Vergewaltigungsvorwürfe nach dem Beziehungs-Aus: der BGH setzt Maßstäbe

Ob es an dem medialen Overkill des Kachelmann-Verfahrens liegt?
Eins fällt jedenfalls auf: in jüngster Zeit hat sich der BGH eingehend mit unzulänglichen richterlichen Beweiswürdigungen in diesen klassischen Aussage-gegen-Aussage-Fällen bei der Erhebung von Vergewaltigungsvorwürfen nach dem Ende einer Beziehung befaßt –: und in beiden Fällen Verurteilungen der Vorinstanzen aufgehoben. Denn eine Verurteilung bei fehlenden Beweisen aber vorhandener richterlicher Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ist heutzutage immer noch wahrscheinlicher als ein Freispruch, der nur bei optimaler Verteidigung erzielt werden kann. Gut vorstellbar, daß die juristischen Fehler des LG Mannheim den BGH sensibilisiert haben…

Am 24.1.2012 legte der 5. Strafsenat vor und zerpflückte die opfergläubige Beweiswürdung des Landgerichts Bremen, das bei einer Verurteilung wegen Beziehungstaten (Vergewaltigungen, Körperverletzung, Nötigung u.a.), fünf Monate nach der Trennung erstmals vorgebracht, jegliche Ratio hatte vermissen lassen. Für diese fehlerhafte Würdigung dürften eine alte einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, seine wirtschaftliche und altersmäßige Überlegenheit und die vom Gericht angenommene ›Asymmetrie‹ der Beziehung verantwortlich gewesen sein: »Aus weiteren, als glaubhaft bewerteten Zeugenbekundungen hat sich das Landgericht ersichtlich vom Charakter der von Unterdrückung und Gewaltausübung geprägten Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin überzeugt.«

Insbesondere aber fehlte es an einer umfassenden Würdigung der ersichtlichen Falschbelastungsmotive wie Rache und Bestrafungsbedürfnis:

5 StR 433/11
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung ua.
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dieser Strafe hat es ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

[…]hier wird der Sachverhalt dargestellt

2. Soweit das Landgericht in den Fällen 2 bis 4 [zwei Vergewaltigungen, eine Nötigung zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses] die Verurteilung ausschließlich auf die belastenden Angaben der Nebenklägerin stützt, offenbart die Beweiswürdigung sachlichrechtliche Fehler. Sie bezieht festgestellte Umstände nicht ein, die nach den hier aufgrund der gegebenen Beweissituation geltenden Anforderungen mit hätten bewertet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). Ferner bleibt die Darstellung der Entwicklung der Aussagen der Nebenklägerin zumindest unvollständig.

a) Das Landgericht hat das Falschbelastungsmotiv „Rache“ nur unvollständig bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 157/10; BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, StraFo 2003, 312).

aa) Zwar mag ein Zeitablauf von fünf Monaten nach der – vom Landgericht hinsichtlich des Verursachers gar nicht aufgeklärten – Trennung eine Eifersucht auf die neue Beziehung des Angeklagten als Quelle einer aus Rache erfolgten Falschbelastung ausschließen können. Dies gilt aber nicht für die weiter festgestellte, indes nicht gewürdigte Empfindung der Nebenklägerin, durch ihr Leben mit dem Angeklagten fühle sie sich vorgealtert, kraftlos und habe das Gefühl, ihrer Jugend beraubt zu sein.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=59277&pos=108&anz=627

Wenn ungeklärt ist, wer die Beziehung beendet hat, kann man schon mal ungerügt die rein subjektive Lebenserfahrung anführen, daß sich die Eifersucht auf die neue Freundin des Ex-Partners fünf Monate nach dem Beziehungsende mehr oder weniger verflüchtigt haben müßte. Sollte allerdings die Darstellung des Angeklagten zutreffen, wonach er die Zeugin wegen einer anderen Frau verlassen habe, woraufhin sie ihm gedroht habe, ihn fertigzumachen, wäre eine solche Beurteilung nicht mehr möglich. Da ist es nicht ungünstig, das Trennungsgeschehen nicht aufzuklären, denn der BGH darf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht durch seine eigene ersetzen. Fortdauernde Bitterkeit über vergeudete Jahre wegen der Bindung an einen im Rückblick als falsch erkannten Lebenspartner läßt allerdings jegliche ›Regel‹ über die Bedeutung von Zeitablauf obsolet werden. Das hat das Gericht übersehen.

bb) Auch wenn es zu bedenken gilt, dass ein Vergewaltigungsopfer aus berechtigtem Zorn eine Bestrafung erstreben kann und deshalb eine von Belastungseifer getragene Aussage keineswegs zwingend Glaubhaftigkeitsbedenken ausgesetzt ist (vgl. BGH StraFo aaO), hat es das Landgericht hier in einem weiteren Zusammenhang unterlassen, eine mögliche Falschaussage der Nebenklägerin zu erwägen.

Die Strafkammer hat einerseits die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft angesehen, nie zu jemandem gesagt zu haben, dass sie den Angeklagten habe „fertig machen“ wollen (UA S. 18). Andererseits hat das Landgericht den Zeugenaussagen der Eheleute A. , die Nebenklägerin habe ihnen gesagt, dass sie bis zum Letzten gehen und den Angeklagten „in den Knast bringen“ würde, jeglichen Beweiswert abgesprochen. Selbst wenn sich die Geschädigte in der Weise geäußert haben sollte, lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie falsche Angaben über die Geschehnisse gemacht habe. Mit dieser Erwägung hat es das Landgericht indes versäumt, eine im Raum stehende Falschaussage der einzigen Belastungszeugin über eigene Äußerungen gegenüber Dritten in die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen einzubeziehen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=59277&pos=108&anz=627

Das ist natürlich ein Verstoß gegen die Logik: wenn das Gericht der Aussage der Belastungszeugin glaubt, sie habe niemals gegenüber einem Dritten gesagt, daß sie den Angeklagten fertigmachen wolle, dann muß es zwingend der entgegenstehenden Angabe anderer Zeugen die Glaubhaftigkeit absprechen. Nur eine Partei kann die Wahrheit sagen. Offenbar war es nicht zu begründen, den widersprechenden Zeugen eine Falschaussage zu unterstellen. Wenn aber die Eheleute A. wahrheitsgemäß ausgesagt haben, dann hat die Belastungszeugin gelogen – und auch Lügen im Randbereich und zur Erhöhung der eigenen Glaubwürdigkeit mindern den Beweiswert ihrer belastenden Angaben zu den Tatvorwürfen erheblich. Nach der geltenden Rechtsprechung ist dann eine Verurteilung allein aufgrund einer Aussage nicht mehr möglich. Vor dieser Konsequenz hat sich das Landgericht gedrückt – und die widersprechenden Aussagen des Ehepaares A. schlicht als unbeachtlich vom Tisch gewischt.

b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, aus den Feststellungen sich als wahrscheinlich aufdrängende, indes von der Nebenklägerin unterlassene Handlungen in die Erwägungen einzubeziehen. Hierdurch sind festgestellte Umstände lückenhaft bewertet geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401).

Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin – sie sei Opfer schwerster – freilich nicht angeklagter – anal ausgeführter schmerzhafter Vergewaltigungen geworden, bei denen ihre Schreie durch ein jeweils auf ihren Kopf gedrücktes Kissen unterdrückt worden seien, als glaubhaft bewertet. Es hat dabei nicht erwogen, warum die Nebenklägerin den sich aus der Vornahme solcher Verbrechen entstehenden Impuls zur Flucht überwunden hat und – überdies ohne Offenbarung gegenüber einer Vertrauensperson – bei dem Angeklagten verblieben ist. Die kritiklose Hinnahme der Erklärung der Nebenklägerin durch das Landgericht, „sie sei aus der Beziehung irgendwie nicht rausgekommen“ (UA S. 15), ersetzt die gebotene eigene Würdigung nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 StR 400/03). Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Nebenklägerin nach ihrer Flucht zu Verwandten zu dem Angeklagten zurückgekehrt ist, ohne dass erwogen worden ist, ob es zu einer sich aufdrängenden Vereinbarung über die Vernichtung der abgepressten Blankoschuldscheine gekommen ist.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=59277&pos=108&anz=627

Das verwundert schon, daß die Staatsanwaltschaft diese schmerzhaften und schwerwiegendsten Vergewaltigungen nicht einmal angeklagt hat: hat sie demnach selbst Zweifel an der Wahrheitsliebe ihrer Belastungszeugin gehegt? Oder kamen diese Aussagen zu spät, als daß sie hätten angeklagt werden können? Denn diese Erklärung, aus der Beziehung irgendwie nicht herausgekommen zu sein, mag zwar in das feministische Muster einer geradezu das Klischee übererfüllenden typischen Gewaltbeziehung passen, nachvollziehbar ist sie angesichts der konkreten Umstände allerdings nicht, ist die Anzeigenerstattung doch bereits wegen wesentlich geringerer Vorkommnisse (abgepreßtes Schuldanerkenntnis) geflohen.

c) Die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin erweckt zudem die Besorgnis von deren Unvollständigkeit, was die gebotene umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht hinreichend erkennbar und nachvollziehbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02).
Es bleibt offen, ob die Bewertung des Landgerichts, dass im Kerngeschehen keine Abweichungen vorhanden seien, sich allein auf die angeklagten Tatvorwürfe oder auch auf die analen Vergewaltigungen bezieht. Soweit die Strafkammer festgestellt hat, es sei im weiteren Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung „lediglich zu Erweiterungen der ursprünglich gemachten Aussage“ gekommen, wird die gebotene Prüfung unterlassen, ob durch die Erweiterungen die Glaubhaftigkeit des ursprünglich Gesagten bestärkt oder in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=59277&pos=108&anz=627

Spätere Erweiterungen der belastenden Erstaussage stellen in der Regel einen Glaubhaftigkeitsmangel dar; da verzichtet ein verurteilungswilliges Gericht doch lieber auf die genaue Darstellung der Aussageentwicklung, um das Urteil revisionssicher zu gestalten. Der BGH, bei weitem nicht immer so sensibilisiert für Fehler der Untergerichte  (hat er doch in der Vergangenheit regelmäßig später aufgehobene Fehlurteile durchgewinkt, in denen die Opfer mehrfacher Vergewaltigungen noch jungfräulich waren) hat nun allerdings aufgepaßt, so daß ihm die Lückenhaftigkeit der Darlegung auffiel.

Offensichtlich hegte er grundsätzliche Zweifel an dem gesamten stereotypen Täter-Opfer-Beziehungs-Szenario, das die Anzeigenerstatterin und einige Zeuginnen aus ihrem Lager gezeichnet haben. Wenn das alles so eindimensional übel war, warum sollte die Zeugin dann eifersüchtig auf ihre Nachfolgerin sein? »Hinsichtlich des Falles 5 hat das Landgericht zusätzlich auf die – zwar in ihrer Beschränktheit nicht insgesamt glaubhafte – Aussage der Zeugin N. abgestellt, wonach der Angeklagte die Nebenklägerin beschimpft und einen großen Aschenbecher ergriffen habe.« Der Rückblick auf eine gescheiterte Beziehung durch die Betroffenen und ihr Umfeld ist notwendigerweise subjektiv, und die völlige Entwertung der vergangenen Jahre teilt sich auch den unterstützenden Freundinnen der Betroffenen mit, deren Erinnerungen an Streitigkeiten des Paares durch die aktuell geltende Negativität der Beziehung kontaminiert sein können (wenn nicht gar müssen, was vom Reflektionsvermögen der Freundinnen abhängt).

Der BGH hat jedenfalls die gesamte Verurteilung aufgehoben:

3. Der Fehler der Beweiswürdigung entzieht nicht nur den Schuldsprüchen die Grundlage, die ausschließlich auf der Aussage der Nebenklägerin beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen umfänglichen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin auch in den übrigen Fällen zu einer anderen Urteilung gekommen wäre.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=3&nr=59277&pos=108&anz=627

Am 9.2.2012 hob der 2. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Köln wegen Vergewaltigung in zwei Fällen auf, das erschreckend klarmacht, wie wenig es bedarf, um zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 316/11

vom

9. Februar 2012

in der Strafsache

gegen

wegen

Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2011 aufgehoben, soweit er wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich

der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59701&pos=1&anz=651

»Unübersichtlich und laienhaft« – das ist natürlich die Höchststrafe für ein Landgericht. Was der BGH als »laienhaft« rügt, ergibt sich aus den nachfolgenden Begründungen: es sind die aussagepsychologischen Defizite der verurteilenden Richter:

Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.

a) Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59701&pos=1&anz=651

Ein flüchtiger Blick in die Tabelle der aussagepsychologischen Realkennzeichen – hier: ein originelles Detail – reicht eben nicht aus, um eine Aussage zutreffend zu würdigen, zumal dieses Detail in keiner Weise mit dem Tatvorwurf verknüpft ist; das geschilderte Mißgeschick mit der Pflanze kann auch bei einem gewaltfreien Geschlechtsverkehr passiert sein.

b) Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen. Bei Anzeigeerstattung am 4. Mai 2006 sprach die Nebenklägerin davon, der Angeklagte habe sie gegen ihren Willen an bis zu 15 Tagen zum Geschlechtsverkehr gezwungen (UA S. 23). Eine Woche später gab sie in einer weiteren Vernehmung an, sie schätze, nachdem sie zu einzelnen Taten befragt worden sei und die Vorfälle vergleiche, es habe lediglich ungefähr acht sexuelle Übergriffe gegeben (UA S. 25). Sie reduzierte dies in der gleichen Vernehmung weitergehend auf lediglich zwei Vorfälle, in denen es zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei und sie sich „richtig dagegen gewehrt habe“ (UA S. 24). Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, von einer konstanten Aussage in allen wesentlichen

Punkten auszugehen. Die Tathäufigkeit ist ein zentraler Punkt der erhobenen Vorwürfe;

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59701&pos=1&anz=651

In der Tat. Wie konnte das Gericht das nur übersehen? Aus der Aussageentwicklung ergibt sich doch bereits, daß die Zeugin eine Generalabrechnung mit dem Ex-Ehemann vornahm, und dabei als im Nachhinein als unangenehm und ungewollt erlebte Geschlechtsakte als gefühlte Vergewaltigungen zur Anzeige brachte. Erst in der Vernehmung lernte sie, welche tatsächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes, nämlich u.a. die Überwindung eines Widerstandes durch den Täter, vorhanden sein müssen, und konnte daher nur noch zwei Vorfälle ›reproduzieren‹, die womöglich ›richtige‹ Vergewaltigungen gewesen sein könnten.

die auseinanderfallenden Angaben zu Beginn des Ermittlungsverfahrens hätte das Landgericht aufgreifen und dabei erörtern müssen, warum sie ungeachtet dessen der Nebenklägerin gleichwohl Glauben hinsichtlich der übrig gebliebenen zwei Vorfälle schenkt. Die Kammer durfte sich insoweit keinesfalls mit der Einschätzung der Vernehmungsbeamtin begnügen, sie habe keine Hinweise gehabt, dass in der Aussage der Nebenklägerin etwas nicht gestimmt habe (UA S. 41). Deren Erklärung kann die notwendige eigene Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ersetzen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59701&pos=1&anz=651

Auch das ist eine klassische Konstellation: die entsprechend geschulte opferempathische Vernehmungsbeamtin, die sich ihrer Ermittlungsfunktion nicht mehr bewußt ist und zudem die suggestive Dynamik ausblendet, die ihre Fragen nach dem Sachverhalt auslösen. Denn wenn die Anzeigeerstatterin nach der ersten pauschalen Anzeigeerstattung im Rahmen der ausführlichen Zweitvernehmung durch das Fachkommissariat erfährt, daß ihre Schilderungen keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte enthalten, wird sie bewußt oder unbewußt in eine ›Festlegevernehmung‹ (so die Bezeichnung durch eine Kripobeamtin im Kachelmann-Verfahren) geführt. Da muß sie sich dann auf konkrete Sachverhalte festlegen, die strafrechtliche Ermittlungen überhaupt erst ermöglichen. Spätestens jetzt weiß sie, was ihre Vernehmerin von ihr hören will. Erstbekundungen von ›Vergewaltigungsopfern‹ genießen den Rang eines Schutzraumes der emotionalen Verwirrtheit, die der genauen Dokumentation nicht bedarf und als informelles Vorgespräch betrachtet wird. Wie es so habituell wie unprofessionell nicht dokumentierte Vorgespräche überführungsfreudiger Polizeibeamter sind, die geistig minderbemittelte oder psychisch belastete Beschuldigte zu Geständnissen bringen, die nichts wert sind. Wie es um die Professionalität der Polizei bestellt ist, wissen Juristen am besten. Spätestens seit dem tragischen Fall ›Lena‹ in Emden weiß es auch die Öffentlichkeit.

Das größte Manko auch in diesem Verfahren war allerdings wiederum eine unzulängliche Beschäftigung mit der Möglichkeit einer bewußten Falschbelastung aus Rachegefühlen – auch hier gilt, daß Mannheim überall ist:

c) Die Kammer verwirft die Hypothese einer absichtlichen Falschaussage, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Nebenklägerin sich an dem Angeklagten habe rächen wollen (UA S. 42). Zur Begründung stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, wonach bei einer solchen Motivation nicht mit einer derart differenzierten und sachlichen Darstellung zu rechnen sei. Es mag dahin stehen, ob es einen solchen Erfahrungssatz tatsächlich gibt und ob dessen Voraussetzung für den Ausschluss eines Rachemotivs, eine detaillierte, sachliche Aussage, vorliegend gegeben ist.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59701&pos=1&anz=651

Ein solcher Erfahrungssatz ist mir nicht nur unbekannt, er ist auch unzutreffend: denn die Aussagepsychologie weiß, daß die Art der Darstellung, von expressiv-dramatisch bis zurückgenommen-nüchtern, nichts über die Glaubhaftigkeit des Dargestellten aussagt, sondern nur Aussagen über die Persönlichkeit des Zeugen liefert.

Denn die Geschehnisse, die zur Trennung der Nebenklägerin von dem Angeklagten geführt haben, lassen eine solche Motivation jedenfalls als möglich erscheinen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Aussage der Zeugin E. M. , mit der der Angeklagte auch während der bestehenden Ehe mit der Nebenklägerin sexuelle Kontakte hatte, an denen diese Anstoß nahm. Die Zeugin hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung als „aggressive Psychopathin“ bezeichnet, die dem Angeklagten immer wieder gedroht habe, sie würde ihn „fertig machen“ (UA S. 45). Damit hätte sich das Landgericht bei seiner Widerlegung eines möglichen Rachemotivs auseinander setzen und dabei auch erörtern müssen, ob und wie die Nebenklägerin zu den insoweit gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung bezogen

hat. Auch insoweit erweist sich damit die Würdigung der Strafkammer als lückenhaft.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=59701&pos=1&anz=651

Woher kommt eigentlich die Scheu vieler Juristen und mancher Juristinnen, sich mit klar erkennbaren Rachemotiven von Belastungszeuginnen, die Sexualdelikte anzeigen, zu befassen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen, daß eine Frau, die den Vorwurf einer Sexualstraftat erhebt, bewußt falsch aussagen könnte? Warum fallen in diesem Zusammenhang wie im Kachelmann-Verfahren durch den Haftrichter, bodenlose Sätze wie: »So etwas denkt sich keine Frau aus!« Oder: »Solche Verletzungen bringt sich niemand selbst bei!«, wenn es doch tatsächlich immer wieder einschlägige Fälle gibt, und darüberhinaus Lehrbücher, in denen sich unvorstellbar grausame Selbstverletzungen finden lassen?

Das wie üblich basislose feministische Mantra, die Quote der Falschbeschuldigungen bei dieser Deliktsart liege unterhalb der üblichen, nämlich bei nur 3%, kann für diesen blinden Fleck eigentlich nicht allein verantwortlich sein. Antipathie gegen einen moralisch fehlenden Mann (der entgegen der heutigen pc zu dominant ist oder gar fremdgeht) oder das Rechtbehaltenwollen gegen ein Obergericht, das die eigene Haftentscheidung krachend aufgehoben hat: auch das sind letztlich unzulängliche Erklärungsversuche für das Phänomen einer solchen Realitäts-Negierung, selbst wenn diese Erklärungen faktisch zutreffen. Eine komplette Kapitulation des Intellekts wäre damit nämlich immer noch nicht ›erklärt‹. Und schon gar nicht das Betäuben des Gewissens, das sich doch heftig zu Wort melden muß, wenn allein wegen eines Bauchgefühls ein Mensch jahrelang weggesperrt wird. Unmöglich, sich vor sich selbst hinter dem Kollektiv des Spruchkörpers und dem Beratungsgeheimnis zu verstecken. Wie kann man vor sich selbst bestehen?

Es muß weitere, nicht so leicht detektierbare, tieferliegende, Widerstände geben, die dazu führen, eine Frau nicht als ›aggressive Psychopathin‹ sehen zu wollen. Mir fiel aus aktuellem Anlaß Karl Mays biographischer Text über seine erste Ehefrau Emma (Scheidung 1903) wieder ein: ›Frau Pollmer, eine psychologische Studie‹ (1907), in der er sie als sexbesessene bisexuelle Dämonin & aggressiv-ordinäre Furie & vernichtungswillige Bestie und sich selbst als hörigen, ihr hilflos ausgelieferten Ehemann schildert. Mit diesem in der May-Forschung jahrzehntelang verdrängten verstörendem Werk habe ich mich 2000/2001 lange beschäftigt und versucht, die subjektive Wahrheit des Autors mit den ermittelbaren Fakten zu konfrontieren: im Ergebnis gab es nichts, das den mitgeteilten Sachverhalt widerlegen konnte, und viele Details wurden durch weitere Quellen sogar bestätigt.

Es gibt diesen Typus Frau schlicht und einfach (nach meiner Untersuchung, im Jahr 2005, wurde erstmals veröffentlicht, daß im Jahr 1914 bei ihr Neurasthenie mit Zwangsvorstellungen sowie Hysterie mittleren Grades diagnostiziert wurde, was Mays Darstellung ihres einschlägigen Verhaltens vor dem manifesten Krankheitsausbruch vollends beglaubigt). Daß dieser Typus Frau, dem man heute eine Borderline-Störung attestieren würde, ihren durchsetzungsschwachen Partner in Todesangst versetzen und aggressivste Abwehrreaktionen auslösen kann, ist objektiv leicht nachvollziehbar.

Dennoch: auch in der neuesten May-Biographie von Helmut Schmiedt: Karl May oder die Macht der Phantasie, Verlag C.H.Beck, München 2011, wird von der ›Studie‹ wie gehabt als von einem

ebenso voluminösen wie virtuosen Ausbruch des Hasses gegen die frühere Ehefrau, der seinesgleichen sucht. (S. 275)

gesprochen.

Kaum jemals aber hat ein Autor derartige Abgründe mit dem Anspruch auf wahrheitsgetreue Berichterstattung über das eigene Leben geschildert und epische Selbstentbößungsakte in einem solchen Ausmaß vorgenommen. (S. 277)

Unabhängig von der Frage, wie viel Wahrheit im schlichten Sinne der Faktentreue ihnen innewohnt, ist dies gewiss nicht einer der sympathischsten, wohl aber einer der literarisch beeindruckendsten Texte, die Karl May je verfasst hat: ein wahres Monstrum, fulminant, furios, aggressiv, von Selbstmitleid triefend, von Selbstverherrlichung strotzend, widerwärtig, böse, hinreißend, zynisch, manchmal komisch. Erst 1982 wurde die Studie in einer Faksimile-Ausgabe veröffentlicht. Wie May da auf rund hundertfünfzig Manuskriptseiten in seiner üblichen, feinziselierten Handschrift und fast ohne Korrekturen einen Vernichtungstext über die Frau vorlegt, mit der er jahrzehntelang verheiratet war – das zu sehen, mag sensible Leser zum Schaudern bringen. Von Ehefrauen und Ehrenmännern heißt der Band 85 der Werkausgabe des Karl-May-Verlags, in dem sich die Studie mittlerweile versteckt. (S. 278)

Hier haben wir alle die Ingredienzien beisammen, die auch die Wahrnehmungsstörung der Justiz beim Blick auf die mögliche destruktive, aggressive, wahnhaft handelnde Frau kennzeichnet (muß es noch gesondert erwähnt werden, daß Emma Pollmer Mays Todfeind Lebius gegenüber Andeutungen machte, daß May seine kleine Nichte, die sie aus Eifersucht mißhandelt und aus dem Haus getrieben hatte, sexuell mißbraucht habe? Was sie später dann doch nicht so gemeint habe?): Nach der Wahrheit der ›Studie‹ fragt der Autor Schmiedt lieber nicht, denn nicht die Frau, sondern der Text muß das Monstrum sein. Ein Dokument des sicherlich unbegründeten Hasses, der auf dessen Urheber zurückfällt. Da ist zwar flächendeckend die Selbsterniedrigung des ›Strohmännle‹ May – so wird er von seiner Frau und ihrem jugendlichen Anbeter genannt – zu besichtigen, die wird aber flugs und unbegründet in Selbstverherrlichung verwandelt; Mays Schmerz ist nichts weiter als Selbstmitleid (männliche Opfer haben es nun einmal schwer, und wenn einen die Ehefrau mit Frauen betrügt, gibt’s doch keinen Grund zur Klage), und die Kalligraphie des Manuskripts, die die Kontrolle zeigt, mit der diese – mit einigen Beweisstücken auch juristisch aufgerüstete – Schrift hergestellt wurde, wird zwar erwähnt, aber nicht gedeutet.

Der biographische Text mutiert zum hinreißenden Stück Prosa. Mithin zur Fiktion.

Ganz unbegreiflich ist die Behauptung, daß die ›Studie‹ sich nun in der im Jahr 2004 erschienenen Werkausgabe des KMV, Band 85, ›verstecke‹: das Gegenteil ist der Fall. Die in einer winzigen Auflage 1982 (tatsächlich Frühjahr 1983) erschienene Faksimile-Ausgabe des KMV mit Transkription (›Prozess-Schriften 1. Frau Pollmer, eine psychologische Studie‹) war schon wegen des exorbitanten Preises, meiner Erinnerung nach DM 120,-, ein ›Versteck‹ und ausschließlich an Forscher adressiert. Erst die Aufnahme in die Werkausgabe machte sie der breiten Öffentlichkeit zugänglich.

Hans Wollschläger hat zu dieser Verdrängungsleistung von May-Biographen im Anschluß an ein Freud-Zitat zu der Tätigkeit von Biographen:

[…] Sie geben sich dann einer Idealisierungsarbeit hin, die bestrebt ist, den großen Mann in die Reihe ihrer infantilen Vorbilder einzutragen, etwa die kindliche Vorstellung des Vaters in ihm neu zu beleben. Sie löschen diesem Wunsche zuliebe die individuellen Züge in seiner Physiognomie aus, glätten die Spuren seines Lebenskampfes mit inneren und äußeren Widerständen, dulden an ihm keinen Rest von menschlicher Schwäche oder Unvollkommenheit und geben uns dann wirklich eine kalte, fremde Idealgestalt anstatt des Menschen, dem wir uns entfernt verwandt fühlen könnten. Es ist zu bedauern, daß sie dies tun, denn sie opfern damit die Wahrheit einer Illusion und verzichten zugunsten ihrer infantilen Phantasien auf die Gelegenheit, in die reizvollsten Geheimnisse der menschlichen Natur einzudringen.« (Ges. Werke Bd. VIII, 202f.)

Folgendes ausgeführt:

Geradezu ein Beweisstück für diese These glaubt man vor sich zu haben, betrachtet man das Buch, das Fritz Maschke vor schon drei Jahrzehnten über Emma Pollmer verfaßt hat, und vollends die gewundenen Sätze, mit denen er darin die ›Studie‹ Karl Mays über sie nicht nur tabuieren, buchstäblich ›außer Kraft setzen‹, sondern geradezu annihilieren möchte. Auffallend ähnlich ist die Position, die im Anschluß an ihn von den Editoren der Studie selbst, Roland Schmid und Heinz Stolte, bezogen wurde. Bei allen dreien war es ersichtlich nicht das väterliche, sondern das mütterliche Widerbild aus der eigenen Psychohistorie, was vor den bedrohlichen Realien der Dokumente in Sicherheit gebracht werden mußte, und die komplizierte seelische Nötigung war mächtig genug, das andere infantile Vor-Bild, die »kindliche Vorstellung des Vaters«, in den Hintergrund zu drängen und zu löschen. Das Schauspiel dieser Idealisierungsarbeit, derjenigen ähnlich, die Karl May selber in seiner Autobiographie abzuleisten versuchte, ist entwaffnend erstaunlich, und der Psychologe mag darin die Wiederkehr der ödipalen Situation aufrichtig bewundern. Biographen nicht nur Emma Pollmers, sondern Karl Mays ebenfalls, ja eigentlich dies vor allem, gehen die drei Autoren mit ihm, wo von seiner Frau zu handeln ist, auf einmal in einer Weise ins Gericht, daß man die kaum verhohlene Aggressivität der Urteile gar nicht glauben mag; – ich habe bereits vor 15 Jahren im zuständigen Artikel des Karl-May-Handbuchs dazu Stellung genommen (S. 556). Sie fechten zuletzt, unisono mit seinen einstigen lebzeitlichen Gegnern, seine Glaubwürdigkeit selber an und stellen die grundsätzliche Frage nach ihr dem Fragen nach der Wahrheit der von ihm ›gezeichneten‹ Frau unmittelbar an die Seite. Wir wissen, so scheint es, doch wenig über die unselige Emma Pollmer-May –: wie wenig wissen wir?

(Vorwort zum Jahrbuch der Karl-May-Gesellschaft 2001)

http://www.karl-may-gesellschaft.de/kmg/seklit/jbkmg/2001/7.htm

›Das mütterliche Widerbild aus der eigenen Psychohistorie‹, das es zu retten gilt vor der Realität der zutiefst unmütterlichen Frau, wie sie in Kinds- und Partnertöterinnen, Amokläuferinnen, Mißhandlerinnen und rachsüchtigen Falschbeschuldigerinnen auftreten: mir scheint diese These plausibel zu sein. Sie würde zudem erklären, warum Männer mit ihrer spezifischen Mutterbindung anfälliger für derartige apologetischen Bemühungen sind als Frauen, die sich oft schon sehr früh in konflikthaften Konkurrenzbeziehungen zu ihren Müttern befinden: letztere lassen keinen Raum für bloße Idealisierungen. Manch eine Frau füllt den ambivalenten Raum wider besseren Wissens mit Ideologie an, um die Realität fehlender Mutterliebe ausblenden zu können.

Gut, daß der BGH daran erinnert hat, daß wenigstens Strafjuristen nüchtern und genau hinsehen müssen.

Werbung