Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie V

Rosenkrieg 2

Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/21/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-iv/

Gustl Mollath in der Silvesternacht 2004/2005: im Bewußtsein, daß die Nürnberger Justiz keine seiner Anzeigen bearbeitet. In Kenntnis der Tatsache, daß jeder Anzeige oder auch nur Anregung seiner Ex-Frau, flankiert durch ihren neuen Lebensgefährten, einem Direktor der Immobiliensparte der HypoVereinsbank, und seine Freunde, zu denen Rechtsanwalt Dr. Woertge nebst Sozius und Mitarbeitern gehörten, die im Scheidungs-,  Zwangsvollstreckungs- und im Strafverfahren seine Frau vertreten hatten und vertraten, nachgegangen werden würde.

Hier die wirtschaftlich dominante, ihn rosenkriegerisch bekämpfende Frau im Mimikry der gesellschaftlich akzeptierten Opferrolle, dort der bizarre, ökonomisch gescheiterte Mann mit einem für flexible Zeiten allzu unflexiblen moralischen Furor. Eine aussichtslose Konstellation für einen Mann, dem niemand glauben wird, daß seine Frau, die ab und zu »eruptiv« reagiere, ihn körperlich angegangen und er sich nur gewehrt habe.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

In Erwartung der Vollstreckung eines rechtswidrigen Unterbringungsbeschlusses gemäß § 81 StPO, der ihn wieder in die Ohnmachtserfahrung führen würde, die er schon während des rechtswidrigen Aufenthalts in der forensischen Psychiatrie in Erlangen, vom 30.6.2004 bis zum 7.7.2004, nachhaltig traumatisierend, erlebt hatte. Eine Psychiatrie, die auf Zuruf von Opferklagen seiner Ehefrau mißbraucht werden konnte. Was war es, das die Psychiaterin Dr. Gabriele Krach vom Klinikum am Europakanal in Erlangen dazu brachte, im Jahr 2003 gegen alle ärztliche Regeln der Ehefrau zu bescheinigen, daß ihre Schilderung des Verhaltens des Ex-Mannes psychiatrisch bedeutsam sei und dessen Gefährlichkeit daher überprüft werden müsse?

Die SÜDEUTSCHE ZEITUNG (Przybilla/Ritzer) hat hierzu eruiert:

Wenige Tage vor Beginn der Verhandlung gegen Mollath am Amtsgericht Nürnberg besucht die Ehefrau die Klinik und schildert das angebliche Verhalten ihres Mannes. Die Ärztin bescheinigt ihr eine „von psychiatrischer Seite in sich schlüssige“ Darstellung. Die Ärztin gibt also eine Stellungnahme über einen Mann ab, den sie nie gesehen hat. Sie tut dies offenbar auf Anfrage einer Privatperson – und ihre einzige Quelle ist: eben diese Privatperson. Entspricht das den Regeln der Klinik?

Die Erklärung der Klinik auf eine SZ-Anfrage vor wenigen Tagen fällt dürr, aber eindeutig aus: „Ohne Beauftragung einer berechtigten Institution (z.B. Gerichte) und ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geben die Bezirkskliniken Mittelfranken keine Stellungnahme an Dritte ab.“ Außerdem: „Eine medizinische Stellungnahme über Dritte ohne persönliche Visitation ist in den Bezirkskliniken Mittelfranken generell nicht üblich.“ Mit anderen Worten: Die Ärztin hat – warum auch immer – offenbar eklatant gegen die Regeln der Klinik verstoßen.

Das Amtsgericht Nürnberg beschließt 2003 kurz nach Ausstellung dieser „ärztlichen Stellungnahme“ dennoch die Aussetzung des Verfahrens. Der Grund: Mollath müsse psychiatrisch untersucht werden.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/psychiater-im-fall-mollath-gutachten-aus-der-ferne-1.1557448

Gustl Mollath hatte am eigenen Leib erfahren, daß Psychiatrie auch Machtausübung und Machtmißbrauch bedeutet – und fürchtete sich vor einer Wiederholung.  Verbündet mit der Justiz hatte ihn ein Ferngutachten des von Aufträgen abhängigen Hausgutachters Thomas Lippert in die einwöchige Hölle der forensischen Psychiatrie (Dr. Wörthmüller) verfrachtet; nun drohte die Forensik in Bayreuth – und ein Sachverständiger, den er wegen seiner Nähe zu dem befangenen Gutachter Dr. Wörthmüller bereits als parteiisch abgelehnt hatte.

Mollath stand mit dem Rücken zur Wand. Wäre ihm, der sich bislang nur schreibend gegen das große wie auch das  individiuelle Unrecht der Welt eingesetzt hatte, daher ein Motiv zu unterstellen,  per Reifenstecherei gegen ihn konkret verfolgende Personen und deren Bekannte vorzugehen?

Normalpsychologisch verständlich wäre es ja…

Es kam jedenfalls, so das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006, seit der Silvesternacht 2004/2005 zu Autoreifenstechereien bis zum 1.2.2005, die aufgrund Verdachtslenkung  des im Lager der Ehefrau stehenden Rechtsanwalts Dr. Woertge und dessen Sozius Greger auf Gustl Mollath tatsächlich dazu führten, daß die regelmäßig überlastete Polizei  wegen dieses Bagatelldelikts aufwendig aktiv wurde:

Da weitere Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug des am häufigsten Geschädigten, Rechtsanwalt Greger, […], zu befürchten waren, überwachte die Polizei die Örtlichkeit ab dem 16.1.2005 während der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mittels einer Videoaufzeichnungsanlage von einem gegenüberliegenden  Wohnanwesen aus.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 16]

Aber kann man den Feststellungen und Würdigungen dieses Urteils überhaupt noch trauen? Es stimmt ja bereits nicht, daß Greger am 16.1.2005 mehr als nur ein Mal, nämlich in der Silvesternacht, betroffen war [Urteil S. 11 f.] Ob dieses ungewöhnlichen polizeilichen Eifers ist man schier beeindruckt, und man wundert sich nicht, daß die Video-Kamera-Falle  am 1.2.2005, um 4.08 Uhr, endlich zuschnappte, nachdem sie bei einer zweiten Tat vom 18.1.2005 offensichtlich versagt hatte – das Urteil schweigt hierzu [S. 13] Am 1.2.2005 zerstach nämlich eine Person vier Reifen an zwei Fahrzeugen der Familie Greger:

Diese Person trug eine bis zu den Oberschenkeln reichende dunkle Jacke oder Mantel sowie eine Mütze mit Ohrenschützern. Die Videoaufzeichnungenwurden der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten, Petra Mollath, gezeigt. Anhand der getragenen Kleidung hielt sie es für möglich, dass die aufgezeichnete Person ihr früherer Mann sein könnte, da dieser solche Kleidungsstücke getragen habe.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 16]

Sprich: die Aufzeichnungen waren für Identifizierungszwecke unbrauchbar. Dürfte nicht die Mehrheit der Männer über derartige Kleidungsstücke verfügen? Bei mir jedenfalls wäre man fündig geworden. Ein Antrag auf Durchsuchung aufgrund solch vager Angaben wäre mit Sicherheit abgelehnt worden. Deshalb wurde trotz ersichtlich fehlender Gefahr im Verzug auch gleich ohne richterlichen Beschluß nach der Kleidung – und sicherlich auch nach dem »feinen Werkzeug« [Urteil S. 15] – gesucht, das »nach Auffassung der Polizei« benutzt wurde und konkludent darauf hinwies, »dass der Täter etwas von der Bauweise von Reifen verstand.« [Urteil, S. 15] Eine kristalline Beweisführung ohne Belastungseifer sieht anders aus.

2005-02-04 Hausdurchsuchung bei Gustl Mollath ohne richterlichen Beschluss.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Im Urteil, das auch vor Flüchtigkeitsfehlern strotzt, wurde sie fälschlich als eine Durchsuchung vom »4.2.2004« bezeichnet. Wie schon die auf Zuruf der Ehefrau erfolgte Durchsuchung vom 19.2.2003 nach scharfen Waffen blieb auch diese erfolglos: das Spezialwerkzeug des Reifenspezialisten Mollath wurde nicht gefunden, und es konnten lediglich Kleidungsstücke zutage gefördert werden, »die der Kleidung des Täters bei der Tatausführung vom 01.02. stark ähneln« – weshalb diese Tat vom 1.2.2005 zum Nachteil Greger mangels Tatnachweis auch gar nicht erst angeklagt bzw. abgeurteilt wurde.

Es stellt sich, je länger man den Fall untersucht, die Frage, ob die Abwesenheit des Rechtsstaats im Fall Gustl Mollath ein Spezifikum darstellt oder in Bayern business as usual ist (es gibt genug Fälle der jüngsten Vergangenheit, die einen an Letzteres denken lassen). Man kann sich Gustl Mollaths Zustand nach dieser neuerlichen Durchsuchung jedenfalls gut vorstellen. Das Wissen, daß jederzeit Fremde in die Intimsphäre des eigenen Heims eindringen können, die sich ohne richterlichen Beschluß das Recht herausnehmen, alles zu durchwühlen, wird gerade sensiblere Menschen verstören.

Wie stark ihn diese Aktion erschütterte, belegt Mollaths Schreiben vom 7.2.2005 an den Staatsminister des Innern, Günther Beckstein, mit dem er Strafanzeige wegen Strafvereitelung im Amt gegen diejenigen Staatsanwältinnen erstattete, die seine Anzeige vom 9.12.2003 wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe dazu durch Bankmitarbeiter sowie seine substantiierte Strafanzeige vom 5.8.2004 (gegen seine Ehefrau, deren neuen Lebensgefährten Martin M., Rechtsanwalt Dr. Woertge, den Psychiater Dr. Wörthmüller, Erlangen, und eine Polizeibeamtin wegen Schmerzzufügung durch zu enge Einstellung von Handschellen) nicht bearbeitet hatten.

Zu der letzten Anzeige siehe die ausführlichen Darlegungen hier:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/12/21/der-fall-gustl-mollath-rosenkrieg-und-versagen-von-justiz-psychiatrie-iv/

Der Justiz (die auf seine Beschwerde vom 27.10.2004 gegen die letztgenannte Einstellung immer noch nicht reagiert hatte) und der lokalen Polizei konnte Mollath nicht mehr trauen – also wandte er sich an deren obersten Dienstherrn, dem dieses Schreiben mit den übergroßen, wie ein Hilfeschrei anmutenden Buchstaben des Wortes ›Strafanzeigen‹

http://www.gustl-for-help.de/download/2005-02-07-Mollath-Anzeige-Nbg.pdf

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals vorgelegt wurde; solche Eingaben werden von Referenten des Ministerbüros nebst Formschreiben in die richtigen Kanäle geleitet. Und so ging es mit Mollath weiter, folgt man der Chronologie des Unterstützerkreises:

2005-02-14 – 2005-03-21 Unterbringung von Gustl Mollath im BKH Bayreuth gem. § 81 StPO, mit dem Ziel einer Begutachtung durch Dr. Leipziger aufgrund des Beschlusses von 2004-09-16.
Der aufnehmende Arzt (nicht Dr. Leipziger) dokumentiert die Auffindesituation im Polizeiwagen, mit auf dem Rücken gestreckt gefesselten Händen und ordnet eine Dokumentation der Verletzungen zu Beweiszwecken mit der Digitalkamera an. Die Anzeige von Gustl Mollath gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen der Misshandlung bei der Überführung ins BKH Bayreuth wird dennoch eingestellt.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Das ist allerdings kein Mollath-Spezifikum: 95 % aller Anzeigen gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt werden eingestellt, was ein ungutes Klima für die Einschätzung der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs erzeugt. Denn wenn lediglich gut dokumentierte Gewaltexzesse von Polizeibeamten, begangen in aller Öfffentlichkeit, verfolgt werden, sinkt der Respekt der Bürger vor der Polizei und dem wünschenswerten staatlichen Gewaltmonopol.

Vier Tage nach der Einlieferung kam es zu einer ersten Begegnung zwischen Gustl Mollath und dem Chefarzt der Bayreuther Forensik, Dr. Klaus Leipziger. Wie sollte man sich ihm annähern? Die ZEIT (Sabine Rückert & Co.) hat die boulevardeske Form gewählt:

Der Bayreuther Chefarzt sitzt erschöpft in einem Münchner Café. Wenn es in dieser Geschichte außer der Justizministerin einen Bösewicht gibt, dann ist er das: Klaus Leipziger. Ein Jurist verklagte ihn wegen »Freiheitsberaubung«. Die Menschenrechtsbeauftragte der Bayerischen Landesärztekammer warf ihm nach einem Besuch bei Mollath öffentlich vor, »Gefälligkeitsgutachten« erstattet zu haben. »Das ist üble Nachrede«, sagt Leipziger, deshalb hat er die Frau jetzt angezeigt. Leipzigers Lage ist undankbar: Einerseits will er sich gegen die Unterstellungen wehren. Andererseits ist er als Mollaths behandelnder Arzt an die Schweigepflicht gebunden, deshalb sagt er nur: »Bei Patienten mit wahnhaften Störungen findet sich im Wahn häufig ein wahrer Kern.«

Es  geht allerdings auch anders.

Seiner Dissertation (Tag der Promotion an der Universität Ulm: 16.7.1999) läßt sich auf S.84, 16 und 18 entnehmen, daß Klaus Leipziger, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vor 1984 unter dem ärztlichen Direktor Prof. Dr. med. Felix Böcker in der allgemeinpsychiatrischen Abteilung des damaligen Nervenkrankenhauses Bayreuth tätig war, bevor er 1984 als Stationsarzt in der forensischen Abteilung arbeitete, zu deren Leitung er bereits im Jahr 1985 berufen wurde. 1997 wurde diese Abteilung als fachlich selbständige Klinik für Forensische Psychiatrie etabliert, eine Aufwertung, die derem frischgebackenen unabhängigen Chefarzt den späten Erwerb eines Doktortitels anempfahl. So entstand nebenberuflich seine 84-seitige Schrift:

Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth:

Beschreibung und Untersuchung der Rahmenbedingungen, Konzepte und Behandlungsergebnisse bei nach Paragraph 63 StGB im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten im Bezirkskrankenhaus Bayreuth unter besonderer Berücksichtigung der Gruppe Sexualstaftäter

Verlag S. Roderer Regensburg 2000,

als deren Doktorvater der damalige wie heutige ärztliche Direktor des Bezirkskrankenhauses Bayreuth, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Prof. Dr. med. (heute zusätzlich: Dr. h.c.) Manfred Wolfersdorf wirkte. Wie sich bereits aus dem Inhaltsverzeichnis ergibt, handelt es sich um eine Arbeit beschreibenden und statistischen Charakters:

http://d-nb.info/958112541/04

Der wissenschaftliche Ertrag wird auf S. 67 so zusammengefaßt:

Qualifizierter Maßregelvollzug und dessen Fortsetzung im Rahmen der Forensisch-Psychiatrischen Ambulanz bedarf ausreichender räumlicher, finanzieller und personeller Ausstattung und differenzierter Behandlungskonzepte, die durch wissenschaftliche Begleitforschung zu evaluieren sind. Die referierten Daten und die auf deren Auswertung basierenden Ergebnisse, [sic!] können eine erste Grundlage hierzu darstellen.

In Bayern erfreut sich Klaus Leipziger der Wertschätzung von Kollegen und Politik. So gehörte er zu den Experten, die vor der Neufassung des Bayerischen Unterbringungsgesetzes im Jahr 2011 zu einer parlamentarischen Anhörung geladen wurden:

http://www.bayern.landtag.de/de/16_7600.php

Zudem fungierte er als Sprecher und Leiter der Arbeitsgruppe ›Maßregelvollzug‹, die 2006 der zuständigen Ministerin zuarbeitete:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen

Bericht der Arbeitsgruppe 10

„Maßregelvollzug“

Zur Fortschreibung des Zweiten Bayerischen Landesplans zur Versorgung psychisch Kranker und psychisch Behinderter

Leitung:

Dr. Klaus Leipziger

Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth

Hinweis:

Der Bericht der Arbeitsgruppe gibt ausschließlich das konsentierte Ergebnis der Arbeitsgruppe wieder. Die

Bayerische Staatsregierung hat keinen Einfluss auf die Inhalte des Arbeitsgruppenberichts genommen und macht sich diese daher nicht zu Eigen.

http://www.febs-bayern.de/uploads/media/psygru-ag10.pdf

Ansehen genießt er auch bei der bayerischen Justiz; anläßlich der von ihm organisierten und geleiteten interdisziplinären 13. Bayreuther Forensik-Tagung am 3. und 4. Dezember 2012 sprach immerhin Dr. Ernst Tschanett, Vizepräsident des OLG Bamberg, ein Grußwort.

http://www.bezirkskliniken-oberfranken.de/pdf/bayreuth/veranstaltungen/2012/Flyer_Forensiktagung_2012.pdf

Wie mag die Begegnung zwischen einem politisch engagierten Pazifisten, einem Globalisierungskritiker, einem frühen Streiter gegen Kapitalflucht, Märktemacht und Waffenhandel, und einem systemkompatiblen einflußreichen und mit der Macht gut vernetzten Chefarzt wohl verlaufen sein? Die Deutungshoheit liegt allein beim Gutachter, der ausweislich des Urteils vom 8.8.2006 über diese Begegnung Folgendes mitteilte:

Bei dem informatorischen Gespräch, das, [sic!] er, der Sachverständige am 18.2.2005 mit dem Angeklagten geführt habe, sei diesem der Gutachtensauftrag erläutert worden und auch, dass er [sic!] ihm frei stehe, Angaben zu machen. Auch sei ihm erklärt worden, dass es erforderlich sei, Gespräche und Untersuchungen durchzuführen .Bei diesem Gespräch habe sich der Angeklagte zwar beschwert, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet sei, habe jedoch [?] ein Explorationsgespräch verweigert.

Da sei der Angeklagte in psychischer Hinsicht orientiert, wach, bewusstseinsklar und von ausgeglichener Stimmung gewesen. Formale Denkstörungen habe er nicht festgestellt. Das Denken sei allerdings von einer misstrauischen Grundhaltung geprägt gewesen. Hinsichtlich Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Der Angeklagte habe keine aggressiven Verhaltensweisen gezeigt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 20]

Da erfährt ein völlig normal wirkender, nicht-aggressiver, angesichts der Umstände angemessen mißtrauischer Mann also, daß es ihm freistehe, Angaben zu machen, und macht dreisterweise von dieser Freiheit Gebrauch: mit der Folge, daß er seiner Freiheit beraubt wird. Denn Dr. Leipziger entschloß sich, ihn auf Station zu behalten, um ihn dort beobachten zu lassen bzw. ihn durch die Freiheitsentziehung à la longue zu einer Kooperation zu bewegen.

Eine solche Handlungsweise ist gemäß BVerfG, 2 BvR 1523/01 vom 9.10.2001 verfassungswidrig – es kann gar nicht oft genug wiederholt werden [Hervorhebungen von mir]:

Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).

[…]

Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html

Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts konnte dem Chefarzt, der seit dem Jahr 2000 die Bayreuther Forensik-Tage abhielt, bei der Juristen und Ärzte des Maßregelvollzugs regelmäßig und zeitnah die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihren Konsequenzen für die forensische Psychiatrie analysieren, nicht verborgen geblieben sein.

Auch nach vier Wochen zwangsweisen Aufenthalts in der trost- und rechtlosesten Institution, die ein Rechtsstaat zu bieten hat, war Mollaths Wille nicht gebrochen.

Er [Dr. Leipziger] berichtete, dass der Angeklagte sowohl eine körperliche Untersuchung als auch ein ausführliches Explorationsgespräch mit ihm verweigert habe. Seine mehrmaligen diesbezüglichen Versuche z.B. am 18.2.2005 und am 18.3.2005 seien gescheitert. […] Da der Angeklagte sämtliche vorgeschlagenen Gesprächs und Untersuchungstermine abgelehnt, u.a. den vorgeschlagenen Termin vom 18.3.05 schreiend und mit einer Serie von Vorwürfen und Vorhaltungen abgebrochen habe, sei die Beobachtung des Angeklagten auf Station besonders wichtig gewesen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 20]

Und selbst nach dieser überaus eindeutigen Ablehnung hielt ihn Dr. Leipziger autoritär bis zur vom Gericht gestatteten maximalen Dauer der Unterbringung am 21.3.2005 fest – ob die Staatsanwaltschaft Bayreuth bei ihrer Prüfung einer Freiheitsbraubung durch Dr. Leipziger im Jahr 2011 nicht nur sein Gutachten, sondern auch diesen noch nicht verjährten Sachverhalt berücksichtigt hat?

Verfahren eingestellt, Beschwerde abgewiesen

Tatsächlich hatte sich die Justiz bereits 2011 mit Vorwürfen der Freiheitsberaubung im Fall Mollath beschäftigt. Wie aus einem Schriftwechsel des Bayerischen Justizministeriums hervorgeht, hatte die Staatsanwaltschaft vor mehr als einem Jahr die Causa Mollath geprüft. Es gibt sogar ein Aktenzeichen: Gz. 260 Js 4813/11. In dem Fall geht es um eine Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gegen die beiden psychiatrischen Gutachter Klaus Leipziger und Friedemann Pfäfflin. Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hatte das Verfahren damals eingestellt.

Damit aber wollte sich der Erstatter der Anzeige nicht zufriedengeben. Er legte Beschwerde ein und schrieb schließlich an Justizministerin Beate Merk. Doch auch dort blitzte er ab. Aus dem Ministerium hieß es zuletzt am 3. Mai, man habe „aufgrund Ihrer weiteren Aufsichtsbeschwerde vom 6. Oktober 2011 die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft Bayreuth dienstaufsichtlich überprüft“. Neue Erkenntnisse habe man dabei nicht gewonnen. Der Beschwerdeführer möge Verständnis dafür haben, „dass weitere Schreiben ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden können“.

Staatsanwaltschaft und Justizministerium kannten den Fall also sehr wohl und hatten sich auch ausführlich damit beschäftigt. Damals aber waren sie – bei gleicher Sachlage – noch zu ganz anderen Einschätzungen gekommen.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/justizaffaere-staatsanwaltschaft-pruefte-fall-mollath-bereits-2011-a-871374.html

Die Ergebnisse der Totalbeobachtung hätten weder im Gutachten noch im Urteil Berücksichtigung finden dürfen. Das ist Psychiatrie ohne Ethik und unter Mißachtung der Rechtslage. Sie gemahnt, zuletzt, an ihre widerstandslose In-Dienststellung durch diktatorische Machthaber.

Im Urteil wird zu dieser Beobachtung ausgeführt:

Zeitweise sei er von heiterer Stimmungslage und leicht gehobenem Antrieb gewesen, dann wieder verbal aggressiv in maniformer [manie-ähnlicher] Stimmungslage, dann misstrauisch, gereizt und abweisend, insgesamt stark ich-bezogen, ohne auf die Auswirkungen seines Verhaltens und Handelns auf andere zu achten.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21]

Janun. In diesem Ausnahmezustand wäre wohl jedermann gereizt und abweisend, ich-bezogen und verbal aggressiv – heiter vielleicht eher nicht: aber das ist eine Frage der Humorfähigkeit, und die Mollaths hat ja durchaus ihre schwarz-abgründigen Seiten.

Dank der instinktlosen Indiskretion von Beate Lakotta und Sabine Rückert & Co. weiß man jetzt auch, aus welchen Gründen Mollath mangelnde Anpassungsfähigkeit an die Institution vorgehalten wurde:

Auch bei Konfrontation mit realen, nicht oder nicht weiter änderbaren Gegebenheiten, habe der Angeklagte keine Bereitschaft gezeigt, seine rigide eingenommenen Haltungen zu überprüfen bzw. Gegebenheiten, die nicht veränderbar seien, in seine Überlegungen einzubeziehen oder sie einer vernünftigen Abwägung zu unterziehen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21]

Die erst durch passiven Widerstand änderbaren angeblich weiter nicht änderbaren Gegebenheiten bestanden nämlich darin, daß man ihm die Kernseife verweigerte, nach der er wegen seiner Allergie gegen Körperpflegemittel mit Zusätzen verlangte.

Neben dem angeblichen Schwarzgeldwahn Mollaths nennt Leipziger einen weiteren wesentlichen Punkt des „paranoiden Systems“. Es sei dessen „krankhaft überzogene Sorge um seine Gesundheit, die Ablehnung der meisten Körperpflegemittel“. Tatsächlich hatte Mollath in den ersten Tagen seines erzwungenen Aufenthalts in Bayreuth darauf hingewiesen, er wasche sich aufgrund diverser Allergien seit Jahren lediglich mit Kernseife. Als er eine solche nicht bekommt, weigert er sich aus Protest zunächst, sich zu waschen. Ende Februar 2005 folgt der Eintrag in den Klinikakten, Mollath führe „seine Körperhygiene nun selbst (mit Kernseife)“ durch. Er zeige nun ein „äußerlich ordentliches Erscheinungsbild“, trinke viel Tee und Mineralwasser, habe „regen Kontakt mit einem Mitpatienten“ und mache „Gesellschaftsspiele im Aufenthaltsraum“. Gefehlt hat ihm bis dahin offenbar: eine Kernseife.

Wenn das nicht paranoid ist, allergische Reaktionen vermeiden zu wollen! Die vorgenannten Verhaltensweisen des zwangsweise Untergebrachten werden ohne weitere Begründung im Urteil in Paraphrase des Gutachtens als »psychopathologisches Zustandsbild« klassifiziert. Voreingenommener, einseitiger und unempathischer kann eine Bewertung menschlichen, anti-autoritären, Verhaltens in einem akuten Ausnahmezustand gar nicht ausfallen: es wird deutlich, daß die Wahndiagnose bereits nach Aktenlektüre feststand und durch die unzulässige Beobachtung eines ›Renitenten‹ mit der falschen (rechts)politischen Einstellung nur noch bestätigt werden sollte. Das Raster ›Wahn‹ selektierte die Wahrnehmung. So wurde weiter ausgeführt:

Nach Aufnahme des Angeklagten im Bezirkskrankenhaus Bayreuth sei dort dessen negativistisches Weltbild, in dem er sich für den Benachteiligten schlechthin halte, aufgefallen. […] Dominiert hätten aber auch Größenphantasien. Auch habe er auf Frage angegeben, eine innere Stimme zu hören, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Weiter habe der Angeklagte gesagt, im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21]

Es ist mithin davon abzuraten, gegenüber Zuträgern des Chefarztes Formulierungen wie »Meine innere Stimme sagt mir« zu verwenden, sonst werden hurtig Halluzinationen und damit eine paranoide Schizophrenie attestiert. Auch ist es wohl ungünstig, sich in einem hierarischen System auf Gewissensfreiheit oder gar das Grundgesetz zu berufen – das kennt man nämlich dort offensichtlich nicht – oder sich nach heftigen realen Unrechtserfahrungen, zu denen dieser Zwangsaufenthalt und der Versuch der Ex-Partnerin, den Ex psychiatrisieren zu lassen, gehören, ein negatives Weltbild zu zimmern. Und Jammern ist schon gar nicht drin, wobei allerdings auch unangebrachte Heiterkeit und den Ernst der Lage verkennende Ironie nicht förderlich sind. Meine Warnung  lautet wie die in amerikanischen Krimis: ›Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden!‹  Besser: ›wird gegen Sie verwendet werden‹. Verwendet werden sogar bloße Anmutungen:

Es mute an, dass es sich um ein paranoides Umdenken handele, wobei er glaube, die »Schwarzgeldkreise“ hätten sich gegen ihn verschworen. […] Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens müssten seine subjektiv getroffenen Wertungen, die aus den Akten und seinen Darstellungen ersichtlich seien, betrachtet werden. Daraus ergebe sich, daß der Angeklagte in mehreren Bereichen ein paranoides Gedankesystem entwickelt habe. Hier sei einerseits der Bereich der „Schwarzgeldverschiebung“ zu nennen […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 21f.]

»Subjektiv getroffene Wertungen« des Gustl Mollath also –: wie kommt ein Gutachter zu dieser subjektiven Wertung? Was ist ›Wahn‹ überhaupt?

Prof. Dr. med. Volker Faust:

WAS IST EIN WAHN?

Der Wahn: das komplexeste Phänomen seelischer Störungen

Es gibt nicht viele seelische Symptome, die man selbst in der Allgemeinheit zu verstehen meint. Vom Wahn jedenfalls glauben die meisten zu wissen, um was es sich handelt. Die Fachleute sind sich da schon nicht mehr so sicher. Denn der Wahn ist das wahrscheinlich komplexeste Phänomen seelischer Störungen und gehört mit zum schwierigsten, was Diagnose, Arzt-Patient-Verhältnis und damit Therapie anbelangt. Auch ist er keinesfalls auf schizophrene Psychosen beschränkt, sondern kann auch Depressionen und hirnorganisch bedingte Krankheiten betreffen.

Obgleich ein Wahn meist rasch erkennbar und relativ sicher von anderen Symptomen zu unterscheiden ist, gibt es nicht einmal eine allgemein anerkannte Definition. Am besten nachvollziehbar heißt es:

· Wahn ist die krankhaft entstandene Fehlbeurteilung der Realität.

An dieser Fehlbeurteilung wird mit absoluter Gewissheit und unkorrigierbar festgehalten, selbst wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit, zur eigenen Lebenserfahrung und zum Urteil gesunder Mitmenschen steht.

http://www.psychosoziale-gesundheit.net/seele/wahn.html

Es ist also ein Realitätstest notwendig, um überhaupt einen Wahn annehmen zu können.

Wenn der Ehemann einer bei einer Bank angestellten Vermögensberaterin von seiner Teilnahme an ihrem Bargeldschmuggel in die Schweiz berichtet, von verschleiernden Transfers mit dem Ziel der Steuervermeidung, von seinen zunehmenden Gewissensbissen und der sich steigernden Angst vor Strafverfolgung, und diese Angaben mit konkreten Details unterlegt, dann ist der Realitätstest bereits bestanden:

Montag, der 03. Dezember 2012

Der verräumte Mann

Leidet Gustl Mollath unter einem Wahn? Wer weiß. Die Hypo-Vereinsbank jedenfalls weiß schon lange:

Seine Vorwürfe an die Bank waren zutreffend. Wie lebt sie damit, dass er seit Jahren in der Psychiatriesitzt?

VON OLAF PRZYBILLA UND UWE RITZER

Nürnberg – Es sind immer nur ein paar von Hand dahingeschriebene Zeilen, offenkundig per Fax verschickt, immer an denselben Manager einer Schweizer Bank. „Bitte überweisen Sie von Konto „Klavier 2285″ DM 40 000 auf Konto “ Selingstadt 2986.“ Datum, Unterschrift. Die in den Aufträgen genannten Schweizer Konten tragen Tarnnamen: „Pythagoras“, „Laim 1112“, „DVD 6006.“

„Unser halbes Haus war voll von solchem Zeug“, sagt Gustl Ferdinand Mollath, 56, Patient in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth.

[…]

So kam wohl auch der Schnellhefter zustande, den Mollath am 25. September 2003 dem Amtsgericht Nürnberg übergab.

Ein wirres Bündel Papier, mit der Überschrift „Was mich prägte“ auf der ersten Seite. Es liest sich stellenweise bizarr, viele Seiten haben mit dem Kern dessen, was Mollath eigentlich sagen will, nichts zu tun:

[…]

Andererseits hat ein Staatsanwalt auch die Pflicht, jede Strafanzeige auf Substanz zu prüfen. Da waren ja auch all die kopierten Überweisungsaufträge für die als “ Pythagoras“, „Klavier 2285“ oder „Laim 1112“ getarnten Schweizer Nummernkonten. Da waren die Vermögensaufstellungen von Schweizer Konten, Vollmachten für Geldgeschäfte, Fotos, da war der Schriftverkehr Mollaths mit der Ex- Frau und den eidgenössischen Banken.

All das bewies noch nichts. Es hätte aber Interesse wecken können.

http://dokumentenblog.files.wordpress.com/2012/12/2012-12-03-sz-der-verraeumte-mann.pdf

Auch wenn seinerzeit der Begriff ›Bankster‹ noch nicht geprägt war: es ist weltfremd, die Tatsache der nach Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahr 1993 massiv einsetzenden Kapitalflucht und der Beihilfe deutscher Banken hierzu zu ignorieren. So hat der BGH schon im Jahr 2000 das Verschleierungssystem der West-LB transparent gemacht, mit dessen Hilfe selbst Sparkassenkunden ihr Vermögen zum Zweck der Steuerhinterziehung anonym ins Ausland transferieren konnten:

BGH 5 StR 624/99 – Urteil v. 1. August 2000 (LG Wuppertal)

BGHSt 46, 107; Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland; Sog. neutrale oder berufstypische Handlungen; Professionelle Adäquanz; Beihilfevorsatz; Objektive Zurechnung bei der Beihilfe; Kausalität der Beihilfe; Hilfeleisten; Psychische Beihilfe bei fest entschlossenen Haupttätern; Vortat und unmittelbarer Vermögensvorteil bei der Begünstigung; Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 27 StGB; § 370 AO; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 257 Abs. 1 StGB; § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB

Leitsätze

1.     Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter von Geldinstituten in Form des Kapitaltransfers ins Ausland. (BGHSt)

[…]

Externe Fundstellen: NJW 2000, 3010; StV 2000, 492

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/99/5-624-99.php3

Spektakulär gestaltete sich die einschlägige Strafverfolgung von Kunden und Mitarbeitern der Commerzbank in Frankfurt am Main wegen Beihilfe, einschließlich des Mobbings der beteiligten Steuerfahnder, von denen einige später zu Unrecht psychiatrisiert wurden:

Ein Angestellter der Commerzbank schlägt erst intern Alarm, als er bemerkt, dass wohlhabende Kunden ihre Gelder anonym nach Luxemburg, Gibraltar, in die Schweiz und nach Liechtenstein transferieren, um die neu eingeführte Zinsabschlagssteuer zu umgehen – die Bank gewährt tatkräftige Unterstützung. Weil die Bank das Thema Steuerhinterziehung nicht problematisieren will, geht der Angestellte zur Staatsanwaltschaft, die ihrerseits die Steuerfahndung alarmiert. Ende Februar 1996 dann die Großdurchsuchung, bei der die rund 250 Fahnder mehr als fündig werden: rund 60.000 Verfahren wegen Steuerhinterziehung werden eingeleitet, darunter rund die Hälfte allein in Hessen.

http://www.anstageslicht.de/index.php?UP_ID=14&NAVZU_ID=57&STORY_ID=57

Überregional berichtete der SPIEGEL am 11.8.2003:

Kurz vor Einführung der Zinsabschlagsteuer 1993 hatten viele deutsche Anleger mit Hilfe ihrer Banken am Fiskus vorbei hohe Vermögenswerte ins Ausland transferiert – Experten taxierten den Geldstrom damals auf etwa 300 Milliarden Mark.

Als im Juni 1998 rund 300 Steuerfahnder dann nach vielen anderen Banken auch die Deutsche Bank durchsuchten, schien festzustehen, dass der Fiskus zahlreichen Steuerhinterziehern dicht auf den Fersen war. Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, sah in dem Fall sogar „einen großen Schritt, den Gesamtkomplex einer riesigen Kapitalflucht in den Griff zu bekommen“.

Von wegen. Zwar sammelten die Fahnder kartonweise belastende Unterlagen ein – den Verdächtigen auf die Pelle rücken durften sie gleichwohl nicht. Grundlage dafür ist die Amtsverfügung 2001/18 des Finanzamts Frankfurt V. In dem Papier vom 30. August 2001 verdonnerte Amtschef Jürgen Schneider-Ludorff in Absprache mit der Oberfinanzdirektion und dem Hessischen Finanzministerium unter seinem Chef Karlheinz Weimar (CDU) seine rund 50 Steuerfahnder, die nur mit Bankenverfahren beschäftigt waren, quasi zum Nichtstun – und gewährte den Verdächtigen so eine Amnestie durch die Hintertür.

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-28210075.html

Am 15.9.2003 wurde wiederum über die Affäre, die zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses führte, berichtet:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-28591002.html

Kurz und gut, jedem durchschnittlich unterrichteten Zeitgenossen waren die von Mollath beschriebenen Praktiken bekannt, die nach seiner Darstellung spätestens mit der Durchsuchungsaktion bei der Deutschen Bank im Jahr 1998 bankseitig abgestellt wurden, wegen des verständlicherweise fortdauernden Kundenbedürfnisses aber von seiner Frau und einigen weiteren Mitarbeitern (auch unter Abwerbung von Bankkunden) fortgesetzt wurden. Für Wahn bleibt da kein Raum, Mollaths Szenario ist hyperrealistisch – und die nachträglichen Versuche nicht nur des Gutachters Leipziger, ein wahnhaftes ›Erleben‹ realer Vorgänge zu insinuieren, tragen bloßen Rechtfertigungscharakter: denn davon war im Gutachten keine Rede.

Dass Mollath sich im Lauf der Jahre in den Komplex hineinsteigerte, daß seine Ängste wie auch seine Schreiben immer panischer wurden, ist eine reaktive Entwicklung nach ihm widerfahrenem Unrecht und dem existenziell einschneidenden Trennungsgeschehen. Er hing offensichtlich an seiner Frau, die er so lange wie möglich zu schonen gedachte, weshalb er der HypoVereinsbank Anfang 2003 weitergehende Auskünfte verweigerte.

Und daß es ihm seit seiner ungerechtfertigten Unterbringung auch heute noch darauf ankommt, den ihm attestierten Wahn zu widerlegen, entspricht dem ›unvernünftigen‹ Verhalten unschuldig Verurteilter, weiterhin ihre Unschuld zu beteuern und an Veranstaltungen zur Bearbeitung ihrer Taten nicht teilzunehmen, weil sie die Taten nicht begangen haben. Mangelnde Anpassung an Betriebsabläufe und fehlende Tateinsicht haben im Justizvollzug Vollverbüßung ohne Lockerungen zur Folge.

Im zeitlich unbegrenzten Maßregelvollzug führt aufrechtes Verhalten, das lediglich als Renitenz wahrgenommen wird, zu einer immerwährenden Fortschreibung des Einweisungsgutachtens: keine Krankheitseinsicht, Verweigerung der Behandlung ist Krankheitssymptom, daher fortdauernde Gefährlichkeit, routinemäßige Verlängerungs-Stellungnahmen. Und die Gerichte spielen mit.

Man fragt sich, warum Dr. Leipziger diesen Gutachtenauftrag nicht abgelehnt hat. Die Mindestanforderung an ein psychiatrisches Gutachten ist die körperliche Untersuchung und die Exploration des Probanden. Beides war nicht möglich – und ein Gutachten, das den Mindestanforderungen nicht genügt, verliert seinen Gutachten-Charakter. Subjektive Wertungen allerdings können eine existenzielle Entscheidung wie die über eine unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht begründen. Verließ Leipziger sich darauf, daß das Gericht die Unsubstantiiertheit seiner Wertungen durchschauen würde? Oder hoffte er im Gegenteil, daß das Gericht, wie es leider traurige Realität ist, nicht in der Lage sein würde, seine bloße scheinwissenschaftliche Stellungnahme zu evaluieren, wie Richter es aber leisten sollen und müssen?

Leipziger schwomm mangels Basis schon zwischen den Diagnosen ›wahnhafte psychische Störung‹, ›paranoide Schizophrenie‹, falls »die sein Handeln kommentierenden Stimmen« mit Sicherheit angenommen werden können, und ›organischer wahnhaften (schizophrenieformen) Störung‹ [Urteil S. 23] umher: auszuschließen ist ja nix, wenn keine neurologische Untersuchung erfolgen kann. Sicher war für ihn nur, daß der Mann krank sein mußte. Ein vernünftiger Mensch hätte sich doch seiner Autorität gebeugt und zudem nicht auch noch auf Kernseife bestanden.

Nicht einmal die Diagnose also war gesichert. Aber daß Mollaths Angaben zu Steuerhinterziehungen wahnhaft sein müßten, stand für ihn aus unbegreiflichen Gründen fest. Exklusiv-negative Drittbeobachtungen aus dem rechtswidrig herbeigeführten Stationsalltag wurden in das voreingenommene Bild bestätigend als »psychopathologisches Verhalten« eingetragen. Auf diese Art und Weise ließe sich ein jeder ›krankschreiben‹, und man kann nur hoffen und beten, niemals einen Feind zu haben, der einen in derlei Institutionen bringt.

Jetzt aber wurde es knifflig. Denn der Wahn mußte ja auch schon zu den lange zurückliegenden Tatzeiten (12.8.2001 und 31.5.2002) bestanden haben. Über diese Klippe half eine schlichte Behauptung hinweg:

Der Angeklagte leide mit Sicherheit bereits seit Jahren unter einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln in zunehmenden Maße bestimme […]

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 23]

Unsichere Diagnose, die aber mit Sicherheit schon seit vielen Jahren zutrifft. So leicht kann man es sich in Bayern also machen. Aber es wird noch schlimmer. Denn es reicht nicht aus, eine Diagnose zu erstellen und diese auf die Tatzeitpunkte zu erstrecken. Die Taten selbst müssen Folge und Symptom der psychischen Erkrankung sein. Ich verweise auf den BGH, der eine unzulängliche sachverständige Begutachtung und deren unzulängliche richterliche Würdigung mustergültig zerpflückt (ersteres allerdings auch den Untergerichten abverlangt, die das mangels Fortbildung in aller Regel aber nicht leisten, sondern sich unkritisch anschließen, wenn ihnen das Ergebnis in den Kram paßt) [Hervorhebung von mir]:

BGH 3 StR 405/03 – Beschluss vom 25. November 2003 (LG Kleve)

Ungenügende Begründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) stellt eine Maßnahme dar, die schwerwiegend und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Beschuldigten eingreift. Sie bedarf daher sorgfältiger Begründung, nicht nur, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen, sondern auch, weil die Unterbringungsanordnung die Grundlage für die später zu treffenden Entscheidungen über den weiteren Vollzug der Maßregel darstellt (vgl. § 67 e StGB). Das angefochtene – auf dreieinhalb Seiten begründete – Urteil genügt den danach zu stellenden Anforderungen nicht.

[…]

Im übrigen ist nach den Darlegungen des Landgerichts lediglich nicht ausgeschlossen, daß abstruse Bedrohungsszenarios des Beschuldigten für das Abfüllen des TNT in den Gewürzdosen verantwortlich gewesen sind. Kommen danach aber auch andere Ursachen für dieses Verhalten in Betracht, ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB und dieser Anlaßtat nicht belegt.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/03/3-405-03.php3

Über das Erfordernis dieser Feststellung verhalf sich Dr. Leipziger laut Urteil vom 8.8.2006 mit folgender Platitüde hinweg:

Ohne Zweifel spreche das Verhalten des Angeklagten – was die Taten gegenüber seiner Ehefrau betreffe – dafür, dass sich der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in einer aus seinem Krankheitsbild herrührenden massiven Erregung befunden habe, aufgrund derer zumindest seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Unter dem Eindruck akuten wahnhaften Erlebens oder einer wahnhaft erlebten Bedrohung könne für die Tatzeitpunkte auch eine Aufhebung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 24]

Grundlage dieser aktenmäßigen Evaluation ist die Aussage der Ehefrau, ihr Ehemann habe sie grundlos angegegriffen, und die Angabe Mollaths in seiner Verteidigungsschrift, daß seine Frau ihn im Rahmen seiner Vorhaltungen, daß sie unmoralisch handele und damit aufhören müsse, physisch angegriffen und er sich gegen diesen Angriff lediglich gewehrt habe. Als Arzt hätte Dr. Leipziger zumindest erkennen müssen, daß das Attest die aktenkundigen Versionen der Ehefrau nicht nur nicht stützte, sondern teilweise widerlegte. Und natürlich ist es ausgemachter Quatsch, Affekte im Rahmen einer existenziellen Ehekrise allein auf einen Wahn zurückzuführen – solche Affekte existieren weithin und unabhängig von psychischen Erkrankungen. Kaum etwas erschüttert mehr als das Auseinanderbrechen einer vierundzwanzigjährigen Beziehung, zumal wenn sie mit wirtschaftlichem Niedergang verbunden ist…

Ich brauche glücklicherweise nicht näher auf die ergebnisgeleitete Fehlinterpretation des Schreibens Mollaths vom 23.9.2004 an den Präsidenten des Amtsgerichts als Beweis für paranoide Größenideen [Urteil S. 22] einzugehen, denn dazu gibt es schon einen Artikel.

Wolfgang Michal hat hierzu nämlich im Rahmen einer weiteren Fehlinterpretation dieses Schreibens durch Prof. Kröber ausgeführt:

Die Briefe Mollaths und die Prozessakten sind Beweis genug. Da dreht jemand durch, der nirgends Gehör zu finden vermag. Ich zitiere eine Passage aus Mollaths Brief an Nerlich, der die fortdauernde Zwangsverwahrung mit begründen half (Schreibfehler inklusive):

„…Erfreulicherweise hat vor wenigen Tagen das Bundesverfassungsgericht, in Zusammenhang mit dem Schwarzgeldverschiebungsskandal der CDU in die Schweiz (wenigsten Hessen ist aufge-flogen, denn noch glimmt ein Funke „Rechtsstaat“), Recht gesprochen und das skandalöse Urteil der Berliner Richter aufgehoben.

Bundeskanzler Gerhard Schröder hat sene Forderung nach einem Memtalitätswechsel in Deutschland wiederholt. Die Kritik richtet sich nicht nur an Sozialhilfeempfänger, sondern auch an die Mittel und Oberschichten, sagte Schröder der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“.

Es sei nicht in Ordnung, dass Steuerhinterziehung „in weiten Bereichen“ nur als Kavaliersdelikt gesehen werde, betonte der Kanzler. Kritik übte er auch an Kapitalflucht ins Ausland (ZDF-Text Seite 135 am 22.9.04).

Ich werte auch diesen öffentlichen Gesinnungswandel als persönlichen Erfolg für meine Bemühungen, um das Wohl meines Geburts-und Lebens-Landes. Denn Schwarzgeldverschieber und Steuerhinterzieher verschärfen die Schere Arm und Reich und die Entwicklung zu Bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Siehe am 14.9.04: Berlin Mitte, Invalidenstraße. Ein über 60ig Jahre alter durchschnitts- Mann, protestiert gegen die Richterliche Ablehnung der Bezahlung seiner Operation, mit einer russischen Panzermine + Schußwaffe. 7,5 Kg TNT Sprengstoff dieser Mine, stellen die doppelte Sprengkraft dar, die bei dem Anschlag Lybischer Terroristen, in der Disco „LaBelle“ in Berlin, zur schrecklichen Wirkung kam.“

Das sind m.E. allgemeine Gedanken eines am Zeitgeschehen interessierten Lesers und Zuschauers. Offensichtlich wollte Mollath seine Suche nach Gerechtigkeit in einen größeren politischen Zusammenhang rücken und erwähnte deshalb zeitnahe Ereignisse, welche die Dringlichkeit seines Anliegens unterstreichen sollten.

http://carta.info/52068/gustl-for-help-ii-der-fall-mollath-und-die-ferndiagnosen/

Hinzu tritt eine gefällige Kompilation nebst Fehlinterpretation von diversen Schreiben Mollaths, die den Eindruck erwecken sollen, die Paranoia bestehe auch in einem Vergiftungswahn [Urteil S. 21], wie der forensische Diplom-Psychologe Dr. Rudolf Sponsel eingehend und überzeugend dargelegt hat:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/G050725M.htm

Zum Nachweis des Ausmaßes der Realitätsausblendung durch den Gutachter reicht es eigentlich schon aus, Leipzigers freihändige Interpretation der ›wahnhaften‹ Einbeziehung seines Kollegen Dr. Wörthmüller in Mollaths ›paranoides System‹ wiederzugeben:

Eindrucksvoll könne am Beispiel des Dr. Wörthmüller ausgeführt werden, dass der Angeklagte weitere Personen, die sich mit ihm befassen müssten, in dieses Wahnsystem einbeziehe, wobei in geradezu klassischer Weise der Angeklagte eine für ihn logische  Erklärung biete,  dass Dr. Wörthmüller ihm angeboten habe, ein Gefälligkeitsgutachten zu schreiben, wenn  der Angeklagte die Verwicklung des Dr. Wörthmüller in den Schwarzgeldskandal nicht offenlege.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 22]

Dr. Wörthmüllers vage formulierter Befangenheitserklärung war Dr. Leipziger bekannt.

http://www.gustl-for-help.de/download/2004-07-01-Mollath-Forensik-Befangenheit.pdf

Angesichts des auffälligen Auseinanderfallens von Befangenheitserklärung (1.7.2004) und Mitteilung der Gutachtenverhinderung an das Gericht durch Dr. Wörthmüller (5.7.2004) wäre es Dr. Leipziger ein Leichtes gewesen, durch ein Telefonat mit dem Kollegen, wenn er schon nicht googeln mag, abzuklären, daß der Nachbar von Wörthmüller tatsächlich, wie von Gustl Mollath behauptet, nunmehr mit denjenigen Vermögensberatern in dem Vorstand einer Finanz-AG zusammenarbeitete, die mit der Ex-Ehefrau von Mollath unter einer Decke steckten. Vielleicht hätte Dr. Wörthmüller sogar zugegeben, Mollath das Angebot eines harmlosen Gutachtens, das der Wahrheit entsprochen hätte, gemacht zu haben, um seine Befangenheit nicht offenbaren zu müssen. An einem Realitätstest war Dr. Leipziger allerdings weniger interessiert als an dem überzeugenden Nachweis einer Wahnsymptomatik.

In veritable Schwierigkeiten geriet er allerdings, als er die gemäß § 63 StGB weiterhin drohenden erheblichen Straftaten prognostizieren sollte. Die typischen Beziehungstaten lagen schon lange zurück, und erheblich war nur die bestrittene vom 12.8.2001. Eine Wiederholung war angesichts der seit Mai 2002 erfolgten Trennung, der seit 2004 rechtskräftigen Scheidung und wegen der neuen Lebenspartnerschaft der Ex-Frau praktisch ausgeschlossen. Es fehlten also aktuelle Straftaten.

2005-05-04 Ein Staatsanwalt macht folgenden Aktenvermerk: „Von Dr. Leipziger wurde nach Rücksprache mit Richter Eberl zur Begutachtung um neue, weitere Vorgänge gegen Herrn Mollath gebeten“

2005-06-02 Die Staatsanwaltschaft Nbg.-Fürth übersendet das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung an Dr. Leipziger.

http://www.gustl-for-help.de/chronos.html

Dieser übersandte Vorgang war natürlich eine Enttäuschung: bloße Sachbeschädigungen (Privatklagedelikt) sind keine erheblichen Taten, die eine Unterbringung rechtfertigen könnten, und auch die Verdachtsentstehung konnte nicht erfreuen:

Über den Ablauf der Ermittlungen berichtete POK G. von der PI Nürnberg-Ost, der vor allem darlegte, daß man aufgrund des vom Angeklagten an Rechtsanwalt Woertge gerichteten Briefes auf den Angeklagten als Täter der Sachbeschädigungen gekommen sei.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S. 18]

Denn gegen diesen hatte Mollath im Jahr 2004 konkrete und keineswegs wahnhafte Vorwürfe erhoben. Immerhin ließ sich die angebliche ›Serie‹ von Sachbeschädigungen insoweit ausnutzen, um das Fortschreiten der Erkrankung zu belegen, weil »nunmehr auch beliebige weitere Personen, die sich gegen ihn stellten, […] in dieses komplexe System der Schwarzgeldverschiebung verwickelt« seien. [Urteil, S. 22]

Immerhin, soviel an realistischer Würdigung war möglich: es handelt sich um Personen, die sich gegen Mollath stellten – was Abwehrbemühungen ganz ohne Rückgriff auf eine psychische Erkrankung erklärbar macht.

Eine handfeste Prognose (Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erhebliche rechtswidrige Taten, Gefahr für die Allgemeinheit) scheint das Gutachten von Dr. Leipziger nicht zu enthalten; im Urteil, in dem auf vorhandene präzisere Ausführungen sicherlich nicht verzichtet worden wäre, wird lediglich diese Passage wiedergegegeben:

Bleibe der Angeklagte unbehandelt, könne keine Besserung eintreten, vielmehr dürften sich die Störungen verschlimmern. Daher sei ohne adäquate Behandlung zu befürchten, dass beim Angeklagten auch weiterhin psychotische Symptome ähnlichen Ausmaßes, wie bei den Taten, vorhanden seien und dann ähnliche Handlungen folgten wie geschehen.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf

[S.25f.]

Damit verweigerte der Sachverständige, der allein auf generelle Verläufe der aus der Ferne ›diagnostizierten‹ Erkrankungen abstellte, die Prognoseentscheidung, nicht ohne wegweisende unwissenschaftliche „Befürchtungen“ auszusprechen. Seine Stellungnahme war nicht tragfähig und baute zu einem erheblichen Teil auf rechtswidrig erlangten Informationen auf. Die Verantwortung für die letztliche Entscheidung über die Prognose wurde an das Gericht delegiert. Damit entsprach er den Wünschen des Richter am Amtsgericht Eberl, der den für einen Einzelrichter zu komplexen Fall abdrücken wollte – und hielt die Sache doch in der Schwebe.

Das Gutachten wurde erst am 25.7.2005 fertiggestellt. Fast wäre ihm ein Teil des ohnehin dünnen Bodens weggebrochen, denn die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung – wegen teilweise nicht nachweisbarer Taten und wegen möglicher Schuldunfähigkeit – am 11.8.2005 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das gewichtigere Verfahren wegen Körperverletzung ein. Auf Beschwerde von Rechtsanwalt Greger vom 27.9.2005 (der eine weitere von Rechtsanwalt Dr. Woertge folgte) wurde diese Einstellung allerdings wieder rückgängig gemacht und am 6.10.2005 Anklage erhoben. [Information aus dem Unterstützerkreis von Gustl Mollath]

Das vielseitig verursachte Verhängnis nahm also seinen Lauf…

Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Klemens Dieckhöfer, Bonn, hat bereits im Sommer 2012 eine methodenkritische Stellungnahme zum Leipziger-Gutachten verfaßt und der Ministerin Beate Merk übersandt. Er kam zu harschen Urteilen über die hier demonstrierten Fähigkeiten:

  • 2012-03-07 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):(Bisher ist bei den Nürnberger Nachrichten kein Artikel zum Thema Mollath online gestellt, deshalb wird der Artikel hier in Auszügen dokumentiert und [kommentiert]):

Harte Kritik an den Experten-Gutachten

Psychiatrie-Fall Ferdl G. beschäftigt den Landtag – Bonner Professor: Unwissenschaftlich und grotesk
(…) Kurz vor der Anhörung in Justizministerin Beate Merk (CSU) im Verfassungsausschuss des Landtags kursiert dort die Stellungnahme eines Psychiatrie-Experten aus Bonn. Er fällt ein vernichtendes Urteil über die Gutachten seiner Kollegen, die dazu führten, dass Ferdl G. seit fast sechs Jahren eingesperrt ist.

Autor des Schreibens ist Professor Klemens Dieckhöfer, der nach eigenen Angaben selbst jahrzehntelang forensische Gutachten für Gerichte angefertigt hat.

[…]

Die bisherigen offiziellen Gutachten hätten in Fachkreisen „höchstes Erstaunen“ ausgelöst, sagte Dieckhöfer auf Anfrage zu seiner Motivation. Er habe derartige „Verbiegungen“ in wissenschaftlichen Gutachten von Kollegen noch nicht erlebt. Dabei handelt es sich um einen Fachmann des Bayreuther Bezirkskrankenhauses, wo Ferdl G. seit Jahren einsitzt, und um einen Professor der Uni-Klinik in Ulm, der sich (…) erst vor einem Jahr für die weitere Unterbringung von Ferdl G. ausgesprochen hatte.

Das Urteil von Dieckhöfer fällt hart aus. Das Gutachten aus Bayeuth sei „unwissenschaftlich“ und stelle in seiner „diagnostischen Zuordnung ein Falsch- bzw. Gefälligkeitsgutachten“ dar. Gleiches gelte für die Beurteilung aus Ulm. Dieses „verbiegt wissenschaftlich fundiertes Denken“.

[…]

Dieckhöfer moniert, es sei „mit keinem Sterbenswörtchen recherchiert“ worden, was an den Vorwürfen von Ferdl G. dran ist. Jede gründliche Erörterung der Vorgeschichte einer angeblichen Erkrankung sei „in geradezu unverständlicher Weise unterlassen worden“. Keine der Diagnosen aus Bayreuth könne deshalb als stichhaltig gelten. Einige Behauptungen in dem Gutachten sind aus Sicht des Bonner Wissenschaftlers „geradezu grotesk“, andere Stellen nennt er „hilfloses Wortgeplänkel“, um dem Gutachten einen „pseudowissenschaftlichen Anstrich“ zu geben.

[…]

„Vorgegebene Strukturen“

Dass sich Ferdl G. seit Jahren gegen eine Behandlung zur Wehr setzt und jede Zusammenarbeit mit den Ärzten verweigert, sei „aus wissenschaftlicher Sicht keinerlei Wahn“. Man habe jede objektive Urteilsfindung vermieden und sich „zum Befehlsempfänger offensichtlich vorgegebener Strukturen gemacht, die außerhalb jeglicher wissenschaftlicher Kategorie liegen“. Die beiden attackierten Mediziner wollten sich zu den Vorwürfen nicht äußern.

http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a06

Ob Dr. Leipziger auch diesen Kollegen schon wegen übler Nachrede angezeigt hat? Es könnte sein, daß der den Wahrheitsbeweis antritt.

(wird fortgesetzt)

Update (7.1.2013)

Rechtsanwalt Strate hat am 4.1.2013 Strafanzeige gegen den (früheren) Richter am Amtsgericht Eberl und den Chefarzt der Forensik in Bayreuth wegen schwerer Freiheitsberaubung erstattet. Ein wohlbegründeter Schriftsatz, der auch deutlich macht, wie es um das Menschenbild der Beteiligten bestellt ist:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf

Zur Fortsetzung geht es hier:

Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VI

401 Gedanken zu „Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie V

  1. Pingback: “Mollaths Reifenstechereien” wurden gebraucht | opablog

  2. Pingback: Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie VI « Kritische Standpunkte

  3. Selbst noch nicht gelesen, aufgefangen bei twitter:

    Stand: 11.01.2013 21:50:28
    Vorgangsmappe für die Drucksache 16/14918
    „Konsequenzen aus unverantwortlichem Vorgehen der Staatsministerin der Justiz und für
    Verbraucherschutz ziehen“
    _________________________________________
    Vorgangsverlauf:
    Dringlichkeitsantrag 16/14918 vom 28.11.2012
    Beschluss des Plenums 16/14986 vom 29.11.2012
    Plenarprotokoll Nr. 113 vom 29.11.2012

    http://www1.bayern.landtag.de/webangebot1/servlet/Vorgangsmappe?wp=16&typ=V&drsnr=14918&intranet=

    • Die Diskussion ist vom 29.11.2012, also dem medialen Höhepunkt der „Affaire Mollath“. Zentraler Punkt, der die Strategie verfolgt, die von der CSU/FDP-Koalition gefahren wird:

      Dr. Andreas Fischer (FDP): „[…]Hier greifen zwei verschiedene Sachverhalte ineinander. Der eine Bereich sind die Schwarzgeldverschiebungen und die Strafanzeigen des Herrn M., der andere ist die Frage seiner Unterbringung. […]
      Zum Fall M. gehört auch, dass man die Fragen der Unterbringung und die Fragen der Strafanzeigen voneinander trennt. Waren die Anzeigen von Herrn M. gegen seine Ehefrau berechtigt? Mit letzter Sicherheit wissen wir das bis heute nicht. Die Staatsan­waltschaft hat ein Verfahren eingestellt, weil es am hinreichenden Anfangsverdacht gefehlt hat. Ich maße mir nicht an zu sagen, ob das zutrifft.“
      Dann folgt eine Auflistung nach dem Prinzip „wir geben freimütig zu, was wir nicht mehr leugnen können:
      „Natürlich ist aber auffällig, wenn der 17-seitige Revisionsbericht Nummer 20.546 der HVB zu dem Ergebnis kommt, hier müsse Insiderwissen vorgelegen haben. Natürlich ist auffällig, dass in
      dem Bericht ein weisungswidriges Verhalten von Mitarbeitern festgestellt wurde, auch wenn ausdrücklich gesagt wird, eine strafrechtliche Relevanz sei nicht gegeben gewe­sen. Auffällig ist auch, dass die Staatsanwaltschaft diesen Revisionsbericht acht Jahre später angefordert hat.“

      Und nun kommt der zentrale Punkt:
      „Ich betone wieder, alles das sagt nichts über die Berechtigung
      der Unterbringung von Herrn M. in einem psychiatrischen Krankenhaus aus.Auch je­mand, der an einer psychischen Störung leidet, kann durchaus zutreffende Strafanzei­gen stellen.“

      Und die Deutung in diesen Punkt wird die CSU-FDP-Koalition mit all ihrer zur Verfügung stehenden Macht durchdrücken, genau so wie sie ihre Justizministerin mit allen Mitteln halten werden. Politisch kann sich die Regierung nichts anderes erlauben. Sie würden ja zugeben, dass dort getrickst wurde.
      Und moralische Skrupel haben die nicht. Das sind Machtpolitiker – ob da jetzt einer unschuldig schmachtet, interessiert die nicht die Bohne – und bei dem politischen Hintergrund finden die das sogar gut, dass der nicht mehr frei rumläuft, ihnen nicht mehr in die Suppe spucken kann.

    • Der übliche Affentanz, gibt es etwas primitiveres als eine „Debatte“ deren einzige wirksame Argumentation die Stammeszugehörigkeit ist. Diese Kaste aus Vorteilsnehmern und Selbstbeweihräucherern ist einfach nur noch peinlich. Wenn Parlamente das Spiegelbild einer Gesellschaft sind kann man nach Studium dieses „Lageberichtes“ nur konstatieren das die deutsche dem Stand eines Neandertals nicht gerecht wird, Wie tief muss man sinken das man derart dümmliches zu Protokoll gibt.

      Kein Wunder das sich niemand für diese gequassel interessiert erstaunlich das dieses hirnlose Gestammel noch Wähler findet .

      • @ BerndDasBrot:
        Die Schwierigkeit besteht ja GERADE darin, dass niemand mehr den Herren Volksvertretern zuhört und ihre Aussagen auf Realitätsgehalt gegenprüft.
        So können sie sagen, was sie wollen. Würden die Menschen zuhören, was da gesagt wird, müsste sich manch Parlamentsbewohner einen neuen Job suchen.

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