Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie IX

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/04/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-viii/

Trauriger Höhepunkt des Urteils gegen Gustl Mollath ist naturgemäß die gerichtliche Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Klaus Leipziger. Daß dieses Gutachten den Mindestanforderungen, die an eine solche Expertise zu stellen sind, mangels Untersuchung und Exploration nicht genügt, daß seine Wahndiagnose wegen fehlenden Realitätschecks eine subjektive Zuschreibung ist, sein Befund einer Progredienz dieses Wahns keine Faktenbasis hat und die hieraus abgeleitete Gefährlichkeitsprognose weder psychiatrisch noch kriminologisch fundiert ist, habe ich bereits hier erörtert:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-v/

Ein Kollege von Dr. Klaus Leipziger, der Psychiater Thomas H., ist wegen identisch substanzloser Wahn-Zuschreibung unter Verletzung der Neutralitätspflicht eines Psychiaters zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten verurteilt worden. Er hatte im Auftrag der zuständigen Behörde, deren Erwartung punktgenau erfüllend, vier wegen Verfolgungseifers nach einem Regierungswechsel von SPD zu CDU in Ungnade gefallene hessische Steuerfahnder für dauerhaft dienstunfähig erklärt [Hervorhebungen von mir]:

VG Gießen Berufsgericht für Heilberufe
Entscheidungsdatum: 16.11.2009
Aktenzeichen: 21 K 1220/09.GI.B
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:

Normen: § 22 HeilBerG HE, § 25 S 1 ÄBerufsO HE

Standesrechtliche Verstöße eines Arztes durch fehlerhafte Gutachtenerstellung in Zwangpensionierungsverfahren

Leitsatz
§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz; § 25 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte und Ärztinnen in Hessen

Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises wegen Verstoßes gegen seine ärztlichen Berufspflichten eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

[…]

Seit dem Jahre 2004 erstellt er als gutachtlich tätiger Psychiater wöchentlich Gutachten für das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in A-Stadt. Seine Vergütung „für nervenärztliche Gutachten mit Untersuchung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere im Rahmen des Opferentschädigungs-Gesetzes“, wird seither gemäß einer Vereinbarung mit dem vorbezeichneten Amt „pro abgewickeltem Gutachtenauftrag mit 350,00 Euro (plus Steuer) pauschal vergütet“. Auf dieser Basis steht er dem Amt auch für die Begutachtung von Lehrern und für Aktengutachten zur Verfügung […]. Nach eigenen Angaben begutachtet er regelmäßig an einem Tag der Woche drei Personen (Probanden), welche vom Amt jeweils für 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und 14:00 Uhr geladen werden. Nach seinen Angaben fertigt er anschließend an demselben Tage zu Hause die schriftlichen Gutachten.

[…]
Die Definition des Begriffs „Wahn“ (abgeleitet aus dem griechischen Wort „Paranoia“) bedeutet in der Fachliteratur eine Abweichung in der privaten Wirklichkeitsüberzeugung von der Realität („die Wahnwirklichkeit ist nicht die Realität“).

Weshalb der Gutachter von vornherein die vom Probanden geschilderten Ereignisse – insofern kann jeweils auf Abschnitt I seiner Gutachten mit den Angaben der jeweiligen Probanden zurückgegriffen werden – für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, ist an keiner Stelle des Gutachtens dargelegt und erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang.

Die entsprechenden fachlichen Fehler finden sich gleichermaßen in den Gutachten betreffend M und R.

Im psychischen Untersuchungsbefund (Seite 7 des Gutachtens) betreffend M ist ebenfalls dargestellt, es finde sich kein Anhalt für psychotisches Erleben. Lediglich auf die vom Gutachter so gesehene „äußerste“ Einengung der „Gedankenwelt“ des Probanden auf das ihm „vermeintlich zugefügte Unrecht“ wird die Schlussfolgerung des Beschuldigten gestützt, „seine diesbezüglich gewachsenen Überzeugungen müssen als paranoid-querulatorisch bezeichnet werden“. Dies ist offensichtlich nicht logisch aus dem Gutachten ableitbar.

[…]
Bei den drei Gutachten des Beschuldigten, in welchen eine paranoide (wahnhafte) Entwicklung bzw. – bei R – von „partiell paranoiden Symptomen“ diagnostiziert wird, hat der Beschuldigte nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen den Grundsatz verletzt, dass ein Gutachter – insbesondere bei einer einmaligen kurzen Begegnung – immer in Erwägung ziehen muss, dass die Angaben des Probanden auch der Realität entsprechen können. Auch bei den wunderlichsten Behauptungen hat nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen der zur Neutralität verpflichte Gutachter die Angaben als eine auch mögliche Realität zumindest in Erwägung zu ziehen. Dies hat unbedingt im Gutachten zum Ausdruck zu kommen. Eine entsprechende Erwägung findet sich in den Gutachten des Beschuldigten nicht, so dass davon auszugehen ist, dass er die ihm obliegende Neutralitätspflicht verletzt hat.

[…]
Wörtlich äußert der Gutachter dazu: „Paranoid würde bedeuten, dass es sich um eine wahnhafte, nicht der Realität entsprechende Wahrnehmung und Erlebnisverarbeitung handelt.“ Dieser Eindruck hat sich aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für das Gericht verfestigt, wobei davon auszugehen ist, dass der Gutachter auch dem von ihm mehrfach hervorgehobenen „Medienverhalten“ der Probanden, welches ihm bereits bei Erstellung der Gutachten bekannt war, wie er dargelegt hat, Krankheitswert beigemessen hat. Auf die entsprechende Frage des Gerichts hat er in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Probanden im Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits jahrelang Öffentlichkeitsarbeit betrieben hatten, wobei nichts herausgekommen sei, was für ihre Annahme spreche. Dass sie die Sache dennoch weiterverfolgten, zeige, dass bei ihnen nicht rationale Überlegungen führend seien, sondern das Anliegen, etwas aufzudecken, wo es vielleicht nichts mehr aufzudecken gebe. Diese Einlassung des Beschuldigten ist nicht geeignet, den im Sachverständigengutachten in diesem Zusammenhang festgestellten Mangel der Verletzung des Neutralitätsprinzips durch den Beschuldigten, der nicht einmal hypothetisch in Erwägung ziehe, dass die Angaben der Probanden auch teilweise oder ganz der Realität entsprechen könnten, auszuräumen.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/bm8/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE090003516:juris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl

Man sieht, die Bilder gleichen sich: ein gewohnheitsmäßig für eine Behörde am Fließband gutachtender Psychiater hält die Berichte von kaltgestellten Steuerfahndern über Mobbing, demütigende Versetzungen, zermürbende Unter- bis Nicht-Beschäftigungen, politische Einflußnahmen u.ä. für wahnhaft, weil dergleichen in Behörden ja nicht stattfinden kann.

Der Dumpingpreis von 350,- Euro pro Gutachten rechnet sich, wenn für jede Exploration maximal zwei Stunden angesetzt werden, an einem Tag der Woche drei Explorationen stattfinden und danach, noch am selben Tag, textbausteinmäßige Standardgutachten, wie hier, im Interesse des Auftraggebers verfaßt werden, was Folgeaufträge generiert. 1.050,- Euro Einkommen für diesen einen Tag pro Woche garantieren bereits eine auskömmliche Existenzgrundlage für einen Freiberufler. Was dann sonst noch an Aufträgen hereinkommt, trägt zum ökonomischen Erfolg bei.

Ein gewohnheitsmäßig für die Justiz arbeitender Psychiater im Maßregelvollzug hält Vorwürfe der Steuerhinterziehung nebst Bankenbeihilfe durch den ihm überstellten ›Probanden‹ für wahnhaft, weil die Staatsanwaltschaft auf dessen entsprechende Strafanzeige hin die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt hat. Denn dann kann ja auch nichts dran sein an diesen Vorwürfen, die seinerzeit massenhaft begründet waren, wie jedem schlichten Zeitungsleser bekannt war. Und wenn ein Gericht eine Unterbringung auch nur in Erwägung zieht und ein Gutachten anfordert, dann meldet sich eine Autorität zu Wort, die ein Sicherheitsbedürfnis formuliert, dem der Maßregelvollzug als Vollstreckungsinstanz der Justiz ohnehin verpflichtet ist. Maßregelvollzug und Justiz sind eine Einheit: beide arbeiten einander zu, und in durchgängig konservativ regierten Ländern orientieren sich beide in ihrem Handeln an dem Hardlinertum ihrer Einstellungs-, Ernennungs- und Beförderungsinstanzen. So werden nach Jahren der Kooperation identifikatorische Prozesse ausgelöst, die schleichend die Neutralitätspflicht eines auch gutachterlich tätigen Psychiaters im Maßregelvollzug aushöhlen und bis zur Unkenntlichkeit unterminieren.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Professoren an Universitätskliniken spielen regelmäßig in einer anderen Liga, selbst in Bayern. Es war ausgerechnet ein bayerischer Forensikleiter, der die hessischen Steuerfahnder rehabilitierte, die das Land Hessen aktuell vor dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Schadensersatz verklagen [Hervorhebungen von mir]:

Deshalb hat das Gericht im Vorfeld der Prozesseröffnung den renommiertesten Obergutachter Deutschlands eingeschaltet, der die Beamten erneut untersucht hat: Norbert Nedopil, Chef der forensischen Psychiatrie des Universitätsklinikums München. Die jeweils gut 50 Seiten umfassenden Gutachten des Experten über die Fahnder liegen Capital vor.

Nedopils Fazit: Die Paranoiadiagnose ist nicht nachvollziehbar. Bei Schmenger etwa seien “keine Anhaltspunkte festzustellen, die auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen”. Eine solche Störung, wie sie laut Gutachter der Finanzverwaltung vorliegt, “bestand weder damals noch jetzt”, so der Obergutachter. Sämtliche Vorwürfe Schmengers – Mobbing, politischer Druck, grundlose Versetzungen, der Stopp von Ermittlungen gegen Großbanken – seien zu Unrecht als Realitätsverlust bewertet worden. Die vernichtende Diagnose Paranoia habe der Arzt des Landes Hessen nicht ansatzweise schlüssig belegt.

Auf Seite 51 des Gutachtens kommt Nedopil zu einem Ergebnis, das die Landesregierung unter Ministerpräsident Volker Bouffier in größte Erklärungsnöte stürzen und zu hohen Schadensersatzansprüchen der Fahnder führen kann: “Daher bestand aus psychiatrischer Sicht keine medizinische Voraussetzung für eine anhaltende Dienst- oder Teildienstunfähigkeit.” Genau mit dieser Behauptung waren die vier Steuerfahnder von der hessischen Finanzverwaltung zwangspensioniert worden – der letzte 2009, im Alter von gerade einmal 39 Jahren. Sein Name: Marco Wehner.

http://www.capital.de/steuern-recht/:Paranoia-Affaere–Wie-der-Staat-unbequeme-Steuerfahnder-kaltstellt/100049235.html?p=1

Wie sehr die bayerische Forensik sich als verlängerter Arm der Justiz begreift, und sich dabei von Recht und Gesetz, soweit überhaupt vorhanden, entfernt: davon handelt der folgende notwendige Exkurs.

Gustl Mollaths Odysse nach der Festnahme vom 27.2.2006 begann bereits mit einem Rechtsbruch; die Polizeibeamten, die ihn auf der Grundlage einer vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126 a StPO verhafteten, brachten ihn umstandslos sofort in die Forensik des Klinikums am Europakanal in Erlangen, nachdem sie sich zuvor telefonisch mit einer dort arbeitenden Ärztin, nicht aber mit Staatsanwaltschaft und Gericht, abgestimmt hatten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-02-27-Mollath-Verhaftung.pdf

Das wäre etwa so, als ob Polizeibeamte einen aufgrund eines Haftbefehls Festgenommenen direkt im Gefängnis abliefern würden. Es muß von Polizeibeamten erwartet werden können, daß sie die Strafprozeßordnung kennen. Danach besteht Anspruch darauf, unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt zu werden, der den Haftbefehl verkündet, den Beschuldigten vernimmt und ihn über seine Rechte belehrt, §§ 115, 115a StPO – diese Vorschriften gelten analog für die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126 a Abs. 2 StPO).

Es sind elementare Rechte, die sogar, explizit für den entsprechenden Fall der vorläufigen Festnahme ohne Haftbefehl, Verfassungsrang haben:

Art. 104 Abs. 3 des Grundgesetzes

Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

Die Chronologie auf der gustl-for-help-Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und so ist es nur zu hoffen, daß diese Eintragung nicht den ersten Kontakt Mollaths mit einem Richter nach seiner Festnahme beschreibt:

2006-03-17 Das Amtsgericht Bayreuth erlässt einen Unterbringungsbefehl an das BKH Bayreuth und ersucht um Aufnahme von Gustl Mollath zum Vollzug der einstweiligen Unterbringung.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Denn das würde bedeuten, daß Gustl Mollath siebzehn Tage lang völlig entrechtet und rechtsstaatswidrig der Freiheit beraubt worden war.

Diese Zeit wußte der psychiatrische Komplex jedenfalls zu nutzen.

Schon im Juli 2004 hatte der Leiter der Forensik in Erlangen, Dr. Michael Wörthmüller, den erfolglosen Versuch unternommen, den zur Anfertigung eines psychiatrischen Gutachtens zwangsweise in seiner Einrichtung untergebrachten Gustl Mollath in eigener Machtvollkommenheit an Dr. Klaus Leipziger, Leiter der Forensik in Bayreuth, zu überstellen (ohne zu bedenken, daß Gutachterauswahl sowie Unterbringungsanordnung gemäß § 81 StPO nur dem Gericht zusteht).

Nachdem er sich selbst, überaus verschwommen formulierend, am 1.7.2004 hinsichtlich der Gutachtenerstellung für befangen erklärt hatte:

Befangenheitserklärung Dr. med Wörthmüller [PDF-Datei]

und diese Befangenheitserklärung unter Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung zum Nachteil Mollaths erst am 5.7.2004 dem Amtsgericht zugefaxt hatte, teilte er dem Amtsgericht am 5.7.2004 mit, wie er, ohne Rechtsgrundlage, weiter zu verfahren gedenke:

Sehr geehrter Herr Richter Eberl,

um eine kurzfristige Bearbeitung des bereits eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach § 81 StPO zu ermöglichen, habe ich Herrn Dr. Leipziger vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angesprochen, der sich bereit erklärte, den Gutachtensauftrag und Herrn Mollath kurzfristig zu übernehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, könnte der Angeklagte somit bereits in den nächsten Tagen dorthin überstellt werden, so dass eine wesentliche Verzögerung der Erledigung des Gutachtensauftrages vermieden wird.

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Damals hatte die Übernahme und die Überstellung des Objekts Mollath an das BKH Bayreuth an Dr. Leipziger im angenommenen und sich zu eigen gemachten Interesse der Justiz nicht geklappt.

Im Jahr 2006 werden die Telefondrähte zwischen Wörthmüller, Leipziger und den von ihnen mit der Organisation beauftragten Bezirken Mittel- und Oberfranken geglüht haben, um diese flotte Verschubung zu veranlassen:

2006-02-27 – 2006-03-02 Unterbringung von Gustl Mollath im BKH Erlangen.

2006-03-02 – 2006-04-24 Unterbringung im BKH Bayreuth.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Nun ist der Maßregelvollzug zwar ein weitgehend rechtsfreier Raum (so etwas wie eine Untersuchungshaftvollzugsordnung, die die Rechte der Untergebrachten definiert, existiert in vielen Ländern nicht); aber der Ort des Vollzugs einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126 a StPO bzw. einer vom Gericht rechtskräftig angeordneten Unterbringung im Maßregelvollzug unterliegt nicht ärztlicher Willkür, sondern ist verbindlich in den Vollstreckungsplänen der Länder geregelt.

Heimatnähe zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen ist jeweils das oberste Prinzip zur Bestimmung des Vollstreckungsorts. Das sah auch der für Bayern im Jahr 2006 geltende Vollstreckungsplan des Justizministeriums vor, an den die ausführenden Bezirke, und damit die von den Bezirken angestellten Ärzte, gebunden waren:

4431 – VII a – 9384/2005

Vollstreckungsplan

für das Land Bayern

(BayVollstrPl)

in der Fassung vom

1. Januar 2006

[…]

19

Einstweilige Unterbringung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

 

(1) Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung (§ 126 a StPO) sowie der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63 StGB, 7 JGG) oder in einer Entziehungsanstalt (§§ 64 StGB, 7 JGG) richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs – AGSGB – vom 10. August 1982 (GVBl S. 514), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 541). Dort ist bestimmt:

Abs. 1) Die Bezirke haben auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt auf Grund einer strafgerichtlichen Entscheidung zu vollziehen.

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Auch hieraus geht bereits hervor, daß die auf dem kleinen Dienstweg (Telefonat zwischen Polizei und der Forensik in Erlangen) organisierte „Unterbringung“ von Gustl Mollath rechtswidrig war: ein Ersuchen der Vollstreckungsbehörde bzw. des bei einstweiligen Anordnungen zuständigen Landgerichts Nürnberg-Fürth lag nicht vor.

Abs. 2) Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dessen Bereich der Unterzubringende seinen Wohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt hat; unterhält ein Bezirk eine Einrichtung für alle Bezirke oder für mehrere Bezirke gemeinsam, so ist dieser Bezirk örtlich zuständig. Ist der Unterzubringende behördlich verwahrt, so ist für die Zuständigkeit der Verwahrungsort maßgebend; in diesem Fall ist auf das Ersuchen des Staatsministeriums der Justiz auch der Bezirk zur Unterbringung verpflichtet, in dessen Bereich der Unterzubringende wohnt.

[…]

(2)

e) Örtlich zuständig sind:

[…]

ee) im Bezirk Mittelfranken für Verurteilte, die in Ansbach, Schwabach und dem in Nürnberg südlich der Pegnitz gelegenen Stadtgebiet, in den Landkreisen Ansbach, Neustadt a. d. A. – Bad Windsheim, Roth, Weißenburg –Gunzenhausen sowie im Landkreis Fürth in Gutsberg, Roßtal und Stein wohnen, das Bezirksklinikum Ansbach

und für Verurteilte, die in Erlangen, Fürth und dem übrigen Stadtgebiet von Nürnberg, in den Landkreisen Erlangen – Höchstadt und Nürnberger Land sowie in dem übrigen Gebiet des Landkreises Fürth wohnen, das Klinikum am Europakanal in Erlangen,

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Danach war Erlangen zuständig und eine freihändige Verlegung nach Bayreuth nicht indiziert, zumal sie, jedenfalls theoretisch, den Kontakt mit dem Verteidiger erschwerte. Es ist auch kein – im übrigen in der Strafvollstreckungsordnung nicht geregelter – sachlicher Ausnahmegrund für diese Verlegung zu erkennen: die Befangenheit von Dr. Wörthmüller erstreckte sich lediglich auf seine Fähigkeit, ein Gutachten über den Probanden zu erstellen, hinderte ihn aber nicht daran, den vorläufig untergebrachten Gustl Mollath in seiner Einrichtung zu verwahren, in der zudem, wie sich aus dem Telefonat der Polizei mit einer Ärztin der Forensik in Erlangen ergeben hatte, hinreichende Aufnahmekapazität bestand. Wie im Fall fehlender Kapazitäten vorzugehen ist, ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan ebenfalls nicht.

Rechtswidrig war die Verlegung auch deshalb, weil es nahezu ausgeschlossen werden kann, daß es zu der erforderlichen Anhörung der Vollstreckungsbehörde (hier: des Gerichts) gekommen war [Hervorhebung von mir]:

19 (1)

Abs. 3) Über die Verlegung in ein anderes psychiatrisches Krankenhaus oder in eine andere Entziehungsanstalt entscheidet der Bezirk, in dem die Unterbringung vollzogen wird. Soll die Verlegung in ein Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt eines anderen Bezirks vorgenommen werden, bedarf sie der Zustimmung des aufnehmenden Bezirks. Die Vollstreckungsbehörde ist zu hören.

 

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Dr. Wörthmüller hat die Staatsanwaltschaft noch nicht einmal zeitnah, sondern erst zwei Wochen später, über die bereits erfolgte Verlegung informiert:

2006-03-17 Dr. Wörthmüller (der sich bereits für befangen erklärt hatte) schreibt an die Staatsanwaltschaft, dass Gustl Mollath 2006-02-03 nach Bayreuth verlegt worden sei.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Was in Bayreuth unter Leitung von Dr. Leipziger geschah, läßt sich nur als komplette Entrechtung eines Menschen bezeichnen: dort wurde nämlich der – nur anfänglich erfolgreiche, aber letztlich gescheiterte, und damit ersichtlich von Anfang an unbegründete –  Versuch unternommen, Gustl Mollath unter Betreuung zu stellen. Und zeitgleich darauf hingewirkt, den nur vorläufig Untergebrachten in die für Bayern zentrale Hochsicherheitsforensik des BKH Straubing abzuschieben, in eine Einrichtung, in die Gustl Mollath auf keinen Fall hineingehörte.

Sollte die Einrichtung einer Betreuung das »schwache Gutachten« (Heinz Westenrieder) von Dr. Leipziger stützend flankieren? Sollte die Zwischenschaltung eines Betreuers den Klinikbetrieb vor Eingaben des schreibfreudig-renitenten, auf Recht und Gesetz pochenden, Gustl Mollath schützen, der Anlaß genug hatte, sich um seine Vermögensinteressen zu kümmern und gegen die ihn seit drei Jahren massiv treffenden Ungerechtigkeiten vorzugehen? Sollte verhindert werden, daß er sich effektiv gegen die bereits erfolgte und die bevorstehende weitere Verlegung wehren konnte? Sollten seine Versuche, Gerichte, Behörden und Öffentlichkeit über unhaltbare Zustände in der bayerischen Forensik zu unterrichten, unter Verweis auf eine ›Entmündigung‹ diskreditiert werden? Sollten Vorbereitungen für eine spätere Zwangsmedikation über die ›Betreuerlösung‹ getroffen werden?

Man weiß es nicht. Sachliche Gründe für dieses Vorgehen sind jedenfalls nicht zu erkennen. Das entsprechende Gutachten zur Erreichung einer Betreuung fertigte nicht der Chef, sondern auftragsgemäß sein Oberarzt Dr. Zappe an.

2006-04-05 Dr. Zappe (BKH Bayreuth) erstellt ein Gutachten zu Lasten von Gustl Mollath

2006-04-07 Das Amtsgericht Bayreuth beschließt eine einstweilige Anordnung einer Betreuung von Gustl Mollath durch die Betreuungsstelle der Stadt Straubing, befristet bis 2006-10-06.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Schon am 5.4.2006 war dem Bezirkskrankenhaus Bayreuth also bekannt, daß Gustl Mollath nach Straubing verbracht werden würde: und trotzdem wurde in aller Eile beim ›Hausgericht‹ Bayreuth noch rasch eine einstweilige Anordnung erwirkt, die es Gustl Mollath erschwerte, seine Interessen zu vertreten. Selbst wenn es eine Betreuungsanordnung ohne Einwilligungsvorbehalt (danach bedarf es zur Rechtswirksamkeit von Erklärungen des Betreuten der Zustimmung seines Betreuers)  gewesen wäre: welcher Adressat nimmt denn die Eingaben eines unter Betreuung stehenden Menschens ernst?

Der Psychiater Dr. Friedrich Weinberger, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert hat, und der Psychiater Prof. Klemens Dieckhöfer, der die Gutachten Kröber und Pfäfflin methodenkritisch analysiert bzw. zerlegt hat), faßten die Lage am 20.6.2012 u.a. so zusammen:

5.4.2006: Dr. Leipziger, OA Dr. Zappe und ein weiterer Klinikarzt beantragen mit einem dreiseitigen  Schreiben Betreuung für Mollath, begründen sie mit seinem Wahn, ohne diesen näher auszuweisen.

7.4.2006: OA Zappe bittet (nochmals?) das Amtsgericht Bay­reuth „um schnells­tmögliche Errichtung einer Betreuung.“ Amtsrichterin Schwarz ordnet sie an.

24.4.2006: Verlegung Mollaths vom BKH Bayreuth ins „Hochsicherheits-BKH Straubing“.

4.7.2006: Mollath erfährt, daß sein Haus versteigert werden soll. Er bittet Amtsrichterin Schwarz, dies zu verhindern.

10.10.2006: Schreiben Mollaths:  „Als ich mich gegen die unglaublichen Zustände in der Anstalt von Dr. Leipziger (BKH Bayreuth) versuchte zu wehren, ließ der mich in einem Schnellverfahren  … einfach ent­­mündigen…“

18.10.2006: M. schreibt, er habe „heute erfahren, daß meine Entmündigung am 6.10.2006 geendet hat.“ Von dem von Amtsrichterin Schwarz bestellten „Berufsbetreuer, RA Ralph Gebessler… konnte ich mit Müh und Not er­reichen, daß er  2 mal à  17 + 20 Minuten mit mir gesprochen hat. Was er ‚für mich’ in die Wege geleitet hat, wollte er nicht genauer kundtun.

26.9.2007: Gutachten Dr. Simmerls.

4.12.2007: Die Ex-Frau ersteigert Mollaths Haus.

http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/debatte-im-rechtsausschus-des-bayerischen-landtags-zum-fall-gustl-mollath/#ftn12

Dies alles geschah auf der Basis eines vorläufigen psychiatrischen Fern-Gutachtens, das wiederum auf der Annahme beruhte, daß dem Probanden die in zwei Anklageschriften niedergelegten Tatvorwürfe nachgewiesen werden könnten.

Demgegenüber wird in dem Eilantrag des BKH Bayreuth an das Amtsgericht nicht der geringste Zweifel daran gelassen, daß die zur Wahl gestellten vorläufigen Diagnosen endgültige seien, die zugleich gravierende Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit hätten.

Zitat des Psychiaters Dr. Hans Simmerl aus seinem Gutachten vom 26.9.2007, S. 2f., mit dem er nach Exploration des Gustl Mollath das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung verneinte und dem Probanden volle Geschäftsfähigkeit zuerkannte:

In einem Schreiben der Forensischen Klinik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 05.04.2006 wird bei Herrn Mollath ein „paranoider Wahn im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, zumindest  aber eine wahnhafte Störung mit paranoiden Inhalten“ diagnostiziert. Die Störung führe dazu, dass sich der Betroffene im Umgang mit anderen Menschen unbegründet bedroht fühle u. den Kontakt verweigere. Im Rahmen der paranoiden Verkennung der Wirklichkeit sei Herr Mollath nicht dazu in der Lage seine Krankheit einzusehen oder die Notwendigkeit der Behandlung der Erkrankung begreifen zu können. Eine Betreuung wird für die Bereiche Gesundheitsfürsorge bzw. Behandlung, sozialrechtliche  Angelegenheiten einschließlich  der Geltendmachung von Ansprüchen  u. Vermögensangelegenheiten, sowie gerichtliche Vertretung insbesondere auch strafrechtlicher u. sozialrechtlicher Vertretung für notwendig erachtet. Eine Anordnung einer Betreuung sei auch gegen den Willen des Betroffenen notwendig. Er sei nicht zu einer freien Willensbestimmung fähig.

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm#Ergebnisse%20des%20Mainkofener%20Gutachtens%20vom

[teilweise faksimilegestützt zitiert durch den Psychologen Dr. Rudolf Sponsel]

Es ist eher davon auszugehen, daß es gerade die freie Willensbestimmung Mollaths war, die aus Sicht der an einem personalunaufwendigen und störungsfreien Betriebsablauf interessierten Klinikleitung seine ›Entmündigung‹ erforderlich machte. Man kann getrost annehmen, daß das Amtsgericht Bayreuth nach Antrag entschied.

Dann allerdings bestand ein Anspruch des Angeklagten, die Hauptverhandlung vom 8.8.2006 zusammen mit seinem Betreuer zu bestreiten. Schaut man sich das Urteil von Otto Brixner an, so wird die zur Zeit der Hauptverhandlung bestehende Betreuung genauso wenig erwähnt wie eine Beistandschaft durch Mollaths Betreuer.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Das versteht sich auch von selbst: denn das betreuungsrechtliche Vorgehen der Klinikleitung gegen Mollath belegt die Voreingenommenheit des Gutachters Dr. Leipziger, dessen vorläufiges Gutachten zugleich das endgültige war.

Ob der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner wenigstens in die skandalöse Verlegung des Gustl Mollath in das Bezirkskrankenhaus Straubing (»erforderliche Anhörung der Vollstreckungsbehörde«) vorab einbezogen wurde? Immerhin liegt Straubing ca. 150 km von Nürnberg entfernt, was besondere Transport- und Verschubungsvorbereitungen zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich machte. Unabhängig von einer formal richtigen Organisation der Verlegung durch Dr. Leipziger und die beteiligten Bezirke: materiell widersprach sie dem gültigen Vollstreckungsplan. Sie lieferte Mollath an die furchtbarste Einrichtung aus, die die bayerische Forensik zu bieten hat:

19

(2) Ergänzend gilt:

a) Unterzubringende mit besonders hohem Sicherungsbedarf können zum Vollzug der Unterbringung nach Absprache mit dem Bezirkskrankenhaus Straubing dort aufgenommen werden.

[…]

f)

[…]

Da die Klinik [BKH Straubing] als zentrale Einrichtung über keinen eigenen regionalen Einzugsbereich verfügt, bleibt die Aufnahmezuständigkeit der regionalen Bezirkskrankenhäuser und des Bezirkskrankenhauses Parsberg im Regelfall vorrangig bestehen. Eine Zuständigkeit des Bezirkskrankenhauses Straubing ist sowohl bei Direkteinweisungen als auch bei Verlegungen aus anderen Bezirkskrankenhäusern nur gegeben bei

aa) besonders sicherungsbedürftigen Personen, bei denen eine Entweichung wegen kombinierter Flucht- und Gemeingefährlichkeit mit den besonderen Sicherheitsvorkehrungen dieser Klinik verhindert werden muss,

bb) Personen, bei denen die hohe Gefahr besteht, dass sie während ihrer Unterbringung schwere körperliche Aggressionshandlungen gegen Personal oder gegen Mitpatienten begehen werden und bei denen deshalb aus

therapeutischen oder aus Sicherheitsgründen eine Aufnahme oder Verlegung in das Bezirkskrankenhaus Straubing notwendig ist,

cc) Untergebrachten, die Entweichungen oder Entweichungsversuche aus geschlossenen Stationen unter erheblicher Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen begangen haben,

dd) Beschuldigten, bei denen zur Beobachtung nach § 81 StPO aufgrund eines besonderen Sicherungsbedürfnisses die Aufnahme im Bezirkskrankenhaus Straubing erforderlich ist.

Eine Verlegung kann nach Absprache zwischen den Bezirkskrankenhäusern auch vorgenommen werden bei aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung untergebrachten

Personen, die in den regional zuständigen Bezirkskrankenhäusern oder im Bezirkskrankenhaus Parsberg nicht ausreichend therapiert werden können. Die

Zuständigkeit nach den Buchstaben aa) bis dd) hat Vorrang.

 

Nicht aufgenommen werden:

– Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, dass eine Unterbringung aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist,

– Untergebrachte, die nicht zu Aggressionshandlungen neigen, bei denen einer bestehenden Entweichungs- und Rückfallgefährdung unter den üblichen Sicherheitsausstattungen einer forensisch-psychiatrischen Station – gegebenenfalls unter Rücknahme von Vollzugslockerungen – ausreichend begegnet werden kann.

http://www.t-anwaelte.de/fileadmin/Rechtsprechung/vollstrpl.pdf

Daß Gustl Mollath, der letztlich wegen einer einzigen Aggressionshandlung aus dem Jahr 2001, allein basierend auf der nicht objektivierbaren Aussage seiner verfeindeten Ex-Frau, verurteilt wurde, keine einzige der Bedingungen für eine Aufnahme in die Hochrisiko-Forensik von Straubing erfüllte, liegt auf der Hand. Daß es Dr. Leipziger dennoch gelang, Mollath dorthin abzuschieben, spricht sowohl für sachfremde Erwägungen und Machtmißbrauch als auch, im Gegenschluß, für eine nicht funktionierende fachaufsichtliche Kontrolle. Man muß sich schon sehr sicher fühlen, nicht gemaßregelt zu werden, wenn man derartig gegen rechtliche Vorgaben verstößt.

Mollath verbrachte mehr als drei Jahre in dieser Einrichtung, bevor er endlich als harmlos erkannt und wieder in das BKH Bayreuth überstellt wurde:

2006-04-24 – 2009-05-14 Unterbringung im BKH Straubing.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

19 (1)

Abs. 5) Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung obliegt dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Christine Haderthauer, seit dem 30.10.2008 zuständige Ministerin, hat es bislang verstanden, als Verantwortliche für die Psychiatrie-Seite im Fall Gustl Mollath nicht wahrgenommen zu werden. Auf eine am 21.1.2013 gestellte Frage auf Abgeordnetenwatch:

Frage 3: Herr Mollath war wegen angeblicher Gemeingefährlichkeit in der Hochsicherheitsforensik Straubing. Ihm wird also direkt oder indirekt nicht nur gemeingefährlichkeit sondern ein Hochsicherheitsrisiko unterstellt. Wie konnte Sie diese Unterbringung zu lassen?

antwortete sie am 5.2.2013 in bewährter Politikermanier:

Die Entscheidung über die Frage, ob nach erfolgter Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung eine Unterbringung im BKH Straubing erfolgt, obliegt nach Art. 95 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze dem jeweiligen Bezirk als Träger des Maßregelvollzugs. Derartige Entscheidungen fallen ohne die Beteiligung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

Der Maßregelvollzug in Bayern erfolgt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und wird durch unabhängige Besuchskommissionen sowie dem Anti-Folterausschuss der Europäischen Kommission als unabhängigem Gremium regelmäßig überprüft. Schikanöse und willkürliche Maßnahmen, wie sie von Ihnen geschildert wurden, sind meinem Haus als Fachaufsichtsbehörde nicht bekannt und wurden auch bei den Kommissionsbesuchen nicht beanstandet.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer

http://www.abgeordnetenwatch.de/christine_haderthauer-512-11219–f369161.html#q369

[bitte scrollen]

Ist es vorstellbar, daß der im Beschwerdeschreiben bewanderte Gustl Mollath, der seine Schreiben breit streute und auf Weiterleitung an den richtigen Adressaten vertrauen konnte, den richtigen Adressaten, nämlich das Sozialministerium, kein einziges Mal erreicht haben sollte? Daß also der Schwarze Peter bei den Bezirksdirektoren hängen bleibt, die wiederum nur das ausführen, was die Forensikleiter veranlassen (schließlich verstehen die mehr von der Sache als Verwaltungsmenschen)?

Ob mit oder ohne Betreuer: Gustl Mollath war gleich zwei verurteilungswilligen unkontrollierten Systemen ausgeliefert, die es in der Hand haben, Menschen zu vernichten.

Der BGH ließ es unbeanstandet, daß Otto Brixner das fragwürdige Gutachten von Dr. Leipziger mit Leerformeln würdigte:

Dies legte der Sachverständige Dr. Leipziger für die Kammer überzeugend dar.

[S. 20]

Die Kammer schließt sich dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen aufgrund eigener kritischer Würdigung an.

[S. 25]

Eine eigene kritische Würdigung wird allerdings nicht verbalisiert; so fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein ohne Untersuchung und Exploration erstelltes Gutachten qualitativ überhaupt ausreicht, um die wahlweisen Diagnosen zu rechtfertigen.

Ob es sich überhaupt noch um ein Gutachten des Sachverständigen handelt, wenn er nahezu ausschließlich auf Beobachtungen Dritter über das Verhalten des zwangsweise für fünf Wochen in seiner Einrichtung Untergebrachten Bezug nimmt, um diesem dann pathologische massive Auffälligkeiten in der Affektivität zu bescheinigen (S. 22)? Der Gutachter selbst schildert lediglich zwei Begegnungen mit dem Probanden, wobei die erste vom 18.2.2005, bis auf die Ablehnung der Exploration, vollkommen unauffällig und unaggressiv verlaufen war (S. 20), während die zweite Begegnung vom 18.3.2005, nach vierwöchigem sinnlosen Zwangsaufenthalt nachvollziehbar, gereizter und lautstärker verlief, als wiederum eine Untersuchung abgelehnt wurde (S. 22).

Dann wird folgende Passage aus dem wiedergegebenen Gutachten:

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische  Erklärung biete,  dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn  der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 22]

ohne ein Minimum an Aufklärungswillen hingenommen: weder wird die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller verlesen noch gar dieser selbst als Zeuge zu einem etwaigen Realgehalt der von vorneherein, ohne Nachprüfung, nur für den Angeklagten logischen Erklärung vernommen – der BGH nimmt es ebenfalls hin. Mag sein, daß er durch die Falschdarstellung Brixners, Dr. Wörthmüller habe sich für befangen erklärt, »weil der Sachverständige von Nachbarn des Angeklagten privat auf dessen Zustand angesprochen worden war und er nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken wollte.« (S. 7) hat beeinflussen lassen – aber wie realistisch ist denn das von Brixner ersonnene Szenario? Wieso sollten sich Nachbarn des Angeklagten an den in Erlangen arbeitenden Psychiater wenden? Etwa, um sich über den „Verrückten“ zu beschweren?

Natürlich mußte Brixner befürchten, daß der Nachbar von Dr. Wörthmüller, der mit ihm über Mollath geredet hatte (dessen Namen, Beruf und dessen geschäftliche Verbindung zu den Ex-Mitarbeitern seiner Frau Mollath oft genug genannt hatte), Dr. Wörthmüller über den geschäftlichen Hintergrund von Mollaths Frau unterrichtet hatte. Und daß Dr. Wörthmüller als Zeuge etwas Ähnliches bekunden könnte, wie er es gegenüber der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG (Przybilla/Ritzer) in einem am 29.11.2012 erschienen Artikel tat:

Die SZ hat den Psychiater mit der Angabe des Justizministeriums konfrontiert, Mollath habe ihn in seinen angeblichen Wahn miteinbezogen. Und wohl deswegen als Gutachter abgelehnt. Der Gutachter antwortet darauf in unmissverständlicher Deutlichkeit: „Herr Mollath hat schon nachvollziehbare Gründe gehabt, mich als Gutachter abzulehnen.“ Und mehr noch: Er habe sich ja aus eben diesen Gründen selbst für befangen erklärt.

Beliebige dritte Personen? Die einzige von Justiz und Ministerin bislang benannte dritte Person, eben der Psychiater, zählt sich selbst also nicht dazu. Er schildert den Grund für seine Befangenheit so: Bevor er als Gutachter vom Gericht in der Sache Mollath angefragt worden sei, habe es eine zufällige Begegnung mit Mollath auf der Straße gegeben, fast vor der Haustür des Psychiaters.

Mollath sei wohl auf der Suche nach dem Nachbarn des Psychiaters gewesen, einem Finanzanleger. Offenkundig, um mit diesem ins Gespräch über etwaige dunkle Geldgeschäfte in der Schweiz zu kommen, die womöglich nicht nur über die Nürnberger Filiale der Hypo-Vereinsbank abgewickelt wurden. Mollath sah den Finanzmakler darin verstrickt und zeigte ihn auch an. Und er wollte ihn wohl an diesem Tag selbst zur Rede stellen. So kamen er und der Gutachter ins Gespräch.

Als der Psychiater später dann ausgerechnet den Mann begutachten sollte, mit dem er aus schierem Zufall schon auf der Straße über einen möglichen Schwarzgeldkomplex geredet hatte, lehnte er dies ab. Umgekehrt lehnte Mollath den Gutachter ab – mit teilweise heftigen Worten. Er misstraute ihm zutiefst, schon wegen dessen räumlicher Nähe zu einem Finanzmakler. Schwarzgeldgeschäfte werden schließlich häufig unter guten Bekannten angeleiert.

Er kann Mollaths Misstrauen nachvollziehen

Der Psychiater trägt ihm diese Verdächtigung aber nicht nach. Dass Mollath ihm irgendwann sogar vorgeworfen habe, er könnte mit Schwarzgeldverschiebern gemeinsame Sache machen, habe er in dessen geschilderter Situation sogar verstehen können. Auch wenn er selbst niemals Schwarzgeldgeschäfte getätigt habe. Aber: Eine Nachbarschaft schaffe nun mal Vertraulichkeit, sagt der Psychiater, da habe er die gutachterliche Objektivität in der Tat nicht sicherstellen können.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/verfahren-gegen-gustl-mollath-der-dritte-mann-1.1536175

Naja, so ganz stimmt das auch nicht: Mollath hat den Finanzmakler-Nachbar von Dr. Wörthmüller nicht angezeigt. Und Dr. Wörthmüller hat sich nicht wegen des Gesprächs mit Mollath, sondern wegen seines anschließenden Gesprächs mit seinem Nachbarn über Mollath für befangen erklärt.

Befangenheitserklärung Dr. med Wörthmüller [PDF-Datei]

Nein, Brixner benutzt die Wörthmüller-Passage von Dr. Leipziger auf seine eigene Art und Weise:

Auch in der Hauptverhandlung hat sich – wie bereits in den von den Zeugen geschilderten Vorfällen – die wahnhafte Gedankenwelt vor allem in Bezug auf den „Schwarzgeldskandal“ der Hypovereinsbank bestätigt. Mag sein, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat bzw. noch gibt, wahnhaft ist, dass der Angeklagte fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, z.B. den Gutachter Dr. Wörthmüller, völlig undifferenziert mit diesem Skandal in Verbindung bringt und alle erdenklichen Beschuldigungen gegen diese Personen äußert.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 25]

Zunächst überspielt er, daß die Behauptungen Mollaths über verschleierte Vermögenstransfers in die Schweiz zum Zweck der Steuerhinterziehung in keiner Weise überprüft worden waren, indem er die ›irrelevante‹ Frage offen läßt, ob Mollath nicht vielleicht doch von realen Vorgängen redet. Der Wahn manifestiere sich jedenfalls in der Art und Weise, wie er andere, so Wörthmüller – ebenfalls unüberprüft – mit dem Vorgang in Verbindung bringe.

Eigentlich spielen sich Brixner und Leipziger in diesem Verfahren die Bälle zu: in diesem Punkt allerdings begibt sich Brixner in offenen Widerspruch zum Gutachter (und der BGH bemerkt es nicht): Leipziger hatte die Einbeziehung Dritter als Beweis für die „Unkorrigierbarkeit“ des ja schon seit mindestens 2001 bestehenden Schwarzgeld-Wahns gewertet (S. 22), und explizit laut Urteil gesagt:

Aus den geschilderten Briefen und Äußerungen der Zeugen in der Hauptverhandlung entnehme er, der Sachverständige, dass das Wahnsystem des Angeklagten immer weiter ausgebaut werde.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Schließlich wäre es ohne einen Wahn schon seit 2001 nicht zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit gekommen. Der Schwarzgeld-Wahn seit mindestens 2001 konnte somit nicht nonchalant dahingestellt bleiben, er war conditio sine qua non für die Unterbringungsentscheidung.

Sollte Brixner mit den weiteren ungenannten Personen, die in das Wahnsystem einbezogen werden, die Opfer der Sachbeschädigungen gemeint haben? Dann, und das müßte dem BGH doch auch eigentlich aufgefallen sein, setzte er sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, die vom Bemühen getragen waren, ein handfestes Motiv Mollaths zu zimmern, um überhaupt einen Tatverdacht gegen den Angeklagten zu begründen.

Klipp und klar steht es im Urteil:

Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 01.02.2005 beschädigte der Angeklagte Fahrzeuge verschiedener Personen, die in irgendeiner Weise mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet waren, mit dem Scheidungsverfahren und im weiteren Sinne mit Vollstreckungsverfahren des Angeklagten zu tun hatten, indem er Reifen zerstach oder – in einem Fall – die Scheiben zerkratzte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 11]

Da ist kein Raum für „Wahn“, das sind die handfesten Motive des destabilisierten Jedermann, der mit Scheidung und der damit verbundenem existenziellen Vernichtung durch Zwangsvollstreckungen nicht fertig wird. Daß Brixner zur Etablierung dieses Motivs zu Sachverhaltsverfälschungen griff, und nicht nur in diesem Punkt, ist hier nachzulesen:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/

Dann kommt der nächste Pingpong-Wechsel. Von Dr. Leipziger, der seinen Ball kaum über das Netz bringt, stammt diese schwächliche Vorlage:

Bleibe der Angeklagte unbehandelt, könne keine Besserung eintreten, vielmehr dürften sich die Störungen verschlimmern. Daher sei ohne adäquate Behandlung zu befürchten, dass beim Angeklagten auch weiterhin psychotische Symptome ähnlichen Ausmaßes, wie bei den Taten, vorhanden seien und dann ähnliche Handlungen folgten wie geschehen. Da der Angeklagte bisher jegliche Behandlung abgelehnt habe, sei eine Besserung des Krankheitsbildes des Angeklagten nicht zu erwarten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S.25f.]

Brixner verwandelt mittels tückischem Schmetterballs zu Spiel, Satz und Sieg:

Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.

Zweifellos stellen die Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau [Anmerkung: ›festgestellt‹ hat er lediglich eine, die sich im Jahr 2001 ereignet hat] erhebliche rechtswidrige Taten dar.

[S. 26]

Und nun kommt das Unfaßbare: entgegen seinen eigenen Feststellungen zu den konkreten Sachbeschädigungen aufgrund von Zeugenaussagen (nur in einem Fall wurde die Sachbeschädigung erst nach Fahrtantritt bemerkt, ohne daß es zu einer Gefährdung kam) zont er die Aussage des POK Grötsch über den Gang der Ermittlungen zu einer Tatsachenfeststellung der überirdisch anderen Art hoch:

Auch die Sachbeschädigungen, deren einzelner Wert zwar jeweils relativ geringfügig war, stellen, was die Gefahr für die Allgemeinheit betrifft, ebenfalls erhebliche rechtswidrige Taten dar, da durch die Tatausführung (nur geringe Stichbeschädigungen, langsames Entweichen der Luft aus den Reifen, die teilweise erst bei hoher Fahrgeschwindigkeit bemerkbar wurden) eine konkrete Gefährdung des jeweiligen Fahrzeugbenutzers hervorgerufen wurde.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 26]

Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte zumindest wegen Straßenverkehrsgefährdung oder gar wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt werden müssen. Und letztlich sind noch nicht einmal die Sachbeschädigungen nachgewiesen worden…

Den Höhepunkt Brixnerschen Verurteilungsfurors bildet die freihändige Hochzonung der unspezifischen „Befürchtungen“ Leipzigers hinsichtlich zukünftiger Delinquenz des Angeklagten auf das Level, das juristisch für eine Unterbringung erforderlich ist. Brixner scheint eben über die richtigere psychiatrische Sachkunde zu verfügen:

Da vom Angeklagten aufgrund seiner Erkrankung weitere derartige Taten zu befürchten sind und hierfür eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht und nicht lediglich die einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen, ist der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich und deshalb unterzubringen. Entscheidend ist dabei, dass der Angeklagte immer weitere Personen mit derartigen Taten überziehen wird, von denen er annimmt, dass sie gegen ihn vorgehen werden (z.B. die Sachverständigen Dr. Wörthmüller und Lippert), wobei ein persönliches Interesse oder eine persönliche Beziehung nicht zu bestehen braucht.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 26]

Diese Phantasieleistung läßt der BGH als Beweiswürdigung und Begründung für eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung durchgehen.

Und damals war er noch nicht einmal von gutsherrlichen Anwandlungen seines jetzigen Präsidenten beeinträchtigt, der erst seit 2008 amtiert.

http://www.zeit.de/2011/41/DOS-BGH/komplettansicht

http://www.lto.de/recht/presseschau/p/presseschau-18-02-13-tolksdorf-waffen-facebook/

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/dienstgericht-des-bundes-richter-bgh-praesident-unabhaengigkeit/

Wer sich detailliert einlesen will, für den bietet sich diese Seite an:

http://blog.delegibus.com/2012/09/25/machtkampf-am-bgh-mein-personliches-schicksal-ist-unerheblich/

Und hier finden sich Originaldokumente:

http://www.strafverteidigerbuero-wuppertal.de/andrea_gross_boelting.html#page-content

[auf Dokumente klicken]

Brixner wußte genau, was er, im Schulterschluß mit einer von der Justiz und der Politik abhängigen bzw. ihr verpflichteten strafenden Psychiatrie, in identischer unkontrollierter Selbstherrlichkeit, tat:

Das Gericht schickte ihn auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie. „Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder heraus“, prophezeit Richter Brixner. „Der Einzige, der helfen kann, sind Sie selbst – indem Sie eine Behandlung annehmen.“

[Gudrun Bayer: Im Wahn verstrickt, Nürnberger Nachrichten, 9.8.2006]

Update (19.2.2013)

Gestern gab es eine Ergänzung auf der gustl-for-help-Seite, die meinen Beitrag auf das Grellste erhellt. Frau Haderthauer zur gefl. Kenntnisnahme – denn man kann sich nicht nur auf Berichte der Forensikleiter und von Menschenrechts-Kommissionen verlassen, will man wissen, wie es im eigenen Bereich wirklich zugeht. Ein unangemeldeter Besuch sei wärmstens empfohlen – vielleicht auch die Mitteilung der BVerfG-Entscheidungen aus dem Jahr 2010 zur fehlenden Grundlage von Zwangsmedikation im Maßregelvollzug an die Forensik-Leiter mit der Bitte um Beachtung?

2008-04-17 Gustl Mollath schreibt einen Brief an die Richter der Strafvollstreckungskammer Straubing. Er schildert die Vorgeschichte seiner Internierung und die schlimmen Umstände in der geschlossenen Psychiatrie Straubing.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html#p96

Hier der Direktlink zu Gustl Mollaths Schreiben:

http://www.gustl-for-help.de/download/2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Straubing.pdf

Update (20.2.2012):

Rechtsanwalt Gerhard Strate hat den Wiederaufnahmeantrag zugunsten von Gustl Mollath eingereicht. Der dort unter I. gegebene Überblick belegt, daß zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit stattfand, die zu einer Aufgabenverteilung führte: die Staatsanwaltschaft behandelt die von ihr ab Dezember 2012 ermittelten neuen Tatsachen (also etwa die Ermittlungen zu dem Anruf des Vorsitzenden Richters am LG Otto Brixner bei der Finanzbehörde Anfang 2004 oder die zu der offensichtlich unechten Urkunde des von der Ehefrau nachträglich erwirkten und sehr nachträglich ›eingesetzten‹ Attests zu der angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001), und Rechtsanwalt Strate arbeitet – neben der Auswertung des HypoVereinsbank-Revisionsberichts und der Verfassungswidrigkeit der Totalbeobachtung von Mollath im Rahmen der Freiheitsberaubung durch Dr. Leipziger gemäß seiner Strafanzeige – die Inkompetenz von Dr. Leipziger und dessen Nachrednern sowie, das in erster Linie, die Rechtsbeugungen von Richter Otto Brixner heraus – die freilich gravierender sind als es nachträgliche Erkenntnisse, die dem Gericht unbekannt geblieben waren, jemals sein könnten.

Ich habe es nicht für möglich gehalten, daß eine derartige Gutsherrenart im Umgang mit der Strafprozeßordnung, ein derartiger Verurteilungsfuror, im Verein mit einer rechtsvergessenen und ihre Standards unterlaufenden justizhörigen Psychiatrie, möglich sein könnte. [Die Wiedergabe erfolgt ohne Fußnoten.]

Gerhard Strate:

I. Überblick

Das Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 3 StPO, des § 359 Nr. 5 StPO sowie des § 79 Abs. 1Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Es ist im Laufe des Verfahrens gegen Herrn Mollath zu schwerwiegenden Verletzungen gesetzlichen Rechts gekommen, mit denen elementare Gewährleistungen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens missachtet wurden. Die Rechtsverletzungen geschahen allesamt sehenden Auges und mit Vorbedacht durch den damaligen Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Es handelte sich – das wird dargestellt werden können – um Fälle vorsätzlicher Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

So wurde

– sehenden Auges bei der Entscheidung über die Übernahme der ursprünglich beim Amtsgericht anhängigen Strafsache gegen Herrn Mollath durch das Landgericht die

gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angeschuldigten unterlassen; unter Verstoß gegen Art. 104 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und unter Verletzung des Art. 102 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bayerischen Verfassung wurde nach der Festnahme des Herrn Mollath aufgrund eines vom Landgericht erlassenen Unterbringungsbefehls der Gesetzesbefehl missachtet, ihn unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Festnahme, durch einen Richter über den Grund seiner Festnahme zu unterrichten; Gustl Mollath blieb fast drei Wochen in Haft, ohne überhaupt zu erfahren, weshalb; seine Eingaben, mit denen er sich insbesondere gegen die Arm- und Fußfesseln sowie gegen eine Beschneidung seines Rechts auf Hofgang wendete, wurden durch den Vorsitzenden der Strafkammer ignoriert und unbeschieden gelassen, seine wiederholt gegen den Unterbringungsbefehl eingelegte Beschwerde wurde ebenfalls ignoriert und nicht an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet (1),

– bis zum Schluss der gegen ihn gerichteten Verhandlung der mehrfach gestellte Antrag des Herrn Mollath auf Entbindung des gerichtlich bestellten Verteidigers ignoriert und unbeschieden gelassen, obwohl dieser Verteidiger Zeuge gegen seinen Mandanten war und deshalb nicht zugleich dessen Beistand sein konnte (2),

– durch den Vorsitzenden Richter der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Hauptverhandlung gegen Mollath eine Richterin seiner Wahl hinzugezogen, ohne dass zuvor die Gerichtsbesetzung durch einen Beschluss der Strafkammer festgelegt wurde (3).

Mit diesen Rechtsbeugungen, für die der damalige Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Verantwortung trägt, hat sich dieser Richter im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht. Diesem Wiederaufnahmegrund steht die Sperrwirkung des § 364 StPO (Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Straftat) nicht entgegen, da die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung nicht erfolgen kann.

Herr Mollath wurde abgeurteilt, obwohl die Strafkammer zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der bei ihr rechtshängig gemachten Anklage wegen Sachbeschädigung eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hatte. Dies ist eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO (4).

Weiterhin wird durch neue Beweistatsachen und neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dargetan werden, dass es sich bei der vom Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellten „paranoiden Wahnsymptomatik“ des Herrn Mollath tatsächlich um plausible Überlegungen eines normal denkenden Bürgers handelt, denen reale Geschehnisse und Anhaltspunkte zugrunde lagen (5 und 6). Dies gilt sowohl für das von ihm in Anzeigen und Eingaben an Behörden dargelegte System der Schwarzgeldverschiebung als auch für die von ihm angestellte Verknüpfung bestimmter Personen mit diesem System. Die Behauptung einer „paranoiden Wahnsymptomatik“ hatte für das Landgericht Nürnberg-Fürth einen hohen Preis: nämlich den Verzicht auf jedwede Aufklärung sowie eine wiederholte Verfälschung der aus der Akte ersichtlichen Tatsachen – und letztlich die Freiheit des Gustl Mollath.

Als eigenständiger Wiederaufnahmegrund, der sich auf § 79 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO stützt, wird außerdem geltend gemacht, dass die zeitweilige Unterbringung des Herrn Mollath in der Klinik für Forensische Psychiatrie beim Bezirkskrankenhaus Bayreuth in der Zeit vom 14.2.2005 bis zum 21.3.2005 auf der Grundlage einer gerichtlichen Anordnung erfolgte, welche eindeutigen verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Auslegung des § 81 StPO widersprach (7). Die während dieser Zeit seiner Unterbringung an Mollath durch Ärzte, Pflegepersonal und Patienten angestellten „Beobachtungen“ durften weder dem Gutachten des Sachverständigen noch den Feststellungen des Gerichts zugrunde gelegt werden, da es sich bei diesen „Beobachtungen“ der Sache nach um verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO handelte.

Neben den bereits – im Zusammenhang mit der in diesem Wiederaufnahmegesuch erfolgenden Widerlegung der „paranoiden Wahnsymptomatik“ – angesprochenen Verfälschungen des aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnisses hat es in der schriftlichen Urteilsbegründung noch weitere gravierende Fehldarstellungen der dem Gericht aus den Akten anders ersichtlichen Faktenlage gegeben. Diese werde ich im jeweiligen Sachzusammenhang der nachfolgenden Darstellung ebenfalls aufzeigen. Sie werden herausgehoben als Exkurs bezeichnet und in den ansonsten fortlaufenden Text eingerückt. In einem abschließenden Kapitel werden diese Fehldarstellungen als mutwillige Verfälschungen des Sachverhalts nochmals zusammenfassend gewürdigt und als das Recht beugende weitere Amtspflichtverletzungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer (der die schriftlichen Urteilsgründe in Abwesenheit seiner Beisitzerin allein verfasst hat) dem Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 3 StPO zugeordnet (8).

In einem letzten Kapitel werde ich noch einige wenige Überlegungen den im Vollstreckungsverfahren erstellten Gutachten der Psychiater Hans-Ludwig Kröber und Friedemann Pfäfflin widmen. Die Gutachten von Kröber und Pfäfflin haben zwar für das Wiederaufnahmeverfahren, welches allein auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen hat, keine Bedeutung. Der Nimbus ihrer Namen könnte einen gewissen atmosphärischen Einfluss zurücklassen. Dem ist entgegenzutreten (9).

Dieses Wiederaufnahmegesuch basiert allein auf dem Beweis- und Aktenmaterial, welches dem Landgericht Nürnberg-Fürth bei seinem Urteil am 8.8.2006 zur Verfügung stand oder bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon damals hätte zur Verfügung stehen können. Mit Absicht sind in dieser Antragsschrift nicht die zusätzlichen Erkenntnisse verarbeitet, welche die Staatsanwaltschaft Regensburg in neu angestellten Ermittlungen seit Anfang Dezember 2012 gewonnen hat. Diese sind der Verteidigung im Rahmen einer von gegenseitigem Vertrauen geprägten Kommunikation mit den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Regensburg Anfang Februar 2013 durch Gewährung von Akteneinsicht mitgeteilt worden. Sie werden von der Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem unmittelbar bevorstehenden Wiederaufnahmeantrag verarbeitet werden, so dass beide Wiederaufnahmegesuche – das der Verteidigung und das der Staatsanwaltschaft – sich wechselseitig ergänzen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Hier die Presseerklärung zum Wiederaufnahmeantrag – mal sehen, was unsere Qualitätspresse daraus macht (von SPIEGEL, ZEIT und TAGESSPIEGEL müssen wir uns ja ohnehin verabschieden – die hatten auf das im wahrsten Sinn falsche Pferd von rechtsbeugendem Urteilstext und auf die justizhörigen inkompetenten Gutachten gesetzt, nur um den meinungsführenden Michael Kasperowitsch von den NÜRNBERGER NACHRICHTEN und Przybilla/Ritzer von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG etwas entgegenzusetzen): der Rest der Medien wird vielleicht verstehen, welches Unrecht hier geschah:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-02-20.pdf

Seufz. Selbst wohlmeinende Journis haben keine Zeit mehr, zu lesen, zu verstehen und dann erst zu schreiben – : der burnout wird durch die Bedingungen diktiert. Entsprechend sieht der output aus:

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-zwischen-wut-und-wahn-1.1605667

Update (22.2.2013):

Ursula Prem, bewährte Sprachkritikerin, hat sich mit dem Phänomen beschäftigt, wie Akte der Unterdrückung in fürsorgliche Handlungen verwandelt werden, die nur das Beste für den Gewaltunterworfenen im Sinn haben. Ein hinreißender Text:

Freitag, 22. Februar 2013

Gustl Mollath: Im Namen des Volkes! – die Freitagskolumne von Ursula Prem

[…]

Die Diktatur des Euphemismus

Gustl Mollath wurde im Jahre 2007 selbstverständlich nicht »entmündigt«, sondern unter »rechtliche Betreuung gestellt«. Klingt das nicht viel humaner? Was könnte an einer »Betreuung« falsch sein, drückt doch schon das darin steckende Wort »treu« aus, dass alles nur zum Wohl des angeblichen »Patienten« geschieht! Dass sich im Zuge dieser »Betreuung« Gustl Mollaths gesamte bisherige Habe in Luft auflöste und er heute nicht einmal mehr ein eigenes Paar Socken besitzt, kann man sich bei dieser euphemistischen Sprachregelung einfach nicht vorstellen.

Und selbstverständlich möchte man Gustl Mollath nicht »mit den Mitteln der Medizin dazu zwingen, endlich das Maul über irgendwelche Schwarzgeldverschiebungen zu halten«: Nein, man möchte »seinen Wahn therapeutisch mit ihm aufarbeiten«, wonach es Mollath sicher besser gehen würde, da Krankheitseinsicht ja der erste Schritt zur Besserung sei, dieser perfiden Logik nach.

Auch der kürzlich erfolgte Versuch, Gustl Mollath aus dem BKH Bayreuth in die Psychiatrie nach Ansbach zu verlegen, hatte ganz ohne Zweifel nicht den Sinn, »den Störenfried endlich loszuwerden«, sondern war alleine deshalb angedacht, »weil ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klinik und Gustl Mollath nicht gegeben« sei. Haben wir nicht alle aus der Apothekerzeitschrift gelernt, dass das Vertrauen des Patienten in seinen Arzt schon die halbe Heilung ist?

Das Lächeln des Bösen

Es zeigt sich: Die schärfste Waffe der Diktatur, deren Anfänge wir aktuell erleben, liegt im euphemistischen Sprachgebrauch. Die jetzt in Gang gesetzte Entwicklung noch zu stoppen wird eine der schwersten Aufgaben werden, denen sich der menschliche Verstand jemals zu stellen hatte. Nichts ist mehr wie es scheint. Das Böse steht uns nicht mehr waffenstarrend im Braunhemd gegenüber: Es kommt auf leisen Sohlen und erklärt uns lächelnd, dass alles nur zu unserem Besten sei.

Wir müssen dringend lernen, hinter die tausendfachen Masken des Sprachgebrauchs zu blicken und uns nicht mehr von den Wiegenliedern des Bösen in den Schlaf lullen zu lassen: Vom »fehlenden Vertrauensverhältnis« zu sprechen, während zeitgleich eine extrem fundierte Strafanzeige wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung läuft, ist ein Hohn. Einen »Wahn therapeutisch aufarbeiten zu wollen«, dessen Wahrheitsgehalt vom Revisionsbericht einer Großbank längst anerkannt wurde, spottet jeder Beschreibung. Und wenn am Ende einer »rechtlichen Betreuung« die Mittellosigkeit des vormals Begüterten steht, dann sollten wir über die Pervertierung des Wortes »BeTREUung« nachdenken.

[…]

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/02/gustl-mollath-im-namen-des-volkes-die.html?spref=tw

(Fortsetzung folgt)

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Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie V

Rosenkrieg 2

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/21/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-iv/

Gustl Mollath in der Silvesternacht 2004/2005: im Bewußtsein, daß die Nürnberger Justiz keine seiner Anzeigen bearbeitet. In Kenntnis der Tatsache, daß jeder Anzeige oder auch nur Anregung seiner Ex-Frau, flankiert durch ihren neuen Lebensgefährten, einem Direktor der Immobiliensparte der HypoVereinsbank, und seine Freunde, zu denen Rechtsanwalt Dr. Woertge nebst Sozius und Mitarbeitern gehörten, die im Scheidungs-,  Zwangsvollstreckungs- und im Strafverfahren seine Frau vertreten hatten und vertraten, nachgegangen werden würde.

Hier die wirtschaftlich dominante, ihn rosenkriegerisch bekämpfende Frau im Mimikry der gesellschaftlich akzeptierten Opferrolle, dort der bizarre, ökonomisch gescheiterte Mann mit einem für flexible Zeiten allzu unflexiblen moralischen Furor. Eine aussichtslose Konstellation für einen Mann, dem niemand glauben wird, daß seine Frau, die ab und zu »eruptiv« reagiere, ihn körperlich angegangen und er sich nur gewehrt habe.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

In Erwartung der Vollstreckung eines rechtswidrigen Unterbringungsbeschlusses gemäß § 81 StPO, der ihn wieder in die Ohnmachtserfahrung führen würde, die er schon während des rechtswidrigen Aufenthalts in der forensischen Psychiatrie in Erlangen, vom 30.6.2004 bis zum 7.7.2004, nachhaltig traumatisierend, erlebt hatte. Eine Psychiatrie, die auf Zuruf von Opferklagen seiner Ehefrau mißbraucht werden konnte. Was war es, das die Psychiaterin Dr. Gabriele Krach vom Klinikum am Europakanal in Erlangen dazu brachte, im Jahr 2003 gegen alle ärztliche Regeln der Ehefrau zu bescheinigen, daß ihre Schilderung des Verhaltens des Ex-Mannes psychiatrisch bedeutsam sei und dessen Gefährlichkeit daher überprüft werden müsse?

Die SÜDEUTSCHE ZEITUNG (Przybilla/Ritzer) hat hierzu eruiert:

Wenige Tage vor Beginn der Verhandlung gegen Mollath am Amtsgericht Nürnberg besucht die Ehefrau die Klinik und schildert das angebliche Verhalten ihres Mannes. Die Ärztin bescheinigt ihr eine „von psychiatrischer Seite in sich schlüssige“ Darstellung. Die Ärztin gibt also eine Stellungnahme über einen Mann ab, den sie nie gesehen hat. Sie tut dies offenbar auf Anfrage einer Privatperson – und ihre einzige Quelle ist: eben diese Privatperson. Entspricht das den Regeln der Klinik?

Die Erklärung der Klinik auf eine SZ-Anfrage vor wenigen Tagen fällt dürr, aber eindeutig aus: „Ohne Beauftragung einer berechtigten Institution (z.B. Gerichte) und ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geben die Bezirkskliniken Mittelfranken keine Stellungnahme an Dritte ab.“ Außerdem: „Eine medizinische Stellungnahme über Dritte ohne persönliche Visitation ist in den Bezirkskliniken Mittelfranken generell nicht üblich.“ Mit anderen Worten: Die Ärztin hat – warum auch immer – offenbar eklatant gegen die Regeln der Klinik verstoßen.

Das Amtsgericht Nürnberg beschließt 2003 kurz nach Ausstellung dieser „ärztlichen Stellungnahme“ dennoch die Aussetzung des Verfahrens. Der Grund: Mollath müsse psychiatrisch untersucht werden.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychiater-im-fall-mollath-gutachten-aus-der-ferne-1.1557448

Gustl Mollath hatte am eigenen Leib erfahren, daß Psychiatrie auch Machtausübung und Machtmißbrauch bedeutet – und fürchtete sich vor einer Wiederholung.  Verbündet mit der Justiz hatte ihn ein Ferngutachten des von Aufträgen abhängigen Hausgutachters Thomas Lippert in die einwöchige Hölle der forensischen Psychiatrie (Dr. Wörthmüller) verfrachtet; nun drohte die Forensik in Bayreuth – und ein Sachverständiger, den er wegen seiner Nähe zu dem befangenen Gutachter Dr. Wörthmüller bereits als parteiisch abgelehnt hatte.

Mollath stand mit dem Rücken zur Wand. Wäre ihm, der sich bislang nur schreibend gegen das große wie auch das  individiuelle Unrecht der Welt eingesetzt hatte, daher ein Motiv zu unterstellen,  per Reifenstecherei gegen ihn konkret verfolgende Personen und deren Bekannte vorzugehen?

Normalpsychologisch verständlich wäre es ja…

Es kam jedenfalls, so das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006, seit der Silvesternacht 2004/2005 zu Autoreifenstechereien bis zum 1.2.2005, die aufgrund Verdachtslenkung  des im Lager der Ehefrau stehenden Rechtsanwalts Dr. Woertge und dessen Sozius Greger auf Gustl Mollath tatsächlich dazu führten, daß die regelmäßig überlastete Polizei  wegen dieses Bagatelldelikts aufwendig aktiv wurde:

Da weitere Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug des am häufigsten Geschädigten, Rechtsanwalt Greger, […], zu befürchten waren, überwachte die Polizei die Örtlichkeit ab dem 16.1.2005 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mittels einer Videoaufzeichnungsanlage von einem gegenüberliegenden  Wohnanwesen aus.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 16]

Aber kann man den Feststellungen und Würdigungen dieses Urteils überhaupt noch trauen? Es stimmt ja bereits nicht, daß Greger am 16.1.2005 mehr als nur ein Mal, nämlich in der Silvesternacht, betroffen war [Urteil S. 11 f.] Ob dieses ungewöhnlichen polizeilichen Eifers ist man schier beeindruckt, und man wundert sich nicht, daß die Video-Kamera-Falle  am 1.2.2005, um 4.08 Uhr, endlich zuschnappte, nachdem sie bei einer zweiten Tat vom 18.1.2005 offensichtlich versagt hatte – das Urteil schweigt hierzu [S. 13] Am 1.2.2005 zerstach nämlich eine Person vier Reifen an zwei Fahrzeugen der Familie Greger:

Diese Person trug eine bis zu den Oberschenkeln reichende dunkle Jacke oder Mantel sowie eine Mütze mit Ohrenschützern. Die Videoaufzeichnungenwurden der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, Petra Mollath, gezeigt. Anhand der getragenen Kleidung hielt sie es für möglich, dass die aufgezeichnete Person ihr früherer Mann sein könnte, da dieser solche Kleidungsstücke getragen habe.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 16]

Sprich: die Aufzeichnungen waren für Identifizierungszwecke unbrauchbar. Dürfte nicht die Mehrheit der Männer über derartige Kleidungsstücke verfügen? Bei mir jedenfalls wäre man fündig geworden. Ein Antrag auf Durchsuchung aufgrund solch vager Angaben wäre mit Sicherheit abgelehnt worden. Deshalb wurde trotz ersichtlich fehlender Gefahr im Verzug auch gleich ohne richterlichen Beschluß nach der Kleidung – und sicherlich auch nach dem »feinen Werkzeug« [Urteil S. 15] – gesucht, das »nach Auffassung der Polizei« benutzt wurde und konkludent darauf hinwies, »dass der Täter etwas von der Bauweise von Reifen verstand.« [Urteil, S. 15] Eine kristalline Beweisführung ohne Belastungseifer sieht anders aus.

2005-02-04 Hausdurchsuchung bei Gustl Mollath ohne richterlichen Beschluss.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Im Urteil, das auch vor Flüchtigkeitsfehlern strotzt, wurde sie fälschlich als eine Durchsuchung vom »4.2.2004« bezeichnet. Wie schon die auf Zuruf der Ehefrau erfolgte Durchsuchung vom 19.2.2003 nach scharfen Waffen blieb auch diese erfolglos: das Spezialwerkzeug des Reifenspezialisten Mollath wurde nicht gefunden, und es konnten lediglich Kleidungsstücke zutage gefördert werden, »die der Kleidung des Täters bei der Tatausführung vom 01.02. stark ähneln« – weshalb diese Tat vom 1.2.2005 zum Nachteil Greger mangels Tatnachweis auch gar nicht erst angeklagt bzw. abgeurteilt wurde.

Es stellt sich, je länger man den Fall untersucht, die Frage, ob die Abwesenheit des Rechtsstaats im Fall Gustl Mollath ein Spezifikum darstellt oder in Bayern business as usual ist (es gibt genug Fälle der jüngsten Vergangenheit, die einen an Letzteres denken lassen). Man kann sich Gustl Mollaths Zustand nach dieser neuerlichen Durchsuchung jedenfalls gut vorstellen. Das Wissen, daß jederzeit Fremde in die Intimsphäre des eigenen Heims eindringen können, die sich ohne richterlichen Beschluß das Recht herausnehmen, alles zu durchwühlen, wird gerade sensiblere Menschen verstören.

Wie stark ihn diese Aktion erschütterte, belegt Mollaths Schreiben vom 7.2.2005 an den Staatsminister des Innern, Günther Beckstein, mit dem er Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen diejenigen Staatsanwältinnen erstattete, die seine Anzeige vom 9.12.2003 wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu durch Bankmitarbeiter sowie seine substantiierte Strafanzeige vom 5.8.2004 (gegen seine Ehefrau, deren neuen Lebensgefährten Martin M., Rechtsanwalt Dr. Woertge, den Psychiater Dr. Wörthmüller, Erlangen, und eine Polizeibeamtin wegen Schmerzzufügung durch zu enge Einstellung von Handschellen) nicht bearbeitet hatten.

Zu der letzten Anzeige siehe die ausführlichen Darlegungen hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/21/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-iv/

Der Justiz (die auf seine Beschwerde vom 27.10.2004 gegen die letztgenannte Einstellung immer noch nicht reagiert hatte) und der lokalen Polizei konnte Mollath nicht mehr trauen – also wandte er sich an deren obersten Dienstherrn, dem dieses Schreiben mit den übergroßen, wie ein Hilfeschrei anmutenden Buchstaben des Wortes ›Strafanzeigen‹

http://www.gustl-for-help.de/download/2005-02-07-Mollath-Anzeige-Nbg.pdf

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals vorgelegt wurde; solche Eingaben werden von Referenten des Ministerbüros nebst Formschreiben in die richtigen Kanäle geleitet. Und so ging es mit Mollath weiter, folgt man der Chronologie des Unterstützerkreises:

2005-02-14 – 2005-03-21 Unterbringung von Gustl Mollath im BKH Bayreuth gem. § 81 StPO, mit dem Ziel einer Begutachtung durch Dr. Leipziger aufgrund des Beschlusses von 2004-09-16.
Der aufnehmende Arzt (nicht Dr. Leipziger) dokumentiert die Auffindesituation im Polizeiwagen, mit auf dem Rücken gestreckt gefesselten Händen und ordnet eine Dokumentation der Verletzungen zu Beweiszwecken mit der Digitalkamera an. Die Anzeige von Gustl Mollath gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen der Misshandlung bei der Überführung ins BKH Bayreuth wird dennoch eingestellt.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Das ist allerdings kein Mollath-Spezifikum: 95 % aller Anzeigen gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt werden eingestellt, was ein ungutes Klima für die Einschätzung der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs erzeugt. Denn wenn lediglich gut dokumentierte Gewaltexzesse von Polizeibeamten, begangen in aller Öfffentlichkeit, verfolgt werden, sinkt der Respekt der Bürger vor der Polizei und dem wünschenswerten staatlichen Gewaltmonopol.

Vier Tage nach der Einlieferung kam es zu einer ersten Begegnung zwischen Gustl Mollath und dem Chefarzt der Bayreuther Forensik, Dr. Klaus Leipziger. Wie sollte man sich ihm annähern? Die ZEIT (Sabine Rückert & Co.) hat die boulevardeske Form gewählt:

Der Bayreuther Chefarzt sitzt erschöpft in einem Münchner Café. Wenn es in dieser Geschichte außer der Justizministerin einen Bösewicht gibt, dann ist er das: Klaus Leipziger. Ein Jurist verklagte ihn wegen »Freiheitsberaubung«. Die Menschenrechtsbeauftragte der Bayerischen Landesärztekammer warf ihm nach einem Besuch bei Mollath öffentlich vor, »Gefälligkeitsgutachten« erstattet zu haben. »Das ist üble Nachrede«, sagt Leipziger, deshalb hat er die Frau jetzt angezeigt. Leipzigers Lage ist undankbar: Einerseits will er sich gegen die Unterstellungen wehren. Andererseits ist er als Mollaths behandelnder Arzt an die Schweigepflicht gebunden, deshalb sagt er nur: »Bei Patienten mit wahnhaften Störungen findet sich im Wahn häufig ein wahrer Kern.«

Es  geht allerdings auch anders.

Seiner Dissertation (Tag der Promotion an der Universität Ulm: 16.7.1999) läßt sich auf S.84, 16 und 18 entnehmen, daß Klaus Leipziger, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vor 1984 unter dem ärztlichen Direktor Prof. Dr. med. Felix Böcker in der allgemeinpsychiatrischen Abteilung des damaligen Nervenkrankenhauses Bayreuth tätig war, bevor er 1984 als Stationsarzt in der forensischen Abteilung arbeitete, zu deren Leitung er bereits im Jahr 1985 berufen wurde. 1997 wurde diese Abteilung als fachlich selbständige Klinik für Forensische Psychiatrie etabliert, eine Aufwertung, die derem frischgebackenen unabhängigen Chefarzt den späten Erwerb eines Doktortitels anempfahl. So entstand nebenberuflich seine 84-seitige Schrift:

Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth:

Beschreibung und Untersuchung der Rahmenbedingungen, Konzepte und Behandlungsergebnisse bei nach Paragraph 63 StGB im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten im Bezirkskrankenhaus Bayreuth unter besonderer Berücksichtigung der Gruppe Sexualstaftäter

Verlag S. Roderer Regensburg 2000,

als deren Doktorvater der damalige wie heutige ärztliche Direktor des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Prof. Dr. med. (heute zusätzlich: Dr. h.c.) Manfred Wolfersdorf wirkte. Wie sich bereits aus dem Inhaltsverzeichnis ergibt, handelt es sich um eine Arbeit beschreibenden und statistischen Charakters:

http://d-nb.info/958112541/04

Der wissenschaftliche Ertrag wird auf S. 67 so zusammengefaßt:

Qualifizierter Maßregelvollzug und dessen Fortsetzung im Rahmen der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz bedarf ausreichender räumlicher, finanzieller und personeller Ausstattung und differenzierter Behandlungskonzepte, die durch wissenschaftliche Begleitforschung zu evaluieren sind. Die referierten Daten und die auf deren Auswertung basierenden Ergebnisse, [sic!] können eine erste Grundlage hierzu darstellen.

In Bayern erfreut sich Klaus Leipziger der Wertschätzung von Kollegen und Politik. So gehörte er zu den Experten, die vor der Neufassung des Bayerischen Unterbringungsgesetzes im Jahr 2011 zu einer parlamentarischen Anhörung geladen wurden:

http://www.bayern.landtag.de/de/16_7600.php

Zudem fungierte er als Sprecher und Leiter der Arbeitsgruppe ›Maßregelvollzug‹, die 2006 der zuständigen Ministerin zuarbeitete:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen

Bericht der Arbeitsgruppe 10

„Maßregelvollzug“

Zur Fortschreibung des Zweiten Bayerischen Landesplans zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter

Leitung:

Dr. Klaus Leipziger

Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth

Hinweis:

Der Bericht der Arbeitsgruppe gibt ausschließlich das konsentierte Ergebnis der Arbeitsgruppe wieder. Die

Bayerische Staatsregierung hat keinen Einfluss auf die Inhalte des Arbeitsgruppenberichts genommen und macht sich diese daher nicht zu Eigen.

http://www.febs-bayern.de/uploads/media/psygru-ag10.pdf

Ansehen genießt er auch bei der bayerischen Justiz; anläßlich der von ihm organisierten und geleiteten interdisziplinären 13. Bayreuther Forensik-Tagung am 3. und 4. Dezember 2012 sprach immerhin Dr. Ernst Tschanett, Vizepräsident des OLG Bamberg, ein Grußwort.

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2012/Flyer_Forensiktagung_2012.pdf

Wie mag die Begegnung zwischen einem politisch engagierten Pazifisten, einem Globalisierungskritiker, einem frühen Streiter gegen Kapitalflucht, Märktemacht und Waffenhandel, und einem systemkompatiblen einflußreichen und mit der Macht gut vernetzten Chefarzt wohl verlaufen sein? Die Deutungshoheit liegt allein beim Gutachter, der ausweislich des Urteils vom 8.8.2006 über diese Begegnung Folgendes mitteilte:

Bei dem informatorischen Gespräch, das, [sic!] er, der Sachverständige am 18.2.2005 mit dem Angeklagten geführt habe, sei diesem der Gutachtensauftrag erläutert worden und auch, dass er [sic!] ihm frei stehe, Angaben zu machen. Auch sei ihm erklärt worden, dass es erforderlich sei, Gespräche und Untersuchungen durchzuführen .Bei diesem Gespräch habe sich der Angeklagte zwar beschwert, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet sei, habe jedoch [?] ein Explorationsgespräch verweigert.

Da sei der Angeklagte in psychischer Hinsicht orientiert, wach, bewusstseinsklar und von ausgeglichener Stimmung gewesen. Formale Denkstörungen habe er nicht festgestellt. Das Denken sei allerdings von einer misstrauischen Grundhaltung geprägt gewesen. Hinsichtlich Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Der Angeklagte habe keine aggressiven Verhaltensweisen gezeigt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 20]

Da erfährt ein völlig normal wirkender, nicht-aggressiver, angesichts der Umstände angemessen mißtrauischer Mann also, daß es ihm freistehe, Angaben zu machen, und macht dreisterweise von dieser Freiheit Gebrauch: mit der Folge, daß er seiner Freiheit beraubt wird. Denn Dr. Leipziger entschloß sich, ihn auf Station zu behalten, um ihn dort beobachten zu lassen bzw. ihn durch die Freiheitsentziehung à la longue zu einer Kooperation zu bewegen.

Eine solche Handlungsweise ist gemäß BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001 verfassungswidrig – es kann gar nicht oft genug wiederholt werden [Hervorhebungen von mir]:

Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).

[…]

Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html

Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts konnte dem Chefarzt, der seit dem Jahr 2000 die Bayreuther Forensik-Tage abhielt, bei der Juristen und Ärzte des Maßregelvollzugs regelmäßig und zeitnah die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihren Konsequenzen für die forensische Psychiatrie analysieren, nicht verborgen geblieben sein.

Auch nach vier Wochen zwangsweisen Aufenthalts in der trost- und rechtlosesten Institution, die ein Rechtsstaat zu bieten hat, war Mollaths Wille nicht gebrochen.

Er [Dr. Leipziger] berichtete, dass der Angeklagte sowohl eine körperliche Untersuchung als auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit ihm verweigert habe. Seine mehrmaligen diesbezüglichen Versuche z.B. am 18.2.2005 und am 18.3.2005 seien gescheitert. […] Da der Angeklagte sämtliche vorgeschlagenen Gesprächs und Untersuchungstermine abgelehnt, u.a. den vorgeschlagenen Termin vom 18.3.05 schreiend und mit einer Serie von Vorwürfen und Vorhaltungen abgebrochen habe, sei die Beobachtung des Angeklagten auf Station besonders wichtig gewesen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 20]

Und selbst nach dieser überaus eindeutigen Ablehnung hielt ihn Dr. Leipziger autoritär bis zur vom Gericht gestatteten maximalen Dauer der Unterbringung am 21.3.2005 fest – ob die Staatsanwaltschaft Bayreuth bei ihrer Prüfung einer Freiheitsbraubung durch Dr. Leipziger im Jahr 2011 nicht nur sein Gutachten, sondern auch diesen noch nicht verjährten Sachverhalt berücksichtigt hat?

Verfahren eingestellt, Beschwerde abgewiesen

Tatsächlich hatte sich die Justiz bereits 2011 mit Vorwürfen der Freiheitsberaubung im Fall Mollath beschäftigt. Wie aus einem Schriftwechsel des Bayerischen Justizministeriums hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft vor mehr als einem Jahr die Causa Mollath geprüft. Es gibt sogar ein Aktenzeichen: Gz. 260 Js 4813/11. In dem Fall geht es um eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gegen die beiden psychiatrischen Gutachter Klaus Leipziger und Friedemann Pfäfflin. Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hatte das Verfahren damals eingestellt.

Damit aber wollte sich der Erstatter der Anzeige nicht zufriedengeben. Er legte Beschwerde ein und schrieb schließlich an Justizministerin Beate Merk. Doch auch dort blitzte er ab. Aus dem Ministerium hieß es zuletzt am 3. Mai, man habe „aufgrund Ihrer weiteren Aufsichtsbeschwerde vom 6. Oktober 2011 die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Bayreuth dienstaufsichtlich überprüft“. Neue Erkenntnisse habe man dabei nicht gewonnen. Der Beschwerdeführer möge Verständnis dafür haben, „dass weitere Schreiben ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden können“.

Staatsanwaltschaft und Justizministerium kannten den Fall also sehr wohl und hatten sich auch ausführlich damit beschäftigt. Damals aber waren sie – bei gleicher Sachlage – noch zu ganz anderen Einschätzungen gekommen.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/justizaffaere-staatsanwaltschaft-pruefte-fall-mollath-bereits-2011-a-871374.html

Die Ergebnisse der Totalbeobachtung hätten weder im Gutachten noch im Urteil Berücksichtigung finden dürfen. Das ist Psychiatrie ohne Ethik und unter Mißachtung der Rechtslage. Sie gemahnt, zuletzt, an ihre widerstandslose In-Dienststellung durch diktatorische Machthaber.

Im Urteil wird zu dieser Beobachtung ausgeführt:

Zeitweise sei er von heiterer Stimmungslage und leicht gehobenem Antrieb gewesen, dann wieder verbal aggressiv in maniformer [manie-ähnlicher] Stimmungslage, dann misstrauisch, gereizt und abweisend, insgesamt stark ich-bezogen, ohne auf die Auswirkungen seines Verhaltens und Handelns auf andere zu achten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21]

Janun. In diesem Ausnahmezustand wäre wohl jedermann gereizt und abweisend, ich-bezogen und verbal aggressiv – heiter vielleicht eher nicht: aber das ist eine Frage der Humorfähigkeit, und die Mollaths hat ja durchaus ihre schwarz-abgründigen Seiten.

Dank der instinktlosen Indiskretion von Beate Lakotta und Sabine Rückert & Co. weiß man jetzt auch, aus welchen Gründen Mollath mangelnde Anpassungsfähigkeit an die Institution vorgehalten wurde:

Auch bei Konfrontation mit realen, nicht oder nicht weiter änderbaren Gegebenheiten, habe der Angeklagte keine Bereitschaft gezeigt, seine rigide eingenommenen Haltungen zu überprüfen bzw. Gegebenheiten, die nicht veränderbar seien, in seine Überlegungen einzubeziehen oder sie einer vernünftigen Abwägung zu unterziehen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21]

Die erst durch passiven Widerstand änderbaren angeblich weiter nicht änderbaren Gegebenheiten bestanden nämlich darin, daß man ihm die Kernseife verweigerte, nach der er wegen seiner Allergie gegen Körperpflegemittel mit Zusätzen verlangte.

Neben dem angeblichen Schwarzgeldwahn Mollaths nennt Leipziger einen weiteren wesentlichen Punkt des „paranoiden Systems“. Es sei dessen „krankhaft überzogene Sorge um seine Gesundheit, die Ablehnung der meisten Körperpflegemittel“. Tatsächlich hatte Mollath in den ersten Tagen seines erzwungenen Aufenthalts in Bayreuth darauf hingewiesen, er wasche sich aufgrund diverser Allergien seit Jahren lediglich mit Kernseife. Als er eine solche nicht bekommt, weigert er sich aus Protest zunächst, sich zu waschen. Ende Februar 2005 folgt der Eintrag in den Klinikakten, Mollath führe „seine Körperhygiene nun selbst (mit Kernseife)“ durch. Er zeige nun ein „äußerlich ordentliches Erscheinungsbild“, trinke viel Tee und Mineralwasser, habe „regen Kontakt mit einem Mitpatienten“ und mache „Gesellschaftsspiele im Aufenthaltsraum“. Gefehlt hat ihm bis dahin offenbar: eine Kernseife.

Wenn das nicht paranoid ist, allergische Reaktionen vermeiden zu wollen! Die vorgenannten Verhaltensweisen des zwangsweise Untergebrachten werden ohne weitere Begründung im Urteil in Paraphrase des Gutachtens als »psychopathologisches Zustandsbild« klassifiziert. Voreingenommener, einseitiger und unempathischer kann eine Bewertung menschlichen, anti-autoritären, Verhaltens in einem akuten Ausnahmezustand gar nicht ausfallen: es wird deutlich, daß die Wahndiagnose bereits nach Aktenlektüre feststand und durch die unzulässige Beobachtung eines ›Renitenten‹ mit der falschen (rechts)politischen Einstellung nur noch bestätigt werden sollte. Das Raster ›Wahn‹ selektierte die Wahrnehmung. So wurde weiter ausgeführt:

Nach Aufnahme des Angeklagten im Bezirkskrankenhaus Bayreuth sei dort dessen negativistisches Weltbild, in dem er sich für den Benachteiligten schlechthin halte, aufgefallen. […] Dominiert hätten aber auch Größenphantasien. Auch habe er auf Frage angegeben, eine innere Stimme zu hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Weiter habe der Angeklagte gesagt, im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21]

Es ist mithin davon abzuraten, gegenüber Zuträgern des Chefarztes Formulierungen wie »Meine innere Stimme sagt mir« zu verwenden, sonst werden hurtig Halluzinationen und damit eine paranoide Schizophrenie attestiert. Auch ist es wohl ungünstig, sich in einem hierarischen System auf Gewissensfreiheit oder gar das Grundgesetz zu berufen – das kennt man nämlich dort offensichtlich nicht – oder sich nach heftigen realen Unrechtserfahrungen, zu denen dieser Zwangsaufenthalt und der Versuch der Ex-Partnerin, den Ex psychiatrisieren zu lassen, gehören, ein negatives Weltbild zu zimmern. Und Jammern ist schon gar nicht drin, wobei allerdings auch unangebrachte Heiterkeit und den Ernst der Lage verkennende Ironie nicht förderlich sind. Meine Warnung  lautet wie die in amerikanischen Krimis: ›Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden!‹  Besser: ›wird gegen Sie verwendet werden‹. Verwendet werden sogar bloße Anmutungen:

Es mute an, dass es sich um ein paranoides Umdenken handele, wobei er glaube, die »Schwarzgeldkreise“ hätten sich gegen ihn verschworen. […] Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens müssten seine subjektiv getroffenen Wertungen, die aus den Akten und seinen Darstellungen ersichtlich seien, betrachtet werden. Daraus ergebe sich, daß der Angeklagte in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankesystem entwickelt habe. Hier sei einerseits der Bereich der „Schwarzgeldverschiebung“ zu nennen […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21f.]

»Subjektiv getroffene Wertungen« des Gustl Mollath also –: wie kommt ein Gutachter zu dieser subjektiven Wertung? Was ist ›Wahn‹ überhaupt?

Prof. Dr. med. Volker Faust:

WAS IST EIN WAHN?

Der Wahn: das komplexeste Phänomen seelischer Störungen

Es gibt nicht viele seelische Symptome, die man selbst in der Allgemeinheit zu verstehen meint. Vom Wahn jedenfalls glauben die meisten zu wissen, um was es sich handelt. Die Fachleute sind sich da schon nicht mehr so sicher. Denn der Wahn ist das wahrscheinlich komplexeste Phänomen seelischer Störungen und gehört mit zum schwierigsten, was Diagnose, Arzt-Patient-Verhältnis und damit Therapie anbelangt. Auch ist er keinesfalls auf schizophrene Psychosen beschränkt, sondern kann auch Depressionen und hirnorganisch bedingte Krankheiten betreffen.

Obgleich ein Wahn meist rasch erkennbar und relativ sicher von anderen Symptomen zu unterscheiden ist, gibt es nicht einmal eine allgemein anerkannte Definition. Am besten nachvollziehbar heißt es:

· Wahn ist die krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität.

An dieser Fehlbeurteilung wird mit absoluter Gewissheit und unkorrigierbar festgehalten, selbst wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit, zur eigenen Lebenserfahrung und zum Urteil gesunder Mitmenschen steht.

http://www.psychosoziale-gesundheit.net/seele/wahn.html

Es ist also ein Realitätstest notwendig, um überhaupt einen Wahn annehmen zu können.

Wenn der Ehemann einer bei einer Bank angestellten Vermögensberaterin von seiner Teilnahme an ihrem Bargeldschmuggel in die Schweiz berichtet, von verschleiernden Transfers mit dem Ziel der Steuervermeidung, von seinen zunehmenden Gewissensbissen und der sich steigernden Angst vor Strafverfolgung, und diese Angaben mit konkreten Details unterlegt, dann ist der Realitätstest bereits bestanden:

Montag, der 03. Dezember 2012

Der verräumte Mann

Leidet Gustl Mollath unter einem Wahn? Wer weiß. Die Hypo-Vereinsbank jedenfalls weiß schon lange:

Seine Vorwürfe an die Bank waren zutreffend. Wie lebt sie damit, dass er seit Jahren in der Psychiatriesitzt?

VON OLAF PRZYBILLA UND UWE RITZER

Nürnberg – Es sind immer nur ein paar von Hand dahingeschriebene Zeilen, offenkundig per Fax verschickt, immer an denselben Manager einer Schweizer Bank. „Bitte überweisen Sie von Konto „Klavier 2285″ DM 40 000 auf Konto “ Selingstadt 2986.“ Datum, Unterschrift. Die in den Aufträgen genannten Schweizer Konten tragen Tarnnamen: „Pythagoras“, „Laim 1112“, „DVD 6006.“

„Unser halbes Haus war voll von solchem Zeug“, sagt Gustl Ferdinand Mollath, 56, Patient in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth.

[…]

So kam wohl auch der Schnellhefter zustande, den Mollath am 25. September 2003 dem Amtsgericht Nürnberg übergab.

Ein wirres Bündel Papier, mit der Überschrift „Was mich prägte“ auf der ersten Seite. Es liest sich stellenweise bizarr, viele Seiten haben mit dem Kern dessen, was Mollath eigentlich sagen will, nichts zu tun:

[…]

Andererseits hat ein Staatsanwalt auch die Pflicht, jede Strafanzeige auf Substanz zu prüfen. Da waren ja auch all die kopierten Überweisungsaufträge für die als “ Pythagoras“, „Klavier 2285“ oder „Laim 1112“ getarnten Schweizer Nummernkonten. Da waren die Vermögensaufstellungen von Schweizer Konten, Vollmachten für Geldgeschäfte, Fotos, da war der Schriftverkehr Mollaths mit der Ex- Frau und den eidgenössischen Banken.

All das bewies noch nichts. Es hätte aber Interesse wecken können.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

Auch wenn seinerzeit der Begriff ›Bankster‹ noch nicht geprägt war: es ist weltfremd, die Tatsache der nach Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahr 1993 massiv einsetzenden Kapitalflucht und der Beihilfe deutscher Banken hierzu zu ignorieren. So hat der BGH schon im Jahr 2000 das Verschleierungssystem der West-LB transparent gemacht, mit dessen Hilfe selbst Sparkassenkunden ihr Vermögen zum Zweck der Steuerhinterziehung anonym ins Ausland transferieren konnten:

BGH 5 StR 624/99 – Urteil v. 1. August 2000 (LG Wuppertal)

BGHSt 46, 107; Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland; Sog. neutrale oder berufstypische Handlungen; Professionelle Adäquanz; Beihilfevorsatz; Objektive Zurechnung bei der Beihilfe; Kausalität der Beihilfe; Hilfeleisten; Psychische Beihilfe bei fest entschlossenen Haupttätern; Vortat und unmittelbarer Vermögensvorteil bei der Begünstigung; Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 27 StGB; § 370 AO; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 257 Abs. 1 StGB; § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB

Leitsätze

1.     Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland. (BGHSt)

[…]

Externe Fundstellen: NJW 2000, 3010; StV 2000, 492

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/99/5-624-99.php3

Spektakulär gestaltete sich die einschlägige Strafverfolgung von Kunden und Mitarbeitern der Commerzbank in Frankfurt am Main wegen Beihilfe, einschließlich des Mobbings der beteiligten Steuerfahnder, von denen einige später zu Unrecht psychiatrisiert wurden:

Ein Angestellter der Commerzbank schlägt erst intern Alarm, als er bemerkt, dass wohlhabende Kunden ihre Gelder anonym nach Luxemburg, Gibraltar, in die Schweiz und nach Liechtenstein transferieren, um die neu eingeführte Zinsabschlagssteuer zu umgehen – die Bank gewährt tatkräftige Unterstützung. Weil die Bank das Thema Steuerhinterziehung nicht problematisieren will, geht der Angestellte zur Staatsanwaltschaft, die ihrerseits die Steuerfahndung alarmiert. Ende Februar 1996 dann die Großdurchsuchung, bei der die rund 250 Fahnder mehr als fündig werden: rund 60.000 Verfahren wegen Steuerhinterziehung werden eingeleitet, darunter rund die Hälfte allein in Hessen.

http://www.anstageslicht.de/index.php?UP_ID=14&NAVZU_ID=57&STORY_ID=57

Überregional berichtete der SPIEGEL am 11.8.2003:

Kurz vor Einführung der Zinsabschlagsteuer 1993 hatten viele deutsche Anleger mit Hilfe ihrer Banken am Fiskus vorbei hohe Vermögenswerte ins Ausland transferiert – Experten taxierten den Geldstrom damals auf etwa 300 Milliarden Mark.

Als im Juni 1998 rund 300 Steuerfahnder dann nach vielen anderen Banken auch die Deutsche Bank durchsuchten, schien festzustehen, dass der Fiskus zahlreichen Steuerhinterziehern dicht auf den Fersen war. Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, sah in dem Fall sogar „einen großen Schritt, den Gesamtkomplex einer riesigen Kapitalflucht in den Griff zu bekommen“.

Von wegen. Zwar sammelten die Fahnder kartonweise belastende Unterlagen ein – den Verdächtigen auf die Pelle rücken durften sie gleichwohl nicht. Grundlage dafür ist die Amtsverfügung 2001/18 des Finanzamts Frankfurt V. In dem Papier vom 30. August 2001 verdonnerte Amtschef Jürgen Schneider-Ludorff in Absprache mit der Oberfinanzdirektion und dem Hessischen Finanzministerium unter seinem Chef Karlheinz Weimar (CDU) seine rund 50 Steuerfahnder, die nur mit Bankenverfahren beschäftigt waren, quasi zum Nichtstun – und gewährte den Verdächtigen so eine Amnestie durch die Hintertür.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-28210075.html

Am 15.9.2003 wurde wiederum über die Affäre, die zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses führte, berichtet:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-28591002.html

Kurz und gut, jedem durchschnittlich unterrichteten Zeitgenossen waren die von Mollath beschriebenen Praktiken bekannt, die nach seiner Darstellung spätestens mit der Durchsuchungsaktion bei der Deutschen Bank im Jahr 1998 bankseitig abgestellt wurden, wegen des verständlicherweise fortdauernden Kundenbedürfnisses aber von seiner Frau und einigen weiteren Mitarbeitern (auch unter Abwerbung von Bankkunden) fortgesetzt wurden. Für Wahn bleibt da kein Raum, Mollaths Szenario ist hyperrealistisch – und die nachträglichen Versuche nicht nur des Gutachters Leipziger, ein wahnhaftes ›Erleben‹ realer Vorgänge zu insinuieren, tragen bloßen Rechtfertigungscharakter: denn davon war im Gutachten keine Rede.

Dass Mollath sich im Lauf der Jahre in den Komplex hineinsteigerte, daß seine Ängste wie auch seine Schreiben immer panischer wurden, ist eine reaktive Entwicklung nach ihm widerfahrenem Unrecht und dem existenziell einschneidenden Trennungsgeschehen. Er hing offensichtlich an seiner Frau, die er so lange wie möglich zu schonen gedachte, weshalb er der HypoVereinsbank Anfang 2003 weitergehende Auskünfte verweigerte.

Und daß es ihm seit seiner ungerechtfertigten Unterbringung auch heute noch darauf ankommt, den ihm attestierten Wahn zu widerlegen, entspricht dem ›unvernünftigen‹ Verhalten unschuldig Verurteilter, weiterhin ihre Unschuld zu beteuern und an Veranstaltungen zur Bearbeitung ihrer Taten nicht teilzunehmen, weil sie die Taten nicht begangen haben. Mangelnde Anpassung an Betriebsabläufe und fehlende Tateinsicht haben im Justizvollzug Vollverbüßung ohne Lockerungen zur Folge.

Im zeitlich unbegrenzten Maßregelvollzug führt aufrechtes Verhalten, das lediglich als Renitenz wahrgenommen wird, zu einer immerwährenden Fortschreibung des Einweisungsgutachtens: keine Krankheitseinsicht, Verweigerung der Behandlung ist Krankheitssymptom, daher fortdauernde Gefährlichkeit, routinemäßige Verlängerungs-Stellungnahmen. Und die Gerichte spielen mit.

Man fragt sich, warum Dr. Leipziger diesen Gutachtenauftrag nicht abgelehnt hat. Die Mindestanforderung an ein psychiatrisches Gutachten ist die körperliche Untersuchung und die Exploration des Probanden. Beides war nicht möglich – und ein Gutachten, das den Mindestanforderungen nicht genügt, verliert seinen Gutachten-Charakter. Subjektive Wertungen allerdings können eine existenzielle Entscheidung wie die über eine unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht begründen. Verließ Leipziger sich darauf, daß das Gericht die Unsubstantiiertheit seiner Wertungen durchschauen würde? Oder hoffte er im Gegenteil, daß das Gericht, wie es leider traurige Realität ist, nicht in der Lage sein würde, seine bloße scheinwissenschaftliche Stellungnahme zu evaluieren, wie Richter es aber leisten sollen und müssen?

Leipziger schwomm mangels Basis schon zwischen den Diagnosen ›wahnhafte psychische Störung‹, ›paranoide Schizophrenie‹, falls »die sein Handeln kommentierenden Stimmen« mit Sicherheit angenommen werden können, und ›organischer wahnhaften (schizophrenieformen) Störung‹ [Urteil S. 23] umher: auszuschließen ist ja nix, wenn keine neurologische Untersuchung erfolgen kann. Sicher war für ihn nur, daß der Mann krank sein mußte. Ein vernünftiger Mensch hätte sich doch seiner Autorität gebeugt und zudem nicht auch noch auf Kernseife bestanden.

Nicht einmal die Diagnose also war gesichert. Aber daß Mollaths Angaben zu Steuerhinterziehungen wahnhaft sein müßten, stand für ihn aus unbegreiflichen Gründen fest. Exklusiv-negative Drittbeobachtungen aus dem rechtswidrig herbeigeführten Stationsalltag wurden in das voreingenommene Bild bestätigend als »psychopathologisches Verhalten« eingetragen. Auf diese Art und Weise ließe sich ein jeder ›krankschreiben‹, und man kann nur hoffen und beten, niemals einen Feind zu haben, der einen in derlei Institutionen bringt.

Jetzt aber wurde es knifflig. Denn der Wahn mußte ja auch schon zu den lange zurückliegenden Tatzeiten (12.8.2001 und 31.5.2002) bestanden haben. Über diese Klippe half eine schlichte Behauptung hinweg:

Der Angeklagte leide mit Sicherheit bereits seit Jahren unter einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln in zunehmenden Maße bestimme […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 23]

Unsichere Diagnose, die aber mit Sicherheit schon seit vielen Jahren zutrifft. So leicht kann man es sich in Bayern also machen. Aber es wird noch schlimmer. Denn es reicht nicht aus, eine Diagnose zu erstellen und diese auf die Tatzeitpunkte zu erstrecken. Die Taten selbst müssen Folge und Symptom der psychischen Erkrankung sein. Ich verweise auf den BGH, der eine unzulängliche sachverständige Begutachtung und deren unzulängliche richterliche Würdigung mustergültig zerpflückt (ersteres allerdings auch den Untergerichten abverlangt, die das mangels Fortbildung in aller Regel aber nicht leisten, sondern sich unkritisch anschließen, wenn ihnen das Ergebnis in den Kram paßt) [Hervorhebung von mir]:

BGH 3 StR 405/03 – Beschluss vom 25. November 2003 (LG Kleve)

Ungenügende Begründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt eine Maßnahme dar, die schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreift. Sie bedarf daher sorgfältiger Begründung, nicht nur, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, sondern auch, weil die Unterbringungsanordnung die Grundlage für die später zu treffenden Entscheidungen über den weiteren Vollzug der Maßregel darstellt (vgl. § 67 e StGB). Das angefochtene – auf dreieinhalb Seiten begründete – Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen nicht.

[…]

Im übrigen ist nach den Darlegungen des Landgerichts lediglich nicht ausgeschlossen, daß abstruse Bedrohungsszenarios des Beschuldigten für das Abfüllen des TNT in den Gewürzdosen verantwortlich gewesen sind. Kommen danach aber auch andere Ursachen für dieses Verhalten in Betracht, ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und dieser Anlaßtat nicht belegt.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/03/3-405-03.php3

Über das Erfordernis dieser Feststellung verhalf sich Dr. Leipziger laut Urteil vom 8.8.2006 mit folgender Platitüde hinweg:

Ohne Zweifel spreche das Verhalten des Angeklagten – was die Taten gegenüber seiner Ehefrau betreffe – dafür, dass sich der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in einer aus seinem Krankheitsbild herrührenden massiven Erregung befunden habe, aufgrund derer zumindest seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Unter dem Eindruck akuten wahnhaften Erlebens oder einer wahnhaft erlebten Bedrohung könne für die Tatzeitpunkte auch eine Aufhebung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 24]

Grundlage dieser aktenmäßigen Evaluation ist die Aussage der Ehefrau, ihr Ehemann habe sie grundlos angegegriffen, und die Angabe Mollaths in seiner Verteidigungsschrift, daß seine Frau ihn im Rahmen seiner Vorhaltungen, daß sie unmoralisch handele und damit aufhören müsse, physisch angegriffen und er sich gegen diesen Angriff lediglich gewehrt habe. Als Arzt hätte Dr. Leipziger zumindest erkennen müssen, daß das Attest die aktenkundigen Versionen der Ehefrau nicht nur nicht stützte, sondern teilweise widerlegte. Und natürlich ist es ausgemachter Quatsch, Affekte im Rahmen einer existenziellen Ehekrise allein auf einen Wahn zurückzuführen – solche Affekte existieren weithin und unabhängig von psychischen Erkrankungen. Kaum etwas erschüttert mehr als das Auseinanderbrechen einer vierundzwanzigjährigen Beziehung, zumal wenn sie mit wirtschaftlichem Niedergang verbunden ist…

Ich brauche glücklicherweise nicht näher auf die ergebnisgeleitete Fehlinterpretation des Schreibens Mollaths vom 23.9.2004 an den Präsidenten des Amtsgerichts als Beweis für paranoide Größenideen [Urteil S. 22] einzugehen, denn dazu gibt es schon einen Artikel.

Wolfgang Michal hat hierzu nämlich im Rahmen einer weiteren Fehlinterpretation dieses Schreibens durch Prof. Kröber ausgeführt:

Die Briefe Mollaths und die Prozessakten sind Beweis genug. Da dreht jemand durch, der nirgends Gehör zu finden vermag. Ich zitiere eine Passage aus Mollaths Brief an Nerlich, der die fortdauernde Zwangsverwahrung mit begründen half (Schreibfehler inklusive):

„…Erfreulicherweise hat vor wenigen Tagen das Bundesverfassungsgericht, in Zusammenhang mit dem Schwarzgeldverschiebungsskandal der CDU in die Schweiz (wenigsten Hessen ist aufge-flogen, denn noch glimmt ein Funke „Rechtsstaat“), Recht gesprochen und das skandalöse Urteil der Berliner Richter aufgehoben.

Bundeskanzler Gerhard Schröder hat sene Forderung nach einem Memtalitätswechsel in Deutschland wiederholt. Die Kritik richtet sich nicht nur an Sozialhilfeempfänger, sondern auch an die Mittel und Oberschichten, sagte Schröder der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“.

Es sei nicht in Ordnung, dass Steuerhinterziehung „in weiten Bereichen“ nur als Kavaliersdelikt gesehen werde, betonte der Kanzler. Kritik übte er auch an Kapitalflucht ins Ausland (ZDF-Text Seite 135 am 22.9.04).

Ich werte auch diesen öffentlichen Gesinnungswandel als persönlichen Erfolg für meine Bemühungen, um das Wohl meines Geburts-und Lebens-Landes. Denn Schwarzgeldverschieber und Steuerhinterzieher verschärfen die Schere Arm und Reich und die Entwicklung zu Bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Siehe am 14.9.04: Berlin Mitte, Invalidenstraße. Ein über 60ig Jahre alter durchschnitts- Mann, protestiert gegen die Richterliche Ablehnung der Bezahlung seiner Operation, mit einer russischen Panzermine + Schußwaffe. 7,5 Kg TNT Sprengstoff dieser Mine, stellen die doppelte Sprengkraft dar, die bei dem Anschlag Lybischer Terroristen, in der Disco „LaBelle“ in Berlin, zur schrecklichen Wirkung kam.“

Das sind m.E. allgemeine Gedanken eines am Zeitgeschehen interessierten Lesers und Zuschauers. Offensichtlich wollte Mollath seine Suche nach Gerechtigkeit in einen größeren politischen Zusammenhang rücken und erwähnte deshalb zeitnahe Ereignisse, welche die Dringlichkeit seines Anliegens unterstreichen sollten.

http://carta.info/52068/gustl-for-help-ii-der-fall-mollath-und-die-ferndiagnosen/

Hinzu tritt eine gefällige Kompilation nebst Fehlinterpretation von diversen Schreiben Mollaths, die den Eindruck erwecken sollen, die Paranoia bestehe auch in einem Vergiftungswahn [Urteil S. 21], wie der forensische Diplom-Psychologe Dr. Rudolf Sponsel eingehend und überzeugend dargelegt hat:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm

Zum Nachweis des Ausmaßes der Realitätsausblendung durch den Gutachter reicht es eigentlich schon aus, Leipzigers freihändige Interpretation der ›wahnhaften‹ Einbeziehung seines Kollegen Dr. Wörthmüller in Mollaths ›paranoides System‹ wiederzugeben:

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische  Erklärung biete,  dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn  der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 22]

Dr. Wörthmüllers vage formulierter Befangenheitserklärung war Dr. Leipziger bekannt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-07-01-Mollath-Forensik-Befangenheit.pdf

Angesichts des auffälligen Auseinanderfallens von Befangenheitserklärung (1.7.2004) und Mitteilung der Gutachtenverhinderung an das Gericht durch Dr. Wörthmüller (5.7.2004) wäre es Dr. Leipziger ein Leichtes gewesen, durch ein Telefonat mit dem Kollegen, wenn er schon nicht googeln mag, abzuklären, daß der Nachbar von Wörthmüller tatsächlich, wie von Gustl Mollath behauptet, nunmehr mit denjenigen Vermögensberatern in dem Vorstand einer Finanz-AG zusammenarbeitete, die mit der Ex-Ehefrau von Mollath unter einer Decke steckten. Vielleicht hätte Dr. Wörthmüller sogar zugegeben, Mollath das Angebot eines harmlosen Gutachtens, das der Wahrheit entsprochen hätte, gemacht zu haben, um seine Befangenheit nicht offenbaren zu müssen. An einem Realitätstest war Dr. Leipziger allerdings weniger interessiert als an dem überzeugenden Nachweis einer Wahnsymptomatik.

In veritable Schwierigkeiten geriet er allerdings, als er die gemäß § 63 StGB weiterhin drohenden erheblichen Straftaten prognostizieren sollte. Die typischen Beziehungstaten lagen schon lange zurück, und erheblich war nur die bestrittene vom 12.8.2001. Eine Wiederholung war angesichts der seit Mai 2002 erfolgten Trennung, der seit 2004 rechtskräftigen Scheidung und wegen der neuen Lebenspartnerschaft der Ex-Frau praktisch ausgeschlossen. Es fehlten also aktuelle Straftaten.

2005-05-04 Ein Staatsanwalt macht folgenden Aktenvermerk: „Von Dr. Leipziger wurde nach Rücksprache mit Richter Eberl zur Begutachtung um neue, weitere Vorgänge gegen Herrn Mollath gebeten“

2005-06-02 Die Staatsanwaltschaft Nbg.-Fürth übersendet das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung an Dr. Leipziger.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Dieser übersandte Vorgang war natürlich eine Enttäuschung: bloße Sachbeschädigungen (Privatklagedelikt) sind keine erheblichen Taten, die eine Unterbringung rechtfertigen könnten, und auch die Verdachtsentstehung konnte nicht erfreuen:

Über den Ablauf der Ermittlungen berichtete POK G. von der PI Nürnberg-Ost, der vor allem darlegte, daß man aufgrund des vom Angeklagten an Rechtsanwalt Woertge gerichteten Briefes auf den Angeklagten als Täter der Sachbeschädigungen gekommen sei.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Denn gegen diesen hatte Mollath im Jahr 2004 konkrete und keineswegs wahnhafte Vorwürfe erhoben. Immerhin ließ sich die angebliche ›Serie‹ von Sachbeschädigungen insoweit ausnutzen, um das Fortschreiten der Erkrankung zu belegen, weil »nunmehr auch beliebige weitere Personen, die sich gegen ihn stellten, […] in dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt« seien. [Urteil, S. 22]

Immerhin, soviel an realistischer Würdigung war möglich: es handelt sich um Personen, die sich gegen Mollath stellten – was Abwehrbemühungen ganz ohne Rückgriff auf eine psychische Erkrankung erklärbar macht.

Eine handfeste Prognose (Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche rechtswidrige Taten, Gefahr für die Allgemeinheit) scheint das Gutachten von Dr. Leipziger nicht zu enthalten; im Urteil, in dem auf vorhandene präzisere Ausführungen sicherlich nicht verzichtet worden wäre, wird lediglich diese Passage wiedergegegeben:

Bleibe der Angeklagte unbehandelt, könne keine Besserung eintreten, vielmehr dürften sich die Störungen verschlimmern. Daher sei ohne adäquate Behandlung zu befürchten, dass beim Angeklagten auch weiterhin psychotische Symptome ähnlichen Ausmaßes, wie bei den Taten, vorhanden seien und dann ähnliche Handlungen folgten wie geschehen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S.25f.]

Damit verweigerte der Sachverständige, der allein auf generelle Verläufe der aus der Ferne ›diagnostizierten‹ Erkrankungen abstellte, die Prognoseentscheidung, nicht ohne wegweisende unwissenschaftliche „Befürchtungen“ auszusprechen. Seine Stellungnahme war nicht tragfähig und baute zu einem erheblichen Teil auf rechtswidrig erlangten Informationen auf. Die Verantwortung für die letztliche Entscheidung über die Prognose wurde an das Gericht delegiert. Damit entsprach er den Wünschen des Richter am Amtsgericht Eberl, der den für einen Einzelrichter zu komplexen Fall abdrücken wollte – und hielt die Sache doch in der Schwebe.

Das Gutachten wurde erst am 25.7.2005 fertiggestellt. Fast wäre ihm ein Teil des ohnehin dünnen Bodens weggebrochen, denn die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung – wegen teilweise nicht nachweisbarer Taten und wegen möglicher Schuldunfähigkeit – am 11.8.2005 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das gewichtigere Verfahren wegen Körperverletzung ein. Auf Beschwerde von Rechtsanwalt Greger vom 27.9.2005 (der eine weitere von Rechtsanwalt Dr. Woertge folgte) wurde diese Einstellung allerdings wieder rückgängig gemacht und am 6.10.2005 Anklage erhoben. [Information aus dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath]

Das vielseitig verursachte Verhängnis nahm also seinen Lauf…

Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Klemens Dieckhöfer, Bonn, hat bereits im Sommer 2012 eine methodenkritische Stellungnahme zum Leipziger-Gutachten verfaßt und der Ministerin Beate Merk übersandt. Er kam zu harschen Urteilen über die hier demonstrierten Fähigkeiten:

  • 2012-03-07 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):(Bisher ist bei den Nürnberger Nachrichten kein Artikel zum Thema Mollath online gestellt, deshalb wird der Artikel hier in Auszügen dokumentiert und [kommentiert]):

Harte Kritik an den Experten-Gutachten

Psychiatrie-Fall Ferdl G. beschäftigt den Landtag – Bonner Professor: Unwissenschaftlich und grotesk
(…) Kurz vor der Anhörung in Justizministerin Beate Merk (CSU) im Verfassungsausschuss des Landtags kursiert dort die Stellungnahme eines Psychiatrie-Experten aus Bonn. Er fällt ein vernichtendes Urteil über die Gutachten seiner Kollegen, die dazu führten, dass Ferdl G. seit fast sechs Jahren eingesperrt ist.

Autor des Schreibens ist Professor Klemens Dieckhöfer, der nach eigenen Angaben selbst jahrzehntelang forensische Gutachten für Gerichte angefertigt hat.

[…]

Die bisherigen offiziellen Gutachten hätten in Fachkreisen „höchstes Erstaunen“ ausgelöst, sagte Dieckhöfer auf Anfrage zu seiner Motivation. Er habe derartige „Verbiegungen“ in wissenschaftlichen Gutachten von Kollegen noch nicht erlebt. Dabei handelt es sich um einen Fachmann des Bayreuther Bezirkskrankenhauses, wo Ferdl G. seit Jahren einsitzt, und um einen Professor der Uni-Klinik in Ulm, der sich (…) erst vor einem Jahr für die weitere Unterbringung von Ferdl G. ausgesprochen hatte.

Das Urteil von Dieckhöfer fällt hart aus. Das Gutachten aus Bayeuth sei „unwissenschaftlich“ und stelle in seiner „diagnostischen Zuordnung ein Falsch- bzw. Gefälligkeitsgutachten“ dar. Gleiches gelte für die Beurteilung aus Ulm. Dieses „verbiegt wissenschaftlich fundiertes Denken“.

[…]

Dieckhöfer moniert, es sei „mit keinem Sterbenswörtchen recherchiert“ worden, was an den Vorwürfen von Ferdl G. dran ist. Jede gründliche Erörterung der Vorgeschichte einer angeblichen Erkrankung sei „in geradezu unverständlicher Weise unterlassen worden“. Keine der Diagnosen aus Bayreuth könne deshalb als stichhaltig gelten. Einige Behauptungen in dem Gutachten sind aus Sicht des Bonner Wissenschaftlers „geradezu grotesk“, andere Stellen nennt er „hilfloses Wortgeplänkel“, um dem Gutachten einen „pseudowissenschaftlichen Anstrich“ zu geben.

[…]

„Vorgegebene Strukturen“

Dass sich Ferdl G. seit Jahren gegen eine Behandlung zur Wehr setzt und jede Zusammenarbeit mit den Ärzten verweigert, sei „aus wissenschaftlicher Sicht keinerlei Wahn“. Man habe jede objektive Urteilsfindung vermieden und sich „zum Befehlsempfänger offensichtlich vorgegebener Strukturen gemacht, die außerhalb jeglicher wissenschaftlicher Kategorie liegen“. Die beiden attackierten Mediziner wollten sich zu den Vorwürfen nicht äußern.

http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a06

Ob Dr. Leipziger auch diesen Kollegen schon wegen übler Nachrede angezeigt hat? Es könnte sein, daß der den Wahrheitsbeweis antritt.

(wird fortgesetzt)

Update (7.1.2013)

Rechtsanwalt Strate hat am 4.1.2013 Strafanzeige gegen den (früheren) Richter am Amtsgericht Eberl und den Chefarzt der Forensik in Bayreuth wegen schwerer Freiheitsberaubung erstattet. Ein wohlbegründeter Schriftsatz, der auch deutlich macht, wie es um das Menschenbild der Beteiligten bestellt ist:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

Zur Fortsetzung geht es hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/