Der Fall Gustl Mollath: Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg

Rosenkrieg 2

Oliver García hat auf dem Blog ›De legibus‹ zu diesem Antrag einen Beitrag geschrieben, der ein Hochgenuß ist – pointiert, meinungsfreudig, kenntnisreich und ausgesprochen klug, wie immer eigentlich:

http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/

Und ich gestehe, daß mein Herz höherschlägt, lese ich Bewertungen wie diese:

Es ist in der öffentlichen Diskussion immer wieder – auch in mehreren Beiträgen in diesem Blog – darauf hingewiesen worden, daß der entscheidende Justizskandal im Fall Mollath darin liegt, daß – hinsichtlich beider Säulen – ein solch einschneidendes Urteil auf so dünner Grundlage gefällt wurde, wie es hier geschah. Jeder, der allein das Urteil las, konnte sehen, daß hier ein Beweismaß zugrunde gelegt wurde, das mit Gerechtigkeit, mit Rechtsstaatlichkeit allenfalls äußerlich etwas zu tun hatte (eingehend der Blogbeitrag zum Aspekt der niederschwelligen Psychiatrisierung und dazu, daß dies gerade kein Einzelfall ist). Da es – jedenfalls bis zum 30. April 2013 – der Ehrgeiz des 1. Strafsenats des BGH ist, auch noch das dubioseste Urteil zu “halten”, erhielt das Urteil gegen Mollath trotz seiner fehlenden rechtsstaatlichen Legitimität eine formelle – die Rechtskraft.

Beide Säulen, die für diesen formellen Rest entscheidend waren, sind nun ersatzlos weggesprengt. Die Staatsanwaltschaft weist, auf mehreren Wegen, nach, daß die (damalige) Ehefrau Mollaths und alleinige Belastungszeugin alles andere als “ohne jeden Belastungseifer” war. Die Staatsanwaltschaft begnügt sich nicht damit, festzustellen, daß diese Annahme aufgrund neuer Erkenntnisse falsch war, sondern geht einen entscheidenden Schritt weiter und resümiert, daß “die Glaubwürdigkeit der Zeugin tiefgreifend erschüttert” sei (Wiederaufnahmeantrag, Seite 89). Zurückgehend auf den Horizont des damalige Strafverfahrens bedeutet dies (auch wenn sich die Staatsanwaltschaft einer ausdrücklichen Wertung enthält, da diese für die Wiederaufnahmesituation fruchtlos wäre), daß es niemals zu einer Verurteilung, ja nicht einmal zu einer Anklage, hätte kommen dürfen. Die einzige unmittelbare Belastungszeugin war eine unglaubwürdige Zeugin und die – damals gar nicht gehörten – mittelbaren Zeugen (Arzt, Freundin) waren untaugliche Zeugen (da sie ihre Kenntnisse von der unglaubwürdigen Zeugin vermittelt bekamen).

In Asche gelegt wird von der Staatsanwaltschaft auch (ohne daß es darauf eigentlich noch ankäme) das Gutachten Leipzigers: Ein Glanzpunkt des Wiederaufnahmeantrags sind die in ihm wiedergegebenen mehrfachen Vernehmungen des Erlanger Forensik-Chefs Michael Wörthmüller, des zweiten der drei Psychiater, die die Weichen für Mollaths Psychiatrisierung gestellt haben, und seines Nachbarn, eines Finanzunternehmers. Es dürfte für Mollath heute eine Genugtuung sein, zu lesen, wie die beiden sich um Kopf und Kragen reden und in immer neue Widersprüche verstricken. Aufgrund dieser Vernehmungen steht jedenfalls ohne Zweifel fest: Die Annahme im Gutachten und im Urteil, daß Mollath Wörthmüller “völlig undifferenziert” mit Schwarzgeldverschiebungen in Verbindung gebracht habe (Urteil, Seite 25), konnte falscher gar nicht sein. Erstens: Mollath äußerte sich keineswegs undifferenziert. Zweitens: Wörthmüller stand tatsächlich mit Personen in Verbindung, bei denen Mollath Schwarzgeldverschiebungen vermutete, nämlich mit besagtem Nachbarn und Duzfreund. Drittens: Es bestand der objektive Verdacht, Wörthmüller würde mit diesen Kreisen “gemeinsame Sache” machen, denn er hatte Mollath tatsächlich ein “Gefälligkeitsgutachten” unter der Bedingung angeboten, die Schwarzgeldvorwürfe würden unter den Tisch fallen. Dies bestätigte Wörthmüller gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich, auch wenn er sich das Wort “Gefälligkeitsgutachten” nicht zu eigen machen wollte (Wiederaufnahmeantrag, Seite 96). Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich davon überzeugt, daß hier von einem Wahn Mollaths keine Rede sein kann (Wiederaufnahmeantrag, Seite 99). Da für die Diagnose Wahn im Gutachten die Annahme tragend war, Mollath habe Wörthmüller ohne ersichtlichen Grund in den Kreis der “Schwarzgeldverschieber” einbezogen, fällt diese Diagnose in sich zusammen.

Ja, so ist es.

Aber dann doch auch wieder nicht. Und vor allen Dingen: dieser Wiederaufnahmeantrag gibt sich mit maximal einem Drittel der Wahrheit zufrieden: im Grunde lügt er damit. Er tut so, als ob eine gutgläubige Justiz auf eine lügende Rosenkriegerin hereingefallen wäre und die Psychiatrie in Gestalt von Dr. Leipziger lediglich von falschen Zusatztatsachen ausgegangen sei, als er Dr. Wörthmüllers Befangenheitsantrag nicht hinterfragte – und mir kann niemand erzählen, daß Dr. Leipziger nicht wußte, warum sein Kollege Dr. Wörthmüller sich für befangen erklärte.

Dr. Leipziger wußte genau, welches Gutachten-Ergebnis die Justiz von ihm erwartete, und daß die Beobachtung des freiheitsberaubten Gustl Mollath in seiner Klinik durch Dritte im Jahr 2005 Null Ergebnisse für dessen Befindlichkeit zu den Tatzeiten 2001 und 2002 erbringen würde. Auch die Wörthmüller-Episode aus dem Jahr 2004 taugte nichts. Zu dem Ergebnis einer Wahnchronifizierung bzw. -erweiterung konnte er ja nur kommen, wenn schon 2001 ein Wahn vorgelegen hatte. Da mußte er so tun, als habe er mit dem Kollegen nicht konferiert und wisse nicht, wie dessen Befangenheit zustandegekommen war. Wie verzweifelt er ob seiner dürren Befunderhebungen war, offenbart sein Schreiben vom 26.4.2005 an die Staatsanwaltschaft:

Am 26.4.2005 wendet sich Dr. Leipziger mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth:

„In einem Telefonat mit Herrn Richter Eberl vom Amtsgericht Nürnberg in der 13. Kalenderwoche, in dem die Problematik des Beschuldigten kurz erörtert wurde, wurde Herrn Richter Eberl dargelegt, dass es für die Begutachtung relevant wäre, Ermittlungsergebnisse jüngeren Datums über bekannt gewordene, möglicherweise auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschuldigten, in die aktuelle Begutachtung mit einbeziehen zu können.

Herr Richter Eberl hatte erklärt, er würde sich darum bemühen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die entsprechenden Unterlagen beizieht und zur Begutachtung zur Verfügung stellt.“ (Bl. 306 d.A.)

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 9]

Denn, das leuchtet ja ein: je aktueller bizarre Verhaltensweisen heute, desto zwingender der Schluß auf einen Wahn zu den lange zurückliegenden angeblichen Tatzeiten. Auf Vollstrecker von Urteilen, wie sie Maßregelvollzugsleiter sind, ist Verlaß, sie sind quasi Bestandteil des Justizsystems, und so sind sie auch bewährte Hausgutachter der Gerichte, die erwartungsgemäß zuliefern.

Auch dem jubilierenden Oliver García dämmert es: irgendetwas kann an dem Antrag der Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht stimmen.

Aus diesem Grund erscheint die abschließende Stellungnahme im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu ihrem übrigen Inhalt wie ein Fremdkörper. Sie lautet (Seite 101):

Ein Antrag gem. § 360 Abs. 2 StPO, die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen, wird derzeit noch nicht gestellt, da die Ausführungen zu den Wiederaufnahmegründen noch keine verläßliche Einschätzung zulassen, ob nach Durchführung der erneuten Hauptverhandlung erneut ein Maßregelausspruch zu erfolgen kann [recte: hat].

Die Diskrepanz zwischen dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrags und dieser Argumentation ist so frappierend, daß sich wirklich die Frage stellt, ob beide Positionen von der gleichen Person vertreten werden oder ob hier die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem ihr die Entscheidung über das Ob des Antrags offensichtlich vom Ministerium aus der Hand genommen worden war, doch noch ein Wort mitgeredet hat.

http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/

Selbstverständlich, das hat sie – weshalb die Staatsanwaltschaft  Regensburg den Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung so wenig in ihren Antrag aufgenommen hat wie den Sonderbericht der HypoVereinsbank als neue Tatsache, die das Schlechtachten von Dr. Leipziger insgesamt atomisiert.

Es ist interessant, zu beobachten, wie es der Staatsanwaltschaft gelungen ist, zumindest den Anschein zu erwecken, an der Wahn-Diagnose durch den Sachverständigen Dr. Leipziger könne vielleicht doch etwas dran sein. Denn ihre Zertrümmerung seines Eingangs-Gutachtens  bezieht sich lediglich auf das Voranschreiten eines angeblichen Schwarzgeld-Wahns.

Oliver García:

Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich davon überzeugt, daß hier von einem Wahn Mollaths keine Rede sein kann (Wiederaufnahmeantrag, Seite 99). Da für die Diagnose Wahn im Gutachten die Annahme tragend war, Mollath habe Wörthmüller ohne ersichtlichen Grund in den Kreis der “Schwarzgeldverschieber” einbezogen, fällt diese Diagnose in sich zusammen.

http://blog.delegibus.com/2013/03/24/fall-mollath-die-rehabilitierung-kam-fruher-als-erwartet/

Nun, nicht ganz.

Rechtsanwalt Gerhard Strate hat in seinem Antrag die Unterstellung Dr. Leipzigers, zu den Tatzeiten 2001, 2002 und Januar 2005 habe ein die Taten auslösender „Schwarzgeld“-Wahn vorgelegen, in Ziff. 6 seines Antrags (S. 106ff.) frontal angegriffen, und zwar mithilfe des Sonderrevisionsberichts der HypoVereinsbank vom 17.3.2003.

6. Der Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank vom 17.3.2003

Wie bereits erwähnt, attestiert der vom Landgericht Nürnberg-Fürth gehörte psychiatrische Sachverständige Dr. Klaus Leipziger Herrn Mollath, er „leide mit Sicherheit seit Jahren unter einer paranoiden Wahnsymptomatik, die sein Denken und Handeln in zunehmenden Maße bestimme“.

Was denn nun ein Wahn sei, erfährt in jedem Lehrbuch der Psychiatrie oder Gerichtspsychiatrie eine jeweils eigenständige, mit den Erklärungen der Fachkollegen nicht immer übereinstimmende Definition. Dem landläufigen Verständnis des Wahns nahe kommt die Beschreibung durch Hoff/Sass im „Handbuch der Forensischen Psychiatrie“:

„Wahn entsteht auf dem Boden einer allgemeinen Veränderung des Erlebens (…) und imponiert oft – aber nicht notwendigerweise – als krasse Fehlbeurteilung der Realität, die mit weitgehend erfahrungsunabhängiger Gewissheit vertreten wird, auch wenn sie im Widerspruch zur Wirklichkeit der Mitmenschen steht.“

Im Vordergrund steht also die „krasse Fehlbeurteilung der Realität“, wobei die gegebene Einschränkung – „nicht notwendigerweise“ – dem Psychiater den Spielraum lässt, einen Wahn bereits dann zu erkennen, wenn er noch keine „krassen“ Ausformungen angenommen hat.

Dennoch, wer einen Wahn behauptet, hat unzweifelhaft die Last der Beweisführung: er muss die Diskrepanz zwischen Wahn und Wirklichkeit aufzeigen, auch wenn sie sich nicht stets auf den ersten Blick zu offenbaren vermag.

Hieran fehlt es in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth völlig.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

In der Folge wird der Sonderrevisionsbericht kritisch ausgewertet, was die von Mollath angezeigten Bargeldtransfers in die Schweiz angeht, die zunächst systematisch durch die Bank gefördert, ab Ende der neunziger Jahre bankseitig abgestellt, aber durch einige Mitarbeiter fortgeführt worden seien.

Hierzu heißt es im Antrag der Verteidigung:

Hinsichtlich der Aufklärung des unstreitig erfolgten Geldtransfers in die Schweiz hielt sich die Revision zurück, ging aber umso nachdrücklicher dem Vorwurf nach, Petra Mollath, Wolfgang Dirsch und andere Mitarbeiter der Vermögensverwaltung in Nürnberg hätten – im Zusammenwirken mit einem schweizerischen Banker – Vermögenswerte von Nürnberger Kunden von der Bank von Ernst (einer Tochter der HypoVereinsbank) auf die schweizerische Bank Leu übergeleitet und hierfür von der Bank Leu Provisionen erhalten.

Hierbei kommt die Revision abschließend zu folgendem Ergebnis:

 

„Die Anschuldigungen des Herrn Mollath klingen in Teilbereichen zwar etwas diffus, unzweifelhaft besitzt er jedoch ‚Insiderwissen’. Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt. Die geleisteten Provisionszahlungen hat das Bankhaus Leu mehr oder weniger direkt bestätigt.“

(S. 15 des Berichts – meine Hervorhebung)

Die Zurückhaltung der Revision hinsichtlich der Aufklärung der Bargeldtransfers in die Schweiz offenbart sich daran, dass sie sich mit offensichtlichen Ausreden ihrer Mitarbeiter begnügte und eigene Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzte. Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, dass sie widerspruchslos die Behauptung akzeptiert hat, Bargeldtransfers in die Schweiz seien per Wertpost durchgeführt worden. Das ist schon deshalb unsinnig, weil diese Wertpostsendungen hätten versichert werden müssen; die Höhe der Versicherungsprämie hätte jede Renditeerwartung für das in der Schweiz anzulegende Geld auf lange Sicht zunichte gemacht. Außerdem geht der Wertpostversand „von Hand zu Hand“ und jeder, der die Wertpostsendung in der Hand gehabt hat – bis zum Empfänger –, wird auf dem Wertpostversandzettel namentlich notiert.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

[S. 110 f.]

Und kommt letztlich auf S. 113 zu dem Fazit:

An diesen Bargeldtransfers in die Schweiz waren nicht nur die Stadtsparkasse Wuppertal und die WestLB, sondern die meisten deutschen Banken beteiligt – einschließlich der HypoVereinsbank, wie der Sonderrevisionsbericht im Grundsatz auch bestätigt. Denn gerade die faulen Ausreden, mit denen die Revision sich hinsichtlich des Bargeldtransfers zufriedengab, sind in ihrer Durchsichtigkeit ein nachdrückliches Indiz dafür, dass es diese Bargeldtransporte im großen Stil auch gegeben hat. Nur: keiner will daran beteiligt gewesen sein:

 

„Frau Mollath bestätigte, dass es Anfang und Mitte der neunziger Jahre Vermögensüberträge von der damaligen HYPO-Bank zu deren Schweizer Tochter AKB-Bank gab. (…) Frau Mollath wollte nicht ausschließen, dass es auch Bargeldbewegungen in die Schweiz gab. Angabegemäß war dies jedoch bei keinem der von ihr betreuten Kunden der Fall. (…) Frau Mollath bestritt, jemals selbst Kurierfahrten in die Schweiz vorgenommen zu haben.“ (S. 5 das Berichts)

Diese Bargeldtransfers von deutschen Banken in die Schweiz gingen acht Jahre lang gut – bis schließlich am 1.8.2000 der Bundesgerichtshof deutlich machte, dass diese Sitte nicht nur eine Unsitte, sondern kriminelles Unrecht ist. Die Schwarzgeldverschiebung in großem Stile war bis Anfang des neuen Jahrtausends eine weit verbreitete Realität und kein Wahn. Mollath hatte dies als Skandal bezeichnet und wollte sich hieran nicht gewöhnen: ‚Schwarzgeldverschieber und Steuerhinterzieher verschärfen die Schere zwischen Arm und Reich.“

Dass er mit seinem Anliegen Recht hatte, bekräftigt jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hingegen hat ihn zum Irren erklärt.

Gegen diese zutreffende Lesart des Sonderrevisionsberichts durch die Verteidigung stemmt sich die Staatsanwaltschaft mit Macht (Bl. 287 – 291 d.A.), denn aus politischen Gründen ist es nicht opportun, einzuräumen, man habe damals ein Großbankenverfahren gescheut: in den Jahren 2003/2004 war die systematische bankseitige Beihilfe zur Steuerhinterziehung aus den Jahren 1992 bis 2000 zum großen Teil noch nicht verjährt.

Und so lautet die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, um die zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen der Ministerin nicht zu desavouieren:

Die Auffassung des Wiederaufnahmegesuchs, dieser Sonderrevisionsbericht enthalte neue Tatsachen, ist zweifelsfrei zutreffend.

Allerdings sind diese Tatsachen, also die in dem Sonderrevisionsbericht getroffenen Feststellungen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht geeignet i.S. d. § 359 Nr. 5 StPO, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen … eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 287]

Offensichtlich sah diese Stellungnahme früher einmal anders aus. Denn wie ein Fremdkörper ragt dieser Absatz aus dem wenig nachvollziehbaren Hin und Her des vergeblichen Begründungsversuches auf Bl. 290 – 291 heraus:

Es ist allgemein bekannt, dass gerade in den 90er Jahren von deutschen Anlegern immense Bargeldbeträge in die Schweiz verbracht worden sind, um sie der Besteuerung zu entziehen. Dass es sich dabei auch um „Schwarzgeld“ gehandelt hat, also Geld, das bereits in der Bundesrepublik insbesondere der Einkommens-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung entzogen worden war, konnten die Strafverfolgungsbehörden nahezu täglich in ihrer Ermittlungsarbeit feststellen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 290]

Gut. Klar. Das verstehen wir: die von Mollath angezeigten Taten waren Alltag und kein Wahngebilde. Insoweit besteht ja erfreuliche Übereinstimmung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung.

Aber dann folgen disparate Begründungsbemühungen, die auf der politischen Merk-Linie liegen, wonach die Bank ihre eigenen Verfehlungen ja nun gerade nicht verifiziert habe (wie es zu erwarten war – warum sollte eine Bank so etwas tun?).

Diese politisch gewollte Verkennung der Bedeutung des Bank-Berichts führt nun wiederum dazu, daß die widerlegte Wahn-Chronifizierung am Beispiel Dr. Wörthmüllers letztlich belanglos bleibt: die systematische Beihilfe der HypoVereinsbank bei der Steuerhinterziehung vermögender Kunden in den Jahren 1992 – 2000 ist von der beschuldigten Bank selbst nicht „nachgewiesen“ worden, und damit bleibt der Wahn bestehen, was wiederum zu dem Antrag führt, trotz Wegfallens der Nachweisbarkeit von Straftaten durch Gustl Mollath diesen nicht so einfach zu entlassen. Denn irgendwie einen Wahn hat er ja doch, wenn die von ihm beschuldigte Bank ihre strafbaren Handlungen nicht von selbst aufklären und zugeben will. Sorry, tut mir leid, ich befinde mich hier im Wahnsystem Politik und kann die Sachlage daher nicht vernünftig darlegen.

Verdrehter kann eine Staatsanwaltschaft nicht argumentieren:  glücklicherweise kann man hierzulande so verrückt sein wie nur möglich: wenn keine Straftaten begangen werden, landet man nicht in der Unterbringung.

Und da das – die Begehung von Straftaten – auch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der Fall war, will eigentlich auch die Staatsanwaltschaft Regensburg den zu Unrecht Verurteilten Herrn Mollath herauslassen. Irgendwie. Vielleicht nicht sofort. Mag das Gericht es entscheiden. Wir sind erst einmal prinzipiell skeptisch, denn auch Unschuldige können ja irgendwann mal was anstellen. Und irgendwie verrückt ist der ja schon, wenn die beschuldigte Bank seine Vorwürfe gegen die Bank per Innenrevision nicht bestätigt.

Natürlich wendet sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auch gegen die von RA Strate zurecht konstatierte Verfassungswidrigkeit  der Unterbringungsbeschlüsse gemäß § 81 StPO, da sie die Rechtsbeugung durch den Richter am AG Eberl impliziert – weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Und schreckt nicht davor zurück, insofern den durchsichtig politisch begründeten Murks der Kollegin aus Augsburg zu zitieren, die mir furchtbar leidtut, weil ihr Chef ihr auch noch die volle Eigenverantwortung für diesen unterkomplexen Bescheid zuweist…

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

[Bl. 205 ff. 301 ff.]

Mit der Konstatierung der Verfassungswidrigkeit der ›Beobachtungen‹ Gustl Mollaths während der freiheitsberaubenden  Unterbringung  zertrümmert der Antrag der Verteidigung den zentralen Beleg für Mollaths Verrücktheit – schließlich hätte sich ein Normaler nicht derartig gegen die entwürdigende Freiheitsberaubung in der Forensik gewehrt, oder?

Das ist ja der Hauptbeleg in dem Kröber-hörigen Artikel von Sabine Rückert  ›Ein Kranker wird Held‹:

http://www.zeit.de/2012/51/Mollath-Bankenskandal-Steuerhinterziehung

Ich ahne und weiß daher genau, daß die motivierten Staatsanwälte in Regensburg durch den General in Nürnberg zurückgepfiffen wurden.  Ich stehe ihnen gern beiseite.

Hinsichtlich der Kollegin aus Augsburg hege ich meine Zweifel. Aber auch nur gelinde. Denn es war ihr Chef, der anläßlich einer stantepede abgewiesenen Rechtsbeugungsanzeige gegen sie behauptet hat:

#5

Andreas Wittmann

19.03.2013

@Deali und andere

Heute ereichte mich die Einstellung meiner Strafanzeige vom 1.3.2013 gegen „Frau Eisenbarth, die StA Augsburg und evtl. anweisende Mitarbeiter der Bayerischern Justiz“.

Zur Erinnerung: Ich hatte bei der StA Augsburg Anzeige gegen die oben genannten Personen wegen „Rechtsbeugung“ gestellt, da diese die Ermittlungen gegen Richter Ebner und Dr. Leipziger (Strafanzeige GM und RA Strate) eingestellt hatten.

Zusätzlich zu der hier im Blog eingestellten Fassung (#27 p.9) hatte ich mich in einem Nachtrag zur Anzeige auf Herrn R. Sponsel berufen, der nachweisen konnte, dass Herr Mollath Herrn Leipziger gegenüber 29 mal klar bekundet hatte, sich nicht begutachten lassen zu wollen.

Dennoch muss ich mir heute von Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Nemetz anhören, ich hätte „nichts Neues zu den in der Einstellungsverfügung genannten Tatsachen vorgetragen“.

Frau StA Eisenbarth hingegen habe sich „eingehend mit dem Inhalt der zu Grunde liegenden Strafanzeigen befasst und ihre Entscheidung sorgfältig und schlüssig begründet.“

Meine Anzeige sei daher „anmaßend und abwegig“.

Es folgt die aus meiner Sicht sehr wichtige Aussage: „Staatsanwältin als Gruppenleiterin Eisenbarth ist von niemanden zur Verfahrenseinstellung angewiesen worden“.

(Aktenzeichen 100 Js 109280/13)

Unabhängig davon, ob ich dem Glauben schenke, man sieht: Die bayerische Staatsanwaltschaft funktioniert offenbar auch ohne Anweisungen von Oben!

[…]

Andreas Wittmann

http://blog.beck.de/2013/02/23/der-fall-mollath-in-der-wiederaufnahme?page=21

So geht das immerfort. Ob Anweisung oder Selbstzensur: das mag für Bayern dahingestellt sein.

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg, so wirkmächtig er sein mag, was ich sehr hoffe: er ist wahrheitswidrig insofern, als er das Fehlurteil allein auf Falschaussagen der Ehefrau im Rahmen eines Rosenkrieges stützt.

Er blendet aus, daß der Vorsitzende Richter Otto Brixner (und zuvor der Richter am AG Eberl) definitiv wußten, daß die Ehefrau ihren Mann zu Unrecht belastete – das ergab bereits die Abweichung der gerichtlichen Tatschilderung von der Tatschilderung im Attest. Beide kannten auch die Umstände dieser hochstreitigen Trennung und Scheidung – zogen es aber vor, aus ganz individuellen Gründen so zu tun, als ob sie arglos auf der üblichen Opferabo-Schiene von Frauen agierten, wie auch der Psychiater Dr. Leipziger es sich angelegen ließ, den Erwartungen seines Auftragsgebers zu entsprechen, auch wenn er fünf Monate brauchte, um etwas zu Papier zu bringen, das seine Auftraggeber erfreute.

Natürlich hoffe ich mit Oliver García, daß der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg in der vorliegenden Form durchkommt und Gustl Mollath rehabilitiert. Mir liegt indes Größeres am Herzen, nämlich das Offenkundigwerden der Wahrheit.

Die heißt allerdings: die Verurteilung von Gustl Mollath beruht auf Rechtsbeugung. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hält diesen Vorwuf der Verteidigung für zulässig, schweigt sich aber zur Begründetheit aus.

Das wundert mich nicht.

Update (30.3.2013):

In seinem heutigen Artikel in den NÜRNBERGER NACHRICHTEN:

Der Fall Gustl Mollath offenbart ein Organ-Versagen der Justiz

nimmt Michael Kasperowitsch zutreffend zu dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg Stellung. Er schreibt:

Der wenige Tage alte Wiederaufnahmeantrag der Regensburger Staatsanwaltschaft spricht von „neuen Tatsachen und Beweismitteln“, die jetzt aufgetaucht seien, und die es nötig machten, neu zu verhandeln. In Wahrheit ist jetzt nur der Blick auf Tatsachen neu und schärfer, die seit langem bekannt sind.

In der 143 Seiten umfassenden Liste aus Regensburg über die sträflichen Versäumnisse der Nürnberger Justiz gibt es mehr als bemerkenswerte Kernsätze. „Ob die Schilderungen der Wahrheit entsprachen, wurde nie hinterfragt“, heißt es da. Wohlgemerkt, da ging es nicht um Stammtisch-Gerede, sondern um eine echte Gerichtsverhandlung mit Gustl Mollath als Angeklagtem. Oder: Eine Einvernahme wichtiger Beteiligter „ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt“.

Und zwischen dem tatsächlichen Geschehen und dem im früheren Urteil gegen Mollath “falsch wiedergegebenen Sachverhalt besteht ein gravierender Unterschied“. Bei wichtigen Verfahrensschritten lasse sich die gebotene Gewährung rechtlichen Gehörs „den Akten nicht entnehmen“. Schreiben Gustl Mollaths werden in dem Antrag aus Regensburg nicht mehr wie in all den Jahren zuvor als völlig wirr, sondernals durchaus sinnvoll gewertet. Sie waren „tatsächlich nicht abwegig oder gar wahnhaft“, heißt es an entscheidender Stelle. Er habe „logisch erklärbare Schlussfolgerungen aus realen Begebenheiten“ gezogen, während der Psychiatrie-Sachverständige von „unzutreffenden Zusatztatsachen ausgegangen“ sei.

Gustl Mollath aber sitzt bis heute in der Psychiatrie. Und zwar in der Obhut genau jenes Klinikchefs, über den die Regensburger Staatsanwaltschaft dies feststellt.

Den kümmert das nicht, daß seine ›Diagnose‹ vom fortschreitenden Wahnsystem, in das nun auch Unbeteiligte wie der Kollege Dr. Wörthmüller einbezogen werden, so falsch war und ist wie die niemals hinterfragte faktische Basis der damaligen Mutmaßung. Ja, es ist noch nicht einmal klar, auf welcher Basis sie eigentlich beruhte. Klar war dem Klinikchef Dr. Leipziger – weil nicht sein kann, was nicht sein darf – lediglich, daß Mollaths Behauptungen über Dr. Wörthmüllers Verbindungen zu den „Schwarzgeldverschiebern“ und dessen Angebot eines „Gefälligkeitsgutachtens“, falls Mollath über Dr. Wörthmüllers Befangenheit schweige, einfach nur irre waren. Verrückt sein mußten.

Und so schreibt Dr. Leipziger auch am 4.3.2013 die seit Jahren bekannte Stellungnahme fort, am Zustand des behandlungsunwilligen „Patienten“ habe sich mangels Behandlung nichts geändert, und daher sei er nach wie vor gefährlich. Auch die nachträgliche Kenntnisnahme des Regensburgers Wiederaufnahmeantrag soll ihn nicht zu einer Abänderung bewegt haben, heißt es.

30.3.2013

Fall Mollath: Dr. Leipziger hält an Gefährlichkeitsprognose fest

Chefarzt der Bayreuther forensischen Klinik erwartet „weitere rechtserhebliche Straftaten“

[…]

Überraschend ist nun, dass Leipziger die Argumentation der Regensburger Staatsanwaltschaft aus dem Wiederaufnahmeantrag offensichtlich nicht zum Anlass nimmt, seine vorherigen Gutachten zu überdenken. Leipziger beruft sich, nach den Worten von Lorenz-Löblein, auf die Position, dass ihm als Gutachter keine „Beweiswürdigung“ erlaubt sei und er sich an das rechtskräftige Urteil aus dem Jahr 2006 halten müsse. Die Anwältin sagte, Leipziger habe ihr gegenüber geäußert, er könne seine Stellungnahme nur ändern, wenn es neue „juristische Feststellungen“ gäbe, die zum Beispiel darlegten, dass Mollath die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154023

Oder eben „juristische Feststellungen“, die seiner leichthändigen Wahnsystem-Diagnose den Boden entziehen. Die liegen vor.

Der Fall Gustl Mollath: die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Rosenkrieg 1

 

Der Antrag des Verteidigers Gerhard Strate ist am 19.2.2013 gestellt worden und zielt aufs Ganze:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf

Denn er zeigt auf, daß die Verurteilung des Gustl Mollath auf zahlreichen Rechtsbrüchen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Otto Brixner basiert, die in ihrer Summe und Zielrichtung (Freiheitsberaubung, vollständige Entrechtung des Angeklagten, Agieren in einem nicht existenten Sicherungsverfahren, das lediglich seiner Vorverurteilung entsprang, den gezielten Sachverhaltsverfälschungen im Urteilstext) einen elementaren Rechtsbruch sprich Rechtsbeugung bedeuten.

Daneben wurden neue Tatsachen (über den Nachbarn des Dr. Wörthmüller) wie der Revisionsbericht der HypoVereinsbank ins Feld geführt, die sowohl die Diagnose des Gutachters Dr. Leipziger für die ›Tatzeiten‹ 2001, 2002 wie auch Januar 2005 hinsichtlich der polizeilich auf Zuruf der im Lager der Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten von der Bad Bank HRE stehenden Kanzlei Dr. Woertge konstruierten Reifenstecherserie im Januar 2005 („Wahn“ oder gar „paranoide Schizophrenie“) als auch die angebliche Wahnerweiterung mit Blick auf Dr. Wörthmüller  ins zuständige Reich des Psychiater-Wahns verwies.

Nun also liegt auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg nebst Stellungnahme zum Antrag der Verteidigung (ab S. 256) vor.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf

Besser gesagt: was von diesem Antrag nach Bearbeitung durch den Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich und seiner Truppe übrig blieb. Ehrlich gesagt: den hätte jeder informierte Blogger auch schreiben können.

Rechtsbeugung gibt es im schönen Bayernland nicht, Ermittlungen in diese Richtung sind nie betrieben worden, und der HypoVereinsbankbericht hebelt nicht die Leipziger-Diagnose aus, denn die Bank hat ja nicht festgestellt, daß sie selbst wie die meisten Banken zwischen 1992 und 2000 Beihilfe zur Steuerhinterziehung ihrer Kunden via Schweizer Töchterbanken betrieben hat. An einer akribischen Aufklärung insoweit hätte sie doch Interesse haben müssen zu einem Zeitpunkt, als die Taten noch nicht verjährt waren! Sancta Simplicitas…

Immerhin, eine neue Tatsache ist der Revisionsbericht auch für die Staatsanwaltschaft dann doch, jedenfalls insoweit, als er die neue Tatsache der Aussage von Edward Braun über den Racheplan der Ehefrau bestätigt, sollte ihr Mann sie oder die Bank mit Schwarzgeldverschiebungsvorwürfen behelligen (was er ja zwischen August 2002 und Dezember 2002 ausgiebig tat). Woraufhin sie in Kenntnis des gegen sie eröffneten Verfahrens ab dem 2.1.2003 mit falschen Anschuldigungen wegen unerlaubten Waffensbesitzes zurückschlug.

Man muß von Glück reden, daß dieser Zeuge so spät in Erscheinung trat: denn das alles war ja schon in den Akten zu lesen, die Eberl und Brixner ausblendeten, weil sie offensichtlich zur gemeinschaftlichen Unterbringungs-Verurteilung (durch Vorbereitung und via Abgabe an das Landgericht) entschlossen waren. Insbesondere in der von der Politik gern als „wirr“ bezeichneten Verteidigungsschrift von Mollath stand ja schon fast alles…

Ja nun.

Die Politik in Gestalt des GStA hat es gewollt, daß dieser Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft zahnlos (nicht wirkungslos, er geht natürlich durch) wird. Ein fehlverurteilendes Gericht ist ja fein heraus, wenn es neue, ihm unbekannte Tatsachen sind, die zur Erkenntnis des Fehlurteils und damit Wiederaufnahme führen.

Blöd ist nur, daß es sich bei den neuen Tatsachen der Staatsanwaltschaft, soweit es um die Aussage von Edward Braun und den HypoVereinsbankbericht geht, um alte handelt. Die waren sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Ministerium schon Ende 2011 bekannt.

Die Anordnung eines Wiederaufnahmeantrags durch die Ministerin Merk erst ein Jahr später, im November 2012, wurde aber so begründet:

30. November 2012 12:11

Gustl Mollath

Merk will Fall Mollath komplett neu aufrollen

Gustl Mollath in der SWR-Sendung „Report Mainz“. Nun kommt nach SZ-Informationen wieder Bewegung in den Fall.

[…]

Von Olaf Przybilla

Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) will den Fall des seit Jahren in der Psychiatrie untergebrachten Nürnbergers Gustl Mollath komplett neu aufrollen lassen. Merk habe am Freitag einen entsprechenden Antrag bei der Generalsstaatsanwaltschaft Nürnberg gestellt, bestätigte ein Ministeriumssprecher.

Anlass für den Schritt sind neue Hinweise auf mögliche Ungereimtheiten in dem Fall. Die Nürnberger Nachrichten berichteten am Freitag, dass die Anzeige Mollaths gegen seine Frau und weitere Mitarbeiter der HypoVereinsbank 2004 auch bei den Nürnberger Finanzbehörden landete, dort aber relativ schnell als „erledigt“ zu den Akten gelegt wurde. Grund dafür sei an Anruf aus der Justiz gewesen.

Unter Berufung auf Behördenkreise schrieb das Blatt, der Richter, der damals im Fall Mollath urteilte, habe selbst bei den Finanzbehörden angerufen und darauf hingewiesen, dass Mollath nicht klar bei Verstand sei. Zu dem Zeitpunkt gab es allerdings das psychiatrische Gutachten noch gar nicht, das Mollath später unter anderem ein „paranoides Gedankensystem“ und Gemeingefährlichkeit attestierte.

Der Ministeriumssprecher erklärte nun, womöglich sei der Richter befangen gewesen. Dies werde jetzt vom Landgericht Regensburg geprüft, das über die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Mollath zu entscheiden hat.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/gustl-mollath-merk-will-fall-mollath-komplett-neu-aufrollen-1.1537990

Steht in dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg irgendetwas zu diesem Telefonat Brixners mit der Steuerfahndung?

Wieso wurde dieser Anruf, der doch angeblich gar keine Bedeutung hat, bis zum 7.3.2013 durch die Politik eigentlich so heftig abgestritten?

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/03/06/der-fall-mollath-politische-eiertanze/

Natürlich stammen die bekanntgewordenen Vermerke über diese frühe Vorverurteilung Mollaths durch Brixner aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg, woher denn sonst? Die Ministerin hatte sie ja geradezu beauftragt, in diese Richtung zu ermitteln. Und nun wurde ihr durch den General verboten, diese Ermittlungsergebnisse einzubringen. Sie wurde gezwungen, in ihre Stellungnahme die tumben Ausführungen zu einer fehlenden Rechtsbeugung durch Richter Eberl der Staatsanwaltschaft Augsburg aufzunehmen und auch auf Brixner zu beziehen, die ich hier bereits als unsinnig analysiert hatte:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/02/28/der-fall-mollath-augsburg-die-blinde-justitia/

Noch seltsamer: Dr. Wörthmüller wurde am 11.3.2013 durch die Staatsanwaltschaft Regensburg nachvernommen. Aber die selektive Wiedergabe seiner Äußerungen im Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bezieht sich nur auf das Gespräch mit seinem Nachbarn Roggenhofer.

Tatsächlich soll es aber einen viel brisanteren Gegenstand, nämlich einen letztlich erfolgreichen Einflußversuch Brixners auf die aktenunkundigen Schöffen, den Angeklagten Mollath ebenfalls für einen Verrückten zu halten, gehabt haben:

2013-03-07 Nürnberger Nachrichten (Michael Kasperowitsch):

(Bisher sind bei den Nürnberger Nachrichten nur wenige Artikel v. Michael Kasperowitsch zum Thema Mollath online gestellt oder der Name des Autors wird nicht genannt, deshalb wird dieser Artikel hier in Auszügen dokumentiert und [kommentiert]):

Justiz überprüft auch die Rolle der Erlanger Klinik

Im Fall Mollath sind Fragen nach der Rolle von Chefarzt Wörthmüller aufgetaucht — Strafkammer „eingenordet“?
Im Psychiatrie-Fall Gustl Mollath rückt auch das Erlanger Klinikum am Europakanal des Bezirks Mittelfranken verstärkt ins Zentrum des Interesses der Justiz. Dort nahm der Weg des heute 56-jährigen Nürnbergers in die Zwangsunterbringung ihren Anfang. Sie dauert bisher sieben Jahre. Jetzt sind neue Fragen nach der Rolle des Erlanger Chefarztes Dr. Michael Wörthmüller aufgetaucht.

(…) Seit längerem ist bekannt, dass eine Ärztin des Klinikums in dem seit zehn Jahren laufenden Verfahren sehr frühzeitig Partei für die damalige Ehefrau Mollaths ergriffen hat. (…)

Die Erlanger Medizinerin hatte den Anwälten der seinerzeitigen Ehefrau Mollaths sehr früh, nämlich bereits 2003, ungefragt eine ungewöhnliche ärztliche Stellungnahme an die Hand gegeben. Darin steht, dass Gustl Mollath „mit großer Wahrscheinlichkeit“ an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung leide. Von ihm könne sogar eine erneute Gefährlichkeit für andere ausgehen. Gesprochen hatte die Klinikärztin Mollath nie. [s. Chronos #32]

In den juristischen Verfahren ist die Medizinerin bisher auch nie gefragt worden, in welcher Beziehung sie zu dem Paar Mollath steht. Die Erlanger Ärztin stützte sich allein auf die Schilderungen der Frau und empfahl nur aufgrund deren Erzählungen dringend eine psychiatrische nervenärztliche Abklärung des Mannes.

Die sollte dann später auf gerichtliche Anordnung auch erfolgen. Beauftragt wurde damit ihr Kollege Dr. Michael Wörthmüller, Chefarzt der Erlanger Klinik für Forensische Psychiatrie. Mollath war damals sieben Tage in seiner Obhut.

Wörthmüller hat sich dann bekanntlich für befangen erklärt [s. Befangenheitserklärung], weil ein Nachbar, „mit dem ich freundschaftlich verbunden bin“, wie er dem Richter schrieb, ihn, den Arzt, „ausführlich über seine Sicht der Angelegenheit Mollath informierte“. Dieser Nachbar Wörthmüllers war auf das Engste mit den HypoVereinsbank-Kreisen verbunden, die Mollath schwer belastete.

Der Erlanger Klinikchef bot dem Gericht damals aus freien Stücken einen Bayreuther Kollegen als Gutachter an. Dieser stufte Mollath dann als krank und gefährlich ein.

Begegnung im Richterbüro

Jetzt haben gut informierte Justizkreise gegenüber unserer Zeitung von einer Begegnung Wörthmüllers mit dem Nürnberger Richter Otto Brixner berichtet, der Mollath mit seiner Entscheidung in die Psychiatrie brachte. Das Treffen war 2006, zwei Jahre nachdem Wörthmüller sich für befangen erklärt hatte.

Der Arzt soll, so schildern es diese Kreise in einer Verhandlungspause anscheinend beiläufig, in das Richterzimmer Brixners gekommen sein, und in Worten und Gesten deutlich zu verstehen gegeben haben, dass Mollath psychisch gestört sei. Brixner habe darauf zustimmend geantwortet und angemerkt, dem Angeklagten schaue der Wahnsinn aus den Augen. Stunden später sprach Brixner das folgenreiche Urteil. Man habe den Eindruck gewinnen können, die Mitglieder der Strafkammer sollten „eingenordet“ werden, sagen die Justizkreise.

Otto Brixner erklärte jetzt auf Anfrage, er könne sich nicht an eine solche, sieben Jahre zurückliegende Szene erinnern. Michael Wörthmüller gab gegenüber unserer Zeitung eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin versichert er, „nie das Gespräch mit einer der mit dem Hauptverfahren gegen Herrn Mollath befassten Personen gesucht“ zu haben. Weitere Auskünfte könne er momentan „leider“ nicht geben, da eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft anstehe. „Von dortiger Seite wurde ich darum gebeten, mich nicht weiter vorab gegenüber der Presse zu äußern“. Wie berichtet, prüft die Staatsanwaltschaft Regensburg derzeit, ob sie in der Sache Mollath einen Wiederaufnahmeantrag stellt. (…)

http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a38

Davon ist keine Rede im kastrierten Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg. Man fragt sich, wie die Ministerin Merk es aufgenommen hat, daß ihr Generalstaatsanwalt sie zur lächerlichen Figur gemacht hat, deren Behauptung, erst durch den Artikel der Nürnberger Nachrichten vom 29.11.2012 über ein Einwirken Brixners auf die Steuerfahndung eine Handhabe zur Überprüfung des Falls Mollaths gehabt zu haben, lederhosenhaft krachend widerlegt wird.

Ich hege absolut keinen Groll gegen die Staatsanwälte in Regensburg, die ersichtlich politisch auf der Ebene des Generals ausgebremst wurden und nun mit einem Wiederaufnahmeantrag leben müssen, der zwar erfolgreich sein wird, der aber nicht aufklärerisch ist. Ihnen wird ob der Stellungnahme zum Antrag der Verteidigung die Schamesröte im Gesicht stehen, und daß sie gezwungen wurden, sich dem Niveau einer Staatsanwältin als Gruppenleiterin Eisenbarth anzugleichen, wird ihnen ihre Gehaltsüberweisung als Schmerzensgeld vorkommen lassen.

In welchem Wolkenkuckucksheim sitzt eigentlich das Bundesverfassungsgericht?  Hier seine aktuelle Hymne auf die Rolle der Staatsanwaltschaft, die in keiner Weise mit der Realität in Deckung gebracht werden kann. By the way, es wurden mal wieder zwei bayerische Entscheidungen aufgehoben, die mal wieder ungeprüft vom 1. Strafsenat gedeckt worden waren – der hat dann auch sein besonderes Fett abbekommen: sein übliches Procedere, Rechtsverstöße ab und an zu erblicken, sie aber dann als unerheblich abzutun, weil das Urteil darauf nicht beruhe, was aus Bayern und Baden-Württemberg  den Wilden Westen mit lokalen Sherrifs machte, wurde explizit gerügt: fehlende  Rechtsbelehrungen beim Deal implizieren das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsverstoß. Sagt das BVerfG.

Es ist wohl nicht leicht, gerade in Bayern Gerichte und Staatsanwaltschaften auf Recht und Gesetz zu verpflichten, wenn auf die Staatsanwaltschaften die politisch verpflichtete Generalstaatsanwaltschaft einwirkt und die vom Ministerium direkt zum Vorsitzenden Richter eines Landgerichts beförderten Richter durch den 1. Strafsenat des BGH in keiner Weise kontrolliert werden.

So stellt sich das Bundesverfassungsgericht die Staatsanwaltschaft vor:

bb) Mit dem Erfordernis ihrer Zustimmung zu einer Verständigung weist der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft eine aktive Rolle bei der Verwirklichung seines Ziels zu, eine wirksame Kontrolle von Verständigungen zu gewährleisten.

92

Ihr ist die Aufgabe zugewiesen, an der Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrensablaufs und -ergebnisses mitzuwirken. Mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität (§ 160 Abs. 2 StPO) ist sie Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe; als Vertreterin der Anklage gewährleistet sie eine effektive Strafrechtspflege (vgl. Kühne, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, Einl. J Rn. 42). Diese Bedeutung der Staatsanwaltschaft ist nicht auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung beschränkt, sondern setzt sich in ihrer Aufgabenstellung im Rechtsmittelverfahren fort (vgl. § 296 Abs. 2, § 301 StPO). Ihren Niederschlag hat diese Stellung der Staatsanwaltschaft in den Bestimmungen der Nr. 127 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 147 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) gefunden.

93

In der Verständigungssituation kommt der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft herausgehobene Bedeutung zu, weil sich Angeklagter und Gericht hinsichtlich des möglichen Verfahrensergebnisses einer – wenngleich eingeschränkten – Bindung unterwerfen. Die Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Verständigung hat damit vor allem den Zweck, deren Gesetzmäßigkeit zu sichern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11 -, juris, Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 StR 274/11 -, StV 2011, S. 645 f.; BGH, Urteil vom 9. November 2011 – 1 StR 302/11 -, juris, Rn. 45). Dem Verständigungsgesetz liegt die Erwartung zugrunde, dass die Staatsanwaltschaft – entsprechend ihrer Rolle als „Wächter des Gesetzes“ (vgl. hierzu Promemoria der Staats- und Justiz-Minister von Savigny und Uhden über die Einführung der Staats-Anwaltschaft im Kriminal-Prozesse vom 23. März 1846, abgedruckt bei Otto, Die Preußische Staatsanwaltschaft, 1899, S. 40 ff.) – sich gesetzwidrigen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Verständigungen verweigert. Weisungsgebundenheit und Berichtspflichten ermöglichen es, einheitliche Standards für die Erteilung der Zustimmung zu Verständigungen sowie für die Ausübung der Rechtsmittelbefugnis aufzustellen und durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur gehalten, ihre Zustimmung zu einer gesetzwidrigen Verständigung zu versagen. Sie hat darüber hinaus gegen Urteile, die – beispielsweise von der Staatsanwaltschaft zunächst unerkannt – auf solchen Verständigungen beruhen, Rechtsmittel einzulegen. In Anbetracht der hohen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Strafprozess auch in Verständigungsfällen beigemessen hat, werden Verstöße gegen die Vorgaben des Verständigungsgesetzes in der Regel von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 1 RiStBV) und deshalb durch die Staatsanwaltschaft einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen sein. Auch kann es angezeigt sein, dass sich die Generalstaatsanwaltschaften dieser Aufgabe in besonderer Weise annehmen.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130319_2bvr262810.html

Träume weiter, liebes Verfassungsgericht. So war es bis vor zehn Jahren vielleicht, so kenne ich es jedenfalls noch. Seitdem allerdings dienen die Staatsanwaltschaften der Politik, was bedeutet, daß Zuschlagen und Law and Order vor Ermittlungen und Wahrheitsfindung geht. Sie ist zur Partei geworden und zur medialen Vernichtungsmacht.  Ihr geht es nicht um Einhaltung von Gesetzen oder um Erforschung der Wahrheit, sondern um Siege, die sich die jeweilige Justizministerin (in diesem Bereich müßte man langsam eine Männerquote einrichten, zumal der weibliche Opferschutz die Fehlurteilsquote gegen Männer hochtreibt, wie auch im Fall Mollath) medial zuschreibt.

Rechtsanwalt Strate findet öffentlich diplomatische Worte, weiß er doch, daß die Regensburger Staatsanwälte nichts dafür können, daß ihnen die Generalstaatsanwaltschaft den Intellekt  und die Moral abgesprochen hat, die sie tatsächlich haben:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Presseerklaerung-2013-03-22.pdf

Diese Sätze in der Presseerklärung lassen allerdings darauf schließen, daß die Politik nicht das letzte Wort haben wird:

Die Überprüfung im Probationsverfahren, bis zu dessen Abschluss die Staatsanwaltschaft einer Stellungnahme zu den Rechtsbeugungsvorwürfen sich enthalten will, wird allerdings ergeben, dass diese Rechtsbeugungsvorwürfe begründet sind. Die Beweise finden sich schon heute in den Akten.