Fortsetzung von:
Trauriger Höhepunkt des Urteils gegen Gustl Mollath ist naturgemäß die gerichtliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Klaus Leipziger. Daß dieses Gutachten den Mindestanforderungen, die an eine solche Expertise zu stellen sind, mangels Untersuchung und Exploration nicht genügt, daß seine Wahndiagnose wegen fehlenden Realitätschecks eine subjektive Zuschreibung ist, sein Befund einer Progredienz dieses Wahns keine Faktenbasis hat und die hieraus abgeleitete Gefährlichkeitsprognose weder psychiatrisch noch kriminologisch fundiert ist, habe ich bereits hier erörtert:
Ein Kollege von Dr. Klaus Leipziger, der Psychiater Thomas H., ist wegen identisch substanzloser Wahn-Zuschreibung unter Verletzung der Neutralitätspflicht eines Psychiaters zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten verurteilt worden. Er hatte im Auftrag der zuständigen Behörde, deren Erwartung punktgenau erfüllend, vier wegen Verfolgungseifers nach einem Regierungswechsel von SPD zu CDU in Ungnade gefallene hessische Steuerfahnder für dauerhaft dienstunfähig erklärt [Hervorhebungen von mir]:
VG Gießen Berufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsdatum: 16.11.2009
Aktenzeichen: 21 K 1220/09.GI.B
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:Normen: § 22 HeilBerG HE, § 25 S 1 ÄBerufsO HE
Standesrechtliche Verstöße eines Arztes durch fehlerhafte Gutachtenerstellung in Zwangpensionierungsverfahren
Leitsatz
§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz; § 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte und Ärztinnen in HessenTenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.[…]
Seit dem Jahre 2004 erstellt er als gutachtlich tätiger Psychiater wöchentlich Gutachten für das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in A-Stadt. Seine Vergütung „für nervenärztliche Gutachten mit Untersuchung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere im Rahmen des Opferentschädigungs-Gesetzes“, wird seither gemäß einer Vereinbarung mit dem vorbezeichneten Amt „pro abgewickeltem Gutachtenauftrag mit 350,00 Euro (plus Steuer) pauschal vergütet“. Auf dieser Basis steht er dem Amt auch für die Begutachtung von Lehrern und für Aktengutachten zur Verfügung […]. Nach eigenen Angaben begutachtet er regelmäßig an einem Tag der Woche drei Personen (Probanden), welche vom Amt jeweils für 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geladen werden. Nach seinen Angaben fertigt er anschließend an demselben Tage zu Hause die schriftlichen Gutachten.
[…]
Die Definition des Begriffs „Wahn“ (abgeleitet aus dem griechischen Wort „Paranoia“) bedeutet in der Fachliteratur eine Abweichung in der privaten Wirklichkeitsüberzeugung von der Realität („die Wahnwirklichkeit ist nicht die Realität“).Weshalb der Gutachter von vornherein die vom Probanden geschilderten Ereignisse – insofern kann jeweils auf Abschnitt I seiner Gutachten mit den Angaben der jeweiligen Probanden zurückgegriffen werden – für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, ist an keiner Stelle des Gutachtens dargelegt und erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang.
Die entsprechenden fachlichen Fehler finden sich gleichermaßen in den Gutachten betreffend M und R.
Im psychischen Untersuchungsbefund (Seite 7 des Gutachtens) betreffend M ist ebenfalls dargestellt, es finde sich kein Anhalt für psychotisches Erleben. Lediglich auf die vom Gutachter so gesehene „äußerste“ Einengung der „Gedankenwelt“ des Probanden auf das ihm „vermeintlich zugefügte Unrecht“ wird die Schlussfolgerung des Beschuldigten gestützt, „seine diesbezüglich gewachsenen Überzeugungen müssen als paranoid-querulatorisch bezeichnet werden“. Dies ist offensichtlich nicht logisch aus dem Gutachten ableitbar.
[…]
Bei den drei Gutachten des Beschuldigten, in welchen eine paranoide (wahnhafte) Entwicklung bzw. – bei R – von „partiell paranoiden Symptomen“ diagnostiziert wird, hat der Beschuldigte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen den Grundsatz verletzt, dass ein Gutachter – insbesondere bei einer einmaligen kurzen Begegnung – immer in Erwägung ziehen muss, dass die Angaben des Probanden auch der Realität entsprechen können. Auch bei den wunderlichsten Behauptungen hat nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen der zur Neutralität verpflichte Gutachter die Angaben als eine auch mögliche Realität zumindest in Erwägung zu ziehen. Dies hat unbedingt im Gutachten zum Ausdruck zu kommen. Eine entsprechende Erwägung findet sich in den Gutachten des Beschuldigten nicht, so dass davon auszugehen ist, dass er die ihm obliegende Neutralitätspflicht verletzt hat.[…]
Wörtlich äußert der Gutachter dazu: „Paranoid würde bedeuten, dass es sich um eine wahnhafte, nicht der Realität entsprechende Wahrnehmung und Erlebnisverarbeitung handelt.“ Dieser Eindruck hat sich aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für das Gericht verfestigt, wobei davon auszugehen ist, dass der Gutachter auch dem von ihm mehrfach hervorgehobenen „Medienverhalten“ der Probanden, welches ihm bereits bei Erstellung der Gutachten bekannt war, wie er dargelegt hat, Krankheitswert beigemessen hat. Auf die entsprechende Frage des Gerichts hat er in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Probanden im Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits jahrelang Öffentlichkeitsarbeit betrieben hatten, wobei nichts herausgekommen sei, was für ihre Annahme spreche. Dass sie die Sache dennoch weiterverfolgten, zeige, dass bei ihnen nicht rationale Überlegungen führend seien, sondern das Anliegen, etwas aufzudecken, wo es vielleicht nichts mehr aufzudecken gebe. Diese Einlassung des Beschuldigten ist nicht geeignet, den im Sachverständigengutachten in diesem Zusammenhang festgestellten Mangel der Verletzung des Neutralitätsprinzips durch den Beschuldigten, der nicht einmal hypothetisch in Erwägung ziehe, dass die Angaben der Probanden auch teilweise oder ganz der Realität entsprechen könnten, auszuräumen.
Man sieht, die Bilder gleichen sich: ein gewohnheitsmäßig für eine Behörde am Fließband gutachtender Psychiater hält die Berichte von kaltgestellten Steuerfahndern über Mobbing, demütigende Versetzungen, zermürbende Unter- bis Nicht-Beschäftigungen, politische Einflußnahmen u.ä. für wahnhaft, weil dergleichen in Behörden ja nicht stattfinden kann.
Der Dumpingpreis von 350,- Euro pro Gutachten rechnet sich, wenn für jede Exploration maximal zwei Stunden angesetzt werden, an einem Tag der Woche drei Explorationen stattfinden und danach, noch am selben Tag, textbausteinmäßige Standardgutachten, wie hier, im Interesse des Auftraggebers verfaßt werden, was Folgeaufträge generiert. 1.050,- Euro Einkommen für diesen einen Tag pro Woche garantieren bereits eine auskömmliche Existenzgrundlage für einen Freiberufler. Was dann sonst noch an Aufträgen hereinkommt, trägt zum ökonomischen Erfolg bei.
Ein gewohnheitsmäßig für die Justiz arbeitender Psychiater im Maßregelvollzug hält Vorwürfe der Steuerhinterziehung nebst Bankenbeihilfe durch den ihm überstellten ›Probanden‹ für wahnhaft, weil die Staatsanwaltschaft auf dessen entsprechende Strafanzeige hin die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt hat. Denn dann kann ja auch nichts dran sein an diesen Vorwürfen, die seinerzeit massenhaft begründet waren, wie jedem schlichten Zeitungsleser bekannt war. Und wenn ein Gericht eine Unterbringung auch nur in Erwägung zieht und ein Gutachten anfordert, dann meldet sich eine Autorität zu Wort, die ein Sicherheitsbedürfnis formuliert, dem der Maßregelvollzug als Vollstreckungsinstanz der Justiz ohnehin verpflichtet ist. Maßregelvollzug und Justiz sind eine Einheit: beide arbeiten einander zu, und in durchgängig konservativ regierten Ländern orientieren sich beide in ihrem Handeln an dem Hardlinertum ihrer Einstellungs-, Ernennungs- und Beförderungsinstanzen. So werden nach Jahren der Kooperation identifikatorische Prozesse ausgelöst, die schleichend die Neutralitätspflicht eines auch gutachterlich tätigen Psychiaters im Maßregelvollzug aushöhlen und bis zur Unkenntlichkeit unterminieren.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Professoren an Universitätskliniken spielen regelmäßig in einer anderen Liga, selbst in Bayern. Es war ausgerechnet ein bayerischer Forensikleiter, der die hessischen Steuerfahnder rehabilitierte, die das Land Hessen aktuell vor dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Schadensersatz verklagen [Hervorhebungen von mir]:
Deshalb hat das Gericht im Vorfeld der Prozesseröffnung den renommiertesten Obergutachter Deutschlands eingeschaltet, der die Beamten erneut untersucht hat: Norbert Nedopil, Chef der forensischen Psychiatrie des Universitätsklinikums München. Die jeweils gut 50 Seiten umfassenden Gutachten des Experten über die Fahnder liegen Capital vor.
Nedopils Fazit: Die Paranoiadiagnose ist nicht nachvollziehbar. Bei Schmenger etwa seien “keine Anhaltspunkte festzustellen, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen”. Eine solche Störung, wie sie laut Gutachter der Finanzverwaltung vorliegt, “bestand weder damals noch jetzt”, so der Obergutachter. Sämtliche Vorwürfe Schmengers – Mobbing, politischer Druck, grundlose Versetzungen, der Stopp von Ermittlungen gegen Großbanken – seien zu Unrecht als Realitätsverlust bewertet worden. Die vernichtende Diagnose Paranoia habe der Arzt des Landes Hessen nicht ansatzweise schlüssig belegt.
Auf Seite 51 des Gutachtens kommt Nedopil zu einem Ergebnis, das die Landesregierung unter Ministerpräsident Volker Bouffier in größte Erklärungsnöte stürzen und zu hohen Schadensersatzansprüchen der Fahnder führen kann: “Daher bestand aus psychiatrischer Sicht keine medizinische Voraussetzung für eine anhaltende Dienst- oder Teildienstunfähigkeit.” Genau mit dieser Behauptung waren die vier Steuerfahnder von der hessischen Finanzverwaltung zwangspensioniert worden – der letzte 2009, im Alter von gerade einmal 39 Jahren. Sein Name: Marco Wehner.
Wie sehr die bayerische Forensik sich als verlängerter Arm der Justiz begreift, und sich dabei von Recht und Gesetz, soweit überhaupt vorhanden, entfernt: davon handelt der folgende notwendige Exkurs.
Gustl Mollaths Odysse nach der Festnahme vom 27.2.2006 begann bereits mit einem Rechtsbruch; die Polizeibeamten, die ihn auf der Grundlage einer vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126 a StPO verhafteten, brachten ihn umstandslos sofort in die Forensik des Klinikums am Europakanal in Erlangen, nachdem sie sich zuvor telefonisch mit einer dort arbeitenden Ärztin, nicht aber mit Staatsanwaltschaft und Gericht, abgestimmt hatten.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-02-27-Mollath-Verhaftung.pdf
Das wäre etwa so, als ob Polizeibeamte einen aufgrund eines Haftbefehls Festgenommenen direkt im Gefängnis abliefern würden. Es muß von Polizeibeamten erwartet werden können, daß sie die Strafprozeßordnung kennen. Danach besteht Anspruch darauf, unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt zu werden, der den Haftbefehl verkündet, den Beschuldigten vernimmt und ihn über seine Rechte belehrt, §§ 115, 115a StPO – diese Vorschriften gelten analog für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a Abs. 2 StPO).
Es sind elementare Rechte, die sogar, explizit für den entsprechenden Fall der vorläufigen Festnahme ohne Haftbefehl, Verfassungsrang haben:
Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes
Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
Die Chronologie auf der gustl-for-help-Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und so ist es nur zu hoffen, daß diese Eintragung nicht den ersten Kontakt Mollaths mit einem Richter nach seiner Festnahme beschreibt:
2006-03-17 Das Amtsgericht Bayreuth erlässt einen Unterbringungsbefehl an das BKH Bayreuth und ersucht um Aufnahme von Gustl Mollath zum Vollzug der einstweiligen Unterbringung.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Denn das würde bedeuten, daß Gustl Mollath siebzehn Tage lang völlig entrechtet und rechtsstaatswidrig der Freiheit beraubt worden war.
Diese Zeit wußte der psychiatrische Komplex jedenfalls zu nutzen.
Schon im Juli 2004 hatte der Leiter der Forensik in Erlangen, Dr. Michael Wörthmüller, den erfolglosen Versuch unternommen, den zur Anfertigung eines psychiatrischen Gutachtens zwangsweise in seiner Einrichtung untergebrachten Gustl Mollath in eigener Machtvollkommenheit an Dr. Klaus Leipziger, Leiter der Forensik in Bayreuth, zu überstellen (ohne zu bedenken, daß Gutachterauswahl sowie Unterbringungsanordnung gemäß § 81 StPO nur dem Gericht zusteht).
Nachdem er sich selbst, überaus verschwommen formulierend, am 1.7.2004 hinsichtlich der Gutachtenerstellung für befangen erklärt hatte:
Befangenheitserklärung Dr. med Wörthmüller [PDF-Datei]
und diese Befangenheitserklärung unter Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung zum Nachteil Mollaths erst am 5.7.2004 dem Amtsgericht zugefaxt hatte, teilte er dem Amtsgericht am 5.7.2004 mit, wie er, ohne Rechtsgrundlage, weiter zu verfahren gedenke:
Sehr geehrter Herr Richter Eberl,
um eine kurzfristige Bearbeitung des bereits eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach § 81 StPO zu ermöglichen, habe ich Herrn Dr. Leipziger vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angesprochen, der sich bereit erklärte, den Gutachtensauftrag und Herrn Mollath kurzfristig zu übernehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, könnte der Angeklagte somit bereits in den nächsten Tagen dorthin überstellt werden, so dass eine wesentliche Verzögerung der Erledigung des Gutachtensauftrages vermieden wird.
http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf
Damals hatte die Übernahme und die Überstellung des Objekts Mollath an das BKH Bayreuth an Dr. Leipziger im angenommenen und sich zu eigen gemachten Interesse der Justiz nicht geklappt.
Im Jahr 2006 werden die Telefondrähte zwischen Wörthmüller, Leipziger und den von ihnen mit der Organisation beauftragten Bezirken Mittel- und Oberfranken geglüht haben, um diese flotte Verschubung zu veranlassen:
2006-02-27 – 2006-03-02 Unterbringung von Gustl Mollath im BKH Erlangen.
2006-03-02 – 2006-04-24 Unterbringung im BKH Bayreuth.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Nun ist der Maßregelvollzug zwar ein weitgehend rechtsfreier Raum (so etwas wie eine Untersuchungshaftvollzugsordnung, die die Rechte der Untergebrachten definiert, existiert in vielen Ländern nicht); aber der Ort des Vollzugs einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126 a StPO bzw. einer vom Gericht rechtskräftig angeordneten Unterbringung im Maßregelvollzug unterliegt nicht ärztlicher Willkür, sondern ist verbindlich in den Vollstreckungsplänen der Länder geregelt.
Heimatnähe zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen ist jeweils das oberste Prinzip zur Bestimmung des Vollstreckungsorts. Das sah auch der für Bayern im Jahr 2006 geltende Vollstreckungsplan des Justizministeriums vor, an den die ausführenden Bezirke, und damit die von den Bezirken angestellten Ärzte, gebunden waren:
4431 – VII a – 9384/2005
Vollstreckungsplan
für das Land Bayern
(BayVollstrPl)
in der Fassung vom
1. Januar 2006
[…]
19
Einstweilige Unterbringung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
(1) Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a StPO) sowie der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63 StGB, 7 JGG) oder in einer Entziehungsanstalt (§§ 64 StGB, 7 JGG) richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs – AGSGB – vom 10. August 1982 (GVBl S. 514), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 541). Dort ist bestimmt:
Abs. 1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung zu vollziehen.
http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf
Auch hieraus geht bereits hervor, daß die auf dem kleinen Dienstweg (Telefonat zwischen Polizei und der Forensik in Erlangen) organisierte „Unterbringung“ von Gustl Mollath rechtswidrig war: ein Ersuchen der Vollstreckungsbehörde bzw. des bei einstweiligen Anordnungen zuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth lag nicht vor.
Abs. 2) Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich zuständig. Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet, in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.
[…]
(2)
e) Örtlich zuständig sind:
[…]
ee) im Bezirk Mittelfranken für Verurteilte, die in Ansbach, Schwabach und dem in Nürnberg südlich der Pegnitz gelegenen Stadtgebiet, in den Landkreisen Ansbach, Neustadt a. d. A. – Bad Windsheim, Roth, Weißenburg –Gunzenhausen sowie im Landkreis Fürth in Gutsberg, Roßtal und Stein wohnen, das Bezirksklinikum Ansbach
und für Verurteilte, die in Erlangen, Fürth und dem übrigen Stadtgebiet von Nürnberg, in den Landkreisen Erlangen – Höchstadt und Nürnberger Land sowie in dem übrigen Gebiet des Landkreises Fürth wohnen, das Klinikum am Europakanal in Erlangen,
http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf
Danach war Erlangen zuständig und eine freihändige Verlegung nach Bayreuth nicht indiziert, zumal sie, jedenfalls theoretisch, den Kontakt mit dem Verteidiger erschwerte. Es ist auch kein – im übrigen in der Strafvollstreckungsordnung nicht geregelter – sachlicher Ausnahmegrund für diese Verlegung zu erkennen: die Befangenheit von Dr. Wörthmüller erstreckte sich lediglich auf seine Fähigkeit, ein Gutachten über den Probanden zu erstellen, hinderte ihn aber nicht daran, den vorläufig untergebrachten Gustl Mollath in seiner Einrichtung zu verwahren, in der zudem, wie sich aus dem Telefonat der Polizei mit einer Ärztin der Forensik in Erlangen ergeben hatte, hinreichende Aufnahmekapazität bestand. Wie im Fall fehlender Kapazitäten vorzugehen ist, ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan ebenfalls nicht.
Rechtswidrig war die Verlegung auch deshalb, weil es nahezu ausgeschlossen werden kann, daß es zu der erforderlichen Anhörung der Vollstreckungsbehörde (hier: des Gerichts) gekommen war [Hervorhebung von mir]:
19 (1)
Abs. 3) Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. Die Vollstreckungsbehörde ist zu hören.
http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf
Dr. Wörthmüller hat die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal zeitnah, sondern erst zwei Wochen später, über die bereits erfolgte Verlegung informiert:
2006-03-17 Dr. Wörthmüller (der sich bereits für befangen erklärt hatte) schreibt an die Staatsanwaltschaft, dass Gustl Mollath 2006-02-03 nach Bayreuth verlegt worden sei.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Was in Bayreuth unter Leitung von Dr. Leipziger geschah, läßt sich nur als komplette Entrechtung eines Menschen bezeichnen: dort wurde nämlich der – nur anfänglich erfolgreiche, aber letztlich gescheiterte, und damit ersichtlich von Anfang an unbegründete – Versuch unternommen, Gustl Mollath unter Betreuung zu stellen. Und zeitgleich darauf hingewirkt, den nur vorläufig Untergebrachten in die für Bayern zentrale Hochsicherheitsforensik des BKH Straubing abzuschieben, in eine Einrichtung, in die Gustl Mollath auf keinen Fall hineingehörte.
Sollte die Einrichtung einer Betreuung das »schwache Gutachten« (Heinz Westenrieder) von Dr. Leipziger stützend flankieren? Sollte die Zwischenschaltung eines Betreuers den Klinikbetrieb vor Eingaben des schreibfreudig-renitenten, auf Recht und Gesetz pochenden, Gustl Mollath schützen, der Anlaß genug hatte, sich um seine Vermögensinteressen zu kümmern und gegen die ihn seit drei Jahren massiv treffenden Ungerechtigkeiten vorzugehen? Sollte verhindert werden, daß er sich effektiv gegen die bereits erfolgte und die bevorstehende weitere Verlegung wehren konnte? Sollten seine Versuche, Gerichte, Behörden und Öffentlichkeit über unhaltbare Zustände in der bayerischen Forensik zu unterrichten, unter Verweis auf eine ›Entmündigung‹ diskreditiert werden? Sollten Vorbereitungen für eine spätere Zwangsmedikation über die ›Betreuerlösung‹ getroffen werden?
Man weiß es nicht. Sachliche Gründe für dieses Vorgehen sind jedenfalls nicht zu erkennen. Das entsprechende Gutachten zur Erreichung einer Betreuung fertigte nicht der Chef, sondern auftragsgemäß sein Oberarzt Dr. Zappe an.
2006-04-05 Dr. Zappe (BKH Bayreuth) erstellt ein Gutachten zu Lasten von Gustl Mollath
2006-04-07 Das Amtsgericht Bayreuth beschließt eine einstweilige Anordnung einer Betreuung von Gustl Mollath durch die Betreuungsstelle der Stadt Straubing, befristet bis 2006-10-06.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Schon am 5.4.2006 war dem Bezirkskrankenhaus Bayreuth also bekannt, daß Gustl Mollath nach Straubing verbracht werden würde: und trotzdem wurde in aller Eile beim ›Hausgericht‹ Bayreuth noch rasch eine einstweilige Anordnung erwirkt, die es Gustl Mollath erschwerte, seine Interessen zu vertreten. Selbst wenn es eine Betreuungsanordnung ohne Einwilligungsvorbehalt (danach bedarf es zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen des Betreuten der Zustimmung seines Betreuers) gewesen wäre: welcher Adressat nimmt denn die Eingaben eines unter Betreuung stehenden Menschens ernst?
Der Psychiater Dr. Friedrich Weinberger, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert hat, und der Psychiater Prof. Klemens Dieckhöfer, der die Gutachten Kröber und Pfäfflin methodenkritisch analysiert bzw. zerlegt hat), faßten die Lage am 20.6.2012 u.a. so zusammen:
5.4.2006: Dr. Leipziger, OA Dr. Zappe und ein weiterer Klinikarzt beantragen mit einem dreiseitigen Schreiben Betreuung für Mollath, begründen sie mit seinem Wahn, ohne diesen näher auszuweisen.
7.4.2006: OA Zappe bittet (nochmals?) das Amtsgericht Bayreuth „um schnellstmögliche Errichtung einer Betreuung.“ Amtsrichterin Schwarz ordnet sie an.
24.4.2006: Verlegung Mollaths vom BKH Bayreuth ins „Hochsicherheits-BKH Straubing“.
4.7.2006: Mollath erfährt, daß sein Haus versteigert werden soll. Er bittet Amtsrichterin Schwarz, dies zu verhindern.
10.10.2006: Schreiben Mollaths: „Als ich mich gegen die unglaublichen Zustände in der Anstalt von Dr. Leipziger (BKH Bayreuth) versuchte zu wehren, ließ der mich in einem Schnellverfahren … einfach entmündigen…“
18.10.2006: M. schreibt, er habe „heute erfahren, daß meine Entmündigung am 6.10.2006 geendet hat.“ Von dem von Amtsrichterin Schwarz bestellten „Berufsbetreuer, RA Ralph Gebessler… konnte ich mit Müh und Not erreichen, daß er 2 mal à 17 + 20 Minuten mit mir gesprochen hat. Was er ‚für mich’ in die Wege geleitet hat, wollte er nicht genauer kundtun.“
26.9.2007: Gutachten Dr. Simmerls.
4.12.2007: Die Ex-Frau ersteigert Mollaths Haus.
Dies alles geschah auf der Basis eines vorläufigen psychiatrischen Fern-Gutachtens, das wiederum auf der Annahme beruhte, daß dem Probanden die in zwei Anklageschriften niedergelegten Tatvorwürfe nachgewiesen werden könnten.
Demgegenüber wird in dem Eilantrag des BKH Bayreuth an das Amtsgericht nicht der geringste Zweifel daran gelassen, daß die zur Wahl gestellten vorläufigen Diagnosen endgültige seien, die zugleich gravierende Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit hätten.
Zitat des Psychiaters Dr. Hans Simmerl aus seinem Gutachten vom 26.9.2007, S. 2f., mit dem er nach Exploration des Gustl Mollath das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung verneinte und dem Probanden volle Geschäftsfähigkeit zuerkannte:
In einem Schreiben der Forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 05.04.2006 wird bei Herrn Mollath ein „paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, zumindest aber eine wahnhafte Störung mit paranoiden Inhalten“ diagnostiziert. Die Störung führe dazu, dass sich der Betroffene im Umgang mit anderen Menschen unbegründet bedroht fühle u. den Kontakt verweigere. Im Rahmen der paranoiden Verkennung der Wirklichkeit sei Herr Mollath nicht dazu in der Lage seine Krankheit einzusehen oder die Notwendigkeit der Behandlung der Erkrankung begreifen zu können. Eine Betreuung wird für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Behandlung, sozialrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen u. Vermögensangelegenheiten, sowie gerichtliche Vertretung insbesondere auch strafrechtlicher u. sozialrechtlicher Vertretung für notwendig erachtet. Eine Anordnung einer Betreuung sei auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Er sei nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig.
[teilweise faksimilegestützt zitiert durch den Psychologen Dr. Rudolf Sponsel]
Es ist eher davon auszugehen, daß es gerade die freie Willensbestimmung Mollaths war, die aus Sicht der an einem personalunaufwendigen und störungsfreien Betriebsablauf interessierten Klinikleitung seine ›Entmündigung‹ erforderlich machte. Man kann getrost annehmen, daß das Amtsgericht Bayreuth nach Antrag entschied.
Dann allerdings bestand ein Anspruch des Angeklagten, die Hauptverhandlung vom 8.8.2006 zusammen mit seinem Betreuer zu bestreiten. Schaut man sich das Urteil von Otto Brixner an, so wird die zur Zeit der Hauptverhandlung bestehende Betreuung genauso wenig erwähnt wie eine Beistandschaft durch Mollaths Betreuer.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Das versteht sich auch von selbst: denn das betreuungsrechtliche Vorgehen der Klinikleitung gegen Mollath belegt die Voreingenommenheit des Gutachters Dr. Leipziger, dessen vorläufiges Gutachten zugleich das endgültige war.
Ob der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner wenigstens in die skandalöse Verlegung des Gustl Mollath in das Bezirkskrankenhaus Straubing (»erforderliche Anhörung der Vollstreckungsbehörde«) vorab einbezogen wurde? Immerhin liegt Straubing ca. 150 km von Nürnberg entfernt, was besondere Transport- und Verschubungsvorbereitungen zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich machte. Unabhängig von einer formal richtigen Organisation der Verlegung durch Dr. Leipziger und die beteiligten Bezirke: materiell widersprach sie dem gültigen Vollstreckungsplan. Sie lieferte Mollath an die furchtbarste Einrichtung aus, die die bayerische Forensik zu bieten hat:
19
(2) Ergänzend gilt:
a) Unterzubringende mit besonders hohem Sicherungsbedarf können zum Vollzug der Unterbringung nach Absprache mit dem Bezirkskrankenhaus Straubing dort aufgenommen werden.
[…]
f)
[…]
Da die Klinik [BKH Straubing] als zentrale Einrichtung über keinen eigenen regionalen Einzugsbereich verfügt, bleibt die Aufnahmezuständigkeit der regionalen Bezirkskrankenhäuser und des Bezirkskrankenhauses Parsberg im Regelfall vorrangig bestehen. Eine Zuständigkeit des Bezirkskrankenhauses Straubing ist sowohl bei Direkteinweisungen als auch bei Verlegungen aus anderen Bezirkskrankenhäusern nur gegeben bei
aa) besonders sicherungsbedürftigen Personen, bei denen eine Entweichung wegen kombinierter Flucht- und Gemeingefährlichkeit mit den besonderen Sicherheitsvorkehrungen dieser Klinik verhindert werden muss,
bb) Personen, bei denen die hohe Gefahr besteht, dass sie während ihrer Unterbringung schwere körperliche Aggressionshandlungen gegen Personal oder gegen Mitpatienten begehen werden und bei denen deshalb aus
therapeutischen oder aus Sicherheitsgründen eine Aufnahme oder Verlegung in das Bezirkskrankenhaus Straubing notwendig ist,
cc) Untergebrachten, die Entweichungen oder Entweichungsversuche aus geschlossenen Stationen unter erheblicher Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen begangen haben,
dd) Beschuldigten, bei denen zur Beobachtung nach § 81 StPO aufgrund eines besonderen Sicherungsbedürfnisses die Aufnahme im Bezirkskrankenhaus Straubing erforderlich ist.
Eine Verlegung kann nach Absprache zwischen den Bezirkskrankenhäusern auch vorgenommen werden bei aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung untergebrachten
Personen, die in den regional zuständigen Bezirkskrankenhäusern oder im Bezirkskrankenhaus Parsberg nicht ausreichend therapiert werden können. Die
Zuständigkeit nach den Buchstaben aa) bis dd) hat Vorrang.
Nicht aufgenommen werden:
– Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, dass eine Unterbringung aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist,
– Untergebrachte, die nicht zu Aggressionshandlungen neigen, bei denen einer bestehenden Entweichungs- und Rückfallgefährdung unter den üblichen Sicherheitsausstattungen einer forensisch-psychiatrischen Station – gegebenenfalls unter Rücknahme von Vollzugslockerungen – ausreichend begegnet werden kann.
http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf
Daß Gustl Mollath, der letztlich wegen einer einzigen Aggressionshandlung aus dem Jahr 2001, allein basierend auf der nicht objektivierbaren Aussage seiner verfeindeten Ex-Frau, verurteilt wurde, keine einzige der Bedingungen für eine Aufnahme in die Hochrisiko-Forensik von Straubing erfüllte, liegt auf der Hand. Daß es Dr. Leipziger dennoch gelang, Mollath dorthin abzuschieben, spricht sowohl für sachfremde Erwägungen und Machtmißbrauch als auch, im Gegenschluß, für eine nicht funktionierende fachaufsichtliche Kontrolle. Man muß sich schon sehr sicher fühlen, nicht gemaßregelt zu werden, wenn man derartig gegen rechtliche Vorgaben verstößt.
Mollath verbrachte mehr als drei Jahre in dieser Einrichtung, bevor er endlich als harmlos erkannt und wieder in das BKH Bayreuth überstellt wurde:
2006-04-24 – 2009-05-14 Unterbringung im BKH Straubing.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
19 (1)
Abs. 5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html
Christine Haderthauer, seit dem 30.10.2008 zuständige Ministerin, hat es bislang verstanden, als Verantwortliche für die Psychiatrie-Seite im Fall Gustl Mollath nicht wahrgenommen zu werden. Auf eine am 21.1.2013 gestellte Frage auf Abgeordnetenwatch:
Frage 3: Herr Mollath war wegen angeblicher Gemeingefährlichkeit in der Hochsicherheitsforensik Straubing. Ihm wird also direkt oder indirekt nicht nur gemeingefährlichkeit sondern ein Hochsicherheitsrisiko unterstellt. Wie konnte Sie diese Unterbringung zu lassen?
antwortete sie am 5.2.2013 in bewährter Politikermanier:
Die Entscheidung über die Frage, ob nach erfolgter Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung eine Unterbringung im BKH Straubing erfolgt, obliegt nach Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze dem jeweiligen Bezirk als Träger des Maßregelvollzugs. Derartige Entscheidungen fallen ohne die Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.
Der Maßregelvollzug in Bayern erfolgt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und wird durch unabhängige Besuchskommissionen sowie dem Anti-Folterausschuss der Europäischen Kommission als unabhängigem Gremium regelmäßig überprüft. Schikanöse und willkürliche Maßnahmen, wie sie von Ihnen geschildert wurden, sind meinem Haus als Fachaufsichtsbehörde nicht bekannt und wurden auch bei den Kommissionsbesuchen nicht beanstandet.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Haderthauer
http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_haderthauer-512-11219–f369161.html#q369
[bitte scrollen]
Ist es vorstellbar, daß der im Beschwerdeschreiben bewanderte Gustl Mollath, der seine Schreiben breit streute und auf Weiterleitung an den richtigen Adressaten vertrauen konnte, den richtigen Adressaten, nämlich das Sozialministerium, kein einziges Mal erreicht haben sollte? Daß also der Schwarze Peter bei den Bezirksdirektoren hängen bleibt, die wiederum nur das ausführen, was die Forensikleiter veranlassen (schließlich verstehen die mehr von der Sache als Verwaltungsmenschen)?
Ob mit oder ohne Betreuer: Gustl Mollath war gleich zwei verurteilungswilligen unkontrollierten Systemen ausgeliefert, die es in der Hand haben, Menschen zu vernichten.
Der BGH ließ es unbeanstandet, daß Otto Brixner das fragwürdige Gutachten von Dr. Leipziger mit Leerformeln würdigte:
Dies legte der Sachverständige Dr. Leipziger für die Kammer überzeugend dar.
[S. 20]
Die Kammer schließt sich dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener kritischer Würdigung an.
[S. 25]
Eine eigene kritische Würdigung wird allerdings nicht verbalisiert; so fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein ohne Untersuchung und Exploration erstelltes Gutachten qualitativ überhaupt ausreicht, um die wahlweisen Diagnosen zu rechtfertigen.
Ob es sich überhaupt noch um ein Gutachten des Sachverständigen handelt, wenn er nahezu ausschließlich auf Beobachtungen Dritter über das Verhalten des zwangsweise für fünf Wochen in seiner Einrichtung Untergebrachten Bezug nimmt, um diesem dann pathologische massive Auffälligkeiten in der Affektivität zu bescheinigen (S. 22)? Der Gutachter selbst schildert lediglich zwei Begegnungen mit dem Probanden, wobei die erste vom 18.2.2005, bis auf die Ablehnung der Exploration, vollkommen unauffällig und unaggressiv verlaufen war (S. 20), während die zweite Begegnung vom 18.3.2005, nach vierwöchigem sinnlosen Zwangsaufenthalt nachvollziehbar, gereizter und lautstärker verlief, als wiederum eine Untersuchung abgelehnt wurde (S. 22).
Dann wird folgende Passage aus dem wiedergegebenen Gutachten:
Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische Erklärung biete, dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 22]
ohne ein Minimum an Aufklärungswillen hingenommen: weder wird die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller verlesen noch gar dieser selbst als Zeuge zu einem etwaigen Realgehalt der von vorneherein, ohne Nachprüfung, nur für den Angeklagten logischen Erklärung vernommen – der BGH nimmt es ebenfalls hin. Mag sein, daß er durch die Falschdarstellung Brixners, Dr. Wörthmüller habe sich für befangen erklärt, »weil der Sachverständige von Nachbarn des Angeklagten privat auf dessen Zustand angesprochen worden war und er nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken wollte.« (S. 7) hat beeinflussen lassen – aber wie realistisch ist denn das von Brixner ersonnene Szenario? Wieso sollten sich Nachbarn des Angeklagten an den in Erlangen arbeitenden Psychiater wenden? Etwa, um sich über den „Verrückten“ zu beschweren?
Natürlich mußte Brixner befürchten, daß der Nachbar von Dr. Wörthmüller, der mit ihm über Mollath geredet hatte (dessen Namen, Beruf und dessen geschäftliche Verbindung zu den Ex-Mitarbeitern seiner Frau Mollath oft genug genannt hatte), Dr. Wörthmüller über den geschäftlichen Hintergrund von Mollaths Frau unterrichtet hatte. Und daß Dr. Wörthmüller als Zeuge etwas Ähnliches bekunden könnte, wie er es gegenüber der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG (Przybilla/Ritzer) in einem am 29.11.2012 erschienen Artikel tat:
Die SZ hat den Psychiater mit der Angabe des Justizministeriums konfrontiert, Mollath habe ihn in seinen angeblichen Wahn miteinbezogen. Und wohl deswegen als Gutachter abgelehnt. Der Gutachter antwortet darauf in unmissverständlicher Deutlichkeit: „Herr Mollath hat schon nachvollziehbare Gründe gehabt, mich als Gutachter abzulehnen.“ Und mehr noch: Er habe sich ja aus eben diesen Gründen selbst für befangen erklärt.
Beliebige dritte Personen? Die einzige von Justiz und Ministerin bislang benannte dritte Person, eben der Psychiater, zählt sich selbst also nicht dazu. Er schildert den Grund für seine Befangenheit so: Bevor er als Gutachter vom Gericht in der Sache Mollath angefragt worden sei, habe es eine zufällige Begegnung mit Mollath auf der Straße gegeben, fast vor der Haustür des Psychiaters.
Mollath sei wohl auf der Suche nach dem Nachbarn des Psychiaters gewesen, einem Finanzanleger. Offenkundig, um mit diesem ins Gespräch über etwaige dunkle Geldgeschäfte in der Schweiz zu kommen, die womöglich nicht nur über die Nürnberger Filiale der Hypo-Vereinsbank abgewickelt wurden. Mollath sah den Finanzmakler darin verstrickt und zeigte ihn auch an. Und er wollte ihn wohl an diesem Tag selbst zur Rede stellen. So kamen er und der Gutachter ins Gespräch.
Als der Psychiater später dann ausgerechnet den Mann begutachten sollte, mit dem er aus schierem Zufall schon auf der Straße über einen möglichen Schwarzgeldkomplex geredet hatte, lehnte er dies ab. Umgekehrt lehnte Mollath den Gutachter ab – mit teilweise heftigen Worten. Er misstraute ihm zutiefst, schon wegen dessen räumlicher Nähe zu einem Finanzmakler. Schwarzgeldgeschäfte werden schließlich häufig unter guten Bekannten angeleiert.
Er kann Mollaths Misstrauen nachvollziehen
Der Psychiater trägt ihm diese Verdächtigung aber nicht nach. Dass Mollath ihm irgendwann sogar vorgeworfen habe, er könnte mit Schwarzgeldverschiebern gemeinsame Sache machen, habe er in dessen geschilderter Situation sogar verstehen können. Auch wenn er selbst niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe. Aber: Eine Nachbarschaft schaffe nun mal Vertraulichkeit, sagt der Psychiater, da habe er die gutachterliche Objektivität in der Tat nicht sicherstellen können.
http://www.sueddeutsche.de/bayern/verfahren-gegen-gustl-mollath-der-dritte-mann-1.1536175
Naja, so ganz stimmt das auch nicht: Mollath hat den Finanzmakler-Nachbar von Dr. Wörthmüller nicht angezeigt. Und Dr. Wörthmüller hat sich nicht wegen des Gesprächs mit Mollath, sondern wegen seines anschließenden Gesprächs mit seinem Nachbarn über Mollath für befangen erklärt.
Befangenheitserklärung Dr. med Wörthmüller [PDF-Datei]
Nein, Brixner benutzt die Wörthmüller-Passage von Dr. Leipziger auf seine eigene Art und Weise:
Auch in der Hauptverhandlung hat sich – wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen – die wahnhafte Gedankenwelt vor allem in Bezug auf den „Schwarzgeldskandal“ der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller, völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 25]
Zunächst überspielt er, daß die Behauptungen Mollaths über verschleierte Vermögenstransfers in die Schweiz zum Zweck der Steuerhinterziehung in keiner Weise überprüft worden waren, indem er die ›irrelevante‹ Frage offen läßt, ob Mollath nicht vielleicht doch von realen Vorgängen redet. Der Wahn manifestiere sich jedenfalls in der Art und Weise, wie er andere, so Wörthmüller – ebenfalls unüberprüft – mit dem Vorgang in Verbindung bringe.
Eigentlich spielen sich Brixner und Leipziger in diesem Verfahren die Bälle zu: in diesem Punkt allerdings begibt sich Brixner in offenen Widerspruch zum Gutachter (und der BGH bemerkt es nicht): Leipziger hatte die Einbeziehung Dritter als Beweis für die „Unkorrigierbarkeit“ des ja schon seit mindestens 2001 bestehenden Schwarzgeld-Wahns gewertet (S. 22), und explizit laut Urteil gesagt:
Aus den geschilderten Briefen und Äußerungen der Zeugen in der Hauptverhandlung entnehme er, der Sachverständige, dass das Wahnsystem des Angeklagten immer weiter ausgebaut werde.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
Schließlich wäre es ohne einen Wahn schon seit 2001 nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit gekommen. Der Schwarzgeld-Wahn seit mindestens 2001 konnte somit nicht nonchalant dahingestellt bleiben, er war conditio sine qua non für die Unterbringungsentscheidung.
Sollte Brixner mit den weiteren ungenannten Personen, die in das Wahnsystem einbezogen werden, die Opfer der Sachbeschädigungen gemeint haben? Dann, und das müßte dem BGH doch auch eigentlich aufgefallen sein, setzte er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, die vom Bemühen getragen waren, ein handfestes Motiv Mollaths zu zimmern, um überhaupt einen Tatverdacht gegen den Angeklagten zu begründen.
Klipp und klar steht es im Urteil:
Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 01.02.2005 beschädigte der Angeklagte Fahrzeuge verschiedener Personen, die in irgendeiner Weise mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet waren, mit dem Scheidungsverfahren und im weiteren Sinne mit Vollstreckungsverfahren des Angeklagten zu tun hatten, indem er Reifen zerstach oder – in einem Fall – die Scheiben zerkratzte.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 11]
Da ist kein Raum für „Wahn“, das sind die handfesten Motive des destabilisierten Jedermann, der mit Scheidung und der damit verbundenem existenziellen Vernichtung durch Zwangsvollstreckungen nicht fertig wird. Daß Brixner zur Etablierung dieses Motivs zu Sachverhaltsverfälschungen griff, und nicht nur in diesem Punkt, ist hier nachzulesen:
Dann kommt der nächste Pingpong-Wechsel. Von Dr. Leipziger, der seinen Ball kaum über das Netz bringt, stammt diese schwächliche Vorlage:
Bleibe der Angeklagte unbehandelt, könne keine Besserung eintreten, vielmehr dürften sich die Störungen verschlimmern. Daher sei ohne adäquate Behandlung zu befürchten, dass beim Angeklagten auch weiterhin psychotische Symptome ähnlichen Ausmaßes, wie bei den Taten, vorhanden seien und dann ähnliche Handlungen folgten wie geschehen. Da der Angeklagte bisher jegliche Behandlung abgelehnt habe, sei eine Besserung des Krankheitsbildes des Angeklagten nicht zu erwarten.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S.25f.]
Brixner verwandelt mittels tückischem Schmetterballs zu Spiel, Satz und Sieg:
Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.
Zweifellos stellen die Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau [Anmerkung: ›festgestellt‹ hat er lediglich eine, die sich im Jahr 2001 ereignet hat] erhebliche rechtswidrige Taten dar.
[S. 26]
Und nun kommt das Unfaßbare: entgegen seinen eigenen Feststellungen zu den konkreten Sachbeschädigungen aufgrund von Zeugenaussagen (nur in einem Fall wurde die Sachbeschädigung erst nach Fahrtantritt bemerkt, ohne daß es zu einer Gefährdung kam) zont er die Aussage des POK Grötsch über den Gang der Ermittlungen zu einer Tatsachenfeststellung der überirdisch anderen Art hoch:
Auch die Sachbeschädigungen, deren einzelner Wert zwar jeweils relativ geringfügig war, stellen, was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, ebenfalls erhebliche rechtswidrige Taten dar, da durch die Tatausführung (nur geringe Stichbeschädigungen, langsames Entweichen der Luft aus den Reifen, die teilweise erst bei hoher Fahrgeschwindigkeit bemerkbar wurden) eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugbenutzers hervorgerufen wurde.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 26]
Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte zumindest wegen Straßenverkehrsgefährdung oder gar wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt werden müssen. Und letztlich sind noch nicht einmal die Sachbeschädigungen nachgewiesen worden…
Den Höhepunkt Brixnerschen Verurteilungsfurors bildet die freihändige Hochzonung der unspezifischen „Befürchtungen“ Leipzigers hinsichtlich zukünftiger Delinquenz des Angeklagten auf das Level, das juristisch für eine Unterbringung erforderlich ist. Brixner scheint eben über die richtigere psychiatrische Sachkunde zu verfügen:
Da vom Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung weitere derartige Taten zu befürchten sind und hierfür eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht und nicht lediglich die einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen, ist der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich und deshalb unterzubringen. Entscheidend ist dabei, dass der Angeklagte immer weitere Personen mit derartigen Taten überziehen wird, von denen er annimmt, dass sie gegen ihn vorgehen werden (z.B. die Sachverständigen Dr. Wörthmüller und Lippert), wobei ein persönliches Interesse oder eine persönliche Beziehung nicht zu bestehen braucht.
http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf
[S. 26]
Diese Phantasieleistung läßt der BGH als Beweiswürdigung und Begründung für eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung durchgehen.
Und damals war er noch nicht einmal von gutsherrlichen Anwandlungen seines jetzigen Präsidenten beeinträchtigt, der erst seit 2008 amtiert.
http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH/komplettansicht
http://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-18-02-13-tolksdorf-waffen-facebook/
Wer sich detailliert einlesen will, für den bietet sich diese Seite an:
http://blog.delegibus.com/2012/09/25/machtkampf-am-bgh-mein-personliches-schicksal-ist-unerheblich/
Und hier finden sich Originaldokumente:
http://www.strafverteidigerbuero-wuppertal.de/andrea_gross_boelting.html#page-content
[auf Dokumente klicken]
Brixner wußte genau, was er, im Schulterschluß mit einer von der Justiz und der Politik abhängigen bzw. ihr verpflichteten strafenden Psychiatrie, in identischer unkontrollierter Selbstherrlichkeit, tat:
Das Gericht schickte ihn auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie. „Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder heraus“, prophezeit Richter Brixner. „Der Einzige, der helfen kann, sind Sie selbst – indem Sie eine Behandlung annehmen.“
[Gudrun Bayer: Im Wahn verstrickt, Nürnberger Nachrichten, 9.8.2006]
Update (19.2.2013)
Gestern gab es eine Ergänzung auf der gustl-for-help-Seite, die meinen Beitrag auf das Grellste erhellt. Frau Haderthauer zur gefl. Kenntnisnahme – denn man kann sich nicht nur auf Berichte der Forensikleiter und von Menschenrechts-Kommissionen verlassen, will man wissen, wie es im eigenen Bereich wirklich zugeht. Ein unangemeldeter Besuch sei wärmstens empfohlen – vielleicht auch die Mitteilung der BVerfG-Entscheidungen aus dem Jahr 2010 zur fehlenden Grundlage von Zwangsmedikation im Maßregelvollzug an die Forensik-Leiter mit der Bitte um Beachtung?
2008-04-17 Gustl Mollath schreibt einen Brief an die Richter der Strafvollstreckungskammer Straubing. Er schildert die Vorgeschichte seiner Internierung und die schlimmen Umstände in der geschlossenen Psychiatrie Straubing.
http://www.gustl-for-help.de/chronos.html#p96
Hier der Direktlink zu Gustl Mollaths Schreiben:
http://www.gustl-for-help.de/download/2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Straubing.pdf
Update (20.2.2012):
Rechtsanwalt Gerhard Strate hat den Wiederaufnahmeantrag zugunsten von Gustl Mollath eingereicht. Der dort unter I. gegebene Überblick belegt, daß zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfand, die zu einer Aufgabenverteilung führte: die Staatsanwaltschaft behandelt die von ihr ab Dezember 2012 ermittelten neuen Tatsachen (also etwa die Ermittlungen zu dem Anruf des Vorsitzenden Richters am LG Otto Brixner bei der Finanzbehörde Anfang 2004 oder die zu der offensichtlich unechten Urkunde des von der Ehefrau nachträglich erwirkten und sehr nachträglich ›eingesetzten‹ Attests zu der angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001), und Rechtsanwalt Strate arbeitet – neben der Auswertung des HypoVereinsbank-Revisionsberichts und der Verfassungswidrigkeit der Totalbeobachtung von Mollath im Rahmen der Freiheitsberaubung durch Dr. Leipziger gemäß seiner Strafanzeige – die Inkompetenz von Dr. Leipziger und dessen Nachrednern sowie, das in erster Linie, die Rechtsbeugungen von Richter Otto Brixner heraus – die freilich gravierender sind als es nachträgliche Erkenntnisse, die dem Gericht unbekannt geblieben waren, jemals sein könnten.
Ich habe es nicht für möglich gehalten, daß eine derartige Gutsherrenart im Umgang mit der Strafprozeßordnung, ein derartiger Verurteilungsfuror, im Verein mit einer rechtsvergessenen und ihre Standards unterlaufenden justizhörigen Psychiatrie, möglich sein könnte. [Die Wiedergabe erfolgt ohne Fußnoten.]
Gerhard Strate:
I. Überblick
Das Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 3 StPO, des § 359 Nr. 5 StPO sowie des § 79 Abs. 1Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Es ist im Laufe des Verfahrens gegen Herrn Mollath zu schwerwiegenden Verletzungen gesetzlichen Rechts gekommen, mit denen elementare Gewährleistungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens missachtet wurden. Die Rechtsverletzungen geschahen allesamt sehenden Auges und mit Vorbedacht durch den damaligen Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.
Es handelte sich – das wird dargestellt werden können – um Fälle vorsätzlicher Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.
So wurde
– sehenden Auges bei der Entscheidung über die Übernahme der ursprünglich beim Amtsgericht anhängigen Strafsache gegen Herrn Mollath durch das Landgericht die
gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angeschuldigten unterlassen; unter Verstoß gegen Art. 104 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und unter Verletzung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bayerischen Verfassung wurde nach der Festnahme des Herrn Mollath aufgrund eines vom Landgericht erlassenen Unterbringungsbefehls der Gesetzesbefehl missachtet, ihn unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, durch einen Richter über den Grund seiner Festnahme zu unterrichten; Gustl Mollath blieb fast drei Wochen in Haft, ohne überhaupt zu erfahren, weshalb; seine Eingaben, mit denen er sich insbesondere gegen die Arm- und Fußfesseln sowie gegen eine Beschneidung seines Rechts auf Hofgang wendete, wurden durch den Vorsitzenden der Strafkammer ignoriert und unbeschieden gelassen, seine wiederholt gegen den Unterbringungsbefehl eingelegte Beschwerde wurde ebenfalls ignoriert und nicht an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet (1),
– bis zum Schluss der gegen ihn gerichteten Verhandlung der mehrfach gestellte Antrag des Herrn Mollath auf Entbindung des gerichtlich bestellten Verteidigers ignoriert und unbeschieden gelassen, obwohl dieser Verteidiger Zeuge gegen seinen Mandanten war und deshalb nicht zugleich dessen Beistand sein konnte (2),
– durch den Vorsitzenden Richter der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Hauptverhandlung gegen Mollath eine Richterin seiner Wahl hinzugezogen, ohne dass zuvor die Gerichtsbesetzung durch einen Beschluss der Strafkammer festgelegt wurde (3).
Mit diesen Rechtsbeugungen, für die der damalige Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Verantwortung trägt, hat sich dieser Richter im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht. Diesem Wiederaufnahmegrund steht die Sperrwirkung des § 364 StPO (Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Straftat) nicht entgegen, da die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht erfolgen kann.
Herr Mollath wurde abgeurteilt, obwohl die Strafkammer zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der bei ihr rechtshängig gemachten Anklage wegen Sachbeschädigung eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hatte. Dies ist eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (4).
Weiterhin wird durch neue Beweistatsachen und neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dargetan werden, dass es sich bei der vom Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellten „paranoiden Wahnsymptomatik“ des Herrn Mollath tatsächlich um plausible Überlegungen eines normal denkenden Bürgers handelt, denen reale Geschehnisse und Anhaltspunkte zugrunde lagen (5 und 6). Dies gilt sowohl für das von ihm in Anzeigen und Eingaben an Behörden dargelegte System der Schwarzgeldverschiebung als auch für die von ihm angestellte Verknüpfung bestimmter Personen mit diesem System. Die Behauptung einer „paranoiden Wahnsymptomatik“ hatte für das Landgericht Nürnberg-Fürth einen hohen Preis: nämlich den Verzicht auf jedwede Aufklärung sowie eine wiederholte Verfälschung der aus der Akte ersichtlichen Tatsachen – und letztlich die Freiheit des Gustl Mollath.
Als eigenständiger Wiederaufnahmegrund, der sich auf § 79 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO stützt, wird außerdem geltend gemacht, dass die zeitweilige Unterbringung des Herrn Mollath in der Klinik für Forensische Psychiatrie beim Bezirkskrankenhaus Bayreuth in der Zeit vom 14.2.2005 bis zum 21.3.2005 auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung erfolgte, welche eindeutigen verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Auslegung des § 81 StPO widersprach (7). Die während dieser Zeit seiner Unterbringung an Mollath durch Ärzte, Pflegepersonal und Patienten angestellten „Beobachtungen“ durften weder dem Gutachten des Sachverständigen noch den Feststellungen des Gerichts zugrunde gelegt werden, da es sich bei diesen „Beobachtungen“ der Sache nach um verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO handelte.
Neben den bereits – im Zusammenhang mit der in diesem Wiederaufnahmegesuch erfolgenden Widerlegung der „paranoiden Wahnsymptomatik“ – angesprochenen Verfälschungen des aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnisses hat es in der schriftlichen Urteilsbegründung noch weitere gravierende Fehldarstellungen der dem Gericht aus den Akten anders ersichtlichen Faktenlage gegeben. Diese werde ich im jeweiligen Sachzusammenhang der nachfolgenden Darstellung ebenfalls aufzeigen. Sie werden herausgehoben als Exkurs bezeichnet und in den ansonsten fortlaufenden Text eingerückt. In einem abschließenden Kapitel werden diese Fehldarstellungen als mutwillige Verfälschungen des Sachverhalts nochmals zusammenfassend gewürdigt und als das Recht beugende weitere Amtspflichtverletzungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer (der die schriftlichen Urteilsgründe in Abwesenheit seiner Beisitzerin allein verfasst hat) dem Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 3 StPO zugeordnet (8).
In einem letzten Kapitel werde ich noch einige wenige Überlegungen den im Vollstreckungsverfahren erstellten Gutachten der Psychiater Hans-Ludwig Kröber und Friedemann Pfäfflin widmen. Die Gutachten von Kröber und Pfäfflin haben zwar für das Wiederaufnahmeverfahren, welches allein auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen hat, keine Bedeutung. Der Nimbus ihrer Namen könnte einen gewissen atmosphärischen Einfluss zurücklassen. Dem ist entgegenzutreten (9).
Dieses Wiederaufnahmegesuch basiert allein auf dem Beweis- und Aktenmaterial, welches dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Mit Absicht sind in dieser Antragsschrift nicht die zusätzlichen Erkenntnisse verarbeitet, welche die Staatsanwaltschaft Regensburg in neu angestellten Ermittlungen seit Anfang Dezember 2012 gewonnen hat. Diese sind der Verteidigung im Rahmen einer von gegenseitigem Vertrauen geprägten Kommunikation mit den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang Februar 2013 durch Gewährung von Akteneinsicht mitgeteilt worden. Sie werden von der Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahmeantrag verarbeitet werden, so dass beide Wiederaufnahmegesuche – das der Verteidigung und das der Staatsanwaltschaft – sich wechselseitig ergänzen werden.
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf
Hier die Presseerklärung zum Wiederaufnahmeantrag – mal sehen, was unsere Qualitätspresse daraus macht (von SPIEGEL, ZEIT und TAGESSPIEGEL müssen wir uns ja ohnehin verabschieden – die hatten auf das im wahrsten Sinn falsche Pferd von rechtsbeugendem Urteilstext und auf die justizhörigen inkompetenten Gutachten gesetzt, nur um den meinungsführenden Michael Kasperowitsch von den NÜRNBERGER NACHRICHTEN und Przybilla/Ritzer von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG etwas entgegenzusetzen): der Rest der Medien wird vielleicht verstehen, welches Unrecht hier geschah:
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-02-20.pdf
Seufz. Selbst wohlmeinende Journis haben keine Zeit mehr, zu lesen, zu verstehen und dann erst zu schreiben – : der burnout wird durch die Bedingungen diktiert. Entsprechend sieht der output aus:
http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-zwischen-wut-und-wahn-1.1605667
Update (22.2.2013):
Ursula Prem, bewährte Sprachkritikerin, hat sich mit dem Phänomen beschäftigt, wie Akte der Unterdrückung in fürsorgliche Handlungen verwandelt werden, die nur das Beste für den Gewaltunterworfenen im Sinn haben. Ein hinreißender Text:
Freitag, 22. Februar 2013
Gustl Mollath: Im Namen des Volkes! – die Freitagskolumne von Ursula Prem
[…]
Die Diktatur des Euphemismus
Gustl Mollath wurde im Jahre 2007 selbstverständlich nicht »entmündigt«, sondern unter »rechtliche Betreuung gestellt«. Klingt das nicht viel humaner? Was könnte an einer »Betreuung« falsch sein, drückt doch schon das darin steckende Wort »treu« aus, dass alles nur zum Wohl des angeblichen »Patienten« geschieht! Dass sich im Zuge dieser »Betreuung« Gustl Mollaths gesamte bisherige Habe in Luft auflöste und er heute nicht einmal mehr ein eigenes Paar Socken besitzt, kann man sich bei dieser euphemistischen Sprachregelung einfach nicht vorstellen.
Und selbstverständlich möchte man Gustl Mollath nicht »mit den Mitteln der Medizin dazu zwingen, endlich das Maul über irgendwelche Schwarzgeldverschiebungen zu halten«: Nein, man möchte »seinen Wahn therapeutisch mit ihm aufarbeiten«, wonach es Mollath sicher besser gehen würde, da Krankheitseinsicht ja der erste Schritt zur Besserung sei, dieser perfiden Logik nach.
Auch der kürzlich erfolgte Versuch, Gustl Mollath aus dem BKH Bayreuth in die Psychiatrie nach Ansbach zu verlegen, hatte ganz ohne Zweifel nicht den Sinn, »den Störenfried endlich loszuwerden«, sondern war alleine deshalb angedacht, »weil ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klinik und Gustl Mollath nicht gegeben« sei. Haben wir nicht alle aus der Apothekerzeitschrift gelernt, dass das Vertrauen des Patienten in seinen Arzt schon die halbe Heilung ist?
Das Lächeln des Bösen
Es zeigt sich: Die schärfste Waffe der Diktatur, deren Anfänge wir aktuell erleben, liegt im euphemistischen Sprachgebrauch. Die jetzt in Gang gesetzte Entwicklung noch zu stoppen wird eine der schwersten Aufgaben werden, denen sich der menschliche Verstand jemals zu stellen hatte. Nichts ist mehr wie es scheint. Das Böse steht uns nicht mehr waffenstarrend im Braunhemd gegenüber: Es kommt auf leisen Sohlen und erklärt uns lächelnd, dass alles nur zu unserem Besten sei.
Wir müssen dringend lernen, hinter die tausendfachen Masken des Sprachgebrauchs zu blicken und uns nicht mehr von den Wiegenliedern des Bösen in den Schlaf lullen zu lassen: Vom »fehlenden Vertrauensverhältnis« zu sprechen, während zeitgleich eine extrem fundierte Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung läuft, ist ein Hohn. Einen »Wahn therapeutisch aufarbeiten zu wollen«, dessen Wahrheitsgehalt vom Revisionsbericht einer Großbank längst anerkannt wurde, spottet jeder Beschreibung. Und wenn am Ende einer »rechtlichen Betreuung« die Mittellosigkeit des vormals Begüterten steht, dann sollten wir über die Pervertierung des Wortes »BeTREUung« nachdenken.
[…]
http://www.ein-buch-lesen.de/2013/02/gustl-mollath-im-namen-des-volkes-die.html?spref=tw
(Fortsetzung folgt)