Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/19/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-1/

Neben der Sachkunde zeichnet einen kompetenten Gutachter eine unvoreingenommene Neutralität aus. Er sollte Unabhängigkeit vom Auftraggeber wie auch objektive Distanz zum Untersuchungsgegenstand bzw., wie im Fall eines psychiatrischen Gutachtens, zum Probanden zeigen.

Gesetzt den Fall, der Leiter einer forensischen Psychiatrie  erhielte Ende 2004 den Auftrag eines Strafrichters, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu den von der Staatsanwaltschaft unterstellten Tatzeiten von Körperverletzungen zum Nachteil seiner Ehefrau von August 2001 und Mai 2002 (Trennnungszeitpunkt) zu erstellen. Hinzu käme noch, im Gefolge des sich seit der Trennung entwickelnden Rosenkrieges, der Strafbefehlsvorwurf eines Briefdiebstahls des Angeklagten zum Nachteil der getrennt lebenden Ehefrau von November 2002, der schon nach Aktenlage nicht vorlag. Das Gutachten, das einer Exploration bedurfte, die ohne freiwillige Kooperation des Angeklagten nicht möglich war, sollte im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung des Probanden in der forensischen Einrichtung des Gutachters stattfinden. Dieser Zwang war deshalb erforderlich, weil sich der Proband seit September 2003 strikt geweigert hatte, sich auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen.

Seine ihn auf allen Fronten – strafrechtlich, zivilrechtlich, scheidungsrechtlich  –  erbittert bekämpfende wirtschaftlich dominante Ehefrau war im Februar 2003 wegen seiner zutreffenden Mitteilungen von Dezember 2002 über ihre strafrechtlich und arbeitsrechtlich bedenklichen Geschäfte als Vermögensberaterin bei der HypoVereinsbank fristlos entlassen worden.  Im September 2003 hatte sie eine Fachärztin für Psychiatrie dazu bewegen können, ihr rechtswidrigerweise ein allein auf ihren Angaben beruhendes Schriftstück über die Wahrscheinlichkeit einer psychiatrischen Erkrankung des Ehemannes mit der Gefahr erneuter Fremdgefährlichkeit auszuhändigen.  Ein regionaler gerichtsnaher psychiatrischer Gutachter, der Aktenkenntnis hatte, kam nach Verweigerung einer Kooperation des Angeklagten aufgrund einer kurzen Hauptverhandlung vom 22.4.2004 begründungslos zu demselben Ergebnis wie die rechtswidrig handelnde Kollegin und empfahl eine zwangsweise Unterbringung „zur Behandlung“ sprich zur Begutachtung gemäß § 81 StPO.

Auch der damit beauftragte nächste Kollege, Leiter einer forensischen Psychiatrie, wußte bereits nach einem privaten Kurzgespräch am Gartenzaun mit dem Angeklagten und einer weiteren Unterredung mit seinem Nachbarn im Juni 2004 Bescheid, daß der Angeklagte nicht ganz normal sei. Schließlich verunsicherten dessen Steuerhinterziehungs-Vorwürfe gegen die HVB und einige ihrer Mitarbeiter, darunter seine Ehefrau, die Betroffenen nicht unerheblich. Mit just zwei von diesen Mitarbeitern hatte er, der Nachbar des Sachverständigen, nachdem sie ihre Banken verlassen hatten/verlassen mußten, im Jahr 2003 eine Aktiengesellschaft für Finanzdienstleistungen gegründet. Verunsicherung ist nun mal nicht gut für’s Geschäft.  Auch nicht für das des dritten Gutachters, der sich wegen seiner frühen „privaten“ Festlegung und der Gespräche mit seinem Nachbarn für befangen erklären mußte. Denn der Proband erwies sich unerwarteterweise als wohlunterrichtet über die Freundschaft des Sachverständigen mit seinem Nachbarn sowie über die Beteiligungsverhältnisse in dessen Finanz-AG. Und so geriet unser aktueller Gutachter als vierter an den Fall.

Am 5.7.2004 legte ihm der befangene Kollege den Fall dar und er sagte zu, Gutachtenauftrag und Probanden zeitnah zu übernehmen. Ein kollegiales do ut des: der abgebende Psychiater bewies trotz Auftragsablehnung gegenüber der Justiz seine kooperative Haltung, und der übernehmende durfte sich über einen leichten, von drei Kollegen bereits „begutachteten“ Fall und einen Nebenerwerb freuen.

Diese Geschichte hätte ich mir ausgedacht? Weil sie nach einer Räuberpistole klingt? Gemach, gemach. Sie ist noch nicht einmal zu Ende.

Zu einer zwangsweisen Unterbringung des widerspenstigen Probanden in der forensischen Psychiatrie kommt es erst in der Zeit vom 14.2. – 21.3.2005. Wie nicht anders zu erwarten war: der Angeklagte lehnt eine Exploration, jede neurologische und körperliche Untersuchung bis hin zu einer Blutentnahme und einer angebotenen Tetanusspritze wegen durch Polizeigewalt erlittener Verletzungen ab. Er führt lediglich Gespräche, die mit seinen Bedürfnissen wegen der Bedingungen der Gefangenschaft zu tun haben. Immerhin, er übt passiven Widerstand gegen den forensischen Betrieb, wo mit ihm sogleich wie mit einem psychisch kranken, rechtskräftig verurteilten, Straftäter umgegangen wird, obwohl für ihn als lediglich Angeklagtem die Unschuldsvermutung gilt und er nur untersucht  werden soll. Zur Attestierung psychopathologischer Affektstörungen im Jahr 2005 reicht das unserem Gutachter zwar, denn ein unauffälliger (=normaler) Mensch protestiert nicht, der paßt sich auch einem stark reglementierten aber rechtsfreien Raum an und integriert sich unauffällig in eine Welt der Verrückten, in der einem unbescholtenen Bürger auf dem Weg zu seinem täglichen einstündigen Hofgang Handschellen angelegt werden.  Die Bewältigung der Akten erscheint schon schwieriger; es sind halt unzulängliche Ermittlungen, unzulängliche Strafrichter-Anklagen, unzulänglich protokollierte Hauptverhandlungen, und vor allen Dingen: zwischen den Darlegungen der Ehefrau und denen des beschuldigten Ehemanns liegen Welten – welcher sollte man folgen, wenn doch nichts überprüft und nichts bewiesen worden ist?

Mit ein wenig Behauptungskunst bekäme man es als Psychiater ja noch hin, daß der Proband irgendwie paranoid, dies auch schon zu den lange zurückliegenden Tatzeiten gewesen sei, und daß die angeklagten Taten allein auf dieser Krankheit beruhten (und nicht etwa auf normalen Affekten wegen Ehekrise und Trennung). Aber davon profitierte der Angeklagte durch Strafmilderung oder gar Freispruch wegen Schuldunfähigkeit, wenn das Gericht wie üblich der Frau und nicht dem Mann glauben würde, und das lag gewiß nicht im Interesse des Amtsgerichts, das explizit nach dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB gefragt hatte.

Und da stellt der Gesetzgeber ja bekanntlich „hohe Hürden“ auf:

§ 63 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Schon mit der „Gesamtwürdigung des Täters“ bzw. Angeklagten würde es schwierig werden: über dessen Biographie war nur das bekannt, was dieser selbst in seiner Verteidigungsschrift „Was mich prägte“ vom 24.9.2003 für mitteilenswert befunden hatte. Die Angaben der Ehefrau waren kärglich und widersprachen, was die Schilderung der letzten Ehejahre anging, den Darlegungen des Ehemannes, der strafrechtlich betrachtet ein unbeschriebenes Blatt war. Strafakten existierten mithin ebenfalls nicht. Auf Krankenunterlagen konnte ebensowenig zurückgegriffen werden wie auf Anamnesen unparteiischer Dritter. Alle Personen, die ihn belasteten, standen im Lager der kämpferischen Ehefrau.

Völlig ausgeschlossen war die Begründung einer Prognose, daß zukünftig infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.  Bislang hatte sich seine Aggressivität, so sie denn nachgewiesen werden könnte, auf die wichtigste Person in seinem Leben, die Ehefrau, konzentriert. Die Trennung lag drei Jahre zurück, die Scheidung war im Jahr 2004 erfolgt. Außerdem: die schwerwiegendste Tat, ein angebliches Würgen bis zur Bewußtlosigkeit, sollte vor bereits vier Jahren begangen worden sein. Wenn es eine überdauernde Krankheit war, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich machte, dann hätte sie zu aktuellen gleichartigen Taten führen müssen. Insbesondere in der Krisenzeit nach September 2003, als dem Angeklagten klar geworden war, daß seine Ehefrau ihn als psychiatrischen Fall abstempeln lassen wollte und die Justiz dieser Strategie unverzüglich folgte.

Und nun klaffte da eine Lücke von drei Jahren, in denen es – bei Unterstellung einer fortdauernden und -schreitenden psychischen Krankheit – trotz existenzbedrohender Umstände zu keinerlei aggressiven Handlungen gekommen war. Eine Grundlage für eine Unterbringung existierte damit nicht.

Was hätte ein neutraler unparteiischer Gutachter in diesem Fall getan? Er hätte die Frage, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, verneint. Er hätte konsequenterweise auch die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten verneinen müssen, weil eine Kausalität zwischen Krankheit und den angeklagten Taten ebenfalls nicht zu beweisen war. Angeklagt waren klassische Fälle häuslicher Gewalt, die regelmäßig nicht Symptom einer psychischen Störung, sondern Ausdruck normalpsychologisch nachvollziehbarer Aggression ist.

Dr. Klaus Leipziger, Chefarzt der forensischen Psychiatrie in Bayreuth, tat allerdings etwas anderes. Er griff Ende März 2005 zum Telefon und schilderte dem auftragerteilenden Strafrichter Eberl sein Dilemma. Beim besten Willen: ohne aktuelle Fälle keine Unterbringung des Gustl Mollath. Richter Eberl versprach, sich um das Problem zu kümmern und die Staatsanwaltschaft zu bitten, ihm, dem Gutachter, etwaige Neueingänge zu übermitteln.

Unbekannt ist, ob der Amtsrichter bei der Staatsanwaltschaft anrief und sich nach aktuellen Fällen gegen den Angeklagten Mollath erkundigte. Bekannt ist, wie die Antwort Ende März/Anfang April 2005 gelautet hätte: nein, da gibt es nichts. Aus welchen Gründen auch immer der Amtsrichter ein Interesse daran hatte, das Sachverständigengutachten zu retten: er wandte sich unmittelbar an die Polizeiwache, in deren Zuständigkeitsbereich der Angeklagte lebte. Hätte ja sein können, daß dort ein Verfahren bearbeitet wurde, von dem die Staatsanwaltschaft noch nichts wußte.

Tatsächlich hatte es dort Ermittlungen gegen Gustl Mollath gegeben. Den hatte die Wache ohnehin im Visier, weil sie seit November 2004 den Unterbringungsbeschluß gemäß § 81 StPO zu vollstrecken hatte. Vorstellbar, daß die Frustration der Beamten, denen es drei Monate lang nicht gelungen war, Gustl Mollath festzunehmen, sie zu diesen Ermittlungen bewogen hatte. Eigentlich lagen seit dem 1.1.2005 nur Anzeigen gegen Unbekannt wegen Reifenstechereien vor, die wie üblich ohne Ermittlungstätigkeiten (auch telefonisch) entgegengenommen worden waren. Als Anzeigenerstatter traten auch die Rechtsanwälte Greger und Dr. Woertge sowie deren Ehefrauen in Erscheinung – ohne einen Tatverdacht zu äußern. Gleichzeitig soll jedoch Rechtsanwalt Greger (so jedenfalls POK Grötsch in seinem Schlußbericht vom 12.5.2005) der Polizei ein Schreiben des Gustl Mollath vom 4.8.2004 an seinen Sozius,  Rechtsanwalt Dr. Woertge, übergeben haben; darin sprach Mollath erneut Rechtsanwalt Dr. Woertge und seiner Frau, Rechtsanwältin Woertge, beide von seiner Ex-Frau mandatiert, ihr selbst, ihrem Bruder, dessen Lebensgefährtin und dem neuen Freund seiner Ex-Frau ein Hausverbot aus.  Weil in diesem Schreiben auf die weitreichenden Beziehungen Dr. Woertges zu Wirtschaft, Justiz, Polizei und Handball (1. FCN) hingewiesen wurde, und einige dieser Personen ebenfalls von Sachbeschädigungen betroffen waren, ergab sich für die Polizei der durch die Anwaltssozietät induzierte Anfangsverdacht, Mollath könne der unbekannte Täter sein.

Die einseitig geführten Ermittlungen kulminierten in einer illegalen ergebnislosen Hausdurchsuchung:

Aus dem Schlussbericht des POK Grötsch vom 12.5.2005, Bl. 125 in Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, 802 Js 13851/05:

 

„Gegen den Tatverdächtigen Mollath lagen bereits seit November 2004 Strafakten der StA Nürnberg/AG bei der PI Nürnberg-Ost vor. Wegen verschiedener Strafsachen sollte Herr Mollath durch Beschluss vom 16.9.2004, Az. 41 Ds 802 Js 4743/03, zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens für die Dauer von fünf Wochen in das Bezirkskrankenhaus Bayreuth verbracht werden.

Mehrfaches Aufsuchen des Hauses von Mollath in der Volbehrstr. 4 durch Streifen der PI Nürnberg-Ost ab November 2004 bis Anfang Februar 2005 blieben erfolglos. Mollath öffnete nie und sein Aufenthalt konnte nicht festgestellt

werden.

Nachdem gegen Herrn Mollath auch ein Haftbefehl der StA Deggendorf bei der PI Nürnberg-Ost eingegangen war, wurde am 4.2.2005 durch den DgrL der Dienstgruppe B, Kollegen Tattermusch, Rücksprache zwecks Wohnungs-/Hausöffnung mit Herrn StA Thürauf von der StA Nürnberg-Fürth gehalten.

Herr StA Thürauf befürwortete eine polizeiliche Öffnung des Wohnhauses von Mollath.“

Was es mit dem mysteriösen Haftbefehl aus Deggendorf auf sich hat, ist nie geklärt worden.

StA Thürauf wurde bewußt darüber getäuscht, was der eigentliche Grund der Hausdurchsuchung war, für den kein Gericht einen Durchsuchungsbeschluß erlassen hätte – und Gefahr im Verzug war nicht gegeben: die Suche nach Beweismitteln für Sachbeschädigungen. So fährt POK Grötsch auf Bl. 125ff. fort:

 „Gegen 09.50 Uhr wurde versucht, die Haustüre bzw. andere Zugänge zu öffnen.

Nachdem dies nicht gelang, wurde ein Schlüsseldienst hinzugezogen.

Nach der Öffnung der Haustüre wurde das Haus von Kräften der Dgr B und der Gruppe ‚Graffiti‘ durchsucht. Herr Mollath konnte jedoch nicht aufgefunden werden.

Von POM Feder wurden im Wohngebäude Kleidungsstücke vorgefunden, die große Ähnlichkeiten wie die in den Videoaufzeichnungen aufweisen. Die Kleidungsstücke wurden sichergestellt und zur PI Nürnberg-Ost verbracht.

Ein speziell zuzuordnendes Tatwerkzeug wurde nicht vorgefunden. Die Mütze und Jacke wurden zum Vergleich vom Unterzeichner fotografiert. Die Aufnahmen liegen unter Bl. 111 der Ermittlungsakte bei. Sowohl die Mütze als auch

die Jacke ähneln stark der getragenen Kleidung des Täters bei der Tatausführung am 1.2.2005.“

Über den gescheiterten Ergreifungsversuch wurden weder die für den Vollzug richterlicher Beschlüsse zuständige Staatsanwaltschaft und schon gar nicht der für diesen Vollzug unzuständige beschuldigte Richter Eberl informiert.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=26

Nach diesem Fehlschlag – die Ex-Ehefrau hatte ihren Ex-Mann auf dem Tat-Video vom 1.2.2005 nicht erkannt, aber vage Verdachtsvermutungen geäußert – und der Ergreifung des zwecks Unterbringung gesuchten Gustl Mollath am 13.2.2005 (schließlich hatte man jetzt einen Schlüssel und konnte jederzeit ins Haus eindringen, wenn es einen entsprechenden Tip gab) waren die „Ermittlungen“ wegen Sachbeschädigung durch die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost stillschweigend beerdigt worden.

Das änderte sich nach dem Anruf von Richter Eberl bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost, der Anfang April 2005 stattgefunden haben muß. Am 11. und 12. April 2005 legte POK Grötsch eine Akte mit „Tatblättern“ gegen Gustl Mollath an, denen er die Anzeigen gegen Unbekannt, die ihm als „Serie“ des Beschuldigten erschienen, nachheftete. Ja, er schreckte nicht einmal vor Urkundenfälschungen zurück, um die Akte „stimmig“ zu machen:

Besonders dreist ist hierbei, dass der POK Grötsch, um der Akte ein auf Mollath zugeschnittenes Gesicht zu geben, die von den Betroffenen gestellten Strafanträge maschinenschriftlich oder handschriftlich dahingehend veränderte, dass er jeweils als Beschuldigten „Mollath, Gustl Ferdinand, *07.11.1956“ nachträglich einfügte (wie vor, Bl. 7, 11, 24, 32, 78, 99, 106). Dies geschah sogar dann, wenn die Antragsteller ausdrücklich erklärt hatten, sie könnten einen Täterhinweis nicht geben (Bl. 6, 10, 26, 30), man habe „keinen Verdacht, wer mir schaden will“ (Bl. 38), man habe „keinen konkreten Tatverdacht“ (Bl. 97) oder gar – wie im Falle des Thomas Lippert – ausdrücklich ein Tatverdacht gegen eine ihm seit vier Jahren nachstellende Person (die aber nicht Mollath war) äußerte (Bl. 103). POK Grötsch trug sogar dann im Strafantrag „Mollath, Gustl Ferdinand, *07.11.1956“ nach, wenn der Antragsteller in den Strafantrag selbst handschriftlich zu der Person des Beschuldigten „unbekannt“ eingetragen hatte (Bl. 49).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=29

Von diesem Fortschritt, nämlich dem Entstehen einer polizeilichen Akte gegen den Probanden, muß Richter Eberl dem Sachverständigen Dr. Leipziger zeitnah berichtet haben. Schließlich mußte letzterer wissen, ob er noch weiter warten sollte oder ein Gutachten mit einem unerwünschten Ergebnis erstatten mußte.

Am 26.4.2005 hakte Dr. Leipziger jedenfalls bei der Staatsanwaltschaft nach, die, anders als ein unzuständiger Richter, auch dann Herrin des Ermittlungsverfahrens ist, wenn sie noch nicht weiß, an was und wie die Polizei herumwerkelt:

„In einem Telefonat mit Herrn Richter vom Amtsgericht Nürnberg in der 13. Kalenderwoche, in dem die Problematik des Beschuldigten kurz erörtert wurde, wurde Herrn Richter Eberl dargelegt, dass es für die Begutachtung relevant wäre, Ermittlungsergebnisse jüngeren Datums über bekannt gewordene, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschuldigten, in die aktuelle Begutachtung mit einbeziehen zu können.

Herr Richter Eberl hatte erklärt, er würde sich darum bemühen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die entsprechenden Unterlagen beizieht und zur Begutachtung zu Verfügung stellt.“ (Bl. 306 in Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, 802 Js 4743/03)

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=27

Da war die Akte aber immer noch nicht bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, so daß dieser Vorstoß vorerst ins Leere lief. POK Grötsch war es angesichts seiner Kraut&Rüben-Akte, in der wichtige Ermittlungsschritte gar nicht dokumentiert waren, bewußt, daß sein Werk keine Gnade vor den Augen eines Staatsanwalts finden würde. Also verfertigte er am 12.5.2005 einen phantasievollen Abschlußbericht, der den disparaten Akteninhalt rundete und zudem eine Gefährlichkeit der Sachbeschädigungen behauptete, die nach Aktenlage gar nicht vorlag.

Dr. Leipziger wunderte sich offenbar nicht, daß ihm das Amtsgericht (unter dem amtsgerichtlichen Aktenzeichen des von Richter Eberl geführten Körperverletzungsverfahrens) am 31.5.2005 die komplette polizeiliche Sachbeschädigungs-Akte ohne staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen übersandte, obwohl er wußte, daß die Staatsanwaltschaft für die Übersendung von Ermittlungsakten zuständig war. Die hatte ihm allerdings mit Fax vom 2.6.2005 lediglich den Schlußbericht von POK Grötsch übersandt – ohne eigene Bewertung seiner (fehlenden) Plausibilität. Diese Übersendung wurde nicht Grundlage seines Gutachtens, sie wurde nicht einmal erwähnt. Zum Ablauf des Geschehens und der Zusammenarbeit von POK Grötsch und Richter Eberl kann man sich hier informieren:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Augsburg-2013-03-26.pdf#page=29

Dr. Leipziger war als Chef einer Einrichtung für Vollstreckung strafrechtlicher Unterbringungen Teil des Justizapparats, wie es auch JVA-Leiter sind  – und wie letztere dem CSU-Staat Bayern verpflichtet. Also: Sicherheit geht vor.

Ein spinnerter bio-grüner Pazifist, auch noch Bankenkritiker und Bekämpfer von Steuerhinterziehung, die letztlich zu großen sozialen Verwerfungen führe – der ist per se ›unnormal‹ im wirtschaftsfreundlichen Bayern,  wo die Unterbesetzung von Finanzämtern im Bereich Betriebsprüfung und Steuerfahndung Politik im Sinn von Standortfaktor zugunsten der Wirtschaft ist.

Das Stöckchen lag niedrig, über das er springen mußte. Und schon auf S. 2 seines Gutachtens begegnet man dem ersten Anzeichen einer mangelnden Neutralität von Dr. Leipziger.

Dort wird zunächst die Anklage vom 23.5.2003 wegen der beiden Körperverletzungen vom 12.8.2001 und 30.5.2002, diese in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wiedergegeben.

Danach hätte der inhaltlich falsche Strafbefehl aus 41 Ds 802 Js 4743/03 zitiert werden müssen, der sogar im Skandal-Urteil von Brixner zu einem glatten Freispruch aus tatsächlichen Gründen führen sollte:

Dem Angeklagten lag noch zur Last, am 23.11.2002 Briefe seiner Ehefrau Petra Müller, aus dem Briefkasten des Grundstücks Wöhrder Hauptstraße 13 in Nürnberg entwendet zu haben. Die Vernehmung seines ehemaligen Schwagers, Robert Müller, hat jedoch ergeben, dass der Angeklagte die Briefe lediglich ins Haus geworfen und sie nicht an sich genommen hat.

Damit ist eine Zueignungsabsicht gemäß § 242 StGB dem Angeklagten nicht nachweisbar.

[UA S. 27]

Da auch Dr. Leipziger die Haltlosigkeit des Briefdiebstahlsvorwurfes des Familienclans Ehefrau-Bruder-Lebensgefährtin des Bruders sowie dessen fehlende Bedeutung für ein Gutachten erkannt hatte, referierte er diese Akte auf S. 2 seines Gutachtens wie folgt:

Am 23.11.2002, gegen 13.10 Uhr, hätte sich der Angeklagte gemäß Sachverhalt, schriftlich

niedergelegt durch PHM Häfner, PI Nürnberg-Ost, (BI. 28 f der zum Verfahren verbundenen Akte 41 Ds 802 Js 4743/03), unberechtigt im Anwesen Wöhrder Hauptstr. 13 in Nümberg aufgehalten. Er hätte sich trotz an diesem Tage durch den Geschädigten Müller erteilten Hausverbots nicht aus dem Anwesen entfernt. Hierbei sei es zu einem Handgemenge gekommen, bei dem der Angeklagte versucht hätte, den Geschädigten Müller zu schlagen und dieser den Angeklagten angeblich geschlagen sowie mit Worten wie ,,Arschloch“ beleidigt hätte. Der Angeklagte hätte dann noch die Geschädigte Simbek in nötigender Art und Weise an die Wand gedrückt. Der Grund der Anwesenheit des Angeklagten in dem besagten Anwesen sei vermutlich gewesen, dass dort seine von ihm getrennt lebende Ehefrau wohne. Zur Tatzeit hätte er versucht, Briefe aus ihrem Briefkasten zu entwenden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=2

Tja. Da zitiert der Sachverständige den unmaßgeblichen Vermerk eines schlichten Polizeihauptwachtmeisters „als Sachverhalt“, ohne darzulegen, daß die Staatsanwaltschaft die familiären Körperverletzungsdelikte eingestellt hatte, und realisiert noch nicht einmal, daß der Schwager einen Versuch der Körperverletzung durch den Probanden behauptete, um die eigene vollendete Körperverletzungshandlung als Notwehr erscheinen zu lassen? Kritische Würdigung von Akten ist seine Sache nicht. Er zieht heraus, was in sein voreingenommenes Konzept paßt, hier also die gegenseitigen nicht aufgeklärten Körperverletzungsvorwürfe, die nicht Gegenstand des Verfahrens und damit auch nicht Gegenstand des Gutachtens sind.

In der Folge findet sich zu dem Vorwurf des vollendeten Briefdiebstahls in seinem Gutachten nur noch ein Satz:

Auf einen Auszug aus der zum Verfahren verbundenen Akte 41 Cs 802 Js 4726/03 kann hier […] verzichtet werden […]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=10

Und damit fehlt ein Detail – auch das ist prägend nicht nur für die Aktendarstellung, sondern für das gesamte Gutachten –, das geeignet gewesen wäre, die Dynamik der Paarbeziehung und die radikale Subjektivität beider Parteien empathisch darzustellen. Diebstahl geringwertiger Sachen ist nur auf Antrag verfolgbar. Hierzu ergibt sich aus den Akten:

Die Ehefrau des Angeklagten stellte am 28.12.2002 Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen angeblichen (versuchten?) Briefdiebstahls vom 23.11.2002, der sich in ihrer Urlaubsabwesenheit, verbunden mit einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Bruder und ihrem Ehemann, ereignet haben sollte, wobei sie in ersichtlichem Belastungseifer betonte:

Er hatte bestimmt Zueignungsabsicht, um Informationen zu erhalten.“ (802 Js 4726/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 13, 14 d.A.).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf#page=2

Naturgemäß fehlen ebenso Darstellungen der aktenkundigen bestreitenden Einlassungen des Probanden. Dieses Muster beherrscht das gesamte, die Diagnose vorentscheidende, gutachterliche Aktenreferat. Eine Technik, mit der die Mindestanforderungen an ein Schuldfähigkeitsgutachten ausgehebelt werden [Hervorhebungen von mir]:

Boetticher, Nedopil, Bosinski, Saß: Mindestanforderungen für
Schuldfähigkeitsgutachten
NStZ 2005 Heft 2, S. 58

[…]

4. Nachvollziehbarkeit und Transparenz

Das Gutachten muß nachvollziehbar und transparent sein. Darin ist darzulegen, auf Grund welcher Anknüpfungstatsachen (Angaben des Probanden, Ermittlungsergebnisse, Vorgaben des Gerichts zum Sachverhalt und möglichen Tathandlungsvarianten), auf Grund welcher Untersuchungsmethoden und Denkmodelle der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist.

5. Beweisgrundlagen des Gutachtens

Die sozialen und biographischen Merkmale sind unter besonderer Berücksichtigung der zeitlichen Konstanz der psychopathologischen Auffälligkeiten zu erheben. Es muß deutlich werden, ob und welche Angaben des Beschuldigten als Anknüpfungstatsachen zu Grunde gelegt wurden; insbesondere sind die gerichtlich noch zu überprüfenden Zusatztatsachen besonders hervorzuheben. Die Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung muss auf das dort gefundene Beweisergebnis – gegebenenfalls mit vom Gericht vorgegebenen Sachverhaltsvarianten – eingehen. Grundlage für die richterliche Urteilsfindung ist allein das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten. Der vorläufige Charakter des schriftlichen Gutachtens muss dem Sachverständigen und dem Gericht bewusst bleiben.

http://bios-bw.de/images/stories/pdfs/boetticher-mindestanforderungen-nstz-2005.pdf

Für den Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil haben diese von ihm mitentwickelten Vorgaben, wie er in einem Interview mit den Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch) am 2.1.2013 (S. 18) ausführte, Konsequenzen, was die Behandlung von Anknüpfungstatsachen angeht:

Existiert so etwas wie einen [!] allgemeinverbindlichen [!] Kodex für Gutachter wie Sie einer sind? An Ihrem Institut sind zum Beispiel immer zwei Personen mit einem Fall beschäftigt. Ist das Standard?

Nedopil: Das nicht, aber es gibt seit 2006 Mindestanforderungen für Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtungen. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass man zwischen den Aufgaben des Gerichts und denen des Sachverständigen scharf trennen muss. Wenn vor Gericht die Tatsachen nicht klar sind, muss man als Gutachter sagen: Gehe ich von der Schilderung eines möglichen Opfers aus, komme ich zu der einen Schlussfolgerung, gehe ich davon aus, dass der Untersuchte die Wahrheit sagt, komme ich zu der anderen. Das Gericht hat dann zu entscheiden, von welchen Tatsachen es bei seinem Urteil ausgeht.

Es ist Aufgabe eines Gutachters, eine solche Unterscheidung zu treffen?

Nedopil: Richtig. Der Gutachter darf nicht über Tatsachen entscheiden. Das ist ganz wichtig. Er darf nur fachliche Schlussfolgerungen ziehen. Ob das im Fall Mollath geschehen ist, kann ich nicht beurteilen.

Nun, nach der Veröffentlichung des Gutachtens von Dr. Leipziger könnte er es, wenn er die gesamte Dokumentation des Akteninhalts auf der Homepage von Rechtsanwalt Gerhard Strate studiert hätte. Eine Untersuchung des selektiven Zugriffs von Dr. Klaus Leipziger auf den Akteninhalt ergibt, daß lediglich die die Anklage stützenden Inhalte verwandt wurden, und das, obwohl die Akte beredt Zeugnis über einen parteiischen Streit zwischen Ehemann und Ehefrau im Zug von Trennung und Scheidung ablegt. In dem die Staatsanwaltschaft parteiisch zugunsten der Ehefrau agierte. Dieser Lesart der Staatsanwaltschaft folgt Dr. Leipziger nicht nur, er perfektioniert sie, indem er – beispielsweise – ein Mißverständnis eines seiner Stationsärzte über die Gründe der Befangenheit des Vorgutachters als Faktum nimmt, obwohl die Akte den zutreffenden Wortlaut der Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller enthält. Den ignoriert er, um zu seiner Diagnose kommen zu können… Der VRiLG Brixner brauchte diese Vorarbeit von Dr. Leipziger – die en détail noch untersucht werden wird – nur zu übernehmen, und das Fehlurteil war genauso in der Welt wie die Fehldiagnose. Man muß es als kongeniale Kooperation bezeichnen, was da geschah, und sie erschöpfte sich keineswegs nur in der Gutachtenerstattung.

Prof. Nedopil kennt keine Gnade mit solchen Gutachtern, die disparate Akten frisieren und sich auf die Lesart der Staatsanwaltschaft kaprizieren. In einer anonymisiert veröffentlichten methodenkritischen Stellungnahme zu einem Gutachten über die Eignung als Waffenbesitzer schrieb er:

Ein weiterer, nicht zu übersehener Mangel des Gutachtens ist, dass aus den Anknüpfungstatsachen sich widersprüchliche Versionen der für die Beurteilung relevanten Fakten ergeben, z.B. im Bezug auf den Hund von Herrn […], in Bezug auf die Übergriffe u.ä. mehr. Der Gutachter legt sich jedoch erkennbar auf eine Version fest, die jene Fakten zusammensammelt, die nicht von Herrn […] vorgetragen werden, z.B. „… nachdem Herr […] just Ende Mai und Ende Juni […] die Herren […] und […] mit der Faust ins Gesicht geschlagen, und Anfang März […] im Samtgemeindebüro in […] den Herrn […] körperlich massiv bedrängt und gegen die Tür gestoßen hatte, sah man – völlig zutreffend –  die konkrete und gegenwärtige Gefahr, dass er seine Waffe missbräuchlich verwenden werde.“ Hier wird vom Gutachter eine „Beweiswürdigung“ vorgenommen, die ihm bei widersprüchlichen Anknüpfungstatsachen nicht zusteht. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens basieren somit auf einseitigen [!] Interpretation der Anknüpfungstatsachen. Sätze, die üblicherweise bei widersprüchlichen Anknüpfungstatsachen in Gutachten auftauchen, wie: „Geht das Gericht davon aus, dass die Angaben der Zeugen … zutreffen, so ist daraus zu schließen, dass…“ fehlen in dem Gutachten. Würdigung und Wertung von Anknüpfungstatsachen ohne ausreichende Begründung ist dann, wenn widersprüchliche Anknüpfungstatsachen vorliegen, im allgemeinen einer der Hauptgründe für die Annahme von Befangenheit.

http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2009/12/Anonymisiertes-Gutachten-von-Prof.-Nedopil.pdf

Die Aktenauswertung von Dr. Leipziger (und nicht nur die, auch die Krankenakten und die Pflegedokumentation werden entsprechend ausgewertet) entspricht genau jenem wertenden Verfahren, das Prof. Nedopil als Grund für die Annahme von Befangenheit wertet.

Die aber in der Realität keine Folgen hat. Im Strafverfahren bräuchte der Angeklagte einen engagierten und sachkundigen Verteidiger, der willens und in der Lage wäre, einen solchen Befangenheitsantrag zu formulieren. Gustl Mollath mußte mit einem Pflichtverteidiger vorlieb nehmen, der sich als Zeuge gegen den Mandanten mißbrauchen und den Mandanten unverteidigt seinem Schicksal überließ. Ein Angeklagter benötigt zudem einen Verteidiger, der aus der erwartbar reflexhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Gericht einen Revisionsgrund macht – solche Verteidiger sind rar gesät, und der BGH übt schon lange keine flächendeckende Rechtskontrolle mehr aus. Er agiert mehr wie das überforderte BVerfG, das sich im Bereich der Verfassungsbeschwerden nur noch exemplarische Ausreißer vornimmt. In Bayern führte der Kurs der begründungslosen Verwerfung durch den 1. Strafsenat unter dem Vorsitzenden Armin Nack gar zu einer Kultur von Verurteilungen, die nach dem des „so könnte es doch gewesen sein“ vom BGH ungerügten Prinzip der Beweiswürdigung geprägt waren und nun zu spektakulären Wiederaufnahmen führten und führen. Wobei ich in einer Mischung von Zorn und Mitgefühl der Justizopfer gedenke, die weder die Chance auf einen engagierten Anwalt noch auf die Findung von Wiederaufnahmegründen hatten. Denn die sind sehr eng definiert.

Die Lage für einen Beschuldigten/Angeklagten, der sich einem befangenen Gutachter ausgesetzt sieht, ist allerdings noch viel aussichtsloser. Denn es lassen sich immer – der Fall Mollath illustriert es aufs Grellste – sogar Universitätsprofessoren finden, die, wenn sie durch Gerichte rechtswidrigerweise suggestiv aufgefordert werden, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung noch bestehen, auch die haltlosesten „Gutachten“ einer Provinzgröße affirmieren, ob mit oder ohne eigene Exploration. Wer die Erwartungen von Gerichten bestätigt, kann auf Ausweitung seines Nebentätigkeits-Einkommens rechnen. Außerdem kennt man sich in diesen Kreisen, da tut man sich nicht weh.

Die für die Verhandlung in dem Wiederaufnahmeverfahren von Gustl Mollath dank Zuweisung des OLG Nürnberg nun zuständige 6. Kammer des LG Regensburg hat das Problem, das „Psychiater“ heißt, wohl noch immer nicht begriffen.

„Spinnkram“ nennt es der Hanseat Gerhard Strate, was die doch eigentlich rationale, für Wirtschaftsstrafsachen zuständige 6. Strafkammer, zu ventilieren scheint:

Das Wiederaufnahmeverfahren, das derzeit vor dem Landgericht in Regensburg vorbereitet wird, lässt aber noch auf sich warten. Johann Piendl, Pressesprecher vom Landgericht Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, es werde wohl bis zum Frühjahr dauern, bis das Gericht soweit sei. Gefragt, warum das Verfahren so lange auf sich warten lasse, sagte Piendl: „Dieses Verfahren ist eines von vielen Verfahren hier“, außerdem benötige ein Verfahren wie das von Herrn Mollath umfassender Vorbereitungen, diese würden Zeit beanspruchen.

Piendl sagte weiter, dass im Zuge des angehenden Verfahrens auch eine neue Begutachtung von Herrn Mollath durch einen Sachverständigen wahrscheinlich sei. „Dann kommt es darauf an, ob er sich begutachten lässt“, meinte der Pressesprecher und erklärte, dass für den Fall einer Weigerung Mollaths trotzdem ein Gutachter bestellt werden dürfte. Dieser müsste dann nach Aktenlage beurteilen, außerdem wäre er bei der Verhandlung anwesend, um die von ihm gemachten Beobachten zu Mollath, die für die Begutachtung von Bedeutung sind, mit in das Gutachten aufzunehmen.

Außerdem sei die Begutachtung auch deshalb sehr wahrscheinlich, weil die Frage, ob Mollath schuldfähig ist, bereits bei dem ersten Verfahren im Raum stand: „Selbstverständlich muss die Frage der Schuldfähigkeit auch bei der Vorbereitung zu diesem Prozess berücksichtigt werden.“

http://www.heise.de/tp/blogs/8/155258

Gustl Mollath wäre schlecht verteidigt, wenn er nach seinen Erfahrungen mit Psychiatern im Zusammenspiel mit der Justiz – explorierende Psychiater, die keine psychische Erkrankung feststellen konnten wie Dr. Simmerl (2007)  und Dr. Weinberger (2011) wurden ignoriert, nicht-explorierende Psychiater (Dr. Leipziger, Prof. Dr. Kröber) waren der auf Sicherheit gepolten ergebnisorientierten Justiz genehm, ein empathisch explorierender, sich in widersprüchlichster Weise aber dann doch den Vorgutachtern anschließender Gutachter (Prof. Dr. Pfäfflin) war den Gerichten wegen des Ergebnisses genehm, auf die notwendige Auseinandersetzung mit den Widersprüchen des Gutachtens ließen sie sich begreiflichereise nicht ein – sich noch einmal explorieren ließe.

Das Landgericht Regensburg wäre weltfremd, wenn es hoffte, einen Aktengutachter zu finden, der sich am Fall Mollath die Finger verbrennt und Kaffeesatz-Diagnosen über seine Schuldfähigkeit in den Jahren 2001 und 2002 aufgrund der Aktenlage abgibt. Der Spott der Kollegen wäre ihm gewiß.

Ohnehin scheint es die Segelanleitung des OLG Nürnberg nicht verstanden zu haben (oder aber der Sprecher Piendl dreht frei und hat keine hinreichende Rückkopplung zum Gericht):

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2013/04049/

Die Reihenenfolge der Prüfung ist damit klar: zunächst muß entschieden werden, ob die nicht bzw. falsch zugelassenen Anklagevorwürfe der Sachbeschädigung überhaupt Gegenstand des neuen Verfahrens sein können. Sollten sie es werden, gäbe es sicherlich von der Verteidigung initiierte hochnotpeinliche Verhöre der Beteiligten, die diese Vorwürfe beweislos inszeniert haben. Sodann, ob sich die alten Vorwürfe bestätigen lassen, was nun wiederum vorschaltend der Entscheidung bedarf, ob auch im Wiederaufnahmeverfahren die Nebenklage zugelassen wird, was eine aktuelle Aussagebereitschaft der damaligen Nebenklägerin voraussetzt, denn ansonsten läge ein Mißbrauch des Instituts der Nebenklage vor.

Schon merkwürdig, daß man von diesen prozessualen Entscheidungen der 6. Kammer nichts hört, und stattdessen dieses Gutachter-Geschwurbel verbreitet wird.

Im übrigen ergibt bereits eine Lektüre der Akten, insbesondere der Akten des Wiederaufnahmeverfahrens, daß der Freispruch von Gustl Mollath unter Zugrundelegung, er habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen, auf Willkür und Rechtsbeugung beruhte. Wie man sich da noch Überlegungen zu Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit erlaubt, ist rätselhaft. Nachdem schon das BVerfG die Unterstellung einer Gefährlichkeit von Gustl Mollath durch irrlichternde Psychiater wie Prof. Pfäfflin seit 2011 für unverhältnismäßig befand, bindet dieses Verdikt ein im Jahr 2014 urteilendes Gericht natürlich erst recht:

Könnte es sein, dass Mollath noch einmal zwangseingewiesen wird?

Theoretisch ja, sagt der Sprecher des Regensburger Landgerichts, Thomas Polnik. Allerdings nur dann, wenn die 6. Strafkammer unter dem Vorsitz von Elke Escher zum Urteil käme, dass Mollath die „Anlasstaten“ – er soll seine Frau misshandelt und Autoreifen möglicher Widersacher zerstochen haben – tatsächlich begangen hat. Und Gutachter obendrein zum Ergebnis kämen, Mollath sei gefährlich.

Letzteres dürfte nach Ansicht von Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl allerdings wohl nur dann möglich sein, wenn Mollath neue Tatsachen nachgewiesen werden könnten, die eine vorhandene Gefährlichkeit wirklich belegen. Immerhin hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht schwer gerügt, dass eine angebliche Gefährlichkeit Mollaths von Gerichten mindestens seit 2011 nicht hinreichend belegt und begründet wurde. „Über diesen Beschluss des Verfassungsgerichts wird sich keiner mehr guten Gewissens hinwegsetzen können“, sagt Meindl.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/vor-dem-wiederaufnahmeprozess-wie-es-fuer-mollath-weitergeht-1.1807657

Es scheint so, als habe sich die 6. Kammer mit den Akten noch nicht recht beschäftigt.

Wäre es der Verteidigung anzuraten, ein methodenkritisches Gutachten über das Leipziger-Gutachten durch Prof. Nedopil zu beantragen?

Als Jurist kann man Psychiatern nicht mehr über den Weg trauen. Es gibt zu viele Bilder, auf denen man Dr. Leipziger und Prof. Nedopil in trauter Nähe sieht. Man kann sich nicht darauf verlassen, daß Methodenkritik in diesen Kreisen objektiv, ohne Ansehen der Person, ausgeübt wird.

Meine eigene Analyse des Gutachtens von Dr. Leipziger wird also fortgesetzt. Sie fällt leicht, weil so gut wie keine psychiatrischen Kenntnisse dafür erforderlich sind – das sogenannte Gutachten unterschreitet schlicht die jurististischen Mindesterfordernisse für ein forensisches Gutachten.

(wird fortgesetzt)

hier:

Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (3)

 

2.155 Gedanken zu „Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

  1. @ A. Hirsch:

    Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (2)

    Noch ein aktuelles Beispiel für Rechtbehaltenwollen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwalt:

    Im Korruptionsprozess gegen Ex-Bundespräsident Christian Wulff geht die Staatsanwaltschaft in die Offensive: Am Donnerstag will Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur weitere Beweisanträge stellen. Die „Bild am Sonntag“ hatte zunächst darüber berichtet. Zum Inhalt der Anträge war vorab offiziell jedoch nichts zu erfahren – somit ist unklar, ob die Ermittler etwa weitere Zeugen hören wollen, die bisher nicht ausgesagt haben.
    Der Celler Generalstaatsanwalt Frank Lüttig will im Falle eines Freispruchs eine Revision prüfen. „Wir sehen den Prozess noch nicht am Ende, der hat für uns noch gar nicht richtig angefangen“, sagte er der dpa. Zugleich kritisierte er das Vorgehen des Gerichts. Die Kammer habe bisher nur Zeugen vernommen, die wegen Erinnerungslücken zum damaligen Wiesn-Besuch nichts mehr sagen könnten. Das Verfahren müsse sich stärker auf Rechnungen und Buchungsunterlagen konzentrieren.

    http://www.hna.de/nachrichten/politik/prozess-gegen-ex-bundespraesident-christian-wulff-plant-staatsaanwalt-zr-3302625.html

    http://www.ksta.de/politik/-christian-wulff-generalstaatsanwalt-kritisiert-richter,15187246,25783140.html

    • @gabrielewolff

      Ja, das sind zwar nicht ganz so peinlich-sachfremde Argumente wie im Mönchengladbacher Verfahren, aber man fragt sich schon, wie Rechnungen und Buchungsunterlagen hier noch den subjektiven Tatbestand der Vorteilsannahme belegen sollen.

      • Was die Hotelrechnung angeht, nicht einmal den objektiven – denn das wurde vom Personal ja schon bekundet, daß Wulff nicht habe bemerken müssen, daß ein weiterer Teil seines Zimmerpreises auf Groenewolds Rechnung stand. Und eine Rechnung an G. für die Babysitterin sagt nichts darüber aus, ob der Betrag im Nachhinein bar zurückgewährt wurde.
        Die StA scheint sich nicht im klaren darüber zu sein, daß sie die bestreitenden Einlassungen zu widerlegen hat, und das hätte sie schon im Ermittlungsverfahren tun müssen…

  2. Hoffnung auf den nächsten Whistleblower
    „Die NSA will – und ich betone, dass ich das nicht metaphorisch, sondern im wahrsten Sinne des Wortes so meine – die Privatsphäre auf globaler Ebene eliminieren.“
    4500 lauschen in Hamburg Enthüller und einstigem Guardian-Reporter Greenwald beim CCC aus Brasilien. „Sie wollen die Privatsphäre eliminieren“.
    Allmählich baue sich eine Unzufriedenheit auf, und irgendwann könnten diese Menschen es nicht länger mit ihrem Gewissen vereinbaren, noch zu schweigen.
    http://www.sueddeutsche.de/digital/enthueller-greenwald-beim-ccc-sie-wollen-die-privatsphaere-eliminieren-1.1852193
    Der Staat muss gläsern werden.
    Die Bürger dürfen im Internet nicht mehr gläsern sein. Der Staat dagegen muss es werden: Die Politik muss auf die Nerds zugehen – und sollte jetzt beim Kongress des Chaos Computer Clubs mit 8000 Teilnehmern genau zuhören.
    Die Bürger müssen der Politik sofort gewaltig Beine machen. Sonst sind wir bald alle nicht mehr freie Bürger in einer freien Welt, sondern wie gefütterte Kaninchen in Ställen oder Psychiatrien.
    http://www.sueddeutsche.de/digital/neue-netzpolitik-fuer-deutschland-der-staat-muss-glaesern-werden-1.1851968

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