Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

Rosenkrieg 2

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzte-bastion/

Wie ich es am 26.7.2013 vorhergesehen hatte: die letzte Bastion, das Landgericht Regensburg, ist gefallen. Was ich in keiner Weise vorausgesehen hatte, war allerdings die Geschwindigkeit und die Entschlossenheit des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg, mit der er diese feindliche Spielfigur vom Brett fegte.  Am 24.7.2013 war der 113-Seiten-Beschluß plus zwei Seiten Dokumente der Regensburger Kammer in der Welt, am 6.8.2013 war er schon Makulatur. Gegenüber dem Verteidiger, Rechtsanwalt Strate, hat Dr. Wankel, Vorsitzender Richter des 1. Strafsenats, dieses Vorgehen so begründet:

Heute, um 11.10 Uhr, erhielt ich einen Anruf von Herrn Dr. Wankel, dem Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg. Da es um Freiheitsrechte gehe, habe sein Senat den Eingang der Beschwerdebegründungen nicht mehr abgewartet und angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage die Wiederaufnahme in dem Verfahren zugunsten Gustl Mollaths angeordnet. Die Sache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen. Die Freilassungsanordnung habe er soeben unterzeichnet.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-08-06.pdf

Die Eindeutigkeit der Sachlage – in der Tat, genau die war es, die die 7. Kammer des Landgerichts Regensburg mitsamt ihrem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter dazu gezwungen hatte, in mühevoller Kleinarbeit  bei jedem einzelnen der zahlreichen Wiederaufnahmegründe ein Haar in der Suppe zu finden, das die gesamte reichhaltige Mahlzeit verderben mußte.  Man sah den Wald vor Bäumen nicht. Zehn Rechtsbeugungen, allesamt zum Nachteil des Angeklagten, und jedes Mal fehlt der Vorsatz? Zahlreiche gravierende Sachverhaltsverfälschungen im Urteilstext, jedes Mal zum Nachteil des Angeklagten und zur Täuschung des BGH, und das sind dann nur Sorgfaltspflichtverletzungen?  Oliver García hat dieses Werk trefflich so charakterisiert:

Das beste an der gestrigen Entscheidung des OLG Nürnberg in Sachen Mollath ist ihre prägnante Kürze. Das Beschwerdegericht gab den Wiederaufnahmeanträgen in einer knappen, einfachen und geradlinigen Argumentation statt (Beschluß vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA) und wischte einen 115-seitigen Beschluß des LG Regensburg beiseite, der als Dokument gedanklicher Verrenkungen in Erinnerung bleiben wird – als Höchstleistung auf den Gebieten der Sachverhaltsverzerrungen und des Abwiegelns gegenüber gerichtlichen Fehlleistungen (Beschluß vom 24. Juli 2013 – 7 Kls 151 Js 4111/13 WA).

[…]

Der Beschluß war ein Slalomlauf der Ergebnisorientiertheit. Daß die Richter die einzelnen Positionen auch dann so vertreten hätten, wenn sie nicht in einem Wiederaufnahmekontext gewesen wären, hatte ungefähr die Wahrscheinlichkeit eines Sechsers im Lotto. Der Beschluß war ein bunter Flickenteppich, genäht von Richtern, denen nicht an “Wahrheit und Gerechtigkeit” (§ 38 DRiG) gelegen war, sondern die stolz darauf waren, was sie alles mit Wörtern und Sätzen begründen konnten.

http://blog.delegibus.com/2013/08/07/fall-mollath-regensburger-richter-im-geistigen-ausnahmezustand/

Dabei war dem Berichterstatter der Kammer auch noch die Puste ausgegangen, und in Notwehr gegen den zu erwartenden K.O.-Schlag der Verteidigung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung hatte man rasch entschieden, bevor der angekündigte erweiterte Schriftsatz eingetroffen war:

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2013 hat der Verteidiger des Untergebrachten angekündigt, den bisherigen Wiederaufnahmeantrag im Hinblick auf den Bericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtags bis zum 29. Juli 2013 ergänzen zu wollen. Die Berichte des Untersuchungsausschusses sind seit Anfang Juli 2013 bekannt und bieten aus Sicht des Wiederaufnahmegerichts keine wesentlichen neuen Erkenntnisse im Hinblick auf das Wiederaufnahmeverfahren. Dem Untergebrachten bleibt es unbenommen, künftig weitere Wiederaufnahmeantrãge zu stellen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=112

Nicht einmal vor Unwahrheiten schreckten diese Richter zurück: der offizielle Bericht des Untersuchungsausschusses ist erst am 18.7.2013 veröffentlicht worden. Daß eine Kammer, deren Beschluß auf jeder Seite von dem Willen, eine Wiederaufnahme abzulehnen, Zeugnis ablegt, selbstverständlich in diesem Bericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erblickt – geschenkt. Daß sie aber der Verteidigung das Recht abschneidet, die aus Sicht der Verteidigung relevanten neuen Erkenntnisse vorzutragen, ist ein massiver Verstoß gegen das fair-trial-Prinzip. Wie die Kammer länglichst demonstriert hat, unterliegt die Prüfung von Wiederaufnahmeanträgen nicht der Beschleunigung – lediglich die Prüfung einer Vollstreckungsunterbrechung muß in Anbetracht des Freiheitsgrundrechts zeitnah erfolgen. Und jetzt konnte, nach monatelangem Brüten der Kammer, nicht einmal mehr fünf Tage abgewartet werden?

Nein, denn man wollte sich das schöne „richtige“ Ergebnis nicht kaputtmachen lassen. Zu den neuen Erkenntnissen des Untersuchungsausschusses wäre nämlich selbst der 7. Kammer unter dem Vorsitz von Frau Dr. Bettina Mielke nicht mehr viel eingefallen: daß der Vorsitzende Richter beim LG Nürnberg den neuen Lebensgefährten der Belastungszeugin vor der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath als alten Bekannten begrüßte, den er in den achtziger Jahren als Handballtrainer betreut hatte. Daß er vor den Schöffen geäußert hat, daß er froh sei, daß diese Bekanntschaft nicht öffentlich bekannt sei, weil er dann wegen Befangenheit abgelehnt werden würde. Daß er in einer Verhandlungspause den Forensiker Dr. Wörthmüller vor den Schöffen in ein Gespräch verwickelte, in dessen Verlauf dieser Experte seine unmaßgebliche Privatmeinung kundtat, Mollath sei irgendwie gaga, woraufhin Brixner replizierte, daß Mollath der Wahnsinn ja schon aus den Augen schaue. So eingenordet sollten die Schöffen das am Schluß der Hauptverhandlung referierte schwache Leipziger-Gutachten schlucken.

Das wäre eine unwiderstehliche Attacke auf die Maxime des LG Regensburg gewesen, die Rechtsbeugungen wahlweise als nicht vorhanden, entschuldbar oder bedeutungslos zu qualifizieren. Und das Landgericht wußte auch genau, daß es in dem angekündigten Schriftsatz um Indiztatsachen für den Rechtsbeugungsvorsatz gegangen wäre, eine isolierte Nachholung daher nicht in Betracht kam.

Dieses Dokument der Halsstarrigkeit war nach zwei Wochen im Orkus verschwunden, den der Rechtsstaat solchen Phänomenen bereitet (bzw. bereiten sollte). Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat sich zurecht nicht die Mühe gemacht, im einzelnen auf diese Begründungssimulationen einzugehen.

Er hat sich den schlichtesten Wiederaufnahmegrund, der in § 359 Nr.1 StPO bezeichnet ist, herausgesucht, nämlich den Gebrauch einer unechten Urkunde zuungunsten des Angeklagten. Dieser Gebrauch reicht bereits aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verwertung dieser Urkunde auf das Urteil Einfluß gehabt hat. (§ 370 Abs.1 StPO).

Nun war es seit Ende 2012 öffentlich bekannt, daß nicht die ersichtliche Attestausstellerin des Attestes vom 3.6.2002, die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Madeleine Reichel, sondern allenfalls ihr Sohn, der Weiterbildungsassistent Markus Reichel, das Attest ausgestellt hatte, was keinem der Verfahrensbeteiligten der Jahre 2003 bis 2006 bekannt gewesen war. Vor der Staatsanwaltschaft Regensburg hatte sich Markus Reichel zur Untersuchung der Belastungszeugin Petra Mollath und zur Attestausstellung bekannt, ohne dabei konkrete Erinnerungen an die Vorgänge aufzuweisen.  Daraufhin griff der Berichterstatter der 7. Kammer zur Lupe und erkannte ein verstecktes „i.V.“ , das durch Stempel und Namenszug verdeckt war. Aufgrund dieses Heureka-Erlebnisses sollte nun die unechte Urkunde zu einer echten umgemodelt werden.

Da wäre es natürlich gut, wenn auf dem Erstattest vom 14.8.2001 auch so ein „i.V.“ Vermerk gestanden hätte, um zu belegen, daß Markus Reichel, solange er ohne Kassenzulassung war, immer schon so gezeichnet hatte (eine absurde Argumentation, schließlich hatte er seine Mutter weder bei der Untersuchung noch bei der Attestausstellung vertreten: seine Mutter wußte hierüber schlicht nichts). Aber Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich kannte offensichtlich die Argumentationsnöte des Landgerichts Regensburg und zauberte unter Mithilfe von Chefredakteur Otto Lapp vom Nordbayerischen Kurier und der Ex-Frau von Gustl Mollath am 11.7.2013 das angebliche Original-Erstattest vom 14.8.2001 herbei:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Zuschrift-LG-Regensburg-2013-07-12.pdf#page=3

Die verzweifelte Hilfestellung des Generalstaatsanwalts Nerlich zugunsten der Regensburger Ablehnungskünstler nützte nichts.

Das Oberlandesgericht beschied kühl und knapp:

Bei dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest findet sich in der Kopfzeile die Angabe: „Dr. med. Madeleine Reichel“ mit Berufsangabe, Adresse, Telefon- und Faxnummer. Zudem ist unter der Unterschrift im gleichen Druckbild wie der obige Text der Name „Dr. med. Madeleine Reichel“ angegeben. Hierüber findet sich eine handschriftliche Unterschrift, über welche ein Praxisstempel mit ebenfalls lediglich dem Namen „Dr. med. Madeleine Reichel“ und Adresse nebst Telefonnummer angegeben wird. Die Unterschrift selbst ist relativ blass zu sehen, der Name Reichel aber deutlich erschließbar. Ein Vertretungszusatz „i.V.“  mag vom Unterzeichneten angebracht worden sein. Beim Vergleich mit der Unterschrift auf dem von der Staatsanwaltschaft am 11.7.2013 vorgelegten Attest vom 14.8.2001, auf dem dieser Zusatz erkennbar ist, erscheint es als höchstwahrscheinlich, dass auch auf dem Attest vom 3.6.2002 ein solcher Zusatz geschrieben wurde. Die übermäßige Vergrößerung lässt einen derartigen Zusatz durchaus erkennen. Auf dem Attest in Originalgröße ist er jedoch nicht nur für den Senat nicht erkennbar, sondern er war es für sämtliche Beteiligte im bisherigen Verfahren nicht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=5

Es ist erstaunlich, daß man schon froh ist, wenn den Sachverhaltsquetschen bayerischer Landgerichte und denjenigen der ihnen unzuständigerweise zuarbeitenden Generalstaatsanwälte von der unabhängigen Justiz entgegengetreten wird.

Was hat Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich eigentlich zu seiner Aktivität bewogen? Arbeitet er im Auftrag der Ministerin, deren heimlichen Willen er kennt oder auch nur zu kennen glaubt? Oder verfolgt er seine eigene Agenda, weil er diesen ministeriellen Auftrag zur Stellung einer Wiederaufnahmeantrags  von Anfang an bekämpft hat (und daher die Staatsanwaltschaft Regensburg dahingehend beeinflußte, den Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung aus den ursprünglichen Fassungen des Wiederaufnahmeantrags wieder herauszunehmen?).

Wir werden es nicht erfahren. Ich habe von Frau Merk noch nie so etwas wie ›Wahrheit‹ gehört. Sie ist Politikerin. Da darf man so etwas nicht erwarten,

Das Landgericht Regensburg hat jedenfalls erkannt, daß Gerhard Strates Antrag vom 14.7.2013 auf dienstliche Erklärung des Generalstaatsanwalts darüber, was ihn zu seiner Intervention  veranlaßt hat, welche Informationen die Belastungszeugin Petra M. zu dem Attest übermittelte und welche unzuständigen Kontakte seinerseits zuvor zur Regenburger Kammer bestanden, absolut gefährlich war, hätte er doch politische Einflußnahme auf ein Gericht belegen können (Generalstaatsanwälte sind faktisch politische Beamte, auch wenn sie das statusmäßig nicht mehr sind):

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-07-14.pdf

Diesem Antrag konnte das Landgericht Regensburg, dem ausschließlich an Abwehr gelegen war, natürlich nicht folgen:

Soweit mit Schreiben der Verteidigung vom 14. Juli 2013 beantragt wurde,  zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. eine dienstliche Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes einzuholen, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, der dem Wiederaufnahmeverfahren fremd ist. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Antragstellers, die notwendigen Wiederaufnahmegründe aufzuzeigen und die Beweismittel hierzu zu benennen, § 366 Abs. 1 StPO.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Beschluss-LG-Regensburg-2013-07-24.pdf#page=112

Es ist klar ersichtlich, daß diese 7. Kammer des Landgerichts die Aufklärung so sehr scheute wie der Teufel das Weihwasser – und dann eben zu Formalismen Zuflucht nahm.

Zu dem Ergebnis der seitenlangen schwurbeligen Regensburger Prüfung, bei der Attestausstellung habe Markus Reichel seine Mutter in zulässiger Weise vertreten, merkt das OLG nur kurz an:

Bei derartigen sinnlichen und damit höchstpersönlichen Wahrnehmungen und deren Wiedergabe zu Beweiszwecken in einem Gerichtsverfahren aber ist eine Stellvertretung nicht möglich (so bereits RGSt 69, 117, 119). Der Natur der Sache nach können solche Wahrnehmungen nur von der Person wiedergegeben werden, die die Wahrnehmung getroffen hat. Vertretung würde hier bedeuten, dass die Handlungen einer anderen Person (dem Vertretenen) zugerechnet würden. Derartiges ist nur bei Willenserklärungen, nicht aber auch bei höchstpersönlichen Wahrnehmungen denkbar.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=7

Die hinreißende Nickeligkeit, zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes auf eine uralte Reichsgerichtsentscheidung – und nur auf die – zurückzugreifen, bereitet dem kundigen Leser besondere Freude. Nun noch die Subsumtion zu § 370 Abs.1 StPO [Hervorhebung von mir]:

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Verwertung des Attestes durch das Landgericht Nürnberg-Fürth Einfluss auf die Entscheidung hatte. Insbesondere zum Nachweis der vom Untergebrachten begangenen Straftaten standen im Wesentlichen seine Angaben denen seiner ehemaligen Ehefrau gegenüber (sog. Aussage-Aussage-Konstellation). Das Landgericht stützte sich in seiner Argumentation zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Belastungszeugen auf das hier gegenständliche Attest und stellte Übereinstimmungen zu den Verletzungsfolgen fest. Dies war ausweislich der Urteilsgründe das entscheidende Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es ist nicht ausschließbar, dass das Ausgangsgericht – hätte es gewusst, dass der vorgebliche Aussteller des Attestes nicht der wahre Urheber der Urkunde war – auch die inhaltlichen Angaben näherer Überprüfung unterzogen und sich nicht mehr nur auf die nach der Ausnahmevorschrift des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesene Urkunde gestützt hätte. Gleiches gilt für den Fall, dass das Ausgangsgericht erkannt hätte, dass der Unterzeichner seinem Namen einen Vertretungszusatz beigefügt hatte. Da – wie ausgeführt – eine Vertretung bei Wiedergabe von Wahrnehmungen nicht möglich ist, hätte das Gericht in diesem Falle aufzuklären gehabt, wer tatsächlich die beurkundeten Wahrnehmungen gemacht hat. Möglicherweise hätte sich das Landgericht somit nicht auf das verlesene Attest gestützt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=8

Im übrigen handelte das OLG Nürnberg prozeßökonomisch: da dieser von beiden Antragstellern vorgebrachte Wiederaufnahmegrund vorlag, kam es weder auf die weiteren Gründe noch auf die Frage der Befangenheit des von der Verteidigung abgelehnten Richters mehr an. Was der Senat allerdings von den Bemühungen der Vorderrichter hielt, läßt sich dem Beschluß durchaus entnehmen. Denn die Kammer hat für ihr gesamtes Verhalten vom OLG Nürnberg die Höchststrafe kassiert: sie wurde vom Fall gänzlich abgezogen, weil von ihr eine unvoreingenommene Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten war [Hervorhebungen von mir]:

Der Senat hat von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen Regelung in analoger Anwendung Gebrauch gemacht und bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Regensburg stattzufinden hat, weil angesichts der im angefochtenen Beschluss getroffenen Rechtsausführungen und insbesondere auch der zu weiteren Wiederaufnahmegründen getroffenen umfassenden Beweiswürdigungen zu besorgen ist, dass die bisher mit der Sache befassten Richter sich bereits festgelegt haben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Anordnung-der-Wiederaufnahme-2013-08-06.pdf#page=9

In verfassungswidriger Überschreitung ihrer eingeschränkten Prüfungskompetenz hatte die Regensburger Kammer sich überwiegend an Beweiswürdigungen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Personen, gewagt, die allein dem Wiederaufnahmegericht im Rahmen einer Hauptverhandlung zustehen. Eine faire Hauptverhandlung war also auch durch diese 7. Kammer nicht zu erwarten – um diese Kammer auszuschalten, nahm das OLG Nürnberg nun schon zum dritten Mal Rückgriff auf eine Analogiebildung: denn im Wiederaufnahmeaufrecht ist die Möglichkeit, die Hauptverhandlung einer anderen Kammer zuzuweisen, gar nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den früheren Entscheidungen, mit denen das OLG – das kann man jetzt mit Sicherheit sagen: auch aus seiner Sicht begründete – Beschwerden der Verteidigung als unzulässig abgelehnt hatte, ist der hier erfolgte Rückgriff auf entsprechende Befugnisse des Beschwerdegerichts bei Entscheidungen über die Eröffnung des Hauptverfahrens wohlbegründet. Was mich zu der Überzeugung bringt, daß der 1. Strafsenat die Beschwerden der Verteidigung nur deshalb abgelehnt hat, um sein schon vor längerer Zeit feststehendes Ergebnis, die Wiederaufnahme anzuordnen, beschleunigt ins Werk setzen zu können.

Für Gustl Mollath bedeutete diese Entscheidung: FREIHEIT. Und zudem die glückliche Fügung, daß nun die 6. Große Strafkammer des LG Regensburg für die Hauptverhandlung zuständig ist, eine Wirtschaftsstrafkammer, die sich gewiß besser als Parteipolitiker darauf versteht, einen Revisionssonderbericht einer Bank in seiner Zielrichtung, Begrenzung und in seinen subtilen Botschaften an den Adressatenkreis zu ›lesen‹.

Ganz überwiegend ist der Beschluß des OLG Nürnberg mit Erleichterung aufgenommen worden.

Aber auch solche Vorwürfe durfte man lesen, hier von Carin Pawlak am 16.8.2013, im Rahmen eines Verrisses der Beckmann-Talkshow vom 15.8.2013:

Ach so, eines noch: In Bayern ist Wahlkampf. Nicht, dass jetzt jemand auf die Idee käme, die Entlassung Mollaths und das geplante Wiederaufnahmeverfahren in seiner Sache habe irgendetwas mit dem Termin am 15. September zu tun.

http://www.focus.de/kultur/kino_tv/focus-fernsehclub/tv-kolumne-beckmann-fall-mollath-ein-weisses-hemd-fuer-den-helden_aid_1067432.html

Eine geradezu absurde Unterstellung. Denn die mediale Aufmerksamkeit, die der endlich freigelassene Gustl Mollath genießen, auch die Art und Weise, wie er sie nutzen würde, war ja absehbar.

Was er von der bayerischen Justizministerin Beate Merk halte, will Beckmann da wissen. Mollath bleibt ruhig, wählt aber deutliche Worte: „Ich sag‘ es, wie es ist, auch wenn das jetzt unverschämt klingt: Da ist Hopfen und Malz verloren.“ Die CSU-Politikerin war in dem Fall kritisiert worden, weil sie zu spät eingegriffen habe. Nach Mollaths Freilassung reklamierte Merk für sich, den „entscheidenden Schritt“ getan zu haben. Auch diese Wandlung kommentiert Mollath: „Die Statements, die sie vor einem Jahr über meine Person abgegeben hat und meinen Fall, sind über 180 Grad konträr zu dem, was sie heute zum Besten gibt.“

http://www.sueddeutsche.de/medien/gustl-mollath-bei-beckmann-mann-mit-mission-1.1746484

Nach alldem, was man über den Menschen Gustl Mollath zu wissen glaubt, ist es diese an Wahrheit orientierte Haltung, seine jeglicher anpasserischer Geschmeidigkeit entsagende Rigidität, die ihn auszeichnet und die ihn gezeichnet hat. Und da soll die Politik geglaubt haben, daß er aus besoffener Dankbarkeit den Durchblick verliert und die Ministerin mit Handkuß von ihrem Versagen seit Ende 2011 freispricht?

Daß Carin Pawlak mit Sicherheit weder den Beschluß des LG Regensburg noch den des OLG Nürnberg gelesen hat, kann der schnellfingrigen Zunft, die sich insbesondere im Wellness-Bereich „Kultur & Leben“ tummelt, blind unterstellt werden. Denn sonst wüßte sie, daß das OLG den Kraftakt geleistet hat, schnell und unbürokratisch und erstmals den Rechtsstaat wiederherzustellen, den es für Gustl Mollath seit dem Jahr 2003 – auf allen Ebenen – nicht gegeben hat.

Mit der Frau Pawlak will ich aber gnädig sein. Sie hat an der am 14.8.2013 erfolgten Freistellung („mit sofortiger Wirkung“) als stellvertretende Chefredakteurin des FOCUS genug zu knabbern.

http://kress.de/tagesdienst/detail/beitrag/122584-quoos-stellvertreterin-und-kultur-chefin-carin-pawlak-verlaesst-focus-mit-sofortiger-wirkung.html

Man hätte sich nur gewünscht, daß sie auch als Schreiberin mit sofortiger Wirkung freigestellt worden wäre. Denn persönlicher Frust ist ein schlechter Ratgeber.

Heinrich Wefing von der ZEIT, die sich seit Sabine Rückerts Artikel „Ein Kranker wird Held“ von Dezember 2012 falsch positioniert hatte, demonstriert seine juristische Unkenntnis und versteigt sich zu solchen Bemerkungen:

Ein Triumph aber, wie viele von denen behaupten, die voller Inbrunst für Mollath gekämpft haben, ist die Entscheidung nicht, schon gar kein Freispruch. Die Richter des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg haben kein Urteil über Mollaths Schuld oder Unschuld gesprochen, sie haben nichts zu seiner Gefährlichkeit und zu seiner geistigen Gesundheit gesagt. Sie haben lediglich einen juristischen Fehler im bisherigen Verfahren gefunden, den sie für so gravierend halten, dass der Prozess neu aufgerollt werden muss. Das kommt bei bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren extrem selten vor.

http://www.zeit.de/2013/33/gustl-mollath-entlassung-rechtsstaat

Daß das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006, das zumindest hat Sabine Rückert am 28.2.2013 nach Lektüre des Wiederaufnahmeantrags von Gerhard Strate vom 19.2.2013 festgestellt:

Vorausgesetzt, Strate hat die Akten vollständig und zutreffend ausgewertet – dann beschreibt sein 140-seitiger Schriftsatz eine Schande für die bayerische Justiz.

http://www.zeit.de/2013/10/Mollath-Prozess-Wiederaufnahme/seite-2

unter Mißachtung elementarster rechtsstaatlicher Bedingungen zustandegekommen war, berührt Heinrich Wefing nicht weiter. Muß es aber auch nicht, denn die Frage, ob ein materielles Fehlurteil vorliegt (wie hier klar ersichtlich ist), ist für die eigentliche Frage, ob ein Wiederaufnahmeverfahren angeordnet werden muß, rechtstechnisch vollkommen belanglos. Es müssen die Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vorliegen, sonst nichts. Ein Urteil über Schuld oder Unschuld bleibt der neuen Hauptverhandlung vorbehalten – aber wie die ausgeht, wenn wenigstens dieses Mal alles mit rechten Dingen zugeht, wissen erfahrene Strafrechtler schon jetzt.

Besonders lustig wird es, die journalistische Verwirrung zu betrachten, die die tollkühne Ermittlungshandlung des Generalstaatsanwalts Nerlich, die Einbringung des angeblichen Originalattests vom 14.8.2001 mit einem klar lesbaren „i.V.“-Vermerk, ausgelöst hat. Daß diese „Ermittlungshandlung“ Irrelevantes zutage gefördert hat, hatte bereits die wackere Staatsanwaltschaft Regensburg festgestellt. Denn dieses Attest hatte in dem Verfahren gegen Gustl Mollath keine Rolle gespielt.

Die Nürnberger Nachrichten, die Michael Kasperowitsch einige Zeit als anstoßenden Aufklärer in Sachen Mollath gewähren ließen, haben nämlich auch noch eine Ulrike Löw aufzubieten, die als Allzweckwaffe die örtliche Justiz, Rechtsanwaltschaft und Psychiatrie vor unbotmäßiger Kritik schützt und fürsorglich-einfühlsam wieder aufrichtet.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/fall-mollath-im-grenzgebiet-von-psychiatrie-und-recht-1.2580016

Entsprechend fiel ihr Bericht in der Printausgabe aus:

Nürnberger Nachrichten, 7.8.2013

Zwei Buchstaben kippen das Urteil

 „Unechtes Dokument“: Wie das OLG Nürnberg seine Entscheidung begründet

VON ULRIKE LÖW

NÜRNBERG — Es ist ein kleines Stück Papier, das den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter seinem Vorsitzenden Richter Bernhard Wankel dazu brachte, Gustl Mollath – zumindest vorläufig – freizu­lassen und die Entscheidung des Land­gerichts Regensburg aufzuheben: Die Richter stufen das ärztliche Attest, das belegen soll, dass Gustl Mollath seine Ehefrau Petra M. misshandelte, als unechte Urkunde ein.

Dass kein Missverständnis entsteht: Das Attest vom 3. Juni 2002, das Petra M., vormals Mollath, vorlegte, um ihre Verletzungen zu dokumentieren, gilt rechtlich als unecht – davon, dass sie getrickst haben könnte, ist in der Ent­scheidung keine Rede.

„Vorläufig“ ist gut… Und „unechte Urkunde“ ist etwas anderes als „verfälschte Urkunde“ –: soviel Jura muß sein. Aber weiter im Text:

  Der Haken an dem Dokument: Es ist unterschrieben von einem Arzt, der seine Mutter in deren Pra­xis offiziell vertrat. Er benutzte ihr Brief­papier und ihren Namens- und Praxis­stempel. Zwar unter­schrieb er mit seinem eigenen Namen, auch hat er den Inhalt des Attests bei der Staats­anwaltschaft bestä­tigt und in der Praxis existieren Unterlagen dazu. Er ist appro­biert, befand sich im fünften Jahr der Facharztausbildung und hat die Untersuchung persönlich durchgeführt.

Doch: Er hat aus Sicht der Richter seine Vertretungstätigkeit nicht aus­reichend verdeutlicht. Man müsse das Attest erst „übermäßig vergrößern“, so der Senat, um zu erkennen, dass sich neben der Unterschrift mit den Buchstaben „i.V.“ der nötige Vertre­tungshinweis findet. Eben dieser kleine Zusatz, war, so meint der Senat, für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren vor sieben Jah­ren kaum zu erkennen.

Es war also eine Petitesse, die die Wiederaufnahme herbeiführte, suggeriert dieser Artikel. Hätte der Arzt den Vertretungszusatz halt deutlicher schreiben sollen, dann wäre alles gut gewesen.

Halt. Stop. Ganz am Ende des Artikels findet sich noch was:

  Das Landgericht Regensburg bewer­tete besagtes Attest vom 3. Juni 2002 erst vor wenigen Wochen als echte Urkunde – und wies die Wiederauf­nahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft auch deshalb zurück. Aus juristischer Sicht ist die Frage nicht einfach: Wird nun jede Bestellung, die ein Angestellter unter dem Namen seines Arbeitgebers auf­gibt, zur falschen Urkunde?

Auch darauf antwortete der Senat. Es sei „anders, wenn nicht geschäftli­che Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönli­che Wahrnehmung wiedergibt“. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier.

Was bleibt nach einem solchen Artikel beim Leser hängen? Da gab es irgendwas Formaljuristisches, aber schuldig ist der Freigelassene sowieso, denn er ist nur vorläufig auf freiem Fuß.

Besonders parteiisch agiert Rechtsanwalt Karsten Schieseck, den das BKH Bayreuth vor einiger Zeit zur Image-Schadensbegrenzung engagiert hat. Der bekundete am 9.8.2013 gegenüber dem PR-Agenten der Forensik und der Ex-Ehefrau, Chefreporter des Nordbayerischen Kuriers, Otto Lapp, unter der Überschrift „Immer Ärger mit Mollath“ Folgendes:

Allerdings ist nicht entschieden, dass er unschuldig ist. Auch das psychiatrische Gutachten haben die Nürnberger Richter nicht in Zweifel gezogen. Es geht auch nicht darum, dass das Attest des Arztes falsch war, das die Misshandlungen seiner Frau dokumentierte. […] Sondern nur, dass das Attest nicht auf einem formell korrekten Weg einbezogen wurde.

Droht ihm wieder eine Verurteilung?

Jetzt ist alles offen, vom Freispruch bis zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags.

Wow! Da hat einer Ahnung von Jura.

Vielleicht sollte er sich einmal von einem Strafrechtsprofessor, Henning Ernst Müller, belehren lassen:

Was wird genau verhandelt?

Es müssen vier Fragen beantwortet werden. Hat Herr Mollath seine Frau geschlagen und die Reifen von vermeintlichen Widersachern zerstochen? Wenn ja, litt er dabei unter dem Wahn, dass seine Frau und viele andere sich gegen ihn verschworen haben, um Schwarzgeldgeschäfte zu vertuschen? Wenn ja, war dieser Wahn ursächlich für die Taten? Wenn ja, besteht eine Gefahr für die Allgemeinheit, falls Mollath in Freiheit bleibt.

Könnte es sein, dass Mollath am Ende erneut weggesperrt wird?

Ich glaube, er muss sich wenig Sorgen machen. Eine Gefängnisstrafe ist prinzipiell ausgeschlossen. Weil Herr Mollath im ersten Verfahren wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, darf er in der Wiederaufnahme nicht schlechter wegkommen.

Und eine erneute Unterbringung in der Psychiatrie ist nur möglich, wenn alle vier Fragen mit ja beantwortet werden. Das halte ich angesichts der dünnen Beweislage, der lange vergangenen Zeit und des derzeit sehr besonnenen Auftretens von Herrn Mollath für äußerst unwahrscheinlich – zumal es inzwischen auch unverhältnismäßig wäre.

http://www.taz.de/Strafrechtler-ueber-den-Fall-Mollath/!121574/

Kleiner Tip am Rande: wenn eine gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährdender Behandlung zum Strafrichter angeklagt wird, der in der Regel bei Nachweisbarkeit, Unvorbestraftheit und Krisensituation eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verhängt, liegt diesem Vorgehen die Wertung zugrunde, daß von einem versuchten Tötungsdelikt freiwillig strafbefreiend zurückgetreten wurde, § 24 StGB. Was natürlich einem unkontrollierten Wahnsymptomatik-Geschehen widerspricht, das von Dr. Leipziger & Co, ja auch nur behauptet und nie begründet wurde. Aber da das fragliche unprofessionelle Reichel-Attest ohnehin kein Würgen bis zur Bewußtlosigkeit belegt, ist der entsprechenden Bekundung der Belastungszeugin ohnehin nur der Rang einer interessegeleiteten Behauptung einzuräumen. Hier die Ausführungen zur inhaltlichen Bedeutungslosigkeit des Attestes:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf

Aber das BKH hat ja keinen Rechtsvertreter, sondern einen Lautsprecher beauftragt, seine Interessen zu vertreten. Und dieser Lautsprecher  bekundet in demselben Interview zur Entlassungssituation am 6.8.2013:

Sein Anwalt signalisierte mir, er werde wohl bis 15 Uhr gepackt haben. Die Klinik hat ihre Hilfe dabei angeboten. Das hat er abgelehnt. Erst später haben Mitarbeiter der Klinik die Kisten aus dem Keller tragen dürfen. Es gab keinen Druck und keinen Limit bis 15 Uhr gegeben.

Ja, sorry, so grammatikalisch falsch steht es nun mal in der Printausgabe des NK vom 9.8.2013, S. 4.

Und inhaltlich falsch ist es ohnehin, denn Dr. Leipziger  hatte dieses von ihm selbst gesetzte Limit zwei Tage zuvor bereits zugegeben:

Nürnberger Nachrichten,  7.8.2013

„Vielleicht sollte ich nach einer Unterkunft fragen“

Gespräch mit Gustl Mollath kurz nach seiner Freilassung — Unterstützerkreis bietet ihm Bleibe und Arbeit — Klinik: Hilfe angeboten

VON MICHAEL KASPEROWITSCH

[…]

Man habe, so Leipziger, erst nach der Echtheitsprüfung des Bescheids dem Patienten eröffnet, dass er die forensische Abteilung der Bayreuther Klinik verlassen müsse, und zwar bis 15 Uhr. „Herr Mollath hat dann um etwas mehr Zeit gebeten“, fährt der Klinikchef fort, „die hat er auch bekommen.“ Der Nürnberger hat in seinem Zimmer umfangreiche Akten untergebracht. Die mussten erst zusammengepackt werden. Gegen 17.30 Uhr war es dann so weit.

Autoritäre Willkür-Vorschriften und Druck bis zuletzt. Und Null Entlassungsvorbereitungen, obwohl auch dem BKH klar gewesen sein mußte, daß sein gewaltunterworfener „Patient“ sich zurecht in der „Endphase“ seiner Unterbringung wähnte, was das BKH in seiner narzißtischen Kränkung aber lediglich als „narzißtische Aufwertung“ des Untergebrachten durch öffentlichen Zuspruch wertete. Ein Fall von Realitätsverlust der Klinikleitung. Denn die einzig realistische Frage war nur die, wer Herrn Mollath zuerst befreien würde: das BVerfG oder die bayerische Justiz.  Immerhin hat sich Dr. Leipziger wegen dieses unprofessionellen sozial unbegleiteten „Rauswurfs“ die öffentliche Kritik eines Fachkollegen eingehandelt – ein Vorgang mit Seltensheitswert:

Chefarzt kritisiert Bayreuther Mediziner

Nun regt sich auch Kritik an den behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses Bayreuth. Dort hätten die Verantwortlichen besser auf eine rasche Entlassung vorbereitet sein müssen, kritisierte der Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum Nürnberg-Nord, Dr. Dr. Günter Niklewski. Es hätte ein Nachsorgeangebot für Gustl Mollath geben müssen, unabhängig davon, ob er es annimmt oder nicht.

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-entlassung-reaktionen-100.html

Die gestandene Politikerin Beate Merk ließ es sich nicht nehmen, den Beschluß des OLG Nürnberg vom 6.8.2013 zu begrüßen und sich quasi an die Spitze einer ›Free Mollath‹-Bewegung zu stellen. So heißt es in ihrer Pressemitteilung:

Zu der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg in Sachen Gustl Mollath erklärt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: „Ich bin sehr zufrieden: Mein Ziel, das ich mit dem Wiederaufnahmeantrag und der sofortigen Beschwerde verfolgt habe, den Fall neu aufzurollen, ist erreicht. Die Justiz hat nun Gelegenheit, in einem weiteren öffentlichen Verfahren zu klären, ob Herr Mollath zu recht untergebracht ist oder nicht – und damit auch die Zweifel, die viele Menschen an dieser Entscheidung haben.“

Merk hatte mit ihrer Weisung an den Generalstaatsanwalt vom 30. November 2012, einen Wiederaufnahmeantrag in Sachen des Herrn Mollath zu stellen, den entscheidenden Schritt getan, der zu der heutigen Entscheidung geführt hat.

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/214.php

Da war ihr in der Hektik wohl entgangen, daß die sofortige Freilassung angeordnet worden war und daher zukünftig geklärt wird, ob die vergangene Unterbringung gerechtfertigt war oder nicht. Daß sie selbst keinerlei Zweifel an dem Urteil vom 8.8.2006 hat, gibt sie zwischen den Zeilen zu verstehen: ihr geht es lediglich um die Zweifel, die „viele Menschen“ haben. Sie selbst steht treu und fest sogar noch zu aufgehobenen Unrechts-Urteilen ihrer Justiz.

Diese gespaltene Haltung trug ihr freilich nur Hohn und Spott ein:

„Erst legt sie die Hände in den Schoß, ist 20 Monate untätig – und will nun den Anschein erwecken, sie sei die Retterin von Herrn Mollath. Das ist billige Polemik und ein Beweis für die Charakterlosigkeit dieser Frau.“ Grünen-Fraktionschef Martin Runge kritisiert, Merk habe Mollath im Landtag und in der Öffentlichkeit immer wieder als „wahnkranken und gemeingefährlichen Gewalttäter dargestellt“.

„Dass der Ruf der bayerischen Justiz massiv Schaden genommen hat, das ist auch dem unsäglichen Verhalten der Justizministerin zuzuschreiben.“ Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) müsse sie unverzüglich entlassen.

Brisanz des Falls zu spät erkannt

Merk verteidigt dagegen ihr spätes Handeln erneut. Sie habe erst aktiv werden und ein neues Verfahren fordern können, als es einen tatsächlichen Wiederaufnahmegrund gegeben habe, sagt sie im ZDF-„Morgenmagazin“. Das sei erst im November 2012 der Fall gewesen – bis dahin habe sie das rechtskräftige Urteil akzeptieren müssen. „Ich habe die Möglichkeiten genutzt, die ich hatte.“

Auch Koalitionspolitiker werfen der Justizministerin vor, die Brisanz des Falls zu spät erkannt zu haben.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article118795793/Bayerns-Justiz-befuerchtet-Talkshow-Tour-Mollaths.html

Wie sie noch im Juli 2013 gegen Gustl Mollath gearbeitet hat, läßt sich jedenfalls belegen – die persönliche Intervention ihres Nürnberger Generalstaatsanwalts bei der Regensburger Kammer, die das Ziel hatte, das Wiederaufnahmeverfahren zu Fall zu bringen, dürfte jedenfalls kaum hinter ihrem Rücken geschehen sein. Falls doch, wäre es ein weiteres Anzeichen dafür, daß sie ihren Laden nicht im Griff oder falsche Personalentscheidungen getroffen hat.

Am 9.7.2013 war es die Generalstaatsanwaltschaft in München, die eine verhängnisvolle Entscheidung traf, über die die Ministerin wegen der Brisanz der Angelegenheit vorab unterrichtet gewesen sein muß, ohne Bedenken gegen die Sachbehandlung zu erheben. Es ging um die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 26.2.2013, die Aufnahme von Ermittlungen gegen Richter am Amtsgericht Eberl und den Forensikleiter Dr. Leipziger wegen Freiheitsberaubung in einem besonders schweren Fall mangels Anfangsverdacht abzulehnen.

In diesen Blogbeiträgen habe ich mich mit der Entscheidung der von Ministerin Merk handverlesenen Staatsanwaltschaft Augsburg und mit der Beschwerde von Rechtsanwalt Gerhard Strate befaßt:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/07/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia-ii/

Am 9.7.2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft München die Beschwerde abgewiesen und den Bescheid der Unterbehörde gehalten:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf

Wortreicher als die Unterbehörde, aber mit denselben Stilmitteln arbeitend – Uminterpretationen des völlig eindeutigen Sachverhalts ständiger ausdrücklicher Weigerungen des seinerzeitigen Angeklagten, sich explorieren zu lassen; Negieren des Sachverhalts, der dieser Uminterpretation im Wege steht –: so wird eine faktische Entscheidungsgrundlage gezimmert, die aus Sicht des RiAG Eberl den Gedanken an eine Verfassungswidrigkeit seines Unterbringungsbeschlusses nicht aufkommen ließ. Insoweit agiert die Generalstaatsanwaltschaft etwas vorsichtiger als die Staatsanwaltschaft: sie wertet stets aus dem Blickwinkel des Kollegen Amtsrichters, in den sie sich empathisch hineinversetzt und verkneift sich Reinwaschungen seiner Beschlüsse, wie es noch die Staatsanwaltschaft tat:

Vielmehr ergibt sich aus den gesichteten Unterlagen, dass der Angezeigte sich auf die Ausführungen des aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Gutachters bezog und seine Anordnung, allenfalls formell nicht ganz vollständig aber dennoch auch in diesem Punkt nicht gesetzwidrig verfasste (zur rechtlich hier nicht relevanten Frage, ob er bei gebotener und zumutbarer Sorgfalt ein genaueres Konzept hätte erfragen und dieses in die Begründung hätte aufnehmen müssen, siehe oben).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=11

Kommen einem diese Töne nicht bekannt vor? Hat sich nicht auch die 7. Kammer des LG Regensburg in derselben Weise verrenkt, um Rechtsbeugungen zu Fahrlässigkeiten und Sorgfaltspflichtverletzungen herunterzuzonen? Und Arm in Arm mit der Psychiatrie zeigt die Justiz mit dem Finger auf die Psychiater, die wiederum mit dem Finger auf die Justiz als die Verantwortliche zeigt. Wir haben es also mit Komplizen der Verantwortungslosigkeit zu tun.

Das Zusammenwirken Eberls mit der Polizei, um dem Gutachter Dr. Leipziger dringend benötigtes aktuelles Material liefern zu können,  ohne das er zu seinem haltlosen Verdikt nicht gekommen wäre, ist selbstverständlich unverdächtig.

Ergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Ermittlungen und ein Ergreifungsversuch im Folge-Verfahren (um dessen Weiterleitung es hier geht) auch im Zusammenhang mit dem Vollzug des Beschluss des Angezeigten nach § 81 StPO im Hauptverfahren erfolgte. Hierüber musste der Angezeigte logischerweise daher informiert werden, so dass schon daher eine frühzeitige Einbeziehung des Angezeigten (und des Sachverständigen) erklärlich und in keiner Weise zu beanstanden war.

Ob die Staatsanwaltschaft hierbei in ihrer eigentlichen funktionalen Zuständigkeit kurzzeitig übergangen worden sein könnte, mag dahinstehen, da sich hieraus weder gesondertes strafbares Verhalten noch Hinweise auf vorsätzliche Manipulation der Gutachtensergebnisse ergeben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=13

So funktioniert Sachverhaltsquetsche: der Vollzug richterlicher Beschlüsse ist Sache der Staatsanwaltschaft und der Polizei, wobei das Gericht über den Vollzug unterrichtet wird. Daß ein Ergreifungsversuch der Polizei zur Vollstreckung des Unterbringungsbeschlusses im Rahmen des Sachbeschädigungsverfahrens erfolgte, ist dagegen mangels Sachzusammenhangs auszuschließen, ebenso eine Kenntnis der Staatsanwaltschaft, daß bei der Polizei ein Sachbeschädigungsverfahren gegen Gustl Mollath überhaupt anhängig war. Das wußte exclusiv vorab nur der RiAG Eberl.

Die Manipulation der Zuständigkeit des VRiLG Otto Brixner durch zögerliche Bearbeitung im Jahr 2005 und mittels des Verschwinden der Akte aus dem Geschäftsgang zwischen dem 3.1.2006 und dem 20.1.2006?

Iwo, da gab es nur ein paar „Leerlaufzeiten“, und der punktgenaue Eingang der Akte beim Landgericht zur Zuständigkeitsbegründung der Brixner-Kammer lag außerhalb des „Verantwortungsbereichs“ des Angezeigten (S. 14).

Wie der Amtsrichter sich auf den kompetenten Sachverständigen Lippert verlassen durfte, so durfte sich Dr. Leipziger wiederum auf den richterlichen Beschluß Eberls verlassen (S. 15) – ja, das Spiel kennen wir schon. Und, hatte der Richter ihm etwa vorgegeben, bei Verweigerung des Probanden irgendetwas zu unternehmen? So durfte Dr. Leipziger also Jan und Mann den Probanden Mollath beobachten und bewerten lassen, und wie sinnvoll dieses Hearsay-Fakten waren, ergibt sich schließlich aus seinem Gutachten. Dann wird auf eine absolute Kommentar-Mindermeinung verwiesen und behauptet:

Unabhängig davon, ob man sich dieser (von anderen kritisierten) Ansicht anschließt (bzw. Sie [sic!] zumindest für vertretbar erachtet), zeigt diese Argumentation jedenfalls, dass der Begriff der „Totalbeobachtung“ und der Bereich zulässiger Verhaltensbeobachtung unscharf und daher einer gewissen Auslegung unterworfen ist. Unter Berücksichtigung dieser Überlegung erfassen die vom angezeigten Gutachter zitierten Beobachtungen keinen solch klaren, höchstpersönlichen Bereich, der_den unzweideutigen Schluss auf vorsätzliche Verletzung des innersten Schutzbereichs begründen würde.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Bescheid-GSt-Muenchen-13-07-09.pdf#page=13

Ach was. Das BVerfG läßt keinen Spielraum für derartige Kommentar-Interpretationen, die Dr. Leipziger zudem gewiß nicht gekannt hat. Wenn ein Mensch in allen seinen Äußerungen und Verhaltensweisen zum bloßen Untersuchungsobjekt gegen sein Recht, zu strafrechtlichen Vorwürfen zu schweigen, herabgewürdigt wird, sind Grundrechte tangiert. Aber es wird noch toller:

Hinzu kommt, dass bei Freiwilligkeit oder bei entsprechender Belehrung über die Verwendung eine weiterreichende Verwertbarkeit auch von der Rechtsprechung anerkannt wird. Nicht widerlegbar hat der Sachverständige den Beschwerdeführer nicht nur zu Beginn der Unterbringung über sein Recht der Aussagefreiheit belehrt (S. 21 des Gutachtens), sondern auch später darauf hingewiesen, dass weitere Untersuchungen und Gespräche nötig wären. Aus Sicht des Angezeigten ist daher nicht zu widerlegen, dass dieser davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei dadurch hinreichend belehrt und er könne die Erkenntnisse dokumentieren und verwenden.

(wie vor)

Nicht einmal aus Sicht von Dr. Leipziger liegt hierin eine Belehrung dahingehend, daß alles, was der Proband gegenüber jedermann sagt oder unter Beobachtung von jedermann (wozu sogar Mitpatienten gehören) tut, dokumentiert und gegen ihn verwendet werden wird. Aus Sicht des Empfängerhorizontes schon einmal gar nicht. Ob die Generalstaatsanwaltschaft bei Dr. Leipziger angefragt hat, welche „unwiderlegbare“ Sicht der Dinge er habe? Obwohl für die Generalstaatsanwaltschaft  angeblich kein Anfangsverdacht besteht und ein Herantreten an den bloß „Angezeigten“ daher ausscheidet? Die entsprechende Äußerung von Dr. Leipziger, der seit Monaten an seiner öffentlichen Verteidigung arbeitet, fiel jedenfalls erst in einem Interview mit Otto Lapp vom 19.7.2013, zehn Tage nach der Entschließung der Generalstaatsanwalt [Hervorhebung von mir]:

Wie soll ich jemanden begutachten, der nicht mitmacht?

Leipziger: Begutachtungen sind gesetzlich möglich gemacht, auch für Personen, die es nicht wollen, d.h., Patienten werden nach Paragraf 81 der Strafprozessordnung durch das Gericht zugewiesen. Sie werden darüber aufgeklärt, dass die Unterbringung zur Begutachtung dienen soll und wie sie vor sich gehen soll. Dann sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Unterbringung Untersuchung und Gespräche stattfinden und Wahrnehmungen über Stimmungen, Affekte, Impulsivität, aber auch sozial (in)adäquates Verhalten gemacht werden können. Wie wir es bei jeder psychiatrischen Diagnostik bei allen Patienten tun, die uns zur Behandlung oder Diagnostik auch in der Allgemeinpsychiatrie zugewiesen werden. Auch die Patienten, die in Gesprächen nicht erreicht werden können, können in ihrem Alltagsverhalten und unter Wahrung der Intimsphäre, aber nicht rund um die Uhr, beobachtet werden. Es finden so beispielsweise auch bei Gesprächen über alltägliche Abläufe oder bei Visiten Kontakte mit dem Patienten statt, die Aufschluss über den Gesundheitszustand der Patienten geben können.

Auch Herr Mollath wusste, dass und wie er beobachtet wird?
Leipziger: Ja.
Er wusste auch, dass er lange Strecken des Tages hat, in denen er für sich sein konnte.

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/mollath_jetzt_spricht_sein_gutacher_170680#comment-10372

Die Verzweiflung muß groß sein, wenn zu solchen Mitteln gegriffen wird.

Am 15.8.2013 hat Rechtsanwalt Strate den Antrag beim OLG München eingebracht, anzuordnen, daß die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehme:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-08-15.pdf

Keine Frage, wer hier die besseren Argumente hat.

Mit dem systemstabilisierenden Wirken ihres Generalstaatsanwalts in München ist Frau Merk sicherlich zufrieden, und die Tätigkeit unabhängiger Gerichte darf sie zwar nicht kommentieren, sich deren Ergebnisse, soweit sie ihr zusagen, aber vehement zu eigen machen. Dann schau’n wir mal, wie es dieses Mal ausgeht. Vor den Oberlandesgerichten Bamberg und Nürnberg hat die Verteidigung jedenfalls Erfolge erzielt. So abhängig von der Politik wie Staatsanwaltschaften sind Gerichte nun einmal nicht, wenn auch oftmals durch ministerielle Beförderungen auf der richtigen Spur.

Noch immer hält die Ministerin jedenfalls an ihren Crème de la Crème-Gutachtern im Fall Mollath wie dem Prof. Dr. Pfäfflin fest, wie es sich ihrer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 5.7.2013 entnehmen läßt:

Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Päfflin vom 12. Februar 2011 erfüllt dabei die Anforderungen, die die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung an ein Gutachten im Rahmen der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug stellt. Das Gutachten von Prof. Dr. Pläfflin ist hinreichend substantiiert. Der Sachverständige setzt sich ausführlich mit der Person des Beschwerdeführers auseinander. Dabei geht er auch darauf ein, ob sich an der Diagnose etwas ändern würde, wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragenen grenzüberschreitenden illegalen Finanztransaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Er hielt es sogar für nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Wissen über illegale Praktiken erworben habe.

Die Fachgerichte sind bei ihren Entscheidungen auch ihrer richterlichen Kontrollpflicht hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Pfäfflin nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt, dass der Strafvollstreckungsrichter, wenn er die Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen in Anspruch genommen hat, sich bewusst sein muss, dass er die Aussagen des Sachverständigen selbständig zu beurteilen hat. Der Richter hat die Prognoseentscheidung selbst zu treffen; er darf sie nicht dem Sachverständigen überlassen (BVerfG 58, 208, 223).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die verfahrensgegenständlichen Entscheidungen gerecht. Die Gerichte haben die maßgeblichen Aussagen aus dem externen Sachverständigengutachten nicht ungeprüft übernommen, sondern diese aufgrund eigener Wertungen hinterfragt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=17

Das war Gegenstand der Gehörsrüge von Gustl Mollath: daß die Gerichte die Widersprüchlichkeit des Pfäfflin-Gutachtens in Diagnose und Prognose nicht gewürdigt hätten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht vom 24.7.2013 die Gehörsrüge dahingestellt sein lassen, weil das Oberlandesgericht jedenfalls das Verhältnismäßigkeitsprinzip mißachtet habe und die Verfassungsbeschwerde daher aussichtsreich sei; zur gutachterlichen Prognose, zu der sich Frau Merk vorsichtshalber erst gar nicht geäußert hat, fand er im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings deutliche Worte, die sich auf die unbegründete, lediglich den Kollegen Dr. Leipziger stützende, Diagnose ebenso erstrecken lassen:

b) Entsprechendes gilt für das vom Oberlandesgericht Bamberg pauschal in Bezug genommene schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin. Darin äußert der Sachverständige zur Beschreibung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, es liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer „womöglich“ wieder den im Einweisungsurteil vergleichbare Taten begehen werde. Später heißt es, zunächst dränge sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende Taten begehen „könnte“. Beide Formulierungen sind bereits weder für sich noch in der Gesamtschau geeignet, die Gefahr neuer erheblicher Straftaten zu qualifizieren und zu quantifizieren.

c) Angesichts des Inhalts des schriftlichen Gutachtens konnte sich das Oberlandesgericht Bamberg zudem nicht auf den weiterführenden Hinweis beschränken, der Sachverständige habe in der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten gesprochen. Es erschließt sich nicht und wäre daher begründungs- und erläuterungsbedürftig gewesen, wie der Sachverständige zu dieser Bewertung gelangt, nachdem seinem schriftlichen Gutachten allenfalls die – zudem nicht quantifizierte – Möglichkeit neuer Straftaten zu entnehmen war.

d) Darüber hinaus setzt sich das Oberlandesgericht nicht mit den von dem Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten aufgezeigten zahlreichen Gesichtspunkten auseinander, die gegen eine aktuelle erhebliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr für eine zwischenzeitliche Verminderung des von ihm ausgehenden Risikos sprechen […]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-GBA-2013-07-24.pdf#page=21

Das Gutachten war mithin in seiner unbasierten Beliebigkeit wissenschaftlich unbrauchbar. Entsprechend geht der Generalbundesanwalt mit den unwissenschaftlichen Stellungnahmen von Dr. Leipziger ins Gericht:

Aus der in der Beschlussbegründung wiedergegebenen Äußerung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth ist indes lediglich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich uneinsichtig zeige und jede Art von Behandlung und Therapie ablehne. Darüber hinaus wird nur deutlich, dass er im Maßregelvollzug insbesondere gegenüber Mitpatienten kaum kompromissfähig, provozierend und dominant auftrete. Dass zur Vermeidung weiterer Eskalationen wiederholt der Fernsehraum habe geschlossen werden müssen und es durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen komme, die über das Verbale hinausgingen, belegt ebenso wenig eine gesteigerte Gefahr neuer erheblicher Straftaten wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem Ausgang die Atemalkoholkontrolle verweigert habe.

Auch sind der wiedergegebenen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses keine Tatsachen zu entnehmen, die eine aus der angenommenen Erweiterung der Wahnvorstellung des Beschwerdeführers möglicherweise folgende erhöhte Gefährlichkeit nahe legen. Die im Beschluss angeführten Umstände vermögen die angenommene sehr hohe Gefahr erheblicher Straftaten weder isoliert betrachtet noch in der Zusammenschau zu tragen.

(wie vor)

Jahrelang ist die Wegsperrung Gustl Mollaths mit derartigen inhaltlosen Verlaufsbeschreibungen begründet worden, deren subjektive Bewertungen hinsichtlich der Ursache von Konflikten zwischen dem lästigen Nicht-Patienten Mollath und anderen Patienten und dem Personal nicht einmal überprüfbar sind. Sollte Frau Merk nicht spätestens nach Kenntnisnahme dieser Stellungnahme des Generalbundesanwalts auch selber Zweifel haben, ob Gustl Mollath zurecht oder zu Unrecht jahrelang in der Psychiatrie einsaß?

Wie verfassungswidrig sie selbst über die Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung denkt, zeigt sie im Rahmen ihrer Stellungnahme gegenüber dem BVerfG hier:

Auch wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gerade keiner durch Gesetz vorgegebenen zeitlichen Begrenzung unterliegt, wird der geltenden Höchststrafe von 10 Jahren für die gefährliche Körperverletzung die aktuelle Dauer des Maßregelvollzugs gegenüber zu  stellen sein. Bei einer bereits vorliegenden Unterbringungsdauer von nunmehr 7 Jahren nähert man sich dieser Grenze und damit Schritt für Schritt einer möglichen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung an.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf#page=25

Erneut: gegen Gustl Mollath war eine Anklage zum Strafrichter erhoben worden, die mit einer Bewährungsstrafe von maximal einem Jahr geendet hätte. Wie kann man sich da an Höchststrafen orientieren? Was für ein Rechtsverständnis offenbart sich hier?

Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht am 24.7.2013 zwei unfaßbar unverhältnismäßige Fortdauerbeschlüsse des Landgerichts Deggendorf und des OLG München für verfassungswidrig erklärt (zu dieser Verfassungsbeschwerde des Untergebrachten hatte das Justizministerium wohlweislich keine Stellung genommen):

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130724_2bvr029812.html

Die nächste einschlägige Aufhebung bayerischer Entscheidungen kommt bestimmt. Für das LG Bayreuth und das OLG Bamberg wäre das zwar nichts Neues. Dieses Ungemach ist ihnen schon im Oktober 2012 widerfahren:

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-442-12.php

Der langjährige Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer Bayreuth, VRiLG Kahler, sollte sich aber fragen, ob es seiner Unabhängigkeit guttut, auf den von Dr. Leipziger organisierten Forensiktagungen in Bayreuth als Vortragender aufzutreten:

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2012/Flyer_Forensiktagung_2012.pdf

Und dann noch mit einem Thema, von dem er augenscheinlich nicht viel versteht.

Zur Fortsetzung geht es hier:

Der Fall Mollath: Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen

 

1.993 Gedanken zu „Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn

  1. Zur Strafbarkeit der Herren Eberl und Dr. Leipziger koennte man, wenn das Thema ironietauglich wäre, anführen, dass die beiden Herren entweder einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlagen, weil JuMi Merk die Lektüre von BVerfG-Entscheidungen verbot oder sich in einer unueberbrueckbaren Pflichtenkollision befanden, weil JuMi Merk via Regierungserklärung anordnete, man dürfe sich in Bayern nicht an die weltfremden Beschlüsse aus Karlsruhe halten.

    • Man vergesse auch nicht das in Bayern ersonnene Supergrundrecht auf Sicherheit.
      Übrigens hat auch Dr. Leipziger in seinem FOCUS-Interview insoweit kritische Töne angeschlagen:

      „Doch in den Diskussionen um gefährliche Sexualstraftäter beschloss Schwarz-Gelb 1998 dann sogar eine Verschärfung des Paragrafen. Seitdem müssen Forensik-Patienten vor einer Entlassung quasi ihre Ungefährlichkeit beweisen.
      […]
      Schon jetzt haben die Gerichte durchaus die Möglichkeit, langjährige Forensik-Patienten aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entlassen.“

      Wenn allerdings ein Zustand der Rechtspflege eingetreten ist, in dem das BVerfG wegen Verletzung dieses Grundsatzes einschreiten muß (nicht nur in Bayern, zwei Aufhebungsentscheidungen vom 5.7.2013 betrafen Gerichte in NW), können nur noch Gesetzesänderungen weiterhelfen.

      • Liebe Frau Wolff

        „Gerechtigkeit ohne Gnade ist nicht viel mehr als Unmenschlichkeit.“ Albert Camus

        Mit diesem Satz im Rücken wird man nicht Staranwalt. Aber der Satz hat etwas für sich. Es geht um Einigung, um Hegels gütige Vergeltung und um die Kritik an Kants kategorischem Imperativ. Es geht um das menschliche Zusammenleben, um die Dummheit von Richtern, um
        falsche Statistiken für Sicherheit und darum, etwas besser zu machen. Weder ist Bayern sicherer als Hamburg, wohl aber ist Sachsen unsicherer als Bayern. Wir muessen den Konsens finden.

      • Kann es sein, dass ich die mitschreibenden Juristen mit einem simplen post, indem Camus, Hegel und Kant erwaehne, überfordere. Herr Bode, uebernehmen Sie.

        • Ich befürchte, daß eine mangelnde Reaktion daran liegt, daß sich der Sinn und Zweck dieses Postings nicht erschließt. Worauf nehmen Sie Bezug? Worauf wollen Sie hinaus?

    • In Merks Regierungserklärung 17.10.2012 steht: “Wir erliegen nicht dem Bild des Bundesverfassungsgerichtes, dass wirklich jeder Täter geläutert, wieder gut werden kann! Das ist gerade nicht die Realität.“. Auch vorher wurde das Verfassungsgericht und der EGMR von ihr kritisiert wegen zu milder Behandlung von schuldunfähigen Straftätern. Richter sind dem CSU-Justizministerium durch Anstellung, Beförderung und Dienstaufsicht unterworfenen und haben sich über das Gesetz und Verfassungsgericht gestellt. Das entspricht den öffentlich geäuserten Wünschen von Merk. Auch hat sie ganz klar lange Zeit Gerichtsurteile verteidigt, die sagten, dass „Mollath gemeingefährlich“ ist. Deshalb ist die Redewendung, sie müsse die Unabhängigkeit respektieren offensichtlich in Konflikt mit den Tatsachen und falsch. Als im Ausland Lebender wundere ich mich, dass so viele an das Märchen der unabhängigen Justiz glauben. Wo sonst in Europa ist man so naiv. Prantl schrieb von der notwendigen „Entfesselung der Justiz“: http://gewaltenteilung.de/prantl.htm

      • @wkeim
        Toller Artikel von Heribert Prantl: „ENT-FESSELUNG der Justiz“ .
        „Die unabhängigen Richter müssen aus ihren Abhängigkeiten befreit werden.“
        Die Justiz, so Lore Maria Peschel-Gutzeit, die frühere Justizsenatorin von Berlin und Hamburg, sollte ihre Wünsche direkt gegenüber dem Parlament (wie es heute schon das Bundesverfassungsgericht tut) geltend machen.
        „Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde SOLLTE von der Exekutive UN-ABHAENGIG sein“.
        Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden – in DEUTSCHLAND NICHT. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat.“

      • Ja das dachte ich auch, dass Prantl toll argumentiert und schrieb deshalb die „Petition P II/VF.0993.15: Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen und Richter in Menschenrechten schulen, Judikative unabhängig machen und dem Gesetz unterwerfen“. Der Landtag folgte der ablehnenden Haltung der Bayer. Staatsregierung, die die die Gründe dafür geheim hielt. Das VG München lehnte die Akteneinsicht ab (Az. M 17 K 12.3408). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Jahre 2006 bis 2013 bezüglich des Menschenrechts des Zugangs zu amtlichen Dokumenten gilt in Bayern nicht, wegen eines Urteils aus dem Jahre 1980. Das überzeugt nicht. Deshalb wurde beim Verwaltungsgerichtshof Berufung eringelegt (http://home.broadpark.no/~wkeim/files/vgm-130706.html , Az. 5 ZB 13.1559 )

  2. @ Euler Hartlieb

    Ich weiß auch nicht, für was ich mich entscheiden soll. Es ist aber weder bekannt, dass alle Urteile des Herrn Brixner einer Innenrevision unterzogen wurden, noch gab es Kritik an weiteren Fällen. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich beim Mollath-Urteil um den Supergau handelte. Man muss sich deshalb um Strafjustiz an sich keine Sorgen machen. Ob es im konkreten Einzelfall zu Sanktionen innerhalb der Justiz kommt, ist vordringlich Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft. Diese hat zu entscheiden, ob sich die Beteiligten soweit vom Recht entfernt haben, dass es strafbar ist.

      • Euler Hartlieb

        Der Post ist verrutscht. Es war der Versuch einer Antwort auf die dreiseitigen Ausführungen des Nürnberger Strafrechtlers.

    • Das Rechtssystem scheint grundsätzlich angefault, besonders in Bayern, vor allem dann, wenn höhere Machtinteressen der Eliten berührt sind. Ich fürchte, wir bräuchten so etwas wie drei Tage Räterepublik, um den ungeheueren Saustall auszumisten. Nachdem dies einigermaßen utopisch erscheint, stellt sich die Frage: was kann man wirkungsvoll tun, um diese unerträglichen Zustände zu verändern? Dr. Strate klonen geht leider auch noch nicht. Vielleicht ist eine reale Möglichkeit, die permanente, wachsame öffentliche Begleitung durch das Internet. Wo immer sie ihr dunkles Hinterzimmerrecht betreiben: ins scharfe, grelle Licht der Öffentlichkeit stellen. Das Kampfmittel heißt also Transparanez und Öffentlichkeit.
      Doch ficht das wirklich an? Schmenger hat in seiner großen Rede in Nürnberg mitgeteilt, das der Falschgutachter der vier Steuerfahnder in Hessen, weiterhin durch die hessische Justiz beschäftigt wird und sein Unwesen treibt. Hier steht dringend eine konzertierte Aktion an. Frau Wolff: was können Sie hier raten?

      • Ich fühle mich ganz und gar nicht berufen, irgendwelche Ratschläge zu erteilen. Die Beharrungskräfte des „Das haben wir doch immer schon so gemacht“ sind einfach zu groß. Es gibt schon viele gute Vorschläge, wie speziell in Bayern die Distanz zwischen Richtern und Staatsanwälten hergestellt werden kann, damit erstere nicht blind unterschreiben, was letztere ihnen vorlegen. Rotation also allenfalls in der Probezeit (die ersten drei Jahre). Abschaffung des bayerischen Sonderweges, was die Richterbeförderung angeht. Abschaffung des „dritten Staatsexamens“ für Richter durch Dienst im Ministerium. Personalaufstockung von GBA und BGH, damit eine echte Rechtskontrolle stattfinden kann. Inhaltsprotokolle auch bei den Landgerichten und die Einführung einer Rügemöglichkeit, wenn Richter fabulieren und bei der Sachverhaltsdarstellung vom Protokoll abweichen.

        Verbindlichkeit von Mindeststandards bei psychiatrischen Gutachten, die ohne Tonbandprotokoll nebst Abschrift nicht mehr durchgeführt werden dürften (das ist schon seit langer Zeit Standard bei aussagepsychologischen Gutachten). Bei allen „Vorkommnissen“ in der forensischen Psychiatrie muß die Pflicht eingeführt werden, dem Untergebrachten bei Dokumentation in der Krankenakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und diese zu protokollieren. Niemals darf jemand in einer Einrichtung untergebracht werden, deren Chef das Einweisungsgutachten geschrieben hat: kein Untergebener würde es wagen, dieses Gutachten in Zweifel zu ziehen, wie es Dr. Wörthmüller für die von ihm geleitete Forensik in Erlangen unumwunden erklärt hat. Ich würde sogar sagen: in einer Forensik tätigen Psychiatern dürfte keine Nebentätigkeitsgenehmigung für Gutachtenerstellung erteilt werden, weil dieser Zweig der Psychiatrie zu justiznah ist und sich auch als Dienstleister für die Justiz versteht (mit erfreulichen finanziellen Konsequenzen für den kommunalen Träger der Einrichtung, denn der Staat zahlt ja zuverlässig – das Gehader mit den Krankenkassen entfällt).
        Es gibt tausend Möglichkeiten, Mißbrauch zu verhindern. Überall lassen sich kleine Stellschrauben zur Kontrolle und Qualitätssicherung anbringen.
        Das fängt in der Juristenaus- und fortbildung an und endet bei unabhängigen Ombudsstellen. Und, natürlich, Transparenz ist vonnöten.

      • Danke, Frau Wolff, das sind lauter gute Vorschläge. Ich dachte aber speziell an den der hessischen Steuerfahnder. Ich denke z.B. an eine ständige Aktion (1x pro Woche Mahnwache 1-2 h) vor dem Gericht in Frankfurt, wo auf Transparenten, Flugblättern, Flyern dagegen protestiert wird, dass der wegen vorsätzlicher Falschbegutachtung verurteilte Psychiater Dr. Thomas Holzmann vom der hessischen Justiz weiterhin Aufträge erhält.
        http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerfahnder-Aff%C3%A4re

      • @helmut mayr. „Supergau“..
        @gabriele Wolff „Die Beharrungskräfte, des “das haben wir doch immer schon so gemacht” sind einfach zu groß. Es gibt schon viele gute Vorschläge“ a, b, c,….und Transparenz; die Klage gegen Strate spricht Baende, wie weh alleine die Transparenz offenbar schon tut. Sie haben weiter unten, im Block „gezuckt“, als Rechtsstaatlichkeit (gerade auch von den Gerichten bis zu OLG) gefordert wurde. Das waere ja … schrieben Sie – und verstummten.
        @Rudolf Sponsel „Rechtssystem angefault, 3-Tage Raete“, „Strate klonen ist utopisch“, „Transparenz“ & „Oeffentlichkeit“, („Mahnwache“).

        „RechtsStaat durch Transparenz“ scheint der gemeinsame Nenner, die bisherige „Conclusio“ der „Causa Mollath“ zu sein (die dann automatisch die von Ihnen, anderen bis hin zu Fr Leutheusser gemachten Voschlaege inkl. Mahnwache bedingen);
        Sie bezieht sich nicht nur auf das Justizsystem, sondern gleichermaßen auf Politik, Banken, Psychiatrie, Steuerbehoerden, sogar Medien.

        Und damit Transparenz fuer die Oeffentlichkeit, die Demokratie durchgesetzt wird, Wirkung entfaltet, Verbesserung ermoeglicht, braucht es Oeffentlichkeit;
        die Medien und die Politik sind da gegenwaertig ueberweigend zu schwach, zu gebunden, muessen von dieser Oeffentlichkeit zum „Jagen“ (der serioeseren Verteidigung des Rechtsstaates) getragen werden.

        Wenn „Rechtsstaat durch mehr (pro-aktive) Transparenz“ zum Konsens der Mollathunterstuetzer ist oder wird, dies die zentrale Lehre ist, dann ist doch schon sehr viel gewonnen: naemlich eine gemeinsame, kleine aber feine Botschaft.

      • Ich fürchte, wir bräuchten so etwas wie drei Tage Räterepublik, um den ungeheueren Saustall auszumisten.

        Ich denke, sie spielen auf die Räterepublick (u.A.) in München an. Nun, selbst diese war in ihrer kurzen Zeit von Vorteilserhaschung und Intrigen geprägt. So musste damals Erich Mühsam über die Rosenleitern auf den Balkon zum Saal des Räterats klettern und lautstark seinen Einlass einfordern, nachdem diese ihn recht undemokratisch rausgeschmissen haben. Die dadurch erlangte Öffentlichkeit zwang diese dann, ihn wieder in den Rat aufzunehmen.
        Eben jener Erich Mühsam hat mit seinem Gedicht „Der Lampenputzer“ schon lange vor der Räterepublik den Grund des Scheitern desselben recht gut vorausgesehen. Ebenso wie linkisch die Nazis seinen Tot darstellen wollten (als angeblichen Selbstmord).
        Naja, heute wäre er wohl im Zimmer neben Mollath gelandet.

      • Internet Mahnwachen zur Reform des Rechtswesens, der forensischen Psychiatrie und des Maßregelvollzuges.
        http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Mahnwache/Mahnw01.htm

        Im Zuge der Beschäftigung mit dem Thema, ist mir die Idee von „Internet-Mahnwachen“ gekommen. Das könnte vielleicht für eine gewisse permanente Öffentlichkeit sorgen, wenn sich viele beteiligen. Noch besser wäre natürlich, wenn sich jeweils vor Ort ein paar Aktivisten, die einmal die Woche 1.2 h eine reale Mahnwache evtl. unter Begleitung von Medien vor Gericht abhalten. Am dingendsten scheint mir im Moment das Langdericht Frankfurt Bedarf zu haben.

    • @Helmut Mayr
      Ich lehne mich ganz ganz weit aus dem Fenster….
      Das Brixner-Urteil war KEIN Fehlurteil, das war ganz genau so gewollt..Indizien gibt’s wahrlich zuhauf…
      Wie beispielsweise kam die Kammer unter Brixner an exakt dieses Verfahren? Es gab merkwürdige Zeitabläufe bei der Weiterleitung durch die Vorinstanz…
      Es gibt noch eine ganze Reihe mehr…..die Handballkumpels Maske/Brixner….die faktische Unverteidigheit des Gustl Mollath, obwohl von Dolmany als auch von Herrn Mollath die Entpflichtung des Verteidigers beantragt wurde, durch Brixner abgeleht….
      …Und die autoritäre Verhandlungsführung, gekrönt vom gewünschten Urteil…dokumentiert durch eine zufällig anwesene Prozessbeobachterin.
      Und irgendwann hat sich auch Herr Westenrieder deutlich zum Verfahren geäußert…
      Meine Meinung, nach Monaten des Lesens, des langsamen Verstehens und des darauf folgendem Entsetzens…..hier hat ein krimineller Richter Recht gebeugt….FÜR WEN ?????

    • Das Program:

      15.00 Begrüßung
      15.15 Dr. med. Friedrich Weinberger:
      Forensische Gutachten im Straf-, Betreuungs- und Familienrecht
      15:30 Prof. Dr. Phil. Philip Churchill:
      Allianzen und Netzwerke
      15:45 Thomas Saschenbrecker:
      Hürden im Familien- und Betreuungsrecht
      16:10 Dipl.-Soz-Päd. Uwe Kirchhoff:
      Interne Strukturen und Umgang mit Sozialdaten in Jugendämtern
      16:30 Hans-Christian Prestien:
      Notwendigkeit einer qualifizierten Anwaltschaft für das Kind in familiengerichtlichen Verfahren
      17:00 Diskussion

      Andrea Jacob teilt mit:
      ich darf Ihnen ankündigen, dass Herr Gustl Mollath am kommenden Samstag
      zu unserer anliegenden Veranstaltung erscheinen wird und ein Grußwort an
      die Gäste richten und sich an der Podiumsdiskussion beteiligen wird.

      Mit freundlichen Grüßen

  3. Sehr geehrte Frau Wolff,

    zunächst mal herzlichen Dank für Ihre glänzend-gute Arbeit in Sachen Gustl Mollath!

    Ende Dezember 2011 erfuhr ich vom Schicksal des Herrn Mollath. Und seit dem treibt auch mich hauptsächlich nur noch Folgendes an: Wie kann diesem Schlecht- bzw. Gefälligkeits-Gutachter-Unwesen in Deutschland ein Ende bereitet werden? Wie kann man Richter und Staatsanwälte zur Rechenschaft und Wiedergutmachung heranziehen, falls sie bewusst und komplott-mäßig unschuldige Menschen hinter Gittern brachten? Dass Brixner & Co. im Fall Mollath ein Komplott gegen Herrn Mollath bildeten, das ist nicht nur „mein Glaube“, sondern davon bin ich felsenfest überzeugt.

    Als Richter Otto Brixner, Oberstaatsanwalt Dr. Robert Heusinger, Richter Armin Eberl, Richterin Dr. Verena Fili und 2 Justizangestellte vor dem Untersuchungsausschuss geladen waren, war ich den ganzen Tag im Münchner Landtag als Zuhörer dabei.

    Wer nicht persönlich dabei war, wird es kaum glauben können, was und wie es dort insbesondere von Seiten der Geladenen ablief!
    Wenn wir Zuhörer mal schallend lachen mussten, so wurden wir vom Vorsitzenden (Dr. Florian Herrmann / CSU) sofort scharf ermahnt.
    Wenn aber die Geladenen rumlogen oder sich meistens an „NICHTS erinnern“ konnten, und Dr. Martin Runge sehr berichtigt gute Nachfragen stellte, so wurde nicht der jeweilige Geladene vom Vorsitzenden (=CSU) ermahnt, sondern nur Dr. Runge. („Sie haben doch gehört, er oder sie kann sich an NICHTS erinnern“)

    Otto Brixner wurde vom Vorsitzenden noch nicht einmal dann ermahnt, als er sogar den anwesenden Hamburger Verteidiger von Gustl Mollath (Dr. Strate) bösartig beschimpfte!

    Gustl Mollath ist nun glücklicherweise ja wieder auf freiem Fuß, aber Vertrauen in unsere Justiz kann ich erst dann wieder fassen, wenn das ganze Komplott um Leipziger und Brixner & Co. zur Rechenschaft und Wiedergutmachung herangezogen wurde!

    Von Frau Merk will ich schon lieber nicht mehr reden, denn bei dieser Frau ist Hopfen und Malz doch wirklich längst verloren!

    M. f. G.

    Heinrich Vetter, 40670 Meerbusch

    • „wenn das ganze Komplott um Leipziger und Brixner & Co. zur Rechenschaft und Wiedergutmachung herangezogen wurde! “

      Wenn Gustl Mollath Atomforscher wäre und die Welt ihn brauchen würde. Bei Reifenhändlern klappt sowas nicht.

  4. Fall Mollath: Grüne wollen „wirklich unabhängige“ Gerichte
    Die Grünen im Landtag fordern eine gründliche politische Aufarbeitung. Sie sprechen von einem „Schweige-, Verschleierungs- und Lügenkartell in Justiz und Politik“. Dies sei auch Ergebnis und Ausdruck von 56 Jahren CSU-Regierung.
    Das Verfahren, das den Nürnberger in die Psychiatrie brachte, „basierte auf mehrfachem Rechtsbruch“, Auch Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) sei schon vor Jahren mit dem Fall konfrontiert gewesen
    Die Partei werde nicht locker lassen in dem Bemühen, die Verantwortlichen für „Versäumnisse, Fehler und Rechtsbrüche“ zur Verantwortung zu ziehen, „soweit dies noch möglich ist“. Gleiches gelte für die Mitarbeiter „der mit dem Freistaat eng verbandelten HypoVereinsbank“, die „systematisch und in großem Stil an Steuerhinterziehungen mitgewirkt“ habe.
    Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft müsse auf den Prüfstand.
    Künftig sollten Wahlausschüsse entscheiden.
    Ein hartes Urteil fällte Martin Runge auch über die Ex-Frau Mollaths und deren heutigen Ehemann, ebenfalls ein früherer Banker. Die Behauptung, die Frau habe als Bank-Mitarbeiterin lediglich gegen dienstliche Vorgaben verstoßen, sei „schon eine freche Geschichtsklitterung“.
    http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/fall-mollath-grune-wollen-wirklich-unabhangige-gerichte-1.3102098

  5. Vorteile mit luxuriösem Beigeschmack
    Teure Fotokameras, iPads, Technik-Schulung in der Schweiz: Abgeordnete des Bayerischen Landtags waren äußerst erfindungsreich, sich auf Kosten der Steuerzahler lukrative Vorteile zu verschaffen.
    „Bisher können Herr oder Frau X ebenso wie die mitbetroffenen Kolleg(inn)en auf die Verschwiegenheit der Landtagsspitze bauen“….“aber die Mauer des Schweigens hält bislang“ „Doch Stamm will die Namen nicht nennen“ ..daß „eine schützende Hand gehalten wird, ergibt sich auch aus den Begleitumständen der ORH-Prüfung!“
    http://www.sueddeutsche.de/bayern/faelle-von-selbstbedienung-bei-politikern-vorteile-mit-luxurioesem-beigeschmack-1.1748936.

    • Wenn zum Beispiel gerade jetzt der Abgeordnete enttarnt würde, der sich auf Steuerzahlerkosten 6000 Euro für eine Kamera bezahlen ließ, könnte das für seine Wiederwahl-Chancen verhängnisvolle Folgen haben.

      Also riskiert man lieber, dass viele Leute schon gar nicht zur Wahl gehen, da sie sich sagen, dass sie eventuell einen Abgeordneten wählen, der sich eine Kamera für 6.000€ auf Steuerzahlerkosten leistet. Einen solchen Abgeordneten wollen sie aber nicht wählen.
      Ich möchte wissen, wofür er die bei seiner Arbeit als Abgeordneter braucht, und das würde ich gerne von ihm selbst wissen.

      Wie war das mit der Verkäuferin, die einen Bon für ein paar Cent einlöste, den sie gefunden hatte?

      • Offizielle Begründung der Landtagsverwaltung:
        Die Abgeordneten brauchen die Kameras für ihre Abgeordnetentätigkeit.
        Zum Beispiel für Fotos, auf denen zu sehen ist, wie die Bürger den Auftritt des Abgeordneten beklatschen, oder für die Dokumentation eines Bierfass-Anstichs….
        Dafür reicht keine einfache Knipse, die würde sowas nicht aushalten…. da muß ein 6000€-Gerät her…..

    • Es ist wirklich interessant anhand solcher Handlungen und späteren Aussagen zu sehen, dass so geartete Politiker ihren Bürgern anscheinend das Vorhandensein jeglichen Intellekts und Instinkts absprechen. Anders ist es doch nicht zu erklären, dass man sich erst unverfroren – wissend um die damit verbundene Unmoral – bedient und hinterher nur in Bedrängnis solch durchschaubare Erklärungsmanöver anbietet.
      Diese Leute machen sich anscheinend die Politik als ein strategisches Mittel zu eigen, alleinig die persönlichen (im)materiellen Bedürfnisse zu stillen. Hier werden alle nur erdenklichen Register gezogen, um den eigenen Vorteil voll auszuschöpfen. Ich frage mich, mit welcher Selbstsucht und welchem Verständnis für Moral man da ausgestattet sein muss. Ich kann’s nicht anders sagen, aber mich widern solche Menschen an.
      Ts…, eine „gescheite“ Kamera für €6000 für Abgeordnetentätigkeiten… Man ist immer wieder erstaunt, für wie dämlich man uns doch eigentlich halten will.

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