Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie II

Rosenkrieg 1

Fortsetzung von

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/01/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie/

Wie konnte sich aus einem 0815-Fall von häuslicher Gewalt nur dieses monströse Verfahren entwickeln, das zur existenziellen Vernichtung des beschuldigten Mannes und einer Freiheitsentziehung von nun bald sieben Jahren führte?

Harmlos genug fing es an mit einem Strafbefehl über 10 Tagessätze zu je 30 Euro wegen Diebstahls von Briefen zum Nachteil der getrennt lebenden Ehefrau am 23.11.2002 (Strafbefehl vom 16.5.2003, 41 Cs 802 Js 4726/03) und einer Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung vom 12.8.2001 und vermutlich einer einfachen Körperverletzung vom 31.5.2002 zum Nachteil der Ehefrau (Anklage vom 23.5.2003, 41 Ds 802 Js 4743/03).  Die Anklage, das ergibt sich aus dem Ds-Aktenzeichen, war lediglich zum Strafrichter erhoben worden: die Staatsanwaltschaft ging demnach von einer Straferwartung von maximal zwei Jahren aus (§ 25 Gerichtsverfassungsgesetz).

Die Daten und Aktenzeichen ergeben sich aus dem Schreiben Mollaths an den zunächst erstinstanzlich zuständigen Richter am Amtsgericht Huber vom 26.9.2003 und dem Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.4.2004 (Richter am Amtsgericht Eberl):

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Der zunächst zuständige Richter am Amtsgericht Huber ging von einer Straferwartung von weniger als einem Jahr aus, sonst hätte er dem unverteidigten Angeklagten Mollath einen Pflichtverteidiger bestellen müssen. (Obwohl eine Pflichtverteidigerbestellung schon deshalb nahegelegen hätte, weil die getrennt lebende Ehefrau, die jedenfalls später vor dem Landgericht als Nebenklägerin mitwirkte, anwaltlich vertreten war – Prinzip der Waffengleichheit.)

Aber die Vorstellung, es handele sich um ein Fließbandverfahren, das als eines von mehreren an einem Tag abzuwickeln sei, dürfte Richter Huber spätestens zwei Tage vor dem Hauptverhandungstermin vom 25.9.2003 vergangen sein: da ereignete sich nämlich das, was im späteren Urteil durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, Otto Brixner, so formuliert wurde:

Mit Fax vom 23.9.2003 übermittelten die Rechtsanwälte der inzwischen getrennt lebenden Ehefrau dem Amtsgericht Nürnberg eine ärztliche Stellungnahme des Klinikums am Europakanal – Fachärztin Dr. Krach –, dass nach den Schilderungen der Ehefrau davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann „mit großer Wahrscheinlichkeit“ an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung leide, im Rahmen derer eine erneute Fremdgefährlichkeit zu erwarten sei. Der Ehefrau sei daher empfohlen worden, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und den Sachverhalt mit ihrer Rechtsanwältin zu besprechen, sowie zusätzlich psychiatrische nervenärztliche Abklärung beim Ehemann anzustreben.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 5]

Obwohl es sich um eine bloße, von der Ehefrau veranlaßte und geprägte, Ferndiagnose handelte, zeigte sich Richter Huber maßlos beeindruckt. Schließlich weiß man ja, daß Männer potentielle Gewalttäter zum Nachteil von/ihrer Opferfrauen sind. Er beorderte drei Polizeibeamte vor den Sitzungssaal und ließ den Angeklagten Gustl Mollath (ergebnislos) nach Waffen durchsuchen. So schilderte es Mollath in seinem Schreiben vom 26.9.2003 gegenüber dem Richter:

Ich kam um 11 Uhr 25 vor die Tür des Sitzungssaales Nr. 62 . Die Tür war geschlossen . Drei Polizisten , die auf dem Gang standen , fragte ich , ob ich eintreten kann (diese sagten mir vorher es liefe noch eine andere Verhandlung) .

Die Beamten meinten , kein Problem , ich könne eintreten .

Ich wartete auf der Zeugenbank auf meinen Termin .

Als die laufende Sitzung beendet war , kamen die Beamten auf mich zu und baten mich zu einer eingehenden Körper- und Taschen-, Durchsuchung .

Ich fragte , warum sie das nicht bei unserer ersten Begegnung machten . Sie meinten ich wäre ein Anwalt und hatten deshalb nicht gedacht , ich wäre Herr Mollath.

Die Beamten meinten , ich würde auf richterliche Anordnung auf Waffen durchsucht .

Ich bitte mir mitzuteilen :

  1. Welcher Richter hat diese Anordnung getroffen ?

  2. Mit welcher Begründung ?

  3. Wie ist es möglich , daß trotz richterlicher Anordnung , ich zuerst unbehelligt den Saal betreten konnte ?

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Janun, den Herrn Mollath kann man schon einmal mit einem Anwalt verwechseln. Er sieht nun mal nicht aus wie ein Gewalttäter. Und schon dieser erste Absatz seiner Eingabe vom 26.9.2003 belegt, daß er ein unangepaßter Angeklagter war, der den Finger auf die Wunde legte. Der nicht nach den Spielregeln funktionierte, sondern selbst gestalten wollte, der Eingaben über Eingaben verfaßte, Gott und die Welt anschrieb und daher schon sehr schnell in die Q-Kartei für Querulanten einsortiert wurde. Dazu trugen die formale Gestaltung seiner Briefe mit zum Teil übergroßen Buchstaben, deren großzügigen Verteiler und die riesige Unterschrift nicht unerheblich bei. Nein, ›normal‹ war und ist Gustl Mollath nicht. Er hätte Künstler werden müssen, um dem Schicksal, pathologisiert zu werden, entgehen zu können.

So wurde ihm auch die 106-seitige autobiographische Verteidigungsschrift mit dem Titel: ›Was mich prägte‹ zum Verhängnis. Versetzt man sich in den Angeklagten, erkennt man das mit dem Konvolut angestrebte Ziel. Seine Verteidigung gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung lautete:

106 Seiten umfasst die Verteidigungsschrift, die Günther Mollath im Jahr 2003 dem Amtsgericht Nürnberg vorlegte. Er wollte sich damit gegen die Vorwürfe seiner Frau verteidigen, er habe sie geschlagen und bedroht. Vor allem aber wollte er damit belegen, dass seine Frau ein Motiv hatte, ihn anzuschwärzen. Als Vermögensberaterin bei der Hypo Vereinsbank (HVB) sei sie in Schwarzgeldgeschäfte mit Verbindungen in die Schweiz verwickelt gewesen (siehe: Freitags mit einem Geldkoffer in die Schweiz). Er selber habe sie davon abbringen wollen, dabei sei es zum Streit gekommen, wie er in seiner Verteidigungsschrift schreibt: «Wir haben uns heftig gestritten. Sie will nicht aufhören (…) Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehre ich mich.»

http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/Per-Intrige-fuer-2465-Tage-in-die-geschlossene-Anstalt/story/25120490

Daß ihm, dem Mann, die Opferrolle in einem Fall von häuslicher Gewalt abgenommen werden würde, daran hatte er sicherlich selbst Zweifel: weibliche Aggression gegen Männer ist bis heute ein Tabu-Thema, für das naturgemäß keine Forschungsgelder fließen, denn das zuständige geldgebende Familienministerium ist weiblich durchsetzt. Die Dunkelziffer dieser Taten ist enorm, weil Männer sich schämen, Gewaltopfer von Frauen zu sein.

Und so wollte Mollath auch zeigen, was für ein Mensch er war und ist. Welche biographischen und politischen Ereignisse ihn prägten, daß er Teil der Friedensbewegung war, gegen den Irak und Waffengeschäfte kämpfte, für Gerechtigkeit eintrat, er wollte belegen, welch ein rigider Moralist er sei, daß er Geld als Lebenssinn zutiefst verabscheute und daß er unter unter den geschäftlichen Aktivitäten seiner Frau physisch litt. So einem Menschen, dachte er sich wohl, könne man die angeklagte gefährliche Körperverletzung nicht so einfach unterstellen, wie das üblicherweise bei entsprechenden weiblichen Vorwürfen der Fall ist.

Diese Art der Verteidigung war natürlich naiv: eine geradezu bizarre Aktion angesichts der Realität deutscher Amtsgerichte. An den Verhandlungstagen eines Einzelrichters werden Verfahren im Stunden-, manchmal gar im Halbstundentakt erledigt. Da wird nicht in die Menschenseele geschaut, und Zeit für die Lektüre einer 106-Seiten-Verteidigungsschrift steht keinesfalls zur Verfügung.

Die neun Seiten des Konvoluts, die sich überaus konkret mit den schweizer Bankgeschäften seiner Frau beschäftigten, wurden noch am 26.11.2012 von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg wie folgt bewertet:

So beginnt das genannte Schreiben, das als Verteidigungsschrift dienen sollte, mit einem vierseitigen Kapitel „Was mich prägte“. Hier beschäftigt sich Herr Mollath mit Ereignissen der Zeitgeschichte – von Martin Luther King über Kennedy, Vietnam, Biafra bis zur Mondlandung und Idi Amin – sowie mit beruflichen und familiären Aspekten. Dabei weist er darauf hin, dass er im Jahr 1999 an „über 600 Bundestagsabgeordnete“ sowie im Jahr 2000 an den Papst geschrieben habe. In Großbuchstaben führt er aus: „DIE GELDGEILHEIT WAR AUF DEM HÖHEPUNKT. NUR RENDITE KOSTE ES WAS ES WOLLE.“ Die angeblich „vielen Beweise“ bestanden in Zeitungsartikeln, Schreiben an verschiedene Personen, darunter an Kofi Annan und – als „Offener Brief“ – an „Altbundespräsident Theodor Heuss von seinen Bürgern PAPA Heuss genannt“. Nur neun Blatt hatten erkennbar mit Bankgeschäften zu tun, waren für sich jedoch nicht aussagekräftig und wurden auch nicht näher erläutert.

Sowas ist natürlich ›irre‹, und auch der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner, 7. Strafkammer, der ab 2006 für das Verfahren zuständig werden sollte, schrieb, in verdächtig kongenialer Empathie in die ihm doch eigentlich unbekannte Seelenlage von Richter Huber, in sein Urteil vom 8.8.2006:

In der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 vor dem Amtsgericht Nürnberg übergab der Angeklagte in einem Schnellhefter zusammengefasste Schriftsätze zu seiner Verteidigung, die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen stehen. Nach dem Eindruck des RiAG Nürnberg bestanden aufgrund der zum Teil wirren Ausführungen des Angeklagten erhebliche Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Mit Beschluss vom 25.9.2003 wurde daher die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt zu der Frage, ob beim Angeklagten am 12.8.2001 bzw. 31.5.2002 die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 6]

Nein, nicht die 106 Seiten, die er während der Hauptverhandlung gar nicht lesen konnte, haben den Amtsrichter zur Aussetzung der Hauptverhandlung und zur Gutachtenbeauftragung veranlaßt, sondern die Ferndiagnose von Frau Dr. Gabriele Krach (Klinikum am Europakanal, Erlangen), die die Ehefrau erwirkt hatte. Und natürlich der lästige Angeklagte, der überaus selbstbewußt agierte. So stellte Mollath dem Richter am 26.9.2003 folgende, mehr als berechtigte Fragen:

Vor und bei der Übergabe meines Schriftsatzes ( der meine Verteidigung unterstützt ) an Sie , habe ich Ihnen gesagt , daß ein gewisser MARTIN M…. sich unter den Zuhörern befindet . [Anmerkung: der neue Lebensgefährte und jetzige Ehemann von Petra Mollath, Direktor der Immobiliensparte der Hypovereinsbank Group]

Ich habe Sie ausdrücklich darauf hingewiesen , daß ich MARTIN M… in diesem Verfahren als Zeuge benannt habe und dies auch , im übergebenen Schriftsatz , erklärt ist.

MARTIN M… durfte der gesamten Verhandlung beiwohnen !

Ich stelle hierzu die Frage :

  1. Warum ließen Sie das zu ?

  2. Hätte Martin M. dieser Verhandlung noch beiwohnen dürfen , obwohl ich ihn als Zeuge benenne ?

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Berechtigte Fragen, die in der Folge daher auch unbeantwortet blieben. Selbstverständlich dürfen benannte Zeugen der Hauptverhandlung nicht beiwohnen.

Aus diesem Schriftsatz Mollaths vom 26.9.2003 erfährt man auch, was neben den Schilderungen der Ehefrau Tatsachenbasis der folgenreichen Ferndiagnose von Frau Dr. Krach gewesen war: ein Schriftsatz Mollaths an den Richter Blos (Bloß?) im parallel laufenden Scheidungsverfahren, in dem Mollath schon am 11.6.2003 Angaben über ein geheimes Konto seiner Frau in der Schweiz und deren vielfältige Kundenbetreuungen mit Schweizbezug gemacht hatte. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs war die Frage, wie vermögend seine Frau bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens tatsächlich und nicht nur offiziell war, von ausschlaggebender Bedeutung. Mollath verlor auch hier: in der Folge trat seine Frau als Gläubigerin gegen ihn im Rahmen von Zwangsvollstreckungen in Erscheinung.

Mollath über die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Frau am 25.9.2003:

Sie erklärte, man habe diesem Psychiater dieses Blatt vorgelegt und anhand dieses Blattes, hat er ein Gutachten über meinen Geisteszustand erstellt .

Er empfiehlt , die eingehendere Begutachtung meines Geisteszustandes .

In kürzester Zeit haben Sie beschlossen ein Psychatrisches Gutachten , von einem namentlich erwähnten Gutachter , machen zu lassen .

[…]

Ich bitte um umgehende Zusendung :

  1. des vorgelegten Blattes, wo ich Richter Blos um ein Faires und öffentliches Gerichtsverfahren bat . Das mir nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen nach Artikel 10 :   Anspruch auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren  zu steht .

Das hatten Sie nicht verlesen , nur den Beginn des Schreibens .

Ich möchte wissen was Frau Petra Mollath vorgelegt hat .

  1. Das vorgelegte Gutachten des Psychiaters

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Da ein Angeklagter nur ein über seinen Anwalt vermitteltes Akteneinsichtsrecht hat, hätte spätestens jetzt ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen: wie soll man sich gegen die Anordnung einer Begutachtung wehren, wenn man deren Grundlagen nur bruchstückhaft und aufgrund von Verlesungen kennt? Mollath hatte nicht einmal mitbekommen, daß es kein Psychiater, sondern eine Psychiaterin des Klinikums Erlangen war, die ihn derartig belastete. Ganz abgesehen davon, daß nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit regelmäßig ohnehin eine Pflichtverteidigung geboten ist.

http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/946/binarywriterservlet?imgUid=2006eb94-edc8-321d-e0c0-99277fe9e30b&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111#page=40

Beim Einzelrichter wird erledigungsbewußt und pragmatisch durchentschieden. Jura am Hochreck kommt eher selten vor, Strafprozeßordnung oder gar Menschenrechte haben im kleinen Sitzungssaal Nr. 62 um 11:45 Uhr nichts verloren, und wo unter Zeitdruck gehobelt wird, da fallen nun mal Späne. Und es gibt, was Amtsrichtern zur Beruhigung des Gewissens dient, immerhin noch die zweite Tatsacheninstanz, das Landgericht, das im Regelfall in einer langwierigen Sitzung repariert, was in der Stunden-Sitzung unten geschludert worden ist, genauer gesagt: geschludert werden mußte.

Ein Fall Mollath sprengt die Dimensionen einer Einzelrichterverhandlung. Die Beauftragung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit rettete über die Runden. Vielleicht wußte Richter Huber gar, daß im nächsten Jahr ein anderer Richter, nämlich Richter Eberl, für den Fall zuständig werden würde? Schließlich war der Umfang seiner Gutachtenauftrags begrenzt: die von der Ferndiagnose von Frau Dr. Krach insinuierte Gefährlichkeit des Gustl Mollath ließ er außen vor. Ihm ging es lediglich um die Schuldfähigkeit, und hätte er typischerweise entschieden, daß die angeblich geschlagene Frau recht hat und der Mann mit seiner Notwehrbehauptung lügt, dann wäre dem Angeklagten die Feststellung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit strafmildernd zugutegekommen.

Diese Folgerungen verstand der nicht verteidigte Gustl Mollath nicht. Er war schlicht und einfach empört darüber, daß man ihn auf dieser schmalen Basis einer von seiner Frau beeinflußten Ferndiagnose für krank halten könne – was wiederum menschlich verständlich ist. Also fuhr er in seiner Eingabe vom 26.9.2003 an Richter Huber in Großschrift, die hier nicht darstellbar ist, fort:

Es ist für mich unglaublich , wie Sie diesen Beschluß , aufgrund dieser Hinweislage , fassen konnten .

Ich stelle den Antrag diesen Beschluß aufzuheben , da die Hinweise in keinster weise ausreichend sind .

Hier wird versucht mich mit allen Mitteln mundtod zu machen , da ich

Die Größte SCHWARZGELDVERSCHIEBUNG in die SCHWEIZ   aufdecken will .

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

Richter Huber wurde es wohl unheimlich angesichts der berechtigten Einwände des Angeklagten, mit denen er sich nicht auseinandersetzen wollte. Also fand er auch hier Abhilfe, wie man ressourcenschonend mit diesem Schreiben umgehen konnte: er faßte es als (von vorneherein unzulässige) Beschwerde gegen seinen Gutachtenauftrag auf, obwohl Mollath ihn um eigene Aufhebung gebeten hatte, und schickte die Akten zum Landgericht. Sollen die sich doch um den unangenehmen Kunden kümmern. Haben schließlich mehr Zeit als er, der in Akten ertrinkende kleine Einzelrichter.

Voilà, so geriet der Vorsitzende Richter am Landgericht Otto Brixner an den Fall, der mit seiner 7. Strafkammer für Beschwerdeentscheidungen gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zuständig war.

Gustl Mollath fühlte sich zurecht veräppelt, als das Landgericht unter Vorsitz von Brixner seine gar nicht erhobene Beschwerde am 29.10.2003 als unzulässig zurückwies. Akribisch, wie er ist, hatte er Brixner und die seiner der Kammer zugehörigen Beisitzerinnen, Richterin am Landgericht Heinemann und Schmiedel, nebst Aktenzeichen in seinem Rundumschlag vom 3.11.2003 als zwei der Adressaten seiner Eingabe aufgeführt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-2005-Mollath-Dokumente.pdf

7 Qs 76/2003  lautet das Aktenzeichen, unter dem Brixner mit dem Sachverhalt vertraut gemacht wurde.

Mollaths Fax vom 3.11.2003 an Brixner und andere ist in Großbuchstaben wie folgt betitelt:

Meine umfangreichen Versuche Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz mit andauernder Steuerhinterziehung, Insidergeschäfte u.s.w, zu unterbinden .

Alle meine Anzeigen werden ignoriert .

Jetzt soll mein Geisteszustand geprüft werden .

Neben der 7. Strafkammer werden auch ein Richter von Kleist (Zivilverfahren 7 O 2869/03) sowie Richter Huber und Richter Bloß (Scheidungsverfahren 104 F 00818/03) adressiert.

Völlig zurecht kritisiert Mollath die unnötige, aber arbeitssparende Befassung des Beschwerdegerichts durch Richter Huber:

Ich hatte Richter Huber , in der Verhandlung am 25.9.2003, meinen Schriftsatz , über 106 Blätter , zur Unterstützung meiner Verteidigung und Darstellung der Umstände , übergeben .

Ich erwartete , wenn Richter Huber den Akt durchgearbeitet hat , würde Er seinen Beschluß revidieren und meinem Antrag entsprechen . […]

So wurde zwecklos das Beschwerdegericht bemüht und mir sollen vermeidbare Kosten auferlegt werden .

Ich bitte mir mitzuteilen ob und wie ich mich dagegen wehren kann .

Seine am 26.9.2003 an Huber gerichtete Fragen seien immer noch nicht beantwortet worden. Und er machte deutlich, daß er seine Mitteilungen über die krummen Bankgeschäfte seiner Frau und einiger ihrer Kollegen als Strafanzeige behandelt wissen wolle – sowohl die in dem Konvolut vom 24.9.2003 als auch die vom 11.6.2003 in dem Scheidungsverfahren sowie sein Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der HBV Group vom 28.11.2002, das sein Anwalt in das von Richter von Kleist geführte Zivilverfahren einbringen sollte (ein Schreiben, das u.a. die Innenrevision der Hypovereinsbank Nürnberg auslöste).

Wörtlich führte er aus:

Richter Huber meinte in der Verhandlung vom 25.9.2003 meine Anzeige müsse ich bei der Staatsanwaltschaft machen , er wäre nicht zuständig.

Der Staatsanwalt war an wesend und hat alles gehört . Er gab den Eindruck den Richter zu unterstützen aber nichts mit einer Anzeige zu tun haben zu wollen.

Auch meinen Bitten zur Aufnahme ins Protokoll , hat Richter Huber nicht entsprochen.

Heute lese ich in der Strafprozess Ordnung unter

§ 158 Strafanzeige , Strafantrag (1)

1 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft , den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden .

2 Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

(2) Bei Straftaten , deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt , muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll , bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden

Wurde dieser § gestrichen oder verändert ?

Wenn nein :

Warum hat sich Richter Huber und der anwesende Staatsanwalt nicht an dieses Gesetz gehalten ?

Unschwer vermag man sich die Reaktionen der Adressaten auszumalen, denn der Verfasser hatte ja recht mit seinen Beanstandungen. Ein unangenehmer Kunde, der den Betrieb aufhielt, irgendwie querulatorisch wirkte, dabei aber stets höflich blieb:

Ich bitte jeden Angeschriebenen um Hilfe und Unterstützung . Sehen Sie sich bitte meine Verteidigung vom 24.9.03 , die ich Richter Huber am 25.9.03 übergab, an .   Ich habe mich ein leben lang für eine ordentliche Welt eingesetzt .    Alle 7 Sekunden verhungert ein Kind . Da ist was mir wiederfährt gar nichts . Aber bei solchen Zuständen  gibt es keine Hoffnung für die Kinder der Welt.

Es ist eine unsägliche Schande was hier los ist .

Mit freundlichen Grüßen

Der u.a. adressierte Vorsitzende Richter am LG, Otto Brixner, reagierte unfreundlich auf die freundlichen Grüße. Für ihn war sogleich klar, daß Mollath nicht nur impertinent, sondern auch verrückt war. Nur so ist es zu erklären, daß er nach der ersten explizit als Strafanzeige bezeichneten Mollath-Schrift vom 9.12.2003, die wohl bewußt nicht an Nürnberger Institutionen gerichtet worden war (von denen erhoffte er sich kein Einschreiten mehr), laut Zeitungsberichten drei bis vier Wochen nach deren Eintreffen Anfang 2004 an die Steuerfahndung in Nürnberg einwirkte, nicht zu ermitteln, weil der Absender verrrückt sei:

Ein Anruf bei Finanzbehörden stoppte brisanten Vorgang

Offenbar landeten die Anzeigen Mollaths nach einem Telefonat in der Schublade — Landtag will umfassende Aufklärung – 30.11.2012

NÜRNBERG  – Die Anzeigen Gustl Mollaths zu seiner Ansicht nach illegalen Schwarzgeld-Geschäften von Mitarbeitern der HypoVereinsbank in Millionenhöhe liegen auch den Nürnberger Finanzbehörden seit vielen Jahren vor. Sie sind dort nur sehr schnell in der Schublade verschwunden. Das geschah offenbar auf besondere Empfehlung der Justiz.

Im Archiv der Nürnberger Steuerfahnder schlummern aus heutiger Sicht brisante Unterlagen zum Fall Gustl Mollath. Schon 2004 ist dort seine Anzeige gelandet, in der er seine damalige Frau, die bei der HypoVereinsbank in Nürnberg arbeitete, und etliche ihrer Kollegen krummer Geschäfte bezichtigte. Zuvor lagen die Vorwürfe bereits der Staatsanwaltschaft vor. Auch bei der Finanzbehörde wurde die Angelegenheit aber schnell zu den Akten gelegt.

Wie Behördenkreise gegenüber unserer Zeitung berichteten, dauerte es keine drei, vier Wochen, bis die Finanzbeamten das mehrseitige Material abhakten und sich nicht mehr weiter damit beschäftigten. Das habe einen besonderen Grund gehabt, sagen intime Kenner dieser Vorgänge. Es habe einen eindeutigen Anruf aus der Justiz gegeben. Der Mann, also Gustl Mollath, sei nicht klar bei Verstand. Man müsse ihn nicht sonderlich ernst nehmen. Und so geschah es auch.

Prüfung schnell abgeschlossen

Alexander Ulbricht, Sprecher des Landesamtes für Steuern, bestätigt den Eingang der Anzeigen von Mollath im Jahr 2004 bei den Finanzbehörden. Die Prüfungen seien ohne Ergebnis abgeschlossen worden. Auch dass dieses Ende schnell kam, „könnte sein“, meinte Ulbricht. Den Grund dafür kennt er aber nicht.

Zu diesem Zeitpunkt gab es längst den vertraulichen Bericht der HypoVereinsbank, der im Kern die Richtigkeit von Mollaths Angaben bescheinigte. Nachgefragt hat dort niemand. Er wurde erst kürzlich durch Veröffentlichung der Nürnberger Nachrichten bekannt.

In den genannten Behördenkreisen wird der heute pensionierte Richter Otto Brixner als jener Anrufer genannt. Er war es, der Gustl Mollath dann zwei Jahre später aufgrund eines entsprechenden Gutachtens in die Psychiatrie einwies, wo der Nürnberger bis heute sitzt. Während der Verhandlung 2006 hatte Brixner dem damaligen Angeklagten Mollath zum Teil lautstark und drohend verboten, sich über die Schwarzgeld-Geschichte weiter auszulassen.

Auf Anfrage teilte Otto Brixner gestern mit, er könne sich an ein solches Telefonat nicht erinnern. Das sei zu lange her, und an die Akten komme er nicht mehr heran.

http://www.nordbayern.de/region/ein-anruf-bei-finanzbehorden-stoppte-brisanten-vorgang-1.2544018

Man sollte die Nürnberger Nachrichten für einen Preis vorschlagen: denn allein sie waren in diesem Fall investigatorisch tätig – mit weitreichenden Folgen.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg verhielt sich nicht anders als die Steuerfahndung, vermutlich aus denselben Gründen: Anzeigenerstatter war schließlich ein wegen häuslicher Gewalt Angeklagter, der es seiner Frau nur heimzahlen wollte und an dessen Geisteszustand Zweifel bestanden:

2004-02-19 Die Anzeige von Gustl Mollath von 2003-12-09 wird von der Staatsanwältin eingestellt mit der Begründung, es lägen keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ vor, es gäbe nur einen „pauschalen Verdacht“, die Angaben seien „unkonkret“ und ergäben „keinen Prüfungsansatz, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde“. (siehe Ablehnung der Anzeige [PDF-Datei])

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Tatsächlich war die Strafanzeige überaus detailliert und bot zahlreiche Ermittlungsansätze:

http://www.gustl-for-help.de/download/2003-12-09-Mollath-Anzeige-GenStAnw.pdf

Es hat sich überdies herausgestellt, daß die Crédit Suisse, zu der die Bank Leu gehörte, mit der Mollaths Frau seinerzeit zusammenarbeitete, die von Mollath geschilderten identischen Praktiken, die sich als Beihilfe zur Steuerhinterziehung deutscher Anleger darstellen, auch noch in den Jahren 2004 bis 2010 fortsetzte:

03.12.2012

Landgericht Düsseldorf

Die Schwarzgeld-Tricks der Credit Suisse

Von Jörg Diehl, Düsseldorf

Zwielichtiger Kundenservice: Das Landgericht Düsseldorf analysiert, wie systematisch die Schweizer Großbank Credit Suisse deutsche Steuersünder vor Verfolgung schützte. Die Details sind pikant, die Einstellung des Verfahrens kostete die Bank 149 Millionen Euro.

Einer Kammer des Landgerichts Düsseldorf könnte demnächst das Etikett anhaften, die vielleicht umsatzstärkste Abteilung der nordrhein-westfälischen Justiz zu sein. Denn die Richter haben der Schweizer Großbank Credit Suisse eine Strafzahlung von 149 Millionen Euro auferlegt, weil das Geldhaus „in großem Umfang Kunden bei deren Steuerhinterziehungen unterstützt“ habe, wie es in einem nun veröffentlichten Beschluss heißt.

Die Richter arbeiteten in ihrer Entscheidung (Az. 10 KLs 14/11) heraus, wie systematisch die Bank sich in den vergangenen Jahren um das deutsche Schwarzgeld bemüht hatte, wie weit ihr Service reichte oder – anders gesagt – was man alles zu tun bereit war: Demnach bot die Credit Suisse ihren Kunden gegen Gebühr an, keine Ertragsaufstellungen nach Deutschland zu versenden, sondern diese in der Schweiz aufzubewahren. Offensichtlich sollten auf diese Weise mögliche Belege für eine Steuerstraftat verborgen werden.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/credit-suisse-zahlt-strafe-wegen-beihilfe-zur-steuerhinterziehung-a-870583.html

Exakt dieselben verschleiernden Tricks schilderte Gustl Mollath – aber in Nürnberg bestand kein Interesse, die umsatzstärkste Abteilung der bayerischen Justiz zu werden: Mollath war ein Frauenschläger und nicht ganz richtig im Kopf. Da nützte ihm sein ersichtliches, akribisch notierte, Insiderwissen nichts.

Rechtsanwalt Dr. jur. hc. Gerhard Strate hat am 22.11.2012 erschöpfend analysiert, daß Mollaths Strafanzeige zur Aufnahme von Ermittlungen hätte führen müssen:

Dieser Analyse kann man sich nur anschließen.

Die Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, die die Aufnahme der Ermittlungen abgelehnt hatte, blieb natürlich erfolglos (getreu dem Prinzip der „querulatorischen Kettenanzeigen“).

Ich weiß nicht, wie man das Unrecht, das Mollath auf allen Ebenen des Verfahrens erfuhr, kurz und knackig präsentieren könnte. Es ist unmöglich, all die Rechtsfehler und Übergriffe darzustellen, denen er ausgesetzt war. Es ist flächendeckend. Hier nur eine kleine Auswahl:

Der von Richter Huber ausgewählte ›Hausgutachter‹ Thomas Lippert, dessen wirtschaftliches Zweitstandbein neben dem Betrieb einer privaten Praxis die Erstattung forensischer Gutachten für öffentliche Institutionen ist:

http://web2.cylex.de/reviews/viewcompanywebsite.aspx?firmaName=dr–med–anna-christina-wunder-lippert–thomas-lippert&companyId=1428249

erwies sich als derjenige, der er laut Amtsrichter Eberl, der seit 2004 für den Fall zuständig war, sein sollte, nämlich als zuverlässiger Zuarbeiter des AG Nürnberg:

Denn in der weiteren Hauptverhandlung vom 22.4.2004 (gehört wurden bis dahin die dem Angeklagten feindlich gesonnenen Zeugen Petra Mollath, ihr Bruder und deren gemeinsame Freundin, die Sprechstundenhilfe aus der Arztpraxis von Madeleine Reichel) kam der von der Justiz auftragsabhängige Sachverständige, offenbar von dem neuerdings zuständigen Amtsrichter Eberl mit einem erweiterten Auftrag versehen, in einem mündlichen ›Gutachten‹ zu dem Schluß, daß Mollath, der eine Untersuchung verweigert hatte, nach Aktenlage und aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung vom 22.4.2012 nicht nur psychotisch sein könne, sondern daß auch die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB wahrscheinlich vorlägen.

Eine sichere Feststellung sei aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Angeklagten nur im Rahmen einer stationären, voraussichtlich sechswöchigen Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich.

[…]

An den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des dem Gericht seit vielen Jahren als sehr zuverlässig bekannten Sachverständigen Thomas Lippert hat das Gericht keine Zweifel.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesichts derrfe [sic!] Massivität der gegen den Angeklagten gerichteten Vorwürfe und der damit verbundenen Straferwartung gewahrt.

Eberl

Richter am Amtsgericht

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-05-05-Mollath-Amtsgericht-Einweisungsbeschluss.pdf

Plötzlich war aus der gefährlichen Körperverletzung, deren Straferwartung in der Einschätzung seines Vorgängers noch unter einem Jahr betragen hatte (selbstverständlich mit Bewährung, denn die Sozialprognose des nicht vorbestraften Angeklagten war gut, die gewichtigere Beziehungsat lag nun bereits drei Jahre zurück, die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden, eine Wiederholung war nahezu ausgeschlossen), eine massive Tat geworden, die eine zeitlich unbegrenzte Unterbringung rechtfertigen könnte. Wie ist dieser rechtlich geradezu unerklärliche Wandel zu erklären?

Nun, für Richter Eberl ergab sich bejahendenfalls das positive Ergebnis, daß er sich mit der unangenehmen arbeitsaufwendigen Sache nicht mehr zu befassen brauchte: denn das Amtsgericht ist für Unterbringungen gemäß § 63 StGB nicht zuständig (§ 24 I Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz), die kann nur das Landgericht verhängen. Ein Segen, so konnte er das Verfahren loswerden. Und nach mir die Sintflut.

Immerhin war Gustl Mollath am 3.12.2003 ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, Rechtsanwalt Dolmany, der sicherlich dem Amtsgericht Nürnberg ebenso als »zuverlässig« bekannt war wie der angenehme private Sachverständige ohne Doktortitel. Was schon sehr frühzeitig zu einer Vertrauenskrise zwischen Mandant und Verteidiger führte und letztlich in einen Entpflichtungsantrag des Anwalts mündete:

2005-06-15 Der Pflichtverteidiger Dolmany beantragt Entbindung von der Verteidigung, sein Vertrauensverhältnis zu Gustl Mollath sei erschüttert.
Gustl Mollath hatte seinen Pflichtverteidiger wiederholt begründet abgelehnt.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Im Urteil des LG Nürnberg heißt es unter Wiederholung dieses Antrags dazu:

U.a. habe der Angeklagte bereits mit den Fäusten an die Eingangstür seiner Kanzlei gedrommelt [sic!] und ihn, Rechtsanwalt Dolmany, für den Zeitraum von etwa einer Stunde daran gehindert, seine Kanzlei zu verlassen.

[…]

Am 04.08.2005 beantragte dann die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, dem Antrag des Pflichtverteidigers auf Entbindung von der Pflichtverteidigung stattzugeben und dem Angeklagten einen neuen Verteidiger beizuordnen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 8, 9]

Man wundert sich fast, daß wegen dieser Behauptung keine Anklage wegen Nötigung oder Freiheitsberaubung zum Nachteil von Dolmany durch die StA Nürnberg erhoben worden ist…

Nicht mitgeteilt wird in dem Urteil allerdings, wie das Amtsgericht, Richter Eberl, der noch bis zum 29.12.2005 zögerte, das Verfahren dem Landgericht zur Übernahme vorzulegen, diesen Antrag beschieden hat. Zu den Mysterien dieses Falls gehört es, daß Rechtsanwalt Dolmany den Angeklagten auch noch am 8.8.2006 vor dem Landgericht vertrat. Nun kann man nicht allen Informationen trauen, die man im Internet findet, aber diese erscheint doch irgendwie plausibel, weil sie ins Bild paßt:

16.11.2012

Auf die Frage des Mitkommentator #1

„Wie engagiert war der Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung?“ ist folgendes zu sagen. Lt. Angaben des Angeklagten und des VRiLG a.D. Otto Brixner (ich habe am 15.11.12 mit ihm telefoniert), saß der Pflichtverteidiger nicht wie üblich, neben oder hinter dem Angeklagten, sondern auf der Seite der StA. Der Pflichtverteidiger war es sodann, der die Feststellung der Schuldunfähigkeit beantragte.

Im Ergebnis, Justizskandal mit den üblichen Beteiligten, Staatsanwalt, VRichter, Pflichtverteidiger und Gutachter. Und die Justizministerin hält den Deckel drauf.

[…]

Vielleicht spricht sich diese Behauptung auch zu Rechtsanwalt Thomas Dolmany in Nürnberg herum. Raum für eine etwaige Gegendarstellung an prominenter Stelle innerhalb dieses Beitrags sichere ich hiermit zu.

Nun lag also schon die zweite Ferndiagnose zum Nachteil des Angeklagten vor, diesmal vorgebracht durch ein mündliches Gutachten des bewährten Hausgutachters Thomas Lippert, der sich allerdings fragen lassen muß, wie er durch Aktenlektüre und Beobachtung des Angeklagten am 22.4.2004 auf Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu den möglichen ›Tatzeitpunkten‹ 12.8.2001 und 31.5.2002 gekommen ist.

Das Elend der Psychiatrie nahm nun seinen Verlauf. Denn das Amtsgericht beschloß, den Angeklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand hinsichtlich der fraglichen Tatzeiten (auch wegen des angeblichen Briefdiebstahls vom 23.11.2002!)  und wegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 63 StGB (die die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten voraussetzt) für die Dauer von höchstens sechs Wochen in das Klinikum am Europakanal in Erlangen zu verbringen und zu beobachten (§ 81 StPO). Er sei zu entlassen, sobald der Untersuchungszweck erfüllt sei. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Leiter der forensischen Abteilung, Dr. Wörthmüller, beauftragt.

Sowohl der Sachverständige Lippert als auch Richter Eberl war bewußt, daß Mollath eine Untersuchung verweigerte und diese auch bei einem zwangsweisen stationären Aufenthalt verweigern würde. Lippert hatte explizit darauf hingewiesen und gerade deshalb die Höchstfrist einer stationären Unterbringung gemäß § 81 StPO, nämlich sechs Wochen, befürwortet, um den Angeklagten zur Kooperation mit einem Gutachter zu zwingen.

§ 81 StPO

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

Natürlich stand die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Der vorgeworfene Briefdiebstahl und die seinerzeit wohl vorgeworfene einfache Körperverletzung vom 31.5.2002, die die Ehefrau vor dem Landgericht nicht zu konkretisieren vermochte, weshalb auf eine wackelige Freiheitsberaubung durch bloßes Stehen des Angeklagten im Türrahmen des Arbeitszimmers für 1,5 Stunden umgestellt wurde (jaja, dieses Verfahren ist schlicht unglaublich), scheiden als bedeutende Straftaten aus. Es verbleibt der bestrittene Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung vom 12.8.2001, für die selbst bei der ungerechtfertigten Annahme eines dringenden Tatverdachts unter Berücksichtigung aller Umstände allenfalls eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe von unter einem Jahr in Betracht kam.

Und sowohl der Psychiater Thomas Lippert, der dem Amtsrichter Eberl die erwünschte maßgeschneiderte Vorlage geliefert hatte, als auch Richter Eberl setzten sich über das Bundesverfassungsgericht hinweg, das § 81 StPO spätestens im Jahr 2001 verfassungskonform ausgelegt hatte: wenn ein Beschuldigter/Angeklagter sich nicht begutachten lassen will, darf eine Unterbringung, unabhängig davon, ob sie gemäß § 81 StPO oder in einem sonstigen Krankenhaus stattfindet, lediglich zum Zweck der Beobachtung oder gar der Erzwingung einer Kooperation nicht angeordnet werden.

Dieser Mannheimer Fall (mal wieder!) war Auslöser der Entscheidung des BVerfG:

13.09.2001

Flowtex-Skandal Schmider darf wieder zurück nach Mannheim

Von Dietmar Hipp

Der frühere Flowtex-Chef Manfred Schmider hat im Streit um seine psychiatrische Begutachtung einen Sieg errungen. Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass Schmider aus der Justizvollzugsanstalt Stuttgart, wohin er zur Untersuchung wegen des Verdachts auf Größenwahn verlegt worden war, wieder in die JVA Mannheim zurückgebracht werden muss.

Karlsruhe – Seit Dienstag ist Schmider wieder in seiner angestammten Einzelzelle. Die Unterbringung und Untersuchung Schmiders in Stuttgart, letzten Endes angeordnet durch das OLG Karlsruhe, habe womöglich in „unzulässiger Weise in seine Verteidigungsrechte eingegriffen, mithin gegen die Grundsätze fairen Verfahrens verstoßen“, befand das Bundesverfassungsgericht. Schmiders Frankfurter Anwalt Wolf Schiller hatte geltend gemacht, er könne seinen Mandanten in Stuttgart – anders als in Mannheim – nicht mehr angemessen auf die Hauptverhandlung vorbereiten. Die Anfahrtswege seien zu lang, die Besuchszeiten zu kurz und die Gerichtsakten lägen nur in Mannheim zur Einsicht aus. Außerdem gebe es durch die Begutachtung, mit der die Verteidigung nicht einverstanden ist, unzumutbare Belastungen für Schmider: In Stuttgart, wo Schmider in einer Dreibett-Zelle untergebracht war, leide er unter der ständigen Beobachtung durch Ärzte, Pfleger und Mitgefangene.

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim hatte der Gießener Psychiater Willi Schumacher Schmider attestiert, er leide womöglich an Größenwahn, der seine Schuldfähigkeit und damit seine Strafbarkeit mindere. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer ordnete daraufhin eine Zweitbegutachtung an, weil der Erstgutachter seine Kompetenzen überschritten und sich allein auf die Darstellung Schmiders gestützt habe. Schmider weigerte sich aber, sich erneut begutachten zu lassen und legte zunächst beim OLG Karlsruhe Beschwerde ein. Auf dessen Beschluss hin entging Schmider zwar der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wurde aber zur weiteren Beobachtung in die ärztliche Abteilung der JVA Stuttgart gebracht. Weil die „aufgezeigten Nachteile“ dieser Maßnahme für Schmider das Untersuchungsinteresse des Staates überwiegen, gab schließlich das Bundesverfassungsgericht dem Eilantrag Schmiders statt (Az. 3 Ws 154/01).

http://www.spiegel.de/wirtschaft/flowtex-skandal-schmider-darf-wieder-zurueck-nach-mannheim-a-157200.html

Nunja, das ist die journalistische Darstellung dieser Eil-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.9.2001. Schon am 9.10.2001 lag aber die endgültige Entscheidung vor, und die formuliert existenzielle Rechte eines Beschuldigten:

2. Seine gegen diese Anordnung eingelegte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer u. a. damit, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO nicht vorlägen. Der Zweitgutachter habe nicht nachvollziehbar begründet, warum er die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erforderlich halte. Die Unterbringung sei auch nicht unerlässlich, sondern unzweckmäßig und unverhältnismäßig. Sie stelle sich als repressive Maßnahme mit dem Ziel dar, auf die Aussage- und Mitwirkungsfreiheit des Beschwerdeführers einzuwirken.

[…]

Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers bei der Anordnung seiner Verlegung und Beobachtung verkannt.

[…]

Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).

[…]

(1) Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.

Es verwundert nicht, daß diese Entscheidung weder in der Justiz noch in der Psychiatrie (beide sind unter Allmachtsverdacht stehende Instanzen) den rechten Widerhall gefunden hat.

Zum Nachteil des nicht gerade einfachen Menschen Gustl Mollath.

(wird fortgesetzt)

Update (7.12.2012)

Und nun stellt sich auch das heraus:

Schon 2003 gab es Hinweise

Der Nürnberger Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich musste in der Sitzung auf Nachfrage des CSU-Abgeordneten Ernst Weidenbusch eingestehen, dass es schon im Jahr 2003 Hinweise auf einen internen Untersuchungsbericht der HVB gab – auf den Bericht also, dessen Existenz erst 2011 und dessen Inhalt erst jetzt publik wurde.

In einem Schreiben der HVB an Mollath, das der Staatsanwaltschaft damals schon vorgelegen habe, habe die Bank nämlich solche internen Untersuchungen angekündigt, räumte Nerlich ein. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg forderte den Bericht aber erst nach Medienberichten im Jahr 2011 von der HVB an.

http://www.welt.de/regionales/muenchen/article111848062/Merk-verteidigt-ihr-Verhalten-im-Fall-Mollath.html

Update (10.12.2012)

Fall Mollath – Grünen-Fraktionschef greift Staatsanwaltschaft an

Montag, 10. Dezember 2012, 12:47 Uhr

München (dpa/lby) – Im Streit um die Zwangsunterbringung des Nürnbergers Gustl Mollath in der Psychiatrie hat Grünen-Fraktionschef Martin Runge der Nürnberger Staatsanwaltschaft gravierende Fehler vorgeworfen. Runge stellte es am Montag als unverständlich und nicht nachvollziehbar dar, dass die Behörde nach Mollaths Anzeige 2003 nicht aktiv geworden sei. So habe die Staatsanwaltschaft weder bei Mollath nachgefragt, noch sich an die HypoVereinsbank gewandt, die nach Mollaths Hinweisen interne Untersuchungen eingeleitet hatte – was die Ermittler wussten. Der Nürnberger Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich habe in der vergangenen Woche im Rechtsausschuss des Landtags nicht beantwortet, warum dies nicht geschehen sei, kritisierte Runge.

http://www.bild.de/regional/muenchen/muenchen-regional/fall-mollath–gruenenfraktionschef-greift-27598538.bild.html

Das kann er auch nicht beantworten, wenn er damit beschäftigt ist, seiner ›Fürsorgepflicht‹ für eine der Strafvereitelung verdächtigte Staatsanwältin nachzukommen (obwohl bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist).

Und dann gab es am 6.12.2012 noch ein sehr interessantes Gespräch von Anke Domscheit-Berg mit dem Nürnberger Günther Beckstein, der aus sehr eigenartigen Gründen mit seinem Nachfolger Horst Seehofer und mit der Justizministerin Beate Merk hadert:

Günther Beckstein sorgt sich um den Rechtsstaat

Ein Gastbeitrag von Anke Domscheit-Berg

Am 06.12.2012 war ich auf der Demokratietagung in Speyer, an der unter anderem auch Günther Beckstein, CSU, teilnahm. Ich nutzte die Mittagspause, um ihn auf den Fall Gustl Mollath anzusprechen und erzählte ihm, dass am gleichen Morgen die BBC in England und wenige Tage davor auch schon die englische Tageszeitung Guardian über diesen Justizskandal berichtet hat und dass ich den Eindruck habe, dass nicht nur der Ruf Bayerns hier auf dem Spiel steht sondern auch der Ruf Deutschlands als Rechtsstaat.

[…]

Ich fragte Günther Beckstein nach seiner Meinung dazu. Seine Meinung wurde sehr schnell klar: das Thema echauffierte ihn ganz erkennbar, er fand, Politik sollte sich raushalten (also auch er), der Mollath hätte ja selbst für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sorgen können und überhaupt, alle Instanzen hätten ja das Urteil bestätigt. Die Medien würden den Fall falsch darstellen, Fakten weglassen und eine Kampagne betreiben. Ich hätte ja einfach keine Ahnung. Zum Beispiel hätte der Mollath ja auch viel gefährlichere Sachen damals gemacht, als die Medien immer schreiben würden. Ich warf ein, dass ich nicht weiß, wer damals was gemacht hat aber dass sogar, wenn diese Vorwürfe wegen Tätlichkeiten gegenüber seiner Frau alle gestimmt hätten, wäre er seit Jahren ein freier Mann.

[…]

Der Richter soll seinerzeit die Finanzbehörde angerufen haben (berichten die Nürnberger Nachrichten), und von Ermittlungen in dieser Sache abgeraten haben, mit Bezug darauf, dass Mollath ja verrückt wäre. Zu dieser Aussage warf Beckstein sofort ein, das wäre frei erfunden, der Richter würde das vehement leugnen. Die Wahrheit zum Anruf kenne ich nicht. Aber auch der Spiegel schreibt, dass den Nürnberger Nachrichten ein Anruf von Seiten der Justiz bestätigt wurde von Beamten der Finanzbehörde.

[…]

Meine Bitte um Unterstützung der Wiederaufnahme des Verfahrens von Mollath stieß bei Beckstein dennoch auf taube Ohren. Für mich überraschend erregte sich der Grand Senior der CSU sehr – jedoch in einer nicht erwarteten Art und Weise. Ich hatte erwähnt, dass Seehofer ja nun auch ein Aufrollen des Falles befürwortet hatte. Genau das fand Beckstein jedoch falsch. Mehrfach wiederholte er sein Mantra – dies sei ein Eingriff in den Rechtsstaat, die Justiz sei unabhängig und weder Merk noch Seehofer dürfen sich da einmischen. Die schriftliche Äußerung von Seehofer dazu käme eine Dienstanweisung gleich und das ginge einfach gar nicht. Seehofer bestreitet auch jeden Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz.

[…]

Beckstein wiederholte dennoch immer wieder, dass es für ihn der Untergang des Rechtsstaates wäre, wenn irgendein Politiker sich da einmische. Schließlich könne Mollath ja ein Wiederaufnahmeverfahren selbst anstrengen und dann würden die rechtlichen Prozesse auch alle ganz ordnungsgemäß ablaufen. Wie ordnungsgemäß diese rechtlichen Prozesse in der Vergangenheit jedoch abliefen, durfte Mollath ja leider hinlänglich erfahren.

Beckstein berief sich auch auf die Bestätigung des Urteils durch den BGH, auf mehrere psychiatrische Gutachten, die alle das gleiche ergeben hätten und fragte mich, ob ich eine Ahnung davon hätte, was dieser Mensch alles für Briefe und Petitionen geschrieben hätte, an Gott und die Welt. Meine Antwort: ich hätte vermutlich an den Papst persönlich geschrieben, wenn man mich Jahre lang als verrückt einsperren würde. Wie soll man sich denn wehren, wenn es offenbar rechtlich nicht geht? Aber Beckstein meinte nur, der Mollath der hätte früher auch schon so Briefe geschrieben. Ja, das stimmt, „der Mollath“ hat z.B. auch schon 2005 einen Brief an Beckstein (damals bayerischer Innenminister) geschrieben, mit einer Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Staatsanwältinnen, die nicht wegen der von ihm angegebenen Schwarzgeldgeschäfte ermittelt hätten, auf die Beckstein jedoch nicht reagierte. Aber er hatte auch früher schon Briefe geschrieben an große Verteiler und mit großer Schrift. Klarer Fall für „gemeingefährliches Verhalten“, das hinter forensische Gitter gehört? Das wäre mir neu.

[…]

Ich hoffe sehr, dass das Gespräch auf Beckstein trotz seines Abblockens und seiner vordergründig negativen Reaktion einen Eindruck hinterlassen hat, der ihn zum Nach- und Umdenken bringt. Seine erkennbar heftige Aufregung spricht trotz seiner Beteuerung „der Fall ist mir eigentlich egal, das regt mich überhaupt nicht auf“ dafür, dass er genau weiß, worum es geht – um einen Skandal, der noch sehr weite Kreise ziehen wird.

Es ist höchste Zeit. Jeder Tag, den Gustl Mollath eingesperrt verbringen muss, ist ein Tag zu viel.

Dieser Beitrag wurde am 10. Dezember 2012, 14:59 unter menschenrechte verfasst.

http://www.wolfgang-dudda.de/?p=7889

Und noch ein must-be: Oliver Garcías Interview mit dem Schöffen Heinz Westenrieder über die Hauptverhandlung vom 8.8.2006:

10. Dezember 2012

Interview zum Fall Mollath: Eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung

Oliver García

Herr Westenrieder, Sie haben in dem Strafverfahren gegen Gustl Mollath als Schöffe mitgewirkt. Mollath ist seit fast sieben Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und spätestens seit ein paar Wochen mehren sich die Anzeichen, daß er dort nicht hingehört. Sie selbst haben sich bereits mehrfach in diesem Sinne zu Wort gemeldet.

In Ihren bisherigen Stellungnahmen gegenüber Medien haben Sie klargestellt, daß Sie an das Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs. 1 Satz 2, § 43 DRiG) gebunden sind, aber daß dies Sie nicht daran hindert, sich zu den Vorgängen in der öffentlichen Hauptverhandlung zu äußern. Das sehe ich auch so. Ich danke Ihnen, daß Sie bereit sind, über den Verlauf der Hauptverhandlung im Falle Mollath genaueres zu berichten. Ich möchte unser Gespräch bewußt nicht beschränken auf Dinge, die juristisch relevant sind, sondern auch die Chance nutzen, vermittelt zu bekommen, wie dieser für das weitere Leben von Gustl Mollath einschneidende Gerichtstermin verlaufen ist.

[…]

http://blog.delegibus.com/2747

124 Gedanken zu „Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie II

  1. Pingback: Der Fall Gustl Mollath – politische Dimensionen eines deutschen Skandals III | opablog

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  3. Ein bisschen grundsätzliche Kritik an psychiatrischen Diagnosen von Hans Lieb (hier exemplifiziert an der Diagnose der „Persönlichkeitsstörung) aus seinem Buch: „Persönlichkeitsstörung“. Zur Kritik eines widersinnigen Konzeptes (Tübingen 1998)

    „Man muss sich hier dessen bewusst sein, dass es trotz DSM-III-Kriterien weitgehend dem subjektiven Urteil eines Diagnostikers überlasen bleibt, ob diese Kriterien der Persönlichkeitsstörungen’ für einen bestimmten Menschen zutreffen oder nicht (…). Daran ändert auch die Interreliabilität bzw. die Übereinstimmung der Diagnostiker nichts, denn das drückt nur ihre gemeinsame Verankerung in bestimmten sozialen Normen aus. Wie in 5.6 gezeigt wird, enthalten alle DSM-III-Kriterien für ‚Persönlichkeitsstörungen’ in hohem Masse soziale Werturteile.“ (S. 132 f.)

    „Die Kennzeichnung der jeweiligen Persönlichkeitseigenarten im DSM-III-R drückt in hohem Masse die soziale Bewertung des Verhaltens der Personen aus. Sie ist eben nicht objektiv, sondern immer verbunden mit wertenden Begriffen. Damit wird die soziale Bewertung aber auch zum Ursprung der Vergabe der Diagnosen (…). Der Begriff ‚übermassig’ oder ‚übertrieben’ taucht in der Kennzeichnung der histrionischen ‚Persönlichkeitsstörung’ z.B. sieben mal auf! Diese soziale Bewertung ist also essenziell für die Diagnosestellung. Wo solche Begriffe der Bewertung fehlen, finden wir in den DSM-III-Kriterien eine Art der Personenbeschreibung, die eher für alle denn für irgendeine isolierte ‚gestörte’ Gruppe gilt. Beispiel: Die ‚dependente’ Persönlichkeit sei unfähig, alltägliche Entscheidungen zu treffen oder lasse diese von anderen fällen, habe Probleme mit ‚jeglicher Eigeninitiative’, habe Angst davor, verlassen zu werden und sei bei Kritik oder Ablehnung leicht zu verletzen. Für wen gilt das in bestimmten Graden nicht? Oft wird, wenn dieses Argument angeführt wird, behauptet, eine Störung liege nur bei ‚Extremisierung’ solcher Verhaltensweisen bzw. von sozialen Beziehungskonflikten vor. Aber gerade für dieses Wort gilt ja wieder, dass es eine Frage der Bewertung ist, was als ‚extrem’ und was als normal gilt. (S. 151)

    „Alle sozialkritischen Theorien der Psychiatrie/Sozialpsychiatrie haben auf diesen Vorgang hingewiesen (…). Diese Sicht ordnet alle Psychpathologiedefinitionen wieder in den sozialen Kontext ein, in dem solche Labelingprozesse stattfinden. Dies ist der Hintergrund dafür, warum das schwarze Schaf der Familie in der Psychiatrie und der schulversagende Junge in die Psychosomatische Klinik kommen, während die erfolgreiche Schauspielerin, das zwanghaft mathematische Genie, der dissoziale Parteiführer einer rechtsradikalen Partei, der ebenso dissoziale industrielle Waffenlieferant oder die abhängig dienende Nonne auf die Liste sozial anerkannter Bürger und Bürgerinnen kommen (…). (S. 155)
    …………
    „Es gibt keine diagnostischen Kriterien der ‚Persönlichkeitsstörungen’, die an entscheidender Stelle nicht mindestens ein soziales Werturteil enthalten. (S. 156)

    „Bei all diesem ‚extremisierten’ Verhalten, Denken oder Fühlen können wir uns selbst den Prozess der sozialen Wertungen und des Ausschlusses durch folgende Übung verdeutlichen. Für jede dieser ‚extremisierten Weisen’ können wir versuchen, uns einen sozialen Kontext vorzustellen, in dem wir uns ebenso ‚extrem’ verhalten würden: Eine konflikthafte Familiensituation, eine eskalierende Streitsituation in einem Team; eine Eskalation in einer politischen Partei, z.B. im Rahmen eines Parteiausschlussverfahrens usw. Autoren wie Peter Fiedler wissen um die Bedeutung solcher Kontexte für die Entstehung ‚extremisierten Verhaltens’. Sie weisen darauf hin, dass das gleiche ‚extremisierte’ Verhalten in manchen Kontexten eben nicht abgewertet, sondern sozial aufgewertet wird: ‚Nicht gerade selten dürften Menschen wegen der Typik ihrer (paranoiden) ‚Persönlichkeitsstörung’ und bei gleichzeitiger Akzeptanz (wenn nicht gar gelegentlich sogar bei Bewunderung oder sogar bei Ablehnung ihrer Eigenart durch ihre Gegner) in bestimmten beruflichen und politischen Funktionen ausgesprochen erfolgreich sein.’ (…).

    Ausser der Kritik, wonach die Kriterien für einzelne ‚Persönlichkeitsstörungen’ von einer sozialen Bewertung abhängen oder nur allgemein verbreitete Eigenschaften beschreiben, wird in der Literatur auch andere Kritik an den DSM-III-Kriterien geäussert. Hier ist insbesondere die mangelnde Klarheit oder mangelnde Operationalisierbarkeit einzelner Kriterien zu benennen. Trotz der berichteten hohen Interrater-Reliabilität scheint es auch Hinweise dafür zu geben, dass die jeweiligen Kriterien sehr verschieden ausgelegt werden können. Reinecker hat in seinem Nachwort bei Trukat (1996) auf deren Vagheit hingewiesen, woraus sich die Abhängigkeit der Diagnose von persönlichen Wertungen der Beurteiler ergibt. Das führt nach Reinecker dazu, dass je nach Ansicht des Diagnostizierenden bis zu 60% aller Patienten eine ‚Persönlichkeitsstörungsdiagnose’ erhalten und einzelnen Patienten in Komorbiditätsstudien bis zu sechs verschiedene ‚Persönlichkeitsstörungen’ zugeschrieben werden! Turkat selbst berichtet in diesem Zusammenhang von einer Studie von Blashfield und Breen (1989), wonach Therapeutinnen und Therapeuten lediglich 66% der Kriterien ‚richtig’ einzelnen ‚Persönlichkeitsstörungen’ zuordnen konnten und zogen draus den Schluss, dass ‚entweder die Bedeutung, die den Kriterien für die Bestimmung von ‚Persönlichkeitsstörungen’ nach dem DSM-III-R beigemessen wird, nicht mit dem übereinstimmt, was unsere Therapeutinnen und Therapeuten von deren Bedeutung halten, oder dass die Formulierungen vieler Kriterien unklar ist’. (…) (S. 164 f.)

    • Danke für diesen Beitrag – die Grenzen zwischen „normal“ und „krank“ waren und sind immer fließend und unterliegen gesellschaftlichem Wandel. Heutzutage wird jede Befindlichkeitsstörung und jedes belästigende Verhalten bereits als Abweichung empfunden, und der DSM-Katalog schwillt mehr und mehr an, wie ja auch immer mehr Straftatbestände erfunden werden (Stalking z.B.) sowie Ordnungswidrigkeitstatbestände…

      In allen Bereichen (u.a. auch Rauchverbot) läßt sich feststellen: die Toleranz nimmt ab, die Repression nimmt zu. Das muß sich auch auf das „Krankschreiben“ auswirken.

  4. Pingback: Gustl for help! Darf man den Fall Mollath allein der Justiz überlassen? — Carta

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