter sich.
Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14
Dieser Darstellung läßt sich nicht entnehmen, ob die durch die Polizei zugefügten Verletzungen tatsächlich vorhanden waren oder nicht. Dr. Leipziger zitiert nun mal gern selektiv. Seine Zitate aus den Niederschriften des Pflegepersonals beginnen bewußt erst mit dem 17.2.2005, als ob nicht von Anfang an auch von den Pflegekräften auf seine Anforderung hin eifrig dokumentiert worden wäre.
Denn eins ist klar: wird eine Person unter polizeilichem Zwang eingeliefert, so erfordert es bereits der Selbstschutz der Institution, genauestens zu dokumentieren, welche Verletzungen diese Person bereits vor Aufnahme aufwies, um nicht selbst dafür einstehen zu müssen. Genauso selbstverständlich ist es, daß diese Dokumentationen an den Betroffenen nicht herausgegeben werden, wenn er sie zur Unterfütterung seiner Strafanzeige gegen die Polizei benötigt. Forensik, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte stehen schließlich auf derselben Seite.
In den handschriftlichen Aufzeichnungen einer Pflegekraft vom 14.2.2005 heißt es:
Von beiden Beamten und mir wurde Pat. M. auf St. FP6 gebracht. Auf Station wurden die Handfesseln entfernt, hier zeigten sich Druckstellen auf beiden Handglenken. Bemerkenswert ist, dass er zum Transport mit gestreckten Armen auf den Rücken transportiert wurde.
Bei der Aufnahme zeigte er sich wenig kooperativ, kündigt auch passiven Widerstand an. Gibt nur zäh und unter permanenten Nachfragen Antwort. […] Deliktauskunft keine. ärztl. Untersuchung durch Dr. P. verweigert. Körperlich und Kleidung zerrissen, Duschbad welches angeboten wurde verw. Handfesseln noch stark gerötet, kleine 2 Cent große Schürfwunde mit Hämatombildung an li. Schienbein. Pat. will nur noch schlafen und sich aufwärmen und brach dann das Gespräch ab. Meinte dan noch er wolle alles ertragen aber nicht kooperieren. Verletzungen d. Handgelenke sowie d. Schienbeins werden noch zur Beweissicherung fotographisch festgehalten. Pat. ist damit einverstanden.
[Die Dokumentation liegt der Verteidigung vor, der ich dieses Zitat verdanke]
Da wird also ein Proband eingeliefert, ramponiert, in zerrissener Kleidung, ohne Koffer mit Kleidung und Kulturtasche, auf unüblich brutale Art und Weise gefesselt, am Mittag des Vortages festgenommen und grundlos über Nacht in einer kargen kalten Zelle eingesperrt, ohne Wasser und Brot, wird mißhandelt, als er auf seine Bedürfnisse aufmerksam macht, weist Rötungen und Schwellungen an den Handgelenken auf und eine Schürfwunde mit Hämatom am Schienbein, hat die Nacht über nicht geschlafen, ist fertig und dennoch entschieden, gegen die Institution „Psychiatrie“ passiven Widerstand zu leisten. Und nun hören wir uns an, wie Dr. Leipziger diesen Arzt, ich wiederhole: Arzt!, in seiner Einschätzung dieser ersten Begegnung zitiert:
Psychischer Befund: Wach, orientiert, ungepflegt;
auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die „Schwarzgeldkreis“- Verschwörung gegen ihn.
Es dominieren Größenphantasien.
Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:
Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.
Die Ich-Grenzen wirken verschwommen, die Ausführungen sind ausufernd, scheinlogisch in Abwechslung mit vernünftigen Gedanken.
Der Affekt ist heiter. Gedächtnis und Merkfähigkeit im Untersuchungsgang regelrecht. Die Stimmung wirkt grenzwertig gehoben. Suizidalität ist nicht zu eruieren.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14
Daß hier kein Arzt spricht, der sich in die Situation des zwangsweise in die Forensik verbrachten Probanden hineinversetzen kann, ist klar. Wer würde nicht „ungepflegt“ wirken nach 30-stündiger Polizeiverwahrung und -behandlung? Ärzte, die unter der Ägide von Dr. Leipziger ihr Leben zu fristen gezwungen sind, deuten das zähe „Aus der Nase ziehen müssen“ als ausufernde Ausführungen, orten Größenphantasien, die nicht belegt werden – oder sollte es sich bei denen um den von der Pflegekraft notierten angekündigten „passiven Widerstand“ handeln, der in der totalitären Institution des Dr. Leipziger tatsächlich größenwahnsinnig anmutet? Denn wahr ist ja: ein diesem System unterworfener Arzt kann eigentlich nur gehen. Verändern kann er nichts. Sich auch nur vorzustellen, man könne rebellieren, grenzte schon an Größenwahn angesichts dieser Hierarchie und dem Bedürfnis, einen Facharzttitel erwerben zu müssen.
Wie kommt der kleine Stationsarzt jetzt nun darauf?
auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die „Schwarzgeldkreis“- Verschwörung gegen ihn.
Diese Bewertung bezieht sich auf ein Referat von Dr. Leipziger seiner Notate, das ich bislang, mit Gründen, weggelassen habe:
Er sei hier, weil sein Nachbar Kontakte zu Schwarzgeldkreisen habe, zu welchen auch Dr. Wörthmüller gehöre. Dr. Wörthmüller hätte das Schweigen des Angeklagten „erpressen“ wollen. indem er ihm ein Goodwill-Gutachten angeboten hätte. Daraufhin hätte der Angeklagte dafür gesorgt, dass dieser (Dr. Wörthmüller) seine Befangenheit zugeben hätte müssen. Deshalb sei er hier.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=15
Mir ist unklar, wie ein Sachverständiger, der die Akten gelesen hat, dieses Mißverständnis des uninformierten Stationsarztes unkommentiert stehen lassen kann. Er weiß doch genau, daß es um den Nachbarn des Dr. Wörthmüller geht, einem Kunden von Petra Mollath, der mit dem ebenfalls geschaßten Kollegen der Petra Mollath, Wolfgang D. (pardon, er kam seiner beabsichtigten Kündigung durch Eigenkündigung zuvor) und deren Geschäftspartner bei riskanten unerlaubten Eurex-Geschäften, Udo S., im Jahr 2003 eine Finanzdienstleistungs-AG gegründet hatte?
Dr. Leipziger weiß, daß die schnellfingrige Diagnose seines Stationsarztes keine Grundlage hat. Weshalb er die Notizen der Pflegekraft wie auch die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller unterschlug. Nur er selbst kann wissen, aus welchen Gründen er gegen den Intellekt handelte.
Aus demselben Grund hat er wohl auch die Fehlleistung jenes Stationsarztes unterschlagen, den die Pflegekraft am 14.2.2005 beflissen aufschrieb:
Insgesamt wirkt der Pat. sehr psychotisch und kann daher lt. Dr. P. zügig isoliert und fixiert werden.
Typisch, daß der Proband sogleich als Patient angesehen wurde. Man muß tatsächlich daran erinnern: Gustl Mollath wurde stationär untergebracht, um durch Exploration eine ihm von der Ehefrau angedichtete psychische Krankheit zu evaluieren.
Was den Stationsarzt dazu bewog, auch eine gehobene Stimmung des Probanden zu erwähnen, war wohl der Witz, den Gustl Mollath sich leistete:
Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:
Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen.
Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.
Gustl Mollath hat nun mal einen schwarzen Humor. Nur Schizophrene hören Stimmen, das weiß jeder. Eine derart naive Frage eines veritablen Arztes erregt bei einem intelligenten Menschen natürlich Heiterkeit. Also wird witzig gekontert, daß es bei ihm, Gustl Mollath, nur die innere Stimme des Gewissens gebe. Witz hat in den heiligen Hallen in Bayreuth allerdings nichts verloren, und so wird ihm der lockere Gestus zum Verhängnis. Denn Dr. Leipziger ist nicht neutral. Er sucht nach Begründungen für sein bereits feststehendes Urteil.
(wird fortgesetzt)
Liebe Gabriele, vielen Dank für diese wunderbare Analyse!
Irgendwo ist dem Herrn Leipziger die soziale Einstellung seines Elternhauses abhanden gekommen, wie es scheint.
Naja, die Nachsorge liegt auch ihm am Herzen. Insoweit jedenfalls setzt er das mütterliche Erbe fort.
Dieser Wesenszug ändert aber nichts an meiner negativen Bewertung des in der Forensik gezeigten Führungsstils und des Gutachtens, das schon bei der Stoffsammlung scheitert.
Hinweis auf eine Vereinsgründung ging mir gerade per Mail zu: 05. Januar 2014, Kolpinghaus in München:
http://www.justiz-opfer.info/news/
hab in dem Link ein wenig gestöbert…es ist nicht zu fassen…dieser ganze Klüngel dort…wieder in Bayern…
Beziehungsgeflechte noch und nöcher…
http://justizalltag-justizskandale.info/?p=1030
@ Norddeutsche
Seltsame Seite, finde ich. Schau mal ins Impressum.
kann Martin Deeg dazu näheres sagen?
ich find das nun nicht seltsam..Begründung wurde doch aufgeführt…
Ehrlich gesagt nicht. Mir ging wie gesagt nur der Termin per Mail zu über einen persönlichen Bekannten, Arzt und Vater mit Justizproblemen, den ich lange kenne…..was da sonst noch verlinkt ist, hab ich nicht angeschaut.
Bayern bzw. kleine Teile davon sorgte vor Tagen auch wieder global für Furor:
http://www.br.de/nachrichten/oberbayern/dietramszell-jay-leno-hitler-100.html
Es passt….auch hier erst die Umkehr, als von außen mitgeteilt wird: „Geht nicht“.
Hm, nicht überall, wo Mollath draufsteht, ist auch Mollath drin… 😉
In der SZ, Printausgabe heute: „Ein Prozess“ von Wolfgang Janisch
„Wie wird ein Mensch zum Querulanten? Und ist jeder Querulant tatsächlich einer? Die Geschichte eines Mannes, der nur sein Leben als Beamter zurück will. Für ihn heißt das: Er will Gerechtigkeit.“
Liest sich wie die Blaupause meines eigenen Falles….im Kern geht es wieder darum, wie ein einmal stattgefundenes massives Unrecht, Schlüsselereignis, nicht aufgearbeitet und gelöst wird, sondern der Betroffene, der immer weiter auflaufen gelassen wird, immer weiter geschädigt wird und sich weiter wehrt….Der Mann hier, Franz Ellenburger, wird zwar irgendwann als dienstfähig beurteilt, dass er „rechtskräftige Urteile nicht akzeptiere und ‚keine Einsicht gegenüber rechtlichen Rahmenbedingungen zeige‘..“, spreche jedoch gegen seine Eignung….
Franz Ellenburger wurde auf Betreiben seines Vater einmal kurzzeitig unter Betreuung gestellt, worauf „die Sache zum Arbeitgeber durchdringt“ und „das Unheil seinen Lauf“ nimmt….
….“Die Hartnäckigkeit des Querulanten habe ihr Pendant in der Hartnäckigkeit der Behörden, die den Schreiber für seine Eingaben zur Rechenschaft ziehe, schrieb vor Jahrzehnten der Psychater Walter von Baeyer. Der Querulant schafft es nicht , fünfe gerade sein zu lassen – die Bürokratie auch nicht. „….
Der Unterschied ist m.E. allerdings, der Staat betreibt Rechthaberei und Rache – der Betroffene geht zugrunde, wird krank gemacht. Ich wurde durch die Leitung der Polizeidirektion zur Kündigung erpresst, der Stein des Anstosses „lange Haare“ nachdem man mit den Folgen konfrontiert Ist, schaltet man um: ich sei „charakterlich ungeeignet“.
… Artikel sicher bald auch online. Behörden und Gerichte sollten sich einmal mit dem Gedanken befassen, dass sich Unrecht nicht unter den Tisch kehren lässt, insbesondere wenn es schwerwiegende Folgen hat! Der Versuch der Entwertung des Betroffenen bewirkt das Gegenteil – und irgendwann kommt dann alles auf den Tisch! Siehe auch den „Fall“ Gustl Mollath….und obige, immer weiter bekannt werdende Details!…! Unfassbar, dass ein Dr. Leipziger weiter „geeignet“ ist, Gutachten zu fertigen und Leistungsposition als Chefarzt innezuhaben….! Er ist halt kein „Querulant…..?
Hier nun der „Querulanten“-Artikel online:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/kampf-eines-ex-beamten-schriftsaetze-sind-seine-waffen-1.1852264
Lieber Martin,
DAS wundert mich auch. Wie kann es sein, dass ein Dr. Leipziger einfach so weiter machen kann?
Sehr geehrter Herr Deeg,
ich glaube das funktioniert anders. Unrecht Stärkerer, dazu gehören insbesondere auch Institutionen, wird nur vergleichsweise selten geahndet. Viele Betroffene resignieren in solch asymmetrischen Situationen. Diejenigen, die das nicht tun werden von denen die Verantwortung tragen und handeln müssten als lästig empfunden. „Querulanten“ eben und schon hat man sich für sein wegschauen, nicht handeln etc. selbst entschuldigt.
Gustl Mollath ist da nur die Spitze eines Eisberges. Besonders krass, besonders gut dokumentiert und seit einiger Zeit mit einem Anwalt der die Dinge juristisch auf den Punkt bringt und maximale Transparenz schafft.
Lässt sich nun dieser nicht auf Kungeleien mit den Mächtigen ein wird auch er über kurz oder lang als Querulant diffamiert werden der „über das Ziel hinausschieße“. Wetten?
Wir bräuchten einen Gegenbegriff „Querulantenbehaupter“ oder etwas in der Art für Menschen, die anderen einen „Querulanten“ anhängen um von Fakten abzulenken bzw. um sich mit diesen nicht beschäftigen zu müssen.
Sehr geehrter Herr Deeg,
Jemanden als Querulanten zu diffamieren ist wie ein Persilschein für unterlassenes Engagement in der Sache.
Siehe mein Kommentar weiter unten.
Wenn es dann aber darum geht strafrechtlich Konsequenzen zu ziehen argumentiert z.B. die Staatsanwaltschaft Augsburg gerade anders herum.
Dann hat der pathologisch sich auf das Grundgesetz berufende „Oberquerulant“ Gustl Mollath gar nicht ausreichend queruliert.
Wie die Verantwortlichen es eben gerade brauchen. Offensichtlich geht es so oder so darum nicht verantwortlich handeln zu müssen.
Für die Betroffenen ein Catch 22.
Lassen Sie sich nicht unterkriegen! Für 2014 wünsche ich Ihnen Kontakt zu Ihrem Kind und genügend Energie für andere Aspekte unseres zeitlich begrenzten Lebens hier auf dieser Erde.
Danke sehr! Da haben Sie recht…..
Ihnen (und allen anderen auch) auch das Beste!
Das wäre toll , wenn beim Wiederaufnahmeverfahren auch so gründlich recherchiert würde,
wie die Frau Wolff es hier im Blog schon seit so langer Zeit für uns alle tut.
Dr. Leipziger hätte schon längst ein eigenes Strafverfahren haben müssen, wegen Freiheitsberaubung. Aber dem ist man nicht nachgekommen. Ich bin kein Jurist aber man
sieht schon als Laie, was Geld für eine Machtstruktur ist.
Ich meine, dass alle Anschuldigungen, die gegen Gustl Mollath erhoben worden sind, ein
Konstrukt waren um die echten Straftaten zu vernebeln, die gewaltigen Geldtransfers in
die Schweiz. Weil da aber eine Verjährung eingetreten ist, bleiben die Drahtzieher unbehelligt!
Natürlich wird Herr Leipziger nichts anderes , als einen Ommision Report als Schriftsatz für das
Landgericht Regensburg aufsetzen!
Herr Mollath sagte in einem Interview:: Das Herr Leipziger sehr flexibel ist, Sachverhalte zu verfälschen und Auszulassen. Und auch zu konstruieren!
Frau Wolff, ich danke ihnen sehr herzlich für Ihre guten Ausführungen, Recherchen und
persönlichen Ansichten hier im Blog.
Hoffentlich wird Herrn Mollath im Wiederaufnahmeverfahren eine so gründliche Aufarbeitung
zuteil, die Rehabilitation seiner Person kann nur erfolgen, wenn alle Anklagepunkte gegen Ihn
entkräftet werden. Und dafür gibt es Gott sei Dank genug Beweise.
Hoffentlich werden die auch im anstehenden Verfahren auch von der Staatsanwaltschaft
Regensburg berücksichtigt!
Liebe Frau Wolff , ich wünsche Ihnen ein gesegnetes, gesundes und erfolgreiches Jahr
2014!
Dem schließe ich mich an.
EdN
RA Bernd Ophoff ist am 22.12.2013 verstorben, wie einer Traueranzeige in den NN von heute zu entnehmen ist.
Zur Erinnerung :
RA Ophoff war zeitweise Wahlverteidiger von Gustl Mollath ( S.a. nachstehende Daten) unter :
https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/14/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-iii/
>In seinem weiteren Schreiben, wegen der Nichtreaktion auf seine Strafanzeige schon sehr erregt, führte er hierzu weiter aus:
Rechtsanwalt Ophoff konnte von Dr. Wörthmüller bewegt werden Samstag mittag [3.7.2004] in die Klinik zu kommen , denn ich bestand auf eine Rechtsberatung , weil ich sonst mit Ihm nicht über seinen Vorschlag verhandeln kann: er schreibt ein für mich passendes Gutachten , dafür bleibt seine Beziehung zu den Schwarzgeldverschiebern in Form von Bernhard R… (was ich ihm kurz vorher nachwies) unter uns .
Als er Rechtsanwalt Ophoff hörte der Rüstungs – Familien Diehl Clan spielt in meinem Fall eine Rolle sagte er kreidebleich : „Die schrecken ja auch vor Mord nicht zurück“, sprang auf und wollte gehen . Bei einem späteren Gespräch in der Kanzlei ( Dr. Wörthmüller hatte sich zu spät für befangen erklären müssen, da ich auf sein Geschäft, auch unter Folter, nicht ein ging ), meinte Rechtsanwalt Ophoff: „seien Sie doch froh als ich sie besuchte , hätten Sie doch auch blödgespritzt sein können“.
Klicke, um auf 2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf zuzugreifen
Auf die Weiterung in Sachen der beherrschenden Nürnberger Größe, des Rüstungskonzerns Diehl, http://www.diehl.com/ einzugehen, fehlt hier der Raum. Was den angeblichen Vorschlag von Dr. Wörthmüller angeht, läßt sich zumindestest verifizieren, daß Mollath im Oktober 2004 tatsächlich über einen Wahlverteidiger verfügte:
2004-10-08 Die Beschwerde von Gustl Mollath und seinem Wahlverteidiger gegen diese Anordnung wird verworfen.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Im landgerichtlichen Urteil wird auf S. 7 ausgeführt, daß sich Rechtsanwalt Ophoff am 6.7.2004 unter Vorlage einer Vollmacht als Wahlverteidiger angezeigt habe. <
(Ende des Zitats)
Ein Entlastungs (?)- Zeuge weniger….
Es ist davon auszugehen, dass er eines natürlichen Todes gestorben ist….
Nachtrag:
Am 28.03.2006 legte RA Ophoff das Mandat nieder ( Bl. 366 der Strafakten ).
Auch ein Wahlverteidiger ist nur gut, wenn er keine Angst vor irgendwelchen Nachteilen von Seiten der Justiz und der Wirtschaft hat.
Robert Stegmann
Was soll diese blöde Verschwörungstheorie?
@gabrielewolff: Ihre Vorerklärungungen zu diesem 3. Teil „wie ein Profiler“ gut recherchiert!
„Es blieb der Staatsanwaltschaft Regensburg vorbehalten, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den Komplex Dr. Wörthmüller durch Vernehmung dieses beauftragten Sachverständigen und dessen Nachbarn Roggenhofer annähernd aufzuklären …“
„Annähernd aufzuklären“ ist eine gewagte Formulierung. Es ist ja die zentrale Frage ungeklärt, ob Dr. Wörthmüller wie von Gustl Mollath behauptet ein Gefälligkeitsgutachten/harmloses Gutachten angeboten hat oder ob Gustl Mollath dies wie von Dr. Wörthmüller behauptet falsch verstanden hat. Hätte Dr. Wörthmüller tatsächlich ein Gefälligkeitsgutachten oder ein harmloses Gutachten angeboten, wäre er ein Krimineller und hätte damals eine tagelange Entführung begangen.
Es wäre sehr interessant zu wissen, wie Gustl Mollath das Thema Angebot eines Gefälligkeitsgutachtens durch Dr. Wörthmüller heute sieht. Und wie erinnert sich der ja noch existierende Rechtsanwalt Ophoff an die damaligen Gespräche? Gab es das Angebot eines harmlosen Gutachtens oder nicht?
Wilhelm Schlötterer schließt sich in seinem aktuellen Buch voll der (aus früheren Jahren stammenden) Auffassung von Gustl Mollath an. Im Buch von Olaf Przybilla und Uwe Ritzer werden eigenartigerweise weder die konkreten Vorwürfe von Gustl Mollath gegen Dr. Wörthmüller noch auch nur dessen Namen erwähnt. Sehr eigenartig und journalistisch zumindest fragwürdig.
Hoffentlich kann der im Juli beginnende Prozess die Motive von Dr. Wörthmüller wirklich aufklären.
Tja, RA Ophoff kann nicht mehr als Zeuge geladen werden.
S. meinen Beitrag von heute um 10:11 !
Stimmt !
RA Bernd Ophoff ist am 22. 12. 2013
verstorben.
(Quelle: NN., S. 26 „Familieninserate“
vom 28. 12. 2013
und offizielle Bestattungsanzeige der
Stadt Nürnberg, S. 27 unten, dazu.)
Na so was ? „Zufälle“ gibt es !? Gut
aufgepaßt, Ernesto !
Gruß
Klaus G. Stölzel
Nur zur Info ! Also, wirklich nur
zur Info, also Herr…
…RA Bernd Ophoff wohnte privat
im Nürnberger Stadteil „Ziegelstein“,
unweit der evang.-luth. Melanchthon-
kirche.
In diesem „Stadteil“ wohnt auch Herr
„Landgerichtspräsident“ Dr. Rainer
Gemählich und ist dort Gemeinde-
mitglied der Melanchthonkirche. Über
den Kirchenvorstand wurde Herr
Gemählich dann ein „Synodaler“
nicht nur in Bayern, sondern auch
der EKD und Stellvertreter von
Herrn Günter Beckstein, CSU dort.
http://www.ekd.de/synode/synode11/synode11_1stv_gemaehlich_rainer.html
oder googeln unter:
Dr. Rainer Gemählich
Dr. Gemählich ist CSU-Mitglied.
Also, wie schon gesagt: Nur zu Info !
MfG.
Klaus G. Stölzel
Dem Staat nützliche Diener können sich doch gar nicht kriminell verhalten. Im Zweifelsfall ist es immer nur ein bedauerlicher Fehler oder ein Versehen, mindestens aber unabsichtlich, was die Strafbarkeit anbelangt.
@Lothar B. u.a.
Sie können. Kafka meinte: »Ein Henker ist heute ein ehrsamer, nach der Dienstpragmatik wohlbezahlter Beamtenberuf. Warum sollte also nicht in jedem ehrsamen Beamten ein Henker stecken? [Janouch: Die Beamten bringen doch keine Menschen um!] Und ob sie es tun! – entgegnete Kafka: Sie machen aus den lebendigen, wandlungsfähigen Menschen tote, jeder Wandlung unfähige Registraturnummern.« Gustav Janouch: Gespräche mit Kafka. Aufzeichnungen und Erinnerungen, Frankfurt/Main: 1951.
Eventuell sollte ich doch noch einen (bitteren) Sarkasmus-Stempel erwerben, den ich passend unter Beiträgen anwenden kann.
Fakt ist, wegen Rechtsbeugung verurteilt zu werden ist de facto ein großes Kunststück, welches nur dem Staat nicht mehr nützliche Diener vollbringen.
Hallo, Unrecht wird nicht dadurch Recht, wenn es massenhaft vorkommt.
@Lothar B.
Ihren Ausführungen ist grundsätzlich beizupflichten :
>Wie häufig gibt es Verfahren wegen Rechtsbeugung?
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung hat eher ein Schattendasein im Strafrecht. Es ist schwer einem Richter eine vorsätzliche Rechtsbeugung nachzuweisen. Die enge Definition des BGH erschwert die Strafverfolgung zusätzlich. Abgesehen von Rechtsmittel zu den höheren Instanzen, kann in Einzelfällen dann auch eine Strafanzeige zum Erfolg führen. Trotz alledem wird die Verurteilung eines Richters oder Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung auch in Zukunft eine Rarität bleiben.
Siehe hierzu:
BGH, Urteil vom 11. April 2013, 5 StR 261/12
BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, 2 StR 610/11 Bis zur Wiedervereinigung hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder zumindest nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren. Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle.[3]<
Ein Verfahren wegen mehrerer Rechtsbeugungen durch Landrichter O. Brixner im Fall FGM wurde wohl wegen der eingetretenen Verjährung von Seiten der Verteidigung nicht (mehr) angestrengt.
Die festgestellten Rechtsbeugungen wurden aber im Wiederaufnahmeantrag des RA Strate vom 19.02.2013 umfassend dokumentiert. Siehe unter
http://www.strate.net/de/dokumentation/index.html
Streng genommen wären diese Rechtsbeugungen auch der beisitzenden Richterin Heinemann anzulasten, da diese die Handlungsweise des O.B.
widerspruchslos toleriert hat. Und zwar auch dann, wenn sie – wegen angeblich
urlaubsbedingter Abwesenheit – das Urteil nicht selbst unterschrieben hat. (MM)
Dafür hat es Otto Brixner zweimal unterschrieben und vor dem Landtagsrechtsausschuss getönt : Dies ist nicht mein Urteil.
@ Ernesto45
Wegen der tateinheitlichen Freiheitsberaubung wären Rechtsbeugungen Brixners nicht verjährt. Eine Strafanzeige lohnt sich aber erst nach Durchführung des WA-Verfahrens, in dem, so ist es jedenfalls zu hoffen, weitere Sachaufklärung erfolgen wird.
@gabriele wolff
Vielen Dank für die Info !
Wie lange eine endgültige Entscheidung über eine Strafanzeige wegen Freiheits=beraubung durch einen Amtsrichter E. im Verbund mit einem gutachtenden (?) Psychiater L. dauern kann, ist aus der Dokumentation von Dr. Strate zu ersehen.
S. zuletzt : Erklärung der Verteidigung zum Stand der Verfahren vom 13.12.2013
Danach liegt der die Akte immer noch ( oder schon wieder ?) bei der Generalstaatsanwaltschaft München. Aufgrund des Wechsels an der Spitze des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz könnte (sollte) sich ein Wandel in der Meinungsbildung und der Rechtsauffassung gerade in diesem Fall vollziehen, der auf die nachgeordneten weisungsgebundenen Institutionen durchschlägt.
D.h., auf die GStA München und die nachgeordnete ( bisher nicht ermittelnde) StA Augsburg. Diese Behörde hat sich in dem Fall nicht gerade mit Ruhm bekleckert.
Deren Tun bzw. Nichtstun und Argumentation hat Dr. Rudolf Sponsel mit un=glaublicher Akribie widerlegt. Auch die enthaltene „Zyglosse“ ist überaus lesenswert :
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/AAMWE.htm
Aus dem Inhalt :
Aussagepsychologische Analyse von Mollaths Willenserklärungen
und der Einstellungsverfügung der Augsburger Staatsanwaltschaft
Kommentar: Die hanebüchenen Verdrehungen und Verbiegungen der Augsburger Staatsanwaltschaft: Falsches, Widersprüche und Sophistik in Potenz.
Zyglosse :Aussagerichtlinien der Augsburger Staatsanwaltschaft
„Ich weiß nicht, was soll es bedeuten“
„Demnach hätte er vor Erstattung seines Gutachtens das Amtsgericht Nürnberg auffordern müssen, Dr. Wörthmüller, dessen Nachbarn Roggenhofer und Rechtsanwalt Ophoff – nach Schweigepflichtsentbindung durch den Mandanten – zeugenschaftlich zu den konkreten Umständen der Befangenheitserklärung, ihrer verzögerten Absendung und des von Rechtsanwalt Ophoff evaluierten Angebots des Gutachters Dr. Wörthmüller gegenüber Gustl Mollath zu vernehmen. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen kann eine psychiatrische Diagnose der Behauptungen eines Probanden nur unter Verstoß berufsrechtlicher Pflichten geschehen.“
Eine solche Vernehmung wollte Leipziger womöglich nicht.
Seine von Anfang an sehr auffällige, deutliche Voreingenommenheit in Bezug auf Herrn Mollath lässt sich meines Erachtens nur durch eine vorher stattgefundene und gut eingefädelte Beeinflussung erklären. Hier muss ich jetzt natürlich etwas spekulieren, aber auch für mich ist und war einer der relevanten Player im Fall Mollath Dr. Worthmüller, mit seiner harmlosen klingenden Geschichte über die zufällige vorherige Begegnung mit Herrn Mollath, der sich aber dann beim Verhör mit dem Staatsanwalt in solch schöne Widersprüche verwickelt.
Als Beginn eine telefonische Anfrage Worthmüllers beim Kollegen Leipziger wegen des Gutachtenauftrags, den er leider weitergeben muss, als Vorabinformation beim kollegialem Geplauder gleich geschickt eine manipulative, negative Beschreibung des künftigen Probanden mitgeliefert, ebenso eine kurze Diagnose, die leider nichts gutes verheißt und auf einen Wahn hindeutet, dieser könnte eine mögliche Gefahr für seine Umgebung darstellen. So würde die stark einseitige Sichtweise auf Herrn Mollath und die Auswahl des Aktenmaterials einen Sinn machen. Leipziger hat Mollath gleich mit einem fertigen Urteil empfangen, wie auch von Ihnen dargestellt. Er könnte tatsächlich geglaubt haben, es hier mit einem sehr kranken Menschen zu tun zu haben. Worthmüller könnte auch bereits die Begegnung vor seinem Haus mit Mollath gegenüber Leipziger geschildert haben, als bedrohlich. und wer hilft da nicht gerne einem Kollegen aus, eine Bedrohung zu eliminieren. Dieser Ablauf der Dinge ist für mich plausibler als eine mögliche Absprache, ein bewusstes Fehlverhalten Leipzigers. Die Schilderung Herr Mollaths der Situation in Worthmüllers Klinik, im Austausch für sein Schweigen ein günstiges Gutachten zu erhalten wirft die Frage auf, wieso sich ein Gutachter so weit aus dem Fenster lehnt ein solches Angebot zu machen, wenn er nicht selbst in die Geldverschiebungen verwickelt ist (durch Nachbar Roggenhöfer).
Leipziger wäre in diesem Fall auch ein Opfer, aber seiner eigenen Voreingenommenheit (und Einfalt). Das spricht in aber von keiner Schuld frei. Dessen Vorgehen ist eines Profis absolut unwürdig und gehört bestraft.
Ich bin auch sicher, daß Wörthmüller den Kollegen bei dem „Überweisungsgespräch“ seine Einschätzung des Probanden mitgeteilt hat, wie er es auch gegenüber Roggenhofer und Brixner gemacht hat. Die lautete allerdings nur „psychopathologisch auffällig“, „skurril“, nicht aber bedrohlich oder aggressiv. Damit läßt sich § 63 StGB nicht begründen. Skurril, exzentrisch, merkwürdig darf man durchaus sein, ja sogar verzweifelt und „außer sich“ inmitten einer existenziellen Krise.