Jörg & Miriam Kachelmann: Recht und Gerechtigkeit – mehr als eine Rezension (IV)

Das ist doch seltsam, wie viele Medien verkennen, worum es in dem Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹ wie auch in dem zur Zeit anhängigen Zivilverfahren gegen die Anzeigeerstatterin Claudia D. geht: da wird von Rache, Nachtreten, Buchreklame, Jammerei deliriert – niemand von diesen Schnellschuß-Journalisten hat das Buch, das einen veritablen Justiz- und Medienskandal offenlegt, gründlich gelesen, oder sich mit der Beweislage, wie sie sich nach den öffentlichen Teilen der Hauptverhandlung und den öffentlich gewordenen Akteninhalten darstellt, befaßt. Nein, da wird wieder und wieder behauptet, daß Aussage gegen Aussage stehe und daß das Gericht die Wahrheit einfach nicht herausgefunden habe. Das ist bequemer, als sich selbst mit der Materie zu beschäftigen, und es verdeckt den Blick darauf, daß das Gericht, jedenfalls in seiner mündlichen Freispruchsbegründung, eine nachvollziehbare und die Beweislage würdigende Begründung schlicht verweigert hat. Aus der vom beteiligten Vorsitzenden Richter am LG Dr. Bock formulierten Pressemitteilung vom 31.5.2011 geht noch nicht einmal hervor, warum der Angeklagte eigentlich freigesprochen worden ist – das ist freilich ein Novum und weist darauf hin, daß nicht einmal die attestierte und öffentlich bekannte Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussage von Claudia D. kommuniziert werden sollte. Sie zu schonen, Kachelmann zu schaden und Rechtsanwalt Schwenn zu schmähen (wie überhaupt alle kritischen Stimmen gegen Staatsanwaltschaft und Gericht in die Schranken zu weisen) war das Ziel der Freispruchsbegründung sowie der parallelen Pressemitteilung.

Jedem, der sich im Rahmen des Möglichen die Mühe gemacht hat, war und ist allerdings klar, daß Jörg Kachelmann Opfer einer Falschbeschuldigung sowie einer Justiz wurde, die nicht willens oder in der Lage war, dies rechtzeitig zu erkennen, und die am Ende nur noch nach Gesichtswahrung trachtete, Hand in Hand mit entfesselten Medien, die sich vor den rumpeligen Karren der Staatsanwaltschaft hatten spannen lassen und nun ebenfalls nichts mehr von der Sache hören wollen. Denn, so dämmert es ihnen, das wäre auch für ihre Reputation schädlich, wenn Kachelmann mit seiner Schadensersatzklage wegen Falschbeschuldigung gegen die Anzeigeerstatterin obsiegen würde. Denn dann könnte nicht einmal mehr die Staatsanwaltschaft Mannheim den Kopf in den Sand stecken und einen Tatverdacht gegen ihre Kronzeugin verneinen.

Tatsächlich stehen die Chancen gut: denn die von Falschbelastungsmotiven, Unwahrheiten, Inkonstanzen, an das Beweisergebnis angepaßten Nachbesserungen und überwiegenden ›Lücken‹ geprägte Aussage der Nebenklägerin schied selbst für das Landgericht Mannheim als Beweismittel aus, und die erhobenen Sachbeweise (rechtsmedizinische und biologische Gutachten) widerlegten ihre ohnehin unglaubhafte Darstellung, wie hier nachzulesen ist:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/10/13/jorg-miriam-kachelmann-recht-und-gerechtigkeit-mehr-als-eine-rezension-i/

Einmal mehr hat Gisela Friedrichsen den leider stilbildenden Franz Josef Wagners und Tanja Mays des Gewerbes den Kopf zurechtrücken müssen:

Kommentar

Kachelmanns Konter

Von Gisela Friedrichsen

Es könnte delikater werden als alles, was man je über Jörg Kachelmann, 54, erfahren hat. Denn nun beginnt der Wettermoderator mit der Attacke gegen diejenigen, die ihn für 132 Tage in U-Haft gebracht, die ihn mit einem acht Monate währenden Strafprozess überzogen und seine Zukunft mit einem Freispruch allerletzte Güte beschwert haben.

[…]

Er führt keinen Rachefeldzug, sondern wehrt sich gegen Unrecht.

Für die erlittene U-Haft stehen Kachelmann 25 Euro pro Tag vom Staat zu. Doch wer zieht diejenigen zur Rechenschaft, die die Treibjagd eröffneten und monatelang wider besseres Wissen anheizten?

Im Fall des im Sommer verstorbenen Lehrers Horst Arnold, der seine Strafe von fünf Jahren bis zum letzten Tag hatte absitzen müssen, bequemte sich die Staatsanwaltschaft Darmstadt erst jetzt – elf Jahre nach einer erfundenen Vergewaltigung –, die Frau anzuklagen. Staatsanwälte, die schlampig ermitteln, müssen dafür nicht einstehen. Richter, die ein Fehlurteil fällen, verschanzen sich hinter ihrer grundgesetzlich garantierten Unabhängigkeit.

In Mannheim ist nichts darüber bekannt, dass die Staatsanwaltschaft seit Rechtskraft des Kachelmann-Freispruchs gegen Claudia Dinkel von Amts wegen tätig geworden wäre. Was ist los in dieser Justiz, die offenbar falsch Beschuldigte mit ruinösen Urteilsbegründungen in die Freiheit entlässt, Falschbeschuldiger(innen) und deren Helfer in der Justiz hingegen verschont?

Die blonde Frau, die in der vorigen Woche in den Frankfurter Gerichtssaal huschte, wo sie als Beklagte ihrem ehemaligen Traummann gegenübersitzen musste, ist nicht das eigentliche Ziel des Klägers Kachelmann. Er führt keinen Rachefeldzug gegen sie, sondern er wehrt sich gegen Unrecht und fängt damit klein an. Gut 13 000 Euro will er von ihr (und wer das Mannheimer Urteil genau liest, stellt fest, dass die Richter durchaus auch von einer Falschbeschuldigung ausgingen).

[…]

Obsiegt er mit seiner Klage, werden dem ersten Schritt größere folgen.

Dann wird sich die Staatsanwaltschaft Mannheim fragen müssen, ob sie Frau Dinkel weiterhin unbehelligt lassen kann. Aber nicht nur das: Es ist noch nicht oft vorgekommen, dass ein Bundesland für die Fehler in seiner Justiz zur Verantwortung gezogen wurde, aber es gibt Präzedenzfälle. So musste Nordrhein-Westfalen 2005 im Fall Klaus Esser für das Fehlverhalten einiger Staatsanwälte 10 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Sollte der Strafprozess gegen Kachelmann nur deshalb mit einem so windigen Freispruch geendet haben, weil die Richter angesichts der Parteilichkeit, der Durchstechereien, der Tricks und Finten ihrer Kollegen auf der Anklageseite auch an den baden-württembergischen Staatssäckel dachten, dann hätten sie sich dem Verdacht der Rechtsbeugung gefährlich genähert. Also Kachelmann und kein Ende – gut so.

Der Spiegel 45/2012, 5.11.2012, S. 48

Ihr – pardon, Frau Friedrichsen – Kollege Jost Müller- Neuhof vom TAGESSPIEGEL wird spätestens jetzt einsehen müssen, welch himmelschreiender Unterschied  zwischen dem Kommentar einer justizkritischen, fundiert über den Verfahrensstoff verfügenden, Gerichtsreporterin und den polemischen Anmerkungen eines vom Buchautor Kachelmann kritisierten Journalisten besteht, der zudem noch von Überdruß an der ganzen Sache geplagt wird. Wer wird schon gern daran erinnert, daß er früher mal falsch gelegen hat?

Ja, das hat Müller-Neuhof seinen Lesern vorenthalten, daß es in dem Buch auf S. 258 heißt:

Jörg Kachelmann:

Es ist schwierig nach alldem, das hohlste und dreisteste Blatt zu küren. Burdas Bunte oder Focus, Springers Bild, die Süddeutsche, der Stern, der Tagesspiegel sind sicher die Blindesten unter den Einäuigen […]

Dem schon frühzeitig per Twitter durch Kachelmann getadelten Reporter Hans Leyendecker von der SÜDDEUTSCHEN, der während des Prozesses trotz öffentlich zugegebener Aktenkenntnis unbegreiflicherweise stramm auf Kurs der Staatsanwaltschaft gefahren war,

http://www.sueddeutsche.de/panorama/vorwurf-der-vergewaltigung-kachelmann-prozess-startet-im-september-1.972217

http://www.sueddeutsche.de/panorama/kachelmann-das-trauma-der-gutachter-1.981640

http://www.sueddeutsche.de/panorama/kachelmann-das-trauma-der-gutachter-1.981640-2

schien keine Probleme damit zu haben, später, am 14.2.2012, umzuschwenken und zu dieser neuen Einsicht zu gelangen:

Kachelmann gewinnt Klage gegen Medien

Im Elend für den Angeklagten

14.02.2012, 18:14

Von Hans Leyendecker

Indiskretionen über die Vernehmung, Berichterstattung über Sex-Praktiken: Der Fall Kachelmann hat bei allen Beteiligten Blessuren hinterlassen. Nun hat das Oberlandesgericht Köln eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Künftig könnte es für Journalisten riskant sein, aus einer öffentlichen Verhandlung zu berichten.

[…]

Der Kachelmann-Prozess war ein Elend für den Angeklagten, weil der Wettermoderator offenkundig unschuldig in die Mühlen der Justiz geraten war.

http://www.sueddeutsche.de/medien/kachelmann-gewinnt-klage-gegen-medien-im-elend-fuer-den-angeklagten-1.1284118

Da tut sich ein Jost Müller-Neuhof deutlich schwerer:

14.10.2012 00:00 Uhr

Ein SPRUCH

Gespaltene Persönlichkeiten

von Jost Müller-Neuhof

[…]

Nun zeigt Kachelmann, dass er wenig auf diese Rechte [Persönlichkeitsrechte] gibt. Jedenfalls dann, wenn es nicht seine sind.

Er nennt jene Frau, die ihn aus seiner Sicht falsch beschuldigt, mit vollem Namen, lässt Fotos von ihr drucken und beleidigt sie als Kriminelle. Das ist keine Abrechnung, das ist Rache. Kachelmann will jetzt quälen, wie er gequält worden ist. Sollte sein vermeintliches Opfer von damals wirklich aus Kränkung und von Rache beseelt gelogen haben, so wird er ihm jetzt immer ähnlicher. Der nächste logische Schritt wäre, er beschuldigte nun sie, ihn vergewaltigt zu haben.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ein-spruch-gespaltene-persoenlichkeiten/7251730.html

»aus seiner Sicht falsch beschuldigt« – welche Sicht hat eigentlich der sich neutral gebende Müller-Neuhof? Warum ist Kachelmann »aus seiner Sicht« als Prozeßbeobachter und Gerichtsreporter denn eigentlich freigesprochen worden? Immerhin, er kann sich vorstellen, daß Kachelmann das Opfer einer frei erfundenen Beschuldigung geworden ist, ja, er kann sich sogar vorstellen, welche Qual Untersuchungshaft, Prozeß und Medienhatz für einen Unschuldigen bedeuten muß. Wie aber kann es sein, daß derjenige, der eine der Verantwortlichen für diese Qual lediglich zur Rechenschaft zieht, sie auf moralisch und rechtlich identisch ›qualvolle‹ Weise behandelt wie seine Falschbeschuldigerin aus Rache? Seit wann ist die Herstellung von Gerechtigkeit unmoralisch? Der Name des zu Unrecht Verfolgten war von Anfang in den Medien – das nur vermeintliche ›Opfer‹ hat sich selbst in die Medien gebracht und Fotos abdrucken lassen, nicht etwa Kachelmann. Selbst das LG Mannheim hat am 26.10.2012, nach Kenntnisnahme der einschlägigen BGH-Rechtsprechung, eingesehen, daß die Anzeigeerstatterin und jetzige Beklagte ihr Recht auf Anonymität verwirkt hat. Und aus welchen Gründen sollte eine intentionale Falschbeschuldigung aus Rache, die selbst Müller-Neuhof für möglich hält, keine kriminelle Handlung sein, und die entsprechende Titulierung eine Beleidigung?

Und jetzt macht er sich richtig lächerlich:

Beide mögen „Personen der Zeitgeschichte“ sein, deren Rechte gegen das öffentliche Informationsinteresse abgewogen werden dürfen. Vor allem aber sind sie Personen des öffentlichen Ärgernisses. Kachelmann und Gattin räsonieren über die ach so blöden Richter, den erbärmlichen Rechtsstaat, die miese Juristenausbildung – und übersehen, mit welchem Augenmaß und welcher Sorgfalt eben jene ihnen entgegengekommen sind, im Mannheimer Strafprozess, vor allem aber in den Verfahren, die Kachelmann seither gegen Medien geführt hat.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ein-spruch-gespaltene-persoenlichkeiten/7251730.html

Im Mannheimer Strafprozeß ist dem Beschuldigten/Angeklagten mit ›Augenmaß und Sorgfalt‹ entgegengekommen worden? OMG. War Herr Müller-Neuhof etwa nicht ständiger Gast dieser in die Länge gezogenen, teilweise lachhaften (Reise in die Schweiz) und unwürdigen Veranstaltung mit einem zusammenphantasierten Verurteilungsplädoyer der Staatsanwaltschaft bis hin zur »erbärmlichen« (O-Ton Schwenn) Pressekonferenz des Gerichts in eigener Sache, die als Urteilsbegründung ausgegeben wurde? Daß die Justizkritik des Ehepaars Kachelmann sich auf den Mannheimer Strafprozeß und die Behandlung von Sexualdelikten allgemein richtet, versteht sich von selbst. Zivilgerichte, die den Schutz des Individuums vor der Niedertracht der Presse stärken, verdienen selbstverständlich Lob. Nicht nur das der unmittelbar Betrofffenen. Denn selbst als Leser überkommt einen oft ein Ekelgefühl… Man nennt es heutzutage ›Fremdschämen‹.

Aber mit dem Presseausweis in der Tasche darf man wohl ganz unreflektiert seine persönlichsten Ressentiments öffentlich machen:

Man wünschte, die Geduld der Richter wäre zu Ende. Wer seine Rechte nutzt, um sie anderen um die Ohren zu hauen, hat sie nicht verdient. Persönlichkeitsrecht ist ein großes Wort. Letztlich geht es um Respekt. Kachelmann aber scheint keinen zu empfinden und welchen für ihn aufzubringen, wird langsam schwierig.

http://www.tagesspiegel.de/meinung/ein-spruch-gespaltene-persoenlichkeiten/7251730.html

Janun, wie soll das technisch vor sich gehen? Soll ein Gericht, konfrontiert mit Widersprüchen Kachelmanns und seines Verlags gegen einstweilige Verfügungen, die die frühere Nebenklägerin gegen die Namensnennung erwirkt hat, mit den Achseln zucken und erklären, mit diesen Widersprüchen befasse es sich mangels „Respekts“ von Autor und Verlag gar nicht erst? Die kommen in die Rundablage sprich Papierkorb? Welche krude Vorstellungen von Rechtsstaat hat Müller-Neuhof eigentlich? Die Widersprüche haben sich immerhin als berechtigt erwiesen. Aber dazu schweigt ein Journalist dieses Schlages lieber.

Es ist zu vermuten, daß Müller-Neuhof in die Schule Alice Schwarzers gegangen ist und nunmehr der Propaganda frönt. Jedenfalls online. Da kann man ja die Sau rauslassen – die anderseits ewig existieren und desavouieren wird, während die Zeitung im Altpapier-Container landet. Die Schwester im Geiste hat angesichts der nun wirklich geradezu unverfrorenen Zivilklage Kachelsmann gegen Claudia D. jedenfalls entsprechend getönt:

06.07.2012

Es reicht, Herr Kachelmann!

Jüngst war in den Medien zu lesen, Jörg Kachelmann wolle nun seine Ex-Freundin Claudia D. auf „Schadensersatz“ verklagen. Die Klage hat eine Anwältin in Frankfurt eingereicht. Vor dem Hintergrund des Mannheimer Urteils ist eine solche Klage juristisch gesehen schlicht ein Witz. Doch das Lachen bleibt einem im Halse stecken, wenn man hört: Die Verhandlung soll am 31.10.2012 tatsächlich stattfinden – passend zum Erscheinen des Kachelmann-Buches „Recht und Gerechtigkeit“. Kachelmanns Anwältin behauptet, Claudia D. habe die Tat bewusst frei erfunden – mit dem vorsätzlichen Ziel, dass Kachelmann verhaftet wird. Eine solch kühne Behauptung hat allerdings weniger mit Recht zu tun, sondern eher mit dem, was man heute Litigation-PR nennt: die gezielte Beeinflussung von Öffentlichkeit und Justiz zur Stimmungsmache im Sinne des (Ex)Angeklagten.

Denn liest man die Presseerklärung des Gerichts zum Mannheimer Urteil von Mai 2011, ist der Wettermoderator ja keineswegs wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden – und ist also im Umkehrschluss auch nicht bewiesen, dass Claudia D. gelogen hat. Nein, dies war ein Freispruch mangels Beweisen, bei dem die Richter nach quälenden acht Monaten Verhandlung beides für möglich hielten.

Klar, so ein Witz von Klage darf gar nicht erst behandelt, und schon überhaupt kein Termin anberaumt werden: schließlich hat das Strafgericht in Mannheim via Presseerklärung doch schon alles entschieden, was eine wackere Männer-Hasserin braucht, um weiter nachverurteilen zu können.  Daß ein Zivilgericht die Beweislage frei, ohne Bindung an ein Strafurteil, würdigen kann: nie davon gehört. Vermutlich auch vom Fall Harry Wörz nicht, in dem die von der rechtskräftigen Verurteilung abweichende zivilrechtliche Schadensersatzentscheidung die Wende einläutete und zur Erkenntnis eines furchtbaren Fehlurteils führte.

Bei manchen Bürgern muß man Zweifel haben, ob sie noch auf dem Boden der fdGO stehen. Und daß eine Klageeinreichung die Justiz zur Stimmungsmache für den Freigesprochenen animiere, ist angesichts der mit der Klagebehandlung verbundenen Arbeit ja wohl eine abwegige Vorstellung, ganz abgesehen davon, daß der Beklagten-Anwalt Manfred Zipper diese Klage bei BUNTE an die große Glocke gehängt hat, um für seine Mandantin Stimmung zu machen.

Beklommen wird Schwarzer registriert haben, daß der Beklagtenvertreter nunmehr, im Gegensatz zu seinen vollmundigen Aussagen in der BUNTE, sehr kleine Brötchen backt, von einem „schwierigen“ Verfahren redet und für die Mandantin eine 50 zu 50 Chance ausrechnet – was immer noch reichlich optimistisch ist. Tatsächlich steht sie auf verlorenem Posten, was das Bestreiten der Anspruchsgrundlage angeht. Soll sie die den Angeklagten freisprechenden Richter als Beweismittel dafür präsentieren, daß ihre Beschuldigung zurecht erhoben worden war? Nun würde ich denen die Rollenumkehr zwar gönnen, sich als von Rechtsanwalt Schwenn in die Zange genommene Zeugen bar jeglicher richterlicher Allmacht präsentieren zu müssen. Aber dem Anliegen der Beklagten wäre dieses Szenario gewiß nicht dienlich.

Alice Schwarzer & Co. sind Opfer ihres eigenen falschen feministischen  Dogmas geworden, daß es so gut wie keine Frauen gäbe, die falsche Anschuldigungen machten. Da dieses Dogma wesentlicher Teil ihrer bevormundenden und einträglichen Geschäftsgrundlage ist, werden sie von der falschen Solidarität zu dem juristisch bereits erwiesenem Nicht-Opfer Claudia D. nicht ablassen, und damit dessen Schicksal selbst erleiden. Daß sie dennoch wähnen, sich für wahre Opfer einzusetzen, ist rational nicht mehr begreifbar. Denn die Entlarvung falscher Opfer nützt den echten. Je eher jene detektiert und verurteilt werden, desto mehr haben echte Opfer eine Chance, Gehör zu finden.

Das Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹, in dem ganz sicher keine falschen Aktenzitate vorhanden sind, belegt zur Genüge, daß an der Beschuldigung von Anfang an nichts dran war – und daß dennoch eine hochmögende und kostspielige Verteidigung vonnöten war, um nicht verurteilt zu werden. Daß den meisten Angeklagten diese Verteidigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Revisionsspezialisten, denen die weitgehend formalisierten Begründungstechniken zur Verfügung stehen, ist die traurige Botschaft des Buchs. Wenn auch der BGH in den letzten Jahren aufmerksamer geworden ist, was erstinstanzliche Fehlurteile der Landgerichte angeht: wenn ein Richter in der Lage ist, ein revisionssicheres Urteil abzufassen, kann er sich der höchstrichterlichen Kontrolle entziehen. Denn der BGH darf Beweiswürdigungen von Landgerichten nicht durch eigene ersetzen – und er hat auch keine Kenntnis darüber, was in der Hauptverhandlung tatsächlich ausgesagt worden ist. Wenn mit dem Urteilsspruch unvereinbare Aussagen oder Gutachten schlicht weggelassen werden, hat der BGH keine Chance, eine Beweiswürdigung wegen Lückenhaftigkeit oder logischer Brüche zu monieren und das Urteil aufzuheben. Fehlurteile sind angesichts des allgemeinen, auch in der Justiz wirksamen, Glaubens, daß Frauen und Kinder, die gegen Männer den Vorwurf eines Sexualdelikts erheben, überwiegend die Wahrheit sprechen, damit vorprogammiert.

Miriam Kachelmann hat in ihrem Kapitel: ›Teil VII / Was sich ändern muss‹, ausgehend vom Einzelfall Kachelmann, der aber nur ein medial hervorgehobener Normalfall (abzüglich Promi-Malus) sei, bedenkenswerte Analysen und Reformvorschläge gemacht, die sich ersichtlich an Publikationen von Rechtsanwalt Johann Schwenn, der seit Jahrzehnten als Verteidiger, insbesondere als Revisions- und Wiederaufnahmespezialist bei Sexualdelikten, tätig ist, orientieren.

Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer, Justus-Liebig Universität Gießen, hat in seinem lesenswerten Vortrag, in dem er auf die Fälle Strauss-Kahn, Kachelmann und Horst Arnold eingeht:

Aussage gegen Aussage

Zum Dilemma von Täter- und Opferschutz bei Beziehungsdelikten

Vortrag auf dem 17. Deutschen Präventionstag München 2012

Johann Schwenns Thesen wie folgt zusammengefaßt und sie, verbunden mit deutlicher Kritik an der Mannheimer Justiz, weitgehend vertreten:

Schwenns Kritik lässt sich verkürzt in sieben, teils provokanten Thesen über typische Fehlerquellen wiedergeben:

1. Gegenüber Sexualtätern sei die Bereitschaft zum Vorurteil groß; der Vorrang des Opferschutzes beseitige faktisch die Unschuldsvermutung.

2. Manche Staatsanwaltschaften verkehrten ihre objektive Verfahrensrolle in die einer Partei. Es eine „die meist weiblichen Sonderdezernenten der unerschütterliche Glaube an die Wahrheit des Missbrauchsvorwurfs“.

3. Gerichte machten sich nicht frei „von dem mit dem Eröffnungsbeschluss stets verbundenen Vorurteil“.

4. Opferzeugenaussagen würden „ungeachtet der Lehren des Montessori-Prozesses mit dem `interessengesteuerten Modekonstrukt´ der posttraumatischen Belastungsstörung“ und „durch Einüben einer beeindruckenden Selbstdarstellung“ – sog. Opferzeugen-Coaching – abgesichert.

5. Der neue Anwaltstypus des Opferanwalts tendiere dazu, den Anspruch auf „Akteneinsicht zur Sicherung der Aussagekontinuität“ zu nutzen.

6. Die Verständigung im Strafverfahren auch bei Verbrechen begünstige unter Druck zustande gekommene Fehlgeständnisse.

7. Es bestehe die Gefahr, Fehler erstrichterlicher Verfahren aus Mangel an Respekt auch vor dem Justizopfer „mit dem Mantel kollegialer Rücksichtnahme“ zu verhüllen.

 

http://www.arthur-kreuzer.de/DPT_Muenchen_Vortrag_3_2012.pdf

Der dieser Wiedergabe zugrundeliegende Aufsatz von Johann Schwenn, Fehlurteile und ihre Ursachen – die Wiederaufnahme im Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, StV 2010, 705 ff., läßt sich hier nachlesen:

StV 2010, 705

http://www.kraftfelder.madmindworx.com/…/Schwenn-FehlurteileMissbrau

Ähnlich waren die Ergebnisse der Tagung ›Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts‹, 4. Bielefelder Verfahrenstage, bei denen der Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer im Tagungsbericht so referiert wird:

Zwischen dem repressiven Rechtsgüterschutz und einem präventiven Opferschutz bestehe eine ambivalente, gelegentlich problematische Beziehung, die sich besonders im Sexualstrafrecht klar sichtbar zeige und bisweilen gar zu paradoxen Ergebnissen führe. Da es im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren um die Überprüfung von Beschuldigungen gehe, gebe es in diesem Verfahrensabschnitt weder einen Täter noch ein Opfer; die ständige unreflektierte Rede von dem »Opferzeugen« sei vor diesem Hintergrund verfehlt und könne die Unschuldsvermutung gefährden.

Auch das Lieblingskind feministischer Kreise, die Beschwörung der sekundären Viktimisierung durch den Prozeß selbst, die die Wahrheitserforschung behindern und den, so Greuel, ›Behandlungskomfort‹ von Anzeigenerstatterinnen erhöhen soll, wurde mit Fragezeichen versehen:

Der Kriminologe und Strafrechtwissenschaftler Prof. Ralf Kölbel (Universität Bielefeld) richtete einen kritischen Blick auf die gesetzgeberischen Argumente zum Ausbau des Opferschutzes. Die angeblich existenzielle und unausweichliche Gefahr einer sekundären Viktimisierung, wenn auch lückenhaft empirisch überprüft, gehöre zum Argumentationsmuster der opferorientierten Kriminalpolitik. In diesem Zusammenhang stellte Kölbel die Frage, ob diese strikte Rechtspolitik nicht das Tatopfer instrumentalisiere.

Die feministische Sozialpsychologin, Prof. Dr. Barbara Krahé, Universität Potsdam, brachte Stereotypen aus der einschlägigen uralten Klamottenkiste und erntete den entsprechenden Widerspruch:

Krahé stellte Ergebnisse eigener Forschungsarbeiten vor, nach denen Vergewaltigungsmythen die Eindrucksbildung tatsächlich beeinflussen und zu Wahrnehmungsverzerrungen führen, die sich schließlich auch auf die Urteilsbildung auswirken. Die Thesen Krahés provozierten eine rege Diskussion, in deren Verlauf vor allem juristische Teilnehmer die Verbreitung der angesprochenen Wahrnehmungsverzerrungen bezweifelten.

Im Fazit dieser kontroversen Tagung heißt es abschließend (und hier lag der Schwerpunkt – Opferschutz-Tagungen dürfen öffentlich gefördert nur organisiert werden, wenn auch der Mainstream eingeladen wird – rein kritische Opferschutztagungen sind immer noch ein no go):

Auf der anderen Seite wurde aber auch die Überfokussierung auf das Opfer diskutiert, die zu einer viktimären Gesellschaft, zumindest aber zu ungewollten Prozessstrukturen führe. Es drohten eine Vernachlässigung berechtigter Verteidigungsbelange und ein notorischer Konflikt mit der Unschuldsvermutung. Im Hinblick auf zukünftige rechtspolitische Projekte – darüber bestand Einigkeit – müsse eine überprotektionistische Fürsorge vermieden werden, da dem Opfer damit wenig gedient sei.

http://www.jura.uni-bielefeld.de/forschung/projekte/verfahrenstage/pdf/120702123616_0001.pdf

Es ist Miriam Kachelmanns großes Verdienst, diese in Fachkreisen schon länger geführten Diskussionen auf verständliche Art und Weise auch dem Laienleser nahegebracht zu haben, dem diese Dinge fremd sind. Der aber, falls männlich, jederzeit, in Ehekrisen, Trennungsauseinandersetzungen, Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten, in dieselbe Situation des unbegründeten Vorwurfs eines Sexualdelikts geraten kann. Und dann in eine opferzentrierte Justiz hineingerät, in dem seine Aussage nichts wert ist, sondern von vorneherein als Schutzbehauptung abqualifiziert wird.

II.

Ungeachtet dieser fachlichen Diskussionen haben Feministinnen, Politisch Korrekte und Lobbyisten, die ›Opfer‹ benötigen, um Einnahmen als Nebenklagevertreter, Therapeuten, Beraterinnen und psychosoziale Prozeßbegleiterinnen sowie Spenden an Opfervereine zu generieren, (Überschneidungen dieser Kreise sind möglich und wahrscheinlich), dem Ehepaar Kachelmann vorgeworfen, aus dem ›Einzelfall Kachelmann‹ ein allgemeines Systemversagen konstruiert zu haben.

Soweit im Rahmen dieses Vorwurfs auf Dunkelziffern hinsichtlich real geschehener, aber nie angezeigter, Sexualdelikte verwiesen wird, geht diese Argumentation fehl. So interessegeleitet die Übertreibung der Dunkelziffer durch die angesprochenen Kreise auch sein mag: Kachelmann beklagt explizit:

Es ist eine furchtbare Schere: Die Mehrheit der Vergewaltigungen wird nicht angezeigt – die Mehrheit der Anzeigen sind Falschbeschuldigungen.

[S. 267]

Gegen den Vorwurf der Mehrheit der Falschbeschuldigungen werden gebetsmühlenhaft Zahlen ins Feld geführt, die eine  3%-Quote, europaweit eine von 1 – 9%, von Falschbeschuldigungen bei Sexualdelikten, und damit eine zu vernachlässigende Größe, insinuieren. Dieses ›Argument‹ ist leicht widerlegbar.

Grundlage dieser Behauptungen ist nämlich eine Studie hauptberuflicher Feministinnen in einer akademischen Soziologen-Nische, auf die sich auch Alice Schwarzer gern bezieht. Zu dieser Studie habe ich vor einiger Zeit Folgendes andernorts geschrieben:

Die absurde Zahl von nur 3% Falschbeschuldigungen hat sie [Alice Schwarzer] einer methodisch wirren, auf einem unzulänglichen Sample von 100 Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart beruhenden ›Untersuchung‹ (Mai 2009) der Feministinnen Prof. Dr. Liz Kelly & Co. entnommen, die in ihrer Studie »Rape: Still a forgotten issue« von September 2003 den EU-Ländern schon mal empfahlen, zur wünschenswerten Steigerung der Verurteilungsquoten in Vergewaltigungsverfahren dem wie immer guten Beispiel der USA zu folgen und im Ermittlungsverfahren eher nach Beweisen zu suchen, die das Anzeigevorbringen stützen, als nach denen, die es erschüttern:

»And most importantly it is possible to approach rape investigations seeking to build/develop evidence. The most obvious attempts internationally in this respect come from North America, where the focus has shifted to a) recognition that the perpetrator is likely to be known and b) seeking evidence that supports a complaint rather than looking at what undermines it (Archambault & Lindsay, 2002; Kelly, 2002; Vasschs, 1994).
That so little investment – financial, intellectual, political – has been made in the field of sexual assault in Europe during the 1990s, underscores our contention that it remains a neglected and, in some senses, forgotten issue.«

Liz Kelly wirkt in der London Metropolitan University, Ladbroke House, Faculty of Applied Social Sciences, und führt den Titel: ›Director of Child Women Abuse Studies Unit (CWASU)‹.

»Unterschiedliche Systeme, ähnliche Resultate? Strafverfolgung von Vergewaltigung in elf europäischen Ländern. Länderbericht Deutschland« lautet der Titel der von Corinna Seith, Joanna Lovett und Liz Kelly im Mai 2009 vorgelegten ›Daphne Studie‹ für die Europäische Kommission.

Juristische Begriffe und Zuständigkeiten, insbesondere die in Deutschland geltenden, sind den Untersuchungsführerinnen eher unbekannt. Die Damen Kelly, Seith und Lovett wissen noch nicht einmal, daß in Deutschland nicht die Polizei oder das Opfer, sondern allein die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren einstellt. (»Verfahrenseinstellungen wurden in der Regel von der Staatsanwaltschaft vorgenommen. In den restlichen Fallen traf das Opfer (11%) und in einem Fall die Polizei die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung, dies meist in der Phase des Ermittlungsverfahrens.« (S. 8))

Angeklagte werden mit Beschuldigten verwechselt, bei prozentualen Angaben werden die Bezugsgrößen nicht angegeben, zwischen Text und Tabellen bestehen Widersprüche, und dann hatten sie auch noch das Pech, eine nicht repräsentative Stichprobe zu untersuchen, die mit einer Verurteilungsquote von 23% den bundesdeutschen Durchschnitt von 13% erheblich übertraf.

Auf die 3%-Quote von Falschbeschuldigungen kam das Trio, weil in drei von hundert Fällen von [angezeigter] Vergewaltigung (ursprünglich 72, zwei davon wurden im Verlauf des Verfahrens auf sexuelle Nötigung und eine als Körperverletzung herabgestuft, mithin 69) bzw. sexueller Nötigung (28, später 30) bereits während der Ermittlungen wegen eines Sexualdelikts das Verfahren umgedreht und es, offensichtlich wegen der eindeutigen Beweislage, fortan gegen die Anzeigenerstatterin wegen falscher Verdächtigung geführt wurde. Unbeachtet blieb dagegen diese gewonnene Erkenntnis:

»Die meist [!] von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens (33 von 40) wurde meist mit dem Mangel an Beweisen begründet. In der Hälfte der Fälle (n=19) wurde in Frage gestellt, ob sich die Tat ereignet hat.« (S. 7)

Aus der Tabelle 2 (S.8) ergeben sich allerdings insgesamt 34 Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft, die mit der Kennzeichnung »Mangel an Beweisen« und »Keine Beweise für sexuellen Übergriff« versehen sind. Ob die Autorinnen die in Tabelle 2 nicht aufgeführten, aber aus Tabelle 1 (S. 7) ersichtlichen sechs Nichteröffnungsbeschlüsse des Gerichts berücksichtigt haben, um auf die besagten 40 »Einstellungen des Verfahrens« zu kommen? Man muß es, wie so vieles, erraten. 79% der Verdächtigten konnten identifiziert werden (S. 7), in Tabelle 2 finden sich aber nur 20 statt 21 Einstellungen wegen fehlender Täteridentifizierung. »Gegen weniger als die Hälfte der einvernommen Verdächtigen wurde Anklage erhoben (43 von 74).« (S. 7) Nun ist 43 mehr als die Hälfte von 74, und gemäß Tabelle 1 wurden auch ›nur‹ 34 Anklagen erhoben… Eine chaotischer zusammengestoppelte Studie als diese läßt sich kaum auffinden. Wer immer auch feministisch orientierte Soziologinnen auf juristisches Terrain losließ, kann nicht bei klarem Verstand gewesen sein.

Zudem wurde nicht berichtet, wie sich der Zweifel daran, ob die angezeigte Tat überhaupt stattgefunden hat, juristisch niederschlug: Niederlegung eines Vermerks, daß der Anfangsverdacht sich nicht belegen lassen und daher von der Einleitung eines Verfahrens wegen Falschanschuldigung abgesehen werde? Oder: das Grundverfahren wegen Vergewaltigung/sexuelle Nötigung wurde eingestellt und von Amts wegen ein neues Verfahren wegen falscher Verdächtigung eingeleitet? Gelangte das eingestellte Verfahren eventuell als Beiakte zu einem ohnehin schon durch den Beschuldigten gesondert anhängig gemachten Verfahren wegen falscher Verdächtigung?

Nicht nur dieses ersichtliche 20% -Potential an möglichen Falschbeschuldigungen im Rahmen der vierzig Einstellungen mangels Beweises wurde ausgeblendet; es erfolgte auch keine Tiefenprüfung, aus welchen Gründen elf Anzeigenerstatterinnen im Verlauf des Verfahrens »nicht kooperierten« (und zu welcher Art von Verfahrensbeendigung dieses Verhalten führte) und zwei weitere die Anzeige zurücknahmen. Drei Verfahren wurden wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt, was bedeutet, daß eine Vergewaltigung/sexuelle Nötigung nicht vorgelegen haben kann. Sechs der vierunddreißig erhobenen Anklagen wurden wegen fehlender Verurteilungswahrscheinlichkeit vom Gericht nicht zugelassen, ein gerichtlich anhängiges Verfahren endete mit einer Einstellung (ein Verbrechen kann danach ebenfalls kaum vorgelegen haben), in vier von siebenundzwanzig mit Urteil abgeschlossenen Verfahren Fällen erging Freispruch und eines von dreiundzwanzig Urteilen lautete lediglich auf Körperverletzung.

Eine qualitative Untersuchung all dieser Fälle, in denen der Tatvorwurf nicht nachgewiesen werden konnte, unterblieb. Das nachfolgende, ersichtlich ideologisch motivierte, Fazit der Autorinnen ist damit basislos:

»Entgegen der weit verbreiteten Stereotype, wonach die Quote der Falschanschuldigungen bei Vergewaltigung beträchtlich ist, liegt der Anteil bei nur 3%. Auch in anderen Ländern ist das Problem der Falschanschuldigung marginal und rangiert zwischen 1 – 9%. Diese Ergebnisse kontrastieren die bei der Polizei und bei den Justizbehörden weit verbreitete Auffassung, dass Falschanschuldigungen eine großes Problem bei der Strafverfolgung von Vergewaltigung darstellen (vgl. Elsner und Steffen, 2005; Kelly et al, 2005).« (S. 9)

»Falschanschuldigungen sind bei Vergewaltigungen ein Problem, das von Professionellen überinterpretiert wird, wodurch eine Kultur der Skepsis (vgl. „culture of scepticism“ Kelly et al, 2005) genährt und verfestigt wird. Tatsächlich liegt der Anteil bei nur 3% und ist somit als marginal zu bezeichnen.« (S. 10)

Da haben die Autorinnen einiges übersehen, nicht zuletzt, daß ein knappes Drittel der von ihnen herangezogenen Fälle nicht Vergewaltigung, sondern ›nur‹ sexuelle Nötigung zum Gegenstand hatte.

Typisch, daß Alice Schwarzer diese völlig unbrauchbare Studie ideologischer Sisters heranzieht; ebenso typisch allerdings auch, wie selektiv sie sie auswertet: die Mitteilung, daß nur in 5% der Fälle eine Waffe benutzt wurde, regt sie so wenig zum Nachdenken an wie das ununtersuchte Potential von 20% an Falschbeschuldigungen, das sogar die Studie explizit offenlegt. Aber diese Blindheit verbindet sie ja mit den Autorinnen… In einem Punkt dürften letztere allerdings recht haben:

»Das Stuttgarter Sample hat mit 35% den im Ländervergleich höchsten Anteil der Tätergruppe „(Ex-)Partner“. Dieses Ergebnis verweist darauf, dass sich feministische Sensibilisierungsarbeit, die sich in Rechtsreformen wie der Hochstufung von Vergewaltigung in der Ehe zum Verbrechen sowie in der Einführung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2000 manifestierten, einen gesellschaftlichen, normativen und institutionellen Kontext geschaffen hat, der die Anzeigebereitschaft der Opfer erhöht hat.« (S. 7)

Diese nachvollziebare Erklärung korreliert zwanglos mit den weiteren Erkenntnissen:

»Deutschland ist nicht länger eine europäische Ausnahme: es hat sich dem Mainstream angeschlossen mit steigenden Meldequoten ohne Entsprechung in den Verurteilungsquoten. Seit den 1980er Jahren ist die Verurteilungsquote von durchschnittlich 20% auf 13% ab dem Jahr 2000 gefallen. Ein ähnlicher Trend zeigt sich in Österreich, aber in Deutschland ist dieser deutlicher ausgeprägt.« (S. 9 f.)

http://www.gabrielewolff.de/files/zwischen3.html

Die deutschsprachige Version des Deutschlandteils läßt sich jetzt hier abrufen:

Länderbericht Deutschland

https://www.frauen-gegen-gewalt.de/fachliteratur-280.html?…DAPH

Der englischsprachige Europa-Bericht (der Deutschlandteil befindet sich auf S. 55-62) läßt sich hier nachlesen:

Different systems, similar outcomes? – Child And Woman Abuse …

www.cwasu.org/filedown.asp?file=different_systems_03_web(2)

Kurz und gut: nichts als Inkompetenz und Propaganda.

Es gibt schlicht keine validen Untersuchungen über Falschbeschuldigungen, und selbst wenn es sie gäbe, wären sie für einen konkreten Fall, für die Einzelfallgerechtigkeit, auf die es ankommt, irrelevant:

Prof. Dr. Henning Ernst Müller

05.07.2011

Eine Falschbeschuldigungsquote in irgendeiner Höhe lässt sich wissenschaftlich seriös nicht belegen. Alle diese Behauptungen – zwischen 3 % und 80 % sind wissenschaftlich nicht ernst zu nehmen, wenn man auf die jeweilige Methodik schaut. Völlig falsch und ein Verstoß gegen die Denkgesetze wäre die  Schlussfolgerung, wenn im Allgemeinen eine Falschbeschuldigungsquote von 3 (bzw. 28, 32 oder 80 %) gegeben sei, sei eine Anzeige mit 97%iger (bzw. 72, 68 oder nur 20%iger) Wahrscheinlichkeit wahr.

Für die Entscheidung in einzelnen Fällen ist eine solche statistische Globalannahme völlig  irrelevant und muss es sein. Wer als Polizist, Staatsanwalt oder Richter sich bei der Ermittlung und Entscheidung in Vergewaltigungsfällen von solchen Statistiken leiten ließe, sollte einen anderen Beruf ergreifen: Selbstverständlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich im Einzelfall um eine Falschbeschuldigung handelt, nicht abhängig von der Spekulation, wie oft es anteilsmäßig insgesamt Falschbeschuldigungen gibt, sondern allein abhängig von den Umständen eben dieses Einzelfalls. Eine Mordermittlung wird ja auch nicht mit dem Hinweis auf die statistische Seltenheit des Mordes insgesamt eingestellt. Selbstverständlich werden überall Fehler gemacht und es wird möglicherweise nicht immer richtig ermittelt. Dies kann zu Lasten des Beschuldigten ausgehen (U-Haft, Karriere-Ende, Fehlverurteilung) oder zu Lasten eines tatsächlichen Opfers, dessen Behauptung zu Unrecht in Zweifel gezogen wird. Die äußerste Bemühung muss dahin gehen, Fehler unbedingt zu vermeiden und insb. systematischen Irrtum auszuschließen. Die Selbstverständlichkeit der menschlichen Fehlbarkeit darf aber doch nicht dazu führen, das System der Beweislast im Strafrecht umzukehren, damit die Ergebnisse  der statistischen Falschbeschuldigungsquote besser entsprechen.

http://blog.beck.de/2011/07/02/strauss-kahn-und-kachelmann-new-york-city-und-mannheim-unbequeme-vergleiche#comment-33393

Es entspricht allerdings dem Zeitgeist, dem Phänomen der ersichtlich vorhandenen Falschbeschuldigungen von Frauen bei Vorwürfen von Sexualdelikten durch Männer nicht wissenschaftlich fundiert nachzugehen: denn dafür gibt es weder Gelder noch ein gesellschaftliches Bedürfnis.

Agens e.V stellt zu diesem Problemfeld u.a. fest:

b) Gemessen an der Dimension des Problems, dem Öffentlichkeitsinteresse und auch der Strafandrohung von § 177 StGB (Freiheitsstrafe im Mindestmaß von einem bis fünf Jahren) sowie den Nebenfolgen für Täter und Opfer sind die vorliegenden kriminalwissenschaftlichen Erkenntnisse zum Umfang der Falschbeschuldigung nicht ausreichend und zu wenig abgesichert. Es besteht insofern Forschungsbedarf.
Die hier vorgenommene Untersuchung zeigte, dass eine Aktenauswertung Probleme aufwirft. Das Forschungsdesign einer Studie sollte daher überdacht sein. Eine Aktenauswertung sollte durch eine anonymisierte Befragung von Beschuldigten, Verurteilten und Opfer ergänzt werden. Unmöglich sollte ein weiterer Erkenntnisgewinn jedoch nicht sein[20].

c) Auch zu den Folgen der Falschbeschuldigung für das Opfer fehlen jedwede Studien. Auf diesen Umstand hat bereits das LKA München hingewiesen. Das LKA München benennt in diesem Zusammenhang folgende Problemfelder, welche noch näher untersucht werden müssen:

  • die gestörte Vertrauensbasis in partnerschaftlichen Beziehungen und zum engeren sozialen Umfeld,
  • das Misstrauen oder auch die dauerhafte soziale Ausgrenzung im Bekannten- und Freundeskreis, im beruflichen Umfeld oder der Nachbarschaft,
  • die Auswirkungen auf die Entscheidungen von Behörden (z. B. Polizei, Jugendamt, Vormundschaftsgericht),
  • die Verunsicherung bei der Kontaktaufnahme zum anderen Geschlecht,
  • das Entstehen eines generell negativen Frauenbildes beim falsch Verdächtigten.[21]

[…]

AGENS meint:

AGENS e.V. hat den Handlungsbedarf ebenso gesehen und beim zuständigen Bundeskriminalamt bereits mit Schreiben vom 01.09.2010 entsprechenden Forschungsbedarf angemeldet. Das Bundeskriminalamt teilte mit Schreiben vom 26.09.2011 jedoch mit, das es sich hier ein sehr heterogenes Deliktsfeld handelt, welches mit Blick auf die Opfer mit Bedacht behandelt werden müsste. Das Bundeskriminalamt teilte ferner mit, dass sich die Polizeibehörden dieser komplexen Gemengelage von Ursachen bewusst seien und das Thema daher mit dem nötigen Augenmaß behandeln. Für die Durchführung einer Untersuchung sehe man daher keine Notwendigkeit.

http://agensev.de/agens-meint/fall-kachelmann-bedauerlicher-einzelfall-oder-bedenkliche-entwicklung/

Genauso trübe sieht es bei der Kriminologischen Zentralstelle des Bundes und der Länder in Wiesbaden aus, deren Direktor seit 1997 Rudolf Egg ist.

Kriminalexperte Rudolf Egg leitet die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) in Wiesbaden, die für Bund und Länder Studien zum Strafrecht dokumentiert und selbst forscht. Ihm sind keine Studien über die Häufigkeit von Falschbeschuldigungen bei Vergewaltigung bekannt. Der Grund ist einfach: „Ob eine angebliche Tat lediglich eine falsche Beschuldigung war, lässt sich empirisch nicht sauber prüfen. Selbst im Fall Kachelmann weiß man trotz des Freispruches nicht, wie es wirklich gewesen ist.“

http://www.focus.de/panorama/boulevard/tid-27639/buch-ueber-das-maerchen-gerechtigkeit-kriminologe-wirft-kachelmann-selbstmitleid-vor_aid_836009.html

Warum eine juristisch ›saubere‹ Aktenanalyse nicht möglich sein sollte, erschließt sich mir nicht. Daß von der Zentralstelle die bislang fehlenden qualitativen rechtstatsächlichen Überprüfungen zum Thema Falschbeschuldigungen bei Sexualdelikten vorgenommen werden, kann allerdings ausgeschlossen werden. Egg ist nämlich zugleich Mitglied des Fachbeirats des Weissen Rings, der sich öffentlichkeitswirksam für spendenwirksame Opfer-Repräsentanten, nämlich Frauen und Kinder, und eine Ausweitung der Nebenklage starkmacht – an einer kritischen Überprüfung des Opferstatus‘ kann ihm nicht gelegen sein.

http://www.terapon.de/presse/WR_Internet_2-08.pdf

Nimmt man Rückgriff auf Einschätzungen von Praktikern, ergibt sich folgendes Bild:

Für Deutschland liegt eine einzige einschlägige Studie vor:

Elsner, Erich; Steffen, Wiebke: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. München 2005. Bayerisches Landeskriminalamt. 1. Auflage.

ISBN 3-924400-16-4

Darin heißt es mit den üblichen Verschwurbelungen, denn auf Aufklärung gerichtete Ermittlungen sind durch die Polizei in diesem Problemfeld gegenüber der mainstreamigen weisungsbefugten Politik geradezu zu rechtfertigen, da nicht opportun:

6.2 Grundsätzliche Probleme

Der Problembereich Vortäuschen / falsche Verdächtigung gehört zu den Themen der Kriminologie, die aus einer ganzen Reihe von Gründen äußerst sensibel behandelt werden müssen: Anzeigen wegen des Vortäuschens von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen oder der falschen Verdächtigung wegen dieser Delikte werden von der Polizei relativ selten an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Dies steht zunächst im Widerspruch zur Einschätzung der in den für Sexualdelikte zuständigen Kommissariaten der Kriminalpolizei beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die teilweise von einer sehr hohen Quote an Vortäuschungen / falschen Verdächtigungen ausgehen, ohne dabei allerdings auf Forschungsergebnisse oder selbst erhobene Daten zurückgreifen zu können. So äußerte ein Kommissariatsleiter im Zusammenhang mit unserer Aktenanalyse:

„Alle Sachbearbeiter von Sexualdelikten sind sich einig, dass deutlich mehr als die Hälfte der angezeigten Sexualstraftaten vorgetäuscht werden.

Viele angezeigte Fälle lassen zwar die Vermutung einer Vortäuschung bzw. falschen Verdächtigung zu, berechtigen jedoch nicht zu einer entsprechenden Anzeige.“

Bezug genommen wird hier auf die Vorgänge, bei denen auch nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen nicht unerhebliche Zweifel an den Aussagen des angeblichen Opfers bestehen bleiben. Ein Tatnachweis für ein Vortäuschen oder eine falsche Verdächtigung ist aber insbesondere deshalb meist nicht zu führen, weil ein Geständnis des angeblichen Opfers nicht vorliegt. Trotz vieler Inkonstanzen in den Zeugenaussagen und dem Vorliegen weiterer Kriterien, welche die Glaubwürdigkeit in Frage stellen, bleibt letztendlich die Aussage des angeblichen Opfers neben der des von ihm Beschuldigten stehen; andere Personen- oder Sachbeweise liegen in ausreichender Beweiskraft in der Regel nicht vor. Anzeige erstattet wird in diesen Fällen fast ausschließlich wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung und nicht wegen Vortäuschens oder falscher Verdächtigung.

http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf

[S. 177 f.]

So kommt es, daß lediglich 7,4 % der angezeigten Sexualdelikte von der Polizei ›umgedreht‹  und als Verfahren wegen falscher Verdächtigung/Vortäuschung einer Straftat geführt werden.

Abweichend von dem in der Einleitung beschriebenen historischen Fallbeispiel kommen angebliche Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen in der Mehrzahl der Fälle nur dann gemäß § 145 d StGB als vorgetäuschte Straftat oder nach § 164 StGB als falsche Verdächtigung zur Anzeige durch die Polizei, wenn das vermeintliche Opfer gesteht, den Sachverhalt falsch geschildert zu haben, oder die Beweislage insgesamt eindeutig gegen die Aussagen des angeblichen Opfers spricht.

[…]

Addiert man die bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft durch die Polizei als Vergewaltigungen oder sexuelle Nötigungen in der PKS erfassten Fälle (1754) des Jahres 2000 zu den Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen (140), dann ergeben sich für das Jahr 2000 insgesamt 1894 Vorgänge, die sich für die Polizei zunächst als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung dargestellt haben. Nur 7,4 Prozent davon wurden mit einer Anzeige wegen Vortäuschens einer Straftat oder falscher Verdächtigung von der Polizei in der PKS registriert. Diese Anzeigen sind also vergleichsweise selten, ihr prozentualer Anteil entspricht in unserem Datenbestand fast genau dem in einer Erhebung in Schleswig-Holstein, die allerdings keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erhebt.

Für die Kalenderjahre 1994/1995 wurde darin als „zweifelsfrei nachweisbare“ Vortäuschungen und falsche Verdächtigungen ein Anteil von 7,6 Prozent ausgewiesen.

http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf

[S. 181]

Im Unterschied zu dieser sehr speziellen politisch korrekten Sachbehandlung reicht für die Einleitung eines Verfahrens wegen eines Sexualdelikts die Erhebung auch des abstrusesten Vorwurfs durch eine Frau und damit ein Anfangsverdacht aus.

Wie weiter oben bereits festgestellt, sind Vergewaltigungen und sexuelle Nötigungen Delikte, bei denen der Tatnachweis oft nur sehr schwer zu führen ist. Vorgänge, die nicht zweifelsfrei zu klären sind, werden von der Polizei mit wenigen Ausnahmen als Anzeige wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung an die Staatsanwaltschaft abgegeben, nicht als Vortäuschen einer Straftat oder falsche Verdächtigung – im Zweifel wird von der Polizei also zu Gunsten des Opfers entschieden. Der prozentuale Anteil der Fälle, bei denen es überhaupt zu einer Aburteilung vor Gericht mit einer Verurteilung kommt, ist deshalb bei diesen Delikten gering.

http://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/vergewaltigung_und_sexuelle_n_tigung_in_bayern_bpfi.pdf

[S. 147]

Entsprechend wurden von der Staatsanwaltschaft 58,4% der Anzeigenvorgänge wegen fehlenden Tatnachweises gemäß § 170 II StPO eingestellt. [Quelle: wie vor]

Und auch die Staatsanwaltschaften zeigen keinen Eifer, von Amts wegen Verfahren wegen falscher Verdächtigung einzuleiten, nicht einmal nach Freispruchsurteilen. Das läßt das politische Klima nicht zu.

Auch dem Rechtsmediziner Prof. Dr. Klaus Püschel liegen entsprechende Erkenntnisse über gefakete Vergewaltigungsvorwürfe vor:

Sein Hamburger würfe Institut betreibt eine große Gewaltopferambulanz, wo Misshandelte, Geschlagene und Vergewaltigte ihre Verletzungen unbürokratisch von Fachleuten dokumentieren lassen können, um so später vor Gericht ihr Recht zu bekommen. 1000 bis 1500 Geschädigte aus ganz Norddeutschland stellen sich den hanseatischen Medizinern pro Jahr vor, unter ihnen bis zu 150 Frauen, die angeben, vergewaltigt worden zu sein. Bedauerlicherweise, sagt Püschel zu den Mannheimer Landrichtern, habe man in den letzten Jahren einen starken Anstieg sogenannter Fake-Fälle verzeichnen müssen, bei denen Personen sich selbst zugefügte Wunden präsentieren und behaupten, einem Verbrechen zum Opfer gefallen zu sein. Früher sei man in der Rechtsmedizin davon ausgegangen, dass es sich bei fünf bis zehn Prozent der vermeintlichen Vergewaltigungen um Falschbeschuldigungen handelte, inzwischen aber gebe es Institute, die jede zweite Vergewaltigungsgeschichte als Erfindung einschätzten.

In Püschels Opferambulanz haben sich im Jahr 2009 genau 132 Vergewaltigte vorgestellt: Bei 27 Prozent der Frauen hielten die Ärzte die Verletzungen für fingiert, bei 33 Prozent für echt. Bei den restlichen 40 Prozent haben die Hamburger Rechtsmediziner nicht ermitteln können, wer der Urheber der Blessuren war: der beschuldigte Mann oder das Opfer selbst.

http://www.zeit.de/2011/09/WOS-Kachelmann/seite-3

Für die Schweiz:

«Es ist erschütternd», sagt Florian Walser, Chef der Stadtberner Kriminalpolizei. «Ein Drittel der geltend gemachten Vergewaltigungen oder sexuellen Nötigungen stellt sich im Nachhinein als falsch heraus.» Dies hat die neu veröffentlichte Kriminalstatistik 2005 gezeigt.

«Solche Fälle gibt es häufiger als man denkt», bestätigt auch Peter Schluep von der Polizei Kanton Solothurn. Weshalb sich die vermeintlichen Sexopfer zu Falschaussagen hinreissen lassen, ist schwer zu sagen. «Oft sind es Personen, die auf sich aufmerksam machen möchten», vermutet Schluep. «Für tatsächlich vergewaltigte Männer und Frauen ist das ganz tragisch.»

Auch Kripo-Chef Walser warnt: «Mit derartigen Anschuldigungen spielt man nicht – die Glaubwürdigkeit echter Opfer wird so heruntergesetzt.» Trotzdem nehme die Polizei natürlich sämtliche neuen Fälle ernst.

Stellt sich heraus, dass der sexuelle Missbrauch erstunken und erlogen war, wirds für das «Opfer» ungemütlich: «Das ist ein Offizialdelikt und führt in jedem Fall zur Anzeige», so Walser. Im vergangenen Jahr hat allein in der Stadt Bern die Zahl der Anzeigen wegen Irreführung der Rechtspflege um mehr als 66 Prozent zugenommen.

http://www.20min.ch/tools/suchen/story/31994620

«Das Phänomen der Falschanschuldigung bei Vergewaltigungen ist sehr verbreitet. Wir rechnen damit, dass etwa die Hälfte der Anzeigen fingiert ist», sagt Thomas Hansjakob, Erster Staatsanwalt des Kantons St. Gallen.

[…]

«Unsere Gesellschaft ist heute sehr sensibilisiert für die Situation des Opfers. Diese Tendenz äussert sich auch in der Justiz», bestätigt die Rechtspsychologin Revital Ludewig von der Uni St. Gallen. Diese Tendenz habe positive Seiten wie etwa die Etablierung des Opferhilfegesetzes. Doch in bestimmten Fällen stünden Richter und Staatsanwälte in einem Dilemma zwischen Opferrechten und Rechten der Beschuldigten. «Es ist sehr wichtig, die Aussagen des potentiellen Opfers bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit genau zu überprüfen», so Ludewig. Denn in einem Teil der Fälle komme es zum «Missbrauch des Missbrauchs» beziehungsweise zu Falschbezichtigungen durch das vermeintliche Opfer.

http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/fingierte-anzeigen_opfer-der-anklage/

Für Österreich:

„Wir gehen jeder einzelnen Anzeige genauestens nach, damit absolut kein einziger Fall untergeht“, betont Leo Lehrbaum, Leiter der Gruppe „Sitte“ des Landeskriminalamts NÖ.
Täglich ist er mit den verschiedensten tragischen Formen von sexuellem Missbrauch konfrontiert und weiß, wie sehr die Opfer oft noch Jahrzehnte später unter den psychischen Folgen leiden. […]
Dennoch, unabhängig aller realen Missbrauchsfälle, hat er im Rahmen seiner Erhebungen in letzter Zeit eine bedenkliche Entwicklung festgestellt. „Durchschnittlich vier von fünf Anzeigen entpuppen sich nach den Befragungen als erfunden!“

http://www.noen.at/news/chronik/Echt-oder-vorgetaeuscht;art151,140095

Nach Einschätzungen der Praktiker bewegt sich die Falschbeschuldigungsquote demnach zwischen 30% – 80% (wobei es sich auch um nicht-intentionale Falschbeschuldigungen aufgrund psychischer Erkrankung oder wegen Alkohol- und Drogenmißbrauchs, Fremd- oder Autosuggestion handeln kann; nicht selten werden auch Sachverhalte als Vergewaltigung angezeigt, die keinen Straftatbestand erfüllen). Wie zutreffend diese Einschätzungen sind, läßt sich nicht verifizieren. Daß diese Zahlen jedenfalls plausibler sind als die feministischen Einschätzungen (1-9%), ergibt sich aus der korrespondierenden Zahl der mangels Tatnachweis eingestellten Verfahren bei den Staatsanwaltschaften.

Ein weiteres Mantra der Bewegung, das zur Entwertung von Miriam Kachelmanns generalisierenden System-Betrachtungen ins Feld geführt wird, ist der Glaube daran, daß lügende Frauen von den professionell handelnden Akteuren des Strafverfolgungssystem doch schnell enttarnt würden. Ein Einwand, der durch das Kachelmann-Verfahren eindrücklich widerlegt wurde: die Anzeigeerstatterin überstand vier polizeiliche und eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung und scheiterte erst bei der Glaubwürdigkeitsüberprüfung durch eine Sachverständige. Üblicherweise wäre eine solche Begutachtung für eine erwachsene, intelligente und aussagetüchtige Frau aber niemals angeordnet worden – sie wurde durch die von der Verteidigung eingereichten negativen Gutachten erst erzwungen: denn Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern werden aussagepsychologische Kenntnisse unterstellt, die sie befähigen sollen, im Normalfall selbst über die Glaubhaftigkeit einer Aussage urteilen zu können. Dem ist aber keineswegs so – weshalb Miriam Kachelmann auf den S. 314 – 324 zurecht entsprechende Ausbildungsfortschritte anmahnt.

Es trifft auch nicht zu, daß Staatsanwaltschaften konsequent ausfiltern und tatsächlich nur Fälle anklagen, die objektiv eine Verurteilungswahrscheinlichkeit aufweisen. Für die Jahre 2004 – 2006 liegen die entsprechenden Zahlen für Vergewaltigung/Nötigung mit Todesfolge vor:

Anklagen:                        Verurteilungen:

2004:   1.448                                   1.095

2005:   1.443                                   1.080

2006:   1.365                                   1.053

[Quelle: die o.a. Daphne-Studie, S. 5]

Daraus ergeben sich Nichtzulassungs-Entscheidungen der Gerichte bzw. Freisprüche in einer Quote von 22,9% bis 24,4 %, mithin weitaus höhere als die übliche 3% Quote an Freisprüchen. Was diese Hauptverhandlungen für die Beteiligten bedeuten, kann sich jeder vorstellen. Immer öfter hebt auch der mittlerweile alarmierte BGH erstinstanzliche Verurteilungen wegen Sexualdelikten auf – hierzu demnächst mehr. Es ist geradezu erschütternd, auf welch dünner Grundlage Gerichte heutzutage langjährige Freiheitsstrafen verhängen. Hinzu tritt die Dunkelziffer unerkannt gebliebener Fehlurteile:

Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer:

Zuzunehmen scheinen Fehlbezichtigungen. Das gilt für Anzeigen bei der Polizei, erst recht für Bezichtigungen von Partnern in zivilgerichtlichen Sorgerechtsstreitigkeiten. Lediglich 5-15% angezeigter Beziehungsdelikte führen zu einer Verurteilung. Die Verurteilungen weisen wiederum einen kleinen, nicht unerheblichen Teil von Fehlentscheidungen auf. Unter diesen könnte der geringe Anteil von wenigen Prozent erfolgreicher Wiederaufnahmeverfahren den Eindruck seltener Fehlurteile erwecken. Tatsächlich sind die Hürden für Wiederaufnahmen aber groß. Auch bleiben Fehler in Wiederaufnahmeentscheidungen nicht aus. Es gibt ein unterschiedlich groß eingeschätztes Dunkelfeld verbleibender, unaufgeklärter Fehlurteile. Interessant ist die Beobachtung, dass seit geraumer Zeit einzelne erfolgreiche Wiederaufnahmen in Fällen von judizierten Beziehungsdelikten bekannt werden, während solche noch in den von Peters untersuchten Akten fehlten. Das lässt darauf schließen, dass vor einem halben Jahrhundert Beziehungs-Gewaltdelikte nicht angezeigt oder ernsthaft verfolgt wurden.

http://www.arthur-kreuzer.de/DPT_Muenchen_Vortrag_3_2012.pdf

Einen aktuellen ›Peters‹ über Fehlerquellen im Strafprozeß (1970) – er hatte seinerzeit 1.000 erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren aus den sechziger Jahren analysiert – gibt es natürlich auch nicht… Eine solche Studie, bezogen auf Sexualdelikte, die nicht nur erfolgreiche wie erfolglose Wiederaufnahmeverfahren, sondern auch durch den BGH aufgehobene Verurteilungen und deren weiteres prozessuales Schicksal in den Blick nähme, wäre dringend geboten.

In diese ideologische, mediale, kommerzielle und wissenschaftliche Lücke einer Realitätsverweigerung stößt das Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹, das die bestehenden wissenschaftlichen kritischen Ansätze dank Miriam Kachelmann auf eine Weise ergänzt, die weg vom medialen, feministisch unterwandertem Mainstream führt. Erschütternde Fehlurteile wie die von Sabine Rückert aufgedeckten Osnabrücker Fälle, die von RA Schwenn in erfolgreiche Wiederaufnahmefälle verwandelt wurden, Fehlurteile wie die gegen Ralf Witte und Horst Arnold können wir als Gesellschaft einfach nicht mehr hinnehmen, zumal sie nur die Spitze eines Eisberges sind: das Buch, insbesondere die lesenswerten Passagen von Miriam Kachelmann zur Optimierung von Verfahren wegen Sexualdelikten, sei also wärmstens empfohlen.

Denn es beschreibt sehr krass die Wirklichkeit von Justiz, die auch unter Spardiktaten leidet. Eine Folge davon ist der seit 2009 gesetzlich geregelte Deal, der in der Realität oftmals eine Erpressung darstellt: wer würde nicht, wenn das Gericht noch vor der Hauptverhandlung, 2 Jahre mit Bewährung bei Geständnis, ansonsten 4 Jahre ohne, ›anbietet‹, ein Geständnis abliefern? Zumal wenn er schon inhaftiert ist? Jörg Kachelmann hat diese reale Erpressung gegenüber U-Häftlingen eindrucksvoll geschildert – und natürlich kriegt der BGH solche Fälle nicht zu Gesicht, weil derlei Absprachen entgegen der Rechtslage in der Regel nur unter der Bedingung des mündlichem Rechtsmittelverzicht abgeschlossen werden.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt sich dieses Phänomens gerade an:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-071.html

Man kann nur hoffen, daß das BVerfG diese Deals verbietet – es sei denn, der anwaltlich beratene Beschuldigte/Angeklagte rege einen solche Verständigung selbst an.

Was die Kritik gegen Miriam Kachelmanns Analyse des real existierenden bedrohten, unterminierten, teilweise nicht mehr existenten, Rechtsstaats angeht, erweist sich der (An)sturm der Feministinnen, denen es um Deutungshoheit und Macht, um Instrumentalisierung von ›Opfern‹ für eigene Zwecke geht, als ein Sturm im Wasserglas, auch wenn sie die Medien fest im Griff haben und sich daher gerade auch Männer, im Jargon ›lila Pudel‹ genannt, für die armen Opfer-Frauen in die Brust werfen.

Ein ähnliches feministisches Stürmchen wie Miriam Kachelmann trifft gerade Sabine Rückert:

Denn wenn es um wirkliche Machtpositionen geht, die quotenlos von Frauen erobert werden, ist das Geschlecht gerade für Feministinnen unbeachtlich. Da kommt es dann plötzlich jenseits des Quotengeschreis doch darauf an, ob die Frau auch was für Frauen macht. Da hat die großartige und zurecht vielfach preisgekrönte Gerichtsreporterin und Buchautorin Sabine Rückert Pech: sie setzt sich nun mal für den Rechtsstaat und gegen Fehlurteile ein – die treffen in den heutigen Zeiten eben vorwiegend Männer.

Jetzt wird klar, was die Zeit unter dieser Diversifikation versteht: Wie der Verlag am Freitag bekannt gab, steigt Sabine Rückert als erste Frau in die Zeit-Chefredaktion auf. Eine Journalistin also, die sich während ihrer gesamten Karriere nur mit antifeministischen Positionen profilierte. Die die feministische Bewegung diskreditierte, wo sie nur konnte. Die im Fall Kachelmann die Zeuginnen auf zutiefst frauenfeindliche Weise verhöhnte und mit dem gängigen Vorwurf “selbst schuld” für unglaubwürdig erklärte. Die für diese und andere unsägliche Kampagnen, in denen sie sich stets auf Seiten der vermeintlichen männlichen “Opfer” von Vergewaltigungsprozessen stellte und Zeuginnen/Klägerinnen als rachsüchtige Lügnerinnen vorverurteilte, zurecht in den Foren von Maskulisten gefeiert wird.

Jetzt geht es um die Wurst, liebe Kolleginnen. Reicht euch das? Gebt ihr euch damit zufrieden, einfach mehr Menschen mit einer Vagina in leitender Position in den Redaktionen installiert zu sehen? Oder steht ihr mit “Pro Quote” für eine tatsächlich feministische Kritik, die dann zwingend auch beinhalten müsste, für einen Journalismus einzutreten, der Sexismus und Ungleichbehandlung anprangert und für bessere Lebensbedingungen von Frauen eintritt? Falls letzteres, so hoffen wir sehr, dass ihr euch zu dieser Personalentscheidung kritisch verhaltet.

Wir freuen uns auf eure Antwort,

Chris Köver und die Missy-Redaktion

http://missy-magazine.de/2012/11/04/offener-brief-an-pro-quote-hauptsache-frau/

Kein einziger der von Chris Köver verlinkten Artikel stammt von Sabine Rückert, und kein einziger belegt ihre falschen Behauptungen über den Inhalt von Rückerts justizkritischer Arbeit. Feministische ›Kackscheiße‹, wie üblich. Ich paraphrasiere hier, denn derartige Kraftausdrücke sind nicht mein Stil. In feministischen Kreisen ist er allerdings üblich. All das, mit dem man sich dort nicht auseinandersetzen kann oder will, wird als ›Kackscheiße‹ aussortiert und ignoriert, wodurch gruselige Parallelwelten entstehen.

Gegen diese ideologische Verblendung lese man ›Recht und Gerechtigkeit‹. Da geht es wirklich um was.

Update (7.11.2012)

Die juristische Begleitmusik reißt nicht ab; und für die BUNTE, die ihren prozeßbegeitenden Interview-Zeuginnen gern Haftungsfreistellungsklauseln einräumte, wird die Sache allmählich sehr teuer, zumal sie selbst in den einschlägigen Verfahren 28 O 540/11 und 28 O 1072/11 Landgericht Köln unterlag und Berufung zum OLG Köln eingelegt hat (15 U 102/12).

Darum geht es:

Landgericht Köln, 28 O 557/11

Datum:

28.10.2011

Gericht:

Landgericht Köln

Spruchkörper:

28. Zivilkammer

Entscheidungsart:

Urteil

Aktenzeichen:

28 O 557/11

Tenor:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.7.2011, Az.: 28 O 557/11, wird hinsichtlich Ziff. 1, lit. a), 1. Unterpunkt aufgehoben und der auf den Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor bestätigt:

Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Verfügungskläger folgende in der Zeitschrift C (Ausgabe 25) vom 16.06.2011 im Rahmen des Artikels „Die Frau, die L vor Gericht gebracht hat – hier spricht sie zum ersten Mal“ veröffentlichte Äußerungen außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:

„Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

und/oder

„In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

und/oder

„Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

b) der Verfügungskläger habe die Verfügungsbeklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

„Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „ C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

Von den Kosten tragen die Verfügungsbeklagte 5/6 und der Verfügungskläger 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2011/28_O_557_11_Urteil_20111028.html

Am 31.5.2012 erging unter Aktenzeichen 28 O 1065/11 Landgericht Köln ein entsprechendes Urteil im Hauptsacheverfahren.

In einer Besprechung von Rechtsanwalt Stefan Scherer vom 4.6.2012 zu diesem unveröffentlichten Urteil heißt es:

Der ehemaligen Freundin und späteren Nebenklägerin des Schweizers wurde nämlich neben der Behauptung, sie sei von Kachelmann vergewaltigt worden, ebenfalls ausdrücklich untersagt, eine auch von ihr im Prozess vorgetragene angebliche Todesdrohung zu wiederholen; sie hatte nämlich auch in dem oben erwähnten Zeitschriftenartikel erklärt, er habe sie in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, und zwar wie folgt:

“Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: »Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.” Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen. “

Nun passt diese Äusserung der Nebenklägerin natürlich zunächst einmal in den Gesamtzusammenhang dessen, was sie in der Vergangenheit immer wieder als angebliche Tat dargestellt hatte – dementsprechend verwundert das nunmehrige Verbot erst einmal nicht, allerdings lässt die Begründung des Landgerichts Köln für das Untersagen dieser Äusserung dann doch aufhorchen. Das Gericht führt nämlich in der Begründung hierzu aus, dass die inzwischen von einer äusserst renommierten Rechtsanwaltskanzlei aus München vertretene ehemalige Nebenklägerin sich mit diesem Teil des Klagverfahrens überhaupt nicht inhaltlich auseinander gesetzt habe:

Hinsichtlich dieser angeblichen Todesdrohung fehle es an jeglicher Rechtsverteidigung der Beklagten im Verfahren, so dass die Kammer insoweit davon ausgehen musste, dass es sich um eine unwahre und damit persönlichkeitsrechtsverletzende Tatsachenbehauptung handele.

http://stscherer.wordpress.com/2012/06/04/fall-kachelmann-das-landgericht-koln-und-eine-kleine-sensation/

Am 6.11.2012 hat das Oberlandesgericht Köln die hiergegen gerichtete Berufung von Claudia D. (15 U 97/12) verworfen:

Es könnte das Ende einer langen medialen Schlammschlacht und der gerichtlichen Auseinandersetzungen sein. Jörg Kachelmanns frühere Geliebte Claudia D. hat eine Niederlage vor Gericht erlitten und darf nun bestimmte Anschuldigungen gegen den Wettermoderator nicht mehr verbreiten.

Das Oberlandesgericht Köln wies am Dienstag eine Berufung von Claudia D. zurück, die sie gegen ein Urteil des Kölner Landgerichts eingelegt hatte, wie eine Sprecherin sagte. Nun darf Claudia D. mehrere Äußerungen aus einem Interview der Zeitschrift „Bunte“ nicht mehr wiederholen. Kachelmann war im Mai 2011 vom Landgericht Mannheim aus Mangel an Beweisen vom Vorwurf freigesprochen worden, seine damalige Freundin vergewaltigt zu haben.

Eine Revision gegen die Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichtes ist Claudia D. nach Angaben der Sprecherin nicht möglich. Sie kann dagegen aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

http://www.derwesten.de/panorama/leute/kachelmanns-ex-geliebte-erleidet-niederlage-vor-gericht-id7264357.html

Siehe auch:

http://www.hoecker.eu/mitteilungen/artikel.htm?id=289

Wie immer gibt es die unterschiedlichsten Interpretationen über Bedeutung und Auswirkungen dieser Entscheidung – wer von beiden recht hat, ist aber keine Frage.

Kachelmanns Anwalt Ralf Höcker feierte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes darum auch als Erfolg und ordnete es in einen grösseren Zusammenhang ein: «Dieses weitere Urteil gegen die Falschbeschuldigerin ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu Kachelmanns Rehabilitation», sagte er der Nachrichtenagentur dapd.

Dagegen sagte der Anwalt von Claudia D., Manfred Zipper, die jüngste Entscheidung habe mit den vier anderen laufenden Verfahren nichts zu tun: «Es hat keine Auswirkungen auf andere Verfahren. Es ist kein Fingerzeig.» Hinter den vier noch laufenden Verfahren verbergen sich die Streitigkeiten um die Namensnennung sowie um die Frage, ob Kachelmann Claudia D. als Falschbeschuldigerin und Kriminelle bezeichnen darf. Dazu bereits gefasste Beschlüsse seien noch nicht rechtskräftig, sagte Zipper, der die Frau in Köln nicht vertrat.

http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/Kachelmanns-ExGeliebte-muss-schweigen/story/17677944

Ein weiterer einschlägiger Rechtsfall ist erledigt:

Update (1.11.2012)

[…]

Da sollten sie sich doch ein Beispiel am WEISSEN RING nehmen, dessen Frankfurter Statthalter, Rechtsanwalt Ulrich Warncke, gestern mal wieder die Reputation seines Vereins beschädigte.

O-Ton Ulrich Warncke: “Herr Kachelmann versucht hier, seinen Freispruch zweiter Klasse aufzuwerten, indem er einen Schadenersatz fordert und versucht, nachträglich die ganze Geschichte zu Lasten des Opfers zu klittern. Wie er es ja in seinem Buch auch schon versucht hat.”

http://www.stern.de/panorama/zivilklage-nach-strafverfahren-kachelmann-klagt-gegen-seine-ehemalige-freundin-1918770.html?srtest=1

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/10/31/jorg-miriam-kachelmann-recht-und-gerechtigkeit-mehr-als-eine-rezension-iii/

Die fällige Unterlassungserklärung wurde am 6.11.2012 unterschrieben:

http://de.scribd.com/doc/112423530/2012-11-06-Unterlassungserklarung

Dann harrt also nur noch dieser Tatbestand seiner juristischen Erledigung:

Update (3.11.2012)

Damit hat der WEISSE RING-Vertreter Ullrich Warncke seinen Verein ins Abseits geschossen – man könnte fast sagen, daß er den Mannheimer Richtern ein Fehlurteil zur Last gelegt:

http://unterhaltung.freenet.de/video/kachelmann-klagt-auf-entschaedigung_663024.html?page=3&assets=18&bcautostart=true

O-Ton Ulrich Warncke bei N 24:

Das ist ein Versuch, nachzutreten, dem ich allerdings keine großen Erfolgsaussichten beimesse, denn das Opfer hat ja nur das ausgesagt, was es wahrgenommen hat, und dafür gibt es keinen Rechtsgrund, zu bezahlen.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/10/31/jorg-miriam-kachelmann-recht-und-gerechtigkeit-mehr-als-eine-rezension-iii/

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Jörg & Miriam Kachelmann: Recht und Gerechtigkeit – mehr als eine Rezension (I)

›Ein Märchen aus der Provinz‹ lautet der ironische Untertitel des Gemeinschaftswerks – ach, wenn es doch bloß ein Märchen wäre… Dem ist aber nicht so. Über den medialen und gesellschaftlichen Zeitgeist der ›Verteufelung des männlichen Geschlechts‹ und über die Erosion der Unschuldsvermutung, die er im Gefolge hat, habe ich hier schon einige Texte veröffentlicht:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/04/04/vergewaltigungsvorwurfe-nach-dem-beziehungs-aus-der-bgh-setzt-masstabe/

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/04/25/das-verteufelte-geschlecht-mann-und-die-erosion-der-unschuldsvermutung-i/

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/04/29/das-verteufelte-geschlecht-mann-und-die-erosion-der-unschuldsvermutung-ii/

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/06/05/nichts-gelernt-aus-dem-kachelmann-verfahren-unschuldsvermutung-ade/

Das Kachelmann-Buch illustriert diese alarmierende Entwicklung aufs Grellste. Wenn sich konservativ-christliche Provinz (Vereinsmeierei und Lokalpolitik inbegriffen) und feministisch-fundamentaler Mainstream verschwistern, regiert eine schwer erträgliche Fünfziger-Jahre-Moral, die geradezu zwangsläufig zur Vorverurteilung des Mannes und zur Zementierung einer ›Opferolle‹ der Frau führt. Was fatale Auswirkungen auf Strafverfahren mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen hat. Denn dann stehen sich nicht mehr gleichwertige, jeweils überprüfungsbedürftige,  Aussagen gegenüber, sondern eine berechtigte Anklage der alsbald als Nebenklägerin staatsanwaltsgleich agierenden Frau (exemplarisch der Haftrichter Reemen: „Einen solchen Vorwurf denkt sich doch keine Frau aus!“) gegenüber einer bloßen bestreitenden Schutzbehauptung des qua Geschlecht generell und wegen unkonventionellen Liebeslebens auch speziell moralisch fragwürdigen Mannes. Typisch für diese ideologisch befangene Geisteshaltung ist der Beschluß der 5. Großen Strafkammer vom 1.7.2010, mit dem die beantragte Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann abgelehnt wurde:

Demgegenüber wirke die Einlassung von Herrn Kachelmann zum Ablauf des Geschehens am mutmaßlichen Tatabend u.a. im Hinblick auf das sich aus den Akten ergebende Bild seiner Persönlichkeit und der Persönlichkeit des mutmaßlichen Opfers sowie der Eigenart ihrer Beziehung als wenig plausibel.

Die Kammer führt ferner aus, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben des mutmaßlichen Opfers nach Aktenklage bei einer Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigung vorgetragenen Einwände nicht nur durch das Nachtatverhalten einschließlich des Ablaufs der Anzeigenerstattung und das Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchungen in Heidelberg, sondern u.a. auch durch die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Ausführungen in dem aussagepsychologischen Gutachten unterstützt werden.

[S. 254]

http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1256223/index.html?ROOT=1160629

Ein Dokument der Irrationalität sondergleichen, weshalb der dieser Pressemitteilung zugrundeliegende Beschluß am 29.7.2010 durch das Oberlandesgericht Karlsruhe aufgehoben und die Untersuchungshaft des damaligen Angeklagten beendet wurde.

Das Landgericht machte sich also nach Aktenlage ein Bild von zwei Persönlichkeiten und deren Beziehung, tatkräftig unterstützt von der ihren Auftrag überschreitenden feministisch orientierten Aussagepsychologin Prof. Dr. Luise Greuel, die allein aufgrund der Angaben der Anzeigenerstatterin ein mögliches klassisches Beziehungszenario entwarf, das, wenn es denn wahr wäre, die ja eigentlich unwahrscheinliche Tat irgendwie erklären könnte (im FOCUS, der es gleich verbreitete, war der Konjunktiv eliminiert), und hielt die Schilderung eines verabredungsgemäß verlaufenen Treffens nebst einer undramatischen Trennungsszene nach dem gemeinsamen Essen nicht für plausibel. Schließlich weiß man ja, wie Männer sind. Die nehmen ein Schlußmachen doch nicht einfach so hin, die sind narzißtisch gekränkt und müssen Dominanz herstellen, da mag die ›Beziehung‹, um die es geht, noch so monothematisch sein, bei den gelegentlichen Treffs wie bei den Chats.

Die belastenden Aussagen des zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfacher Lügen überführten mutmaßlichen Opfers, das der Polizei und der Staatsanwaltschaft hartnäckig vorgegaukelt hatte, erst nach der konkreten Verabredung zur Gestaltung des Treffens erstmals durch einen – tatsächlich selbstgeschriebenen – Brief nebst beiliegenden Ticketreceipts von Kachelmann und einer anderen Frau von dessen Untreue erfahren und mit dieser Frau niemals Kontakt gehabt zu haben, wurden dagegen als glaubhaft eingestuft.

Die die Glaubhaftigkeit ›unterstützenden‹ rechtsmedizinischen Untersuchungen in Heidelberg waren indes ohne Ergebnis geblieben, obwohl sich der Verkehrsmediziner Prof. Dr. Mattern nicht auf seinen Auftrag beschränkt hatte, die Spuren mit der Tatschilderung abzugleichen. Die Tatschilderung vor der Polizei, »mit der Messerschneide traktiert worden zu sein« [S. 238], war ersichtlich unzutreffend, weshalb Mattern von sich aus als anklagefördernde Alternativlösung den Klingenrücken ins Spiel brachte – auf dem sich allerdings, wie auch an deren Spitze, keine DNA der Anzeigenerstatterin befand: die befand sich, der Erstaussage angepaßt, nur an der Schneide, die wiederum als Verursacherin der geringfügigen Schürfspuren am Hals nicht in Betracht kam. Weshalb die Anzeigenerstatterin im Mai 2010 vor der Sachverständigen Greuel ihre Aussage der neuen Situation anpaßte:

A: [Antwort der Anzeigeerstatterin]: Also, mit Metall meine ich jetzt nicht das Metall an sich. Ich weiß nicht, wie sich Metall anfühlt, also nicht das Metall an sich, sondern einfach die Klinge, diese, ja, das Geriffelte, ich hab die Klinge gespürt, den Druck, dieses Schmale, es ist ja nur ganz schmal, dieses.

F: [Frage Luise Greuel]: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie keine Schnittverletzungen hatten?

A: Am Hals? Hatte ich keine Schnittverletzungen?

[S. 243]

Wiederum gegenüber Greuel:

»Das ist, aber, ja, ich weiß es nicht. Ich hab’s nicht gesehen, wie rum er es gehalten hat. Ich hatte nur dieses Gefühl einfach immer nur, Gott, das ist ja so gezackt, das war ein Sägemesser, und ja, ich war mir eigentlich sicher in der Situation, dass es die Klinge ist.«

[S. 238]

Schon vor der Anklageerhebung lag ein Gutachten von Prof. Dr. Rothschild, im Gegensatz zu Prof. Dr. Mattern ein Experte auf diesem Gebiet, mit folgender Stellungnahme vor:

Es ist sehr schwer vorstellbar, dass, wie von der Verletzten angegeben, der Beschuldigte ihr das Messer in dem insgesamt dynamischen Geschehen wiederholt auch fest andrückend gegen den Hals hält und dabei eine nur recht eng begrenzte Fläche des Vorderhalses in einer ausgesprochen gleichsinnigen Weise mit gleichartiger Oberflächlichkeit verletzt.

[S. 237]

Daß sich keine dem Angeklagten zurechenbare DNA am Messer befand, was ebenfalls schon durch das LKA-Gutachten von April 2010 feststand, rundet das Bild ab. Jedem, der noch logisch und rational denken kann, war bereits am 1.7.2012 klar, daß der Messereinsatz widerlegt sein dürfte (was sich später dann, nach den nachgeholten aber fehlgeschlagenen Experimenten von Mattern und dem Gutachten des Selbstverletzungsexperten Prof. Dr. Klaus Püschel, zur Gewißheit verdichtete).

Hinsichtlich der Entstehung von Hämatomen an den Oberschenkeln und der oberflächlichen Kratzer gab es wegen der weiträumigen Erinnerungslücken der Anzeigenerstatterin ohnehin keine ›Tatschilderung‹, die Prof. Dr. Mattern hätte abgleichen können. Seine Arbeitsweise ergibt sich aus dem Befangenheitsantrag von RA Schwenn gegen ihn (S. 241 – 247), der, wen wundert es, wie alle Befangenheitsanträge der Verteidigung abgelehnt wurde.

Zu den von der Anzeigenerstatterin unerklärten Kratzern lag demgegenüber schon am 20.4.2010 ein Gutachten von Prof. Dr. Rothschild mit folgenden Ausführungen vor:

Lokalisation und Morphologie der Verletzungen lassen zunächst an eine Selbstbeschädigung denken. Insbesondere die Gleichsinnigkeit und feine Parallelität der beiden ritzenartigen Kratzspuren weisen auf eine gleich bleibende Druckausübung bei der Führung des Gegenstandes während der Verletzungshandlung hin. Eine Verursachung durch fremde Hand während eines dynamischen Geschehens, wie es von der Verletzten geschildert wurde, ist ausgesprochen unwahrscheinlich.

[S. 241]

Und das aussagepsychologische Gutachten, das den Bekundungen der Anzeigeerstatterin attestierte, nicht einmal die Mindestanforderungen einer gerichtsverwertbaren Aussage zu erfüllen, sollte durch ›die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Ausführungen‹ die Glaubhaftigkeit der Aussage des mutmaßlichen Opfers unterstützen? Bereits am 12.4.2010 lagen von der Verteidigung vorgelegte aussagepsychologische Gutachten von Prof. Dr. Elliger, Prof. Dr. Jankowski und Frau Dipl. Psych. Daber vor, die ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage belegten [S. 359] – und nun haben alle vier Sachverständigen unrecht? Selbst Frau Prof. Dr. Greuel, die doch immerhin zu einem klaren Ergebnis gekommen war?

Gegen alle Rationalität, gegen die Beweislage, hatte das Schema: der Mann ist der Täter, die Frau ist das Opfer, gegriffen. Inwieweit es durch die weiteren Schemata: Schwetzinger Bürgerin gegen Ausländer, halböffentliche Radio-Moderatorin gegen Promi, noch verstärkt wurde, wäre eine Frage, die nicht einmal die Betroffenen beantworten könnten: selbst bei krassesten aufgedeckten Fehlurteilen beharren die an ihnen Beteiligten habituell darauf, vollkommen zurecht in voller Überzeugung gehandelt zu haben.

Bis hin zur Pressemitteilung des Landgerichts vom 31.5.2011 zum unvermeidbaren Freispruchsurteil blieb diese Fixierung, nunmehr allerdings auch aus Selbstschutzgründen, arretiert. Einziges Ziel und einziger Zweck dieser Erklärung wie auch der mündlichen Urteilsbegründung, soweit aus Presseveröffentlichungen rekonstruierbar: Rechtfertigung der voreingenommenen Verfahrensführung von Staatsanwaltschaft und Gericht und Schutz der Anzeigenerstatterin vor straf- wie zivilrechtlicher Verfolgung. Ich weiß, daß ich nichts weiß, lautete das Mittel der Wahl – und es wurde sogar verschwiegen, was selbst für das Mannheimer Gericht ausschlaggebend für den Freispruch gewesen sein muß: die Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen.

Im Verlauf der weiteren Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende:

„Angesichts des Umstandes widersprechender Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie angesichts der Feststellungen, dass beide in Teilbereichen nachweisbar die Unwahrheit gesagt haben, stellt sich die Frage, ob durch außerhalb der Aussagen liegende Beweise begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Schilderung der Ereignisse nach dem Ende des Trennungsgesprächs gefunden werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass keiner der außerhalb der Aussagen liegenden Beweise für sich gesehen geeignet ist, die Schuld oder gar die Unschuld des Angeklagten zu belegen.
Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt. Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen.“

[…]

Abschließend führte er zum Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass auch in der Gesamtschau der Beweisergebnisse keine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung von Herrn Kachelmann bestehe, dass aber umgekehrt angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht von einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin ausgegangen werden könne.

http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1269214/index.html

Wie konnte es zu dieser krassen Verweigerung einer rationalen Beweiswürdigung kommen?

Eine Erklärung bot Frank Krause im SCHWARZWÄLDER BOTE vom 6.6.2011, als überraschend durch die ja angesichts des gerichtlichen Persilscheins für das unprofessionelle Wirken der Mannheimer Justiz erfreute Staatsanwaltschaft dann doch noch formal Revision eingelegt wurde (der sich einen Tag später auch die Nebenklage anschloß) [Hervorhebungen von mir]:

Kachelmann-Prozess Verfahren geht in die Verlängerung

Frank Krause, vom 06.06.2011 19:08 Uhr

Stuttgart/Mannheim – Der Fall wird immer bizarrer. Zunächst hieß es, die Staatsanwaltschaft würde das Urteil gegen ARD-Wettermoderator Jörg Kachelmann akzeptieren. Am Montag legte die Behörde doch Revision ein. Was geschah hinter den Kulissen?

Eigentlich schien der Fall erledigt. Als am vergangenen Dienstag das Landgericht Mannheim sein Urteil im Vergewaltigungsprozess gegen ARD-Wettermoderator Jörg Kachelmann sprach, deutete alles darauf hin, dass die Akte geschlossen wird. Mit 5:0 Stimmen sprachen die drei Berufsrichter und zwei Schöffen den 52-jährigen Schweizer vom Vorwurf frei, er habe im Februar 2010 seine Lebensgefährtin in deren Wohnung in Schwetzingen brutal vergewaltigt.

[…]

Vertrauliche Informationen durchgesickert

Der Appell hat nichts geholfen, der Justizmarathon geht weiter. Am Montag hat die Staatsanwaltschaft Mannheim offiziell Revision gegen das Urteil eingelegt. Obwohl kurz vor Prozessende vertrauliche Informationen durchgesickert waren, wonach die Behörde im Fall einer Niederlage auf eine Revision verzichten wolle, geschieht nun das Gegenteil. Aber warum? Die Revision einzulegen “dient dazu, nach Zustellung des Urteils eine ausführliche Prüfung seiner schriftlichen Begründung zu ermöglichen”, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Soll heißen: Die Ermittler wollen die ausführliche Begründung des Freispruchs lesen – sie soll spätestens Mitte August vorliegen -, ehe sie dann binnen eines Monats entscheiden, ob die Revision aufrechterhalten oder zurückgezogen wird. Nur, ist das der alleinige Grund? Selbst der zuständige Staatsanwalt Lars-Torben Oltrogge, der im Prozess eine Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten für Kachelmann gefordert hatte, ließ am Montag mitteilen, man sehe bisher keine formellen Verfahrensfehler des Gerichts.

Aber nur darum würde es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gehen, weil dort keine erneute Verhandlung mit Zeugenvernehmungen stattfindet, sondern das Urteil aus Mannheim ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft würde. Kein Wunder, dass sich in Justizkreisen nun hartnäckig Gerüchte halten, in den Tagen vor dem Urteilsspruch habe es Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Nebenklage gegeben.

Heftiger Streit im Nebenzimmer

Demnach sollen sowohl Thomas Franz, Anwalt von Kachelmanns Ex-Geliebten, als auch die Staatsanwaltschaft dem Gericht angesichts der mangelnden Beweise signalisiert haben, dass sie im Fall des Freispruchs nicht in Revision gehen würden. Im Gegenzug soll das Gericht angekündigt haben, in der Urteilsbegründung eine Abrechnung mit Kachelmanns Anwalt Johann Schwenn, aber auch mit dem Wettermoderator vorzunehmen, um diesem die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche zu erschweren. In der Tat hatte der Richter scharfe Kritik an Kachelmanns Top-Verteidiger Schwenn für dessen Verhalten im Prozess geübt und ihm “mangelnden Respekt” gegenüber allen Beteiligten vorgehalten.

Dann aber muss etwas geschehen sein, womit niemand gerechnet hatte. Kaum war der Prozess zu Ende, soll es im Nebenraum des Gerichts zu einem heftigen Streit zwischen Kachelmanns Ex-Freundin und ihrem Verteidiger gekommen sein. Dabei soll die Frau nach Ohrenzeugenberichten darauf gedrängt haben, doch in Revision zu gehen. Insider vermuten, dass es in der Folge zu Gesprächen zwischen Anwalt Franz und der Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen kam und die Ermittler in Zugzwang gerieten. Sowohl die Kanzlei von Franz im badischen Ketsch als auch die Staatsanwaltschaft und das Landgericht lehnten am Montag eine Stellungnahme zu möglichen Absprachen ab. “Dazu sagen wir nichts”, hieß es übereinstimmend.

http://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.kachelmann-prozess-verfahren-geht-in-die-verlaengerung.8b2cd6ab-82ca-4bcb-b48b-e0d6cd51f44d.html

Dem noch heute online verfügbaren Artikel ist niemand entgegengetreten.

Passagen dieses Artikels werden auch im Kachelmann-Buch zitiert [ S. 275], und als Zeugen des Wutausbruchs der Nebenklägerin nach der Urteilsverkündung werden Reto Caviezel und Miriam Kachelmann benannt:

Reto und Miriam waren in einem Nebenraum und wurden nach dem Urteil Zeugen des Ausrastens der Nebenklägerin Claudia D. [im Hinblick auf die einstweilige Verfügung der Nebenbei-Pressekammer der 3. Zivilkammer des LG Mannheim gekürzt], als sie ihren Anwalt Franz als »feige Sau« beschimpfte und akustisch nachvollziehbar gegen allerlei Gegenstände trat.

[S. 276]

Das Buch von Jörg und Miriam Kachelmann stellt der ideologischen Verblendung von Staatsanwaltschaft und Landgericht Mannheim derartig viele sachliche Fakten entgegen, daß die Trittbrettfahrer der unsäglichen Pressemitteilung des LG Mannheim, die daraus ihre fortwährenden Nachverurteilungen schöpfen, zum Ausstieg gezwungen sein müßten – aber ach, Alice Schwarzer, die sich auf den juristischen Kampf gegen Kachelmann versteift hat, obwohl ihre ökonomisch kränkelnde EMMA diese Ressourcen kaum hergeben dürfte, liest dieses Buch sicherlich erst gar nicht. Ihr geht es um den Kampf gegen den Rechtsstaat, dessen Säule der Unschuldsvermutung leider auch für Männer gilt, die von Frauen beschuldigt werden:

Schwarzer vs. Kachelmann

Verblendung

Erstellt 11.10.2012

Aus und vorbei? Der Fall Kachelmann, der im Mai 2011 mit einem Freispruch zu Ende ging, findet derzeit eine presserechtliche Verlängerung. Vor allem Alice Schwarzer gibt dabei eine peinliche Figur ab. Anstoß, der Kommentar. Von Thorsten Keller

Man muss keine Ahnung von der Strafprozessordnung oder vom deutschen Rechtssystem haben, um über einen spektakulären Kriminalfall zu schreiben. Mitunter genügt auch eine korrekte Gesinnung und ein großer Name als Ersatz für Sachkenntnis. So in etwa war die Versuchsanordnung, als die „Bild“-Zeitung die Kölner Publizistin Alice Schwarzer beauftragte, den „Fall Kachelmann“ – der Wettermoderator war der Vergewaltigung angeklagt- vor dem Landgericht Mannheim zu begleiten.

Schon vor der Beweisaufnahme hatte Schwarzer ihr Urteil gefällt: Er hat’s getan, der Kachelmann. Dafür kassierte sie von der „Bild“ ein stattliches Salär, und von den Medienanwälten des Angeklagten reihenweise Abmahnungen. Professionelle Gerichtsreporter wie Gisela Friedrichsen vom „Spiegel“ wiesen Schwarzer ziemlich eindrucksvoll eine bedenkliche Melange aus Inkompetenz und Verfolgungseifer nach. Anders gesagt: In diesem Prozess wurde nicht nur der Ruf von Jörg Kachelmann, der jahrelang ein komplexes System von Haupt- und Nebenfrauen managte, beschädigt.

Dann endete das Verfahren im Mai 2011 mit einem Freispruch, der inzwischen rechtskräftig wurde […]

Doch was dann folgt, ist nur noch perfide zu nennen. In der Frauenzeitschrift “Emma“ erscheint ein Text, in dem „Unschuldsvermutung“ – für Frau Schwarzer zum Mitschreiben: eine der wichtigsten zivilisatorischen Errungenschaften  überhaupt – als „Unwort des Jahres“ vorgeschlagen wird. Dieses Pamphlet suggeriert nicht nur zwischen den Zeilen: Er hat’s getan, der Kachelmann. Dafür kassieren Alice Schwarzer und die „Emma“ zu Recht eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln. Auch dies hätte ein Punkt sein können, an dem Alice Schwarzer ihren Furor zügelt.

Doch wer sich auf einem Kreuzzug wähnt und Wahrheit und Gerechtigkeit für sich gepachtet hat, der lässt sich nicht von einem deutschen Landgericht bremsen. Es gibt nun ein Hauptsachverfahren; wenn es sein muss, auch durch mehrere Instanzen, lässt der „Emma“-Verlag wissen. So wird der „Fall Kachelmann“ ins Unendliche verlängert, und wird zugleich zum „Fall Schwarzer“ – einer Ikone der Frauenbewegung, die sich aus freien Stücken herabgewürdigt hat zur Krampfhenne des Boulevards.

http://www.ksta.de/debatte/schwarzer-vs–kachelmann-verblendung,15188012,20570476.html

Gegen diese Hysterien wendet sich das Buch ›Recht und Gerechtigkeit‹.

Es dokumentiert u.a., und das läßt jedem Juristen das Herz höher schlagen, der auch noch an Recht und Gerechtigkeit, verwirklicht durch zeitgenössische Staatsanwälte und Richter, glaubt, Auszüge des Beschlusses des OLG Karlsruhe, das mannheimliche Irrationalitäten nicht durchgehen ließ.

Auf S. 101 – 109 gibt es Auszüge, auf S. 162 ist ein weiterer aufgeführt – ich bin sicher, daß sich das OLG auch noch zu dem ersichtlich ungeeigneten, allein der Verzweiflung geschuldetem, Unterfangen von Staatsanwaltschaft und Kammer verhalten hat, durch Beziehungszeuginnen einen irgendwie tatbezogenen Erkenntnisgewinn zu generieren…

Das OLG hatte zunächst richtig erfaßt, daß keines der vorliegenden Gutachten den Tatvorwurf gegen Kachelmann belegte, es also um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ging. Dann wurden ausführlich die Unbrauchbarkeit der Aussage der Anzeigenerstatterin aus aussagepsychologischer Sicht, ihre Fähigkeit zur Konstruktion und Aufrechterhaltung einer Falschaussage und Bestrafungs- und Belastungsmotive behandelt.

Explizit heißt es dort u.a.:

In diesem Fall, dass bei Aussage gegen Aussage diejenige des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich Teilen des Geschehens widerlegt ist, kann seinen übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb seiner Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen (nur BGHSt 44, 153; BVerfG, NJW 2003, 2444).

[S. 103]

Dieses Aussageverhalten der Nebenklägerin erschüttert auch und insbesondere die Ermittlung des Wahrheitsgehalts der Angaben zum Vergewaltigungsvorwurf, dem Kerngeschehen.

Die Falschangaben der Nebenklägerin könnten durchaus der Belastungsmotivation geschuldet sein.

[S. 104 f.]

Bei dieser Lage der Aussagen der Nebenklägerin sind an die Prüfung und Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, insbesondere zum Kerngeschehen, dem Vergewaltigungsvorwurf, erhöhte Anforderungen zu stellen.

Diesen Anforderungen genügt die Aussage der Nebenklägerin – nach dem von keiner Seite in Zweifel gezogenen Ergebnis der eingehenden Exploration und darauf aufbauenden überzeugenden aussagepsychologischen Begutachtungen der Nebenklägerin durch die Sachverständige Diplom-Psychologin Prof. Dr. L. Greuel – nicht. Die Aussage selbst weist erhebliche Mängel auf, die bereits die sog. Mindestanforderungen betreffen (Logik, Konsistenz, Detailierung, Konstanz, Strukturgleichheit). Demzufolge kann ein etwaiger Erlebnisbezug der Aussage oder umschriebenen Aussagekomplexe mit aussagepsychologischen Methoden nicht bestätigt werden.

[S. 106 f.]

Damit war der Freispruch vorgezeichnet – keine dieser Würdigungen des Oberlandesgerichts tauchten in der Pressemitteilung über den Freispruch vom 31.5.2011 auf. Im Gegenteil, das Landgericht schloß sich in dieser Erklärung ausdrücklich den vorangegangenen oberflächlichen Würdigungen der Staatsanwaltschaft an, die den juristischen Kern der Würdigung verfehlen:

„Dass sie in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt haben, macht sie unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse angreifbar; dass sie deshalb insgesamt die Unwahrheit gesagt haben, lässt sich mit dieser Feststellung nicht belegen.“

In diesem Zusammenhang verwies er auf die Ausführungen in einem juristischen Lehrbuch, in dem sich bezogen auf das Sprichwort „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und wenn er auch die Wahrheit spricht“ folgender Hinweis findet:

„Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, stets anzunehmen, dass jemand der in einem Nebenpunkt lügt, auch im Kernpunkt die Unwahrheit sage.“

http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1269214/index.html

Bei dieser Herangehensweise an die ›Wahrheitsermittlung‹ ist es dann auch unschädlich, wenn die Kammer von weiteren Unwahrheiten der Belastungszeugin ausgeht:

»Vieles spricht dafür, dass sie auch noch in der Hauptverhandlung an falschen Bekundungen zur verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte festhielt.«

[S.251]

Jörg Kachelmann:

Der [der Freigesprochene, der unschuldig ist] liest nur fassungslos auf S. 193 des Urteils die Behauptung: »Das vorstehend gefundene Ergebnis war nicht mit dem Nachweis einer intentionalen Falschaussage der Nebenklägerin oder auch nur der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer solchen gleichzusetzen« – doch die war in keiner Weise geprüft worden. Und er reibt sich die Augen, wenn er liest, dass die Kammer davon ausgeht, von der Nebenklägerin darüber angelogen worden zu sein, dass sie den Namen ihrer Konkurrentin im Herbst 2008 durch einen anonymen Anrufer erfahren und irgendwann im Laufe des Jahres 2009 anonym die Kopie der Ticketreceipts erhalten haben will. Auf eine Lüge mehr oder weniger kommt es wohl nicht an – ein Verfahren, wie es schon die Staatsanwaltschaft praktizierte.

[S. 281f.]

Unter der Überschrift »Zu Ansätzen außerhalb dieser Methodik ist zu bemerken:« nahm das OLG Stellung zu den Versuchen von Staatsanwaltschaft und Gericht, außerhalb der für Juristen zwingend geltenden Aussagepsychologie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die Aussage der Nebenklägerin irgendwie zu retten – und schob allen diesen Versuchen einen Riegel vor:

Der schlichte Schluss, die Nebenklägerin könnte den Angeklagten (aufgrund ihrer mangelhaften Aussage) zum Kerngeschehen, zur Vergewaltigung, nicht falsch angeschuldigt haben (weder objektiv noch subjektiv), weil sie den Angeklagten mit einer mangelfreien (qualitätsreicheren) Aussage hätte überzeugender falsch anschuldigen können, erscheint zirkelschlüssig (sofern die fragliche Aussage der Nebenklägerin keine externe Bestätigung finden sollte). Ein dahingehender Schluss hätte zu besorgen, dass als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin deren Aussage selbst (Aussage: mangelbehaftet statt mangelfrei) Verwendung fände, deren Richtigkeit erst bewiesen werden soll […] So stellt auch die Sachverständige im Rahmen ihres Gutachtenauftrags – vor dem Hintergrund der intellektuellen Fähigkeiten der Nebenklägerin – denkfehlerfrei – fest, dass aus einem Qualitätsmangel der Aussage selbst nicht der Beleg für den Erlebnisgehalt der Aussage abgeleitet werden kann (Greuel Rdnrn 377).

[S. 107]

Auch hieran hat sich das Gericht nicht gehalten, wie der umfänglich kolportierte Satz von Richter Dr. Bock belegt: »Wenn sie lügt, warum lügt sie so schlecht?« [S. 270] Das falsche Denkmodell hinter dieser Frage lautet: Sie kann nicht gelogen haben, sonst hätte sie es schlauer angestellt. Und noch in der Presseerklärung vom 31.5.2011 wird dieser zirkelschlüssigen ›Sinnfrage‹, die auch der Nebenklagevertreter im Plädoyer stellte, eine Bedeutung beigemessen, die sie nicht hat:

Die unzureichende objektive Beweislage lässt sich auch durch die von dem Vertreter der Nebenklage in seinem Plädoyer aufgeworfenen Sinnfragen nicht auffüllen. Diese zu Recht in den Raum gestellten Sinnfragen belegen zwar begründete Zweifel an einer Falschbeschuldigung durch die Nebenklägerin; die Zweifel an der Schuld des Angeklagten können sie jedoch nicht ausräumen.“

http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1269214/index.html

Insbesondere aber wies das OLG den Versuch zurück, mithilfe des Therapeuten der Nebenklägerin, Prof. Dr. Günter H. Seidler, und der von ihm vertretenen Psychotraumatologie die Unbrauchbarkeit einer Aussage als Beweis für das Vorliegen der behaupteten Tat zu werten.

Gefahr, einem Zirkelschluss zu unterliegen, bestünde auch, sollte die Mangelhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zum Kerngeschehen mit dem die Todesangst bedingenden Messereinsatz (Trauma) erklärt werden. Den Einsatz des Messers gälte es erst zu beweisen. Grundsätzlich gilt, dass sachverständige Erklärungen konkrete Feststellungen zum Tatgeschehen nicht entbehrlich machen (vgl. auch BGH, NStZ 1986, 373 a. E.).

[S. 107]

Jörg Kachelmann:

Was gibt es Schöneres als einen Therapeuten wie Seidler, dem es an Distanz und Kritikfähigkeit gegenüber der Klientin fehlt, wie das Kröber-Gutachten nahelegt – und dieser Professor aus Heidelberg hatte mit seiner sogenannten ärztlichen Stellungnahme im Sommer dafür gesorgt, dass Landrichter Dr. Joachim Bock frohlocken konnte: »Greuel und Seidler, das passt wie Zahnrädchen ineinander.« Und schwups, war der Haftfortdauerbeschluss begründet. Kachelmann bleibt im Knast, denn alles, was D[…] sagt, ist unbrauchbar wegen des durch die Tat erlittenen Traumas. Sagt Seidler.

[161]

Zur Entzauberung Seidlers trugen nicht nur Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber, dessen auf S. 163f. und 166ff. dokumentierte Gutachten-Zitate reines intellektuelles Vergnügen sind, und in der späteren Hauptverhandlung Rechtsanwalt Schwenn, der für die Öffentlichmachung entlarvender Identifikationsprozesse des Therapeuten mit seiner Klientin sorgte, sondern auch der Betroffene selbst bei. Unter dem Titel „Seelische Symptome sind Beweise“ führte er ein Interview mit Alice Schwarzer und Chantal Louis für EMMA Nr.4 [301] Herbst 2011, S. 111 – 115, in dem er nach wie vor meinte, aus seelischen Symptomen auf konkrete Ereignisse schlußfolgern zu können, im feministischen Schulterschluß die Welt für „täterorientiert“ = männerorientiert hielt und vor Gericht eine „strukturelle Opferrolle“ sowohl für seine Klientin als auch für sich selber wahrnahm…

Am 10.10.2012 wurde die online-Version dieses bezeichnenden Interviews (»Vergewaltigung führt in nahezu hundert Prozent der Fälle zu einer Traumafolgestörung […]«) vom Netz genommen, weil dort mehrfach der volle Klarname der Anzeigenerstatterin genannt wurde, einmal auch in einer Bild-Unterschrift unter einem Photoshop-BURDA-Foto seiner Klientin: »Claudia D. war lange unsichtbar.« Jetzt will Alice Schwarzer die Unsichtbarkeit künstlich wiederherstellen, um die einstweilige Verfügung ihres Schützlings auf Unterlassung der Klarnamen-Nennung zu unterstützen. Sie selbst hatte ja keine Hemmungen, das ›Opfer‹ für ihre Zwecke zu instrumentalisieren (und den Therapeuten gleich mit dazu).

Auch der Staatsanwaltschaft erteilte das OLG Karlsruhe einen Dämpfer:

Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft (Schrift vom 22.7.2010, S. 19) kommt als Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung, in deren Folge auch die Fähigkeit eingeschränkt sein kann, Erlebtes wiederzugeben, nicht lediglich ein lebensbedrohliches Ereignis in Betracht. ›Auch das Geständnis eines mehrjährigen systematischen Betruges […] kann die Dimension eines seelischen Traumas haben‹ (vgl. Greuel, Rdnrn. 336, 337).

[S. 162]

Da hakten die Zahnrädchen Greuel-Seidler doch gewaltig. Nur ein von Verurteilungswillen eingeschränkter selektiver Blick konnte übersehen, daß Greuel der Nebenklägerin eine Aussagetüchtigkeit bescheinigte, die Seidler ablehnte.

Und dann gab das OLG dem Landgericht noch einen gewichtigen Hinweis für die Hauptverhandlung:

Die damit aufgestellte Behauptung der Nebenklägerin, den anonymen Brief im Briefkasten erst nach dem mit dem Angeklagten geführten Chat vorgefunden zu haben, stellt eine wahrheitswidrige Erklärung der Nebenklägerin zur Umkehrung des von dem Angeklagten zuvor im Chat vorgeschlagenen – und auch bislang nicht unüblichen – Ablaufs des Zusammentreffens dar. Gründe, die sie in der Tatnacht gegenüber dem Angeklagten, der in guter Stimmung angekommen sei, für die Umkehrung der im Chat vorgeschlagenen, von ihm bevorzugten Reihenfolge des Geschehens vorgebracht und wie dieser darauf reagiert habe, sind ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Die Angaben der Nebenklägerin zum abweichenden Einstieg in den Tatabend sind insoweit wenig detailreich, ähnlich wie ihre Angaben zum Kerngeschehen. Die Art und Weise des Beginns des Zusammentreffens kann indes die weitere Abfolge des Tatabends – entweder nach der Schilderung der Nebenklägerin beginnend mit gemeinsamem Essen oder nach Einlassung des Angeklagten beginnend mit einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – beeinflusst haben. Inwieweit es sich hierbei um ein bloßes Randgeschehen des Verlaufs der Tatnacht oder um eine für das Kerngeschehen bedeutsame ›Scharnierstelle‹ handelt, ist der Klärung der Hauptverhandlung vorbehalten.

[S. 106]

Welch noble Zurückhaltung des OLG, das darauf hinwies, daß nach Wegfall der Lüge über den Schock der gerade erst erfahrenen Untreue des Lovers kein Grund mehr vorhanden oder auch nur vorgebracht war, die ›nicht unübliche‹ Reihenfolge, nämlich den Vollzug der ›Hauptaufgabe‹ jener Beziehung, einseitig abzuändern. Und daß aussagepsychologisch betrachtet das Hinüberhuschen der Nebenklägerin über dieses Problem genausowenig erlebnisbasiert erschien wie ihre Schilderung der angeblichen Tat. Und natürlich hat dieser Einstieg ›Scharnierfunktion‹: denn wenn Kachelmanns Schilderung stimmt, dann wäre die Angabe eines zweiten, dieses Mal gewaltsamen Geschlechtsverkehrs an jenem Abend, lediglich unterbrochen durch eine Nudelmahlzeit und ein Beziehungsgespräch, vollends unplausibel.

Wie gehabt, Wahrheitsermittlungen bezüglich der Aussage einer Frau fanden nicht statt. Die Staatsanwaltschaft, die die Chuzpe besaß, auf Verurteilung zu plädieren, log, was den wahren Sachverhalt anging:

Jörg Kachelmann:

Der traurige Höhepunkt der Veranstaltung war erreicht, als die Staatsanwaltschaft, das mahnende Wort des Oberlandesgerichts von der »Scharnierfunktion« noch im Ohr, schlicht behauptete, die Verabredung habe von vorneherein den Inhalt gehabt, dass zunächst gegessen werde. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurde bewusst unvollständig und sinnentstellend aus dem Chat zitiert.

[S. 271]

So gewissenlos wie die Staatsanwaltschaft agierte die urteilsschreibende Richterin Daniela Bültmann immerhin nicht. In ihren Feststellungen heißt es:

»Die Nebenklägerin hatte damit dem Vorschlag des Angeklagten zugestimmt, an diesem Abend nach seiner Ankunft zuerst den Geschlechtsverkehr miteinander auszuüben und erst ›später‹ zu essen.« [S.28]

[S. 279]

Auch widersprach sie dem Vorsitzenden und seiner in der Pressemitteilung verbreiteten Vorstellung, daß es um ein Geschehen nach dem Trennungsgespräch gehe [Hervorhebung von mir]:

„Angesichts des Umstandes widersprechender Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie angesichts der Feststellungen, dass beide in Teilbereichen nachweisbar die Unwahrheit gesagt haben, stellt sich die Frage, ob durch außerhalb der Aussagen liegende Beweise begründete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der einen oder anderen Schilderung der Ereignisse nach dem Ende des Trennungsgesprächs gefunden werden können.

http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1269214/index.html

Sie konnte in diesem Punkt der Nebenklägerin nämlich nicht folgen  – ohne daraus irgendwelche Schlüsse zu ziehen: die Schonung der Frau ist oberstes Gebot bei einem Freispruchsurteil gegen einen der Vergewaltigung Angeklagten:

Jörg Kachelmann:

In den Feststellungen des Gerichts gibt es eine zeitliche Lücke zwischen meinem Eintreffen und dem wann auch immer eingenommenen Abendessen mit anschließendem Trennungsgespräch. Festgestellt wird auch ein Geschlechtsverkehr, der sich zu einem unbekannten Zeitpunkt ereignet habe und von dem unbekannt geblieben sei, ob er einvernehmlich stattgefunden habe oder nicht. Zu den vom Oberlandesgericht Karsruhe angesprochenen mangelhaften Angaben der Nebenklägerin darüber, warum, wieso, weshalb sie von dieser einvernehmlichen Planung plötzlich abgewichen sein will und welches Gespräch sich darüber entwickelt habe, heißt es in der gewundenen Beweiswürdigung:

»Vor diesem Hintergrund erschien es zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte das abweichende Setting, welches sich ihm nach den Angaben der Nebenklägerin bei seiner Ankunft präsentierte, völlig kommentarlos hingenommen hätte. Die entsprechenden Angaben erwecken daher Zweifel.« [S. 196]

Das war’s. Da bricht etwas ab, bevor es beginnt. Zu der »Scharnierfunktion« dieser unglaubhaften Erklärung meiner Falschbeschuldigerin, die das Oberlandesgericht für untersuchenswert hielt, wird kein Wort verloren. Schließlich erfolgte diese Diskussion nur bei der Untersuchung meiner Aussage, deren Realitätsgehalt freundlicherweise immerhin als »möglich« bezeichnet wurde. Die unglaubhafte Aussage einer Frau dient also dazu, meine Aussage als möglich zu erachten. Leben wir in einem Unrechtsstaat, in dem die Aussage einer Frau per se mehr Gewicht hat als die eines Mannes?

[S. 280]

Ja, so weit sind wir gekommen, betrachtet man die einschlägigen erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren, die Aufhebungen des BGH von Verurteilungen durch Landgerichte und die zahlreichen Berichte über Freisprüche in den einschlägigen Verfahren. Wieviele niemals aufgedeckte Fehlurteile in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren pro Jahr ergehen, ist eine Dunkelziffer, die nie erforscht wurde.

Sabine Rückert:

Wie oft es in Deutschland tatsächlich zu Fehlurteilen aufgrund falscher Beschuldigungen kommt, wird nicht erforscht. Im Gegenteil – für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sogar für die Wissenschaft sind Fehlleistungen der Strafjustiz kein Thema. Insgesamt bloß etwa 90 Wiederaufnahmen bei über 800.000 rechtskräftig erledigten Strafsachen zählt das Bundesjustizministerium pro Jahr. Die Zahl derer, die in unserem Land unschuldig verurteilt werden, dürfte allerdings erheblich höher liegen. Wie hoch, lässt sich daran ablesen, dass Zivilgerichte nach einem Schuldspruch im sich anschließenden Schadensersatzprozess in 30 bis 40 Prozent der Fälle zu einem anderen Urteil kommen als das zuvor damit befasste Strafgericht.

Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, schätzt in seinem Strafprozessrechtskommentar vom Mai 2011 die Quote aller Fehlurteile auf ein ganzes Viertel. Den Löwenanteil vermutet er bei jenen Fällen, bei denen es wenige oder gar keine Beweise für die angezeigte Tat gibt und »Aussage gegen Aussage« steht. So ist es bei Vergewaltigungsvorwürfen besonders oft. Als eine der Hauptursachen für Justizirrtümer hat Eschelbach die Vorverurteilung des Angeklagten durch die – im Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft – agierenden Richter ausgemacht. Diese verließen sich allzu oft auf den Inhalt der Ermittlungsakte und eröffneten im Vertrauen auf die Arbeit der Staatsanwälte das Hauptverfahren. Die Fixierung auf die – den Angeklagten belastende – Akte führe dazu, dass in Deutschland die Freispruchsquote unter drei Prozent liegt. In den USA dagegen, wo das Urteil von einer mit den Akten nicht vertrauten Jury gefällt wird, endet ein volles Drittel der Strafprozesse mit einem Freispruch.

http://www.zeit.de/2011/28/DOS-Justiz

Nun liegt die Freispruchsquote bei Sexualdelikten weitaus höher als bei 3 % – ein Zeichen dafür, daß Gerichte zunehmend kritischer auf die Aussortierungskünste der politisch auf PC verpflichteten Staatsanwaltschaften reagieren. Es ist allerdings zu befürchten, daß sich auch das Landgericht Mannheim auf die Arbeit der StA und der Polizei verließ, wobei letztere seit 20 Jahren auf opferempathische Zuwendung statt auf Ermittlungstätigkeit verpflichtet wird (dazu andernorts mehr). Der naturgemäß erfolglosen Dienstaufsichtsbeschwerde von RA Birkenstock vom 7.6.2012 [S. 354 – 366] läßt sich entnehmen, wie sehr eine aufklärungsunwillige Staatsanwaltschaft, oftmals vergeblich, zum Jagen getragen werden mußte und wie parteiisch sie agierte.

Und was hat es mit dem von Seidling öffentlich beklagten Abreißen der objektiven Beweisketten auf sich?

Es ist vielmehr festzuhalten, dass die objektive Beweiskette in die eine wie in die andere Richtung immer wieder abreißt.

Gar nichts. Die objektive Beweiskette bleibt unbeachtet: sie wird gar nicht erst in Angriff genommen. Denn das will man nicht riskieren, daß die Nebenklägerin einem Gegenverfahren ausgesetzt wird, das ist bei unvermeidbarem Freispruch oberstes Ziel:

Jörg Kachelmann:

Auch die Untersuchung der objektiven Beweise orientiert sich allein daran, ob sie den Anklagevorwurf stützen (logischerweise Ergebnis: nein), sodass auch hier keine Beweiskette geschmiedet wurde, weil sie nicht geschmiedet werden sollte. Die Kammer versteigt sich gar zu dem Ergebnis, dass Selbstverletzungen nicht ausschließbar seien, referiert dann aber Gutachten, die Selbstverletzungen dringend nahelegen, und lässt die aus den brav wiedergegebenen Spurengutachten ersichtlicheTatsache, dass das Messer als Tatwaffe ausscheidet, gänzlich unberücksichtigt.

[S. 281]

So hatte ich es mir gedacht. Gegen eine falsche Freispruchsbegründung kann kein Freigesprochener Rechtsmittel einlegen, und wenn das Gericht öffentlich verkündet, eigentlich wisse man nicht, ob der Angeklagte nicht vielleicht doch schuldig sei, ist die öffentliche Höchststrafe verhängt. Angesichts des medialen Zirkus‘ um diesen Prozeß wußte das Gericht genau, was es tat – und genau das ist rechtsstaatswidrig. Auch ein Prominenter hat Anspruch darauf, daß in all der hämischen medialen Öffentlichkeit, in der sein Prozeß stattfindet, auch öffentlich festgestellt wird, daß er das Opfer einer Falschbeschuldigung geworden ist.

Das LG Mannheim wählte den gegenteiligen Weg.

Die feministische Aussagepsychologin Greuel bot der Nebenklägerin einen Ausweg vor der unweigerlichen Strafverfolgung: neben der nicht abweisbaren Hypothese einer bewußten Falschaussage bejahte sie auch die Nichtabweisbarkeit einer Autosuggestion. Und das muß man sich mal vorstellen: ab 1 Uhr nachts räumt die Nebenklägerin auf, bewahrt die benutzten Gläser und Teller nebst Besteck für eine DNA-Untersuchung auf, duscht nicht, steckt das getragene Kleid nebst Slip und Binde in einen Plastikbeutel, versieht ein Küchenmesser mit eigener DNA an der Schneide und placiert es im Schlafzimmer, spült einen beim Eintreffen des Lovers getragenen Tampon nicht in die Toilette, sondern entsorgt ihn, entgegen der Gewohnheit, uneingewickelt zuoberst im Küchen-Abfalleimer, auf daß man dessen völlig tatirrelevante DNA auf dem Rückholfaden detektiere. Man überlegt sich, ausgesprochen rational, welche Lügen, die man privat für strategisch richtig befand, zur Erhöhung der eigenen Glaubwürdigkeit auch gegenüber den Ermittlungsbehörden dienlich wären. Und neben allen diesen rationalen Tätigkeiten steigert sich eine psychisch gesunde Frau in die bezwingende Vorstellung hinein, sie sei unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt worden, obwohl das nicht der Fall war.

Frau Prof. Dr. Greuel glaubte also an die Verdrehtheiten des nicht krankhaften weiblichen Gemüts, das sich binnen 12 Stunden autosuggestiv einbildet, unter Vorhalt eines Messers vergewaltigt worden zu sein, obwohl das nicht zutrifft. Diese, wenngleich wenig feministische Hypothese, bestritt ihr Lehrmeister, einer der Mitbegründer der Aussagepsychologie, Prof. Dr. Günter Köhnken, vehement, und vertrat die Falschaussage-Hypothese. Was machte das LG Mannheim, das sich partout nicht mit einer Falschaussage-Beurteilung der ›Zeugin der Anklagte‹ beschäftigen wollte?

Nun, das Übliche eben.

Jörg Kachelmann:

Prof. Dr. Luise Greuel und Prof. Dr. Günter Köhnken wären arg verdutzt, könnten sie zur Kenntnis nehmen, wie die Landrichter aus Mannheim es vermieden haben, die Diskrepanz in diesem kleinen Bereich zwischen Greuel (Autosuggestionshypothese ist nicht abweisbar) und Köhnken (Autosuggestionshypothese ist auszuschließen) zu entscheiden. Die Kammer hat einen kreativen Mittelweg gefunden: Die Autosuggestionshypothese kann dahingestellt bleiben, denn irgendwie ist die ganze unzulängliche Aussage meiner Falschbeschuldigerin kontaminiert, weil die Nebenklägerin, gebeuteltes Beziehungsopfer und krisengeschüttelt nach einem traumatisierenden Untreuegeständnis, zum Rekonstruieren von Erinnerungen neigt. Und wer weiß, wer weiß, so spekuliert man höheren Orts herum – und formuliert den traurigen Höhepunkt der bewussten Begründungsverweigerung meines Freispruchs:

»Damit konnte auch die Möglichkeit der bewussten Aggravation [soll heißen: der bewusst übertriebenen Schilderung; Anmerkung JK] eines tatsächlichen, strukturell nicht abgrenzbaren Gewaltgeschehens nicht ausgeschlossen werden.«  

Wow. Das mag zwar als Bewerbungsschreiben für Drehbuchautoren zur Verfilmung des Schicksals von Claudia D. durchgehen. Dem Bundesgerichtshof kann man diese klebrige Lektüre allerdings nicht zumuten, und einem Freigesprochenen, der unschuldig ist, erst recht nicht.

[ S. 281]

Da bleibt einem allerdings die Spucke weg. Da erfindet das Gericht flugs einen von der ›Zeugin der Anklage‹ in keiner Weise offerierten Sachverhalt, nur um den Autosuggestionsquatsch von Greuel versus der souveränen, auf die Falschaussage fokussierende Expertise ihres Lehrmeisters Köhnken nicht entscheiden zu müssen?

Immerhin: die Autorin des Urteils, Daniela Bültmann, taucht im Geschäftsverteilungsplan des LG Mannheim nicht mehr auf; und Jörg Kachelmann weiß zu berichten, daß »sie angeblich irgendwas für die CDU in Berlin« [ S. 171] mache, was ja ein Segen für das Justizsystem wäre. Der Rest allerdings macht dekoriert weiter, so wurde StA Oltrogge zum »Ersten Staatsanwalt« befördert [S. 288], und das Elend nimmt weiter seinen Lauf…

Für Strafjuristen ist das Buch Pflichtlektüre.

Für alle, die in diese Mühle geraten könnten, allerdings auch – und das betrifft fast jeden Mann.

(Fortsetzung folgt.)

Update (13.10.2012)

Nun hat die Kanzlei Zipper aus Schwetzingen die erstrittene einstweilige Verfügung gegen Random House nebst dem eigenen Antrag online gestellt (und peinlicherweise selbst den Klarnamen der Mandantin Claudia D. verbreitet). In dem Antrag heißt es auf S. 3:

Bislang hat kein Medium der Presse die Antragstellerin mit vollem Namen bezeichnet. Lediglich in einem Beitrag in der EMMA Herbst 2011 erfolgt die konkrete Bezeichnung der Antragstellerin als Claudia D [es folgt der Klarname] – ohne deren Einverständnis.

Glaubhaftmachung: Beitrag EMMA Herbst 2011 als Anlage ASt9 in Kopie anbei.

In der Öffentlichkeit wurde dies aber nicht wahrgenommen. Die Antragstellerin ist der Öffentlichkeit nach wie vor nur als „Claudia            “  bekannt.

http://www.strafrecht-schwetzingen.de/files/Beschluss_10_10_12.pdf

Da wurde also nicht nur die online-Fassung dieses Artikels unterschlagen, die erst am 10.10.2012 abgeschaltet wurde, sondern überhaupt das gesamte Internet als öffentlicher Raum ausgeblendet. Und das wird die EMMA-Chefin gar nicht gern lesen, daß sie den Namen ohne Einverständnis veröffentlicht hat – und daß das Nischenprodukt EMMA nix mit Öffentlichkeit zu tun hat, schon mal gar nicht. Aber da das Landgericht auf EMMA nicht eingeht, ist es wohl nicht so relevant.

Merkwürdigerweise bezieht sich die Kanzlei auch auf das Esra-Urteil des BGH vom 21.6.2005

http://lexetius.com/2005,1501

Was hat das denn mit dem vorliegenden Fall zu tun? Ahja, ›Märchen‹ = Roman… Das wird es sein!

Update (14.10.2012):

Soeben erfahre ich von Arne Hoffmann Folgendes:

Sonntag, Oktober 14, 2012

Kachelmann-Buch: Mehr als eine Rezension

Die ehemalige Oberstaatsanwältin Gabriele Wolff setzt sich hier mit dem Buch von Jörg und Miriam Kachelmann auseinander. Teil dieses Beitrags sind auch Passagen des Artikels im „Kölner Stadt-Anzeiger“, der Alice Schwarzer kritisierte und nach meiner Verlinkung auf Genderama plötzlich nicht mehr online stand.

http://genderama.blogspot.de/2012/10/kachelmann-buch-mehr-als-eine-rezension.html

Stimmt:

http://genderama.blogspot.de/2012/10/das-kachelmann-buch-und-die.html

http://www.ksta.de/debatte/schwarzer-vs–kachelmann-verblendung,15188012,20570476.html

Lesenswert und richtig bleibt der Kommentar von Thorsten Keller vom 11.10.2012 dennoch. Andererseits ist es natürlich nicht politisch korrekt, von einem Männerrechtler zitiert zu werden…

Update (16.10.2012)

Georg Altrogge auf Meedia.de:

E-Mail mit brisanten Daten an Medienvertreter verschickt

Eigener Anwalt stellt Kachelmanns „Ex“ bloß

Der nicht abebbende Anwaltskrieg im Fall Kachelmann hat bereits in der vergangenen Woche für Schlagzeilen gesorgt. Während die Konfliktparteien sich gegenseitig mit Klagen überziehen und bei Gerichten reihenweise Anträge auf Einstweilige Verfügungen eingehen, agiert offenbar nicht jeder Jurist auf der Höhe des Geschehens. So wurde jetzt bekannt, dass mindestens ein Journalist eine merkwürdige E-Mail des Anwalts der Ex-Geliebten Claudia D. erhielt, deren angehängte Dateien die Mandantin bloßstellen.

So finden sich in der E-Mail, die MEEDIA vorliegt, nicht nur polizeiliche Vernehmungen aus der nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Ermittlungsakte im Wortlaut, sondern auch medizinische Gutachten über die Verletzungen, die Claudia D. erlitten haben will, als sie die letzte Nacht mit dem Wettermoderator verbrachte. Und damit nicht genug: In den Unterlagen befinden sich neben dem Klarnamen und der Wohnadresse der Radiomoderatorin auch ihre Privat- sowie Handynummer. Insgesamt geht es um 20 eingescannte Seiten aus der streng vertraulichen Verfahrensakte.

[…]

Eins von vier Dokumenten im Mail-Anhang: das rechtsmedizinische Gutachten der Uniklinik Köln (Schwärzungen: Meedia.de)

[…]

Ebenfalls im Wortlaut versandt: die Kopie des „molekulargenetischen Gutachtens“ vom Münsteraner Institut für Forensik

[…]

Beim dritten Dokument handelt es sich um den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg

[…]

Auch das komplette Vernehmungsprotokoll der polizeilichen Vernehmung von Claudia D. vom 9. Februar 2010 findet sich im Mail-Anhang

[…]

In der Mail gibt der Jurist (Fachgebiete: Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht) dem Journalisten zudem zehn dezidierte Fragen mit auf den Weg, die dieser auf der Pressekonferenz von Jörg Kachelmann auf der Frankfurter Buchmesse am vergangenen Freitag stellen sollte. O-Ton Anwalt Zipper: „Sie können dann mal den Kachelmann fragen…“ Und offenbar war dort auch eine medienwirksame Aktion geplant – der Anwalt informiert dem Journalisten, er werde bei der Pressekonferenz „Zeuge von mehreren Zustellungen von Einstweiligen Verfügungen und Abmahnungen an die Eheleute Kachelmann werden“.

Doch zu dem öffentlichen „Showdown“ kam es nicht. Nach MEEDIA-Informationen war die Gegenseite vorbereitet und hatte ihrerseits zwei Anwälte abgestellt, die als Bevollmächtigte des Moderators und seiner Ehefrau die Verfügungen in einem Vorraum entgegennahmen, die eine Gerichtsvollzieherin in Anwesenheit von Anwalt Rüdiger Zippert persönlich während der PK zustellen wollte. Fazit: eine Anwaltsposse, die in zumindest Juristenkreisen für reichlich Gesprächsstoff sorgen dürfte…

ga
16.10.2012

http://meedia.de/fernsehen/kachelmanns-ex-vom-eigenen-anwalt-blossgestellt/2012/10/16.html

Nennt man so etwas nicht Litigation-PR?

Und das Allerbeste ist, daß dem Journalisten nicht etwa eigene Ablichtungen aus den Verfahrensakten zugänglich gemacht wurden, sondern die Anlagen „K 6 bis K 9“ der Anwälte Welker, die Kachelmann als Kläger – daher das Kürzel „K“ – im Frankfurter Zivilverfahren vertreten und die diese Anlagen zur Stützung ihres Vortrags eingereicht haben… Es ist tatsächlich so: das Vernehmungsprotokoll vom 9.2., das Spurengutachten des LKA, das Gutachten Rothschild und das Gutachten Brinkmann belasten die NK. Daß dieser Anwalt, der Claudia D. als Beklagte in diesem Verfahren vertritt, das nicht bemerkt, ist schon bemerkenswert.

Update (17.10.2012)

Georg Altrogge von Meedia.de:

Nachtrag, 17.10.: In einer Mail an MEEDIA teilt der Jurist Manfred Zipper mit, seine Mail sei nur an einen Journalisten gerichtet gewesen und der Inhalt „persönlich und vertraulich“.

Nachtrag, 17.10.: Zu den Ausführungen des Anwalts Manfred Zipper erklärt der betroffene Journalist gegenüber MEEDIA: „Ich hatte um diese Mail von Herrn Zipper nie gebeten, da mich nur die Einstweiligen Verfügungen interessierten. Es war auch nirgends von ‚persönlich‘ oder ‚vertraulich‘ die Rede – was auch nur unrichtig sein kann, da es aus meiner Sicht eine Art Vorlage war, um den Inhalt bei der Kachelmann-Pressekonferenz zu verwenden – einer Veranstaltung mit größtmöglicher Öffentlichkeitswirkung, zu der Herr Zipper keinen Zutritt erhalten hatte.

http://meedia.de/fernsehen/kachelmanns-ex-vom-eigenen-anwalt-blossgestellt/2012/10/16.html

Ausgesprochen lesenswert:

http://www.stefan-niggemeier.de/blog/was-guenther-jauch-alles-egal-ist/