Kampf gegen den IS – Deutschland zieht in einen rechtswidrigen und sinnlosen Krieg

IS-Kämpfer, Vice NewsQuelle: Vice News https://www.youtube.com/watch?v=AUjHb4C7b94

Jetzt ist es also wieder einmal soweit: Deutschland „nimmt Verantwortung wahr“. Dieses Mal in Syrien. Tornados klären auf, eine Fregatte begleitet einen französischen Flugzeugträger, Bomber der US-geführten Koalition der Willigen werden in der Luft betankt. In weniger als einer Woche war das – im übrigen falsche – Mantra „Militärisch ist der IS nicht zu besiegen, eine Verhandlungslösung muß her“ vom Tisch gewischt. Die Geschwindigkeit, mit der das geschah, läßt sich vielleicht wirklich nur als Satire darstellen, die viel über die deutsche Wertschätzung von Rechtsstaat und Parlament aussagt.

Das Ziel ist der Krieg gegen den Terror – BPK

Jung&Naiv ULTRAS

Veröffentlicht am 30.11.2015

Es handelt sich bei diesem Video um Satire.

https://www.youtube.com/watch?v=Bc63eS3AIRo

Nach dem Besuch beim französischen Präsidenten Hollande am 26.11.2015 war die Sache eines deutschen Militäreinsatzes in Syrien plötzlich klar, am 1.12.2015 wurde der entsprechende Kabinettsbeschluß getroffen und am 4.12.2015 stimmte der Bundestag nach nur anderthalbstündiger Diskussion – ohne Redebeitrag der Kanzlerin – zu:

Freitag, 04.12.2015 – 11:30 Uhr

Für das Mandat votierten 445 Abgeordnete, dagegen waren 146. Es gab sieben Enthaltungen. Die Ja-Stimmen kamen fast ausschließlich aus dem Koalitionslager. Die Linksfraktion hatte vorab ein geschlossenes Nein angekündigt, die Grünen-Fraktion eine mehrheitliche Ablehnung.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundestag-beschliesst-syrien-einsatz-der-bundeswehr-a-1066085.html

Ist dieser Einsatz rechtmäßig?

Daß der Einsatz rechtmäßig ist, hatte Justizminister Heiko Maas jedenfalls versichert:

Geplanter Bundeswehreinsatz in Syrien 

Heiko Maas hat keine Bedenken 

Laut Bundesjustizminister ist der Syrien-Einsatz der Bundeswehr rechtlich unbedenklich. In Berlin demonstrierten 3.000 Menschen gegen den Krieg.

4. 12. 2015

BERLIN dpa | Unmittelbar vor der Entscheidung des Bundestages hat Bundesjustizminister Heiko Maas rechtliche Bedenken am geplanten Syrien-Einsatz der Bundeswehr zurückgewiesen. „Die Deutschen können sicher sein: Der Syrien-Einsatz der Bundeswehr verstößt weder gegen das Völkerrecht noch gegen das Grundgesetz“, sagte der SPD-Politiker dem Tagesspiegel.

Zur Begründung verwies Maas demnach unter anderem auf die vom Bundesverfassungsgericht 1994 getroffene Entscheidung, wonach Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit möglich sind. „Es gibt drei Resolutionen des UN-Sicherheitsrates gegen den IS, die das vorliegende Mandat abdecken. Nach dem EU-Grundlagenvertrag kann sich Frankreich zudem mit vollem Recht auf die Beistandsverpflichtung seiner EU-Partner berufen“, sagte Maas.

[…]

http://www.taz.de/!5258078/

Das klang ja, so für den gemeinen Journalisten und den ununterrichteten Bürger, beruhigend, nachdem zuvor Journalisten durch den Sprecher des Auswärtigen Amts derb beschieden worden waren, es sei unnötig, sich schon (!) am 30.11.2015 Gedanken über die Rechtmäßigkeit einer militärischen Intervention auf Bitte von Präsident Hollande zu machen; schließlich war eine deutsche politische Solidaritäts-Geste innerhalb der sich aufgrund der deutschen Dominanz (Griechenlandkrise, Flüchtlingskrise) zerlegenden EU alternativlos, und bloße Förmeleien kontraproduktiv:

Bundespressekonferenz vom 30.11.2015

Komplettes BPK-Wortprotokoll vom 30. November 2015: 

[…]

FRAGE JUNG: Herr Schäfer, hat sich eine Bundesregierung jemals zuvor ohne ein UN-Mandat an einem Krieg beteiligt?

SCHÄFER: Ich glaube, diese ganze Debatte, die wir hier jetzt führen, und darauf haben Herr Flosdorff und Frau Wirtz völlig zu Recht hingewiesen, sollten wir doch einfach einmal auf den Moment verschieben, an dem es einen Beschluss der Bundesregierung gibt, der dann dem Deutschen Bundestag zur Diskussion vorgelegt wird. Da gehört er hin.

Noch gibt es einen solchen Beschluss der Bundesregierung nicht, sondern eine Ankündigung. Es wird morgen eine Kabinettssitzung geben, in der es, wovon ich ausgehe, einen solchen Beschluss geben wird. Wenn es ihn dann gegeben haben wird Futur II, dann werden wir gerne darüber diskutieren. Jetzt gibt es ihn noch nicht. Warten Sie ab. Das Mandat wird dann kommen. Das wird dann im Bundestag ausführlich beraten werden, sicherlich auch unter dem Gesichtspunkt, den Sie angeführt haben.

[…]

SCHÄFER: Noch einmal, Herr Jung: Wenn sich die Bundesregierung entscheidet, sich auf der Grundlage eines Mandats des Deutschen Bundestags an den auch militärischen Maßnahmen im Kampf gegen ISIS zu beteiligen, so erfolgt das auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts.

Ihre Verengung auf die Frage eines Mandats ­– ich vermute, damit meinen Sie eine Maßnahme nach Kapitel VII der Vereinten Nationen – ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, weil es darauf ankommt, ob das, an dem wir uns beteiligen wollen, im Einklang mit dem Völkerrecht steht, oder nicht. Wenn wir morgen diesen Beschluss fassen, dann sind wir davon überzeugt, dass das so ist.

[…]

http://www.jungundnaiv.de/2015/11/30/bundesregierung-fuer-desinteressierte-bpk-vom-30-november-2015/

Klappe zu, Affe tot. Wenn das Kabinett bei seiner Entscheidung am 1.12.2015 von der Rechtmäßigkeit des Unternehmens überzeugt ist, obwohl ein UN-Mandat nach Kapitel VII der UN-Charta nicht vorliegt, das allein die Gewaltanwendung in fremden Staaten ohne deren Erlaubnis legitimiert, dann haben unbotmäßige Journalisten nicht weiter nachzufragen. Und meistens klappt ein solches autoritäres Herangehen angesichts des Zustands unserer Presse ja auch.

Einen Tag später, mit dem Antrag der Regierung an das Parlament, wurde die juristische Katze aus dem Sack gelassen [Hervorhebungen von mir]:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/6866

  1. Wahlperiode 01.12.2015

 Antrag der Bundesregierung

Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS auf Grundlage von Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 7 des Vertrages über die Europäische Union sowie den Resolutionen 2170 (2014), 2199 (2015), 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Der Deutsche Bundestag stimmt dem von der Bundesregierung am 1. Dezember 2015 beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation IS zu.

Die vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die völkerrechtlichen Voraussetzungen und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.

2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Der Einsatz erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr. Durch den vorgesehenen Einsatz deutscher Streitkräfte unterstützt die Bundesrepublik Deutschland Frankreich, Irak und die internationale Allianz in ihrem Kampf gegen IS auf der Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen.

[…]

Beginnend im September 2014 haben mehrere mit Deutschland verbündete oder partnerschaftlich verbundene Staaten (USA, Australien, Vereinigtes Königreich, Frankreich) die durch IS von syrischem Staatsgebiet ausgehenden Angriffe auf Irak zum Anlass genommen, Irak – auf dessen Ersuchen hin – in Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen militärischen Beistand zu leisten. In diesem Zusammenhang werden auch militärische Maßnahmen auf syrischem Gebiet durchgeführt, da die syrische Regierung nicht in der Lage und/oder nicht willens ist, die von ihrem Territorium ausgehenden Angriffe durch IS zu unterbinden. Insoweit als vom IS eine Bedrohung für andere Staaten selbst ausgeht, nehmen diese darüber hinaus ihr Recht auf individuelle Selbstverteidigung wahr. Dieses Vorgehen wurde dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch die genannten Staaten angezeigt.

Das Vorgehen gegen IS in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen ist von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. Soweit die kollektive Selbstverteidigung zu Gunsten von Frankreich geleistet wird, erfolgen die militärischen Beiträge Deutschlands zusätzlich in Erfüllung der EU-Beistandsklausel nach Art. 42 Abs. 7 des Vertrages über die Europäische Union.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/068/1806866.pdf

[S.1, 3f. ]

Jost Müller-Neuhof hat im TAGESSPIEGEL dieses luftige Konglomerat juristischer Formeln so charakterisiert, ohne das militärische Unterfangen letztlich als „illegitim“, sondern nur als „zweifelhaft“ zu bewerten; deutlicher darf man wohl in dieser von der ZEIT beherrschten und von stramm transatlantischen Joffe-Kolumnen kontaminierten Tageszeitung nicht werden:

Im Ganzen ein normatives Potpourri, das der unübersichtlichen Gefechtslage vor Ort entspricht.

http://www.tagesspiegel.de/politik/bundeswehr-im-kampf-gegen-terrormiliz-is-zweifel-duerfen-nicht-uebertuencht-werden/12677574.html

Widmen wir uns den Rechtfertigungen der Bundesregierung im Detail.

US Luftschlag gegen IS, Irak https://www.youtube.com/watch?v=2Ppd09ATLaA

I. Nothilfe zugunsten des Irak, der um internationale Unterstützung bei der Bekämpfung des IS gebeten hatte

Es ist geradezu wahnwitzig, die Bombardierungen Syriens als Hilfeleistung für den Irak auszugeben, der durch den IS vom syrischem Staatsgebiet aus bedroht werde – als ob der IS nicht 2013 auf irakischem Staatsgebiet entstanden wäre und dort bis heute tätig sein würde; er hat sich lediglich ab 2014 zusätzlich auch auf Syrien ausgedehnt, nachdem Syrien durch die Bewaffnung von „Oppositionskräften“ durch Drittstaaten hinlänglich destabilisiert worden war.

Karte IS 22.5.2015Quelle:

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4736719/Warum-der-Islamische-Staat-nicht-zu-stoppen-ist

So sah die Ausbreitung des IS nach frischen Eroberungen in Ramadi (Irak) und Palmyra (Syrien) trotz IS-Bekämpfung durch die US-Koalition im Mai 2015 aus.

Die Desinformation, Deutschland agiere in Nothilfe für den Irak, wurde natürlich nur deshalb vorgebracht, weil der Irak internationale Hilfe beim Kampf gegen den IS erbeten hatte – anders als Syrien, gegen dessen erklärten Willen Teile der US-geführten Allianz dort sukzessiv seit September 2014 ebenfalls agieren.

Wenn man sich die irakische Reaktion auf die militärische Unterstützung beim Kampf gegen den IS, adressiert an den Präsidenten des UN-Sicherheitsrats, vom 20.9.2014 (S/2014/691) ansieht, dann wird ersichtlich, daß die Wahrung der irakischen nationalen Souveränität ein Hauptanliegen ist. Und daß Angriffe des IS auf den Irak von Syrien aus nur ein Nebenproblem darstellen [Hervorhebungen von mir]:

 S/2014/691

14-61464 2/2

Annex to the letter dated 20 September 2014 from the Permanent Representative of Iraq to the United Nations addressed to the President of the Security Council

[Original: Arabic]

I should like to reaffirm the substance of the letter dated 25 June 2014 from the Minister for Foreign Affairs of Iraq addressed to the Secretary-General of the United Nations and the President of the Security Council (S/2014/440, annex), in which the international community was requested to support the effort to eradicate the Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL) and restore stability to our country.

On 15 September 2014, at the Paris conference, the international community attested to the fact that ISIL represents a threat to Iraq. We welcome the commitment that was made by 26 States to provide the new Iraqi Government with all necessary support in its war against ISIL, including appropriate military assistance through the provision of air cover in in coordination with the Iraqi armed forces and in accordance with international law, without endangering the safety of civilians, ensuring that populated areas are not struck and respecting Iraq’s sovereignty.

Iraq is grateful for the military assistance it is receiving, including the assistance provided by the United States of America in response to Iraq’s specific requests. Iraq and the United States have entered into a Strategic Framework Agreement, and that Agreement will help to make such assistance more effective and enable us to make great advances in our war against ISIL. Although Iraq is in great need of the assistance of its friends in combatting this evil terrorism, it nonetheless attaches great importance to preserving its sovereignty and its ability to take decisions independently, both of which must be honoured in all circumstances.

As we noted in our earlier letter, ISIL has established a safe haven outside Iraq’s borders that is a direct threat to the security of our people and territory. By establishing this safe haven, ISIL has secured for itself the ability to train for, plan, finance and carry out terrorist operations across our borders. The presence of this safe haven has made our borders impossible to defend and exposed our citizens to the threat of terrorist attacks.

It is for these reasons that we, in accordance with international law and the relevant bilateral and multilateral agreements, and with due regard for complete national sovereignty and the Constitution, have requested the United States of America to lead international efforts to strike ISIL sites and military strongholds, with our express consent. The aim of such strikes is to end the constant threat to Iraq, protect Iraq’s citizens and, ultimately, arm Iraqi forces and enable them to regain control of Iraq’s borders.

[…]

http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2014/691

US F-15 Inherent resolvehttp://www.centcom.mil/en/news/articles/coalition-killed-10-senior-isil-leaders-in-december

Die (bedingte) Zustimmung des Irak kann sich nur auf militärische Aktivitäten der Allianz auf dem eigenen Staatsgebiet beziehen. Die fehlende Zustimmung Syriens zu Bombardierungen auf syrischem Staatsgebiet ersetzt sie mithin nicht.

Der Professor für Verfassungs- und Völkerrecht i.R. der Universität Hamburg, Norman Paech, hat am 10.12.2015 in Kenntnis der amtlichen Rechtfertigungen ein umfassendes Gutachten veröffentlicht. Andere Juristen, die zuvor ihre Meinungen verbreitet hatten, haben sich hierzu nicht geäußert. Wer wäre auch schon auf den kühnen Gedanken gekommen, die Einladung des Irak könnte Bombardierungen in Syrien rechtfertigen? Natürlich niemand, der noch bei juristischem Verstand ist. Paech findet zu diesem Rechtfertigungselement der deutschen Regierung folgende Worte:

Ausgabe vom 10.12.2015, Seite 12 / Thema

Kein kollektives Verteidigungsrecht

Dokumentiert. Zum Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte in Syrien. Eine verfassungs- und völkerrechtliche Analyse

Von Norman Paech

Heute machen sich die ersten von sechs »Tornados« der deutschen Luftwaffe auf den Weg in die Türkei. Von dort aus ­sollen sie bald Einsätze über Syrien fliegen. ­Völkerrechtlich ist der 134 Millionen Euro teure Bundeswehreinsatz nicht gesichert

[…]

Soweit sich die Staaten auf die Zustimmung der irakischen Regierung für ihr militärisches Eingreifen im Irak berufen können, ist dagegen nichts einzuwenden. Das gilt aber nicht für die Bombardierungen in Syrien, wofür nur Russland die Erlaubnis der syrischen Regierung hat. Die Berufung auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung zugunsten eines Staates ist jedoch ohne Zustimmung des angegriffenen Staates nicht möglich.

Die USA berufen sich auf die Zustimmung der irakischen Regierung und argumentieren, dass eine Intervention in Syrien notwendig sei, da nur dadurch die Gefahr für Irak und die Angriffe auf irakisches Territorium abgewehrt werden können. Es ist durchaus völkerrechtlich anerkannt, dass zur Verteidigung der Grenzen diese auch in den Nachbarstaat, aus dem die Gefahr kommt, hinein überschritten werden können. Dies aber nur in sehr begrenztem Umfang. Die Operationen der USA und ihrer Verbündeten bis weit in den Westen Syriens sind dadurch nicht legitimiert.

[…]

https://www.jungewelt.de/2015/12-10/071.php

UN-Websitehttp://www.un.org/en/index.html

II. Die Berufung auf die Resolution 2249 des UN-Sicherheitsrates vom 20.11.2015

Man kann von deutschen Journalisten nicht erwarten, daß sie sich diese Resolution ansehen, bei dem Zeitdruck, der heutzutage herrscht, und bei der Absenkung an Qualität, die dieser Zeitdruck allseits herbeigeführt hat. Daß diese Resolution nicht zu Kampfhandlungen in Syrien ermächtigt, belegt bereits ihr Wortlaut. Ich zitiere deren entscheidenden Appell in Ziff. 5 [Hervorhebungen von mir]:

5. Calls upon Member States that have the capacity to do so to take all necessary measures, in compliance with international law, in particular with the United Nations Charter, as well as international human rights, refugee and humanitarian law, on the territory under the control of ISIL also known as Da’esh, in Syria and Iraq, to redouble and coordinate their efforts to prevent and suppress terrorist acts committed specifically by ISIL also known as Da’esh as well as ANF, and all other individuals, groups, undertakings, and entities associated with Al-Qaida, and other terrorist groups, as designated by the United Nations Security Council, and as may further be agreed by the International Syria Support Group (ISSG) and endorsed by the UN Security Council, pursuant to the statement of the International Syria Support Group (ISSG) of 14 November, and to eradicate the safe haven they have established over significant parts of Iraq and Syria;

http://www.un.org/press/en/2015/sc12132.doc.htm

Die Resolution selbst ermächtigt zu keinen militärischen Interventionen; sie verweist vielmehr auf die UN-Charta und das internationale Recht, das die entsprechenden unspezifizierten „notwendigen Maßnahmen“ legitimieren müsse.

In dieser Bewertung stimmen sämtliche Juristen überein, die sich bislang zu diesem Thema zu Wort gemeldet haben:

Jasper Finke ist Juniorprofessor für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht. Er lehrt an der Bucerius Law School in Hamburg. Einer seiner Forschungsschwerpunkte ist das Völkerrecht. Am 27.11.2015 äußerte er sich entsprechend im Tagesschau-Interview:

http://www.tagesschau.de/inland/interview-finke-101.html

Gregor Schirmer ist Professor emeritus für Völkerrecht. Er ist Mitglied des Verbandes für Internationale Politik und Völkerrecht, des Marxistischen Forums und des Ältestenrats der Partei Die Linke. Er legte seine rechtliche Würdigung am 30.11.2015 vor:

https://www.jungewelt.de/2015/11-30/012.php

Norman Paech wurde bereits zitiert:

https://www.jungewelt.de/2015/12-10/071.php

Daß die Resolution inhaltlich weit über den Kampf gegen den IS in Syrien hinausgeht, soll an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Denn tatsächlich rührt sie an die Westpropaganda, daß in Syrien ein „Bürgerkrieg“ und keineswegs ein vom Westen und sunnitischen Regionalmächten angefachter islamistischer Terror mit dem Ziel des Sturzes der säkularen Regierung des Alawiten Assad stattfindet – und das bereits seit Beginn regionaler Proteste gegen die syrische Regierung im Jahr 2011. Jordanien wurde auf der Konferenz der ISSG (International Syria Support Group) vom 14.11.2015 beauftragt, eine vorläufige Liste von in Syrien tätigen Terrororganisationen jenseits von IS und al-Nusra zu erstellen. Jordanien soll nach einem Pressebericht vom 17.12.2015 insgesamt 160 Gruppierungen aufgelistet haben:

http://sputniknews.com/middleeast/20151217/1031882885/list-terrorist-organizations-jordan.html

Über diese Liste wird man sich jetzt einigen müssen…

Wenn sie denn der ISSG überhaupt übermittelt wurde. Daran muß man nach Aussagen des syrischen UN-Botschafters vom 11.1.2016 zweifeln:

https://www.youtube.com/watch?v=2U0JAgwwR3E

Merkel-HollandeQuelle: http://www.stern.de/politik/deutschland/jahresrueckblick-2015–bundeskanzlerin-angela-merkel—ihr-wahnsinnsjahr-in-bildern-6594674.html

III. Die Berufung auf eine EU-Beistandsklausel

Der entsprechende, noch niemals in Anspruch genommene, Paragraph lautet:

Artikel 42, Abs. 7 des EU-Vertrags

Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.

http://www.tagesschau.de/inland/interview-finke-101.html

Über den Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen hinaus liefert also auch diese fragwürdige Rechtsgrundlage keine Eingriffsrechte, sondern regelt allenfalls unklare Beistandspflichten zugunsten eines EU-Mitgliedstaates. Auch darüber sind sich die genannten Wissenschaftler einig.

Bislang hat die Regierung mithin nur juristische Folklore bzw. kühne Neuschöpfungen geliefert. Kommen wir also zum Kernpunkt: Artikel 51 der UN-Charta, zu dem die Regierungsvorlage an den Bundestag merkwürdig vage bleibt [Hervorhebung von mir]:

Das Vorgehen gegen IS in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts gemäß Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen ist von der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umfasst. Soweit die kollektive Selbstverteidigung zu Gunsten von Frankreich geleistet wird, erfolgen die militärischen Beiträge Deutschlands zusätzlich in Erfüllung der EU-Beistandsklausel nach Art. 42 Abs. 7 des Vertrages über die Europäische Union.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/068/1806866.pdf

Daß Deutschland sich, nach herkömmlicher Lesart, nicht auf ein kollektives Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 zugunsten des Irak für Bombardierungen auf syrischem Gebiet berufen kann, wurde bereits dargelegt. Aber hat Frankreich eventuell nach den Terroranschlägen vom 13.11.2015 ein Recht auf Selbstverteidigung, das Bombardierungen auf syrischem Staatsgebiet ohne Zustimmung der syrischen Regierung einschließt?

Artikel 51 der UN-Charta

 

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

http://www.unric.org/de/charta

Paris Friedenslogo(Jean Jullien)

Es bewege ihn sehr, dass sein Werk weltweit von so vielen Menschen geteilt werde, sagte Jullien. Sein Hauptziel sei gewesen, mit dem Bild das Gefühl von Frieden und Solidarität zu vermitteln, „und es sieht so aus, als hätte es genau das getan“. Dass in den meisten Fällen sein Name nicht als Urheber auftaucht, störe ihn nicht. „Ich habe ein Symbol kreiert, damit jeder es teilen kann.“ Es sei nicht sein Besitz.

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/jean-jullien-ueber-logo-peaceforparis-symbol-des-friedens-fuer-paris-a-1062884.html

Die Politik bewegte sich auf anderen Bahnen als denen des Friedens und der Solidarität. Hollande trat, gewiß motiviert aus innenpolitischen Gründen (Front National), in einen G.W. Bush-look-alike-contest ein:

Terror in Paris: Hollande macht IS für Anschlagsserie verantwortlich

Die Anschläge in Paris sind von der Terrororganisation „Islamischer Staat“ verübt worden. Das sagte Präsident François Hollande in einer Fernsehansprache. Er bezeichnete die Attentate als Kriegsakt.

Samstag, 14.11.2015 – 16:15 Uhr

[…]

Der „Islamische Staat“ hat sich zu den Anschlägen bekannt. Frankreich startete Luftangriffe auf die syrische IS-Hochburg Rakka.

http://www.spiegel.de/politik/ausland/terror-in-paris-fran-ois-hollande-macht-is-verantwortlich-a-1062813.html

Die Formulierung, daß Frankreich bereits einen Tag nach den terroristischen Anschlägen Luftangriffe „startete“, ist ungenau; tatsächlich hatte sich Frankreich bereits Monate zuvor an den Luftschlägen der US-Allianz in Syrien beteiligt.

Frankreichs Kampf gegen den IS: „Es kann nicht um Vergeltung gehen“

Ein Interview von Thomas Darnstädt

Sind die Attentate von Paris völkerrechtlich vergleichbar mit dem 11. September? Wie darf Frankreich sich wehren? Völkerrechtsprofessor Claus Kreß erklärt, welche Regeln Hollandes Regierung jetzt beachten sollte.

Montag, 16.11.2015 – 18:02 Uhr

Kreß, 49, ist Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht der Universität Köln.

SPIEGEL ONLINE: Herr Professor Kreß, Präsident François Hollande hat erklärt, Frankreich sei jetzt im Krieg mit dem „Islamischen Staat“. Was bedeutet das?

Kreß: Es ist nicht ganz klar, was „jetzt“ heißt. Denn die Franzosen hatten bereits vor den fürchterlichen Anschlägen vom Freitag Kommandozentren des „Islamischen Staates“ bombardieren lassen – und auch das mutmaßliche Versteck des Franzosen Salim Benghalim, der für den IS gearbeitet haben soll.

SPIEGEL ONLINE: Wollen Sie damit sagen, die Franzosen haben angefangen?

Kreß: Nein. Frankreich hat sich vor seinen Angriffen in Syrien in einem Brief an den Sicherheitsrat auf das Selbstverteidigungsrecht nach der Charta der Vereinten Nationen berufen.

SPIEGEL ONLINE: Wogegen wollte sich denn Frankreich verteidigen?

Kreß: Frankreich machte zwar auch eigene Sicherheitsinteressen geltend, berief sich aber wie die USA und die übrigen Verbündeten entscheidend darauf, dass der vom IS bedrängte Irak sie zu Hilfe gerufen habe – also auf die kollektive Verteidigung des Angegriffenen.

SPIEGEL ONLINE: Was hat das aber mit Syrien zu tun?

Kreß: Die Koalition rechtfertigt ihr Vorgehen zum Schutze des Irak damit, dass die Angriffe gegen Irak auch von Syrien ausgehen.

SPIEGEL ONLINE: Eine komplizierte Konstruktion.

Kreß: Das ist wohl auch der Grund, warum Frankreich bei der Bekämpfung des IS in Syrien zunächst nicht mitgemacht hat – aus Zurückhaltung gegenüber der amerikanischen Völkerrechtssicht.

[…]

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/paris-terror-interview-mit-voelkerrechtler-kress-zu-anschlag-a-1063010.html

Ja, damals war der SPIEGEL noch kritisch gegenüber der „komplizierten Konstruktion“ und der „amerikanischen Völkerrechtssicht“, die Deutschland jetzt umstandlos übernommen hat. In einem Staat, der es nicht schafft, mit dem IS fertigzuwerden, darf hemmungslos herumbombardiert werden, zivile Opfer inklusive, die bei Luftschlägen nie auszuschließen sind.

Hier ist das knappe Schreiben vom 8.9.2015 (S/2015/745), mit dem Frankreich seine Beteiligung an Bombardierungen Syriens gegenüber dem UN-Sicherheitsrat angezeigt hat [Hervorhebungen von mir]:

United Nations S/2015/745 Security Council Distr.: General 9 September 2015 English Original: French

15-16571 (E) 300915 300915 *1516571*

Identical letters dated 8 September 2015 from the Permanent Representative of France to the United Nations addressed to the Secretary-General and the President of the Security Council

By resolutions 2170 (2014), 2178 (2014) and 2199 (2015) in particular, the Security Council has described the terrorist acts of Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL), including abuses committed against the civilian populations of the Syrian Arab Republic and Iraq, as a threat to international peace and security. Those acts are also a direct and extraordinary threat to the security of France.

In a letter dated 20 September 2014 addressed to the President of the Security Council (S/2014/691), the Iraqi authorities requested the assistance of the international community in order to counter the attacks perpetrated by ISIL.

In accordance with Article 51 of the Charter of the United Nations, France has taken actions involving the participation of military aircraft in response to attacks carried out by ISIL from the territory of the Syrian Arab Republic.

I should be grateful if you would have the present letter circulated to the members of the Security Council.

(Signed) François Delattre

 http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/745

Nothilfe für den Irak also sollen Luftschläge auf Syrien rechtfertigen. Daneben steht die schlichte Behauptung, daß die vom IS ausgehende Gefahr auch Frankreich bedrohe. Ob damit vage auf die Anschläge auf Redakteure von Charlie Hebdo und die Käufer eines jüdischen Supermarktes vom 7.1.2015 Bezug genommen wurde?

Diese waren gewiß kein „bewaffneter Angriff auf einen Staat“, wie er in Art. 51 der UN-Charta vorausgesetzt wird.

GB Luftschläge in Syrien, RThttps://www.youtube.com/watch?v=eT1msilPjBM

(17.7.2015)

Einen Tag zuvor, am 7.9.2015, hatte der britische UN-Botschafter den Präsidenten des Sicherheitsrates über einen bereits am 21.8.2015 in Syrien erfolgten Luftschlag informiert (S/2015/688); neben der Erlaubnis zur Verteidigung des Irak gegen den IS wurde ein konkretes eigenes Selbstverteidigungsrecht geltend gemacht [Hervorhebung von mir]:

On 21 August 2015, armed forces of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland carried out a precision air strike against an ISIL vehicle in which a target known to be actively engaged in planning and directing imminent armed attacks against the United Kingdom was travelling. This air strike was a necessary and proportionate exercise of the individual right of self-defence of the United Kingdom.

As reported in our letter of 25 November 2014, ISIL is engaged in an ongoing armed attack against Iraq, and therefore action against ISIL in Syria is lawful in the collective self-defence of Iraq.

http://undocs.org/S/2015/688

Und einen Tag nach Frankreich, am 9.9.2015 (S/2015/693), zeigte Australien seine Mitwirkung am Syrien-Feldzug an [Hervorhebungen von mir]:

[…]

This threat to Iraq, its territorial integrity and its citizens persists. Attacks by ISIL in Iraq from safe havens in Syria continue.

Article 51 of the Charter of the United Nations recognizes the inherent right of States to act in individual or collective self-defence where an armed attack occurs against a Member of the United Nations. States must be able to act in self-defence when the Government of the State where the threat is located is unwilling or unable to prevent attacks originating from its territory. The Government of Syria has, by its failure to constrain attacks upon Iraqi territory originating from ISIL bases within Syria, demonstrated that it is unwilling or unable to prevent those attacks.

In response to the request for assistance by the Government of Iraq, Australia is therefore undertaking necessary and proportionate military operations against ISIL in Syria in the exercise of the collective self-defence of Iraq.

These operations are not directed against Syria or the Syrian people, nor do they entail support for the Syrian regime. When undertaking such military operations, Australia will abide by its obligations under international law.

http://undocs.org/S/2015/693

Hier wurde unmißverständlich das amerikanische Rechtsverständnis formuliert, das ein Grundprinzip des Völkerrechts außer Kraft setzt:

UN-WebsiteArtikel 2 der UN-Charta

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

[…]

  1. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
  2. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

 

[…]

7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

http://www.unric.org/de/charta

Dem Westen sind diese grundsätzlichen Verpflichtungen nur dann präsent, wenn es gilt, Rußland wegen vermuteter Militärhilfe zugunsten ostukrainischer Rebellen mit Sanktionen zu belegen. Die jahrelange Unterstützung bewaffneter Aufständischer in Syrien durch den Westen und der mit dem Westen verbundenen Regionalmächte (Saudi-Arabien, einige Golfstaaten und vor allen Dingen die Türkei) dagegen ist derartig selbstverständlich, daß der russischen Luftwaffe mit aller Chuzpe zum Vorwurf gemacht wird, sie bombardiere in Syrien auch „western backed rebels“, ohne indes zu enthüllen, welche Organisationen der Westen finanziert und wo sie tätig sind. Man erkennt: das Völkerrecht ist zur knetbaren Masse verkommen.

Gegen diese weite Auslegung des Völkerrechts, die die Souveränität Syriens leugnet und die den zwischenstaatlichen Gewaltverzicht sowie das Verbot der gewaltsamen Einmischung in innere Angelegenheiten gemäß Artikel 2 der UN-Charta verletzt, hat Syrien in einem Schreiben seines UN-Botschafters an den Sicherheitsrat vom 17.9.2015 (S/2015/719) energisch protestiert [Hervorhebungen von mir]:

On instructions from my Government, and with reference to document S/2015/688 of 8 September 2015 and document S/2015/693 of 9 September 2015, I write to inform the Security Council that the United Kingdom, Australia and France are currently taking military measures against the Syrian Arab Republic. To that end, they invoke a distorted reading of the intention of Article 51 of the Charter of the United Nations, one that is blatantly inconsistent with the Charter and the resolutions of the Security Council, particularly resolutions 2170 (2014), 2178 (2014) and 2199 (2015), all of which emphasize that States must respect the unity, sovereignty and territorial integrity of the Syrian Arab Republic.

Article 51 of the Charter provides that nothing in the Charter shall impair or detract from States’ inherent right of individual or collective self-defence if an armed force attacks a Member of the United Nations, until the Security Council has taken the measures necessary to maintain international peace and security. France, Britain and Australia claim that they are taking such measures at the request of the Republic of Iraq and in support of the right of Iraq to self-defence. In that connection, the Government of the Syrian Arab Republic wishes to explain the following points:

[…]

  • In accordance with its constitutional duties, and on instructions from the Syrian Government, the Syrian Arab Army has, over the last four years, indefatigably fought such armed terrorist groups as Islamic State in Iraq and the Levant (ISIL), the Nusrah Front and other organizations associated with Al-Qaida and supported by Turkey, Jordan, Saudi Arabia, Qatar and certain well-known western States, which arm, shelter and train the terrorist groups. Any actor that genuinely wishes to fight terrorism in Syria must recognize the achievements of the Syrian Arab Army and the Syrian armed forces in combating terrorism, and must coordinate with them.
  • The claims, particularly those made in the Australian letter, are belied by the actions taken by the Syrian Arab Army to combat ISIL, the Nusrah Front and other armed terrorist organizations. Such claims are foolish, mendacious and need not be dignified with a response. Indeed, the so-called international coalition led by America has yet to achieve anything tangible in its war on the terrorist organizations. On the contrary, it has allowed the terrorist organization ISIL and its satellites and allies to expand, move and deploy freely, not only in Syria and Iraq but also in Egypt, Libya, Yemen, Tunisia, Kuwait and Saudi Arabia, and even at the heart of certain Western States whose behaviour and political discourse encourage their terrorist actions.
  • If any State invokes the excuse of counter-terrorism in order to be present on Syrian territory without the consent of the Syrian Government, whether on the country’s land or in its airspace or territorial waters, its actions shall be considered a violation of Syrian sovereignty. Combating terrorism on Syrian territory requires close cooperation and coordination with the Syrian Government in accordance with the counter-terrorism resolutions of the Security Council.

[…]

http://www.un.org/ga/search/viewm_doc.asp?symbol=S/2015/719

Dieser Brandbrief wurde kommentarlos abgeheftet. Völkerrecht in der Lesart des Westens markiert das Recht des Stärkeren, und wer wäre stärker als die USA, die diese unheilvolle Allianz anführen? Eine Allianz, die, wie Syrien richtig ausführt, seit September 2014 bis September 2015 keine militärischen Erfolge gegen den IS herbeigeführt hat?

Professor Kreß hatte am 14.11.2015 in akademischer Verkennung der Wirklichkeit noch gehofft, Frankreich werde sein verstärktes militärisches Engagement in Syrien nach den Terroranschlägen vom 13.11.2015 weiter begründen:

Aber wenn Frankreich seine Militäroperationen in Syrien von nun an als Verteidigung des eigenen Staatsgebiets begründet, wäre es gut, auch über diese Begründung ein größtmögliches Einvernehmen unter den Mächten herzustellen. Wichtiger noch: Nach der UN-Charta muss der Sicherheitsrat stets die Möglichkeit bekommen, selbst friedensstiftend einzugreifen. Hierzu muss er vollständig über Militäroperationen von Uno-Mitgliedern und deren Begründung informiert sein.

[…]

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/paris-terror-interview-mit-voelkerrechtler-kress-zu-anschlag-a-1063010.html

Da hat er sich getäuscht: Frankreich hat sich nicht explizit zu seinem Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 geäußert; nach dem Schreiben vom 7.9.2015 gab es in dieser Angelegenheit kein weiteres Schreiben an den Sicherheitsrat. Auch fand oder findet im Sicherheitsrat keine Diskussion über die gefährliche westliche Ausweitung des „Selbstverteidigungsrechts“ auf das Gebiet von nicht-zustimmenden Drittstaaten statt. Syrien hat mit Schreiben vom 30.11.2015 (S/2015/915) seine vergeblichen Versuche dokumentiert, unter der Präsidentschaft Großbritanniens des UN-Sicherheitsrates im November 2015 auch nur einen Gesprächstermin mit dem Sicherheitsrat zu vereinbaren:

http://search.un.org/results.php?query=%22S/2015/915%22%20&SS=GS&tpl=ods&lang=en

Tatsächlich ist unter Völkerrechtlern fast alles streitig, was Tatbestandsmäßigkeit und Reichweite des Selbstverteidigungsrechts gemäß Art. 51 angeht.

Gab es am 13.11.2015 überhaupt einen bewaffneten Angriff auf den französischen Staat?

Paris BataclanQuelle: https://twitter.com/VPannuti/status/674535222986342400

Reicht es aus, daß französische und belgische Staatsangehörige Kontakte nach Syrien hatten, ohne daß eine Planung und Steuerung ihrer Attentate durch den IS nachgewiesen sind, um den IS verantwortlich zu machen?

Darf die Souveränität eines Staates, der sich zahlreicher islamistischer Terror-Organisationen – deren stärkste neben dem IS al-Nusra ist, die im April 2015 die Provinz Idlib einnahm und immer noch einen Teil der Stadt Aleppo beherrrscht ­– erwehren muß, verletzt werden, nur weil seine militärischen Kräfte nicht ausreichen, um den IS zu schwächen? So jedenfalls war die Situation, bevor Rußland seit dem 30.9.2015 auf Wunsch der syrischen Regierung den Regierungskräften bei ihrem Abwehrkampf Luftunterstützung bot und daneben mit seiner Luftwaffe IS-Ziele, Nachschubrouten und IS-Öl-Transporte in die Türkei bombardierte. Seitdem hat sich das Blatt entscheidend gewendet.

mil.ru IS-ÖL, 2.12.2015http://eng.syria.mil.ru/en/index/syria/news/more.htm?id=12070708@cmsArticle

(2.12.2015)

https://youtu.be/FPfPNwhB7Ec

https://youtu.be/WgYbiCGYy2c

Wie erbittert die syrische Armee noch auf verlorenem Posten gegen den IS kämpfte, zeigt dieses Video aus Raqqa:

The Islamic State (Full Length) VICE News

Veröffentlicht am 14.08.2014

The Islamic State, a hardline Sunni jihadist group that formerly had ties to al Qaeda, has conquered large swathes of Iraq and Syria. Previously known as the Islamic State of Iraq and Syria (ISIS), the group has announced its intention to reestablish the caliphate and has declared its leader, the shadowy Abu Bakr al-Baghdadi, as the caliph.

The lightning advances the Islamic State made across Syria and Iraq in June shocked the world. But it’s not just the group’s military victories that have garnered attention — it’s also the pace with which its members have begun to carve out a viable state.

Flush with cash and US weapons seized during its advances in Iraq, the Islamic State’s expansion shows no sign of slowing down. In the first week of August alone, Islamic State fighters have taken over new areas in northern Iraq, encroaching on Kurdish territory and sending Christians and other minorities fleeing as reports of massacres emerged.

VICE News reporter Medyan Dairieh spent three weeks embedded with the Islamic State, gaining unprecedented access to the group in Iraq and Syria as the first and only journalist to document its inner workings.

https://www.youtube.com/watch?v=AUjHb4C7b94

Ich empfehle, das gesamte Video zu betrachten.

Wobei die US-geführte Anti-IS-Allianz nichts tat, um Eroberungen des IS in Syrien zu verhindern. Was doch ihre erklärte Aufgabe war und ist.

https://www.youtube.com/watch?v=gA6wg8lLJ-A

Das hier ist nur eine der schrecklichen Folgen:

Palmyra’s Temple of Bel destroyed, says UN

  • 1 September 2015

Palmyra Baal TempelA satellite image confirms the main temple in the ancient city of Palmyra in Syria has been destroyed by Islamic State (IS) militants, the UN says.

Syria’s head of antiquities had suggested on Monday that the Temple of Bel was still standing, despite reports of a massive explosion at the weekend.

But Unosat analysts said the main structure had been reduced to rubble, as well as a line of columns beside it.

IS captured the Unesco World Heritage site from government forces in May.

http://www.bbc.com/news/world-middle-east-34111092

Warum hat die US-geführte Allianz der syrischen Armee nicht geholfen, als sie am 19./20.Mai 2015 vom IS in Palmyra überrannt wurde?

Die ZEIT formulierte es am 21.5.2915 knapp so – natürlich nicht ohne einen Seitenhieb auf die „feige“ syrische Armee – [Hervorhebungen von mir]:

„Islamischer Staat“ : Die neuen Herren von Palmyra

Die einzigartigen Ruinen im syrischen Palmyra sind in der Hand der IS-Dschihadisten. Erschreckend ist, wie einfach ihnen die Eroberung fiel – und was nun folgen könnte.

Von Martin Gehlen

  1. Mai 2015, 19:46 Uhr

[…]

Nach siebentägigen schweren Gefechten mit fast 500 Toten ließen die Soldaten des Assad-Regimes die umkämpfte Stadt mit ihren 70.000 Einwohnern binnen weniger Stunden im Stich. Seitdem sind die Dschihadisten des „Islamischen Staates“ (IS) die neuen Herren in Palmyra, deren Neustadt Tadmur heißt. Noch steht das weltberühmte Ensemble, doch es scheint nur eine Frage der Zeit, bis es im Namen des Islams genauso dem Erdboden gleichgemacht wird, wie die assyrischen Königsstädte Ninive, Hatra und Nimrud nahe der nordirakischen Großstadt Mossul.

In Syrien beherrscht der IS nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte inzwischen die Hälfte des Territoriums, von dem jedoch viele Landstriche nur sehr dünn besiedelt sind. Alliierte Kampfflugzeuge griffen in die Kämpfe um Palmyra nicht ein, weil das den Assad-Truppen geholfen hätte.

[…]

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/islamischer-staat-eroberung-palmyra#cid-4794875

Kann man es noch deutlicher begründen, wieso „der Kampf gegen den IS“ mit dieser Allianz sinnlos ist?

Der eigentlich unverdächtige Joshua Landis formuliert es kurze Zeit später noch drastischer:

Syrien: “Europa muss sich die Hände schmutzig machen”

Russland rüstet das Assad-Regime auf. Wie kann der Westen darauf antworten? Die EU muss in den Konflikt eingreifen, fordert Syrien-Experte Joshua Landis.
Interview: Paul Middelhoff
15. September 2015, 13:44 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE
[…]
Das amerikanische Militär hat zugelassen, dass Palmyra an den IS fällt. Erst kürzlich habe ich von US-Regierungsvertretern gehört, dass sie schlicht nicht genug Drohnen in der Luft gehabt hätten, um die IS-Kämpfer kommen zu sehen. Dieser Erklärung habe ich am ersten Tag der Belagerung Palmyras noch geglaubt. Doch hat der IS drei Tage gebraucht, um den Regierungstruppen die Stadt abzunehmen. Die Amerikaner haben sich aus dem Konflikt einfach herausgehalten, weil sie in einem Dilemma stecken: Für sie ist Assad der Feind, sie können ihn nicht unterstützen. Deshalb hat das US-Militär die IS-Kämpfer gewähren lassen, ohne sie zu bombardieren oder ihre Nachschub-Routen anzugreifen.[…]

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/syrien-russland-truppen-baschar-al-assad-eu-joshua-landis/komplettansicht

Die Devise der USA, den IS zu benutzen, wenn es ihnen auf die Destabilisierung von Staaten ankommt, gilt natürlich auch für den Irak. Auch dort gab es seit den Luftschlägen der Amerikaner nebst ihrer Koalition der angeblich „Willigen“ seit September 2014 Gebietsgewinne durch den IS. Damit war seit dem effektiven Eingreifen Rußlands in Syrien ab dem 30.9.2015 allerdings Schluß. Kerry hat die Entschlossenheit von Lawrow und Putin am 15.12.2015 in Moskau zu spüren bekommen.

Lawrow Kerryhttp://www.zerohedge.com/sites/default/files/images/user92183/imageroot/2015/12/CaptionKerryContest_0.png

Lawrow: „Wir haben Informationen, dass US-Offiziere regelmäßig Luftangriffe auf den IS verhindern“

14.09.2015 • 14:39 Uhr

[…]

„Die syrische Armee aus dem Kampf gegen den Islamischen Staat auszuschließen, ist absurd […] Die syrischen Streitkräfte werden die effektivsten militärischen Einheiten zu Boden sein“, sagte Lawrow in einem Interview mit dem russischen Fernsehsender Kanal Eins TV.

„Alle unsere westlichen Partner, ohne Ausnahme, sagen uns, dass sie genau wissen, wovon die Hauptgefahr im Nahen Osten und Nordafrika ausgeht. Und das ist nicht Assads Regime. Es ist der Islamische Staat”.

Manchmal sollen die USA Luftschläge gegen bestätigte Stellungen des IS nicht autorisieren, berichteten interne Quellen der US-geführten Anti-IS-Koalition gegenüber Moskau. Das werfe Fragen auf, sagte Lawrow:

„Einige unserer Kollegen in der Koalition sagen uns, dass sie Informationen erhalten, wo sich der Islamische Staat genau aufhält und auf welchen Positionen, aber der Kommandeur der Koalition [ein US-Offizier] genehmigt keine Schläge. Ich könnte vermuten, dass es abgesehen von der behaupteten Bekämpfung des Islamischen Staates auch ein anderes Ziel der Koalition gibt.“

[…]

https://deutsch.rt.com/31820/international/lawrow-das-der-westen-die-syrische-armee-vom-kampf-gegen-is-ausschliesst-ist-absurd/

Bestätigt wird diese Mitteilung durch den Ex-Militär Gordon Duff, der einerseits über gute Beziehung zu aktiven US-Militärs verfügt, andererseits John McCain und seinen Einfluß auf die US-Administration und nicht die US-Regierung für dieses Debakel verantwortlich macht:

14.12.2015 Author: Gordon Duff

How John McCain Crippled Obama’s War on ISIS

[…]

Reports from pilots and sources up and down the Pentagon chain of command tell an interesting story. Considering America’s years of experience at “precision bombing” and the vast intelligence, surveillance and reconnaissance capabilities of the world’s largest military, America’s utter failure in curtailing ISIS and her dozens of “sister organizations” has been inexplicable.

American pilots flying over Iraq and Syria have quietly leaked their story for over a year now but no news agency will carry it. They say they have flown over oil tanker convoys 4 lanes wide at times and been told to stay silent.

They report mysterious aircraft dropping supplies to ISIS and al Nusra, they are silenced on that as well.

The most common report, however, is massive parking lots filled with hundreds, even thousands of Humvees, Abrams tanks, artillery pieces, support vehicles of all kinds, all “hands off” at the orders of the Pentagon.

In previous bombing campaigns in Iraq and Afghanistan, American pilots and drone operators admittedly suffered “collateral damage” at levels from 50% to almost 90% by some estimates. This could be the reason the US has somehow ordered pilots, both “cockpit” and “deskbound drone,” to “stand down” when they find juicy targets of opportunity.

They say it isn’t, that many of these targets are totally in the open or “well worth the risk.” In fact some pilots are totally dispirited from seeing the same “fat targets” over and over while they are sent after road checkpoints or abandoned buildings.

[…]

http://journal-neo.org/2015/12/14/how-john-mccain-crippled-obama-s-war-on-isis/

Sich dieser aus politischen Gründen ineffektiven “Allianz” anzuschließen, die speziell in Syrien, anders als die russische Luftwaffe, über zeitnahe Bodenaufklärung nicht verfügt und auf eine Kooperation mit den einzig verfügbaren Bodentruppen der syrischen Armee und ihren Verbündeten verzichtet, ist aus militärischer Sicht schlicht kontraproduktiv.

Aber zurück zur Rechtsauslegung, die sich u.a. darauf beruft, daß die syrischen Streitkräfte nicht in der Lage seien, den IS auf syrischem Staatsgebiet zu bekämpfen, weshalb ausländische Staaten ohne Zustimmung Syriens dort eingreifen dürften.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages soll es immerhin geschafft haben, die Attentate in Paris als „bewaffneten Angriff auf einen Staat“ gemaß Art. 51 der UN-Charta einzuordnen. Vergebliche Liebesmüh, weil nicht einmal Frankreich die Anschläge vom 13.11.2015 dazu benutzt hat, um seine seit dem 7.9.2015 angezeigten Angriffe im Rahmen der Koalition zugunsten des Irak auf individuelle Selbstverteidigung umzustellen:

Der Angriff muss zunächst in Umfang und Ausmaß mit zwischenstaatlichen Militäroperationen vergleichbar sein. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags stellt zwar fest, dass die Pariser Attentate nicht die Dimension von „9/11“ in New York erreichen, aber als „sorgsam koordinierte Anschlagsserie“ in ihrer „Kumulierung die Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten. Schließlich sei es nur ein glücklicher Zufall gewesen, dass die Attentäter nicht ins Stade de France gelangten und dort nicht „Tausende von Menschen“ töteten.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article149514589/Nur-von-Krieg-wollen-sie-nicht-reden.html

Das weiß die WELT. Es wäre schön, wenn dieses „wissenschaftliche Gutachten“, auf das sich die Regierung offenbar beruft, für jedermann verfügbar wäre.

Denn wirklich unabhängige Juristen sehen die Rechtslage weitaus kritischer. Als einer der ersten hatte sich der Strafrechtsprofessor und Rechtsphilosoph Reinhard Merkel von der Universität Hamburg in der FAZ geäußert:

Frankreichs Terrorkampf

Wen sollen wir denn da bekriegen?

Die Franzosen müssen sich gut überlegen, ob sie jetzt von einem Krieg gegen den IS sprechen wollen. Sie würden damit eine Menschheitsplage nobilitieren – mit unabsehbar grotesken Folgen. Ein Gastbeitrag.

19.11.2015, von Reinhard Merkel

[…]

Präventives Notwehrrecht ist gefährlich

Gleichwohl kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein attackiertes Land wie Frankreich die Möglichkeit haben muss, nicht nur die einzelnen Täter, sondern auch die Brutstätte zu bekämpfen. Und andere geeignete Mittel als die militärischen gibt es dafür nicht. Aber dafür mag das Völkerrecht eine plausiblere Grundlage bieten als die undeutliche Erklärung, man befinde sich im Krieg: das Notwehrrecht der Staaten. Artikel 51 der UN-Charta bekräftigt deren „naturgegebenes Recht“ zur Selbstverteidigung gegen einen „bewaffneten Angriff“. Einer Autorisierung durch den Weltsicherheitsrat bedarf es dafür nicht, denn die Notwehr der Staaten ist nichts anderes als die Rückseite ihres Existenzrechts. Dafür ist sie an enge und strikte Voraussetzungen gebunden: Vor allem muss der „Angriff“, gegen den sie sich wendet, gegenwärtig sein; eine künftig drohende Gefahr reicht dafür so wenig wie ein vergangenes Verbrechen. Im Übrigen bedürfen weitere Gewaltanwendungen nach der akuten militärischen Notwehr einer Autorisierung durch den Sicherheitsrat.

Hier, in Artikel 51 der UN-Charta, dürfte die Kriegserklärung Hollandes ihr rechtliches Fundament reklamieren. Offenbar scheut man sich aber in Paris, das deutlich zu sagen. Denn auch Artikel 51 dürfte den angekündigten „jahrelangen Kampf“ gegen den IS schwerlich legitimieren. Und auch in seinem Rahmen ist mit Blick auf terroristische Gewaltakte nahezu alles unklar und völkerrechtlich umstritten. Soll eine Terrororganisation zwar nicht als Staat, wohl aber als Auslöser militärischer Notrechte eines Staates in Betracht kommen? Seit den Anschlägen vom 11.September 2001 und dem nachfolgenden Hinweis des Sicherheitsrats auf das Recht der Vereinigten Staaten nach Artikel 51 nehmen dies manche Völkerrechtler an. Deren Mehrheit, vor allem die der Richter am Internationalen Gerichtshof, verlangt dagegen die Zurechenbarkeit des terroristischen Angriffs zu einem Staat. Im Fall der 9/11-Angriffe war das einfach; denn jedenfalls die wohlwollende Duldung des Al-Qaida-Terrors seitens der afghanischen Regierung stand außer Zweifel. Aber die Aktionen des IS? Wem außer ihm selbst könnte man sie zurechnen?

Auch wenn man sich darüber hinwegsetzt und für die Notwehrzwecke des Artikels 51 keine Staatszurechnung mehr verlangt, sind die Schwierigkeiten nicht behoben. Ist der „bewaffnete Angriff“ durch einen Terrorakt nach dessen Ende noch gegenwärtig? Ist es der drohende nächste schon? Nur akute oder unmittelbar bevorstehende Attacken genügen diesem Kriterium. Wohl droht der IS glaubhaft mit weiteren Angriffen. Aber das Recht zur Staatsnotwehr sperrt sich aus guten Gründen gegen die Verwischung der Grenzen zwischen „Angriff“ und „Gefahr“. Denn es gewährt ein Recht zum Krieg außerhalb der Kontrolle durch den Sicherheitsrat. Nichts ist gefährlicher, missbrauchsanfälliger als ein präventives Notwehrrecht. Nach dem 11.September hat die Bush-Regierung ein solches Recht für sich reklamiert. Weder die Völkerrechtler noch der Supreme Court in Washington haben es gebilligt. Seinen Missbrauch im Angriffskrieg gegen den Irak hat das nicht verhindert. Gewiss wiegt der maskierte und halbherzige Rekurs auf die Norm, den die französische Regierung derzeit vorführt, daneben federleicht. Dass er überzeugend wäre, kann man trotzdem nicht behaupten.

Es gibt aus der gegenwärtigen Krise völkerrechtlich wohl nur einen richtigen Weg: die Anrufung des Sicherheitsrats zum Zweck einer Autorisierung der erforderlichen militärischen Gewalt gegen den IS. Für eine solche Resolution des Rates gäbe es derzeit beste Chancen.

Freilich müsste man sich dafür mit Russland auf eine vernünftige Kooperation einigen. Und das hieße auch, die konzessionslose Haltung des Gesicht-Wahrens gegenüber Moskau endlich abzulegen. Aber da diese im Hinblick auf den Syrien-Konflikt ohnehin stets abwegig war, sollte das nicht allzu schwer fallen.

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/frankreichs-kriegserklaerung-wen-bekriegen-13919449-p2.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

Ich habe Reinhard Merkel deshalb so ausführlich zitiert, weil alle anderen zuvor zitierten Jusristen ihm, wenn auch weniger ethisch-philosophisch unterlegt, folgen. Reinhard Merkel ist übrigens ebenfalls davon ausgegangen, daß Frankreich sich auf ein individuelles Selbstverteidigungsrecht berufen würde. Das hat Hollande wohlweislich unterlassen.

Tornado https://twitter.com/ozcanilze/status/683928955901087744

Erstaunlicherweise hat just ein Redakteur der in Kriegsfragen regierungsaffinen WELT den Finger auf die Wunde gelegt:

01.12.15

Nur von Krieg wollen sie nicht reden

Um deutsche Soldaten nach Syrien schicken zu können, hat die Bundesregierung ihre Auslegung des Völkerrechts geändert. So stillschweigend, dass es offenbar nicht jeder Minister mitbekommen hat.

Von Thorsten Jungholt Politikredakteur

[…]

Dann muss ein Terroranschlag einem anderen Staat zurechenbar sein. Das ist in Syrien nicht der Fall. Anders als die Taliban, die in Afghanistan 2001 das Terrornetzwerk al-Qaida unterstützten, wird der IS in Syrien vom Assad-Regime bekämpft. Allerdings gibt es einen – in der Völkerrechtslehre äußerst umstrittenen – Ansatz, der es für ausreichend hält, wenn Terroristen in einem Land eine Operationsbasis haben, die Staatsmacht – also Assad – aber nicht willens oder in der Lage ist, sie wirksam zu bekämpfen. Diese Rechtsmeinung wird von den USA vertreten, von Großbritannien, Frankreich – und nun offenbar auch von Deutschland.

Das ist insofern bemerkenswert, weil die Regierung bislang der restriktivsten aller Rechtsmeinungen folgte, dass nämlich ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates zu militärischen Interventionen gar nichts gehe. Bereits mit dem Einsatz zur Ausbildung und Ausrüstung der kurdischen Peschmerga im Nordirak wich man davon ab – dort allerdings mit dem zusätzlichen Argument einer Hilfsbitte der irakischen Regierung.

Am Ende werden wohl wieder die Richter entscheiden

Eine solche Bitte gibt es in Syrien nicht. Bis zum jüngsten Besuch der Kanzlerin bei Präsident Hollande hatte Angela Merkel eine Beteiligung der Bundeswehr am syrischen Abenteuer folglich ausgeschlossen. Man setzte auf den in Wien begonnenen diplomatischen Prozess und hoffte, dass an dessen Ende ein UN-Mandat stehen würde. Auf dieser Grundlage erst sei man bereit, hieß es, über eine Bundeswehrmission nachzudenken.

Festzustellen ist mithin: Deutschland hat seine bisherige völkerrechtliche Praxis offensichtlich über Bord geworfen, und zwar ohne große öffentliche Debatte oder Erklärungen, sondern stillschweigend im Rahmen von juristischen Argumentationen in Mandatstexten.

Der Sinneswandel vollzog sich offenbar so heimlich, dass er selbst der Vize-Regierungssprecherin und der Verteidigungsministerin entgangen ist. Denn wer Terroristen völkerrechtlich wie angreifende Staaten behandelt, der kann glaubwürdig kaum das Wort vom „Krieg gegen den Terror“ zurückweisen.

Offen freilich ist, ob all das mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ist ein derart weit ausgelegtes Selbstverteidigungsrecht noch unter den Begriff der „Verteidigung“ des Artikels 87a zu fassen? Ist die von Frankreich in Europa geschmiedete Allianz noch ein Bündnis kollektiver Sicherheit nach Artikel 24?

[…]

http://www.welt.de/politik/deutschland/article149514589/Nur-von-Krieg-wollen-sie-nicht-reden.html

Thorsten Jungholt hat recht. Natürlich verbiegt Deutschland urplötzlich nicht nur das Völkerrecht, sondern es kann sich natürlich auch nicht auf das Grundgesetz berufen. Ein Verteidigungsfall gemäß Artikel 87 a GG liegt für Deutschland gewiß nicht vor. Aber ganz sicherlich auch kein Fall des Artikel 24 GG. Man muß sich diese Vorschrift ja nur einmal durchlesen:

Artikel 24

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

[…]

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

[…]

Es ist mir nur schwer begreiflich, wie der Jurist Norman Paech, der sich überhaupt als einziger diesem GG-Artikel widmete, derartig lebensfern subsumieren konnte [Hervorhebung von mir]:

10.

Die Bundesregierung sieht die Entsendung ihrer bewaffneten Streitkräfte verfassungsrechtlich »im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24, Absatz 2 des Grundgesetzes«. Selbst wenn man die Auffassung akzeptiert, dass nicht nur die UNO und die NATO, sondern auch die EU ein »System gegenseitiger kollektiver Sicherheit« ist, so kann sie sich jedoch nicht auf kollektive Selbstverteidigung berufen. Der Rahmen – die EU – mag stimmen, die Regeln – die kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta – aber nicht. Auch eine Berufung auf Artikel 87 a, Absatz 2 des Grundgesetzes für die Entsendung der Streitkräfte scheitert, da es sich völkerrechtlich und damit auch verfassungsrechtlich nicht um Verteidigung handelt.

https://www.jungewelt.de/2015/12-10/071.php

Die US-Koalition der Willigen bei den Bombardements in Syrien („Inherent Resolve“) ist weder eine NATO- noch eine EU-Unternehmung, auch wenn sich ihr einzelne NATO- und EU-Mitglieder angeschlossen haben. Und schon gar kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Zwar hat die Bundesregierung in ihrem Antrag an das Parlament ausschließlich „vertrauenswürdige“ Teilnehmer benannt:

mehrere mit Deutschland verbündete oder partnerschaftlich verbundene Staaten (USA, Australien, Vereinigtes Königreich, Frankreich)

aber bereits Australien trifft keine „gegenseitige“ Beistandspflicht, sollte Deutschland angegriffen werden. Das gilt genauso für viele weitere der ungenannten unter den angeblich sechzig Staaten, die sich freiwillig der losen militärischen Truppe unter Führung der USA angeschlossen haben. Kanada ist nach der Wahl von Justin Trudeau zum Ministerpräsident aus der Koalition ausgetreten, und wieviele Staaten tatsächlich jeweils aktiv mitwirken, ergibt sich aus den dürren Protokollen des amerikanischen Central Command über die Einsätze nicht; hier ein Beispiel:

Central Command 4.1.2016http://www.centcom.mil/en/news/articles/jan.-4-military-airstrikes-continue-against-isil-terrorists-in-syria-and-ir

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundlagen-Urteil vom 12.7.1994 (2 BvE 3/92, 5/93, 7/93, 8/93) über den Wortlaut von Artikel 24 GG hinaus allerdings entschieden:

5.a) Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG ist dadurch gekennzeichnet, daß es durch ein friedensicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit begründet, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet und Sicherheit gewährt. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten soll, ist unerheblich.

b) Auch Bündnisse kollektiver Selbstverteidigung können Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG sein, wenn und soweit sie strikt auf die Friedenswahrung verpflichtet sind.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090286.html

Ob aggressive Teilnehmer-Staaten wie Saudi-Arabien oder die Türkei, die unter dem Deckmantel einer Anti-Terror-Aktion gegen den IS ihr eigenes geopolitisches Süppchen kochen, dem friedenswahrenden Geist des Grundgesetzes verpflichtet sind, scheint mir eine rein rhetorische Frage zu sein.

Jost Müller-Neuhof hat die Probleme dargelegt, die einer Klage gegen den Bundestagsbeschluß vom 4.12.2015 zum Bundesverfassungsgericht entgegenstehen:

http://www.tagesspiegel.de/politik/bundeswehr-mandat-in-syrien-einfach-dagegen-klagen-geht-nicht/12682904.html

Aber die sollten sich lösen lassen. Denn angesichts der Kanzlerin-unkritischen 60%-Regierungsmehrheit im Parlament muß es Möglichkeiten geben, das Bundesverfassungsgericht über rechtlich falsche Bundestagsentscheidungen urteilen zu lassen.

Dem nachfolgend zitierten Kommentar von Stephan Paetow stimme ich zu. Es wundert mich auch nicht, daß in den Leitmedien, die unterschiedslos entweder pädagogisch oder skandalisierend, und nur allzu selten rational aufklärerisch-kritisch unterwegs sind, derartige Töne nicht zu vernehmen sind:

Mitmachen um des Mitmachens willen
Krieg: Sagen Sie später nicht, Sie hätten von nichts gewusst!

Von Stephan Paetow
Fr, 4. Dezember 2015
[…]
Nun werden Sie sich fragen, warum jegliche juristische Argumentation pro et contra bellum hier fehlt. Es wäre sinnlos, denn natürlich werden ein paar Winkeladvokaten den ganzen Quatsch für unsere Regierung legitimieren, auch wenn er gegen jedes geltende Recht verstößt.
[…]
Von Gerhard Schröder werden zwei Entscheidungen in den Geschichtsbüchern überleben. Seine Wirtschaftsreformen und sein „Nein“ zum Irakkrieg. Von Merkel wissen wir, sie wäre damals schon gerne mitmarschiert. Nun, endlich, wird sie auch Kriegskanzlerin. Von einem Parlament unterstützt, das den Spruch auf dem Reichstagsgebäude „Dem deutschen Volke“ längst ad acta gelegt hat.

Was bleibt? Schmidt ist tot, Kohl schweigt, Genscher auch. Die Hoffnung auf Putins Schachspieler-Fähigkeiten vielleicht. Dass er sich um keinen Preis in einen Weltkrieg locken lassen wird.

Sagen Sie später nicht, Sie hätten das alles nicht gewusst! Auch wenn der Bundestag ratzfatz zustimmt.

http://www.rolandtichy.de/daili-es-sentials/krieg-sagen-sie-spaeter-nicht-sie-haetten-von-nichts-gewusst/

Demnächst mehr zum Thema, warum diese militärische Allianz mit ihrer konzeptionslosen Strategie ihr Ziel nicht erreichen wird; hier nur soviel: der Verteidigungsministerin von der Leyen persönlich ist der Vorwurf zu machen, daß sie zumindest die Tornado-Piloten sinnloserweise in Lebensgefahr bringt.

Tornado Bundeswehrhttps://www.youtube.com/watch?v=VbvErN8pdpE

Die Bundesregierung bringt deutsche Tornado-Flieger sinnlos in Gefahr

In der Pressemitteilung der Bundesregierung zum Syrien-Einsatz heißt es zu den Tornado-Aufklärern /RECCE Tornados):

Diese Flugzeuge bewegen sich bei den Einsätzen in mittleren und niedrigen Höhen, so dass sich nie ganz ausschließen lässt, dass sie beschossen werden. Die Tornados sind aber mit Sicherungssystemen ausgestattet, um das Risiko möglichst gering zu halten. Außerdem können die Piloten innerhalb von Sekunden die Höhe und Geschwindigkeit des Jets anpassen, um Gefahren auszuweichen.

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/BundeswehrEinsatz/_node.html?id=GlossarEntry1671824

Ursula von der Leyen hatte am 27.11.2015 zusätzlich versichert:

Bundeswehr bereitet sich auf Syrien-Einsatz vor

Deutsche Tornados im Kampf gegen IS

27.11.2015 22:11 Uhr Von Ulrike Scheffer

Die Bundeswehr soll sich am Kampf gegen den IS beteiligen. Die Planungen laufen auf Hochtouren – militärisch und politisch. Die Opposition zweifelt an der völkerrechtlichen Legitimation.

[…]

Erreichbar wäre ein Tornado für Flugabwehrraketen durchaus. Die Tornados verfügen aber auch über Selbstschutzsysteme. Sie können beispielsweise sogenannte Täuschkörper abwerfen, die Flugabwehrraketen ablenken sollen.

[…]

Auch die Frage, wer im Falle eines Abschusses oder Absturzes eines deutschen Tornados den Besatzungen Hilfe leisten könnte, muss geklärt werden. Grundsätzlich könnten dafür französische oder auch US-amerikanische Spezialkräfte eingesetzt werden. Ohne eine funktionierende Rettungskette würden die deutschen Maschinen nicht starten, versprach Leyen.

http://www.tagesspiegel.de/politik/bundeswehr-bereitet-sich-auf-syrien-einsatz-vor-deutsche-tornados-im-kampf-gegen-is/12651006.html

Von diesem haltlosen Versprechen war in dem Antrag der Regierung an den Bundestag keine Rede mehr.

Wie denn auch?

Französische Bodenspezialkräfte in Syrien gibt es, jedenfalls offiziell, nicht, und die bis maximal 50 Personen umfassenden amerikanischen Spezialkräfte halten sich ausschließlich in den kurdischen Gebieten im Norden von Syrien auf. Dort bemühen sie sich seit Dezember 2015, aus den kurdischen YPG-Kämpfern und sunnitischen Stammeskriegern eine sogenannte Syrische Demokratische Front unter Einbeziehung christlicher Milizen zusammenzuschmieden, die eventuell bereit sein könnte, gegen den IS in Raqqa vorzugehen.

Bislang hat es die fragile Kooperation nur zu südlichen und westlichen Gebietsgewinnen zugunsten des kurdischen Territoriums „Rojava“ gebracht. Das sich auch ohne US-Hilfe (sieht man von Luftschlägen zur Befreiung von Kobane ab) bereits zwischen Dezember 2014 und Juni 2015 extrem erweitert hat. Und gegen die noch vom IS-beherrschte Grenze zur Türkei unternehmen die USA nur wenig – anders als die russische Luftwaffe.

Rojava Kartehttps://www.kobane-brigade.org/veraenderung-der-frontlinie-in-rojava/

Von der Leyen liefert mit ihrer Weigerung, mit Rußland und der syrischen Armee zusammenzuarbeiten, die Tornado-Piloten einem grausamen Tod aus, falls ihre Maschinen abgeschossen werden oder abstürzen.

Wie der IS mit gefangengenommenen Piloten abgestürzter oder abgeschossener Maschinen umgeht, wissen wir seit dem furchtbaren Feuertod des Ende 2014 abgestürzten jordanischen Piloten Moaz al-Kasabeh. Er wurde in einen Eisenkäfig gesperrt und bei lebendigem Leib verbrannt.

Jordanischer Pilothttp://leaksource.info/2015/02/04/jordanian-pilot-kaseasbeh-burned-alive-by-islamic-state-jordan-executes-is-requested-prisoner-rishawi-in-response/

Nun gibt es im Internet zwar auch Versuche, dieses IS-Video, aus dem die Bilder stammen, als Fake zu dekonstruieren – aber darauf würde ich es nicht ankommen lassen, wäre ich Verteidigungsministerin und trüge Verantwortung für meine Untergebenen.

SU-24, 24.11.2015Screenshot aus: https://www.youtube.com/watch?v=lj_La29JLyA

Wie es Piloten ergeht, deren Flugzeug über Syrien abgeschossen wird, wurde durch den Abschuß der russischen SU-24 durch die Türkei am 24.11.2015 belegt.

Entgegen der westlichen Fama, in Syrien sei die „bewaffnete Opposition“ aktiv oder jedenfalls „gemäßigte Rebellen“, hat sich jegliche militärische Planung realistischerweise darauf einzustellen, daß dort überwiegend Extremisten tätig sind, die von der Genfer Konvention nie etwas gehört haben:

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

(Protokoll I)

Angenommen in Genf am 8. Juni 1977
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19812
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Februar 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 1982

(Stand am 18. Juli 2014)

[…]

Art. 42 Insassen von Luftfahrzeugen
  1. Wer mit dem Fallschirm aus einem Luftfahrzeug abspringt, das sich in Not befindet, darf während des Absprungs nicht angegriffen werden.
  2. Wer mit dem Fallschirm aus einem Luftfahrzeug abgesprungen ist, das sich in Not befand, erhält, sobald er den Boden eines von einer gegnerischen Partei kontrollierten Gebiets berührt, Gelegenheit, sich zu ergeben, bevor er angegriffen wird, es sei denn, er begeht offensichtlich eine feindselige Handlung.
  3. Luftlandetruppen werden durch diesen Artikel nicht geschützt.

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html

Natürlich wird in Syrien auf hilflos an ihren Fallschirmen hängende Piloten einer abgeschossenen Maschine geballert. Und selbst in der menschenleeren Gegend, in der die russischen Piloten zu landen versuchten, drängelten sich die Extremisten vor den Kameras.

Hier die Geolocation der Absturzgegend durch den niederländischen West-Propaganda-Zulieferer ukraine@war, der sich jetzt putin@war nennt. Seine Schlußfolgerungen sind jeweils absurd, aber seine Lokalisierungen in der Regel zuverlässig:

http://ukraineatwar.blogspot.nl/2015/11/determining-crash-site-of-russian-su-24.html

Und hier das Video derjenigen, die den Tod des abgeschossenen russischen Piloten Oleg Peschkow feierten – natürlich unter den üblichen Allahu akbar-Rufen und mit gerecktem Zeigefinger, der direkt auf Allah verweist – typisches Kennzeichen von Islamisten:

Video russischer Pilot 1Screenshot aus: https://www.youtube.com/watch?v=Q7HIcli9yUU

Das Video ist übrigens eine Fälschung insoweit, als zu Beginn Aufnahmen gezeigt werden, in denen Milizen auf an roten Fallschirmen herabschwebende Menschen schießen. Diese Aufnahmen stammen von April 2015 und zeigen IS-Milizen, wie sie auf Fallschirmspringer der syrischen Armee schießen, deren Flugzeug nach Versorgung der vom IS seit zwei Jahren umzingelten Luftbasis in Kuwaires offenbar verunglückt oder abgeschossen worden war:

Tweet IS 20.4.2015https://twitter.com/HalaJaber/status/590291388622856194

Diese Basis konnte dank russischer Luftunterstützung von der syrischen Armee und ihren Verbündeten mittlerweile zurückerobert werden – ein strategisch bedeutsamer Erfolg:

http://www.almasdarnews.com/article/kuweires-defeat-creates-major-issues-for-isis-supply-route-from-raqqa-to-aleppo-cutoff/

Offenbar handelt es sich bei der jubelnden Truppe beim Leichnam des russischen Piloten um eine Gruppe turkmenischer Islamisten, die von der Türkei unterstützt wurde, wie PANORAMA am 17.12.2015 anmerkte:

Allerdings wussten die turkmenischen Rebellen sehr genau, bei wem sie sich bedanken mussten. So präsentieren sie einen der beiden russischen Piloten, der mit dem Fallschirm abgesprungen war und dann von ihnen erschossen wurde. „Wir stehen durch das Gebet des türkischen Volkes und mit der Hilfe des türkischen Staates gerade auf den Füßen. Wir werden uns nicht beugen“, schreit ein Rebellenführer jubelnd in die Kamera.

Der Nato-Staat Türkei hat den Turkmenen diesen Sieg geschenkt. Ein kurzer Triumph über Russland, doch zu welchem Preis?

http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2015/Warum-die-Tuerkei-einen-russischen-Jet-abschoss,russlandtuerkei100.html

Über die Obduktionsberichte von Oleg Peschkow, dem getöteten Piloten, ist Folgendes bekannt geworden:

Russian news outlet Izvestia reported: ‚Forensic experts have proved that Oleg Peshkov died from eight bullet wounds which hit his inner organs.

‚The bullets wounded his lungs and stomach organs. There are also numerous injuries and haematomas.‘

It is unclear if the 45-year-old airman was struck as he parachuted to the ground or after he landed.

[…]

The cause of death by gunshot wounds – also reported today by pro-Kremlin LifeNews – appears to confirm earlier accounts that the pilot was killed [by] rebel fighters in Syria.

Bruising and other injuries may indicate he was also beaten after he landed.

http://www.dailymail.co.uk/news/article-3346230/ISIS-oil-convoy-obliterated-Russian-air-strike-Syria-days-Putin-said-Turkey-buying-Islamists.html

Selbst der ZEIT-Transatlantik-Hardliner Jochen Bittner schien angesichts dieses Videos kurzfristig nachdenklich zu werden:

Was wollt ihr hier?

Der Kampf der internationalen Allianz gegen den IS könnte böse enden.

Von Jochen Bittner und Gero von Randow

14. Dezember 2015, 14:01 Uhr DIE ZEIT Nr. 48/2015, 26. November 2015

[…]

Das erste Opfer der neuen Antiterrorkoalition hatte am Dienstagabend noch keinen Namen. Es ist einer der beiden Piloten der abgeschossenen Su-24. Auf Videos, das Rebellen in Nordwest-Syrien aufgenommen haben, ist das blutige, leblose Gesicht eines jungen Mannes zu sehen. In russischer Fliegermontur liegt er auf steinigem, sonnengewärmtem Boden. Um ihn herum hüpfend Männer, die freudig „Allah ist groß!“ rufen. So also sehen Gegner aus, die gegen dieselben Feinde kämpfen.

http://www.zeit.de/2015/48/is-terrormiliz-internationale-allianz-russland-tuerkei/komplettansicht

Immerhin, eine Sekunde des Innehaltens bei immer noch falscher Sichtweise der Dinge. Islamisten kämpfen gegen den IS nur dann, wenn der IS die eigenen lukrativen Eroberungen bedroht. Die Kollegen von der FAZ lösten das peinliche Problem schlichter:

Dass russische Soldaten, die in die Hände turkmenischer Freischärler fallen, womöglich nicht nach allen Finessen von Haager Landkriegsordnung und Genfer Konvention behandelt werden würden, damit war nach den Bombardements der vergangenen Tage wohl zu rechnen.

http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschossenes-kampfflugzeug-der-abschuss-und-die-turkmenischen-doerfer-13930215.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

Ohne Zynismus läßt sich die verfestigte Ideologie – der „Schlächter“ Assad einerseits, die „gemäßigte bewaffnete Opposition“ anderseits – wohl nicht aufrechterhalten.

Vor einer Westkamera tummelte sich eine weitere „Rebellentruppe“, die sich berühmte, gar beide Piloten abgeschossen zu haben (was gelogen war). Reuters zeichnete diese Propaganda ungerührt auf:

Vorgestellt wurde dieser Herr als turkmenischer Kommandeur:

Celik Reuters Turkmen CommanderAls Beweis seiner Täterschaft präsentierte er einen Gegenstand, der als Bestandteil eines russischen Fallschirms ausgegegeben wurde.

Celik Reuters FallschirmUnd natürlich bestätigte er, daß auch seine Truppe auf die russischen Piloten geschossen habe; und daß man ihre Leichen schnell herschaffen könne.

Celik Reuters We all didhttps://youtu.be/0xbxdAbUfNg

 Vermutlich ist das alles nur Propaganda. Interessant ist jedoch, daß es sich bei dem Akteur tatsächlich um einen Mann namens Alpaslan Celik handelt, der keineswegs syrischer Turkmene, sondern ein türkischer Staatsbürger und Mitglied der nationalistischen türkischen Terrorgruppe der „Grauen Wölfe“ ist, die ebenfalls in Syrien ihr Unwesen treibt.

http://ntv.livejournal.com/426110.html

Eine Hubschrauberaktion zur Rettung des überlebenden zweiten Piloten mißlang. Ein angeschossener Hubschrauber entkam, ein zweiter mußte notlanden und wurde zerstört. Ein russisches Mitglied der Rettungskräfte wurde getötet.

Hier der Bericht der embedded Anna News-Reporter über den mißglückten Hubschraubereinsatz. Auch in diesem Video wurde das alte Material von April 2015 verwendet, das den IS bei Angriffen auf syrische Piloten zeigt:

https://youtu.be/ROgOqqeQAL4

(Englische Untertitel sind zuschaltbar)

Weil nun wirklich jede Gruppierung von dem türkischen Abschuß der russischen Maschine imagemäßig profitieren wollte, gibt es auch noch ein Video, in dem sich die gar nicht mehr existierende FSA der Zerstörung des beschädigten notgelandeten russischen Hubschraubers berühmte – wobei es die USA eventuell ein wenig beschämt haben dürfte, daß bei dieser weiteren begeisterten „Allahu akbar“-Aktion ein US-TOW-Missile benutzt wurde:

Syria – FSA 1st Coastal Division BGM 71 TOW strike

https://youtu.be/BDNjIKFRieQ

Letztlich konnte Konstantin Murakhtin, der Navigator der russischen SU-24, nur durch eine nächtliche Evakuierungsaktion syrischer und russischer Spezial-Bodenkräfte gerettet werden.

https://www.rt.com/news/323527-details-su24-pilot-rescue/

Ursula von der Leyen hat ihren Piloten nichts dergleichen an „Rettungsketten“ zu bieten. Schon deshalb, weil sie sich aus politischen Gründen weigert, mit Rußland und Syrien militärisch zu kooperieren. Frankreich dagegen – ich frage mich, ob sich die stolze Atommacht Frankreich überhaupt dem amerikanischen Central Command unterstellt? – pflegt intensive militärische Kontakte mit der russischen Seite:

http://eng.mil.ru/en/news_page/country/more.htm?id=12072209@egNews

http://eng.mil.ru/en/news_page/country/more.htm?id=12072341@egNews

Am Boden agieren leider nicht die vom Westen gern beschworenen „moderaten Rebellen“, die Assad programmgemäß stürzen sollen, sondern weit überwiegend islamistische Milizen, die, wenn sie nicht direkt von den Golfstaaten, Saudi-Arabien, der Türkei und vom Westen unterstützt werden, so doch vom Westen ausgebildete Kämpfer nebst deren Ausrüstung gern übernommen haben. Gefangene machen die nicht. Der nachfolgende BBC-Bericht dürfte schlichte Gemüter schockieren:

20./21.12.2015

Al Qaeda in Syria

The Report

Listen in pop-out player

Peter Oborne investigates claims that Britain and the West embarked on an unspoken alliance of convenience with militant jihadi groups in an attempt to bring down the Assad regime.

He hears how equipment supplied by the West to so called Syrian moderates has ended up in the hands of jihadis, and that Western sponsored rebels have fought alongside Al Qaeda. But what does this really tell us about the conflict in Syria?

This edition of The Report also examines the astonishing attempt to re brand Al Nusra, Al Qaeda’s Syrian affiliate, as an organisation with which we can do business.

Producer: Joe Kent.

http://www.bbc.co.uk/programmes/b06s0qy9

Wie es den bei Raqqa isoliert kämpfenden syrischen Soldaten im Vice News Video erging, nachdem der IS deren Militärbasis erobert hatte, darüber mag man sich hier, soweit man es erträgt, informieren:

http://www.ryot.org/isis-released-video-mass-execution-200-syrian-soldiers/797049

http://www.liveleak.com/view?i=3b8_1409356868

Ursula von der Leyens Verantwortung wiegt schwer. Ich bin nicht sicher, ob sie sich dessen bewußt ist. Ich neige dazu, ihr die Kompetenz für das Amt abzusprechen.

AWACS https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Boeing_E-3_Sentry_LX-N_90454-3.JPG

Awacs-Einsatz der NATO über der Türkei ohne Bundestagsmandat

Es stimmt geradezu mißtrauisch, daß die Bundesregierung angesichts ihrer bequemen parlamentarischen Mehrheit ausgerechnet einen kurz vor dem 18.12.2015 vom NATO-Rat beschlossenen Awacs-Einsatz über der Türkei nicht vom Bundestag genehmigen lassen will.

Schließlich kann sie sich auf die Fraktionsdisziplin der SPD verlassen, die inhaltsunabhängig verläßlich die Kanzlerinnen-Mehrheit sichert. Und sich erstaunlicherweise gleichzeitig darüber wundert, daß man sie als SPD nicht mehr wahrnimmt.

Am 18.12.2015, dem letzten Tag vor der parlamentarischen Weihnachtspause, ließen die Staatssekretäre des Auswärtigen Amtes (SPD) und des Verteidigungsministeriums (CDU) die entsprechenden Fachausschüsse des Parlaments wissen, daß eine Befassung des Parlaments wegen der von der NATO beschlossenen AWACS-Einsätze nicht erforderlich sei.

Aus den Schreiben wurde in der Regierungspressekonferenz vom 28.12.2015 wie folgt zitiert:

„Der militärische Auftrag des AWACS-Einsatzes besteht ausschließlich darin, zur Erstellung eines Luftlagebildes beizutragen. Die bisherigen Einsatzregeln für den Routinebetrieb der AWACS-Flugzeuge gelten fort. Es wurden keine erweiterten Einsatzregeln für den AWACS-Einsatz in der Türkei beschlossen, die über die integrierte Luftverteidigung hinausgehen.“

SCHÄFER: Die geltende Rechtslage ergibt sich aus dem Parlamentsbeteiligungsgesetz. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz sieht in den §§ 1 und 2 die Voraussetzungen vor, nach denen ein Auslandseinsatz der Bundeswehr vom Bundestag mandatiert werden muss. Die Bundesregierung ist, wie ich es eben schon zu erläutern versucht habe, der Auffassung, dass die Voraussetzungen dieses Parlamentsbeteiligungsgesetzes nach §§ 1 und 2 nicht erfüllt sind.

Ich erlaube mir vielleicht einfach einmal, die entscheidenden Sätze aus dem Schreiben der beiden Staatssekretäre Steinlein und Grübel aus dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung vorzulesen. Darin heißt es: Nach Einschätzung der Bundesregierung ist im vorliegenden Fall eine Mandatierung der Einsätze durch den Deutschen Bundestag wegen folgender Umstände nicht erforderlich. Dann werden insgesamt vier Anstriche aufgeführt. Ich lese Ihnen den entscheidenden, nämlich den zweiten, vor: Der Einsatz von Waffengewalt ist im Kontext der integrierten Luftverteidigung der Türkei derzeit nicht zu erwarten. Weder verfügt die Terrormiliz IS über eigene Luftstreitkräfte, noch ist ein politischer Wille des Assad-Regimes absehbar, die eigene Luftwaffe gegen die Türkei einzusetzen. Auch gibt es keine konkreten Hinweise, dass Russland seine Luftstreitkräfte gegen die Türkei einzusetzen beabsichtigt.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-28-regpk.html;jsessionid=8AC5390851F8519D01BEBA076E3007C9.s3t2

Im Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18.3.2005 heißt es:

§ 1 Grundsatz

(1) Dieses Gesetz regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland. Artikel 115a des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.

(2) Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bedarf der Zustimmung des Bundestages.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.

(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des Bundestages. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/parlbg/BJNR077500005.html

Es erhoben sich Stimmen, die eine Befassung des Bundestags forderten – sie wurden vom SPIEGEL sogleich des „Nölens“ bezichtigt.

Awacs SPIEGEL 28.12.2015https://twitter.com/DerSPIEGEL/status/681492443108225024

Derselbe feixende SPIEGEL hatte zehn Tage vorher über die Einbettung der AWACS-Luftaufklärung in einen umfassenderen bewaffneten Einsatz der NATO hingewiesen, und zugleich, wenn auch unzulänglich, die Krisensituation angedeutet, die ein neuerlicher rechtswidriger Abschuß eines russischen Kampfflugzeugs über Syrien durch die Türkei heraufbeschwören würde [Hervorhebung von mir]:

Konflikt mit Russland: Nato stärkt türkische Luftabwehr

Die Nato rüstet ihren Mitgliedstaat Türkei auf. Mit Flugzeugen und Schiffen will das Verteidigungsbündnis die Abwehr des Landes stärken und die Grenze zu Syrien besser schützen.

Freitag, 18.12.2015 – 19:46 Uhr

Die Nato-Bündnispartner haben entschieden, die Türkei mit Flugzeugen und Schiffen militärisch zu unterstützen. Unter anderem sollten den Türken Awacs-Aufklärungsflugzeuge, Abfangjäger und Seefernaufklärer zur Verfügung gestellt werden, sagte der Generalsekretär des Verteidigungsbündnisses, Jens Stoltenberg, in Brüssel.

[…]

Die Entscheidung fällt in die Zeit großer politischer Spannungen zwischen der Türkei und Russland. Im November hatte die türkische Luftwaffe im türkisch-syrischen Grenzgebiet ein russisches Kampfflugzeug abgeschossen. Dies hat die Beziehungen zwischen Russland und der Türkei stark belastet. Unter anderem kappte Russland zahlreiche Geschäftsbeziehungen zu dem Land.

Dennoch betont Nato-Generalsekretär Stoltenberg den defensiven Charakter der militärischen Unterstützung, die er bereits vor gut zwei Wochen angekündigt hatte. „Wir haben angesichts der volatilen Lage in der Region ein Bündel an Sicherheitsmaßnahmen beschlossen“, sagte er ohne Russlands militärisches Engagement in der Region und den Abschuss des Flugzeugs direkt zu nennen.

Als Hintergrund gilt das militärische Eingreifen Russlands in den Syrienkonflikt. Dieses wird von der Regierung in Ankara sehr kritisch gesehen, da Moskau im Gegensatz zu der US-geführten Koalition gegen die Terrormiliz IS gleichzeitig auch den syrischen Machthaber Baschar al-Assad unterstützt. Laut Nato rüstete Russland in den vergangenen Wochen seine Militärpräsenz in dem Land unter anderem mit S-400-Luftabwehrraketen auf.

http://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-konflikt-nato-staerkt-tuerkische-luftabwehr-a-1068667.html

„Laut NATO“: daß ich nicht lache – Rußland verbreitet so etwas per expliziter Pressekonferenz seines Verteidigungsministeriums; was Transparenz angeht, kann der Westen vom Osten noch etwas lernen; und dank Internet kann man auch die journalistischen „Gatekeeper“ des Westens umgehen, falls die hierüber nicht berichten:

Tweet RT S-400https://twitter.com/RT_com/status/669985022078767106?ref_src=twsrc^tfw

In dem promoteten Artikel wird ausgeführt [Hervorhebung von mir]:

“In accordance with the decision of the Supreme Commander of the Russian Armed Forces, today (on Monday) an S-400 air defense missile system has been promptly delivered, deployed and already began combat duty to provide cover for the area around the Russian Khmeimim air base in Syria,” General-Major Igor Konashenkov, Russia’s Ministry of Defense spokesman, said.

Commenting on the decision, Russia’s President Vladimir Putin said there was previously no need for such measures, because „no-one imagined the Russian aircraft could be in danger. Russia would’ve brought S-400s to Syria a long time ago to protect its warplanes, if it entertained the possibility of a traitorous backstab.“

Putin reiterated, however, that the S-400 systems are not targeting Russia’s partners, „with whom we fight terrorists in Syria together.“

But the downing of the Russian Su-24 bomber by Turkey prompted Russia to “ensure the safety of our aircraft during their operations against IS [and] against terrorists LIH and other terrorist groups via more reliable means,” Defense Ministry spokesman Konahsenkov said in a media briefing.

[…]

Shortly after the incident, the MoD announced three steps which were to be taken following the attack on the Russian Su-24 bomber, including the provision of aerial cover by fighter jets for every airstrike, the boosting of air defense by deploying guided missile cruisers off the Latakia coast, and suspending all military-to-military contacts with Turkey.

https://www.rt.com/news/323596-s400-russia-syria-airbase-turkey/

Der FOCUS ließ es nicht nehmen, dieser Nachricht bereits am 26.11.2015 den entsprechenden russophoben Spin zu geben:

26.11.2015, 15:28 | 01:42 Min. | FOCUS Online

[Video]

„Enorme Bedrohung“

Codename S-400: Putin errichtet Flugabwehrsystem an Grenze zu Syrien

Wladimir Putin reagiert, wie man es von ihm erwartet: Russlands Präsident verlegt eines der gefürchteten S400-Bataillone an die Grenze zu Syrien. Die Raketen sind laut Experten eine enorme Bedrohung für Flugzeuge, die im dortigen Luftraum fliegen – Muskelspiel oder echte Gefahr?

[…]

Das S-400 gilt als eines der effizientesten Flugabwehrsysteme der Welt – bereits seit 30 Jahren entwickelt Russland die Raketenabwehr kontinuierlich weiter. Das System kann drei Arten von Abfangraketen abfeuern, mit unterschiedlicher Reichweite. Die Langstreckenraketen können Objekte in bis zu 400 Kilometer Entfernung und in 27 Kilometern Höhe treffen. Potentielle Ziele sind demnach Flugzeuge, Drohnen, aber auch ballistische Raketen, Marschflugkörper  und sogar Tarnkappenbomber.

In der ohnehin schon angespannten Situation im Nahen Osten, bringt diese Verlegung weiteren Zündstoff.  Bereits jetzt bombardieren die USA, Russland und die Türkei weitgehend unabhängig voneinander Ziele in Syrien und im Grenzgebiet zur Türkei – die Lage ist unübersichtlich und die Kommunikation zwischen den Militärs extrem komplex. Vorfälle wie der Abschuss des russischen Jagdbombers – könnten sich häufen und zu einer weiteren Eskalation beitragen – so die Befürchtung von westlichen Beobachtern.

[…]

http://www.focus.de/politik/videos/enorme-bedrohung-codename-s-400-putin-errichtet-system-aus-anti-flugzeug-raketen-an-der-grenze-zu-syrien_id_5113473.html

Zu dem Zusammenhang zwischen dem Abschuß der russischen SU-24 durch die Türkei und der Installierung von Luftabwehrraketen wie auch der Aufstockung von Kampfjets, die die russischen Bomber seitdem zum Schutz begleiten, hat sich Präsident Putin auch später klar und deutlich geäußert, wie er das immer tut:

Putin, 17.12.2015Vladimir Putin’s annual news conference

The President’s news conference was broadcast live by Rossiya-1, Rossiya-24 and Channel One, as well as Mayak, Vesti FM and Radio Rossii radio stations

December 17, 2015

15:15 Moscow

[…]

As I said, we were willing to cooperate with Turkey on very sensitive issues. So why did they do it? Tell me, why? What have they accomplished? Did they think we would just pack up and go? They could not have thought that of course, Russia is not that kind of country. We have increased our presence and increased the number of warplanes [in Syria]. We did not have air defence systems there, but after that we dispatched S-400 systems to the area. We are also adjusting the Syrian air defence system and have serviced the highly effective Buk systems that we had sent them before. Turkish planes used to fly there all the time, violating Syrian air space. Let them try it now. Why did they do it?

http://en.kremlin.ru/events/president/news/50971

Kann die NATO garantieren, einen weiteren Alleingang der in einen Bürgerkrieg taumelnden Türkei zu verhindern, wie etwa neben dem SU-24-Abschuß die vom Irak nicht genehmigte eigenmächtige Aufstockung ihrer Ausbildungskontingente durch 150 Soldaten und 25 Panzer im Nordirak?

Bislang ist es der NATO gelungen, die Türkei seit dem Abschuß der SU-24 am 24.11.2015 vom Einsatz ihrer Kampfjets über Syrien abzuhalten. Bislang hatte die Türkei die syrischen Kurden durch Artilleriebeschuß vom türkischen Boden aus daran gehindert, am Grenzort Jarabulus den Euphrat nach Westen zu überschreiten, um den IS von der offenen türkisch-syrischen Grenze zu vertreiben.

Karte Jarabulus(Google Map)

Nun sind die Kurden, verbündet mit sunnitischen Stämmen und einigen christlichen Kämpfern unter dem Namen SDF, Syrian Democratic Forces, weiter südlich, am Tischrin-Damm, in diesen IS-Bereich vorgedrungen, unterstützt durch amerikanische und russische Luftschläge. Dort, wo sie von der türkischen Artillerie nicht erreicht werden können. Was ist, wenn sie jetzt, was zu erwarten ist, nach Norden vorstoßen? Und kurdische Verbände aus der westlichen kurdischen Enklave Efrit, unterstützt durch syrische Bodentruppen und russische Luftschläge, von Westen dieses IS dominierte Grenzgebiet angreifen?

Karte Nordsyrien, 13.1.2016http://southfront.org/international-military-review-syria-iraq-battlespace-jan-13-2016/

Eine Vereinigung der in dieser Karte gelb eingezeichneten kurdischen Kantone an der türkischen Grenze ist für die Türkei die „rote Linie“. Aber darauf wird und muß es es hinauslaufen, will man den IS und al-Nusra sowie ihre Nachschublinien via Türkei ausschalten.

Nein, die Awacs-Flüge über der Türkei sind keine Routine-Einsätze. Dank eines erratisch handelnden Erdogan gleicht die Lage vielmehr einem Pulverfaß. Und im Gegensatz zu den USA wird in der Türkei der regime change in Syrien als Teil des Traums von einem großosmanischen Reich weiterhin verfolgt:

16.01.2016

Türkei: Deutsche müssen Einsatz in Syrien verstärken

Ankara will Assad auf keinen Fall im Amt lassen

[…]

Wie Deutschland ist die Türkei Teil der Anti-IS-Koalition und nimmt an den Friedensverhandlungen zur Beendigung des syrischen Bürgerkriegs teil. Der Vizepremier machte die Haltung der Türkei deutlich, den syrischen Diktator Baschar al-Assad nicht im Amt zu belassen. „Er und seine Familie repräsentieren höchstens 20 Prozent der Bevölkerung“, sagte Simsek. „Acht Millionen Bürger sind vor seiner Armee geflohen, die Hälfte davon ins Ausland. 300.000 Menschen haben ihr Leben verloren, mindestens eine Million dürfte verletzt worden sein“, sagte Simsek. „Wie kann irgendjemand glauben, dass es Frieden geben kann, wenn dieser Typ im Amt bleibt?“

http://www.welt.de/print/die_welt/article151078206/Tuerkei-Deutsche-muessen-Einsatz-in-Syrien-verstaerken.html

John Kerry hat nach seinem Besuch in Moskau am 15.12.2015 offiziell die Abkehr von dieser seit langem verfolgten und gescheiterten US-Politik verkündet:

Tweet Matt Lee, 15.12.2015https://twitter.com/APDiploWriter/status/676861882062385152

Hier ein ausführlicher Bericht über den Sinneswandel der US-Regierung:

http://www.foxnews.com/us/2015/12/15/no-regime-change-in-syria-after-talks-in-moscow-kerry-accepts-russian-stance-on/

Die Türkei hat den Schuß offenbar nicht gehört.

Eine Einbeziehung deutscher Soldaten „in bewaffnete Unternehmungen“ dürfte zusätzlich schon deshalb vorliegen, weil die gewonnenen AWACS-Daten an NATO-Mitglieder weitergegegeben werden, die sie zugleich, soweit sie auch der US-geführten Koalition des „Inherent Resolve“ angehören, faktisch militärisch nutzen können. Über diese Frage kam es während der Pressekonferenz vom 28.12.2015 zu kabarettreifen Einlagen der völlig überforderten Ministeriumssprecher:

Die zweite Frage zu den rein defensiven Maßnahmen: Können deutsche Kampfjets, die im Rahmen des mandatierten Auftrags über Syrien eingesetzt werden, auf Unterstützung durch AWACS hoffen, oder ist das völlig ausgeschlossen?

NANNT: Zum Bereich der Unterstützung der deutschen Piloten, um das vielleicht einmal deutlich zu machen: Die NATO spielt ja jetzt als Institution keine Rolle im Bereich der militärischen Bekämpfung der Terrormiliz IS. Das heißt also, das ist hier eine andere Geschichte, ein anderer Auftrag. Es gibt zum einen die Koalition, zum anderen den NATO-Auftrag. Insofern sind das zwei verschiedene Bereiche, die dort laufen.

ZUSATZFRAGE: Heißt das, deutsche Piloten können nicht damit rechnen, dass AWACS sie vor eventuellen Bedrohungen warnt?

NANNT: Nein, es geht erst einmal um den Bereich, für den sie eingesetzt werden. Natürlich sind die Daten, die für uns gewonnen werden, für den Deutschen national; die nutzen wir national.

ZUSATZ: Das habe ich jetzt nicht verstanden; andere, glaube ich, auch nicht. Frau Wirtz schaut auch fragend.

WIRTZ (Bundesregierung): Nein.

ZUSATZFRAGE: Sie haben es verstanden?

WIRTZ: Ich habe völlig verstanden, was der Kollege gesagt hat.

ZUSATZFRAGE: Erklären Sie es mir noch einmal, Frau Wirtz?

WIRTZ: Ich glaube, das macht Herr Nannt. Sie wollen es doch aus erster Quelle hören. Deshalb wird Herr Nannt erklären, was er meinte.

ZUSATZ: Entschuldigung, Herr Nannt, ich habe es nicht verstanden.

NANNT: Die Ergebnisse, die wir jetzt im Bereich der AWACS-Aufklärung erzielen, werden natürlich den Alliierten im Rahmen der Aufklärung zur Verfügung gestellt.

ZUSATZFRAGE: Obwohl das ein NATO-Einsatz ist, der mit der Koalition nichts zu tun hat?

NANNT: Genau. Das muss man aber eben trotzdem trennen, das ist für mich das Wichtig[ste]. Einmal ist es der NATO-Einsatz, den wir jetzt im Bereich der integrierten Luftraumverteidigung haben, und einmal haben wir jetzt ein Mandat für den Einsatz zum Beispiel der Tornados im Rahmen des Kampfes gegen den „Islamischen Staat“.

ZUSATZFRAGE: Entschuldigung, aber ich möchte einfach eine Klärung: Stehen die Daten, die AWACS generiert, auch der Anti-ISIS-Koalition zur Verfügung oder nicht? Ich habe Sie jetzt so verstanden, dass sie es tun.

NANNT: Die Daten werden im Rahmen der integrierten Luftraumverteidigung zur Verfügung gestellt.

ZUSATZFRAGE: Wem – der Anti-ISIS-Koalition?

NANNT: Der NATO, den Alliierten der NATO.

ZUSATZ: Ah, der NATO!

SCHÄFER: Ja, aber das ist doch der Sinn der ganzen Veranstaltung!

ZUSATZ: Ja, das verstehe ich schon.

SCHÄFER: Ich meine, wenn AWACS in einem integrierten NATO-Verband Aufklärung betreibt, dann sind das Aufklärungsergebnisse für die NATO-Mitgliedstaaten im Rahmen der Bündnisverteidigung mit dem defensiven Mandat.

ZUSATZFRAGE: Mit dem Spin-off des Kollateralnutzens, dass sie von der Anti-ISIS-Koalition eingesetzt werden können, oder nicht?

SCHÄFER: Der NATO-Rat hat, als er über diese Maßnahme entschieden hat, das genau so festgestellt, wie ich es gesagt habe: Diese Aufklärungsergebnisse werden den NATO-Mitgliedstaaten im Rahmen der Bündnisverteidigung zur Verfügung gestellt.

ZUSATZFRAGE: Also nicht über Syrien?

SCHÄFER: So ist es.

FRAGE: Wenn wir bei dieser Frage bleiben wollen, kann der Kollege gerne auch noch weiter fragen. Ich wollte jetzt eigentlich eher zu einer politischen Folge der Daten kommen: Was genau passiert jetzt mit den Daten, über die wir sprechen? Wir haben jetzt also verstanden, an wen die Daten gehen und wer sie nutzen kann. Die politischen Bedenken, die vonseiten der Opposition dahinterstehen, wie ich es verstehe, sind ja: Kann die Türkei diese Daten zum Beispiel für einen Kampf nutzen, den sie nun auch schon seit Längerem führt, nämlich im Konflikt mit den Kurden? Ist es denkbar, dass die Daten, die dort erhoben werden und natürlich auch dem NATO-Partner Türkei zur Verfügung stehen, in irgendeiner Form für Zwecke benutzt werden können, die die NATO oder jedenfalls das Mitgliedsland Deutschland nicht haben?

[…]

FRAGE: Gibt es Garantien, dass die Daten nur im Rahmen der Bündnisverteidigung genutzt werden? Können Sie das tatsächlich sicherstellen?

SCHÄFER: Es gilt das Wort jedes Mitgliedstaates. In einer Allianz von 28 Staaten, die über 60 Jahre lang existiert, ist es doch selbstverständlich, dass man sich auf das Wort der Bündnispartner verlässt und sich an das hält, was im NATO-Rat gemeinsam einstimmig explizit beschlossen worden ist.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-28-regpk.html;jsessionid=8AC5390851F8519D01BEBA076E3007C9.s3t2

Wenn die Angelegenheit nicht so ernst wäre, würde man vor Lachen am Boden liegen und diese Aufführung für einen Bestandteil der ZDF-„Tagesshow“ halten.

Kurz und gut: es gibt keine Garantie, daß die Daten nicht auch im Rahmen der bewaffneten US-„Inherent Resolve“-Aktion benutzt werden, soweit NATO-Mitglieder dort teilnehmen.

Die Arroganz, mit der Dr. Martin Schäfer, seit Januar 2014 Sprecher des Auswärtigen Amtes, der sich den Ruf der männlichen Jen Psaki Deutschlands redlich erworben hat, in diese Pressekonferenz einstieg, war mithin basislos. Aber ist Arroganz das nicht immer und sogar begriffsnotwendig?

FRAGE: An das Auswärtige Amt bzw. das Verteidigungsministerium: Wie genau unterscheidet sich die Ausweitung des AWACS-Einsatzes über der Türkei von den üblichen AWACS-Einsätzen, die ohnehin ständig über NATO-Gebiet stattfinden und auch den Flugplatz Konya in der Türkei als regulären AWACS-Flugplatz mit einbeziehen?

SCHÄFER (Auswärtiges Amt): Danke für die Frage. Es gibt keinen großen Unterschied – außer den, dass dieser Einsatz der AWACS-Flugzeuge und damit auch die Beteiligung von Bundeswehrsoldaten daran vom NATO-Rat aus konkretem Anlass beschlossen worden ist, nämlich als ein Teil derjenigen Maßnahmen, die vom Bündnis, von der NATO, für das NATO-Mitgliedsland und den Bündnispartner Türkei als Rückversicherung vereinbart und beschlossen worden sind, und zwar angesichts des Umstandes, dass die südöstliche Flanke der NATO an den südlichen und östlichen Grenzen der Türkei in einem Krisengebiet liegt. Es gibt darüber hinaus eigentlich gar nichts zu sagen. Deshalb kann ich auch die Aufregung, die hier und da in den letzten Tagen aufgekommen ist, gar nicht recht verstehen.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/12/2015-12-28-regpk.html;jsessionid=8AC5390851F8519D01BEBA076E3007C9.s3t2

Das BVerfG agiert weniger nonchalant:

BVerfG 2008L e i t s a t z

zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 2008

– 2 BvE 1/03 –

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

2 BvE 1/03

[…]

Verkündet
am 7. Mai 2008

Im Namen des Volkes

In dem Organstreitverfahren
über
den Antrag

festzustellen, dass die Bundesregierung Rechte des Bundestags dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, für den Einsatz deutscher Soldaten bei Maßnahmen der Luftüberwachung zum Schutz der Türkei nach Maßgabe des NATO-Beschlusses vom 19. Februar 2003 die Zustimmung des Bundestags einzuholen,

[…]

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 durch Urteil für Recht erkannt:

 

Die Antragsgegnerin hat den Deutschen Bundestag in seinem wehrverfassungsrechtlichen Beteiligungsrecht in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verletzt, indem sie es unterlassen hat, seine Zustimmung zur Beteiligung deutscher Soldaten an Maßnahmen der NATO zur Luftüberwachung der Türkei vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 einzuholen.

[…]

Die Bundesregierung lehnte es ab, die Zustimmung des Deutschen Bundestags einzuholen. In seiner Rede vor dem Bundestag am 19. März 2003 führte Bundeskanzler Schröder aus (Deutscher Bundestag, Plenprot. 15/34, Stenografischer Bericht, S. 2727):

12

Die NATO-AWACS-Flugzeuge führen über dem Territorium der Türkei Routineflüge durch. Dies geschieht auf der Basis der Entscheidung des Verteidigungsplanungsausschusses der NATO vom 19. Februar 2003. Ihre ausschließliche Aufgabe ist die strikt defensive Luftraumüberwachung über der Türkei. Sie leisten – das geht aus den Rules of Engagement hervor – keinerlei Unterstützung für Einsätze im oder gegen den Irak. Durch die Zuordnung der AWACS-Flugzeuge zum Befehlsbereich des NATO-Oberbefehlshabers Europa, also des SACEUR, ist eine strikte Trennlinie zu den Aufgaben des Kommandeurs des US Central Commands, des amerikanischen Generals Franks, gezogen. Übrigens verfügt Herr Franks – so ist mir von unseren Fachleuten mitgeteilt worden – für Militäroperationen gegen den Irak über fast 100 eigene US-AWACS-Flugzeuge.

[…]

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/05/es20080507_2bve000103.html;jsessionid=DE5E064D69B17544D2F6605AAF125744.2_cid392

Mit einer derlei kümmerlichen Begründung – sie gleicht der aktuellen aufs Haar – gibt sich das Bundesverfassungsgericht natürlich nicht zufrieden. Wer sich die komplette Urteilslektüre ersparen will, lese in der verkürzenden Pressemitteilung zum Urteil nach:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/bvg08-052.html

Womit übrigens bewiesen wäre, daß die Arroganz der Macht keine Merkel-Spezialität oder Kennzeichen einer ermatteten Großen Koalition ist, die nur noch durch Koalitionsdisziplin zusammengehalten wird. Die rot-grüne Schröder-Regierung brachte das ebenfalls fertig: Macht und Recht stehen grundsätzlich in einem antagonistischen Verhältnis zueinander, und Demokratie & Parlament werden von Repräsentanten der Macht immer als störend empfunden – nun offenbar sogar das aktuelle dysfunktionale Schrumpf-Parlament mit einer marginalisierten Opposition. Hat man Angst, daß nicht einmal die SPD mehr zustimmen würde, wenn wirklich alle NATO-Karten auf den Tisch gelegt werden?

Jost Müller-Neuhof liegt jedenfalls richtig:

Awacs-Aufklärungsflüge über der Türkei

Die Regierung kennt keine Zweifel – sie sollte aber

30.12.2015 10:43 Uhr Von Jost Müller-Neuhof

Aufklärungsflüge der Bundeswehr über der Türkei sind ungefährlich, heißt es. Deshalb bleibt das Parlament außen vor. Das Verfassungsgericht könnte anders entscheiden.

[…]

http://www.tagesspiegel.de/politik/awacs-aufklaerungsfluege-ueber-der-tuerkei-die-regierung-kennt-keine-zweifel-sie-sollte-aber/12775982.html

Auch Norbert Lammert hat sich mißvergügt eingeschaltet. Aber wenn das „Kritik“ des Bundestagspräsidenten an der Regierung sein soll, dann bin ich wohl schon Rebellin… 😉

3.1.2016

Berlin direkt

Lammert kritisiert Umgang mit AWACS-Einsatz in der Türkei

[Video]

von Stefanie Reulmann

Über die Verlegung von AWACS-Flugzeugen in die Türkei hätte der Bundestag reden sollen, sagt Bundestagspräsident Norbert Lammert im ZDF. Die Unterrichtung der Ausschussmitglieder am letzten Sitzungstag habe ihm „überhaupt nicht gefallen“, so der CDU-Politiker.

Erst Anfang Dezember hatte der Bundestag in einer Hau-Ruck-Aktion den Bundeswehr-Einsatz in Syrien beschlossen. Deutschland wird künftig die internationale Koalition im Kampf gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) mit mehr Soldaten und Fluggeräten unterstützen. Die Eile, mit der die Regierung vorging, hielt Bundestagspräsident Norbert Lammert damals für „vertretbar, aber nicht optimal“.

Parlament hätte sich mit AWACS-Einsatz befassen sollen

Keine drei Wochen später stand ein erneuter Einsatz an. Diesmal sollten AWACS-Flugzeuge vom deutschen Stützpunkt Geilenkirchen in die Türkei verlegt werden. Ein Vorgehen, das die NATO beschlossen hat, weshalb ein Bundestagsmandat aus rechtlicher Sicht nicht notwendig ist, sagt die Bundesregierung. Doch die Opposition sieht das anders.

Darüber ließe sich durchaus „juristisch streiten“, räumt auch Norbert Lammert im Interview mit der ZDF-Sendung „Berlin direkt“ ein. „Was mir daran überhaupt nicht gefallen und auch nicht eingeleuchtet hat, ist der Umstand, dass die schriftliche Unterrichtung der Mitglieder des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses am letzten Sitzungstag vor der Weihnachtspause stattgefunden hat.“ Nach Ansicht Lammerts hätte man sich „einen Gefallen getan“, wenn sich wenigstens die zuständigen Ausschüsse in der letzten Sitzungswoche mit dem Thema befasst hätten.

[…]

http://www.heute.de/bundestagspraesident-norbert-lammert-kritisiert-regierung-wegen-umgang-mit-awacs-einsatz-41662586.html

Man muß um unseren demokratischen Rechtsstaat ernsthaft bangen.

Drohnenvideo Umgebung Damaskushttps://www.youtube.com/watch?v=nlkbk0vybp4

 

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Der Fall Mollath: Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen

Rosenkrieg 2Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/08/18/der-fall-mollath-etappensieg-und-raumgewinn/

Am 26.5.2013 schrieb ich mit Blick auf das Bundesverfassungsgericht:

„Von der Strafvollstreckungskammer in Bayreuth hört man nichts, ebensowenig von Prof. Dr. Pfäfflin, der gut daran täte, den „Ergänzungsauftrag“ zu seinem Gutachten von Februar 2011, Exploration von November 2010 (!), dankend abzulehnen. Die lediglich die eigene Kränkung dokumentierenden Verlaufsmitteilungen von Dr. Leipziger und dem ›Behandlungsteam‹, das nicht behandelt, liefern keine Basis für Prognoseentscheidungen – jedenfalls keine zu einer künftigen Kriminalität von Gustl Mollath.

Und daß ihm das Gericht auch noch vorschreibt, die Wiederaufnahmeanträge zu ignorieren und unbeirrt an der „Feststellung“ der Straftaten in dem Urteil vom 8.8.2006 festzuhalten, stellt einen Angriff auf die wissenschaftliche Redlichkeit dar. Neue Informationen führen zu neuen Wahrnehmungen, das gilt auch für das Strafvollstreckungsverfahren, und es gilt in gleichem Maße für Psychiater wie für Juristen. Die Kammer hat sich selbst ins Aus katapultiert, und den auserkorenen Gutachter gleich mit. Er wird den Teufel tun, seinem ersten Gutachtenfehler, für den er indirekt eine Verfasssungsbeschwerde kassierte, weil die Kammer die groben Widersprüche zwischen seinem schriftlichem und seinem mündlichem Gutachten nicht evaluierte, einen zweiten hinzuzufügen. Das muß ihr, der Kammer, doch eigentlich klar gewesen sein. Sie hat sich ja nicht grundlos geweigert, dieses unbrauchbare Gutachten zu evaluieren. Wie es nach ihr auch das OLG Bamberg tat. Bayern eben.

http://www.gustl-for-help.de/download/2012-01-11-Kleine-Cosack-Verfassungsbeschwerde.pdf

Sie muß nun, sehr mühsam, mit offenen Augen, ganz von vorn anfangen. Die unbegründeten Routine-Anträge der formularmäßig ankreuzenden Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (»Bloß nicht rauslassen!«) werden aus dem Dilemma nicht heraushelfen: sie sind per se ein Anschlag auf den Intellekt. Wie eigentlich alles, was im Fall Mollath verantwortlich für dessen Schicksal war.

[…]

Niemand, weder Psychiater (die schon gar nicht) noch Juristen im Dienst der Justiz, will der erste sein, der das Offensichtliche fordert oder veranlaßt: nämlich die rechtswidrige Freiheitsberaubung Gustl Mollaths anzuerkennen und sie schleunigst zu beenden.

[…]

Wenn da nicht die Beharrungskraft eines rechtskräftigen Urteils wäre, die mangelnde Fehlerkultur – und die Abwesenheit von Selbstreinigungskräften in der Justiz, die in Bayern besonders ausgeprägt ist, wo schneidiges Auftreten und schneidige Urteile schließlich mit Beförderung belohnt werden.

Das alles gemahnt langsam an ein Drama antiken Ausmaßes. Warten wir also auf den deus ex machina in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts. Die Paralyse, die hier besichtigt werden kann, muß ihr Ende finden. Die Schreckstarre in Bayern kann möglicherweise nur von außen gelöst werden.“

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/05/26/der-fall-mollath-eine-hangepartie/

Glücklicherweise hatte ich mich mit der letzten Einschätzung geirrt: es war der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg, der am 6.8.2013 die Schreckstarre der bayerischen Justiz endlich löste und die überfällige Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten von Gustl Mollath anordnete. Gustl Mollath bescherte diese Entscheidung die Freiheit und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth ersparte sie die Peinlichkeit, nach einem Ausweg aus dem selbstgeschaffenen Dilemma zu suchen, der ohne Gesichtsverlust zu beschreiten wäre.

Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts will ich dennoch nicht schmälern, auch wenn es davon absehen konnte, in eigener Entscheidung die Vollstreckung des Maßregelvollzugs wegen Unverhältnismäßigkeit zu beenden. In der am 5.9.2013 bekanntgegebenen Entscheidung vom 26.8.2013 betont die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts:

36

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wiederaufnahmebeschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html#abs36

Die Verfassungsbeschwerde war „offensichtlich begründet“, und zwar bezogen auf die mit Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fortdauerentscheidungen aus dem Jahr 2011:

Der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 – StVK 559/11 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 – 1 Ws 337/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 – 1 Ws 337/11 – wird aufgehoben. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Dezember 2011 – 1 Ws 337/11 – gegenstandslos.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html

Mit dem letztgenannten Beschluß war eine Anhörungsrüge gegen den nun aufgehobenen Beschluß vom 26.8.2011 abgewiesen worden. Gegenstand der Anhörungsrüge war der Vorwurf, daß sich das Gericht nicht mit dem in sich widersprüchlichen, wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügenden, Gutachten von Prof. Dr. Pfäfflin auseinandergesetzt habe.

Mit seinem Beschluß in Sachen Mollath setzt die 2. Kammer des 2. Senats seine Serie von Aufhebungen von Fortdauerbeschlüssen in Maßregelvollzugsangelegenheiten fort. Grundlage ist eine seit langer Zeit gefestigte Rechtsprechung zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes:

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.


Beschluß

des Zweiten Senats vom 8. Oktober 1985

— 2 BvR 1150/80 und 1504/82 —

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv070297.html

Das mußte erwähnt werden, weil die bayerische Justizministerin diese zweite Ohrfeige des Bundesverfassungsgerichts für ihre Gerichte in Bayreuth und Bamberg, deren Beschlüsse in einer gleichlagerten Angelegenheit bereits am 9.10.2012 als verfassungswidrig eingestuft worden waren,

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

volksverdummend wie folgt kommentierte:

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten. Das schafft ein Stück Rechtsklarheit und gibt unseren Gerichten Orientierung.

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/233.php

Beate Merk bedarf dieser Orientierung in der Tat immer wieder neu, wie ihre eigene Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht schmerzhaft vor Augen führt. Leider aber auch die bayerischen Gerichte, deren Vorsitzende Richter und Chefrichter sie seit zehn Jahren ernennt und die es ihr auch noch übel heimzahlten, als sie im Juli 2013, um ihr Image beim Wahlvolk besorgt, im Zusammenhang mit dem Fall Mollath jenen uralten Satz des Bundesverfassungsgerichts zu erwähnen wagte: „Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.“ Das wurde ihr vom 1. Vorsitzenden des bayerischen Richtervereins und Amtsgerichtsdirektor  – zurecht, wie man jetzt sieht! – als unbotmäßige Kritik an der Strafvollstreckungskammer Bayreuth und dem 1. Strafsenat des OLG Bamberg angekreidet und als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gerügt. Das Verfassungsverständnis der Kollegen kümmert Herrn Groß ersichtlich weniger.

Was hatte das Bundesverfassungsgericht an den Entscheidungen der bayerischen Gerichte auszusetzen? Nun, eigentlich alles.

50

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Es fehlt bereits an der im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten (a). Den Beschwerdeführer entlastende Umstände finden im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung (b). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (c). Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können (d).

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html#abs50

Mit anderen Worten: nicht einmal die Mindeststandards werden erreicht. Kritiklose Übernahme unzureichender Gutachten und inhaltsloser Stellungnahmen des BKH Bayreuth, ein paar Leerformeln, fertig ist der Routinebeschluß, der ebenso routiniert vom Obergericht gehalten wird. Man ist schließlich seit Jahren ein eingespieltes Team. In aller Deutlichkeit zeigt das Bundesverfassungsgericht die Schwächen des den Entscheidungen zugrundeliegenden, mündlichen wie schriftlichen, Gutachtens von Prof. Dr. Pfäfflin auf, dem die Gerichte nicht hätten folgen dürfen [Hervorhebungen von mir]:

52

aa) Das Landgericht beschränkt sich im Rahmen der Gefahrenprognose auf den Hinweis, der Sachverständige habe im Termin zur mündlichen Anhörung – in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern – ausgeführt, dass er im derzeitigen Stadium (d.h. ohne therapeutische Bearbeitung der Anlasstaten) die Wahrscheinlichkeit, dass es zu vergleichbaren Taten – auch gegenüber bis dahin nicht beteiligten Personen – kommen könnte, für sehr hoch halte. Daraus ergebe sich, dass im Falle der Entlassung die Begehung neuer rechtswidriger Taten zu erwarten sei.

53

Dem Erfordernis, die Art und den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers eigenständig zu bestimmen und nachvollziehbar darzulegen, ist damit nicht Rechnung getragen. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. In seinem schriftlichen Gutachten legt der Sachverständige dar, dass sich die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten nicht sicher quantifizieren lasse. Da der Beschwerdeführer keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität habe, sei er gefährdet, erneut vergleichbare Handlungen vorzunehmen. Es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer „womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen“ werde. Demgegenüber erklärte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung, er habe im Gutachten „vielleicht eine etwas zu weiche Formulierung“ gewählt. Berücksichtige man, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers begangen worden seien und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung nicht stattgefunden habe, halte er die Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Taten für sehr hoch.

54

Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Einschätzungen durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 beschränken.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html#abs52

Das Landgericht Bayreuth hat also Rosinenpickerei betrieben: nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten hätte es die Unterbringung beenden müssen, denn die bloße Möglichkeit erneuter Straftaten erfüllt die Voraussetzung einer Unterbringung nicht. Begründungslos zonte Prof. Dr. Pfäfflin in der mündlichen Anhörung die bloße Möglichkeit zur hohen Wahrscheinlichkeit hoch: voilà, das Wunschergebnis war da, man mußte es nur noch übernehmen, ohne auch nur ansatzweise dem Widerspruch nachzugehen und die Beliebigkeit der Prognose zu hinterfragen.

Noch toller trieb es der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts, der sich zurecht auch im Anhörungsrügeverfahren weigerte, das unzulängliche Gutachten zu diskutieren, denn dann hätte er es verwerfen müssen:

55

bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, in dem der Beschwerdeführer untergebracht war, Bezug nimmt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, da diese Stellungnahme sich im Wesentlichen auf das Vollzugsverhalten, das als uneinsichtig, kaum kompromissfähig, provozierend und therapieabweisend beschrieben wird, bezieht und daher für die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers nicht ausreicht.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html#abs55

Dr. Leipziger wird das Stellungnahmewesen des BKH Bayreuth fundamental ändern müssen: seit 2009 bestehen seine Stellungnahmen zu Gustl Mollath aus Negativbewertungen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des „Patienten“, der keiner ist, aus Klagen über fehlende Anpassung an die autoritären Betriebsabläufe und aus Befremden angesichts der häufigen schriftlichen Beschwerden und der am Personal geäußerten Kritik. Ja, selbst „böse Blicke“ müssen herhalten – daß diese durch den Untergebrachten hervorgerufene Kränkungen verschriftlicht sein wollen, leuchtet ja noch ein. Daß sie als Anknüpfungspunkte für eine Gefährlichkeit unter den Bedingungen eines in Freiheit gelebten Alltags ausscheiden müssen, sollte auch einem Psychiater klar sein. Gut, daß das Bundesverfassungsgericht daran erinnert hat. Der entsprechende Hinweis von Prof. Dr. Pfäfflin in seinem schriftlichen Gutachten hat ja offensichtlich nicht ausgereicht:

Man mag dieses Verhalten [Verweigerung von Alkoholkontrollen nach Ausgängen] als trotzigen Widerstand gegen Stationsregeln bezeichnen. Hinweise auf eine spezifische Gefährlichkeit lassen sich daraus sicherlich nicht ableiten.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Pfaefflin-2011-02-12.pdf#page=47

Im schriftlichen Gutachten hatte Pfäfflin zudem zahlreiche positive Befunde vermerkt, die seiner Prognose entgegenstanden. Weder er noch die beteiligten Gerichte haben sich mit ihnen und ihrer Bedeutung für die Prognose auseinandergesetzt.

56

b) Daneben bleiben im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Umstände außer Betracht. So wird im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich inzwischen deutlich unauffälliger und angepasster darstelle, als dies zur Zeit seiner ersten Unterbringung der Fall gewesen sei. Er äußere an keiner Stelle konkrete Rachegedanken oder -absichten gegenüber seiner Frau oder anderen Personen, sondern stelle sein Bedürfnis nach Wahrheit und Gerechtigkeit als sein Hauptanliegen ins Zentrum seiner Ausführungen. Dies spreche dafür, dass die Jahre der Unterbringung nicht spurlos an ihm vorübergegangen seien. Gewährte Lockerungen seien ohne Beanstandungen verlaufen. Anhaltende wahnhafte Störungen könnten zwar, müssten aber nicht in (erneute) rechtswidrige gefährliche Handlungen münden. Empirisch abgesicherte Daten zu entsprechenden Rückfallhäufigkeiten lägen nicht vor. Zu diesen Umständen, die bei der Bestimmung des Risikos künftiger rechtswidriger Taten hätten berücksichtigt werden müssen, verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse nicht.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html#abs56

Das ist überhaupt das auffälligste Merkmal des Pfäfflin-Gutachtens: soweit es sich in Diagnose und Prognose kollegialiter schlicht dem Vorgutachter Dr. Leipziger anschließt, bleibt es bei bloßen Behauptungen. Begründet werden allein die diesem Ergebnis widersprechenden Ergebnisse aus Exploration und Vollstreckungsakte. Diesem unwissenschaftlichen Verfahren folgten auch die Gerichte, weil ihnen das Ergebnis recht war. Sicherheit geht schließlich vor Freiheit.

Die vom BKH Bayreuth seit Jahren in Anspruch genommene Leerformel: Nichtbehandlung = Gefahr, erneut Taten aus dem Spektrum der Anlaßtaten zu begehen, die die Gerichte im Gleichklang adaptiert haben, wird ebenfalls abgeräumt:

57

c) Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers wird sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht ausschließlich mit dem Hinweis auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Körperverletzungsdelikte begründet. Das Landgericht verweist darauf, der Beschwerdeführer habe einen anderen Menschen bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Das Oberlandesgericht stellt darauf ab, dass sich unter den Anlasstaten auch Körperverletzungen zum Nachteil der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers befänden, die mit erheblicher Aggressivität und Brutalität begangen worden seien. Die Gerichte setzen sich aber nicht damit auseinander, dass es sich bei den in Bezug genommenen Taten um Beziehungstaten handelt, die der Beschwerdeführer vor rund zehn Jahren begangen haben soll, als er noch verheiratet war und mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Unerörtert bleibt, ob und gegebenenfalls wie sich die zwischenzeitliche Scheidung und langjährige Trennung des Beschwerdeführers von seiner früheren Ehefrau auf die von ihm ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Auch insoweit hätte es eigenständiger Darlegung bedurft, ob und in welchem Umfang aktuell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 63 StGB erhebliche Körperverletzungsdelikte zum Nachteil seiner früheren Ehefrau oder sonstiger Personen begehen werde. Damit fehlt es aber bereits an einer zureichenden Grundlage für die Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130826_2bvr037112.html#abs57

In der Tat: eine solche eigenständige Darlegung hätten bereits Dr. Leipziger und die Brixner-Kammer im Jahr 2006 leisten müssen, denn da lag die angebliche Tat der gefährlichen Körperverletzung schon fünf Jahre zurück, die Trennung des Ehepaars vier Jahre und die Scheidung knapp zwei Jahre. Diese war unterblieben und wurde bis 2013 nicht vorgenommen. Einmal Anlaßtat, immer Gefahr. So geht es nicht.

Leider hat das Bundesverfassungsgericht wegen des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit davon abgesehen, auch noch den Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu prüfen. Dann hätte es sich nicht nur mit der unzulänglichen Prognose Pfäfflins, sondern mit der noch viel weniger begründeten Wahn-Diagnose auseinandersetzen müssen, die ebenfalls im mündlichen Termin noch einmal inhaltlich abgeändert worden war.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, daß bereits im Jahr 2011 gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen wurde; da die Fortdauerbeschlüsse beider Gerichte im Jahr 2012 auf demselben verfassungswidrigen Niveau verharrten wie die von 2011, gilt dies auch für 2012. Der Fortdauerbeschluß der Strafvollstreckungskammer vom 10.6.2013 unterschritt in seiner Begründungslosigkeit (der Sachverständige Pfäfflin hatte dann doch darauf verzichtet, der Kammer erneut unter die Arme zu greifen) noch die vorangegangenen. Auf die eingehende Beschwerde der Verteidigung hob das OLG Bamberg immerhin diese Entscheidung des Untergerichts auf und verwies die Sache zurück.

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschwerdebegruendung-Strafvollstreckung-2013-07-09.pdf

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-OLG-Bamberg-Beschluss-2013-07-16.pdf

Die Presseerklärung des bayerischen Justizministeriums, das Mollaths Verfassungsbeschwerde für unbegründet gehalten hatte, schlägt dem Faß den Boden aus. Immerhin werden keine O-Töne Merk verbreitet. Dort heißt es:

Zu der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erklärt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Das Bundesverfassungsgericht betont die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Freiheitsrechts bei zunehmender Fortdauer einer Unterbringung. In diese Richtung ging auch die Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5. Juli 2013 (vgl. Presseerklärung 180/2013 vom 9. Juli 2013).

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/233.php

Zunächst wird unterschlagen, daß die Stellungnahme des Ministeriums von Frau Dr. Merk persönlich unterschrieben wurde: damit hat sie sich das Elaborat aus ihrer Strafrechtsabteilung zueigen gemacht und muß es gegen sich gelten lassen. Die Stellungnahme ging keineswegs in die Richtung des BVerfG, sondern eklatant gegen sie. Frau Merk hielt nicht nur die Fortdauer des Maßregelvollzugs von 2011 bis 2012, sondern, wie zu diesem Zeitpunkt durch das Landgericht Bayreuth am 10.6.2013 entschieden, sogar von 2013 bis 2014 und darüber hinaus für verhältnismäßig. An diesem unfaßbaren Statement muß man sie messen, nicht an irgendwelchen Pressemitteilungen ihres Hauses:

Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keiner durch Gesetz vorgegebenen zeitlichen Begrenzung unterliegt, wird der geltenden Höchststrafe von 10 Jahren für die gefährliche Körperverletzung die aktuelle Dauer des Maßregelvollzugs gegenüber zu  stellen sein. Bei einer bereits vorliegenden Unterbringungsdauer von nunmehr 7 Jahren nähert man sich dieser Grenze und damit Schritt für Schritt einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung an.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=25

So ungefähr ab 2015 nähert man sich dieser 10-Jahres-Höchstgrenze und kann eventuell anfangen, eine mögliche Unverhältnismäßigkeit richtig ernsthaft zu prüfen. In den Zeiträumen davor genügen floskelhafte Befassungen mit Freiheitsgrundrecht und Verhältnismäßigkeit, solange man Gutachter und Staatsmediziner findet, die die gewünschten „sachverständigen“ Ergebnisse liefern.

Eine Justizministerin, die sich traut, dem Bundesverfassungsgericht eine solche Stellungnahme vorzulegen, ist untragbar. Welche Wirkung ein derartiges Spitzenpersonal auf die unabhängigen Gerichte hat, läßt sich an der Reaktion des OLG Bamberg ablesen:

Nürnberger Nachrichten (Print) 6.9.2013, S. 1

Karlsruhe gibt Mollath recht

 Verfassungsgericht rügt Unterbringung in Psychiatrie — Merk unter Druck

[…]

Die Beschwerde richtete sich gegen Beschlüsse der Justiz in Bayreuth und Bamberg aus dem Jahre 2011, die da­für sorgten, dass Mollath eingesperrt blieb. Dabei seien, so das höchste deut­sche Gericht, das Grundrecht auf Frei­heit und der Verhältnismäßigkeits­grundsatz verletzt worden.

Die Gerichte in Oberfranken hätten nicht konkret genug dargelegt, warum von Mollath auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit aus­gehe. Außerdem seien für Mollath ent­lastende Momente nicht erkennbar berücksichtigt worden. Das Ober­landesgericht in Bamberg muss nun erneut entscheiden.

Die dortige Justiz wies den Vorwurf eines fahrlässigen Umgangs mit Mol­laths Grundrechten mit Nachdruck zurück. Erst im Juli habe man ein Urteil über die Fortdauer der Unter­bringung mit Hinweis auf veränderte Umstände und die Verhältnismäßig­keit aufgehoben.

Was ist denn mit dem eigenen aufgehobenen Beschluß vom 26.8.2011? Dem eigenen Fortdauerbeschluß vom 27.9. 2012? Und der hanebüchene Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 10.6.2013 soll mit Hinweis auf die Verhältnismäßigkeit aufgehoben worden sein? Das liest sich aber extrem anders:

Derzeit kann der Senat schließlich nicht selbst die Maßregel wegen Unverhältnismaßigkeit für erledigt erklären (§ 67 d Abs. 6 Satz 1, 2. Alt. StGB). Einerseits wird die Maßregel seit 13.02.2007 (nach vorangegangener einstweiliger Unterbringung seit 27.02.2006) vollzogen.

Andererseits stellen die Körperverletzungsdelikte zum Nachteil der geschiedenen Ehefrau des Untergebrachten eine massive Beeinträchtigung eines hochwertigen Rechtsgutes, nämlich der körperlichen Unversehrtheit dar. Sie beinhalteten in der rechtskräftig festgestellten und damit den Senat bindenden Form zugleich ein erhebliches Gefährdungspotential für das Leben des Opfers. Der Freiheitsanspruch des Untergebrachten stößt dort an seine Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von ihm drohenden rechtswidrigen Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (BVerfG, Beschluss vom 21 .01.2010,2 BvR 660/09 bei juris Rn. 22).

Der  Sachverständige Prof. Pfäfflin hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.02.2011 ausgeführt, es läge die Annahme nahe, der Untergebrachte werde zukünftig wieder den Anlasstaten vergleichbare Taten begehen. Art, Häufigkeit und Schweregrad der zu erwartenden Delikte könnten allerdings nicht sicher quantifiziert werden. Bei seiner mündlichen Anhörung am 09.05.2011 erläuterte der Sachverständige diese Ausführungen und gab an, im schriftlichen Gutachten eine zu weiche Formulierung verwendet zu haben. Vielmehr halte er die Wahrscheinlichkeit (der Begehung) neuer Straftaten durch den Untergebrachten für sehr hoch. Nach den Berichten des Bezirkskrankenhauses hat sich hieran seitdem nichts geändert.

Nachdem die Prognose auch bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine erhebliche Rolle spielt, bedarf es auch insoweit im Hinblick auf den Zeitablauf, die neuen Erkenntnisse im Wiederaufnahmeverfahren und die beschriebenen Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Untergebrachten weiterer Aufklärung durch Hinzuziehung eines externen Sachverständigen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-OLG-Bamberg-Beschluss-2013-07-16.pdf#page=13

Noch am 16.7.2013 sah das OLG Bamberg keinen Anlaß für eine Beendigung der Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen, womit es das Unrecht seiner jetzt aufgehobenen Entscheidung vom 26.8.2011 perpetuierte und durch die überflüssige Anregung eines Aktengutachtens (dies vorzüglich zur Entscheidung, ob die Erkenntnisse aus dem Wiederaufnahmeverfahren eine Fehldiagnose von Anfang an beweisen) auch noch verlängerte.

„Wir haben alles richtig gemacht!“ scheint die einzig mögliche Reaktion einer in die Kritik geratenen Justiz zu sein. In diesem Sinn steuert ihre Spitzenvertreterin die ihr unterstellten Generalstaatsanwälte, aktuell den GStA München: nein, eine Strafverfolgung gegen Richter und Gutachter, die im Fall Mollath schwer gefehlt haben, darf es nicht geben. Nicht einmal einen Anfangsverdacht! Nicht einmal wegen uneidlicher Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuß!

Es ist noch ein langer Weg, bis der Rechtsstaat in Bayern zu einer Selbstverständlichkeit wird. Mal sehen, ob auch das OLG München, bei dem ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen die Staatsanwaltschaft Augsburg anhängig ist, der Nachhilfe durch ein höheres Gericht bedarf.

Jetzt hat der Rechtsstaat erst einmal ein Problem: das Bundesverfassungsgericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Bamberg zurückverwiesen. Und den Fall gab es wohl noch nie, daß die Wiederaufnahme eines Verfahrens die Vollstreckung faktisch beendet, während zugleich wegen Verfassungswidrigkeit eines zwei Jahre zurückliegenden Fortdauerbeschlusses eine neue Entscheidung verlangt wird. Überhaupt ist noch keine materielle Entscheidung über die Beendigung der Maßregel erfolgt. Das OLG ist ratlos:

Das kritisierte Oberlandesgericht Bamberg hat am Donnerstag (05.09.13) angekündigt, erst einmal den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut abwarten zu wollen. Die Entscheidung sei aber “selbstverständlich zu respektieren”, erklärte Gerichtssprecher Franz Truppei dem Bayerischen Rundfunk. Unklar sei allerdings, wie sich die Bamberger Richter noch einmal mit dem Fall Mollath beschäftigen sollen. Das Vollstreckungverfahren habe sich ja mit der beschlossenen Wiederaufnahme des Prozesses erledigt, so Truppei.

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-wiederaufnahme-beschwerde-100.html

Eine vertrackte Situation. Da die Wiederaufnahme nur die Rechtskraft des Urteils beseitigt, es aber nicht aufhebt – dies könnte nur das Wiederaufnahmegericht nach durchgeführter Hauptverhandlung – besteht ein Anspruch auf eine rechtlich einwandfreie Entscheidung in der Sache, die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein eindeutiges Ergebnis haben muß: die Beendigung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit.

Analog der Überlegung des BVerfG zum Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde trotz Anordnung der Wiederaufnahme besteht in gleicher Weise ein Anspruch darauf, daß das Vollstreckungsgericht in der Sache entscheidet. Denn zur Zeit liegt keine abschließende rechtskräftige Entscheidung vor.

Und ansonsten, ganz schlicht: Ober sticht Unter. Wenn das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis der Sachlage zur erneuten Entscheidung zurückverweist, da gibt es kein Vertun. Da mag man zwar maulen, aber wat mutt dat mutt. Auch wenn es der erste einschlägige Beschluß sein sollte, in dem mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz operiert wird.

In diesem Sinn also doch ein deus ex machina mit pädagogischer Wirkung, die sich hoffentlich auch auf die Protagonisten der Psychiatrie erstreckt. Deren Produktionen in Sachen Mollath liegen jetzt öffentlich vor. Man wünschte sich, daß es auch in der Psychiatrie eine Instanz wie das Bundesverfassungsgericht gäbe.

Update (7.9.2013):

Gestern hat Rechtsanwalt Strate eine Erklärung der Verteidigung zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, in der er sich auch zu den Folgen dieser Entscheidung äußert:

Der Tenor der vom Oberlandesgericht Bamberg nun zu treffenden Entscheidung wird allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 26.8.2011 und des vorausgegangenen Beschlusses des Landgerichts Bayreuth vom 9.6.2011 sein. In der Begründung muss das Oberlandesgericht retrospektiv die Abwägungsgesichtspunkte mit einstellen, deren mangelnde Berücksichtigung das Bundesverfassungsgericht beanstandet hat. Es wird in der Begründung auch dartun müssen, welche Entscheidung bei einer verfassungsrechtlich ordnungsgemäßen Abwägung der für und gegen die Fortdauer der Unterbringung sprechenden Umstände hätte getroffen werden müssen. Zwar wird es dem Oberlandesgericht grundsätzlich nicht verboten sein, in der Rückschau auch die Fortdauer der Unterbringung als eine damals mögliche Entscheidung zu konstatieren. Angesichts des klaren Widerspruchs zwischen den Darlegungen des Sachverständigen Pfäfflin in seinem schriftlichen Gutachten und in seinem mündlichen Vortrag bei der Anhörung durch Strafvollstreckungskammer ist dies aber nur eine theoretische Möglichkeit. Die Heraufstufung der Gefahrenprognose von einer bloßen Möglichkeit der Begehung von Straftaten zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit blieb faktisch ohne jede Begründung. Sie wurde allein darauf gestützt, dass „die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Untergebrachten begangen wurden“ (und die therapeutische Bearbeitung dieser Taten bislang nicht stattgefunden habe).

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Bayreuth-Protokoll-2011-05-09.pdf

(S. 11/12)

Was damit gemeint sein sollte, blieb das nie gelüftete Geheimnis des Sachverständigen, ein Geheimnis, dem die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth und das Oberlandesgericht Bamberg ohne Kenntnis seines Inhalts sich jeweils „angeschlossen“ hatten. Das Oberlandesgericht Bamberg wird auch jetzt nicht in der Lage sein, dieses Geheimnis zu dechiffrieren. Es ist deshalb klar, dass das Oberlandesgericht – allein gestützt auf das schriftliche Gutachten Pfäfflins – konstatieren muss, dass eine die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigende Gefahrenprognose am 9.6.2011 nicht bestanden hat und deshalb die Maßregel der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt hätte erklärt werden müssen. Das Oberlandesgericht wird gut daran tun, bei der Abfassung seiner neuen Entscheidung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als Linienpapier zu benutzen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-09-06.pdf#page=2

Die in der Anhörung vom 9.5.2011 abgegebene „Begründung“ für die überraschende Aufwertung der bloßen Möglichkeit des Begehens neuer Straftaten zu einer hohen Wahrscheinlichkeit lautet im Zusammenhang wie folgt:

Frage des Verteidigers:

Wenn Sie in Ihrem Gutachten auf S. 46 schreiben, dass die Annahme nahe liege, dass Herr Mollath womöglich wieder, wie die im Einweisungsurteil genannte Tat, vergleichbare Taten begehen wird, sehe ich darin die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtssprechung für nicht erfüllt.

[Antwort des Sachverständigen:]

Ich habe da vielleicht eine etwas zu weiche Formulierung gewählt.

Wenn man berücksichtigt, dass die Anlasstaten losgelöst von der sonstigen Persönlichkeit des Untergebrachten begangen wurden und dass andererseits eine therapeutische Bearbeitung dieser Taten bislang gar nicht stattgefunden hat, halte ich die Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Taten für sehr hoch.

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Bayreuth-Protokoll-2011-05-09.pdf#page=11

Das ist nun allerdings nicht neu, daß eine therapeutische Bearbeitung der (bestrittenen) Taten nicht stattgefunden hat. Wenn sie allerdings nach Meinung des Sachverständigen, der den Probanden als ruhig, unaggressiv und auf rechtsstaatliche Lösungen bedacht erlebt hat, persönlichkeitsfremd waren, mithin Ausdruck einer krankhaften Störung zu den lange zurückliegenden Tatzeiten, dann müßten konsequenterweise nicht die im Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit begangenen Taten, sondern die Störung therapeutisch bearbeitet werden. Für eine aktuelle Gefährlichkeitsprognose im Jahr 2011 gibt dieser Aspekt jedenfalls gar nichts her.

Nicht minder trägt zur Verwirrung bei, daß sich im schriftlichen Gutachten eine ganz andere Einschätzung (im Rahmen der Bejahung der Voraussetzungen für § 63 StGB) findet: danach waren die Taten nämlich gar nicht persönlichkeitsfremd, der Proband glaubt das nur [Hervorhebung von mir]:

Die im Einweisungsurteil beschriebenen aggressiven Handlungen gegenüber seiner früheren Ehefrau charakterisiert Herr M. ebenso wie die ihm zugeschriebenen gefährlichen Beschädigungen von Fahrzeugen (Reifenaufstechen) als Unterstellungen und letztlich als in Bezug auf sich persönlichkeitsfremd. Geht man vom rechtskräftigen Urteil aus, muss man daher zu dem Schluss kommen, dass er keinen Zugang zu seiner eigenen Aggressivität hat und daher gefährdet ist, erneut vergleichbare gefährliche Handlungen vorzunehmen, was die oben im Kasten abgegebene Beurteilung begründet.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Pfaefflin-2011-02-12.pdf#page=45

Hier also ist es erstaunlicherweise gar nicht die angebliche Wahnsymptomatik, die in eine „maßlose Enttäuschung über den Rechtsstaat“ insgesamt mündet [ebd.] (womit der Proband natürlich vollkommen recht hatte), die ihn gefährlich macht, sondern daß er die ihm zugeschriebenen Taten als persönlichkeitsfremd bezeichnet und damit beweist, daß er seine sehr wohl vorhandene Aggressivität verkennt.

Gut, daß der 1. Strafsenat Gelegenheit erhalten hat, sich erneut mit diesem überzeugenden Gutachten zu befassen. Dann wird ihm eventuell auch auffallen, daß Prof. Pfäfflin nicht nur die Frage (3) nach Art, Häufigkeit und Schweregrad zukünftiger Straftaten nicht beantwortet hat, sondern auch die Fragen (4) und (5) nach Maßnahmen, die das Risiko zukünftiger Straftaten verringern bzw. nach Umständen, die das Risiko von Straftaten steigern könnten, links liegen gelassen hat.

Diese Fragen beziehen sich naturgemäß auf ein Leben in Freiheit und eventuell zu ergreifende Maßnahmen per Bewährungsauflagen oder bei Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Stattdessen gibt er dem BKH Bayreuth den guten Rat, im Rahmen der weiteren Unterbringung (!) doch nicht so schroff-bürokratisch mit Herrn M. umzugehen, weil dies, wie auch ein Streiten über Überzeugungen, nur zur Verhärtung der Fronten führe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Pfaefflin-2011-02-12.pdf#page=48

Dem Ergebnis der vom BVerfG auferlegten Strafarbeit wird jedenfalls mit Interesse entgegengesehen, zumal noch mehr Arbeit auf das OLG zukommen wird, wie die Verteidigung angekündigt hat:

Die Verteidigung wird – im Rahmen der anstehenden „Folgenbeseitigung“ – beim Oberlandesgericht Bamberg beantragen, die Rechtswidrigkeit der im Jahre 2012 ergangenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg festzustellen. Eine derartige Feststellung dürfte durch die jederzeitige Prüfungsbefugnis des für die Vollstreckung zuständigen Gerichts gemäß § 67e Abs. 1 StGB gedeckt sein. Die beiden Entscheidungen aus dem Jahre 2013 blieben „unvollendet“, bedürfen deshalb nicht einer derartigen Feststellung.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-09-06.pdf#page=2

Update (12.9.2013)

Nachzutragen bleibt die vollständige Stellungnahme des OLG Bamberg zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie offenbar Medienvertretern zugesandt wurde. In meinem Artikel hatte ich lediglich ein Zitat daraus aufgeführt, wie es in der Printausgabe der Nürnberger Nachrichten vom 6.9.2013 veröffentlicht worden war.

Stellungnahme des Oberlandesgerichts Bamberg zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Gustl Mollath

9. September 2013 von Redaktion

Das Oberlandesgericht Bamberg respektiert selbstverständlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der der Verfassungsbeschwerde des Gustl M. gegen die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg aus dem Jahr 2011 stattgegeben wurde.

Der in der Öffentlichkeit erhobene Vorwurf eines fahrlässigen Umgangs der bayerischen Justiz mit einem Menschenrecht ist gleichwohl mit Nachdruck zurückzuweisen. Die vom Verfassungsgericht vorgenommenen Beanstandungen beziehen sich in erster Linie auf einen unzureichenden Begründungsinhalt der aus dem Jahr 2011 stammenden Entscheidungen. Gerade die vom Verfassungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht Bamberg aber in seinem jüngsten Beschluss vom 16.07.2013 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Unter Hinweis auf die unzureichende Berücksichtigung veränderter Umstände und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat es die letzte Entscheidung des Landgerichts Bayreuth über die Fortdauer der Unterbringung des Gustl M. daher aufgehoben.

http://www.wiesentbote.de/2013/09/09/stellungnahme-des-oberlandesgerichts-bamberg-zur-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-in-sachen-gustl-mollath/

Entsprechend abwiegelnd hat sich der Vizepräsident des OLG Bamberg, Ernst Tschanett, (gern gesehener Grußwortsprecher bei den Bayreuther Forensik-Tagungen von Dr. Leipziger) in einem Interview mit Elmar Schatz geäußert, das am 7.9.2013 im Nordbayerischen Kurier erschienen ist (S. 5):

Ist der Spruch des Bundesverfassungsgerichts nicht eine Schelte für Bayreuther und Bamberger Richter?

Tschanett: Natürlich ist es bedauerlich, dass die Entscheidungen des Landgerichts (Bayreuth) und des Oberlandesgerichts (Bamberg) von den Verfassungsrichtern als grundrechtsverletzend bewertet wurden. Daran kann keinem Gericht gelegen sein. Es gehört aber zu den bewährten Mechanismen des Rechtsstaats, wenn Gerichtsentscheidungen von einem übergeordneten Gericht überprüft und gegebenenfalls beanstandet werden. Nichts anderes ist hier geschehen, das hat man zu respektieren und da tun wir auch. Von „Schelte“, „Klatsche“ oder gar einem „Tiefpunkt“ für die gesamte bayerische Justiz als solche zu sprechen, wie dies in einigen Medien der Fall war, halte ich bei allem Respekt vor der verfassungsgereichtlichen Entscheidung nicht für angemessen.

Als ob die Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines „offensichtlichen“ Verstoßes gegen ein Grundrecht denselben Charakter hätte wie die Aufhebung des Urteils eines Amtsgerichts durch das Landgericht. Da halte ich es lieber mit Heribert Prantl, der am 6.9.2013 unter der Überschrift: „Fehler, Fehler, Fehler“ in der SÜDDEUTSCHEN (S. 4) u.a. so kommentierte:

Und, niederschmetternd: Mollaths Richter haben entlastende Umstände nicht berücksichtigt. Das ist Fundamentalkritik. Auch der Sachverständige kommt schlecht weg. Die große Schelte aber gilt dem Gericht.

Die Entscheidungen dieser Gerichte waren unhaltbar; sie waren freiheitsberaubend; sie waren verfassungswidrig. Sie sind eine Schande. Mollath ist mittlerweile frei. Die Schande bleibt.

Das sieht der Vizepräsident natürlich ganz anders:

Worum ging es dem Verfassungsgericht?

Tschanett: Übersehen wird, dass das Verfassungsgericht in erster Linie einen unzureichenden Begründungsinhalt der angegriffenen Entscheidungen – nicht das Ergebnis als solches – beanstandet hat.

Soweit das BVerfG nicht ausnahmsweise durchentscheidet, ist genau das seine Aufgabe: die Mißachtung von Verfassungsrechten bei Entscheidungen der Fachgerichte zu rügen. Diese Mißachtung ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden unzulänglichen Begründungen. Wenn der Vizepräsident andeutet, es sei dasselbe Ergebnis wie im Jahr 2011 möglich, man müsse es nur verfassungsfest begründen (wie manche Richter ein Fehlurteil revisionssicher begründen), dann hat er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht verstanden. Auf diesen Holzweg sollte sich der 1. Strafsenat gar nicht erst begeben. Nachdem das BVerfG das Gutachten von Prof. Pfäfflin zerlegt und die Stellungnahme von Dr. Leipziger zurecht als unbeachtlich abgetan hat, gibt es keine Basis mehr für die Feststellung einer Gefährlichkeit des seinerzeitig Untergebrachten.

Unter Überspringung des Jahres 2012, in dem die Beschlüsse aus 2011 von beiden Gerichten noch einmal routiniert abgeschrieben wurden, fährt Ernst Tschanett fort:

Übersehen wird auch, dass diese Entscheidungen aus 2011 datieren. Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2013 hat aber gerade die vom Verfassungsgericht ins Feld geführten Kriterien zum Anlass genommen, den letzten Beschluss zum Anlass genommen, den letzten Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der Unterbringung aufzuheben, geht also genau in die Richtung, die vom Bundesverfassungsgericht eingeschlagen wurde.

Will sagen: das Landgericht handelte verfassungswidrig, wir aber nicht. Was ansonsten zu diesem Rechtfertigungsversuch zu sagen ist, habe ich bereits oben gesagt. Die ungute Kombination StVK Bayreuth – 1. Strafsenat Bamberg war ja schon im Oktober 2012 in einer vergleichbaren Angelegenheit vom Bundesverfassungsgericht gerügt und der Beschluß des OLG aufgehoben worden. Da ist man seitens des OLG, das üblicherweise keiner Kontrolle unterliegt, natürlich entsprechend sensibilisiert…

Sanktionen haben die entscheidenden Richter nicht zu erwarten, denn:

Tschanett: […] Gerade im juristischen Bereich hängt vieles von Sichtweisen und Wertungen ab, die in den verschiedenen Instanzen unterschiedlich ausfallen können, ohne dass es ein absolutes Richtig oder Falsch gibt. […]

Ob das auch für „offensichtliche“ Grundrechtsverletzungen gilt, die eine rechtswidrige Freiheitsberaubung von über zwei Jahren bewirken? Da wäre ich nicht so sicher. Die bayerischen Generalstaatsanwälte mögen zwar ihre gütige Hand über bayerische Richter halten, die ruchloserweise der Rechtsbeugung bezichtigt werden. Spielen alle Oberlandesgerichte mit? Oder gar das Bundesverfassungsgericht? Selbst beim BGH geht es jetzt strenger zu, was Rechtsbeugung angeht. Und der für Bayern zuständige 1. Strafsenat hat jetzt einen neuen Vorsitzenden, der sicherlich kein Interesse daran hat, den Ruf des „Kahn“-Senats, der alles hält, zu bestätigen.

Die Gerichte hätten die Prognose über die Gefährlichkeit Mollaths Gutachtern überlassen und keine eigenen Entscheidungen getroffen, heißt es aus Karslruhe. Worauf sollten sich die Richter sonst stützen?

Tschanett: In medizinischen Fragen sind die Gerichte auf die Erkenntnisse von Sachverständigen als tatsächliche Grundlage ihrer rechtlichen Entscheidungen schlichtweg angewiesen. Sie müssen letztendlich aber eine eigene Entscheidung treffen. Auch im vorliegenden Fall wurden sämtliche Entscheidungen auf der Basis von und in Einklang mit psychiatrischen Sachverständigengutachten getroffen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sollte uns Richter dazu veranlassen, künftig noch genauer zu herauszuarbeiten, dass ein Gutachten nur eine Tatsachengrundlage für eine Entscheidung ist, nicht jedoch die Entscheidung selbst.

Da hat es ihm der Herr Schatz mit seiner verunglückten Frage natürlich leicht gemacht, den eigentlichen Knackpunkt zu umschiffen. Gerade die Tatsache, daß sich Landgericht und Oberlandesgericht geweigert haben, die Unbrauchbarkeit des Pfäfflin-Gutachtens und der Stellungnahme von Dr. Leipziger zu erkennen und zu kritisieren, obwohl die Verteidigung dies dem OLG sogar auch noch in einer Gehörsrüge dringend anempfahl, ist vom Bundesverfassungsgericht gerügt worden. Die „eigene“ Entscheidung stand sowieso schon fest, und deshalb wurden die nichtbegründeten Prognosen der Psychiater schlicht übernommen. Aus dem schlichten Grund, weil sie eben „paßten“. Diese willkommene Unterstützung hinterfragt man nicht.

Ansonsten ist für Herrn Tschanett alles „völlig offen“ (das Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens) bzw. „allerdings noch offen“, denn er weiß noch nicht einmal, „Welche Art von Entscheidung ergehen wird, […] nachdem das Vollstreckungsverfahren durch die angeordnete Wiederaufnahme und die Entlassung des Herrn Mollath erledigt ist.“

Das OLG wird also erst einmal an den Formalien zu knacken haben. Ich glaube nicht, daß mit einem schnellen Beschluß zu rechnen ist. Der Spagat, der nun zu leisten ist, ist allzu schmerzhaft. Einerseits gilt es, mögliche Sanktionen wegen der vergangenen Fehlentscheidungen zu vermeiden, andererseits, das Risiko einer erneuten Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, was nur möglich ist, wenn den Vorgaben des höchsten Gerichts penibel gefolgt wird. Am Ende dieses Wegs muß dann aber zwingend eine Entscheidung stehen, die der ursprünglichen diametral entgegengesetzt ist.

Ich lege die Sache auf Wiedervorlage in drei Monaten.

Zur Fortsetzung geht es hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/19/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-1/