Der Fall Gustl Mollath: Das Urteil

Rosenkrieg 2

 

Der Urteilstenor lautet:

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

  1. Im Umfang der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 angeordneten Wiederaufnahme wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03 aufgehoben.

 2.  Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03, die Kosten der Revision, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last..

4. Der Angeklagte ist für die Zeiträume der Unterbringung zur Beobachtung vom 30.06.2004 bis 07.07.2004 und 13.02.2005 bis 21.03.2005, dem Zeitraum der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 27.02.2006 bis 12.02.2007 und dem Zeitraum der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006 vom 13.02.2007 bis 06.08.2013 aus der Staatskasse zu entschädigen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 1]

Eine klare Sache, sollte man meinen. Aber warum zeigte sich die Presse so verwirrt, sprach von Freispruch wegen des im Wiederaufnahmeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots, was ganz falsch war? Oder vom „Freispruch dritter Klasse“ (Lakotta), den es so wenig gibt wie einen Freispruch erster oder zweiter Klasse? Warum meinten andere, daß nun der Rechtsstaat gesiegt habe, weil ein Unrechtsurteil aus der Welt geschafft und für die von Anfang an unberechtigte Psychiatrisierung des Angeklagten, beginnend mit der ersten Unterbringung zwecks Erstellung eines Gutachtens, eine Entschädigung ausgesprochen worden sei?

Eine erste Einordnung des Urteils durch Prof. Dr. Henning Ernst Müller schaffte Klarheit:

http://blog.beck.de/2014/08/14/salomonisches-urteil-mit-schalem-beigeschmack-finale-im-prozess-gegen-gustl-mollath

Sie erklärt, wieso dieses Urteil von den verschiedensten Interessevertretern als Beleg für den jeweils eigenen Standpunkt herangezogen werden kann, und sie erklärt auch, warum Gustl Mollath mit diesem Urteil nicht zufrieden sein konnte; zwar wurde er von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau vom 31.5.2002 und vom Vorwurf der neunfachen Sachbeschädigung von Januar 2005 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; aber in einem der drei Anklagepunkte, der gefährlichen Körperverletzung vom 12.8.2001 zum Nachteil der Ehefrau, hielt ihn das Gericht für überführt, unterstellte jedoch zu seinen Gunsten, daß eine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei und sprach aus Rechtsgründen frei. Da ein bloßes Nicht-Ausschließen-Können einer Schuldunfähigkeit die Voraussetzung für eine Unterbringung nicht erfüllt – dafür ist die positive Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit erforderlich –, blieb es beim Freispruch ohne Ausspruch einer Maßregel der „Sicherung und Besserung“.

Diese Konstruktion des Landgerichts führt dazu, daß grundsätzlich eine Revision nicht eingelegt werden kann: der Urteilstenor begünstigt den früheren Angeklagten, er enthält keine Beschwer. Und auf eine zutreffende Urteilsbegründung im Fall des Freispruchs besteht kein Anspruch. Ein Rechtszustand, der Opfer von Falschbeschuldigungen rechtlos zurückläßt, wenn sie nur in dubio pro reo freigesprochen werden.

Aber wo ein Grundsatz besteht, gibt es auch Ausnahmen – bislang sind sie zwar Theorie geblieben. Gustl Mollaths neuer Anwalt Dr. Adam Ahmed will diese Möglichkeit jedenfalls prüfen und hat Revision eingelegt:

„Es handelt sich um eine außergewöhnliche und rechtlich einzigartige Fallkonstruktion, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass man auch ein freisprechendes Urteil juristisch angreifen kann“, sagte der Münchner Strafverteidiger Dr. Adam Ahmed am Freitag gegenüber der Mittelbayerischen Zeitung.

[…]

Der Jurist bezieht sich vor allem auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes aus den Jahren 1970 und 2004. Im ersten Fall urteilte der 1. Senat, dass gegen einen Freispruch im Strafverfahren eine Verfassungsbeschwerde des Angeklagten nicht schlechthin ausgeschlossen sei, da das freisprechende Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen könne. Im zweiten Fall befand der 1. Senat, dass man im Falle eines gegebenen Rehabilitationsinteresses ein freisprechendes Urteil durchaus angreifen könne.

Nachdem das schriftliche Urteil vorliegt, hat Ahmed einen Monat Zeit, die Revision zu begründen. „Ob und inwieweit wir diesen Schritt gehen, werden wir intensiv zu prüfen und zu beraten haben“, sagte Ahmed. Über die Zulässigkeit und deren Begründetheit entscheidet der Bundesgerichtshof.

http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/mollath-will-vollstaendige-rehabilitation/1110201/mollath-will-vollstaendige-rehabilitation.html

Oliver García ist dieser schwierigen Frage, gründlich und belesen wie immer, nachgegangen:

Daß Mollath im ersten, dem schwersten Anklagepunkt trotzdem freigesprochen wurde, beruhte lediglich auf der Annahme des Gerichts, in dubio pro reo sei davon auszugehen, daß er diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. An dieser Stelle mußte die Vorsitzende Richterin Elke Escher in ihrer mündlichen Urteilsbegründung selbst erst einmal stutzen (Wortprotokoll, Seite 28): “pro reo” – ist diese Variante tatsächlich günstiger für Mollath? Die Rehabilitierung, die Mollath in diesem Verfahren erklärtermaßen anstrebte, war die Klärung, daß er die Taten nicht begangen hatte und daß eine psychische Störung bei ihm nie vorlag. War es bereits ein Schlag für ihn, als Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl in seinem Plädoyer ihn in allen drei Anklagepunkten für überführt hielt (dafür aber immerhin seine Schuldfähigkeit bejahte), so ging das Gericht noch darüber hinaus, indem es dieser Einschätzung folgte und Mollath wie einen schuldunfähigen “Wahn”-sinnigen behandelte.

[…]

Ein dritter Fall einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde (Beschluß vom 21. April 2004 – 2 BvR 581/04) kam dieser Konstellation am nächsten, denn dort beruhte der Freispruch auf dem Zugutehalten eines Irrtums, den das Gericht als vorsatzausschließend gewertet hatte. Interessant war hier, daß das BVerfG erstmals auf ein “Rehabilitierungsinteresse” abstellte.

[…]

Was bleibt, ist die Annahme des Gerichts, eine Person mit einem besonders rigiden Gerechtigkeits- und Friedensfimmel könne sich in diese Grundhaltung so hineinsteigern, daß er alle Hemmungen verliert und gerade deshalb eine gefährliche Körperverletzung begeht. Während bei RAF-Terroristen Gerechtigkeitsidealismus als schuldfähigkeitsrelevant (geschweige denn -ausschließend) nie ernsthaft diskutiert worden ist, bedurfte es schon eines Mollaths, damit ein Gericht die Schuldfähigkeits- und Zweifelsdogmatik neu schreibt. Daß es solch eine Ausdehnung des Zweifelssatzes schon einmal gab oder noch einmal geben wird, darf bezweifelt werden.

Es ist naheliegend, daß die Entscheidung in diesem Punkt Willkür im verfassungsrechtlichen Sinne ist. Es handelt sich um eine Sachverhaltswürdigung, bei der “der rationale Charakter der Entscheidung verlorengegangen scheint” (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluß vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95). Unerheblich ist, ob das Gericht tatsächlich in diesem Punkt so entschieden hat, wie gemutmaßt wird, um Mollath die Revision zu nehmen und/oder um eine größtmögliche Schonung des Urteils des LG Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2006 zu erreichen (das in diesem Punkt identisch ist: Freispruch aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit – allerdings auf der Grundlage des Gutachtens von Klaus Leipziger, der dem Gericht seine Annahme einer Wahnerkrankung Mollaths noch mit Zauberwörtern wie “mit Sicherheit” und “ohne Zweifel” schmackhaft gemacht hatte). Denn der verfassungsrechtliche Willkürbegriff begnügt sich mit objektiven Kriterien und bedarf keiner subjektiven Feststellungen (BVerfG, Beschluß vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95; Beschluß vom 27. Februar 2014 – 2 BvR 261/14).

[…]

http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurteilt/

Über diese Verknüpfung eines besonderen Rehabilitierungsinteresses mit der Begründung, das nicht Ausschließenkönnen einer Schuldunfähigkeit sei willkürlich, könnte man zu einer verfassungsrechtlich relevanten Rechtsverletzung kommen, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit einer gegen einen Freispruch gerichteten Revision führt.

García hat sich auch kritisch zur Beweiswürdigung des Gerichts geäußert, soweit es zur Überzeugung des Vorliegens einer gefährlichen Körperverletzung gelangt ist. Dem könnte ich noch einiges anfügen, tue dies aber nicht. Das Bestreben des Gerichts ist ohnehin nach Einlegung der Revision auf die Verfassung eines revisionssicheren schriftlichen Urteils gerichtet – da wäre es kontraproduktiv, auch noch Hilfestellung zu geben. Prof. Nedopil hat jedenfalls erkannt, wo der Hase im Pfeffer liegt:

Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen wurden aufgrund einer Untersuchung am 14.8.2001 mit einem Attest vom 3.6.2002 Verletzungen bei Frau Mollath festgestellt. Dieses Attest wurde als Beweisgrundlage im ersten Strafverfahren so gewertet, wie es da stand. Über die Herkunft und das Zustandekommen des Attests und den Realitätsgehalt sind damals keine Einschätzungen vorgenommen worden. Wenn ich Eisenmenger richtig verstanden habe, ist es nicht so eindeutig, wie es zunächst schien.

Weiter ist festzustellen, dass dieses Attest problematisch ist, das war in der ersten Hauptverhandlung nicht bekannt.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 8]

Ich will mich daher auf die Frage beschränken, ob die zugunsten Gustl Mollaths für nicht ausgeschlossen gehaltene Schuldunfähigkeit während der Tat vom 12.8.2001 tatsächlich willkürlich angenommen wurde. Erstes Indiz für diese Annnahme ist der Umstand, daß Strafgerichte allgemein, aber in Bayern ganz besonders, ausgesprochen knauserig mit Zweifeln an der Schuldfähigkeit umgehen, wenn sich hieraus für den Angeklagten ausschließlich günstige Folgen ergeben, also etwa eine Strafmilderung oder, wie hier, sogar ein Freispruch.

Die Kammer begründete ihre Zweifel mit folgendem Gedankengang:

Die Kammer weiß vorliegend nicht, ob beim Angeklagten im Jahr 2001 tatsächlich eine solche wahnhafte Störung vorhanden war. Allerdings liegt es nicht fern, eine solche damalige Störung für möglich zu halten. Es finden sich zunächst Anhaltspunkte für eine sensitive Persönlichkeit, wie von Prof. Nedopil beschrieben. In dem vehementen Eintreten des Angeklagten für den Frieden und gegen Waffen und überhaupt gegen die Ungerechtigkeit in dieser Welt sind deutliche Anzeichen für eine hohe Empfindsamkeit des Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte kann nicht wegschauen, und das ist vom Grundsatz her auch durchaus begrüßenswert. In diesem Sinne ist auch sein Kampf gegen mögliche Schwarzgeldverschiebungen bei der HypoVereinsbank zu würdigen. Diese Empfindsamkeit verbindet sich allerdings mit einem außerordentlichen Beharren – der Sachverständige hatte es Rigidität und Übernachhaltigkeit genannt – und mit einem ungewöhnlich hohen Selbstanspruch

bzw. mit einer Selbstüberschätzung. Deutlich wird dies in vielen Schreiben, die der Angeklagte verfasst hat. In Briefen an über 600 Bundestagsabgeordnete, an WolfgangThierse und auch an Papst Johannes Paul II schon in den Jahren 1999 und 2000 sowie in vielen weiteren Briefen in den folgenden Jahren, zum Beispiel an Gerhard Schröder oder an Kofi Annan, prangert der Angeklagte die Missstände auf dieser Welt an und meint, hierauf beträchtlichen Einfluss nehmen zu können – Zitat aus dem Schreiben „Was mich prägte“, der Verteidigungsschrift des Angeklagten vom 24.09.2003: „Inzwischen musste versucht werden, einen Krieg zu verhindern.“

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 24]

Exakt: bis auf die ersten drei genannten Schreiben stammen alle anderen aus Jahren deutlich nach dem 12.8.2001, auch die nachfolgend aufgezählten seltsamerweise „verdächtigen“ Schreiben wurden erst viel später verfaßt. Was hat das Gericht sonst noch im Angebot?

Die Zeugin Simbek beschrieb ein Nachspionieren und Fotografieren des Angeklagten in der Arztpraxis Reichel, des Weiteren ein fortwährendes Verdunkeln der eigenen Wohnung und einen Vorfall nach der Trennung von Petra Müller,

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 25]

Das sind Vorfälle nach der Trennung vom 31.5.2002. Und gewiß keine außergewöhnlichen, denn die normalpsychologische Verzweiflung nach einer abrupten Trennung von einer 24-jährigen Verbundenheit durch Partnerschaft und Ehe ist überwältigend.

Der frühere Pflichtverteidiger Dolmany beschrieb eine Situation, in der der Angeklagte, der zuvor jeden Kontakt mit ihm verweigert hatte, spätabends an einem Freitag vehement an der Tür der Kanzlei hämmerte, sodass der Zeuge Dolmany erhebliche Angst bekommen habe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 25]

Die Situation war im Jahr 2005, und es ist unerfindlich, inwiefern diese Szene psychiatrisch bedeutsam sein sollte.

Um keine Missverständnisse entstehen zu lassen: Jedes einzelne Verhalten für sich genommen kann natürlich keine wahnhafte Störung belegen. Es sind allerdings Auffälligkeiten im Verhalten, einzelne Bausteine, die in ihrer Gesamtheit die Einschätzung eines nicht ausschließbaren Wahns durch den Sachverständigen Prof. Nedopil begründen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 25]

Das exakte Gegenteil ist der Fall. Auf Prof. Nedopil kann sich das Gericht bei dieser „Gesamtschau“ nicht berufen.

Nedopil:

Dazu gehört zB. zu den Auffälligkeiten das Verdunkeln der Zimmer, in denen er lebte, irgendwo auch das Verstecken auf dem Zwischenboden, als ihn die Polizei habe festnehmen wollen und auch die Teilnahme und Bewertung dieser Montagsdemonstration in Nürnberg, die zusammen mit Jugendlichen erfolgt ist und die im Grunde als wesentlich größer und bedeutsamer angesehen wurde als vom Umfeld angesehen. Auch das Nachspionieren von Menschen aus dem vermuteten

Umfeld der Ehefrau und der Frau.

 

Das sind Auffälligkeiten, die der psychiatrischen Erklärung bedürfen. Diese Auffälligkeiten führen aber zu keiner Diagnose. Auch das ausgeprägte Misstrauen und die Verweigerungshaltung ist allein kein untrügliches Zeichen für irgendeine psychiatrische Erkrankung, sondern kann durchaus auch die Folge sein von Verbitterung eines Menschen, der keinen psychischen Leidensdruck verspürt, sich also nicht krank spürt und sich zu Unrecht der Psychiatrie ausgeliefert fühlt und sich dann mit den zur Verfügung stehenden Kräften gegen eine Einweisung und Unterbringung wehrt.

Für einen Psychiater wirkt die Situation jedoch dann psychopathologisch und pathologisch, wenn sich das Denken des Betroffenen in einem geschlossenen System bewegt, in dem alle Erlebnisse, alle Vorkommnisse und Verhaltensweisen, die er in der Umwelt erfährt, mit Hilfe dieses Systems erklärt werden. Entscheidend ist für die damals gestellte Diagnose aus retrospektiver Sicht nicht, dass Herr Mollath Geldverschiebungen seiner Frau in die Schweiz behauptete oder dass sie die HVB, ihren Arbeitgeber, hinterging, sondern dass diese Geldverschiebungsmachenschaften nahezu alle Ereignisse, die Herrn Mollath widerfuhren, erklären konnten und dass er für andere Erklärungsmodelle

praktisch nicht mehr zugänglich gewesen ist. Eine solche Einengung könnte man annehmen im Umgang mit der Befangenheitsanzeige des Dr. Wörthmüller.

[…]

Allerdings kann aus diesem Denken allein auch noch kein Wahn belegt werden, zumal im Vorfeld der Ereignisse eine Reihe von Initiativen von Seiten seiner Frau ausgegangen sind, die eine Unterbringung von Herrn Mollath in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Ziel hatten, dass also durchaus Maßnahmen gegen ihn in die Wege geleitet wurden, gegen die er sich nicht wehren konnte und die auch jeden anderen Menschen hätten misstrauisch machen können.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 9 f.]

Ich will hier nicht darauf eingehen, daß Nedopil den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Befangenheitsanzeige von Dr. Wörthmüller im Jahr 2004 nicht einmal ansatzweise erfaßt hat. Es steht jedenfalls fest, daß Nedopil kleine Indizien für die bloße „klinische“ Verdachtsdiagnose „Wahnstörung“, die weiter abzuprüfen wäre, aber mangels Exploration nicht abgeprüft werden konnte, erst ab der Krisensituation 2004/2005 sieht, als die Maschinationen der Ehefrau Gustl Mollath in die Defensive und erstmals – in auch noch rechtswidrige – Unterbringungen in die forensische Psychiatrie brachten.

Nedopil:

Gleichzeitig muss auch festgestellt werden, dass die Schreiben von Herrn Mollath in sich nicht unlogisch sind, dass sein Vortragstil bei allen Vorwürfen zumeist sachlich bleibt, dass seine Darstellungen formal gegliedert und nachvollziehbar sind, so dass aus den Schriftsätzen nicht auf Denkstörungen geschlossen werden kann und diagnostische Hypothesen aufgrund der Schreiben von Herrn Mollath aus Sicht des Unterzeichners nicht gerechtfertigt sind, auch nicht aufgrund seines Auftretens vor Gericht. Diese Aussage bedeutet nicht, dass bei Herrn Mollath diagnostische Überlegungen prinzipiell verfehlt wären, sie lassen sich jedoch nicht anhand der mir vorliegenden Unterlagen und auch seines Auftretens verifizieren oder falsifizieren. Selbst eine diagnostische Hypothese, die über die Persönlichkeitsbeschreibung hinaus geht und die Annahme einer Persönlichkeitsstörung begründen würde, wäre dadurch nicht gerechtfertigt.

Der Inhalt der Schriftsätze geht jedoch in den Jahren 2004 und 2005 über das hinaus, was aufgrund des allgemeinen Menschenverstandes und auch aufgrund psychiatrischer Überlegungen als realitätskonform zu bezeichnen ist. So ist es nicht mit der Realität zu vereinbaren, dass ein Arzt zu Schwarzgeldschieberkreisen gehört, nur weil er der Nachbar eines Mitarbeiters einer Bank ist, bei der möglicherweise Schwarzgeld verschoben wird, und es ist auch nicht mit dem allgemeinen Erfahrungshintergrund zu vereinbaren, dass ein Arzt im Sinne einer Bank begutachten würde, weil er ein Konto bei dieser Bank hat. Herr Lippert hat das in der Hauptverhandlung verneint.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 11]

Auch im Fall Lippert geht Nedopil am Sachverhalt vorbei; erstmals hat Mollath gegenüber Dr. Simmerl im Jahr 2007 eine Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen er die Termine des bestellten Gutachters Lippert Ende 2003/Anfang 2004 nicht wahrgenommen habe. Hierbei unterlag er der Fehlerinnerung, daß Lippert ein Konto bei der HVB gehabt habe, und sagte zu diesem Thema:

Schließlich sei es dann in der Verhandlung so weit gekommen, dass der Richter beschlossen hätte, er müsse auf seinen Geisteszustand hin untersucht werden. Es sei ein Beschluss gemacht worden, dass ein Dr. Lippert aus Nürnberg als Gutachter bestellt werde. Seiner Meinung nach sei das Ganze ein abgekartetes Spiel gewesen.

Er sei dann zu dem Dr. Lippert nicht hingegangen, weil er zunehmend die Angst entwickelt hätte, dass der mit seiner Frau unter einer Decke stecke. Es sei ihm auch verdächtig vorgekommen, dass dieser Dr. Lippert auf seinem Anschreiben ein Konto der Hypo Vereinsbank angegeben hätte. Er wisse, dass dies vielleicht als paranoid ausgelegt werde, er habe aber kein Vertrauen mehr zu Leuten, die eventuell zu den Kunden seiner Frau gehört haben könnten.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Simmerl-2007-09-26.pdf

[S. 20]

Es geht natürlich nicht an, aus einer ersichtlichen Erinnerungsrekonstruktion im Jahr 2007 ein Indiz für ein geschlossenes Denksystem in den Jahren 2004/2005 zu basteln. Es verbleibt vielmehr bei Nedopils Erklärung, daß Gustl Mollath zurecht mißtrauisch gewesen war, nachdem seine Frau ersichtlich auf seine Psychiatrisierung hingearbeitet hat, was sich in jener Hauptverhandlung vom 25.9.2003 erstmals offenbarte. Zwei Tage vor dieser Hauptverhandlung hatte seine Ehefrau die listig erwirkte rechtswidrige ärztliche Stellungnahme der damals noch Frau Dr. Krach vom 18.9.2003 dem Gericht zukommen lassen, das daraufhin den „gefährlichen“ Angeklagten noch vor Sitzungsbeginn durch eigens bestellte Polizei auf Waffen durchsuchen ließ. Und das, nachdem der unbegründete Vorwurf der Nebenklägerin, ihr Mann besitze scharfe Waffen, bereits widerlegt worden war. In dieser Hauptverhandlung erging der Beschluß, den Angeklagten durch den Hausgutachter des Amtsgerichts Nürnberg,Thomas Lippert, dessen auschließliches Geschäftsfeld öffentlich-rechtliche Gutachten sind, hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen.

Unbegreiflicherweise war Prof. Nedopil bei der aufschlußreichen Vernehmung der heutigen Frau Krach-Olschewsky nicht anwesend. Da wären ihm die Augen aufgegangen, hätte er mitbekommen, mit welchen Tricks die Vermögensberaterin Petra Mollath ihre Kundin, die Psychiaterin, eingewickelt hat, bis sie das erwünschte Papier in Händen hielt. Mit der sie Anfang 2002, schon auf dem Absprung zu dem neuen Lebensgefährten, bereits ein entsprechend trauliches Frau-zu-Frau-Gespräch bei einer Tasse Kaffee über Eheprobleme geführt und sich dabei als Kümmerin profiliert hatte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-10.pdf

[ab S. 42]

Die Unterrichtung Prof. Nedopils über die Vernehmung der Kollegin war unzulänglich:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-17.pdf

[S. 36]

Wie die Ehefrau vorgegangen ist, läßt sich im Plädoyer der Verteidigung nachlesen:

VRiinLG Escher: Der Klarstellung wegen, war das klar, dass das Attest in ein Strafverfahren eingeführt werden kann oder wird? Oder in die Scheidung?

Strafverfahren, Hauptverhandlung, war nicht Thema?

 

Krach-Olschewsky: Nein.

 

Hier ist mehreres bemerkenswert:

Frau Mollath berichtet nicht, was sie schon am 15.5.2003 dem Amtsrichter in Berlin gegenüber erklärt hat:

Er (d.i. Mollath) hat durch Denunziation dafür gesorgt, dass ich meine Arbeitsstelle verliere.“

 

Sie berichtet auch nicht, dass am Tag zuvor der Verlust des Arbeitsplatzes durch den beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich endgültig geworden ist. Stattdessen stellt sie ihre berufliche Situation so dar,

dass der Mann versucht habe, an ihrem Arbeitsplatz den Arbeitgeber zur Kündigung zu bewegen, indem er beschuldigende Briefe schreibt, …“

 

Auf keinen Fall will Petra Mollath bei der Ärztin den Eindruck erwecken, ihr Besuch und das erwünschte Attest habe irgendetwas mit Ranküne oder gar mit Rache zu tun. Hierzu gehört auch, dass sie den Gegenstand des anstehenden Gerichtsverfahrens verändert. Dass der bevorstehende Gerichtstermin mit den Körperverletzungsvorwürfen zu tun hat, die Petra Mollath selbst gegen ihren Ehemann erhebt, verschweigt sie ebenso. Stattdessen ginge es in diesem Verfahren um folgendes:

Sie hat erzählt, dass Herr Mollath in das Haus, in dem sie wohnt, eingedrungen ist, da habe der Bruder mit drin gewohnt, der muss wohl den Zugang verwehrt haben, da habe es wohl eine Rangelei im Treppenhaus gegeben, das war das, was sie als Zeugin bestätigen sollte.

 […]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Plaedoyer-Verteidigung.pdf

[S. 23]

Was hat das Landgericht Regensburg sonst noch als Indiz für eine nicht ausschließbare Wahnstörung aufzubieten?

Aber auch das Verhalten des Angeklagten in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Nürnberg und dem Landgericht Nürnberg-Fürth, so wie von den damaligen Verfahrensbeteiligten beschrieben, zeigt Auffälligkeiten, die den Schluss

nahelegen, dass sich der Angeklagte deutlich verrannt hatte, wie es auch der Zeuge Simmerl ausdrückte, und der Angeklagte deshalb in bestimmten Situationen nicht mehr in der Lage war, angemessen zu reagieren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 26]

Das sind „Auffälligkeiten“ von April 2004 und August 2006, die von Prof. Nedopil mangels Erheblichkeit nicht eigens erwähnt wurden. Nicht Simmerl bewertet irgendetwas als „verrannt“, er gibt in seinem Gutachten lediglich die Selbsteinschätzung seines Probanden wieder, was nun gerade nicht auf eine progrediente Wahnstörung à la Dr. Leipziger schließen läßt:

Herr Mollath schilderte bei der ausführlichen Exploration umfangreich, detailversessen, aber jederzeit nachvollziehbar u. geordnet seine subjektive Sicht der in den letzten Jahren vorgefallenen Ereignisse, die schließlich zur Unterbringung im Maßregelvollzug führten. Er wirkte dabei psychomotorisch ruhig, im Affekt adäquat u. ließ auch kritische Nachfragen zu.

Er war ebenso dazu in der Lage einige seiner Thesen kritisch zu hinterfragen u. einzuräumen, dass er sich in gewissen Ausnahmesituationen in seinen Überzeugungen „etwas verrannt“ haben könnte.

Mit absoluter Gewissheit blieb er allerdings bei seiner Darstellung der tatsächlichen oder vermeintlichen Schwarzgeldkonten seiner geschiedenen Ehefrau in der Schweiz, die er als Ausgangspunkt sämtlicher folgender Ereignisse sieht.

Der Unterzeichner vermag nicht mit letzter Sicherheit den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Herrn Mollath zu beurteilen. Ob es sich dabei tatsächlich um Wahneinfälle, um verzerrt wahrgenommene Begebenheiten mit „gewissem realistischen Kern“ oder tatsächlich um die Wahrheit handelt, vermag der Unterzeichner nicht mit Sicherheit zu sagen.

Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht bizarr, völlig unrealistisch oder „kulturfremd“ waren. Diese Kriterien, die für schizophrenietypische Wahnideen genannt werden, sind mit Sicherheit nicht erfüllt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Simmerl-2007-09-26.pdf

[S. 34]

Damit unterschied er sich ja schon einmal angenehm von Dr. Leipziger, der weder seine zugrundegelegte Definition von Wahn (davon gibt es in der vagen Wissenschaft der Psychiatrie, die sich lediglich in ihrer Pharma-Therapie auf „Naturwissenschaft“ beruft, viele) erklärt noch erläutert hatte, wieso er den Schwarzgeldkomplex für wahnhaft hielt. Nedopil ist mit keinem Wort auf Dr. Leipzigers absurde Alternativ-Pathologisierung „Schizophrenie“ eingegangen. Das ist wohl die Höchststrafe unter Kollegen.

Das Regensburger Gericht weiter:

Die Kammer sieht damit die Möglichkeit einer wahnhaften Störung beim Angeklagten, und zwar auch für das Jahr 2001.

Zwar sind die dargestellten Verhaltensauffälligkeiten weitgehend erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 beschrieben worden, jedoch ist der zeitliche Zusammenhang zum Tatzeitpunkt August 2001 doch sehr eng, und es liegen auch bereits zig Schreiben aus den vorangegangenen Jahren vor.

So hat auch der Sachverständige Prof. Nedopil ausdrücklich den Schluss gezogen, dass eine wahnhafte Störung beim Angeklagten bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben kann. Eine solche wahnhafte Störung ist dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 27]

Diese Passage belegt die Willkür des Gerichts zur Genüge. Mag Nedopil auch noch so nebulös formuliert haben in seinem Bemühen, die grob fahrlässig vorbegutachtenden Kollegen zu schonen: an keiner Stelle seines Gutachtens kann sich die Kammer wirklich auf ihn berufen. Es sei denn, daß sie die Anforderung an ein Gericht, ein ihm vorgelegtes Gutachten kritisch zu würdigen, komplett aufgegeben hat.

Wenn Nedopil, im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Findungen, plötzlich Theorien zum Schutz von Dr. Leipziger, wie die nachfolgende, von sich gibt, dann muß ein unabhängiges Gericht derartige logische Fehler juristisch bewerten, wie es immerhin der Staatsanwaltschaft gelungen ist, die zurecht von einer vollen Schuldfähigkeit von Gustl Mollath ausgegangen ist (und zu Unrecht von dessen Täterschaft – welche Persönlichkeit muß man haben, um ein derartiges neben der Sache liegendes Plädoyer zu halten, und das nach Erwirken der Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten?)

Ich verstehe dieses Phänomen nicht. Als Staatsanwalt, schon gar nicht als Oberstaatsanwalt am üblichen Ende der Karriere, ist man doch frei und kein Mietmaul.

Aber lauschen wir weiter den psychiatrischen Kaffeesatz-Erwägungen.

Aber es bleibt die Unsicherheit. Die forensische Zuordnung und deren Auswirkung würden aus meiner Sicht heute anders erfolgen als im Jahr 2006. Aus meiner Sicht ist aufgrund der Tatsache, dass eine Rekonstruktion der Motivationskette unmöglich war, weil sich Herr Mollath einer Exploration entzog, nicht nachweisbar, dass die möglicherweise vorhandene psychische Störung für sein Verhalten ausschlaggebend war. Somit ist eine positive Annahme einer erheblich beeinträchtigten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht zu belegen. Allerdings ist die Annahme einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht abwegig – wobei ich sagen muss im Hinblick auf die Krisensituation nicht dauerhaft – das bezieht sich auf die Aussage des Verranntseins. Deshalb kann eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheitausgeschlossen werden. Allerdings lässt sich – auch bei der Beurteilung im Jahr 2005 – eine solche Annahme nur in Bezug auf die Übergriffe auf die Ehefrau rechtfertigen, da hier das Handeln möglicherweise in einem motivationalen Zusammenhang mit den damals vermuteten Falschüberzeugungen gestanden hat. Die Annahmen von Herrn M. hatten dann retrospektiv einen realen Kern, so dass aus heutiger Sicht ein Handeln aus einer wahnhaften Motivation heraus kaum angenommen werden kann.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 15]

Man muß das übersetzen. Anhaltspunkte für eine Verdachtsdiagnose „Wahnstörung“, die mangels Exploration weder verifiziert noch falsifiziert werden kann, (Dr. Leipziger verifizierte auch ohne Exploration mit „Gewißheit“) gab es laut Nedopil erst in der Krise 2004/2005, als seine Ex-Frau erfolgreich die Psychiatrisierung ihres Mannes betrieb. Insoweit ist ein Rückschluß auf den 12.8.2001 nicht möglich. Daß Nedopil sich überhaupt der abstrakten Frage widmete, inwieweit sich die Verdachtsdiagnose auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt hat, liegt daran, daß insbesondere der Vorgutachter Dr. Leipziger sich mit diesem forensischen Problem überhaupt nicht beschäftigt hat.

Er sprang vielmehr nach selektiver Auswertung der Akten sowie derjenigen der verfassungswidrigen Beobachtungen Dritter während der Freiheitsberaubung in seiner Forensik (letztere wurden in dem neuen Verfahren als Anknüpfungstatsachen wegen rechtlicher Unverwertbarkeit ausgeschieden) unter Umgehung eines Befundes unmittelbar auf drei sich ausschließende Diagnosen, die mit Gewißheit auch zu den Tatzeiten vorgelegen hätten, und entwickelte anhand einer bloßen polizeilichen, juristisch noch gar nicht ausgewerteten, Akte mit zwanzig Sachbeschädigungsvorwürfen, die ihm unzuständigerweise vom auftraggebenden Richter zugespielt worden war, eine Gefährlichkeitsprognose. Inwieweit sich die unterschiedlichen unterstellten Krankheitsbilder auf die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit ausgewirkt haben könnten, Kernstück eines forensischen Gutachtens, blieb ununtersucht.

Man lese sich dieses oberflächliche Gutachten im Lichte der Ausführungen Nedopils noch einmal durch:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf

Just diese angeblich raffiniert-gefährlichen Sachbeschädigungen, die die Gefährlichkeitsprognose stützen sollten, gab es überhaupt nicht, wie der Sachverständige Rauscher hervorhob. Da seinerzeit kein einziger Reifen in Augenschein genommen worden war und seinerzeit entweder gar keine oder nur oberflächliche Zeugenaussagen über die Art der Beschädigungen vorlagen, war es ihm aus wissenschaftlich-technischer Sicht nicht einmal möglich, von mutwilligen Sachbeschädigungen auszugehen, da sich natürliche Ursachen für Druckverluste nicht ausschließen ließen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-23.pdf

[S. 6 ff.]

Der von der Ex-Ehefrau, ihrem neuen Lebensgefährten und von zwei Anwälten aus deren Lager geschürte Tatverdacht hatte sich in keiner Weise bestätigt – die diesbezügliche Verurteilung von 2006 war ein ersichtliches Fehlurteil, und die maßgeblich hierauf gestützte Gefährlichkeitsprognose, die Gustl Mollath über sieben Jahre Psychiatrie verschaffte, ebenso.

Nedopil kommt bei der abstrakten Prüfung eines möglichen Zusammenhangs von Diagnose und Taten zu diesem erschütterndem Ergebnis [Hervorhebung von mir]:

Nedopil:

Bei den Übergriffen auf die damalige Ehefrau, sofern sie denn vom Gericht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden sollten, stand Herr Mollath in einer massiven ehelichen Krise, die zur Trennung der Ehefrau führte. Es bestand ein sich über mehrere Jahre hinziehender massiver Streit, der auf einer realistischen Grundlage basierte und zu offensichtlich sehr verhärteten Fronten geführt hatte, z.B. Wegsperren der Autos etc.. In Anbetracht der von Herrn Dr. Simmerl beschriebenen Persönlichkeit des Herrn Mollath, die sich mit der Beschreibung der anderen Gutachter deckt, dürfte eine Kompromissfindung auch dann nicht einfach gewesen sein, wenn man die anderweitige Orientierung der damaligen Ehefrau außer Acht lässt. Mangelnde Kompromissbildung in einer Ehekrise führt in aller Regel zu einer raschen Trennung oder zu einer Eskalation, zumal wenn einer oder beide Ehepartner übernachhaltig auf seinen Einstellungen beharrt. Diese Eskalation könnte ein rationales, für andere nachvollziehbares Denken und Handeln verhindert und auch ein ausgeprägtes Misstrauen bedingt haben. Aus meiner Sicht ist es notwendig zu prüfen, inwieweit durch einen Wahn, sofern er gehandelt haben sollte, das Steuerungsvermögen über das hinaus in Mitleidenschaft gezogen sein sollte, was aufgrund der kritischen ehelichen Situation ohnehin zu erwarten gewesen wäre.

 

Vergleichbare Überlegungen müssen auch in Bezug auf das Aufstechen von Autoreifen angestellt werden, wenn diese Taten weiterhin Herrn Mollath zugeordnet werden sollten. In keinem Gutachten wurde begründet, inwiefern diese Taten wahnhaft motiviert gewesen sein könnten, oder inwieweit ein Wahn die Schuldfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit tangiert haben sollte. Das fällt auch insofern schwer, als Autoreifen von Personen angestochen waren, die Herr Mollath als Gegner sehen konnte – und dazu gehören auch Psychiater, die einen Menschen einweisen, wie auch Menschen, die nicht in die Kategorie der Gegner fallen wie der Manager aus München.

Wenn aber ein Zusammenhang zwischen Wahn und Handlung nicht hergestellt werden kann, ist es wenig nachvollziehbar, warum für diese Handlung eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen werden müsste. Es ist dann auch nicht schlüssig, warum aus dem Wahn eine Gefährlichkeit abzuleiten ist. Das bedeutet nun wiederum nicht, dass die Annahme eines Wahns und auch die Annahme von Gefährlichkeit widerlegt wären, es bedeutet nur, dass eine angenommene Gefährlichkeit nicht aufgrund einer psychischen Störung bestand, die bei Herrn Mollath diagnostiziert wurde.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 13]

Das heißt: ist es schon angesichts der realen Ehekrise schwierig, einen tatauslösenden oder die Schuldfähigkeit tangierenden Zusammenhang zwischen Verdachts-Diagnose und Körperverletzung der Ehefrau zu konstruieren, so scheidet dieser hinsichtlich der Reifenstechereien aus. Damit fehlt es an der maßgeblichen Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB, nämlich an der Gefährlichkeit, die sich aus dem Zustand des Täters ergeben muß.

Dr. Leipzigers Gutachten ist widerlegt. Warum Prof. Nedopil in diesem Zusammenhang nicht darauf eingeht, daß Dr. Leipziger auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Ehefrau eine konkrete Auswirkung der angenommenen Krankheitsbilder auf die Schuldfähigkeit nicht untersucht hat, läßt sich nur mit kollegialer Rücksichtnahme erklären. Herrn Prof. Kröber, der sich desselben Fehlers befleißigt hatte, widerspricht er dagegen offen:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 59]

Festzuhalten bleibt, daß Nedopil für den abstrakten Fall, daß die Kammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit positiv feststellen sollte, zur Gefährlichkeitsprognose, bezogen auf die Körperverletzungsvorgänge, zu folgendem Ergebnis kam:

Wenn man die Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit nicht positiv annimmt, dann entfallen schon die formalen Voraussetzungen.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 16]

Dies galt auch schon für die Zeit der Gutachtenerstattung von Dr. Leipziger (Juli 2005 und August 2006): eine Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich der Körperverletzungsvorwürfe schied aus – genau aus diesem Grund erkundigte er sich nach einem neuen Verfahren, das ihm dann auf dem Silbertablett serviert wurde. Nach der gründlichen Hauptverhandlung in Regensburg blieb von diesen „aktuellen“ Sachbeschädigungsvorwürfen nichts übrig außer der Gewißheit, daß die Verurteilung im Jahr 2006 einen eklatanten Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstellt.

In Prof. Nedopils mündlicher wie schriftlicher Stellungnahme gibt es einen Satz, den die Kammer mit großer Aufmerksamkeit registriert hat; kennt man das Ergebnis der Urteilsberatung dieser Kammer, fällt einem auch ein, wieso ihr dieser Satz nicht gefallen konnte. Hier hakt zunächst die Vorsitzende nach [Hervorhebungen von mir]

VRiinLG Escher: Dann doch gleich im Zusammenhang. Bl. 109 sind wir uns nicht ganz sicher, wie wir den Satz, der ist etwa in der Mitte Bl. 109, verstehen sollen: Die Annahmen von Herrn Mollath hatten einen realen Kern, so dass ein Handeln aus wahnhafter Motivation kaum angenommen werden kann?

 

Prof. Nedopil: Also: erstens hatten die einen realen Kern, in dem Sinn, dass Frau Mollath ja tatsächlich wiederholt an die Justiz herangetreten ist, an dieStA, an das Gericht, wann bringt ihr den denn endlich unter. Das ist ein realer Kern, der ist nicht zu bestreiten. Der zweite: Dass im Revisionsbericht steht, es könnte sein, wenn Herr Mollath an die Öffentlichkeit tritt, dass dies Konsequenzen für die Bank hat. Das ist auch ein realer Kern. Das sind auch die Kerne, die Grundlage seiner Überzeugungen sind. Das wussten aber zumindest in Bezug auf die Bank der damalige Gutachter und der damalige Psychiater nicht. Dieser Revisionsbericht ist ja erst später in die Öffentlichkeit gekommen, obwohl er schon vorher da war.

 

VRiinLG Escher: Deshalb kann eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Und jetzt tu ich mir hart, dass es jetzt hier heißt: dass ein Handeln aus wahnhafter Motivation heraus kaum angenommen werden kann. Bedeutet das, dass § 20/21 offen geblieben ist?

 

Prof. Nedopil: Ja. Also kaum – also nicht angenommen werden kann. Aus meiner

Überzeugung: das Handeln hat so viel realen Hintergrund, dass ich aus heutiger Sicht und zwar mit dem Wissen um den Revisionsbericht sagen würde, da ist so viel mehr an realen Grundlagen da, dass ich eine wahnhafte Motivation gar nicht mehr wirklich annehmen kann, obwohl er durchaus wahnhafte Aspekte drin hat wie bspw. die Übertragung, dass Wörthmüller Teil des Systems ist, dass Lippert Teil des Systems ist. Das sind sicher Sachen, die die Realitätsbasis verlassen. Aber der Kern – ok – übermäßiges Misstrauen, wo die Grenze überschritten ist, kann man nicht sagen aus der Ferne. Ich würde sagen, dass es bzgl. Wörthmüller und Lippert die Grenze überschritten hat, aber nicht bzgl. der Auseinandersetzungen der Frau.

VRiinLG Escher: Offen geblieben? Aber Wahrscheinlichkeit?

Prof. Nedopil: Offen geblieben. Es heißt kaum, also es ist eine geringe Wahrscheinlichkeit da, aber bei weitem nicht überzeugend. Und das auch nochmal: aus retrospektiver Sicht.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 18]

Gell, Frau Dr. Merk, jetzt geht sogar Ihnen wohl der Zusammenhang zwischen dem Sonderrevisionsbericht der HVB und der Wahndiagnose auf?

Damit blieb von dem ohnehin nur rein hypothetischen Wahn praktisch nichts mehr übrig. Unmöglich, auf dieser Basis sogar eine komplette Schuldunfähigkeit, und dann auch noch für die Tatzeit 12.8.2001, nicht ausschließen zu können. Man muß den Schluß ziehen, daß das Gericht nicht ausschließen wollte und ergebnisorientiert vorging.

Hier noch einmal ein Statement von Nedopil auf Frage des Gerichts:

Also insofern richtig, dass ich sage: ich kann keine dieser beiden Störungen positiv belegen, ich kann aber auch nicht ausschließen, dass die Persönlichkeitsstörung vorhanden ist und ich kann auch nicht ausschließen, dass zum Zeitpunkt dieser Krise, dass sich das so zugespitzt hat, dass eine wahnhafte Störung vorgelegen haben könnte.

VRiinLG Escher: Zum Zeitpunkt der Ehekrise. Zum Zeitpunkt der andern Vorwürfe?

Prof. Nedopil: Eher nicht. Das war ja 2004/2005.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 17]

Da mißversteht die Vorsitzende die mehrfach von Nedopil erwähnte Krise von 2004/2005, als Gustl Mollath zwangsweise mit der forensischen Psychiatrie Bekanntschaft machen mußte, prompt als Ehekrise, so sehr denkt sie schon an das Wunschergebnis.

Die beisitzende Richterin Koller versucht danach noch zu retten, was eigentlich nicht mehr zu retten ist:

RiinLG Koller: S. 109 zurück. Wenn Sie sagen, dass ein Handeln aus wahnhafter Motivation kaum anzunehmen ist – dann ist es Ihre Einschätzung aus Ihrer heutigen Sicht. D.h. aber nicht, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gleichwohl ausgeschlossen werde könnte?

Prof. Nedopil: Richtig. Es sind ja zwei Quantifizierungen, die in diesem Satz enthalten sind. Eine: wie weit geht die Beeinträchtigung und die zweite wie wahrscheinlich ist sie? Und die eine Quantifizierung, also wie weit geht die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, da würde ich sagen: das kann man rückblickend und ohne Exploration nicht wirklich beurteilen. Es könnte sein, dass sie auch aufgehoben wäre. Ich halte das für nicht wirklich wahrscheinlich, aber ich kann es auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist aus unterschiedlichen Gründen eher wahrscheinlich, aber auch nicht sehr wahrscheinlich und zwar deswegen – will nicht sagen aus welchen Gründen, das würde es verkomplizieren – dass er damals in einer tatsächlichen Ehekrise war, dass es zu Auseinandersetzungen kam, dass es auch aus der affektiven Belastung zu einer Beeinträchtigung hätte kommen können, die nicht zur Aufhebung führt. Das ist wahrscheinlich – das ist aber auch nicht so, dass ich davon überzeugt bin, wie ich auch – das muss ich auch sagen – wie ich auch von der Diagnose des Wahnes auch nicht wirklich überzeugt bin. Das habe ich, glaube ich, deutlich genug gesagt.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 19]

Dieses vage Herumschwimmen in Meinungen, Überzeugungen, Wahrscheinlichkeiten und letzten Sicherheiten ohne auch nur einen einzigen validen tatsächlichen Anknüpfungspunkt, dazu noch kontaminiert durch den logischen Bruch, eine hypothetisch vorliegende Wahnstörung in die Zeit der Krise 2004/2005 zu verlegen, bietet nicht die geringste Basis für das von der Kammer gefundene Ergebnis, für den 12.8.2001 eine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen zu können.

Die Transkriptionen, die RA Strate ermöglicht hat, offenbaren einen unmittelbaren Einblick darin, wie sich sogar ein zurecht gelobter Ausnahme-Psychiater in einer Situation, in der er nichts weiß, um Kopf und Kragen redet.

Die Zunftvertreter von der DGPPN sollten ihre sachlich falsche Presseerklärung vom 19.8.2014 dringend überarbeiten:

Presseinformation

19. August 2014

Nach dem Fall Mollath: Bundesweite Reform des Maßregelrechts konsequent vorantreibenGustl

 

Mollath war zunächst aufgrund angenommener Gefährlichkeit in die Forensische Psychiatrie eingewiesen worden. Man hatte ihn für schuldig befunden, seine damalige Ehefrau im Rahmen von Ehestreitigkeiten gewürgt und zahlreiche Autoreifen jener Personen aufgestochen zu haben, die er im Zusammenhang mit den (mittlerweile nachgewiesenen) unlauteren Finanzgeschäften seiner damaligen Ehefrau und der Scheidung gesehen hatte.

 

Das Schicksal des Gustl Mollath sorgte auch deshalb für Aufsehen, weil Symptome einer psychischen Störung und völlig sachgemäße Aussagen dicht beieinander lagen. Kritisiert wurde außerdem, dass die Sachverständigen Gutachten nach Aktenlage fertigten, nachdem Herr Mollath von seinem Recht Gebrauch machte, sich nicht untersuchen zu lassen.

 

Die Wiederaufnahme des Falles, der als Lackmusprobe für die Forensische Psychiatrie gelten kann, hat nun als Ergebnis erbracht, dass Herr Mollath seine Frau tatsächlich misshandelt haben soll. Das Gericht ging erneut von einer möglichen wahnhaften Störung mit Realitätsverlust bei Gustl Mollath zur Tatzeit aus und sprach ihn deswegen von seiner Tatschuld frei im Sinne des § 20 StGB. Da das Gericht jedoch gleichzeitig die im ursprünglichen Urteil angenommene Gemeingefährlichkeit verneinte, welche zur Unterbringung in der Forensischen Psychiatrie geführt hatte, steht Gustl Mollath nun eine Entschädigung zu.

http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/pressemitteilungen/2014/2014-08-19-DGPPN-Pressemitteilung-Ma%C3%9Fregelvollzug.pdf

Urmutter solcher Desinformation ist natürlich die Pressestelle des Landgerichts Regensburg, die das Urteil auf eine Art und Weise verkaufte, daß sowohl die Justiz als auch die ihr zuarbeitende Psychiatrie maximal geschützt wurde.

Zum Freispruch kam es insofern dennoch, weil der Angeklagte nach Einschätzung des Gerichts zur Tatzeit möglicherweise schuldunfähig war. Die Kammer schloss sich diesbezüglich der Beurteilung des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen an.

Letzterer habe Anhaltspunkte für eine beim Angeklagten eventuell bestehende wahnhafte Störung festgestellt und mangels hinreichend aussagekräftiger gegenteiliger Anknüpfungstatsachen, vor allem aber mangels Mitwirkung des Angeklagten an einer Exploration, nicht ausschließen können, dass dessen Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat krankheitsbedingt aufgehoben gewesen sei.

[…]

Anlass zur erneuten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sah die Kammer, wiederum ausgehend von den Ausführungen des in der Hauptverhandlung zu Rate gezogenen psychiatrischen Sachverständigen, nicht. Dessen Gutachten habe verdeutlicht, dass eine Diagnosestellung und ein Gefährlichkeitsnachweis mit den heute noch zur Verfügung stehenden, vom Vorprozess abweichenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu leisten seien.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/pressemitteilung2014-5/pressemitteilung_2014_5_urteil.pdf

Diese Mitteilung stellt nicht nur das Nedopil-Gutachten, sondern auch die mündliche Urteilsbegründung der Kammer auf den Kopf; ich will nicht hoffen, daß das schriftliche Urteil sich dieser Presseeerklärung annähern wird. Man muß es allerdings befürchten, was die ohnehin geringen Chancen des Erstreitens einer Zulässigkeit der Revision weiter schmälern wird.

Hier die mündliche Urteilsbegründung, in der die Stellungnahme von Prof. Nedopil bereits durch Weglassungen verunklart wird:

Da nicht nur die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte, sondern auch die Möglichkeit der vollen Schuldfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausschließbar war, so der Sachverständige, das heißt, letztlich die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit 12.08.2001 schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder voll schuldfähig war, nicht geklärt werden konnte, wie Prof. Nedopil nachvollziehbar ausgeführt hat, kam die Anordnung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht. Hierfür müsste eben zumindest positiv feststehen, dass der Angeklagte die Tat vom 12.08.2001, diese rechtwidrige gefährliche Körperverletzung, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Das ist nicht der Fall.

Im Übrigen ist auch eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit – eine weitere Voraussetzung des § 63 StGB – nicht gegeben.Eine solche Gefährlichkeit stellt der Angeklagte nicht dar. Hierfür spricht nichts, so auch der Sachverständige Prof. Nedopil. Insbesondere ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass seit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug keinerlei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu verzeichnen sind.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 41]

Ähnlich desinformiert die Presseerklärung über die Gründe des Freispruchs aus tatsächlichen Gründen wegen des Vorwurfs der Ehefrau wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung vom 31.5.2002:

Nachdem durch eine Zeugenaussage in der aktuellen Hauptverhandlung Hinweise erkennbar geworden seien, dass die Nebenklägerin den Angeklagten auch in Gesprächsabsicht aufgesucht habe, hätte es nach Auffassung der Kammer einer ergänzenden Befragung der Nebenklägerin zum Verlauf ihres damaligen Aufenthalts im Tatortanwesen bedurft.

Eine solche sei jedoch nicht durchführbar gewesen, da sich die Nebenklägerin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Der Freispruch gründete sich in diesem Anklagepunkt also auf einen nicht vollständig geführten Tatnachweis.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/pressemitteilung2014-5/pressemitteilung_2014_5_urteil.pdf

Das ist schon eine Frechheit, den Begriff „Tatortanwesen“ zu benutzen, wenn gerade Freispruch erfolgt ist. Den seinerzeit erhobenen Körperverletzungsvorwurf hatte die Nebenklägerin bereits in der Hauptverhandlung vom 8.8.2006 unter Berufung auf Erinnerungslücken fallengelassen, weshalb dieser tateinheitliche Vorwurf zur Freiheitsberaubung von vorneherein indiskutabel war. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung hatte die Nebenklägerin derartig inkonstante Angaben gemacht, daß sie sie auch bei einem Erscheinen in der Regensburger Hauptverhandlung nicht hätte reparieren können.

Aus der mündlichen Urteilsbegründung zur Freiheitsberaubung:

Was haben wir noch? – Wie bereits gesagt: Unklare bis widersprüchliche

Schilderungen in den Äußerungen der Nebenklägerin sind zu verzeichnen hinsichtlich der Tatörtlichkeit, Arbeitszimmer festhalten, im Schlafzimmer festhalten, im Arbeitszimmer und im Schlafzimmer festhalten, und auch hinsichtlich des Geschehensablaufs, insbesondere ob insoweit die Nebenklägerin lediglich durch körperliche Präsenz des Angeklagten oder durch ein Versperren des Schlosses am Gehen gehindert worden sei. Im letzteren Falle, also im Fall des Zusperrens wäre

das Nutzen einer Schrecksekunde des Angeklagten, die die Nebenklägerin gegenüber verschiedenen Personen geschildert hat und die sie in die Lage versetzt haben soll, aus dem Zimmer zu gelangen, ohnehin nicht nachvollziehbar.

 

Darüber hinaus sind die Äußerungen auch schon zur Frage, ob die Nebenklägerin zusammen mit der Zeugin Simbek zur früheren Ehewohnung gefahren ist oder die Zeugin Simbek nachgekommen ist, nicht einheitlich. Darüber hinaus gibt es auch teilweise Widersprüche zwischen der Aussage der in der Hauptverhandlung ausführlich vernommenen Zeugin Simbek und eben diesen früheren Äußerungen der Nebenklägerin.

 

[…]

 

Die Gesamtschau der gesamten Umstände lässt es zwar als möglich erscheinen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen der Wohnung gehindert hat; sicher feststellbar ist dies angesichts der unerklärlichen Angaben der Nebenklägerin

aber nicht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[ S. 31 ff.]

Diese “unerklärlichen” Angaben reichten 2006 zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aus, wobei der tateinheitlich erhobene Vorwurf der Körperverletzung, hübsch versteckt, ohne Mitteilung einer Einstellung gemäß § 154 a StPO oder eines offiziellen Teilfreispruchs aus tatsächlichen Gründen (wie hinsichtlich des unbegründeten Vorwurfs der Ehefrau, ihr Mann habe im November 2002 einen an sie gerichteten Brief stehlen (wollen) geschehen, fallen gelassen wurde.

Der Vorwurf war von Anfang an nicht begründet, und das Landgericht Regensburg weiß das. Niemals hätte die Nebenklägerin in einer aktuellen Aussage all diese Widersprüche reparieren können. Auf die Widerlegung der Aussage ihrer hilfreichen Schwägerin kam es überhaupt nicht an.

Den Höhepunkt der Desinformation erreicht der Pressetext des LG Regensburg verständlicherweise in der Darstellung, aus welchen tatsächlichen Gründen wegen der Sachbeschädigungsvorwürfe freigesprochen wurde, denn ein Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem LG Nürnberg, das am 8.8.2006 beweislos verurteilte, mußte unbedingt abgewehrt werden:

Zwar deuteten mehrere Indizien, unter anderem der enge zeitliche und inhaltliche Zusammenhang mit einem Schreiben, in dem der Angeklagte einen Großteil der geschädigten Fahrzeugbesitzer mit dem von ihm gezeichneten Verschwörungsszenario in Verbindung gebracht habe, auf eine Verursachung durch den Angeklagten hin.

Es fehlten jedoch wichtige, im Ausgangsverfahren noch vorhandene Sachbeweise. Zudem sei das Erinnerungsvermögen der Zeugen aufgrund des langen Zeitablaufs meist erheblich getrübt gewesen, so dass sich die Verdachtsmomente nicht einmal mit Hilfe des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen für Verkehrsunfallanalyse und Kfz-Schäden hätten erhärten lassen.

Von den erhobenen Sachbeschädigungsvorwürfen wurde der Angeklagte infolge dessen wegen eines nicht ausreichend sicheren Tatnachweises freigesprochen.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/pressemitteilung2014-5/pressemitteilung_2014_5_urteil.pdf

Es trifft zwar zu, daß sich das Landgericht Regensburg sämtlicher Hinweise auf die Inszenierung dieser Sachbeschädigungsvorwürfe durch entschlossene Mollath-Gegner im Lager der Ex-Ehefrau entschlagen hat, wie es nun einmal in Bayern Brauch ist. Ein kleiner Seitenhieb gegen die Ex-Ehefrau findet sich dennoch in der mündlichen Begründung::

Der Zeuge Grötsch hat bekundet, die Videoaufnahmen seien damals Petra Mollath vorgelegt worden. Diese habe ausgesagt, Statur und Bewegungsabläufe könnten auf den Angeklagten zutreffen; sie könne das aber nicht sicher sagen. Brillenträger sei ihr Mann jedenfalls nicht gewesen. Jedenfalls: Die vorhandenen Screenshots, von denen der Zeuge Grötsch sagt, diese seien die besten der Aufnahmen gewesen, lassen eine gesicherte Zuordnung auf den Angeklagten nicht möglich erscheinen, zumal er laut Angabe der Zeugin Mollath gegenüber Grötsch kein Brillenträger war, aber jedenfalls alle Ausdrucke den 29.01.2005 betreffend eine Brille an der Person, die sich auf dem Gehweg und dann beim Alfa Romeo der Geschädigten Greger befindet, auszumachen ist. Außerdem trug diese Person dieselbe Kleidung wie auf den Aufnahmen vom 01.02.2005, sodass man sicher davon ausgehen kann, dass es sich bei diesen beiden Tagen um dieselbe Person handelt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 36]

Da streut die Ex-Ehefrau einen vagen Verdacht gegen den Ex-Ehemann, obwohl auf dem Video ein Brillenträger erkennbar ist, bei dem es sich nicht um ihren Mann handeln kann.

Die gezielte Inszenierung einer Mollath-Serie aus den alltäglichen Reifenbeschädigungen in Nürnberg ergibt sich aus den Aussagen des POK Grötsch:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-15.pdf

[S. 3 ff.]

Ebenso aus Aussagen von RA Dr. Woertge:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-10.pdf

[S. 64 ff.]

sowie aus den Findungen des Sachverständigen Rauscher, die ich schon angeführt hatte.

Die Verteidigung hat hierzu ein spannendes, genaues und zutreffendes Szenario erstellt, das die Wahrheit sein muß, sonst hätte der Pressetexter die Urteilsbegründung des LG Regensburg nicht derartig verfälscht.

Zweiter Teil:

Plädoyer Rechtsanwalt Johannes Rauwald

 Meine Ausführungen sind als Ergänzung zum Vortrag von Herrn Dr. Strate zu verstehen. Sie befassen sich im Kern mit den Sachbeschädigungsvorwürfen.

Um es vorwegzunehmen: Herr Dr. Strate hatte die Herrn Mollath vorgeworfenen Sachbeschädigungen als absurd bezeichnet. Dem schließe ich mich an. Eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Herrn Mollath gab es nicht. Die unserem Mandanten zur Last gelegten Handlungen sind erfunden und konstruiert. Das Ziel dieses Konstrukts ist bekannt. Es ging darum, den früheren Ehemann von Frau Mollath zu psychiatrisieren.

Zunächst jedoch zu den Reifenschäden: Alles, was uns hierzu vorliegt sind die Behauptungen der vermeintlich Geschädigten. Feststellungen über die Ursachen der berichteten Luftverluste an den Reifen ihrer Fahrzeuge sind im gesamten Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Kein einziger der betroffenen Reifen wurde fotographisch festgehalten, geschweige denn durch die Behörden sichergestellt.

Die Vorwürfe stützen sich allein auf die Mitteilungen dieser Personen, die im Übrigen mit Frau Müller in Verbindung standen. Die Schilderungen der Beschädigungen sind dabei so unkonkret, dass auch der Sachverständige Rauscher sich auf deren Grundlage nicht in der Lage sah, eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, ob die behaupteten Luftverluste auf ein Zerstechen von Reifen zurückzuführen sind (S. 8 des Protokolls vom 24.07.2014). Dem Vorwurf der Sachbeschädigung ist damit die Grundlage entzogen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Dennoch ist es aus der Sicht der Verteidigung nicht angezeigt, den Komplex der Sachbeschädigungen gänzlich auszuklammern. Aufschlussreich ist die Auseinandersetzung hiermit, sofern man das Augenmerk auf Frau Müller und die Akteure aus ihrem Umfeld legt. Diese hatten sich zum Ziel gesetzt, eine strafrechtliche Verfolgung von Herrn Mollath wegen der Sachbeschädigungen von Fahrzeugen zu erreichen. Exemplarisch möchte ich dies an drei Beispielen darlegen: den Lichtbildaufnahmen aus der Nacht zum 1. Februar 2005, den Schreiben der Rechtsanwälte Greger und Woertge und den Aussagen von Martin Maske.

Weil sich früh abzeichnete, dass verlässliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft Gustl Mollaths anhand der bloßen Mitteilung von Reifenschäden nicht zu erreichen sein würde, galt es, andere Wege zu finden, um eine Verbindung zu Herrn Mollath zu zeichnen. Die Einrichtung einer Kameraüberwachung kam da sehr gelegen.

Eher am Rande sei hierzu angemerkt, dass über die Umstände, unter denen es zu den Aufnahmen gekommen ist, auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens keine wirkliche Aufklärung stattgefunden hat. Offen ist weiterhin, auf wessen Veranlassung die Kamera aufgestellt wurde und wer sie bediente. Die Akten schweigen hierzu. Und auch der Zeuge Grötsch konnte Näheres dazu nicht berichten. Allein, seine Begründung für das Ergreifen der Maßnahme stimmte nicht. Danach gefragt, erklärte der Zeuge Grötsch in der Hauptverhandlung

(S. 8 HVT 7):

„Im Normalfall [kommt es bei Reifenbeschädigungen] nicht [zur Kameraüber-wachung], aber nachdem beim RA und auch bei der zweiten RA Familie […] ein Zusammenhang da war und auch das mit der Fahrt nach München, wo es schlimmer ausgehen kann, dann haben wir uns entschlossen. Ich habe es nicht entschieden, angefragt, ob es machbar ist, war machbar, dann durchgezogen […]. [Der] Chef […] hat gesagt, wir haben Kapazität frei, machen wir es halt.“

Dem polizeilichen Schlussbericht zufolge wurden die Bildaufnahmen ab dem 16. Januar 2005 gemacht. Von gefährlichen Situationen bei Fahrten mit platten Reifen berichtete Herr Greger dem Zeugen Grötsch jedoch erst mit Schreiben vom 21. März 2005, also über zwei Monate später. Darin beschreibt er, dass erstmalig am 19. Januar 2005 bei einer Fahrt ein rascher Druckverlust aufgetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt dauerten die Aufnahmen jedoch bereits 3 Tage an. Der Bericht gefährlicher Fahrtsituationen konnte für den Entschluss, nächtliche Bildaufnahmen vor dem Anwesen der Familie Greger zu machen, daher nicht ausschlaggebend gewesen sein. Die Begründung dafür muss in etwas Anderem gelegen haben.

[…]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Plaedoyer-Verteidigung.pdf

[S. 31 ff.]

Hierauf ging das LG Regensburg zwar nicht ein.

Aber es stellte in seltener Klarheit fest, daß es niemals einen Sachbeweis gegen Gustl Mollath gegeben hat:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[ S. 33 ff.]

Das Gericht nahm sozusagen einen Mittelweg ein. Es tat das, was rechtens war, nämlich das Unrechtsurteil aufzuheben und Gustl Mollath Entschädigung für die schrecklichen siebeneinhalb Jahre in der forensischen Psychiatrie zuzusprechen. Es sprach aus tatsächlichen Gründen frei, wo es wegen des offenkundigen Fehlurteils des LG Nürnberg Reparaturinteresse haben mußte.

Da aber nicht alles schlecht sein durfte, was die bayerische Justiz angerichtet hatte, kam es dem Gericht zupaß, daß Gustl Mollath, von dritter Seite schlecht beraten, sich nur teilweise und daher nicht überzeugend, zu dem umstrittenen Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau vom 12.8.2001 einließ. Falls es eine weitere Instanz geben sollte, wird die Zukunft zeigen, ob die richterliche Beweiswürdigung trägt.

Meine Meinung zu dem Urteil?

Ich sehe das halbvolle und nicht das halbleere Glas…

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Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (1)

 Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/06/der-fall-mollath-das-bundesverfassungsgericht-hat-gesprochen/

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 26.8.2013 zurecht einen Komplex in den Blick gerückt, der in der öffentlichen Diskussion in seiner Bedeutung für die Einweisung Gustl Mollaths in den Maßregelvollzug und für die über siebenjährige Aufrechterhaltung dieser Maßnahme noch nicht hinreichend gewürdigt wurde. Es ist die Psychiatrie und das psychiatrische Gutachterwesen. Ohne deren Unterstützung hätten die Gerichte, angefangen mit dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 8.8.2006) über die auswärtige Vollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg beim Amtsgericht Straubing bis hin zu der unseligen Kombination der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth und des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg Scheinlegitimität für Unterbringungsurteil und Fortdauerbeschlüsse niemals erlangen können. Wenn fachliche „Expertise“ im Ergebnis mit den Verurteilungs- und Aufrechterhaltungswünschen voreingenommener Gerichte übereinstimmt, dann ist jedes Gutachten, auch ein schlechtes, recht. Dann sehen Richter nur dessen Ergebnis und schließen sich nach leerformelhafter „eigener kritischer Würdigung“ der ärztlichen an.

Paßt das Ergebnis einmal nicht, wie das des Mainkofener Psychiaters Dr. Hans Simmerl, der im Jahr 2007  im Rahmen eines Betreuungsgutachtens keinerlei psychische Erkrankung bei Herrn Mollath feststellen konnte, dann wird eine Koryphäe von außerhalb herbeigerufen, die sich in Bayern schon einmal erfreulich affirmativ betätigt hatte, nämlich 2002 im Fall „Peggy“. Die Rede ist von Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber, Berlin, der sich seinerzeit dazu bereitgefunden hatte, auf der Basis einer – wie ihm bekannt – eigens für ihn zusammengestellten polizeilichen Akte sein Fachgebiet zu überschreiten und das von dem geistig behinderten Ulvi Kulac ohne anwaltlichen Beistand angeblich abgelegte Geständnis, das lediglich als Vermerk eines Polizeibeamten vorlag, weil dummerweise das Tonbandgerät versagt hatte, für erlebensbasiert zu erklären. Dieses bereits im Ermittlungsverfahren widerrufene, in seinen nachprüfbaren Teilen falsche, Geständnis führte neben Kröbers Gutachten und einem viele Jahre später widerrufenen Polizeispitzelbericht eines Mitpatienten der Bayreuther Forensik zur Verurteilung wegen Mordes. Jeder aufgeklärte Bürger wußte, daß die Soko II die vom Innenminister Günther Beckstein angemahnte Aufgabe hatte, den Fall zur Beruhigung der Gemüter schnell zu klären, nachdem die Soko I zu keinem Ergebnis gekommen war. Da hielt man sich eben an einen Schwachen, der dem speziellen Befragensdruck nach der rechtsstaatlich fragwürdigen Reid-Methode nicht gewachsen war.

Näheren Aufschluß gibt das Buch: Der Fall Peggy. Die Geschichte eines Skandals, von Ina Jung und Christoph Lemmer, Droemer Verlag, München 2013. Auf den Seiten 154 – 161 wird das verhängnisvoll uninformierte Wirken von Prof. Kröber beschrieben, auf den Seiten 237 – 245 die von Günther Beckstein in Bayern in den Jahren 2001 – 2003 implementierte amerikanische Reid-Methode zur Erzeugung von Geständnissen, die im Fall Peggy durch die Polizei eingesetzt wurde.

Im Fall Mollath wurde Kröber seinem affirmativen Ruf, zugunsten der Staatsmacht zu wirken, wiederum gerecht und griff den Psychiater Dr. Simmerl ad hominem an, ohne auch nur mit einem einzigen Argument gegen dessen Gutachten aufzuwarten. Es ist nicht erstaunlich, daß nicht nur im Fall Mollath am 6.8.2013 die Wiederaufnahme angeordnet und Gustl Mollaths weitere Unterbringung ab 2011 für verfassungswidrig erklärt worden ist: auch im Fall Ulvi Kulac ist im April 2013 die Wiederaufnahme beantragt worden; bereits seit Mitte 2012 ermittelt die für das Wiederaufnahmeverfahren zuständige Staatsanwaltschaft Bayreuth wieder, und aktuell hat sie einen schon damals Verdächtigen im Visier, Peggy ermordet zu haben. Diese Spur war seinerzeit, trotz widerlegter falscher Alibis, nicht weiterverfolgt worden, nachdem ein anderweitiges Geständnis erwirkt worden war.

http://www.mz-web.de/mitteldeutschland/der-fall-peggy-spur-fuehrt-nach-halle,20641266,24197836.html

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/mordfall-peggy-knobloch-ermittler-folgen-neuer-spur-in-halle-a-920144.html

Soviel zur faktischen Bedeutung von Gutachten, wenn sie von einflußreichen und medial präsenten Vertretern ihres Fachs erstattet werden.

Im Fall des nicht nur in sich widersprüchlichen, sondern sich auch im schriftlichen und mündlichen Ergebnis widersprechenden Gutachtens von Prof. Dr. Pfäfflin ist dessen blinde Übernahme durch Gerichte nun gründlich schiefgegangen. Das Bundesverfassungsgericht moniert, daß es an einer Auseinandersetzung mit diesem Gutachten fehle, dem man sich nicht ungeprüft hätte anschließen dürfen. Daß die bar jeder Wissenschaftlichkeit routinemäßig leerlaufenden Verlaufsbeschreibungen aus dem BKH Bayreuth unter Dr. Leipzigers Ägide nicht prognoserelevant waren, wurde ebenfalls festgestellt. Dennoch reichten diese dürftigen Unterlagen den Gerichten in Bayreuth und Bamberg in den Jahren 2009 – 2012 und dem LG Bayreuth sogar noch im Juni 2013 aus, um die Unterbringung jeweils um ein Jahr zu verlängern.  Mehr als das Klagen über mangelnde „compliance“ des „Patienten“, übersetzt: der Untergebrachte ließ sich nicht unterwerfen und schrieb dreisterweise auch noch Beschwerden, und das Zusammentragen möglichst negativer subjektiver „Beobachtungen“ des Störenfrieds ließ sich den Stellungnahmen indes nie entnehmen. Beobachtungen echten „wahnhaften Erlebens“ oder physischer Aggressionen gab es nie.

Zu besichtigen war vielmehr ein Grabenkrieg zwischen Untergebrachtem und Bezirksklinik, in dem das Personal in Verteidigung des Eingangsgutachtens des Chefs mindestens ebenso rigide agierte wie der sich verweigernde Patient. Unkorrigierbar hielten die Beteiligten an ihren jeweiligen Überzeugungen fest, Maßregelvollzug sei Klinik (das Personal) bzw. Knast (der Untergebrachte), wobei sich die unterschiedlichen Wahrnehmungen zwangsläufig aus den unterschiedlichen Positionen, Macht kontra Ohnmacht, ergeben. Prognoserelevant war das alles nie. Aber den Gerichten reichte ja die platte Mitteilung, daß keine Behandlung stattfinden könne und daher die Diagnose und die Prognose des Eingangsgutachtens aus dem Jahr 2005/2006 weiterhin Bestand hätten, für ihre routinemäßigen Fortdauerentscheidungen aus. In Bayern geht Sicherheit vor Rechtsstaatlichkeit, weshalb überdies auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mißachtet wurde.

Schon früh hatte ich mich mit der verhängnisvollen Rolle der Psychiatrie, insbesondere mit der der justiznahen Forensik, beschäftigt, die der Justiz per Gutachten zuliefert und zugleich für die Justiz vollstreckt. Ein Interessekonflikt sondergleichen, der unbedingt aufgehoben werden muß.

Am 7.12.2012 hatte ich mich mit der Spirale auseinandergesetzt, die die rechtswidrige „Fernbegutachtung“ Herrn Mollaths durch die Erlanger Psychiaterin Dr. Gabriele Krach vom 18.9.2003  ausgelöst hat, die über die aus der Luft gegriffene Empfehlung des Nürnberger Psychiaters Thomas Lippert vom 22.4.2004 einer Unterbringung gemäß § 81 StPO schließlich zu dem verfassungswidrigen Beschluß von RiAG Eberl führte, den Angeklagten für sechs Wochen zwangsweise in die Forensik Erlangen einzuweisen, um dort ein Gutachten über Schuldfähigkeit und Unterbringung zu erstellen:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/07/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-ii/

Hierzu kann ich jetzt nachtragen, daß dem von Richter Eberl als „zuverlässig“ eingestuften privaten Gutachter Lippert, der sich auf Behördengutachten spezialisiert hat und daher von öffentlichen Aufträgen abhängig ist, erst im Jahr 2005 von der Bayerischen Ärztekammer die Bezeichnung „Facharzt für forensische Psychiatrie“* zuerkannt worden ist.

[Ritzer/Przybilla: Die Affäre Mollath. Der Mann, der zuviel wußte, Droemer Verlag, München 2013, S. 165]

Was schrieb Prof. Dr. Thomas Fischer, streitbarer und daher lange verhinderter Vorsitzender Richer des 2. Strafsenats beim BGH am 22.8.2013?

Psychiatrische und psychologische Sachverständige sind: selbstgewiss, kompetenzüberschreitend, unbescheiden. Das gilt selbstverständlich nicht dem Einzelnen, sondern dem Prinzip. Wer alles weiß und darf, hat keinen Grund zur Bescheidenheit. Schon hierin könnte ein Teil der Abhilfe liegen: Gegenseitige Abhängigkeit von unsicherem Gericht und unsicherem Sachverständigen ist ein Übel, das unmittelbar und unweigerlich zulasten der Betroffenen geht. Dem Übel könnten nur gegenseitige kritische Aufmerksamkeit und Distanz abhelfen.

http://www.zeit.de/2013/35/mollath-skandal-strafrecht/komplettansicht

Hieran hat es schon in diesem frühen Stadium eklatant gefehlt.

Am 1.1.2013 hatte ich mich mithilfe des damals verfügbaren Materials mit dem Chefarzt der Bayreuther Forensik, Dr. Klaus Leipziger, seinen Propagandistinnen Sabine Rückert und Beate Lakotta, seiner Dissertation und seinem Gutachten vom 27.7.2005 befaßt, wie es in dem Urteil vom 8.8.2006 aufschien:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-v/

Das Verteidigungsbedürfnis einer Psychiatrie, die Herrn Mollath ausweglos in die Anstalt gebracht und ihn dort jahrelang festgehalten hatte, war schon seinerzeit unverkennbar. Schließlich hatten die Realien alle Gewißheiten ins Wanken gebracht, insbesondere nach der Anordnung eines Wiederaufnahmeauftrags an die Staatsanwaltschaft Regensburg durch die Ministerin Merk am 30.11.2012. Daß die Psychiatrie sich danach dennoch zweier Leitmedien, nämlich der ZEIT und des SPIEGEL, zu Propagandazwecken bedienen konnte, machte allerdings stutzig, zumal die Autorinnen ungeniert und verfälschend aus Gutachten zitierten, wofür sie gewiß keine Autorisierung des Betroffenen hatten. Genau darin besteht ja die Macht der Psychiatrie: Beobachtungen zu machen und sie subjektiv zu werten, ohne daß das bloße Laborratten-Objekt zu der Korrektheit ihrer Notate auch nur angehört werden würde. Der angewiderte Fremdblick eines in den hierarchisch-autoritären Betrieb eingebundenen, auf Lockerungen spekulierenden „Mitpatienten“, abhängiger Pfleger oder Ärzte auf ein widerständiges Objekt konstituiert also ›Wahrheit‹. Ist das tatsächlich die Art von Wahrheit, auf die zwei traditionell eher dem kritischen Blick verpflichtete Medien bauen sollten?

Hier stimmte ersichtlich etwas nicht. Und natürlich reichte dieser parteiische publizistische Rückhalt, der vom Internet-Publikum sogleich kritisch begleitet wurde, als Rückhalt auf die Dauer auch nicht aus.

Die angegriffenen kritikungewohnten Psychiater Dr. Leipziger und Prof. Dr. Kröber schlugen höchstpersönlich öffentlich zurück. Im Rahmen des „17. Forensisch-Psychiatrisches Fallseminars vom 2.- 4. September 2013″ in Potsdam-Babelsberg boten sie Anfang Juni 2013 zu Fortbildungszwecken einen gemeinsamen (Rechtfertigungs?)-Vortrag unter dem hämisch-herablassenden Titel: „Unser Gustl: Realität, Wahn, Justiz und Medien“ an. Hier ist der ursprüngliche Einladungstext gesichert worden:

http://opablogdotnet.files.wordpress.com/2013/06/krc3b6berleipz.jpg

Nachdem dieser Titel im Internet gar nicht gut ankam, wurde er zunächst in „Der Fall Gustl Mollath“ umgetauft, um sodann gänzlich zu entfallen:

http://www.forensik-berlin.de/content/Fallseminar_2013.pdf

Kurz zuvor, am 25.6.2013, hatte die Sozialministerin Christine Haderthauer eine Anfrage auf Abgeordneten-Watch so beantwortet:

Frage zum Thema Soziales
12.06.2013
Von:
Hans-Georg Beuter

Sehr geehrte Frau Haderthauer,

der Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie am BKH Bayreuth Dr. med. Klaus Leipziger bietet zusammen mit Prof. Dr.med. -Ludwig Kröber beim “17. Forensisch-Psychiatrisches Fallseminar vom 2.- 4. September 2013″ in Potsdam-Babelsberg eine Veranstaltung unter dem Titel
“Unser Gustl: Realität, Wahn, Justiz und Medien” an.
http://www.forensik-berlin.de

Davon, dass hier liebevoll “Unser Darling” gemeint ist, kann nach den öffentlichen Diskussionen des vergangenen halben Jahres offensichtlich keine Rede sein. Das Possessivpronomen “unser” erhebt sich über einen Person und macht sie zum Objekt des Besitzers.

Ist es für Sie tragbar, dass ein Leiter einer forensischen Psychiatrie sich in dieser Weise über die bei ihm Verräumten (aber Schutzbefohlenen) erhebt und sie damit im Kernbereich ihrer Menschenwürde missachtet?

In welcher Weise kann ein forensischer Psychiater eine derartige Veranstaltung abhalten, ohne dabei gegen seine Schweigepflicht zu verstoßen?

Dass der Titel der Veranstaltung mittlerweile – nach Kritik im Netz – auf “Der Fall Gustl Mollath: Realität, Wahn, Justiz und Medien” geändert wurde, spielt dabei keine Rolle.

Werden Sie aus solchen Verfehlungen Konsequenzen ziehen?

Ist eine solche Verhaltensweise durch einen Leiter einer Forensik für Sie tragbar?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort von Christine Haderthauer

25.06.2013

Sehr geehrter Herr Beuter,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe diese bereits an das zuständige Fachreferat in meinem Ministerium weitergeleitet. Dieses wird die Angelegenheit fachaufsichtlich prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Haderthauer

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-512-11219–f381545.html#q381545

Ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern liegt nahe.

Dieser Versuch, wenigstens im Kreis des Gutachter-Nachwuchses Renommé und Meinungshoheit gegen die sich in der Öffentlichkeit durchsetzende Meinung, Herr Mollath sei niemals wahnkrank und gefährlich gewesen, zu verteidigen, war also Ende Juni 2013 gescheitert. Glücklicherweise, muß man sagen, denn der für das dreitägige 490,- Euro-Seminar (ohne Hotelkosten) angesprochene Personenkreis:

(Fallseminar für Psychiater/Psychologen mit Vorerfahrungen in der Begutachtung)

sollte ja sogar noch credit points für die Ausbildung zum forensischen Gutachter erhalten – das wurde zumindest in Aussicht gestellt:

Veranstalter und wissenschaftlicher Leiter ist Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber.

Das dreitägige Seminar kann nur insgesamt belegt werden. Es ist entspricht den Qualifikationsrichtlinien der DGPPN für „Forensische Psychiatrie“. Es ist als forensisch-psychiatrischer Baustein auch verwertbar für die Ausbildung in Rechtspsychologie incl. Leistungskontrolle.

Die Landesärztekammer Brandenburg hat die Veranstaltung für das Fortbildungszertifikat anerkannt (Nr. 2761302013509500008; 24 Punkte, Kategorie C)

http://www.forensik-berlin.de/content/Fallseminar_2013.pdf

Der Kelch, zu erfahren, wie man es nicht machen sollte, ist an den Lernenden also vorübergegangen. Beim geselligen Zusammensein an der Hotelbar wird Prof. Dr. Kröber selbstverständlich seine Sicht der Dinge in Sachen Mollath verbreitet haben – machen wir uns nichts vor.

Dr. Klaus Leipziger verfügt über ein regionales Zentralorgan, dem sich auch schon die nachfragescheue Ex-Ehefrau Herrn Mollaths anvertraute, um schmutzige Ehe-Wäsche zu waschen. Das ist der in Bayreuth beheimatete Nordbayerische Kurier mit seinem Chefreporter Otto Lapp. Ähnlich „opfer“-empathisch agierte ansonsten nur noch Beate Lakotta vom SPIEGEL, der sich immer mehr dem Niveau des Nordbayerischen Kuriers und der BILD annähert, dessen Führungspersonal in Gestalt von Nikolaus Blome konsequenterweise  jetzt Leiter der Hauptstadt-Redaktion und Mitglied der Chefredaktion des SPIEGEL wurde. Alles eine Sauce. Hauptsache, Kampagne und Klicks.

Am 20./21.7.2013 stimmte Otto Lapp die Leser auf S. 1 der Printausgabe auf das auf S. 4 erschienene Interview mit Dr. Leipziger u.a. so ein:

Mollath-Gutachter gibt erstes Interview

Chefarzt Klaus Leipziger im Exklusiv-Gespräch mit dem Kurier

[…]

In einem Exklusiv-Interview gibt der Leiter der Forensik am Bezirksklinikum Bayreuth eine ganz neue Sicht auf den Fall. Mollath sei vor sieben Jahren nicht „ohne Untersuchung“ untergebracht worden, wie ihm das oft zum Vorwurf gemacht wird. Kein ernstzunehmender forensischer Psychiater, der auch den Inhalt der Gerichtsakten kannte, habe jemals sein Gutachten in Zweifel gezogen.

Letzteres ist unwahr.  Daß Dr. Leipziger die ihn bestätigenden Gutachten der Kollegen Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber und Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin kannte, muß unterstellt werden. Aus beiden Gutachten geht eindeutig hervor, daß sie die „Gerichtsakten“, sprich „Strafakten“, die ihm selbst vorlagen, nicht beigezogen hatten. Schon aus diesem Grund konnten sie nicht erkennen, wie sehr Dr. Leipziger von der Aktenlage abgewichen war und wie grundstürzend der VRLG Otto Brixner den Sachverhalt weiter verfälscht hatte.

Aber auch der Rechtfertigungsversuch des BKH-Pressesprechers Otto Lapp schlug fehl. Nix da mit „Untersuchung“.

In dem wortgleich mit der Printausgabe bereits am 19.7.2013 erschienenen  Online-Interview heißt es:

Bayreuth

19.07.2013 14:29 Uhr

Mollath: Jetzt spricht sein Gutachter

Von Otto Lapp

Bayreuth. Wenn die Leute das über den Fall Gustl Mollath wüssten, was er weiß. Aber er schwieg bisher. Jetzt sprach Dr. Klaus Leipziger, der Leiter der Forensik in Bayreuth, mit dem Kurier erstmals über seine Tätigkeit als Gutachter. Und auch darüber, dass er eigentlich gar nichts sagen darf.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_jetzt_spricht_sein_gutacher_170680#comment-10372

Schon dieser Einleitung läßt sich die Strategie des Arztes und seines journalistischen Wegbereiters entnehmen: die Schweigepflicht dient dazu, zu insinuieren, er wisse mehr über die Gestörtheit und Gefährlichkeit des „Patienten“ als die Öffentlichkeit, dürfe hierzu aber leider nichts sagen. Wissen ist Macht. Und exclusives erst recht.

Wie kläglich Leipziger aber schon an dem öffentlichen Vorwurf des „Ferngutachtens“ scheitert, belegt seine erste Antwort:

Der häufigste Vorwurf lautet, Mollaths Gutachten sei ohne Untersuchung erfolgt?

Klaus Leipziger: Üblicherweise werden Gutachten vom Auftraggeber mit den vorliegenden Informationen, den Akten und den Unterlagen übersandt. Nach Aktenstudium erfolgen in der Regel eine oder mehrere ausführliche Explorationen. Die sind verbunden mit der Erhebung des psychopathologischen Befundes. Dabei ist zu klären, ob weitere Untersuchungen zu machen sind. Um alle Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

[Hier huscht der Chefreporter über die „in der Regel“ erfolgenden Explorationen hinweg, die im Fall Mollath durch Leipziger nicht stattgefunden haben.]

Auch die Briefe von Herrn Mollath?

Leipziger: Es standen mir zur Begutachtung selbstverständlich die von der Ermittlungsbehörde zugesandten Unterlagen zur Verfügung. Es stand mir auch der Duraplus-Ordner zur Verfügung.

Haben Sie die berühmten 106 Seiten gelesen?

Leipziger: Ja.

Ihr Eindruck damals?

Leipziger: Ich will die Schweigepflicht wahren. Ich habe mir durch die Schriften Herrn Mollaths ein gewisses Bild machen können, was es dann galt abzugleichen mit weiteren vorliegenden Informationen und den Eindrücken aus Gesprächen.

Auch die mit den Mitarbeitern?

Leipziger: Ja.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_jetzt_spricht_sein_gutacher_170680#comment-10372

Und schon ist vergessen, daß nicht exploriert wurde. Vage werden „Eindrücke aus Gesprächen“ ins Feld geführt, die das fachunkundige Publikum, das zwischen Exploration und Gesprächen nicht zu unterscheiden vermag, in die Irre führen müssen: wenn „Gespräche“ stattgefunden haben, dann kann es sich doch um kein „Ferngutachten“ nach Aktenlage handeln? Auch die mit Mitarbeitern? Eine geschickte Fragestellung, die nahelegt, es hätten irgendwelche tiefergehende Gespräche zwischen Dr. Leipziger und Gustl Mollath stattgefunden. Das war nicht der Fall. Es gab überhaupt nur zwei kurze Begegnungen zwischen Chefarzt und Proband innerhalb der fünfwöchigen Zwangsinternierung Mollaths im BKH Bayreuth zwischen dem 14.2.2005 und dem 21.3.2005, nämlich ein informatorisches Gespräch am 18.2.2005 und der Versuch einer geordneten Exploration am 18.3.2005, die, wie schon zu Beginn der Unterbringung bekundet, verweigert wurde.

Zur Gefährlichkeit von Gustl Mollath raunt Dr. Leipziger Folgendes:

Mollaths Gefährlichkeit wird seit sieben Jahren von der Strafvollstreckungskammer geprüft. Wo kann man das als Gutachter festmachen?

Leipziger: Die Schweigepflicht verbietet mir, mich zu äußern hinsichtlich noch nicht veröffentlichter Informationen, wenngleich gerade die nicht veröffentlichten Teile, z.B. aus Gutachten, besonders interessant wären.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_jetzt_spricht_sein_gutacher_170680#comment-10372

Aha. Wenn wir alle wüßten, was er weiß, würden wir Herrn Mollath auch für gefährlich halten. Die Schweigepflicht dient also als Beglaubigung seiner unwissenschaftlichen Insinuationen, die das BverfG als irrelevant beiseitegewischt hat.

Natürlich platzte ihm erst recht der Kragen, als ihm sein prominenter Nicht-Patient aufgrund der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das OG Nürnberg am 6.8.2013 plötzlich abhanden kam. Jahrelang hatte sich der querulatorische Untergebrachte auf seine Unschuld berufen und ein Wiederaufnahmeverfahren erstrebt, was ja nun geradezu klassisch seine Krankheitsuneinsichtigkeit und die fortbestehende Gefährlichkeit belegte. Wer ein Wiederaufnahmeverfahren erstrebt, der schlägt selbstverständlich auch zu. Und die Berufung auf Grundrechte und Rechtsstaat gilt in Bayreuther Forensik-Kreisen sowieso  als „paralogisch“. Deshalb mußte Dr. Klaus Leipziger am 19.8.2013 im FOCUS nachlegen, zumal ihn die öffentlichen Auftritte von Herrn Mollath, insbesondere der am 15.8.2006 bei Beckmann,

http://www.youtube.com/watch?v=EfqMumP0ODs

nicht behagt haben konnten. Da präsentierte sich ein vollkommen normaler Mensch (ehrlich gesagt hätte man deutliche traumatisierende Effekte einer siebenjährigen hochentwürdigenden Freiheitsentziehung, die ihn vom Menschen zum Symptomträger abwertete, erwartet). Sein Anwalt Gerhard Strate und der investigative Journalist Uwe Ritzer machten die Dimension des Justizskandals deutlich, an dem er, der willfährige psychiatrische Staatsdiener Dr. Leipziger, maßgeblich beteiligt war. Daß dann auch noch eine nicht angepaßte Kollegin, Dr. Hanna Ziegert, von der jedem Insider bekannten Auswahlpräferenz hinsichtlich psychiatrischer Gutachter durch die Gerichte sprach, war wohl zuviel des Schlechten.

Wer die Wahrheit ausspricht, muß Nachteile einkalkulieren: Frau Dr. Ziegert wurde fortan von der Staatsanwaltschaft München I als Gutachterin abgelehnt:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/gerichtsgutachterin-in-bayern-nach-kritik-kaltgestellt-1.1762996

Tatsächlich hat sie nur das gesagt, was Prof. Dr. Norbert Nedopil am 26.8.2013 wiederholte. Er sagte im SPIEGEL 35/2013, S. 44 f.:

2000 wurde eine Zertifizierung zum forensischen Psychiater eingeführt, für die sich ein Facharzt für Psychiatrie zusätzlich drei Jahre ausbilden lassen muss. Nur acht Institute in Deutschland bilden forensische Psychiater aus. Die Fachgesellschaft wollte, dass die Gerichte nur zertifizierte Gutachter nehmen, aber das hat sich nicht durchgesetzt. Jeder Psychiater kann Gutachten machen, es gibt sehr viele Autodidakten.

SPIEGEL: Ein Einfallstor für Willkür und Inkompetenz?

Nedopil: Wir Psychiater haben wiederholt thematisiert, dass das bedenklich ist. Aber die Gerichte bestellen nun mal am liebsten einen Gutachter, den sie kennen, von dem sie wissen, dass er sein Gutachten schnell erstellt, und der nicht querschießt. Das sind tatsächlich die Hauptauswahlkriterien.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-108794776.html

Er vertrat auch schon im August 2012 die Position von Frau Dr. Ziegert, daß sie sich nie explorieren lassen würde:

Überlegen Sie mal, wie viele Sachen es im menschlichen Leben gibt, die man eigentlich bereuen sollte. Wie viel Kollateralschaden man anrichtet.
Nedopil lächelt und lässt wissen, jetzt könnten wir normal weitermachen im Gespräch. Er hat mal eben gezeigt, was er draufhat.

Das ging ja jetzt ganz schön schnell mit der Exploration.
Ja, auf einmal waren Sie in einer Verteidigungsposition.

Wie lange dauert denn sonst eine Sitzung bei Ihnen?
Es dauert immer lang. Ich würde nicht nach nur einer Stunde eine für Sie wichtige Lebensentscheidung treffen. Keiner soll denken, ich hätte mich gar nicht richtig mit ihm befasst. Ich selbst würde so eine Prozedur übrigens nie über mich ergehen lassen.

Warum nicht?
Das sollten Sie nicht schreiben, wäre ja geschäftsschädigend. Wenn ich etwas getan habe, dann stehe ich dazu und muss mich in die Hände des Gerichts begeben. Aber ich muss nicht auch noch meine Seele vor denen entblättern.

http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/38067/3/1

Das gilt natürlich erst recht, wenn die vorgeworfenen Taten bestritten werden und man damit rechnen muß, daß die verfeindete Ehefrau bereits so viele Erzählungen über die „Verrücktheit“ des Mannes verbreitet hat, die auch schon zu entsprechenden basislosen fachärztlichen „Bescheinigungen“ geführt haben, daß man keine Chance auf eine unvoreingenommene Wahrnehmung mehr hat. Schon gar nicht in einem Stadium der Verzweiflung angesichts einer existenziellen Lebenskrise durch Trennung, Scheidung und Rosenkrieg mit einem sehr speziellen Hintergrund. Psychiater finden schließlich immer etwas: denn wer oder was ist denn eigentlich ›normal‹?

Und so verbreitet Leipziger am 19.8.2013 im FOCUS 34/2013, S. 50:

Psychiatrisch ist alles korrekt verlaufen.

[…]

Den Vorwurf  Ferngutachten muss man ins Reich der Legende verweisen. […] Zudem habe ich alle Erkenntnisse, die während der mehrwöchigen stationären Beobachtung des Herrn Mollath gewonnen wurden, in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Im Gegensatz zu den immer wieder erhobenen Behauptungen sind hier auch Gespräche, die ich und Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes mit Herrn Mollath geführt haben, eingeflossen. Außerdem Beobachtungen aus Alltagskontakten wie bei der Essenausgabe oder von Begegnungen mit Mitpatienten. Nicht zuletzt spielen in einem Gutachten auch Feststellungen eine Rolle, die man auch in einer Hauptverhandlung gewinnt. […] Zusammenfassend kann man sicher sagen, dass sich aus der stationären Begutachtung und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung mit der Einvernahme von Zeugen ausreichend Hinweise für das Gutachten ergeben haben.

Daß die hier fehlende eingehende Exploration das Herzstück eines psychiatrischen Gutachtens ist, wird bewußt verschwiegen. Aus der stationären „Beobachtung“ – wegen deren Verfassungswidrigkeit Strafanzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung erstattet worden ist – wird urplötzlich eine stationäre „Begutachtung“. Im Rahmen einer freiheitsentziehenden Maßnahme, die auch das Anlegen von Handschellen umfaßt, werden „Alltagskontakte“ dokumentiert – als ob es sich bei einer solchen Zwangsunterbringung nicht um einen albtraumhaften Ausnahmezustand für den Betroffenen handelte. Der seinerzeit lediglich angeklagte Proband, für den die Unschuldsvermutung stritt, wird flugs zum „Mitpatienten“ erklärt und damit auf eine Stufe mit rechtskräftig verurteilten psychisch kranken Straftätern gestellt, obwohl er doch nur begutachtet werden soll. Welche Aussagekraft sollen „Kontakte“ zu dieser Personengruppe haben, die man in Freiheit aus nachvollziehbaren Gründen doch eher verängstigt meiden würde?

Auch hier wird die unrichtige Darstellung zum Kenntnisstand Prof. Kröbers verbreitet:

Nach den mir vorliegenden Unterlagen hat Herr Mollath leider die Mitwirkung an der Begutachtung durch Professor Kröber verweigert. Auch dieser hatte die gesamten Gerichtsakten.

[wie vor]

Und wiederum werden exklusive Kenntnisse über die Gefährlichkeit des Entlassenen vorgetäuscht:

Reha, Erprobung, das hat ja nun alles nicht stattgefunden. Ist es falsch, dass Herr Mollath jetzt so schnell entlassen wurde?

Gerichtsentscheidungen habe ich nicht zu kommentieren. Und bei der Frage zur Gefährlichkeit des Herrn Mollath muss ich auf meine Schweigepflicht verweisen.

[wie vor, S. 52]

Mit dieser Taktiererei eines zurecht kritisierten Gutachters und Chefarztes ist es glücklicherweise vorbei. Nur drei Tage nach Erscheinen dieses FOCUS-Interviews eröffnete die Verteidigung eine weitere Transparenz-Offensive:

In Absprache mit Gustl Mollath habe ich heute sämtliche über ihn erstellten psychiatrischen Gutachten ins Netz gestellt. Angesichts der neu einsetzenden Diskussion um die Rolle der Psychiatrie, um die Reform des § 63 StGB, aber auch zur Aufhellung der Veranwortlichkeiten im Umgang mit Gustl Mollath erscheint uns ein Höchstmaß an Transparenz angebracht. Die Veröffentlichung erstreckt sich auch auf alle ärztlichen Berichte an die Strafvollstreckungs-kammern in Regensburg und Bayreuth.

Ein Sondergeschehen betrifft die Akte des für einige Monate beim Amtsgericht Bayreuth anhängig gewesenen Betreuungsverfahrens. Die daraus jetzt publizierten Auszüge drängen den Verdacht auf, dass hier unter Umgehung des in 2006 noch geltenden Status Gustl Mollaths als einem (gemäß einem Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO) bloß einstweilen Untergebrachten die Einrichtung einer zivilrechtlichen Betreuung dazu benutzt werden sollte, die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation Mollaths bereits vor Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils zu schaffen. Der beherzte Amtsrichter Greindl beim Amtsgericht Straubing (als auch später Dr. Simmerl mit seinem Gutachten) dürften dies verhindert haben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-08-22.pdf#page=2

Nachdem man nun die vollständigen Originaldokumente – auch die Gegen-Gutachten von Dr. Simmerl und Dr. Weinberger – studieren konnte,

http://www.strate.net/de/dokumentation/index.html

ist jedenfalls eins klar: derartige Selbstverteidungs-Interviews wie das von Dr. Klaus Leipziger wird man wohl nicht mehr zu lesen bekommen. Und diese zur Schau getragene Selbstgewißheit dürfte ebenfalls ihr Ende gefunden haben:

Würden Sie sagen, dass gut qualifizierte Fachärzte Gustl Mollath begutachtet haben?

Selbstverständlich. Das würde ich für Professor Kröber, Professor Pfäfflin und auch für mich in Anspruch nehmen.

[FOCUS 34/2013, S. 52]

Denn was nützen gute Qualifikationen, wenn sie in einem konkreten Einzelfall zu nicht nachvollziehbaren Meinungsgutachten führen, die auf falschen oder nur angenommenen Anknüpfungstatsachen beruhen? In denen die Neutralitätspflicht eines Gutachters ersichtlich hinter das Bestreben, zu pathologisieren bzw. den Vorgutachter zu bestätigen, zurücktritt? Und das in einer auch für Nicht-Psychiater leicht erschließbaren Art und Weise? Den juristischen Anforderungen, eine Tatsachengrundlage für eine Entscheidung über die Schuldfähigkeit und/oder über die Unterbringung bzw. deren Fortdauer gemäß § 63 StGB zu bieten, genügen alle drei Gutachten nicht, die Gustl Mollath jahrelang der Freiheit beraubten. Mit Oliver García, der sich am 26.8.2013 mit den Gutachten befaßt hat, stimme ich überein:

Mollaths Rechtsanwalt Strate hat vor wenigen Tagen mit dessen Zustimmung die psychiatrische Gutachten des Falles lückenlos veröffentlicht. In den Diskussionen der letzten Monate gab es immer wieder Stimmen, die meinten, die Kritik an den Psychiatern in diesem Fall (wie etwa in meinem Beitrag über Dr. Klaus Leipziger) sei unberechtigt, denn sicherlich seien die Gutachten ausreichend fundiert. Der Unterstützerkreis wüßte schon, warum er Dokumente so selektiv veröffentliche. Die Gutachten könne er nicht veröffentlichen, weil sie das in der Öffentlichkeit gemalte Bild, daß Mollath ungerechtfertigt psychiatrisiert worden sei, widerlegen würden.

Nicht nur denen, die so dachten, sondern allen, die sich für die Rolle der Psychiatrie in der Justiz interessieren, möchte ich es ans Herz legen, die Gutachten zu lesen, insbesondere die drei Gutachten, von Dr. Leipziger, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin, die von den Gerichten der Unterbringung oder weiteren Unterbringung Mollaths zugrundegelegt wurden. Sie mögen die genannte Gegenprobe selbst durchführen. Hätte mir vor einem Jahr jemand gesagt, aufgrund von Schriftstücken dieser Qualität würden Gerichte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen – ich hätte ihn für verrückt erklärt.

http://blog.delegibus.com/2013/08/26/fall-mollath-der-schleier-ist-gelueftet/

Angesichts der Reformüberlegungen zum strafrechtlichen Unterbringungsparagraphen 63 StGB, die durch das Verfahren gegen Gustl Mollath und seine Berichte über Willkür, Zwang und Entrechtung im Maßregelvollzug angestoßen worden waren, hat sich selbstverständlich auch die ständische Berufsvertretung, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) in den Diskurs eingeschaltet und fordert ihre Beteiligung an dem Gesetzesvorhaben ein. Sie kommt nicht ohne den üblichen  Exkulpationsversuch aus, daß nicht die Psychiater, sondern die Gerichte für die Entscheidungen über die Verhängung und Fortdauer von Maßregeln zuständig seien:

Der Fall Gustl Mollath hat gezeigt, dass in Bezug auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen die forensische Psychiatrie ihrem Behandlungs- und Sicherungsauftrag nachkommt, erhebliche Informationsdefizite bestehen. Dabei ist es die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts – und nicht der forensischen Psychiatrie – zu prüfen und festzustellen, ob sich die einem Menschen zur Last gelegten Straftaten überhaupt ereignet haben und nicht eventuelle Falschbezichtigungen eine Rolle spielen. Es ist auch alleinige Aufgabe des Gerichts, die Schwere von begangenen Straftaten zu bewerten. Gutachter haben eine diagnostische und prognostische Aufgabe. In Gerichtsverfahren entscheiden nicht sie, ob es eine Straftat überhaupt gegeben haben könnte oder ob der von ihnen untersuchte Proband sie begangen hat, sondern sie arbeiten angeleitet durch das Gericht.

Der Fall Gustl Mollath hat nun den dringenden Reformbedarfs der rechtlichen Rahmenbedingungen der Behandlung im Maßregelvollzug deutlich gemacht. Bereits 2011 hat die DGPPN eine entsprechende Forderung an die Politik adressiert. Die Bedeutung einer korrekten Begutachtung und Behandlung – zum Beispiel in Hinblick auf Diagnose, Gefährlichkeitsprognose und Risikoabschätzung – erfordert zwingend die Beteiligung forensisch-psychiatrischer Experten an den notwendigen Reformen. Deshalb ruft die DGPPN die Initiative Maßregelreform ins Leben. Diese soll unter Einbezug der politischen, juristischen und fachärztlichen Experten auf die Reform des Maßregelrechts hinarbeiten – mit dem Ziel die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Behandlung im Maßregelvollzug rasch anzupassen und die medizinische Behandlung von psychisch kranken Straftätern zu gewährleisten. Das konstituierende Auftaktgespräch findet am 11. September 2013 in Berlin statt.

http://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/detailansicht/article/307/der-fall-mol.html

Letzteres klingt, als ob die Forensiker auf eine Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung hinwirken wollten, die es nach entsprechenden Entscheidungen des BVerfG seit 2011 in keinem der Länder mehr gibt. Und, wie immer, kommt es auf die Sicht Psychiatrieerfahrener nicht an. „Experten“ wissen schon, was für die gut ist. Was sagen sie zu dem Bericht des unschuldig verurteilten Horst Arnold, der zwei Jahre seiner fünfjährigen Haftstrafe in der Psychiatrie in Hadamar absitzen mußte? Lag dieser Unterbringung gemäß § 64 StGB etwa ein nachvollziehbares Gutachten des nicht zertifizierten Fließbandgutachters Dr. Lothar Staud zugrunde, der einem unbescholtenen Studienrat bescheinigte, sein Alkoholproblem sei tatauslösend und von ihm seien weitere einschlägige Taten zu erwarten?

Da Arnold die Tat in einem Zustand von „nicht ausschließbar erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit“ begangen haben sollte – er hatte am Abend zuvor getrunken -, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und wegen seines „Hangs, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen“, zunächst in die Psychiatrie in Hadamar eingewiesen.

„Hadamar war die Krönung“, sagt Arnold und kann sich mittlerweile über seine Erlebnisse dort amüsieren. Er sei sofort negativ aufgefallen, weil er einfach kein Geständnis habe ablegen wollen. „Sechs Psychologen haben die auf mich angesetzt!“ Auch einer Therapie für Sexualstraftäter widersetzte er sich. „Da war ein Psychologe, der teilte Block und Schreibzeug aus und sagte: ,Meine Herren, Sie schreiben jetzt mal einen Opferbrief und entschuldigen sich!‘ Die anderen schrieben alle fleißig. Nur ich nicht. Ich sagte, ich warte, bis ein Brief mit einer Entschuldigung zu mir kommt.“

In der zweiten Therapiestunde ging es um Verhütung. „Was, bitte, hat das mit Therapie zu tun?“ Arnold greift sich an den Kopf. „Der schwule Therapeut schrieb einen einfachen Satz an die Tafel. Darin waren sieben Schreibfehler. Die anderen merkten das nicht. Aber ich. So flog ich aus der Sexualtherapie raus.“

Man hielt ihn mehr als 700 Tage in Hadamar fest, schob ihn von einer Therapiegruppe in die nächste. Er galt als „nicht einsichtig“, als jemand, bei dem alle Bemühungen „sinnlos“ seien.

Sein Eindruck von dieser Klinik ist verheerend. Übertreibt er? Ist es die bittere Wut wegen der verlorenen Jahre? Das Wort „Therapiemätzchen“ fällt. „Wer von den ,Patienten‘ am besten log und scheinheilig auf Reue machte, der bekam Lockerungen. Die Pflegerinnen lesen Frauenzeitschriften, statt sich um ihre Arbeit zu kümmern. Es passiert nichts, es bringt nichts. Als ich gehört habe, dass nach Krankenhaustarif abgerechnet wird, dachte ich: Das ist ja eine schöne Geldmaschine für den Landeswohlfahrtsverband!“

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-79973982.html

Diesem Problem der von Behörden- und Gerichtsaufträgen wirtschaftlich abhängigen Gutachtern stellt sich die DGPPN nicht. Dabei dienen sich die, wie Dr. Staud, auf eine Weise der Justiz an, daß man sie nur noch als Scharlatane betrachten kann:

12.9.2013, SZ, Print, Seite Drei “Die Stunde der Wahrheit” von Hans Holzhaider:

Am 2. Oktober kommt Arnold erneut in Haft. Einen Tag später indes will Heidi K. ihrem Vergewaltiger auf dem Marktplatz in Michelstadt begegnet sein. Sie habe ihn hundertprozentig erkannt….Er sei nahe an sie herangetreten und habe ihr ins Ohr gezischt….Sie bleibt bei ihrer Behauptung, auch als man ihr eröffnet, dass Arnold an diesem Tag unter keinen Umständen in Michelbach gewesen sein könne. Der Psychiater Staud fand auch dafür eine Erklärung: es habe sich um eine ‘Affektillusion’ gehandelt.
Wenn man den Münchner Professor Norbert Nedopil um seine fachliche Meinung zu dieser Erklärung bittet, dann schnaubt er verächtlich. Affektillusion? Die gibt es tatsächlich. Aber mit Sicherheit nicht hier. Ein Mensch, der emotional erregt ist, sieht etwas, was nicht da ist. Einen Räuber, wo nur ein Busch ist. Einen vermeintlichen Verfolger in einer Menschenmenge. Aber immer entpuppt sich eine Illusion bei näherem Hinschauen als eben: eine Illusion. Eine Illusion, die an eine Person herantritt und ihr ins Ohr zischelt – das gibt es nicht.

In ihrem aktuellen Artikel „Verlorene Jahre“ zur Verurteilung der Falschbeschuldigerin gegen Horst Arnold zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft wegen schwerer Freiheitsberaubung in SPIEGEL 38/2013, S. 66, schreibt Friedrichsen:

Grund, mit sich selbst ins Gericht zu gehen, haben auch der damalige Psychiater, der laut Leygraf horrenden Unsinn über K. von sich gab […]

Wieso grenzt sich die DGPPN nicht von solchen Schlechtachtern ab, die mit hanebüchenen Erklärungen zugunsten einer Falschbeschuldigerin zur Verurteilung des von ihnen neutral zu begutachtenden Probanden beitragen, nur um sich das Wohlwollen des Gerichts für weitere Auftragserteilungen zu sichern? Warum geht die DGPPN nicht gegen die schwarzen Schafe in ihren eigenen Reihen vor? Warum gibt es von ihr noch keine Stellungnahme zu den veröffentlichten Gutachten von Leipziger, Kröber und Pfäfflin?

Nunja, es geht um Lobbyarbeit und Pfründe. Die Anmahnung von Qualität durch die Kollegen wäre da kontraproduktiv. Die Veranstaltung der DGPPN in Berlin am 11.9.2013 mutierte entsprechend zu der PR-Aktion, als die sie ohnehin zu befürchten war. Der Mollath übertreibe, eine „Dunkelkammer des Rechts“ (Prantl) sei die Forensik keinesfalls, die Hürden für eine Einweisung hoch, die Erfolge der forensischen Psychiatrie glänzend, nur mehr Personal bräuchte man, bessere Nachsorgeeinrichtungen (denn kaputtgespritzt lebensuntüchtig sind die Entlassenen allemal, weshalb sie auch die Energie für kriminelle Taten nicht mehr aufbringen – das Verschwinden aus der Statistik durch Suizid wird ebenfalls nicht thematisiert), einheitliche Rechtsgrundlagen in allen Ländern und gesetzliche Befristungen (dann entfällt die Verantwortung für Prognosen). Wie man die Gutachtenqualität verbessern könnte, war dort offenbar kein Thema.

Die Diskussion über den besonders vertrackten Fall [Mollath] schürte vor allem das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber den Fachgutachtern. Ein „unbescholtener Bürger“ sei „zwangseingewiesen“ worden, so war mehrfach zu lesen und zu hören. „Die Begutachtung wird momentan nur als Übel angesehen“, sagte die Ärztliche Direktorin des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie in Lippstadt, Nahla Saimeh. „Sie kann aber auch dem Schutz des Täters dienen.“

http://www.tagesspiegel.de/wissen/psychiatrie-fall-mollath-lenkt-fokus-auf-massregelvollzug/8805176.html

Nur einer scherte mal wieder aus der Einheitsfront aus – langsam wird es gefährlich für ihn: Prof. Dr. Norbert Nedopil nämlich.

Es sei eine Errungenschaft der europäischen Aufklärung, wenn psychisch kranke Täter heute nicht mit denselben Maßstäben gemessen werden wie voll schuldfähige, sagte Norbert Nedopil, Leiter des Instituts für Forensische Psychiatrie der Uni München. Oft führe das allerdings dazu, dass ihnen die Freiheit länger entzogen ist. „Im Dilemma zwischen Freiheitsanspruch des von Schuld und Strafe freigesprochenen Betroffenen und Sicherheitsanspruch der Gesellschaft gibt es keine Patentlösung.“ Nach Gesetzesänderungen zu rufen, sei nicht sinnvoll, sagte er: „Es bringt mehr, die beteiligten Institutionen zu verbessern und darauf zu achten, dass es kein ungutes Pingpong-Spiel zwischen ihnen gibt.“

http://www.tagesspiegel.de/wissen/psychiatrie-fall-mollath-lenkt-fokus-auf-massregelvollzug/8805176.html

Wie verbesserungsbedürftig das Gutachterwesen im Fall Mollath war und welch ungutes Pingpong-Spiel zwischen Psychiatrie und Justiz in seinem Fall stattfand, werde ich in den nächsten Beiträgen untersuchen.

* korrekt lautet die Bezeichnung eines Facharztes für Psychiatrie, der eine forensische Zusatzausbildung durchlaufen hat: Facharzt für Psychiatrie – Schwerpunkt forensische Psychiatrie

Update (20.9.2013):

Erst heute bin ich auf diesen erhellenden Blogbeitrag von Thilo Baum aufmerksam gemacht worden, der bereits am 16.9.2013 erschienen ist:

Thilo Baum

Die Logik der Forensischen Psychiatrie

Vorigen Mittwoch war ich gleich bei mehreren Psychiatern. Und es war wirklich spannend. Psychiater haben ja einen akademischen Hintergrund, und so hat der Veranstalter einen Namen, bei dem sich der Gebissträger die Hand vor den Mund halten sollte: Die „Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde“ (DGPPN) lud zum Presseworkshop. Das klingt kompliziert, aber der Verband ist mit seinen etwa sechstausend Mitgliedern in der Fachwelt bestens etabliert. Auch der Titel des Presseworkshops war nicht einfach: „Der Fall Mollath – öffentliche Wahrnehmung und Realität der Forensischen Psychiatrie“. Sehnsuchtsvoll denkt man an Doktorarbeiten mit schlanken Titeln wie „Verfassung und Verfassungsvertrag“ oder „Person und Gewissen“. Aber diesen Doktoren hat man ja dann auch die Titel aberkannt. Und selbstverständlich ist das Thema Psychiatrie durchaus komplex.

Die Psychiatrie ist so komplex, dass die Öffentlichkeit sie nicht mehr durchschaut und Angst vor ihr hat. Vor allem die Forensische Psychiatrie am Beispiel des Falles Gustl Mollath. Diesem Eindruck wollten die Veranstalter in den Räumen der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin entgegenwirken. Der Workshop sollte das Misstrauen der Öffentlichkeit ausräumen.

http://www.thilo-baum.de/lounge/verschiedenes/die-logik-der-forensischen-psychiatrie/

Thilo Baum stellte während dieser Veranstaltung am 11.9.2013 sehr kluge Fragen – erntete aber bestenfalls ausweichende Antworten. Schließlich sollte das eine PR-Veranstaltung sein, die dem medialen Blick auf die „Dunkelkammer des Rechts“ (Prantl) das Hellfeld der „Realität“ gegenüberstellen sollte.

Immerhin, die Frage nach dem geplanten und auf Druck der Öffentlichkeit, wahrscheinlich auch dem der bayerischen Fachaufsicht, abgesagten Leipziger/Kröber-Vortrag „Unser Gustl“ erbrachte dann doch eine klare Positionierung der Vertreter der DGPPN:

Offiziell hat die DGPPN hier gar nichts verurteilt und auch nicht Stellung genommen. Nur bei der Veranstaltung erklärte einer der Funktionäre, dass dieses Vorgehen nun überhaupt nicht in Ordnung sei. Die ärztliche Schweigepflicht sei insofern eingeschränkt, als Forensiker dem Gericht und Behörden Bericht erstatten müssen, aber bei einer solchen Veranstaltung – würde es denn zu Äußerungen über den Untergebrachten kommen – wäre dessen Erlaubnis einzuholen.

http://www.thilo-baum.de/lounge/verschiedenes/die-logik-der-forensischen-psychiatrie/

Was natürlich nicht geschehen war. Das hohe Roß der Psychiatrie. Thilo Baum kennzeichnet es genau, seine Fragen zielen aufs Ganze, aufs ganz Genaue und Konkrete. Ausweichen, abtauchen und schweigen ist die Devise. Hier seine Frage zu dem Kröber-Gutachten (Auszug):

Prof. Kröber selbst hielt es nicht für nötig, den Wahrheitsgehalt von Mollaths Behauptungen zu eruieren. Zugleich warf er einem Kollegen vor, nicht nach Aktenlage zu urteilen und sich auf die Aussagen der Belastungszeugin zu berufen wie er (Kröber), sondern sich auf die Aussagen des Betroffenen selbst zu stützen. Wie wir alle wissen, haben sich Mollaths Behauptungen in Sachen Hypovereinsbank als wahr herausgestellt, soweit sie überprüfbar waren (siehe HVB-Bericht).

Es ergeben sich folgende Fragen: Ist das Vorgehen von Prof. Kröber aus Sicht der DGPPN korrekt in Hinsicht auf die Nicht-Überprüfung der von Mollath vorgebrachten Behauptungen? Sollen Gutachter die Akten den Äußerungen des Betroffenen vorziehen? Sollen sie Behauptungen ungeprüft abtun? Wie beurteilt die DGPPN Herrn Prof. Kröbers Verhalten gegenüber dem Gutachter Dr. Simmerl? Welche Konsequenzen werden folgen?

Klare Antwort vor Beginn der Veranstaltung: Über einzelne Kollegen könne man nichts sagen. Außerdem wüsste ich ja bestimmt, dass Kröber einmal DGPPN-Vorstand gewesen sei. Ich antwortete, das wisse ich, aber es spiele ja nun keine Rolle. Erwiderung: Das stimmt, es spielt keine Rolle.

http://www.thilo-baum.de/lounge/verschiedenes/die-logik-der-forensischen-psychiatrie/

Tut es natürlich doch. Nach außen hält der Verband zusammen. Intern wird es hochgezogene Augenbrauen, vielleicht sogar Schadenfreude über den tiefen Fall des Medienstars der Zunft geben, wie in solchen Vereinen üblich. Das alles ist kontraproduktiv, sowohl für Psychiater als auch für die, über die Psychiater Macht ausüben. Thilo Baum formuliert es deutlich:

2. Frage: Das Image von Forensikern

Mit dem Image Ihres Berufsstandes – vor dem ich prinzipiell hohe Achtung habe – steht es im Zuge der Causa Mollath in der Tat nicht zum Besten. Thomas Fischer, Vorsitzender des 2. Strafsenats am Bun­desgerichts­hof, schreibt in der „Zeit“ vom 22. August 2013 auf Seite 13: „Psychiat­rische und psychologische Sachverständige sind: selbst­ge­wiss, kompe­tenzüberschreitend, unbescheiden. Das gilt selbst­ver­ständlich nicht dem Einzelnen, sondern dem Prinzip. Wer alles weiß und darf, hat keinen Grund zur Bescheidenheit.“ Können Sie diese Einschätzung nachvollziehen? Versteht die DGPPN, dass jemand, zumal ein hochrangiger Strafrichter, zu einer solchen Meinung kommen kann? Wie sollten sich psychiatrische und psychologische Sachverständige nach Ansicht der DGPPN verhalten, damit sie nicht mehr einen solchen Eindruck erwecken? Welche Art der Selbstkritik sollte der Berufsstand der Forensiker vornehmen?

Hierauf kam keine Antwort, lediglich zwischen den Zeilen der Äußerungen insgesamt war zu spüren, dass die anwesenden DGPPN-Vertreter durchaus wissen, dass etwas im Argen liegt. Einer fragte mich sogar, was ich an Stelle der DGPPN tun würde, und ich meinte, ich würde eine Pressemeldung rausgeben mit der Nachricht „Ja, es wurden Fehler gemacht“. Denn die unkorrigierbar mangelnde Fehlereinsicht bei den im Fall Mollath beteiligten Juristen und Forensikern ist dann doch mindestens ebenso diskussionswürdig wie eine unkorrigierbar mangelnde Krankheitseinsicht bei einem mutmaßlich Fehleingewiesenen.

http://www.thilo-baum.de/lounge/verschiedenes/die-logik-der-forensischen-psychiatrie/

Lichtblicke in der Veranstaltung waren die Ärztliche Direktorin am LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in Lippstadt, Dr. Nahlah Saimeh und Prof. Norbert Nedopil, Leiter des Instituts für Forensische Psychiatrie an der LMU München.

Aber lesen Sie selbst!

Die These des Autors, daß die Gutachten über Gustl Mollath mehr über die Psyche der Gutachter als über die des Probanden verraten – und er unterlegt das mit schönen Beispielen – ist zielführend. Der Typus „Mollath“ rührt an lebensgeschichtliche Probleme der Untersucher. Ursula Prem hat die drei zur Freiheitsberaubung Gustl Mollaths führenden Gutachten bereits gewürdigt:

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/08/gustl-mollath-leipzigers-allerlei-die.html

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/09/gustl-mollath-keiner-ist-grober-als.html

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/09/gustl-mollath-die-kapriolen-des.html

Auch diese Lektüre lege ich ans Herz. Denn diese treffenden Kurzanalysen einer psychiatrischen wie juristischen Laiin belegen, daß diese Gutachten schon vor dem Gericht des gesunden Menschenverstands und der Logik scheitern. Auch Ursula Prem gewinnt nach Lektüre der Verfasser ein klares Menschenbild ihrer Verfasser:

Was bleibt, ist der Eindruck der Zerrissenheit des Friedemann Pfäfflin, der sich im Spagat zwischen Gutmenschentum und persönlichem Kalkül diesmal übernommen hat. Wie viel Gewissen kann ein Psychiater sich leisten, der seinen beruflichen Status zu erhalten sucht? Pfäfflin hat den Weg der weichen Formulierungen gewählt, um seinem Dilemma zu entkommen. Niemandem wehtuend: nicht dem Probanden, nicht den Kollegen, und dem Auftraggeber schon gar nicht. Das Unvermeidliche am Schluss kurz und begründungslos abhandelnd, in der sicheren Ahnung, dass das Gericht sowieso nur die letzten Seiten eines Gutachtens liest. Sind der unempathisch-bürokratische Stil eines Klaus Leipziger und das zynisch angehauchte Idiom eines Hans-Ludwig Kröber leicht zu entlarven, so sind es eben die leisen, jovialen Töne eines Friedemann Pfäfflin, in denen die größte Gefahr verborgen liegt.

http://www.ein-buch-lesen.de/2013/09/gustl-mollath-die-kapriolen-des.html

Nunja. Jeder objektiv urteilende Jurist hätte alle drei Gutachten zerrissen, weil sie überdies den spezifisch juristischen Anforderungen nicht genügten.

Was zu dem weiteren Thema führt, daß es um die Fehlerkultur in der Strafjustiz mindestens ebenso schlecht bestellt ist wie in der Psychiatrie.

In Bayern ist es laut ministeriellen Wähnens (und entsprechender Einwirkung auf den unterstellten Apparat) trotz spektakulärster Wiederaufnahmen und zahlreicher Fehlurteile nämlich ganz ausgeschlossen, daß Richter kriminelles Unrecht begehen. Auch diesen Einblick in die Psyche einer Ministerin verdanken wir Thilo Baum:

(Randnotiz: Kürzlich hatte ich Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk (CSU) schriftlich danach gefragt, ob denn in die Richtung ermittelt würde, dass hier eventuell einige Justizangehörige ihre Macht missbrauchen. Frau Dr. Merk schrieb mir zurück: „Ich kann Ihnen versichern, dass es in der bayerischen Justiz den von Ihnen angesprochenen Zirkel eigennütziger Menschen nicht gibt.“ Das ist interessant, denn: Woher weiß Frau Merk das? Wenn es offenbar niemand ermittelt?)

http://www.thilo-baum.de/lounge/verschiedenes/die-logik-der-forensischen-psychiatrie/

Kein Wunder, daß sich die Staatsanwaltschaft Augsburg und die Generalstaatsanwaltschaft München lieber der öffentlichen Lächerlichkeit preisgeben, als auch nur einen Anfangsverdacht gegen Amtsrichter Eberl und Gutachter Dr. Leipziger wegen schwerer Freiheitsberaubung zu erblicken. O.K., die StA Augsburg hat es aus Gründen versucht, die Veröffentlichung ihres unterkomplexen Bescheides zu verhindern, was nun schon in zweiter Instanz gescheitert ist:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strate-Beschluss-LG-Hamburg-2013-09-02.pdf

Nun ist allerdings das offiziell von der Nichtmehr-Ministerin mit ungewissem politischen Schicksal (ein Einkommen als Landtagsabgeordnete hat sie auf jeden Fall, und das ist ja was Schönes) unabhängige OLG München am Zug. Und das hat gestern Post bekommen, die es in sich hat.

Da wird genau jenes ungute Pingpong-Spiel zwischen angeblich neutralem Gutachter und einer voreingenommenen Justiz beschrieben, das zum Verruf der Psychiatrie führen muß:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=4

Ein Psychiater, der dem auftraggebenden Gericht meldet, er könne kein § 63 StGB-Gutachten abliefern, wenn er kein aktuelles Material erhalte, hat seine Neutralität bereits verspielt. Er ist Teil des Verfolgungsapparats. Mag Dr. Leipziger auch die rechtswidrigen Einzelheiten der daraufhin nur für ihn manipulativ zusammengestellten Akte nicht erkannt haben (er liest Akten ja nur oberflächlich), so mußte er jedenfalls aufgrund seiner forensischen Zertifikation wissen, daß tatsächliche und rechtliche Würdigungen durch die Polizei irrelevant sind. Dafür ist sie schlicht nicht zuständig. Er mußte auch wissen – was er durch sein Schreiben vom 26.4.2005 an die Staatsanwaltschaft auch bewiesen hat –, daß allein die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht befugt war, ihm ungeprüfte polizeilichen Akten zu übersenden. Selbst bei Unterstellung einer komplett fehlenden forensischen Kompetenz hätte ihm aber aufgehen müssen, daß es für die Gustl Mollath angehängten Sachbeschädigungen keinen Beweis gab, und daß die Verdachtsstreuung durch klandestine Informationen aus dem Kreis der auf Seiten der Ex-Ehefrau agierenden Protagonisten erfolgte, die offiziell allerdings niemals einen Verdacht äußerten.

Als Gutachter hat sich Dr. Leipziger disqualifiziert. Das Mindeste wäre, daß ihm die Dienstaufsicht die entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung entzöge.

Fortsetzung hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/11/06/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-2/