Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (3)

Rosenkrieg 2Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/11/06/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-2/

Wie also bereitet Dr. Klaus Leipziger den disparaten Akteninhalt auf, den er seiner Diagnose/Prognose im Gutachten vom 25.7.2005 zugrundelegt? Er arbeitet auf den Seiten 3 – 14 seines Gutachtens flächendeckend und zielgerichtet mit dem Stilmittel der Weglassung, um einen stimmigen Sachverhalt zu erzeugen, in dem die Bekundungen der im Trennungskrieg befindlichen Ehefrau den Rang von Anknüpfungstatsachen gewinnen; zugleich werden schriftliche Bekundungen des Probanden Mollath aus dem Zusammenhang gerissen, was spätere Fehlinterpretationen begünstigt. Im Grunde kann man konstatieren, daß sich sein einseitig-interpretatorischer Zugriff auf das Aktenmaterial wie eine Blaupause für das spätere Fehlurteil von Otto Brixner vom 8.8.2006 ausnimmt.

Schon auf S. 3 seines Gutachtens beginnen die Verfälschungen des Sachverhalts:

Aus den Akten ist Folgendes darzustellen:

Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch die KPI Nürnberg vom 15.01.2003 (BI. 5 ff) erklärte die damals von ihrem Ehemann, dem Angeklagten, getrennt lebende Ehefrau u.a., dass sie seit 7 ½ Monaten von ihrem Ehemann getrennt lebe und die Scheidung anstrebe. Grund hierfür sei hauptsächlich das gewalttätige Verhalten ihres Mannes. Es hätte während der letzten Jahre der Ehe immer mehr Probleme gegeben. Es hätte hier mehrere tätliche Angriffe seitens ihres Mannes auf sie gegeben.

Ihr Mann würde auch über Schusswaffen verfügen und sie fürchte in diesem Zusammenhang, dass er diese auch gegen sie und ihre Familienangehörigen einsetzen könne.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=3

Es fehlt auch hier, wie schon bei Erörterung der Anzeige wegen Briefdiebstahls von November 2002, der Beginn der strafrechtlichen Verfolgung durch die Ehefrau, nämlich die telefonische Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes des Ehemannes vom 2.1.2003, die erst zu jener konkretisierenden Vernehmung vom 15.1.2003 führte, ohne die ein Durchsuchungsbeschluß wegen eines Waffendelikts nicht erwirkt worden wäre. Die Kundgabe der angeblichen Körperverletzung von August 2001 und der von Mai 2002 diente dem Zweck, den – nicht zutreffenden – Vorwurf eines Waffendelikts zu untermauern. Das fragliche Attest wurde erst am Tag nach dieser Vernehmung der Polizei per Fax zugesandt.

Es fehlt in der Folge der Aktenauswertung die Darstellung der ergebnislosen Durchsuchung des Hauses des Gustl Mollath vom 19.2.2003 – ein invasiv-aggressiver Akt, der den „Beschuldigten“ zutiefst verstörte. In Unterbrechung der Chronologie – Dr. Leipziger hatte bereits die Vernehmung der Ehefrau vom 15.5.2003 ›dargestellt‹ – wird zusammenhanglos Folgendes mitgeteilt:

In einem Schreiben vom 22.02.2003 (BI. 51) an das Amtsgericht Nürnberg, in dem der Angeklagte Bezug auf die Durchsuchung seiner Wohnung am 19.02.2003 nimmt und 7 Fragen formuliert, stellte er unter 6. die Frage:

„Muss ich davon ausgehen, dass meine zur Verfügungstellung meines Faxgerätes, für ordentliche Jugendliche, im Zusammenhang steht? Siehe Anlage.

Diese vier Blätter gingen an alle wichtigen Medienhäuser und Organisationen Europas, haben letztlich die größten Friedensdemonstrationen der Welt ausgelöst.“

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=4

Es fehlt: die Darstellung der Empörung und Verzweiflung angesichts des ruppigen Eindringens von 12 Polizeibeamten in das große Haus des pazifistisch gesonnenen Gustl Mollath, der überhaupt nicht weiß, wer ihm da irgendwelche abstrusen Waffendelikte angehängt haben könnte. Weshalb er sich beim Amtsgericht nach dem Grund der Maßnahme erkundigt, und angesichts der bekannten bayerischen Verhältnisse unter Ziff. 7 auch einen politischen Hintergrund nicht ausschließt. Daß seine eigene Frau, die aufgrund des Zusammenlebens seit Ende der siebziger Jahre ja eigentlich wissen muß, daß es sich bei der fraglichen Waffe um ein 1984 von den Eltern geerbtes erlaubnisfreies Luftgewehr handelt, ihn derart hätte denunzieren können – darauf kommt er nicht. Es ist unklar, was Dr. Leipziger mit diesem zusammenhanglosen Aktenzitat belegen will: in der Folge bezieht er sich darauf nicht mehr.

Auf S. 4 des Gutachtens zitiert Dr. Leipziger das Attest der „Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. Reichel, Nürnberg“ vom 3.6.2002 – allerdings lediglich die Befunde. Die dort von der Patientin gegebene Schilderung der angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 unterschlägt er: weil sie von der aggravierenden Tatschilderung, wie sie in der Vernehmung vom 15.5.2003 und in der Anklage wiedergegeben wird, erheblich abweicht? Ein kritischer medizinischer Blick auf die attestierten „Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes ventral medial“ sowie eine Bewertung der fehlenden Untersuchungen/Nachfragen wegen des angeblichen Würgens bis zur Bewußtlosigkeit unterbleiben. Vielleicht ist es zu lange her, daß Dr. Leipziger Arzt war.

Aus der richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 15.5.2003 der Ehefrau zitiert er eine Passage, die als Keimzelle des Krankheitsverdachts gegen Gustl Mollath gelten muß:

Bei ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten, Berlin, (Bl 47 ff), am 15. Mai 2003  hätte die Geschädigte Petra Mollath u.a. angegeben, dass der Misshandlung durch ihren Mann am 12.08.2001 kein besonderes Ereignis vorangegangen sei. Ihr Mann hätte sich psychisch verändert und in sich zurückgezogen. Er sei geschäftlich nicht sehr erfolgreich gewesen und hätte das Geschäft aufgeben müssen. Er sei dann hauptsächlich zu Hause gewesen.

An diesem besagten Tag hätte er sie plötzlich ohne Vorwarnung angegriffen. Er hätte sich in seinen Wahn reingesteigert, das heiße, er wolle die Welt verbessern und meine, alle seien schlecht und sie sei auch schlecht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=4

So also stellt sich ein Laie Irresein vor, wenn der Partner andere moralische Vorstellungen hat als er selbst: auf die Geschäftsschließung im Jahr 2000 folgt ein Rückzug und ein Weltverbesserungswahn, der sich grundlos auch auf die Ehefrau bezieht und ohne vorangegangene konkrete Streitigkeiten zu plötzlichen physischen Aggressionen führt. Es ist kaum nachvollziehbar, welche Karriere diese schlichten Behauptungen in der professionellen Psycho-Szene machen konnten, zumal die zweite behauptete Körperverletzung, verbunden mit Freiheitsberaubung, im Rahmen einer akuten Trennungssituation erfolgt sein soll, sich mithin durch nichts von vergleichbaren Szenen in Trennungskonflikten unterschied.

Zumal auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 diesem Konstrukt widersprochen hatte. Dr. Leipziger zitiert aus dem zusammenhanglos geführten und ersichtlich unvollständigen Hauptverhandlungsprotokoll:

Der Angeklagte hätte u.a. angegeben, dass (er mit seiner Frau) seit 1991 verheiratet wäre. Sie seien aber schon 24 Jahre zusammen. In der Ehe hätte es immer wieder starke Probleme gegeben. Es sei um Tätigkeiten gegangen, die seine Frau ausgeübt hätte und die er aber nicht tolerieren können. [!] Es gehe hier um Steuerhinterziehung und Schwarzgeldverschiebung im großen Stil.

Wie die Sache hier dargestellt werde, stimme nicht so. Mit seiner Frau sei es nicht einfach. Sie sei auf ihn los gegangen. Er hätte sich nur gewehrt. Er hätte sie angefleht, ihm zu helfen. Ihm sei es in den letzten Jahren nicht gut gegangen. Seine Frau sei ein Teil von ihm. Er hätte sie geliebt. Er sei in einer Grenzsituation gewesen, die er noch nie erlebt hätte. Er könne sich auch nicht mehr so erinnern.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=5

Hier werden also konkrete Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wegen strafrechtlich relevanter Tätigkeiten der Ehefrau behauptet und wegen des Körperverletzungsvorwurfs der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegen einen unmittelbaren Angriff der Ehefrau vorgebracht. Die Darstellungen der Parteien widersprechen sich demnach diametral.

Auch wenn Dr. Leipziger bei Auswertung der Verteidigungsschrift des Angeklagten vom 24.9.2013 die entgegenstehende Einlassung Gustl Mollaths noch einmal wiederholt:

Sie hätten sich heftig gestritten, sie hätte nicht aufhören wollen. Wie schon mal passiert, sei sie auf ihn los gegangen. Tritte und Schläge. Leider hätte er sich gewehrt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=11

geht er in der Folge als Tatsachengrundlage seines Gutachtens allein von den belastenden Bekundungen der Ehefrau aus. Da weiß er sich einig mit den befaßten Richtern Huber, Eberl und Brixner: Frauen attackieren Männer nicht, und wenn sie es tun, darf sich der Mann nicht wehren – letzteres eine typisch männliche Einstellung, die auch Gustl Mollath teilt: schließlich tut es ihm leid, sich aktiv zur Wehr gesetzt zu haben. Ein Mann schlägt keine Frau, sondern nimmt deren physische Attacken widerstandslos hin.

Die ›Auswertung‹ der Verteidigungsschrift (S. 10 – 12 des Gutachtens) läßt sich nur als wirre Kompilation bezeichnen, die am Kern der Sache, dem Streit der Eheleute wegen der zunächst im Auftrag der HypoBank durchgeführten Beihilfe zur Steuerhinterziehung für betuchte Kunden, später in Eigenregie fortgeführt für Bank- wie auch Privatkunden, völlig vorbeigeht. Der Schriftverkehr des Probanden mit Banken – seinerzeit noch mit dem Ziel geführt, daß seine Frau mit ihren strafrechtlich wie ökonomisch riskanten Geschäften aufhören möge, ohne steuer- und strafrechtliche Sanktionen erleiden zu müssen – bleibt gänzlich außen vor.

Hier sind die von Dr. Leipziger nicht ausgewerteten Briefe nachzulesen:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf#page=62

Ebenso wird alles weggelassen, was die Kampfmethoden der Ehefrau im Vorfeld des Scheidungsverfahrens beleuchtet, wie sie die Verteidigung im Wiederaufnahmeantrag herausgearbeitet hat:

Aus den in dem Duraplus-Ordner vorhandenen Schreiben meines Mandanten an seine Ehefrau gehen die sich steigernden Taktiken der Ehefrau, meinen Mandanten daran zu hindern, sein Wissen über ihre Tätigkeit zu verbreiten und ihn dazu zu bewegen, seine Ermahnungen, mit ihren illegalen Geschäften aufzuhören, einzustellen – und daneben auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herauszugehen –, deutlich hervor. Letzteres Motiv ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 27.4.2004, in dem sie ihre Scheidungsanwältin, Frau Woertge, darum bittet, vorzutragen, der Versorgungsausgleich ihres Mannes sei wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten verwirkt (802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 146 d.A.).

In dem Schreiben vom 25.8.2002 (abgelegt in dem Duraplus-Ordner) berichtet Mollath über folgende sich steigernde Maßnahmen seiner Ehefrau gegen ihn, verbunden mit Lockangeboten:

– Kündigung der Lastschriftverfahren, z.B. für die Beiträge Krankenkasse des einkommenslosen Mandanten;

– Verweigerung von Unterhalt, verbunden mit der Ankündigung, dies auch zukünftig zu tun

– Angebot, ihm 500.000,- Euro zu überlassen, damit er schweigt.

Aus dem Duraplus-Ordner geht weiterhin hervor:

– Am 9.8.2002 wird meinem Mandanten kommentarlos das – jetzt als unechte Urkunde zweifelhaften Inhalts enttarnte – Attest vom 3.6.2002 von Dr. Madeleine Reichel über die Folgen einer angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 durch ihn über den Fax-Anschluß von Müller/Simbek (Bruder der Ehefrau und dessen Lebensgefährtin, Sprechstundenhilfe bei Frau Dr. Reichel) zugefaxt, was von ihm zu Recht als Erpressung gedeutet wird;

– die Ankündigung der Ehefrau, ihr Vermögen auf ihren Bruder zu übertragen und sich arm zu rechnen; daneben wird angekündigt, sein Haus zu ersteigern (was dann in der Folge auch geschah).

– Alle diese Aktivitäten hielten meinen Mandanten nicht davon ab, sich im Zeitraum August 2002 bis Dezember 2002 sowohl an die HypoVereinsbank als auch an die betroffenen Schweizer Banken zu wenden, um seine Frau von den illegalen Geschäften abzuhalten. In dem Ordner befindet sich auch das Antwortschreiben der HypoVereinsbank/München vom 2.1.2003, dass die interne Revision ihre Ermittlungen bereits aufgenommen habe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf#page=4

Konsequenterweise wird in dem Leipziger-Gutachten nicht nur der Hinweis auf die erfolgte Revision der Bank unterschlagen, sondern auch deren Ergebnis, wie es die Belastungszeugin in ihrer Vernehmung vom 15.5.2003 selbst bekundet hat:

in dieser Vernehmung offenbart sie auch ein Belastungsmotiv, das der VRiLG Brixner in seinem Urteil bewußt ausblendet: „Er hat durch Denunziation dafür gesorgt, dass ich meine Arbeitsstelle verliere“ (wie vor, Bl. 48, 49 d.A.).

[wie vor]

Dr. Leipziger war der erste, der dieses Belastungsmotiv unter den Tisch fallen ließ und der die konkreten Schwarzgeld-Vorwürfe, die sich einigen Schreiben der Verteidigungsschrift und der am 9.12.2003 erstatteten Strafanzeige Mollaths wegen Steuerhinterziehung u.a. entnehmen ließen, nicht einmal wiedergab.

Zu dem begründungslos (mangels Anfangsverdachts) eingestellten Verfahren wegen Steuerhinterziehung heißt es im Gutachten lapidar:

Auf einen Auszug aus der zum Verfahren verbundenen. Akte 41 Cs 802 Js 4726/03 [Briefdiebstahl] kann hier ebenso verzichtet werden, wie auf einen Auszug aus den Akten 509 Js 182/04. [Steuerhinterziehung]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=10

Die selektive Auswertung des Duraplus-Ordners wird wie folgt kommentiert:

Auf die Mehrzahl der in der Heftung „Duraplus“ abgehefteten Unterlagen des Angeklagten kann hier nicht eingegangen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=12

Dieses Vorgehen hat Methode: denn je weniger konkret und sachlich begründet die Vorwürfe des Probanden erscheinen, desto eher können sie als wahnhaft gewürdigt werden. Je unbelasteter die beschuldigende Ehefrau inszeniert wird, desto eher lassen sich ihre bloßen Behauptungen als Anknüpfungstatsachen behandeln, auch wenn der von ihr eingeführte allgemeine „Weltverbesserungswahn“ durch den Sachverständigen in einen „Schwarzgeldwahn“ umgedeutet werden muß, von dem wiederum sie nichts wissen will. Nach ihren Bekundungen gab es schließlich keine ehelichen Streitigkeiten über dieses Thema (mithin auch keinen „Schwarzgeldwahn“ zu den angeblichen Tatzeiten 2001 und 2002).

Das ficht Dr. Leipziger nicht an, obwohl er die Position der Ehefrau kennt und in seiner Akten-Präsentation ihre seiner Findung entgegenstehende Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 22.4.2004 sogar ausdrücklich im Gutachten erwähnt:

Die Zeugin sei auch mal ausgezogen gewesen, das sei, so glaube sie, 1999 aufgrund von Schlägen gewesen. Es sei so, wenn sich der Angeklagte in was verrannte, z.B. Kriegssachen, dass erst die böse waren, dann sei nur die Zeugin böse gewesen und dann seien alle böse gewesen.

Seine Anzeige wegen Schwarzgeld komme vielleicht daher, weil die Zeugin in einer Bank gearbeitet hätte und Kunden in der Schweiz betreut hätte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=7

Die fehlende Neutralität des Gutachters Dr. Leipziger erweist sich insbesondere bei der Darstellung der vorangegangenen Unterbringung gemäß § 81 StPO in Erlangen zur Gutachtenerstellung durch Dr. Wörthmüller.

Das Einzige, das er hierzu als objektiven Akteninhalt in sein Gutachten aufnimmt, sind diese lapidaren Zeilen:

Auf der verwaltungsseitig durch das Klinikum am Europakanal Erlangen erstellten Entlassungsanzeige vom 12.07.2004 (Bl. 189) wird bezüglich des Angeklagten Aufnahmedatum 30.06.2004 und Entlassdatum 07.07.2004 und Entlassungsdiagnose F 60.9 – Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, angegeben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=8

Irgendwas muß die Verwaltung schließlich in ihr Formblatt eintragen, wenn es zu keiner Gutachtenerstellung gekommen ist. Was liegt da näher als eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, die sogar den Rang einer wissenschaftlich anmutenden ICD-10 Klassifizierung errungen hat? Das ist alles, was Dr. Leipziger hinsichtlich der Erlangener Internierung für erwähnenswert hält! Nicht einmal der Name „Wörthmüller“ scheint auf – dessen Befangenheitserklärung vom 1.7.2004 wird ebenso weggelassen wie sein Schreiben vom 5.7.2004 an das Gericht, in dem er geflissentlich und juristisch unbeachtlich eine formlose „Überweisung“ an Dr. Leipziger offerierte. Dr. Leipziger ist in Nürnberg aufgewachsen, seine Mutter hatte einen sozialpsychiatrischen Dienst in Nürnberg begründet:

http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Karl_Leipziger

Diese biographische Verbindung Dr. Leipzigers zu Nürnberg und dessen sozialpsychiatrischen Initiativen dürften Dr. Wörthmüller zu seiner Empfehlung veranlaßt haben. Als Gerichtsgutachter war Dr. Leipziger dort eher ein Unbekannter.

Dr. Wörthmüller begründete seine Befangenheit am 1.7.2004 gegenüber Richter Eberl wie folgt:

Herr Mollath wurde gestern, am 30.06.2004, in die hiesige Klinik eingeliefert, am gleichen Tag wurden mir die Akten (die zuvor nur ungesichtet einen Tag in der hiesigen Abteilung waren, dann zurückgefordert wurden) erneut zugestellt. Leider ist es so, dass ich in der vergangenen Woche bereits persönlichen Kontakt mit Herrn Mollath hatte, mich insbesondere ein Nachbar, mit dem ich freundschaftlich verbunden bin, ausführlich über seine Sichtweise der Angelegenheit Mollath informierte (Herr Mollath wollte auch jenen aufsuchen). Aufgrund des so erhaltenen Meinungsbildes und der damit verbundenen persönlichen Verquickung sehe ich mich außer Stande, mit der notwendigen Objektivität das von Ihnen angeforderte Gutachten zu erstatten. Auch eine Übertragung auf einen Mitarbeiter meiner Abteilung erscheint hier kontraindiziert, nachdem die hiesige forensisch-psychiatrische Struktur stark durch meine Person bzw. die hiervon ausgehenden Einschätzungen geprägt ist.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf#page=114

Hierüber unterrichtete er das Amtsgericht aber nicht sofort, sondern erst zusammen mit dem per Fax am 5.7.2004 übermittelten Schreiben vom 5.7.2004, in dem Dr. Wörthmüller ausführt:

[,,,] um eine kurzfristige Bearbeitung des bereits eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach § 81 StPO zu ermöglichen, habe ich Herrn Dr. Leipziger vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angesprochen, der sich bereit erklärte, den Gutachtenauftrag und Herrn Mollath kurzfristig zu übernehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, könnte der Angeklagte somit bereits in den nächsten Tagen dorthin überstellt werden, so dass eine wesentliche Verzögerung der Erledigung des Gutachtenauftrages vermieden wird.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf#page=116

Das alles erwähnt Dr. Leipziger in seinem Gutachten nicht, was ihn der Aufgabe entledigt, den genauen Gesprächsinhalt des zwischen Dr. Wörthmüller und ihm stattgefundenen Gesprächs mitzuteilen: wie sah denn die Einschätzung des Dr. Wörthmüller aus? Welche Angaben hat dessen ihm freundschaftlich verbundener Nachbar über Mollath gemacht, die ihn befangen machten? Woher kannte Dr. Wörthmüllers Nachbar, den der Proband aufsuchen wollte, Herrn Mollath überhaupt? Und womit wurde die viertägige Freiheitsberaubung gerechtfertigt, die nach Ablehnung des Gutachtenauftrags objektiv stattfand? Denn die freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 81 StPO muß sofort beendet werden, wenn eine Gutachtenerstellung ausscheidet. Welche die weitere Internierung rechtfertigenden Gespräche wurden zwischen Dr. Wörthmüller und Gustl Mollath geführt, die eine Gutachtenerstellung noch nicht ausschlossen?

Dr. Leipziger klärt nichts. Er vermeidet die Mitteilung, daß Dr. Wörthmüller sich für befangen erklärt und mit ihm, dem Sachverständigen, über den Fall gesprochen hat.

Er führt lediglich, in seiner üblichen kontextlosen Zitierweise, ein Schreiben des Probanden vom 23.9.2004 an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg an:

Mit Schreiben vom 23.09.2004 (Bl. 220 f) an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg führt der Angeklagte u.a. aus, dass die angezeigten Straftaten alle im Zusammenhang des größten Schwarzgeldverschiebungsskandals, von der Bundesrepublik in die Schweiz, unter Mitwirkung der Hypo Vereinsbank, seiner früheren Frau Petra Mollath und deren Arbeitskollegen und Kunden, wie Wolfgang Dirsch, Udo Schicht und Bemhard Roggenhofer usw., zu sehen sind. [Letzterer ist der besagte Nachbar von Dr. Wörthmüller.][…]

Rechtsanwalt Ophoff hätte von Dr. Wörthmüller bewegt werden können, Samstag Mittag in die Klinik zu kommen, denn der Angeklagte hätte auf einer Rechtsberatung bestanden, weil er sonst mit Ihm (Dr. Wörthmüller ?) nicht über seinen Vorschlag verhandeln könne: Er schreibe ein für den Angeklagten passendes Gutachten, dafür bleibe seine Beziehung zu den Schwarzgeldverschiebern in Form von Bernhard Roggenhofer unter ihnen.

Bei einem späteren Gespräch hätte Rechtsanwalt Ophoff gemeint: „Seien Sie doch froh, als ich Sie besuchte, hätten sie doch auch blödgespritzt sein können“.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=8

Weiter heißt es in dem Gutachten:

In einem weiteren Schreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg, datiert vom 05.08.2004 mit der Überschrift Strafanzeigen bzw. Strafanträge gemäß Strafprozessordnung § 158 (Bl. 224 ff) führt der Angeklagte u.a. aus, dass er die Verbindung von Dr. Wörthmüller zu den Schwarzgeldverschieberkreisen aufgedeckt hätte und nachweisen könne. Deshalb hätte sich Dr. Wörthmüller letztlich für befangen erklären müssen.

Trotzdem hätte Dr. Wörthmüller vorher tagelang versucht, ihn zu folgender Abmachung zu bewegen: Er mache ein angeblich ,,harmloses“, für den Angeklagten passendes, Gutachten, dafür müsse er sich nicht für befangen erklären und die Verbindung zu den Schwarzgeldverschiebern würde unter ihnen bleiben. Als der Angeklagte über Tage, auch unter seelischer Folter, nicht auf den Handel eingegangen sei, sei ihm (Dr. Wörthmüller) nichts anderes übrig geblieben, als sich doch nachträglich für befangen zu erklären.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=9

Derartige Verhandlungen zwischen Mollath und Dr. Wörthmüller sowie die Einschaltung des am 6.7.2004 mandatierten Rechtsanwalt Ophoff wären eine plausible Erklärung für die verzögerte Absendung der Befangenheitserklärung durch den früheren Sachverständigen.

Dr. Klaus Leipziger, und das scheint mir fast das größte Skandalon seines Gutachtens zu sein, hat die hier zitierten Schreiben Mollaths zu seiner, auch in ihrem konkreten Vollzug entwürdigenden, in einer ständig beleuchteten und videoüberwachten Isolationszelle vollzogenen, Unterbringung gemäß § 81 StPO in der von Dr. Wörthmüller geleiteten Forensik in Erlangen nicht mit den aus den Akten ersichtlichen Realien konfrontiert. Ohne den Sachverhalt zu klären, hat er die Behauptungen Gustl Mollaths als Indiz für eine Wahn-Progredienz gewertet.

Damit hat er seine Gutachterpflichten gravierend verletzt: die ihm auferlegte Neutralität hätte geboten, gemäß § 80 Absatz 1 StPO vorzugehen, bevor er aus der Luft gegriffene Wertungen der Angaben des Probanden trifft.

§ 80 StPO

(1)    Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

Demnach hätte er vor Erstattung seines Gutachtens das Amtsgericht Nürnberg auffordern müssen, Dr. Wörthmüller, dessen Nachbarn Roggenhofer und Rechtsanwalt Ophoff – nach Schweigepflichtsentbindung durch den Mandanten – zeugenschaftlich zu den konkreten Umständen der Befangenheitserklärung, ihrer verzögerten Absendung und des von Rechtsanwalt Ophoff evaluierten Angebots des Gutachters Dr. Wörthmüller gegenüber Gustl Mollath zu vernehmen. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen kann eine psychiatrische Diagnose der Behauptungen eines Probanden nur unter Verstoß berufsrechtlicher Pflichten geschehen.

Kongenial hat auch der VRiLG Otto Brixner keinerlei Aufklärung betrieben. Es blieb der Staatsanwaltschaft Regensburg vorbehalten, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den Komplex Dr. Wörthmüller durch Vernehmung dieses beauftragten Sachverständigen und dessen Nachbarn Roggenhofer annähernd aufzuklären – mit dem Ergebnis, daß Dr. Leipzigers „Wahnerweiterungs“-Diagnose der Tatsachengrundlage entbehre und diese neue Tatsache den Wiederaufnahmeantrag stütze (was die Verteidigung zuvor ebenfalls dargelegt hatte).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf#page=89

Eindeutiger ist wohl noch nie ein psychiatrisches Gutachten zu Fall gebracht worden. Denn entsprechend hätte Dr. Leipziger auch bei der Evaluierung der „Schwarzgeld-Vorwürfe“ vorgehen und vom Amtsgericht verlangen müssen, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ex-Ehefrau und von Mitarbeitern der HypoVereinsbank das Ergebnis der internen Revision und die Kündigungsgründe in Erfahrung zu bringen.

Tatsächlich strotzt das Gutachten von Voreingenommenheit. Letztere ergibt sich auch aus der Auswertung der von Dr. Leipziger Ende März 2005 dringend erbetenen aktuellen Akte, die wegen durch Richter Eberl bei POK Grötsch angemahnter Aktenerstellung hinsichtlich gescheiterter Ermittlungen gegen den Probanden im Februar 2005 tatsächlich im April/Mai 2005 angelegt worden war.

In einer mit Schreiben vom 31.05.2005 nachgereichten Heftung zur Akte 41 Ds 802 Js 4743/03, deren Seiten wiederum beginnend mit 1 nummeriert sind, sind zahlreiche, dem Angeklagten zur Last gelegte Straftaten, überwiegend Sachbeschädigungen an Kfz, teilweise verbunden mit Hausfriedensbruch oder verbunden mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, aufgelistet.

Eine Aufstellung über die zwischen dem 31.12.04 und dem 31.01.05 liegenden Taten, die überwiegend ein Zerstechen von Reifen an Kraftfahrzeugen darstellten, ist Bl. 107 zu entnehmen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=13

Diese unter dem gerichtlichen Aktenzeichen der Körperverletzungsdelikte „nachgereichte Heftung“ stürzt den Gutachter freilich in ersichtliche Ratlosigkeit. Es handelt sich um eine polizeiliche Akte, die von der Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens ist, noch nicht ausgewertet worden ist. Kann, darf und soll er die dort zusammengetragenen Fälle als Taten des Probanden unterstellen? Wie unsicher Dr. Leipziger ist, erhellt seine Zusammenfassung der Causa:

Im Schlussbericht, erstellt von POK Grötsch mit Datum vom 12:05.2005 (Bl. 119 ff), wird dargestellt, dass der vorliegende Ermittlungskomplex insgesamt 18 Fälle von Sachbeschädigungen durch Zerstechen von Fahrzeugreifen, einen Fall von Sachbeschädigung an Kfz und einen Fall von sonstiger Sachbeschädigung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 01.02.2005 umfasse.

Als Verursacher der angezeigten Sachbeschädigungen sei im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen der Angeklagte festgestellt worden.

Hinsichtlich der aufgelisteten Fälle wird auch die Verbindung zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aufgeführt, bzw. ist dargestellt, dass es sich in einigen Fällen um Zufallsgeschädigte handle.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14

Schon der letzte Satz – wenn es keinerlei Verbindung zwischen Geschädigtem und Beschuldigten gab, wurde ihm die Tat dennoch zugeschrieben – dementiert eine Substanz dieser polizeilichen „Täterfeststellung“. Noch bedenklicher mußte erscheinen, daß der polizeiliche Tatverdacht gegen Gustl Mollath erst durch diejenige Anwaltskanzlei hervorgerufen worden war, die seinerzeit die Ex-Ehefrau Mollaths vertreten hatte. Dieses Detail aus dem Schlußbericht von POK Grötsch wird vorsichtshalber gar nicht erst erwähnt.

Obwohl Dr. Leipziger diese „nachgereichte Heftung“ Anfang Juni 2005 erreicht haben dürfte, datiert sein Gutachten erst vom 27.7.2005. Es ist naheliegend, daß der Gutachter abwarten wollte, ob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Sachbeschädigungen Anklage erheben würde. Nach zweimaliger Mahnung des Amtsgerichts im Juli 2005, das Gutachten endlich zu erstellen, wurde es schließlich am 27.7.2005 abgeschlossen, ohne daß die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hatte. Gleichwohl legt Dr. Leipziger die Tatbegehung der Sachbeschädigung seinem Gutachten umstandslos zugrunde (die Erhebung des Vorwurfs reicht für ihn aus) und stützt die Bejahung einer Unterbringung maßgeblich auf diese aktuellen Vorfälle.

Der Schreck muß gewaltig gewesen sein, als die Staatsanwaltschaft das Sachbeschädigungsverfahren am 11.8.2005 gemäß § 154 StPO einstellte, da die Taten z.T. nicht nachweisbar und der Beschuldigte möglicherweise schuldunfähig sei! So dubios wie die polizeilichen „Ermittlungen“ und die nachgeholte Anlage einer Akte in diesem Fall, so dubios sind auch die Manöver, mit denen die Staatsanwaltschaft dazu veranlaßt wurde, ihre Einstellung zurückzunehmen und immerhin neun Fälle anzuklagen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=4

VRiLG Otto Brixner hatte trotz fehlenden Tatnachweises, fehlender Einführung von Sachbeweisen in die Hauptverhandlung und fehlender Zeugen (just jene zwei Anwälte aus der von der Ex-Ehefrau mandatierten Kanzlei waren nicht erschienen) keine Mühe, den Angeklagten Mollath in einer sechsstündigen Hauptverhandlung auch wegen acht der neun angeklagten Sachbeschädigungen zu verurteilen, deren Gefährlichkeit er wahrheitswidrig übertrieb.

In der neuen Hauptverhandlung wird es gründlicher zugehen:

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung im wiederaufgenommenen Verfahren Mollath im Juli 2014 zu beginnen. Mit den Verfahrensbeteiligten sind bereits 15 Termine für den Zeitraum vom 07. Juli bis 14. August 2014 abgestimmt. Über eventuelle Folgetermine und das vorläufige Programm wird noch entschieden werden.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/r/aktuell/04168/index.php

Es ist zu erwarten, daß auch diese entscheidende Anknüpfungstatsache des Gutachtens, die angeblichen Sachbeschädigungen, ersatzlos wegfallen wird.

Aus den polizeilichen Akten paraphrasiert Dr. Leipziger auf S. 13 den Festnahmebericht vom 13.2.2005 (Ergreifen des sich auf dem Dachboden versteckenden Probanden zwecks Überführung in die Bayreuther Forensik) – aus welchem Grund er dieses Detail übernimmt, ist unklar, weil er es später nicht mehr verwendet. Tatsächlich ist es nach den traumatisierenden Erfahrungen in der Erlanger Forensik (23-stündige Einsperrung pro Tag in einer kahlen videoüberwachten Isolationszelle mit bedrohlichem Fixierbett) nachvollziehbar, derlei Schreckensorte vermeiden zu wollen.

Am längsten hält sich der Gutachter Dr. Leipziger mit dem fragwürdigen Schreiben der Ex-Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten vom 3.4.2005 auf, in dem über Begegnungen mit dem Probanden vom 30.3.2005 geraunt und diese als stalkingähnliche Handlungen dargestellt werden. Wie unkritisch der Gutachter solch ein wie bestellt wirkendes „Beweisstück“ behandelt, ergibt sich schon daraus, daß es ihn nicht wundert, daß die Verfasser, die beide seit Anfang 2003 in Berlin leben, eine gemeinsame Nürnberger Adresse angeben und den Nürnberger Polizeibeamten, der das Sachbeschädigungsverfahren bearbeitet, um Rat fragen, wie mit solchen Belästigungen deeskalierend zu verfahren sei.

Dabei liest Dr. Leipziger diesen Brief überaus oberflächlich – oder hat er nur dasselbe Gespür, das der Verteidiger Gerhard Strate bei dessen Lektüre hatte?

Auch das aus der angeblichen Perspektive von Martin Maske verfasste, ersichtlich aber weiblich konnotierte Schreiben von Petra Mollath und Martin Maske vom 3.4.2005 (unter der angeblich gemeinsamen Adresse Wöhrder Hauptstr. 13) […]

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf#page=12

Jedenfalls ordnet er die Begegnung Martin Maskes – der frühere Handballer, der von Gustl Mollath bei der ersten Begegnung mit einem Möbelpacker verwechselt worden war – mit Gustl Mollath der Ex-Ehefrau zu, was ja auch irgendwie glaubhafter ist:

Die Zeugin Müller berichtete, dass der Angeklagte, ihr früherer Ehemann, sie am Nachmittag des 30.03.05 durch einen Zufall in ihrem Fahrzeug gesehen hätte. Daraufhin hätte er seine ursprüngliche Wegrichtung geändert und sei ihr gefolgt.

Auf der Straße Richtung Hefnersplatz hätte ihr der Angeklagte den Weg verstellt und sie verbal bedroht. In Begleitung des Angeklagten sei ein junger Mann gewesen, der drei Meter versetzt neben ihm gestanden sei.

Die Zeugin hätte den jungen Mann gefragt, ob er etwas von ihr wolle, was der junge Mann verneint hätte. So sei es der Zeugin möglich gewesen, ihren Weg an ihm vorbei gehend fortzusetzen.

Während dieser kurzen Zeit hätte der Angeklagte ihr gedroht, dass auch noch „alle Anderen“ zurückweichen müssen und dass er es allen zeigen werde.

Während sie ihren Weg fortgesetzt hätte, hätte ihr der Angeklagte noch verschiedene wirre Sätze nachgeschrien, die sie aber nicht wörtlich verstanden hätte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=13

Tatsächlich schildert Maske diese Begegnung aus der Ich-Perspektive:

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf

[S. 16]

Eigentlicher Adressat der eigentlichen Botschaft dieses gemeinsamen Briefes der Ex-Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten ist natürlich Dr. Klaus Leipziger:

Offensichtlich spioniert und verfolgt er uns weiterhin und sucht unsere Nähe. Frau Müller hat sich bereits vor drei Jahren von Ihm getrennt. Die Persönlichkeitsveränderung des Hr. M. schreitet fort. Er war und ist auch gewalttätig. Ein Verfahren wegen Körperverletzung läuft noch.

Die zweimalige kurzfristige Einweisung in eine Nervenklinik genügt offensichtlich nicht, zumal nach der Entlassung immer wieder die gleichen Verhaltensmuster bei Ihm auftreten. Frau Müller und ich befürchten nach seinen „Aktionen“ in der Zukunft Schlimmeres.

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf

[S. 17]

Diese Passage, die allzu offensichtlich eine akute Gefährlichkeit des Ex-Ehemanns aktenkundig machen sollte, zitiert Dr. Leipziger in seinem Gutachten nicht und legt sie auch im weiteren seiner Diagnose und Prognose nicht zugrunde. Ob sie ›intern‹ ihre manipulative Wirkung entfaltet hat, läßt sich nicht beurteilen. Dagegen spricht jedenfalls, daß Dr. Klaus Leipziger bereits Ende März 2005 den auftragerteilenden Richter Eberl telefonisch darüber informierte, daß er für eine – den Erwartungen der Justiz entsprechende – Gutachtenerstellung aktuelle Fälle benötige.

Weiteres auswertbares Aktenmaterial liefert die hauseigene Dokumentation über Interaktionen und Verhalten des in der Zeit vom 14.2. – 21.3.2005 in der Forensik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth internierten Probanden. Auch hier stützt sich der Gutachter auf von Dritten generiertes Material, das er unüberprüft übernimmt.

Er selbst hat den Probanden in den gesamten fünf Wochen (Maximaldauer der Unterbringung gemäß amtsgerichtlichem Beschluß) lediglich zwei Mal gesehen, nämlich vier Tage nach Einlieferung, am 18.2.2005, sowie drei Tage vor der unabdingbaren Entlassung, am 18.3.2005. Bereits vor dem ersten Treffen hatte Gustl Mollath gegenüber anderen Ärzten mehrfach seine Weigerung ausgesprochen, sich auf eine psychiatrische Exploration, eine körperliche Untersuchung oder auch nur eine Blutentnahme einzulassen, wie Dr. Leipziger zutreffend zusammenfaßt:

Nachdem der Angeklagte im Rahmen der für ihn hier gemäß § 81 StPO angeordneten Beobachtungs- und Untersuchungszeit ab dem 14.02.2005 bereits zu Beginn seiner stationären Unterbringung mit Ausnahme von Gesprächen, die er wegen aktueller Bedürfnisse intendierte oder zuließ, jegliche Untersuchungen und gezieltere Explorationsgespräche verweigerte, kam der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Hinblick auf die in Auftrag gegebene Begutachtung besondere Bedeutung zu.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=22

So konnte es Dr. Leipziger nicht verwundern, daß der Proband auch ihm gegenüber eine Exploration verweigerte. Erstaunlich ist es vielmehr, daß die Gutachtenpassage, in der es um seine beiden Gespräche mit Gustl Mollath geht, mit der Überschrift: „Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen.“ (S. 21) versehen ist.

Nach Erläuterung des Gutachtenauftrags und Belehrung, daß es dem Probanden freistehe, gegenüber dem Sachverständigen Angaben zu machen, stellt Dr. Leipziger die Aussagen Gustl Mollaths wie folgt dar:

Bei diesem Gespräch beschwerte sich der Angeklagte über den Umstand, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet worden war.

Des Weiteren klagte er darüber, dass ihm durch die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht ermöglicht worden sei, sich seine notwendigen Körperpflegemittel, Nahrungsmittel etc. einzupacken.

Mit den hier verfügbaren Körperpflegemitteln und Nahrungsmitteln sei er nicht einverstanden.

Er bitte um Hilfe, Kernseife und Nahrungsmittel aus biologisch-dynamischen Anbau sich beschaffen zu können.

Auf Frage erklärte der Angeklagte, dass er hier auf Station ansonsten mit den Mitarbeitern und den Mitpatienten zurechtkomme.

Auch körperlich hätte er keine Beschwerden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21

Bei diesem Gespräch „imponierte“ der Proband „in psychischer Hinsicht zu allen Qualitäten orientiert, wach und bewusstseinsklar“, war „ruhig und freundlich“ (S. 21), auch hinsichtlich „Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen des Angeklagten ergaben sich im klinischen Eindruck keine Auffälligkeiten“, Dr. Leipziger wagt eine „klinische Einschätzung“ der Intelligenz des Probanden als „durchschnittlich“ und attestierte ihm, „keine aggressiven Verhaltensweisen“ zu zeigen. (S. 22)

Lediglich die Exploration lehnt er ab, ja, beschwert sich gegen die richterlich angeordnete psychiatrische Untersuchung. Hier nun hätte Dr. Leipziger die Reißlinie ziehen und das Amtsgericht darüber informieren müssen, daß der Zweck der Unterbringung, nämlich die psychiatrische Untersuchung, nicht erreicht werden könne. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 hätte er ein Konzept entwickeln und vom Gericht absegnen lassen müssen, wie denn auf andere Weise Informationen erlangt werden könnten, die dem Unterbringungszweck dienlich seien. Eins jedoch ist ausgeschlossen: eine Totalbeobachtung, die das BVerfG so definiert:

Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html

Darüberhinaus heißt es in dem Beschluß:

Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51).

Das dem Leipziger-Gutachten zugrundeliegende „Konzept“ sah ausweislich seines Gutachtens- und Unterbringungsstils ungefähr so aus: behandle den Mann, als sei er ein rechtskräftig zu Unterbringung verurteilter allgemeingefährlicher psychisch Kranker, stecke ihn in die besonders gesicherte Eingangsstation FP 6, in der die unterschiedlichsten „Fälle“ – eine zum Teil explosive Mischung – darauf warten, daß in den für sie zuständigen Stationen Plätze frei werden, erlege starre Stationsordnungen auf, ordne das Tragen von Handschellen beim Gang zum maximal einstündigen Hofgang an und beauftrage das nachgeordnete Personal, möglichst eifrig zu notieren, welches verdächtige Verhalten ein Proband unter diesen Extrembedingungen an den Tag legt.

Dr. Leipziger hegt offenbar folgende, wissenschaftlich unhaltbare und rechtsstaatlich unannehmbare Hypothesen:

1)      Freiheitsentziehende Forensik ist Alltag.

2)      Die dort gezeigten Verhaltensweisen entsprechen denen, die auch sonst gezeigt werden.

3)      Das gilt auch für Menschen, die sich für unschuldig und gesund halten – beides ist noch nicht widerlegt.

4)      Wer sich der totalitären Institution anpaßt und sich klaglos unterwirft, ist normal.

5)      Wer das nicht tut, ist paranoid, von krankhaftem Mißtrauen geprägt und affektgestört, wenn er sich ab und zu aufregt. Psychopathologisch bedenklicher sind nur noch gehobene Stimmungen.

6)      Grüne Pazifisten, die Flugblätter verfassen und demonstrieren, die passiven Widerstand gegen die Verhältnisse leisten, sind eh crazy.

7)      Die üblen Verhältnisse werden den Willen des Probanden brechen und ihn zur Kooperation zwingen.

Schon bei der Darstellung dieses „informatorischen Gespräches“ (S. 21) vom 18.2.2005 werden diese Aspekte deutlich:

Inhaltlich war sein Denken, das von einer misstrauischen Grundhaltung geprägt war, durch eine starke Körperbezogenheit und Rigidität auffällig, indem der Angeklagte massiv darauf beharrte, ,,natürliche“ Körperpflegemittel ausschließlich benutzen zu können und sich nur anhand von Lebensmitteln aus biologisch-dynamischen Anbau ernähren zu können, die hier nicht ohne Weiteres verfügbar bzw. für ihn beschaffbar waren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21

Statt sich der Ineffizienz der Sozialarbeiter in seiner Institution zu widmen, die es auch vier Tage nach Einlieferung nicht geschafft haben, einen Transport von Bekleidung, Körperpflegemitteln und ggf. Verpflegung aus dem Haus des Probanden zu organisieren oder eine gesonderte Verpflegung auf dessen Kosten zu vermitteln, wird der Proband bereits pathologisiert. Welche Machtinstinkte treiben den Gutachter an, daß er den Status des Probanden, für den die Unschuldsvermutung und schwache Akten streiten, den er daraufhin begutachten soll, ob eine bislang nur insinuierte psychische Erkrankung vorliegt, derartig verkennt?

Es liegt wohl daran, daß Dr. Leipziger nach Aktenlektüre am 18.2.2005 ohnehin schon weiß, in welche Schublade er den Probanden stecken will. Das ergibt sich aus dessen Überlegungen zu dem informatorischen Gespräch:

Im eher allgemein gehaltenen informatorischen Gespräch wurden für den Angeklagten sensible Themenbereiche – wie sie aus den Akten zu ersehen sind – nicht berührt. Diesbezüglich kamen somit in diesem Gespräch paranoide und Größenvorstellungen des Angeklagten, die bei Erörterung auch der für ihn sensiblen Themenbereiche zur Darstellung hätten kommen können, nicht zur Sprache.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21

Deutlicher kann eine Voreingenommenheit nicht zum Ausdruck gebracht werden. Wäre er, Dr. Leipziger, im Rahmen dieser ersten Begegnung, auf die Sache, um die es bei den Vorwürfen geht, eingegangen, dann wäre dieses erste Gespräch nicht so relativ unauffällig verlaufen. Dann wären paranoide und Größenvorstellungen demonstriert worden.

Genauso voreingenommen reagiert der aufnehmende Arzt am 14.2.2005 – wie der Herr, so’s Gescherr, und das setzt sich bis zum unterrangigsten Personal fort und durch. Selbst die „Patienten“ kapieren rasch, mit welchen Mitteilungen über „Mitpatienten“ sie dem Personal eine Freude machen und ihrer eigenen Lockerungskarriere Flügel verleihen können.

Dr. Leipziger referiert die Dokumentation des aufnehmenden Arztes folgendermaßen:

Bei seiner Aufnahme am 14.02.2005 hätte der Angeklagte dem aufnehmenden Arzt berichtet, dass er am 13.02.2005 mittags zu Hause von der Polizei abgeholt worden sei und in eine Zelle gesperrt worden sei. Es sei kalt gewesen und es hätte nur ein gemauertes Bett mit einem Leimbrett gegeben, keine Decke. Der Ventilator sei die ganze Zeit gelaufen. Er hätte kein Essen erhalten, es hätte auch kein Wasser gegeben. Der Kontakt zu Angehörigen sei ihm verweigert worden. Hierauf hätte der Angeklagte eine langatmige Auslegung des Grundgesetzes gegeben, gegen das die Polizei verstoßen hätte.

Um auf sich aufmerksam zu machen, hätte er Wasser mit einem Becher aus der Toilette geschöpft, woraufhin die Polizei die Zelle gestürmt hätte, ihn zu Boden geworfen hätte und versucht hätte, ihm den Arm auszukugeln und ihm eine Schürfwunde am linken Knie und einen offenen Bluterguss am linken Schienbein zugefügt hätte.

(Eine dem Angeklagten angebotene Tetanus-Simultan-Impfung sei von ihm verweigert worden).

Bei Ankunft vor der Klinik sei der Angeklagte gefesselt gewesen. An beiden Handgelenken seien Schwellungen und Hautrötungen festzustellen gewesen. Neurologische Ausfälle seien durch den Angeklagten dort verneint worden. Eine Untersuchung hätte der Angeklagte nicht zugelassen.

Bezüglich seines Falles sei alles in den Gerichtsakten nachzulesen. Er (der Angeklagte) habe jetzt nicht die Kraft, das komplexe Geschehen zu erklären.[…] Weiter hätte der Angeklagte berichtet, dass er geschieden sei, keine Kinder hätte.

Er lebe seit Jahren von Bio-Lebensmitteln. Er verweigere die Nahrungsaufnahme, wenn er diese Lebensmittel nicht bekomme, da er multiple Allergien gegen konventionelle Lebensmittel habe.

Er nehme keine Medikamente, habe keine körperlichen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte hinter sich.

Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14

Dieser Darstellung läßt sich nicht entnehmen, ob die durch die Polizei zugefügten Verletzungen tatsächlich vorhanden waren oder nicht. Dr. Leipziger zitiert nun mal gern selektiv. Seine Zitate aus den Niederschriften des Pflegepersonals beginnen bewußt erst mit dem 17.2.2005, als ob nicht von Anfang an auch von den Pflegekräften auf seine Anforderung hin eifrig dokumentiert worden wäre.

Denn eins ist klar: wird eine Person unter polizeilichem Zwang eingeliefert, so erfordert es bereits der Selbstschutz der Institution, genauestens zu dokumentieren, welche Verletzungen diese Person bereits vor Aufnahme aufwies, um nicht selbst dafür einstehen zu müssen. Genauso selbstverständlich ist es, daß diese Dokumentationen an den Betroffenen nicht herausgegeben werden, wenn er sie zur Unterfütterung seiner Strafanzeige gegen die Polizei benötigt. Forensik, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte stehen schließlich auf derselben Seite.

In den handschriftlichen Aufzeichnungen einer Pflegekraft vom 14.2.2005 heißt es:

Von beiden Beamten und mir wurde Pat. M. auf St. FP6 gebracht. Auf Station wurden die Handfesseln entfernt, hier zeigten sich Druckstellen auf beiden Handglenken. Bemerkenswert ist, dass er zum Transport mit gestreckten Armen auf den Rücken transportiert wurde.

Bei der Aufnahme zeigte er sich wenig kooperativ, kündigt auch passiven Widerstand an. Gibt nur zäh und unter permanenten Nachfragen Antwort. […] Deliktauskunft keine. ärztl. Untersuchung durch Dr. P. verweigert. Körperlich und Kleidung zerrissen, Duschbad welches angeboten wurde verw. Handfesseln noch stark gerötet, kleine 2 Cent große Schürfwunde mit Hämatombildung an li. Schienbein. Pat. will nur noch schlafen und sich aufwärmen und brach dann das Gespräch ab. Meinte dan noch er wolle alles ertragen aber nicht kooperieren. Verletzungen d. Handgelenke sowie d. Schienbeins werden noch zur Beweissicherung fotographisch festgehalten. Pat. ist damit einverstanden.

[Die Dokumentation liegt der Verteidigung vor, der ich dieses Zitat verdanke]

Da wird also ein Proband eingeliefert, ramponiert, in zerrissener Kleidung, ohne Koffer mit Kleidung und Kulturtasche, auf unüblich brutale Art und Weise gefesselt, am Mittag des Vortages festgenommen und grundlos über Nacht in einer kargen kalten Zelle eingesperrt, ohne Wasser und Brot, wird mißhandelt, als er auf seine Bedürfnisse aufmerksam macht, weist Rötungen und Schwellungen an den Handgelenken auf und eine Schürfwunde mit Hämatom am Schienbein, hat die Nacht über nicht geschlafen, ist fertig und dennoch entschieden, gegen die Institution „Psychiatrie“ passiven Widerstand zu leisten. Und nun hören wir uns an, wie Dr. Leipziger diesen Arzt, ich wiederhole: Arzt!, in seiner Einschätzung dieser ersten Begegnung zitiert:

Psychischer Befund: Wach, orientiert, ungepflegt;

auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die „Schwarzgeldkreis“- Verschwörung gegen ihn.

Es dominieren Größenphantasien.

Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:

Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.

Die Ich-Grenzen wirken verschwommen, die Ausführungen sind ausufernd, scheinlogisch in Abwechslung mit vernünftigen Gedanken.

Der Affekt ist heiter. Gedächtnis und Merkfähigkeit im Untersuchungsgang regelrecht. Die Stimmung wirkt grenzwertig gehoben. Suizidalität ist nicht zu eruieren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14

Daß hier kein Arzt spricht, der sich in die Situation  des zwangsweise in die Forensik verbrachten Probanden hineinversetzen kann, ist klar. Wer würde nicht „ungepflegt“ wirken nach 30-stündiger Polizeiverwahrung und -behandlung? Ärzte, die unter der Ägide von Dr. Leipziger ihr Leben zu fristen gezwungen sind, deuten das zähe „Aus der Nase ziehen müssen“ als ausufernde Ausführungen, orten Größenphantasien, die nicht belegt werden – oder sollte es sich bei denen um den von der Pflegekraft notierten angekündigten „passiven Widerstand“ handeln, der in der totalitären Institution des Dr. Leipziger tatsächlich größenwahnsinnig anmutet? Denn wahr ist ja: ein diesem System unterworfener Arzt kann eigentlich nur gehen. Verändern kann er nichts. Sich auch nur vorzustellen, man könne rebellieren, grenzte schon an Größenwahn angesichts dieser Hierarchie und dem Bedürfnis, einen Facharzttitel erwerben zu müssen.

Wie kommt der kleine Stationsarzt jetzt nun darauf?

auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die „Schwarzgeldkreis“- Verschwörung gegen ihn.

Diese Bewertung bezieht sich auf ein Referat von Dr. Leipziger seiner Notate, das ich bislang, mit Gründen, weggelassen habe:

Er sei hier, weil sein Nachbar Kontakte zu Schwarzgeldkreisen habe, zu welchen auch Dr. Wörthmüller gehöre. Dr. Wörthmüller hätte das Schweigen des Angeklagten „erpressen“ wollen. indem er ihm ein Goodwill-Gutachten angeboten hätte. Daraufhin hätte der Angeklagte dafür gesorgt, dass dieser (Dr. Wörthmüller) seine Befangenheit zugeben hätte müssen. Deshalb sei er hier.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=15

Mir ist unklar, wie ein Sachverständiger, der die Akten gelesen hat, dieses Mißverständnis des uninformierten Stationsarztes unkommentiert stehen lassen kann. Er weiß doch genau, daß es um den Nachbarn des Dr. Wörthmüller geht, einem Kunden von Petra Mollath, der mit dem ebenfalls geschaßten Kollegen der Petra Mollath, Wolfgang D. (pardon, er kam seiner beabsichtigten Kündigung durch Eigenkündigung zuvor) und deren Geschäftspartner bei riskanten unerlaubten Eurex-Geschäften, Udo S., im Jahr 2003 eine Finanzdienstleistungs-AG gegründet hatte?

Dr. Leipziger weiß, daß die schnellfingrige Diagnose seines Stationsarztes keine Grundlage hat. Weshalb er die Notizen der Pflegekraft wie auch die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller unterschlug. Nur er selbst kann wissen, aus welchen Gründen er gegen den Intellekt handelte.

Aus demselben Grund hat er wohl auch die Fehlleistung jenes Stationsarztes unterschlagen, den die Pflegekraft am 14.2.2005 beflissen aufschrieb:

Insgesamt wirkt der Pat. sehr psychotisch und kann daher lt. Dr. P. zügig isoliert und fixiert werden.

Typisch, daß der Proband sogleich als Patient angesehen wurde. Man muß tatsächlich daran erinnern: Gustl Mollath wurde stationär untergebracht, um durch Exploration eine ihm von der Ehefrau angedichtete psychische Krankheit zu evaluieren.

Was den Stationsarzt dazu bewog, auch eine gehobene Stimmung des Probanden zu erwähnen, war wohl der Witz, den Gustl Mollath sich leistete:

Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:

Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen.

Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.

Gustl Mollath hat nun mal einen schwarzen Humor. Nur Schizophrene hören Stimmen, das weiß jeder. Eine derart naive Frage eines veritablen Arztes erregt bei einem intelligenten Menschen natürlich Heiterkeit. Also wird witzig gekontert, daß es bei ihm, Gustl Mollath, nur die innere Stimme des Gewissens gebe. Witz hat in den heiligen Hallen in Bayreuth allerdings nichts verloren, und so wird ihm der lockere Gestus zum Verhängnis. Denn Dr. Leipziger ist nicht neutral. Er sucht nach Begründungen für sein bereits feststehendes Urteil.

(wird fortgesetzt)

3.481 Gedanken zu „Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (3)

    • Das passende Wort zum Jahreswechsel von Herrn Strate. Sehr gut!
      Überhaupt lese ich seine Ausführungen immer mit Genuss, weil er es versteht, die Dinge mit Stringenz, Klarheit und Sprachkompetenz auf den Punkt zu bringen. (Was übrigens genauso für Frau Wolffs Blog-Artikel gilt.)

      • genau sooo…stelle ich mir Herrn Mollath vor…wäre er anders, hätte er die vielen Jahre nicht so gut durchgestanden..

        Herr Mollath, bleiben Sie, wie Sie sind und lassen Sie sich durch nichts und niemanden verbiegen..

      • „Was ich am Häufigsten beobachtet habe, würde ich als Stockholm-Syndrom umschreiben. Wie bei einer Entführung: Die Eingesperrten versuchen mit aller Macht, sich irgendwie beliebt zu machen beim Personal. Und diejenigen, denen sie zu gefallen versuchen, genießen das offenkundig… .“

        http://www.sueddeutsche.de/bayern/mollath-im-interview-die-reaktionen-sind-ja-freundlich-1.1852707

        Diese Bemerkung von Gustl Mollath in einem Artikel der SZ zeigt seine Beobachtungsgabe. Tatsächlich sind Fixationen in der Psychiatrie, gerade wenn sie nicht der unbedingt notwendigen Abwehr von körperlichen Aggressionen eines Patienten gegen andere dienen, sondern eher disziplinarisch begründet sind, also eigentlich strafrechtlich relevante Vorgänge darstellen, regelhaft gefolgt von einer deutlich erkennbaren Unterwerfungshaltung des Betreffenden unter das Personal.

        Das gilt insbesondere dann, wenn eine gelegentlich vorhandene maniforme Stimmung abgeklungen ist. Und daraus wurden in der Vergangenheit schon Rechtfertigungen abgeleitet für eine angebliche Nützlichkeit der Fixation als einer Behandlungsmaßnahme, was die Schranken für die Anwendung der Fixation ja noch weiter herabsetzt.

        Das selbe gilt für die Zwangsmedikation, jeder positive Äußerung eines Menschen, der diese im Augenblick des Erlebens äußerst bedrohliche Erfahrung gemacht hat, wird gerne Glauben geschenkt, im Sinne eines „das haben wir ja schon von vorneherein gewusst, Sie werden uns dankbar sein“.

        Vielleicht ist es deshalb immer noch Usus, bei einer Zwangsmedikation eher mal mit einer hohen Dosierung anzufangen, als mit einer niedrigen Anfangsdosis, die dann eventuell gesteigert wird. So kommt der Patient ja schneller zu seinem Glück.

        Die Beobachtungen und vor allem die Schlussfolgerungen, die Gustl Mollath gemacht hat, haben möglicherweise zu seinem psychischen Überleben beigetragen. Wer beobachtet, und das Beobachtete einordnet, ist dadurch aus der Position des zum passiven Erdulden des Elends gezwungenen Menschen herausgetreten, er hat eine positive Aufgabe, sein Geist funktioniert und beschäftigt sich mit Gedanken, die seinen Peinigern sogar schaden können, dadurch wird das Gefühl des völligen Ausgeliefertseins gemildert.

        Und umgekehrt ist möglicherweise die gerade dieses Nachdenken über die Situation verhindernde Wirkung der Neuroleptika deshalb so geeignet, Willenlosigkeit und Unterwerfung, dann als Einsicht verkannt, zu erzeugen, Einsicht ist grundsätzlich etwas anderes als eine erzwungene Unterwerfung, und in diesem Zusammenhang sind insbesondere die Schicksale der unschuldig Verurteilten und dann zu einem Schuldeingeständnis im Rahmen der Therapie genötigten Menchen zu betrachten.

        Die Psychologen, die etwa jenem unglücklichen Herrn Arnold ohne mit der Wimper zu zucken eine schlechte Sozialprognose wegen mangelnder Einsicht in seine Tat bescheinigt haben, hätten allen Grund, darüber nachzudenken. Statt dessen kam vom seinerzeitigen Leiter der entsprechenden Forensik nur die Ausrede als Entschuldigung, man dürfe ja nur vom Urteil ausgehen. Mir wäre nicht bekannt, dass ein rechtskräftiges Urteil die zugrundeliegenden Feststellungen des Gerichts in den Rang einer absoluten Wahrheit hebt.

        • „man dürfe ja nur vom Urteil ausgehen..“

          Das ist ja das Unsinnigste, was man als Arzt und Behandler sagen kann.
          Wenn also ein Richter…ein medizinischer Laie…ein Urteil gesprochen hat, dann wird die Diagnose ungeprüft übernommen…
          man verläßt sich hier also auf den Gutachter der die Schuldfähigkeit begutachtet hat…und dann auf den Richter, der daraus einen Freispruch kreiert und die Unterbringung veranlaßt…
          man überprüft keinerlei Diagnosen mehr, sondern nimmt eine angeblich Erkrankung einfach so hin….

          was sind das denn für Ärzte?

          achja und die Therapeuten und Ärzte in der Forensik, in der Herr Arnold einsaß, denen müßte man die Behandlungszulassung entziehen…wenn sie einem völlig gesunden Menschen einreden wollen, er müßte nur bereuen, was er getan hat…

          woran machten die denn fest, dass er „schuldig“ sei..?
          wiederum nur am Urteil…

          d.h. wenn Chirurg sagt, das Bein ist nicht gebrochen (obwohl andere Beweise vorliegen)…dann zwingt einen der Physiotherapeut zum Gehen…stell dich mal nicht so an, da ist doch nichts….du mußt nur wollen…

          tolle Medizin…noch tollere Mediziner…

        • Liebe Norddeutsche,

          das erinnert mich an das Zusammentreffen Strate-Kröber:

          Herr Kröber ist der Ansicht, dass es verfehlt wäre schon nach 6 Monaten ein erneutes Gutachten zu erstellen, denn- man höre und staune- dies würde ja implizieren, dass das erst kürzlich ergangene Urteil ein Fehlurteil wäre.

          Das muss man mal durchdenken!

          Dass der Mann sich noch auf die Strasse traut, ohne ausgelacht zu werden….

      • @ Rudolf Winzen:

        Danke!

        Auch ich mag RA Strates Schriftsätze und Presseerklärungen genau deshalb, weil sich in ihnen stupende Rechtskenntnis, Geist und Formulierungskunst vereinen – und jetzt auch noch ein glücklich stimmender Rück- wie Ausblick. Natürlich ist er auch, anders als ich, Stratege: und die elegante Abweisung von Trittbrettfahrern hat etwas Souveränes an sich, das mich sehr befriedigt.

        Ich wünsche Allen, insbesondere Gustl Mollath, ein erfolgreiches Jahr 2014!

  1. So extrem selten wie ich SAT 1 sehe, habe ich doch tatsächlich beim Umschalten bei diesen „Film“ halt gemacht, als ich die entscheidenen Worte hörte …

    Richter Hold wird von einer Patientin angefleht, aus einer forensischen Klinik geholt zu werden

    (Ich wünsche starke Nerven bei dieser flachen Art der Darstellung… )

    na … welcher Fall da wohl Anlass war ? …

    bitte achten Sie mal auf die letzten Sätze, des Films …
    also … an den Gerichten lag es nicht, dass auch hier jmd. fälschlicherweise in einer forensischen Klinik eingesperrt wurde ….

    aber wenigstens den tollen Hinweis: Keine GA nach Aktenlage … herrje …

    Auf jeden Fall Friede Freude Eierkuchen zum Schluss für alle dank Held Richter Hold … 🙂 juheee …
    jetzt können wir alle wieder besser schlafen …

    Interessant, wie die Mitarbeiter in der Forensik dargestellt werden …
    gut weg gekommen sind die nicht … so etwas aber auch

    http://www.sat1.de/tv/im-namen-der-gerechtigkeit/video/ich-bin-nicht-verrueckt-ganze-folge

    • Ich habe mir die Folge angetan (grusel). Aber das ist eindeutig, daß der Fall Mollath Pate stand, lediglich die Rolle von Mann und Frauen war gendergerecht vertauscht worden: hier war die (zudem betrogene) Ehefrau, die den Mann wegen Untreue zum Nachteil der Versicherung, seiner Arbeitgeberin, angezeigt hatte, kriminalisiert („Giftanschlag“, ohne hinreichende Grundlage attestiert von der Ärzin, der selber getäuschten Geliebten des Mannes) und psychiatrisiert worden -: mittels Aktengutachtens eines befangenen Psychiaters, des Vaters der Ärztin. Desssen frühere falsche Diagnose („keine Suizidgefahr“) hatte der Ehemann vertuscht, indem er trotz Ausschlußgrundes Selbstmord des aufgrund der Fehldiagnose entlassenen Patienten die Lebensversicherungssumme zu Lasten seiner Arbeitgeberin ausgezahlt hatte. Die Versicherung hatte ihn entlassen, die Strafanzeige der Ehefrau schlug wegen ihrer „Verrücktheit“ fehl.

      Das „Nachspielen“ des Mollath-Falls ging so weit, daß der Mann Narben einer Bißwunde am Arm vorzeigte, die ihm seine Frau bei einem Angriff zugefügt haben sollte, während sie angab, sich nur gegen seine Schläge gewehrt zu haben. Natürlich hatte der Forensik-Leiter Prof. Friedrich keinen Anlaß, das gerichtliche Aktengutachten des Kollegen Lindau in Zweifel zu ziehen, drang bedrohlich auf „freiwillige Kooperation“ der „Patientin“ und ließ die Schränke von stupiden Pflegern ungebremst ihre Fixierungs- und Niederspritzarbeit tun.

      So einen Fall führt Richter Hold, dieses Mal agierend im Namen einer Stiftung, die Psychiatrie-Einrichtungen kontrolliert (?), doch glatt in 44 Minuten zur erfolgreichen Wiederaufnahme. 😉

      Hach, und diese Aussichten: Frau Peters wird wegen Unschuld freigesprochen, wahnhafte Paranoia hat sie auch nicht, der Ex und der Aktengutachter-Psychiater werden angeklagt, und Richter Hold prophezeit, daß die jedenfalls keinen Freispruch kriegen werden.

      Und die drei Damen (die befreite Frau Peters, ihre beste Freundin, die sie rausgehauen hat, und die Ex-Geliebte des Exmannes, die Ärztin Dr. Janosch) stoßen mit Sekt darauf an, daß man den fiesen Ehemann/Geliebten endlich losgeworden ist.

      Daß der Fall Mollath nur funzt, wenn die Frau das Opfer ist, belegt, wie sehr die Gender-Vorurteile die Gesellschaft durchdringen – bis hin zum Boulevard.

      • LOL, wunderbar, habe es eben auch gesehen…
        Ich glaube allerdings nicht, daß das Gender-Vorurteile sind, sondern eher das Gegenteil. Es geht halt sorum und sorum. Zudem war es sicher wegen der gewollten Verfremdung notwendig.
        Ein echter Held, der Hold… Plötzlich läuft die Mandantin davon, welche Dramatik ist uns da im realen Fall erspart geblieben, puh.
        Ja, aber: Und wer ist nun der Vater von Frau Dr. Reichel? Dr. Leipziger?
        Oder hab‘ ich den Film etwa nicht verstanden? 😉

        • @ Fotobiene:

          Nunja, damit der Fall binnen 44 Minuten geklärt werden konnte, mußte die Befangenheit des Aktengutachters im strafrechtlichen Verfahren eben mittels Verwandtschaft zur Attesstausstellerin symbolisiert werden. So geht es nun mal zu im Privatfernsehen – während ich mich, im wahren Leben, an Dr. Leipziger abarbeiten muß, dessen Voreingenommenheit auf den Angaben der in Trennung und Kampfmodus befindlichen Ehefrau, dem aufgrund deren Angaben beruhenden Attests von Dr. Krach, einem mündlichen Gutachten Thomas Lipperts, von dem nichts bekannt ist und eben auf Dr. Worthmüllers Einflüsterungen beruhte. Letztere wiederum beruhten auf Einflüsterungen des Nachbarn, für den Mollaths Schwarzgeldvorwürfe geschäftsschädigend waren und einem kurzen eigenem Gartenzaungespräch. Es ist nun mal so, Psychiater haben den klinischen Blick, die kennen nix Privates, die sortieren gleich. Und das hat Dr. Wörthmüller gleich gesehen, daß mit dem Mann etwas nicht stimmt.
          Stimmt. Normal wäre Anpassung gewesen, und keine Recherche, was es mit dem Roggenhofer, Ex-Kunden der Ehefrau und neuer Geschäftspartner von deren Ex-Kollegen, auf sich hat. Und dann stößt dieser Rechercheur auch noch auf den Gutachter, der Nachbar dieses Roggenhofer und gut mit ihm befreundet ist.

          Das aufzudröseln kriegt man freilich in 44 Minuten nicht hin. 😉

          Wetten, daß Wörthmüller bedenkenlos begutachtet hätte, wenn Mollath seine Beziehungen zur Kamarilla nicht herausgefunden hätte?

    • In die Psychiatrie zwangseingewiesen durch ein ordentliches Gerichtsverfahren, Gutachter Prof. Dr. Johannes Lindauer (Leipziger?), Aktengutachten, Versicherungsbetrug im großen Stil, Bisswunde – Hehe, musste sehr lachen, woher nahmen die Autoren nur ihre Inspiration? Und ein Held namens Hold bringt alles wieder in Ordnung.

    • Richter Hold ist Kuratoriumsmitglied der Dohl Stiftung, die sich um Psychiatrie-Insassen kümmert.

      Wenn ich Dohl-Stiftung google, sind meine ersten Treffer „Diehl.com“.

      Die Schreiberlinge haben wirklich an alles gedacht. Respekt. 😀

      • @ Max Mustermann

        Stichwort Diehl :

        1.)
        http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Diehl_%28Unternehmer%29
        Mitte der 1990er Jahre wandelte er das Unternehmen in eine Familienstiftung, die „Diehl-Stiftung“, um; im Jahr 2002 übergab er den Aufsichtsratsvorsitz an seinen Sohn Werner.
        Seinen Wohnsitz hatte er bereits in den 1970er Jahren aus steuerlichen Gründen in die Schweiz verlegt.

        2.)
        http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Gustl_Mollath_%28Brief_an_StVK_Regensburg%29

        Meine Frau und ihre Kollegen bedienten „die höchsten Kreise“ Mittelfrankens. Z.B. Familie D., bekannt mit A……, Familie S.(S……. S……..), Familie Diehl, einer der Größten der deutschen Rüstung. Als rauskam, dass sogar die Haushälterin des alten Karl Diehl, (letztes Jahr verstorben) über ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz verfügt und die Familie Diehl nicht „nur“ Minen und andere Waffen baut, nein, sogar Streubomben in einer Tochterfirma in Saarbrücken, war bei mir endgültig Schluss!

        3.)
        http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2012/01/18/wohnsitzverlagerung-aus-steuerlichen-grunden-wenn-dann-richtig/
        RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath+Partners, Berlin

        Elementare Voraussetzung für eine steuerlich wirksame Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ist die Aufgabe des Wohnsitzes (vgl. § 8 AO) bzw. gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 9 AO).
        Nicht nur prominente Persönlichkeiten wie Boris Becker und jüngst Nadja Auermann haben bewiesen, dass es sich bei der Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nicht nur um eine „Dokumentationsfrage“ handelt, sondern die steuerlichen Anknüpfungspunkte tatsächlich in die gewünschte Jurisdiktion verlegt und nachgewiesen werden müssen. Anderenfalls können dem Steuerpflichtigen unter Umständen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen in Form von Geld- und sogar Haftstrafen drohen.

        Doch nicht nur die strafrechtlichen Folgen sollten den Steuerpflichtigen zu einem „gelebten“ Wegzug aus Deutschland veranlassen, sondern auch die weit reichenden Ermittlungskompetenzen der Steuerfahndungsbehörden zur Bestimmung der Steuerpflicht des Wegziehenden.

        4.) Resümee aus Vorstehendem :

        Soweit Geldtransfers in die Schweiz den “alten” Karl Diehl betrafen – und diese aus in der BRD v e r s t e u e r t e n privaten Einnahmen oder Firmeneinnahmen bzw. -entnahmen stammten, sind/waren die Früchte aus diesem Vermögen (Zinsen u.ä.) im Wohnsitzstaat (Schweiz) steuerlich zu erfassen.

        Man kann davon ausgehen, dass eine Überprüfung durch bayerische Steuerbehörden oder gar durch die Steuerfahndung, ob die Voraussetzungen des gewöhnlichen Aufenthalts ( § 9 AO) im Ausland ebenfalls vorgelegen haben ( s. vorstehenden Absatz) im Fall des Karl Diehl zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat, also in diesem speziellen Fall (in Bayern : Spezi-Fall) ein
        „gelebter“ Wegzug angenommen wurde….

        Ebenso wie bei einem anderen prominenten Steuerflüchtling, nämlich “Kaiser” Franz B.

        Im Gegenteil, beide Herren haben eine besondere Fürsorge durch den bayerischen Staat bzw. seine Spitzenbeamten erfahren, wie in Schlötterers Buch “ Macht und Mißbrauch “ nachzulesen ist.

        Insofern ginge der im o. genannten Schreiben Gustl Mollaths mehr oder weniger versteckte Vorwurf bzw. die Ahndung von Schwarzgeldtransfers in die Schweiz ins Leere – was die Person Karl Diehl betrifft.

        Und bezogen auf seine Haushälterin oder Hausdame eigentlich auch. Denn man kann sicher davon ausgehen, dass es sich um eine Rundumversorgung handelte, d.h., die Aufenthaltsdauer in der Schweiz des Arbeitgebers Karl Diehl und die seiner Hausangestellten nahezu deckungsgleich waren……

        Nicht verschwiegen sei zu guter Letzt die soziale Ader bzw. Komponente :

        In den letzten Jahrzehnten zeigte sich Diehl als Mäzen der Stadt Nürnberg mit sozialem Engagement…..< S. http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Diehl_(Unternehmer)
        Ein soziales Engagement zeigte übrigens U. Hoeness auch – aber das ist eine andere Geschichte…

        • Nachtrag und Korrektur zu meinem vorstehenden Kommentar :

          In Bayern (Ober-und Niederbayern) heisst es nicht „Spezi-Fall“ , sondern „Spezl-Fall“ oder „Spezl-Wirtschaft“.
          Diesen und andere Spezialbegriffe sowie Gebräuche und wahre Begebenheiten in Bayern im Zusammenhang mit „Bazi“ oder „Mia san mia“ erläutert humorvoll und vergnüglich z.B. Bruno Jonas im Kapitel „Bazi-Ethos“ in seinem Buch
          “ Es soll nie wieder vorkommen „.
          Gggfs. auch nachzulesen im Archiv der Süddeutschen Zeitung, 23./24. April 1994

        • @Fotobiene

          Vielen Dank für das Kompliment zu später bzw. früher Stunde !
          Und : Prosit Neujahr – allen hier im Blog !

        • @all…

          zurück von der Silvesterparty und „Fremd“übernachtung…
          alles wieder an Ort und Stelle….(ausgeschlafen auch)…

          und somit von dieser Stelle: ein gesundes und glückliches 2014 für alle.

          Gruß
          Norddeutsche

  2. Ein empfehlenswerter Blog-Beitrag aus „Zettels Raum“:

    Neues vom Fall Gurlitt: Ein Gedankensplitter zu einer Entmündigung im Rechtsstaat.
    […]
    Wer sich einem nicht gewünschten Betreuungsverfahren gegenübersieht, wird schnell feststellen, dass die üblichen Schutzmechanismen des Rechtsstaates für ihn nicht mehr gelten, während in einem normalen juristischen Verfahren ein Urteil immer nur an ein Gesetz und eine Handlung gebunden sein muss („keine Strafverfolgung ohne Gesetz“), so kommt es im Betreuungsverfahren auf subjektive Einschätzungen des Zustandes eines Menschen an. Und da interessiert es auch nicht besonders, dass der zu Betreuende vielleicht ganz anderer Meinung ist, denn diese andere Meinung kann gerne als Indiz herhalten, dass jemand Betreuung braucht. Wer sich mal mit seinem Arzt gestritten hat, der wird feststellen, dass man sehr schnell sehr unterschiedlicher Meinung über den eigenen Zustand sein kann. Nur was im normalen Alltag allenfalls dazu führt, dass man keinen gelben Schein bekommt oder ein bestimmtes Medikament nicht kaufen darf, führt in einem Betreuungsverfahren zum Verlust der eigenen Entscheidungsfähigkeit und damit, wie ich meine, zu einem Verlust eines Teiles des Mensch-Seins.

    […]

    Mir fehlen die Beweise einen Skandal zu belegen (oder einen der noch größer wäre, als der, der schon vorher gewesen ist). Aber alleine der Schatten, der jetzt auf der Sache liegt, macht doch sehr nervös. Mich zumindest. Ist es von einem Justizminister, der offen gegen den Rechtsstaat opponiert so weit zu einem Gericht das einer Entmündigung zustimmt, weil der Betreffende sein Eigentum nicht hergeben will? Es ist sicher ein Weg, aber ist der so weit? Vor einigen Monaten hätte ich mir auch nicht vorstellen können, dass ein bayrischer Staatsanwalt Kunstwerke beschlagnahmt ohne einen Rechtsgrund dafür zu haben. Oder das ein Richter einräumt, dass er das zentrale Dokument der Verteidigung nicht einmal gelesen hat. Ich kann und will mir nicht im Stile einer Verschwörungstheorie vorstellen, dass jemand hier aus politischen Gründen seiner Mündigkeit beraubt wird. Es darf nicht sein. Aber der Schluss, dass etwas nicht sein kann, weil es nicht sein darf, ist oftmals nicht richtig. Wie dem auch immer genau sei, ich biete die Wette an, dass der staatliche Betreuer eher am Interesse des Staates orientieren wird.
    […]

    Llarian

    http://zettelsraum.blogspot.de/2013/12/neues-vom-fall-gurlitt-ein.html

    In seinen Befürchtungen, daß der zwangsbetreute Cornelius Gurlitt seine Sammlung alsbald los sein wird, greift der Autor etwas vor, denn zur Zeit geht es ja „nur“ um die Erzwingung einer stationären internistischen Behandlung, die der Betroffene ablehnt. Bislang haben ambulante Behandlungen ja ausgereicht. Sollte der Staat damit durchkommen, steht die Erweiterung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögensfürsorge als nächstes an: schließlich müssen die unerbetenen Behandlungen auch bezahlt werden, und Herr Gurlitt ist nicht krankenversichert. Ob noch genügend Geld aus seinem letzten Bilderverkauf vorhanden ist?

    Hier der vorangegangener Artikel von Llarian zum Gurlitt-Fall vom 27.11.2013:

    Wider den Feinden des Rechtsstaates
    Eine kleine Wutschrift zum „Fall“ Gurlitt.

    http://zettelsraum.blogspot.de/2013/11/wider-den-feinden-des-rechtsstaates.html

    Man muß sich wirklich wundern, warum die Mainstream-Medien den Skandalfaktor dieses Falls so weitgehend ausblenden und stattdessen eine Moraldebatte über den Nazi-Kunstraub führen, wie sie der FOCUS zur Entlastung der bayerischen Justiz angezettelt hat.

    • Liebe Frau Wolff,
      vielleicht lässt sich Ihre Frage ja besser beantworten, wenn wir wissen, wer da so alles SEINE BILDER zurückfordert.

      Auf jeden Fall finde ich es sehr erdrückend, wie im Fall Gurlit vorgegangen wird.

      VG, N.

    • Nach mehrjähriger Tätigkeit im Betreuungsrecht wage ich die Behauptung, dass es kein anderes Rechtsgebiet gibt, in dem der richterliche Spielraum (und die Verantwortung) größer ist.
      So konnte es bei Gurlitt „gut“ zur Betreuungsanordnung kommen.

      Die Entmündigung ist zwar abgeschafft, dies hat aber zumeist nur auf dem Papier Bedeutung – erst recht in Bayern.
      Theoretisch könnte Gurlitt – auch noch nach Betreuungsanordnung – das Heft in die eigene Hand nehmen. Dafür fehlen aber höchstwahrscheinlich alle persönlichen Voraussetzungen, was den bayerischen Behörden trefflich in die Hand spielt.

      • Das ist ja das Problem, daß Richter ärztlichen Stellungnahmen blind folgen. Und wenn das Objekt dieser Stellungnahmen hilflos ist, geht so ein Antrag bedenkenlos durch.

        Was wollen diese Ärzte mit Gurlitt stationär veranstalten? Wissen sie nicht, daß jedes Herausreißen eines alten Menschen aus seiner vertrauten Umgebung ein potentiell tödlicher Stressor ist? Ich wünsche mir, daß Gurlitt einen fähigen Anwalt wie Prof. Dr. Ziegert engagiert – und es ist absolut trostlos, daß man schutzlos gegenüber justitiellen Übergriffen ist und einen Staranwalt braucht, um sich effektiv wehren zu können.

        Ich habe das in meiner Praxis so nie erlebt. Wenn ich einen Angeklagten vor mir hatte, der schlecht verteidigt war, der einen Anwalt hatte, der ihm geradezu schadete, habe ich es als meine Pflicht angesehen, dessen Verteidigung zu übernehmen. Denn die Staatsanwaltschaft steht, so habe ich meine Aufgabe verstanden, für die Gesetzlichkeit des Verfahrens ein – an der Stelle des Staatsanwalts, der in der Hauptverhandlung Brixners tätig war, hätte ich nicht gezögert, gegen den Vorsitzenden einen Befangenheitsantrag zu stellen. Es ist mir unerfindlich, warum die Staatsanwaltschaft nach Ablehnung des Antrags, den offenkundig befangenen und unfähigen Pflichtverteidiger Dolmány zu entpflichten, nicht Beschwerde eingelegt hat. Dieser Anwalt kannte weder die Verteidigungsschrift seines Mandanten vom 24.9.2003 noch die Akten des Sachbeschädigungsverfahrens – wie konnte er da verteidigen? Nach den Regeln ist die Staatsanwaltschaft nicht Partei, und schon gar nicht Komplize einer Polizei, die geradezu ihr natürlicher Gegner ist in ihrem simplen Überführungsinteresse, das regelmäßig einer intellektuellen Überprüfung nicht standhält. In Bayern scheint das anders zu laufen. Und das verstört mich…

        Hier hat ein Gericht Fehlleistungen eines Pflichtverteidigers repariert:

        http://blog.strafrecht.jurion.de/2013/12/die-dummheit-des-verteidigers-steht-der-wiedereinsetzung-nicht-entgegen/

        • @ Gabriele Wolff:

          Zu kurz gekommen ist in den letzten Monaten und Jahren das, was Sie soeben der Staatsanwaltschaft – völlig zutreffend – ins Stammbuch geschrieben haben.
          Leider sind oft – nicht immer! – nicht gerade die stärksten Persönlichkeiten in den Beruf des Staatsanwalts gekommen, so dass eine kritische Rolle gegenüber dem Gericht nur zu selten zu beobachten ist – soweit es um die Rechte des Angeklagten geht!
          Das Thema sollte bei Gelegenheit weiter vertieft werden.

        • Ein bisserl querulatorisch sind Sie heute mal wieder, liebe Frau Wolff.
          Tztztzzzz … einfach so gegen die anderen GUTEN zu sein … so unangepasst … pfui Teufel …
          auf Sie kann man sich aber auch gar nicht verlassen!

          Der Dr. Leipziger und der Prof.Kröber, die wissen was sich schickt.
          Wann verstehen Sie es endlich, dass man sich nicht für sooooo einen wie den Gurlitt oder
          eine andere arme Sau einsetzt!

          Ja, gehts noch?

          Die Leute in Bayern, die haben noch Anstand. Aber Sie????

          😉

          LG, N.

        • Dieser Kommentar ist so was von respektlos, er oder sie sollte sich bodenlos schämen.

        • Offensichtliche Ironie erkennen Sie anscheinend nicht @Maria ??? Smileys nicht gesehen?

          Schade!

          Ironie mit Erklärmodus ist leider etwas schräg.
          Witz mit Erklärmodus ebenfalls.

          Frau Wolff wird wohl erkannt haben, dass ich ihr hiermit ein großes Kompliment gemacht habe, zumal sie sich seit langem darüber sicher sein kann, wie viel Hochachtung ich vor ihr habe. Sie hat nämlich Courage. Sie ist ein Vorbild.

        • Zu der Ironie gehört auch Übertreibung.

          Wenn ich die Bemerkung von Maria noch mal lese…

  3. Zum Verfahren um Dennis Stephan:

    Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

    Ich hatte vergessen, die Folgetermine mitzuteilen. Das hole ich hiermit nach:

    03.01.2014
    ab 11:30 Uhr, „Schiebetermin“, angesetzt mit 1/2 h

    14.01.2014
    ab 14:30 Uhr

    28.01.2014
    8:00 Uhr bis 11:30 (dann muss der Anwalt von Herrn Stephan zu einem anderen Verfahren)

    05.02.2014
    näheres wird bekannt gegeben

    10.02.2014
    näheres wird bekannt gegeben

    20.02.2014
    näheres wird bekannt gegeben

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