Vergewaltigungsvorwürfe nach dem Beziehungs-Aus: der BGH setzt Maßstäbe

Ob es an dem medialen Overkill des Kachelmann-Verfahrens liegt?
Eins fällt jedenfalls auf: in jüngster Zeit hat sich der BGH eingehend mit unzulänglichen richterlichen Beweiswürdigungen in diesen klassischen Aussage-gegen-Aussage-Fällen bei der Erhebung von Vergewaltigungsvorwürfen nach dem Ende einer Beziehung befaßt –: und in beiden Fällen Verurteilungen der Vorinstanzen aufgehoben. Denn eine Verurteilung bei fehlenden Beweisen aber vorhandener richterlicher Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ist heutzutage immer noch wahrscheinlicher als ein Freispruch, der nur bei optimaler Verteidigung erzielt werden kann. Gut vorstellbar, daß die juristischen Fehler des LG Mannheim den BGH sensibilisiert haben…

Am 24.1.2012 legte der 5. Strafsenat vor und zerpflückte die opfergläubige Beweiswürdung des Landgerichts Bremen, das bei einer Verurteilung wegen Beziehungstaten (Vergewaltigungen, Körperverletzung, Nötigung u.a.), fünf Monate nach der Trennung erstmals vorgebracht, jegliche Ratio hatte vermissen lassen. Für diese fehlerhafte Würdigung dürften eine alte einschlägige Vorstrafe des Angeklagten, seine wirtschaftliche und altersmäßige Überlegenheit und die vom Gericht angenommene ›Asymmetrie‹ der Beziehung verantwortlich gewesen sein: »Aus weiteren, als glaubhaft bewerteten Zeugenbekundungen hat sich das Landgericht ersichtlich vom Charakter der von Unterdrückung und Gewaltausübung geprägten Beziehung des Angeklagten zu der Nebenklägerin überzeugt.«

Insbesondere aber fehlte es an einer umfassenden Würdigung der ersichtlichen Falschbelastungsmotive wie Rache und Bestrafungsbedürfnis:

5 StR 433/11
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 24. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung ua.
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, sowie wegen Nötigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dieser Strafe hat es ein Jahr Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 10.000 € verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

[…]hier wird der Sachverhalt dargestellt

2. Soweit das Landgericht in den Fällen 2 bis 4 [zwei Vergewaltigungen, eine Nötigung zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses] die Verurteilung ausschließlich auf die belastenden Angaben der Nebenklägerin stützt, offenbart die Beweiswürdigung sachlichrechtliche Fehler. Sie bezieht festgestellte Umstände nicht ein, die nach den hier aufgrund der gegebenen Beweissituation geltenden Anforderungen mit hätten bewertet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.). Ferner bleibt die Darstellung der Entwicklung der Aussagen der Nebenklägerin zumindest unvollständig.

a) Das Landgericht hat das Falschbelastungsmotiv „Rache“ nur unvollständig bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 5 StR 157/10; BGH, Urteil vom 27. März 2003 – 1 StR 524/02, StraFo 2003, 312).

aa) Zwar mag ein Zeitablauf von fünf Monaten nach der – vom Landgericht hinsichtlich des Verursachers gar nicht aufgeklärten – Trennung eine Eifersucht auf die neue Beziehung des Angeklagten als Quelle einer aus Rache erfolgten Falschbelastung ausschließen können. Dies gilt aber nicht für die weiter festgestellte, indes nicht gewürdigte Empfindung der Nebenklägerin, durch ihr Leben mit dem Angeklagten fühle sie sich vorgealtert, kraftlos und habe das Gefühl, ihrer Jugend beraubt zu sein.

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Wenn ungeklärt ist, wer die Beziehung beendet hat, kann man schon mal ungerügt die rein subjektive Lebenserfahrung anführen, daß sich die Eifersucht auf die neue Freundin des Ex-Partners fünf Monate nach dem Beziehungsende mehr oder weniger verflüchtigt haben müßte. Sollte allerdings die Darstellung des Angeklagten zutreffen, wonach er die Zeugin wegen einer anderen Frau verlassen habe, woraufhin sie ihm gedroht habe, ihn fertigzumachen, wäre eine solche Beurteilung nicht mehr möglich. Da ist es nicht ungünstig, das Trennungsgeschehen nicht aufzuklären, denn der BGH darf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht durch seine eigene ersetzen. Fortdauernde Bitterkeit über vergeudete Jahre wegen der Bindung an einen im Rückblick als falsch erkannten Lebenspartner läßt allerdings jegliche ›Regel‹ über die Bedeutung von Zeitablauf obsolet werden. Das hat das Gericht übersehen.

bb) Auch wenn es zu bedenken gilt, dass ein Vergewaltigungsopfer aus berechtigtem Zorn eine Bestrafung erstreben kann und deshalb eine von Belastungseifer getragene Aussage keineswegs zwingend Glaubhaftigkeitsbedenken ausgesetzt ist (vgl. BGH StraFo aaO), hat es das Landgericht hier in einem weiteren Zusammenhang unterlassen, eine mögliche Falschaussage der Nebenklägerin zu erwägen.

Die Strafkammer hat einerseits die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft angesehen, nie zu jemandem gesagt zu haben, dass sie den Angeklagten habe „fertig machen“ wollen (UA S. 18). Andererseits hat das Landgericht den Zeugenaussagen der Eheleute A. , die Nebenklägerin habe ihnen gesagt, dass sie bis zum Letzten gehen und den Angeklagten „in den Knast bringen“ würde, jeglichen Beweiswert abgesprochen. Selbst wenn sich die Geschädigte in der Weise geäußert haben sollte, lasse dies keinen Rückschluss darauf zu, dass sie falsche Angaben über die Geschehnisse gemacht habe. Mit dieser Erwägung hat es das Landgericht indes versäumt, eine im Raum stehende Falschaussage der einzigen Belastungszeugin über eigene Äußerungen gegenüber Dritten in die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Übrigen einzubeziehen.

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Das ist natürlich ein Verstoß gegen die Logik: wenn das Gericht der Aussage der Belastungszeugin glaubt, sie habe niemals gegenüber einem Dritten gesagt, daß sie den Angeklagten fertigmachen wolle, dann muß es zwingend der entgegenstehenden Angabe anderer Zeugen die Glaubhaftigkeit absprechen. Nur eine Partei kann die Wahrheit sagen. Offenbar war es nicht zu begründen, den widersprechenden Zeugen eine Falschaussage zu unterstellen. Wenn aber die Eheleute A. wahrheitsgemäß ausgesagt haben, dann hat die Belastungszeugin gelogen – und auch Lügen im Randbereich und zur Erhöhung der eigenen Glaubwürdigkeit mindern den Beweiswert ihrer belastenden Angaben zu den Tatvorwürfen erheblich. Nach der geltenden Rechtsprechung ist dann eine Verurteilung allein aufgrund einer Aussage nicht mehr möglich. Vor dieser Konsequenz hat sich das Landgericht gedrückt – und die widersprechenden Aussagen des Ehepaares A. schlicht als unbeachtlich vom Tisch gewischt.

b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, aus den Feststellungen sich als wahrscheinlich aufdrängende, indes von der Nebenklägerin unterlassene Handlungen in die Erwägungen einzubeziehen. Hierdurch sind festgestellte Umstände lückenhaft bewertet geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401).

Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklägerin – sie sei Opfer schwerster – freilich nicht angeklagter – anal ausgeführter schmerzhafter Vergewaltigungen geworden, bei denen ihre Schreie durch ein jeweils auf ihren Kopf gedrücktes Kissen unterdrückt worden seien, als glaubhaft bewertet. Es hat dabei nicht erwogen, warum die Nebenklägerin den sich aus der Vornahme solcher Verbrechen entstehenden Impuls zur Flucht überwunden hat und – überdies ohne Offenbarung gegenüber einer Vertrauensperson – bei dem Angeklagten verblieben ist. Die kritiklose Hinnahme der Erklärung der Nebenklägerin durch das Landgericht, „sie sei aus der Beziehung irgendwie nicht rausgekommen“ (UA S. 15), ersetzt die gebotene eigene Würdigung nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2003 – 5 StR 400/03). Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Nebenklägerin nach ihrer Flucht zu Verwandten zu dem Angeklagten zurückgekehrt ist, ohne dass erwogen worden ist, ob es zu einer sich aufdrängenden Vereinbarung über die Vernichtung der abgepressten Blankoschuldscheine gekommen ist.

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Das verwundert schon, daß die Staatsanwaltschaft diese schmerzhaften und schwerwiegendsten Vergewaltigungen nicht einmal angeklagt hat: hat sie demnach selbst Zweifel an der Wahrheitsliebe ihrer Belastungszeugin gehegt? Oder kamen diese Aussagen zu spät, als daß sie hätten angeklagt werden können? Denn diese Erklärung, aus der Beziehung irgendwie nicht herausgekommen zu sein, mag zwar in das feministische Muster einer geradezu das Klischee übererfüllenden typischen Gewaltbeziehung passen, nachvollziehbar ist sie angesichts der konkreten Umstände allerdings nicht, ist die Anzeigenerstattung doch bereits wegen wesentlich geringerer Vorkommnisse (abgepreßtes Schuldanerkenntnis) geflohen.

c) Die Darstellung der Aussagen der Nebenklägerin erweckt zudem die Besorgnis von deren Unvollständigkeit, was die gebotene umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung nicht hinreichend erkennbar und nachvollziehbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 5 StR 136/02).
Es bleibt offen, ob die Bewertung des Landgerichts, dass im Kerngeschehen keine Abweichungen vorhanden seien, sich allein auf die angeklagten Tatvorwürfe oder auch auf die analen Vergewaltigungen bezieht. Soweit die Strafkammer festgestellt hat, es sei im weiteren Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung „lediglich zu Erweiterungen der ursprünglich gemachten Aussage“ gekommen, wird die gebotene Prüfung unterlassen, ob durch die Erweiterungen die Glaubhaftigkeit des ursprünglich Gesagten bestärkt oder in Zweifel zu ziehen gewesen wäre.

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Spätere Erweiterungen der belastenden Erstaussage stellen in der Regel einen Glaubhaftigkeitsmangel dar; da verzichtet ein verurteilungswilliges Gericht doch lieber auf die genaue Darstellung der Aussageentwicklung, um das Urteil revisionssicher zu gestalten. Der BGH, bei weitem nicht immer so sensibilisiert für Fehler der Untergerichte  (hat er doch in der Vergangenheit regelmäßig später aufgehobene Fehlurteile durchgewinkt, in denen die Opfer mehrfacher Vergewaltigungen noch jungfräulich waren) hat nun allerdings aufgepaßt, so daß ihm die Lückenhaftigkeit der Darlegung auffiel.

Offensichtlich hegte er grundsätzliche Zweifel an dem gesamten stereotypen Täter-Opfer-Beziehungs-Szenario, das die Anzeigenerstatterin und einige Zeuginnen aus ihrem Lager gezeichnet haben. Wenn das alles so eindimensional übel war, warum sollte die Zeugin dann eifersüchtig auf ihre Nachfolgerin sein? »Hinsichtlich des Falles 5 hat das Landgericht zusätzlich auf die – zwar in ihrer Beschränktheit nicht insgesamt glaubhafte – Aussage der Zeugin N. abgestellt, wonach der Angeklagte die Nebenklägerin beschimpft und einen großen Aschenbecher ergriffen habe.« Der Rückblick auf eine gescheiterte Beziehung durch die Betroffenen und ihr Umfeld ist notwendigerweise subjektiv, und die völlige Entwertung der vergangenen Jahre teilt sich auch den unterstützenden Freundinnen der Betroffenen mit, deren Erinnerungen an Streitigkeiten des Paares durch die aktuell geltende Negativität der Beziehung kontaminiert sein können (wenn nicht gar müssen, was vom Reflektionsvermögen der Freundinnen abhängt).

Der BGH hat jedenfalls die gesamte Verurteilung aufgehoben:

3. Der Fehler der Beweiswürdigung entzieht nicht nur den Schuldsprüchen die Grundlage, die ausschließlich auf der Aussage der Nebenklägerin beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen umfänglichen Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Nebenklägerin auch in den übrigen Fällen zu einer anderen Urteilung gekommen wäre.

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Am 9.2.2012 hob der 2. Strafsenat ein Urteil des Landgerichts Köln wegen Vergewaltigung in zwei Fällen auf, das erschreckend klarmacht, wie wenig es bedarf, um zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 316/11

vom

9. Februar 2012

in der Strafsache

gegen

wegen

Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2011 aufgehoben, soweit er wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich

der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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»Unübersichtlich und laienhaft« – das ist natürlich die Höchststrafe für ein Landgericht. Was der BGH als »laienhaft« rügt, ergibt sich aus den nachfolgenden Begründungen: es sind die aussagepsychologischen Defizite der verurteilenden Richter:

Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil sie detailreich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist deshalb rechtsfehlerhaft.

a) Als einziges Detail hinsichtlich der „plastischen und anschaulichen Schilderung des Geschehens“ durch die Nebenklägerin führt die Kammer insoweit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewaltigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklagten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel- und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt. Der (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt.

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Ein flüchtiger Blick in die Tabelle der aussagepsychologischen Realkennzeichen – hier: ein originelles Detail – reicht eben nicht aus, um eine Aussage zutreffend zu würdigen, zumal dieses Detail in keiner Weise mit dem Tatvorwurf verknüpft ist; das geschilderte Mißgeschick mit der Pflanze kann auch bei einem gewaltfreien Geschlechtsverkehr passiert sein.

b) Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen wesentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen. Bei Anzeigeerstattung am 4. Mai 2006 sprach die Nebenklägerin davon, der Angeklagte habe sie gegen ihren Willen an bis zu 15 Tagen zum Geschlechtsverkehr gezwungen (UA S. 23). Eine Woche später gab sie in einer weiteren Vernehmung an, sie schätze, nachdem sie zu einzelnen Taten befragt worden sei und die Vorfälle vergleiche, es habe lediglich ungefähr acht sexuelle Übergriffe gegeben (UA S. 25). Sie reduzierte dies in der gleichen Vernehmung weitergehend auf lediglich zwei Vorfälle, in denen es zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei und sie sich „richtig dagegen gewehrt habe“ (UA S. 24). Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, von einer konstanten Aussage in allen wesentlichen

Punkten auszugehen. Die Tathäufigkeit ist ein zentraler Punkt der erhobenen Vorwürfe;

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In der Tat. Wie konnte das Gericht das nur übersehen? Aus der Aussageentwicklung ergibt sich doch bereits, daß die Zeugin eine Generalabrechnung mit dem Ex-Ehemann vornahm, und dabei als im Nachhinein als unangenehm und ungewollt erlebte Geschlechtsakte als gefühlte Vergewaltigungen zur Anzeige brachte. Erst in der Vernehmung lernte sie, welche tatsächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes, nämlich u.a. die Überwindung eines Widerstandes durch den Täter, vorhanden sein müssen, und konnte daher nur noch zwei Vorfälle ›reproduzieren‹, die womöglich ›richtige‹ Vergewaltigungen gewesen sein könnten.

die auseinanderfallenden Angaben zu Beginn des Ermittlungsverfahrens hätte das Landgericht aufgreifen und dabei erörtern müssen, warum sie ungeachtet dessen der Nebenklägerin gleichwohl Glauben hinsichtlich der übrig gebliebenen zwei Vorfälle schenkt. Die Kammer durfte sich insoweit keinesfalls mit der Einschätzung der Vernehmungsbeamtin begnügen, sie habe keine Hinweise gehabt, dass in der Aussage der Nebenklägerin etwas nicht gestimmt habe (UA S. 41). Deren Erklärung kann die notwendige eigene Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ersetzen.

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Auch das ist eine klassische Konstellation: die entsprechend geschulte opferempathische Vernehmungsbeamtin, die sich ihrer Ermittlungsfunktion nicht mehr bewußt ist und zudem die suggestive Dynamik ausblendet, die ihre Fragen nach dem Sachverhalt auslösen. Denn wenn die Anzeigeerstatterin nach der ersten pauschalen Anzeigeerstattung im Rahmen der ausführlichen Zweitvernehmung durch das Fachkommissariat erfährt, daß ihre Schilderungen keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte enthalten, wird sie bewußt oder unbewußt in eine ›Festlegevernehmung‹ (so die Bezeichnung durch eine Kripobeamtin im Kachelmann-Verfahren) geführt. Da muß sie sich dann auf konkrete Sachverhalte festlegen, die strafrechtliche Ermittlungen überhaupt erst ermöglichen. Spätestens jetzt weiß sie, was ihre Vernehmerin von ihr hören will. Erstbekundungen von ›Vergewaltigungsopfern‹ genießen den Rang eines Schutzraumes der emotionalen Verwirrtheit, die der genauen Dokumentation nicht bedarf und als informelles Vorgespräch betrachtet wird. Wie es so habituell wie unprofessionell nicht dokumentierte Vorgespräche überführungsfreudiger Polizeibeamter sind, die geistig minderbemittelte oder psychisch belastete Beschuldigte zu Geständnissen bringen, die nichts wert sind. Wie es um die Professionalität der Polizei bestellt ist, wissen Juristen am besten. Spätestens seit dem tragischen Fall ›Lena‹ in Emden weiß es auch die Öffentlichkeit.

Das größte Manko auch in diesem Verfahren war allerdings wiederum eine unzulängliche Beschäftigung mit der Möglichkeit einer bewußten Falschbelastung aus Rachegefühlen – auch hier gilt, daß Mannheim überall ist:

c) Die Kammer verwirft die Hypothese einer absichtlichen Falschaussage, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Nebenklägerin sich an dem Angeklagten habe rächen wollen (UA S. 42). Zur Begründung stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, wonach bei einer solchen Motivation nicht mit einer derart differenzierten und sachlichen Darstellung zu rechnen sei. Es mag dahin stehen, ob es einen solchen Erfahrungssatz tatsächlich gibt und ob dessen Voraussetzung für den Ausschluss eines Rachemotivs, eine detaillierte, sachliche Aussage, vorliegend gegeben ist.

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Ein solcher Erfahrungssatz ist mir nicht nur unbekannt, er ist auch unzutreffend: denn die Aussagepsychologie weiß, daß die Art der Darstellung, von expressiv-dramatisch bis zurückgenommen-nüchtern, nichts über die Glaubhaftigkeit des Dargestellten aussagt, sondern nur Aussagen über die Persönlichkeit des Zeugen liefert.

Denn die Geschehnisse, die zur Trennung der Nebenklägerin von dem Angeklagten geführt haben, lassen eine solche Motivation jedenfalls als möglich erscheinen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Aussage der Zeugin E. M. , mit der der Angeklagte auch während der bestehenden Ehe mit der Nebenklägerin sexuelle Kontakte hatte, an denen diese Anstoß nahm. Die Zeugin hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung als „aggressive Psychopathin“ bezeichnet, die dem Angeklagten immer wieder gedroht habe, sie würde ihn „fertig machen“ (UA S. 45). Damit hätte sich das Landgericht bei seiner Widerlegung eines möglichen Rachemotivs auseinander setzen und dabei auch erörtern müssen, ob und wie die Nebenklägerin zu den insoweit gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung bezogen

hat. Auch insoweit erweist sich damit die Würdigung der Strafkammer als lückenhaft.

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Woher kommt eigentlich die Scheu vieler Juristen und mancher Juristinnen, sich mit klar erkennbaren Rachemotiven von Belastungszeuginnen, die Sexualdelikte anzeigen, zu befassen und ernsthaft in Erwägung zu ziehen, daß eine Frau, die den Vorwurf einer Sexualstraftat erhebt, bewußt falsch aussagen könnte? Warum fallen in diesem Zusammenhang wie im Kachelmann-Verfahren durch den Haftrichter, bodenlose Sätze wie: »So etwas denkt sich keine Frau aus!« Oder: »Solche Verletzungen bringt sich niemand selbst bei!«, wenn es doch tatsächlich immer wieder einschlägige Fälle gibt, und darüberhinaus Lehrbücher, in denen sich unvorstellbar grausame Selbstverletzungen finden lassen?

Das wie üblich basislose feministische Mantra, die Quote der Falschbeschuldigungen bei dieser Deliktsart liege unterhalb der üblichen, nämlich bei nur 3%, kann für diesen blinden Fleck eigentlich nicht allein verantwortlich sein. Antipathie gegen einen moralisch fehlenden Mann (der entgegen der heutigen pc zu dominant ist oder gar fremdgeht) oder das Rechtbehaltenwollen gegen ein Obergericht, das die eigene Haftentscheidung krachend aufgehoben hat: auch das sind letztlich unzulängliche Erklärungsversuche für das Phänomen einer solchen Realitäts-Negierung, selbst wenn diese Erklärungen faktisch zutreffen. Eine komplette Kapitulation des Intellekts wäre damit nämlich immer noch nicht ›erklärt‹. Und schon gar nicht das Betäuben des Gewissens, das sich doch heftig zu Wort melden muß, wenn allein wegen eines Bauchgefühls ein Mensch jahrelang weggesperrt wird. Unmöglich, sich vor sich selbst hinter dem Kollektiv des Spruchkörpers und dem Beratungsgeheimnis zu verstecken. Wie kann man vor sich selbst bestehen?

Es muß weitere, nicht so leicht detektierbare, tieferliegende, Widerstände geben, die dazu führen, eine Frau nicht als ›aggressive Psychopathin‹ sehen zu wollen. Mir fiel aus aktuellem Anlaß Karl Mays biographischer Text über seine erste Ehefrau Emma (Scheidung 1903) wieder ein: ›Frau Pollmer, eine psychologische Studie‹ (1907), in der er sie als sexbesessene bisexuelle Dämonin & aggressiv-ordinäre Furie & vernichtungswillige Bestie und sich selbst als hörigen, ihr hilflos ausgelieferten Ehemann schildert. Mit diesem in der May-Forschung jahrzehntelang verdrängten verstörendem Werk habe ich mich 2000/2001 lange beschäftigt und versucht, die subjektive Wahrheit des Autors mit den ermittelbaren Fakten zu konfrontieren: im Ergebnis gab es nichts, das den mitgeteilten Sachverhalt widerlegen konnte, und viele Details wurden durch weitere Quellen sogar bestätigt.

Es gibt diesen Typus Frau schlicht und einfach (nach meiner Untersuchung, im Jahr 2005, wurde erstmals veröffentlicht, daß im Jahr 1914 bei ihr Neurasthenie mit Zwangsvorstellungen sowie Hysterie mittleren Grades diagnostiziert wurde, was Mays Darstellung ihres einschlägigen Verhaltens vor dem manifesten Krankheitsausbruch vollends beglaubigt). Daß dieser Typus Frau, dem man heute eine Borderline-Störung attestieren würde, ihren durchsetzungsschwachen Partner in Todesangst versetzen und aggressivste Abwehrreaktionen auslösen kann, ist objektiv leicht nachvollziehbar.

Dennoch: auch in der neuesten May-Biographie von Helmut Schmiedt: Karl May oder die Macht der Phantasie, Verlag C.H.Beck, München 2011, wird von der ›Studie‹ wie gehabt als von einem

ebenso voluminösen wie virtuosen Ausbruch des Hasses gegen die frühere Ehefrau, der seinesgleichen sucht. (S. 275)

gesprochen.

Kaum jemals aber hat ein Autor derartige Abgründe mit dem Anspruch auf wahrheitsgetreue Berichterstattung über das eigene Leben geschildert und epische Selbstentbößungsakte in einem solchen Ausmaß vorgenommen. (S. 277)

Unabhängig von der Frage, wie viel Wahrheit im schlichten Sinne der Faktentreue ihnen innewohnt, ist dies gewiss nicht einer der sympathischsten, wohl aber einer der literarisch beeindruckendsten Texte, die Karl May je verfasst hat: ein wahres Monstrum, fulminant, furios, aggressiv, von Selbstmitleid triefend, von Selbstverherrlichung strotzend, widerwärtig, böse, hinreißend, zynisch, manchmal komisch. Erst 1982 wurde die Studie in einer Faksimile-Ausgabe veröffentlicht. Wie May da auf rund hundertfünfzig Manuskriptseiten in seiner üblichen, feinziselierten Handschrift und fast ohne Korrekturen einen Vernichtungstext über die Frau vorlegt, mit der er jahrzehntelang verheiratet war – das zu sehen, mag sensible Leser zum Schaudern bringen. Von Ehefrauen und Ehrenmännern heißt der Band 85 der Werkausgabe des Karl-May-Verlags, in dem sich die Studie mittlerweile versteckt. (S. 278)

Hier haben wir alle die Ingredienzien beisammen, die auch die Wahrnehmungsstörung der Justiz beim Blick auf die mögliche destruktive, aggressive, wahnhaft handelnde Frau kennzeichnet (muß es noch gesondert erwähnt werden, daß Emma Pollmer Mays Todfeind Lebius gegenüber Andeutungen machte, daß May seine kleine Nichte, die sie aus Eifersucht mißhandelt und aus dem Haus getrieben hatte, sexuell mißbraucht habe? Was sie später dann doch nicht so gemeint habe?): Nach der Wahrheit der ›Studie‹ fragt der Autor Schmiedt lieber nicht, denn nicht die Frau, sondern der Text muß das Monstrum sein. Ein Dokument des sicherlich unbegründeten Hasses, der auf dessen Urheber zurückfällt. Da ist zwar flächendeckend die Selbsterniedrigung des ›Strohmännle‹ May – so wird er von seiner Frau und ihrem jugendlichen Anbeter genannt – zu besichtigen, die wird aber flugs und unbegründet in Selbstverherrlichung verwandelt; Mays Schmerz ist nichts weiter als Selbstmitleid (männliche Opfer haben es nun einmal schwer, und wenn einen die Ehefrau mit Frauen betrügt, gibt’s doch keinen Grund zur Klage), und die Kalligraphie des Manuskripts, die die Kontrolle zeigt, mit der diese – mit einigen Beweisstücken auch juristisch aufgerüstete – Schrift hergestellt wurde, wird zwar erwähnt, aber nicht gedeutet.

Der biographische Text mutiert zum hinreißenden Stück Prosa. Mithin zur Fiktion.

Ganz unbegreiflich ist die Behauptung, daß die ›Studie‹ sich nun in der im Jahr 2004 erschienenen Werkausgabe des KMV, Band 85, ›verstecke‹: das Gegenteil ist der Fall. Die in einer winzigen Auflage 1982 (tatsächlich Frühjahr 1983) erschienene Faksimile-Ausgabe des KMV mit Transkription (›Prozess-Schriften 1. Frau Pollmer, eine psychologische Studie‹) war schon wegen des exorbitanten Preises, meiner Erinnerung nach DM 120,-, ein ›Versteck‹ und ausschließlich an Forscher adressiert. Erst die Aufnahme in die Werkausgabe machte sie der breiten Öffentlichkeit zugänglich.

Hans Wollschläger hat zu dieser Verdrängungsleistung von May-Biographen im Anschluß an ein Freud-Zitat zu der Tätigkeit von Biographen:

[…] Sie geben sich dann einer Idealisierungsarbeit hin, die bestrebt ist, den großen Mann in die Reihe ihrer infantilen Vorbilder einzutragen, etwa die kindliche Vorstellung des Vaters in ihm neu zu beleben. Sie löschen diesem Wunsche zuliebe die individuellen Züge in seiner Physiognomie aus, glätten die Spuren seines Lebenskampfes mit inneren und äußeren Widerständen, dulden an ihm keinen Rest von menschlicher Schwäche oder Unvollkommenheit und geben uns dann wirklich eine kalte, fremde Idealgestalt anstatt des Menschen, dem wir uns entfernt verwandt fühlen könnten. Es ist zu bedauern, daß sie dies tun, denn sie opfern damit die Wahrheit einer Illusion und verzichten zugunsten ihrer infantilen Phantasien auf die Gelegenheit, in die reizvollsten Geheimnisse der menschlichen Natur einzudringen.« (Ges. Werke Bd. VIII, 202f.)

Folgendes ausgeführt:

Geradezu ein Beweisstück für diese These glaubt man vor sich zu haben, betrachtet man das Buch, das Fritz Maschke vor schon drei Jahrzehnten über Emma Pollmer verfaßt hat, und vollends die gewundenen Sätze, mit denen er darin die ›Studie‹ Karl Mays über sie nicht nur tabuieren, buchstäblich ›außer Kraft setzen‹, sondern geradezu annihilieren möchte. Auffallend ähnlich ist die Position, die im Anschluß an ihn von den Editoren der Studie selbst, Roland Schmid und Heinz Stolte, bezogen wurde. Bei allen dreien war es ersichtlich nicht das väterliche, sondern das mütterliche Widerbild aus der eigenen Psychohistorie, was vor den bedrohlichen Realien der Dokumente in Sicherheit gebracht werden mußte, und die komplizierte seelische Nötigung war mächtig genug, das andere infantile Vor-Bild, die »kindliche Vorstellung des Vaters«, in den Hintergrund zu drängen und zu löschen. Das Schauspiel dieser Idealisierungsarbeit, derjenigen ähnlich, die Karl May selber in seiner Autobiographie abzuleisten versuchte, ist entwaffnend erstaunlich, und der Psychologe mag darin die Wiederkehr der ödipalen Situation aufrichtig bewundern. Biographen nicht nur Emma Pollmers, sondern Karl Mays ebenfalls, ja eigentlich dies vor allem, gehen die drei Autoren mit ihm, wo von seiner Frau zu handeln ist, auf einmal in einer Weise ins Gericht, daß man die kaum verhohlene Aggressivität der Urteile gar nicht glauben mag; – ich habe bereits vor 15 Jahren im zuständigen Artikel des Karl-May-Handbuchs dazu Stellung genommen (S. 556). Sie fechten zuletzt, unisono mit seinen einstigen lebzeitlichen Gegnern, seine Glaubwürdigkeit selber an und stellen die grundsätzliche Frage nach ihr dem Fragen nach der Wahrheit der von ihm ›gezeichneten‹ Frau unmittelbar an die Seite. Wir wissen, so scheint es, doch wenig über die unselige Emma Pollmer-May –: wie wenig wissen wir?

(Vorwort zum Jahrbuch der Karl-May-Gesellschaft 2001)

http://www.karl-may-gesellschaft.de/kmg/seklit/jbkmg/2001/7.htm

›Das mütterliche Widerbild aus der eigenen Psychohistorie‹, das es zu retten gilt vor der Realität der zutiefst unmütterlichen Frau, wie sie in Kinds- und Partnertöterinnen, Amokläuferinnen, Mißhandlerinnen und rachsüchtigen Falschbeschuldigerinnen auftreten: mir scheint diese These plausibel zu sein. Sie würde zudem erklären, warum Männer mit ihrer spezifischen Mutterbindung anfälliger für derartige apologetischen Bemühungen sind als Frauen, die sich oft schon sehr früh in konflikthaften Konkurrenzbeziehungen zu ihren Müttern befinden: letztere lassen keinen Raum für bloße Idealisierungen. Manch eine Frau füllt den ambivalenten Raum wider besseren Wissens mit Ideologie an, um die Realität fehlender Mutterliebe ausblenden zu können.

Gut, daß der BGH daran erinnert hat, daß wenigstens Strafjuristen nüchtern und genau hinsehen müssen.

14 Gedanken zu „Vergewaltigungsvorwürfe nach dem Beziehungs-Aus: der BGH setzt Maßstäbe

  1. „Es gibt zu den genauen Zahlen auch noch eine kostenpflichtige Statistik hier:
    http://de.statista.com/statistik/daten/studie/37763/umfrage/verteilung-der-weiblichen-gefangenen-in-justizvollzugsanstalten-nach-bundeslaendern/
    Allerdings habe ich da (noch) kein Konto.“

    Dazu bedarf es keines Kontos bei destatista. Es handelt sich dabei ohnehin nur um die Aufbereitung der KOSTENLOS via Statistischem Bundesamt bzw. den jeweiligen Landesämtern (inzwischen ale online) vorzulegenden Jahreszahlen (dort jeweils unter Stichwort: Justiz).
    Die offensichtliche Diskrepanz bei der VERURTEILUNG bzgl. Frauen dürfte im Übrigen auch durch eine merkwürdige Kumulierung zustande kommen. Da werden REGELMÄSSIG Verfahren – insbesondere bei Müttern (!) mit (oder ohne) Verfahren eingestellt, die in summa längst zu einer Haftstrafe hätten führen müssen. Aber jedesmal kann dann ein Richter auf die „blütenweiße“ Vergangenheit verweisen, nach der ja „noch nix vorliegt“ (ist noch nicht in Erscheinung getreten…). Und schwups geht’s nach gleichem Muster weiter: (wobei im Gegenzug der Ex-Gatte/Vater des Kindes regelmäßig zudem auf den Anwaltskosten sitzen bleibt – nicht obwohl, sondern WEIL es meistens nicht mal zur Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn gekommen ist – STA zieht die „Notbremse“, sonst auf Staatskosten … In der Regel reicht es dann aber, um im Sorgerechtsstreit (die „nötige“) Zeit gewonnen zu haben…. Das geht nicht nur inzwischen in die TAUSENDE, sondern in die MILLIONEN …
    http://www.statistikportal.de/Statistik-Portal/

    • Danke für den Link!
      Ja, das ist auch meine Erklärung der Zahlen gemeinsam mit dem Ansatz von Frau Wolff.

      Ein dritter Aspekt wird sicherlich auch sein, dass Frauen gar nicht erst auf der Liste der Tatverdächtigen landen, einfach, weil der provinzielle Beamte sich nicht vorstellen kann, dass eine Frau…

  2. Ein kleiner statistischer Nachtrag:

    Im Vergleich zum gut 25-prozentigen Anteil an allen TV traten weibliche TV überdurchschnittlich in den folgenden Deliktbereichen in Erscheinung.

    – Vortäuschen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (93,4 %)
    -Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (74,0 %)
    -Entziehung Minderjähriger (50,0%)
    – Verleumdung ohne sexuelle Grundlage (48,6%)
    – Falsche Verdächtigung (44,2 %)
    – Falsche uneidliche Aussage (34,4 %)
    -Misshandlung von Schutzbefohlenen (43,6%)

    S. 135f. PKS Berlin

    Klicke, um auf pks_2008.pdf zuzugreifen

    • @OliverThomas @GabrieleWolff

      Vielen Dank für die weiterführenden Links.

      Wenn man jetzt einmal davon ausgeht, dass Joe (der Amtsarzt) Recht hat, dass nur knapp 5000 der 75 000 Inhaftierten in Deutschland weiblich sind (weniger als 7 Prozent),
      die Zahl der weiblichen Tatverdächtigen sich davon aber deutlich unterscheidet, nämlich bei 22-30% liegt, wie erklärt man sich den offensichtlichen Graben zwischen beiden Zahlen?

      Wir haben also im Stadium der/s Tatverdächtigen noch ein Verhältnis von:
      22-30% weiblich zu 70-78% männlich
      und bei den Inhaftierten dann ein Verhältnis von:
      5,5-7% weiblich zu 93-94,5% männlich

      Wie ist das zu erklären?
      Oder habe ich einen Denkfehler?

      Zu den Zahlen:

      Das habe ich noch beim googlen in einem Blog gefunden, weiß aber nicht, wie zuverlässig die Zahlen dort sind, dafür sollen sie von 2011 sein:

      „F.) Frauen in Haft

      Alle bisher genannten Zahlen bezogen sich auf die Gesamtheit der Gefangenen, also Männer und Frauen. Jedoch differenziert das Statistische Bundesamt in seinen Veröffentlichungen auch zwischen den Geschlechtern.
      So waren am 31. März 2011 von den 71.200 Inhaftierten 3.949 (d.h. 5,55 %) Frauen, in Sicherungsverwahrung saßen davon 3 (dies entspricht einem Anteil von 0,62 % an der Gesamtzahl von Sicherungsverwahrten von 487).
      Im Offenen Vollzug saßen 601 Frauen (6,32 % der dort einsitzenden Gefangenen). Betrachtet man Männer und Frauen im Vergleich, so haben letztere eine minimal größere Chance, im Offenen Vollzug untergebracht zu werden als Männer (15,22 % der Frauen und 13,24 % der Männer waren in dieser Vollzugsform registriert).
      Hinsichtlich einer Freilassung auf Bewährung wiederum scheinen die Männer leicht vorne zu liegen, da der Anteil „vorzeitig“ aus der Haft entlassener Frauen bei 18,93 % (110 Frauen bei insgesamt 581 Freilassungen) geringer ist, als der der Männer, 21,12 % (1.173 Männer bei 5.555 Freilassungen).“

      Knast und Statistik 2011

      –> Hier sind es sogar nur 5, 55 % weibliche Inhaftierte gegen 22-30 % weibliche Tatverdächtige.

      Es gibt zu den genauen Zahlen auch noch eine kostenpflichtige Statistik hier:
      http://de.statista.com/statistik/daten/studie/37763/umfrage/verteilung-der-weiblichen-gefangenen-in-justizvollzugsanstalten-nach-bundeslaendern/
      Allerdings habe ich da (noch) kein Konto.

      • Ich deute die Zahlen so: Frauen erhalten mehr Geld- und Bewährungsstrafen als Männer; wenn sie zu Haftstrafen verurteilt werden, dürften verhältnismäßig mehr längere statt kürzere Freiheitsstrafen zu verbüßen sein als bei Männern, was die leicht geringeren Fallzahlen bei der vorzeitigen Entlassung erklärt.
        Haftstrafen für Frauen sind ultima ratio, besonders, wenn sie Kinder haben.

  3. @ Miriam K. und Oliver Thomas:

    Auch im Bereich der faktisch immer noch privilegierten Kindstötung durch die Mutter hat der BGH pädagogisch einzuwirken versucht:

    JuraPortal24.de
    Nr. 176/2010

    Das Landgericht Kassel hatte im ersten Rechtsgang die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. November 2008 das landgerichtliche Urteil wegen einer nicht fehlerfreien Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur näheren Prüfung des Vorliegens eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.

    Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht mit Urteil vom 12. Februar 2010 die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts entschloss sich die Angeklagte schon während der Schwangerschaft, die sie vor ihrem Lebensgefährten und ihrer Familie geheim hielt, das Kind nach der Geburt zu töten, da es sie bei der Ausübung ihrer Hobbys stören würde und ein Kind nicht zu ihrer Lebensplanung passte. Am 13.10.2007 brachte die Angeklagte im Krankenhaus Fritzlar – wo sie falsche Personaldaten angab – durch Kaiserschnitt einen gesunden Säugling zur Welt. Am nächsten Morgen verließ sie gegen ärztlichen Rat unter einem Vorwand mit dem Kind das Krankenhaus. Kurz danach erstickte sie auf eine vom Landgericht nicht mehr aufklärbare Weise den Säugling, legte ihn in einen Pappkarton und steckte den Karton in einen Müllsack, den sie im Kofferraum ihres PKW ablegte.

    Das Landgericht hat dies als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet, da die Angeklagte sich mit der Tötung des Kindes die unbeeinträchtigte Verfolgung ihrer Freizeitinteressen, insbesondere der Hundezucht und der Jagd, ermöglichen wollte.
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 8. September 2010 – 2 StR 316/10
    LG Kassel – Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 (6) Ks 2630 Js 37956/07
    Karlsruhe, den 16. September 2010

    http://www.juraportal24.de/nachrichten/1859/straf-_und_strafverfahrensrecht/urteil_wegen_ermordung_eines_saeuglings_durch__kindesmutter_ist_rechtskraeftig.html

    Mit seiner Rechtsprechung zum ›Haustyrannenmord‹ hatte der BGH allerdings zugunsten tötender Frauen die Tür bis hin zur Straflosigkeit geöffnet:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Sort=3&Datum=2003&Art=pm&client=3&anz=44&pos=1&nr=25625&id=1048667221.11

    Hier ein Kommentar zur Reformbedürftigkeit des Mordparagraphen, der nicht nur durch diese Rechtsprechung „aufgeweicht“ wurde:

    http://www.broken-rainbow.de/de/opferschutz_haeuslgew_20030328_mord.html

    Und im Zweifel gibt es Zweifel an der Schuldfähigkeit:

    http://www.sueddeutsche.de/panorama/mord-an-ehemann-junge-aerztin-vor-gericht-1.1228789

    Seele von Lydia H. wird jetzt erforscht
    (wos) | 22.03.2012, 15:30

    Aachen. Im Fall der unter Mordanklage stehenden Ärztin Lydia H. (36) verfügte das Aachener Schwurgericht am Donnerstag die Einholung von zwei neuen Gutachten.

    Da in einen persönlichen Brief zutage getreten war, dass H. in ihrer Jugend missbraucht worden war, sollen jetzt eine psychiatrische und eine psychologische Sachverständige das Seelenleben der Anästhesistin erforschen.

    Obwohl die Angeklagte im Mordprozess schweigt, gab sie dazu ihre Einwilligung. Sie werde allerdings «nur zu ihrer Person, nicht zur Sache aussagen», hatte ihr Verteidiger Reinhard Birkenstock mitgeteilt. Der nächste Prozesstag ist der 18. April, 14 Uhr, im Landgericht Aachen.

    http://www.aachener-zeitung.de/lokales/euregio-detail-az/2225366

    Vereinzelt gibt es aber auch im Bereich der Tötung des Intimpartners durch Frauen Urteile, bei denen noch auf Mord erkannt wird (da hier gleichzeitig aber Jugendstrafrecht angewandt wurde, wurde die lebenslange Freiheitsstrafe wiederum vermieden):

    Freund erstochen
    Lange Haftstrafe für Jasmin S.

    dapd, aktualisiert am 24.03.2011 um 15:33 Uhr

    19-Jährige erhält wegen Ermordung ihres Freundes lange Haftstrafe – Richter übt nach dem Urteil Kritik an der Angeklagten und dem Elternhaus.

    Aurich – Wegen Mordes muss eine 19-Jährige aus Niedersachsen für achteinhalb Jahre ins Gefängnis. Die Jugendkammer des Landgerichts Aurich sah es am Donnerstag als erwiesen an, dass Jasmin S. im August vergangenen Jahres ihren 20-jährigen Freund erstochen hat, weil dieser sich von ihr trennen wollte.
    Die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, sagte der Vorsitzende Richter Werner Brederlow in seiner Urteilsbegründung. Zudem sei das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, weil sie die Arglosigkeit ihres Opfers bewusst ausgenutzt habe.
    […]
    Die Tat hatte sich im Elternhaus von Jasmin S. ereignet. Tatwaffe war ein pinkfarbenes Haushaltsmesser mit einer 20 Zentimeter langen Klinge, das sich die junge Frau an jenem Tag für 5,99 Euro in einem Supermarkt gekauft hatte.
    Die zur Tatzeit 18-Jährige hatte zu Beginn des Prozess ein Teilgeständnis abgelegt. Demnach habe sie nicht vorsätzlich gehandelt. Im weiteren Verlauf hatten Freundinnen der Angeklagten jedoch ausgesagt, dass sie sich das Tatmesser mit den Worten gekauft habe, damit ihren Freund umbringen zu wollen.
    Auch die Aussage der Frau, sie habe von den Trennungsabsichten ihres Freundes nichts gewusst, war nach Ansicht des Gerichts während des Prozesses widerlegt worden. „Wir sind der Überzeugung, dass Sie das Messer gekauft haben, um ihren Freund zu töten, wenn er Sie tatsächlich verlässt“, so der Richter.

    http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.freund-erstochen-lange-haftstrafe-fuer-jasmin-s.671b5c3d-3c29-4e57-be0b-ff10fbe059a7.html

    Und bei dem aktuellen Prozeß um den Mord einer Arztgattin an ihrem Liebhaber in Bochum geht es genau um diese rechtliche Einordnung: Mord der Totschlag (sowie um die Schuldfähigkeit, wobei Cannabiskonsum und Wochenbettdepression untersucht werden):

    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,814961,00.html

    http://www.derwesten.de/staedte/bochum/mordprozess-in-bochum-soll-auch-drogenproblem-der-arzt-gattin-klaeren-id6356371.html

    http://www.derwesten.de/staedte/bochum/ich-hasse-sie-nicht-ich-verachte-sie-id6466872.html

    http://www.derwesten.de/staedte/bochum/zeugin-arztgattin-hatte-auch-frueher-affaeren-id6503580.html

  4. „Frauen werden deutlich seltener kriminell als Männer, von 75 000 Inhaftierten in Deutschland sind nur 5000 weiblich. Fast 70 Prozent von ihnen sind drogenabhängig und sitzen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschaffungskriminalität ein. Die meisten Gewalttaten von Frauen sind Beziehungstaten, selten morden sie aus Habgier oder oder zur Verdeckung von anderen Straftaten. Bevor sie ihren Mann oder Freund umbringen, mussten sie oft jahrelang Erniedrigungen und Demütigungen erdulden.
    Mir sind Frauen begegnet, die ihre Ehemänner langsam vergiftet haben, die den Fön in die Badewanne fallen ließen, als ihre Männer darin badeten, oder den Mann vom Balkon schubsten als er die Satelittenschüssel anbringen wollte.
    Sie morden in der Regel auf dem Terrain, wo sie sich am besten auskennen, nämlich zu Hause.“

    Das ist ein Zitat aus folgender Buchrezension der BILD: http://www.bild.de/ratgeber/2012/gefaengnis/knastologie-verbrecher-who-is-who-joe-bausch-23460340.bild.html

    Natürlich haben die Frauen „oft jahrelang Erniedrigungen und Demütigungen ertragen müssen“, bevor sie ihren Mann oder Freund umbrachten. Natürlich, denn einfach so wegen Habgier oder Rache würde eine Frau natürlich niemals ein solch schweres Verbrechen begehen, das machen nur Männer. Und woher weiß das Joe, der Knastpsychologe?
    Natürlich, die Frauen haben es ihm erzählt!
    Achso, na dann! Frauen lügen nämlich nicht, das haben wir ja schon von diversen Richtern provinzieller Landgerichte gelernt.

    Hätte ein Mann einen Fön in die Badewanne seiner Freundin geworfen, so würde man ihm einen besonders schweren Mord vorwerfen, aufgrund der besonderen Heimtücke, die der Tat zugrunde liegt. Wenn eine Frau sowas macht, ist es den angeblichen Demütigungen geschuldet, gegen dessen Behauptung sich das Mordopfer noch nicht einmal mehr wehren kann.

    Und dass nur 5000 aus 75 000 Inhaftierten in Deutschland Frauen sind (wenn das denn stimmt), wundert mich bei unserer Gesetzgebung nicht und der Blauäugigkeit unserer Richter und Staatsanwälte. Man muss sich nur die unterschiedlichen Strafmasse bei Kindesmissbrauch ansehen. Missbraucht ein Mann ein Kind, bekommt er nicht selten höhere Strafen als eine Mutter, die ihr eigenes Kind ermordet.

    Ganze sechseinhalb Jahre kriegt eine Mutter dafür, dass sie ihrem Kind die Kehle durchschneidet und das andere in der Badewanne Jahre später ertrinken lässt.
    http://www.bz-berlin.de/aktuell/deutschland/mutter-toetet-babys-fast-7-jahre-haft-article1318276.html

    Im Gegensatz zu 8 Jahren und 9 Monaten
    http://www.donau3fm.de/allgemein/hohe-haft-fur-kinderschander/26328

    Auch hier: er kriegt 8, sie 5 Jahre
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,820855,00.html

    Das soll nicht heißen, dass sexueller Missbrauch zu hoch bestraft würde, sondern, dass der Mord einer Mutter an ihren Kindern oder der Missbrauch einer Mutter an ihren Kindern ungleich von der Justiz geahndet wird als das gleiche Verbrechen, wenn es von Männern begangen würde.

    Aber ist es wirklich verhältnismäßig 13 Jahre Haft für drei Morde, oh nein, Totschläge natürlich..an drei Kindern?
    http://www.nh24.de/index.php/panorama/22-allgemein/54124-limburg-mutter-wegen-dreifacher-kindstoetung-zu-13-jahren-haft-verurteilt

    Was hätte wohl der Vater für eine Strafe bekommen, hätte er dreimal nach dem gleichen Schema seine Kinder ermordet?

  5. Ja, es scheint in der Tat ein weltweiter Trend zu sein, Frauen als die perfekteren, wärmeren und wahrheitsliebenderen Menschen ansehen zu wollen.
    Eine lügende Frau gibt es nicht, zumindest nicht vor Gericht und auch nicht, wenn es um Sorgerechtsstreitigkeiten geht.

    Frauen sind natürlich auch die besseren „Eltern“ – ein Kind sollte lieber keinen Vater haben als keine Mutter und Frauen müssen vor allem in solchen Dingen prinzipiell beschützt werden, weil sie sich selbst nicht wehren können.
    Der Sexismus, der dahinter steckt, wird gar nicht wahrgenommen.
    Entweder ist eine Frau selbständig, kann also folglich arbeiten und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen und für ihr eigenes Recht einstehen oder sie ist es nicht und braucht andere Frauen und Männer, die sie beschützen und moralisch und monetär unterstützen, wie man das auch in der Familienrechtssprechung des öfteren antrifft.

    Dennoch wird meistens beides gleichzeitig eingefordert. Sie wollen selbständig arbeiten können und als emanzipiert gelten, aber trotzdem die Kohle vom Ex und das freundliche Mitleid der Nachbarn.
    In Scheidungsverfahren klagen genau die Frauen, die sonst immer nach Emanzipation schreien, immer noch Unterhalt von ihrem Ex-Ehemann ein, da sie ihren bisherigen „Lebensstandard“, den sie offensichtlich (denn sonst müssten sie ihn nicht einklagen) sich nur durch ihren nun bald Ex-Gatten leisten konnten, ein und Gerichte gewähren es den armen Frauen, ob die nun verlassen wurden oder selbst verlassen haben, denn schliesslich kann man doch die aufgelösten und verzweifelten Ex-Ehefrauen nicht mittellos lassen. Es ist so absurd.

    Diese Denkart impliziert, dass Frauen nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft einen solchen Lebensstandard zu erreichen und müsste jede wahre Feministin auf den Plan rufen. Da wir aber nur Pseudofeministinnen und selbsternannte Übermütter auf der öffentlichen Bühne haben, die zwar zum einen die Ehe ablehnen als Relikt des Patriarchats, zum anderen aber Männer auch a priori blöd finden, fällt das nicht weiter ins Gewicht.

    Das Einzige, das man den Männer hier vorwerfen kann ist, dass sie so naiv sind zu glauben, dass sie es den Frauen recht machen würden, wenn sie sie ewig als Opfer sehen wollen und sie vor allem in der Justiz und Öffentlichkeit mit Honig umschmieren, in der Hoffnung ein richtiger „Frauenversteher“ zu sein und in der „Community“ angenommen zu werden und nicht mehr dafür beschimpft zu werden, ein Mann zu sein.

    Sie werden es solange tun, bis sie selbst in Scheidung leben und um (gerade mal) das Besuchsrecht ihrer Kinder kämpfen müssen oder sich wegen Rachegelüsten einer Ehemaligen unschuldig vor Gericht wiederfinden.

    Aber es ist schön zu sehen, dass wenigstens der BGH offenbar beginnt, ernsthaft über das Thema nachzudenken. Andererseits ist es verstörend, wenn auch nicht überraschend, wie wenig es braucht, um in Deutschland unschuldig verurteilt zu werden – da reicht schon ein laienhaftes Landgericht, nicht nur in Mannheim.

    • @Miriam

      Zu deinen obigen Beiträgen

      Gemäß PKS-Studie der Tatverdächtigen 2010 liegt der Anteil der weiblichen Tatverdächtigen immerhin zwischen 22% bis 30 %. (Seite 28 der PKS-Broschüre), so dass die Ausdrucksweise des „Knastologen“ „Frauen werden deutlich seltener kriminell als Männer“ nicht so ganz zutreffen kann. Der Anteil der inhaftierten weiblichen Personen liegt nach seinen Angaben bei 7% an den Gesamtinhaftierten.

      Wer weiß, vielleicht legt man bei weiblichen Angeschuldigten, wie von dir nachfolgend geschildert, andere Maßstäbe an.

      http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile

      Diese Broschüre gibt darüber hinaus keine Auskünfte wie der männliche und weibliche Anteil in den einzelnen Straftatsbeständen ist.

      Ich habe im Folgenden einen Link über das Thema Kindstötungen/Babyleichen im Zeitraum 2007- 2009. Ein aktuelles Thema über das man auch in letzter Zeit wieder viel lesen konnte. Der Verfasser legt Wert darauf anzugeben, dass die Zahlen seiner Sammlung auf Auswertungen von Medienberichten basieren und deswegen nur Mindestangaben darstellen. Die Zeitungsberichte sind häufig als Link vorhanden. Die Mehrzahl der Kindstötungen findet hier durch die Mutter statt.

      http://www.zeugungsstreik.de/babyleichen2009/

      Summe gefundener Babys in 2009: 31 davon Tötungsdelikte: 19

      Anzahl Täter: 0 (davon 0 biologische Väter); Anzahl Babys: 0
      Anzahl Täterinnen: 14 (davon 14 biologische Mütter); Anzahl Babys: 19

      http://www.zeugungsstreik.de/babyleichen2008/

      Summe gefundener Babys in 2008: 45 davon Tötungsdelikte: 32

      Anzahl Täter: 6 (davon 4 biologische Väter); Anzahl Babys: 7
      Anzahl Täterinnen: 22 (davon 22 biologische Mütter); Anzahl Babys: 25

      http://www.zeugungsstreik.de/babyleichen2007/

      Summe gefundener Babys in 2007: 43 davon Tötungsdelikte: 37

      Anzahl Täter: 6 (davon 4 biologische Väter); Anzahl Babys: 6
      Anzahl Täterinnen: 26 (davon 26 biologische Mütter); Anzahl Babys: 31

      Wenn ich folgenden Artikel vom 21.11.11 lesen, werde ich nachdenklich:

      Kriminalitätsstatistik: In Deutschland sterben drei Kinder pro Woche

      “Bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder ist in Deutschland kaum ein Fortschritt zu verzeichnen. So hat es in den vergangenen beiden Jahren bei den registrierten Mord- und Totschlagsfällen an Kindern unter sechs Jahren nur geringfügige Zu- oder Abnahmen gegeben, wie eine Sprecherin des Bundeskriminalamtes (BKA) bereits am Sonntag auf dapd-Anfrage bestätigte.
      So geht aus einer Auswertung der BKA-Kriminalitätsstatistik durch die Deutsche Kinderhilfe hervor, dass 2010 deutschlandweit Kinder unter sechs Jahren in 15 Fällen einem Mord und in 33 Fällen einem Totschlag zum Opfer gefallen sind. Zum Vergleich: 2009 waren es 14 Mordopfer und 27 Totschlagsfälle.

      Die Zahlen fallen allerdings
      >>>>höher aus, wenn auch noch fahrlässige Tötungsdelikte, Körperverletzungen mit Todesfolge und sexueller Missbrauch mit Todesfolge <<<<<<<<<<
      hinzugerechnet werden. Statt zusammengerechnet 48 Gewalttaten sind dann für 2010 insgesamt 129 Fälle registriert und für 2009 insgesamt 123 statt 41. Erweitert man die Kategorien dann auch noch um die Gewalttaten, mit denen Kinder unter 14 Jahren getötet werden, liegt die Opferzahl bei 183 (2010) beziehungsweise 152 (2009).”

      http://www.ad-hoc-news.de/kriminalitaetsstatistik-in-deutschland-sterben-drei-kinder–/de/News/22603116

      Nun, die feministischen „Schreihälse“ ereifern sich überdurchschnittlich, wenn es um die „Frauenquote“ oder „Prostitutionsgesetze“ und eigene Themen in den Medien geht.

      Wenn man die Angaben der PKS-Broschüre 2010 liest auf Seite 37, 38, 39 ist der Anteil bei Ausbeutung von Prostitution minimal im Verhältnis zum Sexuellen Missbrauch von Kindern, wobei es in beiden Bereichen natürlich Dunkelfeldzahlen gibt.

      http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2011/PKS2010.pdf?__blob=publicationFile

      Ich möchte noch auf folgende Webseite aufmerksam machen:

      http://www.kinderqualen.de/index.html?

      Und Frauen als Täter:
      http://www.kinderqualen.de/Frauen-als-Taeter.312.0.html

      “In feministischen Kreisen
die in der Erforschung und Auseinandersetzung mit der Thematik des sexuellen Missbrauchs führend sind, wirft dieses Thema, große Schwierigkeiten auf. Die [bisherige] Wahrnehmung von sexueller Gewalt in deren Verständnis, wird ja letztlich durch die Tatsache, dass es sexuellen Missbrauch – von Frauen ausgeübt – gibt, in Frage gestellt. 

Es ist nach wie vor eine unstrittige Tatsache, dass sexueller Missbrauch hauptsächlich von Männern, an Mädchen aller Altersstufen, begangen wird. Dieses sollte aber NICHT! zu der Schlussfolgerung verleiten, dass Frauen sexuellen Missbrauch nicht begehen. 

Das Bild der Täterin
ist in unserer Gesellschaft weit weniger präsent, als das des männlichen Missbrauchers. Die Ursachen hierfür sind wohl in der feministischen Bewegung zu suchen, die sich lediglich mit den eigenen Problemen und Nöten befasst – die Sicht der Dinge zu begrenzt erfasst hat. 

Frauen sind jedoch nicht nur Angriffsfläche für männliche Gewalt, sondern auch in der Lage, gegenüber statusniedrigeren und schwächeren Personen, Gewalt auszuüben. Dieser Aspekt wurde lange ausgeblendet und führte dazu, Frauen nicht als Täterin wahrzunehmen. 
”

  6. Liebe Gabriele Wolff,
    das Psychogramm von Emma May erinnerte mich ganz stark an einen Artikel von Tucholsky, Es ist vordergründig eine Theaterkritik über Rosa Bertens, aber in Wirklichkeit eine Abrechnung mit seiner Mutter, zu der wohl auch kein normales Verhältnis möglich war.
    Sehr, sehr eindringlich und ziemlich erschreckend. Und wie man weiß, hatte Tucholsky natürlich auch ein etwas seltsames Verhältnis zu Frauen, entweder die Heilige oder die Hure – mal grob gesprochen.
    Vielleicht kennen Sie den Artikel, wenn nicht , kann man bei Textlog.de unter
    Tucholsky – Kritiken und Rezensionen – 1907 – 1914 – Rosa Bertens nachlesen.
    Es läßt sich leider kein Link setzen (oder ich bin zu doof dazu), aber man kann sich leicht durch-klicken.

    • Vielen Dank, Stringa!

      Ich habe das Stück gefunden – und die dortige Rollenbeschreibung trifft Emma May schon sehrsehr gut. Insbesondere diese Stelle hat mich dann allerdings fast umgehauen:

      Und in all dem Brodem, in all den heißen Schlachten mochte vor dem gequälten Mann wie eine Lufterscheinung das friedliche Bild jener andern so seltenen Frau auftauchen, die nicht brauchte, was seiner so bitter nötig tat: eine harte Faust und einen eisernen Willen. Diese andre gab sich so zufrieden, sie strich mit ihren schlanken Fingern dir durch das Haar, verachtete es, sich einen Sklaven zu halten, und liebte den Starken auch ohne die schimmernde Rüstung. Vielleicht war das gar keine Frau mehr? Umso besser: dann war es der beste Lebenskamerad. Und wohl dem, der eine solche Hand halten darf! Er halte sie ganz fest, denn sie ist ein Schatz, den nicht jeder findet.

      http://www.textlog.de/tucholsky-rosa-bertens.html

      Denn Mays zweite Ehefrau Klara war genau dieser Typus, und in einem Verlobungsgedicht nannte er sie ›mein Lebenskamerad‹…

    • Tja, Chomsky,

      das ist bedenklich, wie völlig normale Diskussionsbeiträge als ›Haß‹-Beiträge in den Spam-Ordner gelegt werden, nur weil sie den eigenen feministischen Positionen widersprechen. Und zu den Zustimmungs- und Definitionsmacht-Konzepten unserer Jung-Streiterinnen kommt von mir noch was: ganz bestimmt!

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