Feministische Sozialpädagogik contra Recht: warum Väter vor Gericht auf der Strecke bleiben

 

[Aus dem Familienalbum Wolff: Vater und Töchter, 1955/1956]

 

Ein Gastkommentar von Roger Lebien

Als inzwischen regelmäßiger und aufmerksamer Leser dieses Blogs, auf den ich im Zusammenhang mit der Kachelmann-Causa aufmerksam geworden bin, habe ich auch den letzten Beitrag zum Thema Gewalt gelesen, in dem Gabriele Wolff mehrfach auf Kröber verwies. Dort heißt es u.a. [Hervorhebungen von mir]:

 

Das einstmals seriöse Fach der Psychotraumatologie, das sich mit KZ-Überlebenden, Folteropfern und Kriegsteilnehmern befaßte, ist durch die ständige lukrative Ausweitung seiner Zuständigkeit, insbesondere durch feministischen Einfluß, in eine Beliebigkeit abgesunken, die wissenschaftlichen Standards nicht mehr genügt. Opferempathie geht vor: und so behaupten Trauma-Therapeuten, daß (jedenfalls beim Erleben von Sexualstraftaten) Wahrnehmung oder Wiedergabe der Tat gestört sein könnten, was Widersprüche und Erinnerungslücken in ›Opferaussagen‹ nicht nur erklärbar mache, sondern das behauptete traumatische Ereignis geradezu belegten. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Zirkelschluß, sondern um einen Verstoß gegen die klassischen Erkenntnisse der Psychotraumatologie: bei den durch unzählige Triggern auslösbaren gefürchteten Flashbacks wird gerade die tief eingebrannte scharfe Erinnerung an das auslösende Ereignis reproduziert, in der Regel mit allen ursprünglich begleitenden Emotionen.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/12/gewalt-kitas-psychotrauma-falschbeschuldigung-klartext-von-hans-ludwig-krober/

Anhand des „Fall Kachelmann“ gelang es ihr, sowohl anschaulich auf dramatische Verfahrensverläufe und -tendenzen in Strafverfahren hinzuweisen, wie sie sich infolge des Einsatzes sog. „Sachverständiger“ ergeben können, als auch auf die Gefahren, die sich damit für die elementaren Grundsätze von Strafverfahren (z. B. „in dubio pro reo“) insgesamt ergeben können. Strafverfahren bieten aber – da sie öffentlich sind – immerhin noch die Möglichkeit, drohende Verfahrensfehler für außenstehende Dritte sichtbar zu machen, diese einer breiteren Öffentlichkeit zu kommunizieren und so ggf. sogar abzuwenden; mindestens aber, sie im Nachhinein noch offenzulegen.

Noch viel dramatischer stellen sich aber die herrschenden Verhältnisse in nichtöffentlichen, familiengerichtlichen (insbesondere kindschaftsrechtlichen) Verfahren dar, die jährlich hunderttausendfach in der deutschen Justiz „abgewickelt“ werden:

Im Familienrecht gibt es keinerlei Bereitschaft zu einer „deliktischen Betrachtungsweise“ mehr, die sich an einem Verschuldens- oder auch nur Verursacherprinzip orientiert; das gesamte Verfahren wird vielmehr von einer feministisch-sozialpädagogischen Sichtweise beherrscht, die für Ratio keinerlei Platz mehr lässt. Die in sog. „Kindschaftssachen“ beteiligten minderjährigen Kinder sind – so brutal das auch klingen mag – „juristisch-technisch“ gesehen Objekte im subjektiven Elternstreit. In einer Kindschaftssache ist das Kind insofern „streitgegenständlich“. Daran ändert auch aller sozialpädagogischer Gutmenschenwille, die Kinder als „eigentliche Opfer“ in den Mittelpunkt des Verfahrens („Elternkonflikt“) zu rücken, nichts. In einem Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schaden (die Beschwer) darzulegen, falls dieser bejaht werden kann, der Schadenverursacher und der oder die Geschädigte(n) zu ermitteln, sowie der Schadenverursacher auf Schadenersatz (ggf. in Geld) zu verurteilen. Eine andere Herangehensweise an ein Zivilverfahren kann  – rechtssystematisch – nur in Wahnsinn und Willkür enden. Und das geschieht auch regelmäßig.

Denn die Anwendung sozialpädagogischer Denk- und Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren unterwandert zwangsläufig die juristische und einzig hier anzuwendende Verfahrensordnung. Weiterhin wird durch das passive Gestatten eines solchen Verfahrensverlaufs durch den Einzelrichter der eigentliche und originär aufzulösende juristische Konflikt verzerrt. Denn es bleibt – trotz allen sozialpädagogischen „Schönsprechs“ – de facto ein Rechtsstreit zwischen zwei grundsätzlich mündigen Bürgern, nämlich den Eltern(teilen).

Bei Sozialpädagogen herrscht dagegen ein unerträglich-überstaatliches Selbstverständnis sowie eine juristisch völlig untolerierbare Sichtweise auf die Eltern vor, wonach deren Kinder – staatlicherseits – davor bewahrt und geschützt werden müssten, „im Spannungsbogen“ zwischen gerichtlich sich auseinandersetzenden und daher schon schlechthin ‚mediationsbedürftigen‘ Eltern „zerrieben“ zu werden. Auf diese Weise verkehrt sich das natürliche Machtgefälle von „Elternprimat“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu „staatlichem Wächteramt“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in sein juristisch-praktisches Gegenteil. Dies hat nicht wenige Anlässe für Rechtswegausschöpfungen von Eltern(teilen) bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben. Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments beschäftigte sich eingehend mit der diesbezüglichen Rolle deutscher Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren und tut das bis heute. Das Jugendamt verletzt bei Eingriffen in das Privat- und Familienleben (Art. 8 MRK) systematisch das in der EGMR niedergelegte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und bleibt in diesem Zusammenhang jede vernünftige Begründung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit schuldig.

Auch wird nicht bemerkt, dass den Eltern bei dieser (sozial-)staatlichen Betrachtungsweise ihre Eigenschaft als „Träger subjektiver Rechte“ (und damit ihre Eigenschaft als grundsätzlich verantwortungsfähiger Mensch) ebenso abgesprochen wird wie die Unveräußerlichkeit ihres Elternrechtes als elementares Grundrecht. Die Funktion des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Elternrechtes und des nur nachrangigen „staatlichen Wächteramtes“ wird folglich als Abwehrrecht der Eltern gegenüber dem Staat verkannt. Auch hier entsteht ein sog. „Zirkelschluss“, indem – von sozialpädagogischer Seite – der (gerichtliche) Elternkonflikt über die Belange des Kindes schon schlechthin zur „Kindeswohlgefährdung“ uminterpretiert wird, die sodann – als faktisch-exekutive Eingriffsschwelle – für gänzliche oder teilweise Sorgerechtsentzüge durch dieselbe Behörde (Jugendamt) herangezogen wird. Wenngleich dies auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage (innerhalb des SGB VIII) beruht, so sind die Übergänge doch „fließend“.

Erwachsene Menschen können aber durchaus triftige Gründe (nämlich subjektive Rechte / Rechtsverletzungen) auch für heftige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Ehe- oder Lebenspartner haben. So wenig, wie es eine rational nachvollziehbare Veranlassung dafür geben könnte, handfeste Straftatbestände wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung und ähnliche „Konflikte“ plötzlich pauschal zum „mediationsbedürftigen Kommunikationsproblem“ erwachsener Rechtssubjekte herunterzuspielen, nur weil die Parteien eine Lebenspartnerschaft oder Ehe eingegangen sind, so wenig ist es geboten, Kindschaftssachen einer Amtsermittlung nach deliktischen Gesichtspunkten gar nicht erst zugänglich zu machen. Richtigerweise postulierte man ja schon vor Jahren, dass die Ehe und Familie „kein rechtsfreier Raum“ sei. Diese Feststellung scheint jedoch nur aus feministischem Blickwinkel Bestand zu haben und lediglich als Warnung an Männer zu fungieren, nicht aber auch als selbstkritische allgemeine Feststellung, zum Beispiel an die Adresse versagender Mütter, die Feminismus und Sozialpädagogik nicht als mutmaßliche Täterinnen, sondern schlimmstenfalls als „hilfebedürftiges Etwas“ betrachten wollen.

In diesem Zusammenhang muss der offenkundige Doppelstandard auffallen, der der feministisch-sozialpädagogischen Sichtweise auf die Frau im Allgemeinen innewohnt: Einerseits wird (weibliche) „Selbstbestimmung“, „Selbstermächtigung“ und „Eigenverantwortung“ propagiert, während man  andererseits bemüht ist, die Frau und Mutter als das dringendst aufzupäppelnde Lieblingstamagotchi des deutschen Wohlfahrtsstaates zu stilisieren. Dass dieser Doppelstandard der „Sozialen“ dazu führt, dass der Frau andererseits ihre Eigenschaft als eigenverantwortliches und geistiges Wesen und damit ihre Stellung als „Trägerin subjektiver Rechte“ abgesprochen wird, bleibt unbemerkt.

Warum soll es nicht sein können – wenn auch nur selten und im Einzelfall –, dass ausnahmsweise einmal eine alleinerziehende Mutter eine tumbe Torin ist, die dem ledigen Vater – weder persönlich, charakterlich noch emotional, weder intellektuell noch materiell – das Wasser reichen kann? Wie gehen wir juristisch damit um, wenn ein minderjähriges Kind Nachhilfestunden braucht, die der ledige Vater ihm mühelos erteilen könnte und auch will; die umgangsboykottierende Mutter diese Hilfestellung des Vaters aber aus reiner narzisstischer Kränkung ablehnt? Sie dem Vater des Kindes allerdings im Anschluss die Hälfte der Kosten einer professionellen „Schülerhilfe“ als „außerordentlichen Mehrbedarf“ unterhaltsrechtlich aufbürden will (und ihr dies auch gelingt)?  Was hält uns davon ab, wenn auch nur selten und im Einzelfall, auch einer Frau und Mutter einmal ihre Unzulänglichkeiten „aufs Butterbrot“ zu schmieren, die Tatsache, dass ihr Verhalten „das Allerletzte“ ist, weil es gegen Treu und Glauben und somit gegen die Moral jedes sozial-emotional normal denkenden Menschen verstößt?

Dass es für Elternkonflikte sowohl handfeste als auch irrationale bis hin zu psychopathologischen Gründen in der Person nur eines Elternteils geben könnte, die eine knallharte gerichtliche Feststellung / Entscheidung und sonst gar nichts erforderlich machen, nachdem zuvor eine qualifizierte Begutachtung der Gesamtfamilie stattgefunden hat, nämlich durch einen approbierten Arzt bzw. Fachpsychologen mit nachweisbar jahrelanger psychotherapeutischer Berufserfahrung. Dafür fehlt dem Menschenschlag „Sozialpädagoge“ – mit dem ihm eigenen Weltverbesserungs- und Zwangsbefriedungsanspruch – jedes Verständnis. Er scheint es vorzuziehen, den Konflikt zu negieren, ihn zu verharmlosen, totzuschweigen und über den Streitparteien die „Kuscheldecke der Mediation“ ausbreiten zu wollen. Wer sich gegen diese „Philosophie“ (Ideologie?) mit dem Argument sträubt, dies sei keine Lösung des originären Konfliktes und man bestehe auf einer rationalen, gerichtlichen und endgültigen Entscheidung, der muss sich „Kooperationsunwilligkeit“ und „mangelnde Kommunikationsbereitschaft“ vorhalten lassen und – nach entsprechenden Stellungnahmen der Sozialpädagogen an das Gericht – ernsthaft fürchten, im Verfahren „den Kürzeren“ zu ziehen.

Wer sich in familiengerichtlichen Verfahren nicht auf die Spielregeln der Sozialpädagogik einlassen will, der „unterliegt“ dort mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei besten Kenntnissen seines einfach-materiellen Rechts und der dazugehörigen Verfahrensordnung. Das ist eine Form von Willkür, die es in anderen Rechtsgebieten so nicht gibt und die noch nicht einmal an die Öffentlichkeit gelangen kann, weil alle Familienverfahren – unter dem Vorwand, die Kinder schützen zu wollen – nichtöffentlich stattfinden. Aber man dient dem Kindeswohl und schützt die Kinder nicht, indem man sie der sozialstaatlichen und juristischen Willkür ausliefert.

Ich bin seit 1999 Vater einer nichtehelich geborenen Tochter und seit 2004 auch eines Sohnes. Als solcher hatte ich – bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 420/09) vom 21.07.2010 – keinerlei Möglichkeit (mangelnde Klagebefugnis), überhaupt gegen den Willen der ledigen Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu kommen. Dieses „formale Hindernis“, das nichts weniger als einen elf Jahre währenden Grund- und Menschenrechtsverstoß gegen mich beinhaltete, hat unbestreitbar auch Auswirkungen auf die (praktische Möglichkeit zur) Ausübung der Alltagssorge gehabt. Hier sei beispielsweise gedacht an Schulbelange, Außenvertretung des Kindes, Gesundheitsfürsorge, Religionswahl, Wohnortwahl, etc.

[vgl. „EGMR verurteilt Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder“, Zaunegger gegen Deutschland Urteil vom 3. Dezember 2009 (Beschwerde 22028/04) / Quelle: Internetlink, aufgerufen am 14. November 2012]

Auch wurde von keiner Stelle (etwa Jugendamt) jemals ernsthaft in all den Jahren ermittelt, ob der ledige Vater tatsächliche Alltagsverantwortung für das Kind übernehmen kann und will, und schon gar nicht, oder ob er das gar besser könne als die ledige Mutter. Immer wurde mit Hinweis auf die mit der Rechtslage einhergehende, grundsätzlich fehlende Klagebefugnis des ledigen Vaters von vorneherein jedes Tätigwerden i. S. d. Vaters vom Jugendamt abgelehnt. Selbst Hinweisen auf psychische Kindeswohlgefährdungen wurde nicht ernsthaft und in der gebotenen Art und Weise nachgegangen. Alles wurde als Diffamierungsversuch des Vaters an der Mutter diskreditiert, weil diese ihm die gemeinsame Sorge verweigere. Der ledige Vater des Kindes wurde so – kraft gesetzgeberischer Prämissen – alleine aufgrund seines Geschlechtes und Familienstandes von der Ausübung seiner natürlichen Grundrechte und -pflichten ggü. seinem minderjährigen Kind ferngehalten, um nicht – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – zu sagen: diskriminiert!

Es genügte die mütterliche Ablehnung einer Ehe bei gleichzeitiger Ablehnung einer gemeinsamen Sorgeerklärung, um sich die Alleinsorge (und damit vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu sichern. Begründung: Nicht notwendig. Klagebefugnis des Vaters: Nicht vorhanden. Kindeswohlprüfung: „Mutti wird schon wissen, was fürs Baby gut ist. / Wenn die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge verweigert, wird sie dafür wohl schon schwerwiegende kindeswohlorientierte Gründe haben.“ Auch der aktuelle Reformgesetzentwurf sieht – nach wie vor – ein „Widerspruchsrecht“ für die ledige Mutter (Anm: Und weiterhin nur für sie!) vor, mit dem sie – zunächst – die Erziehungseignung des Vaters schlechthin in Frage stellen und damit den Genuss eines elementaren Grund- und Menschenrechtes bereits in der Zuwachsungsphase an den Vater verhindern kann – und zwar ohne jedes Ansehen ihrer eigenen Eignungen und Fähigkeiten.

[Quelle: BECK-aktuell – Gesetzgebung; Internetlink http://gesetzgebung.beck.de/news/sorgerecht-nicht-miteinander-verheirateter-eltern inkl. Debattentexten und Pressemitteilungen des BMJ; aufgerufen am 14. November 2012]

Als wenn dies allein für einen Rechtsstaat nicht schon traurig genug wäre, vermeidet man es dann aber auch noch, der – so kraft Gesetz – zur Alleinsorge “selbstermächtigten“ Mutter konsequenterweise die alleinige (materiell-rechtliche) Verantwortung für den minderjährigen Nachwuchs zu übertragen. Dass elterliche Verantwortung für eine Person alleine zu viel ist, dass Frauen eben doch nicht alles alleine können und wenn, dann schon gar nicht auch noch in der Regel „besser“ als zusammen mit Männern: Dieses harte Aufschlagen von „lila Wolke 7“ auf den harten Boden der Lebenswirklichkeit will der Staats- und Justizfeminismus der Frau allerdings nicht zumuten, weshalb aus dem derart „ausgegrenzten Vater“ – schwuppdiwupp – ein „sich vor der Erziehung wegduckender Vater“ wird, der „dann wenigstens bezahlen soll.“ – Zahlen, für ein randständiges Rechtsverhältnis zum Kind, das mitunter von der ersten Minute an durch gesetzgeberische Prämissen und die ihnen zugrunde liegenden feministischen Weltanschauungen erst präjudiziert wurde.

Nein, der verächtlich und mit aller (sozial-)staatlicher Gewalt zum „Erzeuger“ herabgewürdigte Vater (Anm: oder sollte man besser sagen: „Schadensverursacher“?) wurde und wird als randständiger und abwesender Vater, egal ob unfreiwillig oder nicht, auch noch dazu verpflichtet, der Mutter den „materiellen Schaden“, den der „Bastard“ als Kostenfaktor in ihrem Budget verursacht (Lebensmittelschwund, Mehrbedarf an Wohnraum), in der Art einer monatlichen Geldrente zu ersetzen und keineswegs in Form von Bereitstellung eigenen Wohnraumes, Geborgenheit, Liebe und eigener Lebensmittel. Nicht ein einziges Mal in zwölf Jahren wurde ernsthaft danach gefragt, ob der Vater sich nicht kümmern WILL, sondern es wurde einfach unterstellt – und zwar juristisch-dogmatisch –, dass er nicht will. Gegenreden: Unerhört und zwecklos!

Man behandelt demgegenüber die „Alleinerziehende“ selbst dann pauschal als Opfer, wenn ihre wirtschaftlich und persönlich desolaten Lebensumstände mit Kind kausal auf ihre individuellen, ökonomisch häufig planlos anmutenden Lebenswegentscheidungen zurückzuführen sind. Man erlaubt ihr in §1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ihre „Pflege- und Erziehungsleistung“ gegenüber dem gemeinsamen Kind in eine „ökonomische Relation“ zum Einkommen und Vermögen desjenigen Menschen zu setzen, mit dem sie zwar das Kind gezeugt hat, mit dem sie aber gleichwohl jegliche „soziale Relation“ ablehnt. Dies alles allein aufgrund der Tatsache, dass dieser Mann „Erzeuger“ ihres Kindes ist. Ein „sozialer Patchwork-Ersatzvater“, der im realen Alltag – mit Zustimmung der Mutter – diese Vaterlücke dann füllt, wird indes mit keinem Cent zum Unterhalt des in seinem Haushalt lebenden Kindes herangezogen. Es sei denn, das „Patchworkglück“ spielt sich auf Hartz IV-Niveau ab: Dann zieht der ach so mütterfürsorgliche Sozialstaat sehr wohl die Einkünfte auch des Patchworkvaters heran, um sich seiner Verantwortung für die „Patchwork“-Bedarfsgemeinschaft zu entledigen.

Es muss kritisch nach dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept gefragt werden, welches – im Endeffekt – eine Patchworkfamilie mit einem Kind materiell besser stellt als eine dreiköpfige Familie, bestehend aus einem Kind und seinen beiden leiblichen Elternteilen, die die materielle Verantwortung für das im Haushalt lebende Kind schließlich selber zu tragen und sich über die hierfür notwendige Rollenaufteilung untereinander zu verständigen haben. Kann man dies noch als „besonderen Schutz von Ehe und Familie“ bezeichnen?

Dem ledigen Vater wird mit Misstrauen dahingehend begegnet, dass er – anders als es juristisch dogmatisch zu Gunsten der ledigen Mutter unterstellt wird – nicht „das Beste“ für das Kind wolle. Auch hier ist die Frage gerechtfertigt, unter welchen – insbesondere feministischenEinflüssen solche Grundannahmen Einzug in die Gesetzgebung, Rechtsprechung und -praxis halten konnten.

Kein normales, seelisch-emotional gesundes Kind lehnt – unter normalen Umständen – einen seiner beiden Elternteile ab, auf deren existenziellen Schutz es ja angewiesen ist. Die kindliche Ablehnung eines Elternteils, der diesem Kind aber keinerlei objektiven Schaden zugefügt hat, ist nur mit der mehr oder weniger ausgeprägten Manipulation des verbliebenen Elternteils gegen den abwesenden Elternteil zu erklären. (PAS – parental alienation syndrome). Es besteht einiger Grund zu der Annahme, dass de facto ein solches Verhalten als „seelische“ Kindeswohlgefährdung angesehen werden muss, was aber ebenso abgelehnt wird wie die neuen Möglichkeiten, „Ordnungsgeld“ gegen umgangsboykottierende und manipulierende Elternteile konsequent auszuschöpfen.

Nach der Neufassung von §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) kommt es allein darauf an, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (oder sein Vermögen) gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dies abzuwenden, so dass das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

Auch hier ist eigentlich eine „Amtsermittlungspflicht“ nach dem FamFG angezeigt, die aber in der juristischen Praxis der Familiengerichtsbarkeit weit überwiegend unterbleibt. Ich treffe meine diesbezüglichen Aussagen nicht einfach so, aus der Betroffenheit singulärer Selbsterfahrung heraus, sondern weil ich als Beistand (i. S. d.  FamFG und der ZPO) zahlreiche familiengerichtliche Verfahren begleitet habe. Sie alle folgten ähnlichen Schemata:

An die Stelle eigener Amtsermittlung des Richters / der Richterin tritt – eher im Regel- als im Ausnahmefall – das blinde Vertrauen auf sog. „Stellungnahmen“ von Jugendamtsmitarbeitern (weitaus häufiger: -mitarbeiterinnen), die sowohl durch eigene persönliche Lebenserfahrung als auch durch ihre Sozialpädagogikstudien häufig tendenziell eher politisch „links“, „alternativ“ und „feministisch“ geprägt sind als „traditionell“ oder gar „partriarchalisch“. Dasselbe trifft häufig auch auf die in der Familiengerichtsbarkeit bestellten „Gutachter“ zu, deren mangelnde Qualifikation bereits mehrfach Gegenstand von Medienberichterstattungen gewesen ist.

[Eine umfangreiche Aufzählung von TV-Beiträgen, u.a. zur Gutachtenerstattung in familiengerichtlichen Verfahren findet sich hier: http://www.kindernzuliebe.de/html/familienrecht_im_tv.html ; aufgerufen am 14. November 2012]

Problematisch ist ebenfalls, dass eine (professionelle) familienpsychologische Begutachtung der Familienmitglieder und ihrer Interaktionen untereinander oft die einzige Möglichkeit ist, über eine seelische Kindeswohlgefährdung wirksam Beweis zu erbringen. Einen solchen Beweis habe ich 2010 – im Zuge eines verfahrenseröffnenden Antragsschriftsatzes (Sorgerecht) -– beantragt und er wurde, wie die meisten meiner Anträge, abgelehnt. Die Richterin erachtete diese Beweiserhebung (nach den Aussagen von Verfahrensbeistand und Jugendamtsmitarbeiterin – beide Sozialpädagogen) für „nicht mehr notwendig.“

Gegen diesen Beschluss legte ich frist- und formgerecht Beschwerde ein, die ich u. a. mit der Argumentation begründete, die Aussagen (Einschätzungen) der beteiligten Sozialpädagogen, welche Sorgerechtsregelung dem „Kindeswohl“ am ehesten entspräche, ersetzte nicht die Notwendigkeit des Amtsgerichtes zu eigener Amtsermittlung und ordentlicher Beweiserhebung im Sinne der Verfahrensordnung des FamFG. Darüber hinaus machte ich deutlich, dass die Einschätzungen von Sozialpädagogen nach nur wenigen Elterngesprächen unmöglich eine qualifizierte Feststellung durch einen approbierten Arzt und klinischen Psychotherapeuten ersetzen könnten, da dessen Arbeitsweise völlig anders und auf eine „Diagnose“ und Problembehandlung hin ausgelegt sei. Nachdem auch die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen worden war, erhob ich – ebenfalls erfolglos – Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Der Europäische Gerichtshof schließlich nahm meine Menschenrechtsbeschwerde nicht an, weil Deutschland bereits wegen ähnlicher Fallkonstellationen verurteilt worden war.

Und so sind es die Sozialpädagogen, die maßgeblich den Ausgang von familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland steuern. Tatsächlich prägt die politische und ideologische Indoktrination durch das „Gutmenschentum“ der Sozialpädagogik die deutsche Familiengerichtsbarkeit weitaus nachhaltiger als die Strafjustiz, wo sie schlimmstenfalls in der Form von „Jugendgerichtshilfe“ die Gerichte bereichert. Aber in der Familiengerichtsbarkeit bleibt ihr Tun und Unterlassen im Verborgenen, weil die Verfahren nichtöffentlich sind und der (Einzel-)Richter auch bei der Erstellung des vorläufigen Protokolls beinahe machen kann, was er will.

Es gilt: „Was hier ins Protokoll kommt, entscheide ich.“

 

Roger Lebien, 38, ist Groß- und Außenhandelskaufmann und war zuletzt als Filialleiter einer Bank und als selbständiger Handelsmakler tätig. Ehrenamtlich wirkt er als Schöffe in einer Großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen, als Rechtsbeistand in familiengerichtlichen Verfahren und als Berater für den Väteraufbruch für Kinder e.V., Kreisverein Euregio – Aachen.

 

32 Gedanken zu „Feministische Sozialpädagogik contra Recht: warum Väter vor Gericht auf der Strecke bleiben

  1. Ich bin heute auf diesen bestürzenden Fall aufmerksam gemacht worden (und empfehle die komplette Lektüre – hier reihen sich die Fehler des Jugendamtes, von Sachverständigen und Gerichten zugunsten einer ungeeigneten Mutter, später zugunsten eines Heims, aneinander; es ist, da es um einen geistig behinderten Sohn geht, eine unendliche Geschichte, die gut begann):

    Streit ums Sorgerecht „Ich bin immer noch im Gefängnis“

    25.11.2011 • Familiengerichte entscheiden nicht immer nachvollziehbar, wenn Eltern ums Sorgerecht streiten. Protokoll eines Falls, bei dem fast alle verloren haben – sogar das Kind.

    Von Katrin Hummel

    […]

    Es kommt zu einem Streit ums Sorgerecht, der vorerst damit endet, dass das Amtsgericht dem Vater die alleinige Sorge für die noch minderjährigen Kinder Frederick und Charlotte überträgt. Doch damit hat für Pfahl die Auseinandersetzung erst begonnen. Denn das örtliche Jugendamt hatte sich dafür ausgesprochen, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen.

    Ostroff [die Mutter] erhebt deshalb beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts. Das stellt die gemeinsame Sorge wieder her. Doch der von dem Gericht bestellte familienpsychologische Sachverständige empfiehlt abermals die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater. Daraufhin erhält Pfahl abermals das alleinige Sorgerecht für beide Kinder. Fortan versucht Vera Ostroff, diesen Beschluss rückgängig zu machen. Die Kinder sind dafür das Werkzeug. Frederick ist unter dem Einfluss der Mutter immer weniger in der Lage zu sagen, was er wirklich will. Aufgrund seiner geistigen Behinderung kann er keine komplexen Sachverhalte erfassen und ist leicht manipulierbar. Ist er bei der Mutter, sagt er, er wolle nicht zum Vater. Ist er beim Vater, fühlt er sich dennoch wohl. Sowohl das Jugendamt als auch das Oberlandesgericht stellen fest: „Je nachdem wo sich Frederick aufhält, zeigt er sich loyal.“ Ein Umstand, der sich als tragisch erweisen wird.

    Der Tochter wäscht sie den Mund mit Seife aus

    Frau Ostroff, die sich der F.A.Z. gegenüber trotz mehrfacher Anfrage nicht zu dem Fall äußern möchte, nutzt ihre Umgangstermine gründlich. Sie diktiert Frederick einen Brief, in dem er sich gegen den Vater wendet. Als die zehnjährige Charlotte ihr sagt, sie wolle beim Vater leben, wäscht sie ihr den Mund mit Seife aus, wie ein psychologischer Sachverständiger in seinem Familiengutachten festhält. Dennoch ändert das Mädchen seine Meinung nicht. Anders ihr sechzehnjähriger Bruder Frederick. Er leidet so an seinem Dilemma, dass er sich nach einem Besuch bei seiner Mutter bei Minusgraden auf die Straße wirft und dort vierzig Minuten lang liegen bleibt. Seinem Schulbusfahrer erzählt er, die Mutter habe ihn aufgefordert zu sagen, dass sein Vater ihn schlage.

    […]

    Frederick wird deshalb nicht, wie vom Gericht angeordnet, zu seinem Vater zurückgebracht, sondern kommt ins Heim. Begründet wird das damit, dass Frederick sehr aufgebracht ist, als er abgeholt wird, und sich weigert, zurück zum Vater zu gehen. Da die Heimunterbringung, für die es keine Zustimmung des Vaters gibt, spätestens nach 24 Stunden vom Gericht bestätigt werden muss, beantragt das Jugendamt die Zustimmung beim Oberlandesgericht – und bekommt sie, weil es nicht ausdrücklich erwähnt, dass ein Herausgabebeschluss des Amtsgerichts an den Vater vorgelegen hatte.

    Nie wieder wird er zum Vater zurückkehren

    Als das Amtsgericht davon erfährt, ermahnt es das Jugendamt und auch Frau Ostroff, sich künftig an richterliche Entscheidungen zu halten. Doch das ist auch schon alles. Frederick bleibt im Heim – gegen den Willen Pfahls, der immer noch das alleinige Sorgerecht hat. Doch seit diesem Tag steht fest: Frederick wird nie wieder zum Vater zurückkehren.

    […]

    Kurz darauf wird Frederick volljährig. Ein Besuchsrecht wie bei Minderjährigen muss vom Vormundschaftsgericht nun nicht mehr angeordnet werden. Der Sohn besucht seinen Vater fortan jedoch aus freien Stücken, geht allerdings nicht mehr zur Schule und verwahrlost, obgleich er immer noch bei der Mutter wohnt, zusehends. Wie ein Obdachloser läuft er durch die Straßen, er führt Gegenstände in Beuteln mit sich und wirkt ungepflegt. Das Gericht entzieht der Mutter deshalb ihren Status als gesetzliche Betreuerin, macht aber nun nicht etwa Pfahl dazu, sondern einen hauptberuflich tätigen Betreuer. Es folgt damit den Ausführungen einer Verfahrenspflegerin. Diese Frau hat Pfahl zwar nie gesehen oder mit ihm gesprochen. Dennoch glaubt sie, genau zu wissen, dass er ungeeignet für die Betreuung ist. Die Begründung: Weil er sich „in die ihm aus seiner Sicht widerfahrene Ungerechtigkeit“ regelrecht hineinsteigere und bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen sei, um sich gegen den Entzug des Sorgerechts zu wehren.

    […]

    Wie eine heiße Kartoffel

    Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erstellt ein Gutachten für Fredericks Krankenkasse. Es ergibt, dass Frederick keine Pflegestufe hat und gut zu Hause leben könnte, wenn sich dort jemand um ihn kümmern würde. Es gebe aber niemanden, der dazu bereit sei. Der Frau seines ehemaligen Schulbusfahrers, zu dem Frederick immer noch Kontakt hat, erklärt Frederick am Telefon, die Mutter habe ihn „wie eine heiße Kartoffel fallen lassen“. Und er fügt hinzu: „Ich bin immer noch im Gefängnis.“
    Niemand kommt auf die Idee, dass Frederick beim Vater wohnen könnte.

    […]

    Pfahl sieht seinen Sohn seit jenem vergeblichen Besuch an seinem zwanzigsten Geburtstag – vier Jahre ist das inzwischen her – nur noch sehr selten, denn das Heim hat ihm ein Haus- und Grundstücksverbot erteilt. Die Begründung dafür ist, Frederick habe kein Interesse am Kontakt zum Vater. So äußert sich auch Frederick inzwischen wieder. Denn er lebt seit mehr als einem Jahr im Heim und handelt getreu nach seiner Maxime, sich immer dem gegenüber loyal zu verhalten, bei dem er sich aufhält.

    […]

    Pfahl hat sich auch an Familienministerin Schröder gewendet. Im Februar ließ sie ihm mitteilen, die Geschichte seines Sohnes sei „tragisch“, aber das Ministerium „sei nicht befugt, auf die Tätigkeit der Jugendämter Einfluss zu nehmen oder Gerichte zu überprüfen“. Doch inzwischen interessiert sich auch der Petitionsausschuss des Europaparlaments für das Thema. Dort ist man der Auffassung, der deutsche Staat habe in einigen Sorgerechtsfällen, unter ihnen der Fall Pfahl, möglicherweise gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

    http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/familie/streit-ums-sorgerecht-ich-bin-immer-noch-im-gefaengnis-11540993.html

    • Sehr geehrte Frau Wolff,

      ich habe zahlreiche „Fälle“ wie den von Frau Hummel geschilderten erlebt (aus der Ferne, durch Aktenstudium und auch hautnah). Das kann man getrost als „Schema F der Fallentwicklung“ in Jugendämtern betrachten, falls der vom Jugendamt (meist willkürlich) als „Unterliegender“ auser-korene Elternteil „nicht klein bei“ gibt:

      Den Eltern wird – von Seiten des Jugendamtes – die Inobhutnahme des Kindes nach §8a SGB VIII für den Fall in Aussicht gestellt (angedroht), dass sie sich nicht auf die vom Jugendamt vorgeschlagene (besser: vorgeschriebene) (Zwangs-)Mediation oder (Zwangs-)lösung des „Elternkonfliktes“ einlassen. Regelfall: Kind zur Mutter, Vater alle vierzehn Tage Umgang.

      (Anm: Später wird dann in den Medien – feministisch und politisch – beklagt, Väter würde ja trotz entsprechender Angebote immer noch nur sehr zaghaft ihr „aktives Engagement“ in der Kinderbetreuung ausbauen. Wenn Sie mich fragen: Reine Verhöhnung des Männlichen.)

      Die von mir genannten (Zwangs-)Mediationen und (Zwangs-)Konflikt-„lösungen“ – man kann hier gar nicht genug Klammern und Anführungszeichen benutzen – finden in der Zivilgerichtsbarkeit ihre Entsprechung: Man nennt das Phänomen dort „Vergleichsdruck“. Im Strafrecht „Deal“. Diese Entwicklungen sind das echte Problem in der Justiz.

      Das läuft so ab:

      Ein Vater will (nach der Trennung) eine in etwa hälftige Betreuung des Kindes erreichen (die im Einzelfall auch praktikabel wäre). Die Sozialarbeiterinnen im Jugendamt sehen aber in einem solchen Fall vielfach die Sozialleistungsansprüche DER MUTTER den Bach runtergehen. (Stichwort: Alleinerziehendenzuschlag, größere Wohnung etc. pp).

      Deswegen stellt sich die Jugendamtsmitarbeiterin in ihrer Empfehlung an das Gericht gegen eine hälftige Betreuung auf beiden Seiten. (M. E. eher seltener am konkreten Kindeswohl, als vielmehr am (Kapital-)bedarf der Mutter orientiert). Der Vater gibt nicht nach (warum auch, wenn er vorher auch Haushalt und Kindbetreuung in etwa hälftig gemacht hat – Stichwort: Betreuungskontinuität)

      Dem in der Gestalt „unbeugsamen Vater“ wird sodann die Inobhutnahme des Kindes angedroht, wo man ihm mitteilt, seine „mangelnde Einsicht“ gefährde das seelische Kindeswohl (Anm: im konkreten Fall war das Gegenteil der Fall; die vom neuen Partner erneut schwangere – schwarz-afrikanische und schlecht integrierte – Mutter zeigte klare Überforderungstendenzen, neben Bildungs- und Sprachdefiziten, während die Familie väterlicherseits – polnisch-stämmige Zuwanderer – gute Kontinuität, stabile Familienstrukturen und gelungene Integration und Sprachkenntnisse aufwies).

      Das Kind wollte überdies zurück an den bisherigen gemeinsamen Wohnort der vollständigen Familie (Vater, Großmutter, Tante, Onkel und Cousinen) da es unmittelbar zuvor (im Schlepptau der Mutter) einfach in ein „Frauenhaus“ geflüchtet war.

      Für die „Flucht ins Frauenhaus“ gab es tatsächlich KEINERLEI tatsächlichen, gewalttätigen Anlass. Der Frauenhausplatz wurde vom Jugendamt am bisherigen Wohnort der (noch vollständigen) Familie vermittelt. Dies geschah alleine aufgrund der ungeprüften Schilderungen von Gewalt der Mutter und einer von „gefühlten Bedrohungslage“ durch den Vater des Kindes.

      Von dort aus wurde dann eine Sozialwohnung in einer anderen Stadt des Kreises (andere Jugendamtszuständigkeit) vermittelt. Tatsächlich hat diese Jugendamts-/Frauenhaus-Connection m. E. an einer „Entziehung Minderjähriger“ im Hinblick auf den Vater mitgewirkt. (Dies geschieht in Deutschland TAUSENDFACH – mir ist kein einziger Fall bekannt, wo eine STA mal – ernsthaft – diesbezüglich ermittelt hätte.)

      Der Vater des Kindes galt fortan (alleine aufgrund des aktenkundigen Frauenhausaufenthaltes von Mutter und Kind) bereits als „gewalttätig“. Tatsächlich war er es nicht und wurde er auch nie – in einem Strafverfahren – rechtskräftig verurteilt.

      Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass aber sicherlich nun auch diese Mutter mit Kind irgendwo in irgendeiner Frauenhausstatistik als „Opfer“ auftaucht, was Rückschlüsse auf die Validität der Fallzahlen zulässt.

      Am neuen Wohnort begann dann – wie bereits gesagt – durch neue Zuständigkeiten eine neue Jugendamtsberatung. Der Vater führte – völlig zurecht – an, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes die Herkunfststadt sei, dass Kind dort in die Kita ginge, es dort seine sozialen Bezüge hätte.

      Das alles interessierte die Jugenamtsmitarbeiterinnen am neuen Wohnort „nicht die Bohne“. Aus der rechtswidrigen Schaffung neuer Wohntatsachen wurde die neue „Kontinuität“ des Kindes in der neuen Stadt „herbeifantasiert“.

      Dem „uneinsichtigen“ Vater und der mit ihm streitenden Mutter wurde die Inobhutnahme wegen dem fortgesetzten Streit angedroht. Der Antrag parallel laufende (und von mir begründete) Antrag des Vaters auf Übertragung des ABR (auch einstweilig) wurde von der Inobhutnahme des Jugendamtes und den deren scharlatanesken Begründungen völlig überlagert. Das Kind ist nun – mein letzter Kenntnisstand – seit einigen Monaten in einer „Einrichtung“ (Kosten: zwischen 3000 und 5000 € im Monat).

      Der Verfahrensbeistand (ein ehem. Mitarbeiter des hiesigen Jugendamtes) hat das Kind versucht in eine Einrichtung zu „vermitteln“, in der eine mit ihm assoziierte „Sozialarbeiterin und Gewaltschutzexpertin“ im Hauptberuf angestellt ist.

      Fällt Ihnen angesichts solcher „Strukturen“ noch was ein?

  2. Liebe LM,

    ich muß Ihnen – als ehemaliger sogenannter „entsorgter Vater“ – uneingeschränkt Recht geben. Eine Polarisierung – auf welche Seite auch immer das Pendel ausschlägt – ist in jedem Bereich kontraproduktiv, wo grundlegende psychische Beziehungen und Befindlichkeiten auf allen Seiten betroffen sind. Man muß Menschen, die sich in solchen Konflikten befinden, helfen und nicht einem Recht unterwerfen, das vom Wesen her auf die Regulierung des Warenverkehrs zugeschnitten ist. Eine einfache Entscheidung zu Gunsten irgendeiner Seite ist hier fast immer komplett unangebracht, auch eine einseitige Entscheidung zugunsten des Vaters.

    Es ist selbstverständlich unfair, die Professionen, die sich in diesem Feld betätigen (müssen), generell an einen Pranger zu stellen. Aber wie überall muß sich derjenige Kritik gefallen lassen, der zu seinem Beruf keine innere Beziehung aufbaut, sich für unabhängig oder sakrosankt hält, eine über seine Berufsausübung hinausgehende Verantwortung für Kosequenzen aus seinem Handeln ablehnt und wegdelegiert, und aus dieser Haltung bequeme, klare, aber simplifizierte Entscheidungen fällt, die die Lebenswirklichkeit leugnen und grob vergewaltigen. Wie man allerorten sieht, bereitet heutzutage die erste amtliche (Fehl-)Entscheidung den weiteren Weg, an die alle Beteiligten gebunden sind, und die zwangsläufig die nächste (Fehl-)Entscheidung vorbereitet.

    Die Fehler liegen in einem System, das viel zu starr und verkrustet ist. Die Defizite liegen aber auch in jedem Einzelnen. Man kann das neutestamentliche „Liebe Deinen Nächsten!“ nur verstehen und umsetzen, wenn jeder Einzelne auch auf sich selbst bezieht: der Mensch ist des Menschen Wolf. Nur dann kann eine Überwindung, auch im Gesellschaftskontext, gelingen.

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