Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/19/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-1/

Neben der Sachkunde zeichnet einen kompetenten Gutachter eine unvoreingenommene Neutralität aus. Er sollte Unabhängigkeit vom Auftraggeber wie auch objektive Distanz zum Untersuchungsgegenstand bzw., wie im Fall eines psychiatrischen Gutachtens, zum Probanden zeigen.

Gesetzt den Fall, der Leiter einer forensischen Psychiatrie  erhielte Ende 2004 den Auftrag eines Strafrichters, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu den von der Staatsanwaltschaft unterstellten Tatzeiten von Körperverletzungen zum Nachteil seiner Ehefrau von August 2001 und Mai 2002 (Trennnungszeitpunkt) zu erstellen. Hinzu käme noch, im Gefolge des sich seit der Trennung entwickelnden Rosenkrieges, der Strafbefehlsvorwurf eines Briefdiebstahls des Angeklagten zum Nachteil der getrennt lebenden Ehefrau von November 2002, der schon nach Aktenlage nicht vorlag. Das Gutachten, das einer Exploration bedurfte, die ohne freiwillige Kooperation des Angeklagten nicht möglich war, sollte im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung des Probanden in der forensischen Einrichtung des Gutachters stattfinden. Dieser Zwang war deshalb erforderlich, weil sich der Proband seit September 2003 strikt geweigert hatte, sich auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen.

Seine ihn auf allen Fronten – strafrechtlich, zivilrechtlich, scheidungsrechtlich  –  erbittert bekämpfende wirtschaftlich dominante Ehefrau war im Februar 2003 wegen seiner zutreffenden Mitteilungen von Dezember 2002 über ihre strafrechtlich und arbeitsrechtlich bedenklichen Geschäfte als Vermögensberaterin bei der HypoVereinsbank fristlos entlassen worden.  Im September 2003 hatte sie eine Fachärztin für Psychiatrie dazu bewegen können, ihr rechtswidrigerweise ein allein auf ihren Angaben beruhendes Schriftstück über die Wahrscheinlichkeit einer psychiatrischen Erkrankung des Ehemannes mit der Gefahr erneuter Fremdgefährlichkeit auszuhändigen.  Ein regionaler gerichtsnaher psychiatrischer Gutachter, der Aktenkenntnis hatte, kam nach Verweigerung einer Kooperation des Angeklagten aufgrund einer kurzen Hauptverhandlung vom 22.4.2004 begründungslos zu demselben Ergebnis wie die rechtswidrig handelnde Kollegin und empfahl eine zwangsweise Unterbringung „zur Behandlung“ sprich zur Begutachtung gemäß § 81 StPO.

Auch der damit beauftragte nächste Kollege, Leiter einer forensischen Psychiatrie, wußte bereits nach einem privaten Kurzgespräch am Gartenzaun mit dem Angeklagten und einer weiteren Unterredung mit seinem Nachbarn im Juni 2004 Bescheid, daß der Angeklagte nicht ganz normal sei. Schließlich verunsicherten dessen Steuerhinterziehungs-Vorwürfe gegen die HVB und einige ihrer Mitarbeiter, darunter seine Ehefrau, die Betroffenen nicht unerheblich. Mit just zwei von diesen Mitarbeitern hatte er, der Nachbar des Sachverständigen, nachdem sie ihre Banken verlassen hatten/verlassen mußten, im Jahr 2003 eine Aktiengesellschaft für Finanzdienstleistungen gegründet. Verunsicherung ist nun mal nicht gut für’s Geschäft.  Auch nicht für das des dritten Gutachters, der sich wegen seiner frühen „privaten“ Festlegung und der Gespräche mit seinem Nachbarn für befangen erklären mußte. Denn der Proband erwies sich unerwarteterweise als wohlunterrichtet über die Freundschaft des Sachverständigen mit seinem Nachbarn sowie über die Beteiligungsverhältnisse in dessen Finanz-AG. Und so geriet unser aktueller Gutachter als vierter an den Fall.

Am 5.7.2004 legte ihm der befangene Kollege den Fall dar und er sagte zu, Gutachtenauftrag und Probanden zeitnah zu übernehmen. Ein kollegiales do ut des: der abgebende Psychiater bewies trotz Auftragsablehnung gegenüber der Justiz seine kooperative Haltung, und der übernehmende durfte sich über einen leichten, von drei Kollegen bereits „begutachteten“ Fall und einen Nebenerwerb freuen.

Diese Geschichte hätte ich mir ausgedacht? Weil sie nach einer Räuberpistole klingt? Gemach, gemach. Sie ist noch nicht einmal zu Ende.

Zu einer zwangsweisen Unterbringung des widerspenstigen Probanden in der forensischen Psychiatrie kommt es erst in der Zeit vom 14.2. – 21.3.2005. Wie nicht anders zu erwarten war: der Angeklagte lehnt eine Exploration, jede neurologische und körperliche Untersuchung bis hin zu einer Blutentnahme und einer angebotenen Tetanusspritze wegen durch Polizeigewalt erlittener Verletzungen ab. Er führt lediglich Gespräche, die mit seinen Bedürfnissen wegen der Bedingungen der Gefangenschaft zu tun haben. Immerhin, er übt passiven Widerstand gegen den forensischen Betrieb, wo mit ihm sogleich wie mit einem psychisch kranken, rechtskräftig verurteilten, Straftäter umgegangen wird, obwohl für ihn als lediglich Angeklagtem die Unschuldsvermutung gilt und er nur untersucht  werden soll. Zur Attestierung psychopathologischer Affektstörungen im Jahr 2005 reicht das unserem Gutachter zwar, denn ein unauffälliger (=normaler) Mensch protestiert nicht, der paßt sich auch einem stark reglementierten aber rechtsfreien Raum an und integriert sich unauffällig in eine Welt der Verrückten, in der einem unbescholtenen Bürger auf dem Weg zu seinem täglichen einstündigen Hofgang Handschellen angelegt werden.  Die Bewältigung der Akten erscheint schon schwieriger; es sind halt unzulängliche Ermittlungen, unzulängliche Strafrichter-Anklagen, unzulänglich protokollierte Hauptverhandlungen, und vor allen Dingen: zwischen den Darlegungen der Ehefrau und denen des beschuldigten Ehemanns liegen Welten – welcher sollte man folgen, wenn doch nichts überprüft und nichts bewiesen worden ist?

Mit ein wenig Behauptungskunst bekäme man es als Psychiater ja noch hin, daß der Proband irgendwie paranoid, dies auch schon zu den lange zurückliegenden Tatzeiten gewesen sei, und daß die angeklagten Taten allein auf dieser Krankheit beruhten (und nicht etwa auf normalen Affekten wegen Ehekrise und Trennung). Aber davon profitierte der Angeklagte durch Strafmilderung oder gar Freispruch wegen Schuldunfähigkeit, wenn das Gericht wie üblich der Frau und nicht dem Mann glauben würde, und das lag gewiß nicht im Interesse des Amtsgerichts, das explizit nach dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB gefragt hatte.

Und da stellt der Gesetzgeber ja bekanntlich „hohe Hürden“ auf:

§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Schon mit der „Gesamtwürdigung des Täters“ bzw. Angeklagten würde es schwierig werden: über dessen Biographie war nur das bekannt, was dieser selbst in seiner Verteidigungsschrift „Was mich prägte“ vom 24.9.2003 für mitteilenswert befunden hatte. Die Angaben der Ehefrau waren kärglich und widersprachen, was die Schilderung der letzten Ehejahre anging, den Darlegungen des Ehemannes, der strafrechtlich betrachtet ein unbeschriebenes Blatt war. Strafakten existierten mithin ebenfalls nicht. Auf Krankenunterlagen konnte ebensowenig zurückgegriffen werden wie auf Anamnesen unparteiischer Dritter. Alle Personen, die ihn belasteten, standen im Lager der kämpferischen Ehefrau.

Völlig ausgeschlossen war die Begründung einer Prognose, daß zukünftig infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.  Bislang hatte sich seine Aggressivität, so sie denn nachgewiesen werden könnte, auf die wichtigste Person in seinem Leben, die Ehefrau, konzentriert. Die Trennung lag drei Jahre zurück, die Scheidung war im Jahr 2004 erfolgt. Außerdem: die schwerwiegendste Tat, ein angebliches Würgen bis zur Bewußtlosigkeit, sollte vor bereits vier Jahren begangen worden sein. Wenn es eine überdauernde Krankheit war, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich machte, dann hätte sie zu aktuellen gleichartigen Taten führen müssen. Insbesondere in der Krisenzeit nach September 2003, als dem Angeklagten klar geworden war, daß seine Ehefrau ihn als psychiatrischen Fall abstempeln lassen wollte und die Justiz dieser Strategie unverzüglich folgte.

Und nun klaffte da eine Lücke von drei Jahren, in denen es – bei Unterstellung einer fortdauernden und -schreitenden psychischen Krankheit – trotz existenzbedrohender Umstände zu keinerlei aggressiven Handlungen gekommen war. Eine Grundlage für eine Unterbringung existierte damit nicht.

Was hätte ein neutraler unparteiischer Gutachter in diesem Fall getan? Er hätte die Frage, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, verneint. Er hätte konsequenterweise auch die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten verneinen müssen, weil eine Kausalität zwischen Krankheit und den angeklagten Taten ebenfalls nicht zu beweisen war. Angeklagt waren klassische Fälle häuslicher Gewalt, die regelmäßig nicht Symptom einer psychischen Störung, sondern Ausdruck normalpsychologisch nachvollziehbarer Aggression ist.

Dr. Klaus Leipziger, Chefarzt der forensischen Psychiatrie in Bayreuth, tat allerdings etwas anderes. Er griff Ende März 2005 zum Telefon und schilderte dem auftragerteilenden Strafrichter Eberl sein Dilemma. Beim besten Willen: ohne aktuelle Fälle keine Unterbringung des Gustl Mollath. Richter Eberl versprach, sich um das Problem zu kümmern und die Staatsanwaltschaft zu bitten, ihm, dem Gutachter, etwaige Neueingänge zu übermitteln.

Unbekannt ist, ob der Amtsrichter bei der Staatsanwaltschaft anrief und sich nach aktuellen Fällen gegen den Angeklagten Mollath erkundigte. Bekannt ist, wie die Antwort Ende März/Anfang April 2005 gelautet hätte: nein, da gibt es nichts. Aus welchen Gründen auch immer der Amtsrichter ein Interesse daran hatte, das Sachverständigengutachten zu retten: er wandte sich unmittelbar an die Polizeiwache, in deren Zuständigkeitsbereich der Angeklagte lebte. Hätte ja sein können, daß dort ein Verfahren bearbeitet wurde, von dem die Staatsanwaltschaft noch nichts wußte.

Tatsächlich hatte es dort Ermittlungen gegen Gustl Mollath gegeben. Den hatte die Wache ohnehin im Visier, weil sie seit November 2004 den Unterbringungsbeschluß gemäß § 81 StPO zu vollstrecken hatte. Vorstellbar, daß die Frustration der Beamten, denen es drei Monate lang nicht gelungen war, Gustl Mollath festzunehmen, sie zu diesen Ermittlungen bewogen hatte. Eigentlich lagen seit dem 1.1.2005 nur Anzeigen gegen Unbekannt wegen Reifenstechereien vor, die wie üblich ohne Ermittlungstätigkeiten (auch telefonisch) entgegengenommen worden waren. Als Anzeigenerstatter traten auch die Rechtsanwälte Greger und Dr. Woertge sowie deren Ehefrauen in Erscheinung – ohne einen Tatverdacht zu äußern. Gleichzeitig soll jedoch Rechtsanwalt Greger (so jedenfalls POK Grötsch in seinem Schlußbericht vom 12.5.2005) der Polizei ein Schreiben des Gustl Mollath vom 4.8.2004 an seinen Sozius,  Rechtsanwalt Dr. Woertge, übergeben haben; darin sprach Mollath erneut Rechtsanwalt Dr. Woertge und seiner Frau, Rechtsanwältin Woertge, beide von seiner Ex-Frau mandatiert, ihr selbst, ihrem Bruder, dessen Lebensgefährtin und dem neuen Freund seiner Ex-Frau ein Hausverbot aus.  Weil in diesem Schreiben auf die weitreichenden Beziehungen Dr. Woertges zu Wirtschaft, Justiz, Polizei und Handball (1. FCN) hingewiesen wurde, und einige dieser Personen ebenfalls von Sachbeschädigungen betroffen waren, ergab sich für die Polizei der durch die Anwaltssozietät induzierte Anfangsverdacht, Mollath könne der unbekannte Täter sein.

Die einseitig geführten Ermittlungen kulminierten in einer illegalen ergebnislosen Hausdurchsuchung:

Aus dem Schlussbericht des POK Grötsch vom 12.5.2005, Bl. 125 in Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, 802 Js 13851/05:

 

„Gegen den Tatverdächtigen Mollath lagen bereits seit November 2004 Strafakten der StA Nürnberg/AG bei der PI Nürnberg-Ost vor. Wegen verschiedener Strafsachen sollte Herr Mollath durch Beschluss vom 16.9.2004, Az. 41 Ds 802 Js 4743/03, zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens für die Dauer von fünf Wochen in das Bezirkskrankenhaus Bayreuth verbracht werden.

Mehrfaches Aufsuchen des Hauses von Mollath in der Volbehrstr. 4 durch Streifen der PI Nürnberg-Ost ab November 2004 bis Anfang Februar 2005 blieben erfolglos. Mollath öffnete nie und sein Aufenthalt konnte nicht festgestellt

werden.

Nachdem gegen Herrn Mollath auch ein Haftbefehl der StA Deggendorf bei der PI Nürnberg-Ost eingegangen war, wurde am 4.2.2005 durch den DgrL der Dienstgruppe B, Kollegen Tattermusch, Rücksprache zwecks Wohnungs-/Hausöffnung mit Herrn StA Thürauf von der StA Nürnberg-Fürth gehalten.

Herr StA Thürauf befürwortete eine polizeiliche Öffnung des Wohnhauses von Mollath.“

Was es mit dem mysteriösen Haftbefehl aus Deggendorf auf sich hat, ist nie geklärt worden.

StA Thürauf wurde bewußt darüber getäuscht, was der eigentliche Grund der Hausdurchsuchung war, für den kein Gericht einen Durchsuchungsbeschluß erlassen hätte – und Gefahr im Verzug war nicht gegeben: die Suche nach Beweismitteln für Sachbeschädigungen. So fährt POK Grötsch auf Bl. 125ff. fort:

 „Gegen 09.50 Uhr wurde versucht, die Haustüre bzw. andere Zugänge zu öffnen.

Nachdem dies nicht gelang, wurde ein Schlüsseldienst hinzugezogen.

Nach der Öffnung der Haustüre wurde das Haus von Kräften der Dgr B und der Gruppe ‚Graffiti‘ durchsucht. Herr Mollath konnte jedoch nicht aufgefunden werden.

Von POM Feder wurden im Wohngebäude Kleidungsstücke vorgefunden, die große Ähnlichkeiten wie die in den Videoaufzeichnungen aufweisen. Die Kleidungsstücke wurden sichergestellt und zur PI Nürnberg-Ost verbracht.

Ein speziell zuzuordnendes Tatwerkzeug wurde nicht vorgefunden. Die Mütze und Jacke wurden zum Vergleich vom Unterzeichner fotografiert. Die Aufnahmen liegen unter Bl. 111 der Ermittlungsakte bei. Sowohl die Mütze als auch

die Jacke ähneln stark der getragenen Kleidung des Täters bei der Tatausführung am 1.2.2005.“

Über den gescheiterten Ergreifungsversuch wurden weder die für den Vollzug richterlicher Beschlüsse zuständige Staatsanwaltschaft und schon gar nicht der für diesen Vollzug unzuständige beschuldigte Richter Eberl informiert.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=26

Nach diesem Fehlschlag – die Ex-Ehefrau hatte ihren Ex-Mann auf dem Tat-Video vom 1.2.2005 nicht erkannt, aber vage Verdachtsvermutungen geäußert – und der Ergreifung des zwecks Unterbringung gesuchten Gustl Mollath am 13.2.2005 (schließlich hatte man jetzt einen Schlüssel und konnte jederzeit ins Haus eindringen, wenn es einen entsprechenden Tip gab) waren die „Ermittlungen“ wegen Sachbeschädigung durch die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost stillschweigend beerdigt worden.

Das änderte sich nach dem Anruf von Richter Eberl bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost, der Anfang April 2005 stattgefunden haben muß. Am 11. und 12. April 2005 legte POK Grötsch eine Akte mit „Tatblättern“ gegen Gustl Mollath an, denen er die Anzeigen gegen Unbekannt, die ihm als „Serie“ des Beschuldigten erschienen, nachheftete. Ja, er schreckte nicht einmal vor Urkundenfälschungen zurück, um die Akte „stimmig“ zu machen:

Besonders dreist ist hierbei, dass der POK Grötsch, um der Akte ein auf Mollath zugeschnittenes Gesicht zu geben, die von den Betroffenen gestellten Strafanträge maschinenschriftlich oder handschriftlich dahingehend veränderte, dass er jeweils als Beschuldigten „Mollath, Gustl Ferdinand, *07.11.1956“ nachträglich einfügte (wie vor, Bl. 7, 11, 24, 32, 78, 99, 106). Dies geschah sogar dann, wenn die Antragsteller ausdrücklich erklärt hatten, sie könnten einen Täterhinweis nicht geben (Bl. 6, 10, 26, 30), man habe „keinen Verdacht, wer mir schaden will“ (Bl. 38), man habe „keinen konkreten Tatverdacht“ (Bl. 97) oder gar – wie im Falle des Thomas Lippert – ausdrücklich ein Tatverdacht gegen eine ihm seit vier Jahren nachstellende Person (die aber nicht Mollath war) äußerte (Bl. 103). POK Grötsch trug sogar dann im Strafantrag „Mollath, Gustl Ferdinand, *07.11.1956“ nach, wenn der Antragsteller in den Strafantrag selbst handschriftlich zu der Person des Beschuldigten „unbekannt“ eingetragen hatte (Bl. 49).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=29

Von diesem Fortschritt, nämlich dem Entstehen einer polizeilichen Akte gegen den Probanden, muß Richter Eberl dem Sachverständigen Dr. Leipziger zeitnah berichtet haben. Schließlich mußte letzterer wissen, ob er noch weiter warten sollte oder ein Gutachten mit einem unerwünschten Ergebnis erstatten mußte.

Am 26.4.2005 hakte Dr. Leipziger jedenfalls bei der Staatsanwaltschaft nach, die, anders als ein unzuständiger Richter, auch dann Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, wenn sie noch nicht weiß, an was und wie die Polizei herumwerkelt:

„In einem Telefonat mit Herrn Richter vom Amtsgericht Nürnberg in der 13. Kalenderwoche, in dem die Problematik des Beschuldigten kurz erörtert wurde, wurde Herrn Richter Eberl dargelegt, dass es für die Begutachtung relevant wäre, Ermittlungsergebnisse jüngeren Datums über bekannt gewordene, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschuldigten, in die aktuelle Begutachtung mit einbeziehen zu können.

Herr Richter Eberl hatte erklärt, er würde sich darum bemühen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die entsprechenden Unterlagen beizieht und zur Begutachtung zu Verfügung stellt.“ (Bl. 306 in Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, 802 Js 4743/03)

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=27

Da war die Akte aber immer noch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, so daß dieser Vorstoß vorerst ins Leere lief. POK Grötsch war es angesichts seiner Kraut&Rüben-Akte, in der wichtige Ermittlungsschritte gar nicht dokumentiert waren, bewußt, daß sein Werk keine Gnade vor den Augen eines Staatsanwalts finden würde. Also verfertigte er am 12.5.2005 einen phantasievollen Abschlußbericht, der den disparaten Akteninhalt rundete und zudem eine Gefährlichkeit der Sachbeschädigungen behauptete, die nach Aktenlage gar nicht vorlag.

Dr. Leipziger wunderte sich offenbar nicht, daß ihm das Amtsgericht (unter dem amtsgerichtlichen Aktenzeichen des von Richter Eberl geführten Körperverletzungsverfahrens) am 31.5.2005 die komplette polizeiliche Sachbeschädigungs-Akte ohne staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen übersandte, obwohl er wußte, daß die Staatsanwaltschaft für die Übersendung von Ermittlungsakten zuständig war. Die hatte ihm allerdings mit Fax vom 2.6.2005 lediglich den Schlußbericht von POK Grötsch übersandt – ohne eigene Bewertung seiner (fehlenden) Plausibilität. Diese Übersendung wurde nicht Grundlage seines Gutachtens, sie wurde nicht einmal erwähnt. Zum Ablauf des Geschehens und der Zusammenarbeit von POK Grötsch und Richter Eberl kann man sich hier informieren:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf#page=29

Dr. Leipziger war als Chef einer Einrichtung für Vollstreckung strafrechtlicher Unterbringungen Teil des Justizapparats, wie es auch JVA-Leiter sind  – und wie letztere dem CSU-Staat Bayern verpflichtet. Also: Sicherheit geht vor.

Ein spinnerter bio-grüner Pazifist, auch noch Bankenkritiker und Bekämpfer von Steuerhinterziehung, die letztlich zu großen sozialen Verwerfungen führe – der ist per se ›unnormal‹ im wirtschaftsfreundlichen Bayern,  wo die Unterbesetzung von Finanzämtern im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung Politik im Sinn von Standortfaktor zugunsten der Wirtschaft ist.

Das Stöckchen lag niedrig, über das er springen mußte. Und schon auf S. 2 seines Gutachtens begegnet man dem ersten Anzeichen einer mangelnden Neutralität von Dr. Leipziger.

Dort wird zunächst die Anklage vom 23.5.2003 wegen der beiden Körperverletzungen vom 12.8.2001 und 30.5.2002, diese in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wiedergegeben.

Danach hätte der inhaltlich falsche Strafbefehl aus 41 Ds 802 Js 4743/03 zitiert werden müssen, der sogar im Skandal-Urteil von Brixner zu einem glatten Freispruch aus tatsächlichen Gründen führen sollte:

Dem Angeklagten lag noch zur Last, am 23.11.2002 Briefe seiner Ehefrau Petra Müller, aus dem Briefkasten des Grundstücks Wöhrder Hauptstraße 13 in Nürnberg entwendet zu haben. Die Vernehmung seines ehemaligen Schwagers, Robert Müller, hat jedoch ergeben, dass der Angeklagte die Briefe lediglich ins Haus geworfen und sie nicht an sich genommen hat.

Damit ist eine Zueignungsabsicht gemäß § 242 StGB dem Angeklagten nicht nachweisbar.

[UA S. 27]

Da auch Dr. Leipziger die Haltlosigkeit des Briefdiebstahlsvorwurfes des Familienclans Ehefrau-Bruder-Lebensgefährtin des Bruders sowie dessen fehlende Bedeutung für ein Gutachten erkannt hatte, referierte er diese Akte auf S. 2 seines Gutachtens wie folgt:

Am 23.11.2002, gegen 13.10 Uhr, hätte sich der Angeklagte gemäß Sachverhalt, schriftlich

niedergelegt durch PHM Häfner, PI Nürnberg-Ost, (BI. 28 f der zum Verfahren verbundenen Akte 41 Ds 802 Js 4743/03), unberechtigt im Anwesen Wöhrder Hauptstr. 13 in Nümberg aufgehalten. Er hätte sich trotz an diesem Tage durch den Geschädigten Müller erteilten Hausverbots nicht aus dem Anwesen entfernt. Hierbei sei es zu einem Handgemenge gekommen, bei dem der Angeklagte versucht hätte, den Geschädigten Müller zu schlagen und dieser den Angeklagten angeblich geschlagen sowie mit Worten wie ,,Arschloch“ beleidigt hätte. Der Angeklagte hätte dann noch die Geschädigte Simbek in nötigender Art und Weise an die Wand gedrückt. Der Grund der Anwesenheit des Angeklagten in dem besagten Anwesen sei vermutlich gewesen, dass dort seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wohne. Zur Tatzeit hätte er versucht, Briefe aus ihrem Briefkasten zu entwenden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=2

Tja. Da zitiert der Sachverständige den unmaßgeblichen Vermerk eines schlichten Polizeihauptwachtmeisters „als Sachverhalt“, ohne darzulegen, daß die Staatsanwaltschaft die familiären Körperverletzungsdelikte eingestellt hatte, und realisiert noch nicht einmal, daß der Schwager einen Versuch der Körperverletzung durch den Probanden behauptete, um die eigene vollendete Körperverletzungshandlung als Notwehr erscheinen zu lassen? Kritische Würdigung von Akten ist seine Sache nicht. Er zieht heraus, was in sein voreingenommenes Konzept paßt, hier also die gegenseitigen nicht aufgeklärten Körperverletzungsvorwürfe, die nicht Gegenstand des Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Gutachtens sind.

In der Folge findet sich zu dem Vorwurf des vollendeten Briefdiebstahls in seinem Gutachten nur noch ein Satz:

Auf einen Auszug aus der zum Verfahren verbundenen Akte 41 Cs 802 Js 4726/03 kann hier […] verzichtet werden […]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=10

Und damit fehlt ein Detail – auch das ist prägend nicht nur für die Aktendarstellung, sondern für das gesamte Gutachten –, das geeignet gewesen wäre, die Dynamik der Paarbeziehung und die radikale Subjektivität beider Parteien empathisch darzustellen. Diebstahl geringwertiger Sachen ist nur auf Antrag verfolgbar. Hierzu ergibt sich aus den Akten:

Die Ehefrau des Angeklagten stellte am 28.12.2002 Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen angeblichen (versuchten?) Briefdiebstahls vom 23.11.2002, der sich in ihrer Urlaubsabwesenheit, verbunden mit einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder und ihrem Ehemann, ereignet haben sollte, wobei sie in ersichtlichem Belastungseifer betonte:

Er hatte bestimmt Zueignungsabsicht, um Informationen zu erhalten.“ (802 Js 4726/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 13, 14 d.A.).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf#page=2

Naturgemäß fehlen ebenso Darstellungen der aktenkundigen bestreitenden Einlassungen des Probanden. Dieses Muster beherrscht das gesamte, die Diagnose vorentscheidende, gutachterliche Aktenreferat. Eine Technik, mit der die Mindestanforderungen an ein Schuldfähigkeitsgutachten ausgehebelt werden [Hervorhebungen von mir]:

Boetticher, Nedopil, Bosinski, Saß: Mindestanforderungen für
Schuldfähigkeitsgutachten
NStZ 2005 Heft 2, S. 58

[…]

4. Nachvollziehbarkeit und Transparenz

Das Gutachten muß nachvollziehbar und transparent sein. Darin ist darzulegen, auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen (Angaben des Probanden, Ermittlungsergebnisse, Vorgaben des Gerichts zum Sachverhalt und möglichen Tathandlungsvarianten), auf Grund welcher Untersuchungsmethoden und Denkmodelle der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist.

5. Beweisgrundlagen des Gutachtens

Die sozialen und biographischen Merkmale sind unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Konstanz der psychopathologischen Auffälligkeiten zu erheben. Es muß deutlich werden, ob und welche Angaben des Beschuldigten als Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt wurden; insbesondere sind die gerichtlich noch zu überprüfenden Zusatztatsachen besonders hervorzuheben. Die Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung muss auf das dort gefundene Beweisergebnis – gegebenenfalls mit vom Gericht vorgegebenen Sachverhaltsvarianten – eingehen. Grundlage für die richterliche Urteilsfindung ist allein das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten. Der vorläufige Charakter des schriftlichen Gutachtens muss dem Sachverständigen und dem Gericht bewusst bleiben.

http://bios-bw.de/images/stories/pdfs/boetticher-mindestanforderungen-nstz-2005.pdf

Für den Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil haben diese von ihm mitentwickelten Vorgaben, wie er in einem Interview mit den Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch) am 2.1.2013 (S. 18) ausführte, Konsequenzen, was die Behandlung von Anknüpfungstatsachen angeht:

Existiert so etwas wie einen [!] allgemeinverbindlichen [!] Kodex für Gutachter wie Sie einer sind? An Ihrem Institut sind zum Beispiel immer zwei Personen mit einem Fall beschäftigt. Ist das Standard?

Nedopil: Das nicht, aber es gibt seit 2006 Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtungen. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass man zwischen den Aufgaben des Gerichts und denen des Sachverständigen scharf trennen muss. Wenn vor Gericht die Tatsachen nicht klar sind, muss man als Gutachter sagen: Gehe ich von der Schilderung eines möglichen Opfers aus, komme ich zu der einen Schlussfolgerung, gehe ich davon aus, dass der Untersuchte die Wahrheit sagt, komme ich zu der anderen. Das Gericht hat dann zu entscheiden, von welchen Tatsachen es bei seinem Urteil ausgeht.

Es ist Aufgabe eines Gutachters, eine solche Unterscheidung zu treffen?

Nedopil: Richtig. Der Gutachter darf nicht über Tatsachen entscheiden. Das ist ganz wichtig. Er darf nur fachliche Schlussfolgerungen ziehen. Ob das im Fall Mollath geschehen ist, kann ich nicht beurteilen.

Nun, nach der Veröffentlichung des Gutachtens von Dr. Leipziger könnte er es, wenn er die gesamte Dokumentation des Akteninhalts auf der Homepage von Rechtsanwalt Gerhard Strate studiert hätte. Eine Untersuchung des selektiven Zugriffs von Dr. Klaus Leipziger auf den Akteninhalt ergibt, daß lediglich die die Anklage stützenden Inhalte verwandt wurden, und das, obwohl die Akte beredt Zeugnis über einen parteiischen Streit zwischen Ehemann und Ehefrau im Zug von Trennung und Scheidung ablegt. In dem die Staatsanwaltschaft parteiisch zugunsten der Ehefrau agierte. Dieser Lesart der Staatsanwaltschaft folgt Dr. Leipziger nicht nur, er perfektioniert sie, indem er – beispielsweise – ein Mißverständnis eines seiner Stationsärzte über die Gründe der Befangenheit des Vorgutachters als Faktum nimmt, obwohl die Akte den zutreffenden Wortlaut der Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller enthält. Den ignoriert er, um zu seiner Diagnose kommen zu können… Der VRiLG Brixner brauchte diese Vorarbeit von Dr. Leipziger – die en détail noch untersucht werden wird – nur zu übernehmen, und das Fehlurteil war genauso in der Welt wie die Fehldiagnose. Man muß es als kongeniale Kooperation bezeichnen, was da geschah, und sie erschöpfte sich keineswegs nur in der Gutachtenerstattung.

Prof. Nedopil kennt keine Gnade mit solchen Gutachtern, die disparate Akten frisieren und sich auf die Lesart der Staatsanwaltschaft kaprizieren. In einer anonymisiert veröffentlichten methodenkritischen Stellungnahme zu einem Gutachten über die Eignung als Waffenbesitzer schrieb er:

Ein weiterer, nicht zu übersehener Mangel des Gutachtens ist, dass aus den Anknüpfungstatsachen sich widersprüchliche Versionen der für die Beurteilung relevanten Fakten ergeben, z.B. im Bezug auf den Hund von Herrn […], in Bezug auf die Übergriffe u.ä. mehr. Der Gutachter legt sich jedoch erkennbar auf eine Version fest, die jene Fakten zusammensammelt, die nicht von Herrn […] vorgetragen werden, z.B. „… nachdem Herr […] just Ende Mai und Ende Juni […] die Herren […] und […] mit der Faust ins Gesicht geschlagen, und Anfang März […] im Samtgemeindebüro in […] den Herrn […] körperlich massiv bedrängt und gegen die Tür gestoßen hatte, sah man – völlig zutreffend –  die konkrete und gegenwärtige Gefahr, dass er seine Waffe missbräuchlich verwenden werde.“ Hier wird vom Gutachter eine „Beweiswürdigung“ vorgenommen, die ihm bei widersprüchlichen Anknüpfungstatsachen nicht zusteht. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens basieren somit auf einseitigen [!] Interpretation der Anknüpfungstatsachen. Sätze, die üblicherweise bei widersprüchlichen Anknüpfungstatsachen in Gutachten auftauchen, wie: „Geht das Gericht davon aus, dass die Angaben der Zeugen … zutreffen, so ist daraus zu schließen, dass…“ fehlen in dem Gutachten. Würdigung und Wertung von Anknüpfungstatsachen ohne ausreichende Begründung ist dann, wenn widersprüchliche Anknüpfungstatsachen vorliegen, im allgemeinen einer der Hauptgründe für die Annahme von Befangenheit.

http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2009/12/Anonymisiertes-Gutachten-von-Prof.-Nedopil.pdf

Die Aktenauswertung von Dr. Leipziger (und nicht nur die, auch die Krankenakten und die Pflegedokumentation werden entsprechend ausgewertet) entspricht genau jenem wertenden Verfahren, das Prof. Nedopil als Grund für die Annahme von Befangenheit wertet.

Die aber in der Realität keine Folgen hat. Im Strafverfahren bräuchte der Angeklagte einen engagierten und sachkundigen Verteidiger, der willens und in der Lage wäre, einen solchen Befangenheitsantrag zu formulieren. Gustl Mollath mußte mit einem Pflichtverteidiger vorlieb nehmen, der sich als Zeuge gegen den Mandanten mißbrauchen und den Mandanten unverteidigt seinem Schicksal überließ. Ein Angeklagter benötigt zudem einen Verteidiger, der aus der erwartbar reflexhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Gericht einen Revisionsgrund macht – solche Verteidiger sind rar gesät, und der BGH übt schon lange keine flächendeckende Rechtskontrolle mehr aus. Er agiert mehr wie das überforderte BVerfG, das sich im Bereich der Verfassungsbeschwerden nur noch exemplarische Ausreißer vornimmt. In Bayern führte der Kurs der begründungslosen Verwerfung durch den 1. Strafsenat unter dem Vorsitzenden Armin Nack gar zu einer Kultur von Verurteilungen, die nach dem des „so könnte es doch gewesen sein“ vom BGH ungerügten Prinzip der Beweiswürdigung geprägt waren und nun zu spektakulären Wiederaufnahmen führten und führen. Wobei ich in einer Mischung von Zorn und Mitgefühl der Justizopfer gedenke, die weder die Chance auf einen engagierten Anwalt noch auf die Findung von Wiederaufnahmegründen hatten. Denn die sind sehr eng definiert.

Die Lage für einen Beschuldigten/Angeklagten, der sich einem befangenen Gutachter ausgesetzt sieht, ist allerdings noch viel aussichtsloser. Denn es lassen sich immer – der Fall Mollath illustriert es aufs Grellste – sogar Universitätsprofessoren finden, die, wenn sie durch Gerichte rechtswidrigerweise suggestiv aufgefordert werden, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung noch bestehen, auch die haltlosesten „Gutachten“ einer Provinzgröße affirmieren, ob mit oder ohne eigene Exploration. Wer die Erwartungen von Gerichten bestätigt, kann auf Ausweitung seines Nebentätigkeits-Einkommens rechnen. Außerdem kennt man sich in diesen Kreisen, da tut man sich nicht weh.

Die für die Verhandlung in dem Wiederaufnahmeverfahren von Gustl Mollath dank Zuweisung des OLG Nürnberg nun zuständige 6. Kammer des LG Regensburg hat das Problem, das „Psychiater“ heißt, wohl noch immer nicht begriffen.

„Spinnkram“ nennt es der Hanseat Gerhard Strate, was die doch eigentlich rationale, für Wirtschaftsstrafsachen zuständige 6. Strafkammer, zu ventilieren scheint:

Das Wiederaufnahmeverfahren, das derzeit vor dem Landgericht in Regensburg vorbereitet wird, lässt aber noch auf sich warten. Johann Piendl, Pressesprecher vom Landgericht Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, es werde wohl bis zum Frühjahr dauern, bis das Gericht soweit sei. Gefragt, warum das Verfahren so lange auf sich warten lasse, sagte Piendl: „Dieses Verfahren ist eines von vielen Verfahren hier“, außerdem benötige ein Verfahren wie das von Herrn Mollath umfassender Vorbereitungen, diese würden Zeit beanspruchen.

Piendl sagte weiter, dass im Zuge des angehenden Verfahrens auch eine neue Begutachtung von Herrn Mollath durch einen Sachverständigen wahrscheinlich sei. „Dann kommt es darauf an, ob er sich begutachten lässt“, meinte der Pressesprecher und erklärte, dass für den Fall einer Weigerung Mollaths trotzdem ein Gutachter bestellt werden dürfte. Dieser müsste dann nach Aktenlage beurteilen, außerdem wäre er bei der Verhandlung anwesend, um die von ihm gemachten Beobachten zu Mollath, die für die Begutachtung von Bedeutung sind, mit in das Gutachten aufzunehmen.

Außerdem sei die Begutachtung auch deshalb sehr wahrscheinlich, weil die Frage, ob Mollath schuldfähig ist, bereits bei dem ersten Verfahren im Raum stand: „Selbstverständlich muss die Frage der Schuldfähigkeit auch bei der Vorbereitung zu diesem Prozess berücksichtigt werden.“

http://www.heise.de/tp/blogs/8/155258

Gustl Mollath wäre schlecht verteidigt, wenn er nach seinen Erfahrungen mit Psychiatern im Zusammenspiel mit der Justiz – explorierende Psychiater, die keine psychische Erkrankung feststellen konnten wie Dr. Simmerl (2007)  und Dr. Weinberger (2011) wurden ignoriert, nicht-explorierende Psychiater (Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber) waren der auf Sicherheit gepolten ergebnisorientierten Justiz genehm, ein empathisch explorierender, sich in widersprüchlichster Weise aber dann doch den Vorgutachtern anschließender Gutachter (Prof. Dr. Pfäfflin) war den Gerichten wegen des Ergebnisses genehm, auf die notwendige Auseinandersetzung mit den Widersprüchen des Gutachtens ließen sie sich begreiflichereise nicht ein – sich noch einmal explorieren ließe.

Das Landgericht Regensburg wäre weltfremd, wenn es hoffte, einen Aktengutachter zu finden, der sich am Fall Mollath die Finger verbrennt und Kaffeesatz-Diagnosen über seine Schuldfähigkeit in den Jahren 2001 und 2002 aufgrund der Aktenlage abgibt. Der Spott der Kollegen wäre ihm gewiß.

Ohnehin scheint es die Segelanleitung des OLG Nürnberg nicht verstanden zu haben (oder aber der Sprecher Piendl dreht frei und hat keine hinreichende Rückkopplung zum Gericht):

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/04049/

Die Reihenenfolge der Prüfung ist damit klar: zunächst muß entschieden werden, ob die nicht bzw. falsch zugelassenen Anklagevorwürfe der Sachbeschädigung überhaupt Gegenstand des neuen Verfahrens sein können. Sollten sie es werden, gäbe es sicherlich von der Verteidigung initiierte hochnotpeinliche Verhöre der Beteiligten, die diese Vorwürfe beweislos inszeniert haben. Sodann, ob sich die alten Vorwürfe bestätigen lassen, was nun wiederum vorschaltend der Entscheidung bedarf, ob auch im Wiederaufnahmeverfahren die Nebenklage zugelassen wird, was eine aktuelle Aussagebereitschaft der damaligen Nebenklägerin voraussetzt, denn ansonsten läge ein Mißbrauch des Instituts der Nebenklage vor.

Schon merkwürdig, daß man von diesen prozessualen Entscheidungen der 6. Kammer nichts hört, und stattdessen dieses Gutachter-Geschwurbel verbreitet wird.

Im übrigen ergibt bereits eine Lektüre der Akten, insbesondere der Akten des Wiederaufnahmeverfahrens, daß der Freispruch von Gustl Mollath unter Zugrundelegung, er habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen, auf Willkür und Rechtsbeugung beruhte. Wie man sich da noch Überlegungen zu Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit erlaubt, ist rätselhaft. Nachdem schon das BVerfG die Unterstellung einer Gefährlichkeit von Gustl Mollath durch irrlichternde Psychiater wie Prof. Pfäfflin seit 2011 für unverhältnismäßig befand, bindet dieses Verdikt ein im Jahr 2014 urteilendes Gericht natürlich erst recht:

Könnte es sein, dass Mollath noch einmal zwangseingewiesen wird?

Theoretisch ja, sagt der Sprecher des Regensburger Landgerichts, Thomas Polnik. Allerdings nur dann, wenn die 6. Strafkammer unter dem Vorsitz von Elke Escher zum Urteil käme, dass Mollath die „Anlasstaten“ – er soll seine Frau misshandelt und Autoreifen möglicher Widersacher zerstochen haben – tatsächlich begangen hat. Und Gutachter obendrein zum Ergebnis kämen, Mollath sei gefährlich.

Letzteres dürfte nach Ansicht von Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl allerdings wohl nur dann möglich sein, wenn Mollath neue Tatsachen nachgewiesen werden könnten, die eine vorhandene Gefährlichkeit wirklich belegen. Immerhin hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht schwer gerügt, dass eine angebliche Gefährlichkeit Mollaths von Gerichten mindestens seit 2011 nicht hinreichend belegt und begründet wurde. „Über diesen Beschluss des Verfassungsgerichts wird sich keiner mehr guten Gewissens hinwegsetzen können“, sagt Meindl.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/vor-dem-wiederaufnahmeprozess-wie-es-fuer-mollath-weitergeht-1.1807657

Es scheint so, als habe sich die 6. Kammer mit den Akten noch nicht recht beschäftigt.

Wäre es der Verteidigung anzuraten, ein methodenkritisches Gutachten über das Leipziger-Gutachten durch Prof. Nedopil zu beantragen?

Als Jurist kann man Psychiatern nicht mehr über den Weg trauen. Es gibt zu viele Bilder, auf denen man Dr. Leipziger und Prof. Nedopil in trauter Nähe sieht. Man kann sich nicht darauf verlassen, daß Methodenkritik in diesen Kreisen objektiv, ohne Ansehen der Person, ausgeübt wird.

Meine eigene Analyse des Gutachtens von Dr. Leipziger wird also fortgesetzt. Sie fällt leicht, weil so gut wie keine psychiatrischen Kenntnisse dafür erforderlich sind – das sogenannte Gutachten unterschreitet schlicht die jurististischen Mindesterfordernisse für ein forensisches Gutachten.

(wird fortgesetzt)

hier:

Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (3)

 

2.155 Gedanken zu „Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

  1. Komme soeben aus dem LG-Sitzungssaal, in dem bis eben das Verfahren gegen Dennis Stephan stattfand. In dessen Rahmen wurde heute eine Reihe erfreulicher Beschlüsse gefasst, nachdem sich die Kammer über zweieinhalb Stunden beraten hat:

    1) Aufgrund im Verfahren ermittelter neuer Erkenntnisse wurde der Gutachter abgelehnt
    2) Mangels qualifizierten Gutachtens wurde die Unterbringung bis zu einem erneuten Gutachten ausgesetzt
    3) Die Erstellung eines erneuten Gutachtens wurde angeordnet
    4) Die Verhandlung wurde unterbrochen bis zum Donnerstag, 21.11.13, 9:00 Uhr.

    In Kürze mehr 🙂

        • Vermutlich wollen Sie mit dieser rhetorischen Frage andeuten, daß es ohnehin keine qualifizierten Psycho-Gutachten gebe. Unqualifiziert ist es, wenn es den juristischen Mindestanforderungen nicht entspricht.

        • Grundlage jedes Psycho-Gutachtens ist die Exploration des Erlebens und Verhaltens. Daher ist richtig explorieren können Grundvoraussetzung. Richtig explorieren wird aber häufig nicht gelehrt, und auch die DGPPN habe ich im Verdacht, dass sie sich der Bedeutung kunstgerechter Exploration gar nicht bewusst ist.
          Da haben es die okkulten Nichtsachter nach Aktenlage ohne persönliche UNtersuchung und Exploration natürlich gut. Sie können keine Explorationsfehler machen, weil sie gar nicht explroert haben. Das allerdings ist die dicke Berta unter den Explorationsfehlern. Mehr hier:
          http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/ExpF.htm

        • Danke den werten Herren @Sponsel und @Pachulke für deren Mühewaltung mit sachkundigen Berichterstattungen. Selber bin ich natürlich erfreut, dass Dennis Stephan zumindest vorläufig in Freiheit ist. Bin nicht erfreut, dass Asylanten-Abschiebearzt auch zuständig sein sollte für einen Politiker, der gegen eine Asylanten-Abschiebepraxis steht und dafür (mit-)gesorgt hat, diesen Menschen in eine Psychiatrie abgeschoben zu haben. Es riecht (stinkt) nach Freiheitsberaubung. Dazu auch noch Freundin/Lebensgefährtin als „Hilfskraft“?

    • In der heutigen Sitzung ging die Strafkammer (welche sollte ich mir das nächste Mal notieren – ich übe noch) des LG Gießen den Angaben im (neu formulierten) Befangenheitsantrag der Verteidiung von Herrn Stephan nach. Der Antrag zielte darauf ab, den Gutachter G. aufgrund versäumter Belehrung über den Charakter als Gutachten und den Wegfall der Schweigepflicht wegen Befangenheit abzulehnen.
      Hierzu wurde eine Zeugin vernommen. Als Krankenpflegerin der Vitos-Kliniken Gießen war sie beim Gutachtengespräch zugegen. Sie gab an, dass sie sich an die Inhalte des Gesprächs nicht mehr genau erinnern könne, der Zweck des Gesprächs sei ihr aber klar gewesen. Sie habe ihn auch so dokumentiert. Auch habe eine weitere Person an Seiten des Gutachters am Gutachtengespräch teilgenommen, welches nach ihrer Einschätzung 15 bis 20 Minuten angedauert habe. Dem Gespräch seien eine ganze Reihe von Belehrungen vorausgegangen, die sie aber nicht genauer wiedergeben konnte. Auf eine Reihe von Begriffen, die der Zeugin von der Vorsitzenden vorgesprochen wurde, gab sie beim Wort „Verschwiegenheitspflicht“ an, sich hieran erinnern zu können. Weder der Beschuldigte noch die Zeugin konnten sich erinnern, was die Funktion der weiteren Person war oder ob diese Funktion im Gespräch genannt wurden. Von G. wurde sie als Praxismitarbeiterin identifiziert, die für Bürotätigkeiten zuständig sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden nannte der Gutachter den Namen der Person. Daraufhin wurde die Sitzung unterbrochen. Nach kurzer Unterbrechung gab die Vorsitzende zu Protokoll, dass ihr die genannte Person anlässlich eines Empfangs als Partnerin / Freundin des Gutachters vorgestellt worden sei. Auf Nachfrage räumte der Gutachter diesen Umstand ein.
      Die Frage, in welcher Funktion die Benannte denn an dem Gespräch teilgenommen habe, beantwortete G. mit einer Reihe von Aussagen, dass sie die Rolle als Büroperson in seiner Praxis habe, aber auch andere Rollen in seinem Leben. Auf nochmalige Nachfrage gab G an: „Die wollte mal mit“.

      Daraufhin wurde die Sitzung für nahezu zweieinhalb Stunden unterbrochen – offensichtlich hatte die neue Information bei der Kammer erheblichen Klärungsbedarf verursacht. Als die Kammer aus der Beratung zurückkehrte, gab sie dem Antrag der Befangenheit statt, zwar nicht aus der von der Verteidigung vorgebrachten Gründen – die Erklärung Gs, er sei doch nicht blöd und würde in einem Gutachtengespräch die Behauptung aufstellen, er unterliege der Verschwiegenheitspflicht, wo doch genau dort das Gegenteil der Fall sei, kaufte die Kammer G. ab – aber aus im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen über eine bei der Begutachtung anwesende Person. Aufgrund dieser Erkenntnisse sei eine subjektive Befangenheit auf Seiten des Antragstellers eher gegeben als nicht gegeben, dem Antrag somit stattzugeben (das nächste Mal sollte ich noch den Rechtsgrund anführen, s.o.). Die Vorsitzende, die auf Aufklärung und ein sauberes Verfahren bedacht schien, richtete eindringliche Worte an den Angeklagten, dass die Aufhebung der Unterbringung nur vorläufig sei und im Laufe des Verfahrens jederzeit wieder zurückgenommen werden könne, sollten sich Hinweise auf eine Gefährlichkeit ergeben, und ermahnte ihn „durch die Blume“, bitte jetzt in Bedacht zu handeln und keine „Dummheiten“ zu machen.

      Zwei Details am Rande erschienen mir noch von einem gewissen Interesse: Zum Einen eine Einlassung des Beklagten, dass er die Zeugin voll und ganz verstehen könne: Die Situation liege immerhin eine ganze Weile zurück und auch er könne sich nicht mehr hundertprozentig erinnern, was genau gesagt wurde, wie die Abläufe waren. Ein von jedem nachvollziehbarer Grund für eine Dokumentation von Gutachtengesprächen – schließlich wird das auch dem Gutachter genau so gehen, der nach zwei Monaten noch ganz genau wissen will, was er bezüglich der Verschwiegenheitspflicht gesagt oder nicht gesagt habe. Zumindest, wenn er ehrlich ist. Des Weiteren erwiderte der Beschuldigte auf weitschweifige Erläuterungen, warum eine Bürohilfe dennoch irgendwie unter die Schweigepflicht fiele und inwiefern er als Gutachter nicht unter die Schweigepflicht fiele, jedoch nur gegenüber dem Gericht, dass diese Erläuterungen in ihrem Umfang sehr viel größer und genauer gewesen seien als das, woran er sich erinnern könne, er das aber immer noch nicht ganz verstanden habe, wer jetzt warum wem gegenüber schweigepflichtig sei. Das könnte darauf hindeuten, dass im Procedere des Gutachtergespächs eine Ab-/ Nachfrage sinnvoll sein könnte, ob die betroffene Person überhaupt verstanden hat, worum es geht. Immerhin dürfte die überwiegende Mehrheit von einer Entbindung der Scheigepflicht und ein Gutteil von einer Schweigepflicht vorher nicht allzu viel gehört haben.

      Ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich, übersichtlich und nicht zu weitschweifig.

      • Ach ja: Es waren um 14:00 Uhr ca. 40 Zuschauer anwesend, von denen zwischen 20 und 30 bis zum Schluss um 17:30 Uhr „aushielten“

        • noch einmal: da nimmt ein Gutachter seine Freundin mit in die Begutachtungssituation…weil sie mal dabei sein wollte?..das ist doch nicht zu glauben..
          die Dame untersteht als Außenstehende doch nicht dem Datenschutz…dem Probanden hätte auch erklärt werden müssen, wer sie ist und welche Funktion sie hat…

          und mal ehrlich (ich war nun zwischenzeitlich bei 8 medizinischen Begutachtungen)…wer ist denn total offen, wenn noch 2 – 3 zusätzliche Personen mit im Gespräch sind..???

          Nicht zu glauben..

        • @ Horst Pachulke
          Danke für den ausführlichen Bericht. Ist ja haarsträubend, was man da hört.
          Da bringt der Gutachter einfach mal so seine Freundin mit, weil die auch mal „dabei“ sein möchte!
          Ist schon ein starkes Stück!

        • tja…so hat man abends zu Hause auf dem Sofa mal was zum Lachen…

          es ist wirklich unglaublich, wie unsensibel manche Gutachter sind…und ich kenne einige..zwar nur im Sozialversicherungsrecht..aber da gibt es auch besondere Kandidaten…

        • Mich erinnert das an die Umstände der Festnahme von Jörg Kachelmann anm Flughafen in Frankfurt a.M., zu der der Schwetzinger Kripo-Mann seine Tochter, seinerzeit Praktikantin bei der Polizei, mitnahm, weil die bei dem Promi-Event mit dabei sein wollte. (Der Vorfall wurde disziplinarisch geahndet.)

          Daß eine Exploration in ruhiger Atmosphäre unter vier Augen stattzufinden hat: das immerhin wußte Dr. Leipziger.

      • Mit anderen Worten hat der Gutachter seine Freundin zur Begutachtung mitgenommen und die Vorsitzende Richterin wusste das „privat“, durch eine Vorstellung bei einem Empfang…?

        So langsam ergibt sich ein Bild….und so aufschlussreich sind die tendenziösen Berichte von Gerichtsreportern selten.

        • „Mit anderen Worten hat der Gutachter seine Freundin zur Begutachtung mitgenommen und die Vorsitzende Richterin wusste das “privat”, durch eine Vorstellung bei einem Empfang…?“

          Evt. war aber genau dies Glück für den Angeklagten, sonst wäre diese persönliche Note zwischen Gutachter und Mitarbeiterin ja evt. nicht bekannt geworden.

          Ärzte und Richter gehören sicher zu oberen Gesellschaftschichten und werden daher eher zu öffentlichen Empfängen eingeladen.

          Nicht jedes vorgestellt werden ist ja privater Natur auf einem Empfang(und man kann sich wegen der Etikette auch nicht immer aussuchen wer einem vorgestellt wird 😉 ), allerdings wird man dann schon fragen dürfen, ob die Richterin den Gutachter auch nur durch geschäftliche oder gesellschaftliche Anlässe kennt?
          Aber da Sie keine Befangenheit zu Protokoll gegeben hat(Wie bei der Mitarbeiterin des G.) sollte dies nicht der Fall sein?
          (Stichwort mögliche Befangenheit?)

      • @Horst Pachulke
        Danke für Ihre Mühen.
        Ich gehe ja davon aus, dass Sie sozusagen unter Internet-Eid die Wahrheit schreiben und nichts als die Wahrheit solange Ihnen der Strom nicht ausgeht. 😉

        Auch wenn der Hintergrund ja tragisch ist, konnte ich mich einer gewissen Erheiterung nicht erwehren, als ich die Passage mit der Praxismitarbeiterin gelesen haben.

        Wie Amateurhaft kann man den bitte solche wichtigen Gutachten erstellen?

        „Auf Nachfrage der Vorsitzenden nannte der Gutachter den Namen der Person. Daraufhin wurde die Sitzung unterbrochen. Nach kurzer Utnerbrechung gab die Vorsitzende zu Protokoll, dass ihr die genannte Person anlässlich eines Empfangs als Partnerin / Freundin des Gutachters vorgestellt worden sei. Auf Nachfrage räumte der Gutachter diesen Umstand ein.
        Die Frage, in welcher Funktion die Benannte denn an dem Gespräch teilgenommen habe, beantwortete G. mit einer Reihe von Aussagen, dass sie die Rolle als Büroperson in seiner Praxis habe, aber auch andere Rollen in seinem Leben. Auf nochmalige Nachfrage gab G an: “Die wollte mal mit”.“

        Zum Glück scheint die Richterin an sorgfältiger Arbeit interessiert zu sein – bei soviel Öffentlichkeit bleibt einem ja auch kaum eine andere Wahl – wobei ich selbstverständlich hoffe, dass genau dies nicht der Grund ist, sondern Sie immer so arbeitet. 😉

        • Die plötzliche Wende löste im Zuschauerraum mehrfach eine Mischung zwischen Ungläubigkeit und Heiterkeit aus.

          Und natürlich bin ich um eine aufrichtige Darstellung bemüht und achte nach bestem Wissen und Gewissen darauf, dass keine Fakten verdreht werden und niemand abschätzig / abfällig dargestellt wird. Ein gewisses journalistisches Ehrgefühl habe ich auch – obwohl ich gar kein Journalist bin :).

      • @Horst Pachulke

        Bemerkenswert von der vorsitzenden Richterin, dass sie

        1. zugibt den Gutachter samt Freundin von einem Empfang her zu kennen

        2. rigoros bei Bekanntgabe des Namen der Bürokraft und Freundin des Gutachters, die bei dem 15 bis 20 minütigen Gutachtengespräch zugegen war, sogleich die Verhandlung zu unterbrechen.

        Da waren eigentlich weitere vorgebrachte Punkte/Kritik einer Befangenheit des Gutachters obsolet. Der Befangenheitsantrag musste abgelehnt werden, denn die Richterin konnte sich ausrechnen oder befürchten, dass nach gründlicher Recherche zu persönlichen Kontakten zum Gutachterpaar auch ihre eigene Befangenheit im Raum stehen könnte.

        Witzig finde ich, dass Gutachter die Freundin (oder die Ehefrau) als Schreib- und Bürokraft für Gutachtenerstellung akquirieren, das schafft eine weitere Abrechnungsposition bei der Rechnungserstellung ! ☺

        Was ich als besonders negativ empfinde, ist die Befragung der Zeugin und Krankenpflegerin:

        „Auf eine Reihe von Begriffen, die der Zeugin von der Vorsitzenden vorgesprochen wurde, gab sie beim Wort “Verschwiegenheitspflicht” an, sich hieran erinnern zu können.!

        Ich finde, SO ETWAS geht gar nicht bei einer Zeugenvernehmung, dass man einer Zeugin zu einem recht zeitnahen Ereignis in der Vergangenheit mögliche Gesprächsinhalte eines möglichen Gutachtengesprächs anbietet.

        Danke für Ihren Bericht! Die bereits veröffentlichten Presseberichte „sparen“ an den Details

        http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=36090&key=standard_document_50034087

        • Dieses „hineinfragen“ hat mir auch missfallen. Zugute halten kann man der Vorsitzenden höchstens, dass es ein „letztes Mittel“ war, um noch Aufschluss zu erhalten, was denn vorfiel. Da mir dieses Prcedere jedoch ein unangenehmes Gefühl in der Magengrube verursachte und ich es für die Wahrheitsfindung ziemlich ungeeignet hielt, habe ich versucht, es möglichst neutral zu schildern. Vielleicht finden es Andere ja auch anrüchig.

        • Lieber Herr Pachulke,
          wenn ich Ihren Bericht von der Verhandlung

          Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

          mit dem der „seriösen“ Presse:

          http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=36090&key=standard_document_50034087

          vergleiche, dann wird erneut (ich kenne dieses Phänomen schon aus dem Kachelmann-Verfahren, in dem unser Forum mit präzisen Berichten einer Amateurin beglückt wurde, die einfach nur akribisch festhielt, was da geschah: das waren unglaubliche Einblicke gegenüber dem, was die Presse mitgekriegt hatte oder aber nur wertend für mitteilenswert hielt) deutlich, wie sehr die Presse im Bereich der Gerichtsreportage versagt.
          Nur zwischen den Zeilen kann man bei hr-online lesen, daß der vorläufige Unterbringungsbeschuß aufgehoben wurde, und die Begründung für diesen Beschluß – unzureichendes Gutachten – fehlt völlig.

          Natürlich war die Besorgnis der Befangenheit gegen diesen Gutachter begründet, nicht nur, weil streitig war, ob er vollständig und zutreffend belehrt hatte, was er jedenfalls nicht einmal in seinem Gutachten dokumentiert haben dürfte. Bislang hatte der Gutachter Rainer Gliemann allerdings behauptet, daß seinem Gutachten auch eine „Exploration“ zugrundegelegen habe. Nach den Ermittlungen von Amts wegen war dann klar: es konnte angesichts der absurden informellen, maximal 30 Minuten währenden Acht-Augen-Situation überhaupt nichts stattgefunden haben, was einer Exploration auch nur hätte nahekommen können.

          Damit war die Besorgnis der Befangenheit durch den Angeklagten begründet, und die Begründung für die vorläufige Unterbringung fiel ebenfalls weg. Denn Aktengutachten haben minderen Wert – Prof. Nedopil würde sie nicht einmal, wie Dr. Leipziger das tat, „Gutachten“ nennen, sondern nur „Stellungnahmen“ mit begrenztem Wert.

      • Danke für diesen ausführlichen Bericht.

        Wenn ein Gutachten beauftragt wird, könnte das Gericht einen Infozettel an die Betroffenen herausgeben, sodass man über das Procedere, Rechte und Pflichten informiert wäre.

        • Oder man kann seinen Pflichtverteidiger fragen, der zumindest in Haft- oder Unterbringungsfällen zwingend zu bestellen ist.

        • Der nur das antwortet, wozu er Lust hat …

          Ein Infozettel kann auf den neuesten Stand gebracht und einfach weitergereicht werden.

        • Es gibt Merkblätter z.B. zur Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung. Derartige Merkblätter ersetzten doch keine anwaltliche Beratung.

          Die Frage, ob und ggf. in welchen Umfang ich mich gegenüber dem Sachverständigen einlasse ist von erheblicher Bedeutung.

          Ich halte eine Gespräch mit dem Verteidiger VOR der Exploration für dingend geboten. Dies es Gespräch kann auch nicht durch ein Merkblatt ersetzt werden.

    • Öffentlichkeit und Transpararenz bewirkt also was. Sehr schön. Danke auch speziell an Gustl F. Mollath und seinen Einsatz vor Ort durch Präsenz. Hessen ist ja in Sachen Unterbringung Bayern sehr vergleichbar.

    • Die Gießener Allgemeine:
      http://www.giessener-allgemeine.de/Home/Kreis/Staedte-und-Gemeinden/Buseck/Artikel,-Linken-Politiker-vorerst-nicht-mehr-in-Psychiatrie-_arid,457218_regid,1_puid,1_pageid,35.html

      „[…] Stephan hatte seinen Befangenheitsantrag gegen den Psychiater damit begründet, dass der Mediziner ihn vor der Begutachtung nicht korrekt belehrt habe. Unter anderem soll der Sachverständige nicht darauf hingewiesen haben, dass er als Gutachter von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden sei.

      Ausdrücklich betonte Enders-Kunze, dass diese Vorwürfe unglaubhaft seien. Eine Zeugin, die als Krankenschwester bei dem Gespräch zwischen dem Arzt und dem Angeklagten zugegen war, hatte bestätigt, dass der Mediziner den 37-Jährigen wegen »einiger Sachen belehrt« und sich als Gutachter vorgestellt habe. Warum aus Sicht des Angeklagten dennoch Zweifel an der »inneren Haltung« und der »gebotenen Distanz« des Gutachters bestehen könnten, liegt für die Kammer in einem anderen Punkt begründet. […]“

      Das „Gutachten“ und auch die „Exploration“ samt zweifelhafter Aufklärung wäre so durchgegangen, das hab‘ ich auch so verstanden. Da das aber in der rechtlichen Würdigung kam und da sehr viel auf einmal kam, was mir schwer verständlich war, war ich mir da nicht ganz sicher…. allein, die Freundin hätte er nicht mitnehmen dürfen.

  2. 06.11.2013 – Neues von Dr. Weinberger hier (war ja zu erwarten):
    http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/

    „ … hier eine weitere Stellungnahme, die ob weiterlaufender Scharmützel auf dem Wolff-Blog weitere Ergänzungen von uns zur Folge haben, nunmehr auch Mollaths Verteidiger Dr. Strate betreffend.“

    Verlinkt wird dann auf:
    http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/2878-2/

    Dort ein langes „P.S. 6.11.2013“, in dem nun auch Dr. Strate angegriffen wird.

    PS meinerseits:
    Im Text vor dem „P.S. 6.11.2013“ selbst werden alle nachgewiesenen Falschbehauptungen Weinbergers gegenüber Frau Wolff beibehalten – etwa die, dass Frau Wolff den Schüler von Walter von Baeyer, Dr. Kretz, im blog eingeführt habe, wo doch ich es war, der Dr. Kretz einführte. Er hat den Beitrag von Dr. Strate gelesen, und darüber war mein Beitrag mit diesen Richtigstellungen meinerseits. Hat Weinberger das nicht gelesen und überprüft?
    Generell: Liest Weinberger denn nicht das, was hier auf dem blog geschrieben wird/wurde? — Zumindest nur sehr selektiv …
    So viel nachweisbare Verdrehungen von Tatsachen, so viel Unbelehrbarkeit durch Tatsachen ist mir selten untergekommen.
    Selbst solche den anderen Menschen verachtende Sätze wie „Der faule Freud-Zahn in Ihrem Mund, Frau Wolff, muß aber raus.“ bleiben stehen. Solche Satze weisen auf ihren Autor zurück.

    Es ist wirklich selbstredend was Weinberger hier von sich gibt …

    Und wieder diese, nochmals gesteigerte, problematische Selbstüberschätzung:
    „So ist jetzt auch Herrn Dr. Strate in Erinnerung zu rufen, dass „unsere Kampagne zugunsten Gustl Mol­laths“ erst durch mein Gutachten möglich geworden ist. Hätte ich den vernich­ten­den Ex­per­tisen der Professoren Kröber und Pfäfflin nicht rasch, detailliert und kompetent wi­der­sprochen, hätten kein Unterstüt­zerkreis für Mollath die Stimme erheben können, hätten in der Folge keine Frau Wolff und auch er selbst kein Ster­benswörtchen von ihm erfahren, säße Gustl Mollath bis ans Ende seiner Tage in der Psychiatrie. “

    Die Wahrheit sieht anders aus, sieht komplexer aus — aber was soll man dazu noch sagen …

    • Es würde schon ausreichen, nachzulesen, was Dr. Weinberger im Dezember 2004 als Kommentar zu der von Baeyer-Hommage von Dr. Kretz, die er komplett in seinen Rundbrief eingestellt hat, zusammen mit Dr. Dieckhöfer geschrieben hat:

      3.2
      Bei Erscheinen des Beitrages von Dr. Kretz im Deutschen Ärzteblatt vom 5.11.04 nahmen wir, die Autoren und Mitgestalter der GEP-Rundbriefe, Anstoß an der Glorifizierung von Personen und Entwicklungen, denen von Baeyer doch kritisch begegnete und gegen die u.E. auch weiterhin Einwände angebracht sind. Daß wir dabei anerkennen, was Dr. Kretz als die großen Verdienste von Baeyers herausstellte, ging in unserer Replik in DÄ 51-52/04 (wie auch in deren Nachdruck im Rundbrief 2/04 und in dessen bisheriger Web-Version) ein wenig unter. Gewiß setzen wir weiterhin manche Akzente anders als Dr. Kretz. In wesentlichen Punkten aber doch einer Meinung, wollten wir bei der Neuplazierung seines Beitrags unkommentiert stehen zu lassen, was er an bahnbrechenden Leistungen unseres verstorbenen Ehrenpräsidenten über dessen Einsatz im Rahmen unserer Vereinigung hinaus dargestellt hat, u.a. seine Erschließung von „Freiheitsraum in der Krankheit“, sein „humanes Sinn- und Seinsverständnis psychopathologischer Erscheinungen“, seine undogmatische, unprätentiöse Einbeziehung von Psychologie in die Psychiatrie.

      Prof. Dr. K. Dieckhöfer, Dr. F. Weinberger

      [Dezember 2004]

      Klicke, um auf RB200402.pdf zuzugreifen

      [S. 9]

      Im Jahr 2013 sind Dr. Kretz und sein Artikel wiederum zum Feindbild mutiert.

    • Da Herr Weinberger ja selber so provozierend schreibt, verweise ich mal auf meine „Baucheinschätzung“ von Ende September die schon damals auf Ihn bezogen war.
      Da hat wohl einer sich ein kritisches Mäntelchen umgehängt, ist aber eben gerade nicht wirklich kritisch, sondern fährt seine eigene Agenda!

      „Die meisten entlarven sich halt früher oder später selber.“

      Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (1)

      Leider wurde wikileaks damals nicht ernst genommen, er hatte aber leider recht!

      „Sehr geehrter Herr Dr. Weinberger,

      Sie haben offensichtlich keine Lust, sich mit den Argumenten von “anti-psychiatrischen” Laien, so wie sie sich auf Blogs tummeln, auseinanderzusetzen. Aufgrund Ihres Gestus (direkt an Sie gerichtete Fragen lassen Sie unbeantwortet, beglücken “uns” dann aber mit einem Link auf Ihre Seiten) habe ich hingegen keine Lust, mich mit Ihrem Blog auseinanderzusetzen.

      Schönen Tag noch

      Dr. von und zu wiki

      Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (1)

      OP von Weinberger

      Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (1)

      • Am 26.09.2013 formulierte Weinberger hier

        Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (1)


        das folgende – Ronald verweist darauf:

        „Gebriele-Wolff (s.o.) eröffnete am 19.9.13 in ihrem Mollath gewidmeten Blog den Abschnitt “Die Irrwege der Psychiatrie“. Sie löste damit viele Kommentare von unterschiedlichsten Seiten aus, “anti-psychiatrische”, wie sie in solchen “Laien”-Foren selten ausbleiben, aber auch viele, die sehr sensibel und verständig zu den verschiedenen Aspekten des Faches Stellung nehmen. Sie zeigen, welch großes Interesse für die Probleme, die Licht- und Schattenseiten der Psychiatrie in der Bevölkerung besteht, welcher Hunger nach realistischer Information von den Medien über die Jahre frustriert wird. Erstmals erleben wir auf einem solchen Forum eine halbwegs umfassende, zur Sache kommende Diskussion des Themas.“

        Jetzt hießt es:

        „Da kommt es Ihnen, Herr Dr. Strate, wie Frau Wolff nicht zu, uns Psychiatern zu sagen, was in der Psychiatrie besprochen werden soll und was nicht.“
        Siehe:
        http://www.psychiatrie-und-ethik.de/wpgepde/2878-2/

        Dieser Satz Weinbergers steht im Widerspruch zu seinen Aussagen vom September, schlimmer: dieser Satz ist autoritär und undemokratisch: „uns Psychiatern“ – von denen Dr. Weinberger einer ist, der letztlich dazu noch in der Psychiatrie fast ganz alleine und ziemlich isoliert dasteht und sie vehement kritisiert – und sich jetzt mit „uns Psychiatern“ identifiziert. Wer soll das denn noch verstehen …

        Erst wird eine allgemeine und öffentliche Debatte gewünscht, und wenn die dann nicht passt, dann sollen eben „uns Psychiater“ unter sich bleiben. – Weiß eigentlich Weinberger noch was er da sagt? Was das impliziert was er da sagt? Was das bedeutet was er da sagt?

        „Was in der Psychiatrie besprochen werden soll und was nicht“ ist zu wichtig, um die Debatte allein „uns Psychiatern“ zu überlassen, das würde nur den status quo stärken.
        Grundsätzliche Änderungen der Psychiatrie (einschließlich der Forensik) sind nur mit und durch eine demokratische Öffentlichkeit realisierbar. Grundsätzliche Änderungen der Psychiatrie (einschließlich der Forensik) bedürfen der demokratischen Gesetzgebung und Kontrolle. Die Psychiater selbst entscheiden darüber nicht. Nur ein Diskurs, der alleine „in der Psychiatrie“ stattfindet unter „uns Psychiatern“, wäre fatal.

        Das schlimmste wäre also, wenn es den Psychiatern überlassen bliebe „zu sagen was in der Psychiatrie besprochen werden soll und was nicht.“
        Es bedarf einer offenen und öffentlichen Diskussion, gerne auch über Freud und seine Folgen: das aber differenziert und ohne Fundamentalismen und moralische Überheblichkeiten gegenüber Leuten, die die Sache anders sehen innerhalb einer ernsthaften Debatte.

        Im übrigen:
        Der zum Teil ekelhafte, autoritär wirkende, personalisierende und moralisierende (von Freud bis zu Frau Wolff und jetzt auch Dr. Strate), streckenweise auch verleumderische Stil von Weinberger beängstigt mich: Ich möchte solche Leute nicht an der Macht sehen … : „Das Spiel ist aus.“ heißt Weinbergers letzter Satz. Und was kommt nach dem Spiel … ?

      • @ Horst Richard:

        Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

        Angesichts der Verhärtung von Dr. Weinberger würde ich dafür plädieren, eine intellektuelle Auseinandersetzung, deren Widerpart er nicht sein kann, einzustellen. Ebenso Verlinkungen auf seinen Blog oder überhaupt eine Erwähnung dieses Nebenkriegsschauplatzes. Es ist ja traurig genug, zu sehen, was da passiert.

        Mögen Sie mich auch als inkonsequent ansehen. Ich weiß, wann man Auseinandersetzungen beenden muß.

        • Sie haben schon Recht, wir sollten uns nicht in unwichtigen Nebenthemen aufreiben so gesehen wäre das nur konsequent die Kräfte auf wichtige Themen – insbesondere welche Auswirkungen in der Gegenwart bzw. Zukunft haben – zu bündeln.

        • Danke, Frau Wolff! Das war jetzt wirklich fällig. Weinberger kann man einfach nicht ernstnehmen; er disqualifiziert sich selbst, immer wieder aufs Neue.

    • @ Horst Richard, Sie wussten wohl, wie sich die Sache entwickeln wird und haben dies wohl auch beabsichtigt.
      Und Sie haben damit einen anderen Aspekt des Umgangs miteinander sehr eindrucksvoll zu Tage gebracht.

      Eigentlich geht es hier um der Missbrauch der der realen Macht – der politischen bis in die Justiz hinein und der Macht der „Kompetenz“, welche die Psychiater als Gutachter und Chefs von Kliniken erwerben können. Leipziger. Kröber…

      Doch der zweite Aspekt, den Sie uns hier vor den Augen führen, ist die „Kompetenz“, welche wir uns selbt anmaßen, wenn wir geschwächten Menschen begegnen, die z.B. emotional belastet sind. und die
      „in einer intellektuellen Auseinandersetzung kein Widerpart sein können“.

      Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)


      oder die man
      „einfach nicht ernst nehmen kann; die sich selbst immer wieder aufs Neue disqualifizieren.“

      Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

      Sie haben diese „Diskussion“ hier eingeführt, deren Verlauf Sie wohl absehen konnten, und jemand musste Herrn Weinberger darauf auch aufmerksam gemacht haben, damit Sie genau das erzielen, was hier auch abgelaufen ist. Sie haben hier zu anderen Themen nicht Stellung genommen, und erst als sich Herr Weinberger meldete, waren sie gleich zur Stelle, um „sachlich und vernünftig“ zu argumentieren. Ja, Sie haben Herrn Weinberger „erfolgreich“ vorgeführt, und viele waren hier mit dabei, die sich nun, nachdem alles abgelaufen ist, ein Stückchen „besser“ und „vernünftiger“ vorkommen können als einer, der „in einer intellektuellen Auseinandersetzung kein Widerpart sein kann“ oder die man „einfach nicht ernst nehmen kann, weil sie sich selbst immer wieder aufs Neue disqualifizieren.“

      Die Elite ist dadurch erkennbar geworden und sie misst sich wie schon im Kindergarten an dem Schwachen…

      Was ich wahrgenommen habe, ist: Sie haben Herrn Weinberger hierher zu einem für ihn schmerzhaften Thema gelockt, wohlwissend, dass er hier mit Teilen seiner Argumentation auffällt und von einer „nachdenklichen“ Mehrheit immer mehr Widerspruch, Ablehnung und letztendlich Verachtung bekommt. So haben Ihnen viele ehrenhafte Menschen hier geholfen, in den WUNDEN von Herrn Weinberger herumzustechen…

      • Sehr geehrte Frau Wolff, ich hoffe, dass Sie eine kurze Antwort auf Albert A. zulassen.

        Ich glaube, Sie, Albert A., sehen da etwas zuviel Absicht, Berechnung und bösen Willen bei mir.
        Ich bin da auch hineingeschlittert, weil Weinberger z.B. Frau Wolff Ausführungen unterstellt hat, die ich gemacht habe — wenn auch nicht so wie das Weinberger interpretiert. Das musste ich fairerweise richtigstellen, dafür bitte ich um Verständnis. Das war für mich streckenweise wirklich zum verzweifeln was Dr. Weinberger hier bot: dass gar kein Argument irgendwo ankam, selbst dort, wo es unabweisbar war (eben etwa: das habe ich und nicht Frau Wolff geschrieben).

        Sie reden von „geschwächten Menschen …, die z.B. emotional belastet sind“ – und meinen damit Dr. Weinberger, den Sie mit solchen psychologisierenden Aussagen überhaupt nicht mehr ernst nehmen. Genau dies finde ich überheblich. Ist ein solches Urteil über Dr. Weinberger nicht schlimmer als jede Auseinandersetzung? Ich habe ernsthaft versucht, ihn ernst zu nehmen und ihn nicht von oben herab zu psychologisieren. Das will ich auch jetzt nicht tun.

        Frau Wolff hat Ihnen (Ihr input: https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/19/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-1/comment-page-3/#comment-28376) hier

        Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (1)

        bezüglich des „geschwächten Menschen“ schon einmal geantwortet:

        „… Nehmen wir einmal an, Horst Richard und ich wären der von Ihnen unterstellten Hybris anheimgefallen, es als “starke, kluge und intelligente Menschen mit einem womöglich geschwächten Menschen” zu tun zu haben. Folgt daraus, daß man freihändige Verzerrungen von Tatsachen resonanzlos erdulden muß?
        Daß man pietätvoll drüber hinwegsehen sollte, obwohl man sie, diese Verzerrungen, sah bzw. darauf hingewiesen wurde? …
        Mir geht es um Annnäherung an Wahrheit, nicht um Befindlichkeiten oder strategischen Partnerschaften. …“

        Dem schließe ich mich an, sehe aber auch, dass nunmehr die Fortsetzung der Debatte mit und über Dr. Weinberger keinen Sinn mehr macht.

        • Sehr geehrte Frau Wolff, ich hoffe, dass Sie eine kurze Antwort auf Horst Richard zulassen.

          Einen Menschen zu verstehen bedeutet noch lange nicht, ihn zu psychologisieren. Ich stütze mich da eher auf meine Erfahrungen aus dem Kindergarten.

          Für Sie war es dagegen „wirklich zum verzweifeln was Dr. Weinberger hier bot: dass gar kein Argument irgendwo ankam“.
          Sie haben Herrn Weinberger also nicht verstehen können und daran ist aus Ihrer Sicht Herr Weinberger schuld…

          Das Ihnen das zerkaute, aber unverdaute Thema drum herum seht wohl am Herzen lag, leite ich davon ab, dass Sie persönlich dieses Thema hier eingebracht haben. Also gehe ich von Ihrer Absicht aus. Ob sich dahinter auch „Berechnung und böser Wille“ versteckt, können nur Sie ziemlich genau wissen. Jeder andere Mensch ist in diesem Fall auf Vermutungen angewiesen…

          Daher werde ich mich zu dem Thema nicht weiter äußern.

  3. Es scheint sich doch etwas zu bewegen in der bayerischen Justiz, wie man diesem Bericht über das seit Anfang 2012 geheimgehaltene Verfahren der StA Augsburg mit seinem aufsehenerregenden Kunst-Fund entnehmen kann:

    Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz hält es auch für „relativ unwahrscheinlich“, dass der Mann ein weiteres Kunstlager besitzt. Allerdings wurde sein Haus in Salzburg noch nicht durchsucht. Nemetz antwortet einsilbig an diesem Morgen in Augsburg. Wo hält sich Gurlitt auf? „Wir wissen es nicht.“ Besteht Kontakt zu ihm? „Nein.“ Er sei als Zeuge vernommen worden und war beim Abtransport der Sammlung anwesend. Einen Anwalt hat er nicht.

    Deutlich lässt der Jurist die Anwesenden spüren, dass ihm die jüngste Veröffentlichung nicht passt: „Das ist nicht gut für die Ermittlungen“, die Arbeit der Ermittler werde nun behindert. Eine Auffassung, für die der Berliner Rechtsanwalt und Kunstexperte Peter Raue wenig Verständnis hat: Im Deutschlandradio kritisierte er die Geheimhaltung der bayrischen Behörden. Mit dem Öffentlichwerden hat sich allerdings die Sicherheitslage für die Sammlung verschärft: Die konfiszierten Werke lagern nicht beim Zoll in Garching, sondern an einem geheim gehaltenen Ort. Offenkundig wurde die Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Institution vom bayerischen Justizministerium aufgefordert, die Pressekonferenz anzuberaumen. Nach den Skandalen um den Psychiatrie-Insassen Gustl Mollath und die Presseplatzvergabe beim NSU-Prozess bemüht sich der neue Minister Winfried Bausback (CSU) um mehr Offenheit.

    http://www.tagesspiegel.de/kultur/pressekonferenz-in-augsburg-in-sehr-gutem-zustand/9032586.html

    • Na dann müsste Herr Bausback doch endlich einmal die Anweisung erteilen, dass die StA Augsburg gegen Richter E und Dr. L. ermitteln muss.

      Die Schonzeit wegen der Einarbeitung dürfte sich langsam aber sicher dem Ende zu neigen. Es wäre vor allem ein Beweis, dass er nicht gewillt ist, dass die bayerische Justiz die nächste Klatsche vom BVerfG bekommt.

      Robert Stegmann

    • Herr Nemetz schien gestern im heute-Journal deutlich angefressen und in der Defensive, als er in der Pressekonferenz „versicherte“, dass die Staatsanwaltschaft „die Bilder jedenfalls nicht behalten wollte“….

      • Die Defensive dürfte darauf zurückzuführen sein, daß mir noch kein Rechtsgrund für die Beschlagnahme eingefallen ist (und auch keiner genannt wurde). Der wegen Steuerhinterziehung beschuldigte 80-jährige Erbe hat mit dem Leben wohl schon abgeschlossen und sich noch nicht einmal einen Anwalt genommen. Ich finde das Zitat von ihm nicht mehr, meine aber, gelesen zu haben, daß er keine Erben habe und der Staat sowieso erbe, wenn er sterbe. Da empfehlen sich langwierige nicht-öffentliche Ermittlungen, um dieses Ergebnis herbeizuführen. Mit dem Tod des Beschuldigten enden auch die Ermittlungen.

        Welchen strafrechtlichen Sinn haben Provenienzforschungen, die einer einzigen Kunsthistorikerin aufgebürdet werden? Effektiv wäre die Einstellung gestochen scharfer Fotos im Internet gewesen – da hätten sich zahlreiche Erben jüdischer Eigentümer gefunden, die Ansprüche geltend gemacht hätten. Diese Ansprüche sind allerdings moralischer Natur und richten sich nach dem Washingtoner Abkommen von 1998 nur gegen staatliche Institutionen, nicht gegen Privatleute. Als Gurlitt im Jahr 2011 ein Beckmann-Bild versteigern ließ, wurden solche Ansprüche angemeldet, und das Auktionshaus wollte das Bild nur versteigern, wenn eine Einigung zwischen Gurlitt und den Erben zustandenkomme (Moral zählt, weil imagefördernd), woraufhin sich die Parteien geeinigt haben, vermutlich über eine Erlösteilung.

        Soweit Bilder aus staatlichen Museumsbeständen stammen, die 1937 vom NS-Regime entfernt und danach ins Ausland (z.B. über den Gurlitt-Vater) verkauft wurden, so gilt dies als legitimer Akt, der nach Kriegsende von den Alliierten zur Wahrung der Rechtssicherheit fortgeschrieben wurde. Betroffen sind insoweit ca. 300 Bilder, die der im Jahr 1956 verstorbene Gurlitt-Vater noch nicht abgesetzt hatte. Sämtliche Unterschlagungstatbestände – zuletzt der im Jahr 1960, als seine Witwe behauptete, die Bilder und Geschäftsunterlagen seien bei dem Bombenangriff von Februar 1945 in Dresden verbrannt – sind längst verjährt, auch etwaige Falschangaben bei der Deklarierung der Ebschaft durch den jetzt Beschuldigten. Ich weiß zwar nicht, wann genau seine Mutter starb, aber auch das dürfte mindestens dreißig Jahre her sein.
        Er ist damit rechtmäßiger Eigentümer dieser Bilder.

        Was für die nach 1945 entstandenen Bilder ohnehin gilt.

        Strafrechtlich haben die Beschlagnahme-Aktion und die heimliche Provenienz-Forschung keinen erkennbaren Sinn. Als Sicherungsmaßnahme für den Staat als Erben des Beschuldigten schon.

        • Das passt. Schon kommt der Vorschlag  „Er überlässt die Werke dem Staat und geht, dafür straffrei aus“ des Rechtsanwalts/Kunstexperten Peter Raue: 

          http://www.zeit.de/kultur/kunst/2013-11/gurlitt-kunstwerke-straffreiheit

          Erstens liegen wohl kaum verfolgbare Straftaten vor und zweitens interessiert das Druckmittel „Strafverfolgung“ vielleicht eher wenigeren dem Alter. Es sagt aber einiges über die Fremdmotive von „Strafverfolgung“ aus, finde ich. 

          Auch die SZ (Print) auf Seite 1 heute: „Straftat gesucht“…

          „….Das Problem: Sollte Gurlitt Raubkunst-Werke aus dem Erbe an sich genommen und damit unterschlagen haben, wäre die Verjährungsfrist längst verstrichen, die höchstens fünf Jahre beträgt. Theoretisch ist zwar auch ein Bilderverkauf Unterschlagung – aber eben nur, falls er die Werke nicht schon vorher unrechtmäßig an sich genommen hat. dasselbe Bild könne nicht zweimal unterschlagen werden, bestätigt Thomas Fischer, Strafsenatsvorsitzender beim Bundesgerichtshof.“ 

          Und im Feuilleton (Print) heisst es unter „Heiße Kartoffel“…

          „…Einhellig kritisiert wurde die Informationspolitik der Augsburger Staatsanwaltschaft von US-Anwälten, die sich auf Restitutionsfälle spezialisiert haben. ….Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Procedere sei die ‚denkbar ineffizienteste Methode‘. online-Verzeichnisse seien üblich und hätten sich bewährt.“

          Der üble Gedanke zwängt sich förmlich auf, dass hier sehr wohl Eigeninteressen und ein Austesten einer Form von „Erbschleicherei“ durch den Freistaat Bayern eine Rolle spielen könnte…

          Dass das ganz schnell „Chefsache“ in Bayern wurde steht wohl außer Frage. Man vergleiche nur das neurotische Gezetere um die Albrecht-Dürer-Ausstellung, um bei der Kunst zu bleiben.  Und wieder stellt sich die Frage, wer trifft hier eigentlich Entscheidungen, die die Staatsanwaltschaft ausführt? Die Staatsanwaltschaft selbst?  …

        • Wenn sich das so bestätigt – und ich sehe keine Zweifel am Horizont -, hätten wir ein weiteres Beispiel für eine Staatsanwaltschaft, die sich für (gelinde ausgedrückt) „rechtsferne“ Interessen einspannen – besser: mißbrauchen – läßt. Gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung – auch der StA – nicht mehr?

        • Liest man diese beiden Artikel, dann sieht es so aus, als ob die Staatsanwaltschaft seit über einem Jahr dabei sei, eine Straftat zur vermeintlichen „Beute“ suchen:

          Der Kunstschatz aber lagerte in einem etwa 30 Quadratmeter großen Zimmer, in einem Holzregal. Oben waren ein paar Dutzend Ölgemälde nebeneinander gestapelt, unten wurden Hunderte Aquarelle, Zeichnungen, Drucke, aber auch ungerahmte Ölbilder in einem Grafikschrank verwahrt. Die Fahnder glaubten, auf die Beute einer Straftat gestoßen zu sein, sie beschlagnahmten die Kunstwerke und ließen sie von einer Kunsttransportfirma abholen.
          Seither lagert der Kunstschatz an einem geheimen Ort in Bayern, die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt wegen des Verdachts auf Unterschlagung und eines „dem Steuergeheimnis unterliegenden strafbaren Sachverhalts“.

          http://www.zeit.de/2013/46/kunstmarkt-sammlung-hildebrand-gurlitt

          Der sensationelle Münchner Kunstfund gehört nach Einschätzung des Berliner Provenienzforschers Uwe Hartmann zum großen Teil rechtmäßig dem 79-jährigen Kunsthändlersohn Cornelius Gurlitt, in dessen Münchner Wohnung die Werke beschlagnahmt wurden. „In vielen Fällen handelt es sich nicht um NS-Raubkunst. Es muss davon ausgegangen werden, dass Herr Gurlitt rechtmäßig über diesen Besitz verfügt“, sagte Hartmann am Mittwoch.
          Der Kunsthistoriker ist Leiter der Arbeitsstelle für Provenienzrecherche und Provenienzforschung beim Institut für Museumsforschung der Staatlichen Museen zu Berlin. Seit Jahren beschäftigt er sich mit dem Verbleib von Kunstwerken in der Nazizeit und unterstützt öffentliche Einrichtungen bei der Suche und Identifikation von NS-Raubgut.

          Mit Verkauf beauftragt

          In Gurlitts Wohnung waren rund 1400 Werke vor allem der klassischen Moderne gefunden worden, die bisher als verschollen galten. Sein Vater Hildebrand Gurlitt war einer der vier Kunsthändler, die von den Nazis mit dem Verkauf der von ihnen verfemten, sogenannten „entarteten Kunst“ beauftragt war. Viele Museen und Sammlungen hatten damals die betroffenen Werke freiwillig zur Verfügung gestellt, um ihre Bestände von dieser Kunst zu „säubern“.
          „Wahrscheinlich hat Hildebrand Gurlitt viele Arbeiten selbst gekauft und einen Kaufpreis an das Propaganda-Ministerium entrichtet“, so Hartmann. „Nach der damaligen Rechtslage war er der rechtmäßige Erwerber. Die Bilder gehörten ihm. Und an diesem rechtlichen Status quo ist nie etwas verändert worden.“

          Nazi-Gesetz als Grundlage

          Grundlage war ein Gesetz, das die Nazis 1938 nachträglich zur Rechtfertigung ihrer „Säuberungsaktion“ erließen. Es sei nach dem Krieg weder von den Alliierten noch später von der Bundesregierung außer Kraft gesetzt worden, so der Experte. „Die Aktion selbst wurde zwar als Kulturbarbarei der Nazis gebrandmarkt, aber an der rechtlichen Situation hat man nie etwas verändert und verändern wollen.“

          http://www.salzburg.com/nachrichten/welt/kultur/sn/artikel/gurlitt-rechtmaessiger-eigentuemer-der-meisten-werke-81506/

  4. Auch Klaus Leipziger hätte versuchen sollen, die Motive Petra Mollaths herauszufinden. Man sollte sie zusammen mit ihrem späteren Ehemann Martin Maske sehen. Diesem wurde ebenfalls von der HVB gekündigt.

  5. Habe gerade eine ganz seltsame Blüte im Beck-Blog gefunden

    http://www.redaktion-bahamas.org/auswahl/web67-2.html

    Man wird gar nicht richtig schlau draus, Hauptpunkt des Verfassers, Justus Wertmüller, scheint zu sein „Ich bin erstmal dagegen“. Im Prinzip ja nicht verkehrt, weil man nicht auf jeden verlogenen Mainstream-Bericht sofort unkritisch abfährt.

    Aber in diesem Fall kann man überhaupt nicht nachvollziehen, wie er zu dieser Beurteilung des Falles Mollath kommt.
    Da hat sich also jemand akribisch mit dem Fall beschäftigt (sonst könnte er nicht so viel drüber schreiben) und schaltet dann seinen Verstand wohl völlig aus, um in unsachliche Schmähungen gegen Gott und die Welt, insbesondere Herrn Mollath, die Süddeutsche, diverse Blogs und alle Mollath-Unterstützer auszubrechen.

    Sehr seltsam, das ! Ich hab mich dann gefragt, wer ist Justus Wertmüller? Und er hat tatsächlich eine Wiki-Seite

    http://de.wikipedia.org/wiki/Justus_Wertm%C3%BCller

    wo man Näheres erfährt. Scheint also jemand zu sein, der gern durch öffentliches Um-Sich-Schlagen nach Aufmerksamkeit hascht.

    Ich hab gedacht, ich stelle es der Kuriosität halber trotzdem mal ein.

    • @ Stringa:

      Da hat sich also jemand akribisch mit dem Fall beschäftigt (sonst könnte er nicht so viel drüber schreiben)

      Ich habe mir jetzt diese „Bahama“-Polemik einmal durchgelesen und kann eine akribische Beschäftigung mit dem Fall gar nicht feststellen: er übernimmt das Brixner-Urteil und das Leipziger-Gutachten, hat offenbar Rückert, Lapp und Lakotta gelesen, um auf dieser schmalen Basis Mollath zu schmähen, der ihm (Wertmüller soll ja linksextrem sein) schon deshalb ein Dorn im Auge ist, weil er zur Ferrari-Gemeinde gehört(e). Und zur Fraktion der „Gutmenschen“, die ihm, wie die Betroffenheits-Ikone Claudia Roth, gehörig auf den Keks gehen. Nebenbei vermißt er bei der SÜDDEUTSCHEN die Solidarität mit der Frau und bei den dumpfen Internet-Aktivisten den blendenden Verstand, den er selbst zu haben meint. Denn für die ist die Welt ein gefährlicher Ort, vor dem man sich schützen muß, weshalb sie hinter selbsthochgezogenen Mauern dahinvegetieren, während er das Große Ganze schneidig denkerisch durchmißt. Achja, er ist auch noch anti-Antipsychiatrie.

      Ich habe mal versucht, herauszufinden, wo diese Zeitschrift, von der ich noch nie etwas gehört habe, ideologisch eigentlich steht, habe dies aber auch nach zweimaligem Lesen des Editorials der Nr. 67 nicht herausgefunden. Da scheinen linke Splittergrüppchen Theorie-Kriege zu führen und einander in die rechte Ecke verfrachten zu wollen. Da blicken dann wirklich nur noch Szenekenner durch.

  6. Hochaktuell in der SZ:

    http://www.sueddeutsche.de/bayern/unterbringung-in-der-psychiatrie-fragwuerdige-prognose-1.1811240

    „Solche Gutachten kämen vor, sagt ein Sprecher der Aschaffenburger  Staatsanwaltschaft.“ 

    Das  kann ich aus eigener Erfahrung in der Forensik Lohr bestätigen (dessen ehem.Chefarzt Flesch nun offenbar als Gutachter tätig ist, und zwar hier offenbar’gegen‘ die Staatsanwaltschaft….).

    Allerdings: solche Gutachten „kommen nicht nur vor“ – sie sind m.E. „Standard“, und zwar völlig unabhängig davon ob es wie hier um Tötung von Kindern durch eine Mutter geht öderem Bagatellen wie Sachbeschädigung, Hausfriedensbrucht etc.:

    Weiter heißt es in der SZ:

    „Obendrein existiert eine methodenkritische Stellungnahme von Johann Schrettenbrunner, Leitender Oberarzt einer Aschaffenburger Klinik. Er kritisiert das von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachten scharf: Dieses erfülle nicht die Mindestanforderungen. Und er formuliert einen Verdacht. Das Gutachten erwecke den Eindruck, dass sowohl das erwünschte Ziel, als auch das benötigte Ergebnis der Begutachtung „bereits vorab feststanden“. 

    • „Nach zwei von Stephan eingebrachten Befangenheitsanträgen gegen den Gutachter räumt Gliemann schließlich selbst ein, was nicht mehr zu leugnen ist: Auf Grundlage eines kaum halbstündigen Patientengesprächs habe er in der Tat keine Bewertung vornehmen können. An zwei weiteren von ihm gesetzten Terminen teilzunehmen, habe Stephan sich geweigert. »Ja, warum werde ich dann eigentlich hier vier Monate lang festgehalten?«, empört sich der Kreistagsabgeordnete.“

      Weil das Grundrecht auf Freiheit so regelmäßig durch Justiz und Gutachten verletzt wird, dass überhaupt nicht mehr überprüft wird, wie diese „Gutachten“ zustandekommen geschweige denn, ob sie den Mindeststandards entsprechen. 

      Und Herr Stephan sollte sich keine Illusionen machen : wäre er nicht Kommunalpolitiker, wäre sein „Fall“ weder außergewöhnlich noch würde er überregional auch nur zur Kenntnis genommen! 

      • Was mich noch zur Erstellung des Gutachtens von Gliemann interessieren würde:

        Gemäss der Dokumentation
        https://owncloud.piratenpartei-hessen.de/public.php?service=files&t=466ae96e4c80e368c79a96389fe0b603

        speziell das Schreiben von Andrea Jakob, Mitteilung an das Gericht vom 26.10.2013, werden/wurden Dennis Stephan die Medikamente Oxycodon 2×10 mg und Tegretal 1200 mg verabreicht. Oxycodon wohl um die schweren Schmerzen nach dem Unfall zu lindern. Tegretal ist ein Antiepileptikum, welches auch bei bipolarer Störung eingesetzt wird.

        Oxycodon kann zu Wahrnehmungsstörungen/Halluzination, Sedierung, Schwindel etc. führen. Es wirkt beruhigend und schlaffördernd.
        http://de.wikipedia.org/wiki/Oxycodon

        Tegretal hat die gleichen Nebenwirkungen wie Müdigkeit/Schläfrigkeit, Schwindel,Wahrnehmungsstörungen etc.
        http://medikamente.onmeda.de/Medikament/Tegretal+200/med_nebenwirkungen-medikament-10.html
        http://www.sanego.de/Medikamente/Tegretal/

        Frau Jakob schreibt:

        „Zusammen eingenommen habe diese Medikation eine verheerende Auswirkung auf das Verhalten von Personen. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass mit dieser Zusammenstellung der Medikamente beabsichtigt war, Herrn Stephan vor Gericht verwirrt erscheinen zu lassen, um damit seine vermeintliche Gefährlichkeit zu untermauern.“

        Mich würde interessieren, ob das Gutachten Gliemanns (halbstündiges Gespräch?) unter dieser Medikamenteneinnahme erstattet wurde?
        Dann möchte ich gerne von einem Fachmann wissen, ob man überhaupt ein Gutachten erstellen kann, wenn der Proband solche Medikamente/Drogen einnimmt?

        • Ich würde behaupten wollen, Gutachtenerstellung unter Medikamenteneinfluss insb. von Prognosegutachten bereits Untergebrachter, sind die Regel!

        • Gut beobachtet und recherchiert, diese Zusammenhänge wären wirklich einer genaueren Prüfung zu unterziehen!
          Allerdings soll er doch jetzt normal wirken, daher scheint er im Moment nix zu nehmen oder hat dadurch eben doch keine Auffälligkeiten?
          „Dann möchte ich gerne von einem Fachmann wissen, ob man überhaupt ein Gutachten erstellen kann, wenn der Proband solche Medikamente/Drogen einnimmt?“
          Das ist sicher üblich.
          Allerdings schreibt dann ein sorgfältiger Begutachter die Symptome rein und erwähnt dazu das er evt. nicht beurteilen kann ob diese Folge einer Krankheit oder der Medikation sind.
          Selber in einem Gutachten wegen einer Betreuung gelesen.
          Ob es symptomatisch ist das es ein Arzt aus einem Bundeswehrkrankenhaus war oder war es nur Zufall? Gute Frage jedenfalls ist mir Dr. T.D. in guter Erinnerung geblieben. (Positives sollte ich ja auch mal erwähnen)

        • Bei den Medikamenten handelt es sich eindeutig um Verzerrung der zu untersuchenden Person… Der Hinweis auf die Einnahme dieser Medikamente MÜSSTE in dem Gutachten stehen, auch wenn es nicht vorgeschrieben sein sollte! Sonst handelt es sich um Unterschlagung von TATSACHEN.

          Die Praxis der Gutachter muss aus rechtlichen Sicht viel gründlicher untersucht werden!
          (Auch zum Vergleich zu der Praxis in anderen Bereichen von Gutachten stellen! Z.B. Anspruch auf Gegengutachten)

    • Aus der Sicht eines Advocatus Diaboli finde ich die Verteidigung allerdings nicht wirklich überzeugend.
      (Alles bestreiten und auf Formfehler zeigen, die allerdings auch nicht passieren dürften!, genauso könnte sich auch jemand verteidigen der schuldig ist aber sich genau auskennt und weiß das kaum ein Nachweis möglich ist)
      Selbstverständlich müßte der Staatsanwalt beweisen was er behauptet, aber es ist natürlich klar, dass ein Verteidiger verteidigt, Angehörige oder Bekannte eher entlasten oder evt. sogar Schuld auf sich nehmen und eine Zeitung die zum gleichen politischen Spektrum gehört wohl kaum „freiwillig“ belasten wird.

      http://de.wikipedia.org/wiki/Junge_Welt

      Nach meinem Empfinden ist die Berichterstattung tendenziös eingefärbt.

      Mein „Bauchgefühl“ ist weiterhin skeptisch eingestellt.

      p.s.
      Ich hofffe prominente Unterstützer haben sich nicht vor den falschen Karren spannen lassen.

      p.p.s.
      Ich kann das Verhalten der Mutter gut verstehen, denn ich habe selber (sogar jahrzehntelange) Erfahrungen mit „verstörten“ Bekannten/Angehörigen, die auch absolut nicht zur Selbstreflektion in der Lage sind und die Realität der eigenen Probleme total verkennt.

      Und das ist dann im Verlauf auch eher ein Tanz auf einem Drahtseil zwischen Helfen wollen und totaler Ohnmacht.

      Manche Menschen sind leider nicht in der Lage ihren Eigenanteil an bestimmten Situationen zu erkennen und zeigen unbeirrbar nur auf alle anderen und vergessen, dass meistens doch mindestens zwei zu einem zwischenmenschlichen Problem gehören!

      • @ ronald
        Ich würde zustimmen, daß sich Dennis Stephan selbst durch sein unmögliches Verhalten in diese Situation hinein manövriert hat.

        Aber natürlich rechtfertigt das nicht ein Einsperren in die Forensik, weder für drei Monate noch, wie zu befürchten steht, auf lange Zeit.

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