Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VIII

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/26/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vii/

War die höchstrichterliche Evaluierung  der Beweiswürdigung des Körperverletzungsdelikts und des Vergehens der anderthalbstündigen Freiheitsberaubung im Urteil vom 8.8.2006 schon ein Trauerspiel, so stellt sich das Durchwinken der Pseudo-Beweiswürdigung hinsichtlich der dem Angeklagten Mollath zur Last gelegten Sachbeschädigungen schlicht als Katastrophe dar.

Aus den Feststellungen im Urteil Ziff. IV. 3 – IV. 4 (S. 11 – 16)

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ergibt sich, daß das Gericht Sachbeschädigungen des Angeklagten im Zeitraum zwischen dem 31.12.2004 und dem 1.2.2005 für erwiesen hielt (S. 11). Wiederholt wird dieser Tatzeitraum auf  S. 15. Festgestellt werden unter den Buchstaben a) bis h) acht konkretisierte Fälle – aber nein: bei genauer Betrachtung werden unter dem Buchstaben h) gleich zwei Sachverhalte abgehandelt:

In der Zeit vom 31.01.2005, 18 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr zerstach der Angeklagte insgesamt 56 Reifen der Firma Auto-L. An einem Tag waren die Reifen sämtlicher, auf dem Betriebsgelände der Firma L. […] geparkten Fahrzeuge beschädigt (40 Stück), zwei Tage später weitere 16 Reifen. Der Gesamtschaden beträgt 3.000,00 Euro.

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[S. 14]

Hoppla, jetzt stimmt ja der Tatzeitraum nicht mehr, wenn die zweite Tat zum Nachteil der Autofirma L. zwei Tage nach dem 1.2.2005 begangen worden sein soll: und wieso hat diese versteckte letzte Tat, die neunte, keine eigene Auflistung unter dem Buchstaben i) erhalten, wo sie doch ersichtlich auf einem neuen Tatentschluß beruhen muß?

Jeder einigermaßen konzentriert lesende Laie stolpert über diese Stelle – und einem hochintellektuellen Richter am BGH, der als ›herausragend‹ beurteilt worden sein muß, um diese Position erreichen zu können, sollte sie entgangen sein?

Im Zweifel schaut man sich doch einfach die Anklage an: das ist auch von einem BGH-Richter nicht zuviel verlangt, der schließlich ohnehin die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen hat:

2005-10-06 Anklageerhebung wegen 9 Fällen von Sachbeschädigung unter Einstelllung weiterer Fälle gemäß § 154 StPO.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

und stellt fest: diese durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, Otto Brixner, abgeurteilte neunte Tat vom 3.2.2005 zum Nachteil des Autohauses L. (16 Reifen zerstochen) war gar nicht angeklagt. Es fehlt mithin an einer grundlegenden Prozeßvoraussetzung für diese Verurteilung…

Angeklagt war vielmehr eine neunte Tat im Tatzeitraum 31.01.2005, 18.00 Uhr bis 01.02.2005, 10.30 Uhr zum Nachteil des Autohauses L., bei der 56 Reifen zerstochen wurden.

[Information aus dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath]

Halten wir als erstes Zwischenergebnis fest: Gustl Mollath ist wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht existierte und wegen der er nicht angeklagt war. Und lassen diese Erkenntnis erst einmal sacken…

Was mag Richter Brixner dazu veranlaßt haben, die tatsächlich existente einheitliche Tat vom 31.1./1.2.2005 (56 Reifen) willkürlich aufzusplitten (40 Reifen in der Nacht zum 1.2.2005 und 16 Reifen am 3.2.2005 ) und eine weitere, als neunte Tat, schlicht zu fingieren?

Auch hierüber hätte die Anklage vom 6.10.2005 Auskunft gegeben, hätte man sie zurate gezogen: Brixner wollte wiederum, wie schon bei der angeklagten Körperverletzung vom 31.5.2002, einen weiteren Freispruch aus tatsächlichen Gründen vermeiden, und so kam es ihm darauf an, wenigstens auf dieselbe Anzahl von Taten zu kommen wie in der Anklage vom 6.10.2005. Eine der dort aufgeführten Taten muß er also stillschweigend unter den Teppich gekehrt haben. Schnell wird man fündig:

Im Urteil bleibt eine angeklagte  Sachbeschädigung vom 24.1.2005 zum Nachteil eines Uwe S., Mieter einer der Garage von Rechtsanwalt Dr. Woertge benachbarten Garage, unerwähnt. Einziges Argument der  ›Überführung‹ des Gustl Mollath als Täter dieser Schädigung des Garagennachbarn in der Anklage:

Aufgrund der Typähnlichkeit der Fahrzeuge liegt hier wohl ein Versehen des Angeschuldigten hinsichtlich der Garagenauswahl vor.

Was der Staatsanwaltschaft im Drang der Geschäfte wohl entgangen war: der Nachbar zeigte ein Reifenzerstechen an seinem VW-Käfer an – Rechtsanwalt Dr. Woertge fuhr einen BMW.

[Information aus dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath]

Daß der Auto-Fachmann Mollath diese beiden Typen hätte verwechseln können, ist eine so absurde These, daß der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner es vorzog, den Fall des Garagennachbarn zu unterschlagen und schlicht einen eigenen neunten Fall zu erfinden. Schließlich hatte er ›festgestellt‹:

Eine Serie von insgesamt 20 Fällen von Sachbeschädigung, von denen nur ein Teil angeklagt wurde, begann am 31.12.2004 und endete am 01.02.2005.

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[S. 15]

Dann mußte die dem Angeklagten zugeschriebene Serie auch als hieb- und stichfest dargestellt werden. Von den durch die Polizei zusammengetragenen und Mollath angelasteten zwanzig Fällen hatte die Staatsanwaltschaft allerdings bereits elf als nicht stichhaltig aussortiert und nicht zur Anklage gebracht (nachdem sie zunächst das gesamte Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt und nur aufgrund der Beschwerden der Rechtsanwälte Greger und Dr. Woertge Anklage erhoben hatte).

Aus der ›Qualität‹ des versehentlich von der Staatsanwaltschaft nicht aussortierten Falles zum Nachteil des Garagennachbarn hätten sich aber Rückschlüsse auf die Qualität der nicht angeklagten Fälle sowie auf die der Ermittlungstätigkeit des Polizeibeamten POK G. insgesamt ziehen lassen. Und den sich einem unbefangenen Leser aufdrängenden Eindruck, daß der federführend ermittelnde Polizeibeamte unter dem Einfluß von Rechtsanwalt Dr. Woertge, Vertreter der Ex-Ehefrau des Angeklagten in Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beschuldigten Mollath, einseitig zu dessen Nachteil ermittelt haben könnte, wollte Brixner weder in der Hauptverhandlung noch gegenüber dem BGH entstehen lassen.

Entlarvend genug war es ja, daß im Urteil folgende Feststellung getroffen werden mußte:

Zunächst hatte die Polizei keinerlei Hinweise auf den bzw. die Täter. Doch dann übermittelte Rechtsanwalt Woertge der Polizei ein an ihn gerichtetes Schreiben des Angeklagten vom 04.08.2004, in dem sämtliche oben aufgeführte Geschädigte aufgeführt und im Zusammenhang mit Petra Mollath, der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, erwähnt werden.

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[S. 15]

Untersucht man die im Urteil auf S. 15f. zitierten Briefpassagen, stößt man sogleich auf den nächsten Widerspruch.

Aufgeführt werden:

Rechtsanwalt Dr. Woertge (Geschädigter in zwei Fällen)

Martin M., Direktor der HypoVereinsbank Group und neuer Lebengefährte der Ex-Frau (kein Geschädigter)

Petra M., Ex-Ehefrau (keine Geschädigte)

Joachim Z., Inhaber des Altwagenhandels L. (Geschädigter in angeblich in zwei Fällen, tatsächlich in einem Fall)

die Inhaber der Immobilienfirma S. (Geschädigte in einem Fall)

Robert M., Bruder der Ex-Ehefrau (kein Geschädigter)

Petra S., dessen Lebensgefährtin (keine Geschädigte)

Rechtsanwalt Greger, Sozius von Rechtsanwalt Dr. Woertge (Geschädigter in zwei Fällen).

Es werden also acht Personen benannt, von denen vier fünf Monate später geschädigt wurden und vier nicht. Zwei weitere tatsächlich Geschädigte wurden in diesem Schreiben gerade nicht benannt:

der Gerichtsvollzieher Hösl, der amtlich bei Gustl Mollath tätig geworden war,

der Sachverständige Thomas Lippert, der beauftragt worden war, Gustl Mollath psychiatrisch zu untersuchen und der am 22.4.2004 eine stationäre Untersuchung gemäß § 81 StPO empfohlen hatte.

Wer hatte POK G. mit diesen aus dem Schreiben Mollaths an Rechtsanwalt Dr. Woertge nicht ersichtlichen ›Gegnern‹ Mollaths bekanntgemacht? Das Urteil gibt darüber keine Auskunft.

Der nächste Widerspruch folgt auf dem Fuß: denn in der Beweiswürdigung heißt es unter V. 3 b):

sämtliche Geschädigte – mit Ausnahme von Thomas Lippert – werden in diesem Zusammenhang im Brief des Angeklagten vom 4.8.2004 an Rechtsanwalt Dr. Woertge in negativer Weise benannt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Tatsächlich ergibt sich selbst aus der tendenziösen Selektion der Zitate aus diesem Schreiben durch Brixner, daß lediglich Rechtsanwalt Dr. Woertge selbst ›in negativer Weise benannt‹ wird [Hervorhebung von mir].

Kern des Brief-Vorwurfs ist diese Passage:

Am 30.06.2004 haben Sie durch Ihre Verbindungen arrangiert, dass ich von einem Gerichtsvollzieher auf meinem Grundstück, in unglaublicher Weise und Umständen wegverhaftet wurde, damit Sie ungehindert mein Haus nach den Unterlagen, die die Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz beweisen, durchsuchen können.“

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[S. 16]

Das ist zwar, einmal mehr, ein für Brixner typisches Falschzitat, mit dem er ein Motiv Mollaths, gegen den Gerichtsvollzieher vorzugehen, zu konstruierten versucht, denn tatsächlich lautet diese Passage in dem Brief:

dass ich von einem Gerichtsvollziehertermin auf meinem Grundstück […] wegverhaftet wurde, […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-08-04-Mollath-Woertge.pdf

[S. 2]

und im nächsten, von Brixner nicht zitierten, Briefabschnitt stellt Gustl Mollath auch klar, daß er von der Polizei weggeschleppt wurde, nicht vom Gerichtsvollzieher.

Diesen typischen Brixnerschen Sachverhaltsfälschungs-Trick, hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/01/12/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-vi/

schon ausführlich beschrieben, beiseite: aus dem Zitat geht jedenfalls hinlänglich hervor, daß Mollath es auf die Darstellung der Verbindungen von Rechtsanwalt Dr. Woertge ankam, die ihn zu einer mächtigen Gegenfigur auf Seiten der ihn bekämpfenden Ex-Ehefrau machten.

Sie haben enge Verbindungen zur Justiz- und Polizeibeamten. [recte: zu Justiz- und Polizei-Beamten] Z. B. Sie sind befreundet mit O. und S. S. von der Firma Immobilien S. in […] Nürnberg. Darüber hinaus wohnen Petra Mollath, frühere Mitarbeiterin der HypoVereinsbankGroup, deren Bruder Robert M. und dessen Lebensgefährtin Petra S. (aus der Arztpraxis wo diese arbeitet, stammt ein Attest, das dazu beitragen soll, mich fertig zu machen) sechs Häuser weiter [in derselben Straße].

[…]

Mit Wolfgang Greger betreiben Sie eine Rechtsanwaltskanzlei. In Ihrer Website verweisen Sie auf Ihre Mandanten von Behörden, Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Immobilienbranche.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15 f.]

Da im Urteil selektiv zitiert wird, fehlt es an der von Mollath in diesem Schreiben geleisteten konkreten Darlegung von Rechtsanwalt Dr. Woertges (bzw. seines Wirkungskreises) Beziehungen zur Polizei, zu Beamten und zur Finanzbranche, aus der deutlich wird, daß die Anwaltskanzlei Dr. Woertge & Greger in demselben Milieu tätig ist wie die Ex-Ehefrau Mollaths und deren neuer Lebensgefährte. Kurz und gut: die Aufzählung dieser Personen diente lediglich zur Untermauerung seines Vorwurfs, der gegnerische Rechtsanwalt habe den Zeitpunkt von seiner, Mollaths, Festnahme arrangiert, um ungehindert unter dem Deckmantel einer Gläubigervertretung den Gerichtsvollzieher bei einer Sachpfändung ›begleiten‹, tatsächlich aber, um sein Haus nach verräterischen Geschäftsunterlagen von Petra Mollath durchsuchen zu können.

Feststelllungen zu diesem Vorgang finden sich im Urteil auf S. 13:

Bei einem Zwangsöffnungsauftrag war Rechtsanwalt Woertge jedoch als Gläubigervertreter mit anwesend. Der Gerichtsvollzieher durchsuchte das Haus des Angeklagten nach eventuellen Vermögenswerten.

Daß die in dem Schreiben von Mollath vom 4.8.2004 colorandi causa erwähnten Personen »in negativer Weise benannt« worden seien, wie es in der Beweiswürdigung auf S. 15 des Urteils heißt, läßt sich den Briefzitaten jedenfalls nicht entnehmen.

Die Ermittlungen der Polizei wurden also zunächst aufgrund eines potentiellen Motivs des Beschuldigten ausgelöst, das zum überwiegenden Teil nicht zu belegen ist, sodann aber scheinrational mittels eines angeblich identischen modus operandi ›bestätigt‹, der sich in den Feststellungen unter IV. 4 nach den Angaben von POK G. wie folgt ausnimmt:

Bei den beschädigten Reifen wurde mittels eines feinen Werkzeugs die Flanken der Reifen zerstochen, sodass die Beschädigungen mit dem bloßen Auge teilweise nicht sichtbar waren und die Luft nur langsam nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge entwich […]

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[S. 15]

Im Widerspruch zu den Behauptungen des Polizeioberkommissars, der als hochrangiger Aktenführer gewiß keinen einzigen beschädigten Reifen in natura gesehen hat, stehen die Feststellungen zu den konkretisierten Fällen unter a) bis h), S. 11 ff.: in keinem einzigen dieser Fälle wird durch die vernommenen Zeugen die Art und Weise des Reifenstechens erwähnt, und nur in einem Fall, im Fall b) zum Nachteil des Sachverständigen Thomas Lippert, wird mitgeteilt, daß dieser »den Schaden am ersten Reifen sofort, den am zweiten Reifen erst auf der Fahrt« bemerkt habe. [S. 12] Woraus zu schließen ist, daß die übrigen Sachbeschädigungen vor Fahrtantritt bemerkt wurden, weil die Reifen, nach welchen unbeschrieben gebliebenen Beschädigungen auch immer, bereits platt waren, als die Sachbeschädigung auffiel.

Und selbstverständlich fällt die Sachbeschädigung unter d) vom 14.1.2005, gegen 10:30 Uhr zum Nachteil des Gerichtsvollziehers Hösl begangen, von vorneherein aus der polizeilich konstruierten ›Serie‹ heraus: es handelt sich hierbei um die einzige Tat, die sich am hellichten Tag ereignete, und überdies wurden am KFZ des Geschädigten, der berufsbedingt viele Feinde hat, nicht die Reifen zerstochen, sondern Scheiben zerkratzt. Ausweislich der Feststellungen hat der Gerichtsvollzieher, wie alle anderen Zeugen auch, keinen Tatverdacht gegen Gustl Mollath geäußert. In den Feststellungen wird vielmehr ausgeführt:

Anlässlich einer Pfändung führte der Angeklagte mit ihm ein vierstündiges Gespräch, erzählte ihm von seinem Leben, seiner Scheidung und dem angeblichen Schwarzgeldverschiebungsskandal, in den seine Ehefrau verwickelt sei.

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[S. 12 f.]

Das klingt doch eher danach, als ob Gustl Mollath eine Art von Vertrauensverhältnis zu dem Gerichtsvollzieher entwickelt und anerkannt hatte, daß dieser Mann nur seine Pflicht tat, ohne die Hintergründe der gegen den Schuldner erwirkten Titel zu kennen, worüber er freilich unterrichtet werden mußte.

Jedem einigermaßen intelligenten Leser ist klar, daß es hinsichtlich dieser Tat jemals weder einen hinreichenden Tatverdacht noch einen Beweis gegen den Angeklagten gab.

Den Höhepunkt erreichen die sogenannten ›Feststellungen‹ des Gerichts, die Otto Brixner in eigener Verantwortung traf, wenn unter IV. 4 die polizeilichen Ermittlungen und deren Voreingenommenheit so wiedergegeben werden:

Bei den beschädigten Reifen wurde mittels eines feinen Werkzeugs die Flanken der Reifen zerstochen, sodass die Beschädigungen mit dem bloßen Auge teilweise nicht sichtbar waren und die Luft nur langsam nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge entwich, weshalb gefährliche Situationen beim Betreiben des PKW im Straßenverkehr entstanden. Diese Art und Weise der Beschädigung deutete nach Auffassung der Polizei darauf hin, dass der Täter etwas von der Bauweise von Reifen verstand.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 15]

Spätestens jetzt hätten der Dezernent beim Generalbundesanwalt und der Berichterstatter beim BGH aufmerken und von der üblichen Routine der begründungslosen Verwerfung von Revisionen des Angeklagten Abstand nehmen müssen: die unter IV. 4 festgestellten, allein von POK G. bekundeten, polizeilichen Erkenntnisse und Einschätzungen widersprechen den unter IV.3 festgestellten zeugenbasierten Konkretisierungen der einzelnen Sachbeschädigungen eklatant. Kein einziger Zeuge hat eine gefährliche Situation beim Betreiben des PKW geschildert, keine einzige derartige Situation ist vom Gericht festgestellt worden. Wie kann man ein solches Urteil durchgehen lassen, das doch ersichtlich von Verurteilungswillen, Verletzung der Aufklärungspflicht und widersprüchlichen Feststellungen/widersprüchlicher Beweiswürdigung geprägt ist?

Geradezu abwegig erscheint zudem die Vermutung der Polizei, hier müsse jemand am Werk gewesen sein, der etwas von der Bauweise von Reifen verstehe. Entweder sticht ein Sachbeschädiger mit einem größeren Messer zu, dann entweicht die Luft wegen des entsprechend verursachten Schlitzes schnell. Oder er bedient sich eines spitzen Gegenstands, dann dauert es länger, bis die Luft entweicht. Dazu bedarf es nicht der Expertise eines ›Reifenfachmanns‹. Daß schlichte Polizeibeamte keine Sachverständigen sind, kommt nur noch erschwerend hinzu.

Wie konnte es dem BGH entgehen, daß die Feststellungen des Gerichts über die Ermittlungstätigkeit der Polizei belegen, daß letztere von der Kanzlei  Dr. Woertge & Greger instrumentalisiert worden war? Letzte Zweifel daran zerstreut dieser ›festgestellte‹ Sachverhalt:

Da weitere Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug des am häufigsten Geschädigten, Rechtsanwalt Greger, […] zu befürchten waren, überwachte die Polizei die Örtlichkeit ab dem 16.01.2005 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr mittels einer Videoaufzeichnungsanlage von einem gegenüberliegenden Wohnanwesen aus.

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[S. 16]

Seit wann setzt die chronisch überlastete Polizei bei alltäglicher Bagatell-Kriminalität, deren Anzeigenaufkommen üblicherweise bearbeitungslos abgeheftet wird, das Mittel der Video-Überwachungsmaßnahmen ein? Wer hat die genehmigt, zumal zum Nachteil von Rechtsanwalt Greger laut den Urteilsfeststellungen vor dem 16.1.2005 erst eine einzige Tat in der Silvesternacht 2004/2005 erfolgt war, die durchaus eine alkoholenthemmte Tat eines Randalierers hätte sein können (das Urteil schweigt darüber, ob in dieser Silvesternacht nicht typischerweise auch weitere Fahrzeuge in der Gegend betroffen waren, das Fahrzeug von Rechtsanwalt Greger also möglicherweise nur zufällig betroffen war).

Die unter e) aufgeführte Reifenbeschädigung zum Nachteil des Ehepaar Greger vom 18.1.2005, 18:00 Uhr bis zum 19.1.2005, 14:30 Uhr [S. 13 des Urteils] zeichnete die Kamera offensichtlich nicht auf. Aber am 1.2.2005 tat sich was:

Bereits in den frühen Morgenstunden des 01.02. um 4.08 Uhr wurde eine Person beim Zerstechen mit einem Werkzeug der dem Gehsteig zugewandten vier Reifen des PKW [gemeint wohl: der PKW]  der Familie Greger aufgezeichnet. Diese Person trug eine bis zu den Oberschenkeln reichende dunkle Jacke oder Mantel sowie eine Mütze mit Ohrenschützern. Die Videoaufzeichnungen wurden der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, Petra Mollath, gezeigt. Anhand der getragenen Kleidung hielt sie es für möglich, dass die aufgezeichnete Person ihr früherer Mann sein könnte, da dieser solche Kleidungsstücke getragen habe. Bei der beim Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung am 04.02.2004 [recte: 4.2.2005] wurden eine Jacke und eine Mütze gefunden, die der Kleidung des Täters bei der Tatausführung vom 01.02. stark ähneln.

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[S. 16]

Hätte den hochmögenden Juristen beim GBA und beim BGH hier nicht auffallen müssen, daß wegen dieser Tat zum Nachteil des Ehepaares Greger vom 1.2.2005 weder Anklage gegen Mollath erhoben worden noch gar eine Verurteilung erfolgt ist? Daß man es hier also mit der Spiegelfechterei einer Pseudo-Beweisführung zu tun hat? Eine ›Beweisführung‹, an der nur auffällig ist, daß die Ex-Ehefrau ihren Mann nicht erkannt, daß aber dennoch eine – gewiß rechtswidrige – Hausdurchsuchung stattgefunden hat, die aber nicht zur Auffindung des Tatwerkzeugs führte, sondern nur zur Beschaffung ›ähnlicher Bekleidung‹, die in Nürnberg tausendfach zu beschaffen gewesen wäre?

Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten:

Die ›Feststellungen‹ des Gerichts belegen lediglich einen Tatverdacht gegen den Angeklagten sowie voreingenommene Ermittlungen von POK G., der durch die Kanzlei  Woertge & Greger auf diesen Tatverdacht erst gestoßen worden war. Im Zuge der Ermittlungen ordnete er dem Beschuldigten Mollath zwanzig Taten zu, von denen elf bereits von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden. Eine weitere offenbar versehentlich angeklagte Sachbeschädigung (die zum Nachteil des Garagennachbarn von Rechtsanwalt Dr. Woertge) ließ das Gericht unerkannt, wenn auch um den Preis der Erfindung einer Ersatztat, fallen, und bei der als erwiesen betrachteten Tat zum Nachteil des Gerichtsvollziehers fehlt es sowohl an einem Motiv als auch an einem gleichartigen modus operandi.

Den Fake-Charakter sowohl der Ermittlungen als auch der Verurteilung beweist schließlich die gerichtliche Beweiswürdigung unter V. 3:

Die vernommenen Zeugen Joachim Z. (Autohaus L.), Gerichtsvollzieher Hösl, Oliver S. (die Immobilienfirma) und der Sachverständige Thomas Lippert haben lediglich über an ihren Fahrzeugen festgestellte Schäden – ohne Beschreibungen der Schadensentstehung – sowie über ihre Beziehungen zum Angeklagten ausgesagt (S. 18 des Urteils).

Über den Ablauf der Ermittlungen berichtete POK G. von der PI Nürnberg-Ost, der vor allem darlegte, daß man aufgrund des vom Angeklagten an Rechtsanwalt Woertge gerichteten Briefes auf den Angeklagten als Täter der Sachbeschädigungen gekommen sei.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Während also die vernommenen Zeugen nichts zum benutzten Tatwerkzeug, zur Entdeckung der Tat vor oder nach Fahrtantritt (mit Ausnahme des Zeugen Lippert), insbesondere überhaupt gar nichts zu einer gefährlichen Situation aufgrund der Sachbeschädigung oder zu einem Tatverdacht gegen den Angeklagten beitragen konnten, blieb es dem von der im Lager der Ex-Ehefrau stehenden Anwaltskanzlei auf die Spur gesetzten POK vorbehalten, seine Sicht der Dinge, und zwar als Ersatz der defizitären bzw. fehlenden Zeugenaussagen, vorzutragen.

Denn nun kommt das schier unbegreifliche, in einem verfassungswidrigen Maß gegen die Aufklärungspflicht eines Gerichts verstoßende, Eingeständnis:

POK G. berichtete auch über die Schäden an den Fahrzeugen Woertge und Greger.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Gerade diese beiden Zeugen, die das Verfahren gegen den Angeklagten überhaupt erst in Gang gebracht hatten, sind vom Gericht überhaupt nicht vernommen worden! (Der BGH in seiner Aktenphobie wußte zwar nicht, daß diese beiden durch ihre Beschwerden gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO auch die Anklageerhebung ausgelöst hatten. Aber darauf kommt es bei der Bewertung nicht an. Daß diese Kanzlei spiritus rector der Ermittlungen war, ergibt sich unschwer aus dem Urteil selbst.)

Das Gericht in Gestalt von Otto Brixner, der dieses Urteil allein fertigte und während der Urlaubsabwesenheit seiner Beisitzerin unterzeichnete, beweist seine Befangenheit und seinen Willen zum kurzen Prozeß weiterhin durch folgende ›Beweiswürdigung‹:

Unter V. 3. d) heißt es:

die vor dem Hause des Rechtsanwalts Dr. Woertge [recte: Rechtsanwalt Greger] am 1.2.2005 aufgenommenen Videoaufnahmen  und die im Hause des Angeklagten aufgefundene Kleidung, die als Vernehmungsbehelfe bei Vernehmung des Polizeibeamten G. in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden, sind zwar kein eindeutiger Beweis für die Täterschaft des Angeklagten, weisen aber zusätzlich zu den obigen Feststellungen darauf hin.

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[S. 19]

Angesichts dieser unjuristischen Formulierung von „Vernehmungsbehelfen“ kann kein Jurist davon ausgehen, daß das Video vorgeführt und die Bekleidungsstücke vorgelegt worden sein könnten. Für diese Form der Beweiserhebung stehen unzweifelhafte Begriffe wie der der Augenscheineinnahme zur Verfügung. Wobei erneut darauf hinzuweisen ist, daß es auf diese Videoaufnahme schon deshalb nicht ankam, weil eine Sachbeschädigung zum Nachteil Greger oder Dr. Woertge, dem Gericht kommt es bei der mit heißer Nadel gestrickten Urteilsbegründung offenbar auf eine Differenzierung nicht an, vom 1.2.2005 weder angeklagt wurde noch zur Verurteilung geführt hat.

Der Vorsitzende Richter am LG Nürnberg-Fürth, Otto Brixner, stellt zudem selbst klar, daß ihm an eigener unmittelbarer Wahrnehmung und an einer Aufklärung keineswegs gelegen war, sondern daß er die Beweiswürdigung ganz und gar an den instrumentalisierten POK G. delegieren wollte:

Zudem hielt Petra Mollath bei Ansicht des Videofilmes anhand des Bewegungsablaufs eine Täterschaft des Angeklagten für möglich. Dies bekundete POM [sic!] G. [dessen Name plötzlich eine Verballhornung erfährt.]

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 19]

Bezeichnende Freud‘sche Fehlleistungen eines Richters, der den Oberkommissar zum Obermeister degradiert und seinen Namen verändert. Die Zeugin Mollath, die zu den übrigen Tatvorwürfen als Zeugin vernommen worden ist, ist als Zeugin zu ihren Bekundungen angesichts des Vorführens des Videos demnach nicht vernommen worden. Auch der Videofilm, der allein darüber hätte Auskunft geben können, ob ihre Äußerungen über eine mögliche Täterschaft ihres Ex-Mannes von Belastungseifer getragen waren oder nicht, ist im Gerichtssaal offensichtlich nicht vorgeführt worden. Wobei das gesamte Urteil nahelegt, daß auf dem Film so gut wie nichts zu erkennen war.

Um die bloße Behauptung Brixers von einem fehlenden Belastungseifer der Ex-Ehefrau nicht zu untergraben, mußte es eben der kurzerhand zum POM degradierte POK richten.

Da fehlt doch noch was? Ahja:

Der Angeklagte hat sich zu den Sachbeschädigungen nicht konkret geäußert.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Endlich ist dem Leser klar, wie sich der Angeklagte zu den Sachbeschädigungsvorwürfen eingelassen hat. Die Inhaltslosigkeit dieser Feststellung ist allerdings zu verschmerzen. Gustl Mollath hätte sich zu diesen Vorwürfen gar nicht zu äußern brauchen, nicht einmal bestreitend. Denn die Beweisführung des Gerichts ist auf ganzer Linie mißlungen.

Daß die Revisionsinstanz, die nach der Revisionbegründung („Verletzung des materiellen Rechts“) fehlende Aufklärung, widersprüchliche und lückenhafte Beweiswürdigung sowie die Erfindung von Straftaten durch ein Gericht (letzteres bereits wegen der Prüfung des Vorliegens der Pozeßvoraussetzungen) eigentlich von Amts wegen zu untersuchen hat, derartig versagte, spricht für einen dringenden Reformbedarf des deutschen Revisionsrechts. Wenn selbst Willkürurteile unterhalb des Rechtsverletzungs-Radars von GBA und BGH durchschlüpfen und in Rechtskraft erwachsen, erstinstanzlich urteilende Landgerichte also unkontrolliert schalten und walten können, kann von Rechtsstaat keine Rede mehr sein. Der Anspruch auf eine wirksam überprüfende 2. Instanz ist wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden Rechtsstaats.

Die von Otto Brixner angefertigte richterliche Simulation einer ›Überführung‹ des Begehens von Sachbeschädigungen stellte die Weichen für die Verhängung der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen aktueller ›Gemeingefährlichkeit‹. Auf diese eigentlich unerheblichen kleinkriminellen Privatklagedelikte, das wußte er aufgrund des vorläufigen Gutachtens von Dr. Leipziger, kam es entscheidend an, sollte Mollath in zeitlich unbefristeter Unterbringung verschwinden. Und das sollte er. Einen anderen Schluß lassen seine Verhandlungsführung, seine Sachverhaltsverfälschungen, seine Verweigerung einer ordnungsgemäßen Verteidigung des Angeklagten und seine Beweiswürdigung schlicht nicht zu.

Richter am BGH Thomas Fischer hat in der ZEIT 6/2013 vom 31.1.2013, S. 50, harsch mit den Kommissaren, Rechtsmedizinern, Anwälten und Richtern abgerechnet, die aus kommerziellen Gründen ihre Akten eins zu eins zu reißerisch aufgemachten true crime-Büchern verarbeiten, dabei von ›Abgründen der menschlichen Seele‹ faseln und teilweise trotz sprachlicher und psychologischer Defizite (Ferdinand von Schirach) sogar meinen, damit auch noch Literatur zu fabrizieren – all das auf Kosten der ungefragten Täter und deren Opfer. ›Geruch von Denunziation‹ lautet die Überschrift seiner lesenswerten, mit Selbstkritik an der juristischen Profession nicht sparenden, Rezension der besonderen Art. Der forensische Psychiater Hans-Ludwig Kröber, der im Fall Mollath trotz seiner überragenden Kompetenz so erschreckend versagt hat, wurde zwar nicht explizit erwähnt, aber auch er gehört mit seinem einschlägigen Buch und den entsprechenden Talkshow-Auftritten zweifellos in diese Reihe, zumal er der erste eigene Begutachtungen ausschlachtende Psychiater ist:

Man könnte auch sagen, dass Richter, Staatsanwälte, Verteidiger, Kriminalbeamte, Psychiater, die aus ihren eigenen Fällen Geld und Ruhm quetschen, auch die Opfer dieser Fälle – wer auch immer sie waren – noch einmal erniedrigen. Und dass dies ein zu hoher Preis ist für so wenig.

Zu dem Buch ›Angeklagt. Zehn spektakuäre Fälle – als Richter am Schwurgericht‹ von Robert Glinski, beisitzender Richter am Schwurgericht in Magedeburg, schreibt Fischer u.a.:

Ach, die Wahrheit! Nehmen wir, zur Vereinfachung, ein fiktives Beispiel: Der Beschuldigte, der mit blutigem Messer wenige Sekunden nach dem Todesschrei seiner Gattin an deren Leiche angetroffen wurde, behauptet, nicht er sei der Täter gewesen, sondern ein zufällig des Weges kommender Wanderer. Dieser habe blitzschnell, wort- und grundlos das Opfer erstochen, ihm, dem beschuldigten Ehemann, das Tatmesser in die Hand gedrückt und sei dann enteilt. Die meisten würden sagen: Eine Geschichte, die wir nicht glauben mögen. Falsch!, belehrt uns der Richter: Das weiß er, weil er es im schriftlichen Urteil selbst so »festgestellt« hat. Wahr ist, was der Richter gelaubt hat. »Spektakulär« ist unser Fall, denn solche Mörder sind selten. Aber dass es sie gibt, hat der Richter geglaubt; dann muss es ja stimmen. Der warme Hauch der Sensation ist am Ende nichts anderes als das, was der Autor zuvor hineingeblasen hat.

Gustl Mollath wurde zum wahnkranken Täter häuslicher Gewalt und zum gemeingefährlichen Reifenschlitzer, weil der Richter genau dies Glauben machen wollte.

(Fortsetzung folgt)

hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/19/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-ix/

 

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