Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VI

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-v/

Je länger und je intensiver man sich mit dem Verfahren gegen Gustl Mollath beschäftigt, je mehr Neuigkeiten ans Licht des Tages kommen, desto abgründiger erscheint es. Undenkbares wird plötzlich nicht nur denkbar, sondern erweist sich als naheliegende Hypothese, die sich schon deshalb nicht von der Hand weisen läßt, weil alternative Erklärungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Wie könnte man folgende prozessuale Pause erklären?

Mit Vehemenz hatte Richter am AG Eberl im Jahr 2004 mit zwei verfassungswidrigen Beschlüssen darauf hingewirkt, daß es endlich zu einer Begutachtung des Angeklagten kam.

Am 25.7.2005 hatte Dr. Leipziger das zum größeren Teil auf verfassungswidriger Totalbeobachtung  des Patienten basierende Gutachten, das sich ansonsten lediglich auf subjektive Interpretationen von Aktenmaterial stützte, endlich, und mit dem erwarteten Ergebnis, fertiggestellt:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

  • 2005-08-04 Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers stattzugeben und das Verfahren an das Landgericht Nürnberg-Fürth abzugeben.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Damit wäre der Richter den schwierigen Fall losgeworden: es lag ein Gutachten vor, das die Anwendung einer Unterbringung empfahl, und für Unterbringungen ist das Landgericht zuständig. Selbst wenn das Gutachten qualitativ unterdurchschnittlich war, und auch, wenn der Richter das erkannt hätte: das Landgericht hätte das Verfahren auf jeden Fall übernehmen müssen, da eine Unterbringung zumindest in Erwägung zu ziehen war. Wieso also legte Richter Eberl die Akte letztlich erst am 29.12.2005 dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Übernahme vor?

Hierfür gibt es nur eine Erklärung: nämlich die Kenntnisnahme der nachfolgenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft, deren Folge üblicherweise ist, daß die Akte dem Gericht, das das schwerwiegendere Verfahren führt, als Beiakte übersandt wird:

 2005-08-11 Vorläufige Einstellung des Verfahrens [wegen Sachbeschädigung gegen Gustl Mollath] gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das anhängige Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Damit war allerdings das Gutachten von Dr. Leipziger mit einem Schlag entwertet. Wir erinnern uns:

2005-05-04 Ein Staatsanwalt macht folgenden Aktenvermerk: „Von Dr. Leipziger wurde nach Rücksprache mit Richter Eberl zur Begutachtung um neue, weitere Vorgänge gegen Herrn Mollath gebeten“

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Natürlich hatte die Staatsanwaltschaft nach Eingang des bei der PI Nürnberg-Ost geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung dieser Bitte entsprochen, und die Informationen, die sich aus dieser Akte ergaben, waren in das ja nicht grundlos erst am 25.7.2005 abgeschlossene Gutachten eingeflossen. Ohne diese neuen ›Erkenntnisse‹, die einen Tatnachweis Mollaths hinsichtlich der Sachbeschädigungen allerdings schuldig blieben, hätte Dr. Leipziger niemals zu der These der Gemeingefährlichkeit Mollaths finden können, die sich allein daraus ergab, daß Mollath nunmehr beliebige Dritte in sein Schwarzgeld-›Wahnsystem‹ integriere und gegen diese vorgehe. Und nun war dieses seine These allein stützende Verfahren sang- und klanglos eingestellt worden. Ein Debakel.

Wird der Vorsitzende Richter am LG, 7. Große Strafkammer, Otto Brixner, den Fall in diesem Zustand übernehmen? könnte Richter Eberl sich gefragt haben. Was sich wirklich ereignet hat, muß hier offenbleiben. Vielleicht kann die Staatsanwaltschaft Regensburg in ihrem Bemühen, zugunsten von Gustl Mollath einen Wiederaufnahmeantrag zu begründen, hier Licht ins Dunkel bringen. Die späte Rettung jedenfalls nahte aus einer vertrauten Richtung:

  • 2005-09-27 Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Rechtsanwalt (von Petra M.) Greger.

  • 2005-10-04 Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Rechtsanwalt (von Petra M.) Dr. Woertge.

  • 2005-10-06 Anklageerhebung wegen 9 Fällen von Sachbeschädigung unter Einstelllung weiterer Fälle gemäß § 154 StPO.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Wobei diese Darstellung insoweit zu korrigieren ist, daß Rechtsanwalt Greger niemals Anwalt der Ex-Ehefrau von Gustl Mollath war, sondern lediglich Sozius ihres Anwalts Dr. Woertge, der für sie aktiv Zwangsvollstreckungen gegen den Ex-Ehemann begleitete und sie als Nebenklägervertreter im Strafverfahren gegen Gustl Mollath beim Amtsgericht Nürnberg-Fürth vertrat.

Wer oder was mag die Sozii der hochmögenden Kanzlei, die im Lager der Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten Martin M., Direktor bei der HypoVereinsbank Group, Immobiliensparte, stand, zu ihrer späten, wenn auch für Eberl nicht zu späten, Reaktion auf die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung gegen Gustl Mollath vom 11.8.2005 animiert haben?

Eine originäre Beschwerdemöglichkeit gegen eine, meist aus Nachweisbarkeitsproblemen resultierende, Einstellung gemäß § 154 StPO gibt es nicht. Sie hat lediglich den Rang einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die in der Regel fff – formlos, fristlos, fruchtlos – ist. Dennoch wurde durch die Staatsanwaltschaft umgehendst reagiert, nämlich mit der Anklage vom 6.10.2005, in der alles aussortiert wurde, was beim ›besten Willen‹ keinen hinreichenden Tatverdacht gegen Gustl Mollath begründen konnte.

Zunächst hatte die Polizei keinerlei Hinweise auf den bzw. die Täter. Doch dann übermittelte Rechtsanwalts [!] Woertge der Polizei ein an ihn gerichtetes Schreiben des Angeklagten vom 04.08.2004, in dem sämtliche oben aufgeführte Geschädigte aufgeführt […] werden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Bloß keinen Ärger, mag sich der Dezernent bei der Staatsanwaltschaft gedacht haben – was wiederum Rückschlüsse auf Rang und Einfluß der im Lager der Ex-Ehefrau stehenden Freunde, Kunden und Rechtsvertreter in Nürnberg zuläßt.

Warum nach Anklageerhebung vom 6.10.2005 wegen Sachbeschädigung gegen Mollath dennoch mehr als zweieinhalb Monate zugewartet wurde, bis Richter am Amtsgericht Eberl am 29.12.2005 endlich das Verfahren dem Landgericht zur Übernahme vorlegte, ist unerfindlich – genauso wie der Umstand, warum dem Entpflichtungsantrag des Pflichtverteidigers Dolmany wegen fehlendem Vertrauensverhältnisses zum Mandanten, der zuvor mehrfach bereits seinen vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidiger abgelehnt hatte, nicht stattgegeben wurde. Das ist ausgesprochen ungewöhnlich, und dieses Procedere bedeutet im Endeffekt ganz krass: der Angeklagte war in einem Verfahren, in dem es um seine Existenz ging, praktisch unverteidigt.

Nun trat auf: Otto Brixner, der Ende Juni 2008 in den Ruhestand ging.

Ulrike Löw porträtierte ihn im Mai 2008 für die NÜRNBERGER NACHRICHTEN so:

Brixner ist ein Einfacher, ein Gerader. Er hat keinen familiären Juristenstammbaum vorzweisen, sondern wuchs in der Bahnhofswirtschaft von Herrenberg auf. Er hat sich hochgearbeitet aus kleinen Verhältnissen.

[…]

1973 fing er am 1. April als Staatsanwalt an, in seiner ersten Beurteilung wurde ihm bescheinigt, für diesen Beruf «geboren zu sein». Nicht ohne Ironie schildert er, wie er damals mit den verdeckten Ermittlern der Polizei im Gebüsch kauerte – und ewig nach fünf bis zehn Gramm Haschisch stöberte.

Drei Jahre später wechselte er als Richter zum Amtsgericht Erlangen. Dort bearbeitete er sowohl Straf- wie auch Zivilsachen. Er arbeitete sich weiter nach oben, wurde im Oktober 1987 zum Richter am Landgericht ernannt und wechselte zum Landgericht Nürnberg-Fürth. Auch dort war er sowohl in Straf- als auch in Zivilangelegenheiten tätig. Als er für Betreuungssachen zuständig war, strich er den Betreuern rigoros ihre Rechnungen zusammen. «Sie kann man hinstecken wo man will, Sie fallen überall auf», wurde er justizintern kritisiert; später wurde Gesetz, was er schon lange so entschied.

Nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Landgericht übernahm Otto Brixner im Juli 1998 zunächst den Vorsitz der 6. kleinen Strafkammer, die vornehmlich mit Berufungen in Betäubungsmittelsachen befasst war. Zuletzt wurde er mit dem Vorsitz der 7., der großen Strafkammer, betraut und damit zuständig für Betäubungsmittelstrafsachen und allgemeine Strafsachen. Ende Juni 2008 tritt er in den Ruhestand.

Da fragt man sich schon, warum jemand, der überall auffällt, weil er die Gesetze nach Gusto auslegt, in seinen letzten Berufsjahren auch noch mit der Machtfülle eines Vorsitzenden Richters einer Großen Strafkammer ausgestattet wird? Was hat sich das Präsidium des Landgerichts Nürnberg-Fürth dabei gedacht? Immerhin hatte seine Eigenmächtigkeit bei der Behandlung von Betreuer-Rechnungen Folgen gehabt:

So strich er einst als Betreuungsrichter die seiner Meinung nach überhöhten Honorarforderungen der Betreuer zusammen. Worauf die Betroffenen sich in einem Protestzug beim Justizpräsidenten über ihn beschwerten.Brixner wurde versetzt – und freute sich, als die Betreuer per Gesetz strenger reglementiert wurden.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nuernberg-mutiger-richter-fordertsperrt-schwerverbrecher-laenger-weg.513e966e-652b-493f-b098-f19eeead98c9.html

Auch seine mit dem Rechtsstaat kollidierende Straflust dürfte dem Präsidium nicht verborgen geblieben sein:

«Zu hohe Haftstrafen?» Das Lächeln gleitet aus seinem Gesicht. Ginge es nach Brixner, würde ganz anders geurteilt. Er hält es für «einigermaßen schizophren», dass junge Leute zwar mit 18 Jahren wählen, aber wegen «Entwicklungsverzögerungen» mit Jugendrecht rechnen dürfen. Schulschwänzer würde er «wesentlich engmaschiger beaufsichtigen» und den Jugendknast hält er «auch für eine Chance». «Meine Lieblingsstrafe für Jugendliche – etwa drei Jahre, da können die wenigstens einen Beruf im Knast erlernen.»

Ja, der das Jugendstrafrecht beherrschende Erziehungsgedanke läßt sich auch zum Nachteil der Angeklagten auslegen: wenn der ›erzieherische Bedarf‹ wuchtiger ausfällt als die zur Aburteilung anstehenden Taten, ist es durchaus möglich, daß sich ein Jugendlicher mehr einfängt als ein Erwachsener. Und eben eine Brixner’sche »Lieblingsstrafe« kassiert. Seine sonstigen »Lieblingsstrafen« waren ja leider mit der Rechtsordnung, insbesondere mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht zu vereinbaren:

„Die lebenslange Strafe gehört abgeschafft“, fordert Richter Otto Brixner (64). Das klingt zunächst nicht nach härteren Gesetzen. Doch der mutige Jurist verlangt stattdessen: „Schafft zeitlich abgestufte Strafen bis zu 40 Jahren Haft. Das ist gerechter.“ Was den Mann, der sich seit über 40 Jahren vor allem mit großen Sündern beschäftigt, aufregt: Die Schwerstkriminellen kommen gegenüber den einfacheren Tätern immer besser weg – mit viel geringeren Strafen. . .

Auch Mörder. Denn wer einmal tötet, kassiert meist lebenslang. Doch das sind im Schnitt nur rund 15 Jahre Haft. Bei zwei Taten sind es dann 20 bis 25 Jahre – und auch nur, wenn das Schwurgericht eine „besondere Schwere der Schuld“ feststellt. Das Missverhältnis besteht aber nicht nur bei Tötungsdelikten. „Besonders auffällig ist es bei Drogentätern“, sagt der Vorsitzende der 7. Strafkammer am Nürnberger Landgericht. Mit denen hatte er die letzten Jahre viel zu tun.

„Am Amtsgericht wird ein kleiner Dealer vergleichsweise härter bestraft als ein großer Drogenhändler am Landgericht“, klagt Brixner an. Der Grund: „Der Strafrahmen von maximal 15 Jahren reicht bei den immer größeren Rauschgiftmengen, mit denen gehandelt wird, nicht mehr aus!“ So muss ein Drogenkurier, der mit wenigen Kilo Heroin erwischt wird, mit Strafen zwischen fünf und acht Jahren Gefängnis rechnen. Ein Rauschgiftboss, der mit Helfern im Wohnmobil 1,2 Tonnen Hasch nach Deutschland schmuggelte, erhielt von einem anderen Richter elf Jahre Knast! „Das ist ungerecht“, sagt Brixner, der weiß, dass er mit seiner Meinung bei den Kollegen aneckt.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nuernberg-mutiger-richter-fordertsperrt-schwerverbrecher-laenger-weg.513e966e-652b-493f-b098-f19eeead98c9.html

Man kann Brixner nicht einmal als Law &  Order Man bezeichnen, denn die bestehenden Gesetze lehnt er ja als zu lasch ab. Und den Deal nicht etwa, weil damit die Gefahr falscher erpreßter Geständnisse verbunden ist, sondern weil er etwas gegen Rabatte hat:

Er machte auch nie den so genannten Deal beim Strafmaß mit. Heißt: Wenn der Angeklagte gesteht, bekommt er einen dicken Bonus im Urteil. Grund: Das Gericht kann so einen kurzen Prozess ohne Zeugen und zeitraubendes Durcharbeiten von Aktenbergen anberaumen. „Das treibt derartige Blüten, dass es auch für den BGH ein Armutszeugnis ist“, weiß der streitbare Jurist. Wenn man beispielsweise bei einer Straferwartung von sieben Jahren auf nur noch drei Jahre im Urteil kommt.

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.nuernberg-mutiger-richter-fordertsperrt-schwerverbrecher-laenger-weg.513e966e-652b-493f-b098-f19eeead98c9.html

Nein, nein, so geht das natürlich nicht. In diesem Porträt eines »harten Hundes« dürfen auch die naturnotwendig dazugehörigen Ressentiments gegen Ausländer nicht fehlen:

Der lange Atem der deutschen Justiz

Einbrecher nach 18 Jahren verurteilt: – 15.02.2008

«Die deutsche Justiz hat einen langen Atem und einen langen Arm!» Das wurde der Vorsitzende Richter Otto Brixner nicht müde, einem Einbrecher mit auf den Weg zu geben.

[…]

«Die deutsche Justiz vergisst nix! Sagen Sie das Ihren rumänischen Landsleuten», scherzte Richter Brixner. Man habe diesmal Milde walten lassen, weil man ihm nicht seine in den letzten 20 Jahren in Rumänien aufgebaute bürgerliche Existenz zerstören wolle. Und weiter sagte er zu Egon B.: «Vermeiden Sie künftig Straftaten – jedenfalls, wenn Sie nach Deutschland kommen.»

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/2.192/der-lange-atem-der-deutschen-justiz-1.960427

Oder so:

Als er in einem Vergewaltigungsprozess gegenüber türkisch-stämmigen Angeklagten Suren aus dem Koran zitierte («der Mann darf zu Frauen gehen, wann immer er will») und anfügte, dass sich hier nicht integrieren könne, wer nach dem Koran lebe, schlugen die Wogen hoch. Der Nürnberger CSU-Stadtrat klatschte Beifall, die türkisch-islamische-Union erstattete eine Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die ersichtlich folgenlos blieb. Hauptsache, er kriegt Beifall von der CSU. Das scheint in Bayern für eine Karriere zu reichen. Dieser Mann, der auch noch Oberstleutnant der Reserve war, sollte also über den friedensbewegten Aktivisten und Kriegsgegner Gustl Mollath zu Gericht sitzen. Schlimmer hätte es für Mollath nicht kommen können.

Ob Brixner, wie von den NÜRNBERGER Nachrichten am 30.11.2012 berichtet wurde, tatsächlich bereits Anfang 2004 auf die Finanzbehörde einwirkte, die Strafanzeige Mollaths wegen Steuerhinterziehung nicht zu bearbeiten, wird zur Zeit von der Staatsanwaltschaft Regensburg untersucht:

Wie Behördenkreise gegenüber unserer Zeitung berichteten, dauerte es keine drei, vier Wochen, bis die Finanzbeamten das mehrseitige Material abhakten und sich nicht mehr weiter damit beschäftigten. Das habe einen besonderen Grund gehabt, sagen intime Kenner dieser Vorgänge. Es habe einen eindeutigen Anruf aus der Justiz gegeben. Der Mann, also Gustl Mollath, sei nicht klar bei Verstand. Man müsse ihn nicht sonderlich ernst nehmen. Und so geschah es auch.

http://www.nordbayern.de/region/ein-anruf-bei-finanzbehorden-stoppte-brisanten-vorgang-1.2544018

Dieser für mich wahrscheinlichen Bestätigung bedarf es gar nicht. Daß Brixner tatsächlich befangen war, ist nämlich evident.

Am 27.1.2006 übernahm seine Kammer das Verfahren gegen Gustl Mollath, und schon am 1.2.2006 erließ sie einen vorläufigen Unterbringungsbeschluß gemäß § 126 a StPO. [Urteil S. 9]

§ 126a StPO

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Zu diesem Zeitpunkt lagen die letzten vorgeworfenen Taten, reine Privatklagedelikte, auch schon ein Jahr zurück – wieso erforderte die öffentliche Sicherheit seine vorläufige Unterbringung? Und wieso wurde Mollath nicht heimatnah in Erlangen, sondern im Bezirkskrankenhaus Straubing untergebracht? Hier seine Unterbringungsorte:

  • vom 27.02.2006 bis 02.03.2006 wieder BKH Erlangen
  • vom 02.03.2006 bis 24.04.2006 im BKH Bayreuth
  • vom 24.04.2006 bis 14.05.2009 im BKH Straubing

http://www.gustl-for-help.de/analysen.html#weinberger

Wieso wurde der harmlose Gustl Mollath jahrelang in der Hochsicherheitsforensik von Straubing verwahrt? Und das schon während seiner vorläufigen Unterbringung?

Ferner besteht seit 1990 die Forensisch-Psychiatrische Klinik in Straubing, die derzeit auf 236 Plätze erweitert wird. Die Klinik hat die Aufgabe, zur Entlastung der forensischen Einrichtungen der anderen Bezirkskrankenhäuser Patientinnen und Patienten mit hohem Sicherheitsrisiko, die nach § 63 StGB untergebracht sind, aufzunehmen. Aus der Klinik werden keine Direktentlassungen vorgenommen. Zur Entlassungsvorbereitung werden die Patientinnen und Patienten in die forensischen Einrichtungen der Bezirkskrankenhäuser zurückverlegt.

http://www.agvb.de/pdf/psygrubay_070322.pdf

[S. 109]

Und obwohl in diesem Verfahren eine existenzielle Folge, nämlich eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung, drohte, erging der Beschluß, daß die Kammer nur in kleiner Besetzung, also mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen), verhandeln werde. Damit konnte Brixner zusammen mit den beiden Schöffen die beisitzende Berufsrichterin überstimmen.

Seit dem 1.1.2012 ist aufgrund des reformierten § 76 Abs.2 Nr.2 GVG eine solche ›kleine Besetzung‹ in Verfahren, in denen Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus droht, nicht mehr möglich – eine Rechtsänderung, die für Gustl Mollath zu spät kam. Und so gestaltete der Vorsitzende Richter das Verfahren ganz nach seinen Vorstellungen:

Am 27.2.2006 erfolgte Mollaths Unterbringung, terminiert wurde erst auf den 8.8.2006, gegen Ende der 6-Monats-Frist, aber noch innerhalb der Frist – so entfiel die automatische Überprüfung des Unterbringungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht. Es sollte ersichtlich kurzer Prozeß gemacht werden: ein einziger Hauptverhandlungstag mußte ausreichen.

Für Erklärungen des Angeklagten zu dem Grund von Entfremdung, Streitigkeiten und Trennung von seiner Frau, nämlich – neben deren Abgleiten in die Esoterik – deren Mitwirkung bei Steuerhinterziehungen ihrer Kunden,u.a. durch Bargeldschmuggel in die Schweiz, ihre riskanten Spekulationsgeschäfte u.a., blieb da keine Zeit. Zudem war das alles nur ein Wahngebilde des Angeklagten, dessen Realitätsgehalt bewußt nicht untersucht werden sollte. Denn an einer Aufdeckung von Falschbelastungsmotiven der Ehefrau, die wegen der Angaben ihres Mannes gegenüber der Bank entlassen worden war, hatte Brixner kein Interesse. Und so schildert der damalige Schöffe Karl-Heinz Westenrieder, wie der Vorsitzende Richter damals die Verhandlung gestaltete:

Karl-Heinz Westenrieder im Interview mit Oliver García:

[…]

Mich hat die Verhandlungsführung von Herrn Brixner eigentlich nicht so sehr gewundert. Ich kannte ihn ja aus einem weiteren Verfahren. Insofern war es für mich nicht ungewöhnlich, daß er verhältnismäßig aggressiv reagiert hat, daß er den Beschuldigten Mollath angeschrien und ihm das Wort verboten hat, wenn Mollath über Schwarzgeldverschiebungen erzählen wollte. Daß er auch abgelehnt hat, Unterlagen anzunehmen, die Mollath ihm vorlegen wollte.

Wann hat denn Mollath versucht, Unterlagen vorzulegen?

Während der Hauptverhandlung.

Wurde Brixner nur laut, wenn Mollath sich zu dem Schwarzgeld äußerte oder durchgehend?

Auch bei anderen Dingen. Wenn Mollath Fragen an seine Ex-Frau gestellt hat.

Diese autoritär-diktatorische Atmosphäre jener Hauptverhandlung wird auch von anderen Prozeßbeobachtern bestätigt:

Der Brief ist laut Gerichtsstempel am 18. August 2006 beim Nürnberger Landgericht eingegangen, er stammt von einer Augenzeugin, die den Prozess gegen Gustl Mollath im Gerichtssaal verfolgt hat. Der Brief richtet sich an Otto Brixner, den Vorsitzenden Richter im damaligen Verfahren. Die Verfasserin trägt einen spanischen Namen, ihr Schriftdeutsch wirkt ein bisschen kurios. Aber den Tenor ihres Schreibens – das der Süddeutschen Zeitung vorliegt – erfasst man sehr gut: „Wie kommt es dazu“, fragt die am Verfahren ansonsten unbeteiligte Frau, dass ein „verantwortlicher und gesunder Richter“ einen angeblich kranken Angeklagten acht Stunden lang „malträtiert“ und „provoziert“?

[…]

„Respektabler Vorsitzender Richter“, schreibt die Augenzeugin im Brief: „Herr Mollath hat nach meiner Ansicht großes Durchhaltevermögen“ bewiesen und „nicht die Haltung und Respekt Ihnen gegenüber verloren.“ Immerhin sei er acht Stunden „ununterbrochen angeschrien“ worden. Brixner dagegen habe sie „sehr unbeherrscht und sehr zornig“ erlebt. „Warum nahmen Sie Herrn Mollath die menschliche Würde ab?“, fragt sie – diesem „von Ihnen betrachtete kranke Mensch?“.

Und auch das will die Augenzeugin wissen von Brixner: „Mir ist es in den Gedanken gekommen, wie würden Sie sich fühlen, wenn auf Grund Ihres Verhalten, diese Gesellschaft ein Gutachten verlangen würde über Ihren Geisteszustand?“. Wie einen „Diktator“ habe sie ihn erlebt, schreibt die Augenzeugin, nicht wie einen „würdigen Richter“. „Sie müssen mir glauben, dass das alles für mich bestürzend war.“

Titus Schüller, 26, kann das bestätigen. Auch Schüller, er ist Orthopädietechniker, war Augenzeuge in dem Prozess. Er kennt Mollath unter anderem aus der Friedensbewegung, hat ihn als sanftmütigen und sehr höflichen Menschen erlebt. Gegen den Irak-Krieg etwa habe sich Mollath engagiert. Dass es im Prozess 2006 tatsächlich kaum um den von Mollath beschriebenen „Schwarzgeldkomplex“ ging, kann Schüller nur bestätigen. Der Vorsitzende Richter habe das einfach nicht hören wollen.

Dass sich der Vorsitzende Richter nicht so verhalten habe, wie man sich einen solchen vorstellen würde, kann Schüller ebenfalls bestätigen. „Es war verheerend“, sagt Schüller. „Vor allem, wenn man wie Brixner davon ausging, es mit einem Kranken zu tun zu haben.“ Er habe Mollath als „extrem konzentriert“ wahrgenommen. Aber auch als einen, der offenbar große Angst hatte, man könnte ihm was anhängen.

Hat der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger sich getraut, einen Befangenheitsantrag zu stellen? Auf die Gefahr hin, nie wieder einen Pflichtverteidigungsauftrag vom Gericht zu erhalten? Ich tippe mal: wohl kaum.

Den Schöffen spielte Brixner einen falschen Film vor: das Datum des verlesenen Attestes erwähnte er nicht, so daß dessen verspätete Ausstellung und die um noch einmal weitere Monate verzögerte Erstattung einer Strafanzeige nicht problematisiert wurde. Daß die Ehefrau wegen der sie belastenden Angaben Mollaths gegenüber der Bank, bei der sie beschäftigt war, fristlos gekündigt worden war, wurde ebenfalls nicht thematisiert. Beide Umstände, die für die Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin wichtig gewesen wären, wurden offenbar aber auch von der Verteidigung nicht angesprochen:

Und dann darf man nicht vergessen, wie entscheidend die emotionalen Momente in einer Hauptverhandlung, die ja immer auch ein ritualisiertes Drama ist, auf die Überzeugungsbildung einwirken – ausschließlich rational geht sie nicht vor sich; und da sehen die Schöffen einen nach mehr als fünf Monaten in einer Hochsicherheitsforensik zwangsweise verwahrten Angeklagten, der in Handschellen vorgeführt wird und einen verwirrten Eindruck macht in einem von 30 – 40 Menschen bevölkerten Sitzungssaal: der muß ja gefährlich sein, schießt es ihnen unwillkürlich durch den Kopf.

Dann erscheint die Frau, die ihren Ex als Monster schildert (und das muß ja stimmen, das ist doch irgendwie immer so), geradezu absurd, daß der Angeklagte behauptet, sie habe ihn angegriffen und er habe sich nur gewehrt, wo gibt es denn sowas…

Dagegen seine Frau: lässige Finanzmanagerin, die später von einer Prozessbeobachterin als „schöne, schmale Frau mit beeindruckenden Augen“ beschrieben werden wird. Die sich allmählich von ihrem handwerklich hochbegabten, aber wirtschaftlich nicht sehr erfolgreichen Ferrari- Restaurateur wegbewegt. Die Berlin toll findet, nicht Nürnberg.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

Mollath war schon verurteilt, bevor er den Gerichtssaal betrat.

Auch wenn der Schöffe Westenrieder das Gutachten von Dr. Leipziger schon damals als »schwach« empfand und heute zu seinem Urteil nicht mehr steht: er war an dem Urteil beteiligt, und nun regt sich, was bei professionellen Richtern so gut wie nie der Fall ist, sein Gewissen – was ihn sehr ehrt:

Am Mittwoch meldete sich in der Causa Heinz Westenrieder, 67, zu Wort. Westenrieder saß im Jahr 2006 im Verfahren gegen Mollath als Schöffe zu Gericht. Im Licht der neuen Erkenntnisse über den „Schwarzgeldkomplex“ halte er das damals ergangene Urteil inzwischen für „überaus angreifbar“, sagte der frühere Schöffe im SZ-Gespräch. Das Gericht hätte den diversen Schwarzgeldvorwürfen des Angeklagten Gustl Mollath damals „unbedingt nachgehen“ müssen.

Es hätte auch einen „zweiten psychiatrischen Gutachter hinzuziehen“ müssen. Mollath hatte sich vom Gutachter im Verfahren nicht explorieren lassen. Der ehemalige Schöffe Westenrieder sagte, das Gutachten sei deshalb „weitgehend nach Aktenlage“ erstellt worden. Er habe es bereits damals als „schwaches Gutachten“ eingeschätzt. Westenrieder, ein ehemaliger Klinikdirektor, gab an, als Schöffe an etwa 60 Verfahren beteiligt gewesen zu sein.

Einen so scharfen richterlichen Ton wie in dem Prozess gegen Mollath habe er allerdings nie vorher oder hinterher erlebt. Der Vorsitzende Richter habe den Angeklagten mehrfach zurecht gewiesen, er solle zu dem „Schwarzgeldkomplex“ schweigen.

Der Schöffe habe sich entschieden, an die Öffentlichkeit zu gehen. „Nachdem das Verfahren öffentlich war, muss ich über das, was im Saal vorgegangen ist, nicht schweigen“, sagte Westenrieder. Er habe kein schlechtes Gewissen wegen des damaligen Urteils. „Vor allem aber deshalb, weil ich mich nun dazu äußern will.“

http://www.sueddeutsche.de/bayern/nach-unterbringung-in-psychiatrie-schoeffe-kritisiert-mollath-verfahren-1.1523589

Aber unter dem Eindruck der von Brixner zielgerichtet gestalteten Hauptverhandlung und dem ohne Not aufgebautem Zeitdruck kam es zu einer Verurteilung. Brixner wußte genau, was er tat:

2006 ist in den Nürnberger Nachrichten ein kurzer Bericht über das Mollath-Verfahren erschienen. „Das Gericht schickt ihn auf unbestimmte Zeit in die Psychiatrie“, notiert die Autorin. Brixner wird zitiert mit den Worten: „Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder heraus.“

Wem eine Wahndiagnose anhaftet, der darf seinen Wahn nicht leugnen, denn die Leugnung ist ja Krankheitssymptom. Und eine Behandlungsverweigerung führt zu Aufrechterhaltung und Verfestigung des Wahns, der (angeblich) nur mit Neuroleptika mit teilweise schwersten Nebenwirkungen zu heilen ist. Nie wieder kommt er heraus? Auch Otto Brixner kennt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht: aber da ist er in Bayern ja in bester Gesellschaft bis hin zum Justizministerium, das »offensichtlich« verfassungswidrige Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg über die Fortdauer von Maßregelvollzug aus den Jahren 2011 und 2012 unter Verkennung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterstützte:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

Nun müßte die Verfassungsbeschwerde Mollaths gegen ihn benachteiligende Beschlüsse derselben Gerichte eigentlich auch Erfolg haben, zumal beide Instanzen auch noch hartnäckig die kritische Würdigung eines außerordentlich widersprüchlichen psychiatrischen Gutachtens verweigert hatten…

Wie kam es, daß Otto Brixner ersichtlich keine Sekunde daran zweifelte, daß sein Urteil auch vor dem BGH Bestand haben würde?

Nun, den Ruf des ›Kahn-Senats‹, der auch das Unhaltbare noch hält, hat sich der für Bayern und Baden-Württemberg zuständige 1. Strafsenat redlich erworben und damit ein Rechtsbiotop erschaffen, in dem Vorsitzende Richter von Großen Strafkammern unkontrollierte Halbgötter in Schwarz sind, deren horrende Strafen im Rest der Republik völllig aus dem Rahmen fallen.

http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen/

Aber wenn man auf diese bekannte höchstrichterliche Protektion nicht bauen kann, weil der Fall eine Verurteilung überhaupt nicht hergibt, dann existiert für einen Richter vom Typus Brixner auch noch eine andere Methode. Rechtsanwalt Johann Schwenn hat sie in seinem Aufsatz:

Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs

erschienen in der Zeitschrift ›Der Strafverteidiger‹ 2010, S. 705 – 711, so skizziert:

Die Zurückhaltung des 3. Strafsenats galt einem Tatrichter, dessen Respekt vor dem Revisionsgericht nur schwach ausgeprägt war. Daß die Nebenklägerin ihre Aussage während der Ermittlungen in einem Punkt von sich aus berichtigt hätte, konnte die Strafkammer dem Revisionsgericht widerspruchsfrei vermitteln, weil sie die Bekundungen zweier Zeugen verschwiegen hatte, die dazu auch in der Hauptverhandlung gehört worden waren. Die Wiedergabe ihrer Bekundungen hätte die Urteilsausführungen mit einem – weiteren – Erörterungsmangel belastet[38].

[38]       Es handelt sich um einen besonders krassen Fall des Phänomens »falscher Film« (Begriff bei Nack FS Rieß, 2002, S. 361 [368] – siehe dazu auch Eschelbach FS Widmaier, 2008, 5.137 [131 ff.] und Geipel StraFo 2010, 272 [273 f.]) – gegen den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. BGHSt 43, 212 [216] = StV 1997, 561) nahm das OLG Oldenburg die Berufsrichter der Strafkammer im Klageerzwingungsverfahren mit dem Hinweis in Schutz, es sei nicht die Aufgabe des Tatrichters, »alle nach den Beweisergebnissen nicht ganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung umfassend zu erörtern und die Erwägungen, die ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen haben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgründen erschöpfend darzustellen« (Beschl. v. 23.05.2007, 2 Ws 07/07 [Hervorhebung dort]). Das hatten die Verletzten nicht verlangt: Die schwerwiegende Entfernung vom Recht sahen sie darin, daß die Beschuldigten mit ihrem »Kunstgriff« des Verschweigens von Zeugen nicht nur den Erfolg der Sachrüge vereitelt, sondern zugleich sichergestellt hatten, daß die unerwähnten Zeugen und deren Bekundungen nicht mit Aussicht auf Erfolg als neue Beweismittel und eine neue Tatsache i. S. d. § 359 Nr.5 StPO beigebracht werden konnten.

StV 2010, 705

Es wird einem geradezu schwindlig, wenn man das von Otto Brixner gefertigte und allein unterschriebene Urteil vom 8.8.2006 – die Beisitzerin war wegen Urlaubs an einer Unterzeichnung gehindert, und ihre Erholungsbedürftigkeit nach mutmaßlicher Überstimmung kann ich nachvollziehen – daraufhin untersucht, welche Lücken und welche Sachverhaltsverfälschungen es aufweist, die der BGH, der die Akten nicht liest, nicht erkennen konnte.

Die Aufstellung ist zugleich ein Plädoyer dafür, umfassende Reformen des Strafprozeßrechts vorzunehmen: denn so kann es nicht weitergehen. Das mindeste, was vonnöten ist, ist eine präzise Protokollierung der Hauptverhandlung und die Verpflichtung des BGH, zitierte Schriftstücke und behauptete prozessuale Abläufe anhand der Akte nachzuvollziehen.

Alle Auslassungen und alle Lügen, die Brixner manipulatorisch in sein schriftliches Urteil hineinbrachte, dienten dazu, Mollath als gestört erscheinen zu lassen, der Ehefrau mangelnden Belastungseifer zu bescheinigen und dem Angeklagten eine handfeste Motivation für die Sachbeschädigungen unterzuschieben.

Im Einzelnen:

Auf S. 5 heißt es:

Im November des Jahres 2002 erstattete die getrennt lebende Ehefrau des Angeklagten Anzeige wegen Körperverletzung gegen diesen, nachdem dieser ihren Bruder ebenfalls wegen Körperverletzung angezeigt hatte. Damit wollte sie erreichen, dass die Aggressivität des Angeklagten bekannt würde.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Das ist falsch.

2002-11 Anzeige seiner Frau gegen ihn wegen Briefdiebstahls von 2002-11-23 (nicht wegen Körperverletzung, wie es das Urteil von 2006-08-08 nahelegt).

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Mit dieser Unwahrheit sollte im Urteil vertuscht werden, daß das nachträglich am 3.6.2002 eingeholte Attest wegen einer angeblichen gefährlichen Körperverletzung durch den Ehemann vom 12.8.2001 diesem zunächst als Druckmittel im August 2002 zugefaxt, aber erst wesentlich später im nun langsam nicht mehr nur Rosenkrieg ›eingesetzt‹ worden war. Die Ehefrau mußte spätestens jetzt, als die bankinternen Ermittlungen angelaufen waren, auch die Kunden schützen, die von ihr und weiteren von Mollath benannten Mitarbeitern beraten worden waren. Und das waren gut betuchte Nürnberger Kunden, in einem Fall von erhöhtem Bekanntheitsgrad, die schwarzes Bares – Schweizer Franken und 1.000,- DM-Scheine – waschen ließen.

http://www.swr.de/report/-/id=10583092/property=download/nid=233454/1t395cp/index.pdf

[S. 7]

Der tatsächliche Verlauf der ehelichen Eskalation durch Petra Mollath wird im Urteil S. 5f. glattweg verschwiegen:

  • 2003-01-02 Petra Mollath meldet der Polizei in Nürnberg-Ost, dass ihr Ehemann über scharfe Waffen ohne erforderliche Dokumente aus Erbschaft der Mutter verfüge.

  • 2003-01-15 Polizeiliche zeugenschaftliche Vernehmung in Nürnberg wegen der 2003-01-02 gemeldeten Waffendelikte: Petra Mollath zeigt die Geschehnisse von 2001-08-12 und 2002-05-31 an.

  • 2003-02-19 Obwohl Herr Mollath nicht vorbestraft ist, führen zwölf Polizeibeamte eine Razzia in Herrn Mollaths Haus durch. Bei dieser Hausdurchsuchung (Beschluss vom 31.01.03) wird ein erlaubnisfreies Luftgewehr gefunden, welches im Haus verbleibt. Dokumente zur Hausdurchsuchung [PDF-Datei]

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Schließlich macht es sich nicht gut, wenn die angeblich ohne Belastungseifer agierende Ehefrau nachträglich – und sieben Monate nach dem aus ersichtlicher Berechnung erwirkten Attest – Körperverletzungsdelikte anzeigt, um eine unbegründete und erfolglose Hausdurchsuchung nach Waffen auszulösen.

S. 7 des Urteils

Nachdem der Angeklagte sich bereits zur Beobachtung und Gutachtenerstattung für eine Woche im Klinikum am Europakanal in Erlangen aufgehalten hatte, erklärte sich der dortige Sachverständige Dr. Wörthmüllert für befangen und bat, ihn von der Gutachtenerstellung zu entbinden, weil der Sachverständige von Nachbarn des Angeklagten privat auf dessen Zustand angesprochen worden war und er nicht den Anschein der Voreingenommenheit erwecken wollte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Angesichts dieser Lüge wird einem geradezu schlecht. Dr. Wörthmüller hatte seine Befangenheit bereits am zweiten Tag von Mollaths Zwangsaufenthalt bekundet, und aus dieser Erklärung geht eindeutig hervor, daß sein eigener, mit ihm befreundeter Nachbar, den Mollath gerade aufsuchen wollte, ihm seine Sicht über Mollath mitgeteilt hatte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-07-01-Mollath-Forensik-Befangenheit.pdf

Die konnte nur negativ sein, denn dieser Nachbar war ein Finanzmakler, mit dem Mollaths Frau geschäftlich verbunden war und in dessen neugegründeter Vermögensberatungs AG zwei von Frau Mollaths früheren HypoVereinsbank-Mitarbeitern aktuell im Vorstand saßen.

Strafanzeige Mollath vom 5.8.2004

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Brixners Lüge diente lediglich dazu, Dr. Leipzigers haltloser Diagnose, die durch einen schlichten Anruf beim Kollegen Dr. Wörthmüller erledigt gewesen wäre, eine Basis zu verschaffen:

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische  Erklärung biete,  dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn  der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.

Auf S. 9 heißt es:

Aufgrund dieses Beschlusses konnte der Angeklagte am 27.2.2006 in seinem Haus in der Volbehrstraße 4 in Nürnberg festgenommen werden, wobei es zunächst so schien, als sei das Haus unbewohnt, weil die Rolläden heruntergelassen waren. Im Haus befanden sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich in dem Anwesen aufhielt (der Kamin rauchte, das Teewasser in der Küche war warm). Die Tür zum Dachboden war versperrt. Der Angeklagte konnte dann auch auf dem Dachboden in einem Zwischenboden, wo er sich vor der Polizei hinter einer Kiste versteckte, aufgefunden werden. Er ließ sich durch die Beamten festnehmen, schimpfte aber, er befände sich in einem Polizeistaat.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Auch das ist wiederum eine Falschdarstellung: das Verstecken bezog sich auf eine frühere Festnahmesituation zur Vollstreckung einer Maßnahme gemäß § 81 StPO, mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die rabiat-schmerzhafte Festnahme der ihm übelgesonnenen PI Nürnberg-Ost vom 13.2.2005.

Der Antritt der gerichtlich angeordneten vorläufigen Unterbringung vom 27.2.2006 vollzog sich demgegenüber gänzlich anders:

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-02-27-Mollath-Verhaftung.pdf

Und das ist schon komisch, wie sich Brixner aus dem echten Verhaftungsprotokoll vom 27.2.2006 das herauszieht, das den Angeklagten in seinen Augen zum Verrückten stempelt: daß er nämlich, weil ihm die Beamten am Rande der Montagsdemonstration, die ihn als friedlichen Demonstranten kannten, nicht glauben wollten, daß gegen ihn etwas vorliege, Rabatz machen und irgendwas von Polizeistaat schreien mußte, damit sie ihn überhaupt auf die Wache führten und dort tatsächlich das entsprechende Fahndungsersuchen vorfanden.

Cool zog Brixner diese beiden Festnahmesituationen zusammen – Mollath ist eh verrückt, was schadet da eine Kompilation?

Auf S. 10 des Urteils wird das Attest auszugsweise zitiert:

Petra Müller erlitt durch die Misshandlungen des Angeklagten eine Prellmarke und ein Hämatom an der rechten Schläfe von 3 x 5 cm Durchmesser, großflächige, zikuläre, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, großflächige konfluierende Hämatome, zirkolär [sic!] an beiden Unterschenkeln, fleckförmige Hämatome am linken Oberschenkel (etwa 5 x 5 cm) und im Bereich des linken Beckenkamms. Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfs zentral-medial, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Ober- und Unterkiefer sowie Kopfschmerzen und Druckschmerzen über den beschriebenen Hämatomen.

In der Beweiswürdigung auf S. 17 heißt es hierzu:

Zudem wird ihre Schilderung von Fall 1 [vom 12.8.2001] durch ein ärztliches Attest von Dr. Madeleine Reichel, [….] vom 3.6.2002 bestätigt, das gemäß § 256 Abs. 1  Ziff. 2 StPO verlesen wurde. Darin werden die geschilderten Verletzungen dokumentiert, die mit der Darstellung des Vorfalls durch Petra Müller übereinstimmen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Auch das ist wiederum eine krasse Sachverhaltsverfälschung, denn das fragliche Attest enthielt eine dem BGH bewußt vorenthaltene Tatschilderung der Zeugin Petra Mollath, die von deren Tatschilderung in der Hauptverhandlung entscheidend abwich – und zusätzlich noch eine empathische, aber unprofessionelle Glaubhaftigkeitsbestätigung, die, wie wir jetzt wissen, nicht einmal von der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. Madeleine Reichel, sondern von ihrem Nicht-Facharztsohn Markus Reichel abstammt, so Beate Lakotta:

Laut Attest findet sich Gustl Mollaths Frau Petra am 14. August 2001 zur Untersuchung ein. Aber nicht Madeleine R. führt diese durch, sondern ihr Sohn Markus, ebenfalls Arzt, der zu der Zeit als Assistent in der Praxis arbeitet. Das Attest trägt deshalb den Stempel der Praxis mit seiner Unterschrift.

Er erinnert sich an die Patientin, ihre Angaben und die Verletzungen hat er dokumentiert. Noch heute sind sie in der Praxis-EDV nachzuvollziehen: Demnach gab Petra Mollath an, ihr Mann habe sie zwei Tage zuvor mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie gebissen. Sie sei in diesem Jahr schon zweimal von ihm misshandelt worden.

Als Petra Mollath sich ein Jahr später im Zuge der Trennung entschließt, ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen und den Arzt um ein entsprechendes Attest bittet, stützt er sich auf seine Aufzeichnungen: „Die bei uns durchgeführte Untersuchung am 14.08.01 um 11:30 zeigte folgende Befunde: Prellmarke und Hämatom der rechten Schläfe von 3×5 cm Durchmesser, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Unterschenkeln, am linken Oberschenkel, Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer (…). Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin sind durchaus glaubhaft.“

Es ist zu konstatieren, daß Brixner dem BGH die Sachverhaltsschilderung aus diesem Attest bewußt vorenthielt – denn daraus ergab sich, daß die Schilderung der Zeugin in der Hauptverhandlung, wonach sie der Angeklagte mindestens 20 Mal mit beiden Fäusten auf den gesamten Körper geschlagen habe [S. 10] eine Aggravation darstellte. Auch die dort erwähnten Tritte fanden in dem Attest, das mir vorliegt, keine Erwähnung.

Daß Beate Lakotta nicht korrekt zitierte, ist angesichts der Hektik des journalistischen Geschäfts nicht weiter verwunderlich: in dem Attest wurde der Zeugin, abweichend von ärztlichen Gepflogenheiten, nicht nur bescheinigt, daß ihre Schilderungen »durchaus glaubhaft« seien, sondern gar »durchweg glaubhaft«. Allgemeinmediziner haben allerdings weder rechtsmedizinische noch aussagepsychologische Kenntnisse.

Das Attest, das durch unglaubliche Rechtschreibfehler bei der von Brixner unterschlagenen Tatschilderung imponiert, wurde im Rahmen des Urteils-Zitats durch Brixner auch noch ›korrigiert‹. Denn dort waren Würgemale »am Hals unterhalb des Kehlkopfes ventral medial« attestiert, die wohl noch nie ein Rechtsmediziner erblickt haben wird. Würgemale unterhalb des Kehlkopfes dürften bereits eine sensationelle Erscheinung sein, aber dann auch noch in Richtung des Bauches angeordnet?

Das schluckte sogar Brixner nicht, und so machte er aus dem ›ventral‹ doch lieber ein ›zentral‹, um der klassischen Darstellung Opfer-Frau gegen den Täter-Mann besser entsprechen zu können.

Auf S. 11 des Urteils heißt es:

Rechtsanwalt Wolfgang Greger ist zusammen mit seiner Ehefrau, Rechtsanwältin Regine Greger, und Rechtsanwalt Hans-Georg Woertge in einer Kanzleigemeinschaft.  Rechtsanwältin Regine Greger führte das Scheidungsverfahren für die Ehefrau des Angeklagten, Petra Mollath, jetzt Petra M.

Auf S. 12 des Urteils heißt es:

Rechtsanwalt Woertge hat eine Kanzleigemeinschaft mit dem Ehepaar Greger und wurde selbst im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten tätig.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

Die Dreistigkeit dieser Lüge verschlägt einem schier den Atem. Schon ein Blick auf den damaligen Kanzleibogen der Kanzlei verrät, daß Wolfgang Greger mit dem Anwaltskollegen Dr. Woertge und dessen Ehefrau Friederike Woertge, Rechtsanwältin und Mediatorin, in einer Kanzlei tätig war, und daß seine eigene Frau dort nicht tätig war. Sie war nicht einmal Rechtsanwältin: in einer Zeugenvernehmung vom 20.1.2005 wegen einer Reifenstecherei vom 18.1./19.1.2005 gab sie als Berufsbezeichnung an: »Sozial- und Erziehungsberufe, Lehrberufe«, (Bl. 9 des verbundenen Verfahrens wegen Sachbeschädigung 802 Js 13851/05).

[Mitteilung aus dem Unterstützerkreis]

Zur Verschleierung seiner Lüge zitierte Brixner das Schreiben vom 4.8.2004 von Gustl Mollath an Rechtsanwalt Dr. Woertge nur bruchstückhaft: denn aus dem Adressfeld ergibt sich bereits, daß es an Dr. Woertge, dessen Frau Friederike Woertge und an Rechtsanwalt Greger gerichtet ist – und daß im Endeffekt ein Hausverbot für RA Dr. Woertge und dessen Frau ausgesprochen wird.

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-08-04-Mollath-Woertge.pdf

Natürlich hat Rechtsanwältin Woertge Mollaths Ehefrau bei der Scheidung vertreten. Aber Brixner wollte nun einmal diese Motivation Mollaths hinsichtlich der beweislos angelasteten Sachbeschädigungen unterstellen:

Im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 1.2.2005 beschädigte der Angeklagte Fahrzeuge verschiedener Personen, die in irgendeiner Weise mit seiner damals von ihm geschiedenen Ehefrau befreundet waren, mit dem Scheidungsverfahren und im weiteren Sinne mit Vollstreckungsverfahren des Angeklagten zu tun hatten, indem er Reifen zerstach oder – in einem Fall – die Scheiben zerkratzte.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 11]

Brixner brauchte eben ein nachvollziehbares Motiv, um Mollath die nicht nachweisbaren Sachbeschädigungen anhängen zu können – daß Dr. Leipziger dieses konstruierte Motiv ignorierte und von wahnhafter Erweiterung der von Mollath in den von ihm diagnostizierten Schwarzgeldwahn Einbezogenen schwadronierte, macht den Kohl dieses Fehlurteils nur noch fett. Da stützte ein Lahmer einen Blinden. Da die Staatsanwaltschaft Mollaths Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht ernstnahm, muß es sich bei seinem Vorbringen um einen Wahn handeln. Klaro.

Es fällt schwer, angesichts dieser Kooperation zwischen einem das Recht beugendem Richter und einem sich der Justiz anbiedernden Gutachter die Contenance zu bewahren.

Dem BGH wurde zwar die Hucke vorgelogen. Aber er ist nicht vom Haken. Daß er das schludrige Urteil, das nicht eine einzige stringente Beweiswürdigung enthält, begründungslos durchwinkte, wird an ihm kleben bleiben. Und Rechtsanwalt Strate sollte überlegen, ob er seine Strafanzeige nicht erweitern muß.

Update (16.1.2013)

Die Strafanzeige von Rechtsanwalt Strate vom 4.1.2013, die sich u.a. gegen Dr. Klaus Leipziger wegen schwerer Freiheitsberaubung richtet, zeigt Wirkung:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

Selbstverständlich erzeugt sie Befindlichkeitsstörungen bei dem Angezeigten, der ohnehin unter ministeriellem Druck steht: denn der von der Justizministerin angeordnete Wiederaufnahmeantrag des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Regensburg, wird, das ist ihm klar, Erfolg haben müssen, so eindeutig sind die in diesem Fall begangenen Rechtsfehler bzw. Rechtsbeugungen, und ebenso selbstverständlich wird sein willfähriges, im Interesse einer verurteilungsentschlossenen Justiz erstattetes, Gutachten obsolet werden. Wer ›Wahn‹ ohne Realitätscheck ferndiagnostiziert, wird mit den Folgen dieses professionalen Versagens leben müssen. Und wer verfassungswidrige Totalbeobachtungen  eines zwangsweise Untergebrachten zur 60%igen Grundlage seines Gutachtens macht, hat offensichtlich Rechtsstaatsdefizite.

Das zeigt sich überdeutlich in seiner aktuellen Reaktion auf die für ihn offenbar erstmals seine Funktion (und nur der verdankt er seine Autorität) erschütternde Strafanzeige: er will Gustl Mollath loswerden, der dreieinhalb Jahre seine Stellung ignoriert und die Diagnosezuschreibung und Behandlungsofferten abgelehnt  hat. Konnte das früher als Krankheitsuneinsichtigkeit  verbucht werden, so klappt das jetzt nicht mehr. Dr. Leipziger sieht seine Autorität bröckeln, bei den ›Patienten‹ wie bei den Ärzten, die traditionell unter den Hierarchien im System leiden. Diesen Störenfried muß er loswerden. Und so trug sich gestern Folgendes zu:

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-01-15-Petition-BY-Landtag-plus-Anwaelte.pdf

Noch am 14.1.2013 hatte Mollaths Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein  Dr. Leipziger um vorherige Bekanntgabe einer Verlegung Gustl Mollaths gebeten.

Am 15.1.2013 stellte sie fest, daß in einem Telefonat mit Dr. Leipziger am Vormittag zugesagt worden sei, sowohl Herrn Mollath als auch sie rechtzeitig vor einer geplanten Verlegung zu informieren.

Dennoch soll sich am Nachmittag desselben Tages Folgendes zugetragen haben:

Lorenz-Löblein:

Ich höre nun von Herrn Mollath, dass Sie diesem gegenüber behaupten, ich hätte Ihnen gegenüber einer Verlegung nach Ansbach zugestimmt, und dass Sie tatsächlich an Herrn Mollath das Ansinnen trugen, noch am Nachmittag des heutigen Tages die Überführung nach Ansbach anzutreten, wozu dieser jedoch nicht bereit gewesen sei.

Mir ist weder Ihre Behauptung meiner angeblichen Zustimmung noch ihr Vorgehen verständlich.

Ich verbitte mir, dass Sie mir eine Zustimmung unterstellen.

Rechtsanwalt Gerhard Strate legte mit einem fulminantem Schriftsatz vom 15.1.2013 nach, der die Verfassungswidrigkeit des willkürlichen Vorgehens vor Augen führte (es muß tatsächlich daran erinnert werden, daß Untergebrachte Subjekte und nicht Objekte sind, und das macht außer dem Bundesverfassungsgericht eigentlich niemand, schon gar nicht Ärzte mit ihrer Definitionsmacht).

Die Presse hat auf diesen Vorgang zwar reagiert:

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-strate-wiederaufnahmeverfahren-100.html

http://www.merkur-online.de/nachrichten/bayern/klinik-prueft-verlegung-gustl-mollath-mm-2702869.html

war aber, wie üblich, nicht in der Lage, die Aktion von Dr. Leipziger zutreffend einzuordnen.

Denn wenn die Forensik des BKH Ansbach von einer Übernahmeanfrage nicht einmal etwas weiß, wenn der Verwaltungsbeamte des Bezirks erklärt, man habe sich wegen einer Verlegung an den Bezirk Unterfranken gewandt (das BKH Ansbach liegt im Bezirk Mittelfranken) – dann wird nur allzu deutlich, daß der Einwirkung von Dr. Leipziger auf Gustl Mollath bedenkliche persönliche Motive zugrundeliegen.

So sieht die objektive Lage aus:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/#comment-2115

Update 1 (17.1.2013)

Nun hat sich Dr. Klaus Leipziger gegenüber Michael Kasperowitsch von den NÜRNBERGER NACHRICHTEN doch noch zu seinem Motiv für eine Verlegung geäußert:

Klaus Leipziger, Leiter der Klinik für Forensische Psychiatrie in Bayreuth, bestätigte gegenüber unserer Zeitung entsprechende Pläne. Es fehle jede Basis für eine Zusammenarbeit mit dem Patienten, sagte der Mediziner zur Begründung.

Es sei zwar richtig, so Leipziger, dass der 56-Jährige von jeher jeden Kontakt zu Ärzten strikt abgelehnt hat. Die Lage habe sich aber verschärft. Der Klinikchef nannte die Anzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung, die Mollaths Anwalt gegen ihn, Leipziger, auf den Weg gebracht hat. Auch würden er und andere Klinikmitarbeiter von fragwürdigen Unterstützern Mollaths bedroht. Eine Entscheidung über die Verlegung sei aber noch nicht gefallen.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/mollath-soll-verlegt-werden-1.2633270

Worauf sich die Behauptung gründet, etwaige Drohanrufer seien Unterstützer von Mollath, wird nicht mitgeteilt; daß sie dem rührigen Unterstützerkreis Mollaths angehören, kann dagegen mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden: mit solchen Methoden arbeitet der Unterstützerkreis nicht. Er beschränkt sich auf rechtsstaatlich einwandfreie Aktivitäten wie den Betrieb einer Homepage oder die Anbringung einer Petition gegen die geplante Verlegung am 15.1.2013:

http://www.gustl-for-help.de/download/2013-01-15-Petition-BY-Landtag-plus-Anwaelte.pdf

Gegen Dr. Leipziger wurden im Zusammenhang mit der Unterbringung von Gustl Mollath schon in den Jahren 2011 und 2012 Strafanzeigen erstattet, ohne daß diese die Lage verschärft hätten. Ist es, neben der Qualität der aktuellen Strafanzeige, nicht eher der von der Staatsanwaltschaft Regensburg verfolgte und von der Justizministerin angewiesene Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens, der die Lage allein für den Klinikchef persönlich verschärft? Zwischen Gustl Mollath und den Ärzten des Maßregelvollzugs hat von jeher ein Unverhältnis existiert, das sich nicht nur aus seiner Sicht gar nicht verschärfen kann:

Der Anwalt [Gerhard Strate] weist Leipziger darauf hin, dass dieser selbst vor knapp einem Jahr Verlegungspläne für gescheitert erklärt habe, weil Gustl Mollath nicht kooperierte. „An dieser Haltung hat sich nichts geändert.“

Wenn Bayreuth diese Pläne nun doch plötzlich verfolgt, dränge sich der Gedanke auf, dass „sachfremde Motive“ vorliegen. Strate will „alle gebotenen rechtlichen Konsequenzen“ ziehen, sollte es tatsächlich zu einer Verlegung kommen.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/mollath-soll-verlegt-werden-1.2633270

Im übrigen zeigt sich Dr. Leipziger gegenüber Olaf Przybilla von der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG vom heutigen Tag zugeknöpft:

Mollaths Anwältin Erika Lorenz-Löblein kritisierte Klinikchef Leipziger scharf. Dieser soll behauptet haben, sie habe einer Verlegung Mollaths zugestimmt. Dies sei falsch. Leipziger äußerte sich dazu nicht.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychiatrieinsasse-mollath-verlegung-nach-ansbach-wird-erwogen-1.1575234

Immerhin, mittlerweile hat das BKH Ansbach eine Anfrage bekommen, ob es zur Übernahme des Patienten Mollath fähig und bereit sei.

Update 2 (17.1.2013)

Bayreuth/Nürnberg  |  17.01.2013  |  15:01 Uhr

Verlegung von Gustl Mollath nach Ansbach vom Tisch

Der gegen seinen Willen in der Psychiatrie untergebrachte Nürnberger Gustl Mollath wird nicht nach Ansbach verlegt. Ein solche Verlegung in das dortige Bezirksklinikum sei nur mit Einverständnis Mollaths möglich, teilte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am Donnerstag mit. Mollath selbst hatte aber über seinen Anwalt Gerhard Strate mitteilen lassen, dass er nicht aus seiner „bisherigen sozialen Umgebung herausgerissen werden“ wolle.

Mollath ist seit Jahren in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Bayreuth untergebracht, weil er seine Frau misshandelt und Reifen zerstochen haben soll. Sein Anwalt Strate bestätigte der Nachrichtenagentur dpa: „Herr Mollath lehnt eine Verlegung ultimativ ab.“ Eine Unterbringung in Ansbach hatte nach Medienberichten der Leiter der Bayreuther Klinik, Klaus Leipziger, in die Diskussion gebracht, weil aus seiner Sicht jede Basis für eine Zusammenarbeit mit Mollath fehle.

[…]

http://www.pnp.de/nachrichten/bayern/634138_Verlegung-von-Gustl-Mollath-nach-Ansbach-vom-Tisch.html

Vielleicht ein wenig voreilig getitelt von der Passauer Neue Presse, denn die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat nur ein Recht auf Anhörung, von dem sie sachlich richtig Gebrauch gemacht hat:

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/staatsanwaltschaften/staatsanwaltschaft/nuernbergfuerth/presse2010/130117_pm_01_zur_beabsichtigen_verlegung_des_g._mollath.pdf

Aber entgegen dieser Stellungnahme wird der psychiatrische Komplex wohl kaum handeln: denn wenn es ein Autoritäts- und Leitungsproblem gibt, stehen bekanntlich andere Handlungsoptionen zur Verfügung als die in Aussicht genommene.

(Fortsetzung folgt)

hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vii/

 


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Jörg & Miriam Kachelmann: Recht und Gerechtigkeit – mehr als eine Rezension (IV)

Das ist doch seltsam, wie viele Medien verkennen, worum es in dem Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹ wie auch in dem zur Zeit anhängigen Zivilverfahren gegen die Anzeigeerstatterin Claudia D. geht: da wird von Rache, Nachtreten, Buchreklame, Jammerei deliriert – niemand von diesen Schnellschuß-Journalisten hat das Buch, das einen veritablen Justiz- und Medienskandal offenlegt, gründlich gelesen, oder sich mit der Beweislage, wie sie sich nach den öffentlichen Teilen der Hauptverhandlung und den öffentlich gewordenen Akteninhalten darstellt, befaßt. Nein, da wird wieder und wieder behauptet, daß Aussage gegen Aussage stehe und daß das Gericht die Wahrheit einfach nicht herausgefunden habe. Das ist bequemer, als sich selbst mit der Materie zu beschäftigen, und es verdeckt den Blick darauf, daß das Gericht, jedenfalls in seiner mündlichen Freispruchsbegründung, eine nachvollziehbare und die Beweislage würdigende Begründung schlicht verweigert hat. Aus der vom beteiligten Vorsitzenden Richter am LG Dr. Bock formulierten Pressemitteilung vom 31.5.2011 geht noch nicht einmal hervor, warum der Angeklagte eigentlich freigesprochen worden ist – das ist freilich ein Novum und weist darauf hin, daß nicht einmal die attestierte und öffentlich bekannte Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussage von Claudia D. kommuniziert werden sollte. Sie zu schonen, Kachelmann zu schaden und Rechtsanwalt Schwenn zu schmähen (wie überhaupt alle kritischen Stimmen gegen Staatsanwaltschaft und Gericht in die Schranken zu weisen) war das Ziel der Freispruchsbegründung sowie der parallelen Pressemitteilung.

Jedem, der sich im Rahmen des Möglichen die Mühe gemacht hat, war und ist allerdings klar, daß Jörg Kachelmann Opfer einer Falschbeschuldigung sowie einer Justiz wurde, die nicht willens oder in der Lage war, dies rechtzeitig zu erkennen, und die am Ende nur noch nach Gesichtswahrung trachtete, Hand in Hand mit entfesselten Medien, die sich vor den rumpeligen Karren der Staatsanwaltschaft hatten spannen lassen und nun ebenfalls nichts mehr von der Sache hören wollen. Denn, so dämmert es ihnen, das wäre auch für ihre Reputation schädlich, wenn Kachelmann mit seiner Schadensersatzklage wegen Falschbeschuldigung gegen die Anzeigeerstatterin obsiegen würde. Denn dann könnte nicht einmal mehr die Staatsanwaltschaft Mannheim den Kopf in den Sand stecken und einen Tatverdacht gegen ihre Kronzeugin verneinen.

Tatsächlich stehen die Chancen gut: denn die von Falschbelastungsmotiven, Unwahrheiten, Inkonstanzen, an das Beweisergebnis angepaßten Nachbesserungen und überwiegenden ›Lücken‹ geprägte Aussage der Nebenklägerin schied selbst für das Landgericht Mannheim als Beweismittel aus, und die erhobenen Sachbeweise (rechtsmedizinische und biologische Gutachten) widerlegten ihre ohnehin unglaubhafte Darstellung, wie hier nachzulesen ist:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/10/13/jorg-miriam-kachelmann-recht-und-gerechtigkeit-mehr-als-eine-rezension-i/

Einmal mehr hat Gisela Friedrichsen den leider stilbildenden Franz Josef Wagners und Tanja Mays des Gewerbes den Kopf zurechtrücken müssen:

Kommentar

Kachelmanns Konter

Von Gisela Friedrichsen

Es könnte delikater werden als alles, was man je über Jörg Kachelmann, 54, erfahren hat. Denn nun beginnt der Wettermoderator mit der Attacke gegen diejenigen, die ihn für 132 Tage in U-Haft gebracht, die ihn mit einem acht Monate währenden Strafprozess überzogen und seine Zukunft mit einem Freispruch allerletzte Güte beschwert haben.

[…]

Er führt keinen Rachefeldzug, sondern wehrt sich gegen Unrecht.

Für die erlittene U-Haft stehen Kachelmann 25 Euro pro Tag vom Staat zu. Doch wer zieht diejenigen zur Rechenschaft, die die Treibjagd eröffneten und monatelang wider besseres Wissen anheizten?

Im Fall des im Sommer verstorbenen Lehrers Horst Arnold, der seine Strafe von fünf Jahren bis zum letzten Tag hatte absitzen müssen, bequemte sich die Staatsanwaltschaft Darmstadt erst jetzt – elf Jahre nach einer erfundenen Vergewaltigung –, die Frau anzuklagen. Staatsanwälte, die schlampig ermitteln, müssen dafür nicht einstehen. Richter, die ein Fehlurteil fällen, verschanzen sich hinter ihrer grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit.

In Mannheim ist nichts darüber bekannt, dass die Staatsanwaltschaft seit Rechtskraft des Kachelmann-Freispruchs gegen Claudia Dinkel von Amts wegen tätig geworden wäre. Was ist los in dieser Justiz, die offenbar falsch Beschuldigte mit ruinösen Urteilsbegründungen in die Freiheit entlässt, Falschbeschuldiger(innen) und deren Helfer in der Justiz hingegen verschont?

Die blonde Frau, die in der vorigen Woche in den Frankfurter Gerichtssaal huschte, wo sie als Beklagte ihrem ehemaligen Traummann gegenübersitzen musste, ist nicht das eigentliche Ziel des Klägers Kachelmann. Er führt keinen Rachefeldzug gegen sie, sondern er wehrt sich gegen Unrecht und fängt damit klein an. Gut 13 000 Euro will er von ihr (und wer das Mannheimer Urteil genau liest, stellt fest, dass die Richter durchaus auch von einer Falschbeschuldigung ausgingen).

[…]

Obsiegt er mit seiner Klage, werden dem ersten Schritt größere folgen.

Dann wird sich die Staatsanwaltschaft Mannheim fragen müssen, ob sie Frau Dinkel weiterhin unbehelligt lassen kann. Aber nicht nur das: Es ist noch nicht oft vorgekommen, dass ein Bundesland für die Fehler in seiner Justiz zur Verantwortung gezogen wurde, aber es gibt Präzedenzfälle. So musste Nordrhein-Westfalen 2005 im Fall Klaus Esser für das Fehlverhalten einiger Staatsanwälte 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Sollte der Strafprozess gegen Kachelmann nur deshalb mit einem so windigen Freispruch geendet haben, weil die Richter angesichts der Parteilichkeit, der Durchstechereien, der Tricks und Finten ihrer Kollegen auf der Anklageseite auch an den baden-württembergischen Staatssäckel dachten, dann hätten sie sich dem Verdacht der Rechtsbeugung gefährlich genähert. Also Kachelmann und kein Ende – gut so.

Der Spiegel 45/2012, 5.11.2012, S. 48

Ihr – pardon, Frau Friedrichsen – Kollege Jost Müller- Neuhof vom TAGESSPIEGEL wird spätestens jetzt einsehen müssen, welch himmelschreiender Unterschied  zwischen dem Kommentar einer justizkritischen, fundiert über den Verfahrensstoff verfügenden, Gerichtsreporterin und den polemischen Anmerkungen eines vom Buchautor Kachelmann kritisierten Journalisten besteht, der zudem noch von Überdruß an der ganzen Sache geplagt wird. Wer wird schon gern daran erinnert, daß er früher mal falsch gelegen hat?

Ja, das hat Müller-Neuhof seinen Lesern vorenthalten, daß es in dem Buch auf S. 258 heißt:

Jörg Kachelmann:

Es ist schwierig nach alldem, das hohlste und dreisteste Blatt zu küren. Burdas Bunte oder Focus, Springers Bild, die Süddeutsche, der Stern, der Tagesspiegel sind sicher die Blindesten unter den Einäuigen […]

Dem schon frühzeitig per Twitter durch Kachelmann getadelten Reporter Hans Leyendecker von der SÜDDEUTSCHEN, der während des Prozesses trotz öffentlich zugegebener Aktenkenntnis unbegreiflicherweise stramm auf Kurs der Staatsanwaltschaft gefahren war,

http://www.sueddeutsche.de/panorama/vorwurf-der-vergewaltigung-kachelmann-prozess-startet-im-september-1.972217

http://www.sueddeutsche.de/panorama/kachelmann-das-trauma-der-gutachter-1.981640

http://www.sueddeutsche.de/panorama/kachelmann-das-trauma-der-gutachter-1.981640-2

schien keine Probleme damit zu haben, später, am 14.2.2012, umzuschwenken und zu dieser neuen Einsicht zu gelangen:

Kachelmann gewinnt Klage gegen Medien

Im Elend für den Angeklagten

14.02.2012, 18:14

Von Hans Leyendecker

Indiskretionen über die Vernehmung, Berichterstattung über Sex-Praktiken: Der Fall Kachelmann hat bei allen Beteiligten Blessuren hinterlassen. Nun hat das Oberlandesgericht Köln eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Künftig könnte es für Journalisten riskant sein, aus einer öffentlichen Verhandlung zu berichten.

[…]

Der Kachelmann-Prozess war ein Elend für den Angeklagten, weil der Wettermoderator offenkundig unschuldig in die Mühlen der Justiz geraten war.

http://www.sueddeutsche.de/medien/kachelmann-gewinnt-klage-gegen-medien-im-elend-fuer-den-angeklagten-1.1284118

Da tut sich ein Jost Müller-Neuhof deutlich schwerer:

14.10.2012 00:00 Uhr

Ein SPRUCH

Gespaltene Persönlichkeiten

von Jost Müller-Neuhof

[…]

Nun zeigt Kachelmann, dass er wenig auf diese Rechte [Persönlichkeitsrechte] gibt. Jedenfalls dann, wenn es nicht seine sind.

Er nennt jene Frau, die ihn aus seiner Sicht falsch beschuldigt, mit vollem Namen, lässt Fotos von ihr drucken und beleidigt sie als Kriminelle. Das ist keine Abrechnung, das ist Rache. Kachelmann will jetzt quälen, wie er gequält worden ist. Sollte sein vermeintliches Opfer von damals wirklich aus Kränkung und von Rache beseelt gelogen haben, so wird er ihm jetzt immer ähnlicher. Der nächste logische Schritt wäre, er beschuldigte nun sie, ihn vergewaltigt zu haben.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ein-spruch-gespaltene-persoenlichkeiten/7251730.html

»aus seiner Sicht falsch beschuldigt« – welche Sicht hat eigentlich der sich neutral gebende Müller-Neuhof? Warum ist Kachelmann »aus seiner Sicht« als Prozeßbeobachter und Gerichtsreporter denn eigentlich freigesprochen worden? Immerhin, er kann sich vorstellen, daß Kachelmann das Opfer einer frei erfundenen Beschuldigung geworden ist, ja, er kann sich sogar vorstellen, welche Qual Untersuchungshaft, Prozeß und Medienhatz für einen Unschuldigen bedeuten muß. Wie aber kann es sein, daß derjenige, der eine der Verantwortlichen für diese Qual lediglich zur Rechenschaft zieht, sie auf moralisch und rechtlich identisch ›qualvolle‹ Weise behandelt wie seine Falschbeschuldigerin aus Rache? Seit wann ist die Herstellung von Gerechtigkeit unmoralisch? Der Name des zu Unrecht Verfolgten war von Anfang in den Medien – das nur vermeintliche ›Opfer‹ hat sich selbst in die Medien gebracht und Fotos abdrucken lassen, nicht etwa Kachelmann. Selbst das LG Mannheim hat am 26.10.2012, nach Kenntnisnahme der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, eingesehen, daß die Anzeigeerstatterin und jetzige Beklagte ihr Recht auf Anonymität verwirkt hat. Und aus welchen Gründen sollte eine intentionale Falschbeschuldigung aus Rache, die selbst Müller-Neuhof für möglich hält, keine kriminelle Handlung sein, und die entsprechende Titulierung eine Beleidigung?

Und jetzt macht er sich richtig lächerlich:

Beide mögen „Personen der Zeitgeschichte“ sein, deren Rechte gegen das öffentliche Informationsinteresse abgewogen werden dürfen. Vor allem aber sind sie Personen des öffentlichen Ärgernisses. Kachelmann und Gattin räsonieren über die ach so blöden Richter, den erbärmlichen Rechtsstaat, die miese Juristenausbildung – und übersehen, mit welchem Augenmaß und welcher Sorgfalt eben jene ihnen entgegengekommen sind, im Mannheimer Strafprozess, vor allem aber in den Verfahren, die Kachelmann seither gegen Medien geführt hat.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ein-spruch-gespaltene-persoenlichkeiten/7251730.html

Im Mannheimer Strafprozeß ist dem Beschuldigten/Angeklagten mit ›Augenmaß und Sorgfalt‹ entgegengekommen worden? OMG. War Herr Müller-Neuhof etwa nicht ständiger Gast dieser in die Länge gezogenen, teilweise lachhaften (Reise in die Schweiz) und unwürdigen Veranstaltung mit einem zusammenphantasierten Verurteilungsplädoyer der Staatsanwaltschaft bis hin zur »erbärmlichen« (O-Ton Schwenn) Pressekonferenz des Gerichts in eigener Sache, die als Urteilsbegründung ausgegeben wurde? Daß die Justizkritik des Ehepaars Kachelmann sich auf den Mannheimer Strafprozeß und die Behandlung von Sexualdelikten allgemein richtet, versteht sich von selbst. Zivilgerichte, die den Schutz des Individuums vor der Niedertracht der Presse stärken, verdienen selbstverständlich Lob. Nicht nur das der unmittelbar Betrofffenen. Denn selbst als Leser überkommt einen oft ein Ekelgefühl… Man nennt es heutzutage ›Fremdschämen‹.

Aber mit dem Presseausweis in der Tasche darf man wohl ganz unreflektiert seine persönlichsten Ressentiments öffentlich machen:

Man wünschte, die Geduld der Richter wäre zu Ende. Wer seine Rechte nutzt, um sie anderen um die Ohren zu hauen, hat sie nicht verdient. Persönlichkeitsrecht ist ein großes Wort. Letztlich geht es um Respekt. Kachelmann aber scheint keinen zu empfinden und welchen für ihn aufzubringen, wird langsam schwierig.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ein-spruch-gespaltene-persoenlichkeiten/7251730.html

Janun, wie soll das technisch vor sich gehen? Soll ein Gericht, konfrontiert mit Widersprüchen Kachelmanns und seines Verlags gegen einstweilige Verfügungen, die die frühere Nebenklägerin gegen die Namensnennung erwirkt hat, mit den Achseln zucken und erklären, mit diesen Widersprüchen befasse es sich mangels „Respekts“ von Autor und Verlag gar nicht erst? Die kommen in die Rundablage sprich Papierkorb? Welche krude Vorstellungen von Rechtsstaat hat Müller-Neuhof eigentlich? Die Widersprüche haben sich immerhin als berechtigt erwiesen. Aber dazu schweigt ein Journalist dieses Schlages lieber.

Es ist zu vermuten, daß Müller-Neuhof in die Schule Alice Schwarzers gegangen ist und nunmehr der Propaganda frönt. Jedenfalls online. Da kann man ja die Sau rauslassen – die anderseits ewig existieren und desavouieren wird, während die Zeitung im Altpapier-Container landet. Die Schwester im Geiste hat angesichts der nun wirklich geradezu unverfrorenen Zivilklage Kachelsmann gegen Claudia D. jedenfalls entsprechend getönt:

06.07.2012

Es reicht, Herr Kachelmann!

Jüngst war in den Medien zu lesen, Jörg Kachelmann wolle nun seine Ex-Freundin Claudia D. auf „Schadensersatz“ verklagen. Die Klage hat eine Anwältin in Frankfurt eingereicht. Vor dem Hintergrund des Mannheimer Urteils ist eine solche Klage juristisch gesehen schlicht ein Witz. Doch das Lachen bleibt einem im Halse stecken, wenn man hört: Die Verhandlung soll am 31.10.2012 tatsächlich stattfinden – passend zum Erscheinen des Kachelmann-Buches „Recht und Gerechtigkeit“. Kachelmanns Anwältin behauptet, Claudia D. habe die Tat bewusst frei erfunden – mit dem vorsätzlichen Ziel, dass Kachelmann verhaftet wird. Eine solch kühne Behauptung hat allerdings weniger mit Recht zu tun, sondern eher mit dem, was man heute Litigation-PR nennt: die gezielte Beeinflussung von Öffentlichkeit und Justiz zur Stimmungsmache im Sinne des (Ex)Angeklagten.

Denn liest man die Presseerklärung des Gerichts zum Mannheimer Urteil von Mai 2011, ist der Wettermoderator ja keineswegs wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden – und ist also im Umkehrschluss auch nicht bewiesen, dass Claudia D. gelogen hat. Nein, dies war ein Freispruch mangels Beweisen, bei dem die Richter nach quälenden acht Monaten Verhandlung beides für möglich hielten.

Klar, so ein Witz von Klage darf gar nicht erst behandelt, und schon überhaupt kein Termin anberaumt werden: schließlich hat das Strafgericht in Mannheim via Presseerklärung doch schon alles entschieden, was eine wackere Männer-Hasserin braucht, um weiter nachverurteilen zu können.  Daß ein Zivilgericht die Beweislage frei, ohne Bindung an ein Strafurteil, würdigen kann: nie davon gehört. Vermutlich auch vom Fall Harry Wörz nicht, in dem die von der rechtskräftigen Verurteilung abweichende zivilrechtliche Schadensersatzentscheidung die Wende einläutete und zur Erkenntnis eines furchtbaren Fehlurteils führte.

Bei manchen Bürgern muß man Zweifel haben, ob sie noch auf dem Boden der fdGO stehen. Und daß eine Klageeinreichung die Justiz zur Stimmungsmache für den Freigesprochenen animiere, ist angesichts der mit der Klagebehandlung verbundenen Arbeit ja wohl eine abwegige Vorstellung, ganz abgesehen davon, daß der Beklagten-Anwalt Manfred Zipper diese Klage bei BUNTE an die große Glocke gehängt hat, um für seine Mandantin Stimmung zu machen.

Beklommen wird Schwarzer registriert haben, daß der Beklagtenvertreter nunmehr, im Gegensatz zu seinen vollmundigen Aussagen in der BUNTE, sehr kleine Brötchen backt, von einem „schwierigen“ Verfahren redet und für die Mandantin eine 50 zu 50 Chance ausrechnet – was immer noch reichlich optimistisch ist. Tatsächlich steht sie auf verlorenem Posten, was das Bestreiten der Anspruchsgrundlage angeht. Soll sie die den Angeklagten freisprechenden Richter als Beweismittel dafür präsentieren, daß ihre Beschuldigung zurecht erhoben worden war? Nun würde ich denen die Rollenumkehr zwar gönnen, sich als von Rechtsanwalt Schwenn in die Zange genommene Zeugen bar jeglicher richterlicher Allmacht präsentieren zu müssen. Aber dem Anliegen der Beklagten wäre dieses Szenario gewiß nicht dienlich.

Alice Schwarzer & Co. sind Opfer ihres eigenen falschen feministischen  Dogmas geworden, daß es so gut wie keine Frauen gäbe, die falsche Anschuldigungen machten. Da dieses Dogma wesentlicher Teil ihrer bevormundenden und einträglichen Geschäftsgrundlage ist, werden sie von der falschen Solidarität zu dem juristisch bereits erwiesenem Nicht-Opfer Claudia D. nicht ablassen, und damit dessen Schicksal selbst erleiden. Daß sie dennoch wähnen, sich für wahre Opfer einzusetzen, ist rational nicht mehr begreifbar. Denn die Entlarvung falscher Opfer nützt den echten. Je eher jene detektiert und verurteilt werden, desto mehr haben echte Opfer eine Chance, Gehör zu finden.

Das Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹, in dem ganz sicher keine falschen Aktenzitate vorhanden sind, belegt zur Genüge, daß an der Beschuldigung von Anfang an nichts dran war – und daß dennoch eine hochmögende und kostspielige Verteidigung vonnöten war, um nicht verurteilt zu werden. Daß den meisten Angeklagten diese Verteidigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Revisionsspezialisten, denen die weitgehend formalisierten Begründungstechniken zur Verfügung stehen, ist die traurige Botschaft des Buchs. Wenn auch der BGH in den letzten Jahren aufmerksamer geworden ist, was erstinstanzliche Fehlurteile der Landgerichte angeht: wenn ein Richter in der Lage ist, ein revisionssicheres Urteil abzufassen, kann er sich der höchstrichterlichen Kontrolle entziehen. Denn der BGH darf Beweiswürdigungen von Landgerichten nicht durch eigene ersetzen – und er hat auch keine Kenntnis darüber, was in der Hauptverhandlung tatsächlich ausgesagt worden ist. Wenn mit dem Urteilsspruch unvereinbare Aussagen oder Gutachten schlicht weggelassen werden, hat der BGH keine Chance, eine Beweiswürdigung wegen Lückenhaftigkeit oder logischer Brüche zu monieren und das Urteil aufzuheben. Fehlurteile sind angesichts des allgemeinen, auch in der Justiz wirksamen, Glaubens, daß Frauen und Kinder, die gegen Männer den Vorwurf eines Sexualdelikts erheben, überwiegend die Wahrheit sprechen, damit vorprogammiert.

Miriam Kachelmann hat in ihrem Kapitel: ›Teil VII / Was sich ändern muss‹, ausgehend vom Einzelfall Kachelmann, der aber nur ein medial hervorgehobener Normalfall (abzüglich Promi-Malus) sei, bedenkenswerte Analysen und Reformvorschläge gemacht, die sich ersichtlich an Publikationen von Rechtsanwalt Johann Schwenn, der seit Jahrzehnten als Verteidiger, insbesondere als Revisions- und Wiederaufnahmespezialist bei Sexualdelikten, tätig ist, orientieren.

Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer, Justus-Liebig Universität Gießen, hat in seinem lesenswerten Vortrag, in dem er auf die Fälle Strauss-Kahn, Kachelmann und Horst Arnold eingeht:

Aussage gegen Aussage

Zum Dilemma von Täter- und Opferschutz bei Beziehungsdelikten

Vortrag auf dem 17. Deutschen Präventionstag München 2012

Johann Schwenns Thesen wie folgt zusammengefaßt und sie, verbunden mit deutlicher Kritik an der Mannheimer Justiz, weitgehend vertreten:

Schwenns Kritik lässt sich verkürzt in sieben, teils provokanten Thesen über typische Fehlerquellen wiedergeben:

1. Gegenüber Sexualtätern sei die Bereitschaft zum Vorurteil groß; der Vorrang des Opferschutzes beseitige faktisch die Unschuldsvermutung.

2. Manche Staatsanwaltschaften verkehrten ihre objektive Verfahrensrolle in die einer Partei. Es eine „die meist weiblichen Sonderdezernenten der unerschütterliche Glaube an die Wahrheit des Missbrauchsvorwurfs“.

3. Gerichte machten sich nicht frei „von dem mit dem Eröffnungsbeschluss stets verbundenen Vorurteil“.

4. Opferzeugenaussagen würden „ungeachtet der Lehren des Montessori-Prozesses mit dem `interessengesteuerten Modekonstrukt´ der posttraumatischen Belastungsstörung“ und „durch Einüben einer beeindruckenden Selbstdarstellung“ – sog. Opferzeugen-Coaching – abgesichert.

5. Der neue Anwaltstypus des Opferanwalts tendiere dazu, den Anspruch auf „Akteneinsicht zur Sicherung der Aussagekontinuität“ zu nutzen.

6. Die Verständigung im Strafverfahren auch bei Verbrechen begünstige unter Druck zustande gekommene Fehlgeständnisse.

7. Es bestehe die Gefahr, Fehler erstrichterlicher Verfahren aus Mangel an Respekt auch vor dem Justizopfer „mit dem Mantel kollegialer Rücksichtnahme“ zu verhüllen.

 

http://www.arthur-kreuzer.de/DPT_Muenchen_Vortrag_3_2012.pdf

Der dieser Wiedergabe zugrundeliegende Aufsatz von Johann Schwenn, Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, StV 2010, 705 ff., läßt sich hier nachlesen:

StV 2010, 705

http://www.kraftfelder.madmindworx.com/…/Schwenn-FehlurteileMissbrau

Ähnlich waren die Ergebnisse der Tagung ›Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts‹, 4. Bielefelder Verfahrenstage, bei denen der Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer im Tagungsbericht so referiert wird:

Zwischen dem repressiven Rechtsgüterschutz und einem präventiven Opferschutz bestehe eine ambivalente, gelegentlich problematische Beziehung, die sich besonders im Sexualstrafrecht klar sichtbar zeige und bisweilen gar zu paradoxen Ergebnissen führe. Da es im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren um die Überprüfung von Beschuldigungen gehe, gebe es in diesem Verfahrensabschnitt weder einen Täter noch ein Opfer; die ständige unreflektierte Rede von dem »Opferzeugen« sei vor diesem Hintergrund verfehlt und könne die Unschuldsvermutung gefährden.

Auch das Lieblingskind feministischer Kreise, die Beschwörung der sekundären Viktimisierung durch den Prozeß selbst, die die Wahrheitserforschung behindern und den, so Greuel, ›Behandlungskomfort‹ von Anzeigenerstatterinnen erhöhen soll, wurde mit Fragezeichen versehen:

Der Kriminologe und Strafrechtwissenschaftler Prof. Ralf Kölbel (Universität Bielefeld) richtete einen kritischen Blick auf die gesetzgeberischen Argumente zum Ausbau des Opferschutzes. Die angeblich existenzielle und unausweichliche Gefahr einer sekundären Viktimisierung, wenn auch lückenhaft empirisch überprüft, gehöre zum Argumentationsmuster der opferorientierten Kriminalpolitik. In diesem Zusammenhang stellte Kölbel die Frage, ob diese strikte Rechtspolitik nicht das Tatopfer instrumentalisiere.

Die feministische Sozialpsychologin, Prof. Dr. Barbara Krahé, Universität Potsdam, brachte Stereotypen aus der einschlägigen uralten Klamottenkiste und erntete den entsprechenden Widerspruch:

Krahé stellte Ergebnisse eigener Forschungsarbeiten vor, nach denen Vergewaltigungsmythen die Eindrucksbildung tatsächlich beeinflussen und zu Wahrnehmungsverzerrungen führen, die sich schließlich auch auf die Urteilsbildung auswirken. Die Thesen Krahés provozierten eine rege Diskussion, in deren Verlauf vor allem juristische Teilnehmer die Verbreitung der angesprochenen Wahrnehmungsverzerrungen bezweifelten.

Im Fazit dieser kontroversen Tagung heißt es abschließend (und hier lag der Schwerpunkt – Opferschutz-Tagungen dürfen öffentlich gefördert nur organisiert werden, wenn auch der Mainstream eingeladen wird – rein kritische Opferschutztagungen sind immer noch ein no go):

Auf der anderen Seite wurde aber auch die Überfokussierung auf das Opfer diskutiert, die zu einer viktimären Gesellschaft, zumindest aber zu ungewollten Prozessstrukturen führe. Es drohten eine Vernachlässigung berechtigter Verteidigungsbelange und ein notorischer Konflikt mit der Unschuldsvermutung. Im Hinblick auf zukünftige rechtspolitische Projekte – darüber bestand Einigkeit – müsse eine überprotektionistische Fürsorge vermieden werden, da dem Opfer damit wenig gedient sei.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/pdf/120702123616_0001.pdf

Es ist Miriam Kachelmanns großes Verdienst, diese in Fachkreisen schon länger geführten Diskussionen auf verständliche Art und Weise auch dem Laienleser nahegebracht zu haben, dem diese Dinge fremd sind. Der aber, falls männlich, jederzeit, in Ehekrisen, Trennungsauseinandersetzungen, Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten, in dieselbe Situation des unbegründeten Vorwurfs eines Sexualdelikts geraten kann. Und dann in eine opferzentrierte Justiz hineingerät, in dem seine Aussage nichts wert ist, sondern von vorneherein als Schutzbehauptung abqualifiziert wird.

II.

Ungeachtet dieser fachlichen Diskussionen haben Feministinnen, Politisch Korrekte und Lobbyisten, die ›Opfer‹ benötigen, um Einnahmen als Nebenklagevertreter, Therapeuten, Beraterinnen und psychosoziale Prozeßbegleiterinnen sowie Spenden an Opfervereine zu generieren, (Überschneidungen dieser Kreise sind möglich und wahrscheinlich), dem Ehepaar Kachelmann vorgeworfen, aus dem ›Einzelfall Kachelmann‹ ein allgemeines Systemversagen konstruiert zu haben.

Soweit im Rahmen dieses Vorwurfs auf Dunkelziffern hinsichtlich real geschehener, aber nie angezeigter, Sexualdelikte verwiesen wird, geht diese Argumentation fehl. So interessegeleitet die Übertreibung der Dunkelziffer durch die angesprochenen Kreise auch sein mag: Kachelmann beklagt explizit:

Es ist eine furchtbare Schere: Die Mehrheit der Vergewaltigungen wird nicht angezeigt – die Mehrheit der Anzeigen sind Falschbeschuldigungen.

[S. 267]

Gegen den Vorwurf der Mehrheit der Falschbeschuldigungen werden gebetsmühlenhaft Zahlen ins Feld geführt, die eine  3%-Quote, europaweit eine von 1 – 9%, von Falschbeschuldigungen bei Sexualdelikten, und damit eine zu vernachlässigende Größe, insinuieren. Dieses ›Argument‹ ist leicht widerlegbar.

Grundlage dieser Behauptungen ist nämlich eine Studie hauptberuflicher Feministinnen in einer akademischen Soziologen-Nische, auf die sich auch Alice Schwarzer gern bezieht. Zu dieser Studie habe ich vor einiger Zeit Folgendes andernorts geschrieben:

Die absurde Zahl von nur 3% Falschbeschuldigungen hat sie [Alice Schwarzer] einer methodisch wirren, auf einem unzulänglichen Sample von 100 Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart beruhenden ›Untersuchung‹ (Mai 2009) der Feministinnen Prof. Dr. Liz Kelly & Co. entnommen, die in ihrer Studie »Rape: Still a forgotten issue« von September 2003 den EU-Ländern schon mal empfahlen, zur wünschenswerten Steigerung der Verurteilungsquoten in Vergewaltigungsverfahren dem wie immer guten Beispiel der USA zu folgen und im Ermittlungsverfahren eher nach Beweisen zu suchen, die das Anzeigevorbringen stützen, als nach denen, die es erschüttern:

»And most importantly it is possible to approach rape investigations seeking to build/develop evidence. The most obvious attempts internationally in this respect come from North America, where the focus has shifted to a) recognition that the perpetrator is likely to be known and b) seeking evidence that supports a complaint rather than looking at what undermines it (Archambault & Lindsay, 2002; Kelly, 2002; Vasschs, 1994).
That so little investment – financial, intellectual, political – has been made in the field of sexual assault in Europe during the 1990s, underscores our contention that it remains a neglected and, in some senses, forgotten issue.«

Liz Kelly wirkt in der London Metropolitan University, Ladbroke House, Faculty of Applied Social Sciences, und führt den Titel: ›Director of Child Women Abuse Studies Unit (CWASU)‹.

»Unterschiedliche Systeme, ähnliche Resultate? Strafverfolgung von Vergewaltigung in elf europäischen Ländern. Länderbericht Deutschland« lautet der Titel der von Corinna Seith, Joanna Lovett und Liz Kelly im Mai 2009 vorgelegten ›Daphne Studie‹ für die Europäische Kommission.

Juristische Begriffe und Zuständigkeiten, insbesondere die in Deutschland geltenden, sind den Untersuchungsführerinnen eher unbekannt. Die Damen Kelly, Seith und Lovett wissen noch nicht einmal, daß in Deutschland nicht die Polizei oder das Opfer, sondern allein die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren einstellt. (»Verfahrenseinstellungen wurden in der Regel von der Staatsanwaltschaft vorgenommen. In den restlichen Fallen traf das Opfer (11%) und in einem Fall die Polizei die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung, dies meist in der Phase des Ermittlungsverfahrens.« (S. 8))

Angeklagte werden mit Beschuldigten verwechselt, bei prozentualen Angaben werden die Bezugsgrößen nicht angegeben, zwischen Text und Tabellen bestehen Widersprüche, und dann hatten sie auch noch das Pech, eine nicht repräsentative Stichprobe zu untersuchen, die mit einer Verurteilungsquote von 23% den bundesdeutschen Durchschnitt von 13% erheblich übertraf.

Auf die 3%-Quote von Falschbeschuldigungen kam das Trio, weil in drei von hundert Fällen von [angezeigter] Vergewaltigung (ursprünglich 72, zwei davon wurden im Verlauf des Verfahrens auf sexuelle Nötigung und eine als Körperverletzung herabgestuft, mithin 69) bzw. sexueller Nötigung (28, später 30) bereits während der Ermittlungen wegen eines Sexualdelikts das Verfahren umgedreht und es, offensichtlich wegen der eindeutigen Beweislage, fortan gegen die Anzeigenerstatterin wegen falscher Verdächtigung geführt wurde. Unbeachtet blieb dagegen diese gewonnene Erkenntnis:

»Die meist [!] von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens (33 von 40) wurde meist mit dem Mangel an Beweisen begründet. In der Hälfte der Fälle (n=19) wurde in Frage gestellt, ob sich die Tat ereignet hat.« (S. 7)

Aus der Tabelle 2 (S.8) ergeben sich allerdings insgesamt 34 Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft, die mit der Kennzeichnung »Mangel an Beweisen« und »Keine Beweise für sexuellen Übergriff« versehen sind. Ob die Autorinnen die in Tabelle 2 nicht aufgeführten, aber aus Tabelle 1 (S. 7) ersichtlichen sechs Nichteröffnungsbeschlüsse des Gerichts berücksichtigt haben, um auf die besagten 40 »Einstellungen des Verfahrens« zu kommen? Man muß es, wie so vieles, erraten. 79% der Verdächtigten konnten identifiziert werden (S. 7), in Tabelle 2 finden sich aber nur 20 statt 21 Einstellungen wegen fehlender Täteridentifizierung. »Gegen weniger als die Hälfte der einvernommen Verdächtigen wurde Anklage erhoben (43 von 74).« (S. 7) Nun ist 43 mehr als die Hälfte von 74, und gemäß Tabelle 1 wurden auch ›nur‹ 34 Anklagen erhoben… Eine chaotischer zusammengestoppelte Studie als diese läßt sich kaum auffinden. Wer immer auch feministisch orientierte Soziologinnen auf juristisches Terrain losließ, kann nicht bei klarem Verstand gewesen sein.

Zudem wurde nicht berichtet, wie sich der Zweifel daran, ob die angezeigte Tat überhaupt stattgefunden hat, juristisch niederschlug: Niederlegung eines Vermerks, daß der Anfangsverdacht sich nicht belegen lassen und daher von der Einleitung eines Verfahrens wegen Falschanschuldigung abgesehen werde? Oder: das Grundverfahren wegen Vergewaltigung/sexuelle Nötigung wurde eingestellt und von Amts wegen ein neues Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet? Gelangte das eingestellte Verfahren eventuell als Beiakte zu einem ohnehin schon durch den Beschuldigten gesondert anhängig gemachten Verfahren wegen falscher Verdächtigung?

Nicht nur dieses ersichtliche 20% -Potential an möglichen Falschbeschuldigungen im Rahmen der vierzig Einstellungen mangels Beweises wurde ausgeblendet; es erfolgte auch keine Tiefenprüfung, aus welchen Gründen elf Anzeigenerstatterinnen im Verlauf des Verfahrens »nicht kooperierten« (und zu welcher Art von Verfahrensbeendigung dieses Verhalten führte) und zwei weitere die Anzeige zurücknahmen. Drei Verfahren wurden wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt, was bedeutet, daß eine Vergewaltigung/sexuelle Nötigung nicht vorgelegen haben kann. Sechs der vierunddreißig erhobenen Anklagen wurden wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit vom Gericht nicht zugelassen, ein gerichtlich anhängiges Verfahren endete mit einer Einstellung (ein Verbrechen kann danach ebenfalls kaum vorgelegen haben), in vier von siebenundzwanzig mit Urteil abgeschlossenen Verfahren Fällen erging Freispruch und eines von dreiundzwanzig Urteilen lautete lediglich auf Körperverletzung.

Eine qualitative Untersuchung all dieser Fälle, in denen der Tatvorwurf nicht nachgewiesen werden konnte, unterblieb. Das nachfolgende, ersichtlich ideologisch motivierte, Fazit der Autorinnen ist damit basislos:

»Entgegen der weit verbreiteten Stereotype, wonach die Quote der Falschanschuldigungen bei Vergewaltigung beträchtlich ist, liegt der Anteil bei nur 3%. Auch in anderen Ländern ist das Problem der Falschanschuldigung marginal und rangiert zwischen 1 – 9%. Diese Ergebnisse kontrastieren die bei der Polizei und bei den Justizbehörden weit verbreitete Auffassung, dass Falschanschuldigungen eine großes Problem bei der Strafverfolgung von Vergewaltigung darstellen (vgl. Elsner und Steffen, 2005; Kelly et al, 2005).« (S. 9)

»Falschanschuldigungen sind bei Vergewaltigungen ein Problem, das von Professionellen überinterpretiert wird, wodurch eine Kultur der Skepsis (vgl. „culture of scepticism“ Kelly et al, 2005) genährt und verfestigt wird. Tatsächlich liegt der Anteil bei nur 3% und ist somit als marginal zu bezeichnen.« (S. 10)

Da haben die Autorinnen einiges übersehen, nicht zuletzt, daß ein knappes Drittel der von ihnen herangezogenen Fälle nicht Vergewaltigung, sondern ›nur‹ sexuelle Nötigung zum Gegenstand hatte.

Typisch, daß Alice Schwarzer diese völlig unbrauchbare Studie ideologischer Sisters heranzieht; ebenso typisch allerdings auch, wie selektiv sie sie auswertet: die Mitteilung, daß nur in 5% der Fälle eine Waffe benutzt wurde, regt sie so wenig zum Nachdenken an wie das ununtersuchte Potential von 20% an Falschbeschuldigungen, das sogar die Studie explizit offenlegt. Aber diese Blindheit verbindet sie ja mit den Autorinnen… In einem Punkt dürften letztere allerdings recht haben:

»Das Stuttgarter Sample hat mit 35% den im Ländervergleich höchsten Anteil der Tätergruppe „(Ex-)Partner“. Dieses Ergebnis verweist darauf, dass sich feministische Sensibilisierungsarbeit, die sich in Rechtsreformen wie der Hochstufung von Vergewaltigung in der Ehe zum Verbrechen sowie in der Einführung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2000 manifestierten, einen gesellschaftlichen, normativen und institutionellen Kontext geschaffen hat, der die Anzeigebereitschaft der Opfer erhöht hat.« (S. 7)

Diese nachvollziebare Erklärung korreliert zwanglos mit den weiteren Erkenntnissen:

»Deutschland ist nicht länger eine europäische Ausnahme: es hat sich dem Mainstream angeschlossen mit steigenden Meldequoten ohne Entsprechung in den Verurteilungsquoten. Seit den 1980er Jahren ist die Verurteilungsquote von durchschnittlich 20% auf 13% ab dem Jahr 2000 gefallen. Ein ähnlicher Trend zeigt sich in Österreich, aber in Deutschland ist dieser deutlicher ausgeprägt.« (S. 9 f.)

http://www.gabrielewolff.de/files/zwischen3.html

Die deutschsprachige Version des Deutschlandteils läßt sich jetzt hier abrufen:

Länderbericht Deutschland

https://www.frauen-gegen-gewalt.de/fachliteratur-280.html?…DAPH

Der englischsprachige Europa-Bericht (der Deutschlandteil befindet sich auf S. 55-62) läßt sich hier nachlesen:

Different systems, similar outcomes? – Child And Woman Abuse …

www.cwasu.org/filedown.asp?file=different_systems_03_web(2)

Kurz und gut: nichts als Inkompetenz und Propaganda.

Es gibt schlicht keine validen Untersuchungen über Falschbeschuldigungen, und selbst wenn es sie gäbe, wären sie für einen konkreten Fall, für die Einzelfallgerechtigkeit, auf die es ankommt, irrelevant:

Prof. Dr. Henning Ernst Müller

05.07.2011

Eine Falschbeschuldigungsquote in irgendeiner Höhe lässt sich wissenschaftlich seriös nicht belegen. Alle diese Behauptungen – zwischen 3 % und 80 % sind wissenschaftlich nicht ernst zu nehmen, wenn man auf die jeweilige Methodik schaut. Völlig falsch und ein Verstoß gegen die Denkgesetze wäre die  Schlussfolgerung, wenn im Allgemeinen eine Falschbeschuldigungsquote von 3 (bzw. 28, 32 oder 80 %) gegeben sei, sei eine Anzeige mit 97%iger (bzw. 72, 68 oder nur 20%iger) Wahrscheinlichkeit wahr.

Für die Entscheidung in einzelnen Fällen ist eine solche statistische Globalannahme völlig  irrelevant und muss es sein. Wer als Polizist, Staatsanwalt oder Richter sich bei der Ermittlung und Entscheidung in Vergewaltigungsfällen von solchen Statistiken leiten ließe, sollte einen anderen Beruf ergreifen: Selbstverständlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich im Einzelfall um eine Falschbeschuldigung handelt, nicht abhängig von der Spekulation, wie oft es anteilsmäßig insgesamt Falschbeschuldigungen gibt, sondern allein abhängig von den Umständen eben dieses Einzelfalls. Eine Mordermittlung wird ja auch nicht mit dem Hinweis auf die statistische Seltenheit des Mordes insgesamt eingestellt. Selbstverständlich werden überall Fehler gemacht und es wird möglicherweise nicht immer richtig ermittelt. Dies kann zu Lasten des Beschuldigten ausgehen (U-Haft, Karriere-Ende, Fehlverurteilung) oder zu Lasten eines tatsächlichen Opfers, dessen Behauptung zu Unrecht in Zweifel gezogen wird. Die äußerste Bemühung muss dahin gehen, Fehler unbedingt zu vermeiden und insb. systematischen Irrtum auszuschließen. Die Selbstverständlichkeit der menschlichen Fehlbarkeit darf aber doch nicht dazu führen, das System der Beweislast im Strafrecht umzukehren, damit die Ergebnisse  der statistischen Falschbeschuldigungsquote besser entsprechen.

http://blog.beck.de/2011/07/02/strauss-kahn-und-kachelmann-new-york-city-und-mannheim-unbequeme-vergleiche#comment-33393

Es entspricht allerdings dem Zeitgeist, dem Phänomen der ersichtlich vorhandenen Falschbeschuldigungen von Frauen bei Vorwürfen von Sexualdelikten durch Männer nicht wissenschaftlich fundiert nachzugehen: denn dafür gibt es weder Gelder noch ein gesellschaftliches Bedürfnis.

Agens e.V stellt zu diesem Problemfeld u.a. fest:

b) Gemessen an der Dimension des Problems, dem Öffentlichkeitsinteresse und auch der Strafandrohung von § 177 StGB (Freiheitsstrafe im Mindestmaß von einem bis fünf Jahren) sowie den Nebenfolgen für Täter und Opfer sind die vorliegenden kriminalwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umfang der Falschbeschuldigung nicht ausreichend und zu wenig abgesichert. Es besteht insofern Forschungsbedarf.
Die hier vorgenommene Untersuchung zeigte, dass eine Aktenauswertung Probleme aufwirft. Das Forschungsdesign einer Studie sollte daher überdacht sein. Eine Aktenauswertung sollte durch eine anonymisierte Befragung von Beschuldigten, Verurteilten und Opfer ergänzt werden. Unmöglich sollte ein weiterer Erkenntnisgewinn jedoch nicht sein[20].

c) Auch zu den Folgen der Falschbeschuldigung für das Opfer fehlen jedwede Studien. Auf diesen Umstand hat bereits das LKA München hingewiesen. Das LKA München benennt in diesem Zusammenhang folgende Problemfelder, welche noch näher untersucht werden müssen:

  • die gestörte Vertrauensbasis in partnerschaftlichen Beziehungen und zum engeren sozialen Umfeld,
  • das Misstrauen oder auch die dauerhafte soziale Ausgrenzung im Bekannten- und Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder der Nachbarschaft,
  • die Auswirkungen auf die Entscheidungen von Behörden (z. B. Polizei, Jugendamt, Vormundschaftsgericht),
  • die Verunsicherung bei der Kontaktaufnahme zum anderen Geschlecht,
  • das Entstehen eines generell negativen Frauenbildes beim falsch Verdächtigten.[21]

[…]

AGENS meint:

AGENS e.V. hat den Handlungsbedarf ebenso gesehen und beim zuständigen Bundeskriminalamt bereits mit Schreiben vom 01.09.2010 entsprechenden Forschungsbedarf angemeldet. Das Bundeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 26.09.2011 jedoch mit, das es sich hier ein sehr heterogenes Deliktsfeld handelt, welches mit Blick auf die Opfer mit Bedacht behandelt werden müsste. Das Bundeskriminalamt teilte ferner mit, dass sich die Polizeibehörden dieser komplexen Gemengelage von Ursachen bewusst seien und das Thema daher mit dem nötigen Augenmaß behandeln. Für die Durchführung einer Untersuchung sehe man daher keine Notwendigkeit.

http://agensev.de/agens-meint/fall-kachelmann-bedauerlicher-einzelfall-oder-bedenkliche-entwicklung/

Genauso trübe sieht es bei der Kriminologischen Zentralstelle des Bundes und der Länder in Wiesbaden aus, deren Direktor seit 1997 Rudolf Egg ist.

Kriminalexperte Rudolf Egg leitet die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Wiesbaden, die für Bund und Länder Studien zum Strafrecht dokumentiert und selbst forscht. Ihm sind keine Studien über die Häufigkeit von Falschbeschuldigungen bei Vergewaltigung bekannt. Der Grund ist einfach: „Ob eine angebliche Tat lediglich eine falsche Beschuldigung war, lässt sich empirisch nicht sauber prüfen. Selbst im Fall Kachelmann weiß man trotz des Freispruches nicht, wie es wirklich gewesen ist.“

http://www.focus.de/panorama/boulevard/tid-27639/buch-ueber-das-maerchen-gerechtigkeit-kriminologe-wirft-kachelmann-selbstmitleid-vor_aid_836009.html

Warum eine juristisch ›saubere‹ Aktenanalyse nicht möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht. Daß von der Zentralstelle die bislang fehlenden qualitativen rechtstatsächlichen Überprüfungen zum Thema Falschbeschuldigungen bei Sexualdelikten vorgenommen werden, kann allerdings ausgeschlossen werden. Egg ist nämlich zugleich Mitglied des Fachbeirats des Weissen Rings, der sich öffentlichkeitswirksam für spendenwirksame Opfer-Repräsentanten, nämlich Frauen und Kinder, und eine Ausweitung der Nebenklage starkmacht – an einer kritischen Überprüfung des Opferstatus‘ kann ihm nicht gelegen sein.

http://www.terapon.de/presse/WR_Internet_2-08.pdf

Nimmt man Rückgriff auf Einschätzungen von Praktikern, ergibt sich folgendes Bild:

Für Deutschland liegt eine einzige einschlägige Studie vor:

Elsner, Erich; Steffen, Wiebke: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. München 2005. Bayerisches Landeskriminalamt. 1. Auflage.

ISBN 3-924400-16-4

Darin heißt es mit den üblichen Verschwurbelungen, denn auf Aufklärung gerichtete Ermittlungen sind durch die Polizei in diesem Problemfeld gegenüber der mainstreamigen weisungsbefugten Politik geradezu zu rechtfertigen, da nicht opportun:

6.2 Grundsätzliche Probleme

Der Problembereich Vortäuschen / falsche Verdächtigung gehört zu den Themen der Kriminologie, die aus einer ganzen Reihe von Gründen äußerst sensibel behandelt werden müssen: Anzeigen wegen des Vortäuschens von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen oder der falschen Verdächtigung wegen dieser Delikte werden von der Polizei relativ selten an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Dies steht zunächst im Widerspruch zur Einschätzung der in den für Sexualdelikte zuständigen Kommissariaten der Kriminalpolizei beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die teilweise von einer sehr hohen Quote an Vortäuschungen / falschen Verdächtigungen ausgehen, ohne dabei allerdings auf Forschungsergebnisse oder selbst erhobene Daten zurückgreifen zu können. So äußerte ein Kommissariatsleiter im Zusammenhang mit unserer Aktenanalyse:

„Alle Sachbearbeiter von Sexualdelikten sind sich einig, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden.

Viele angezeigte Fälle lassen zwar die Vermutung einer Vortäuschung bzw. falschen Verdächtigung zu, berechtigen jedoch nicht zu einer entsprechenden Anzeige.“

Bezug genommen wird hier auf die Vorgänge, bei denen auch nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen nicht unerhebliche Zweifel an den Aussagen des angeblichen Opfers bestehen bleiben. Ein Tatnachweis für ein Vortäuschen oder eine falsche Verdächtigung ist aber insbesondere deshalb meist nicht zu führen, weil ein Geständnis des angeblichen Opfers nicht vorliegt. Trotz vieler Inkonstanzen in den Zeugenaussagen und dem Vorliegen weiterer Kriterien, welche die Glaubwürdigkeit in Frage stellen, bleibt letztendlich die Aussage des angeblichen Opfers neben der des von ihm Beschuldigten stehen; andere Personen- oder Sachbeweise liegen in ausreichender Beweiskraft in der Regel nicht vor. Anzeige erstattet wird in diesen Fällen fast ausschließlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung und nicht wegen Vortäuschens oder falscher Verdächtigung.

http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf

[S. 177 f.]

So kommt es, daß lediglich 7,4 % der angezeigten Sexualdelikte von der Polizei ›umgedreht‹  und als Verfahren wegen falscher Verdächtigung/Vortäuschung einer Straftat geführt werden.

Abweichend von dem in der Einleitung beschriebenen historischen Fallbeispiel kommen angebliche Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen in der Mehrzahl der Fälle nur dann gemäß § 145 d StGB als vorgetäuschte Straftat oder nach § 164 StGB als falsche Verdächtigung zur Anzeige durch die Polizei, wenn das vermeintliche Opfer gesteht, den Sachverhalt falsch geschildert zu haben, oder die Beweislage insgesamt eindeutig gegen die Aussagen des angeblichen Opfers spricht.

[…]

Addiert man die bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft durch die Polizei als Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigungen in der PKS erfassten Fälle (1754) des Jahres 2000 zu den Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen (140), dann ergeben sich für das Jahr 2000 insgesamt 1894 Vorgänge, die sich für die Polizei zunächst als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung dargestellt haben. Nur 7,4 Prozent davon wurden mit einer Anzeige wegen Vortäuschens einer Straftat oder falscher Verdächtigung von der Polizei in der PKS registriert. Diese Anzeigen sind also vergleichsweise selten, ihr prozentualer Anteil entspricht in unserem Datenbestand fast genau dem in einer Erhebung in Schleswig-Holstein, die allerdings keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erhebt.

Für die Kalenderjahre 1994/1995 wurde darin als „zweifelsfrei nachweisbare“ Vortäuschungen und falsche Verdächtigungen ein Anteil von 7,6 Prozent ausgewiesen.

http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf

[S. 181]

Im Unterschied zu dieser sehr speziellen politisch korrekten Sachbehandlung reicht für die Einleitung eines Verfahrens wegen eines Sexualdelikts die Erhebung auch des abstrusesten Vorwurfs durch eine Frau und damit ein Anfangsverdacht aus.

Wie weiter oben bereits festgestellt, sind Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen Delikte, bei denen der Tatnachweis oft nur sehr schwer zu führen ist. Vorgänge, die nicht zweifelsfrei zu klären sind, werden von der Polizei mit wenigen Ausnahmen als Anzeige wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung an die Staatsanwaltschaft abgegeben, nicht als Vortäuschen einer Straftat oder falsche Verdächtigung – im Zweifel wird von der Polizei also zu Gunsten des Opfers entschieden. Der prozentuale Anteil der Fälle, bei denen es überhaupt zu einer Aburteilung vor Gericht mit einer Verurteilung kommt, ist deshalb bei diesen Delikten gering.

http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf

[S. 147]

Entsprechend wurden von der Staatsanwaltschaft 58,4% der Anzeigenvorgänge wegen fehlenden Tatnachweises gemäß § 170 II StPO eingestellt. [Quelle: wie vor]

Und auch die Staatsanwaltschaften zeigen keinen Eifer, von Amts wegen Verfahren wegen falscher Verdächtigung einzuleiten, nicht einmal nach Freispruchsurteilen. Das läßt das politische Klima nicht zu.

Auch dem Rechtsmediziner Prof. Dr. Klaus Püschel liegen entsprechende Erkenntnisse über gefakete Vergewaltigungsvorwürfe vor:

Sein Hamburger würfe Institut betreibt eine große Gewaltopferambulanz, wo Misshandelte, Geschlagene und Vergewaltigte ihre Verletzungen unbürokratisch von Fachleuten dokumentieren lassen können, um so später vor Gericht ihr Recht zu bekommen. 1000 bis 1500 Geschädigte aus ganz Norddeutschland stellen sich den hanseatischen Medizinern pro Jahr vor, unter ihnen bis zu 150 Frauen, die angeben, vergewaltigt worden zu sein. Bedauerlicherweise, sagt Püschel zu den Mannheimer Landrichtern, habe man in den letzten Jahren einen starken Anstieg sogenannter Fake-Fälle verzeichnen müssen, bei denen Personen sich selbst zugefügte Wunden präsentieren und behaupten, einem Verbrechen zum Opfer gefallen zu sein. Früher sei man in der Rechtsmedizin davon ausgegangen, dass es sich bei fünf bis zehn Prozent der vermeintlichen Vergewaltigungen um Falschbeschuldigungen handelte, inzwischen aber gebe es Institute, die jede zweite Vergewaltigungsgeschichte als Erfindung einschätzten.

In Püschels Opferambulanz haben sich im Jahr 2009 genau 132 Vergewaltigte vorgestellt: Bei 27 Prozent der Frauen hielten die Ärzte die Verletzungen für fingiert, bei 33 Prozent für echt. Bei den restlichen 40 Prozent haben die Hamburger Rechtsmediziner nicht ermitteln können, wer der Urheber der Blessuren war: der beschuldigte Mann oder das Opfer selbst.

http://www.zeit.de/2011/09/WOS-Kachelmann/seite-3

Für die Schweiz:

«Es ist erschütternd», sagt Florian Walser, Chef der Stadtberner Kriminalpolizei. «Ein Drittel der geltend gemachten Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen stellt sich im Nachhinein als falsch heraus.» Dies hat die neu veröffentlichte Kriminalstatistik 2005 gezeigt.

«Solche Fälle gibt es häufiger als man denkt», bestätigt auch Peter Schluep von der Polizei Kanton Solothurn. Weshalb sich die vermeintlichen Sexopfer zu Falschaussagen hinreissen lassen, ist schwer zu sagen. «Oft sind es Personen, die auf sich aufmerksam machen möchten», vermutet Schluep. «Für tatsächlich vergewaltigte Männer und Frauen ist das ganz tragisch.»

Auch Kripo-Chef Walser warnt: «Mit derartigen Anschuldigungen spielt man nicht – die Glaubwürdigkeit echter Opfer wird so heruntergesetzt.» Trotzdem nehme die Polizei natürlich sämtliche neuen Fälle ernst.

Stellt sich heraus, dass der sexuelle Missbrauch erstunken und erlogen war, wirds für das «Opfer» ungemütlich: «Das ist ein Offizialdelikt und führt in jedem Fall zur Anzeige», so Walser. Im vergangenen Jahr hat allein in der Stadt Bern die Zahl der Anzeigen wegen Irreführung der Rechtspflege um mehr als 66 Prozent zugenommen.

http://www.20min.ch/tools/suchen/story/31994620

«Das Phänomen der Falschanschuldigung bei Vergewaltigungen ist sehr verbreitet. Wir rechnen damit, dass etwa die Hälfte der Anzeigen fingiert ist», sagt Thomas Hansjakob, Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen.

[…]

«Unsere Gesellschaft ist heute sehr sensibilisiert für die Situation des Opfers. Diese Tendenz äussert sich auch in der Justiz», bestätigt die Rechtspsychologin Revital Ludewig von der Uni St. Gallen. Diese Tendenz habe positive Seiten wie etwa die Etablierung des Opferhilfegesetzes. Doch in bestimmten Fällen stünden Richter und Staatsanwälte in einem Dilemma zwischen Opferrechten und Rechten der Beschuldigten. «Es ist sehr wichtig, die Aussagen des potentiellen Opfers bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit genau zu überprüfen», so Ludewig. Denn in einem Teil der Fälle komme es zum «Missbrauch des Missbrauchs» beziehungsweise zu Falschbezichtigungen durch das vermeintliche Opfer.

http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/fingierte-anzeigen_opfer-der-anklage/

Für Österreich:

„Wir gehen jeder einzelnen Anzeige genauestens nach, damit absolut kein einziger Fall untergeht“, betont Leo Lehrbaum, Leiter der Gruppe „Sitte“ des Landeskriminalamts NÖ.
Täglich ist er mit den verschiedensten tragischen Formen von sexuellem Missbrauch konfrontiert und weiß, wie sehr die Opfer oft noch Jahrzehnte später unter den psychischen Folgen leiden. […]
Dennoch, unabhängig aller realen Missbrauchsfälle, hat er im Rahmen seiner Erhebungen in letzter Zeit eine bedenkliche Entwicklung festgestellt. „Durchschnittlich vier von fünf Anzeigen entpuppen sich nach den Befragungen als erfunden!“

http://www.noen.at/news/chronik/Echt-oder-vorgetaeuscht;art151,140095

Nach Einschätzungen der Praktiker bewegt sich die Falschbeschuldigungsquote demnach zwischen 30% – 80% (wobei es sich auch um nicht-intentionale Falschbeschuldigungen aufgrund psychischer Erkrankung oder wegen Alkohol- und Drogenmißbrauchs, Fremd- oder Autosuggestion handeln kann; nicht selten werden auch Sachverhalte als Vergewaltigung angezeigt, die keinen Straftatbestand erfüllen). Wie zutreffend diese Einschätzungen sind, läßt sich nicht verifizieren. Daß diese Zahlen jedenfalls plausibler sind als die feministischen Einschätzungen (1-9%), ergibt sich aus der korrespondierenden Zahl der mangels Tatnachweis eingestellten Verfahren bei den Staatsanwaltschaften.

Ein weiteres Mantra der Bewegung, das zur Entwertung von Miriam Kachelmanns generalisierenden System-Betrachtungen ins Feld geführt wird, ist der Glaube daran, daß lügende Frauen von den professionell handelnden Akteuren des Strafverfolgungssystem doch schnell enttarnt würden. Ein Einwand, der durch das Kachelmann-Verfahren eindrücklich widerlegt wurde: die Anzeigeerstatterin überstand vier polizeiliche und eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung und scheiterte erst bei der Glaubwürdigkeitsüberprüfung durch eine Sachverständige. Üblicherweise wäre eine solche Begutachtung für eine erwachsene, intelligente und aussagetüchtige Frau aber niemals angeordnet worden – sie wurde durch die von der Verteidigung eingereichten negativen Gutachten erst erzwungen: denn Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern werden aussagepsychologische Kenntnisse unterstellt, die sie befähigen sollen, im Normalfall selbst über die Glaubhaftigkeit einer Aussage urteilen zu können. Dem ist aber keineswegs so – weshalb Miriam Kachelmann auf den S. 314 – 324 zurecht entsprechende Ausbildungsfortschritte anmahnt.

Es trifft auch nicht zu, daß Staatsanwaltschaften konsequent ausfiltern und tatsächlich nur Fälle anklagen, die objektiv eine Verurteilungswahrscheinlichkeit aufweisen. Für die Jahre 2004 – 2006 liegen die entsprechenden Zahlen für Vergewaltigung/Nötigung mit Todesfolge vor:

Anklagen:                        Verurteilungen:

2004:   1.448                                   1.095

2005:   1.443                                   1.080

2006:   1.365                                   1.053

[Quelle: die o.a. Daphne-Studie, S. 5]

Daraus ergeben sich Nichtzulassungs-Entscheidungen der Gerichte bzw. Freisprüche in einer Quote von 22,9% bis 24,4 %, mithin weitaus höhere als die übliche 3% Quote an Freisprüchen. Was diese Hauptverhandlungen für die Beteiligten bedeuten, kann sich jeder vorstellen. Immer öfter hebt auch der mittlerweile alarmierte BGH erstinstanzliche Verurteilungen wegen Sexualdelikten auf – hierzu demnächst mehr. Es ist geradezu erschütternd, auf welch dünner Grundlage Gerichte heutzutage langjährige Freiheitsstrafen verhängen. Hinzu tritt die Dunkelziffer unerkannt gebliebener Fehlurteile:

Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer:

Zuzunehmen scheinen Fehlbezichtigungen. Das gilt für Anzeigen bei der Polizei, erst recht für Bezichtigungen von Partnern in zivilgerichtlichen Sorgerechtsstreitigkeiten. Lediglich 5-15% angezeigter Beziehungsdelikte führen zu einer Verurteilung. Die Verurteilungen weisen wiederum einen kleinen, nicht unerheblichen Teil von Fehlentscheidungen auf. Unter diesen könnte der geringe Anteil von wenigen Prozent erfolgreicher Wiederaufnahmeverfahren den Eindruck seltener Fehlurteile erwecken. Tatsächlich sind die Hürden für Wiederaufnahmen aber groß. Auch bleiben Fehler in Wiederaufnahmeentscheidungen nicht aus. Es gibt ein unterschiedlich groß eingeschätztes Dunkelfeld verbleibender, unaufgeklärter Fehlurteile. Interessant ist die Beobachtung, dass seit geraumer Zeit einzelne erfolgreiche Wiederaufnahmen in Fällen von judizierten Beziehungsdelikten bekannt werden, während solche noch in den von Peters untersuchten Akten fehlten. Das lässt darauf schließen, dass vor einem halben Jahrhundert Beziehungs-Gewaltdelikte nicht angezeigt oder ernsthaft verfolgt wurden.

http://www.arthur-kreuzer.de/DPT_Muenchen_Vortrag_3_2012.pdf

Einen aktuellen ›Peters‹ über Fehlerquellen im Strafprozeß (1970) – er hatte seinerzeit 1.000 erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren aus den sechziger Jahren analysiert – gibt es natürlich auch nicht… Eine solche Studie, bezogen auf Sexualdelikte, die nicht nur erfolgreiche wie erfolglose Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch durch den BGH aufgehobene Verurteilungen und deren weiteres prozessuales Schicksal in den Blick nähme, wäre dringend geboten.

In diese ideologische, mediale, kommerzielle und wissenschaftliche Lücke einer Realitätsverweigerung stößt das Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹, das die bestehenden wissenschaftlichen kritischen Ansätze dank Miriam Kachelmann auf eine Weise ergänzt, die weg vom medialen, feministisch unterwandertem Mainstream führt. Erschütternde Fehlurteile wie die von Sabine Rückert aufgedeckten Osnabrücker Fälle, die von RA Schwenn in erfolgreiche Wiederaufnahmefälle verwandelt wurden, Fehlurteile wie die gegen Ralf Witte und Horst Arnold können wir als Gesellschaft einfach nicht mehr hinnehmen, zumal sie nur die Spitze eines Eisberges sind: das Buch, insbesondere die lesenswerten Passagen von Miriam Kachelmann zur Optimierung von Verfahren wegen Sexualdelikten, sei also wärmstens empfohlen.

Denn es beschreibt sehr krass die Wirklichkeit von Justiz, die auch unter Spardiktaten leidet. Eine Folge davon ist der seit 2009 gesetzlich geregelte Deal, der in der Realität oftmals eine Erpressung darstellt: wer würde nicht, wenn das Gericht noch vor der Hauptverhandlung, 2 Jahre mit Bewährung bei Geständnis, ansonsten 4 Jahre ohne, ›anbietet‹, ein Geständnis abliefern? Zumal wenn er schon inhaftiert ist? Jörg Kachelmann hat diese reale Erpressung gegenüber U-Häftlingen eindrucksvoll geschildert – und natürlich kriegt der BGH solche Fälle nicht zu Gesicht, weil derlei Absprachen entgegen der Rechtslage in der Regel nur unter der Bedingung des mündlichem Rechtsmittelverzicht abgeschlossen werden.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich dieses Phänomens gerade an:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-071.html

Man kann nur hoffen, daß das BVerfG diese Deals verbietet – es sei denn, der anwaltlich beratene Beschuldigte/Angeklagte rege einen solche Verständigung selbst an.

Was die Kritik gegen Miriam Kachelmanns Analyse des real existierenden bedrohten, unterminierten, teilweise nicht mehr existenten, Rechtsstaats angeht, erweist sich der (An)sturm der Feministinnen, denen es um Deutungshoheit und Macht, um Instrumentalisierung von ›Opfern‹ für eigene Zwecke geht, als ein Sturm im Wasserglas, auch wenn sie die Medien fest im Griff haben und sich daher gerade auch Männer, im Jargon ›lila Pudel‹ genannt, für die armen Opfer-Frauen in die Brust werfen.

Ein ähnliches feministisches Stürmchen wie Miriam Kachelmann trifft gerade Sabine Rückert:

Denn wenn es um wirkliche Machtpositionen geht, die quotenlos von Frauen erobert werden, ist das Geschlecht gerade für Feministinnen unbeachtlich. Da kommt es dann plötzlich jenseits des Quotengeschreis doch darauf an, ob die Frau auch was für Frauen macht. Da hat die großartige und zurecht vielfach preisgekrönte Gerichtsreporterin und Buchautorin Sabine Rückert Pech: sie setzt sich nun mal für den Rechtsstaat und gegen Fehlurteile ein – die treffen in den heutigen Zeiten eben vorwiegend Männer.

Jetzt wird klar, was die Zeit unter dieser Diversifikation versteht: Wie der Verlag am Freitag bekannt gab, steigt Sabine Rückert als erste Frau in die Zeit-Chefredaktion auf. Eine Journalistin also, die sich während ihrer gesamten Karriere nur mit antifeministischen Positionen profilierte. Die die feministische Bewegung diskreditierte, wo sie nur konnte. Die im Fall Kachelmann die Zeuginnen auf zutiefst frauenfeindliche Weise verhöhnte und mit dem gängigen Vorwurf “selbst schuld” für unglaubwürdig erklärte. Die für diese und andere unsägliche Kampagnen, in denen sie sich stets auf Seiten der vermeintlichen männlichen “Opfer” von Vergewaltigungsprozessen stellte und Zeuginnen/Klägerinnen als rachsüchtige Lügnerinnen vorverurteilte, zurecht in den Foren von Maskulisten gefeiert wird.

Jetzt geht es um die Wurst, liebe Kolleginnen. Reicht euch das? Gebt ihr euch damit zufrieden, einfach mehr Menschen mit einer Vagina in leitender Position in den Redaktionen installiert zu sehen? Oder steht ihr mit “Pro Quote” für eine tatsächlich feministische Kritik, die dann zwingend auch beinhalten müsste, für einen Journalismus einzutreten, der Sexismus und Ungleichbehandlung anprangert und für bessere Lebensbedingungen von Frauen eintritt? Falls letzteres, so hoffen wir sehr, dass ihr euch zu dieser Personalentscheidung kritisch verhaltet.

Wir freuen uns auf eure Antwort,

Chris Köver und die Missy-Redaktion

http://missy-magazine.de/2012/11/04/offener-brief-an-pro-quote-hauptsache-frau/

Kein einziger der von Chris Köver verlinkten Artikel stammt von Sabine Rückert, und kein einziger belegt ihre falschen Behauptungen über den Inhalt von Rückerts justizkritischer Arbeit. Feministische ›Kackscheiße‹, wie üblich. Ich paraphrasiere hier, denn derartige Kraftausdrücke sind nicht mein Stil. In feministischen Kreisen ist er allerdings üblich. All das, mit dem man sich dort nicht auseinandersetzen kann oder will, wird als ›Kackscheiße‹ aussortiert und ignoriert, wodurch gruselige Parallelwelten entstehen.

Gegen diese ideologische Verblendung lese man ›Recht und Gerechtigkeit‹. Da geht es wirklich um was.

Update (7.11.2012)

Die juristische Begleitmusik reißt nicht ab; und für die BUNTE, die ihren prozeßbegeitenden Interview-Zeuginnen gern Haftungsfreistellungsklauseln einräumte, wird die Sache allmählich sehr teuer, zumal sie selbst in den einschlägigen Verfahren 28 O 540/11 und 28 O 1072/11 Landgericht Köln unterlag und Berufung zum OLG Köln eingelegt hat (15 U 102/12).

Darum geht es:

Landgericht Köln, 28 O 557/11

Datum:

28.10.2011

Gericht:

Landgericht Köln

Spruchkörper:

28. Zivilkammer

Entscheidungsart:

Urteil

Aktenzeichen:

28 O 557/11

Tenor:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.7.2011, Az.: 28 O 557/11, wird hinsichtlich Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt aufgehoben und der auf den Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor bestätigt:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:

„Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

und/oder

„In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

und/oder

„Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

b) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

„Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „ C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

Von den Kosten tragen die Verfügungsbeklagte 5/6 und der Verfügungskläger 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_557_11_Urteil_20111028.html

Am 31.5.2012 erging unter Aktenzeichen 28 O 1065/11 Landgericht Köln ein entsprechendes Urteil im Hauptsacheverfahren.

In einer Besprechung von Rechtsanwalt Stefan Scherer vom 4.6.2012 zu diesem unveröffentlichten Urteil heißt es:

Der ehemaligen Freundin und späteren Nebenklägerin des Schweizers wurde nämlich neben der Behauptung, sie sei von Kachelmann vergewaltigt worden, ebenfalls ausdrücklich untersagt, eine auch von ihr im Prozess vorgetragene angebliche Todesdrohung zu wiederholen; sie hatte nämlich auch in dem oben erwähnten Zeitschriftenartikel erklärt, er habe sie in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, und zwar wie folgt:

“Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: »Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.” Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen. “

Nun passt diese Äusserung der Nebenklägerin natürlich zunächst einmal in den Gesamtzusammenhang dessen, was sie in der Vergangenheit immer wieder als angebliche Tat dargestellt hatte – dementsprechend verwundert das nunmehrige Verbot erst einmal nicht, allerdings lässt die Begründung des Landgerichts Köln für das Untersagen dieser Äusserung dann doch aufhorchen. Das Gericht führt nämlich in der Begründung hierzu aus, dass die inzwischen von einer äusserst renommierten Rechtsanwaltskanzlei aus München vertretene ehemalige Nebenklägerin sich mit diesem Teil des Klagverfahrens überhaupt nicht inhaltlich auseinander gesetzt habe:

Hinsichtlich dieser angeblichen Todesdrohung fehle es an jeglicher Rechtsverteidigung der Beklagten im Verfahren, so dass die Kammer insoweit davon ausgehen musste, dass es sich um eine unwahre und damit persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handele.

http://stscherer.wordpress.com/2012/06/04/fall-kachelmann-das-landgericht-koln-und-eine-kleine-sensation/

Am 6.11.2012 hat das Oberlandesgericht Köln die hiergegen gerichtete Berufung von Claudia D. (15 U 97/12) verworfen:

Es könnte das Ende einer langen medialen Schlammschlacht und der gerichtlichen Auseinandersetzungen sein. Jörg Kachelmanns frühere Geliebte Claudia D. hat eine Niederlage vor Gericht erlitten und darf nun bestimmte Anschuldigungen gegen den Wettermoderator nicht mehr verbreiten.

Das Oberlandesgericht Köln wies am Dienstag eine Berufung von Claudia D. zurück, die sie gegen ein Urteil des Kölner Landgerichts eingelegt hatte, wie eine Sprecherin sagte. Nun darf Claudia D. mehrere Äußerungen aus einem Interview der Zeitschrift „Bunte“ nicht mehr wiederholen. Kachelmann war im Mai 2011 vom Landgericht Mannheim aus Mangel an Beweisen vom Vorwurf freigesprochen worden, seine damalige Freundin vergewaltigt zu haben.

Eine Revision gegen die Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichtes ist Claudia D. nach Angaben der Sprecherin nicht möglich. Sie kann dagegen aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

http://www.derwesten.de/panorama/leute/kachelmanns-ex-geliebte-erleidet-niederlage-vor-gericht-id7264357.html

Siehe auch:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=289

Wie immer gibt es die unterschiedlichsten Interpretationen über Bedeutung und Auswirkungen dieser Entscheidung – wer von beiden recht hat, ist aber keine Frage.

Kachelmanns Anwalt Ralf Höcker feierte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes darum auch als Erfolg und ordnete es in einen grösseren Zusammenhang ein: «Dieses weitere Urteil gegen die Falschbeschuldigerin ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu Kachelmanns Rehabilitation», sagte er der Nachrichtenagentur dapd.

Dagegen sagte der Anwalt von Claudia D., Manfred Zipper, die jüngste Entscheidung habe mit den vier anderen laufenden Verfahren nichts zu tun: «Es hat keine Auswirkungen auf andere Verfahren. Es ist kein Fingerzeig.» Hinter den vier noch laufenden Verfahren verbergen sich die Streitigkeiten um die Namensnennung sowie um die Frage, ob Kachelmann Claudia D. als Falschbeschuldigerin und Kriminelle bezeichnen darf. Dazu bereits gefasste Beschlüsse seien noch nicht rechtskräftig, sagte Zipper, der die Frau in Köln nicht vertrat.

http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/Kachelmanns-ExGeliebte-muss-schweigen/story/17677944

Ein weiterer einschlägiger Rechtsfall ist erledigt:

Update (1.11.2012)

[…]

Da sollten sie sich doch ein Beispiel am WEISSEN RING nehmen, dessen Frankfurter Statthalter, Rechtsanwalt Ulrich Warncke, gestern mal wieder die Reputation seines Vereins beschädigte.

O-Ton Ulrich Warncke: “Herr Kachelmann versucht hier, seinen Freispruch zweiter Klasse aufzuwerten, indem er einen Schadenersatz fordert und versucht, nachträglich die ganze Geschichte zu Lasten des Opfers zu klittern. Wie er es ja in seinem Buch auch schon versucht hat.”

http://www.stern.de/panorama/zivilklage-nach-strafverfahren-kachelmann-klagt-gegen-seine-ehemalige-freundin-1918770.html?srtest=1

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/10/31/jorg-miriam-kachelmann-recht-und-gerechtigkeit-mehr-als-eine-rezension-iii/

Die fällige Unterlassungserklärung wurde am 6.11.2012 unterschrieben:

http://de.scribd.com/doc/112423530/2012-11-06-Unterlassungserklarung

Dann harrt also nur noch dieser Tatbestand seiner juristischen Erledigung:

Update (3.11.2012)

Damit hat der WEISSE RING-Vertreter Ullrich Warncke seinen Verein ins Abseits geschossen – man könnte fast sagen, daß er den Mannheimer Richtern ein Fehlurteil zur Last gelegt:

http://unterhaltung.freenet.de/video/kachelmann-klagt-auf-entschaedigung_663024.html?page=3&assets=18&bcautostart=true

O-Ton Ulrich Warncke bei N 24:

Das ist ein Versuch, nachzutreten, dem ich allerdings keine großen Erfolgsaussichten beimesse, denn das Opfer hat ja nur das ausgesagt, was es wahrgenommen hat, und dafür gibt es keinen Rechtsgrund, zu bezahlen.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/10/31/jorg-miriam-kachelmann-recht-und-gerechtigkeit-mehr-als-eine-rezension-iii/