Entsorgte Väter – eine Nachlese

[aus dem Familienalbum Wolff: Großvater und Enkel, Juli 1992]

Ich habe mich gefreut, als Roger Lebien sich in einer Mail an mich wandte, in der sein Gastkommentar

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/17/feministische-sozialpadagogik-contra-recht-warum-vater-vor-gericht-auf-der-strecke-bleiben/

bereits nahezu vollständig enthalten war. Ich habe ihn spontan gefragt, ob er nicht für meinen Blog einen Gastkommentar daraus machen wolle. Denn das Thema der entsorgten Väter treibt mich ebenfalls um. Das läßt sich diesem Kommentar entnehmen, in dem ich auf den Kommentar eines Betroffenen antwortete:

Es gibt nichts Schlimmeres als die Zerstörung von Liebe, die so existenziell ist wie die zwischen einem Elternteil und einem Kind. Und die Erfahrung von staatlichem Unrecht ist absolut zerstörerisch.

Ich versuche, die Verkleisterungen, die 20 Jahre fundamentalfeministischer Mainstream in Gesellschaft, Medien und Politik verursacht haben, und die tief hinein in Ämter und Justiz wirken, wenigstens sichtbar zu machen, sie zu benennen, Opfer und Täter dingfest zu machen. Männer sind, so viel steht fest, wegen der zementierten Vorurteile (›Das verteufelte Geschlecht‹) die Verlierer vor den medialen wie justizförmigen Gerichten, Frauen die Gewinner, Kinder die Leidtragenden. Zuletzt auch unsere Zukunft, denn kaputtgemachte Kinder werden sie nicht gestalten können.

Die mittlerweile flächendeckende Ungerechtigkeit läßt sich bis hin zum Strafmaß für gleichartige Taten, die von Männern und Frauen begangen wurden, nachweisen.

Ich bin aber der Überzeugung, daß wir gerade jetzt an einem Wendepunkt stehen: die Ungerechtigkeit und das Leid, das sie verursacht, sind nicht mehr hinnehmbar. Es ist schlimm genug, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundersverfassungsgerichtsgericht einschreiten müssen, um in diesem verkorksten Land natürliche Väterrechte zu implementieren. (Frau Zypries meinte ja sogar, das Recht der Frauen auf Untreue und Kuckuckskinder durch eine Strafnorm für Männer stärken zu müssen, die ihnen im Verdachtsfall Gentests verbot. Wegen dieser Frau bin ich aus der SPD ausgetreten.) Noch schlimmer ist es, daß die Verzweiflung von Vätern bis hin zur psychischen Erkrankung mittlerweile so groß ist, daß in den letzten Jahren auch Männer die üblicherweise Frauen vorbehaltene depressive ›Lösung‹ des erweiterten Suizids wählen: sie wissen, daß die Drohung der Frau bei Trennung, daß sie die Kinder nie wiedersehen werden, von den Gerichten eins zu eins umgesetzt werden wird.

Das alles ist furchtbar, und furchtbar falsch.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/17/feministische-sozialpadagogik-contra-recht-warum-vater-vor-gericht-auf-der-strecke-bleiben/#comment-716

Ich halte es für angebracht und ehrlich, nun auch meine eigene biographische Betroffenheit zu offenbaren – denn jegliches Ideal von Gerechtigkeit, für das man streitet, kommt nicht von Ungefähr.

In meiner ›Lebensplanung‹ kamen Kinder immer vor – unter einer Voraussetzung allerdings: sie sollten einen Vater haben. Irgendwann war ich in einer verläßlichen, vertrauensvollen Beziehung mit einem Mann, der sich ebenfalls Kinder wünschte – aber so ist das Leben nun mal. Es läßt sich nicht planen. Ehrlich gesagt: wenn ich das große Wort vom ›Lebensentwurf‹ lese oder höre, denke ich immer, daß der Mensch, der es so selbstverständlich ausspricht, sehr jung sein muß. Der weiß noch nichts von Schicksal, Zufall oder Fügung. Und nichts von Schmerz.

Natürlich waren es meine eigenen, sehr positiven Erfahrungen mit meinem Vater, die mich dazu brachten, einem eigenen Kind den Vater nicht vorenthalten zu wollen. Es sind nicht nur die Söhne, die ihre Väter ganz unbedingt brauchen. Es gibt auch  klassische Vatertöchter…

Vaterlosigkeit: Der schädlichste demografische Trend

Aktuell besteht laut statistischem Bundesamt aber jede fünfte Familie aus nur einem Elternteil, in Großstädten sogar jede vierte. Der US-amerikanische Sozialhistoriker David Blankenhorn ist sogar davon überzeugt, dass Vaterlosigkeit der schädlichste demografische Trend unserer Gesellschaft sei. „Ohne Vater aufzuwachsen, ist die Hauptursache für die wachsenden sozialen Probleme wie Kriminalität, Teenager-Schwangerschaften und Gewalt gegen Frauen in der Familie“, warnt Blankenhorn.

Gute Väter als „Freikarte für beruflichen Erfolg und ein erfülltes Liebesleben“

Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben: Töchter, die erleben, dass ihr Vater sie wirklich mag, haben ein besseres Selbstwertgefühl und weniger Ängste. Sie haben seltener Depressionen oder ein ungesundes Gewicht, nehmen seltener Drogen und sogar die Rate an Selbstmordversuchen ist erwiesenermaßen geringer. „Väter, die ihre Töchter ermutigen und fördern, sind so etwas wie eine Freikarte für beruflichen Erfolg und ein erfülltes Liebesleben einer Frau“, sagt Angelika Faas.

http://eltern.t-online.de/so-wichtig-ist-eine-gute-vater-tochter-beziehung/id_44610972/index

Und liebende, sorgende, fördernde Väter gab es auch schon in den fünfziger und sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts. Den Spruch, mit dem mein Vater sich gegen meine Mutter durchsetzte, die die Töchter nur auf die Realschule schicken wollte, da sie ja sowieso heiraten würden, weiß ich heute noch: »Meine Töchter bekommen keine Aussteuer, die bekommen eine Ausbildung!« Das war 1964, als die Frage diskutiert wurde, ob meine ein Jahr ältere Schwester nach vier Jahren Volksschule zum Gymnasium wechseln sollte oder nicht – trotz eindeutiger Gymnasialempfehlung durch die Schule gab es familiäre Diskussionen.

Alle wichtigen Lebensweichen, nicht nur die der weiterführenden Schule, schaltete er, nicht sie: die Sprachschulen-Ferien in Frankreich und England, die Ermöglichung von Auszug und Studium trotz knappen Budgets. Seine Liebe glomm verhalten, wortkarg, aber verläßlich, sie war unerschütterlich und unterlag keinen Gefühlsschwankungen. Er lehrte seine Töchter Schach und Skat (nebst allen dazugehörigen derben Ausdrücken), schenkte ihnen Rennautos, Achterbahnen und Roulette, baute komplizierte Tresore für Mädchen-Geheimnisse, führte Karl May als Größe im kindlichen Kosmos ein, ging mit uns auf die Kirmes, in den Zirkus, auf die Rheinwiesen und ins Theater, brachte uns sehr früh das Schwimmen bei: eigentlich war er der Einzige, der ›draußen‹ etwas mit uns unternahm. Meine Mutter war bei diesen Unternehmungen, insbesondere bei den sonntäglichen Spaziergängen zum Rhein mit dem traditionellen Stop beim Schneider Wibbel und der durch drei geteilten Tüte Pommes mit Mayo (deren Geschmack ich bis heute suche und vermisse) so gut wie nie dabei. Natürlich nahm er sich frei, als ich eingeschult wurde. Und war mindestens so stolz wie ich. Ohne ihn hätte ich die verschworene Gemeinschaft von Mutter und Schwester nicht aushalten können. Und das wußte er. In den so schönen wie traurigen gemeinsamen sechs Wochen vor seinem Tod im Alter von neunzig Jahren haben wir uns alles sagen können. Spät, aber nicht zu spät.

Kurz und gut: der Neue Vater ist gar nicht neu. Er ist immer nur verkannt worden, weil er an Außendarstellung kein Interesse hatte. Und da es in der Generation meiner Eltern (Jahrgang 1919/1923) so gut wie keine Scheidungen oder nichteheliche Kinder gab, hatten Väter auch keine Probleme, ihr natürliches Vater-Sein auszuleben. Überwiegend diskret, im Verborgenen der eigenen vier Wände. Nicht unbedingt als Windelwechsler und Kinderwagenschieber, aber als zugewandte, aufmerksame, liebende Begleiter ihrer Kinder. Wenn ich’s recht bedenke: sein Erziehungsprogramm war vorbildlich im Sinn von gender-mainstreaming. Bei der einen Tochter hat es funktioniert, bei der anderen nicht. Und darüber mag jetzt gern nachgegrübelt werden…

Das wird den Generationen nach mir nicht mehr vergönnt sein: im Nachlaß der Eltern handschriftliche Briefe, Aufzeichnungen und Tagebücher vorzufinden, die die spezifische Familiendynamik jäh erhellen. Sie machen klar, daß staatlich verordnete Umerziehungsprogramme zum Scheitern verurteilt sind. Aber das wissen ja nicht nur die Norweger durch Harald Eia schon. Der Genderquatsch hat gegen das Treibhaus Familie Null Chancen. Die Prägungen sind individuell.

Diese Väter wie meiner, die es immer schon gab und die es immer geben wird, wurden durch die sexuelle Revolution, die dank der 68er und der Pille stattfand, später auch durch den Feminismus gefördert wurde, an den Rand gedrückt. Plötzlich gab es die Väter, die von einem nicht verhütenden one-night-stand überrumpelt und vor vollendete kostenpflichtige Tatsachen gestellt wurden. Diejenigen, die glaubten, in einer festen Beziehung mit gemeinsamen Entscheidungen zu leben, und die erleben mußten, daß über Abtreibung oder Austragung ohne ihr Mitwirken entschieden wurde. Es gab Schlußmachen durch die nichteheliche Partnerin, und nach Aufhebung des Schuldprinzips massenhaft Scheidungsanträge durch Frauen, die plötzlich zu Feindinnen mutierten, weil sie um Geld und Kinder zur Erlangung von Unterhalt kämpften – und spätestens seit den neunziger Jahren vermehrt den Mißbrauchsvorwurf zur Erreichung ihrer Ziele einsetzten.

Die gesellschaftlichen Verhältnisse haben sich seit den Zeiten meiner Kindheit und Jugend dramatisch geändert – nicht zum Guten, wie diese Studie zeigt:

Mittels der KiMiss-Studie 2012 wurden Daten zur Lebenssituation von Trennungs- und Scheidungskindern in Deutschland aus der Sicht von Elternteilen erhoben, die getrennt von ihren Kindern leben und weniger Kontakt zu diesen haben, als sie sich wünschen. Im Befragungszeitraum 08.01.2012 bis 07.05.2012 wurden Fragebögen für 1426 Kinder ausgefüllt, 1170 davon erfüllten die (Deutschland-spezifischen) Einschlusskriterien für diese Studie.

Die Studienergebnisse zeigen systematische Probleme im familiengerichtlichen Bereich auf. 70-80% der Befragten berichten, dass ihnen systematisch eine Elternschaft verwehrt werde und sie an einem geeigneten Kontakt zum Kind / zu den Kindern gehindert würden. 75% der Befragten sehen ihr Kind in der geschilderten Trennungs- oder Scheidungssituation einer Form von Kindesmissbrauch oder -misshandlung durch den anderen Elternteil ausgesetzt, 49% verwenden diese Begriffe auch in ihrer direkten Form. Etwa 20% der Befragten geben an, dass das Kind vollständig von ihnen entfremdet sei.

Täuschung von Gerichten, Falschbeschuldigungen und Beeinflussung von Verfahren und Verfahrensbeteiligten werden in fast jedem zweiten Fall genannt. Eine Kommerzialisierung des familienrechtlichen Systems durch Rechtsanwälte und Sachverständige wird kritisiert. Betroffene berichten von Willkür und Inkompetenz von Behörden, oder dass sie psychisch und/oder finanziell zerstört und um einen der wichtigsten Bestandteile ihres Lebens beraubt worden seien.

http://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2012studie.html

Über das Problem mangelnder Kompetenz von Jugendämtern, Familiengerichten, Sachverständigen und über die Kommerzialisierung der ›Scheidungsindustrie‹ hinaus war es aber letztlich der Gesetzgeber, der Väter- und Kinderrechte zugunsten eines ›Muttermythos‹ diskriminierte, was zur Verfestigung der väterbenachteiligenden Praxis führte.

Auch dieses Phänomen habe ich als Betroffene, wenn auch nur aus der Ferne, miterlebt, nämlich als Tante eines 1986 nichtehelich geborenen Neffen. Sein Vater war auf willkürliche Entscheidungen der Kindesmutter, die sich von ihm frühzeitig getrennt hatte (bzw. niemals richtig mit ihm zusammen gewesen war), angewiesen. Ein eigenes Vater-Recht, Umgang mit ihm zu haben, existierte nicht – als es endlich existierte, war mein Neffe volljährig und lebte bereits aus eigener Wahl bei seinem Vater:

Erst seit dem 01.07.1998 räumt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in § 1684 Abs. 1 dem nichtehelichen Kind das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater ein. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass es dem Kindeswohl dient, mit beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt zu haben. Der Vater jedoch hatte bewusst vom Gesetzgeber kein eigenes Recht auf Umgang mit seinem Kind erhalten, obwohl das für andere Bezugspersonen (Großeltern, Tanten, Onkel u.a.) geregelt war. Mit Beschluss vom 09.04.2003 erklärte jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Regelung des § 1685 BGB wegen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz, der die Familie schützt, für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber musste daraufhin das Gesetz bis 30.04.2004 anpassen.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/nichteheliche-vaeter-ihre-rechte-und-pflichten-im-wandel-der-zeit_001589.html

Hier der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030409_1bvr149396.html

Soweit das Bundesverfassungsgericht den bis dato komplett entrechteten nur-biologischen Vätern (Beispielsfälle: ihr Kind wurde während einer formal bestehenden Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann geboren und galt daher als ehelich; die Kindesmutter suchte sich einen anderen sozialen Vater aus; ein unbeteiligter Dritter erkannte auf ihren Wunsch die Vaterschaft an) erstmals überhaupt eigene Minimal-Rechte zuerkannte, wurden auch diese Zugeständnisse vom EGMR als diskriminierend zurückgewiesen. Weshalb es jetzt notgedrungen einen neuen Versuch gibt, auch biologischen Vätern gerecht zu werden, denen die Kindesmutter von vorneherein keine Chance gegeben hatte, eine Beziehung zum Kind aufzubauen – bis zum heutigen Tag haben diese entsorgten Männer noch nicht einmal das Recht, ihre Vaterschaft auch nur nachweisen zu dürfen. Unglaublich, aber wahr: Frauen können mit ihren Kindern machen, was sie wollen – sie anonym in einer Babyklappe entsorgen, sie als Kuckuckskinder den Ehemännern unterschieben, ihnen ihre Herkunft verschleiern, indem sie jemanden, womöglich aus kommerziellen Gründen zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in Deutschland, zur Vaterschaftsanerkennung autorisieren – immerhin, gegen diese umfassende Definitionsmacht von Frauen und Entrechtung von Vätern wie Kindern soll nun angegangen werden:

Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Aus dem Gesetzentwurf:

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung des § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Umgangsrecht zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche, nicht rechtliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt ihm der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu. Der leibliche Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat und damit nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, ist nicht Elternteil im Sinne des § 1686 BGB und kann aus dieser Vorschrift kein Auskunftsrecht herleiten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat darin einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkannt.

Dem leiblichen Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, ist deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen.

Bezug:

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Dezember 2010 und vom 15. September 2011 zur gesetzlichen Ausgestaltung des Umgangs- und Auskunftsrechts biologischer Väter (Beschwerden  20578/07 (PDF, 327 KB, Datei ist nicht barrierefrei) und  17080/07 (PDF, 302 KB, Datei ist nicht barrierefrei))

Referentenentwurf (PDF, 101 KB, Datei ist nicht barrierefrei) (Stand: 11.05.2012)

Regierungsentwurf (PDF, 5 MB, Datei ist nicht barrierefrei) (Stand: 17.10.2012)

http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/S/Staerkung_Rechte_leibl_Vaeter.html

Daß die strafrechtliche Privilegierung der Tötung nichtehelicher Kinder durch ihre Mütter gleich nach der Geburt abgeschafft wurde, ist ein zivilisatorischer Fortschritt., der reichlich spät kam. Dennoch gibt es viel zu viele Kindstötungen durch Mütter, die ihre Kinder nicht wollen: als ob es weder Verhütung noch Abtreibung gäbe. Als ob Babies keine Menschen seien. Gerichte urteilen, wie immer, milde gegenüber Frauen. Sie sind ja nur, immer wieder, Opfer der Verhältnisse und irgendwie eigentlich nicht recht verantwortlich.

Gegen diesen Mainstream geht es nur in legislativen Trippelschrittchen voran, immer gegen den Widerstand des Juristinnenbundes, feministischer Organisationen, der SPD und den Grünen (die womöglich wähnen, modern zu sein, wenn sie einem archaischen Muttermythos aufsitzen) und weiblich dominierter Verbände von Alleinerziehenden: sie alle wollen Frauen die ›Macht‹ nicht entreißen lassen, die mit der alleinigen Verfügung über Kinder bis hin zu deren Vernichtung einhergeht. Um das Kindeswohl geht es den Frauen in aller Regel aber keineswegs, wenn sie die Väter entrechtend ausschließen, wie das Bundesverfassungsgericht durch Befragungen ermitteln konnte [Hervorhebung von mir]:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
 
Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 3. August 2010

Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09

 

Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.

Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen.

Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.

Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-057.html

So sieht die Realität nun mal aus. Frauen sind eben auch nur Menschen, die Machtpositionen zum eigenen Vorteil ausnutzen. (Die Quotenfrauen, die in Machtpositionen gelangen, werden sich nicht anders verhalten als Männer, die bereits in Machtpositionen sind: es ist immer die Position, die korrumpiert.)

Das weiß auch das Bundesjustizministerium, daß Frauen nicht per se edel, hilfreich und gut sind und daher die Selbstbestimmung über das Recht der Alleinsorge für das Kind vielfach nicht auch als Unterpfand im Rahmen der Beziehungsgestaltung oder –beendigung handhaben, mithin die Machtfrage über das Kindeswohl hinweg stellen – so jedenfalls das Ergebnis einer Studie, die das BMJ in Auftrag gegeben hat:

Das vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben „Gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ […] hat ergeben, dass in vielen Fällen eine gemeinsame Sorgetragung aus Gründen verweigert wird, die keinen Bezug zum Kindeswohl haben. Die Gründe sind sehr vielfältig.

Nur selten werden klare Risikofaktoren für das Kindeswohl, wie z. B. Sucht- und Gewaltprobleme, genannt. Häufiger werden – vor allem von Elternteilen ohne Partnerschaft mit dem anderen Elternteil – potenziell kindeswohlrelevante Probleme in der Elternbeziehung ins Feld geführt.

Darüber hinaus wollen auch immer mehr nicht verheiratete Väter eine echte Vaterrolle übernehmen und in diesem Zusammenhang auch mitsorgeberechtigt sein.

 http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1711048.pdf

[S. 14]

Aus diesem Grund wurde im Gesetzesvorhaben ein Schnellverfahren für den Fall entwickelt, daß sich eine Kindesmutter zur Frage des gemeinsamen Sorgerechts nicht äußert oder lediglich irrelevante Gründe vorträgt, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben (Ziff.2):

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11048

17. Wahlperiode 17. 10. 2012

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

[…]

Der Entwurf sieht vor:

1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr auch, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

 

2. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ihr soll in diesen Fällen in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren zur Durchsetzung verholfen werden.

3. Beide Elternteile sollen mit Hilfe des Familiengerichts die gemeinsame Sorge erreichen können. Auch die allein sorgeberechtigte Mutter soll mithin die Möglichkeit erhalten, den Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden.

4. Außerdem wird dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet, und zwar, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/bt-drs1711048.pdf

Die vom Bundesjustizministerium beauftragte und angezogene Studie von Dr. Karin Jurczyk (Deutsches Jugendinstitut e.v.) und Prof. Dr. Sabine Walper (Ludwig-Maximilians-Universität München) vom 30.11.2010, die die vom Bundesverfassungsgericht initiierte Befragung bestätigt, befindet sich hier (und man sollte sie gründlich lesen…):

http://gesetzgebung.beck.de/sites/gesetzgebung.beck.de/files/Endbericht_Sorgerecht_final.pdf

Und man muß sich schon fragen, warum es so lange dauerte, bis das Ministerium aus dem BVerfG-Urteil und der Studie Schlüsse zog.

Aus diesen empirischen Tatsachen ist letztlich ein weitgehender Gesetzesentwurf erwachsen, von dem man nur hoffen kann, daß er sich durchsetzt. Denn manchmal muß der Gesetzgeber den Vorreiter spielen und durch echte Gleichstellung von heutzutage benachteiligten Männern in einem Bereich, in dem es wehtut, gesellschaftliche Verkrustungen aufbrechen. Nur so kann den allzu geläufigen billigen feministischen Szenarien vom Mann als Täter und schlechtem Vater versus der Frau als Opfer und guter Mutter der Boden entzogen werden. Wenn das gemeinsame Sorgerecht auch nichtehelicher Paare und Ex-Paare erst eine rechtliche Selbstverständlichkeit ist, die nur im begründeten Ausnahmefall ausgeschlossen wird, werden sich auch die Schwarz-Weißbilder aus den Köpfen der entscheidenden Akteure bei Jugendämtern und Familiengerichten verflüchtigen.

Bei der Abschaffung des Schuldprinzips bei Ehescheidungen und der Ächtung von elterlicher Gewalt, physischer wie psychischer, hat sich der Gesetzgeber als Avantgarde betätigt – und tatsächlich Mentalitätsveränderungen herbeigeführt. Jetzt könnte er das, wenn auch gezwungen durch das BVerfG und den EGMR, erneut schaffen, gegen den feministischen Mainstream, der die Mutterrechte als Machtbastion gegen die Männer begreift und natürlich Sturm läuft gegen den ›kurzen Prozeß‹, der den rechtlich unbeachtlichen, weil nicht mit dem Kindeswohl begründeten, Widerspruch der Mütter gegen Vaterrechte negiert. Die üblichen egozentrischen Motive von Frauen: ›Ich will den Typ einfach nicht mehr sehen‹ oder ›Solange der sich nicht mehr am Haushalt beteiligt, hat er auch bei meinem Kind nichts zu melden‹ dürfen zurecht keine Bedeutung mehr haben.

Und vielleicht gelingt es sogar, die größte Schwachstelle in diesen Verfahren, nämlich die sogenannten Sachverständigen, auszuschalten, indem man sie überflüssig macht. Hier ein Artikel, der erschütternd deutlich vor Augen führt, wie inkompetente Gutachter Leben zerstören:

Gutachter an Familiengerichten

Da ist schlechter Rat teuer

12.11.2012 ·  Gutachter an Familiengerichten sind oft ungenügend ausgebildet – doch sie können über die Zukunft von Kindern und Eltern entscheiden. Ihr Geschäft ist höchst lukrativ.

Von Katrin Hummel

Michelle ist zwei, als ihr Vater Peter Becker* merkt, dass sie schlecht hört. Der Arzt diagnostiziert eine „mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit“ – wenn man hinter ihr steht und sie ruft, hört sie es nicht. Sie bekommt ein Hörgerät, erleidet einen Hörsturz. Die Ehe der Eltern tröpfelt nur noch vor sich hin, nach der Scheidung kämpfen sie um die Kinder und darum, wer sich um Michelles Hörversorgung kümmern darf. Eine vom Gericht bestellte „psychologische Gutachterin“ – von der Ausbildung her ist sie Diplom-Pädagogin – schreibt, Michelle und ihr jüngerer Bruder sollten bei der Mutter leben.

Der Vater hat den Eindruck, die Gutachterin möge ihn nicht, und erkundigt sich bei Michelles Ärzten und anderen Experten, die von dieser Gutachterin befragt worden sind, ob sie wirklich all das gesagt hätten, was die Frau im Gutachten geschrieben hat. Die Ärzte und Experten teilen ihm schriftlich mit, dass sie die fraglichen Äußerungen nie gemacht haben. Da sind die Kinder vom Gericht aber schon der Mutter zugesprochen worden.

Becker, von Beruf Journalist, lässt nicht locker. Er legt viele Beweise dafür vor, dass das Gutachten fehlerhaft ist, und so lehnt die nächste Instanz, das Oberlandesgericht München, das Gutachten im Nachhinein ab. Es schreibt, die Gutachterin habe „Informationen einseitig zu Lasten des Antragstellers“ gewertet und sei dadurch „zu sachlich nicht begründeten Wertungen die Person des Antragstellers betreffend“ gekommen. Es folgert, dass „bei vernünftiger Betrachtung eines unbeteiligten Dritten die Befürchtung besteht, die Sachverständige stehe dem Antragsteller nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber“. Michelle aber wohnt weiter bei der Mutter, denn da ist sie aufgrund der auf dem Gutachten basierenden Gerichtsentscheidung nun mal gelandet, und der Vater darf sich nicht um ihre Hörversorgung kümmern.

Parteiische Gutachten

Das Gericht gibt ein neues Gutachten in Auftrag, diesmal bei der „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie“ (GWG). Die GWG ist eine private Firma, die den Gerichten Gutachter vermittelt. Nach zwei Jahren liegt endlich das Gutachten für die Beckers vor: Empfohlen wird, die Kinder bei der Mutter zu lassen, der Kontinuität wegen; dass die Mutter sich nach Auffassung des Vaters nicht gut um die schwerhörige Michelle kümmert, spielt der neue Gutachter herunter.

Ein von Becker beauftragter und bezahlter Zweitgutachter schreibt indessen: „Dieses Ergebnis erstaunt sehr, wenn man das Verhalten der Mutter kritisch beleuchtet, die die bewährte Hörversorgung grundlos abbrach, die Fahrten nach München als Ausflüge bezeichnete und eine Verschlechterung des Hörvermögens (die ja auch tatsächlich eintrat) billigend in Kauf nahm. Dass der Kindsvater zwei Gerichtsverhandlungen anstrengen musste, bis die Kindsmutter endlich tätig wurde und dem Kind die notwendige Behandlung zuteil werden ließ, spricht doch sehr deutlich gegen eine Eignung der Mutter auf diesem Gebiet.“

[…]

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/gutachter-an-familiengerichten-da-ist-schlechter-rat-teuer-11957100.html

Ja, die schon oft in Verruf gekommene GWG. Immerhin, gegen einen der von ihr vermarkteten Gutachter, an denen sie per Provision verdient, läuft ein Ermittlungsverfahren.

Es lohnt sich, diesen Artikel, der fehlende Standards über Gutachter, die für Familiengerichte tätig werden dürfen, der die Verflechtungen der GWG mit der Justiz und die unbegründete Mütterfreundlichkeit deutscher Gerichte thematisiert, komplett zu lesen. Und natürlich kann sich nur jemand gegen diesen empörend ungerechten Mainstream auflehnen, der über genügend Geld für gute Gutachter und gute Rechtsanwälte verfügt. ›Peter Becker‹ obsiegte zu spät: die unterlassene medizinische Versorgung durch die Mutter ließ die Tochter nahezu ertauben.

Dass die Erfahrungen [mit der GWG] rundum gut sind, stimmt jedoch nicht. So hat die Staatsanwaltschaft des Landesgerichts im österreichischen Linz ein Ermittlungsverfahren gegen einen Gutachter eingeleitet, von dem sich die GWG zwischenzeitlich getrennt hat. Der Psychologe betreibt in Bayern eine Praxis und soll mindestens 15 Gutachten erstellt haben, indem er Textbausteine kopiert hat. Zwei österreichische Väter, ein Jurist und ein Versicherungsmakler, fanden in seinen Gutachten Personenbeschreibungen über sich, die in Teilen völlig identisch waren. Der Beschuldigte bestreitet die Taten und sieht sich einer „diffamierenden Kampagne“ ausgesetzt. Und selbst wenn es nicht zum Ermittlungsverfahren kommt, ist „die Qualität der GWG-Gutachten sehr verschieden, manche sind sehr gut, manche eher schwach“, gibt Pfaffenhofens Amtsgerichtsdirektorin Bettina Gschwilm zu und schränkt ein: „Die schwachen Gutachter nimmt man dann natürlich nie wieder.“

Für die Betroffenen kommt diese Erkenntnis meist zu spät: Die inzwischen achtzehn Jahre alte Michelle, die heute fast taub ist, muss mit den Konsequenzen leben, die die fehlerhaften Gutachten für sie hatten. Ihrer Mutter hat sie kürzlich geschrieben: „Manchmal frage ich mich, wieso das alles? Hast du mich jemals geliebt? Wolltest du mich nur wegen des Kindergeldes behalten? Diese Kindheit wird immer wie eine Wunde bleiben.“

http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/gutachter-an-familiengerichten-da-ist-schlechter-rat-teuer-11957100.html

Ob Kachelmann, ob Mollath, ob die unzähligen vor Jugendämtern und Familiengerichten unterlegenen Väter: wenn Frauen gegen Männer streiten, hat das weibliche Geschlecht die besseren Karten.

Feministische Sozialpädagogik contra Recht: warum Väter vor Gericht auf der Strecke bleiben

 

[Aus dem Familienalbum Wolff: Vater und Töchter, 1955/1956]

 

Ein Gastkommentar von Roger Lebien

Als inzwischen regelmäßiger und aufmerksamer Leser dieses Blogs, auf den ich im Zusammenhang mit der Kachelmann-Causa aufmerksam geworden bin, habe ich auch den letzten Beitrag zum Thema Gewalt gelesen, in dem Gabriele Wolff mehrfach auf Kröber verwies. Dort heißt es u.a. [Hervorhebungen von mir]:

 

Das einstmals seriöse Fach der Psychotraumatologie, das sich mit KZ-Überlebenden, Folteropfern und Kriegsteilnehmern befaßte, ist durch die ständige lukrative Ausweitung seiner Zuständigkeit, insbesondere durch feministischen Einfluß, in eine Beliebigkeit abgesunken, die wissenschaftlichen Standards nicht mehr genügt. Opferempathie geht vor: und so behaupten Trauma-Therapeuten, daß (jedenfalls beim Erleben von Sexualstraftaten) Wahrnehmung oder Wiedergabe der Tat gestört sein könnten, was Widersprüche und Erinnerungslücken in ›Opferaussagen‹ nicht nur erklärbar mache, sondern das behauptete traumatische Ereignis geradezu belegten. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Zirkelschluß, sondern um einen Verstoß gegen die klassischen Erkenntnisse der Psychotraumatologie: bei den durch unzählige Triggern auslösbaren gefürchteten Flashbacks wird gerade die tief eingebrannte scharfe Erinnerung an das auslösende Ereignis reproduziert, in der Regel mit allen ursprünglich begleitenden Emotionen.

https://gabrielewolff.wordpress.com/2012/11/12/gewalt-kitas-psychotrauma-falschbeschuldigung-klartext-von-hans-ludwig-krober/

Anhand des „Fall Kachelmann“ gelang es ihr, sowohl anschaulich auf dramatische Verfahrensverläufe und -tendenzen in Strafverfahren hinzuweisen, wie sie sich infolge des Einsatzes sog. „Sachverständiger“ ergeben können, als auch auf die Gefahren, die sich damit für die elementaren Grundsätze von Strafverfahren (z. B. „in dubio pro reo“) insgesamt ergeben können. Strafverfahren bieten aber – da sie öffentlich sind – immerhin noch die Möglichkeit, drohende Verfahrensfehler für außenstehende Dritte sichtbar zu machen, diese einer breiteren Öffentlichkeit zu kommunizieren und so ggf. sogar abzuwenden; mindestens aber, sie im Nachhinein noch offenzulegen.

Noch viel dramatischer stellen sich aber die herrschenden Verhältnisse in nichtöffentlichen, familiengerichtlichen (insbesondere kindschaftsrechtlichen) Verfahren dar, die jährlich hunderttausendfach in der deutschen Justiz „abgewickelt“ werden:

Im Familienrecht gibt es keinerlei Bereitschaft zu einer „deliktischen Betrachtungsweise“ mehr, die sich an einem Verschuldens- oder auch nur Verursacherprinzip orientiert; das gesamte Verfahren wird vielmehr von einer feministisch-sozialpädagogischen Sichtweise beherrscht, die für Ratio keinerlei Platz mehr lässt. Die in sog. „Kindschaftssachen“ beteiligten minderjährigen Kinder sind – so brutal das auch klingen mag – „juristisch-technisch“ gesehen Objekte im subjektiven Elternstreit. In einer Kindschaftssache ist das Kind insofern „streitgegenständlich“. Daran ändert auch aller sozialpädagogischer Gutmenschenwille, die Kinder als „eigentliche Opfer“ in den Mittelpunkt des Verfahrens („Elternkonflikt“) zu rücken, nichts. In einem Zivilverfahren ist grundsätzlich der Schaden (die Beschwer) darzulegen, falls dieser bejaht werden kann, der Schadenverursacher und der oder die Geschädigte(n) zu ermitteln, sowie der Schadenverursacher auf Schadenersatz (ggf. in Geld) zu verurteilen. Eine andere Herangehensweise an ein Zivilverfahren kann  – rechtssystematisch – nur in Wahnsinn und Willkür enden. Und das geschieht auch regelmäßig.

Denn die Anwendung sozialpädagogischer Denk- und Verfahrensweisen in familiengerichtlichen Verfahren unterwandert zwangsläufig die juristische und einzig hier anzuwendende Verfahrensordnung. Weiterhin wird durch das passive Gestatten eines solchen Verfahrensverlaufs durch den Einzelrichter der eigentliche und originär aufzulösende juristische Konflikt verzerrt. Denn es bleibt – trotz allen sozialpädagogischen „Schönsprechs“ – de facto ein Rechtsstreit zwischen zwei grundsätzlich mündigen Bürgern, nämlich den Eltern(teilen).

Bei Sozialpädagogen herrscht dagegen ein unerträglich-überstaatliches Selbstverständnis sowie eine juristisch völlig untolerierbare Sichtweise auf die Eltern vor, wonach deren Kinder – staatlicherseits – davor bewahrt und geschützt werden müssten, „im Spannungsbogen“ zwischen gerichtlich sich auseinandersetzenden und daher schon schlechthin ‚mediationsbedürftigen‘ Eltern „zerrieben“ zu werden. Auf diese Weise verkehrt sich das natürliche Machtgefälle von „Elternprimat“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu „staatlichem Wächteramt“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG in sein juristisch-praktisches Gegenteil. Dies hat nicht wenige Anlässe für Rechtswegausschöpfungen von Eltern(teilen) bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegeben. Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments beschäftigte sich eingehend mit der diesbezüglichen Rolle deutscher Jugendämter in familiengerichtlichen Verfahren und tut das bis heute. Das Jugendamt verletzt bei Eingriffen in das Privat- und Familienleben (Art. 8 MRK) systematisch das in der EGMR niedergelegte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und bleibt in diesem Zusammenhang jede vernünftige Begründung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit schuldig.

Auch wird nicht bemerkt, dass den Eltern bei dieser (sozial-)staatlichen Betrachtungsweise ihre Eigenschaft als „Träger subjektiver Rechte“ (und damit ihre Eigenschaft als grundsätzlich verantwortungsfähiger Mensch) ebenso abgesprochen wird wie die Unveräußerlichkeit ihres Elternrechtes als elementares Grundrecht. Die Funktion des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 genannten Elternrechtes und des nur nachrangigen „staatlichen Wächteramtes“ wird folglich als Abwehrrecht der Eltern gegenüber dem Staat verkannt. Auch hier entsteht ein sog. „Zirkelschluss“, indem – von sozialpädagogischer Seite – der (gerichtliche) Elternkonflikt über die Belange des Kindes schon schlechthin zur „Kindeswohlgefährdung“ uminterpretiert wird, die sodann – als faktisch-exekutive Eingriffsschwelle – für gänzliche oder teilweise Sorgerechtsentzüge durch dieselbe Behörde (Jugendamt) herangezogen wird. Wenngleich dies auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage (innerhalb des SGB VIII) beruht, so sind die Übergänge doch „fließend“.

Erwachsene Menschen können aber durchaus triftige Gründe (nämlich subjektive Rechte / Rechtsverletzungen) auch für heftige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Ehe- oder Lebenspartner haben. So wenig, wie es eine rational nachvollziehbare Veranlassung dafür geben könnte, handfeste Straftatbestände wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung und ähnliche „Konflikte“ plötzlich pauschal zum „mediationsbedürftigen Kommunikationsproblem“ erwachsener Rechtssubjekte herunterzuspielen, nur weil die Parteien eine Lebenspartnerschaft oder Ehe eingegangen sind, so wenig ist es geboten, Kindschaftssachen einer Amtsermittlung nach deliktischen Gesichtspunkten gar nicht erst zugänglich zu machen. Richtigerweise postulierte man ja schon vor Jahren, dass die Ehe und Familie „kein rechtsfreier Raum“ sei. Diese Feststellung scheint jedoch nur aus feministischem Blickwinkel Bestand zu haben und lediglich als Warnung an Männer zu fungieren, nicht aber auch als selbstkritische allgemeine Feststellung, zum Beispiel an die Adresse versagender Mütter, die Feminismus und Sozialpädagogik nicht als mutmaßliche Täterinnen, sondern schlimmstenfalls als „hilfebedürftiges Etwas“ betrachten wollen.

In diesem Zusammenhang muss der offenkundige Doppelstandard auffallen, der der feministisch-sozialpädagogischen Sichtweise auf die Frau im Allgemeinen innewohnt: Einerseits wird (weibliche) „Selbstbestimmung“, „Selbstermächtigung“ und „Eigenverantwortung“ propagiert, während man  andererseits bemüht ist, die Frau und Mutter als das dringendst aufzupäppelnde Lieblingstamagotchi des deutschen Wohlfahrtsstaates zu stilisieren. Dass dieser Doppelstandard der „Sozialen“ dazu führt, dass der Frau andererseits ihre Eigenschaft als eigenverantwortliches und geistiges Wesen und damit ihre Stellung als „Trägerin subjektiver Rechte“ abgesprochen wird, bleibt unbemerkt.

Warum soll es nicht sein können – wenn auch nur selten und im Einzelfall –, dass ausnahmsweise einmal eine alleinerziehende Mutter eine tumbe Torin ist, die dem ledigen Vater – weder persönlich, charakterlich noch emotional, weder intellektuell noch materiell – das Wasser reichen kann? Wie gehen wir juristisch damit um, wenn ein minderjähriges Kind Nachhilfestunden braucht, die der ledige Vater ihm mühelos erteilen könnte und auch will; die umgangsboykottierende Mutter diese Hilfestellung des Vaters aber aus reiner narzisstischer Kränkung ablehnt? Sie dem Vater des Kindes allerdings im Anschluss die Hälfte der Kosten einer professionellen „Schülerhilfe“ als „außerordentlichen Mehrbedarf“ unterhaltsrechtlich aufbürden will (und ihr dies auch gelingt)?  Was hält uns davon ab, wenn auch nur selten und im Einzelfall, auch einer Frau und Mutter einmal ihre Unzulänglichkeiten „aufs Butterbrot“ zu schmieren, die Tatsache, dass ihr Verhalten „das Allerletzte“ ist, weil es gegen Treu und Glauben und somit gegen die Moral jedes sozial-emotional normal denkenden Menschen verstößt?

Dass es für Elternkonflikte sowohl handfeste als auch irrationale bis hin zu psychopathologischen Gründen in der Person nur eines Elternteils geben könnte, die eine knallharte gerichtliche Feststellung / Entscheidung und sonst gar nichts erforderlich machen, nachdem zuvor eine qualifizierte Begutachtung der Gesamtfamilie stattgefunden hat, nämlich durch einen approbierten Arzt bzw. Fachpsychologen mit nachweisbar jahrelanger psychotherapeutischer Berufserfahrung. Dafür fehlt dem Menschenschlag „Sozialpädagoge“ – mit dem ihm eigenen Weltverbesserungs- und Zwangsbefriedungsanspruch – jedes Verständnis. Er scheint es vorzuziehen, den Konflikt zu negieren, ihn zu verharmlosen, totzuschweigen und über den Streitparteien die „Kuscheldecke der Mediation“ ausbreiten zu wollen. Wer sich gegen diese „Philosophie“ (Ideologie?) mit dem Argument sträubt, dies sei keine Lösung des originären Konfliktes und man bestehe auf einer rationalen, gerichtlichen und endgültigen Entscheidung, der muss sich „Kooperationsunwilligkeit“ und „mangelnde Kommunikationsbereitschaft“ vorhalten lassen und – nach entsprechenden Stellungnahmen der Sozialpädagogen an das Gericht – ernsthaft fürchten, im Verfahren „den Kürzeren“ zu ziehen.

Wer sich in familiengerichtlichen Verfahren nicht auf die Spielregeln der Sozialpädagogik einlassen will, der „unterliegt“ dort mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei besten Kenntnissen seines einfach-materiellen Rechts und der dazugehörigen Verfahrensordnung. Das ist eine Form von Willkür, die es in anderen Rechtsgebieten so nicht gibt und die noch nicht einmal an die Öffentlichkeit gelangen kann, weil alle Familienverfahren – unter dem Vorwand, die Kinder schützen zu wollen – nichtöffentlich stattfinden. Aber man dient dem Kindeswohl und schützt die Kinder nicht, indem man sie der sozialstaatlichen und juristischen Willkür ausliefert.

Ich bin seit 1999 Vater einer nichtehelich geborenen Tochter und seit 2004 auch eines Sohnes. Als solcher hatte ich – bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 420/09) vom 21.07.2010 – keinerlei Möglichkeit (mangelnde Klagebefugnis), überhaupt gegen den Willen der ledigen Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu kommen. Dieses „formale Hindernis“, das nichts weniger als einen elf Jahre währenden Grund- und Menschenrechtsverstoß gegen mich beinhaltete, hat unbestreitbar auch Auswirkungen auf die (praktische Möglichkeit zur) Ausübung der Alltagssorge gehabt. Hier sei beispielsweise gedacht an Schulbelange, Außenvertretung des Kindes, Gesundheitsfürsorge, Religionswahl, Wohnortwahl, etc.

[vgl. „EGMR verurteilt Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder“, Zaunegger gegen Deutschland Urteil vom 3. Dezember 2009 (Beschwerde 22028/04) / Quelle: Internetlink, aufgerufen am 14. November 2012]

Auch wurde von keiner Stelle (etwa Jugendamt) jemals ernsthaft in all den Jahren ermittelt, ob der ledige Vater tatsächliche Alltagsverantwortung für das Kind übernehmen kann und will, und schon gar nicht, oder ob er das gar besser könne als die ledige Mutter. Immer wurde mit Hinweis auf die mit der Rechtslage einhergehende, grundsätzlich fehlende Klagebefugnis des ledigen Vaters von vorneherein jedes Tätigwerden i. S. d. Vaters vom Jugendamt abgelehnt. Selbst Hinweisen auf psychische Kindeswohlgefährdungen wurde nicht ernsthaft und in der gebotenen Art und Weise nachgegangen. Alles wurde als Diffamierungsversuch des Vaters an der Mutter diskreditiert, weil diese ihm die gemeinsame Sorge verweigere. Der ledige Vater des Kindes wurde so – kraft gesetzgeberischer Prämissen – alleine aufgrund seines Geschlechtes und Familienstandes von der Ausübung seiner natürlichen Grundrechte und -pflichten ggü. seinem minderjährigen Kind ferngehalten, um nicht – wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – zu sagen: diskriminiert!

Es genügte die mütterliche Ablehnung einer Ehe bei gleichzeitiger Ablehnung einer gemeinsamen Sorgeerklärung, um sich die Alleinsorge (und damit vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu sichern. Begründung: Nicht notwendig. Klagebefugnis des Vaters: Nicht vorhanden. Kindeswohlprüfung: „Mutti wird schon wissen, was fürs Baby gut ist. / Wenn die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge verweigert, wird sie dafür wohl schon schwerwiegende kindeswohlorientierte Gründe haben.“ Auch der aktuelle Reformgesetzentwurf sieht – nach wie vor – ein „Widerspruchsrecht“ für die ledige Mutter (Anm: Und weiterhin nur für sie!) vor, mit dem sie – zunächst – die Erziehungseignung des Vaters schlechthin in Frage stellen und damit den Genuss eines elementaren Grund- und Menschenrechtes bereits in der Zuwachsungsphase an den Vater verhindern kann – und zwar ohne jedes Ansehen ihrer eigenen Eignungen und Fähigkeiten.

[Quelle: BECK-aktuell – Gesetzgebung; Internetlink http://gesetzgebung.beck.de/news/sorgerecht-nicht-miteinander-verheirateter-eltern inkl. Debattentexten und Pressemitteilungen des BMJ; aufgerufen am 14. November 2012]

Als wenn dies allein für einen Rechtsstaat nicht schon traurig genug wäre, vermeidet man es dann aber auch noch, der – so kraft Gesetz – zur Alleinsorge “selbstermächtigten“ Mutter konsequenterweise die alleinige (materiell-rechtliche) Verantwortung für den minderjährigen Nachwuchs zu übertragen. Dass elterliche Verantwortung für eine Person alleine zu viel ist, dass Frauen eben doch nicht alles alleine können und wenn, dann schon gar nicht auch noch in der Regel „besser“ als zusammen mit Männern: Dieses harte Aufschlagen von „lila Wolke 7“ auf den harten Boden der Lebenswirklichkeit will der Staats- und Justizfeminismus der Frau allerdings nicht zumuten, weshalb aus dem derart „ausgegrenzten Vater“ – schwuppdiwupp – ein „sich vor der Erziehung wegduckender Vater“ wird, der „dann wenigstens bezahlen soll.“ – Zahlen, für ein randständiges Rechtsverhältnis zum Kind, das mitunter von der ersten Minute an durch gesetzgeberische Prämissen und die ihnen zugrunde liegenden feministischen Weltanschauungen erst präjudiziert wurde.

Nein, der verächtlich und mit aller (sozial-)staatlicher Gewalt zum „Erzeuger“ herabgewürdigte Vater (Anm: oder sollte man besser sagen: „Schadensverursacher“?) wurde und wird als randständiger und abwesender Vater, egal ob unfreiwillig oder nicht, auch noch dazu verpflichtet, der Mutter den „materiellen Schaden“, den der „Bastard“ als Kostenfaktor in ihrem Budget verursacht (Lebensmittelschwund, Mehrbedarf an Wohnraum), in der Art einer monatlichen Geldrente zu ersetzen und keineswegs in Form von Bereitstellung eigenen Wohnraumes, Geborgenheit, Liebe und eigener Lebensmittel. Nicht ein einziges Mal in zwölf Jahren wurde ernsthaft danach gefragt, ob der Vater sich nicht kümmern WILL, sondern es wurde einfach unterstellt – und zwar juristisch-dogmatisch –, dass er nicht will. Gegenreden: Unerhört und zwecklos!

Man behandelt demgegenüber die „Alleinerziehende“ selbst dann pauschal als Opfer, wenn ihre wirtschaftlich und persönlich desolaten Lebensumstände mit Kind kausal auf ihre individuellen, ökonomisch häufig planlos anmutenden Lebenswegentscheidungen zurückzuführen sind. Man erlaubt ihr in §1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ihre „Pflege- und Erziehungsleistung“ gegenüber dem gemeinsamen Kind in eine „ökonomische Relation“ zum Einkommen und Vermögen desjenigen Menschen zu setzen, mit dem sie zwar das Kind gezeugt hat, mit dem sie aber gleichwohl jegliche „soziale Relation“ ablehnt. Dies alles allein aufgrund der Tatsache, dass dieser Mann „Erzeuger“ ihres Kindes ist. Ein „sozialer Patchwork-Ersatzvater“, der im realen Alltag – mit Zustimmung der Mutter – diese Vaterlücke dann füllt, wird indes mit keinem Cent zum Unterhalt des in seinem Haushalt lebenden Kindes herangezogen. Es sei denn, das „Patchworkglück“ spielt sich auf Hartz IV-Niveau ab: Dann zieht der ach so mütterfürsorgliche Sozialstaat sehr wohl die Einkünfte auch des Patchworkvaters heran, um sich seiner Verantwortung für die „Patchwork“-Bedarfsgemeinschaft zu entledigen.

Es muss kritisch nach dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept gefragt werden, welches – im Endeffekt – eine Patchworkfamilie mit einem Kind materiell besser stellt als eine dreiköpfige Familie, bestehend aus einem Kind und seinen beiden leiblichen Elternteilen, die die materielle Verantwortung für das im Haushalt lebende Kind schließlich selber zu tragen und sich über die hierfür notwendige Rollenaufteilung untereinander zu verständigen haben. Kann man dies noch als „besonderen Schutz von Ehe und Familie“ bezeichnen?

Dem ledigen Vater wird mit Misstrauen dahingehend begegnet, dass er – anders als es juristisch dogmatisch zu Gunsten der ledigen Mutter unterstellt wird – nicht „das Beste“ für das Kind wolle. Auch hier ist die Frage gerechtfertigt, unter welchen – insbesondere feministischenEinflüssen solche Grundannahmen Einzug in die Gesetzgebung, Rechtsprechung und -praxis halten konnten.

Kein normales, seelisch-emotional gesundes Kind lehnt – unter normalen Umständen – einen seiner beiden Elternteile ab, auf deren existenziellen Schutz es ja angewiesen ist. Die kindliche Ablehnung eines Elternteils, der diesem Kind aber keinerlei objektiven Schaden zugefügt hat, ist nur mit der mehr oder weniger ausgeprägten Manipulation des verbliebenen Elternteils gegen den abwesenden Elternteil zu erklären. (PAS – parental alienation syndrome). Es besteht einiger Grund zu der Annahme, dass de facto ein solches Verhalten als „seelische“ Kindeswohlgefährdung angesehen werden muss, was aber ebenso abgelehnt wird wie die neuen Möglichkeiten, „Ordnungsgeld“ gegen umgangsboykottierende und manipulierende Elternteile konsequent auszuschöpfen.

Nach der Neufassung von §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) kommt es allein darauf an, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (oder sein Vermögen) gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dies abzuwenden, so dass das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.

Auch hier ist eigentlich eine „Amtsermittlungspflicht“ nach dem FamFG angezeigt, die aber in der juristischen Praxis der Familiengerichtsbarkeit weit überwiegend unterbleibt. Ich treffe meine diesbezüglichen Aussagen nicht einfach so, aus der Betroffenheit singulärer Selbsterfahrung heraus, sondern weil ich als Beistand (i. S. d.  FamFG und der ZPO) zahlreiche familiengerichtliche Verfahren begleitet habe. Sie alle folgten ähnlichen Schemata:

An die Stelle eigener Amtsermittlung des Richters / der Richterin tritt – eher im Regel- als im Ausnahmefall – das blinde Vertrauen auf sog. „Stellungnahmen“ von Jugendamtsmitarbeitern (weitaus häufiger: -mitarbeiterinnen), die sowohl durch eigene persönliche Lebenserfahrung als auch durch ihre Sozialpädagogikstudien häufig tendenziell eher politisch „links“, „alternativ“ und „feministisch“ geprägt sind als „traditionell“ oder gar „partriarchalisch“. Dasselbe trifft häufig auch auf die in der Familiengerichtsbarkeit bestellten „Gutachter“ zu, deren mangelnde Qualifikation bereits mehrfach Gegenstand von Medienberichterstattungen gewesen ist.

[Eine umfangreiche Aufzählung von TV-Beiträgen, u.a. zur Gutachtenerstattung in familiengerichtlichen Verfahren findet sich hier: http://www.kindernzuliebe.de/html/familienrecht_im_tv.html ; aufgerufen am 14. November 2012]

Problematisch ist ebenfalls, dass eine (professionelle) familienpsychologische Begutachtung der Familienmitglieder und ihrer Interaktionen untereinander oft die einzige Möglichkeit ist, über eine seelische Kindeswohlgefährdung wirksam Beweis zu erbringen. Einen solchen Beweis habe ich 2010 – im Zuge eines verfahrenseröffnenden Antragsschriftsatzes (Sorgerecht) -– beantragt und er wurde, wie die meisten meiner Anträge, abgelehnt. Die Richterin erachtete diese Beweiserhebung (nach den Aussagen von Verfahrensbeistand und Jugendamtsmitarbeiterin – beide Sozialpädagogen) für „nicht mehr notwendig.“

Gegen diesen Beschluss legte ich frist- und formgerecht Beschwerde ein, die ich u. a. mit der Argumentation begründete, die Aussagen (Einschätzungen) der beteiligten Sozialpädagogen, welche Sorgerechtsregelung dem „Kindeswohl“ am ehesten entspräche, ersetzte nicht die Notwendigkeit des Amtsgerichtes zu eigener Amtsermittlung und ordentlicher Beweiserhebung im Sinne der Verfahrensordnung des FamFG. Darüber hinaus machte ich deutlich, dass die Einschätzungen von Sozialpädagogen nach nur wenigen Elterngesprächen unmöglich eine qualifizierte Feststellung durch einen approbierten Arzt und klinischen Psychotherapeuten ersetzen könnten, da dessen Arbeitsweise völlig anders und auf eine „Diagnose“ und Problembehandlung hin ausgelegt sei. Nachdem auch die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen worden war, erhob ich – ebenfalls erfolglos – Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Der Europäische Gerichtshof schließlich nahm meine Menschenrechtsbeschwerde nicht an, weil Deutschland bereits wegen ähnlicher Fallkonstellationen verurteilt worden war.

Und so sind es die Sozialpädagogen, die maßgeblich den Ausgang von familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland steuern. Tatsächlich prägt die politische und ideologische Indoktrination durch das „Gutmenschentum“ der Sozialpädagogik die deutsche Familiengerichtsbarkeit weitaus nachhaltiger als die Strafjustiz, wo sie schlimmstenfalls in der Form von „Jugendgerichtshilfe“ die Gerichte bereichert. Aber in der Familiengerichtsbarkeit bleibt ihr Tun und Unterlassen im Verborgenen, weil die Verfahren nichtöffentlich sind und der (Einzel-)Richter auch bei der Erstellung des vorläufigen Protokolls beinahe machen kann, was er will.

Es gilt: „Was hier ins Protokoll kommt, entscheide ich.“

 

Roger Lebien, 38, ist Groß- und Außenhandelskaufmann und war zuletzt als Filialleiter einer Bank und als selbständiger Handelsmakler tätig. Ehrenamtlich wirkt er als Schöffe in einer Großen Jugendkammer des Landgerichts Aachen, als Rechtsbeistand in familiengerichtlichen Verfahren und als Berater für den Väteraufbruch für Kinder e.V., Kreisverein Euregio – Aachen.