Der Fall Gustl Mollath: Das Urteil

Rosenkrieg 2

 

Der Urteilstenor lautet:

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:

  1. Im Umfang der durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 angeordneten Wiederaufnahme wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03 aufgehoben.

 2.  Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des wiederaufgenommenen Verfahrens des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/03, die Kosten der Revision, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens einschließlich des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last..

4. Der Angeklagte ist für die Zeiträume der Unterbringung zur Beobachtung vom 30.06.2004 bis 07.07.2004 und 13.02.2005 bis 21.03.2005, dem Zeitraum der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom 27.02.2006 bis 12.02.2007 und dem Zeitraum der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.08.2006 vom 13.02.2007 bis 06.08.2013 aus der Staatskasse zu entschädigen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 1]

Eine klare Sache, sollte man meinen. Aber warum zeigte sich die Presse so verwirrt, sprach von Freispruch wegen des im Wiederaufnahmeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots, was ganz falsch war? Oder vom „Freispruch dritter Klasse“ (Lakotta), den es so wenig gibt wie einen Freispruch erster oder zweiter Klasse? Warum meinten andere, daß nun der Rechtsstaat gesiegt habe, weil ein Unrechtsurteil aus der Welt geschafft und für die von Anfang an unberechtigte Psychiatrisierung des Angeklagten, beginnend mit der ersten Unterbringung zwecks Erstellung eines Gutachtens, eine Entschädigung ausgesprochen worden sei?

Eine erste Einordnung des Urteils durch Prof. Dr. Henning Ernst Müller schaffte Klarheit:

http://blog.beck.de/2014/08/14/salomonisches-urteil-mit-schalem-beigeschmack-finale-im-prozess-gegen-gustl-mollath

Sie erklärt, wieso dieses Urteil von den verschiedensten Interessevertretern als Beleg für den jeweils eigenen Standpunkt herangezogen werden kann, und sie erklärt auch, warum Gustl Mollath mit diesem Urteil nicht zufrieden sein konnte; zwar wurde er von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung und Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau vom 31.5.2002 und vom Vorwurf der neunfachen Sachbeschädigung von Januar 2005 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; aber in einem der drei Anklagepunkte, der gefährlichen Körperverletzung vom 12.8.2001 zum Nachteil der Ehefrau, hielt ihn das Gericht für überführt, unterstellte jedoch zu seinen Gunsten, daß eine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei und sprach aus Rechtsgründen frei. Da ein bloßes Nicht-Ausschließen-Können einer Schuldunfähigkeit die Voraussetzung für eine Unterbringung nicht erfüllt – dafür ist die positive Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit erforderlich –, blieb es beim Freispruch ohne Ausspruch einer Maßregel der „Sicherung und Besserung“.

Diese Konstruktion des Landgerichts führt dazu, daß grundsätzlich eine Revision nicht eingelegt werden kann: der Urteilstenor begünstigt den früheren Angeklagten, er enthält keine Beschwer. Und auf eine zutreffende Urteilsbegründung im Fall des Freispruchs besteht kein Anspruch. Ein Rechtszustand, der Opfer von Falschbeschuldigungen rechtlos zurückläßt, wenn sie nur in dubio pro reo freigesprochen werden.

Aber wo ein Grundsatz besteht, gibt es auch Ausnahmen – bislang sind sie zwar Theorie geblieben. Gustl Mollaths neuer Anwalt Dr. Adam Ahmed will diese Möglichkeit jedenfalls prüfen und hat Revision eingelegt:

„Es handelt sich um eine außergewöhnliche und rechtlich einzigartige Fallkonstruktion, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass man auch ein freisprechendes Urteil juristisch angreifen kann“, sagte der Münchner Strafverteidiger Dr. Adam Ahmed am Freitag gegenüber der Mittelbayerischen Zeitung.

[…]

Der Jurist bezieht sich vor allem auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes aus den Jahren 1970 und 2004. Im ersten Fall urteilte der 1. Senat, dass gegen einen Freispruch im Strafverfahren eine Verfassungsbeschwerde des Angeklagten nicht schlechthin ausgeschlossen sei, da das freisprechende Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen könne. Im zweiten Fall befand der 1. Senat, dass man im Falle eines gegebenen Rehabilitationsinteresses ein freisprechendes Urteil durchaus angreifen könne.

Nachdem das schriftliche Urteil vorliegt, hat Ahmed einen Monat Zeit, die Revision zu begründen. „Ob und inwieweit wir diesen Schritt gehen, werden wir intensiv zu prüfen und zu beraten haben“, sagte Ahmed. Über die Zulässigkeit und deren Begründetheit entscheidet der Bundesgerichtshof.

http://www.mittelbayerische.de/nachrichten/oberpfalz-bayern/artikel/mollath-will-vollstaendige-rehabilitation/1110201/mollath-will-vollstaendige-rehabilitation.html

Oliver García ist dieser schwierigen Frage, gründlich und belesen wie immer, nachgegangen:

Daß Mollath im ersten, dem schwersten Anklagepunkt trotzdem freigesprochen wurde, beruhte lediglich auf der Annahme des Gerichts, in dubio pro reo sei davon auszugehen, daß er diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. An dieser Stelle mußte die Vorsitzende Richterin Elke Escher in ihrer mündlichen Urteilsbegründung selbst erst einmal stutzen (Wortprotokoll, Seite 28): “pro reo” – ist diese Variante tatsächlich günstiger für Mollath? Die Rehabilitierung, die Mollath in diesem Verfahren erklärtermaßen anstrebte, war die Klärung, daß er die Taten nicht begangen hatte und daß eine psychische Störung bei ihm nie vorlag. War es bereits ein Schlag für ihn, als Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl in seinem Plädoyer ihn in allen drei Anklagepunkten für überführt hielt (dafür aber immerhin seine Schuldfähigkeit bejahte), so ging das Gericht noch darüber hinaus, indem es dieser Einschätzung folgte und Mollath wie einen schuldunfähigen “Wahn”-sinnigen behandelte.

[…]

Ein dritter Fall einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde (Beschluß vom 21. April 2004 – 2 BvR 581/04) kam dieser Konstellation am nächsten, denn dort beruhte der Freispruch auf dem Zugutehalten eines Irrtums, den das Gericht als vorsatzausschließend gewertet hatte. Interessant war hier, daß das BVerfG erstmals auf ein “Rehabilitierungsinteresse” abstellte.

[…]

Was bleibt, ist die Annahme des Gerichts, eine Person mit einem besonders rigiden Gerechtigkeits- und Friedensfimmel könne sich in diese Grundhaltung so hineinsteigern, daß er alle Hemmungen verliert und gerade deshalb eine gefährliche Körperverletzung begeht. Während bei RAF-Terroristen Gerechtigkeitsidealismus als schuldfähigkeitsrelevant (geschweige denn -ausschließend) nie ernsthaft diskutiert worden ist, bedurfte es schon eines Mollaths, damit ein Gericht die Schuldfähigkeits- und Zweifelsdogmatik neu schreibt. Daß es solch eine Ausdehnung des Zweifelssatzes schon einmal gab oder noch einmal geben wird, darf bezweifelt werden.

Es ist naheliegend, daß die Entscheidung in diesem Punkt Willkür im verfassungsrechtlichen Sinne ist. Es handelt sich um eine Sachverhaltswürdigung, bei der “der rationale Charakter der Entscheidung verlorengegangen scheint” (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluß vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95). Unerheblich ist, ob das Gericht tatsächlich in diesem Punkt so entschieden hat, wie gemutmaßt wird, um Mollath die Revision zu nehmen und/oder um eine größtmögliche Schonung des Urteils des LG Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2006 zu erreichen (das in diesem Punkt identisch ist: Freispruch aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit – allerdings auf der Grundlage des Gutachtens von Klaus Leipziger, der dem Gericht seine Annahme einer Wahnerkrankung Mollaths noch mit Zauberwörtern wie “mit Sicherheit” und “ohne Zweifel” schmackhaft gemacht hatte). Denn der verfassungsrechtliche Willkürbegriff begnügt sich mit objektiven Kriterien und bedarf keiner subjektiven Feststellungen (BVerfG, Beschluß vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95; Beschluß vom 27. Februar 2014 – 2 BvR 261/14).

[…]

http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurteilt/

Über diese Verknüpfung eines besonderen Rehabilitierungsinteresses mit der Begründung, das nicht Ausschließenkönnen einer Schuldunfähigkeit sei willkürlich, könnte man zu einer verfassungsrechtlich relevanten Rechtsverletzung kommen, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit einer gegen einen Freispruch gerichteten Revision führt.

García hat sich auch kritisch zur Beweiswürdigung des Gerichts geäußert, soweit es zur Überzeugung des Vorliegens einer gefährlichen Körperverletzung gelangt ist. Dem könnte ich noch einiges anfügen, tue dies aber nicht. Das Bestreben des Gerichts ist ohnehin nach Einlegung der Revision auf die Verfassung eines revisionssicheren schriftlichen Urteils gerichtet – da wäre es kontraproduktiv, auch noch Hilfestellung zu geben. Prof. Nedopil hat jedenfalls erkannt, wo der Hase im Pfeffer liegt:

Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen wurden aufgrund einer Untersuchung am 14.8.2001 mit einem Attest vom 3.6.2002 Verletzungen bei Frau Mollath festgestellt. Dieses Attest wurde als Beweisgrundlage im ersten Strafverfahren so gewertet, wie es da stand. Über die Herkunft und das Zustandekommen des Attests und den Realitätsgehalt sind damals keine Einschätzungen vorgenommen worden. Wenn ich Eisenmenger richtig verstanden habe, ist es nicht so eindeutig, wie es zunächst schien.

Weiter ist festzustellen, dass dieses Attest problematisch ist, das war in der ersten Hauptverhandlung nicht bekannt.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 8]

Ich will mich daher auf die Frage beschränken, ob die zugunsten Gustl Mollaths für nicht ausgeschlossen gehaltene Schuldunfähigkeit während der Tat vom 12.8.2001 tatsächlich willkürlich angenommen wurde. Erstes Indiz für diese Annnahme ist der Umstand, daß Strafgerichte allgemein, aber in Bayern ganz besonders, ausgesprochen knauserig mit Zweifeln an der Schuldfähigkeit umgehen, wenn sich hieraus für den Angeklagten ausschließlich günstige Folgen ergeben, also etwa eine Strafmilderung oder, wie hier, sogar ein Freispruch.

Die Kammer begründete ihre Zweifel mit folgendem Gedankengang:

Die Kammer weiß vorliegend nicht, ob beim Angeklagten im Jahr 2001 tatsächlich eine solche wahnhafte Störung vorhanden war. Allerdings liegt es nicht fern, eine solche damalige Störung für möglich zu halten. Es finden sich zunächst Anhaltspunkte für eine sensitive Persönlichkeit, wie von Prof. Nedopil beschrieben. In dem vehementen Eintreten des Angeklagten für den Frieden und gegen Waffen und überhaupt gegen die Ungerechtigkeit in dieser Welt sind deutliche Anzeichen für eine hohe Empfindsamkeit des Angeklagten zu sehen. Der Angeklagte kann nicht wegschauen, und das ist vom Grundsatz her auch durchaus begrüßenswert. In diesem Sinne ist auch sein Kampf gegen mögliche Schwarzgeldverschiebungen bei der HypoVereinsbank zu würdigen. Diese Empfindsamkeit verbindet sich allerdings mit einem außerordentlichen Beharren – der Sachverständige hatte es Rigidität und Übernachhaltigkeit genannt – und mit einem ungewöhnlich hohen Selbstanspruch

bzw. mit einer Selbstüberschätzung. Deutlich wird dies in vielen Schreiben, die der Angeklagte verfasst hat. In Briefen an über 600 Bundestagsabgeordnete, an WolfgangThierse und auch an Papst Johannes Paul II schon in den Jahren 1999 und 2000 sowie in vielen weiteren Briefen in den folgenden Jahren, zum Beispiel an Gerhard Schröder oder an Kofi Annan, prangert der Angeklagte die Missstände auf dieser Welt an und meint, hierauf beträchtlichen Einfluss nehmen zu können – Zitat aus dem Schreiben „Was mich prägte“, der Verteidigungsschrift des Angeklagten vom 24.09.2003: „Inzwischen musste versucht werden, einen Krieg zu verhindern.“

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 24]

Exakt: bis auf die ersten drei genannten Schreiben stammen alle anderen aus Jahren deutlich nach dem 12.8.2001, auch die nachfolgend aufgezählten seltsamerweise „verdächtigen“ Schreiben wurden erst viel später verfaßt. Was hat das Gericht sonst noch im Angebot?

Die Zeugin Simbek beschrieb ein Nachspionieren und Fotografieren des Angeklagten in der Arztpraxis Reichel, des Weiteren ein fortwährendes Verdunkeln der eigenen Wohnung und einen Vorfall nach der Trennung von Petra Müller,

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 25]

Das sind Vorfälle nach der Trennung vom 31.5.2002. Und gewiß keine außergewöhnlichen, denn die normalpsychologische Verzweiflung nach einer abrupten Trennung von einer 24-jährigen Verbundenheit durch Partnerschaft und Ehe ist überwältigend.

Der frühere Pflichtverteidiger Dolmany beschrieb eine Situation, in der der Angeklagte, der zuvor jeden Kontakt mit ihm verweigert hatte, spätabends an einem Freitag vehement an der Tür der Kanzlei hämmerte, sodass der Zeuge Dolmany erhebliche Angst bekommen habe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 25]

Die Situation war im Jahr 2005, und es ist unerfindlich, inwiefern diese Szene psychiatrisch bedeutsam sein sollte.

Um keine Missverständnisse entstehen zu lassen: Jedes einzelne Verhalten für sich genommen kann natürlich keine wahnhafte Störung belegen. Es sind allerdings Auffälligkeiten im Verhalten, einzelne Bausteine, die in ihrer Gesamtheit die Einschätzung eines nicht ausschließbaren Wahns durch den Sachverständigen Prof. Nedopil begründen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 25]

Das exakte Gegenteil ist der Fall. Auf Prof. Nedopil kann sich das Gericht bei dieser „Gesamtschau“ nicht berufen.

Nedopil:

Dazu gehört zB. zu den Auffälligkeiten das Verdunkeln der Zimmer, in denen er lebte, irgendwo auch das Verstecken auf dem Zwischenboden, als ihn die Polizei habe festnehmen wollen und auch die Teilnahme und Bewertung dieser Montagsdemonstration in Nürnberg, die zusammen mit Jugendlichen erfolgt ist und die im Grunde als wesentlich größer und bedeutsamer angesehen wurde als vom Umfeld angesehen. Auch das Nachspionieren von Menschen aus dem vermuteten

Umfeld der Ehefrau und der Frau.

 

Das sind Auffälligkeiten, die der psychiatrischen Erklärung bedürfen. Diese Auffälligkeiten führen aber zu keiner Diagnose. Auch das ausgeprägte Misstrauen und die Verweigerungshaltung ist allein kein untrügliches Zeichen für irgendeine psychiatrische Erkrankung, sondern kann durchaus auch die Folge sein von Verbitterung eines Menschen, der keinen psychischen Leidensdruck verspürt, sich also nicht krank spürt und sich zu Unrecht der Psychiatrie ausgeliefert fühlt und sich dann mit den zur Verfügung stehenden Kräften gegen eine Einweisung und Unterbringung wehrt.

Für einen Psychiater wirkt die Situation jedoch dann psychopathologisch und pathologisch, wenn sich das Denken des Betroffenen in einem geschlossenen System bewegt, in dem alle Erlebnisse, alle Vorkommnisse und Verhaltensweisen, die er in der Umwelt erfährt, mit Hilfe dieses Systems erklärt werden. Entscheidend ist für die damals gestellte Diagnose aus retrospektiver Sicht nicht, dass Herr Mollath Geldverschiebungen seiner Frau in die Schweiz behauptete oder dass sie die HVB, ihren Arbeitgeber, hinterging, sondern dass diese Geldverschiebungsmachenschaften nahezu alle Ereignisse, die Herrn Mollath widerfuhren, erklären konnten und dass er für andere Erklärungsmodelle

praktisch nicht mehr zugänglich gewesen ist. Eine solche Einengung könnte man annehmen im Umgang mit der Befangenheitsanzeige des Dr. Wörthmüller.

[…]

Allerdings kann aus diesem Denken allein auch noch kein Wahn belegt werden, zumal im Vorfeld der Ereignisse eine Reihe von Initiativen von Seiten seiner Frau ausgegangen sind, die eine Unterbringung von Herrn Mollath in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Ziel hatten, dass also durchaus Maßnahmen gegen ihn in die Wege geleitet wurden, gegen die er sich nicht wehren konnte und die auch jeden anderen Menschen hätten misstrauisch machen können.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 9 f.]

Ich will hier nicht darauf eingehen, daß Nedopil den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Befangenheitsanzeige von Dr. Wörthmüller im Jahr 2004 nicht einmal ansatzweise erfaßt hat. Es steht jedenfalls fest, daß Nedopil kleine Indizien für die bloße „klinische“ Verdachtsdiagnose „Wahnstörung“, die weiter abzuprüfen wäre, aber mangels Exploration nicht abgeprüft werden konnte, erst ab der Krisensituation 2004/2005 sieht, als die Maschinationen der Ehefrau Gustl Mollath in die Defensive und erstmals – in auch noch rechtswidrige – Unterbringungen in die forensische Psychiatrie brachten.

Nedopil:

Gleichzeitig muss auch festgestellt werden, dass die Schreiben von Herrn Mollath in sich nicht unlogisch sind, dass sein Vortragstil bei allen Vorwürfen zumeist sachlich bleibt, dass seine Darstellungen formal gegliedert und nachvollziehbar sind, so dass aus den Schriftsätzen nicht auf Denkstörungen geschlossen werden kann und diagnostische Hypothesen aufgrund der Schreiben von Herrn Mollath aus Sicht des Unterzeichners nicht gerechtfertigt sind, auch nicht aufgrund seines Auftretens vor Gericht. Diese Aussage bedeutet nicht, dass bei Herrn Mollath diagnostische Überlegungen prinzipiell verfehlt wären, sie lassen sich jedoch nicht anhand der mir vorliegenden Unterlagen und auch seines Auftretens verifizieren oder falsifizieren. Selbst eine diagnostische Hypothese, die über die Persönlichkeitsbeschreibung hinaus geht und die Annahme einer Persönlichkeitsstörung begründen würde, wäre dadurch nicht gerechtfertigt.

Der Inhalt der Schriftsätze geht jedoch in den Jahren 2004 und 2005 über das hinaus, was aufgrund des allgemeinen Menschenverstandes und auch aufgrund psychiatrischer Überlegungen als realitätskonform zu bezeichnen ist. So ist es nicht mit der Realität zu vereinbaren, dass ein Arzt zu Schwarzgeldschieberkreisen gehört, nur weil er der Nachbar eines Mitarbeiters einer Bank ist, bei der möglicherweise Schwarzgeld verschoben wird, und es ist auch nicht mit dem allgemeinen Erfahrungshintergrund zu vereinbaren, dass ein Arzt im Sinne einer Bank begutachten würde, weil er ein Konto bei dieser Bank hat. Herr Lippert hat das in der Hauptverhandlung verneint.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 11]

Auch im Fall Lippert geht Nedopil am Sachverhalt vorbei; erstmals hat Mollath gegenüber Dr. Simmerl im Jahr 2007 eine Erklärung abgegeben, aus welchen Gründen er die Termine des bestellten Gutachters Lippert Ende 2003/Anfang 2004 nicht wahrgenommen habe. Hierbei unterlag er der Fehlerinnerung, daß Lippert ein Konto bei der HVB gehabt habe, und sagte zu diesem Thema:

Schließlich sei es dann in der Verhandlung so weit gekommen, dass der Richter beschlossen hätte, er müsse auf seinen Geisteszustand hin untersucht werden. Es sei ein Beschluss gemacht worden, dass ein Dr. Lippert aus Nürnberg als Gutachter bestellt werde. Seiner Meinung nach sei das Ganze ein abgekartetes Spiel gewesen.

Er sei dann zu dem Dr. Lippert nicht hingegangen, weil er zunehmend die Angst entwickelt hätte, dass der mit seiner Frau unter einer Decke stecke. Es sei ihm auch verdächtig vorgekommen, dass dieser Dr. Lippert auf seinem Anschreiben ein Konto der Hypo Vereinsbank angegeben hätte. Er wisse, dass dies vielleicht als paranoid ausgelegt werde, er habe aber kein Vertrauen mehr zu Leuten, die eventuell zu den Kunden seiner Frau gehört haben könnten.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Simmerl-2007-09-26.pdf

[S. 20]

Es geht natürlich nicht an, aus einer ersichtlichen Erinnerungsrekonstruktion im Jahr 2007 ein Indiz für ein geschlossenes Denksystem in den Jahren 2004/2005 zu basteln. Es verbleibt vielmehr bei Nedopils Erklärung, daß Gustl Mollath zurecht mißtrauisch gewesen war, nachdem seine Frau ersichtlich auf seine Psychiatrisierung hingearbeitet hat, was sich in jener Hauptverhandlung vom 25.9.2003 erstmals offenbarte. Zwei Tage vor dieser Hauptverhandlung hatte seine Ehefrau die listig erwirkte rechtswidrige ärztliche Stellungnahme der damals noch Frau Dr. Krach vom 18.9.2003 dem Gericht zukommen lassen, das daraufhin den „gefährlichen“ Angeklagten noch vor Sitzungsbeginn durch eigens bestellte Polizei auf Waffen durchsuchen ließ. Und das, nachdem der unbegründete Vorwurf der Nebenklägerin, ihr Mann besitze scharfe Waffen, bereits widerlegt worden war. In dieser Hauptverhandlung erging der Beschluß, den Angeklagten durch den Hausgutachter des Amtsgerichts Nürnberg,Thomas Lippert, dessen auschließliches Geschäftsfeld öffentlich-rechtliche Gutachten sind, hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen.

Unbegreiflicherweise war Prof. Nedopil bei der aufschlußreichen Vernehmung der heutigen Frau Krach-Olschewsky nicht anwesend. Da wären ihm die Augen aufgegangen, hätte er mitbekommen, mit welchen Tricks die Vermögensberaterin Petra Mollath ihre Kundin, die Psychiaterin, eingewickelt hat, bis sie das erwünschte Papier in Händen hielt. Mit der sie Anfang 2002, schon auf dem Absprung zu dem neuen Lebensgefährten, bereits ein entsprechend trauliches Frau-zu-Frau-Gespräch bei einer Tasse Kaffee über Eheprobleme geführt und sich dabei als Kümmerin profiliert hatte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-10.pdf

[ab S. 42]

Die Unterrichtung Prof. Nedopils über die Vernehmung der Kollegin war unzulänglich:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-17.pdf

[S. 36]

Wie die Ehefrau vorgegangen ist, läßt sich im Plädoyer der Verteidigung nachlesen:

VRiinLG Escher: Der Klarstellung wegen, war das klar, dass das Attest in ein Strafverfahren eingeführt werden kann oder wird? Oder in die Scheidung?

Strafverfahren, Hauptverhandlung, war nicht Thema?

 

Krach-Olschewsky: Nein.

 

Hier ist mehreres bemerkenswert:

Frau Mollath berichtet nicht, was sie schon am 15.5.2003 dem Amtsrichter in Berlin gegenüber erklärt hat:

Er (d.i. Mollath) hat durch Denunziation dafür gesorgt, dass ich meine Arbeitsstelle verliere.“

 

Sie berichtet auch nicht, dass am Tag zuvor der Verlust des Arbeitsplatzes durch den beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich endgültig geworden ist. Stattdessen stellt sie ihre berufliche Situation so dar,

dass der Mann versucht habe, an ihrem Arbeitsplatz den Arbeitgeber zur Kündigung zu bewegen, indem er beschuldigende Briefe schreibt, …“

 

Auf keinen Fall will Petra Mollath bei der Ärztin den Eindruck erwecken, ihr Besuch und das erwünschte Attest habe irgendetwas mit Ranküne oder gar mit Rache zu tun. Hierzu gehört auch, dass sie den Gegenstand des anstehenden Gerichtsverfahrens verändert. Dass der bevorstehende Gerichtstermin mit den Körperverletzungsvorwürfen zu tun hat, die Petra Mollath selbst gegen ihren Ehemann erhebt, verschweigt sie ebenso. Stattdessen ginge es in diesem Verfahren um folgendes:

Sie hat erzählt, dass Herr Mollath in das Haus, in dem sie wohnt, eingedrungen ist, da habe der Bruder mit drin gewohnt, der muss wohl den Zugang verwehrt haben, da habe es wohl eine Rangelei im Treppenhaus gegeben, das war das, was sie als Zeugin bestätigen sollte.

 […]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Plaedoyer-Verteidigung.pdf

[S. 23]

Was hat das Landgericht Regensburg sonst noch als Indiz für eine nicht ausschließbare Wahnstörung aufzubieten?

Aber auch das Verhalten des Angeklagten in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Nürnberg und dem Landgericht Nürnberg-Fürth, so wie von den damaligen Verfahrensbeteiligten beschrieben, zeigt Auffälligkeiten, die den Schluss

nahelegen, dass sich der Angeklagte deutlich verrannt hatte, wie es auch der Zeuge Simmerl ausdrückte, und der Angeklagte deshalb in bestimmten Situationen nicht mehr in der Lage war, angemessen zu reagieren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 26]

Das sind „Auffälligkeiten“ von April 2004 und August 2006, die von Prof. Nedopil mangels Erheblichkeit nicht eigens erwähnt wurden. Nicht Simmerl bewertet irgendetwas als „verrannt“, er gibt in seinem Gutachten lediglich die Selbsteinschätzung seines Probanden wieder, was nun gerade nicht auf eine progrediente Wahnstörung à la Dr. Leipziger schließen läßt:

Herr Mollath schilderte bei der ausführlichen Exploration umfangreich, detailversessen, aber jederzeit nachvollziehbar u. geordnet seine subjektive Sicht der in den letzten Jahren vorgefallenen Ereignisse, die schließlich zur Unterbringung im Maßregelvollzug führten. Er wirkte dabei psychomotorisch ruhig, im Affekt adäquat u. ließ auch kritische Nachfragen zu.

Er war ebenso dazu in der Lage einige seiner Thesen kritisch zu hinterfragen u. einzuräumen, dass er sich in gewissen Ausnahmesituationen in seinen Überzeugungen „etwas verrannt“ haben könnte.

Mit absoluter Gewissheit blieb er allerdings bei seiner Darstellung der tatsächlichen oder vermeintlichen Schwarzgeldkonten seiner geschiedenen Ehefrau in der Schweiz, die er als Ausgangspunkt sämtlicher folgender Ereignisse sieht.

Der Unterzeichner vermag nicht mit letzter Sicherheit den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Herrn Mollath zu beurteilen. Ob es sich dabei tatsächlich um Wahneinfälle, um verzerrt wahrgenommene Begebenheiten mit „gewissem realistischen Kern“ oder tatsächlich um die Wahrheit handelt, vermag der Unterzeichner nicht mit Sicherheit zu sagen.

Es kann allerdings festgestellt werden, dass die Schilderungen des Betroffenen nicht bizarr, völlig unrealistisch oder „kulturfremd“ waren. Diese Kriterien, die für schizophrenietypische Wahnideen genannt werden, sind mit Sicherheit nicht erfüllt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Simmerl-2007-09-26.pdf

[S. 34]

Damit unterschied er sich ja schon einmal angenehm von Dr. Leipziger, der weder seine zugrundegelegte Definition von Wahn (davon gibt es in der vagen Wissenschaft der Psychiatrie, die sich lediglich in ihrer Pharma-Therapie auf „Naturwissenschaft“ beruft, viele) erklärt noch erläutert hatte, wieso er den Schwarzgeldkomplex für wahnhaft hielt. Nedopil ist mit keinem Wort auf Dr. Leipzigers absurde Alternativ-Pathologisierung „Schizophrenie“ eingegangen. Das ist wohl die Höchststrafe unter Kollegen.

Das Regensburger Gericht weiter:

Die Kammer sieht damit die Möglichkeit einer wahnhaften Störung beim Angeklagten, und zwar auch für das Jahr 2001.

Zwar sind die dargestellten Verhaltensauffälligkeiten weitgehend erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 beschrieben worden, jedoch ist der zeitliche Zusammenhang zum Tatzeitpunkt August 2001 doch sehr eng, und es liegen auch bereits zig Schreiben aus den vorangegangenen Jahren vor.

So hat auch der Sachverständige Prof. Nedopil ausdrücklich den Schluss gezogen, dass eine wahnhafte Störung beim Angeklagten bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben kann. Eine solche wahnhafte Störung ist dem vierten Eingangskriterium des § 20 StGB zuzuordnen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 27]

Diese Passage belegt die Willkür des Gerichts zur Genüge. Mag Nedopil auch noch so nebulös formuliert haben in seinem Bemühen, die grob fahrlässig vorbegutachtenden Kollegen zu schonen: an keiner Stelle seines Gutachtens kann sich die Kammer wirklich auf ihn berufen. Es sei denn, daß sie die Anforderung an ein Gericht, ein ihm vorgelegtes Gutachten kritisch zu würdigen, komplett aufgegeben hat.

Wenn Nedopil, im Widerspruch zu seinen vorangegangenen Findungen, plötzlich Theorien zum Schutz von Dr. Leipziger, wie die nachfolgende, von sich gibt, dann muß ein unabhängiges Gericht derartige logische Fehler juristisch bewerten, wie es immerhin der Staatsanwaltschaft gelungen ist, die zurecht von einer vollen Schuldfähigkeit von Gustl Mollath ausgegangen ist (und zu Unrecht von dessen Täterschaft – welche Persönlichkeit muß man haben, um ein derartiges neben der Sache liegendes Plädoyer zu halten, und das nach Erwirken der Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten?)

Ich verstehe dieses Phänomen nicht. Als Staatsanwalt, schon gar nicht als Oberstaatsanwalt am üblichen Ende der Karriere, ist man doch frei und kein Mietmaul.

Aber lauschen wir weiter den psychiatrischen Kaffeesatz-Erwägungen.

Aber es bleibt die Unsicherheit. Die forensische Zuordnung und deren Auswirkung würden aus meiner Sicht heute anders erfolgen als im Jahr 2006. Aus meiner Sicht ist aufgrund der Tatsache, dass eine Rekonstruktion der Motivationskette unmöglich war, weil sich Herr Mollath einer Exploration entzog, nicht nachweisbar, dass die möglicherweise vorhandene psychische Störung für sein Verhalten ausschlaggebend war. Somit ist eine positive Annahme einer erheblich beeinträchtigten oder aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht zu belegen. Allerdings ist die Annahme einer wahnhaften Störung zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten nicht abwegig – wobei ich sagen muss im Hinblick auf die Krisensituation nicht dauerhaft – das bezieht sich auf die Aussage des Verranntseins. Deshalb kann eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheitausgeschlossen werden. Allerdings lässt sich – auch bei der Beurteilung im Jahr 2005 – eine solche Annahme nur in Bezug auf die Übergriffe auf die Ehefrau rechtfertigen, da hier das Handeln möglicherweise in einem motivationalen Zusammenhang mit den damals vermuteten Falschüberzeugungen gestanden hat. Die Annahmen von Herrn M. hatten dann retrospektiv einen realen Kern, so dass aus heutiger Sicht ein Handeln aus einer wahnhaften Motivation heraus kaum angenommen werden kann.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 15]

Man muß das übersetzen. Anhaltspunkte für eine Verdachtsdiagnose „Wahnstörung“, die mangels Exploration weder verifiziert noch falsifiziert werden kann, (Dr. Leipziger verifizierte auch ohne Exploration mit „Gewißheit“) gab es laut Nedopil erst in der Krise 2004/2005, als seine Ex-Frau erfolgreich die Psychiatrisierung ihres Mannes betrieb. Insoweit ist ein Rückschluß auf den 12.8.2001 nicht möglich. Daß Nedopil sich überhaupt der abstrakten Frage widmete, inwieweit sich die Verdachtsdiagnose auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt hat, liegt daran, daß insbesondere der Vorgutachter Dr. Leipziger sich mit diesem forensischen Problem überhaupt nicht beschäftigt hat.

Er sprang vielmehr nach selektiver Auswertung der Akten sowie derjenigen der verfassungswidrigen Beobachtungen Dritter während der Freiheitsberaubung in seiner Forensik (letztere wurden in dem neuen Verfahren als Anknüpfungstatsachen wegen rechtlicher Unverwertbarkeit ausgeschieden) unter Umgehung eines Befundes unmittelbar auf drei sich ausschließende Diagnosen, die mit Gewißheit auch zu den Tatzeiten vorgelegen hätten, und entwickelte anhand einer bloßen polizeilichen, juristisch noch gar nicht ausgewerteten, Akte mit zwanzig Sachbeschädigungsvorwürfen, die ihm unzuständigerweise vom auftraggebenden Richter zugespielt worden war, eine Gefährlichkeitsprognose. Inwieweit sich die unterschiedlichen unterstellten Krankheitsbilder auf die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit ausgewirkt haben könnten, Kernstück eines forensischen Gutachtens, blieb ununtersucht.

Man lese sich dieses oberflächliche Gutachten im Lichte der Ausführungen Nedopils noch einmal durch:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf

Just diese angeblich raffiniert-gefährlichen Sachbeschädigungen, die die Gefährlichkeitsprognose stützen sollten, gab es überhaupt nicht, wie der Sachverständige Rauscher hervorhob. Da seinerzeit kein einziger Reifen in Augenschein genommen worden war und seinerzeit entweder gar keine oder nur oberflächliche Zeugenaussagen über die Art der Beschädigungen vorlagen, war es ihm aus wissenschaftlich-technischer Sicht nicht einmal möglich, von mutwilligen Sachbeschädigungen auszugehen, da sich natürliche Ursachen für Druckverluste nicht ausschließen ließen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-23.pdf

[S. 6 ff.]

Der von der Ex-Ehefrau, ihrem neuen Lebensgefährten und von zwei Anwälten aus deren Lager geschürte Tatverdacht hatte sich in keiner Weise bestätigt – die diesbezügliche Verurteilung von 2006 war ein ersichtliches Fehlurteil, und die maßgeblich hierauf gestützte Gefährlichkeitsprognose, die Gustl Mollath über sieben Jahre Psychiatrie verschaffte, ebenso.

Nedopil kommt bei der abstrakten Prüfung eines möglichen Zusammenhangs von Diagnose und Taten zu diesem erschütterndem Ergebnis [Hervorhebung von mir]:

Nedopil:

Bei den Übergriffen auf die damalige Ehefrau, sofern sie denn vom Gericht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden sollten, stand Herr Mollath in einer massiven ehelichen Krise, die zur Trennung der Ehefrau führte. Es bestand ein sich über mehrere Jahre hinziehender massiver Streit, der auf einer realistischen Grundlage basierte und zu offensichtlich sehr verhärteten Fronten geführt hatte, z.B. Wegsperren der Autos etc.. In Anbetracht der von Herrn Dr. Simmerl beschriebenen Persönlichkeit des Herrn Mollath, die sich mit der Beschreibung der anderen Gutachter deckt, dürfte eine Kompromissfindung auch dann nicht einfach gewesen sein, wenn man die anderweitige Orientierung der damaligen Ehefrau außer Acht lässt. Mangelnde Kompromissbildung in einer Ehekrise führt in aller Regel zu einer raschen Trennung oder zu einer Eskalation, zumal wenn einer oder beide Ehepartner übernachhaltig auf seinen Einstellungen beharrt. Diese Eskalation könnte ein rationales, für andere nachvollziehbares Denken und Handeln verhindert und auch ein ausgeprägtes Misstrauen bedingt haben. Aus meiner Sicht ist es notwendig zu prüfen, inwieweit durch einen Wahn, sofern er gehandelt haben sollte, das Steuerungsvermögen über das hinaus in Mitleidenschaft gezogen sein sollte, was aufgrund der kritischen ehelichen Situation ohnehin zu erwarten gewesen wäre.

 

Vergleichbare Überlegungen müssen auch in Bezug auf das Aufstechen von Autoreifen angestellt werden, wenn diese Taten weiterhin Herrn Mollath zugeordnet werden sollten. In keinem Gutachten wurde begründet, inwiefern diese Taten wahnhaft motiviert gewesen sein könnten, oder inwieweit ein Wahn die Schuldfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit tangiert haben sollte. Das fällt auch insofern schwer, als Autoreifen von Personen angestochen waren, die Herr Mollath als Gegner sehen konnte – und dazu gehören auch Psychiater, die einen Menschen einweisen, wie auch Menschen, die nicht in die Kategorie der Gegner fallen wie der Manager aus München.

Wenn aber ein Zusammenhang zwischen Wahn und Handlung nicht hergestellt werden kann, ist es wenig nachvollziehbar, warum für diese Handlung eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen werden müsste. Es ist dann auch nicht schlüssig, warum aus dem Wahn eine Gefährlichkeit abzuleiten ist. Das bedeutet nun wiederum nicht, dass die Annahme eines Wahns und auch die Annahme von Gefährlichkeit widerlegt wären, es bedeutet nur, dass eine angenommene Gefährlichkeit nicht aufgrund einer psychischen Störung bestand, die bei Herrn Mollath diagnostiziert wurde.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 13]

Das heißt: ist es schon angesichts der realen Ehekrise schwierig, einen tatauslösenden oder die Schuldfähigkeit tangierenden Zusammenhang zwischen Verdachts-Diagnose und Körperverletzung der Ehefrau zu konstruieren, so scheidet dieser hinsichtlich der Reifenstechereien aus. Damit fehlt es an der maßgeblichen Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB, nämlich an der Gefährlichkeit, die sich aus dem Zustand des Täters ergeben muß.

Dr. Leipzigers Gutachten ist widerlegt. Warum Prof. Nedopil in diesem Zusammenhang nicht darauf eingeht, daß Dr. Leipziger auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Ehefrau eine konkrete Auswirkung der angenommenen Krankheitsbilder auf die Schuldfähigkeit nicht untersucht hat, läßt sich nur mit kollegialer Rücksichtnahme erklären. Herrn Prof. Kröber, der sich desselben Fehlers befleißigt hatte, widerspricht er dagegen offen:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 59]

Festzuhalten bleibt, daß Nedopil für den abstrakten Fall, daß die Kammer eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit positiv feststellen sollte, zur Gefährlichkeitsprognose, bezogen auf die Körperverletzungsvorgänge, zu folgendem Ergebnis kam:

Wenn man die Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit nicht positiv annimmt, dann entfallen schon die formalen Voraussetzungen.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 16]

Dies galt auch schon für die Zeit der Gutachtenerstattung von Dr. Leipziger (Juli 2005 und August 2006): eine Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich der Körperverletzungsvorwürfe schied aus – genau aus diesem Grund erkundigte er sich nach einem neuen Verfahren, das ihm dann auf dem Silbertablett serviert wurde. Nach der gründlichen Hauptverhandlung in Regensburg blieb von diesen „aktuellen“ Sachbeschädigungsvorwürfen nichts übrig außer der Gewißheit, daß die Verurteilung im Jahr 2006 einen eklatanten Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstellt.

In Prof. Nedopils mündlicher wie schriftlicher Stellungnahme gibt es einen Satz, den die Kammer mit großer Aufmerksamkeit registriert hat; kennt man das Ergebnis der Urteilsberatung dieser Kammer, fällt einem auch ein, wieso ihr dieser Satz nicht gefallen konnte. Hier hakt zunächst die Vorsitzende nach [Hervorhebungen von mir]

VRiinLG Escher: Dann doch gleich im Zusammenhang. Bl. 109 sind wir uns nicht ganz sicher, wie wir den Satz, der ist etwa in der Mitte Bl. 109, verstehen sollen: Die Annahmen von Herrn Mollath hatten einen realen Kern, so dass ein Handeln aus wahnhafter Motivation kaum angenommen werden kann?

 

Prof. Nedopil: Also: erstens hatten die einen realen Kern, in dem Sinn, dass Frau Mollath ja tatsächlich wiederholt an die Justiz herangetreten ist, an dieStA, an das Gericht, wann bringt ihr den denn endlich unter. Das ist ein realer Kern, der ist nicht zu bestreiten. Der zweite: Dass im Revisionsbericht steht, es könnte sein, wenn Herr Mollath an die Öffentlichkeit tritt, dass dies Konsequenzen für die Bank hat. Das ist auch ein realer Kern. Das sind auch die Kerne, die Grundlage seiner Überzeugungen sind. Das wussten aber zumindest in Bezug auf die Bank der damalige Gutachter und der damalige Psychiater nicht. Dieser Revisionsbericht ist ja erst später in die Öffentlichkeit gekommen, obwohl er schon vorher da war.

 

VRiinLG Escher: Deshalb kann eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Und jetzt tu ich mir hart, dass es jetzt hier heißt: dass ein Handeln aus wahnhafter Motivation heraus kaum angenommen werden kann. Bedeutet das, dass § 20/21 offen geblieben ist?

 

Prof. Nedopil: Ja. Also kaum – also nicht angenommen werden kann. Aus meiner

Überzeugung: das Handeln hat so viel realen Hintergrund, dass ich aus heutiger Sicht und zwar mit dem Wissen um den Revisionsbericht sagen würde, da ist so viel mehr an realen Grundlagen da, dass ich eine wahnhafte Motivation gar nicht mehr wirklich annehmen kann, obwohl er durchaus wahnhafte Aspekte drin hat wie bspw. die Übertragung, dass Wörthmüller Teil des Systems ist, dass Lippert Teil des Systems ist. Das sind sicher Sachen, die die Realitätsbasis verlassen. Aber der Kern – ok – übermäßiges Misstrauen, wo die Grenze überschritten ist, kann man nicht sagen aus der Ferne. Ich würde sagen, dass es bzgl. Wörthmüller und Lippert die Grenze überschritten hat, aber nicht bzgl. der Auseinandersetzungen der Frau.

VRiinLG Escher: Offen geblieben? Aber Wahrscheinlichkeit?

Prof. Nedopil: Offen geblieben. Es heißt kaum, also es ist eine geringe Wahrscheinlichkeit da, aber bei weitem nicht überzeugend. Und das auch nochmal: aus retrospektiver Sicht.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 18]

Gell, Frau Dr. Merk, jetzt geht sogar Ihnen wohl der Zusammenhang zwischen dem Sonderrevisionsbericht der HVB und der Wahndiagnose auf?

Damit blieb von dem ohnehin nur rein hypothetischen Wahn praktisch nichts mehr übrig. Unmöglich, auf dieser Basis sogar eine komplette Schuldunfähigkeit, und dann auch noch für die Tatzeit 12.8.2001, nicht ausschließen zu können. Man muß den Schluß ziehen, daß das Gericht nicht ausschließen wollte und ergebnisorientiert vorging.

Hier noch einmal ein Statement von Nedopil auf Frage des Gerichts:

Also insofern richtig, dass ich sage: ich kann keine dieser beiden Störungen positiv belegen, ich kann aber auch nicht ausschließen, dass die Persönlichkeitsstörung vorhanden ist und ich kann auch nicht ausschließen, dass zum Zeitpunkt dieser Krise, dass sich das so zugespitzt hat, dass eine wahnhafte Störung vorgelegen haben könnte.

VRiinLG Escher: Zum Zeitpunkt der Ehekrise. Zum Zeitpunkt der andern Vorwürfe?

Prof. Nedopil: Eher nicht. Das war ja 2004/2005.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 17]

Da mißversteht die Vorsitzende die mehrfach von Nedopil erwähnte Krise von 2004/2005, als Gustl Mollath zwangsweise mit der forensischen Psychiatrie Bekanntschaft machen mußte, prompt als Ehekrise, so sehr denkt sie schon an das Wunschergebnis.

Die beisitzende Richterin Koller versucht danach noch zu retten, was eigentlich nicht mehr zu retten ist:

RiinLG Koller: S. 109 zurück. Wenn Sie sagen, dass ein Handeln aus wahnhafter Motivation kaum anzunehmen ist – dann ist es Ihre Einschätzung aus Ihrer heutigen Sicht. D.h. aber nicht, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gleichwohl ausgeschlossen werde könnte?

Prof. Nedopil: Richtig. Es sind ja zwei Quantifizierungen, die in diesem Satz enthalten sind. Eine: wie weit geht die Beeinträchtigung und die zweite wie wahrscheinlich ist sie? Und die eine Quantifizierung, also wie weit geht die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, da würde ich sagen: das kann man rückblickend und ohne Exploration nicht wirklich beurteilen. Es könnte sein, dass sie auch aufgehoben wäre. Ich halte das für nicht wirklich wahrscheinlich, aber ich kann es auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Die Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist aus unterschiedlichen Gründen eher wahrscheinlich, aber auch nicht sehr wahrscheinlich und zwar deswegen – will nicht sagen aus welchen Gründen, das würde es verkomplizieren – dass er damals in einer tatsächlichen Ehekrise war, dass es zu Auseinandersetzungen kam, dass es auch aus der affektiven Belastung zu einer Beeinträchtigung hätte kommen können, die nicht zur Aufhebung führt. Das ist wahrscheinlich – das ist aber auch nicht so, dass ich davon überzeugt bin, wie ich auch – das muss ich auch sagen – wie ich auch von der Diagnose des Wahnes auch nicht wirklich überzeugt bin. Das habe ich, glaube ich, deutlich genug gesagt.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-25.pdf

[S. 19]

Dieses vage Herumschwimmen in Meinungen, Überzeugungen, Wahrscheinlichkeiten und letzten Sicherheiten ohne auch nur einen einzigen validen tatsächlichen Anknüpfungspunkt, dazu noch kontaminiert durch den logischen Bruch, eine hypothetisch vorliegende Wahnstörung in die Zeit der Krise 2004/2005 zu verlegen, bietet nicht die geringste Basis für das von der Kammer gefundene Ergebnis, für den 12.8.2001 eine Schuldunfähigkeit nicht ausschließen zu können.

Die Transkriptionen, die RA Strate ermöglicht hat, offenbaren einen unmittelbaren Einblick darin, wie sich sogar ein zurecht gelobter Ausnahme-Psychiater in einer Situation, in der er nichts weiß, um Kopf und Kragen redet.

Die Zunftvertreter von der DGPPN sollten ihre sachlich falsche Presseerklärung vom 19.8.2014 dringend überarbeiten:

Presseinformation

19. August 2014

Nach dem Fall Mollath: Bundesweite Reform des Maßregelrechts konsequent vorantreibenGustl

 

Mollath war zunächst aufgrund angenommener Gefährlichkeit in die Forensische Psychiatrie eingewiesen worden. Man hatte ihn für schuldig befunden, seine damalige Ehefrau im Rahmen von Ehestreitigkeiten gewürgt und zahlreiche Autoreifen jener Personen aufgestochen zu haben, die er im Zusammenhang mit den (mittlerweile nachgewiesenen) unlauteren Finanzgeschäften seiner damaligen Ehefrau und der Scheidung gesehen hatte.

 

Das Schicksal des Gustl Mollath sorgte auch deshalb für Aufsehen, weil Symptome einer psychischen Störung und völlig sachgemäße Aussagen dicht beieinander lagen. Kritisiert wurde außerdem, dass die Sachverständigen Gutachten nach Aktenlage fertigten, nachdem Herr Mollath von seinem Recht Gebrauch machte, sich nicht untersuchen zu lassen.

 

Die Wiederaufnahme des Falles, der als Lackmusprobe für die Forensische Psychiatrie gelten kann, hat nun als Ergebnis erbracht, dass Herr Mollath seine Frau tatsächlich misshandelt haben soll. Das Gericht ging erneut von einer möglichen wahnhaften Störung mit Realitätsverlust bei Gustl Mollath zur Tatzeit aus und sprach ihn deswegen von seiner Tatschuld frei im Sinne des § 20 StGB. Da das Gericht jedoch gleichzeitig die im ursprünglichen Urteil angenommene Gemeingefährlichkeit verneinte, welche zur Unterbringung in der Forensischen Psychiatrie geführt hatte, steht Gustl Mollath nun eine Entschädigung zu.

http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/pressemitteilungen/2014/2014-08-19-DGPPN-Pressemitteilung-Ma%C3%9Fregelvollzug.pdf

Urmutter solcher Desinformation ist natürlich die Pressestelle des Landgerichts Regensburg, die das Urteil auf eine Art und Weise verkaufte, daß sowohl die Justiz als auch die ihr zuarbeitende Psychiatrie maximal geschützt wurde.

Zum Freispruch kam es insofern dennoch, weil der Angeklagte nach Einschätzung des Gerichts zur Tatzeit möglicherweise schuldunfähig war. Die Kammer schloss sich diesbezüglich der Beurteilung des hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen an.

Letzterer habe Anhaltspunkte für eine beim Angeklagten eventuell bestehende wahnhafte Störung festgestellt und mangels hinreichend aussagekräftiger gegenteiliger Anknüpfungstatsachen, vor allem aber mangels Mitwirkung des Angeklagten an einer Exploration, nicht ausschließen können, dass dessen Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat krankheitsbedingt aufgehoben gewesen sei.

[…]

Anlass zur erneuten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sah die Kammer, wiederum ausgehend von den Ausführungen des in der Hauptverhandlung zu Rate gezogenen psychiatrischen Sachverständigen, nicht. Dessen Gutachten habe verdeutlicht, dass eine Diagnosestellung und ein Gefährlichkeitsnachweis mit den heute noch zur Verfügung stehenden, vom Vorprozess abweichenden Erkenntnismöglichkeiten nicht zu leisten seien.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/pressemitteilung2014-5/pressemitteilung_2014_5_urteil.pdf

Diese Mitteilung stellt nicht nur das Nedopil-Gutachten, sondern auch die mündliche Urteilsbegründung der Kammer auf den Kopf; ich will nicht hoffen, daß das schriftliche Urteil sich dieser Presseeerklärung annähern wird. Man muß es allerdings befürchten, was die ohnehin geringen Chancen des Erstreitens einer Zulässigkeit der Revision weiter schmälern wird.

Hier die mündliche Urteilsbegründung, in der die Stellungnahme von Prof. Nedopil bereits durch Weglassungen verunklart wird:

Da nicht nur die Möglichkeit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte, sondern auch die Möglichkeit der vollen Schuldfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausschließbar war, so der Sachverständige, das heißt, letztlich die Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit 12.08.2001 schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder voll schuldfähig war, nicht geklärt werden konnte, wie Prof. Nedopil nachvollziehbar ausgeführt hat, kam die Anordnung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht. Hierfür müsste eben zumindest positiv feststehen, dass der Angeklagte die Tat vom 12.08.2001, diese rechtwidrige gefährliche Körperverletzung, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Das ist nicht der Fall.

Im Übrigen ist auch eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit – eine weitere Voraussetzung des § 63 StGB – nicht gegeben.Eine solche Gefährlichkeit stellt der Angeklagte nicht dar. Hierfür spricht nichts, so auch der Sachverständige Prof. Nedopil. Insbesondere ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass seit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug keinerlei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu verzeichnen sind.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 41]

Ähnlich desinformiert die Presseerklärung über die Gründe des Freispruchs aus tatsächlichen Gründen wegen des Vorwurfs der Ehefrau wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung vom 31.5.2002:

Nachdem durch eine Zeugenaussage in der aktuellen Hauptverhandlung Hinweise erkennbar geworden seien, dass die Nebenklägerin den Angeklagten auch in Gesprächsabsicht aufgesucht habe, hätte es nach Auffassung der Kammer einer ergänzenden Befragung der Nebenklägerin zum Verlauf ihres damaligen Aufenthalts im Tatortanwesen bedurft.

Eine solche sei jedoch nicht durchführbar gewesen, da sich die Nebenklägerin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Der Freispruch gründete sich in diesem Anklagepunkt also auf einen nicht vollständig geführten Tatnachweis.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/pressemitteilung2014-5/pressemitteilung_2014_5_urteil.pdf

Das ist schon eine Frechheit, den Begriff „Tatortanwesen“ zu benutzen, wenn gerade Freispruch erfolgt ist. Den seinerzeit erhobenen Körperverletzungsvorwurf hatte die Nebenklägerin bereits in der Hauptverhandlung vom 8.8.2006 unter Berufung auf Erinnerungslücken fallengelassen, weshalb dieser tateinheitliche Vorwurf zur Freiheitsberaubung von vorneherein indiskutabel war. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung hatte die Nebenklägerin derartig inkonstante Angaben gemacht, daß sie sie auch bei einem Erscheinen in der Regensburger Hauptverhandlung nicht hätte reparieren können.

Aus der mündlichen Urteilsbegründung zur Freiheitsberaubung:

Was haben wir noch? – Wie bereits gesagt: Unklare bis widersprüchliche

Schilderungen in den Äußerungen der Nebenklägerin sind zu verzeichnen hinsichtlich der Tatörtlichkeit, Arbeitszimmer festhalten, im Schlafzimmer festhalten, im Arbeitszimmer und im Schlafzimmer festhalten, und auch hinsichtlich des Geschehensablaufs, insbesondere ob insoweit die Nebenklägerin lediglich durch körperliche Präsenz des Angeklagten oder durch ein Versperren des Schlosses am Gehen gehindert worden sei. Im letzteren Falle, also im Fall des Zusperrens wäre

das Nutzen einer Schrecksekunde des Angeklagten, die die Nebenklägerin gegenüber verschiedenen Personen geschildert hat und die sie in die Lage versetzt haben soll, aus dem Zimmer zu gelangen, ohnehin nicht nachvollziehbar.

 

Darüber hinaus sind die Äußerungen auch schon zur Frage, ob die Nebenklägerin zusammen mit der Zeugin Simbek zur früheren Ehewohnung gefahren ist oder die Zeugin Simbek nachgekommen ist, nicht einheitlich. Darüber hinaus gibt es auch teilweise Widersprüche zwischen der Aussage der in der Hauptverhandlung ausführlich vernommenen Zeugin Simbek und eben diesen früheren Äußerungen der Nebenklägerin.

 

[…]

 

Die Gesamtschau der gesamten Umstände lässt es zwar als möglich erscheinen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin am Verlassen der Wohnung gehindert hat; sicher feststellbar ist dies angesichts der unerklärlichen Angaben der Nebenklägerin

aber nicht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[ S. 31 ff.]

Diese “unerklärlichen” Angaben reichten 2006 zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aus, wobei der tateinheitlich erhobene Vorwurf der Körperverletzung, hübsch versteckt, ohne Mitteilung einer Einstellung gemäß § 154 a StPO oder eines offiziellen Teilfreispruchs aus tatsächlichen Gründen (wie hinsichtlich des unbegründeten Vorwurfs der Ehefrau, ihr Mann habe im November 2002 einen an sie gerichteten Brief stehlen (wollen) geschehen, fallen gelassen wurde.

Der Vorwurf war von Anfang an nicht begründet, und das Landgericht Regensburg weiß das. Niemals hätte die Nebenklägerin in einer aktuellen Aussage all diese Widersprüche reparieren können. Auf die Widerlegung der Aussage ihrer hilfreichen Schwägerin kam es überhaupt nicht an.

Den Höhepunkt der Desinformation erreicht der Pressetext des LG Regensburg verständlicherweise in der Darstellung, aus welchen tatsächlichen Gründen wegen der Sachbeschädigungsvorwürfe freigesprochen wurde, denn ein Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber dem LG Nürnberg, das am 8.8.2006 beweislos verurteilte, mußte unbedingt abgewehrt werden:

Zwar deuteten mehrere Indizien, unter anderem der enge zeitliche und inhaltliche Zusammenhang mit einem Schreiben, in dem der Angeklagte einen Großteil der geschädigten Fahrzeugbesitzer mit dem von ihm gezeichneten Verschwörungsszenario in Verbindung gebracht habe, auf eine Verursachung durch den Angeklagten hin.

Es fehlten jedoch wichtige, im Ausgangsverfahren noch vorhandene Sachbeweise. Zudem sei das Erinnerungsvermögen der Zeugen aufgrund des langen Zeitablaufs meist erheblich getrübt gewesen, so dass sich die Verdachtsmomente nicht einmal mit Hilfe des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen für Verkehrsunfallanalyse und Kfz-Schäden hätten erhärten lassen.

Von den erhobenen Sachbeschädigungsvorwürfen wurde der Angeklagte infolge dessen wegen eines nicht ausreichend sicheren Tatnachweises freigesprochen.

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/pressemitteilung2014-5/pressemitteilung_2014_5_urteil.pdf

Es trifft zwar zu, daß sich das Landgericht Regensburg sämtlicher Hinweise auf die Inszenierung dieser Sachbeschädigungsvorwürfe durch entschlossene Mollath-Gegner im Lager der Ex-Ehefrau entschlagen hat, wie es nun einmal in Bayern Brauch ist. Ein kleiner Seitenhieb gegen die Ex-Ehefrau findet sich dennoch in der mündlichen Begründung::

Der Zeuge Grötsch hat bekundet, die Videoaufnahmen seien damals Petra Mollath vorgelegt worden. Diese habe ausgesagt, Statur und Bewegungsabläufe könnten auf den Angeklagten zutreffen; sie könne das aber nicht sicher sagen. Brillenträger sei ihr Mann jedenfalls nicht gewesen. Jedenfalls: Die vorhandenen Screenshots, von denen der Zeuge Grötsch sagt, diese seien die besten der Aufnahmen gewesen, lassen eine gesicherte Zuordnung auf den Angeklagten nicht möglich erscheinen, zumal er laut Angabe der Zeugin Mollath gegenüber Grötsch kein Brillenträger war, aber jedenfalls alle Ausdrucke den 29.01.2005 betreffend eine Brille an der Person, die sich auf dem Gehweg und dann beim Alfa Romeo der Geschädigten Greger befindet, auszumachen ist. Außerdem trug diese Person dieselbe Kleidung wie auf den Aufnahmen vom 01.02.2005, sodass man sicher davon ausgehen kann, dass es sich bei diesen beiden Tagen um dieselbe Person handelt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[S. 36]

Da streut die Ex-Ehefrau einen vagen Verdacht gegen den Ex-Ehemann, obwohl auf dem Video ein Brillenträger erkennbar ist, bei dem es sich nicht um ihren Mann handeln kann.

Die gezielte Inszenierung einer Mollath-Serie aus den alltäglichen Reifenbeschädigungen in Nürnberg ergibt sich aus den Aussagen des POK Grötsch:

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-15.pdf

[S. 3 ff.]

Ebenso aus Aussagen von RA Dr. Woertge:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-10.pdf

[S. 64 ff.]

sowie aus den Findungen des Sachverständigen Rauscher, die ich schon angeführt hatte.

Die Verteidigung hat hierzu ein spannendes, genaues und zutreffendes Szenario erstellt, das die Wahrheit sein muß, sonst hätte der Pressetexter die Urteilsbegründung des LG Regensburg nicht derartig verfälscht.

Zweiter Teil:

Plädoyer Rechtsanwalt Johannes Rauwald

 Meine Ausführungen sind als Ergänzung zum Vortrag von Herrn Dr. Strate zu verstehen. Sie befassen sich im Kern mit den Sachbeschädigungsvorwürfen.

Um es vorwegzunehmen: Herr Dr. Strate hatte die Herrn Mollath vorgeworfenen Sachbeschädigungen als absurd bezeichnet. Dem schließe ich mich an. Eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Herrn Mollath gab es nicht. Die unserem Mandanten zur Last gelegten Handlungen sind erfunden und konstruiert. Das Ziel dieses Konstrukts ist bekannt. Es ging darum, den früheren Ehemann von Frau Mollath zu psychiatrisieren.

Zunächst jedoch zu den Reifenschäden: Alles, was uns hierzu vorliegt sind die Behauptungen der vermeintlich Geschädigten. Feststellungen über die Ursachen der berichteten Luftverluste an den Reifen ihrer Fahrzeuge sind im gesamten Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Kein einziger der betroffenen Reifen wurde fotographisch festgehalten, geschweige denn durch die Behörden sichergestellt.

Die Vorwürfe stützen sich allein auf die Mitteilungen dieser Personen, die im Übrigen mit Frau Müller in Verbindung standen. Die Schilderungen der Beschädigungen sind dabei so unkonkret, dass auch der Sachverständige Rauscher sich auf deren Grundlage nicht in der Lage sah, eine verlässliche Aussage darüber zu treffen, ob die behaupteten Luftverluste auf ein Zerstechen von Reifen zurückzuführen sind (S. 8 des Protokolls vom 24.07.2014). Dem Vorwurf der Sachbeschädigung ist damit die Grundlage entzogen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Dennoch ist es aus der Sicht der Verteidigung nicht angezeigt, den Komplex der Sachbeschädigungen gänzlich auszuklammern. Aufschlussreich ist die Auseinandersetzung hiermit, sofern man das Augenmerk auf Frau Müller und die Akteure aus ihrem Umfeld legt. Diese hatten sich zum Ziel gesetzt, eine strafrechtliche Verfolgung von Herrn Mollath wegen der Sachbeschädigungen von Fahrzeugen zu erreichen. Exemplarisch möchte ich dies an drei Beispielen darlegen: den Lichtbildaufnahmen aus der Nacht zum 1. Februar 2005, den Schreiben der Rechtsanwälte Greger und Woertge und den Aussagen von Martin Maske.

Weil sich früh abzeichnete, dass verlässliche Anhaltspunkte für eine Täterschaft Gustl Mollaths anhand der bloßen Mitteilung von Reifenschäden nicht zu erreichen sein würde, galt es, andere Wege zu finden, um eine Verbindung zu Herrn Mollath zu zeichnen. Die Einrichtung einer Kameraüberwachung kam da sehr gelegen.

Eher am Rande sei hierzu angemerkt, dass über die Umstände, unter denen es zu den Aufnahmen gekommen ist, auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens keine wirkliche Aufklärung stattgefunden hat. Offen ist weiterhin, auf wessen Veranlassung die Kamera aufgestellt wurde und wer sie bediente. Die Akten schweigen hierzu. Und auch der Zeuge Grötsch konnte Näheres dazu nicht berichten. Allein, seine Begründung für das Ergreifen der Maßnahme stimmte nicht. Danach gefragt, erklärte der Zeuge Grötsch in der Hauptverhandlung

(S. 8 HVT 7):

„Im Normalfall [kommt es bei Reifenbeschädigungen] nicht [zur Kameraüber-wachung], aber nachdem beim RA und auch bei der zweiten RA Familie […] ein Zusammenhang da war und auch das mit der Fahrt nach München, wo es schlimmer ausgehen kann, dann haben wir uns entschlossen. Ich habe es nicht entschieden, angefragt, ob es machbar ist, war machbar, dann durchgezogen […]. [Der] Chef […] hat gesagt, wir haben Kapazität frei, machen wir es halt.“

Dem polizeilichen Schlussbericht zufolge wurden die Bildaufnahmen ab dem 16. Januar 2005 gemacht. Von gefährlichen Situationen bei Fahrten mit platten Reifen berichtete Herr Greger dem Zeugen Grötsch jedoch erst mit Schreiben vom 21. März 2005, also über zwei Monate später. Darin beschreibt er, dass erstmalig am 19. Januar 2005 bei einer Fahrt ein rascher Druckverlust aufgetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt dauerten die Aufnahmen jedoch bereits 3 Tage an. Der Bericht gefährlicher Fahrtsituationen konnte für den Entschluss, nächtliche Bildaufnahmen vor dem Anwesen der Familie Greger zu machen, daher nicht ausschlaggebend gewesen sein. Die Begründung dafür muss in etwas Anderem gelegen haben.

[…]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Plaedoyer-Verteidigung.pdf

[S. 31 ff.]

Hierauf ging das LG Regensburg zwar nicht ein.

Aber es stellte in seltener Klarheit fest, daß es niemals einen Sachbeweis gegen Gustl Mollath gegeben hat:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-08-14.pdf

[ S. 33 ff.]

Das Gericht nahm sozusagen einen Mittelweg ein. Es tat das, was rechtens war, nämlich das Unrechtsurteil aufzuheben und Gustl Mollath Entschädigung für die schrecklichen siebeneinhalb Jahre in der forensischen Psychiatrie zuzusprechen. Es sprach aus tatsächlichen Gründen frei, wo es wegen des offenkundigen Fehlurteils des LG Nürnberg Reparaturinteresse haben mußte.

Da aber nicht alles schlecht sein durfte, was die bayerische Justiz angerichtet hatte, kam es dem Gericht zupaß, daß Gustl Mollath, von dritter Seite schlecht beraten, sich nur teilweise und daher nicht überzeugend, zu dem umstrittenen Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau vom 12.8.2001 einließ. Falls es eine weitere Instanz geben sollte, wird die Zukunft zeigen, ob die richterliche Beweiswürdigung trägt.

Meine Meinung zu dem Urteil?

Ich sehe das halbvolle und nicht das halbleere Glas…

Der Fall Mollath: Die Irrwege der Psychiatrie (3)

Rosenkrieg 2Fortsetzung von:

https://gabrielewolff.wordpress.com/2013/11/06/der-fall-mollath-die-irrwege-der-psychiatrie-2/

Wie also bereitet Dr. Klaus Leipziger den disparaten Akteninhalt auf, den er seiner Diagnose/Prognose im Gutachten vom 25.7.2005 zugrundelegt? Er arbeitet auf den Seiten 3 – 14 seines Gutachtens flächendeckend und zielgerichtet mit dem Stilmittel der Weglassung, um einen stimmigen Sachverhalt zu erzeugen, in dem die Bekundungen der im Trennungskrieg befindlichen Ehefrau den Rang von Anknüpfungstatsachen gewinnen; zugleich werden schriftliche Bekundungen des Probanden Mollath aus dem Zusammenhang gerissen, was spätere Fehlinterpretationen begünstigt. Im Grunde kann man konstatieren, daß sich sein einseitig-interpretatorischer Zugriff auf das Aktenmaterial wie eine Blaupause für das spätere Fehlurteil von Otto Brixner vom 8.8.2006 ausnimmt.

Schon auf S. 3 seines Gutachtens beginnen die Verfälschungen des Sachverhalts:

Aus den Akten ist Folgendes darzustellen:

Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch die KPI Nürnberg vom 15.01.2003 (BI. 5 ff) erklärte die damals von ihrem Ehemann, dem Angeklagten, getrennt lebende Ehefrau u.a., dass sie seit 7 ½ Monaten von ihrem Ehemann getrennt lebe und die Scheidung anstrebe. Grund hierfür sei hauptsächlich das gewalttätige Verhalten ihres Mannes. Es hätte während der letzten Jahre der Ehe immer mehr Probleme gegeben. Es hätte hier mehrere tätliche Angriffe seitens ihres Mannes auf sie gegeben.

Ihr Mann würde auch über Schusswaffen verfügen und sie fürchte in diesem Zusammenhang, dass er diese auch gegen sie und ihre Familienangehörigen einsetzen könne.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=3

Es fehlt auch hier, wie schon bei Erörterung der Anzeige wegen Briefdiebstahls von November 2002, der Beginn der strafrechtlichen Verfolgung durch die Ehefrau, nämlich die telefonische Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes des Ehemannes vom 2.1.2003, die erst zu jener konkretisierenden Vernehmung vom 15.1.2003 führte, ohne die ein Durchsuchungsbeschluß wegen eines Waffendelikts nicht erwirkt worden wäre. Die Kundgabe der angeblichen Körperverletzung von August 2001 und der von Mai 2002 diente dem Zweck, den – nicht zutreffenden – Vorwurf eines Waffendelikts zu untermauern. Das fragliche Attest wurde erst am Tag nach dieser Vernehmung der Polizei per Fax zugesandt.

Es fehlt in der Folge der Aktenauswertung die Darstellung der ergebnislosen Durchsuchung des Hauses des Gustl Mollath vom 19.2.2003 – ein invasiv-aggressiver Akt, der den „Beschuldigten“ zutiefst verstörte. In Unterbrechung der Chronologie – Dr. Leipziger hatte bereits die Vernehmung der Ehefrau vom 15.5.2003 ›dargestellt‹ – wird zusammenhanglos Folgendes mitgeteilt:

In einem Schreiben vom 22.02.2003 (BI. 51) an das Amtsgericht Nürnberg, in dem der Angeklagte Bezug auf die Durchsuchung seiner Wohnung am 19.02.2003 nimmt und 7 Fragen formuliert, stellte er unter 6. die Frage:

„Muss ich davon ausgehen, dass meine zur Verfügungstellung meines Faxgerätes, für ordentliche Jugendliche, im Zusammenhang steht? Siehe Anlage.

Diese vier Blätter gingen an alle wichtigen Medienhäuser und Organisationen Europas, haben letztlich die größten Friedensdemonstrationen der Welt ausgelöst.“

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=4

Es fehlt: die Darstellung der Empörung und Verzweiflung angesichts des ruppigen Eindringens von 12 Polizeibeamten in das große Haus des pazifistisch gesonnenen Gustl Mollath, der überhaupt nicht weiß, wer ihm da irgendwelche abstrusen Waffendelikte angehängt haben könnte. Weshalb er sich beim Amtsgericht nach dem Grund der Maßnahme erkundigt, und angesichts der bekannten bayerischen Verhältnisse unter Ziff. 7 auch einen politischen Hintergrund nicht ausschließt. Daß seine eigene Frau, die aufgrund des Zusammenlebens seit Ende der siebziger Jahre ja eigentlich wissen muß, daß es sich bei der fraglichen Waffe um ein 1984 von den Eltern geerbtes erlaubnisfreies Luftgewehr handelt, ihn derart hätte denunzieren können – darauf kommt er nicht. Es ist unklar, was Dr. Leipziger mit diesem zusammenhanglosen Aktenzitat belegen will: in der Folge bezieht er sich darauf nicht mehr.

Auf S. 4 des Gutachtens zitiert Dr. Leipziger das Attest der „Ärztin für Allgemeinmedizin, Frau Dr. Reichel, Nürnberg“ vom 3.6.2002 – allerdings lediglich die Befunde. Die dort von der Patientin gegebene Schilderung der angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 unterschlägt er: weil sie von der aggravierenden Tatschilderung, wie sie in der Vernehmung vom 15.5.2003 und in der Anklage wiedergegeben wird, erheblich abweicht? Ein kritischer medizinischer Blick auf die attestierten „Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes ventral medial“ sowie eine Bewertung der fehlenden Untersuchungen/Nachfragen wegen des angeblichen Würgens bis zur Bewußtlosigkeit unterbleiben. Vielleicht ist es zu lange her, daß Dr. Leipziger Arzt war.

Aus der richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 15.5.2003 der Ehefrau zitiert er eine Passage, die als Keimzelle des Krankheitsverdachts gegen Gustl Mollath gelten muß:

Bei ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten, Berlin, (Bl 47 ff), am 15. Mai 2003  hätte die Geschädigte Petra Mollath u.a. angegeben, dass der Misshandlung durch ihren Mann am 12.08.2001 kein besonderes Ereignis vorangegangen sei. Ihr Mann hätte sich psychisch verändert und in sich zurückgezogen. Er sei geschäftlich nicht sehr erfolgreich gewesen und hätte das Geschäft aufgeben müssen. Er sei dann hauptsächlich zu Hause gewesen.

An diesem besagten Tag hätte er sie plötzlich ohne Vorwarnung angegriffen. Er hätte sich in seinen Wahn reingesteigert, das heiße, er wolle die Welt verbessern und meine, alle seien schlecht und sie sei auch schlecht.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=4

So also stellt sich ein Laie Irresein vor, wenn der Partner andere moralische Vorstellungen hat als er selbst: auf die Geschäftsschließung im Jahr 2000 folgt ein Rückzug und ein Weltverbesserungswahn, der sich grundlos auch auf die Ehefrau bezieht und ohne vorangegangene konkrete Streitigkeiten zu plötzlichen physischen Aggressionen führt. Es ist kaum nachvollziehbar, welche Karriere diese schlichten Behauptungen in der professionellen Psycho-Szene machen konnten, zumal die zweite behauptete Körperverletzung, verbunden mit Freiheitsberaubung, im Rahmen einer akuten Trennungssituation erfolgt sein soll, sich mithin durch nichts von vergleichbaren Szenen in Trennungskonflikten unterschied.

Zumal auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 diesem Konstrukt widersprochen hatte. Dr. Leipziger zitiert aus dem zusammenhanglos geführten und ersichtlich unvollständigen Hauptverhandlungsprotokoll:

Der Angeklagte hätte u.a. angegeben, dass (er mit seiner Frau) seit 1991 verheiratet wäre. Sie seien aber schon 24 Jahre zusammen. In der Ehe hätte es immer wieder starke Probleme gegeben. Es sei um Tätigkeiten gegangen, die seine Frau ausgeübt hätte und die er aber nicht tolerieren können. [!] Es gehe hier um Steuerhinterziehung und Schwarzgeldverschiebung im großen Stil.

Wie die Sache hier dargestellt werde, stimme nicht so. Mit seiner Frau sei es nicht einfach. Sie sei auf ihn los gegangen. Er hätte sich nur gewehrt. Er hätte sie angefleht, ihm zu helfen. Ihm sei es in den letzten Jahren nicht gut gegangen. Seine Frau sei ein Teil von ihm. Er hätte sie geliebt. Er sei in einer Grenzsituation gewesen, die er noch nie erlebt hätte. Er könne sich auch nicht mehr so erinnern.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=5

Hier werden also konkrete Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wegen strafrechtlich relevanter Tätigkeiten der Ehefrau behauptet und wegen des Körperverletzungsvorwurfs der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gegen einen unmittelbaren Angriff der Ehefrau vorgebracht. Die Darstellungen der Parteien widersprechen sich demnach diametral.

Auch wenn Dr. Leipziger bei Auswertung der Verteidigungsschrift des Angeklagten vom 24.9.2013 die entgegenstehende Einlassung Gustl Mollaths noch einmal wiederholt:

Sie hätten sich heftig gestritten, sie hätte nicht aufhören wollen. Wie schon mal passiert, sei sie auf ihn los gegangen. Tritte und Schläge. Leider hätte er sich gewehrt.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=11

geht er in der Folge als Tatsachengrundlage seines Gutachtens allein von den belastenden Bekundungen der Ehefrau aus. Da weiß er sich einig mit den befaßten Richtern Huber, Eberl und Brixner: Frauen attackieren Männer nicht, und wenn sie es tun, darf sich der Mann nicht wehren – letzteres eine typisch männliche Einstellung, die auch Gustl Mollath teilt: schließlich tut es ihm leid, sich aktiv zur Wehr gesetzt zu haben. Ein Mann schlägt keine Frau, sondern nimmt deren physische Attacken widerstandslos hin.

Die ›Auswertung‹ der Verteidigungsschrift (S. 10 – 12 des Gutachtens) läßt sich nur als wirre Kompilation bezeichnen, die am Kern der Sache, dem Streit der Eheleute wegen der zunächst im Auftrag der HypoBank durchgeführten Beihilfe zur Steuerhinterziehung für betuchte Kunden, später in Eigenregie fortgeführt für Bank- wie auch Privatkunden, völlig vorbeigeht. Der Schriftverkehr des Probanden mit Banken – seinerzeit noch mit dem Ziel geführt, daß seine Frau mit ihren strafrechtlich wie ökonomisch riskanten Geschäften aufhören möge, ohne steuer- und strafrechtliche Sanktionen erleiden zu müssen – bleibt gänzlich außen vor.

Hier sind die von Dr. Leipziger nicht ausgewerteten Briefe nachzulesen:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf#page=62

Ebenso wird alles weggelassen, was die Kampfmethoden der Ehefrau im Vorfeld des Scheidungsverfahrens beleuchtet, wie sie die Verteidigung im Wiederaufnahmeantrag herausgearbeitet hat:

Aus den in dem Duraplus-Ordner vorhandenen Schreiben meines Mandanten an seine Ehefrau gehen die sich steigernden Taktiken der Ehefrau, meinen Mandanten daran zu hindern, sein Wissen über ihre Tätigkeit zu verbreiten und ihn dazu zu bewegen, seine Ermahnungen, mit ihren illegalen Geschäften aufzuhören, einzustellen – und daneben auch finanziell gestärkt aus einem Scheidungsverfahren herauszugehen –, deutlich hervor. Letzteres Motiv ergibt sich bereits aus ihrem Schreiben vom 27.4.2004, in dem sie ihre Scheidungsanwältin, Frau Woertge, darum bittet, vorzutragen, der Versorgungsausgleich ihres Mannes sei wegen der gegen sie angeblich begangenen Straftaten verwirkt (802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Bl. 146 d.A.).

In dem Schreiben vom 25.8.2002 (abgelegt in dem Duraplus-Ordner) berichtet Mollath über folgende sich steigernde Maßnahmen seiner Ehefrau gegen ihn, verbunden mit Lockangeboten:

– Kündigung der Lastschriftverfahren, z.B. für die Beiträge Krankenkasse des einkommenslosen Mandanten;

– Verweigerung von Unterhalt, verbunden mit der Ankündigung, dies auch zukünftig zu tun

– Angebot, ihm 500.000,- Euro zu überlassen, damit er schweigt.

Aus dem Duraplus-Ordner geht weiterhin hervor:

– Am 9.8.2002 wird meinem Mandanten kommentarlos das – jetzt als unechte Urkunde zweifelhaften Inhalts enttarnte – Attest vom 3.6.2002 von Dr. Madeleine Reichel über die Folgen einer angeblichen Körperverletzung vom 12.8.2001 durch ihn über den Fax-Anschluß von Müller/Simbek (Bruder der Ehefrau und dessen Lebensgefährtin, Sprechstundenhilfe bei Frau Dr. Reichel) zugefaxt, was von ihm zu Recht als Erpressung gedeutet wird;

– die Ankündigung der Ehefrau, ihr Vermögen auf ihren Bruder zu übertragen und sich arm zu rechnen; daneben wird angekündigt, sein Haus zu ersteigern (was dann in der Folge auch geschah).

– Alle diese Aktivitäten hielten meinen Mandanten nicht davon ab, sich im Zeitraum August 2002 bis Dezember 2002 sowohl an die HypoVereinsbank als auch an die betroffenen Schweizer Banken zu wenden, um seine Frau von den illegalen Geschäften abzuhalten. In dem Ordner befindet sich auch das Antwortschreiben der HypoVereinsbank/München vom 2.1.2003, dass die interne Revision ihre Ermittlungen bereits aufgenommen habe.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf#page=4

Konsequenterweise wird in dem Leipziger-Gutachten nicht nur der Hinweis auf die erfolgte Revision der Bank unterschlagen, sondern auch deren Ergebnis, wie es die Belastungszeugin in ihrer Vernehmung vom 15.5.2003 selbst bekundet hat:

in dieser Vernehmung offenbart sie auch ein Belastungsmotiv, das der VRiLG Brixner in seinem Urteil bewußt ausblendet: „Er hat durch Denunziation dafür gesorgt, dass ich meine Arbeitsstelle verliere“ (wie vor, Bl. 48, 49 d.A.).

[wie vor]

Dr. Leipziger war der erste, der dieses Belastungsmotiv unter den Tisch fallen ließ und der die konkreten Schwarzgeld-Vorwürfe, die sich einigen Schreiben der Verteidigungsschrift und der am 9.12.2003 erstatteten Strafanzeige Mollaths wegen Steuerhinterziehung u.a. entnehmen ließen, nicht einmal wiedergab.

Zu dem begründungslos (mangels Anfangsverdachts) eingestellten Verfahren wegen Steuerhinterziehung heißt es im Gutachten lapidar:

Auf einen Auszug aus der zum Verfahren verbundenen. Akte 41 Cs 802 Js 4726/03 [Briefdiebstahl] kann hier ebenso verzichtet werden, wie auf einen Auszug aus den Akten 509 Js 182/04. [Steuerhinterziehung]

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=10

Die selektive Auswertung des Duraplus-Ordners wird wie folgt kommentiert:

Auf die Mehrzahl der in der Heftung „Duraplus“ abgehefteten Unterlagen des Angeklagten kann hier nicht eingegangen werden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=12

Dieses Vorgehen hat Methode: denn je weniger konkret und sachlich begründet die Vorwürfe des Probanden erscheinen, desto eher können sie als wahnhaft gewürdigt werden. Je unbelasteter die beschuldigende Ehefrau inszeniert wird, desto eher lassen sich ihre bloßen Behauptungen als Anknüpfungstatsachen behandeln, auch wenn der von ihr eingeführte allgemeine „Weltverbesserungswahn“ durch den Sachverständigen in einen „Schwarzgeldwahn“ umgedeutet werden muß, von dem wiederum sie nichts wissen will. Nach ihren Bekundungen gab es schließlich keine ehelichen Streitigkeiten über dieses Thema (mithin auch keinen „Schwarzgeldwahn“ zu den angeblichen Tatzeiten 2001 und 2002).

Das ficht Dr. Leipziger nicht an, obwohl er die Position der Ehefrau kennt und in seiner Akten-Präsentation ihre seiner Findung entgegenstehende Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 22.4.2004 sogar ausdrücklich im Gutachten erwähnt:

Die Zeugin sei auch mal ausgezogen gewesen, das sei, so glaube sie, 1999 aufgrund von Schlägen gewesen. Es sei so, wenn sich der Angeklagte in was verrannte, z.B. Kriegssachen, dass erst die böse waren, dann sei nur die Zeugin böse gewesen und dann seien alle böse gewesen.

Seine Anzeige wegen Schwarzgeld komme vielleicht daher, weil die Zeugin in einer Bank gearbeitet hätte und Kunden in der Schweiz betreut hätte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=7

Die fehlende Neutralität des Gutachters Dr. Leipziger erweist sich insbesondere bei der Darstellung der vorangegangenen Unterbringung gemäß § 81 StPO in Erlangen zur Gutachtenerstellung durch Dr. Wörthmüller.

Das Einzige, das er hierzu als objektiven Akteninhalt in sein Gutachten aufnimmt, sind diese lapidaren Zeilen:

Auf der verwaltungsseitig durch das Klinikum am Europakanal Erlangen erstellten Entlassungsanzeige vom 12.07.2004 (Bl. 189) wird bezüglich des Angeklagten Aufnahmedatum 30.06.2004 und Entlassdatum 07.07.2004 und Entlassungsdiagnose F 60.9 – Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, angegeben.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=8

Irgendwas muß die Verwaltung schließlich in ihr Formblatt eintragen, wenn es zu keiner Gutachtenerstellung gekommen ist. Was liegt da näher als eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, die sogar den Rang einer wissenschaftlich anmutenden ICD-10 Klassifizierung errungen hat? Das ist alles, was Dr. Leipziger hinsichtlich der Erlangener Internierung für erwähnenswert hält! Nicht einmal der Name „Wörthmüller“ scheint auf – dessen Befangenheitserklärung vom 1.7.2004 wird ebenso weggelassen wie sein Schreiben vom 5.7.2004 an das Gericht, in dem er geflissentlich und juristisch unbeachtlich eine formlose „Überweisung“ an Dr. Leipziger offerierte. Dr. Leipziger ist in Nürnberg aufgewachsen, seine Mutter hatte einen sozialpsychiatrischen Dienst in Nürnberg begründet:

http://www.nuernbergwiki.de/index.php/Karl_Leipziger

Diese biographische Verbindung Dr. Leipzigers zu Nürnberg und dessen sozialpsychiatrischen Initiativen dürften Dr. Wörthmüller zu seiner Empfehlung veranlaßt haben. Als Gerichtsgutachter war Dr. Leipziger dort eher ein Unbekannter.

Dr. Wörthmüller begründete seine Befangenheit am 1.7.2004 gegenüber Richter Eberl wie folgt:

Herr Mollath wurde gestern, am 30.06.2004, in die hiesige Klinik eingeliefert, am gleichen Tag wurden mir die Akten (die zuvor nur ungesichtet einen Tag in der hiesigen Abteilung waren, dann zurückgefordert wurden) erneut zugestellt. Leider ist es so, dass ich in der vergangenen Woche bereits persönlichen Kontakt mit Herrn Mollath hatte, mich insbesondere ein Nachbar, mit dem ich freundschaftlich verbunden bin, ausführlich über seine Sichtweise der Angelegenheit Mollath informierte (Herr Mollath wollte auch jenen aufsuchen). Aufgrund des so erhaltenen Meinungsbildes und der damit verbundenen persönlichen Verquickung sehe ich mich außer Stande, mit der notwendigen Objektivität das von Ihnen angeforderte Gutachten zu erstatten. Auch eine Übertragung auf einen Mitarbeiter meiner Abteilung erscheint hier kontraindiziert, nachdem die hiesige forensisch-psychiatrische Struktur stark durch meine Person bzw. die hiervon ausgehenden Einschätzungen geprägt ist.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf#page=114

Hierüber unterrichtete er das Amtsgericht aber nicht sofort, sondern erst zusammen mit dem per Fax am 5.7.2004 übermittelten Schreiben vom 5.7.2004, in dem Dr. Wörthmüller ausführt:

[,,,] um eine kurzfristige Bearbeitung des bereits eingeleiteten Unterbringungsverfahrens nach § 81 StPO zu ermöglichen, habe ich Herrn Dr. Leipziger vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angesprochen, der sich bereit erklärte, den Gutachtenauftrag und Herrn Mollath kurzfristig zu übernehmen. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, könnte der Angeklagte somit bereits in den nächsten Tagen dorthin überstellt werden, so dass eine wesentliche Verzögerung der Erledigung des Gutachtenauftrages vermieden wird.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013-02-19.pdf#page=116

Das alles erwähnt Dr. Leipziger in seinem Gutachten nicht, was ihn der Aufgabe entledigt, den genauen Gesprächsinhalt des zwischen Dr. Wörthmüller und ihm stattgefundenen Gesprächs mitzuteilen: wie sah denn die Einschätzung des Dr. Wörthmüller aus? Welche Angaben hat dessen ihm freundschaftlich verbundener Nachbar über Mollath gemacht, die ihn befangen machten? Woher kannte Dr. Wörthmüllers Nachbar, den der Proband aufsuchen wollte, Herrn Mollath überhaupt? Und womit wurde die viertägige Freiheitsberaubung gerechtfertigt, die nach Ablehnung des Gutachtenauftrags objektiv stattfand? Denn die freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 81 StPO muß sofort beendet werden, wenn eine Gutachtenerstellung ausscheidet. Welche die weitere Internierung rechtfertigenden Gespräche wurden zwischen Dr. Wörthmüller und Gustl Mollath geführt, die eine Gutachtenerstellung noch nicht ausschlossen?

Dr. Leipziger klärt nichts. Er vermeidet die Mitteilung, daß Dr. Wörthmüller sich für befangen erklärt und mit ihm, dem Sachverständigen, über den Fall gesprochen hat.

Er führt lediglich, in seiner üblichen kontextlosen Zitierweise, ein Schreiben des Probanden vom 23.9.2004 an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg an:

Mit Schreiben vom 23.09.2004 (Bl. 220 f) an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg führt der Angeklagte u.a. aus, dass die angezeigten Straftaten alle im Zusammenhang des größten Schwarzgeldverschiebungsskandals, von der Bundesrepublik in die Schweiz, unter Mitwirkung der Hypo Vereinsbank, seiner früheren Frau Petra Mollath und deren Arbeitskollegen und Kunden, wie Wolfgang Dirsch, Udo Schicht und Bemhard Roggenhofer usw., zu sehen sind. [Letzterer ist der besagte Nachbar von Dr. Wörthmüller.][…]

Rechtsanwalt Ophoff hätte von Dr. Wörthmüller bewegt werden können, Samstag Mittag in die Klinik zu kommen, denn der Angeklagte hätte auf einer Rechtsberatung bestanden, weil er sonst mit Ihm (Dr. Wörthmüller ?) nicht über seinen Vorschlag verhandeln könne: Er schreibe ein für den Angeklagten passendes Gutachten, dafür bleibe seine Beziehung zu den Schwarzgeldverschiebern in Form von Bernhard Roggenhofer unter ihnen.

Bei einem späteren Gespräch hätte Rechtsanwalt Ophoff gemeint: „Seien Sie doch froh, als ich Sie besuchte, hätten sie doch auch blödgespritzt sein können“.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=8

Weiter heißt es in dem Gutachten:

In einem weiteren Schreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg, datiert vom 05.08.2004 mit der Überschrift Strafanzeigen bzw. Strafanträge gemäß Strafprozessordnung § 158 (Bl. 224 ff) führt der Angeklagte u.a. aus, dass er die Verbindung von Dr. Wörthmüller zu den Schwarzgeldverschieberkreisen aufgedeckt hätte und nachweisen könne. Deshalb hätte sich Dr. Wörthmüller letztlich für befangen erklären müssen.

Trotzdem hätte Dr. Wörthmüller vorher tagelang versucht, ihn zu folgender Abmachung zu bewegen: Er mache ein angeblich ,,harmloses“, für den Angeklagten passendes, Gutachten, dafür müsse er sich nicht für befangen erklären und die Verbindung zu den Schwarzgeldverschiebern würde unter ihnen bleiben. Als der Angeklagte über Tage, auch unter seelischer Folter, nicht auf den Handel eingegangen sei, sei ihm (Dr. Wörthmüller) nichts anderes übrig geblieben, als sich doch nachträglich für befangen zu erklären.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=9

Derartige Verhandlungen zwischen Mollath und Dr. Wörthmüller sowie die Einschaltung des am 6.7.2004 mandatierten Rechtsanwalt Ophoff wären eine plausible Erklärung für die verzögerte Absendung der Befangenheitserklärung durch den früheren Sachverständigen.

Dr. Klaus Leipziger, und das scheint mir fast das größte Skandalon seines Gutachtens zu sein, hat die hier zitierten Schreiben Mollaths zu seiner, auch in ihrem konkreten Vollzug entwürdigenden, in einer ständig beleuchteten und videoüberwachten Isolationszelle vollzogenen, Unterbringung gemäß § 81 StPO in der von Dr. Wörthmüller geleiteten Forensik in Erlangen nicht mit den aus den Akten ersichtlichen Realien konfrontiert. Ohne den Sachverhalt zu klären, hat er die Behauptungen Gustl Mollaths als Indiz für eine Wahn-Progredienz gewertet.

Damit hat er seine Gutachterpflichten gravierend verletzt: die ihm auferlegte Neutralität hätte geboten, gemäß § 80 Absatz 1 StPO vorzugehen, bevor er aus der Luft gegriffene Wertungen der Angaben des Probanden trifft.

§ 80 StPO

(1)    Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

Demnach hätte er vor Erstattung seines Gutachtens das Amtsgericht Nürnberg auffordern müssen, Dr. Wörthmüller, dessen Nachbarn Roggenhofer und Rechtsanwalt Ophoff – nach Schweigepflichtsentbindung durch den Mandanten – zeugenschaftlich zu den konkreten Umständen der Befangenheitserklärung, ihrer verzögerten Absendung und des von Rechtsanwalt Ophoff evaluierten Angebots des Gutachters Dr. Wörthmüller gegenüber Gustl Mollath zu vernehmen. Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen kann eine psychiatrische Diagnose der Behauptungen eines Probanden nur unter Verstoß berufsrechtlicher Pflichten geschehen.

Kongenial hat auch der VRiLG Otto Brixner keinerlei Aufklärung betrieben. Es blieb der Staatsanwaltschaft Regensburg vorbehalten, im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den Komplex Dr. Wörthmüller durch Vernehmung dieses beauftragten Sachverständigen und dessen Nachbarn Roggenhofer annähernd aufzuklären – mit dem Ergebnis, daß Dr. Leipzigers „Wahnerweiterungs“-Diagnose der Tatsachengrundlage entbehre und diese neue Tatsache den Wiederaufnahmeantrag stütze (was die Verteidigung zuvor ebenfalls dargelegt hatte).

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg-2013-03-18.pdf#page=89

Eindeutiger ist wohl noch nie ein psychiatrisches Gutachten zu Fall gebracht worden. Denn entsprechend hätte Dr. Leipziger auch bei der Evaluierung der „Schwarzgeld-Vorwürfe“ vorgehen und vom Amtsgericht verlangen müssen, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Ex-Ehefrau und von Mitarbeitern der HypoVereinsbank das Ergebnis der internen Revision und die Kündigungsgründe in Erfahrung zu bringen.

Tatsächlich strotzt das Gutachten von Voreingenommenheit. Letztere ergibt sich auch aus der Auswertung der von Dr. Leipziger Ende März 2005 dringend erbetenen aktuellen Akte, die wegen durch Richter Eberl bei POK Grötsch angemahnter Aktenerstellung hinsichtlich gescheiterter Ermittlungen gegen den Probanden im Februar 2005 tatsächlich im April/Mai 2005 angelegt worden war.

In einer mit Schreiben vom 31.05.2005 nachgereichten Heftung zur Akte 41 Ds 802 Js 4743/03, deren Seiten wiederum beginnend mit 1 nummeriert sind, sind zahlreiche, dem Angeklagten zur Last gelegte Straftaten, überwiegend Sachbeschädigungen an Kfz, teilweise verbunden mit Hausfriedensbruch oder verbunden mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, aufgelistet.

Eine Aufstellung über die zwischen dem 31.12.04 und dem 31.01.05 liegenden Taten, die überwiegend ein Zerstechen von Reifen an Kraftfahrzeugen darstellten, ist Bl. 107 zu entnehmen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=13

Diese unter dem gerichtlichen Aktenzeichen der Körperverletzungsdelikte „nachgereichte Heftung“ stürzt den Gutachter freilich in ersichtliche Ratlosigkeit. Es handelt sich um eine polizeiliche Akte, die von der Staatsanwaltschaft, die Herrin des Verfahrens ist, noch nicht ausgewertet worden ist. Kann, darf und soll er die dort zusammengetragenen Fälle als Taten des Probanden unterstellen? Wie unsicher Dr. Leipziger ist, erhellt seine Zusammenfassung der Causa:

Im Schlussbericht, erstellt von POK Grötsch mit Datum vom 12:05.2005 (Bl. 119 ff), wird dargestellt, dass der vorliegende Ermittlungskomplex insgesamt 18 Fälle von Sachbeschädigungen durch Zerstechen von Fahrzeugreifen, einen Fall von Sachbeschädigung an Kfz und einen Fall von sonstiger Sachbeschädigung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 01.02.2005 umfasse.

Als Verursacher der angezeigten Sachbeschädigungen sei im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen der Angeklagte festgestellt worden.

Hinsichtlich der aufgelisteten Fälle wird auch die Verbindung zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten aufgeführt, bzw. ist dargestellt, dass es sich in einigen Fällen um Zufallsgeschädigte handle.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14

Schon der letzte Satz – wenn es keinerlei Verbindung zwischen Geschädigtem und Beschuldigten gab, wurde ihm die Tat dennoch zugeschrieben – dementiert eine Substanz dieser polizeilichen „Täterfeststellung“. Noch bedenklicher mußte erscheinen, daß der polizeiliche Tatverdacht gegen Gustl Mollath erst durch diejenige Anwaltskanzlei hervorgerufen worden war, die seinerzeit die Ex-Ehefrau Mollaths vertreten hatte. Dieses Detail aus dem Schlußbericht von POK Grötsch wird vorsichtshalber gar nicht erst erwähnt.

Obwohl Dr. Leipziger diese „nachgereichte Heftung“ Anfang Juni 2005 erreicht haben dürfte, datiert sein Gutachten erst vom 27.7.2005. Es ist naheliegend, daß der Gutachter abwarten wollte, ob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Sachbeschädigungen Anklage erheben würde. Nach zweimaliger Mahnung des Amtsgerichts im Juli 2005, das Gutachten endlich zu erstellen, wurde es schließlich am 27.7.2005 abgeschlossen, ohne daß die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung getroffen hatte. Gleichwohl legt Dr. Leipziger die Tatbegehung der Sachbeschädigung seinem Gutachten umstandslos zugrunde (die Erhebung des Vorwurfs reicht für ihn aus) und stützt die Bejahung einer Unterbringung maßgeblich auf diese aktuellen Vorfälle.

Der Schreck muß gewaltig gewesen sein, als die Staatsanwaltschaft das Sachbeschädigungsverfahren am 11.8.2005 gemäß § 154 StPO einstellte, da die Taten z.T. nicht nachweisbar und der Beschuldigte möglicherweise schuldunfähig sei! So dubios wie die polizeilichen „Ermittlungen“ und die nachgeholte Anlage einer Akte in diesem Fall, so dubios sind auch die Manöver, mit denen die Staatsanwaltschaft dazu veranlaßt wurde, ihre Einstellung zurückzunehmen und immerhin neun Fälle anzuklagen.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Klagerzwingung-2013-09-19.pdf#page=4

VRiLG Otto Brixner hatte trotz fehlenden Tatnachweises, fehlender Einführung von Sachbeweisen in die Hauptverhandlung und fehlender Zeugen (just jene zwei Anwälte aus der von der Ex-Ehefrau mandatierten Kanzlei waren nicht erschienen) keine Mühe, den Angeklagten Mollath in einer sechsstündigen Hauptverhandlung auch wegen acht der neun angeklagten Sachbeschädigungen zu verurteilen, deren Gefährlichkeit er wahrheitswidrig übertrieb.

In der neuen Hauptverhandlung wird es gründlicher zugehen:

Die 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigt, mit der Hauptverhandlung im wiederaufgenommenen Verfahren Mollath im Juli 2014 zu beginnen. Mit den Verfahrensbeteiligten sind bereits 15 Termine für den Zeitraum vom 07. Juli bis 14. August 2014 abgestimmt. Über eventuelle Folgetermine und das vorläufige Programm wird noch entschieden werden.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/r/aktuell/04168/index.php

Es ist zu erwarten, daß auch diese entscheidende Anknüpfungstatsache des Gutachtens, die angeblichen Sachbeschädigungen, ersatzlos wegfallen wird.

Aus den polizeilichen Akten paraphrasiert Dr. Leipziger auf S. 13 den Festnahmebericht vom 13.2.2005 (Ergreifen des sich auf dem Dachboden versteckenden Probanden zwecks Überführung in die Bayreuther Forensik) – aus welchem Grund er dieses Detail übernimmt, ist unklar, weil er es später nicht mehr verwendet. Tatsächlich ist es nach den traumatisierenden Erfahrungen in der Erlanger Forensik (23-stündige Einsperrung pro Tag in einer kahlen videoüberwachten Isolationszelle mit bedrohlichem Fixierbett) nachvollziehbar, derlei Schreckensorte vermeiden zu wollen.

Am längsten hält sich der Gutachter Dr. Leipziger mit dem fragwürdigen Schreiben der Ex-Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten vom 3.4.2005 auf, in dem über Begegnungen mit dem Probanden vom 30.3.2005 geraunt und diese als stalkingähnliche Handlungen dargestellt werden. Wie unkritisch der Gutachter solch ein wie bestellt wirkendes „Beweisstück“ behandelt, ergibt sich schon daraus, daß es ihn nicht wundert, daß die Verfasser, die beide seit Anfang 2003 in Berlin leben, eine gemeinsame Nürnberger Adresse angeben und den Nürnberger Polizeibeamten, der das Sachbeschädigungsverfahren bearbeitet, um Rat fragen, wie mit solchen Belästigungen deeskalierend zu verfahren sei.

Dabei liest Dr. Leipziger diesen Brief überaus oberflächlich – oder hat er nur dasselbe Gespür, das der Verteidiger Gerhard Strate bei dessen Lektüre hatte?

Auch das aus der angeblichen Perspektive von Martin Maske verfasste, ersichtlich aber weiblich konnotierte Schreiben von Petra Mollath und Martin Maske vom 3.4.2005 (unter der angeblich gemeinsamen Adresse Wöhrder Hauptstr. 13) […]

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf#page=12

Jedenfalls ordnet er die Begegnung Martin Maskes – der frühere Handballer, der von Gustl Mollath bei der ersten Begegnung mit einem Möbelpacker verwechselt worden war – mit Gustl Mollath der Ex-Ehefrau zu, was ja auch irgendwie glaubhafter ist:

Die Zeugin Müller berichtete, dass der Angeklagte, ihr früherer Ehemann, sie am Nachmittag des 30.03.05 durch einen Zufall in ihrem Fahrzeug gesehen hätte. Daraufhin hätte er seine ursprüngliche Wegrichtung geändert und sei ihr gefolgt.

Auf der Straße Richtung Hefnersplatz hätte ihr der Angeklagte den Weg verstellt und sie verbal bedroht. In Begleitung des Angeklagten sei ein junger Mann gewesen, der drei Meter versetzt neben ihm gestanden sei.

Die Zeugin hätte den jungen Mann gefragt, ob er etwas von ihr wolle, was der junge Mann verneint hätte. So sei es der Zeugin möglich gewesen, ihren Weg an ihm vorbei gehend fortzusetzen.

Während dieser kurzen Zeit hätte der Angeklagte ihr gedroht, dass auch noch „alle Anderen“ zurückweichen müssen und dass er es allen zeigen werde.

Während sie ihren Weg fortgesetzt hätte, hätte ihr der Angeklagte noch verschiedene wirre Sätze nachgeschrien, die sie aber nicht wörtlich verstanden hätte.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=13

Tatsächlich schildert Maske diese Begegnung aus der Ich-Perspektive:

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf

[S. 16]

Eigentlicher Adressat der eigentlichen Botschaft dieses gemeinsamen Briefes der Ex-Ehefrau und ihres neuen Lebensgefährten ist natürlich Dr. Klaus Leipziger:

Offensichtlich spioniert und verfolgt er uns weiterhin und sucht unsere Nähe. Frau Müller hat sich bereits vor drei Jahren von Ihm getrennt. Die Persönlichkeitsveränderung des Hr. M. schreitet fort. Er war und ist auch gewalttätig. Ein Verfahren wegen Körperverletzung läuft noch.

Die zweimalige kurzfristige Einweisung in eine Nervenklinik genügt offensichtlich nicht, zumal nach der Entlassung immer wieder die gleichen Verhaltensmuster bei Ihm auftreten. Frau Müller und ich befürchten nach seinen „Aktionen“ in der Zukunft Schlimmeres.

http://download.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf

[S. 17]

Diese Passage, die allzu offensichtlich eine akute Gefährlichkeit des Ex-Ehemanns aktenkundig machen sollte, zitiert Dr. Leipziger in seinem Gutachten nicht und legt sie auch im weiteren seiner Diagnose und Prognose nicht zugrunde. Ob sie ›intern‹ ihre manipulative Wirkung entfaltet hat, läßt sich nicht beurteilen. Dagegen spricht jedenfalls, daß Dr. Klaus Leipziger bereits Ende März 2005 den auftragerteilenden Richter Eberl telefonisch darüber informierte, daß er für eine – den Erwartungen der Justiz entsprechende – Gutachtenerstellung aktuelle Fälle benötige.

Weiteres auswertbares Aktenmaterial liefert die hauseigene Dokumentation über Interaktionen und Verhalten des in der Zeit vom 14.2. – 21.3.2005 in der Forensik des Bezirkskrankenhauses Bayreuth internierten Probanden. Auch hier stützt sich der Gutachter auf von Dritten generiertes Material, das er unüberprüft übernimmt.

Er selbst hat den Probanden in den gesamten fünf Wochen (Maximaldauer der Unterbringung gemäß amtsgerichtlichem Beschluß) lediglich zwei Mal gesehen, nämlich vier Tage nach Einlieferung, am 18.2.2005, sowie drei Tage vor der unabdingbaren Entlassung, am 18.3.2005. Bereits vor dem ersten Treffen hatte Gustl Mollath gegenüber anderen Ärzten mehrfach seine Weigerung ausgesprochen, sich auf eine psychiatrische Exploration, eine körperliche Untersuchung oder auch nur eine Blutentnahme einzulassen, wie Dr. Leipziger zutreffend zusammenfaßt:

Nachdem der Angeklagte im Rahmen der für ihn hier gemäß § 81 StPO angeordneten Beobachtungs- und Untersuchungszeit ab dem 14.02.2005 bereits zu Beginn seiner stationären Unterbringung mit Ausnahme von Gesprächen, die er wegen aktueller Bedürfnisse intendierte oder zuließ, jegliche Untersuchungen und gezieltere Explorationsgespräche verweigerte, kam der Verhaltensbeobachtung des Angeklagten im Hinblick auf die in Auftrag gegebene Begutachtung besondere Bedeutung zu.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=22

So konnte es Dr. Leipziger nicht verwundern, daß der Proband auch ihm gegenüber eine Exploration verweigerte. Erstaunlich ist es vielmehr, daß die Gutachtenpassage, in der es um seine beiden Gespräche mit Gustl Mollath geht, mit der Überschrift: „Untersuchung und Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen.“ (S. 21) versehen ist.

Nach Erläuterung des Gutachtenauftrags und Belehrung, daß es dem Probanden freistehe, gegenüber dem Sachverständigen Angaben zu machen, stellt Dr. Leipziger die Aussagen Gustl Mollaths wie folgt dar:

Bei diesem Gespräch beschwerte sich der Angeklagte über den Umstand, dass seine psychiatrische Untersuchung richterlich angeordnet worden war.

Des Weiteren klagte er darüber, dass ihm durch die ihn festnehmenden Polizeibeamten nicht ermöglicht worden sei, sich seine notwendigen Körperpflegemittel, Nahrungsmittel etc. einzupacken.

Mit den hier verfügbaren Körperpflegemitteln und Nahrungsmitteln sei er nicht einverstanden.

Er bitte um Hilfe, Kernseife und Nahrungsmittel aus biologisch-dynamischen Anbau sich beschaffen zu können.

Auf Frage erklärte der Angeklagte, dass er hier auf Station ansonsten mit den Mitarbeitern und den Mitpatienten zurechtkomme.

Auch körperlich hätte er keine Beschwerden.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21

Bei diesem Gespräch „imponierte“ der Proband „in psychischer Hinsicht zu allen Qualitäten orientiert, wach und bewusstseinsklar“, war „ruhig und freundlich“ (S. 21), auch hinsichtlich „Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentrationsvermögen des Angeklagten ergaben sich im klinischen Eindruck keine Auffälligkeiten“, Dr. Leipziger wagt eine „klinische Einschätzung“ der Intelligenz des Probanden als „durchschnittlich“ und attestierte ihm, „keine aggressiven Verhaltensweisen“ zu zeigen. (S. 22)

Lediglich die Exploration lehnt er ab, ja, beschwert sich gegen die richterlich angeordnete psychiatrische Untersuchung. Hier nun hätte Dr. Leipziger die Reißlinie ziehen und das Amtsgericht darüber informieren müssen, daß der Zweck der Unterbringung, nämlich die psychiatrische Untersuchung, nicht erreicht werden könne. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 hätte er ein Konzept entwickeln und vom Gericht absegnen lassen müssen, wie denn auf andere Weise Informationen erlangt werden könnten, die dem Unterbringungszweck dienlich seien. Eins jedoch ist ausgeschlossen: eine Totalbeobachtung, die das BVerfG so definiert:

Die vom Gutachter genannten Bedingungen, die die angeordnete Beobachtung sinnvoll und ergiebig machen könnten, lassen sich in zulässiger Weise nicht herstellen. Das Untersuchungskonzept zielt darauf ab, den Beschwerdeführer in seinem Alltagsverhalten, seiner Interaktion mit anderen Personen und seinem Verhalten gegenüber Personen, deren Urteil er nicht befürchten muss oder das er für belanglos hält, zu beobachten. Er soll in seiner eigenverantwortlichen Gestaltung des Tagesablaufs, seiner persönlichen Pflege oder Vernachlässigung von Interessen und in seiner Integrationsfähigkeit in die jeweilige Umwelt bzw. Gemeinschaft beobachtet werden. Die damit angestrebte Totalbeobachtung, die Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten erbringen soll, die er von sich aus nicht preisgeben will, von denen aber erhofft wird, dass er sie unter der Einflussnahme Dritter offenbart, ist unzulässig. Denn eine solche Maßnahme liefe auf die Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts des Beschuldigten und einen Verstoß gegen § 136 a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung der unantastbare Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten entgegen, der dadurch zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht würde, dass sein Verhalten nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152301.html

Darüberhinaus heißt es in dem Beschluß:

Das konkrete Untersuchungskonzept muss zudem zur Erlangung von Erkenntnissen über eine Persönlichkeitsstörung geeignet sein, und die Geeignetheit muss wiederum in Gutachten und Beschluss dargelegt werden (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1986, S. 51).

Das dem Leipziger-Gutachten zugrundeliegende „Konzept“ sah ausweislich seines Gutachtens- und Unterbringungsstils ungefähr so aus: behandle den Mann, als sei er ein rechtskräftig zu Unterbringung verurteilter allgemeingefährlicher psychisch Kranker, stecke ihn in die besonders gesicherte Eingangsstation FP 6, in der die unterschiedlichsten „Fälle“ – eine zum Teil explosive Mischung – darauf warten, daß in den für sie zuständigen Stationen Plätze frei werden, erlege starre Stationsordnungen auf, ordne das Tragen von Handschellen beim Gang zum maximal einstündigen Hofgang an und beauftrage das nachgeordnete Personal, möglichst eifrig zu notieren, welches verdächtige Verhalten ein Proband unter diesen Extrembedingungen an den Tag legt.

Dr. Leipziger hegt offenbar folgende, wissenschaftlich unhaltbare und rechtsstaatlich unannehmbare Hypothesen:

1)      Freiheitsentziehende Forensik ist Alltag.

2)      Die dort gezeigten Verhaltensweisen entsprechen denen, die auch sonst gezeigt werden.

3)      Das gilt auch für Menschen, die sich für unschuldig und gesund halten – beides ist noch nicht widerlegt.

4)      Wer sich der totalitären Institution anpaßt und sich klaglos unterwirft, ist normal.

5)      Wer das nicht tut, ist paranoid, von krankhaftem Mißtrauen geprägt und affektgestört, wenn er sich ab und zu aufregt. Psychopathologisch bedenklicher sind nur noch gehobene Stimmungen.

6)      Grüne Pazifisten, die Flugblätter verfassen und demonstrieren, die passiven Widerstand gegen die Verhältnisse leisten, sind eh crazy.

7)      Die üblen Verhältnisse werden den Willen des Probanden brechen und ihn zur Kooperation zwingen.

Schon bei der Darstellung dieses „informatorischen Gespräches“ (S. 21) vom 18.2.2005 werden diese Aspekte deutlich:

Inhaltlich war sein Denken, das von einer misstrauischen Grundhaltung geprägt war, durch eine starke Körperbezogenheit und Rigidität auffällig, indem der Angeklagte massiv darauf beharrte, ,,natürliche“ Körperpflegemittel ausschließlich benutzen zu können und sich nur anhand von Lebensmitteln aus biologisch-dynamischen Anbau ernähren zu können, die hier nicht ohne Weiteres verfügbar bzw. für ihn beschaffbar waren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21

Statt sich der Ineffizienz der Sozialarbeiter in seiner Institution zu widmen, die es auch vier Tage nach Einlieferung nicht geschafft haben, einen Transport von Bekleidung, Körperpflegemitteln und ggf. Verpflegung aus dem Haus des Probanden zu organisieren oder eine gesonderte Verpflegung auf dessen Kosten zu vermitteln, wird der Proband bereits pathologisiert. Welche Machtinstinkte treiben den Gutachter an, daß er den Status des Probanden, für den die Unschuldsvermutung und schwache Akten streiten, den er daraufhin begutachten soll, ob eine bislang nur insinuierte psychische Erkrankung vorliegt, derartig verkennt?

Es liegt wohl daran, daß Dr. Leipziger nach Aktenlektüre am 18.2.2005 ohnehin schon weiß, in welche Schublade er den Probanden stecken will. Das ergibt sich aus dessen Überlegungen zu dem informatorischen Gespräch:

Im eher allgemein gehaltenen informatorischen Gespräch wurden für den Angeklagten sensible Themenbereiche – wie sie aus den Akten zu ersehen sind – nicht berührt. Diesbezüglich kamen somit in diesem Gespräch paranoide und Größenvorstellungen des Angeklagten, die bei Erörterung auch der für ihn sensiblen Themenbereiche zur Darstellung hätten kommen können, nicht zur Sprache.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=21

Deutlicher kann eine Voreingenommenheit nicht zum Ausdruck gebracht werden. Wäre er, Dr. Leipziger, im Rahmen dieser ersten Begegnung, auf die Sache, um die es bei den Vorwürfen geht, eingegangen, dann wäre dieses erste Gespräch nicht so relativ unauffällig verlaufen. Dann wären paranoide und Größenvorstellungen demonstriert worden.

Genauso voreingenommen reagiert der aufnehmende Arzt am 14.2.2005 – wie der Herr, so’s Gescherr, und das setzt sich bis zum unterrangigsten Personal fort und durch. Selbst die „Patienten“ kapieren rasch, mit welchen Mitteilungen über „Mitpatienten“ sie dem Personal eine Freude machen und ihrer eigenen Lockerungskarriere Flügel verleihen können.

Dr. Leipziger referiert die Dokumentation des aufnehmenden Arztes folgendermaßen:

Bei seiner Aufnahme am 14.02.2005 hätte der Angeklagte dem aufnehmenden Arzt berichtet, dass er am 13.02.2005 mittags zu Hause von der Polizei abgeholt worden sei und in eine Zelle gesperrt worden sei. Es sei kalt gewesen und es hätte nur ein gemauertes Bett mit einem Leimbrett gegeben, keine Decke. Der Ventilator sei die ganze Zeit gelaufen. Er hätte kein Essen erhalten, es hätte auch kein Wasser gegeben. Der Kontakt zu Angehörigen sei ihm verweigert worden. Hierauf hätte der Angeklagte eine langatmige Auslegung des Grundgesetzes gegeben, gegen das die Polizei verstoßen hätte.

Um auf sich aufmerksam zu machen, hätte er Wasser mit einem Becher aus der Toilette geschöpft, woraufhin die Polizei die Zelle gestürmt hätte, ihn zu Boden geworfen hätte und versucht hätte, ihm den Arm auszukugeln und ihm eine Schürfwunde am linken Knie und einen offenen Bluterguss am linken Schienbein zugefügt hätte.

(Eine dem Angeklagten angebotene Tetanus-Simultan-Impfung sei von ihm verweigert worden).

Bei Ankunft vor der Klinik sei der Angeklagte gefesselt gewesen. An beiden Handgelenken seien Schwellungen und Hautrötungen festzustellen gewesen. Neurologische Ausfälle seien durch den Angeklagten dort verneint worden. Eine Untersuchung hätte der Angeklagte nicht zugelassen.

Bezüglich seines Falles sei alles in den Gerichtsakten nachzulesen. Er (der Angeklagte) habe jetzt nicht die Kraft, das komplexe Geschehen zu erklären.[…] Weiter hätte der Angeklagte berichtet, dass er geschieden sei, keine Kinder hätte.

Er lebe seit Jahren von Bio-Lebensmitteln. Er verweigere die Nahrungsaufnahme, wenn er diese Lebensmittel nicht bekomme, da er multiple Allergien gegen konventionelle Lebensmittel habe.

Er nehme keine Medikamente, habe keine körperlichen Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte hinter sich.

Ein weiteres Gespräch verweigere er, ebenso internistische und neurologische Untersuchung.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14

Dieser Darstellung läßt sich nicht entnehmen, ob die durch die Polizei zugefügten Verletzungen tatsächlich vorhanden waren oder nicht. Dr. Leipziger zitiert nun mal gern selektiv. Seine Zitate aus den Niederschriften des Pflegepersonals beginnen bewußt erst mit dem 17.2.2005, als ob nicht von Anfang an auch von den Pflegekräften auf seine Anforderung hin eifrig dokumentiert worden wäre.

Denn eins ist klar: wird eine Person unter polizeilichem Zwang eingeliefert, so erfordert es bereits der Selbstschutz der Institution, genauestens zu dokumentieren, welche Verletzungen diese Person bereits vor Aufnahme aufwies, um nicht selbst dafür einstehen zu müssen. Genauso selbstverständlich ist es, daß diese Dokumentationen an den Betroffenen nicht herausgegeben werden, wenn er sie zur Unterfütterung seiner Strafanzeige gegen die Polizei benötigt. Forensik, Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte stehen schließlich auf derselben Seite.

In den handschriftlichen Aufzeichnungen einer Pflegekraft vom 14.2.2005 heißt es:

Von beiden Beamten und mir wurde Pat. M. auf St. FP6 gebracht. Auf Station wurden die Handfesseln entfernt, hier zeigten sich Druckstellen auf beiden Handglenken. Bemerkenswert ist, dass er zum Transport mit gestreckten Armen auf den Rücken transportiert wurde.

Bei der Aufnahme zeigte er sich wenig kooperativ, kündigt auch passiven Widerstand an. Gibt nur zäh und unter permanenten Nachfragen Antwort. […] Deliktauskunft keine. ärztl. Untersuchung durch Dr. P. verweigert. Körperlich und Kleidung zerrissen, Duschbad welches angeboten wurde verw. Handfesseln noch stark gerötet, kleine 2 Cent große Schürfwunde mit Hämatombildung an li. Schienbein. Pat. will nur noch schlafen und sich aufwärmen und brach dann das Gespräch ab. Meinte dan noch er wolle alles ertragen aber nicht kooperieren. Verletzungen d. Handgelenke sowie d. Schienbeins werden noch zur Beweissicherung fotographisch festgehalten. Pat. ist damit einverstanden.

[Die Dokumentation liegt der Verteidigung vor, der ich dieses Zitat verdanke]

Da wird also ein Proband eingeliefert, ramponiert, in zerrissener Kleidung, ohne Koffer mit Kleidung und Kulturtasche, auf unüblich brutale Art und Weise gefesselt, am Mittag des Vortages festgenommen und grundlos über Nacht in einer kargen kalten Zelle eingesperrt, ohne Wasser und Brot, wird mißhandelt, als er auf seine Bedürfnisse aufmerksam macht, weist Rötungen und Schwellungen an den Handgelenken auf und eine Schürfwunde mit Hämatom am Schienbein, hat die Nacht über nicht geschlafen, ist fertig und dennoch entschieden, gegen die Institution „Psychiatrie“ passiven Widerstand zu leisten. Und nun hören wir uns an, wie Dr. Leipziger diesen Arzt, ich wiederhole: Arzt!, in seiner Einschätzung dieser ersten Begegnung zitiert:

Psychischer Befund: Wach, orientiert, ungepflegt;

auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die „Schwarzgeldkreis“- Verschwörung gegen ihn.

Es dominieren Größenphantasien.

Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:

Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen. Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.

Die Ich-Grenzen wirken verschwommen, die Ausführungen sind ausufernd, scheinlogisch in Abwechslung mit vernünftigen Gedanken.

Der Affekt ist heiter. Gedächtnis und Merkfähigkeit im Untersuchungsgang regelrecht. Die Stimmung wirkt grenzwertig gehoben. Suizidalität ist nicht zu eruieren.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=14

Daß hier kein Arzt spricht, der sich in die Situation  des zwangsweise in die Forensik verbrachten Probanden hineinversetzen kann, ist klar. Wer würde nicht „ungepflegt“ wirken nach 30-stündiger Polizeiverwahrung und -behandlung? Ärzte, die unter der Ägide von Dr. Leipziger ihr Leben zu fristen gezwungen sind, deuten das zähe „Aus der Nase ziehen müssen“ als ausufernde Ausführungen, orten Größenphantasien, die nicht belegt werden – oder sollte es sich bei denen um den von der Pflegekraft notierten angekündigten „passiven Widerstand“ handeln, der in der totalitären Institution des Dr. Leipziger tatsächlich größenwahnsinnig anmutet? Denn wahr ist ja: ein diesem System unterworfener Arzt kann eigentlich nur gehen. Verändern kann er nichts. Sich auch nur vorzustellen, man könne rebellieren, grenzte schon an Größenwahn angesichts dieser Hierarchie und dem Bedürfnis, einen Facharzttitel erwerben zu müssen.

Wie kommt der kleine Stationsarzt jetzt nun darauf?

auffällig ist das negativistische Weltbild, in dem der Angeklagte der Benachteiligte ist. Es mutet an, dass es sich um paranoides Umdenken handelt, insbesondere die „Schwarzgeldkreis“- Verschwörung gegen ihn.

Diese Bewertung bezieht sich auf ein Referat von Dr. Leipziger seiner Notate, das ich bislang, mit Gründen, weggelassen habe:

Er sei hier, weil sein Nachbar Kontakte zu Schwarzgeldkreisen habe, zu welchen auch Dr. Wörthmüller gehöre. Dr. Wörthmüller hätte das Schweigen des Angeklagten „erpressen“ wollen. indem er ihm ein Goodwill-Gutachten angeboten hätte. Daraufhin hätte der Angeklagte dafür gesorgt, dass dieser (Dr. Wörthmüller) seine Befangenheit zugeben hätte müssen. Deshalb sei er hier.

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Gutachten-Leipziger-2005-07-25.pdf#page=15

Mir ist unklar, wie ein Sachverständiger, der die Akten gelesen hat, dieses Mißverständnis des uninformierten Stationsarztes unkommentiert stehen lassen kann. Er weiß doch genau, daß es um den Nachbarn des Dr. Wörthmüller geht, einem Kunden von Petra Mollath, der mit dem ebenfalls geschaßten Kollegen der Petra Mollath, Wolfgang D. (pardon, er kam seiner beabsichtigten Kündigung durch Eigenkündigung zuvor) und deren Geschäftspartner bei riskanten unerlaubten Eurex-Geschäften, Udo S., im Jahr 2003 eine Finanzdienstleistungs-AG gegründet hatte?

Dr. Leipziger weiß, daß die schnellfingrige Diagnose seines Stationsarztes keine Grundlage hat. Weshalb er die Notizen der Pflegekraft wie auch die Befangenheitserklärung von Dr. Wörthmüller unterschlug. Nur er selbst kann wissen, aus welchen Gründen er gegen den Intellekt handelte.

Aus demselben Grund hat er wohl auch die Fehlleistung jenes Stationsarztes unterschlagen, den die Pflegekraft am 14.2.2005 beflissen aufschrieb:

Insgesamt wirkt der Pat. sehr psychotisch und kann daher lt. Dr. P. zügig isoliert und fixiert werden.

Typisch, daß der Proband sogleich als Patient angesehen wurde. Man muß tatsächlich daran erinnern: Gustl Mollath wurde stationär untergebracht, um durch Exploration eine ihm von der Ehefrau angedichtete psychische Krankheit zu evaluieren.

Was den Stationsarzt dazu bewog, auch eine gehobene Stimmung des Probanden zu erwähnen, war wohl der Witz, den Gustl Mollath sich leistete:

Auf Stimmen hören befragt hätte der Angeklagte geantwortet:

Er höre eine innere Stimme, die ihm sage, er sei ein ordentlicher Kerl, er spüre sein Gewissen.

Im Grundgesetz sei die Gewissensfreiheit verankert. Es gebe nur Gerechtigkeit oder Tod. Dies hier sei ein Unrechtsstaat.

Gustl Mollath hat nun mal einen schwarzen Humor. Nur Schizophrene hören Stimmen, das weiß jeder. Eine derart naive Frage eines veritablen Arztes erregt bei einem intelligenten Menschen natürlich Heiterkeit. Also wird witzig gekontert, daß es bei ihm, Gustl Mollath, nur die innere Stimme des Gewissens gebe. Witz hat in den heiligen Hallen in Bayreuth allerdings nichts verloren, und so wird ihm der lockere Gestus zum Verhängnis. Denn Dr. Leipziger ist nicht neutral. Er sucht nach Begründungen für sein bereits feststehendes Urteil.

(wird fortgesetzt)